Nürnberger und Heidelberger Schriften

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Nürnberger Schriften

I.Texte zur Philosophischen Propädeutik

1.Philosophische Enzyklopädiefür die Oberklasse1)

(1808 ff.)

Einleitung

§ 1

Eine Enzyklopädie hat den gesamten Umkreis der Wissenschaften nach dem Gegenstande einer jeden und nach dem Grundbegriffe desselben zu betrachten.

§ 2

Die Mannigfaltigkeit von Erfahrungen über einen allgemeinen Gegenstand zur Einheit allgemeiner Vorstellungen zusammengefaßt und die in der Betrachtung seines Wesens erzeugten Gedanken machen in ihrer Verknüpfung eine besondere Wissenschaft aus.

§ 3

Wenn dieser Verknüpfung ein empirischer Stoff zugrunde liegt, von dem sie die nur zusammenfassende Allgemeinheit ausmacht, so ist die Wissenschaft mehr historischer Art. Wenn aber das Allgemeine in der Form von Grundbestimmungen und Begriffen vorangeht und das Besondere aus demselben abgeleitet werden soll, so ist die Wissenschaft mehr eigentlich wissenschaftlicher Art.

§ 4

4/9 Es gibt keine absoluten Grenzen für einen Umfang von Erkenntnissen, die das Besondere einer Wissenschaft ausmachen soll; denn jeder allgemeine oder konkrete Gegenstand kann in seine Arten oder Teile geteilt und jede solche Art wieder als Gegenstand einer besonderen Wissenschaft betrachtet werden.

§ 5

In einer gewöhnlichen Enzyklopädie werden die Wissenschaften empirisch aufgenommen, wie sie sich vorfinden. Sie sollen darin vollständig aufgeführt und ferner in eine Ordnung dadurch gebracht werden, daß das Ähnliche und unter gemeinschaftlichen Bestimmungen Zusammentreffende nach einer analogen Verwandtschaft zusammengestellt wird.

§ 6

Die philosophische Enzyklopädie aber ist die Wissenschaft von dem notwendigen, durch den Begriff bestimmten Zusammenhang und von der philosophischen Entstehung der Grundbegriffe und Grundsätze der Wissenschaften.

§ 7

Sie ist eigentlich die Darstellung des allgemeinen Inhalts der Philosophie, denn was in den Wissenschaften auf Vernunft gegründet ist, hängt von der Philosophie ab; was dagegen in ihnen auf willkürlichen und äußerlichen Bestimmungen beruht oder, wie es genannt wird, positiv und statutarisch ist, so wie auch das bloß Empirische, liegt außer ihr.

§ 8

4/10 Die Wissenschaften sind nach ihrer Erkenntnisweise entweder empirische oder rein rationelle. Absolut betrachtet sollen beide denselben Inhalt haben. Es ist das Ziel des wissenschaftlichen Bestrebens, das bloß empirisch Gewußte zum immer Wahren, zum Begriff aufzuheben, es rationell zu machen und es dadurch der rationellen Wissenschaft einzuverleiben.

§ 9

Die Wissenschaften erweitern sich teils nach der empirischen, teils nach der rationellen Seite hin. Das Letztere geschieht, indem das Wesentliche immer mehr herausgehoben, unter allgemeinen Gesichtspunkten aufgefaßt und das bloß Empirische begriffen wird. Die rationelle Erweiterung der Wissenschaften ist zugleich eine Erweiterung der Philosophie selbst.

§ 10

Das Ganze der Wissenschaft teilt sich in die drei Hauptteile: die Logik, 2. die Wissenschaft der Natur, 3. die Wissenschaft des Geistes. - Die Logik ist nämlich die Wissenschaft der reinen Begriffe und der abstrakten Idee. Natur und Geist macht die Realität der Idee aus, jene als äußerliches Dasein, dieser als sich wissend. (Oder das Logische ist das ewig einfache Wesen in sich selbst; die Natur ist dieses Wesen als entäußert; der Geist die Rückkehr desselben in sich aus seiner Entäußerung.)

§ 11

Die Wissenschaften der Natur und des Geistes können als die angewandte Wissenschaft, als das System der realen oder besonderen Wissenschaften, zum Unterschiede von der reinen Wissenschaft oder der Logik, betrachtet werden, weil sie das System der reinen Wissenschaft in der Gestalt der Natur und des Geistes sind.

Erster TeilLogik

§ 12

4/11 Die Logik ist die Wissenschaft des reinen Verstandes und der reinen Vernunft, der eigentümlichen Bestimmungen und Gesetze derselben. Das Logische hat demnach drei Seiten: 1. die abstrakte oder verständige, 2. die dialektische oder negativ vernünftige, 3. die spekulative oder positiv vernünftige. Das Verständige bleibt bei den Begriffen in ihrer festen Bestimmtheit und Unterschiedenheit von anderen stehen; das Dialektische zeigt sie in ihrem Übergehen und ihrer Auflösung auf; das Spekulative oder Vernünftige erfaßt ihre Einheit in ihrer Entgegensetzung oder das Positive in der Auflösung und im Übergehen.

§ 13

Verstand und Vernunft werden hierbei gewöhnlich in dem subjektiven Sinne genommen, insofern sie als Denken einem Selbstbewußtsein angehören, und die Logik ist so eine bloß formelle Wissenschaft, die erst eines anderen Inhalts, eines äußeren Stoffes bedarf, wenn etwas wirklich Wahres zustande kommen soll.

§ 14

Ihrem Inhalt nach betrachtet die Logik den Verstand und die Vernunft an und für sich selbst und die absoluten Begriffe als den an und für sich wahren Grund von allem oder das Verständige und Vernünftige, insofern es nicht bloß ein bewußtes Begreifen ist. Die Logik ist daher an sich selbst spekulative Philosophie, denn die spekulative Betrachtungsart der Dinge ist nichts anderes als die Betrachtung des Wesens der Dinge, welches ebensosehr reiner, der Vernunft eigentümlicher Begriff als die Natur und das Gesetz der Dinge ist.

§ 15

4/12 Die Logik zerfällt in drei Teile: 1. in die ontologische, 2. in die subjektive Logik, 3. in die Ideenlehre. Die erstere ist das System der reinen Begriffe des Seienden, die zweite das der reinen Begriffe des Allgemeinen, die dritte enthält den Begriff der Wissenschaft.

Erster AbschnittOntologische Logik

I. Sein

A. Qualität

a. Sein

§ 16

  1. Der Anfang der Wissenschaft ist der unmittelbare, bestimmungslose Begriff des Seins. - 2. Dieser ist in seiner Inhaltslosigkeit so viel als das Nichts. Das Nichts, als ein Denken jener Leerheit, ist somit umgekehrt selbst ein Sein und um seiner Reinheit willen dasselbe, was jenes. - 3. Es ist also kein Unterschied desselben, sondern was ist, ist hiermit nur das Setzen ihrer als Unterschiedener und das Verschwinden eines jeden in seinem Gegenteil, oder es ist das reine Werden.

b. Dasein

§ 17

Weil aber im Werden jene zuvor Gesetzten nur verschwinden, so ist das Werden ihr Zusammenfallen in eine ruhige Einfachheit, in welcher sie nicht nichts sind, aber auch nicht mehr jedes für sich, sondern als aufgehobene oder Momente sind. Diese Einheit ist das Dasein.

§ 18

4/13 Das Dasein ist 1. ein Sein, in dessen Begriff zugleich das Nichtsein seiner als Beziehung auf Anderes oder das Sein-für-Anderes liegt; 2. aber, nach dem Momente des Seins, hat es die Seite, nicht Beziehung auf Anderes, sondern an sich zu sein. Als der Begriff, der diese beiden Bestimmungen in sich faßt, ist es die Realität.

§ 19

Das Reelle oder Etwas ist als verschieden von anderem Reellen zunächst gleichgültig gegen dasselbe, indem es in seinem Anderssein zugleich an sich ist. Die Verschiedenheit von solchem ist zunächst in der Grenze als der Mitte zwischen ihnen, in welcher sie sosehr sind als nicht sind.

§ 20

Sie sind 1. verschieden von der Grenze oder von ihrer Verschiedenheit, die ihre Mitte ist, außerhalb welcher sie etwas sind. Aber 2. gehört die Grenze ihnen selbst an, weil es ihre Grenze ist.

§ 21

Die Verschiedenheit ist somit 1. eigene Verschiedenheit des Reellen oder seine Bestimmtheit. Diese an sich seiende Bestimmtheit ist aber auch 2. äußerliches Dasein oder Beschaffenheit. Die Bestimmtheit, die sowohl Äußerliches als Innerliches ist, macht die Qualität aus.

c. Veränderung

§ 22

Die Beschaffenheit oder das äußerliche Dasein gehört sowohl dem Etwas an, als es ihm fremd oder sein Anderssein, hiermit sein Nichtsein ist. Es ist somit die Ungleichheit seiner mit sich selbst, wodurch die Veränderung gesetzt ist.

§ 23

4/14 Indem die Veränderung das Negieren des Negativen ist, welches das Etwas an ihm hat, ist das Fürsichsein entstanden. Oder die Bestimmtheit, als die innerliche Verschiedenheit, die das Etwas an sich selbst hat, ist die Beziehung des Etwas in seinem Unterschiede nur auf sich selbst, oder es ist für sich.

B. Quantität

a. Fürsichsein (Idealität)

§ 24

Das Fürsichsein ist 1. der Unterschied, aber nur von sich selbst, oder die Beziehung, nicht auf ein Anderes, sondern auf sich. 2. Insofern aber der Unterschied das Anderssein in sich enthält und die Beziehung darauf negativ ist, ist Anderes für es, aber als ausgeschlossen.

§ 25

Das Fürsichseiende ist das numerische Eins. Es ist einfach, nur auf sich bezogen, und das Andere von ihm ausgeschlossen. Sein Anderssein ist die Vielheit.

§ 26

Die Vielen sind jedes dasselbe. Sie sind daher Eins. Aber das Eins ist ebensosehr die Vielheit. Denn sein Ausschließen ist Setzen seines Gegenteils, oder es setzt sich dadurch als Vielheit. Jenes Werden ist die Attraktion, dieses die Repulsion.

§ 27

Indem sosehr das eine Werden gesetzt ist als das andere, so ist ihre Wahrheit die Ruhe, welche ebensosehr das Außersichsein des Eins oder sein Sichsetzen als Vielheit, Diskretion, wie die sich selbst gleiche Beziehung der Vielen oder ihre Kontinuität ist, die reine Quantität.

b. Quantum

§ 28

4/15 Die Quantität hat die Negativität des Eins nur als aufgehobene an ihr oder weil in der Sichselbstgleichheit des Fürsichseins das Anderssein unmittelbar kein Anderes ist als eine äußerliche Grenze, oder als eine Grenze, die keine Grenze ist. Die Quantität mit dieser gleichgültigen Grenze ist Quantum.

§ 29

Das Quantum ist extensives Quantum, insofern die Grenze auf das Moment der Vielheit der Quantität, oder intensives Quantum, insofern sie auf das Moment der Sichselbstgleichheit bezogen oder in der Bestimmung der Sichselbstgleichheit ist.

§ 30

Da die Negativität als gleichgültige Grenze an dem Quantum ist, so ist das Fürsichsein oder die absolute Bestimmung ein Jenseits für dasselbe. Über jedes Quantum kann hinausgegangen und eine andere Grenze gesetzt werden, welche ebensosehr keine immanente Grenze ist. Es entsteht dadurch der Progreß ins Unendliche oder die schlechte Unendlichkeit.

§ 31

Die absolute Bestimmung, welche als ein Jenseits gesetzt wurde, ist aber als das Fürsichsein eigenes Moment der Quantität. Oder die Grenze, welche keine ist, ist nichts anderes als das im Fürsichsein aufgehobene Anderssein. Es ist die Bestimmtheit, deren Setzen Selbstbestimmung ist; qualitative Größe.

C. Unendlichkeit

§ 32

4/16 Die qualitative Größe ist als einfache Bestimmung zuerst spezifische Größe, als sich unterscheidendes Selbstbestimmen aber eine Spezifikation von Größen, welche zugleich bestimmte Größen gegeneinander sind und ein qualitatives Verhältnis zueinander haben oder deren Quotient ihre Verhältniszahl und als qualitativ zueinander sich verhaltender ist. Da die Größen hier nicht nur als endliche aufgehoben sind, sondern ihr Aufgehobensein selbst als ihr qualitatives Gesetz gesetzt ist, so ist dies ihre wahre, gegenwärtige Unendlichkeit.

II. Wesen

A. Begriff des Wesens

§ 33

Die einfache Durchdringung der quantitativen oder äußerlichen Bestimmung und des eigenen inneren Bestimmens ist das Wesen. Als Durchdringung der Selbstbestimmung und der gleichgültigen Bestimmtheit hat es die Momente der Wesentlichkeit und Unwesentlichkeit an sich. Das Wesentliche ist das der Selbstbestimmung Angehörige, das Unwesentliche aber das Moment des gleichgültigen Daseins.

§ 34

Das Werden, als Werden des Wesens, ist zunächst das Tun, ein Übergehen desselben in die Freiheit des Daseins, das aber ein Insichbleiben ist.

§ 35

Insofern das Tun ein Unterschied des Wesens von sich selbst ist und Dasein oder Bestimmtheit dadurch hervorgebracht wird, ist das Tun Setzen.

B. Satz

§ 36

Der Satz enthält die Momente des Insichbleibens oder der Sichselbstgleichheit und des reinen Unterscheidens. Jenes wäre die reine Materie, dies die reine Form. Die reine Form aber ist das in sich bleibende Tun, also die nämliche Sichselbstgleichheit, welche reine Materie genannt wurde, so wie diese umgekehrt das unterschiedslose Außereinander und von der reinen Form nicht unterschieden ist.

§ 37

4/17 Es muß aber ebensosehr der Unterschied gesetzt werden, und die Einheit der Form und der Sichselbstgleichheit ist im Gegensatz gegen das Insichsein, in der Form des äußerlichen Daseins, das, was gewöhnlich Materie genannt wird. Insofern sie in der Form des innerlichen Seins ist, ist sie Inhalt, die Form aber ist jede dieser Bestimmungen der Verschiedenheit.

§ 38

α) Der einfache Satz ist der Satz der Identität , a = a. Er ist gegen seine Materie gleichgültig. Sein Inhalt hat keine Bestimmung, oder er hat keinen Gehalt, und die Form ist somit die unterschiedslose Sichselbstgleichheit.

§ 39

β) Der Satz der gleichgültigen Verschiedenheit setzt die unbestimmte Unterschiedenheit überhaupt und sagt aus, daß es nicht zwei Dinge gebe, welche einander vollkommen gleich sind.

§ 40

γ) Der Satz der Entgegensetzung heißt: a ist entweder b oder -b, Positivität und Negativität. Von den entgegengesetzten Prädikaten kommt den Dingen nur das eine zu, und es gibt kein Drittes zwischen ihnen.

§ 41

δ) Der Satz des Grundes drückt das Zurückgekehrtsein des Gesetzten in sich aus oder das Setzen selbst als das Dritte, in welchem die entgegengesetzten Bestimmungen aufgehoben sind und welches, als das Einfache, die dem Begründeten, als dem mannigfaltigen Dasein, entgegengesetzte Bestimmung ist.

C. Grund und Begründetes

1. Ganzes und Teile

§ 42

4/18 Das Wesen als Grund seines Daseins, ohne welches das Wesen selbst nicht ist, ist zunächst Ganzes und Teile. Das Ganze ist das Setzen seiner Teile und besteht umgekehrt aus ihnen. Beide Seiten machen ein und dasselbe aus. Das Ganze ist den Teilen nur als ihrem Zusammen, d. h. dem Ganzen gleich, und die Teile sind ihm als Geteiltem, d. h. als Teilen gleich; oder beide Seiten sind gleichgültig gegeneinander, und die Tätigkeit des Ganzen als der Form hat die Materie zur Bedingung.

2. Kraft und ihre Äußerung

§ 43

Die Teile sind aber nur Teile als gesetzt durch das Ganze. Diese ihre Beziehung ist die Bestimmtheit durch die Einheit des Grundes. Oder die Qualität des Daseins wird durch die Tätigkeit des Grundes als der Form gesetzt, und die Materie der Erscheinung ist sein eigener Inhalt. Er ist somit Kraft welche sich äußert.

§ 44

Die Kraft ist das Selbstsetzen ihres Daseins als bestimmter Qualität. Nach der Seite, daß das Dasein noch Sein-für-Anderes oder Äußerlichkeit ist, ist sie zugleich frei von demselben und hört nicht auf, indem diese ihre Erscheinung verschwindet. Sie hat nach dieser Seite zwar nicht mehr die Materie zur Bedingung, welche ihr Inhalt ist und der sie immanent angehört, aber noch eine sie sollizitierende Tätigkeit.

§ 45

4/19 Die sollizitierende Tätigkeit ist selbst Kraft und muß dazu, sollizitiert zu sein, sollizitiert werden. Indem die Beziehung beider Tätigkeiten aufeinander dies wechselseitige Austauschen ihrer Bestimmungen ist, ist jede der Grund der Tätigkeit oder der Äußerung der anderen. Es ist damit der Begriff des Grundes entstanden, welcher Grund seiner eigenen und der anderen diese erregenden Tätigkeit ist.

3. Inneres und Äußeres

§ 46

Das Wesen ist Grund seines Daseins als sich selbst erregende Tätigkeit, und es ist in seinem Dasein nichts Fremdes oder nichts, das nicht durch den Grund selbst gesetzt wäre. Das Wesen und sein Dasein sind somit dasselbe. Jenes verhält sich als Inneres zu sich als Äußerem, das nur die Darstellung des Inneren ist.

§ 47

Der Grund ist als dieses Verhältnis das Unbedingte, das Innere, die Einheit der Materie als der ruhenden Sichselbstgleichheit und der Form als der Einheit des Gegensatzes. Er stellt sich dar in seinem Dasein als Materie, in der ihre Kräfte ruhen, und als Gegensatz und Spiel der sich erregenden und gegeneinander tätigen Kräfte. Das Wesen ist hiermit Wirklichkeit geworden.

III. Wirklichkeit

§ 48

Die Wirklichkeit ist das selbständige Verhältnis. Sie hat die Momente ihrer Erscheinung oder ihres Daseins, welches das Verhältnis zu sich selbst ist, und ihrer Möglichkeit als des Ansichseins oder Wesens ihres Daseins. Das Wirkliche selbst ist die Einheit seiner Möglichkeit und seines Daseins.

1. Substanz

§ 49

4/20 Das Wirkliche ist Substanz. Es ist Wesen, welches die Bestimmungen seines Daseins als einfache Attribute und Gesetze in sich enthält und dieselben als daseiendes Spiel oder als seine Akzidenzen setzt, deren Aufheben nicht ein Verschwinden der Substanz, sondern ihr Zurückkehren in sich selbst ist.

§ 50

Die Substanz ist die Notwendigkeit ihrer Akzidenzen. Diese haben in ihrem freien Dasein die Beziehung ihrer Natur auf ein Anderes als eine innere, verborgene an ihnen und scheinen ihre Selbständigkeit durch äußerlichen Zufall und eine fremde Macht zu verlieren, was aber in Wahrheit nur die Wiederherstellung des Ganzen ist, welches die an ihnen gemachte Absonderung wieder in sich zurücknimmt.

2. Ursache

§ 51

Die Substanz tritt in das Verhältnis der Kausalität, insofern sie sich in dem Gegensatz der Notwendigkeit darstellt. Die frei wirkende absolute Ursache ist die Substanz nicht nur als das Bewegende, dessen Tätigkeit in sich anfängt, sondern das auch den ganzen Inhalt in sich hat, den sie hervorbringt und der als Wirkung Dasein erhält.

§ 52

Diese Tätigkeit ist somit, nach dem Gegensatz der Tätigkeit und des Bewirkten, Übergehen in das Entgegengesetzte, dem Inhalte nach aber ein identisches Übergehen.

3. Wechselwirkung

§ 53

4/21 Die Substanz ist daher als Ursache nur auf und in sich selbst tätig und steht nur in Wechselwirkung mit sich, oder sie ist das Allgemeine.

Zweiter AbschnittSubjektive Logik

I. Begriff

§ 54

Der Begriff ist das Ganze der Bestimmungen, zusammengefaßt in ihre einfache Einheit.

§ 55

Er hat die Momente der Allgemeinheit, der Besonderheit und der Einzelheit.

§ 56

Die Allgemeinheit ist seine in sich seiende Einheit in der Bestimmung. - Die Besonderheit ist das Negative als einfache Bestimmung, die von der Allgemeinheit durchdrungen ist, oder sie ist Merkmal. - Die Einzelheit ist das Negative als reine sich auf sich beziehende Negativität.

§ 57

Die Einzelheit hat als die sich auf sich beziehende bestimmungslose Negativität die Bestimmung als gleichgültiges, jedoch nicht selbständiges, sondern aufgehobenes Dasein an ihr als Eigenschaft und ist Subjekt.

II. Urteil

§ 58

4/22 Das Urteil ist die Trennung des Subjekts von seiner Bestimmung oder Besonderheit und die Beziehung desselben auf sie, die sein Prädikat ist. Subjekt und Prädikat verhalten sich als Einzelne und Besondere oder Allgemeine oder auch als Besondere und Allgemeine zueinander.

§ 59

Das Urteil erweitert zugleich das Subjekt zur Allgemeinheit und setzt zugleich seine Schranken. Das Prädikat geht hierdurch zugleich über das Subjekt hinaus, und zugleich ist es in dem Subjekt enthalten, oder das Prädikat ist zugleich besonders und allgemein.

a. Qualität des Urteils oder Bestimmung des Prädikats

§ 60

Indem das Urteil die Beziehung des Prädikats auf das Subjekt ist, so ist 1. sein Inhalt und Ausdruck zunächst dieser: das Einzelne ist allgemein; positives Urteil. - 2. Das Einzelne aber ist nicht allgemein - negatives Urteil -, sondern Besonderes. - 3. Das Einzelne ist nicht Besonderes - unendliches Urteil -, wodurch alle Bestimmung, auch die allgemeine Sphäre, somit das Prädikat überhaupt aufgehoben wird.

b. Quantität des Urteils oder Bestimmung des Subjekts

§ 61

Das unendliche Urteil enthält das Einzelne als Einzelnes oder als dieses, und es entsteht 1. das Urteil “Dieses ist so beschaffen”; singuläres Urteil. - 2. Da das Prädikat zugleich von dem Subjekt auch etwas Allgemeines aussagt, so muß das Urteil so lauten: “Einiges ist so beschaffen”; partikuläres Urteil, worin unmittelbar das entgegengesetzte Urteil liegt: “Einiges ist nicht so beschaffen”. - 3. Diese Unbestimmtheit hebt sich durch das Urteil auf: “Alles ist so beschaffen”; universelles Urteil.

c. Relation des Urteils oder Bestimmung der Beziehung

§ 62

Durch das qualitative und quantitative Urteil ist sowohl Subjekt als Prädikat in allen Bestimmungen des Begriffs gesetzt worden, hierdurch der Begriff an sich vorhanden, und

4/23 das Urteil enthält jetzt eine Beziehung des Daseienden auf den Begriff. Dies eigentliche Urteil ist 1. kategorisch. Weil jene Beziehung des Begriffs auf das Dasein aber nur erst ein innerlicher Zusammenhang ist, ist das kategorische Urteil zugleich nur assertorisch.

§ 63

2. Das hypothetische Urteil, “wenn a ist, so ist b”, spricht den Zusammenhang als solchen aus, also ohne Versicherung oder Assertion des Daseins, wodurch es problematisch ist.

§ 64

3. Das disjunktive Urteil, “a ist entweder b oder c oder d”, enthält im Prädikate die Allgemeinheit und die Besonderung derselben. Das Subjekt ist auf diese Bestimmungen ebensosehr als Allgemeines bezogen, als diese auch einander ausschließen und dem Subjekte nur eine derselben zukommen kann. Dies Urteil ist apodiktisch.

III. Schluß

§ 65

Der Schluß ist die Darstellung des Begriffs in seinen Momenten. Einzelheit, Besonderheit und Allgemeinheit sind darinnen sowohl als Momente unterschieden, als auch die Extreme durch die Mitte, die ihre Einheit ist, zusammengeschlossen.

§ 66

4/24 Der Schluß ist 1. zunächst die Zusammenschließung der Einzelheit und Allgemeinheit durch die Besonderheit als die Mitte. Der Sinn dieses Schlusses ist: a) das Einzelne ist durch seine Bestimmtheit ein Allgemeines oder hat Dasein überhaupt; b) das Einzelne hat durch seine unmittelbare Bestimmtheit noch eine andere Bestimmtheit, welche jene in sich schließt.

§ 67

Die Form dieses Schlusses, E - B - A2) , ist die allgemeine Regel der Subsumtion eines bestimmten Inhalts unter eine allgemeine Bestimmung. Wenn diese, wie in identischen Sätzen, dem Inhalte nach nicht allgemeiner ist als diejenige, von der sie unmittelbar prädiziert wird, so hat sie doch die Form der Allgemeinheit als Prädikat gegen die andere als Subjekt.

§ 68

In quantitativen Bestimmungen haben die Momente des Schlusses kein Verhältnis der Form zueinander, sondern das der Gleichheit. Der mathematische Schluß heißt deswegen: Was einem Dritten gleich ist, ist unter sich gleich.

§ 69

Die Schlüsse, welche Stellung auch die in ihnen enthaltenen Momente haben mögen, sind auf die oben angegebene Form zurückzubringen, welche die allgemeine Regel aller Schlüsse ist.

§ 70

Im Schluß, nach seinen bestimmten Momenten betrachtet, ist die Mitte die Besonderheit, eine Bestimmtheit, deren Mehrheit das Einzelne als Konkretes in sich enthält, das somit auch mit anderen allgemeinen Bestimmungen zusammengeschlossen werden kann, die sich gegenseitig einschränken und selbst aufheben können. - Ebenso ist das Besondere für sich auf andere allgemeine Bestimmungen beziehbar. Umgekehrt faßt das Allgemeine andere Bestimmtheiten und somit auch andere Einzelheiten in sich. Folglich sind hier das zusammengeschlossene Einzelne und Allgemeine ein zufälliger Inhalt füreinander.

§ 71

4/25 In Ansehung der Beziehung der Momente sind in dem Schlusse zwei unmittelbare Beziehungen oder Urteile, nämlich die des Einzelnen auf das Besondere und die des Besonderen auf das Allgemeine, und eine vermittelte Beziehung: der Schlußsatz. Weil nur die vermittelte die Einheit der Zusammengeschlossenen und dadurch der Form nach die Notwendigkeit ihrer Beziehung enthält, so müssen die beiden unmittelbaren Beziehungen gleichfalls als Vermittlungen dargestellt werden. Geschieht dies aber durch dieselbe Art des Schlusses, so entsteht der Fortgang ins schlecht Unendliche, indem jeder solcher eingeschobenen Schlüsse denselben Mangel hat.

§ 72

Die unmittelbaren Beziehungen des Einzelnen auf das Besondere und die des Besonderen auf das Allgemeine müssen daher zuvor nach der allgemeinen Form des Schlusses überhaupt, aber durch eine andere Bestimmtheit der Mitte vermittelt werden. 2. Der zweite allgemeine Schluß ist daher, daß das Besondere mit dem Allgemeinen durch die Einzelheit zusammengeschlossen wird. - Das Einzelne aber als Daseiendes muß, insofern es Mitte sein soll, Allheit sein: Schluß durch Induktion. Die Induktion kann, weil das daseiende Einzelne der freien Zufälligkeit angehört, nicht vollständig werden, und dieser Schluß bleibt daher insofern unvollkommen, so wie er auch keine innere Notwendigkeit enthält.

§ 73

4/26 Die Einzelheit als Mitte aber, insofern sie allgemeines Moment des Begriffs ist, schließt das Besondere und Allgemeine auf wahrhafte Weise zusammen. Sie ist die negative Einheit, in welcher als Werden und Tätigkeit die Besonderheit als unterschiedene Mannigfaltigkeit und Bedingung des Daseins in eins zusammengefaßt und zur einfachen allgemeinen Einheit erhoben worden oder umgekehrt das Allgemeine vereinzelt und in die Mannigfaltigkeit des Daseins getreten ist.

§ 74

3. Endlich muß die Beziehung der Einzelheit auf die Besonderheit vermittelt werden, wozu das Allgemeine vorhanden ist: Schluß der Analogie. In diesem Schluß hat die Mitte gegen das Extrem der Besonderheit die Bestimmung der Einzelheit und zerfällt in Einzelnes und Allgemeines, da das, was nur von Einzelnem gilt, allgemein genommen wird. Dieser Schluß enthält also eigentlich vier Bestimmungen (quaternio terminorum) und ist daher mangelhaft.

§ 75

Die Allgemeinheit aber als wahrhafte Mitte ist die innere Natur und der ganze Begriff, in welchem die negative Einheit, die Subjektivität sowie die Objektivität, der Inhalt und die Besonderheit des Daseins sich durchdringen und welche der absolute Grund und Zusammenhang des Insichseins und des Daseins ist.

§ 76

Der erste Schluß, E - B - A, der Vermittlung der Einzelheit und Allgemeinheit durch die Besonderheit, setzt die beiden folgenden, durch welche seine beiden unmittelbaren Beziehungen vermittelt werden, voraus. Umgekehrt aber setzen diese beiden sich gegenseitig und ebenso den ersten voraus. Das Unmittelbare fordert die Vermittlung und geht nur aus ihr hervor, so wie umgekehrt die Vermittlung aus dem Unmittelbaren hervorgeht. Jene Schlüsse machen einen Kreis der gegenseitigen Voraussetzung aus, der als Ganzes sich mit sich selbst bindet und in der einfachen Vermittlung, die ebenso unmittelbar ist, sich als in dem Mittelpunkte zusammenfaßt.

§ 77

4/27 Dies Ganze der sich selbst gegenseitig voraussetzenden Vermittlung, die eben darin einfache Unmittelbarkeit ist, bringt ein Dasein hervor, welches jene Ursache und deren Tätigkeit zu ihrer Voraussetzung hat, aber umgekehrt ist das Hervorgebrachte ebensosehr Grund der Tätigkeit und des Hervorbringens selbst. Diese Vermittlung ist daher weder ein Übergehen wie das Werden des Seins überhaupt, worin das Übergehende in seinem Entgegengesetzten sich verliert; noch ist es ein Hervorbringen wie das Erscheinen des Grundes, das nur unmittelbar ist, oder die Äußerung der Kraft, deren Tätigkeit bedingt ist; noch ein Wirken wie das der Ursache, deren Tätigkeit in der Wirkung verschwindet.

§ 78

A. Der Zweck, näher betrachtet, ist der reale und sich selbst realisierende Begriff, als Ganzes wie in seinen Teilen, der ganze Schluß. Er ist zunächst als das Subjektive der ganze Schluß, nämlich 1. das unmittelbare, in sich seiende Allgemeine, das sich 2. selbst bestimmt oder besondert und 3. sich zum Außersichgehen, zum Dasein treibt.

§ 79

B. Die Realisierung des Zweckes ist ebenso der ganze Schluß. Diese Vermittlung ist 1. tätiger Zweck als wirkende Ursache, aber 2. durch ein Mittel, das einesteils dem Subjektiven angehört, von der Tätigkeit mit dem Zwecke in Verbindung gebracht wird, andernteils dem Dasein oder der Objektivität angehört und von der Tätigkeit mit dieser Objektivität in Verbindung gebracht wird; 3. wirkt die Tätigkeit auf das unmittelbare Dasein und gibt durch dessen Aufheben sich selbst eine vermittelte, hervorgebrachte Objektivität.

§ 80

4/28 C. Diese, der erfüllte Zweck, stellt die Vermittlung durch das Allgemeine dar. Er ist ein Äußerliches, welches einerseits Produkt, andererseits Grund des Hervorbringens ist. In demselben ist hiermit das Wirkende ebensosehr außer sich gekommen und in sein Entgegengesetztes übergegangen, als es auch aus der vermittelnden Tätigkeit in sich zurückgekehrt ist und in seinem Anderssein nur sich selbst gefunden hat.

§ 81

Insofern der Zweck als tätige Ursache Mittel und Produkt in der Existenz auseinanderfallen läßt, das Mittel also nicht den Zweck, das Produkt nicht die Tätigkeit an ihm selbst hat, ist die Zweckmäßigkeit bloß eine äußerliche, und relativ ist sie überhaupt, insofern der Zweck selbst von einem untergeordneten Inhalt ist und dasjenige, was Mittel für ihn ist, nur nach irgendeiner Seite diese Beziehung auf ihn hat.

§ 82

Der Zweck des Existierenden ist dasjenige, was es an sich und in Wahrheit oder sein Begriff ist. Die relative Zweckmäßigkeit, welche nur irgendeine Bestimmtheit desselben zur Rücksicht hat, erschöpft daher seinen Begriff nicht.

§ 83

Die innere Zweckmäßigkeit ist die, daß etwas an sich selbst gegenseitig ebensosehr Zweck als Mittel, sein eigenes Produkt und dies Produkt das Produzierende selbst ist. Ein solches ist Selbstzweck.

Dritter AbschnittIdeenlehre

§ 84

4/29 Die Idee ist der adäquate Begriff, in welchem die Objektivität und Subjektivität gleich ist oder das Dasein dem Begriff als solchem entspricht. Sie faßt das wahrhafte Selbstleben in sich. Die Idee ist teils Leben, teils Erkennen, teils Wissenschaft.

I. Idee des Lebens

§ 85

Das Leben ist die Idee im Elemente des Daseins. Durch die Einheit des Begriffs und der Objektivität ist das Lebendige ein solches Ganzes, in welchem die Teile nichts für sich, sondern nur durch das Ganze und im Ganzen sind, organische Teile, worinnen Materie und Form unzertrennbare Einheit ist.

§ 86

Das Leben hat die allgemeinen Momente an ihm, welche ebensoviel allgemeine organische Systeme konstituieren: 1. sein allgemeines einfaches Insichsein in seiner Äußerlichkeit, Sensibilität; 2. die Reizbarkeit von außen und unmittelbare Rückwirkung dagegen, Irritabilität; 3. Rückkehr dieser Wirkung nach außen in sich, Reproduktion.

§ 87

Als sich realisierende Selbstbewegung ist das Leben der dreifache Prozeß: 1. die Gestaltung des Individuums in sich selbst, 2. seine Selbsterhaltung gegen seine unorganische Natur, 3. die Erhaltung der Gattung.

§ 88

4/30

  1. Der Prozeß der Gestaltung ist das Verhältnis des Organischen zu sich selbst und besteht darin, daß alle organischen Teile sich gegenseitig fortdauernd hervorbringen und die Erhaltung des einen von der Erhaltung der übrigen abhängt. Diese Hervorbringung ist einesteils nur Evolution der an sich vorhandenen Organisation, andernteils die fortdauernde Veränderung derselben. Jenes bloße Wachstum oder die quantitative Veränderung ist aber Vermehrungsprozeß durch Intussuszeption, nicht durch Juxtaposition, d. h. nicht eine mechanische Vermehrung.

§ 89

Der Prozeß der organischen Veränderung ist ebensowenig ein chemischer Prozeß. Im Chemismus sind die sich zueinander verhaltenden Materien zwar durch ihren Begriff aufeinander bezogen (chemische Verwandtschaft) und enthalten somit an sich ihr Produkt, welches nicht schon durch das vorher Vorhandene, ihm Gleiche sich erzeugt. Seine Hervorbringung aber ist keine Selbsterhaltung. Es ist daher nur ein neutrales Produkt, d. h. in welchem die Tätigkeit, die nur den getrennten Materien zukommt, erloschen, nicht selbst produzierend, und wieder in seine Bestandteile, der Qualität und Quantität nach, trennbar ist.

§ 90

Der organische Ernährungsprozeß ist dagegen eine vollkommene Bestimmung der materiellen Vermehrung durch die innere schon existierende Form, welche als das Subjektive oder als die einfache Form aller Teile sich zu sich selbst oder jeder gegen die übrigen Teile als gegen ein Objektives verhält und nur mit sich im Prozeß ist.

§ 91

2. Der Selbsterhaltungsprozeß des Organischen gegen seine unorganische Natur. - Die freie Entgegensetzung des Lebens in Subjektives und Objektives stellt sich als organische und unorganische Natur dar. Letztere ist das Leben ohne Individualität, worin das Einzelne für sich existiert, seinen Begriff nur als Gesetz der Naturnotwendigkeit, nicht in subjektiver Form an ihm hat und seine Bedeutung nur ins Ganze fällt. Dies Ganze, als Subjekt, ist das Organische, auf welches die unorganische Natur sich wesentlich bezieht und dessen Bedingung ausmacht.

§ 92

4/31 Die unorganische Bedingung verhält sich gegen das Organische nicht als Ursache oder als chemisches Moment, sondern was im Organischen durch die Einwirkung des Unorganischen gesetzt wird, ist durch das Organische selbst wesentlich bestimmt und wirkt nur als erregend. Das Organische ist die gedoppelte Bewegung des fortdauernden Kampfes, welcher auf der einen Seite das elementarische Werden und das Übergehen ins Entgegengesetzte hemmt, seine Bedingung aufhebt und die objektive Allgemeinheit individualisiert, auf der andern Seite aber das Individuelle oder Subjektive aus sich selbst auflöst und zum unorganischen Dasein herabsetzt.

§ 93

3. Der Prozeß der Erhaltung der Gattung ist a) die Realisation der Gattung überhaupt, welche als allgemeines Leben durch die Besonderung der Art zur Wirklichkeit im Einzelnen, zur Individualität, übergeht, b) das Verhältnis des Organischen zu dem ihm gleichen Organischen, wodurch es sich als ein anderes Individuum derselben Gattung produziert, welche sich in diesem Wechsel der Individuen und dem Rückgang der Einzelheit zur Allgemeinheit darstellt.

II. Idee des Erkennens

§ 94

Die Erkenntnis ist die Darstellung eines Gegenstandes nach seinen daseienden Bestimmungen, wie dieselben in der Einheit seines Begriffs befaßt sind und sich daraus ergeben oder insofern umgekehrt die eigene Wirksamkeit des Begriffs sich seine Bestimmungen gibt. Diese Bestimmungen, als im Begriff enthalten gesetzt, sind das Erkennen oder die im Elemente des Denkens sich realisierende Idee.

III. Absolute Idee oder das Wissen

§ 95

4/32 Das absolute Wissen hat 1. nichts Äußerliches, auf irgendeine Weise Gegebenes zu seinem Gegenstande, sondern nur sich selbst. Es ist der als Begriff existierende Begriff. 2. Der Begriff konstruiert sich aus sich selbst, indem er als Werden ist und den in ihm enthaltenen Gegensatz in der Form verschiedener für sich bestehender realer oder Verstandesbestimmungen darstellt. 3. Indem die realen Bestimmungen zunächst in ihrer Reflexion zu Verstandesbestimmungen werden, stellt ihre Dialektik sie nicht nur als sich wesentlich aufeinander beziehend, sondern auch in ihre Einheit übergehend dar. Aus dieser ihrer negativen Bewegung resultiert ihre positive Einheit, welche den Begriff in seiner realen Totalität ausmacht.

Zweiter TeilWissenschaft der Natur

§ 96

Die Natur ist die absolute Idee in der Gestalt des Andersseins überhaupt, der gleichgültigen, äußerlichen Gegenständlichkeit und der konkreten, individualisierten Verwirklichung ihrer Momente, - oder das absolute Wesen in der Bestimmung der Unmittelbarkeit überhaupt gegen seine Vermittlung. Das Werden der Natur ist das Werden zum Geist.

§ 97

Die Natur ist als ein System von Stufen zu betrachten, deren eine aus der anderen notwendig hervorgeht, aber nicht so, daß die eine durch die andere natürlicherweise erzeugt wird, sondern in der inneren, der Natur zugrunde liegenden Idee. Die Bewegung der Idee der Natur ist, aus ihrer Unmittelbarkeit in sich zu gehen, sich selbst aufzuheben und zum Geist zu werden.

§ 98

4/33 Die Naturwissenschaft betrachtet 1. das ideelle Dasein der Natur als Raum und Zeit überhaupt, 2. die unorganische, 3. die organische Natur und ist demnach 1. Mathematik, 2. Physik des Unorganischen, 3. Wissenschaft der organischen Natur.

Erster AbschnittMathematik

§ 99

Raum und Zeit sind die daseienden Abstraktionen, oder reine Form, reine Anschauung der Natur, - der Raum der daseiende Gedanke der allgemeinen gleichgültigen Verschiedenheit überhaupt, die Zeit der daseiende Gedanke der negativen Einheit oder des reinen Werdens.

§ 100

Raum und Zeit sind unendlich, d. h. in der abstrakten Kontinuität ihres Außersichseins grenzenlos. Als Ideen aber haben sie Bestimmungen in ihnen selbst, welche den Begriff in seinen Momenten darstellen: die Dimensionen.

§ 101

  1. Die Dimensionen des Raums sind Momente desselben, die nicht außereinander sind, sondern wo das eine ist, ist auch jedes der anderen. Auch sind sie zwar die formellen Unterschiede, das eine, das andere und das dritte als Einheit derselben. Aber um der qualitätslosen Einheit des Raumes willen sind sie nicht bestimmt gegeneinander, sondern leere Unterschiede, die nur in Rücksicht auf einen weiteren Gegenstand eine ihnen selbst fremde Bestimmtheit erhalten.

§ 102

4/34 2. Die Dimensionen der Zeit sind a) die Vergangenheit, das Dasein als aufgehobenes, als nicht daseiend, b) die Zukunft, das Nichtdasein, aber bestimmt, dazusein, c) die Gegenwart als das unmittelbare Werden und die Vereinigung beider.

§ 103

Weil der Raum in der Bestimmung eines realen, gleichgültigen Daseins ist, so erscheinen auch reale Grenzen an ihm, und seine Dimensionen, die zunächst nur bloße Richtungen überhaupt sind, machen die Formen dieser seiner Begrenzung aus.

§ 104

Der Begrenzung des Raums kommt nur die gleichgültige Bestimmung der Quantität zu. Die kontinuierliche Größe, welche zunächst die Art seiner Quantität überhaupt ist, ist selbst eine unbestimmte Bestimmung. Die absolute Bestimmtheit liegt in der diskreten Größe, deren Prinzip das Eins ist.

§ 105

Der Raum ist der Gegenstand einer (synthetischen) Wissenschaft, der Geometrie, weil in ihm als solchem sich das kontinuierliche Quantum schematisieren, d. h. anschaulich darstellen kann und weil in ihm, als dem Element der gleichgültigen, außereinander seienden Mannigfaltigkeit, die jedoch zugleich kontinuierlich ist, der Begriff eines Gegenstandes sich in realer Gestalt ausdrückt, die mehr in sich enthält als die wesentliche Begriffsbestimmung.

§ 106

4/35 Die Zeit jedoch als solche ist nicht fähig, vollständiges Schema oder Figur des Quantums zu sein. Sie ist als das unruhige Werden nicht ein Element für synthetische Ganze. Indem sie zur Quantität wird, geht sie in die negative Quantitätsbestimmung, in das Eins über, welche das Prinzip für eine (analytische) Wissenschaft des Quantums, die Arithmetik, ist, weil die Verbindung des Eins nicht eine eigene elementarische Anschauung der Realität, sondern so beschaffen ist, wie sie gesetzt wird.

§ 107

In der Arithmetik und Geometrie werden die Quanta miteinander verglichen, die, so willkürlich und allgemein ihre Größe sein kann, doch nach dieser ihrer Bestimmung, die ihnen zukommt, insofern sie nicht im Verhältnisse sind, als vollkommen oder für sich bestimmte Quanta, als endliche Größen gelten. Die Analysis des Unendlichen, vornehmlich aber die Differential- und Integralrechnung betrachtet unendliche Größen, d. h. solche, die nicht mehr die Bedeutung von endlichen oder für sich vollkommen bestimmten Größen haben, sondern verschwindende Größen sind, welche allein in ihrem letzten Verhältnisse oder an ihrer Grenze, d. h. rein nur im Verhältnisse ihren Wert haben.

§ 108

Die Differentialrechnung findet für eine Formel den Ausdruck des letzten Verhältnisses ihrer veränderlichen, endlichen Größen. Die Integralrechnung sucht umgekehrt für Formeln, welche letzte Verhältnisse enthalten, den endlichen Ausdruck.

§ 109

Die angewandte Mathematik wendet die reine Mathematik auf die Größenverhältnisse der Natur an, welche sie aus der Erfahrung aufnimmt.

Zweiter AbschnittPhysik

I. Mechanik

§ 110

4/36 Die reine Anschauung, aus ihrer Unmittelbarkeit in das Anundfürsichsein übergegangen, oder der erfüllte Raum und Zeit ist die Materie. Das Außereinander des Raums und das Insichsein der Zeit, absolut in eins gesetzt, gibt den Begriff der Materie überhaupt.

§ 111

Nach dem Moment des Insichseins wäre die Materie vereinzelter Punkt; nach dem Momente des Außersichseins wäre sie zunächst eine Menge sich ausschließender Atome. Indem diese sich aber durch das Ausschließen ebensosehr aufeinander beziehen, hat das Atom keine Wirklichkeit und das Atomistische sowohl als die absolute Kontinuität oder die unendliche Teilbarkeit nur eine Möglichkeit in ihr.

§ 112

Die Materie hat als für sich seiend das Moment der Vereinzelung, aber dieselbe erhält sich ebensosehr im Ansichsein und ist nur eine wesentliche Kontinuität, die Schwere, welche das allgemeine Prädikat des Körpers ausmacht, der die Materie in der Form des Subjekts ist.

§ 113

Der Körper enthält die Beziehung der ideellen Momente des Raums und der Zeit, welche Beziehung als Bewegung und die Schwere als deren Grund erscheint.

§ 114

Die freie Bewegung kommt den Körpern zu, die ein eigenes Zentrum der Schwere in sich haben. Durch die Beziehung solcher Mittelpunkte entsteht das freie System der kreisenden Bewegung der Himmelskörper, dahingegen die anderen Körper ohne eigenes Zentrum der Zentrifugalkraft entbehren und der Zentripetalkraft unterliegen, wodurch sie fallen.

§ 115

4/37 In der Größe der Bewegung ist außer Raum und Zeit die Masse ein Moment, so wie auch Raum und Zeit in Kraft übergehen und, wie die Masse, Momente der Kraft sind.

II. Physik des Unorganischen

§ 116

Das durch das Licht individualisiert und in qualitative Unterschiede aufgeschlossen werdende Schwere ist die konkrete oder physische Natur und Gegenstand der Physik überhaupt.

§ 117

Die Schwere ist der Gegensatz des zum Insichsein nur strebenden Außersichseins. Die Materie ist dies Dasein des Strebens, dessen Gegensatz sich nur in den Momenten des Raums und der Zeit ausdrückt in einem bloß idealen Mittelpunkt. Jenes Werden des Außersichseins zum Insichsein, die intensive einfache Einheit der Schwere, ist ein ihr gegenübertretendes Dasein, das frei existierende Selbst der Materie, das Licht. Das Licht ist als das sich selbst gleiche Insichsein das Prinzip der Individualisierung und Besonderung der Materie. Seine Beziehung auf das ihm bloß Negative, auf das Dunkle, macht die Farbe aus.

§ 118

Das erste Moment des besonderen Daseins der physischen Natur ist der Magnetismus, die Diremtion des individuellen Einheitspunktes in den Gegensatz, der aber noch im Begriffe eingeschlossen bleibt.

§ 119

Das zweite Moment ist die Realisierung, nämlich das Freiwerden und die eigene Konstituierung der Seiten des Gegensatzes: 1. als Elektrizität, welche die noch unverkörperte, in absoluter Spannung gegeneinander gehaltene, flüchtige Erscheinung desselben ist. 2. Die chemischen Elementarstoffe. Sie sind die qualitativen Unterschiede der Körperlichkeit, in

4/38 Gestalt eigener Materien, die aber noch abstrakt und ohne wirkliche Individualität sind. 3. Die physischen Körper, in welchen die qualitativen Bestimmungen in konkreter Körperlichkeit sind, welche hierdurch zwar alle Momente der Körperlichkeit in sich enthalten, aber unter der Bestimmung eines dieser Momente oder Qualitäten, und die Gestalt des gleichgültigen Bestehens gegeneinander annehmen: a) als physikalische Elemente, b) als absolute oder himmlische Körper und c) als die in weitere Verteilung und Vereinzelung übergegangenen irdischen Körper.

§ 120

Das dritte Moment ist der chemische Prozeß. Die Vereinzelung und das eigene gleichgültige Fürsichbestehen der Körper ist zugleich eine Beziehung derselben aufeinander, nicht nur eine gegenseitige Spannung, sondern auch eine Entgegensetzung und Begeistung zur Tätigkeit und Einwirkung, wodurch ihr gleichgültiges Bestehen sich aufhebt und in die Einheit der Totalität zurückgeführt wird. Dieser Prozeß des Rückganges aber fällt in der lebendigen Natur mit dem Prozesse der Konstruktion zusammen, wodurch die Vereinigung von einer anderen Seite zugleich eine Ausscheidung und ein Niederschlag einer gleichgültigen Existenz wird.

Dritter AbschnittPhysik des Organischen

§ 121

4/39 Die Geologie betrachtet die Gebilde der Erde als Resultat des erloschenen Prozesses der Bildung des Erdindividuums. Die Geognosie betrachtet diese Gebilde in ihrer Allgemeinheit als Gebirgsarten nach ihrer Beschaffenheit, den Verhältnissen ihrer Lagerung und macht mit der Oryktognosie, welche vornehmlich die einzelnen Gebilde als Bestandteile jener allgemeinen und die Gangarten betrachtet, die Mineralogie aus.

§ 122

Die vegetabilische Natur ist der Anfang des individuell oder subjektiv werdenden Selbsterhaltungs- oder eigentlichen organischen Prozesses, der jedoch noch nicht die vollständige Kraft der individuellen Einheit besitzt, indem die Pflanze, welche ein Individuum ist, nur solche Teile besitzt, die wieder als selbständige Individuen angesehen werden können. Sie kommt um dieser mangelnden inneren Einheit willen nicht bis zum Gefühl. Die Pflanzenphysiologie betrachtet ihre allgemeine Natur, die Botanik aber das System derselben, welches ihre Einteilung vornehmlich auf die Unterschiede der Organe der Befruchtung gründet, welche die höchste Spitze des vegetabilischen Lebens ist, wodurch die Pflanzen an eine höhere Stufe des Organismus angrenzen.

§ 123

4/40 Die animalische Natur besitzt diejenige subjektive Einheit, wodurch alle organischen Teile einem Ganzen, das eins ist, unterworfen sind. Die Physiologie des tierischen Organismus betrachtet die Funktionen der Teile, die zur fortdauernden Hervorbringung des Ganzen mitwirken und durch diesen Prozeß ebenso hervorgebracht und erhalten werden. - Die komparative Anatomie betrachtet den allgemeinen Typus des Tiers in den verschiedenen Gebilden der allgemeinen Gattung, teils wie derselbe in den einfachsten tierischen Organisationen sich zu zeigen anfängt und nach und nach entwickelter hervortritt, teils wie er nach den verschiedenen Elementen, in welchen Tiergeschlechter hervorkommen, sich modifiziert. Die Zoologie klassifiziert dieselben zunächst nach ihren gemeinschaftlichen Hauptmerkmalen und nimmt die Bestimmung hierzu von Hauptstufen der Entwicklung des animalischen Typus, von dem Element und dann von den Waffen in Verhältnis zu anderen her, wobei aber die Natur die bestimmten Grenzen, die sich hier zuerst darbieten, durch die Übergänge verwischt, welche ein Prinzip mit dem anderen vereinigen.

§ 124

Der Organismus steht nach dem Moment seiner Irritabilität überhaupt in Beziehung auf seine unorganische Natur. Diese Trennung ist zuerst subjektiv in ihm selbst als ein Gefühl des Mangels, als ein Bedürfnis vorhanden. Diese subjektive Trennung reflektiert sich nach außen zu dem Gegensatz der organischen und unorganischen Natur. Die unorganischen Potenzen verhalten sich als erregend zum Organismus, und seine Tätigkeit ist der beständige Kampf, sie nach seiner Rezeptivität in sich aufzunehmen, aber darin zu überwältigen und dadurch die Einheit in sich wiederherzustellen, welche selbst ein solcher Verlauf des Gegensatzes der inneren Systeme gegeneinander und eine Wiederherstellung derselben ist.

§ 125

Der Organismus befindet sich im Zustande der Krankheit, wenn eine in ihm gesetzte Potenz von ihm nicht überwältigt werden kann, sich in einem System festsetzt, das sich hierdurch vereinzelt, in seiner eigenen Tätigkeit beharrt und nicht mehr in die flüssige Tätigkeit des Ganzen übergeht, somit überhaupt den organischen Prozeß zu einem unterbrochenen macht. Die Wissenschaft der Krankheit und ihrer Heilung ist die Medizin.

§ 126

4/41 Das Tier hat Gefühl, insofern seine organischen Momente schlechthin in der Einheit des Lebens allein ihre Bestimmung und Bedeutung haben, aber sie haben zugleich noch ein äußerliches Außereinandersein. Die letzte Reflexion dieser Äußerlichkeit in das abstrakte Element der Einfachheit, welches allein das vollständige Bestehen der Momente ausmacht, ist die Erhebung in den Geist.

Dritter TeilWissenschaft des Geistes

§ 127

Der Geist fängt von dem Äußeren nur an, bestimmt dies und verhält sich fernerhin nur zu sich selbst und zu seinen eigenen Bestimmungen.

§ 128

Die Philosophie des Geistes enthält drei Abschnitte. Sie betrachtet 1. den Geist in seinem Begriff, Psychologie überhaupt, 2. die Realisierung des Geistes, 3. die Vollendung des Geistes in Kunst, Religion und Wissenschaft.

Erster AbschnittDer Geist in seinem Begriff

§ 129

Der Geist für sich betrachtet ist 1. in seinem natürlichen Dasein und seiner unmittelbaren Verbindung mit dem organischen Körper und seiner daher rührenden Abhängigkeit von dessen Affektionen und Zuständen zu begreifen; Anthropologie. 2. Als erscheinend, insofern er sich nämlich als Subjekt auf Anderes als Objekt bezieht, ist der Geist Bewußtsein und Gegenstand der Phänomenologie des Geistes. 3. Als Geist nach den Bestimmungen seiner Tätigkeit innerhalb seiner selbst ist er Gegenstand der Psychologie.3)

§ 130

4/42 Die Intelligenz fängt von der Äußerlichkeit als ihrer Bedingung, aber nicht als ihrem Prinzip an, welches sie vielmehr sich selbst ist. Sie ist 1. unmittelbar als Gefühl, dessen Inhalt sie 2. zur Vorstellung in sich erhebt und 3. als Denken den Inhalt von der Zufälligkeit zur Notwendigkeit und der Besonderheit zur Allgemeinheit seiner Bestimmungen reinigt.

I. Das Gefühl

§ 131

Das Gefühl ist die einfache, jedoch bestimmte Affektion des einzelnen Subjekts, in welchem noch kein Unterschied desselben und des Inhalts gesetzt ist, oder eine als im Subjekt, das sich noch nicht abgeschieden [hat] vom Objekt, gesetzte Bestimmung.

§ 132

Das Gefühl ist teils innerlich, teils äußerlich und ist unmittelbar, noch ohne Reflexion, als Stimmung ein angenehmes oder unangenehmes.

II. Die Vorstellung

§ 133

Das Gefühl ist der ursprüngliche, noch in sich eingehüllte Stoff, den die Intelligenz dadurch zur Vorstellung erhebt, daß sie die Form der Einfachheit, die das Gefühl hat, aufhebt und dasselbe in ein Objektives und in ein sich davon abscheidendes Subjektives trennt, das Gefühl zu einem Gefühlten macht.

§ 134

4/43 Erst in der Vorstellung hat man einen Gegenstand. Die Stufen des Vorstellens sind, daß die Intelligenz 1. sich erinnert, indem sie sich überhaupt von dem Inhalt des Gefühls lostrennt, 2. diesen Inhalt sich einbildet, ihn ohne sein Objekt behält, ihn frei aus sich hervorruft und verknüpft, 3. daß sie ihm seine unmittelbare Bedeutung nimmt und ihm eine andere Bedeutung und Verknüpfung im Gedächtnis gibt.

A. Erinnerung

§ 135

  1. Die Anschauung ist die unmittelbare Vorstellung, worin die Gefühlsbestimmungen zu einem vom Subjekte abgetrennten Gegenstande gemacht sind, welcher frei von dem einzelnen Subjekte und zugleich für dasselbe ist. Aber ebensosehr ist er nicht für es als einzelnes, sondern für alle.

§ 136

Das Objekt ist, so gesetzt als außer dem Subjekt und an ihm selbst als einem Außereinander, teils das ruhige Nebeneinander des Raums, teils das unruhige Werden im Nacheinander der Zeit. Raum und Zeit sind das abstrakte Anschauen oder die allgemeinen Formen der Anschauung.

§ 137

In diesen allgemeinen objektiven Elementen ist das Objekt, außerdem daß es den Inhalt der Gefühlsbestimmungen hat, zugleich ein einzelnes, in Raum und Zeit vollkommen bestimmtes, mit anderen Gegenständen vor, neben und nach [ihm] zusammenhängendes.

(Die Dinge durch diese Bestimmtheit in Zeit und Raum und durch einander nach ihren Bestimmungen sind gefangen und im allgemeinen Kerker.)

§ 138

4/44 2. Vorstellung. Das Gefühl wird in der Anschauung objektiv. Das Subjekt ist in unmittelbarer Beziehung darauf in sie versenkt, so daß es eigentlich im Anschauen noch kein anderes als jenes objektive, räumliche und zeitliche Sein hat. Die freiwillige Tätigkeit der Intelligenz besteht hier in der Aufmerksamkeit auf das mannigfaltige Dasein des Gegenwärtigen und in der Willkür, bei dem einen Inhalt zu verweilen oder zu einem anderen überzugehen; Fassungskraft.

§ 139

Die Anschauung ist aber als Objekt zugleich für das Subjekt. Dies letztere als das an und für sich seiende nimmt sich aus seinem Außersichsein zurück, reflektiert sich in sich und scheidet sich von der Objektivität, indem es die Anschauung subjektiv zum Bilde macht.

§ 140

Die Anschauung, in das Ich versetzt, ist nicht nur Bild, sondern wird Vorstellung überhaupt. Es bleibt nicht dabei, daß die ins Innere aufgenommene Anschauung vollkommen der unmittelbaren Anschauung entspreche, sondern sie wird von ihrem Zusammenhang in Raum und Zeit befreit und herausgenommen. Sie ist ein aufgehobenes, d. h. ebensosehr nichtseiendes als aufbewahrtes Dasein.

§ 141

Die Anschauung ist als Vorstellung die eigene Zeit und der eigene Raum des Subjekts, in die Zeit und den Raum als allgemeine Formen versetzt. Durch das Aufheben der besonderen Zeit der Anschauung wird sie dauernd; durch das ihres besonderen Raumes ist sie überall.

§ 142

Ferner wird die konkrete Anschauung in ihren mannigfaltigen Bestimmungen oder in ihrer Einheit aufbewahrt, aber ebenso auch von dem Bande ihrer Einzelheit befreit. Die Teilbestimmungen fallen auseinander und werden zu Abstraktionen, die für sich ohne den sinnlichen Zusammenhang, in welchem sie dem Subjekt zuerst erschienen sind, bestehend vorgestellt werden.

§ 143

4/45 3. Erinnerung. Die Vorstellung als die erinnerte oder allgemein gemachte Anschauung verhält sich zur unmittelbaren Anschauung als Bleibendes und Allgemeines zum Einzelnen. Die Erinnerung ist nicht sowohl eine Vergleichung zweier einzelner Anschauungen, als daß die jetzige einzelne Anschauung unter die bereits allgemein gemachte oder die Vorstellung subsumiert wird. Die Dieselbigkeit, die ich erkenne, ist einerseits die Identität ihres Inhalts, anderseits erkenne ich in der jetzigen Anschauung die Identität meiner mit mir selbst oder erinnere mich in ihr.

§ 144

Das Bild oder die Vorstellung wird nicht dadurch zu etwas Allgemeinem, daß dieselbe Anschauung öfter wiederholt würde und diese mehreren Anschauungen in ein Bild, das mehr oder weniger abstrakt wäre, zusammenfielen, entweder bewußter oder so, daß man sich bei jeder einzelnen Anschauung an die vorhergehende erinnerte, sondern die Anschauung erhält unmittelbar dadurch, daß Ich sie aufnehme, die Form der Allgemeinheit. Sie ist daher eine Subsumtion. In der Erinnerung wird durch eine gegenwärtige Anschauung oder Vorstellung das Bild von einer vergangenen hervorgerufen, welche die nämliche war als die gegenwärtige. Jene vorhergehende ist das Dauernde und Allgemeine, unter welches ich die jetzige einzelne subsumiere.

B. Einbildungskraft

§ 145

4/46 In der Erinnerung fällt die Vorstellung der ehemaligen Anschauung und die jetzige unmittelbar ineinander. Ich habe nicht zweierlei vor mir, die Anschauung und die Vorstellung, sondern nur, daß ich sie schon gehabt habe, daß sie schon die meinige ist; insofern ich nun auch die Vorstellung als verschieden von der Anschauung vor mir habe, ist dies die Einbildungskraft. Insofern kann aber Anschauung und Vorstellung auch gänzlich verschieden sein.

§ 146

  1. Reproduktion der Vorstellung überhaupt. Die Einbildungskraft als Reproduktion der Vorstellung überhaupt ruft die Bilder und Vorstellungen ohne die gegenwärtige, ihnen entsprechende Anschauung wieder hervor und läßt sie für sich ins Bewußtsein treten.

§ 147

2. Als tätig bringt die Einbildungskraft die aufbewahrten Bilder und Vorstellungen in mannigfaltigen Zusammenhang miteinander, welcher von demjenigen verschieden ist, den sie als Anschauungen hatten.

§ 148

Diese Verknüpfung kann nach mancherlei Bestimmungen, welche die Vorstellungen enthalten, geschehen. Die verschiedenen Verknüpfungsweisen sind sehr uneigentlich Gesetze der Ideenassoziation genannt worden.

§ 149

Die Bestimmung der Verknüpfung kann ein mehr oder weniger oberflächlicher oder gründlicher Zusammenhang sein: bloße Gleichzeitigkeit oder gleicher Ort zweier Vorstellungen, - oder irgendeine Ähnlichkeit, auch Kontrast derselben, Verhältnis als Ganzes und Teile, Ursache und Wirkung, Grund und Folge usw., überhaupt jede Art sinnlicher oder geistiger Beziehung. Dieser Zusammenhang steht vornehmlich unter der Herrschaft eines Interesses des Gemüts, einer Leidenschaft, oder des geistigen Charakters überhaupt.

§ 150

4/47 Der Unterschied der Bilder von den Anschauungen ist im Bisherigen angegeben. Das gewöhnliche Bewußtsein macht ihn unmittelbar im wachen und gesunden Zustande. Aber im Schlaf, in außerordentlichen Zuständen, in Krankheit fällt dieser Unterschied für dasselbe hinweg, und die Einbildungskraft beherrscht es gegen die Anschauung und gegen höhere geistige Kräfte.

§ 151

a. Das Träumen. Im Traumschlaf kommen uns Reihen von Vorstellungen vor, die wir nicht von Anschauungen unterscheiden, welche durch Erinnerungen oder auch durch gegenwärtige Empfindungen veranlaßt sind, übrigens aber auf das Zufälligste und Willkürlichste vermischt und aneinandergehängt werden. - Den Ahnungen, Visionen, der Schwärmerei usf. liegen zwar tiefere Interessen oder Kräfte zugrunde als die bloße Einbildungskraft, aber sie sind mit einer besonderen Erhöhung derselben verknüpft, welche innere, dunklere Gefühle zu Bildern macht und ihnen die Stärke von Anschauungen gibt.

4/48 (Sympathie mit der Natur. Sogenanntes Voraussehen. In der Wirklichkeit schläft die Zukunft. Die Wirklichkeit ist zugleich die Möglichkeit des Folgenden. Orakel, Prophezeiung aus Vogelflug, den Eingeweiden der Tiere. Allgemeine Stimmung durch die Natur, wie die Tiere die Erdbeben vorherempfinden. Völker, die mehr in der Einheit mit der Natur leben, haben einen stärkeren Zusammenhang mit ihr als wir, die wir von der Natur uns losgerissen haben. - Inneres Licht; Umgang mit höheren Geistern; Hexensalbe von Hyoscyamus; die Hexen betäubten sich und gerieten in eine fürchterliche Phantasie, welche epidemisch wurde. Sie sind zu Tausenden verbrannt worden. - Gespenster; oft äußerliche Erscheinungen als Veranlassung, welche die Phantasie aufgreift. Das böse Gewissen, von der Qual des Verbrechens gefoltert, macht sich durch gespenstige Gestalten objektiv. - Verabredungen, im Leben nach dem Tode sich zu erscheinen. - Schwärmerei; Fanatismus, religiöse Vorstellungen höher zu achten als alles Sittliche im Leben und als Begriffsverhältnisse. Die Schwärmerei fällt in den Wahn, ein bildloses Gestalten der handgreiflichen Äußerlichkeit nachzusetzen. Das Sinnliche soll höher stehen als das Geistige. Das Absolute soll sich in die Äußerlichkeit legen. Im Dinge will man Gott sehen, ohne die Kunst; oder man will sich das absolute Wesen zur inneren Anschauung vor die Phantasie bringen; man will Gott ins Zeitliche, Sinnliche rücken. - Wahrhafte Übermacht der Vorstellung über die Anschauung durch den Willen, z. B. Mucius Scaevola.)

§ 152

b) Ein höherer Grad des in die Phantasie sich einschließenden Lebens ist der Somnambulismus, das eigentliche Nachtwandeln, oder andere Zustände dieser Art, in welchen bei schwächerer oder stärkerer äußerer Empfindung der Geist eine mehr innerliche Anschauung des Äußeren hat, überhaupt in sich tätig ist und zu ganzen Reihen äußerlicher Verrichtungen, wie man sie im Wachen vornimmt, fortgeht.

(Der Somnambulismus ist α) der gewöhnliche im Schlaf: Musik hören, lesen, briefschreiben, sprechen, an gefährliche Orte gehen. Wasserwannen vor dem Bett; starke Erschütterungen; β) der epileptische; durch die Finger, auf dem Magen lesen usf.; γ) der magnetische; der Kranke antwortet nur dem, der mit ihm in Rapport steht.)

§ 153

e) Die Verrücktheit hat außerdem, daß das Phantasieren in der Fieberhitze ein ähnlicher, von Krankheit abhängiger Zustand ist, sehr verschiedene Modifikationen wie Narrheit, Wahnsinn, Raserei usf. und ist überhaupt eine Übermacht von Phantasievorstellungen im wachen Zustande über die Anschauungen und verständigen Vorstellungen. Die Narrheit hat irgendeine einzelne, fixe Vorstellung, die verrückt ist, und ist mit Richtigkeit der übrigen Vorstellungen in der fixen Vorstellung verbunden. Der Wahnsinn ist eine allgemeine Zerstörung der geistigen Natur. Als Raserei oder Tollheit ist diese Verrücktheit mit bösem tückischen Willen und tobenden Ausbrüchen verbunden.

4/49 (Einbildung, ein König, Kardinal, eine Person in der Gottheit zu sein. Melancholie aus Vorstellung von moralischem Unwert. Es glaubte jemand, wenn er pisse, eine ganze Stadt zu überschwemmen; ein anderer, er sei ein Gerstenkorn, und die Hühner würden ihn fressen; ein dritter, er habe Füße von Glas, ein Glöckchen im Leibe usf. - Die Ursachen sind α) körperlich; oft natürliche, angeerbte Disposition; Eindrücke zur Zeit der Schwangerschaft; Ausschweifungen; giftige Kräuter; Hundswut; Krankheitsmaterie, die sich auf die Nerven, auf das Gehirn wirft usf.; β) geistig; eine höchst lebhafte Vorstellung, z. B. sind Menschen vor Freude nicht nur gestorben, sondern auch wahnsinnig geworden; Zerrüttung durch Leidenschaften, Liebe, Stolz, Hoffnung, Eitelkeit, Täuschung; Mißtrauen zerreißt den Zusammenhang mit der Außenwelt; sein Leben in sich hinein, in seine Einzelheit vergraben usf. - Die Heilart der Seelenstörungen ist demnach auch körperlich und geistig.)

§ 154

3. Produktive Einbildungskraft. Die höhere Einbildungskraft, die dichtende Phantasie, steht nicht im Dienst zufälliger Zustände und Bestimmungen des Gemüts, sondern im Dienst der Ideen und der Wahrheit des Geistes überhaupt. Sie streift die zufälligen und willkürlichen Umstände des Daseins ab, hebt das Innere und Wesentliche desselben heraus, gestaltet und verbildlicht es. - Diese Form des erscheinenden Daseins, die sie ihm gibt, ist nur von dem Wesentlichen getragen, beherrscht, durchdrungen und zur Einheit verbunden. - Das Symbolisieren der Einbildungskraft besteht darin, daß sie sinnlichen Erscheinungen oder Bildern Vorstellungen oder Gedanken anderer Art unterlegt, als sie unmittelbar ausdrücken, die jedoch eine analoge Beziehung mit ihnen haben und jene Bilder als den Ausdruck derselben darstellen.

4/50 (Das Dichten ist nicht Nachahmen der Natur. Die Poesie ist in höherem Sinne wahr als die gemeine Wirklichkeit. Der Dichter ist ein tiefer Geist, der die Substanz durchschaut, die ein anderer auch in sich hat, aber die ihm nicht zum Bewußtsein kommt. Es gilt auch hier, daß es für den Kammerdiener keine Helden gibt. Es heißt: ich habe diesen ja auch gekannt, aber nichts davon gesehen; oder: ich habe die Liebe auch gekannt, aber nichts in ihr von dem gefunden, was der Dichter davon sagt. Darum ist der Dichter ein Seher. - Die Pracht der Natur vereinigt der Dichter zu einem Ganzen als Attribut irgendeines Höheren: Ätherblau ist sein Gewand, Blüten seine Boten usf. - Ceres und Proserpina. Basis der Idee. - Sommer: Vergißmeinnicht. - Sonnenaufgang: “So quoll die Sonn’ hervor, wie Ruh’ aus Tugend quillt.” Sonnenuntergang: “So stirbt ein Held.” - Symbolik von Brot und Wein in den Eleusinischen Mysterien und im Christentum. - Ein tiefes Gemüt symbolisiert überhaupt; Neigung der Deutschen zur Gedankenpoesie der Natur usf.)

C. Das Gedächtnis

§ 155

  1. Das Zeichen überhaupt. Indem die Vorstellung von dem äußerlichen Dasein befreit und subjektiv gemacht ist, ist dasselbe und die innere Vorstellung einander als verschieden gegenübergetreten. Die willkürliche Verknüpfung eines äußerlichen Daseins mit einer ihm nicht entsprechenden, sondern auch dem Inhalt nach davon verschiedenen Vorstellung, so daß jenes die Vorstellung oder Bedeutung von dieser sein soll, macht dasselbe zu einem Zeichen.

§ 156

4/51 Das produktive Gedächtnis bringt also die Verknüpfung der Anschauung und Vorstellung hervor, aber eine freie Verknüpfung, worin das vorhergehende Verhältnis, in welchem der Vorstellung die Anschauung zugrunde liegt, umgekehrt ist. In der Verknüpfung des produktiven Gedächtnisses hat das sinnliche Dasein keinen Wert an und für sich, sondern nur den, welchen ihm der Geist gibt.

§ 157

Das sinnliche Dasein bezieht sich durch seine Bestimmungen überhaupt auf anderes Dasein. Indem aber durch das produktive Gedächtnis eine Vorstellung zu seiner Bestimmung gemacht ist, wird es insofern wesentlich zur Beziehung von Vorstellungen auf andere vorstellende Wesen, und es beginnt darin die theoretische Mitteilung dieser gegeneinander.

§ 158

2. Die Sprache. Das höchste Werk des produktiven Gedächtnisses ist die Sprache, welche teils Ton-, teils Schriftsprache ist. Indem das produktive Gedächtnis oder die Mnemosyne der Ursprung derselben ist, so kann von einem weiteren Ursprung nur in Rücksicht auf die Erfindung der bestimmten Zeichen die Rede sein.

§ 159

Der Ton ist die flüchtige Erscheinung einer Innerlichkeit, die in dieser Äußerung nicht ein Äußerliches bleibt, sondern sich als ein Subjektives, Innerliches kundgibt, das wesentlich etwas bedeutet. - Es ist vornehmlich wichtig, daß durch die Artikulation der Töne nicht nur Bilder in ihren Bestimmungen, sondern auch abstrakte Vorstellungen bezeichnet werden. - Die konkrete Vorstellung wird überhaupt durch das Wortzeichen zu etwas Bildlosem gemacht, das sich mit dem Zeichen identifiziert.

4/52 (Das Bild wird ertötet, und das Wort vertritt das Bild. Dies ist ein Löwe; der Name gilt für die Sache. - Logos; Gott sprach usf. - Die Sprache ist die höchste Macht unter den Menschen. - Adam, heißt es, gab allen Dingen (Tieren) ihren Namen. - Die Sprache ist Ertötung der sinnlichen Welt in ihrem unmittelbaren Dasein, das Aufgehobenwerden derselben zu einem Dasein, welches ein Aufruf ist, der in allen vorstellenden Wesen widerklingt.)

§ 160

In Ansehung der Erfindung der bestimmten Zeichen ist es natürlich, daß zu Tonzeichen für tönende Erscheinungen (Rauschen, Schwirren, Klingen, Sumsen usf.) unmittelbare Nachahmungen derselben gemacht werden. - Für andere sinnliche Gegenstände oder Veränderungen ist das Zeichen überhaupt willkürlich. Für die Bezeichnung abstrakter Verhältnisse und Bestimmungen tritt vornehmlich das Symbolisieren ein, und die weitere Fortbildung der Sprache gehört der Kraft der Allgemeinheit, dem Verstande an.

§ 161

Die Schriftsprache ist hieroglyphisch oder alphabetisch. Die hieroglyphische ist eine Bezeichnung der Gegenstände, die keine Beziehung auf ihr ertönendes Zeichen hat. - Einer allgemeinen philosophischen Schriftsprache, wovon mehrere den Gedanken gefaßt haben, steht die unbestimmbar große Menge von Zeichen entgegen, die nötig wäre, besonders zu erfinden und zu lernen. - Die alphabetische Schriftsprache löst die Wortzeichen in ihre einfachen Töne auf und bezeichnet dieselben.

§ 162

3. Reproduktives Gedächtnis. Es ist das Behalten der einzelnen Zeichen in Beziehung auf das Bezeichnete und vornehmlich das Festhalten bildloser Reihen derselben, die nicht durch bildlichen noch verständigen Zusammenhang miteinander verknüpft, sondern in einer völlig willkürlichen oder zufälligen Folge sind und durch bloße innere, unabhängige Kraft so zusammengehalten werden.

III. Das Denken

§ 163

4/53 Das Denken ist die Tätigkeit des Geistes in seiner unabhängigen, sich selbst gleichen Einfachheit, welche aus und in sich selbst Bestimmungen setzt, die den Charakter der Sichselbstgleichheit und Allgemeinheit haben.

A. Verstand

§ 164

Der Verstand ist das denkende Bestimmen überhaupt und das Festhalten in gedachten Bestimmungen. Als objektiver Verstand enthält er die Kategorien, die Denkbestimmungen des Seins, welche die innere Einheit des Mannigfaltigen der Anschauungen und Vorstellungen ausmachen. Er unterscheidet das Wesentliche vom Unwesentlichen und erkennt die Notwendigkeit und Gesetze der Dinge.

B. Urteilen

§ 165

Das Urteilen ist das Beziehen eines Einzelnen auf den Begriff. Es bestimmt überhaupt das Einzelne auf allgemeine Weise oder subsumiert es unter das Allgemeine. Es hat folgende Stufen:

§ 166

a) ist das Allgemeine, als welches das Einzelne bestimmt wird, selbst nur irgendeine Qualität desselben, deren es mehrere hat.

§ 167

b) Das Reflektieren ist das Hinausgehen über eine einzelne Bestimmung, ihr Vergleichen mit anderen und das Zusammenfassen derselben in eine bestimmte. - Das Allgemeine macht die innere Natur und das Wesen des Gegenstandes aus. Diese Allgemeinheit ist nicht nur eine Gemeinschaftlichkeit, sondern die eigene Allgemeinheit eines Gegenstandes an ihm selbst, im Gegensatz gegen die Bestimmungen seiner eigenen Besonderheit oder Einzelheit.

§ 168

4/54 c) Das eigentliche Urteilen über einen Gegenstand ist das Vergleichen seiner Natur oder wahren Allgemeinheit mit seiner Einzelheit oder mit der Beschaffenheit seines Daseins, das Vergleichen dessen, was er ist, mit dem, was er sein soll.

(In diesen Urteilen liegt die Dialektik, daß das Schlechte, seinem Begriff nicht Entsprechende zugleich auch ihm angemessen ist. Ein schlechtes Haus hat ein Dasein, das seinem Begriff nicht angemessen ist. Wäre es ihm aber nur nicht angemessen, so wäre es gar kein Haus. Der Begriff muß in dem Dasein noch erkennbar sein. So wenn von einer Handlung geurteilt wird, daß sie schlecht sei, so hat ihre Unvernunft noch eine Seite der Übereinstimmung mit der Vernunft usf.)

§ 169

Es kann hier auch der Scharfsinn erwähnt werden, der aber mehr auf eine Beschaffenheit des Urteilens geht, als daß er eine wirkliche Stufe desselben wäre. Er besteht vornehmlich darin, Unterschiede, die nicht auf der Oberfläche liegen, aufzufassen und durch die Reflexion feinere oder tiefere Beziehungen zu bemerken. - Der Witz verknüpft ihrem äußeren Anschein nach einander fremdartige Vorstellungen nach einer Seite, in der sie eine unerwartete Gleichheit darbieten. - Das Geistreiche ist ein Analogon des Vernünftigen und drückt vornehmlich eine Bestimmung oder Verhältnis aus, wie es seiner unmittelbaren Vorstellung oder in sich selbst entgegengesetzt ist.

(Beim Aufgang der Sonne verwandelte sich der Himmel von Schwarz in Rot wie ein Krebs. - Le miserable, qu’il est heureux! Il a faim. - Exul mentisque domusque. - Unter diesem Steine liegt mein Weib, und hier ruht sie und auch ich. - Auf ihren Ruhebetten die fetten Richter träumen, um ihren Husten und ihr Gewissen zugleich in Schlaf zu wiegen usw.)

C. Vernünftiges Denken

§ 170

4/55 a) Die Vernunft ist negative oder dialektische, indem sie das Übergehen einer Verstandesbestimmung des Seins in ihre entgegengesetzte aufzeigt. Gewöhnlich erscheint das Dialektische so, daß von einem Subjekt zwei entgegengesetzte Prädikate behauptet werden. Das reinere Dialektische besteht darin, daß von einem Prädikat eine Verstandesbestimmung aufgezeigt wird, wie sie an ihr selbst ebensosehr das Entgegengesetzte ihrer selbst ist, sie sich also in sich aufhebt.

§ 171

b) Die räsonierende Vernunft sucht die Gründe der Dinge auf, d. h. deren Gesetztsein durch und in einem Anderen, welches das insichbleibende Wesen derselben, zugleich aber nur ein relativ Unbedingtes ist, indem das Begründete oder die Folge einen anderen Inhalt hat als der Grund.

§ 172

c) Die schließende Vernunft enthält die Vermittlung eines Inhalts, der sich nach den Bestimmungen des Begriffs als Einzelnes, Besonderes und Allgemeines verhält. Das Besondere ist gegen das Einzelne ein Allgemeines und gegen das Allgemeine ein Bestimmtes; es ist die Mitte, welche die Extreme der Einzelheit und Allgemeinheit in sich enthält und sie darum zusammenschließt. Die schließende Vernunft ist:

α) formale Vernunft, insofern der Schluß subjektiv ist. Das, was darin als vermittelt oder als Folge erscheint, ist an sich das Unmittelbare. Es hat das Verhältnis eines Vermittelten nur für das Erkennen.

β) Die teleologische Vernunft betrachtet und setzt Zwecke, ein Verhältnis, worin das Vermittelte oder Hervorgebrachte denselben Inhalt hat als das Unmittelbare, der vorausgesetzte Begriff, und worin das Vermittelte, die Folge, ebensosehr der Grund ist.

4/56 γ) Die Vernunftidee ist der Begriff, insofern seine Äußerlichkeit oder seine Realität durch ihn vollkommen bestimmt ist und nur in ihrem Begriffe existiert oder das Existierende, das an ihm seinen eigenen Begriff hat, das Mittel seiner selbst, das Mittel also ebensosehr Zweck ist.

Zweiter AbschnittDer praktische Geist

§ 173

Der praktische Geist hat nicht nur Ideen, sondern ist die lebendige Idee selbst. Er ist der sich aus sich selbst bestimmende und seinen Bestimmungen äußerliche Realität gebende Geist. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Ich, wie es nur theoretisch oder ideell und wie es praktisch oder reell sich zum Gegenstande, zur Objektivität macht.

§ 174

Der praktische Geist heißt vornehmlich freier Wille, insofern das Ich von aller Bestimmtheit, in der es ist, abstrahieren kann und in aller Bestimmtheit unbestimmt und in der Gleichheit mit sich selbst bleibt.

§ 175

Der Wille als der innerlich bestimmende Begriff ist wesentlich Tätigkeit und Handlung. Er setzt seine inneren Bestimmungen in äußerliches Dasein über, um sich als Idee darzustellen.

§ 176

Zur Tat gehört der ganze Umfang von Bestimmungen, die mit einer hervorgebrachten Veränderung des Daseins in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Handlung gehört zunächst nur dasjenige, was davon im Entschluß oder Bewußtsein war. Nur dies anerkennt der Wille als das Seinige und als seine Schuld, die ihm eigentlich zugerechnet werden kann. Aber auch dieses ist im weiteren Sinne unter der Schuld zu befassen, was von den Bestimmungen der Tat nicht bewußt wurde, aber bewußt werden konnte.

§ 177

4/57 a) Das praktische Gefühl begreift die praktischen rechtlichen und moralischen Bestimmungen und Gesetze zwar in sich, aber unmittelbar, daher unentwickelt und ungedacht und vornehmlich unrein durch die Beimischung der subjektiven Einzelheit. Es ist wesentlich zu bemerken, daß das praktische Gefühl keinen anderen wahrhaften Inhalt hat, als die bestimmt gewußten Rechte, Pflichten und Gesetze sind, - daß es einerseits dunkel und durch die Einzelheit bestimmt ist, andererseits nur insofern über das bestimmte Bewußtsein derselben gesetzt werden kann, als an ihnen vereinzelt festgehalten wird und es gegen sie eine Totalität sein kann.

§ 178

b) Das Gefühl einer praktischen Bestimmung und zugleich das Gefühl ihres Widerspruchs, ein Innerliches, nicht Realisiertes zu sein, dem doch zugleich die Realität wesentlich ist, ist der Trieb. Er gehört der subjektiven Natur an und ist nur auf seine Bestimmtheit gerichtet. Die Begierde ist eine einzelne Bestimmung des Triebes, und durch das Angemessen- oder nicht Angemessensein des äußerlichen Daseins zu ihr wird das Gefühl zum angenehmen oder unangenehmen. In Trieb und Begierde ist der praktische Geist in der Natürlichkeit ein abhängiges unfreies Wesen.

§ 179

c) Der Geist muß sich erheben aus der Versenktheit in die Triebe zur Allgemeinheit, so daß die Triebe nicht in ihrer Besonderung für sich als absolute gelten, sondern ihre Bestimmungen nur als Momente der Totalität ihre Stelle und richtigen Wert erhalten, wodurch sie von der subjektiven Zufälligkeit gereinigt werden.

§ 180

4/58 Die Bestimmungen des Geistes machen seine Gesetze aus. Sie sind aber nicht äußerliche oder natürliche Determinationen desselben; seine einzige Bestimmung, in der alle enthalten sind, ist seine Freiheit, die sowohl die Form als der Inhalt seines Gesetzes ist, das ein rechtliches, moralisches oder politisches sein kann.

I. Das Recht

§ 181

Der Geist als freies, selbstbewußtes Wesen ist das sich selbst gleiche Ich, das in seiner absolut negativen Beziehung zuerst ausschließendes Ich, einzelnes freies Wesen oder Person ist.

§ 182

Das Recht ist das Verhältnis der Menschen, insofern sie abstrakte Personen sind. Diejenige Handlung ist widerrechtlich, durch welche der Mensch nicht als Person respektiert wird oder welche in die Sphäre seiner Freiheit einen Eingriff macht. Dies Verhältnis ist also seiner Grundbestimmung nach negativer Natur und fordert nicht, dem anderen eigentlich etwas Positives zu erweisen, sondern nur, ihn als Person zu lassen.

§ 183

Die äußere Sphäre des Rechts und der Freiheit macht das Eigentum aus, die Subsumtion einer herrenlosen Sache unter meine Gewalt und meinen Willen. Der Besitz ist die Seite der willkürlichen Bemächtigung. Die Seite des Eigentums als eines solchen ist die allgemeine Seite, daß der Besitz eine Äußerung meines Willens ist, der als etwas Absolutes von dem anderen respektiert werden muß.

§ 184

4/59 Ich kann mich meines Eigentums entäußern, dessen nämlich, was in der Tat Eigentum ist, d. i. was teils mein ist, teils das Moment der Äußerlichkeit an ihm selbst hat. - Unveräußerlich ist also meine Vernunft, meine Freiheit, meine Persönlichkeit und was überhaupt meine ganze Freiheit wesentlich in sich enthält.

§ 185

Ich kann mein Eigentum an einen anderen veräußern und kann mir fremdes Eigentum erwerben. Dieser Erwerb geschieht nur durch den Vertrag, die gegenseitige Einwilligung zweier Personen, sich eines Eigentums zu entäußern, es dem anderen zu überlassen, und die Einwilligung, es anzunehmen.

§ 186

Die Sphäre meiner Freiheit enthält meine Persönlichkeit und die Beziehung einer Sache auf dieselbe; indem diese Sphäre von anderen verletzt wird, so kann dies geschehen entweder nur in dem Sinne, daß nur diese Sache nicht mir gehört, wobei meine Persönlichkeit anerkannt wird; oder aber in dem Sinne, daß diese selbst nicht anerkannt wird, was in gewaltsamer Verletzung meines Leibes und Lebens der Fall ist.

§ 187

In meiner Persönlichkeit verletzt der andere unmittelbar seine eigene. Er tut darin nicht etwas bloß Einzelnes gegen mich, sondern etwas Allgemeines. Was er dem Begriff nach gegen sich selbst getan, muß zur Wirklichkeit gebracht werden. - Insofern dies durch die verletzte Person selbst geschieht, ist es Rache; insofern sie durch einen allgemeinen Willen und im Namen derselben vollbracht wird, ist sie Strafe.

§ 188

4/60 Das Recht in Beziehung auf das Eigentum macht den Gegenstand des bürgerlichen oder Zivilrechts, - das Recht in Beziehung auf die Persönlichkeit den Gegenstand des peinlichen oder Kriminalrechts aus. - Die Wissenschaft von den Grundbegriffen des Rechts ist das Naturrecht genannt worden, als ob es ein Recht gäbe, das dem Menschen von Natur zukäme, und ein davon verschiedenes, welches in der Gesellschaft entspränge in dem Sinne, daß in dieser das natürliche Recht als das wahrhafte zum Teil aufgeopfert werden müsse. In der Tat entstehen durch die Gesellschaft noch besondere Rechte, welche nicht in dem Rechte, dem bloß die einzelne Persönlichkeit zugrunde liegt, enthalten sind. Zugleich aber ist sie die Aufhebung der Einseitigkeit jenes Prinzips und die wahre Realisierung desselben.

II. Die Moralität

§ 189

Die Moralität enthält den Satz: “schaue dich in deinem Handeln als freies Wesen an”; oder sie fügt das Moment der Subjektivität dem Handeln hinzu, daß nämlich 1. das Subjektive als Gesinnung und Absicht dem, was an sich Gebot ist, entspricht und daß, was Pflicht ist, nicht aus Neigung oder [um] irgendeiner fremdartigen Pflicht willen oder mit Eitelkeit auf das Gutsein, sondern aus der Gesinnung getan werde, weil [es] Pflicht ist; 2. betrifft sie somit den Menschen nach seiner Besonderheit und ist nicht bloß negativ wie das Recht. Ein freies Wesen kann man nur gehen lassen, dem besonderen Menschen aber etwas erweisen.

§ 190

Das Gute ist der Inhalt der Pflichten, nämlich der Grundbestimmungen, welche die notwendigen menschlichen Verhältnisse enthalten oder das Vernünftige in denselben. Das Böse ist, was mit Willen auf die Zerstörung eines solchen Verhältnisses geht. Das Schlechte ist, wenn, obgleich nicht mit direktem Vorsatz, aber mit Wissen, aus Schwäche gegen einen Trieb der Sinnlichkeit oder eine Neigung des Herzens Pflichten verletzt werden.

§ 191

4/61

  1. Die notwendigen menschlichen Verhältnisse jedes Menschen zu sich selbst bestehen a) in der Selbsterhaltung, daß das Individuum die äußerliche physische Natur sich unterwerfe und angemessen mache. b) Von ihm als seiner eigenen physischen Natur muß es seiner geistigen Natur Unabhängigkeit erschaffen. c) Seinem allgemeinen geistigen Wesen muß es sich unterwerfen und angemessen machen, Bildung überhaupt.

§ 192

2. Das Familienverhältnis ist die Natureinigkeit von Individuen. Das Band dieser natürlichen Gesellschaft ist Liebe und Vertrauen, das Wissen dieser ursprünglichen Einigkeit und des Handelns im Sinne desselben. Nach ihrer besonderen Bestimmung kommen den Individuen, die diese Gesellschaft ausmachen, besondere Rechte zu; insofern diese aber in der Form von Rechten behauptet würden, so wäre das moralische Band dieser Gesellschaft zerrissen, worin jeder wesentlich aus der Gesinnung der Liebe das erhält, was ihm an sich zukommt.

§ 193

3. Das moralische Verhältnis zu anderen überhaupt gründet sich auf die ursprüngliche Identität der menschlichen Natur. Die Pflichten der allgemeinen Menschenliebe bestehen in wohlwollender Gesinnung, in den allgemeinen, wesentlichen Dienstleistungen nach dem Zufall eines Verhältnisses. Moralische Pflichten zu näheren und dauernden Dienstleistungen entspringen aus dem in freiem Willen gegründeten Verhältnis von Bekanntschaft und Freundschaft.

(Hier sind die letzten Grenzen der Endlichkeit. Es kommt auf den Augenblick an.)

III. Der Staat (Realer Geist)

§ 194

4/62 Die natürliche Gesellschaft der Familie erweitert sich zur allgemeinen Staatsgesellschaft, welche ebensosehr eine durch die Natur gegründete als durch freien Willen eingegangene Verbindung ist und sosehr auf dem Recht als auf der Moralität beruht, überhaupt aber nicht so wesentlich als eine aus Individuen bestehende Gesellschaft denn als ein in sich einiger, individueller Volksgeist erscheint.

§ 195

Die Staatswissenschaft ist die Darstellung der Organisation, die ein Volk als ein in sich lebendiges organisches Ganzes hat.

§ 196

Der Staat macht als das Allgemeine den Gegensatz zu den Individuen. Er ist um so vollkommener, je mehr das Allgemeine der Vernunft entspricht und je mehr die Individuen mit dem Geist des Ganzen eins sind. Die wesentliche Gesinnung der Bürger gegen den Staat und dessen Regierung ist weder der blinde Gehorsam gegen ihre Befehle, noch daß zu den Einrichtungen und Maßregeln im Staat jeder seine individuelle Einwilligung zu geben hätte, sondern Vertrauen und einsichtsvoller Gehorsam gegen denselben.

§ 197

Der Staat enthält verschiedene Gewalten, welche die Momente seiner Organisation ausmachen. Die gesetzgebende, richterliche und exekutive Gewalt überhaupt sind die abstrakten Momente derselben. - Die realen Gewalten sind die das Ganze konstituierende, die gerichtliche und polizeiliche, die finanzielle und administrative, die militärische und politische Gewalt, in deren jeder eigentlich jene abstrakten Momente vorkommen. - Der oberste betätigende Mittelpunkt aller ist die Regierung.

§ 198

4/63 Die verschiedenen Stände eines Staates sind überhaupt konkrete Unterschiede, nach welchen sich die Individuen in Klassen teilen, die vornehmlich auf der Ungleichheit des Reichtums, der Erziehung und Bildung, so wie diese zum Teil wieder auf der Ungleichheit der Geburt ruhen, wodurch die Individuen zu einer Art der Tätigkeit für den Staat mehr Brauchbarkeit erhalten als zu einer anderen.

§ 199

Die Verfassung setzt die Trennung und Beziehung der verschiedenen Staatsgewalten zueinander und den Wirkungskreis einer jeden fest, vornehmlich die Rechte der Individuen im Verhältnis zu dem Staat und den Anteil der Mitwirkung derselben, den sie nicht bloß in der Wahl der Regierung, sondern auch, insofern sie Bürger überhaupt sind, haben sollen.

§ 200

Sitten, Gesetze und Verfassung machen das organisierte innere Leben eines Volksgeistes aus. Das Prinzip oder die Art und Bestimmung seines Wesens ist darin ausgedrückt. Außerdem hat er ein äußerliches Verhältnis und äußerliche Schicksale.

§ 201

Diese sozusagen historische Geschichte betrachtet die Existenz eines Volksgeistes, die Entwicklung seines Prinzips in seiner Verfassung und Gesetzen und in seinen Schicksalen auf eine äußerliche Weise nach der Wahrnehmung der Begebenheiten und den unmittelbaren Ursachen, wie sie in zufälligen Umständen und individuellen Charakteren zu liegen scheinen.

§ 202

Die philosophische Geschichte faßt nicht nur das Prinzip eines Volkes aus seinen Einrichtungen und Schicksalen auf und entwickelt die Begebenheiten aus dem ersten, sondern betrachtet hauptsächlich den allgemeinen Weltgeist, wie er in einem inneren Zusammenhange durch die Geschichte der getrennt erscheinenden Nationen und ihre Schicksale die verschiedenen Stufen seiner Bildung durchlaufen hat. Sie stellt den allgemeinen Geist als Substanz erscheinend in seinen Akzidenzen dar, so daß diese seine Gestalt oder Äußerlichkeit nicht seinem Wesen gleichmäßig gebildet ist. Seine höhere Darstellung ist seine Gestaltung in einfacher geistiger Form.

4/64 (Es zählen nicht alle Völker in der Weltgeschichte. Jedes hat nach seinem Prinzip seinen Punkt, Moment. Dann tritt es, wie es scheint, für immer ab. Nicht zufällig kommt seine Reihe.)

Dritter AbschnittDer Geist in seiner reinen Darstellung

I. Die Kunst

§ 203

Die Kunst stellt den Geist in Individualität und zugleich gereinigt vom zufälligen Dasein und dessen Veränderungen und von äußeren Bedingungen dar, und zwar objektiv für die Anschauung und Vorstellung. Das Schöne an und für sich ist Gegenstand der Kunst, nicht die Nachahmung der Natur, die selbst eine nur zeitliche und unfreie Nachahmung der Idee ist. Die Ästhetik betrachtet die näheren Formen dieser schönen Darstellung.

(Kunst hängt davon ab, welches substantielle Bewußtsein der Geist ist. Wir studieren die griechischen Werke, sind darum keine Griechen. Die Vorstellung tut’s nicht, sondern das innere produktive Leben, - daß wir das selbst sind. Die Volksphantasie ist nicht Aberglaube an etwas, sondern der eigene Geist; das sogenannte Wunderbare ist eine läppische Maschinerie; Mißgriff Klopstocks mit seinen Engeln, nordischen Göttern. Die lebendige Mythologie eines Volkes macht daher den Grund und Gehalt seiner Kunst aus.)

§ 204

4/65 Es sind zwei Hauptformen oder Stile der Kunst zu unterscheiden, der antike und moderne. Der Charakter der ersten ist plastisch, objektiv, der der anderen romantisch, subjektiv. Der antike stellt die Individualität zugleich als allgemeinen, wesentlichen Charakter dar, ohne daß er darum zur Abstraktion und Allegorie wird, sondern lebendige Totalität bleibt. In der objektiven Klarheit und Haltung löscht er das Zufällige und Willkürliche des Subjektiven aus.

§ 205

Die Künste unterscheiden sich nach Gattungen durch das Element, worin sie das Schöne darstellen und wodurch auch der Gegenstand und Geist dieser Darstellung näher bestimmt wird. Für die äußere Anschauung gibt die Malerei eine farbige Gestaltung auf einer Fläche, die Bildhauerkunst eine farblose Gestaltung in körperlicher Form. Für die innere Anschauung stellt die Musik in vorstellungslosen Tönen, die Poesie durch die Sprache dar.

(Redekunst, Baukunst, Gartenkunst usf. sind nicht reine schöne Künste, weil ihnen noch ein anderer Zweck zugrunde liegt als die Darstellung des Schönen.)

§ 206

Die Hauptgattungen der Poesie sind die epische, lyrische und dramatische. Die erstere stellt einen Gegenstand als eine äußerliche Begebenheit dar, die zweite eine einzelne Empfindung oder die subjektive, im Gemüt vorgehende Bewegung, die dritte die eigentliche Handlung als Wirkung des Willens.

II. Die Religion

§ 207

Die Religion gibt die Darstellung des absoluten Geistes nicht bloß für Anschauung und Vorstellung, sondern auch für den Gedanken und die Erkenntnis. Ihre Hauptbestimmung ist, das Individuum zu dem Gedanken Gottes zu erheben, seine Einigkeit mit ihm hervorzubringen und es derselben zu vergewissern.

4/66 (Die Religion ist die Wahrheit, wie sie für alle Menschen ist. Das Wesen der wahrhaften Religion ist die Liebe. Sie ist wesentlich Gesinnung als Erkenntnis der Wahrheit des menschlichen Willens. Die religiöse Liebe ist nicht nur die natürliche Anhängigkeit oder nur moralisches Wohlwollen, nicht eine unbestimmt allgemeine schwachsinnige Empfindung, sondern [sie] bewährt sich im Einzelnen mit absoluter Aufopferung. "Liebet euch untereinander, wie ich Euch geliebt habe."4)  - Die religiöse Liebe ist die unendliche Macht über alles Endliche des Geistes, über Schlechtes, Böses, Verbrechen, auch positive Gesetze usf. Christus ließ seine Jünger am Sabbat Ähren ausraufen und heilte eine kranke Hand. Die göttliche Liebe vergibt die Sünde, macht für den Geist Geschehenes ungeschehen. Der Maria Magdalena wird viel vergeben, weil sie viel geliebt hat. Die Liebe ist selbst über die Rücksichten der Moral hinaus: Maria salbt Christus, statt es den Armen zu geben, und Christus billigt dies. - Das substantielle Verhältnis des Menschen zu Gott ist die Vergebung der Sünden. Der Grund der Liebe ist das Bewußtsein von Gott und seinem Wesen als der Liebe und sie daher zugleich die höchste Demut. Ich soll mir nicht die Objektivität in der Liebe sein, sondern Gott, aber in seinem Erkennen soll ich mich selbst vergessen. - Die Vergebung der Sünde ist nicht ein Zeitliches, keine Folge äußerlicher Strafe, sondern eine ewige, innere in Geist und Gemüt. Das Vernichten seiner Nichtigkeit ist die Hoheit der Liebe. - Das substantielle Verhältnis des Menschen zu Gott scheint in seiner Wahrheit ein Jenseits zu sein, aber die Liebe Gottes zum Menschen und des Menschen zu Gott hebt die Trennung des Diesseits von dem als einem Jenseits Vorgestellten auf und ist das ewige Leben.

4/67 Diese Identität wird angeschaut in Christus. Als Menschensohn ist er Gottessohn. Für den Gottmenschen ist kein Jenseits. Nicht als dieser einzelne, sondern als allgemeiner, als der wahrhafte Mensch gilt er. Die äußerliche Seite seiner Geschichte muß von der religiösen unterschieden werden. Er ist durch die Wirklichkeit, Niedrigkeit, Schmählichkeit hindurchgegangen, gestorben. Sein Schmerz war die Tiefe der Einheit der göttlichen und menschlichen Natur im Leben und Leiden. Die seligen Götter der Heiden wurden als in einem Jenseits vorgestellt; durch Christus ist die gemeine Wirklichkeit, diese Niedrigkeit, die nicht verächtlich ist, selbst geheiligt. Seine Auferstehung und Himmelfahrt sind nur für den Glauben: Stephanus sah ihn im Gesicht zur Rechten Gottes. Gottes ewiges Leben ist dies, die Rückkehr in sich. Zweifel aus Umständen, aus Einzelheiten aufzubringen, ob dies eine äußerliche Wirklichkeit, ist läppisch, erbärmlich. Es kommt dem Glauben auf das sinnliche Geschehen gar nicht an, sondern auf das, was ewig geschieht. Geschichte Gottes.

Die Versöhnung Gottes mit dem Menschen als an und für sich geschehen, nicht als ein Zufall, als eine Willkür Gottes, wird in der Kirche gewußt. Dies zu wissen, ist der heilige Geist der Gemeinde. - Das Reich Gottes ist zunächst die unsichtbare Kirche, die alle Zonen und verschiedene Religionen umfaßt; dann die äußerliche Kirche. -

4/68

  • In der katholischen Kirche ist die Gemeinde in sich getrennt als Priester und Laien. Jene sind die Bevollmächtigten und üben Gewalt aus. Die Versöhnung mit Gott wird zum Teil äußerlich gemacht; überhaupt herrscht bei den Katholiken eine ungeistigere Wirklichkeit der Religion. - Bei den Protestanten sind die Priester nur Lehrer. Alle sind in der Gemeinde vor Gott als dem gegenwärtigen Geist der Gemeinde gleich. Die Werke als solche sind kraftlos. Auf den Glauben, auf die Gesinnung kommt es an. Das Böse wird als ein an und für sich Nichtiges gewußt. Dieser Schmerz muß den Menschen durchdringen. Er muß die Gnade Gottes, sich mit ihm trotz des Bösen, wenn er es aufgibt und aus ihm sich zurücknimmt, zu vereinen, frei ergreifen. Nur im Gemüt kommt es zur wirklichen Gemeinschaft mit Gott. In ihm verklärt sich auch die sinnliche Form der Sakramente.)

III. Die Wissenschaft

§ 208

4/69 Die Wissenschaft ist die begreifende Erkenntnis des absoluten Geistes. Indem er in Begriffsform aufgefaßt wird, ist alles Fremdsein im Wissen aufgehoben, und dies hat die vollkommene Gleichheit mit sich selbst erlangt. Es ist der Begriff, der sich selbst zum Inhalt hat und sich begreift.

2.Bewußtseinslehre für die Mittelklasse5)

(1808/09)

[Erster Ansatz]Pneumatologie

Von den Arten des Bewußtseins, Wissens und Erkennens

§ 1

Das einfache sinnliche Bewußtsein ist die unmittelbare Gewißheit von einem äußerlichen Gegenstande. Ein solcher Gegenstand hat zunächst die Bestimmung, ein Dieser zu sein, Jetzt der Zeit nach, Hier dem Raume nach. (Dieses Jetzt verschwindet und ist zugleich bleibend; so wie dieses Hier viele Hier auf eine einfache Weise in sich faßt; oder beide sind als Allgemeines, das zugleich Unterschiede an ihm hat.)

§ 2

4/70 Das Wahrnehmen hat einen zwar äußerlichen, sinnlichen, aber vermittelten Gegenstand, - eine Vermischung von sinnlichen oder Gefühlsbestimmungen und Verstandesbestimmungen. Die sinnlichen oder Gefühlsbestimmungen sind die Bestimmungen der Farbe, des Tons, des Geruchs, des Geschmacks und des Betastens. Die Verstandesbestimmungen sind die Einzelheit und die Verschiedenheit von Eigenschaften, welche allgemeine sind und zugleich in der Einzelheit befaßt sind, die hierdurch ein Ding ausmacht.

§ 3

Das Verhältnis dieser Bestimmungen näher gegeneinander betrachtet, so sind die Eigenschaften, als jede frei für sich, ungestört von den anderen, besonderen Materien, und das Ding ist der allgemeine sie enthaltende Umfang, aber es ist zugleich als einfache Einzelheit das Negative der freien Gleichgültigkeit dieser Materien; sie sind somit nicht freie Materien, sondern aufgehobene, nicht für sich seiende, nur Momente; ihr Fürsichsein ist die Einzelheit, welche nur dem Dinge zukommt.

[Zweiter Ansatz]Geisteslehre

Bewußtsein[s]- und Seelenlehre

I. Der Geist nach den verschiedenen Arten seines Gegenstandes; II. nach den verschiedenen Arten seiner Tätigkeit.

I. Von den Arten des Bewußtseins.

II. Von den Arten der inneren Tätigkeit des Geistes.

I.

§ 1

Das Bewußtsein ist überhaupt das Wissen von einem Gegenstande; indem es wesentlich die Beziehung auf einen solchen ist, ist es verschieden nach den verschiedenen Gegenständen, die es hat.

§ 2

4/71 Umgekehrt, indem der Gegenstand, wie es auch der Name Gegenstand ausdrückt, wesentlich durch sein Verhältnis zum Bewußtsein bestimmt ist, wird er mit der Fortbildung des Bewußtseins verschieden.

A. Das Bewußtsein von abstrakten Gegenständen.

B. Das Bewußtsein von der Welt des endlichen Geistes.

4/72 C. Das Bewußtsein von dem absoluten Geiste.

[Dritter Ansatz]Geisteslehre als Einleitung in die Philosophie

§ 1

Eine Einleitung in die Philosophie hat vornehmlich die verschiedenen Beschaffenheiten und Tätigkeiten des Geistes zu betrachten, durch welche er hindurchgeht, um zur Wissenschaft zu gelangen. Indem diese geistigen Beschaffenheiten und Tätigkeiten in einem notwendigen Zusammenhange stehen, [macht] diese Selbsterkenntnis gleichfalls eine Wissenschaft aus.

§ 2

Die Geisteslehre betrachtet den Geist nach den verschiedenen Arten seines Bewußtseins und nach den verschiedenen Arten seiner Tätigkeit. Jene Betrachtung kann die Lehre von dem Bewußtsein, diese die Seelenlehre genannt werden.

§ 3

Das Bewußtsein ist überhaupt das Wissen von einem Gegenstande, er sei ein äußerer oder innerer, ohne Rücksicht darauf, ob er sich ohne Zutun des Geistes ihm darbiete oder aber durch diesen hervorgebracht sei. Nach seinen Tätigkeiten wird der Geist betrachtet, insofern die Bestimmungen seines Bewußtseins ihm selbst zugeschrieben werden.

4/73 [Am Rande:] man weiß etwas, denkt aber nicht daran; so besitzt man es, hat es aber nicht im Bewußtsein, nicht als Gegenstand.6)

Erster TeilDie Lehre von dem Bewußtsein

§ 4

Da das Bewußtsein wesentlich in Beziehung auf einen Gegenstand besteht, ist es verschieden nach den verschiedenen Gegenständen, die es hat.

§ 5

Zugleich aber ist der Gegenstand wesentlich durch das Verhältnis des Bewußtseins zu ihm bestimmt, und er wird mit der Fortbildung des Bewußtseins verschieden.

§ 6

Das Bewußtsein teilt sich in drei Hauptstufen: α) das Bewußtsein von abstrakten oder unvollständigen Gegenständen, β) das Bewußtsein von der Welt des endlichen Geistes, γ) das Bewußtsein von dem absoluten Geiste.

A.Das Bewußtsein abstrakter Gegenstände7)

[I. Bewußtsein]

a) Sinnliches Bewußtsein

§ 7

4/74 Das einfache sinnliche Bewußtsein ist die unmittelbare Gewißheit von einem äußerlichen Gegenstande. Der Ausdruck für die Unmittelbarkeit eines solchen Gegenstandes ist, daß er Dieser ist; Jetzt der Zeit nach; Hier dem Raume nach, jedes durchaus von allen anderen unterschieden und nicht vermittels eines anderen bestimmt. Aber sowohl das Jetzt als das Hier verschwindet und zeigt sich als ein anderes, und was bleibt, ist nur das Allgemeine, welches die Beziehung auf Anderes und die Vermittlung in sich enthält.

α) [das] Sinnliche ist abstrakt nur diese arme Bestimmung; [das] Sinnliche das Abstrakteste; weiß es nicht. Dies ist; diese einfache Unmittelbarkeit. Zeit und Raum Formen, allgemeine sinnliche Abstrakta.Jetzt ist Tag; auch nicht Tag; negatives. Jetzt bleibt als allgemeines, das vermittelt, daß nicht Tag nicht Nacht ist, einfach wie vorher; weder dieses noch jenes und sowohl dieses als jenes ist.Hier ist ein Tisch; hier ist nicht ein Tisch; auch Hier nicht ein Tisch. - Allgemeines.Selbst dieses Ich [ist] nur allgemeines - Ich, sie sagen ebensowohl: Ich.Oder wenn ich Jetzt und Hier festhalte - Jetzt ist gewesen; ist nicht; Jetzt bleibt. - fließend - ein anderes Hier unendlich teilbar; ist nicht; rechts oder links.Punkt, Gedankending.

b) Wahrnehmen

§ 8

Das Wahrnehmen hat zwar das Sinnliche, aber darin zugleich das Allgemeine zum Gegenstand, eine Vermischung von sinnlichen und Verstandesbestimmungen.

§ 9

4/75 Die sinnlichen Eigenschaften sind unmittelbar in dem Gefühle, aber zugleich bestimmt durch Beziehung auf andere, und vermittelt. Die allgemeinsten Verstandesbestimmungen sind die Einzelheit des Dinges, in welcher die Eigenschaften befaßt sind, und die Allgemeinheit derselben, nach welcher sie über das einzelne Ding hinausgehen und voneinander unabhängig sind.8)

§ 10

Es ist damit folgender Widerspruch gesetzt: Die Eigenschaften als frei für sich von der Einzelheit des Dinges, und ungestört voneinander, sind besondere, selbständige Materien und das Ding nur der allgemeine sie befassende Umfang. In der Einzelheit des Dinges, der sie ungetrennt angehören, ist dagegen ihre Selbständigkeit und ihr gleichgültiges Bestehen verneint, und nur das Ding [ist] das für sich bestehende.

Mat[erie] einfache Bestimmung (Quantität)unteilbarer Punkt ist sowohl süß als weiß, hart, riechend.

c) Der Verstand

§ 11

Da diese beiden Bestimmungen in demselben Gegenstande gleich wesentlich und zugleich sich entgegengesetzt sind, so ist keine die wahrhafte, sondern sie heben sich auf.

§ 12

Sie haben daher nunmehr die Bestimmung, nur als aufgehobene [zu sein]. So machen sie den Gegenstand des Verstandes aus, dem sie als Erscheinungen gelten und der das Innere der Dinge betrachtet.

§ 13

Das Innere der Dinge ist das an ihnen, was einesteils von der Erscheinung frei, aber andernteils durch seinen Begriff darauf bezogen ist. Es ist daher α) die einfache Kraft, welche β) in das Dasein übergeht; die Äußerung der Kraft.

§ 14

4/76 Im Innern ist der an der Erscheinung vorhandene Gegensatz der Bestimmungen aufgehoben, d. h. zugleich aufbewahrt. Die Kraft hat also den Unterschied in ihr selbst, aber nicht als sinnliche Mannigfaltigkeit, sondern als einen inneren Unterschied; dieser ist zunächst das Gesetz der Kraft.

Inneres in sich gehen, nicht verschwinden; Erinnerung; Kraft des Baumes; Elektrizität, geht in seine Kraft zurück.

§ 15

Das Gesetz der Kraft ist das ruhige allgemeine Abbild der Erscheinung und spricht zwar eine notwendige Beziehung seiner beiden unterschiedenen Seiten aus, aber enthält diese Notwendigkeit nicht, sondern im Gesetze sind die Seiten desselben noch gleichgültig gegeneinander; und der Unterschied ist auf diese Weise noch kein innerer.

§ 16

Der Unterschied als wahrhaft innerer oder einfacher ist der Unterschied an ihm selbst; aber diese reine Abstraktion heißt nichts anderes als der Unterschied, der ebensosehr keiner ist; das Unterscheiden des Ununterschiedenen oder das Nichtunterschiedensein des Unterschiedenen.

§ 17

Das Bewußtsein, das nur ein solches Unterschiedenes, welches keines ist, zum Gegenstande hat, hat damit die bisherige Art der Gegenstände verlassen. Denn diese waren ihm etwas von ihm unterschiedenes Fremdes; indem es aber das Unterschiedene, das kein Unterschiedenes ist, zum Gegenstande hat, fällt sein Unterschied vom Gegenstande hinweg, oder es hat sich selbst zum Gegenstande.

Fragen 3. Januar [1809]

  1. Ist der Gegenstand der sinnlichen Gewißheit ein abstrakter Gegenstand?

2. Inwiefern erzeugen sich die beiden Bestimmungen, Allgemeinheit und Einzelheit, aus dem, was sich an dem sinnlichen Bewußtsein ergibt?

3. Inwiefern ist in der Allgemeinheit eine Vermittlung vorhanden?

4/77 4. Wenn ich sage: Ding, sage ich dabei, was ich meine?

α) Die Erscheinung ist das Vermittelnde, wodurch der Verstand das Innere erkennt oder wodurch er mit ihm zusammengeschlossen wird.

β) Äußerung, Beziehung auf die Erscheinung.

γ) Das Innere enthält die Unterschiede der Erscheinung auf eine einfache Weise, als einfaches Gesetz, das unter den verschiedensten Umständen dasselbe bleibt, das Innere, das ruhige Abbild des Äußeren.

δ) Der Verstand hat darin das Unterscheiden des Ununterschiedenen und das Ununterschiedensein des Unterschiedenen zu seinem Gegenstande.

a) ein gleichgültiges Unterscheiden,

b) innerer Unterschied; Unterschied an ihm selbst, absoluter Unterschied,

c) ist kein Unterschied, oder Unterschied des Ununterschiedenen.

Fragen 13. Januar [1809]

  1. Auf welche gedoppelte Art ist die Eigenschaft in dem Dinge?

2. Als was für ein Schluß kann der Verstand dargestellt werden?

[II. Selbstbewußtsein]9)

a) Anerkennung des Selbstbewußtseins

§ [18]

Das Selbstbewußtsein ist zuerst sinnlich und konkret und sich und einem anderen Selbstbewußtsein als ein solches sinnliches und konkretes Gegenstand.

§ [19]

4/78 Das Selbstbewußtsein hat ein Dasein dadurch, daß es von einem anderen Selbstbewußtsein anerkannt ist. Indem es aber in den konkreten Stoff versenkt ist, ist es nicht als Selbstbewußtsein anerkannt, denn sein Wesen ist, in seinem unterschiedenen Dasein nicht von sich unterschieden oder als Gegenstand freies Ich zu sein.

§ [20]

Die Anerkennung des Selbstbewußtseins besteht darin, daß jedes dem anderen dasselbe ist, was es selbst [ist], ebendies, für das andere zu sein, weiß und somit in dem von ihm verschiedenen sich selbst anschaut.

Sein ist das Nichtich, Trägheit, nicht Selbstbestimmung.

§ [21]

Die unmittelbare Erprobung und Anerkennung desselben geschieht durch den Kampf auf Leben und Tod, worin jedes sich als frei vom sinnlichen Dasein erweist und somit das andere nicht als ein seiendes Ding, somit nicht als ein Fremdes, sondern sich darin anschaut.

Barbarisches Verhältnis ist die erste Stufe zur Kultur.

§ [22]

Dieses natürliche Anerkennen und Anerkanntsein aber ist unmittelbar verschwindend, indem der Beweis, den sie sich von der Negativität des sinnlichen Daseins, welches das Selbst ist, geben, erst durch ihr Aufhören vollendet wird und Freiheit vom sinnlichen Dasein, nicht die Freiheit in demselben darstellt.

Anerkennung Gegenstand, für das andere, als ein Selbstbewußtsein; also Dasein haben, in seinem SelbstbewußtseinJedes hebt sein Anderssein in ihm selbst und im Anderen auf.

§ [23]

4/79 Jedes ist wohl seiner gewiß, aber nicht des anderen; darum hat seine eigene Gewißheit von sich noch keine Wahrheit; denn seine Wahrheit wäre nur, daß sein eigenes Fürsichsein sich ihm als selbständiger Gegenstand oder, was dasselbe ist, der Gegenstand sich als diese reine Gewißheit seiner selbst dargestellt hätte; daß jeder an sich durch sein eigenes Tun, und wieder durch das Tun des anderen, die reine Abstraktion[,] das Fürsichsein vollbringt, - Tun des anderen und Daransetzen seines eignen Lebens. Sie müssen die Gewißheit ihrer selbst an sich und an den anderen bewähren. Jedes ist außer sich, es muß sein Außersichsein aufheben, das Andres [!] mannigfaltig befangenes Bewußtsein, sein Anderssein als reine Negation -

§ [24]

Wie vor dem sinnlichen Bewußtsein nicht vom Fühlen die Rede war, so hier im praktischen Bewußtsein nicht von der Begierde, weil die Begierde nur dies zwar nicht gegenstandslose, aber in Ansehung des Gegenstandes nur negative Fürsichsein ist, - wie dagegen das Gefühl nur dies rein positive Beziehen der Gleichheit ist, ohne ein Anderssein; - die Begierde ohne Gleichheit, Positivität.

§ [25]

An dem, das nicht mehr ist, ist die Bewährung seiner Freiheit, aber auf eine sinnliche Weise, zustandegekommen, und die Gewißheit seiner selbst ist nicht mehr vorhanden. Das andere hat die Gewißheit seiner selbst, aber ihm fehlt jene Bewährung.

Aufsuchen von Gefahren (nicht Furcht) Grund der Tapferkeit

§ [26]

4/80 Indem daher das sinnliche Sein zugleich wesentlich zum Anerkennen gehört und zunächst die Ungleichheit gesetzt ist, daß dem einen Selbstbewußtsein sein sinnliches Dasein das wesentliche, dem anderen aber das unwesentliche ist, so entsteht aus jener ersten Beziehung zweier Selbstbewußtsein[e] das Verhältnis der Herrschaft und der Knechtschaft, worin der Anfang zu einer Befreiung des Selbst von seiner innerlichen Sinnlichkeit liegt.

b) [Herrschaft und Knechtschaft]

§ [27]

Der Herr schaut sein eigenes Fürsichsein im Knechte an, aber nicht umgekehrt; der Knecht hat den Willen des Herrn in sich und hat nur an dem Dinge den Gegenstand, in welchem er zu der Anschauung seiner selbst gelangen kann.

Indem der Knecht ein fremdes Fürsichsein in ihm hat, ist er als Fürsichsein Tätigkeit überhaupt, d. i. ein Setzen seiner selbst durch Aufheben des Gegenständlichen; aber weil es ein fremdes Fürsichsein ist, sind es teils nicht Selbstbestimmungen oder seine eigenen Zwecke, welche er durch seine Tätigkeit zum Dasein bringt, teils Hervorbringung eines gemeinsamen Willens.

§ [28]

Der Herr, das Selbstbewußtsein, das seine Freiheit vom sinnlichen Dasein nicht an sich, sondern nur im Gegensatze gegen den Anderen bewährt hat, bleibt ein besonderer, auf seine sinnlichen Zwecke beschränkter Wille. Es schaut denselben oder sein Selbst im anderen an und ist von diesem anerkannt, aber nicht anerkennend; es ist ein gemeinsamer, aber kein allgemeiner Wille zustandegekommen.

§ [29]

Der Knecht hat ein fremdes Selbst in ihm und ist dessen äußerlicher Wille; der Herr vermittelt sich durch diesen seinen äußerlichen Willen mit den Dingen.10)  Als der fürsichseiende Wille verhält er sich gegen diese als verzehrende Begierde; der Knecht aber als nicht fürsichseiender Wille verhält sich dagegen als arbeitend und formierend.

4/81 α) fremder Wille, erstlich innerliches Abtun seiner Besonderheit,β) nach außen gehendes, seine Form nach außen setzend, bildend.

§ [30]

Die Arbeit nach einem fremden Willen ist α) das Abtun der eigenen Besonderheit desselben, β) eine Bearbeitung der Dinge oder eine solche negative Beziehung des Selbsts auf sie, welche zur Form der Dinge wird, die Gegenständlichkeit derselben erhält und sich selbst ein solches Dasein gibt.

Ordnung hominis vestigia(Ich nur als Form, die Gegenständlichkeit ein von mir getrenntes Element des Seins)gehemmte Begierde

c) Allgemeines Selbstbewußtsein

§ [31]

Das Selbstbewußtsein (das sich entäußert, seine Besonderheit aufgegeben und durch seine Tätigkeit die gegenständliche Anschauung seiner hervorgebracht hat) hat noch sich als an sich seiendes Wesen anzuschauen; so ist es denkendes oder allgemeines Selbstbewußtsein.

Verhältnis eines Selbstbewußtseins zu einem Selbstbewußtsein - Anerkennung α) anderes, freies; β) Ich selbst -

α) daß ich mich selbst in ihm anschaue - Aufgeben meiner Besonderheit, Triebe.11)

β) in Beziehung auf ihn - anschauen, daß er dies an ihm selbst, in Beziehung auf mich tut; daß ihm meine Freiheit mehr als seine Sinnlichkeit - indem ich mich in dem anderen anschaue, mein Sein, mein Wille einem anderen zugleich ein anderes, freies ist, d. h. sein eigenes Tun.

4/82 Kampf zuerst, jeder [will] dem anderen seine Sinnlichkeit abtun - man kann sagen Zweck, Übermut, seine Stärke zeigen.

  1. Was heißt Realisation des Selbstbewußtseins?12)

a) Der Begriff des Selbstbewußtseins ist das Bewußtsein, das sich auf sich selbst, reines Ich, bezieht; für sich ist. In diesem Begriff ist ein Unterschied des Ich von sich selbst; aber es ist kein wahrhaftes Unterscheiden; denn es ist kein Anderssein darin. Das reine Selbstbewußtsein hat nicht zugleich gegenständliche Weise, nicht die Gestalt eines Anderen; es fehlt ihm noch das Dasein, oder der Begriff ist noch nicht realisiert.

b) Das unmittelbare Selbstbewußtsein dagegen ist das sinnliche; es hat Bedürfnisse, d. h. es bezieht sich wesentlich auf fremde Dinge, die ihm notwendig und fremde sind; es ist somit abhängig. Sein Zweck ist sein sinnliches Dasein. Es selbst ist sich zwar wohl Gegenstand, aber es ist dies seine einseitige Realität.

c) Zur Realisation des Selbstbewußtseins gehört, α) daß ihm ein Anderes Gegenstand sei; insofern also wird es Bewußtsein; aber daß es nicht vom Selbstbewußtsein ins Bewußtsein heruntersinke oder den Begriff verliere13) , sondern β) daß es, insofern es Bewußtsein ist, oder insofern es einen Gegenstand hat, darin nicht ein Fremdes anschaue, sondern beides verbunden sei, [daß] der Gegenstand ein freies Anderes und sein Selbst sei, der Gegenstand beides vereinige, sowohl Selbst sei als auch Gegenstand.

4/83 2. Wie ist das sinnliche Selbstbewußtsein näher beschaffen?

a) Es erfüllt den Begriff des Selbstbewußtseins insofern, als es sich auf sich selbst bezieht, insofern ihm sein sinnliches Dasein Zweck ist, seine Selbsterhaltung, seine Bedürfnisse; seine Mangel, der seine Selbstzerstörung [wäre], hält es ab, befriedigt seine Bedürfnisse.

b) Art der Handlung in dieser Befriedigung α) Vermittlung, nicht unmittelbarer durch andere Dinge, bringt es seine Beziehung auf sich, seine Mangellosigkeit zustande; β) diese Vermittlung αα) ist Aufhebung des Andersseins, Vernichten, Verschwinden der Gegenständlichkeit; Ding ist das Moment der Gegenständlichkeit; aufheben desselben; nicht Erhaltung des Dings; - Begierde verzehrt, achtet nicht des Gegenstands, opfert ihn auf. - [β]β) Resultat ist Selbsterhaltung auf Kosten des Andersseins.

c) Also dieses Handeln nicht wahrhafte Realisierung, denn keine Erhaltung der Gegenständlichkeit. Beides wohl: α) Gegenstand, β) Ich; aber insofern der Gegenstand noch ist, so ist er nur dies, - Negatives, etwas, das ich aufheben muß, fremdes Ding; γ) insofern Ich mich setze, mich herstelle - Fremdheit in mir -, geschieht dies nur durch das Aufheben des Gegenstandes, und Ich ist nicht gegenständlich.

§ [31 a]14)

4/84 Das Selbstbewußtsein geht von da zur Anschauung seiner selbst als an sich seienden und allgemeinen über und ist allgemeines oder denkendes Selbstbewußtsein.

§ [32]

Das allgemeine Selbstbewußtsein ist anerkannt und anerkennend, indem es lebendiger Geist, Allgemeinheit, die zugleich Individualität ist, - seine Besonderheit aufgegeben hat und sich nur als ansichseiendes, somit als den anderen Gleiches weiß.15)  Ebenso, indem sich ein Denken als das ansichseiende erkennt, weiß es, daß seinem Gedanken als einem solchen das Wesen der Dinge gemäß ist.

III. [Vernunft]

§ [33]

4/85 Die Vernunft erkennt die Wahrheit, indem die Wahrheit die Übereinstimmung des Begriffs mit dem Dasein ist, die Bestimmungen der Vernunft aber ebensosehr eigene Gedanken sind als Bestimmungen des Wesens der Dinge. - In der vernünftigen Betrachtung fällt daher der bisherige Unterschied des Bewußtseins und des Gegenstandes hinweg; es ist darin ebensosehr die Gewißheit meiner selbst als die Gegenständlichkeit enthalten.16)

3.Logik für die Mittelklasse17)

(1808/09)

§ [1/33]18)

Die Vernunft erkennt die Wahrheit, indem die Wahrheit die Übereinstimmung des Begriffs mit dem Dasein ist, die Bestimmungen der Vernunft aber ebensosehr eigene Gedanken sind als Bestimmungen des Wesens der Dinge. - In der vernünftigen Betrachtung fällt daher der bisherige Unterschied des Bewußtseins und des Gegenstandes hinweg; es ist darin ebensosehr die Gewißheit meiner selbst als die Gegenständlichkeit enthalten.

§ [2/34]

Die logischen Bestimmungen sind die allgemeinen Bestimmungen, Gesetze und Bewegungen dieses Denkens, und sind von gedoppelter Art, das einemal insofern sie dem Seienden, das anderemal insofern sie dem Denken als solchem zugeschrieben werden, wobei jedoch die Vernunft das Bewußtsein hat, daß diese Bestimmungen jeder dieser beiden Seiten zukommen.

§ [3/35]

4/86 Die Logik teilt sich in Logik des Objektiven, des Subjektiven und der Idee.19)

I. TeilObjektive Logik

§ [4/36]

Die logischen Bestimmungen als vom Seienden ausgesagt sind Kategorien genannt worden, als Beziehungen der Urteilskraft, in ihrer dialektischen Natur der Vernunft.

A. Verstand

§ [5/37]

Der Verstand im engeren Sinne ist das Denken, welches an der festgesetzten Bestimmung, der Kategorie, hält.

§ [6/38]

Die Kategorien sind Kategorien des Seins, Wesens und des selbständigen Verhältnisses.

§ [7/39]

a) Die Kategorien des Seins sind die Qualität, Quantität und Unendlichkeit.

§ [8/40]

Die Qualität ist die Bestimmtheit, als an sich seiend, mit deren Veränderung auch dasjenige verändert wird20) , dessen Bestimmtheit sie ist.

§ [9/41]

Die Quantität ist die Bestimmtheit, als äußerlich, gegen deren Veränderung dasjenige, dem sie angehört, gleichgültig ist, oder eine Bestimmtheit, die zugleich keine ist.

§ [10/42]

4/87 Die Unendlichkeit ist das sich auf sich beziehende Selbstbestimmen, das Setzen einer immanenten, eigenen Bestimmtheit, welche ebensosehr in dem Setzenden gleichgültiges Dasein ist.

(Freiheit in seiner Bestimmung, Begrenzung.)

§ [11/43]

b) Die Kategorien des Wesens sind die Materie, die Form und der Grund.

§ [12/44]

Die Materie ist das Wesen als Gleichheit mit sich selbst.

§ [13/45]

Die Form ist das Tätige oder das Setzen des Unterschiedes überhaupt.

§ [14/46]

Der Grund ist die aus sich selbst bestimmende Tätigkeit, welche teils äußerliche Bestimmungen verändert, indem sie [sie] zu inneren macht, teils dies innere in äußeres Dasein übersetzt.

Materie - Steine - Grund zu Teilen etwas anderes Verkehrung im Innern

§ [15/47]

Der Grund ist α) Ganzes, das die Teile bestimmt und eine Materie zur Bedingung hat, β) Kraft, welche zu ihrer Äußerung durch eine sollizitierende Tätigkeit bedingt [ist]; γ) aber ist er Inneres, das sich in seinem Äußeren unbedingt darstellt, so daß das eine nur vollständiges Gegenbild des andern ist und keinen Inhalt hat, der nicht in dem andern wäre.

§ [16/48]

c) Die Kategorien des selbständigen Verhältnisses sind Substantialität, Kausalität und Wechselwirkung.

§ [17/49]

4/88 Die Substanz ist das Ganze des Verhältnisses, dessen Glieder als selbständige sich setzen, aber deren Wesen ist, zugleich in Beziehung auf die Substanz, d. i. als Akzidenzen zu sein.

§ [18/50]

Die Substanz ist Ursache, insofern sie sich als tätige verhält; was, durch ihre Tätigkeit, hervorgebracht wird, ist die Wirkung.

§ [19/51]

In der Wirkung ist nichts als in der Ursache, oder die Wirkung ist der Inhalt der Substanz selbst, und die Substanz steht mit ihrer Tätigkeit nur mit sich selbst in Wechselwirkung.

B. Urteilskraft

§ [20/52]

Die Beziehungen des Seins können ontologische Urteile genannt werden und sind entweder identisch oder synthetisch.

§ [21/53]

In der identischen Beziehung, A = A, sind die beiden aufeinander Bezogenen ein und dasselbe.21)  - Der ontologische Satz der Identität ist: Jedes Ding ist in Einheit mit sich selbst, oder als Satz des Widerspruchs ausgedrückt: Kein Ding kann zugleich sein und nicht sein.

§ [22/54]

In dem synthetischen Urteile ist Etwas auf eine andere Bestimmung bezogen, als es unmittelbar enthält; da dies Urteil aber eine Beziehung ist, so ist es zum Teil identisch, zum Teil aber auch nicht.

§ [23/55]

4/89 Die Beziehung auf anderes ist a) die der Verschiedenheit überhaupt; und allgemein als Satz ausgesprochen: Es gibt nicht zwei Dinge, die einander vollkommen gleich sind; denn sonst wären sie dieselben22) ; - sinnliche Verschiedenheit, sinnliches Dasein.

§ [24/56]

b) Die Beziehung der Entgegensetzung; in dieser ist die eine Bestimmung die positive und die andere die negative derselben; als ontologischer Satz ausgesprochen: Jedem Ding kommt von entgegengesetzten Prädikaten das eine zu, A ist entweder B oder -B; es gibt kein Drittes.

§ [25/57]

Der Grund ist das einfache Dritte, welches die Verschiedenheit und Entgegensetzung des Daseienden in sich schließt. Der Satz des Grundes heißt: Alles hat einen zureichenden Grund.

macht weiß und schwarz - krumm und gerade; organisch und unorganisch - Sonne und Licht, Erde;Das Daseiende ist d[ie] Äußerlichkeit entg[egengesetzter] Beziehungen, als verschiede[ne]r

[C.] Vernunft

§ [26/58]

Die Vernunft erscheint in Beziehung auf die Verstandes- und Urteilsbestimmungen als die dialektische Bewegung derselben.

§ [27/59]

4/90 Die Dialektik der Vernunft besteht in dem Aufzeigen der Natur dieser Bestimmungen, oder vielmehr in der Natur dieser Bestimmungen selbst, an sich nicht das zu sein, als was sie in ihrer Bestimmtheit gesetzt sind, sondern in ihr Entgegengesetztes überzugehen. Das Dialektische der Vernunft, insofern sie nur zunächst das Aufheben der Bestimmung ist, ist daher zunächst etwas Negatives.

§ [28/60]

Das Dialektische der Bestimmungen kann auch so vorgestellt werden, daß von einem ontologischen Satze, der vom Seienden eine Verstandesbestimmung aussagt, ebensosehr auch das Gegenteil als er selbst bewiesen werden kann.

§ [29/61]

Von dem Seienden kann teils die eine Kategorie so sehr als die entgegengesetzte überhaupt ausgesagt werden; teils, insofern das Seiende durch die Kategorie als ein endliches oder bedingtes ausgesagt wird, hat die negative Dialektik die Form, daß das Seiende zugleich als endlich und zugleich als unendlich im gewöhnlichen Sinne des Worts vorgestellt wird.

Unendl. Hinausgehen über die Bestimmung α) Welt - Anfang, und begrenzt im Raume β) Atome, ins Unendliche teilbar γ) erste unbedingte Ursache, oder Fortgehen ins Unendliche

§ [30/62]

Diese Darstellungen sind Antinomien der Vernunft genannt worden, - welcher Ausdruck nicht so zu verstehen ist, als ob die Vernunft unfähig wäre, das Wesen des Seienden zu erkennen, und darin nur [in] Widerspruch geriete, sondern so, daß in die Bestimmungen, wie der Verstand sie festhält, dieser Widerspruch fällt.

1. Dialektik der Kategorien des Seins

§ [31/63]

4/91 A. In dem Qualitativen ist α) das Sein die vollkommen inhalts- und bestimmungslose Abstraktion; es ist also dasselbe, was das Nichts, das im Denken gleichfalls ist und somit dasselbe Sein hat als das Sein selbst. Sein und Nichts haben also nicht als getrennte Verstandesbestimmungen eine Wahrheit, sondern ihre Wahrheit ist ihr Übergehen, das Werden.

§ [32/64]

β) Das Daseiende unterscheidet sich durch seine Bestimmtheit von anderen und ist dadurch das, was es ist.23)  Allein die Bestimmtheit ist wesentlich Beziehung auf Anderes, Sein für Anderes, sich ungleich, und hebt sich auf. Durch seine Bestimmtheit ist also das Daseiende ebensosehr nicht, was es ist, sondern wird ein Anderes, wird verändert.

Verwitterung, Salz - Baum, Leben überhaupt, Wachsen, Entwicklung

§ [33/65]

Das Fürsichsein ist Eins, welches sich dadurch erhält, daß es andere ausschließt und nicht ist, was die vielen Anderen sind. Diese Repulsion ist aber Beziehung auf die Vielen, oder die Vielen haben alle nur dieselbe eine Bestimmung, Viele zu sein; sie sind also nicht viele, nicht unterschiedene, sondern Eins. Die Repulsion ist also so sehr Attraktion, das Ausschließen der Vielen ist Kontinuität mit ihnen, so wie diese, als Einssein, Ausschließen, Repulsion ist.

§ [34/66]

B. Im Quantitativen ist die Grenze, wodurch etwas irgendein bestimmtes Quantum ist, eine gleichgültige Grenze, die unmittelbar auf ihr Jenseits weist. Das Große ist somit bestimmt als ein Endliches, über welches hinauszugehen ist; jede Erweiterung oder Verminderung selbst aber bringt ebensosehr nur ein Endliches, dem die Unendlichkeit gegenüberstehen bleibt, nach welcher der Fortgang ins Unendliche nur strebt, die er aber nicht erreicht.

§ [35/67]24)

4/92 Indem das Endliche unmittelbar über sich hinausweist und als ein nicht an sich seiendes, nur aufzuhebendes gesetzt ist, gilt sein Gegenteil, das Unendliche, absolut. Aber der Fortgang ins Unendliche ist nur das leere Wiederholen des Aufhebens einer Grenze, des Setzens einer neuen und des Wiederaufhebens derselben. Das Unendliche selbst ist teils die bloß leere Negation des Endlichen; teils aber ist es selbst endlich, denn es ist dem Endlichen entgegengesetzt, dadurch unterschieden und bestimmt gegen dasselbe; ein Bestimmtes aber ist ein Endliches.

§ [36/68]

Daß weder das Endliche noch das dem Endlichen entgegengesetzte Unendliche Wahrheit habe, erscheint in Beziehung auf Raum und Zeit als die Antinomie der Endlichkeit und Unendlichkeit der Welt in Raum und Zeit, indem ebensosehr behauptet werden muß, daß die Welt in der Zeit einen Anfang habe, als daß sie keinen habe, daß die Welt dem Raum nach begrenzt, als daß sie demselben nach unbegrenzt sei.

§ [37/69]

I. Thesis: Die Welt hat einen Anfang in der Zeit. Beweis: Man nehme an, die Welt habe der Zeit nach keinen Anfang; so ist bis zu jedem gegebenen Zeitpunkte eine Ewigkeit abgelaufen und mithin eine unendliche Reihe aufeinander folgender Zustände der Dinge in der Welt verflossen. Die Unendlichkeit einer Reihe besteht aber darin, daß sie durch das sukzessive Zusammenfassen nicht vollendet sein kann. Also [ist] eine unendliche Weltreihe unmöglich, mithin ein Anfang der Welt in der Zeit notwendig.

4/93 Die Zeit hat eine Grenze; Jetzt ist absolute Grenze -Anfang der Welt, der Satz: Jetzt ist die Welt, im Gegensatze gegen ihr Nicht-Dasein. Sie war nicht, d. h. es ist über ihr Dasein hinauszugehen zu einem Nicht-Dasein und über ihr Nicht-Dasein ins Dasein zum Anfange.Umgekehrt ist über das Dasein nur zu anderem Daseienden hinauszugehen.

§ [38/70]

Antithesis: Die Welt hat keinen Anfang in der Zeit und ist in der Zeit unendlich.

25) Beweis: Man setze, sie hätte einen Anfang, so wäre vor dem Anfange eine Zeit, worin sie nicht da wäre, - leere Zeit. In einer leeren Zeit kann aber nichts entstehen; denn es ist darin keine Bedingung des Daseins; und das Daseiende hat Daseiendes zur Bedingung oder ist von anderem Daseienden begrenzt. Also kann die Welt keinen Anfang haben, sondern jedes Dasein setzt ein anderes voraus und so fort ins Unendliche.

§ [39/71]

II. Thesis: Die Welt ist dem Raum nach begrenzt.

Beweis: Man nehme an, sie sei unbegrenzt, so ist sie ein unendliches gegebenes Ganzes von zugleich existierenden Dingen, und sie ist auch überhaupt ein Gegenstand. Ein solches Ganzes kann nur durch die Synthesis der enthaltenen Teile als vollendet angesehen werden. Zu dieser Vollendung aber gehörte eine unendliche Zeit, welche als abgelaufen angenommen werden müßte, was unmöglich ist. Demnach kann ein unendliches Aggregat existierender Dinge nicht als ein gegebenes, mithin nicht als ein zugleich gegebenes Ganzes angesehen werden; die Welt ist folglich nicht unendlich, sondern in Grenzen eingeschlossen.

4/94 Der Beweis wird auf den vorigen von der Zeit, durch das Auffassen, das in der Zeit geschieht, zurückgeführt, kann aber unmittelbar vom Raume geführt werden wie der vorige von der Zeit; im vorigen nämlich eine abgelaufene Zeit im gegenwärtigen Augenblicke, im Jetzt, das (empirisch) angenommen wird; Jetzt ist diese absolute Zeitgrenze, also Grenze überhaupt (wie dies Rot Rot überhaupt). So im Raume ein Hier, dieselbe absolute Grenze, also Grenze überhaupt (ohne transzendent zu werden).

§ [40/72]

Antithesis: Die Welt ist dem Raume nach unbegrenzt.

Beweis: Man nehme an, die Welt sei begrenzt, so befindet sie sich in einem leeren unbegrenzten Raume. Die Welt hätte also ein Verhältnis zu dem leeren Raume. Dies wäre ein Verhältnis zu keinem Gegenstande; ein solches Verhältnis aber, mithin das der Welt zum leeren Raume, ist nichts. Mithin ist die Welt unendlich.

§ [41/73]

Die Beweise dieser antinomischen Sätze können directe geführt werden, oder sie reduzieren sich auf folgenden Gegensatz:

Die Welt in Raum und Zeit ist 1. endlich oder hat eine absolute Grenze, eigentlich das Jetzt - oben in der I. Thesis der gegenwärtige Moment, in welchem eine Ewigkeit abgelaufen wäre - und das Hier, statt dessen in der II. Thesis von der räumlichen Welt bloß diese Begrenzung oder Beziehung auf Anderes, daß sie Gegenstand ist, in Betracht gezogen wird. Diese absoluten Grenzen, Jetzt und Hier, schließen es in sich, Grenzen überhaupt zu sein, was also einen Anfang der Welt und eine Raumgrenze derselben gibt. - Oder indem die absolute Grenze auf das Dasein als solches bezogen wird, so hat das Daseiende einen absoluten Gegensatz an dem Nichtdaseienden; es ist über das Dasein hinauszugehen zum Nichtdasein und umgekehrt über das Nichtdasein zum Dasein; also der Zeit nach ein Entstehen oder ein Anfang, dem Raume nach eine Grenze zu setzen.

4/95 2. Aber die absolute Grenze, das Jetzt und Hier, ist nur eine solche, welche sich selbst unmittelbar aufhebt; die Grenze als aufgehobene oder gleichgültige Grenze ist die quantitative Grenze, also Fortgang ins Unendliche gesetzt. Ebenso in Beziehung auf das Dasein hat dasselbe in dem Nichtdaseienden nicht eine absolute Grenze; es ist auf sein Entgegengesetztes auch positiv bezogen. Dies Entgegengesetzte ist also auch ein Dasein, nur ein anderes. Somit ist der Fortgang von einem Daseienden nur zu anderem Daseienden - ins Unendliche. Also [ist] die Welt in Raum und Zeit unendlich.

Neugierde infin[ito] actu, imaginationis.Unendliche Selbstbestimmung, Mittelpunkt, das Aufheben der Peripherie bezogen darauf; Kreis.

§ [42/74]

Da also weder das Endliche als solches, noch das nur negative oder dem Endlichen entgegengesetzte Unendliche Wahrheit hat, so ist ihre Wahrheit das in sich selbst endliche Unendliche oder das in sich selbst unendliche Endliche; d. h. die freie Selbstbestimmung, welche sich in sich unterscheidet, hiermit ihre Schranken selbst setzt (Seiten der Endlichkeit), aber ebensosehr aufhebt und darin in sich zurückkehrt (Seite der Unendlichkeit).

2. Dialektik der Kategorien des Wesens26)

§ [43/75]

Das Wesen 1. ist das der Veränderlichkeit und Vergänglichkeit des Endlichen entnommene in sich seiende Ganze des mannigfaltigen Daseins. Diese vergängliche Mannigfaltigkeit macht zusammen das Unwesentliche aus. Das Wesen aber, als das Ganze der Bestimmungen des Daseins, muß 2. selbst Dasein, somit die Seite der Unwesentlichkeit haben, die folglich selbst wesentlich ist. Diese wesentliche Unwesentlichkeit ist die Erscheinung. - Das Wesen in seiner wesentlichen Unwesentlichkeit oder in seiner Erscheinung unterscheidet sich in Materie und Form.27)

4/96 Wir sind endliche Wesen - Vernunft unendliches Individuum - Einz[elne] Vernunft ist endlich im Gegenteil.

§ [44/76]

Das in der Erscheinung als solcher bleibende Wesen ist die Materie. Sie ist das bleibende, insofern sie für sich, ohne Bestimmung und Ungleichheit ist, welche der Form angehört. Die Materie für sich ist somit formlos und passiv; die Form kommt äußerlich an dieselbe. Die Materie ist aber das in sich schlechthin viele Außereinander, welches ebensosehr in einer sich selbst gleichen Kontinuität ist. Die Form nun ist nichts anderes als die sich in sich selbst unterscheidende Einheit; sie ist somit dasselbe, was die Materie; und ihre Wahrheit ist die Einheit der Materie und Form; die formierende und geformte Materie oder die Form, welche ihre Materie an sich selbst hat.

§ [45/77]

Die oberflächlichste Form der Materie ist, Ganzes zu sein, das aus Teilen besteht. Die Teile sind das unbestimmte Mannigfaltige überhaupt, das sich auf eine Einheit bezieht; diese Einheit, die nicht für sich, sondern wesentlich Beziehung dieses Mannigfaltigen ist, ist zusammengesetzt.

§ [46/78]

Es ist in diesem Verhältnis folgende Antinomie enthalten:

  1. Die Materie besteht aus einfachen Teilen, und nur das Einfache ist das wahrhaft Existierende, indem die Zusammensetzung ein bloß äußerliches Verhältnis ist; das Zusammengesetzte als solches kann daher nicht an sich sein, sondern nur das Einfache ist an sich.

In der früheren Antinomie Hinausgehen von der absoluten Grenze zur Grenze überhaupt. Hier in 1. von der Grenze überhaupt zur absoluten Grenze, - einfacher Teil.

4/97 2. Die Materie besteht nicht aus einfachen Teilen, und die einfachen Teile oder Atome haben keine Existenz; denn das Atome ist durch ihre Ununterscheidbarkeit und Gleichheit miteinander wesentlich in Kontinuität; diese Kontinuität aber ist die bloße Möglichkeit einfacher Teile und hat ihre Existenz aufgehoben; die Materie ist somit ins Unendliche teilbar.

Zenons Beispiel: Der langsamer sich bewegende Körper, der einen Raum voraus hat, behält ein Voraus, weil, während der Zweite den Punkt erreicht, wo der Erste ist, der Erste wieder weiter kommt, - die unendliche Teilbarkeit der Zeit.Kontinuität der Zeit, Möglichkeit des Einholens.

§ [47/79]

Die Antinomie des Verhältnisses des Ganzen und der Teile reduziert sich überhaupt auf folgende:

  1. Das Ganze besteht aus den Teilen, und die Teile machen das Ganze aus. Aber

2. das Ganze besteht nicht aus den Teilen als Teilen, denn das Ganze ist nicht in dem Teile als Teil. Die Teile machen somit das Ganze nur aus in ihrem Zusammen. Aber das Zusammen der Teile ist das Ganze. Es ergeben sich also nur die beiden Tautologien: die Teile als Teile sind nur Teile; nur das Ganze ist das Ganze; oder Teil und Ganzes sind sich gleichgültig, und das Verhältnis fällt auseinander; d. h. es ist kein Verhältnis.

§ [48/80]

4/98 Die bestimmte Form in ihrer nach außen gehenden Tätigkeit ist die Kraft. Die Kraft ist 1. in sich selbst gegründet und aus sich selbst tätig. Sie hat einen bestimmten Inhalt; die Form aber ist wesentlich Einheit mit dem Inhalt. Sie ist 2. somit als Tätigkeit gleichfalls bestimmt. Das Bestimmtsein der Tätigkeit aber als solches ist Bedingtsein. Die Kraft ist also sowohl in sich selbst gegründet, als sie eine Bedingung hat. Sie ist somit ebensowenig ein absolutes Verhältnis als das Verhältnis des Ganzen und der Teile.

§ [49/81]

Die Bedingung der Kraft ist selbst eine Kraft als eine sollizitierende Tätigkeit. Dieses, das Bedingende, ist als Kraft selbst bedingt, und zwar durch die erste, oder sie ist nur dadurch sollizitierend, daß sie von der ersten sollizitiert wird, es zu sein. Da dieses Bedingtsein somit gegenseitig ist, so ist nur dieses Ganze das Unbedingte.

3. Dialektik der unbedingten Verhältnisse

§ [50/82]

In dem unbedingten Verhältnis tritt der Gegensatz von Möglichkeit und Wirklichkeit ein. Das Wirkliche unterscheidet sich nicht durch einen bestimmten Inhalt von seiner Möglichkeit, sondern allein durch das Dasein, als leere Form.29)  1. Was wirklich ist, ist möglich. Die Möglichkeit aber schließt die Wirklichkeit nicht in sich, und auch Unwirkliches ist möglich. 2. Wenn etwas wahrhaft möglich ist, d. h. wenn alle seine Bedingungen vorhanden sind, so ist es notwendig; das Notwendige aber ist wirklich. Die bloße Möglichkeit ohne Wirklichkeit unterscheidet sich somit von der wahren Möglichkeit, welche Notwendigkeit ist, wesentlich durch die Mangelhaftigkeit des Inhalts.

4/99 Möglichkeit schließt alle Bedingungen selbst in sich, daß in dem bedingten Verhältnis die Bedingungen dem Existierenden gegenübertreten, es kann etwas möglich sein ohne …Möglichkeit will bloß die unvollständige Einfachheit des Inhalts der Bedingungen andeuten.Möglichkeit und Wirklichkeit ist also nicht bloß Unterschied der Form des Daseins, sondern des Inhalts.Das Treten ins Dasein erscheint als eine Zufälligkeit (ein Funke, der auf Pulver fällt) - Reife zur Revolution.- im Verstande Gottes ist das Mögliche unmittelbar auch wirklich, im endlichen Verstande ist es anders, d. h. eingebildete Möglichkeit. Die wahre Möglichkeit ist auch wirklich.Begreifen [heißt] etwas aus seinen Bedingungen, aus seiner Möglichkeit [entwickeln]; alle Bedingungen einsehen.

§ [51/83]

Die Substanz ist das in aller Bestimmung und Veränderung des Daseins beharrliche Sein; die Bestimmungen des Daseins machen das Akzidentelle aus, und die Veränderung kommt nur diesem zu. 1. Jedes einzelne Ding ist eine besondere Substanz, denn es ist als seiend überhaupt, in reiner unbestimmter Gleichheit mit sich selbst, die seine einfache Materie ausmacht; in diese Gleichheit mit sich aber fällt keine Veränderung, sondern sie ist das Substrat alles Wechsels des Daseins. 2. Das sich gleiche Sein des einzelnen Dinges ist wesentlich ein bestimmtes, denn sonst wäre es nicht das Sein dieses Dinges, so aber ist es der Veränderung unterworfen. Indem das substantielle Sein unbestimmt sein soll, um zu beharren, so ist aller Unterschied der besonderen Dinge aufgehoben; die besonderen Dinge als solche sind somit keine Substanzen, und es ist nur eine Substanz.

Substanz - Ding verbrennen, Akzident[elles] seiner Existenz [ad 1] α) Einzelheit, β) Einzelheit ist Bestimmtheit [ad 2] Alle Bestimmung, Raum, gleichgültiges Dasein

§ [52/84]

In der einen Substanz ist alle Besonderheit und Einzelheit überhaupt nur etwas Akzidentelles und in ihr Aufgehobenes. Sie ist das niedrigerstehende Verhältnis, das noch nicht zum Begriffe der Subjektivität gediehen ist. Zunächst ist die Substanz, dadurch daß [in] ihr alle Besonderheit aufgehoben ist, negative Einheit; da sie unmittelbar nur das Beharrende, Positive sein und die Bestimmung, Negation ihr nicht zukommen sollte. Sie enthält als substantielle negative Einheit die höhere Bestimmung, Ursache zu sein.

an der Substanz verschwindet [alle Besonderheit] - Substanz nicht als Ursache, Macht.

§ [53/85]

In dem Kausalitätsverhältnis ergibt sich folgende Antinomie:

4/100

  1. Die Kausalität nach Gesetzen der Natur ist nicht die einzige, aus welcher die Erscheinungen der Welt abgeleitet werden können. Es ist zur Erklärung derselben noch eine Kausalität durch Freiheit anzunehmen notwendig.

Beweis: Man nehme an, es gebe keine andere Kausalität als nach Gesetzen der Natur; so setzt alles, was geschieht, einen vorigen Zustand voraus, auf den es unausbleiblich nach einer Regel folgt. Nun muß aber der vorige Zustand selbst etwas sein, was geschehen ist, weil, wenn es jederzeit gewesen wäre, seine Folge auch nicht erst entstanden, sondern immer gewesen sein würde. Indem also die Kausalität der Ursache selbst etwas Geschehenes ist, so ergibt sich ein unendlicher Progreß der Reihe von Ursache und Wirkung, d. h. eine nur unvollständige Reihe, somit nur eine nicht hinreichend bestimmte und begründende Ursache.

Es muß daher eine Kausalität angenommen werden, welche absolute Spontaneität ist, d. h. freie Ursache, die eine Reihe von Erscheinungen, die nach Naturgesetzen läuft, von selbst anfängt.

§ [54/86]

2. Es ist keine Kausalität durch Freiheit, sondern alles in der Welt geschieht lediglich nach Gesetzen der Natur.

Beweis: Setzet, es gebe eine Kausalität nach Freiheit, nämlich ein Vermögen, einen Zustand, mithin auch eine Reihe von Folgen desselben, schlechthin anzufangen; so wird auch die Bestimmung der Spontaneität schlechthin anfangen, so daß nichts vorhergeht, wodurch die Handlung der Freiheit bestimmt wäre. Es setzt aber jeder Anfang zu handeln einen Zustand der noch nicht handelnden Ursache voraus; und ein schlechthin erster Anfang der Handlung [setzt] einen Zustand voraus, der mit dem vorhergehenden Zustand derselben Ursache gar keinen Zusammenhang der Kausalität hat, d. h. auf keine Weise darauf erfolgt. Also ist die absolute Freiheit dem Kausalgesetze entgegen.

§ [55/87]

4/101 Die reinere Form der Dialektik des Kausalitätsverhältnisses ist diese: 1. Ursache ist von der Wirkung, und zwar der Form nach, verschieden; jene ist das Ursprüngliche und Tätige; die Wirkung aber ist das nicht durch sich selbst, sondern ein anderes Gesetzte; die Ursache ist als solche überhaupt frei, insofern von ihr die Bewegung ausgeht. 2. aber ist die Ursache dem Inhalte nach nicht von der Wirkung verschieden; es ist nichts in der Wirkung, was nicht in der Ursache ist; und umgekehrt nichts in der Ursache, was nicht in der Wirkung, denn die Ursache ist nur insofern Ursache, als eine Wirkung durch sie wird.30)  Ferner ist ihr Übergehen ins Entgegengesetzte oder ihr Wirken dadurch notwendig31) , denn sie hat nur Bedeutung, insofern sie eine Wirkung hat; sie erlischt überhaupt in der Wirkung oder geht in diese über, und um dieser Notwendigkeit willen ist die Ursache nicht frei. Sie ist, obgleich der Anfang der Tätigkeit selbst ein Moment des Ganzen der Notwendigkeit oder ein Zufälliges; und das absolut Erste ist nur dies Ganze.

[ad 1] Ursache nicht darum absolut, weil auch Wirkung, sondern weil Ursache [ad 2] 2. gleich; schlechte Gleichheit - Ursache ist auch Wirkung

§ [56/88]

4/102 Es ist hierdurch eine Wechselwirkung eines und desselben mit sich selbst gesetzt, das ebensosehr seine Ursache als seine Wirkung ist, oder das die ganze Form in ihm selbst hat und sie in sich verlaufen läßt oder sich in den entgegengesetzten Bestimmungen setzt und darin sich gleich bleibt.

II. [Teil]Subjektive Logik

I. Begriff

§ [57/89]

Der Begriff ist das Allgemeine, das zugleich bestimmt ist, das aber in seiner Bestimmung dasselbe ganze Allgemeine bleibt.

Mensch ist Mensch, Farbe ist Farbe, Löwe ist Tier, Cajus ist Mensch.Ich bin allgemeines in meiner Einzelheit - unendlich - durch seine Grenze nicht bestimmt Ich bin das Ganze

§ [58/90]

Die Momente des Begriffs sind Einzelheit, Besonderheit und Allgemeinheit. Der Begriff enthält sie als einfache Abstraktionen, die in einer Einheit enthalten sind.

Unterschied eines Begriffs von einer Vorstellung.s. gemeinsame Merkmale; diese Sein

§ [59/91]

Das Allgemeine ist diese Einheit als positive sich selbst gleiche unbestimmte Einheit.32)  Die Besonderheit ist die Bestimmung des Allgemeinen, aber so, daß sie im Allgemeinen aufgehoben [ist] oder das Allgemeine in ihr bleibt, was es ist. Die Einzelheit ist die negative Einheit oder die Bestimmung, die sich in abs[olute] Selbstbestimmung zusammenfaßt.

§ [60/92]

4/103 Das Allgemeine befaßt das Besondere und Einzelne und das Besondere [faßt] das Einzelne unter sich, dagegen das Einzelne die Besonderheit und Allgemeinheit und das Besondere die Allgemeinheit in sich befaßt. Das Allgemeine ist weiter als Besonderes und Einzelnes, dagegen Besonderheit und Einzelheit mehr in sich befassen als das Allgemeine, insofern dieses selbst wieder eine Bestimmtheit ist. Das Allgemeine inhäriert dem Besonderen, dagegen es das Besondere unter sich subsumiert.

§ [61/93]

Subordiniert und koordiniert.33)

II. Urteil

§ [62/94]

Das Urteil ist die Darstellung eines Gegenstandes in den unterschiedenen Momenten des Begriffs. Es enthält

  1. denselben in der Bestimmung der Einzelheit, als Subjekt,

2. in der Bestimmung der Allgemeinheit, oder sein Prädikat, - oder auch kann das Subjekt zum Prädikat sich wie Einzelheit zur Besonderheit oder wie Besonderheit zur Allgemeinheit verhalten;

3. die einfache inhaltslose Beziehung des Prädikats auf das Subjekt: ist, die Kopula.

Prädikat -Nicht als akzidentelles, weil das Einzelne selbst als solches allgemein ist.Cajus ist verreist; Verreisen ist allgemeiner als dieser Mann; Verreisen kommt mehreren zu; verreisen ist etwas Geschehenes, eine Zufälligkeit: Das Allgemeine muß ein Allgemeines der Subjekte sein, das, wodurch das Subjekt allgemein ist.

§ [63/95]

4/104 Vom Urteile ist der Satz zu unterscheiden, in welchem von einem Subjekt etwas ganz Einzelnes, Geschehenes ausgesagt wird34) ; oder auch, wie in den allgemeinen Sätzen, etwas, mit welchem es nach der Notwendigkeit zusammenhängt35) , zu dem es wird und sich wesentlich als ein Entgegengesetztes verhält. Weil im Begriffe die Momente als in einer Einheit befaßt sind, so ist in ihm [sc. im Urteil]36)  zwar Bestimmung, aber nicht als Werden oder Entgegensetzung; (die Beziehung, die von der Kopula ausgedrückt wird, ist einfach und unmittelbar, ein Zusammenhang der Allgemeinheit und Gleichheit), und die niedrigere Bestimmung erhebt sich unmittelbar zu dem von ihr verschiedenen Allgemeineren oder ist vielmehr dazu schon erhoben.

§ [64/96]

In der Logik wird das Urteil seiner Form nach betrachtet, ohne Rücksicht auf irgendeinen bestimmten empirischen Inhalt.

ob ich, meine Vorstellung von etwas mit dem Gegenstande übereinstimmt, davon gar nicht die Rede, - liegt nichts daran, mir wohl, - sondern ob an und für sich die Realität die Natur des Begriffs ausdrückt.

§ [65/97]

Die Urteile unterscheiden sich durch das Verhältnis, welches Subjekt und Prädikat in der Rücksicht zueinander haben, inwiefern ihre Beziehung durch und in dem Begriff oder eine Beziehung der Gegenständlichkeit auf den Begriff ist.

Von dieser Beziehung hängt die höhere oder absolute Wahrheit des Urteils ab; die Wahrheit ist Übereinstimmung des Begriffs mit seiner Gegenständlichkeit, und im Urteil fängt diese Darstellung des Begriffs in seiner Gegenständlichkeit, somit das Gebiet der Wahrheit an.

1. Qualität der Urteile oder Urteile der Inhärenz

§ [66/98]

4/105 Unmittelbar ist in dem Urteile das Prädikat eine Eigenschaft, die dem Subjekte so zukommt, daß sie zwar als Allgemeines überhaupt sich zu dem Subjekte verhält, aber zugleich nur ihm inhäriert und ein bestimmtes Dasein desselben ist, deren es mehrere Bestimmtheiten hat. Die Allgemeinheit des Prädikats hat somit hier die Bedeutung einer unm[ittelbaren] sinnlichen Allgemeinheit und der bloßen Gemeinschaft mit anderen (und das Subjekt, so wie diese seine Bestimmung, ist ein Gegenstand, Objekt überhaupt); - ein Urteil des Daseins und aus dem Dasein überhaupt genommen.

§ [67/99]

Das unmittelbare Urteil, indem seine reine Form als sein bloßer Inhalt ausgedrückt wird, wäre: das Einzelne ist allgemein. Positives Urteil überhaupt.

noch keine notwendige Beziehung in dem Begriff

§ [68/100]

Aber ebensosehr müßte wegen der Verschiedenheit der Einzelheit und Allgemeinheit das Urteil so ausgesprochen werden: das Einzelne ist nicht allgemein. Negatives Urteil überhaupt.

Dies Urteil kann nicht umgekehrt werden wegen wesentlicher Verschiedenheit des Subjekts und Objekts.Das Einzelne ist allgemein: α) Prädikat als solches ist allgemein gegen Subjekt, β) Subjekt ist selbst allgemein, nicht ein Akzidentelles kann sein Prädikat sein.

§ [69/101]

In diesem Urteil ist zwar die Trennung des Prädikats vom Subjekte gesetzt, aber indem diese Trennung zugleich eine Beziehung ist, so ist selbst zunächst noch ein positives Urteil vorhanden; die Negation ist als Bestimmung der vorher leeren Allgemeinheit des Prädikats zu nehmen; und der Ausdruck des Urteils ist: das Einzelne ist ein Besonderes.

4/106 Der Begriff hat zwar die drei Momente der Einzelheit, Besonderheit und Allgemeinheit. Aber das Urteil ist unmittelbar: Einzelheit ist Allgemeinheit. Denn [das] Urteil spricht die Trennung aus. - Durch [das] Urteil “das Einzelne ist Besonderes” erhält das Urteil einen Inhalt, denn Besonderheit ist die Einheit der Einzelheit und Allgemeinheit. Inhalt aber ist die Gleichheit des Subjekts und Objekts. (Substantielle Einheit.)

§ [70/102]

Indem das Prädikat jetzt als Besonderes ausgedrückt ist, so ist es ein allgemeines, das zugleich ein bestimmtes ist. Es ist ein positives Urteil mit einem Inhalte.

Das Einzelne ist ein Besonderes - α) Besonderes ist Einzelheit, also dieses Besondere.Negatives Urteil: Einzelheit ist nicht dieses Besondere, sondern ein anderes (bloß die Bestimmtheit wird negiert).β) Besonderes ist Allgemeinheit, also Besonderes überhaupt.Negatives Urteil: Einzelheit ist nicht Besonderes überhaupt (Allgemeinheit negiert, die Sphäre) - unendliches Urteil.

§ [71/103]

Hier haben Subjekt und Prädikat die Bestimmtheit gemeinschaftlich, sind aber nach der Einzelheit und Allgemeinheit verschieden. Wegen dieser Verschiedenheit muß das Urteil ausgedrückt werden: Das Einzelne ist nicht ein Besonderes.

§ [72/104]

Dies negative Urteil hat eine gedoppelte Bedeutung, weil das Prädikat, die Besonderheit, sowohl die Bestimmtheit als das Moment der Allgemeinheit enthält; so wird teils nur jene, teils aber auch diese zugleich mit negiert. Insofern nur die Bestimmtheit des Prädikats ohne die Allgemeinheit negiert wird, so bleibt die allgemeine Sphäre, die das Prädikat enthält, und es ist noch eine positive Beziehung auf diese vorhanden; das Urteil ist das negative Urteil des Inhalts.

§ [73/105]

4/107 Insofern aber die Besonderheit auch die Allgemeinheit in sich enthält, so wird mit jener zugleich auch die allgemeine Sphäre negiert, und somit bleibt gar keine positive Beziehung des Subjekts auf das Prädikat mehr übrig; das Urteil ist aufgehoben; - 3. unendliches Urteil.

“Der Körper ist nicht absolut schwer” könnte als unendliches Urteil angesehen werden, weil keine Sphäre übrigbleibt; aber Schwere ist nicht eine Qualität, deren der Körper mehrere hätte.Walfisch ist keine Tür Der Geist keine Säure

§ [74/106]

Insofern das Aufheben des Urteils als ein Aufheben seiner Form nach betrachtet wird, daß die Bestimmung des Subjekts und Prädikats gegeneinander weggefallen ist, so hat das aufgehobene oder unendliche Urteil auch positiv einen Ausdruck, nämlich den des identischen Urteils: das Einzelne ist ein Einzelnes, welches keinen Unterschied des Subjekts und Prädikats hat, somit eigentlich kein Urteil ist.

2. Quantitative Urteile oder Urteile der Reflexion

§ [75/107]

Die Urteile der Qualität enthalten eine Vergleichung mehrerer Subjekte in Beziehung auf ein Prädikat. Das quantitative Urteil ist 1. ein singuläres, dessen Subjekt dieses Ding ist und zum Prädikat eine Qualität haben soll, die nur diesem Subjekte zukommt.

§ [76/108]

Die identischen Urteile können umgekehrt werden; die qualitativ positiven Urteile nicht.

§ [77/109]

4/108 Die qualitativ negativen Urteile können insofern umgekehrt werden, als darin das Prädikat vom Subjekt negiert ist und somit der bloßen Form nach dasselbe als Nichtprädikat, als Subjekt genommen würde, wobei es jedoch wegen des Inhalts37)  zwar ein negatives Urteil bliebe, in welchem aber Subjekt und Prädikat nur den Schein dieses Verhältnisses zueinander haben.

§ [78/110]

Die Quantität der Urteile drückt sich am Subjekte aus. Die reflektierende Urteilskraft bestimmt nämlich das Subjekt durch solche Prädikate, welche und insofern sie ihm mit mehreren anderen gemeinschaftlich sind. Das Subjekt wird hiermit insofern bestimmt, als einer Menge derselben Subjekte das Prädikat zukommt.

Gleichheit des Subjekts und Prädikats.

§ [79/111]

Das individuelle Urteil hat ein Individuelles - dieses Einzelne - zu seinem Subjekt und sagt von ihm nicht sowohl eine Bestimmtheit als eine Beschaffenheit aus.

§ [80/112]

Das partikuläre Urteil hat zu seinem Subjekt: einige Einzelne, von welchen es dieselbe Beschaffenheit aussagt.

§ [81/113]

Das universelle Urteil hat zu seinem Subjekt: Alle Einzelne; worin somit das Subjekt zu der Allgemeinheit ausgedehnt ist, die sonst nur dem Prädikate als solchem zukäme.

Das Schicksal ist ungerecht; ist eine Reflexion, allgemeine Handlungsweise.

Dies Schauspiel ist glänzend; reflektieren darauf, daß es viel kostet, moralischen Einfluß hat; d. h. auch noch andere Bestimmungen herbeinehmen.

4/109

  1. Urteil - Inhärenz. 1. positiv.

α) Verhältnis Subjekt und Prädikat - Gegensatz - Prädikat d[er] Allgemeinheit (Prädikat: Allgemeines)

β) Prädikat Bestimmtheit - Subjekt allgemeiner - gemeinschaftlicher Inhalt des Subjekts und Prädikats

4/110 γ) Gleichheit - quantitativ gleicher - gemeinschaftlicher Umfang des Subjekts und Prädikats.

4.Bewußtseinslehre für die Mittelklasse38)

(1809 ff.)

Einleitung

§ 1

Unser gewöhnliches Wissen stellt sich nur den Gegenstand vor, den es weiß, nicht aber zugleich sich, nämlich das Wissen selbst. Das Ganze aber, was im Wissen vorhanden ist, ist nicht nur der Gegenstand, sondern auch Ich, der weiß, und die Beziehung meiner und des Gegenstandes aufeinander: das Bewußtsein.

§ 2

In der Philosophie werden die Bestimmungen des Wissens nicht einseitig nur als Bestimmungen der Dinge betrachtet, sondern zugleich mit dem Wissen, welchem sie wenigstens gemeinschaftlich mit den Dingen zukommen; oder sie werden genommen nicht bloß als objektive, sondern auch als subjektive Bestimmungen oder vielmehr als bestimmte Arten der Beziehung des Objekts und Subjekts aufeinander.

§ 3

4/111 Indem im Wissen die Dinge und ihre Bestimmungen sind, ist einerseits die Vorstellung möglich, daß dieselben an und für sich außer dem Bewußtsein sind und diesem schlechthin als ein Fremdes und Fertiges gegeben werden; andererseits aber, indem das Bewußtsein dem Wissen ebenso wesentlich ist, wird auch die Vorstellung möglich, daß das Bewußtsein diese seine Welt sich selbst setzt und die Bestimmungen derselben durch sein Verhalten und seine Tätigkeit ganz oder zum Teil selbst hervorbringe oder modifiziere. Die erstere Vorstellungsweise ist der Realismus, die andere der Idealismus genannt worden. Hier sind die allgemeinen Bestimmungen der Dinge nur überhaupt als bestimmte Beziehung vom Objekt auf das Subjekt zu betrachten.

§ 4

Das Subjekt, bestimmter gedacht, ist der Geist. Er ist erscheinend, als wesentlich auf einen seienden Gegenstand sich beziehend: insofern ist er Bewußtsein. Die Lehre vom Bewußtsein ist daher die Phänomenologie des Geistes.

§ 5

Der Geist aber nach seiner Selbsttätigkeit innerhalb seiner selbst und in Beziehung auf sich, unabhängig von der Beziehung auf Anderes, wird in der eigentlichen Geisteslehre oder Psychologie betrachtet.

§ 6

Das Bewußtsein ist überhaupt das Wissen von einem Gegenstande, es sei ein äußerer oder innerer, ohne Rücksicht darauf, ob er sich ohne Zutun des Geistes ihm darbiete oder ob er durch diesen hervorgebracht sei. Nach seinen Tätigkeiten wird der Geist betrachtet, insofern die Bestimmungen seines Bewußtseins ihm selbst zugeschrieben werden.

§ 7

4/112 Das Bewußtsein ist die bestimmte Beziehung des Ich auf einen Gegenstand. Insofern man von dem Gegenstande ausgeht, kann gesagt werden, daß es verschieden ist nach der Verschiedenheit der Gegenstände, die es hat.

§ 8

Zugleich aber ist der Gegenstand wesentlich in dem Verhältnisse zum Bewußtsein bestimmt. Seine Verschiedenheit ist daher umgekehrt als abhängig von der Fortbildung des Bewußtseins zu betrachten. Diese Gegenseitigkeit geht in der erscheinenden Sphäre des Bewußtseins selbst vor und läßt die oben (§ 3) erwähnte Frage unentschieden, welche Bewandtnis es an und für sich mit diesen Bestimmungen habe.

§ 9

Das Bewußtsein hat im allgemeinen nach der Verschiedenheit des Gegenstandes überhaupt drei Stufen. Er ist nämlich entweder das dem Ich gegenüberstehende Objekt, oder er ist Ich selbst, oder etwas Gegenständliches, das ebensosehr dem Ich angehört, der Gedanke. Diese Bestimmungen sind nicht empirisch von außen aufgenommen, sondern Momente des Bewußtseins selbst. Es ist also:

  1. Bewußtsein überhaupt,

2. Selbstbewußtsein,

3. Vernunft.

Erste StufeDas Bewußtsein überhaupt

§ 10

Das Bewußtsein überhaupt ist 1. sinnliches, 2. wahrnehmendes, 3. verständiges.

A. Das sinnliche Bewußtsein

§ 11

4/113 Das einfache sinnliche Bewußtsein ist die unmittelbare Gewißheit von einem äußerlichen Gegenstande. Der Ausdruck für die Unmittelbarkeit eines solchen Gegenstandes ist, daß er ist, und zwar dieser, jetzt der Zeit und hier dem Raume nach, durchaus von allen anderen Gegenständen verschieden und vollständig an ihm selbst bestimmt.

§ 12

Sowohl dieses Jetzt als dieses Hier ist ein Verschwindendes. Jetzt ist nicht mehr, indem es ist, und ein anderes Jetzt ist an seine Stelle getreten, das aber ebenso unmittelbar verschwunden ist. Zugleich bleibt aber Jetzt. Dies bleibende Jetzt ist das Allgemeine, das sowohl dieses als jenes Jetzt ist, als auch keines von ihnen ist. - Dieses Hier, das ich meine und aufzeige, hat ein Rechts und Links, ein Oben und Unten, ein Hinten und Vorne ins Unendliche, d. h. das aufgezeigte Hier ist nicht ein einfaches, also bestimmtes Hier, sondern ein Inbegriff von Vielem. Was also in Wahrheit vorhanden, ist nicht die abstrakte sinnliche Bestimmtheit, sondern das Allgemeine.

B. Das Wahrnehmen

§ 13

Das Wahrnehmen hat nicht mehr das Sinnliche, insofern es unmittelbar, sondern insofern es zugleich als Allgemeines ist, zum Gegenstande. Es ist eine Vermischung von sinnlichen und von Reflexionsbestimmungen.

§ 14

4/114 Der Gegenstand dieses Bewußtseins ist daher das Ding mit seinen Eigenschaften. Die sinnlichen Eigenschaften sind α) für sich sowohl unmittelbar in dem Gefühl als auch zugleich bestimmt durch die Beziehung auf andere und vermittelt; β) gehören sie einem Dinge an und sind in dieser Rücksicht einerseits in der Einzelheit desselben befaßt, andererseits haben sie Allgemeinheit, nach welcher sie über dies einzelne Ding hinausgehen und zugleich voneinander unabhängig sind.

§ 15

Insofern die Eigenschaften wesentlich vermittelte sind, haben sie ihr Bestehen in einem Anderen und verändern sich. Sie sind nur Akzidenzen. Die Dinge aber, da sie in ihren Eigenschaften bestehen, indem sie sich dadurch unterscheiden, lösen sich mit der Veränderung derselben auf und sind ein Wechsel des Entstehens und Vergehens.

§ 16

In dieser Veränderung ist es nicht nur etwas, das sich aufhebt und zu einem Anderen wird, sondern auch das Andere vergeht. Aber das Andre des Anderen oder die Veränderung des Veränderlichen ist Werden des Bleibenden, an und für sich Bestehenden und Inneren.

C. Der Verstand

§ 17

Der Gegenstand hat nunmehr die Bestimmung, α) eine schlechthin akzidentelle Seite, aber β) auch eine Wesentlichkeit und ein Bleibendes zu haben. Das Bewußtsein, indem der Gegenstand für dasselbe diese Bestimmung hat, ist der Verstand, dem die Dinge der Wahrnehmung nur als Erscheinungen gelten und der das Innere der Dinge betrachtet.

§ 18

4/115 Das Innere der Dinge ist das an ihnen, was einesteils von der Erscheinung frei ist, nämlich von ihrer Mannigfaltigkeit, die ein gegen sich selbst Äußerliches ausmacht, - andernteils aber das, was durch seinen Begriff darauf bezogen ist. Es ist daher 1. die einfache Kraft, welche in das Dasein, die Äußerung übergeht.

§ 19

2. Die Kraft bleibt mit diesem Unterschiede in aller sinnlichen Verschiedenheit der Erscheinung dieselbe. Das Gesetz der Erscheinung ist ihr ruhiges, allgemeines Abbild. Es ist ein Verhältnis von allgemeinen bleibenden Bestimmungen, deren Unterschied am Gesetze zunächst ein äußerlicher ist. Die Allgemeinheit und Beständigkeit dieses Verhältnisses führt zwar auf die Notwendigkeit desselben, aber ohne daß der Unterschied ein an sich selbst bestimmter oder innerer wäre, in welchem die eine der Bestimmungen unmittelbar im Begriffe der anderen liegt.

§ 20

Dieser Begriff, auf das Bewußtsein selbst angewandt, gibt eine andere Stufe desselben. Bisher war es in Beziehung auf seinen Gegenstand als ein Fremdes und Gleichgültiges. Indem nun der Unterschied überhaupt zu einem Unterschied geworden ist, der ebensosehr keiner ist, so fällt die bisherige Art des Unterschiedes des Bewußtseins von seinem Gegenstande hinweg. Es hat einen Gegenstand und bezieht sich auf ein Anderes, das aber unmittelbar ebensosehr kein Anderes ist, oder es hat sich selbst zum Gegenstande.

§ 21

4/116 Oder unmittelbar: das Innere der Dinge ist der Gedanke oder Begriff derselben. Indem das Bewußtsein das Innere zum Gegenstande hat, hat es den Gedanken oder ebensosehr seine eigene Reflexion oder Form, somit überhaupt sich zum Gegenstande.

Zweite StufeDas Selbstbewußtsein

§ 22

Als Selbstbewußtsein schaut Ich sich selbst an, und der Ausdruck desselben in seiner Reinheit ist Ich = Ich oder Ich bin Ich.

§ 23

Dieser Satz des Selbstbewußtseins ist ohne allen Inhalt. Der Trieb des Selbstbewußtseins besteht darin, seinen Begriff zu realisieren und in allem sich das Bewußtsein seiner zu geben. Es ist daher 1. tätig, das Anderssein der Gegenstände aufzuheben und sie sich gleichzusetzen, 2. sich seiner selbst zu entäußern und sich dadurch Gegenständlichkeit und Dasein zu geben. Beides ist ein und dieselbe Tätigkeit. Das Bestimmtwerden des Selbstbewußtseins ist zugleich ein sich Selbstbestimmen und umgekehrt. Es bringt sich selbst als Gegenstand hervor.

§ 24

Das Selbstbewußtsein hat in seiner Bildung oder Bewegung die drei Stufen: 1. der Begierde, insofern es auf andere Dinge, 2. des Verhältnisses von Herrschaft und Knechtschaft, sofern es auf ein anderes, ihm ungleiches Selbstbewußtsein gerichtet ist, 3. des allgemeinen Selbstbewußtseins, das sich in anderen Selbstbewußtsein[en] und zwar ihnen gleich, so wie sie ihm selbst gleich, erkennt.

A. Die Begierde

§ 25

4/117 Beide Seiten des Selbstbewußtseins, die setzende und die aufhebende, sind also unmittelbar miteinander vereinigt. Das Selbstbewußtsein setzt sich durch Negation des Andersseins und ist praktisches Bewußtsein. Wenn also im eigentlichen Bewußtsein, das auch das theoretische genannt wird, die Bestimmungen desselben und des Gegenstandes sich an sich selbst veränderten, so geschieht dies jetzt durch die Tätigkeit des Bewußtseins selbst und für dasselbe. Es ist sich bewußt, daß ihm diese aufhebende Tätigkeit zukommt. Im Begriff des Selbstbewußtseins liegt die Bestimmung des noch nicht realisierten Unterschiedes. Insofern dieser Unterschied überhaupt in ihm sich hervortut, hat es das Gefühl eines Andersseins in ihm selbst, einer Negation seiner selbst, oder das Gefühl eines Mangels, ein Bedürfnis.

§ 26

Dies Gefühl seines Andersseins widerspricht seiner Gleichheit mit sich selbst. Die gefühlte Notwendigkeit, diesen Gegensatz aufzuheben, ist der Trieb. Die Negation oder das Anderssein stellt sich ihm als Bewußtsein, als ein äußerliches, von ihm verschiedenes Ding dar, das aber durch das Selbstbewußtsein bestimmt ist 1. als ein dem Trieb gemäßes und 2. als ein an sich Negatives, dessen Bestehen von dem Selbst aufzuheben und in die Gleichheit mit ihm zu setzen ist.

§ 27

Die Tätigkeit der Begierde hebt also das Anderssein des Gegenstandes, dessen Bestehen überhaupt auf und vereinigt ihn mit dem Subjekt, wodurch die Begierde befriedigt ist. Diese ist sonach bedingt 1. durch einen äußeren, gegen sie gleichgültig bestehenden Gegenstand oder durch das Bewußtsein; 2. ihre Tätigkeit bringt die Befriedigung nur durch Aufheben des Gegenstandes hervor. Das Selbstbewußtsein kommt daher nur zu seinem Selbstgefühl.

§ 28

4/118 In der Begierde verhält sich das Selbstbewußtsein zu sich als einzelnes. Es bezieht sich auf einen selbstlosen Gegenstand, der an und für sich ein anderer [ist] als das Selbstbewußtsein. Dies erreicht sich daher in seiner Gleichheit mit sich selbst in Rücksicht auf den Gegenstand nur durch Aufhebung desselben. Die Begierde ist überhaupt 1. zerstörend; 2. in der Befriedigung derselben kommt es deshalb nur zu dem Selbstgefühl des Fürsichseins des Subjekts als einzelnen, dem unbestimmten Begriff des mit der Objektivität verbundenen Subjekts.

B. Herrschaft und Knechtschaft

§ 29

Der Begriff des Selbstbewußtseins als eines Subjekts, das zugleich objektiv ist, gibt das Verhältnis, daß für das Selbstbewußtsein ein anderes Selbstbewußtsein ist.

§ 30

Ein Selbstbewußtsein, das für ein anderes ist, ist nicht als bloßes Objekt für dasselbe, sondern als sein anderes Selbst. Ich ist keine abstrakte Allgemeinheit, in der als solcher kein Unterschied oder Bestimmung ist. Indem Ich also dem Ich Gegenstand ist, ist es ihm nach dieser Seite als dasselbe, was es ist. Es schaut im Anderen sich selbst an.

§ 31

Diese Selbstanschauung des einen im anderen ist 1. das abstrakte Moment der Diesselbigkeit. 2. Jedes hat aber auch die Bestimmung, für das andere als ein äußerliches Objekt und insofern [als] unmittelbares, sinnliches und konkretes Dasein zu erscheinen. 3. Jedes ist absolut für sich und einzeln gegen das andere und fordert auch für das andere, als ein solches zu sein und ihm dafür zu gelten, seine eigene Freiheit als eines fürsichseienden in dem anderen anzuschauen oder von ihm anerkannt zu sein.

§ 32

4/119 Um sich als freies geltend zu machen und anerkannt zu werden, muß das Selbstbewußtsein sich für ein anderes als frei vom natürlichen Dasein darstellen. Dies Moment ist so notwendig als das der Freiheit des Selbstbewußtseins in sich. Die absolute Gleichheit des Ich mit sich selbst ist wesentlich nicht eine unmittelbare, sondern eine solche, die sich durch Aufheben der sinnlichen Unmittelbarkeit dazu macht und sich damit auch für ein anderes als frei und unabhängig vom Sinnlichen. So zeigt es sich seinem Begriff gemäß und muß, weil es dem Ich Realität gibt, anerkannt werden.

§ 33

Aber die Selbständigkeit ist die Freiheit nicht sowohl außer und von dem sinnlichen, unmittelbaren Dasein, als vielmehr in demselben. Das eine Moment ist so notwendig als das andere, aber sie sind nicht von demselben Werte. Indem die Ungleichheit eintritt, daß dem einen von zweien Selbstbewußtsein[en] die Freiheit gegen das sinnliche Dasein, dem anderen aber dieses gegen die Freiheit als das Wesentliche gilt, so tritt mit dem gegenseitigen Anerkanntwerdensollen in der bestimmten Wirklichkeit das Verhältnis von Herrschaft und Knechtschaft zwischen ihnen ein, - oder überhaupt des Dienstes und Gehorsams, insofern durch das unmittelbare Verhältnis der Natur diese Verschiedenheit der Selbständigkeit vorhanden ist.

§ 34

Indem von zwei einander gegenüberseienden Selbstbewußtsein[en] jedes sich als ein absolutes Fürsichsein gegen und für das andere zu beweisen und zu behaupten streben muß, tritt dasjenige in das Verhältnis der Knechtschaft, welches der Freiheit das Leben vorzieht und damit zeigt, daß es nicht fähig ist, durch sich selbst von seinem sinnlichen Dasein für seine Unabhängigkeit zu abstrahieren.

§ 35

4/120 Diese rein negative Freiheit, die in der Abstraktion von dem natürlichen Dasein besteht, entspricht jedoch dem Begriff der Freiheit nicht, denn diese ist die Sichselbstgleichheit im Anderssein, teils der Anschauung seines Selbsts im anderen Selbst, teils der Freiheit nicht vom Dasein, sondern im Dasein überhaupt, eine Freiheit, die selbst Dasein hat. Der Dienende ist selbstlos und hat zu seinem Selbst ein anderes Selbst, so daß er im Herrn sich als einzelnes Ich entäußert und aufgehoben ist und sein wesentliches Selbst als ein anderes anschaut. Der Herr hingegen schaut im Dienenden das andere Ich als ein aufgehobenes und seinen einzelnen Willen als erhalten an. (Geschichte Robinsons und Freitags.)

§ 36

Der eigene und einzelne Wille des Dienenden, näher betrachtet, löst sich aber überhaupt in der Furcht des Herrn, dem inneren Gefühle seiner Negativität auf. Seine Arbeit für den Dienst eines anderen ist eine Entäußerung seines Willens teils an sich, teils ist sie zugleich mit der Negation der eigenen Begierde die positive Formierung der Außendinge durch die Arbeit, indem durch sie das Selbst seine Bestimmungen zur Form der Dinge macht und in seinem Werk sich als ein gegenständliches anschaut. Die Entäußerung der unwesentlichen Willkür macht das Moment des wahren Gehorsams aus. (Peisistratos lehrte die Athenienser gehorchen. Dadurch führte er die Solonischen Gesetze in die Wirklichkeit ein, und nachdem die Athenienser dies gelernt hatten, war ihnen Herrschaft überflüssig.)

§ 37

Diese Entäußerung der Einzelheit als Selbst ist das Moment, wodurch das Selbstbewußtsein den Übergang dazu macht, allgemeiner Wille zu sein, den Übergang zur positiven Freiheit.

C. Allgemeinheit des Selbstbewußtseins

§ 38

4/121 Das allgemeine Selbstbewußtsein ist die Anschauung seiner als eines nicht besonderen, von anderen unterschiedenen, sondern des an sich seienden, allgemeinen Selbsts. So anerkennt es sich selbst und die anderen Selbstbewußtsein[e] in sich und wird von ihnen anerkannt.

§ 39

Das Selbstbewußtsein ist sich nach dieser seiner wesentlichen Allgemeinheit nur real, insofern es seinen Widerschein in anderen weiß (ich weiß, daß andere mich als sich selbst wissen) und, als reine geistige Allgemeinheit, der Familie, dem Vaterland usf. angehörig, sich als wesentliches Selbst weiß. (Dies Selbstbewußtsein ist die Grundlage aller Tugenden, der Liebe, Ehre, Freundschaft, Tapferkeit, aller Aufopferung, alles Ruhms usw.)

Dritte StufeDie Vernunft

§ 40

Die Vernunft ist die höchste Vereinigung des Bewußtseins und des Selbstbewußtseins oder des Wissens von einem Gegenstande und des Wissens von sich. Sie ist die Gewißheit, daß ihre Bestimmungen ebensosehr gegenständlich, Bestimmungen des Wesens der Dinge als unsere eigenen Gedanken sind. Sie ist ebensosehr die Gewißheit seiner selbst, Subjektivität, als das Sein oder die Objektivität, in einem und demselben Denken.

§ 41

4/122 Oder was wir durch die Vernunft einsehen, ist 1. ein Inhalt, der nicht in unseren bloßen Vorstellungen oder Gedanken besteht, die wir für uns machten, sondern der das an und für sich seiende Wesen der Gegenstände enthält und objektive Realität hat und 2. der für das Ich kein Fremdes, kein Gegebenes, sondern von ihm durchdrungen, angeeignet und damit ebensosehr von ihm erzeugt ist.

§ 42

4/123 Das Wissen der Vernunft ist daher nicht die bloße subjektive Gewißheit, sondern auch Wahrheit, weil Wahrheit in der Übereinstimmung oder vielmehr Einheit der Gewißheit und des Seins oder der Gegenständlichkeit besteht.

5.Logik für die Unterklasse39)

(1809/10)

Untere Klasse

30. Okt. 1809

§ 1

Eine Empfindung ist die Art, wie wir von einem Gegenstande affiziert werden.40)

Kategorien sind an sich Begriffe, ein anderes ist ein B …Empfindungen; sinnliche Vorstellungen; Verstandesvorstellung oder Kategorie - an sich Begriff; Begriff als Begriff oder Begriff von etwas

§ 2

Eine Vorstellung überhaupt ist diese Bestimmung, insofern sie dem Gegenstande zugeschrieben wird, die derselbe hat, ob wir davon affiziert seien oder nicht.

§ [3]

Eine sinnliche Vorstellung ist die Bestimmung, die ein Gegenstand hat, insofern wir uns nur durch die Sinne, oder unmittelbar, dagegen verhalten.

§ [4]

4/124 Verstandesvorstellung.

[Neuer Ansatz]Logik

§ 1

Die Philosophie ist die Wissenschaft des absoluten Grundes der Dinge, und zwar derselben nicht in ihrer Einzelheit oder Besonderheit, sondern in ihrer Allgemeinheit.

§ 2

Das Denken betrachtet das Allgemeine der Dinge. Die Logik ist die Wissenschaft des Denkens.

§ 3

Empfindung ist die Art, wie und insofern wir von einem Gegenstande affiziert werden.

Gefallen, Mißfallen, Schönheit. Bewunderung, Liebe, Furcht, Haß, Abneigung sind innere Empfindungen; was wir bei solchen Gegenständen sind; insofern sprechen wir nicht vom Gegenstand als … subjektiv; worin wir darin sind.

§ 4

Im Vorstellen trennen wir uns von dem Gegenstande und schreiben ihm Bestimmungen zu, die er habe, ohne darauf zu sehen, ob wir davon affiziert sind oder nicht.41)

§ [5]

Ein sinnlicher Gegenstand wird unmittelbar von uns wahrgenommen und ist ein einzelner von mannigfaltigen sinnlichen Bestimmungen oder Eigenschaften, die der Empfindung angehören und in der Vorstellung zu etwas Gegenständlichem werden.

§ [6]

4/125 Eine solche Bestimmung, für sich herausgenommen und von den übrigen, mit welchen sie im Gegenstande verbunden war, abgetrennt, ist eine abstrakte sinnliche Vorstellung.

§ [7]

Eine solche Bestimmung kommt nicht nur irgendeinem einzelnen Gegenstande, sondern mehreren zu oder ist ihnen gemeinschaftlich, also eine allgemeine sinnliche Vorstellung.

§ [8]

Sie ist zugleich nicht mehr ganz unmittelbar, wie sie in der Empfindung war, sondern ist zugleich ein Vermitteltes; da sie nämlich durch die Abtrennung von den anderen Bestimmungen und von dem einzelnen Gegenstande entstanden ist.

§ [9]

Es ist eine Seite derselben, welche der Empfindung angehört, nämlich die sinnliche Einzelheit. Sie haben aber auch eine Seite, welche die sinnliche Allgemeinheit ausmacht und die Form der Sinnlichkeit ist. Diese Form ist die gedoppelte, Raum und Zeit.

§ [10]

Beide sind untrennbare Kontinua, in welchen die Unterschiede und Einschränkungen, die in ihnen gesetzt werden, keine wahrhafte Grenze, sondern nur eine quantitative Grenze ausmachen.

§ [11]

Der Raum ist die Beziehung des ruhigen Außer- und Nebeneinanderseins der Dinge, die Zeit die Beziehung des Verschwindens oder der Veränderung derselben.

Raum ist die qualitative Grenze der Zeit und Zeit die Grenze des Raums.Im leeren Raum keine Bewegung, denn Bewegung [ist nur] in Vergleichung eines verschiedenen Ortes. Ein Ortsunterschied, also kein Raum - Wenn ich an Ich, Tugend, - Zeit denke, stelle ich mir keinen Raum vor.

§ [12]42)

4/126 Der Gegenstand enthält ferner Bestimmungen, welche dem Verstand angehören und allgemeine unsinnliche Formen sind und Kategorien heißen.

§ [13]

Über der Kategorie steht noch der Begriff, welcher nicht nur eine allgemeine Denkbestimmung ist, sondern die bestimmte Natur eines Gegenstandes ausdrückt und mit den Urteilen und Schlüssen in der gewöhnlichen sogenannten Logik abgehandelt wird. Sie zerfällt in die Lehre von den Begriffen, den Urteilen und Schlüssen.

I. Vom Begriffe

§ [14]

Der Begriff enthält nicht die mannigfaltigen und sinnlichen Bestimmungen eines Gegenstandes, sondern denselben 1. nach seinem allgemeinen Wesen, 2. nach seiner wesentlichen Besonderheit; 3. das Dasein des Begriffs macht das Moment der Einzelheit aus.

§ [15]

Das allgemeine Wesen und die Besonderheit eines Gegenstandes, wodurch er sich von anderen unterscheidet und welche eine Einschränkung des Allgemeinen ist, gehören zu den Begriffsmerkmalen eines Gegenstandes.

§ [16]

4/127 Das Allgemeine wird in der Besonderheit eingeschränkt, ohne daß es dadurch aber eine Veränderung erlitte, ebenso das Besondere vom Einzelnen. Hingegen umgekehrt das Einzelne, das zum Besonderen, sowie das Besondere, das zum Allgemeinen erweitert wird, verliert dadurch von seinem Inhalte.

§ [17]

Das Allgemeine befaßt das Besondere und Einzelne, so wie das Besondere das Einzelne unter sich. Das Besondere und Einzelne ist unter das Allgemeine, so wie das Einzelne unter das Besondere subsumiert. Was vom Allgemeinen gilt, gilt auch vom Besonderen und Einzelnen; und was vom Besonderen gilt, auch vom Einzelnen. Aber nicht umgekehrt.

§ [18]

Das Einzelne befaßt dagegen die Besonderheit und Allgemeinheit und das Besondere die Allgemeinheit in sich, oder die Besonderheit und Allgemeinheit inhäriert dem Einzelnen; wie auch die Allgemeinheit dem Besonderen.

§ [19]

Das Allgemeine ist weiter als [das] Besondere und Einzelne und das Besondere weiter als das Einzelne oder hat eine ausgedehntere Sphäre; dagegen das Besondere und Einzelne mehr Eigenschaften in sich befaßt als das Allgemeine und das Einzelne mehr als das Besondere. Das Einzelne oder Konkrete ist reicher an Mannigfaltigkeit der Bestimmtheiten als das Besondere und Allgemeine; dagegen das Allgemeine mehr unter sich enthält als das Besondere und Einzelne und das Besondere mehr als das Einzelne.

§ [20]

Besondere Bestimmungen desselben Allgemeinen sowie die mannigfaltigen Bestimmtheiten des Einzelnen sind einander koordiniert. Die koordinierten Bestimmungen des Allgemeinen sind einander kontradiktorisch entgegengesetzt, insofern die [eine] nur als das Negative der anderen genommen wird; insofern die andere aber außerdem noch etwas Positives ist, sind sie einander konträr entgegengesetzt.

§ [21]

4/128 Unter einer kontradiktorischen Bestimmung ist nicht bloß der Mangel irgendeiner Bestimmung verstanden. Von den kontradiktorischen Bestimmungen erfordert ferner jede zu ihrem Begriffe die andere.

§ [22]

Die konträren Bestimmungen sind dagegen gleichgültig gegeneinander, und jede erscheint als eine solche, der die andere nicht notwendig [ist] und die stattfände, wenn auch die andere nicht wäre.

§ [23]

Näher die allgemeinen Bestimmungen, welche den Inhalt des Begriffs betreffen, und in der Form von Gesetzen betrachtet, so ist a) die wesentliche Bestimmung eines Gegenstands überhaupt die Gleichheit mit sich selbst oder seine Identität.

§ [24]

Diese Bestimmung als Gesetz ausgedrückt heißt das Gesetz der Identität oder des Widerspruchs: Jedes Ding ist sich selbst gleich, oder A kann nicht zugleich Nicht-A sein.

§ [25]

b) Die Verschiedenheit ist der Unterschied, insofern das Unterschiedene sich nicht durch sich selbst auf ein Anderes bezieht; die Verschiedenheit gegen ein Anderes fällt damit in ein drittes Vergleichendes, das die Gleichheit oder Ungleichheit der Dinge ausspricht.

§ [26]

Die Verschiedenheit als solche überhaupt ist die bloße Vielheit, so daß von den Vielen jedes nur Eines überhaupt, somit dasselbe ist, was die anderen, und hiermit eigentlich kein Unterschied gesetzt ist.

§ [27]

4/129 Die Verschiedenheit ist daher erst in den Bestimmtheiten vorhanden, und durch diese sind die Dinge voneinander unterschieden. Das Gesetz, das hieraus hergeleitet wird, heißt daher: es gibt nicht 2 Dinge, die einander vollkommen gleich sind, d. h. die nicht durch irgendeine Eigenschaft, Umstand oder sonstige Bestimmung voneinander unterschieden wären.

§ [28]

c) In der Entgegensetzung ist die Verschiedenheit so, daß Eines nur ist, insofern es nicht das Andere ist, und zugleich nicht ist, als insofern das Andere ist oder in seinem Begriff unmittelbar dies sein Entgegengesetztes liegt.

§ [29]

Die Entgegensetzung als Gesetz ausgesprochen: Von entgegengesetzten Bestimmungen kommt einem Dinge nur eine zu: A ist entweder B oder nicht B, und es gibt kein Drittes.

§ [30]

d) Die Einheit Entgegengesetzter oder der Grund. Die Entgegengesetzten, indem sie in einer Beziehung sind, ohne welche sie nicht sind, haben eine gemeinschaftliche wesentliche Einheit. Ein Dasein, insofern es zugleich an sich ein anderes enthält, ist der Grund dieses anderen Daseins; da nun jedes Dasein etwas Bestimmtes ist, so ist es auf ein anderes bezogen und an sich in diesem anderen enthalten; es folgt daher das Gesetz: Was ist, da es ein wesentlich Bestimmtes und Entgegengesetztes ist, hat seinen zureichenden Grund.

§ [31]

Die angegebenen Bestimmtheiten haben eine notwendige Ordnung zueinander, und in der Vergleichung mehrerer Bestimmungen, die sich zunächst nur konträr, d. h. gleichgültig ohne ein innerliches Verhältnis zu verhalten scheinen, ist zu versuchen, ob sie nicht eine notwendige Ordnung zueinander haben.

§ [32]

4/130 Die Beschreibung enthält die mannigfaltigen sowohl zufälligen als wesentlichen Eigenschaften und Bestimmungen eines Gegenstandes und drückt nicht sowohl den Begriff desselben aus als das Bild für die Vorstellung.

Dichterische Beschreibung des Aufgangs der Sonne; Gottes - Tier, Blume

§ [33]

Die Definition dagegen drückt die oben erwähnten Begriffsmerkmale eines Gegenstands aus; seine allgemeine Natur und dann die Besonderheit desselben, wodurch er sich von anderen, welche dieselbe allgemeine Natur haben, unterscheidet.

Figur Dreieck Rose - rot und Blume auch allg.nächste allgemeine Natur,Gattung, nicht Bes. Art;von einzelnen Dingen nur Beschreibungen

§ [34]

Die Division oder Einteilung drückt von einem Allgemeinen aus, wie eine Bestimmung desselben (der Einteilungsgrund) sich in ihren Verschiedenheiten darstellt, welche Verschiedenheiten entweder nur zufällig sind oder aber nach den notwendigen, oben angegebenen Unterschieden zueinander [sich] verhalten.

II. Urteilskraft

§ [35]

Das Urteil ist die Beziehung zweier Begriffsbestimmungen aufeinander, deren die eine sich als Einzelnes zu einer anderen als dem Besonderen oder dem Allgemeinen oder als Besonderes zu dem Allgemeinen verhält.

§ [36]

4/131 Von der engeren und weiteren Bestimmung, die aufeinander bezogen sind, ist jene das Subjekt, diese aber das Prädikat; die Beziehung beider, das Ist, [ist] die Kopula.

§ [37]

Die Logik abstrahiert von allem empirischen Inhalte und betrachtet nur denjenigen Inhalt, der durch die Form des Verhältnisses selbst gesetzt ist; sonach heißt das logische Urteil eigentlich: Ein Einzelnes ist ein Besonderes oder Allgemeines, oder das Besondere ist ein Allgemeines.

§ [38]

Nicht jeder Satz ist ein Urteil, sondern nur ein solcher, der oder insofern sein Inhalt jenes Verhältnis zueinander hat.

§ [39]

Ferner, indem im Urteile die Begriffsbestimmungen auseinandertreten und sich in ihrer Beziehung als verschieden zueinander verhalten, so ist nur derjenige Satz ein Urteil, in welchem das Prädikat für sich vorgestellt und durch Vergleichung mit dem Subjekt verbunden wird.

Ich sehe einen Menschen, Farbe in der Ferne Magnetische Kraft äußert sich in zwei Polen; Erfahrungssatz.Da ist mein guter Freund vorbeigegangen Das Allgemeine frei an und für sich, gleichgültig gegen die Einzelheit (dies Ding ist rot; hier ist etwas Rotes).

§ [40]

Das Prädikat des Urteils näher betrachtet, so ist es α) eine Bestimmung überhaupt gegen das Subjekt oder sonstige Bestimmungen und hat nach dieser Seite einen Inhalt; β) ist es dem Subjekt ungleich, als Allgemeines gegen das Einzelne; γ) als bezogen auf das Subjekt ist es auf dasselbe eingeschränkt und kann angesehen werden als nur von dem Umfange, von dem das Subjekt ist.

§ [41]

4/132 Das Subjekt ist gleichfalls α) von anderen Subjekten verschieden, β) ist es vom Prädikat gleichfalls verschieden als ein unter dasselbe subsumiertes, γ) ist es [dem] Prädikate gleich, das seinen Inhalt ausdrückt, so daß im Urteil vom Subjekte eigentlich nichts ausgedrückt ist, als was das Prädikat enthält.

[I.] Urteile der Inhärenz oder Qualität

§ [42]

Das Prädikat in dem Urteile ist zuerst eine Qualität, irgendeine einfache unmittelbare Bestimmtheit oder Eigenschaft, die dem Subjekte inhäriert und deren dieses mehrere in sich enthält.

§ [43]

Indem im qualitativen Urteil das Prädikat vom Subjekte bejaht wird, ist es ein positives Urteil.

§ [44]

Das Prädikat ist von weiterem Umfang als das Subjekt; wenn also das positive Urteil geradezu umgekehrt, d. h. das Prädikat zum Subjekte und das Subjekt zum Prädikat gemacht würde, so würde das nunmehrige Prädikat enger sein als das Subjekt, was gegen den Begriff des Urteils ist.

§ [45]

Ein positives Urteil kann daher nur insofern umgekehrt werden, als das Prädikat in der Einschränkung auf das Subjekt genommen und ausgedrückt wird.

§ [46]

Ein negatives Urteil ist, worin ein Prädikat von einem Subjekte überhaupt negiert wird.

§ [47]

4/133 Das Prädikat, näher betrachtet, hat die zwei Momente an ihm der Bestimmtheit gegen andere und dann der allgemeinen Sphäre; im negativen Urteil wird nur das Prädikat als Bestimmtheit negiert, nicht aber die allgemeine Sphäre desselben.

§ [48]

Oder im negativen Urteil ist das Subjekt auf das Prädikat negativ bezogen; es ist also mit der Negation zugleich eine Position des Prädikats vorhanden, und zwar desselben als allgemeiner Sphäre.

§ [49]

Ein negatives Urteil kann geradezu umgekehrt werden.

§ [50]

Ein unendliches Urteil ist ein solches, worin nicht nur die Bestimmtheit des Prädikats, sondern auch die allgemeine Sphäre negiert ist.

§ [51]

Das unendliche Urteil schließt den weiteren Sinn in sich, daß das, was ein Subjekt ist, nicht erschöpft ist in einem Prädikat, welches eine Qualität desselben ausdrückt, weder insofern diese Qualität eine nächste Bestimmtheit ausdrückt, noch weniger insofern sie eine weitere Bestimmtheit, die der allgemeinen Sphäre, enthält.

II. Urteile der Quantität oder der Reflexion

§ [52]

Reflektieren heißt, über etwas Unmittelbares hinaus und zu anderem fortgehen und die sich ergebende Mannigfaltigkeit in eine Einheit zusammenfassen.

§ [53]

Eine Reflexionsbestimmung enthält also teils eine Vergleichung [eines Gegenstandes] mit anderen und die Seite, nach welcher er in seinen Qualitäten denselben gleich ist oder sich davon unterscheidet, teils ein Zusammenfassen seiner eigenen Bestimmungen, welche jedoch nur eine äußerliche Allgemeinheit und Gemeinschaftlichkeit oder auch bloße Vollständigkeit ausdrückt.

§ [54]

4/134 Das individuelle Urteil drückt von einem Subjekt ein solches Prädikat aus, welches nur demselben zukommt und wodurch es sich von allen anderen unterscheidet; das Subjekt ist insofern gleichfalls ein einzelnes.

Klassifikation der Naturwesen, nach Zahlenunterschieden, äußerliches Unterscheidungszeichen.

§ [55]

Ein individuelles Urteil kann in weiterem Sinne auch ein solches genannt werden, wenn dessen Subjekt ein einzelnes ist, obschon von ihm ein allgemeines Prädikat ausgesagt wird, das aber wenigstens dazu dient, es von anderen, die in Rücksicht kommen, zu unterscheiden.

§ [56]

Ein partikuläres Urteil hat zum Subjekt einige Einzelne.

Im universellen Urteil ist das Subjekt ein Zusammenfassen aller Einzelnen einer Art; dieses Zusammenfassen ist die Allheit, oder die Allgemeinheit der Reflexion, [und] das Prädikat, das einem solchen Subjekt zukommt, ist gleichfalls das Allgemeine dieser Einzelnen, nämlich als das Gemeinschaftliche derselben.

III. Urteile der Relation oder der Notwendigkeit

§ [57]

Subjekt und Prädikat [gehören hier] notwendig zusammen durch ihren Inhalt.

§ [58]

4/135 Kategorisches Urteil. Das Prädikat drückt die Natur oder das wahrhaft Allgemeine des Subjekts aus, und beide haben denselben wesentlichen Inhalt (und das Subjekt ist nur eine Besonderheit des Prädikats). Die weitere Bestimmung, die das Subjekt außer dem, was ein solches Prädikat enthält, noch hat, sind unwesentliche Eigenschaften oder nur Einschränkungen desselben.

§ [59]

Im hypothetischen Urteile liegt die Notwendigkeit nicht in der Gleichheit des Inhalts, sondern dieser ist vielmehr verschieden, und es wird in diesem Urteile nur dies ausgesprochen, daß zwei Bestimmungen, als Grund und Folge, in einem notwendigen Zusammenhange stehen.

§ [60]

Im disjunktiven Urteil wird das Subjekt als allgemeine Sphäre betrachtet, welches insofern verschiedene Bestimmungen haben könne, aber, weil diese sich gegenseitig ausschließen, notwendig nur eine derselben mit Ausschließung der übrigen haben müsse.

IV. Modalität

§ [61]

Urteile nach ihrer Modalität [betrachten heißt prüfen, ob das] Prädikat [die] Angemessenheit des Begriffs und Dasein[s] des Subjekts [ausdrückt].

§ [62]

Assertorische [Urteile]. Beschaffenheit des Subjekts noch nicht entwickelt.

§ [63]

Gegen die bloße unentwickelte44)  Versicherung des assertorischen Urteils kann mit demselben formellen Rechte die entgegengesetzte Versicherung behauptet werden. Insofern dadurch nur die Möglichkeit vorhanden ist, daß dem Subjekt das eine oder das entgegengesetzte Prädikat zukomme, so ist das Urteil problematisch.

§ [64]

4/136 Das Subjekt45)  ist daher mit einer Bestimmung zu setzen, welche seine Beschaffenheit ausdrückt, worin die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit des Daseins mit dem Begriffe liegt. Dieses Modalitätsurteil ist apodiktisch.

III. Schluß

§ [65]

Im Urteil werden zwei Momente des Begriffes unmittelbar aufeinander bezogen; der Schluß enthält ihre Vermittlung oder ihren Grund; es sind darin zwei Bestimmungen zusammengeschlossen durch eine dritte, die ihre Einheit ist.

§ [66]46)

Die beiden zusammengeschlossenen Bestimmungen sind die Extreme, termini extremi; die sie verbindende Bestimmung ist ihre Mitte, terminus medius.

§ [67]

Die beiden Extreme verhalten sich wie Einzelheit und Allgemeinheit zueinander, die Mitte als Besonderheit.

§ [68]

Die Mitte verhält sich als subsumierend gegen die Einzelheit, als subsumiert gegen die Allgemeinheit.

§ [69]

4/137 Indem das Allgemeine das Besondere, das Besondere aber das Einzelne unter sich subsumiert, so subsumiert auch das Allgemeine das Einzelne unter sich, und jenes ist Prädikat von diesem. Oder umgekehrt indem das Einzelne die Bestimmung des Besonderen, das Besondere aber die Bestimmtheit des Allgemeinen in sich enthält, so enthält das Einzelne auch das Allgemeine in sich.

§ [70]

Die Beziehungen der beiden Extreme auf die Mitte sind unmittelbar; diese Beziehungen als Sätze oder Urteile ausgedrückt heißen die Prämissen des Schlusses, und zwar diejenige, welche das Extrem der Allgemeinheit (terminus maior) enthält, die propositio maior, die, welche das Extrem der Einzelheit enthält, die [propositio] minor.

§ [71]

Die Beziehung der beiden Extreme aufeinander ist die vermittelte und heißt der Schlußsatz, conclusio.

§ [72]

Der Untersatz kann nicht negativ sein

Proposition nichts Partikulär[es]

4/138 Der Medius terminus im Obersatz nicht partikulär.

6.Begriffslehre für die Oberklasse47)

(1809/10)

§ 1

Die objektive Logik ist die Wissenschaft des Begriffs an sich oder der Kategorien. Die subjektive Logik, welche hier abgehandelt wird, ist die Wissenschaft des Begriffs als Begriff oder des Begriffs von Etwas. Sie teilt sich in drei Teile:

  1. in die Lehre vom Begriff,

2. in die Lehre von seiner Realisierung,

3. in die Lehre von der Idee.

Erster AbschnittBegriffslehre

I. Begriff

§ 2

Der Begriff ist das Allgemeine, das zugleich bestimmt ist, das [aber] in seiner Bestimmung dasselbe Ganze, Allgemeine bleibt, oder die Bestimmtheit, welche die verschiedenen Bestimmungen einer Sache als Einheit in sich befaßt.

§ 3

4/139 Die Momente des Begriffs sind die Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit. Er ist ihre Einheit.

§ 4

Das Allgemeine ist diese Einheit als positive, sich selbst gleiche unbestimmte Einheit; - die Besonderheit ist die Bestimmung des Allgemeinen, aber so, daß sie im Allgemeinen aufgehoben ist oder das Allgemeine in ihr bleibt, was es ist; - die Einzelheit ist die negative Einheit oder die Bestimmung, die sich in Selbstbestimmung zusammenfaßt.

§ 5

Das Allgemeine befaßt das Besondere und Einzelne sowie das Besondere auch das Einzelne unter sich, dagegen das Einzelne die Besonderheit und Allgemeinheit und das Besondere die Allgemeinheit in sich befaßt. Das Allgemeine ist weiter als die Besonderheit und Einzelheit, dagegen die Besonderheit und Einzelheit mehr in sich befaßt als das Allgemeine, welches dadurch, daß es in der Einzelheit befaßt ist, wieder eine Bestimmtheit wird. Das Allgemeine inhäriert dem Besonderen und Einzelnen, dagegen es das Besondere und Einzelne unter sich subsumiert.

§ 6

Wie der Begriff die Momente der Einzelheit, Besonderheit und Allgemeinheit in sich enthält, so ist er selbst danach in seinem Inhalt verschieden bestimmt und Begriff von etwas Einzelnem, Besonderem oder Allgemeinem.

§ 7

Die Besonderung des Allgemeinen, d. h. Bestimmungen, welche eine und dieselbe allgemeine Sphäre haben, sowie die Einzelnen, welche unter dieselbe Besonderheit oder Allgemeinheit subsumiert sind, sind einander koordiniert, so wie das Subsumierte demjenigen subordiniert ist, von dem es subsumiert ist.

§ 8

4/140 Die koordinierten besonderen Bestimmungen des Allgemeinen sind einander entgegengesetzt, und indem die eine nur als die negative der anderen genommen wird, sind sie kontradiktorisch; indem die andere aber auch eine Positivität hat, wodurch sie zugleich unter dieselbe allgemeine Sphäre fällt, sind sie nur konträr entgegengesetzt. Solche in dem Allgemeinen koordinierte Bestimmungen können nicht in dem Einzelnen zugleich sein, sondern die in diesem koordinierten sind verschieden, d. h. sie haben in ihrem Unterschiede nicht dieselbe allgemeine Sphäre und sind in Beziehung auf das Einzelne einstimmig.

§ 9

Die koordinierten Bestimmungen des Allgemeinen näher betrachtet, sind sie 1. die eine die negative der anderen überhaupt, unbestimmt, ob sie dieselbe allgemeine Sphäre haben oder nicht; 2. insofern sie dieselbe Sphäre gemeinschaftlich haben und die eine Bestimmung positiv, die andere negativ ist, so daß diese Negativität gegen die erste deren Natur ausmacht, sind sie eigentlich kontradiktorisch entgegengesetzt; 3. insofern sie in derselben allgemeinen Sphäre entgegengesetzt sind oder die eine auf dieselbe Weise auch positiv ist als die andere, jede somit ebensogut als positiv oder negativ in Beziehung auf die andere ausgesprochen werden kann, sind sie konträr.

§ 10

4/141 Mit der konträren Bestimmung, welche gleichgültig gegen den Gegensatz des Positiven und Negativen ist, geschieht der Übergang in das Nichtbestimmtsein durch ein Anderes, in das An-und-für-sich-Bestimmtsein, wodurch die Gemeinschaftlichkeit der Sphäre verschieden48)  und die Einzelheit [gesetzt] ist, deren Bestimmungen verschieden ohne allgemeine Sphäre und in der sie als an und für sich bestimmte sind.

II. Urteil

§ 11

Das Urteil ist die Darstellung eines Gegenstandes in den unterschiedenen Momenten des Begriffs. Es enthält denselben a) in der Bestimmung der Einzelheit als Subjekt, b) seine Bestimmung der Allgemeinheit oder sein Prädikat, wobei jedoch auch das Subjekt zum Prädikat sich wie Einzelheit zur Besonderheit und wie Besonderheit zur Allgemeinheit verhalten kann; c) die einfache, inhaltslose Beziehung des Prädikates auf das Subjekt, das Ist, ist die Kopula.

§ 12

Vom Urteil ist der Satz zu unterscheiden, in welchem von einem Subjekte etwas ganz Einzelnes, Geschehenes ausgesagt wird oder auch wie in den allgemeinen Sätzen etwas, mit welchem es nach der Notwendigkeit zusammenhängt, zu dem es wird und sich wesentlich als Entgegengesetztes verhält. Weil im Begriff die Momente als in einer Einheit befaßt sind, so ist auch im Urteil als der Darstellung des Begriffs zwar Bestimmung, aber nicht als Werden oder Entgegensetzung. Die niedrigere Bestimmung, das Subjekt, erhebt sich zu der von ihr verschiedenen Allgemeinheit, dem Prädikat, oder ist unmittelbar dasselbe.

§ 13

4/142 In der Logik wird das Urteil seiner reinen Form nach betrachtet, ohne Rücksicht auf irgendeinen bestimmten, empirischen Inhalt. Die Urteile unterscheiden sich durch das Verhalten, welches das Subjekt und das Prädikat in der Rücksicht zueinander hat, inwiefern ihre Beziehung durch und in dem Begriff oder eine Beziehung der Gegenständlichkeit auf den Begriff ist. Von der Art dieser Beziehung hängt die höhere oder absolute Wahrheit des Urteils ab. Die Wahrheit ist Übereinstimmung des Begriffs mit seiner Gegenständlichkeit. Im Urteil fängt diese Darstellung des Begriffs und seiner Gegenständlichkeit, somit das Gebiet der Wahrheit an.

§ 14

Indem das Urteil die Darstellung eines Gegenstandes in den verschiedenen Momenten des Begriffs ist, so ist es umgekehrt die Darstellung des Begriffs in seinem Dasein, nicht sowohl wegen des bestimmten Inhalts, den die Begriffsmomente haben, als weil sie im Urteil aus ihrer Einheit treten. Wie das ganze Urteil den Begriff in seinem Dasein darstellt, so wird dieser Unterschied auch wieder zur Form des Urteils selbst. Das Subjekt ist der Gegenstand und das Prädikat die Allgemeinheit desselben, welches ihn als Begriff ausdrücken soll. Die Bewegung des Urteils durch seine verschiedenen Arten hindurch erhebt diese Allgemeinheit in die höhere Stufe, worin sie dem Begriff so entsprechend wird, als sie überhaupt sein kann, insofern sie überhaupt Prädikat ist.

A. Qualität der Urteile oder Urteile der Inhärenz

§ 15

Unmittelbar ist in dem Urteil das Prädikat eine Eigenschaft, die dem Subjekt so zukommt, daß sie zwar als Allgemeines überhaupt sich zu ihm verhält, aber zugleich nur ein bestimmtes Dasein desselben ist, wie es deren mehrere Bestimmtheiten hat. Allgemeinheit, das Prädikat, hat hier nur die Bedeutung einer unmittelbaren (oder sinnlichen) Allgemeinheit und der bloßen Gemeinschaftlichkeit mit anderen.

§ 16

4/143 Im qualitativen Urteil ist das Prädikat sowohl etwas Allgemeines, welche Seite die Form des Urteils ausmacht, als eine bestimmte Qualität des Subjekts, welche als Inhalt erscheint. Nach jener Seite heißt das Urteil seiner reinen Form nach: das Einzelne ist ein Allgemeines; nach dieser, der Seite des Inhalts: das Einzelne ist so bestimmt; - positives Urteil überhaupt.

(Dies ist gut; dies ist schlecht; diese Rose ist rot; diese Rose ist weiß usf.)

§ 17

Weil 1. das Einzelne ebensosehr nicht allgemein ist und 2. das Subjekt nicht nur diese Bestimmtheit hat, so muß das qualitative Urteil in beiden Rücksichten auch negativ ausgesprochen werden; negatives Urteil.

(Dies ist nicht schlecht; dies ist nicht gut; diese Rose ist nicht rot, sondern weiß, gelb usf.; diese Rose ist nicht weiß, sondern rot usf.)

§ 18

Der Form nach heißt daher dieses Urteil: das Einzelne ist nicht ein Allgemeines, sondern ein Besonderes; dem Inhalt nach: das Einzelne ist nicht so, sondern zunächst anders bestimmt. In beiden Rücksichten ist dieses negative Urteil zugleich auch positiv. In der ersten Rücksicht ist die Negation nur die Beschränkung der Allgemeinheit zur Besonderheit; in der andern Rücksicht ist nur irgendeine Bestimmtheit negiert, und durch diese Negation tritt die Allgemeinheit oder die höhere Sphäre derselben hervor.

§ 19

Endlich ist 1. der Form nach das Einzelne auch nicht ein Besonderes - denn die Besonderheit ist weiter als die Einzelheit -, sondern das Einzelne ist nur das Einzelne; identisches Urteil.

4/144 Umgekehrt ist 2. dem Inhalte nach das Subjekt nicht nur diese Bestimmtheit, aber auch nicht bloß irgendeine andere. Ein solcher Inhalt ist zu eingeschränkt für das Subjekt. Durch diese Negation der Bestimmtheit wird die ganze Sphäre des Prädikats und die positive Beziehung, welche im vorhergehenden negativen Urteil noch statthatte, aufgehoben; unendliches Urteil.

§ 20

Jenes identische sowohl als das unendliche Urteil sind nicht mehr Urteile. Dies hat näher die Bedeutung, daß das im qualitativen Urteil stattfindende Verhältnis des Subjekts und Prädikats sich aufgehoben hat, daß nämlich von dem Subjekt nur irgendeine unmittelbare Bestimmtheit seines Daseins, der nur eine oberflächliche Allgemeinheit zukommt, ausgesagt wird. Im unendlichen Urteil ist eine Allgemeinheit gefordert, die nicht nur eine einzelne Bestimmtheit ist. Jenes identische Urteil enthält, daß das Subjekt an und für sich bestimmt ist und in seiner Bestimmung in sich zurückgekehrt sei.

§ 21

Im identischen und unendlichen Urteil ist das Verhältnis von Subjekt und Prädikat aufgehoben. Dies ist zunächst als diejenige Seite des Urteils zu nehmen, nach welcher Subjekt und Prädikat mit Abstraktion von ihrem Unterschied durch die Kopula, als in einer Beziehung der Gleichheit stehend, betrachtet werden können. In dieser Rücksicht kann das positive Urteil umgekehrt werden, insofern das Prädikat nur in der Bedeutung des mit dem Subjekt identischen Umfanges genommen wird.

§ 22

4/145 Das negative Urteil enthält die Trennung einer Bestimmtheit und eines Subjekts so, daß jedoch das Subjekt auf die allgemeine, nicht ausgedrückte Sphäre der Bestimmtheit positiv bezogen ist. Indem das negierte Prädikat zum Subjekt gemacht wird, fällt von selbst jene allgemeine Sphäre hinweg, und es ist nur überhaupt die Ungleichheit zweier Bestimmungen vorhanden, von welchen es insofern gleichgültig ist, welche zum Subjekt oder welche zum Prädikat gemacht wird. Das negative Urteil kann daher, so wie ohnehin auch das identische, umgekehrt werden.

B. Quantität der Urteile oder Urteile der Reflexion

§ 23

Bei der Umkehrung der Urteile wird von dem Unterschiede des Subjekts und Prädikats abstrahiert. Dieser Unterschied ist aber, nachdem er nun als qualitativ aufgehoben, quantitativ zu nehmen.

§ 24

Indem sich die einzelnen Bestimmtheiten, die das Prädikat enthielten, aufheben, hat dasselbe die mannigfaltigen Bestimmungen des Subjekts zusammenfassend zu enthalten. Hierdurch hört die Allgemeinheit auf, eine bloße Gemeinschaftlichkeit mit anderen zu sein. Sie ist die eigene Allgemeinheit des Subjekts, welche somit dies zugleich enthält, daß das Subjekt in seinem Prädikat in sich selbst zurückgekehrt ist.

§ 25

Ein solches Urteil ist somit ein Urteil der Reflexion, indem Reflektieren überhaupt das Fortgehen zu mehreren Bestimmungen eines Gegenstandes und das dadurch zustande kommende Zusammenfassen derselben in einer Einheit ist.

§ 26

Insofern sich am Subjekt seine Gleichheit mit dem Prädikat darstellt, ist dasselbe ein Allgemeines, das durch Einschränkung zunächst auf die Einzelheit Subjekt ist. Das qualitative Urteil ist also 1. ein singuläres, welches zur Bestimmung des Subjektes die vollkommene Einzelheit hat, ein dieses Allgemeine ist.

§ 27

4/146 Ein Dieses aber ist unendlich vielfach bestimmt, d. h. unbestimmt bestimmbar. Das Reflexionsprädikat, da es ein Zusammenfassen ist, drückt nicht nur die allgemeine Bestimmung aus von einem Diesen, sondern auch von anderen Diesen; oder das singuläre Urteil geht in das partikuläre über.

§ 28

Das partikuläre Urteil, in welchem das Subjekt als Einiges bestimmt ist, ist ein nur bestimmtes Urteil, das unmittelbar ebensosehr positiv als negativ ausgesagt werden kann.

§ 29

Das Subjekt erhält seine vollkommene Bestimmung dem Umfang der Form nach durch die Allheit in dem universellen Urteil. Indem die Allheit an die Stelle der Partikularität tritt und zugleich den Umfang von dieser hat, so muß der Umfang des Inhalts des Subjektes danach beschränkt werden.

§ 30

Das Subjekt wird hierdurch teils ein besonderes gegen sein Prädikat, teils tritt damit eine Beziehung der Notwendigkeit von Subjekt und Prädikat ein.

C. Relation der Urteile oder Urteile der Notwendigkeit

§ 31

Durch das Aufheben der qualitativen und quantitativen Bestimmung ist die Einheit des Inhalts von Subjekt und Prädikat gesetzt, welche nur durch die Form unterschieden sind, so daß derselbe Gegenstand das eine Mal nur in der Bestimmung des Subjekts, das andere Mal in der Bestimmung des Prädikats gesetzt ist.

§ 32

Indem das Subjekt ein besonderes gegen sein Prädikat ist, so ist umgekehrt gegen das qualitative Urteil nunmehr das Subjekt eine Bestimmtheit des Prädikats und unmittelbar unter dasselbe subsumiert. Die Allgemeinheit des Prädikats drückt also nicht bloß ein Zusammenfassen der Bestimmtheiten des Subjektes wie das Reflexionsprädikat, sondern die allgemeine innere Natur des Subjekts aus; kategorisches Urteil.

4/147 (Der Körper ist schwer. Gold ist Metall. Der Geist ist vernünftig.)

§ 33

Insofern Subjekt und Prädikat auch unterschieden sind, muß ihre Einheit auch als Einheit Entgegengesetzter, d. h. als notwendige Beziehung ausgedrückt werden; hypothetisches Urteil.

§ 34

Die Identität des Inhaltes, die im kategorischen Urteil stattfindet, und die Beziehung Entgegengesetzter oder Anderer im hypothetischen Urteil ist im disjunktiven Urteil vereinigt, worin das Subjekt eine allgemeine Sphäre ist oder in Rücksicht einer solchen betrachtet wird, welche gleichfalls das Prädikat ausmacht und deren Besonderung oder verschiedene Bestimmungen dieses ausdrückt. Von diesen kommt dem Allgemeinen sowohl die eine als die andere zu. Nach ihrer Besonderung und in Rücksicht auf das Subjekt aber schließen sie sich gegenseitig aus.

D. Modalität der Urteile oder Urteile der Beziehung des Begriffs auf das Dasein

§ 35

Im disjunktiven Urteil ist ein Dasein in den vollständigen Momenten des Begriffs gesetzt. Modalität der Urteile besteht nun darin, daß ein Daseiendes auf seinen Begriff als solchen bezogen ist und das Prädikat die Angemessenheit oder Unangemessenheit beider ausspricht.

§ 36

Das erste Urteil der Modalität ist das assertorische, welches insofern eine bloße Versicherung enthält, als die Beschaffenheit des Subjekts, die mit dem Begriff verglichen werden soll, und der Begriff selbst noch nicht ausgedrückt ist, somit jenes Urteil nur erst eine subjektive Bewährung hat.

(Diese Handlung ist schlecht; diese Rede ist wahr.)

§ 37

4/148 Gegen die Versicherung des assertorischen Urteils kann daher ebensosehr die entgegengesetzte behauptet werden, und das Prädikat drückt nur eine jener entgegengesetzten Bestimmtheiten aus, deren das Subjekt, als allgemeine Sphäre betrachtet, beide enthalten kann. Dieses Urteil geht daher in das problematische über, welches nur die Möglichkeit ausspricht, daß das Dasein dem Begriffe angemessen sei oder auch nicht.

§ 38

Die Allgemeinheit des Subjekts ist daher mit einer Einschränkung gesetzt, welche die Beschaffenheit ausdrückt, worin die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Daseins mit dem Begriffe liegt. Das Prädikat drückt nichts anderes als diese Gleichheit oder Ungleichheit der Beschaffenheit und des Begriffs der Sache aus. Dies Urteil ist apodiktisch.

III. Schluß

§ 39

Der Schluß ist die vollständige Darstellung des Begriffs. Er enthält überhaupt das Urteil mit seinem Grunde. Es sind darin zwei Bestimmungen zusammengeschlossen durch eine dritte, welche deren Einheit ist. Es ist ein Begriff vorhanden in seiner Einheit, der Mitte des Schlusses, und in seiner Entzweiung, den Extremen des Schlusses.

§ 40

Die Beziehung der beiden Extreme des Schlusses auf die Mitte ist eine unmittelbare; ihre Beziehung aufeinander aber ist vermittelt durch die Mitte. Jene beiden unmittelbaren Beziehungen sind die Urteile, welche Prämissen heißen; die Beziehung, welche vermittelt ist, heißt der Schlußsatz.

§ 41

4/149 Zunächst drückt der Schluß seine Momente durch die bloße Form aus, so daß die Mitte eine eigene Bestimmtheit gegen die Extreme und der Grund oder die Einheit der Momente noch eine subjektive ist. Das an sich Ursprüngliche ist hier ein Erschlossenes und hat die Bedeutung einer Folge.

A. Schlüsse der Qualität oder der Inhärenz

§ 42

Die Form dieses Schlusses, E - B - A, daß das Einzelne mit dem Allgemeinen durch das Besondere zusammengeschlossen ist, ist die allgemeine Regel des Schlusses überhaupt. - Im ersten unmittelbaren Schlusse ist das Besondere oder die Mitte eine Qualität oder Bestimmtheit des Einzelnen, ebenso auch das Allgemeine eine Bestimmtheit des Besonderen. Daher kann von dem Einzelnen durch eine andere seiner Bestimmtheiten, deren es mehrere hat, ebenso von derselben zu einem anderen Allgemeinen übergegangen werden, sowie vom Besonderen zu einem anderen Allgemeinen, da das Besondere gleichfalls verschiedene Bestimmungen in sich enthält. Dieser Schluß erscheint demnach seiner Form nach zwar richtig, seinem Inhalt nach aber als willkürlich und zufällig. (Grün ist eine angenehme Farbe. Dies Blatt ist grün. Also ist es angenehm. - Das Sinnliche ist weder gut noch böse. Nun ist der Mensch sinnlich. Also ist er weder gut noch böse. - Tapferkeit ist eine Tugend. Alexander besaß Tapferkeit. Also war er tugendhaft. - Trunkenheit ist ein Laster. Alexander war dem Trunk ergeben. Also war er lasterhaft, usf.)

§ 43

4/150 Der Form nach sind die beiden Prämissen unmittelbare Beziehungen. Die Form des Schlusses enthält aber die Forderung, daß sie gleichfalls vermittelt oder, nach dem gewöhnlichen Ausdruck, daß die Prämissen bewiesen werden sollen. - Aber der Beweis durch diese Form des Schlusses würde nur eine Wiederholung der nämlichen Form sein, bei der auch dieselbe Forderung ins Unendliche hin sich wiederholte.

§ 44

Die Vermittlung, und zwar der Besonderheit und Allgemeinheit, muß also durch das Moment der Einzelheit geschehen. Dies gibt die zweite Form des Schlusses: A - E - B. Dieser Schluß ist fürs erste nur insofern richtig, als A - E ein gültiges Urteil ist. Daß dies der Fall sei, muß A partikulär sein. Auf diese Weise ist nicht eigentlich das Einzelne die Mitte. Der Schluß ist auf die Form des ersten zurückgebracht, aber der Schlußsatz partikulär. (Manche Logiker sagen, daß es nicht nötig sei, die andere Figur auf die erste zurückzubringen, indem in ihr geschlossen werden könne, in der Tat aber kraft dieser Form.) - Fürs andere aber hat dieser Schluß überhaupt die Bedeutung, daß unmittelbare Bestimmungen oder Qualitäten durch die Einzelheit und insofern zufällig zusammengeschlossen sind.

§ 45

Das Einzelne mit dem Besonderen durch das Allgemeine zusammengeschlossen, gibt die dritte Form des Schlusses: B - A - E. Das Allgemeine ist hier die vermittelnde Bestimmung und in den beiden Prämissen Prädikat. Aber so wie daraus, daß zwei Bestimmungen demselben Einzelnen inhärieren, nicht folgt, daß sie dasselbe sind, so auch folgt daraus, daß zwei Bestimmungen unter dasselbe Allgemeine subsumiert sind, nicht, daß sie als Subjekt und Prädikat verbunden werden können. Nur insofern der Obersatz negativ ist und also umgekehrt werden kann, läßt sich dieser Schluß auf den ersten zurückführen und hat damit die richtige Form.

(Kein endliches Wesen ist heilig. Gott ist kein endliches Wesen. Also ist Gott heilig.)

§ 46

4/151 Die objektive Bedeutung dieses Schlusses ist, daß die Vereinigung der Besonderheit mit der Einzelheit ihren Grund nur in der identischen Natur beider hat.

§ 47

In der Reihe dieser Schlüsse hat jede der drei Bestimmungen erstens die Mitte ausgemacht. Die Zurückführung der zweiten und dritten Schlußform ist das Aufheben des Qualitativen. Zweitens ist wohl jede unmittelbare Beziehung des ersten Schlusses durch die folgenden vermittelt worden, aber jeder von diesen setzt den vorhergehenden, d. h. die vermittelte Einheit [setzt] die unmittelbare Gleichheit voraus.

B. Schlüsse der Quantität oder Reflexion

§ 48

Der unmittelbar qualitätslose Schluß ist der mathematische. Die Mitte ist darin nur ein solches, das zwei Anderen gleich ist. Als Satz ausgedrückt heißt er: Wenn zwei Größen einer dritten gleich sind, so sind sie unter sich gleich.

§ 49

Zweitens macht im quantitativen Schluß die Einzelheit nicht als ein Einzelnes, sondern als alle Einzelnen die Mitte aus. Insofern zugleich allen irgendeine Qualität zukommt, so wird diese als Qualität jener allgemeinen Sphäre oder Gattung selbst, welcher die Einzelnen angehören, ausgesprochen; Schluß der Induktion.

§ 50

Der Schluß, worin das Allgemeine die Mitte ist, schließt durch Analogie, daß bei zwei Subjekten, welche ihrer allgemeinen Bestimmung nach dasselbe sind, eine besondere Bestimmung, die dem einen zukommt, auch dem anderen zukomme.

(a. Mehrere Einzelne haben eine allgemeine Natur.

b. Eines der Einzelnen hat eine Qualität.

c. Also auch die anderen Einzelnen haben diese Qualität.)

4/152 (Bei der Induktion kommt es darauf an, was Subjekt oder Prädikat im Schlußsatz werden soll, z. B. was sich frei bewegt, - ist ein Tier; oder: ein Tier ist, - was sich frei bewegt. - Der Löwe - ist ein Säugetier; oder: was ein Säugetier ist, - ist ein Löwe. Bei der Analogie hingegen liegt die Vermittlung darin, daß ein anderes Einzelnes dieselbe allgemeine Natur hat, wogegen bei der Induktion die besondere Bestimmtheit der allgemeinen Natur im Einzelnen gegründet ist. Die Analogie schließt von der allgemeinen Natur auf die besondere Bestimmtheit des Einzelnen, z. B.: die Erde hat Bewegung; der Mond ist eine Erde; also hat der Mond Bewegung.)

C. Schlüsse der Relation

§ 51

Der kategorische Schluß hat zur Mitte die an und für sich seiende Allgemeinheit oder die Natur des einzelnen Subjektes, von der als solcher eine wesentliche Eigenschaft ausgesagt und mit diesem Subjekt zusammengeschlossen wird.

§ 52

Der hypothetische Schluß drückt als Grund eines Daseins ein anderes Dasein aus. Wenn A ist, so ist B. Nun ist A. Also ist B. - Die Bestimmungen sind nicht mehr im Verhältnis als Einzelnes, Besonderes und Allgemeines, sondern eine Bestimmung, B, die zunächst nur eine an sich seiende oder mögliche ist, wird mit dem Dasein durch A als Mitte verbunden, das sowohl daseiend als Grund ist.

§ 53

Im disjunktiven Schlusse besteht der Grund, daß eine Bestimmung mit einem Subjekt verbunden wird, darin, daß ihm von den besonderen Bestimmungen einer allgemeinen Sphäre ein Teil nicht und somit der übrige Teil zukomme oder, wenn die Bestimmung vom Subjekt getrennt wird, umgekehrt. - A ist entweder B oder C oder D. Nun ist es nicht B noch C. Also ist es D.

§ 54

4/153 Die Mitte ist also das Subjekt als eine allgemeine Sphäre in ihrer vollständigen Besonderung und enthält zugleich das Ausschließen oder Setzen eines Teils dieser Bestimmungen desselben. Das Subjekt ist als ein Allgemeines an sich die Möglichkeit mehrerer Bestimmungen. Von seiner Allgemeinheit oder Möglichkeit wird zu seiner Bestimmtheit oder Wirklichkeit übergegangen.

§ 55

Die Übersicht der Form der Schlüsse ergibt, daß 1. im qualitativen Schluß die Momente in ihrem qualitativen Unterschied gelten. Sie bedürfen daher eines Vermittelnden, das ihre unmittelbare Einheit ist, aber außer ihnen fällt. 2. In den quantitativen Schlüssen ist der qualitative Unterschied der Momente und damit auch das Verhältnis und der Unterschied des Vermittelten und des Unmittelbaren gleichgültig. 3. In den Schlüssen der Relation enthält die Vermittlung zugleich die Unmittelbarkeit. Es ist also daraus der Begriff einer Unmittelbarkeit der Natur oder des qualitativen Unterschiedes hervorgegangen, welche zugleich an und für sich Vermittlung, Zweck und Prozeß ist.

Zweiter AbschnittDie Realisierung des Begriffs

§ 56

Im Urteil wie im Schluß ist der Begriff an der unmittelbaren Realität, dem gleichgültigen Dasein des Subjekts und Prädikats, oder die Extreme des Schlusses gehen gegeneinander und gegen die Mitte. Das Objektive ist, daß diese Momente selbst an ihnen das Ganze werden, ihre Unmittelbarkeit sohin eben dies ist, das Ganze zu sein.

§ 57

4/154 Im Zwecke ist das, was Folge und Resultat ist, zugleich der unmittelbar tätige Grund. Er ist als ein Subjektives getrennt von dem äußerlichen Dasein vorhanden, und die Tätigkeit besteht in dem Übersetzen der subjektiven Form in die Objektivität. In diesem Übergehen kehrt der Zweck zugleich in seinen Begriff zurück.

§ 58

Der Schluß des zweckmäßigen Tuns hat die drei Momente: den subjektiven Zweck, die Vermittlung und den daseienden Zweck. Jedes dieser Momente ist die Totalität der allgemeinen Bestimmungen des Schlusses.

§ 59

  1. Der subjektive Zweck enthält a) die unbestimmte freie Tätigkeit eines Subjekts überhaupt, welche b) sich selbst bestimmt oder ihre Allgemeinheit besondert und sich einen bestimmten Inhalt gibt; c) hat sie das Moment der Einzelheit, nach welchem sie gegen sich selbst negativ ist, das Subjektive aufhebt und ein äußeres, vom Subjekt freies Dasein hervorbringt.

§ 60

2. Die Vermittlung oder das Übergehen in die Objektivität hat zwei Seiten an sich: a) die der Objektivität; diese ist ein äußerliches Ding als Mittel, das unter die Macht des Subjekts gesetzt, dadurch als Mittel bestimmt und von ihm gegen das äußere Dasein gekehrt wird. b) Die Seite der Subjektivität ist die vermittelnde Tätigkeit, welche einesteils das Mittel auf den Zweck bezieht und ihm unterwirft und andernteils es gegen Anderes kehrt und durch Aufheben der Bestimmungen des Äußerlichen dem Zwecke Dasein gibt.

§ 61

4/155 3. Der ausgeführte Zweck ist a) Dasein der Objektivität überhaupt, aber b) nicht nur ein unmittelbares Dasein, sondern ein gesetztes und vermitteltes und c) von demselben Inhalt als der subjektive Zweck.

§ 62

Der Mangel dieser Zweckbeziehung ist die unmittelbare Existenz jedes der drei ins Verhältnis tretenden Momente, für welche also die Beziehung und die Bestimmungen, die sie darin erhalten, äußerlich hinzukommen. Die ganze Bewegung dieser Realisierung des Begriffs ist daher überhaupt ein subjektives Tun. Als objektives Tun ist die Realisierung der Prozeß als innerliche Beziehung der Momente des Schlusses ihrer eigenen Natur nach. Im Prozesse stehen wirkliche Gegenstände als selbständige Extreme in Beziehung, deren innere Bestimmung aber ist, vermittels anderer zu sein und sich damit zu verbinden.

§ 63

  1. Bei dem bloßen Mechanismus werden Gegenstände durch eine dritte Gewalt verbunden oder verändert, so daß diese Verbindung oder Veränderung nicht vorher schon in ihrer Natur liegt, sondern ihnen äußerlich und zufällig ist und sie daher in derselben selbständig bleiben.

§ 64

2. Bei dem Chemismus ist jedes der beiden Extreme a) seinem Dasein nach ein bestimmtes und zugleich dem anderen wesentlich entgegengesetztes. b) Als Entgegengesetztes ist es an sich Beziehung auf das andere. Es ist nicht nur es selbst, sondern hat auch die Bestimmung, nur dazusein als Vereinigung mit dem anderen, oder seine Natur ist in sich gespannt und gegen das andere begeistet. c) Die Einheit der Extreme ist das neutrale Produkt, welches den Grund ihrer Beziehung und ihres Eingehens in den Prozeß ausmacht; aber diese Einheit ist in ihnen nur als an sich seiende Beziehung vorhanden. Sie existiert nicht frei für sich vor dem Prozesse. Dies ist der Fall im Zwecke.

§ 65

4/156 3. Die höhere Einheit ist daher, daß die Tätigkeit sich im Produkt erhält oder daß das Produkt selbst produzierend ist, somit die Neutralisierung der Momente ebenso ihre Entzweiung oder das Erlöschen des Prozesses in der Vereinigung der Extreme das Wiederanfachen desselben ist. Die Tätigkeit dieses produzierenden Produkts ist somit Selbsterhaltung. Es bringt nur sich hervor, das schon da ist.

Dritter AbschnittIdeenlehre

§ 66

Die Idee ist das objektiv Wahre oder der adäquate Begriff, in welchem das Dasein durch seinen ihm inwohnenden Begriff bestimmt und die Existenz als selbst produzierendes Produkt in äußerer Einheit mit ihrem Zweck ist. Die Idee ist diejenige Wirklichkeit, die nicht irgendeiner außer ihr vorhandenen Vorstellung oder Begriff, sondern ihrem eigenen Begriff entspricht, welche daher so ist, wie sie an und für sich sein soll und diesen ihren Begriff selbst enthält. - Das Ideal ist die Idee nach der Seite der Existenz betrachtet, aber als eine solche, die dem Begriff gemäß ist. Es ist also das Wirkliche in seiner höchsten Wahrheit. - Im Unterschiede von dem Ausdruck Ideal nennt man Idee mehr das Wahre, nach der Seite des Begriffs betrachtet.

§ 67

Es sind drei Ideen: 1. die Idee des Lebens, 2. die Idee der Erkenntnis und des Guten und 3. die Idee der Wissenschaft oder der Wahrheit selbst.

I. Idee des Lebens

§ 68

4/157 Das Leben ist die Idee in ihrem unmittelbaren Dasein, wodurch sie in das Feld der Erscheinung oder des veränderlichen, sich mannigfaltig und äußerlich bestimmenden Seins und einer unorganischen Natur gegenübertritt.

§ 69

Das Leben ist als unmittelbare Einheit des Begriffs und des Daseins ein solches Ganzes, in welchem die Teile nichts für sich, sondern durchs Ganze und im Ganzen und das Ganze ebensosehr durch die Teile ist. Es ist ein organisches System.

II. Idee der Erkenntnis und des Guten

§ 70

In dieser Idee tritt der Begriff und die Wirklichkeit auseinander. Jener einerseits, für sich leer, soll seine Bestimmung und Erfüllung von der Wirklichkeit, andererseits [soll] diese aus der selbständigen Bestimmung von jenem ihre Bestimmung erhalten.

1. Das Erkennen

§ 71

Das Erkennen ist die Beziehung des Begriffs und der Wirklichkeit. Das an sich nur mit sich erfüllte und insofern leere Denken wird dadurch mit besonderem Inhalt erfüllt, der aus dem Dasein zu allgemeiner Darstellung erhoben wird.

§ 72

Die Definition drückt von einem Gegenstande, der sich in ihr als ein Einzelnes oder Besonderes verhält, seine Gattung als sein allgemeines Wesen und die besondere Bestimmtheit dieses Allgemeinen, wodurch es dieser Gegenstand ist, aus.

§ 73

4/158 Die Einteilung drückt von einer Gattung oder einem Allgemeinen überhaupt, einem Geschlecht, einer Ordnung usf. die Besonderungen aus, in welchen sie als eine Mannigfaltigkeit von Arten existiert. Diese Besonderungen, die in einer Einheit enthalten sind, müssen aus einem gemeinschaftlichen Einteilungsgrunde fließen.

§ 74

Das Erkennen ist teils analytisch, teils synthetisch.

§ 75

Das analytische Erkennen geht von einem Begriffe oder einer konkreten Bestimmung aus und entwickelt nur die Mannigfaltigkeit der unmittelbaren oder identisch darinnen enthaltenen einfachen Bestimmungen.

§ 76

Das synthetische Erkennen entwickelt dagegen die Bestimmungen eines Ganzen, die nicht unmittelbar darin enthalten sind, noch identisch auseinander herfließen, sondern die Gestalt der Verschiedenheit gegeneinander haben, und zeigt die Notwendigkeit ihres bestimmten Verhältnisses zueinander auf.

§ 77

Dies geschieht durch Konstruktion und Beweis. Die Konstruktion stellt den Begriff oder Satz teils in seinen realen Bestimmungen, teils zum Behufe des Beweises diese seine Realität in ihrer Einteilung und Auflösung dar, wodurch ihr Übergang in den Begriff beginnt.

§ 78

4/159 Der Beweis faßt die aufgelösten Teile auf und bringt durch die Vergleichung ihrer Verhältnisse zueinander diejenige Verbindung derselben hervor, welche das im Lehrsatz ausgesprochene Verhältnis des Ganzen ausmacht; oder er zeigt von den realen Bestimmungen auf, wie sie Momente des Begriffs sind und ihr zusammengefaßtes Verhältnis den Begriff in seiner Totalität darstellt.

§ 79

In diesem Erkennen, welches in seiner strengsten Form das geometrische ist, geht 1. die Konstruktion nicht aus dem Begriff hervor, sondern ist eine erfundene Vorrichtung, die nur in Beziehung auf den Beweis sich als zweckmäßig zeigt, oder in anderen Fällen auch eine empirische Beschreibung. 2. In dem Beweise werden für die analytischen Bestimmungen sonst bekannte oder ausgemachte synthetische Sätze anderswo herbeigeholt, das Vorliegende darunter subsumiert und verbunden. Der Beweis erhält dadurch den Schein der Zufälligkeit, indem er für die Einsicht nur eine Notwendigkeit, nicht den eigenen Gang und die innere Notwendigkeit des Gegenstandes selbst darstellt.

2. Das Sollen oder das Gute

§ 80

In der Idee des Erkennens wird der Begriff gesucht, und er soll dem Gegenstand angemessen sein. In der Idee des Guten gilt der Begriff umgekehrt als das Erste und als der an sich seiende Zweck, der in der Wirklichkeit realisiert werden soll.

§ 81

Das an sich Gute, da es erst realisiert werden soll, steht einer ihm nicht entsprechenden Welt und einer Natur gegenüber, die ihre eigenen Gesetze der Notwendigkeit hat und gegen die Gesetze der Freiheit gleichgültig ist.

§ 82

Das Gute ist als absoluter Zweck einerseits an sich zu vollbringen ohne alle Rücksicht auf die Folgen, indem es einer Wirklichkeit anvertraut wird, die unabhängig von ihm ist und es verkehren kann.

§ 83

4/160 Zugleich aber liegt darin die Bestimmung, daß an sich die Wirklichkeit mit dem Guten übereinstimmt, oder der Glaube an eine moralische Weltordnung.

III. Idee des Wissens oder der Wahrheit

§ 84

Das absolute Wissen ist der Begriff, der sich selbst zum Gegenstand und Inhalt hat, somit seine eigene Realität ist.

§ 85

Der Gang oder die Methode des absoluten Wissens ist ebensosehr analytisch als synthetisch. Die Entwicklung dessen, was im Begriff enthalten ist, die Analysis, ist das Hervorgehen verschiedener Bestimmungen, die im Begriff enthalten, aber nicht als solche unmittelbar gegeben sind, somit zugleich synthetisch. Die Darstellung des Begriffs in seinen realen Bestimmungen geht hier aus dem Begriff selbst hervor, und was im gewöhnlichen Erkennen den Beweis ausmacht, ist hier der Rückgang der in die Verschiedenheit übergegangenen Begriffsmomente in die Einheit, welche hierdurch Totalität, erfüllter und sich selbst zum Inhalt gewordener Begriff ist.

§ 86

Diese Vermittlung des Begriffs mit sich selbst ist nicht nur ein Gang des subjektiven Erkennens, sondern ebensosehr die eigene Bewegung der Sache selbst. Im absoluten Erkennen fängt der Begriff ebensowohl an, als er auch Resultat ist.

§ 87

4/161 Der Fortgang zu weiteren Begriffen oder zu einer neuen Sphäre ist gleichfalls durch die vorhergehende geleitet und notwendig. Der Begriff, der zur Realität wurde, ist zugleich wieder eine Einheit, welche die Bewegung der Realisierung an sich darstellen muß. Aber die Entwicklung des in ihr enthaltenen Gegensatzes ist nicht eine bloße Auflösung in die Momente, aus denen sie geworden ist, sondern diese haben nun eine andere Gestalt dadurch, daß sie durch die Einheit hindurchgegangen sind. In der neuen Entwicklung sind sie nun als das gesetzt, was sie durch ihre Beziehung aufeinander sind. Sie haben somit eine neue Bestimmung erhalten.

7.Logikfür die Mittelklasse50)

(1810/11)

Einleitung

§ 1

Die Wissenschaft der Logik hat das Denken und den Umfang seiner Bestimmungen zum Gegenstande. Natürliche Logik heißt man den natürlichen Verstand, den der Mensch überhaupt von Natur hat, und den unmittelbaren Gebrauch, den er davon macht. Die Wissenschaft der Logik aber ist das Wissen von dem Denken in seiner Wahrheit.

4/162 Erläuterung. Die Logik betrachtet das Gebiet des Gedankens überhaupt. Das Denken ist seine eigene Sphäre. Es ist ein Ganzes für sich. Der Inhalt der Logik sind die eigentümlichen Bestimmungen des Denkens selbst, die gar keinen anderen Grund als das Denken haben. Das ihm Heteronomische ist ein durch die Vorstellung überhaupt Gegebenes. Die Logik ist also eine große Wissenschaft. Es muß allerdings zwischen dem reinen Gedanken und der Realität unterschieden werden; aber Realität, insofern darunter die wahrhafte Wirklichkeit verstanden wird, hat auch der Gedanke. Insofern aber damit nur das sinnliche, äußerliche Dasein gemeint ist, hat er sogar eine viel höhere Realität. Das Denken hat also einen Inhalt, und zwar sich selbst auf autonomische Weise. - Durch das Studium der Logik lernt man auch richtiger denken, denn indem wir das Denken des Denkens denken, verschafft sich der Geist damit seine Kraft. Man lernt die Natur des Denkens kennen, wodurch man ausspüren kann, wenn das Denken sich will zum Irrtum verführen lassen. Man muß sich Rechenschaft von seinem Tun zu geben wissen. Dadurch erlangt man Festigkeit, sich nicht von anderen irremachen zu lassen.

§ 2

Das Denken ist überhaupt das Auffassen und Zusammenfassen des Mannigfaltigen in der Einheit. Das Mannigfaltige als solches gehört der Äußerlichkeit überhaupt, dem Gefühl und der sinnlichen Anschauung an.

Erläuterung. Das Denken besteht darin, alles Mannigfaltige in die Einheit zu bringen. Indem der Geist über die Dinge denkt, bringt er sie auf die einfachen Formen, welche die reinen Bestimmungen des Geistes sind. Das Mannigfaltige ist dem Denken zunächst äußerlich. Insofern wir das sinnlich Mannigfaltige auffassen, denken wir noch nicht, sondern erst das Beziehen desselben ist das Denken. Das unmittelbare Auffassen des Mannigfaltigen heißen wir Fühlen oder Empfinden. Wenn ich fühle, weiß ich bloß von etwas; in der Anschauung aber schaue ich etwas als ein mir Äußerliches im Raum und in der Zeit an. Das Gefühl wird zur Anschauung, wenn es räumlich und zeitlich bestimmt wird.

§ 3

Das Denken ist Abstraktion, insofern die Intelligenz von konkreten Anschauungen ausgeht, eine von den mannigfaltigen Bestimmungen wegläßt und eine andere hervorhebt und ihr die einfache Form des Denkens gibt.

4/163 Erläuterung. Wenn ich alle Bestimmungen von einem Gegenstand weglasse, so bleibt nichts übrig. Wenn ich dagegen eine Bestimmung weglasse und eine andere heraushebe, so ist dies abstrakt. Das Ich z. B. ist eine abstrakte Bestimmung. Ich weiß nur von Ich, insofern ich mich von allen Bestimmungen absondere. Dies ist aber ein negatives Mittel. Ich negiere die Bestimmungen von mir und lasse mich nur als solchen. Das Abstrahieren ist die negative Seite des Denkens.

§ 4

Der Inhalt der Vorstellungen ist aus der Erfahrung genommen, aber die Form der Einheit selbst und deren weitere Bestimmungen haben nicht in dem Unmittelbaren derselben als solchem ihre Quellen, sondern in dem Denken.

Erläuterung. Ich heißt überhaupt Denken. Wenn ich sage: ich denke, so ist dies etwas Identisches. Ich ist vollkommen einfach. Ich bin denkend, und zwar immer. Wir können aber nicht sagen: ich denke immer. An sich wohl, aber unser Gegenstand ist nicht immer auch Gedanke. Wir können aber in dem Sinne, daß wir Ich sind, sagen, wir denken immer, denn Ich ist immer die einfache Identität mit sich, und das ist Denken. Als Ich sind wir der Grund aller unserer Bestimmungen. Insofern der Gegenstand gedacht wird, erhält er die Form des Denkens und wird zu einem gedachten Gegenstand. Er wird gleichgemacht dem Ich, d. h. er wird gedacht.

§ 5

Dies ist nicht so zu verstehen, als ob diese Einheit erst durch das Denken zu dem Mannigfaltigen der Gegenstände hinzutrete und die Verknüpfung erst von außen darein gebracht werde, sondern die Einheit gehört ebensosehr dem Objekt an und macht mit ihren Bestimmungen auch dessen eigene Natur aus.

§ 6

4/164 Der Gedanken sind dreierlei: 1. die Kategorien; 2. die Reflexionsbestimmungen; 3. die Begriffe. Die Lehre von den beiden ersteren macht die objektive Logik oder Metaphysik aus; die Lehre von den Begriffen die eigentliche oder subjektive Logik.

Erläuterung. Die Logik enthält das System des reinen Denkens. Das Sein ist 1. das unmittelbare, 2. das innerliche; die Denkbestimmungen gehen wieder in sich zurück. Die Gegenstände der gewöhnlichen Metaphysik sind das Ding, die Welt, der Geist und Gott, wodurch die verschiedenen metaphysischen Wissenschaften, Ontologie, Kosmologie, Pneumatologie und Theologie, entstehen.

3. Was der Begriff darstellt, ist ein Seiendes, aber auch ein Wesentliches. Das Sein verhält sich als das Unmittelbare zum Wesen als dem Mittelbaren. Die Dinge sind überhaupt, allein ihr Sein besteht darin, ihr Wesen zu zeigen. Das Sein macht sich zum Wesen, was man auch so ausdrücken kann: das Sein setzt das Wesen voraus. Aber wenn auch das Wesen im Verhältnis zum Sein als das Vermittelte erscheint, so ist doch das Wesen das Ursprüngliche. Das Sein geht in ihm in seinen Grund zurück; das Sein hebt sich in dem Wesen auf. Sein Wesen ist auf diese Weise ein Gewordenes oder Hervorgebrachtes, aber vielmehr, was als Gewordenes erscheint, ist auch das Ursprüngliche. Das Vergängliche hat das Wesen zu seiner Grundlage und wird aus demselben.

Wir machen Begriffe. Diese sind etwas von uns Gesetztes, aber der Begriff enthält auch die Sache an und für sich selbst. In Verhältnis zu ihm ist das Wesen wieder das Gesetzte, aber das Gesetzte verhält sich doch als wahr. Der Begriff ist teils der subjektive, teils der objektive. Die Idee ist die Vereinigung von Subjektivem und Objektivem. Wenn wir sagen, es ist ein bloßer Begriff, so vermissen wir darin die Realität. Die bloße Objektivität hingegen ist ein Begriffloses. Die Idee aber gibt an, wie die Realität durch den Begriff bestimmt ist. Alles Wirkliche ist eine Idee.

§ 7

4/165 Die Wissenschaft setzt voraus, daß die Trennung seiner selbst und der Wahrheit bereits aufgehoben ist oder der Geist nicht mehr, wie er in der Lehre vom Bewußtsein betrachtet wird, der Erscheinung angehört. Die Gewißheit seiner selbst umfaßt alles, was dem Bewußtsein Gegenstand ist, es sei äußerliches Ding oder auch aus dem Geist hervorgebrachter Gedanke, insofern es nicht alle Momente des An- und Fürsichseins in sich enthält: an sich zu sein oder einfache Gleichheit mit sich selbst; Dasein oder Bestimmtheit zu haben, Sein-für-Anderes; und für sich [zu] sein, in dem Anderssein einfach in sich zurückgekehrt und bei sich zu sein. Die Wissenschaft sucht nicht die Wahrheit, sondern ist in der Wahrheit und die Wahrheit selbst.

Erster TeilDas Sein

Erster AbschnittQualität

§ 8

Die Qualität ist die unmittelbare Bestimmtheit, deren Veränderung das Übergehen in ein Entgegengesetztes ist.

A. Sein, Nichts, Werden

§ 9

Das Sein ist die einfache inhaltslose Unmittelbarkeit, die ihren Gegensatz an dem reinen Nichts hat und deren [beider] Vereinigung das Werden ist: als Übergehen von Nichts in Sein das Entstehen, umgekehrt das Vergehen.

4/166 (Der gesunde Menschenverstand, wie die einseitige Abstraktion sich oft selbst nennt, leugnet die Vereinigung von Sein und Nichts: Entweder ist das Sein, oder es ist nicht; es gibt kein Drittes; was ist, fängt nicht an, was nicht ist, auch nicht. Er behauptet daher die Unmöglichkeit des Anfangs.)

B. Dasein

§ 10

Das Dasein ist gewordenes, bestimmtes Sein, ein Sein, das zugleich Beziehung auf Anderes, also auf sein Nichtsein hat.

§ 11

a) Das Dasein ist somit ein in sich geteiltes. Einmal ist es an sich, das andere Mal ist es Beziehung auf Anderes. Das Dasein, mit diesen beiden Bestimmungen gedacht, ist Realität.

§ 12

b) Etwas, das da ist, hat eine Beziehung auf Anderes. Das Andere ist ein Daseiendes als Nichtsein von etwas. Es hat somit zunächst eine Grenze oder Schranke und ist endlich. Wie etwas an sich sein soll, ist seine Bestimmung.

§ 13

Wie etwas für Anderes ist, wie es mit Anderem zusammenhängt, also an sich unmittelbar auch durch Anderes gesetzt ist, so ist seine Beschaffenheit.

§ 14

Wie etwas sowohl an sich als für Anderes in sich ist, so ist seine Bestimmtheit oder Qualität. Die Grenze ist nicht nur ein bloßes Aufhören, sondern gehört dem Etwas an sich an.

§ 15

c) Durch seine Qualität, durch das, was es ist, ist etwas der Veränderung unterworfen. Es verändert sich, insofern seine Bestimmtheit im Zusammenhang mit Anderem zur Beschaffenheit wird.

C. Fürsichsein

§ 16

4/167 Indem sich durch die Veränderung die Beschaffenheit überhaupt aufhebt, hebt sich auch die Veränderung selbst auf. Das Sein ist hiermit in sich selbst zurückgegangen und schließt Anderes von sich aus. Es ist für sich.

§ 17

Es ist Eins, das sich nur auf sich bezieht und sich gegen das Andere als repellierend verhält.

§ 18

Diese Ausschließung ist zugleich eine Beziehung auf Anderes und verhält sich also zugleich attrahierend. Keine Repulsion ohne Attraktion und umgekehrt.

§ 19

Oder mit der Repulsion des Eins sind unmittelbar viele Eins gesetzt. Aber die vielen Eins sind nicht voneinander unterschieden. Eins ist, was das andere ist. Es ist ebenso ihre Aufhebung, die Attraktion gesetzt.

§ 20

Das Eins ist das fürsichseiende, das sich absolut von anderen unterscheidet. Aber indem dieser Unterschied, die Repulsion durch die Attraktion sich aufhebt, ist der Unterschied als aufgehobener gesetzt und damit in eine andere Bestimmung, die Quantität, übergegangen.

4/168 (Etwas hat ohne seine Grenze keine Bedeutung. Wenn ich von etwas die Grenze verändere, so bleibt es nicht mehr, was es ist. Wenn ich von einem Acker die Grenze verändere, so bleibt der Acker, der er ist, und wird nur etwas größer. Hier aber habe ich seine Grenze nicht als Acker verändert, sondern als Quantum. Seine Größe als Acker verändern hieße, ihn z. B. zum Walde machen.)

Zweiter AbschnittQuantität

§ 21

Durch die Qualität ist etwas das, was es ist. Durch Veränderung der Qualität verändert sich nicht bloß eine Bestimmung an etwas oder an dem Endlichen, sondern das Endliche selbst. Die Quantität dagegen ist die Bestimmung, die nicht mehr die Natur der Sache selbst ausmacht, sondern ein gleichgültiger Unterschied, bei dessen Veränderung die Sache bleibt, was sie ist.

§ 22

Die Quantität ist das aufgehobene Fürsichsein oder Eins. Sie ist also eine ununterbrochene Kontinuität in sich selbst. Aber da sie ebensosehr das Eins enthält, so hat sie auch das Moment der Diskretion in sich.

§ 23

a) Die Größe ist entweder kontinuierlich oder diskret. Aber jede dieser beiden Arten von Größe hat sowohl die Diskretion als die Kontinuität an ihr, und der Unterschied ist nur dieser, daß in der diskreten Größe die Diskretion, in der kontinuierlichen aber die Kontinuität das Prinzip ausmacht.

§ 24

b) Die Größe oder Quantität ist als begrenzte Quantität ein Quantum. Da diese Grenze nichts an und für sich Bestimmtes ist, so kann ein Quantum ins Unbestimmte vermehrt oder vermindert werden.

§ 25

4/169 Die Grenze des Quantums in der Form des Insichseins gibt die intensive Größe, in der Form der Äußerlichkeit die extensive Größe. Es gibt aber nicht ein Intensives, das nicht auch die Form von extensivem Dasein hätte, und umgekehrt.

§ 26

c) Das Quantum hat keine an sich selbst bestimmte Grenze. Es gibt also kein Quantum, über das nicht ein größeres oder kleineres gesetzt werden könnte. Das Quantum, welches das letzte sein, über das kein größeres oder kleineres gesetzt werden soll, heißt gewöhnlich das unendlich Große oder das unendlich Kleine.

§ 27

Aber damit hört es überhaupt auf, ein Quantum zu sein, und ist für sich = 0. Es hat nur noch Bedeutung als Bestimmung eines Verhältnisses, worin es für sich keine Größe mehr hat, sondern nur eine Bestimmung in Beziehung auf ein Anderes. Dies ist der genauere Begriff des mathematisch Unendlichen.

§ 28

Das Unendliche überhaupt ist im unendlichen Progreß zunächst das Aufheben der Schranke, sie sei eine qualitative oder quantitative, so daß diese Schranke als Positives gilt und daher gegen die Negation immer wieder entsteht. Das wahrhaft Unendliche aber ist, indem die Schranke als Negation gefaßt wird, die Negation der Negation. In ihm wird durch das Hinausgehen über das Endliche nicht wieder eine neue Schranke gesetzt, sondern durch das Aufheben der Schranke das Dasein zur Gleichheit mit sich wiederhergestellt.

§ 29 [29]53)

4/170 Indem das Quantum sich im Unendlichen aufhebt, so hat dies die Bedeutung, daß die gleichgültige äußere Bestimmung, die das Quantum ausmacht, aufgehoben und zu einer innerlichen, einer qualitativen Bestimmung wird.

Dritter AbschnittDas Maß

§ 30 [30]

Das Maß ist ein spezifisches Quantum, insofern es nicht äußerlich, sondern durch die Natur der Sache, durch die Qualität bestimmt ist.

§ 31 [31]

In der Veränderung eines Quantums, im Vermehren oder Vermindern, das innerhalb des Maßes fällt, tritt gleichfalls eine Spezifikation [ein], indem das äußerliche gleichgültige Auf- und Abgehen der Größe zugleich durch die Natur der Sache aus sich bestimmt und modifiziert wird.

§ 32 [32]

Indem das Maß einer Sache verändert wird, verändert sich die Sache selbst, und etwas verschwindet durch Überschreiten seines Maßes, über dasselbe zunehmend oder abnehmend.

Zweiter TeilDas Wesen

§ 33 [33]

Das Wesen ist das aus seiner Unmittelbarkeit in sich zurückgenommene Sein, dessen Bestimmungen in einfacher Einheit aufgehoben sind.

Erster AbschnittDie Bestimmungen des Wesen

§ 34

4/171 Bestimmungen, insofern sie dem unmittelbaren Sein angehören und nicht in der inneren Einheit enthalten sind, werden als unwesentliche von dem Wesen unterschieden.

§ 35

Indem die wesentlichen Bestimmungen in der Einheit des Wesens enthalten sind, so ist das Dasein derselben ein Gesetztsein, d. h. sie sind in ihrem Dasein nicht unmittelbar und für sich, sondern vermittelt. Es sind daher Denkbestimmungen in der Form von Reflexionen.

§ 36 [35]

  1. Die erste Bestimmung ist die wesentliche Einheit mit sich selbst; die Identität. Als Satz der Identität: A = A; oder negativ, als Satz des Widerspruchs ausgedrückt: A kann nicht zugleich A und nicht A sein.

§ 37 [36]

2. Die Bestimmung der Verschiedenheit, des gegeneinander gleichgültigen, durch irgendeine Bestimmtheit unterschiedenen Daseins. Der Satz, der sie ausdrückt, heißt: es gibt nicht zwei Dinge, die einander gleich sind.

3. Die Entgegensetzung56) ; als Positives und Negatives, worin die Bestimmtheit des einen gesetzt ist nur vermittels der Bestimmtheit eines anderen, von denen zugleich jede ist, insofern die andere ist, aber nur ist, insofern sie nicht die andere ist. In einem Satze ausgedrückt: Etwas ist entweder A oder nicht A, es gibt kein Drittes. (Der Satz exclusi tertii.)

§ 38 [37]

4/172 4. Das Dritte, worin die gesetzten Bestimmungen überhaupt aufgehoben sind, ist das Wesen, welches insofern Grund ist.

Der Satz des Grundes heißt: Alles hat seinen zureichenden Grund.

(Der Grund ist das Setzende überhaupt, insofern etwas dadurch zum Dasein kommt; dies ist kein Übergang in entgegengesetzte Bestimmungen, wie das Werden im Sein, sondern es ist darin eine Einheit der Beziehung; obgleich das gesetzte Dasein zugleich eine von seinem Grunde verschiedene Gestalt sein kann, so muß es doch zugleich darin enthalten sein.)

§ 39 [38]

Insofern das unmittelbare Dasein als ein nur gesetztes betrachtet wird, so wird von ihm in das Wesen oder zum Grunde zurückgegangen; jenes ist hier das Erste, das, von dem ausgegangen wird; aber in diesem Zurückgehen wird dies, daß es das Erste sei, vielmehr aufgehoben und der Grund als das Erste und Wesentliche erkannt.

§ 40 [39]

Der Grund enthält dasjenige, was durch ihn begründet wird, seinen wesentlichen Bestimmungen nach; die Beziehung des Grundes und Begründeten ist eine [Einheit] und nicht ein Übergang ins Entgegengesetzte, obgleich das begründete Dasein eine von seinem Grunde, der gleichfalls ein Dasein ist, verschiedene Gestalt hat; und die Hauptbestimmung ist ihr gemeinschaftlicher Inhalt.

Hierher gehört eigentlich nur, daß etwas sich zum Grunde macht.

Zweiter AbschnittErscheinung

A. Das Ding

§ 41

4/173 Der Grund ist zunächst die einfache Einheit von unterschiedenen Bestimmungen, so daß sie in demselben nicht außereinander, nicht getrennt voneinander sind. Sie haben darin die Form von aufgehobenen; und er macht ihr Bestehen aus. Dies Ganze als daseiend ist ein Ding von vielen Eigenschaften

§ 42

Das Ding tritt aus dem Grunde in das Dasein, insofern dieser das in sich zurückgegangene Setzen oder der mit [sich] identisch gewordene Unterschied, also die wiederhergestellte Unmittelbarkeit ist, ein Dasein, das selbst nicht unmittelbar ist, sondern Existenz genannt werden kann.

Existenz ist vermittelt durch die aufgehobene Vermittlung; der Grund geht zu Grunde in seiner Existenz; (daß der Grund nicht verlorengeht, stellen wir uns vor, weil er seinem Inhalte nach bleibt).

§ 43 [42]

Die Eigenschaften des Dinges sind Bestimmungen seiner Existenz, welche eine gleichgültige Verschiedenheit voneinander haben; und ebenso ist das Ding, als einfache Identität mit sich, unbestimmt und gleichgültig gegen sie als Bestimmungen.

Die Gleichgültigkeit ihres Bestehens ist das Ding, heißt auch: Ding ist vorher, ehe es existiert.

§ 44 [43]

4/174 Die Bestimmungen sind durch die Dingheit identisch mit sich; und das Ding ist nichts als diese Identität derselben mit sich selbst; denn diese hat für sich isoliert keine Wahrheit. Dadurch löst sich somit das Ding in seinen Eigenschaften als in für sich bestehende Materien auf.

§ 45 [44]

Indem die Materien aber in die Einheit eines Dinges vereinigt sind, durchdringen [sie] sich gegenseitig (sind absolut porös) und lösen sich ineinander auf. Das Ding ist somit dieser Widerspruch in sich oder gesetzt als ein sich an sich nur auflösendes, als Erscheinung.

B. Erscheinung58)

§ 46

  1. Die Identität mit sich selbst, welche sowohl das Ding als die Materien, ist aufgelöst; die Bestimmungen sind daher solche, welche nicht an sich, sondern nur in einem Anderen sind; sie sind nur als gesetzte oder als Erscheinung.

2. Die Identität mit sich in der Erscheinung ist das Unbestimmte und der Bestimmung schlechthin Fähige, das Passive, die Materie; die Identität der Bestimmungen in der Beziehung aufeinander macht das Aktive, die Form aus.

§ 47

Das Wesen muß erscheinen, einmal weil das Dasein sich an ihm selbst auflöst und in seinen Grund zurückgeht, - die negative Erscheinung; das andere Mal, insofern das Wesen als Grund einfache Unmittelbarkeit und dadurch Sein überhaupt ist. - Um der Identität des Grundes und der Existenz willen ist nichts in der Erscheinung, was nicht im Wesen, und umgekehrt nichts im Wesen, was nicht in der Erscheinung ist.

§ 48

4/175 Indem die Materie von der Form bestimmt wird, werden beide als selbständig und unabhängig voneinander vorausgesetzt. Es gibt aber überhaupt keine Form ohne Materie und keine Materie ohne Form.

§ 49

Ewigkeit der Materie.

§ 50

Die Form bestimmt die Materie; sie ist tätig gegen dieselbe als gegen ein Anderes. Diese Tätigkeit ist ein Reflektieren auf gedoppelte Weise:

  1. Die Form setzt Bestimmungen in die Materie; diese Bestimmungen erhalten Bestehen in derselben, oder sie macht dies Bestehen derselben selbst aus. Sie bleiben aber in dieser Äußerlichkeit (der Form angehörig) bezogen auf ihre Einheit oder sind reflektierte, und die Form bleibt überhaupt in ihrer Einheit mit sich selbst.

§ 51

2. Indem sich die Form auf Materie bezieht, bezieht sie sich darauf zugleich als auf ein Anderes. Aber die Materie ist die Identität mit sich selbst; die Form bezieht sich also als bestimmend auf die Identität mit sich selbst oder reflektiert sich damit in sich, und diese Identität ist erst durch diese Reflexion. Die Materie wird also durch das Bestimmen der Form erzeugt.59)  Sie ist somit das Vorausgesetzte des Bestimmens, aber eine Voraussetzung, welche durch die Tätigkeit der Form aufgehoben und zum Resultate gemacht wird.

4/176 Die Form ist endlich, insofern sie der Kraft gegenübersteht, hat an ihr ihre Grenze; ebenso die Materie, außer welcher die Form ist, ist endliche Materie. - Die Form verhält sich positiv und negativ gegen die Materie und gegen sich selbst; α) gegen die Materie, αα) positiv, setzt ihre eigenen Bestimmungen, ββ) negativ, hebt die Unbestimmtheit der Materie auf; β) gegen sich, αα) positiv, setzt ihre eigenen Bestimmungen, Reflexion in sich; ββ) negativ, hebt ihre negative Identität mit sich auf; gibt ihren Bestimmungen Bestehen, Materialität.

§ 52

In dieser wesentlichen Einheit der Form und Materie ist die Form als die notwendige Beziehung ihrer Bestimmungen das Gesetz der Erscheinung.

Form und Materie sind insofern unwesentlich, als sie von der Sache, von ihrer Einheit getrennt werden.Das Erscheinende als unter der Bestimmung der Form gesetzt, das Geformte, macht den Inhalt aus, der von der Form selbst unterschieden ist, indem diese gegen ihn als eine äußerliche Beziehung erscheint.

§ 53

Indem ferner die durch die Form gesetzten Bestimmungen identisch mit sich selbst oder materiell sind, erscheinen sie als eine selbständige Existenz, und die Beziehung derselben aufeinander macht das Verhältnis aus.

Form und Materie hier nicht voneinander, sondern von ihrer Einheit unterschieden.

C. Das Verhältnis

§ 54 [49]

Das Verhältnis ist eine Beziehung von zwei Seiten aufeinander, die teils ein gleichgültiges Bestehen haben, teils aber jede nur durch die andere und in dieser Einheit des Bestimmtseins ist.

Verhältnis ist Erscheinung.

§ 55 [50]

4/177 Die Bestimmungen sind das eine Mal in der Form des Verhältnisses gesetzt; das andere Mal sind sie nur an sich diese Bestimmungen der Form und erscheinen als eine unabhängige unmittelbare Existenz; sie sind in dieser Rücksicht ein vorausgesetztes Dasein, das innerlich schon an sich selbst die Totalität der Form enthält, welche nur Existenz haben kann durch jenes vorausgesetzte Dasein, oder sie sind insofern Bedingungen und das Verhältnis ein bedingtes Verhältnis.

§ 56 [51]

In den Bedingungen und im bedingten Verhältnis fängt die Erscheinung an, in das Wesen und Ansichsein zurückzugehen; aber es ist darin noch die Verschiedenheit der Erscheinung als solcher und ihrer, insofern sie an sich ist, vorhanden.

§ 57 [52]

  1. Das unmittelbare bedingte Verhältnis ist das Verhältnis des Ganzen und der Teile; die Teile, als außer dem Verhältnis für sich bestehend, sind bloße Materie und insofern nicht Teile; als Teile haben sie ihre Bestimmung nur im Ganzen, und um Teile sein zu können, müssen sie auch an und für sich fähig sein, in dies Verhältnis zum Ganzen treten zu können; und insofern machen die Teile das Ganze aus.

§ 58 [53]

2. Das Ganze als innere tätige Form ist die Kraft; sie hat keine äußere Materie zu ihrer Bedingung, sondern ist in der Materie selbst.60)  Ihre Bedingung ist nur ein äußerer Anstoß, der sie sollizitiert. Dieser ist selbst Äußerung einer Kraft und erfordert eine Sollizitation, um zu erscheinen; es ist also ein gegenseitiges Bedingen und Bedingtsein vorhanden, das also im Ganzen unbedingt ist.:61)

§ 59 [54]

Dem Inhalte nach stellt die Kraft, da sie als Form ihre Bestimmungen in sich enthält, in ihrer Äußerung das dar, was sie an sich ist, und es ist nichts in ihrer Äußerung, was nicht in ihrem Innern ist.

§ 60 [55]

4/178 3. Der Inhalt, der somit unbedingt ist, verhält sich als innerlicher nur zu sich als äußerlichem; das Äußere und Innerliche ist derselbe, nur von verschiedenen Seiten betrachtet; das Innere ist die Vollständigkeit der Inhaltsbestimmungen als Bedingungen, die selbst Dasein haben; das Äußerlichwerden ist selbst die Reflexion derselben in sich, das Zusammennehmen zu der Einheit eines Ganzen, welches hierdurch Existenz erhält.

Dritter AbschnittDie Wirklichkeit

A. Substanz62)

§ 61 [56]

Die Substanz ist der unbedingte Inhalt des Äußeren und Inneren, das an und für sich bestehende Wesen; unbedingt in Ansehung der Inhaltsbestimmungen, indem sie nicht durch ein Anderes bestimmt ist, und in Ansehung der Form, indem ihre Äußerlichkeit in ihrer eigenen Innerlichkeit gegründet ist.

§ 62 [57]

Alle bestimmten und bedingten Existenzen sind erscheinende Bestimmungen der Substanz und haben ein veränderliches und vorübergehendes Dasein; sie sind Akzidenzen. In ihrer Totalität machen sie die Substanz aus.

§ 63

4/179 Die Akzidenzen in ihrer Mannigfaltigkeit stellen die Inhaltsbestimmungen der Substanz in ihrer Wesentlichkeit so dar, daß sie den Kreis der unwesentlichen Umstände durchlaufen, deren jeder sich in einem anderen aufhebt, und nur die einfache substantielle Bestimmung sich erhält. Die Substanz ist die Macht der Akzidenzen, insofern sie sich an sich selbst aufheben, zugleich aber in diesem Aufheben sich das Substantielle offenbart.

§ 64 [58]

Die Akzidenzen, insofern sie an sich in der Substanz enthalten sind, sind möglich. Die Substanz ist nicht möglich, sondern die Möglichkeit selbst.

§ 65 [59]

Indem irgend etwas bloß in der Form des Ansichseins oder als sich nicht widersprechend gedacht oder überhaupt vorgestellt wird, wird es möglich genannt; es ist ein Ansichsein, das nur ein gesetztes, nicht an und für sich ist; eine einzelne Bestimmung hat eine solche von der Wirklichkeit getrennte Möglichkeit.

Potenzieren; die Zahl hebt die Akzidentalität (ihr unmittelbares, zufälliges Sein, das ebensowohl 4 als 5 usf. sein kann) auf, und in diesem Aufheben, Verändern manifestiert sie sich, sie wird zur Macht. - Sie ist zunächst nur zufällig; ein Unmittelbares; aber Quadrat, Kubus ist identisch mit sich, An-sich-geworden-Sein. Sie verändert sich, aber sie ist das Bestimmende dieser ihrer Veränderung; Selbstbestimmung, Reflektiertsein in sich.actu und potentia. Unterschied von Macht und Möglichkeit; - ich mag nicht.

§ 66 [60]

Wahrhaft möglich ist etwas nur als Totalität seiner ansichseienden Bestimmungen; was diese innere, vollständige Möglichkeit hat, ist nicht bloß ein Gesetztsein, sondern an und für sich und unmittelbar wirklich. Die Möglichkeit der Substanz ist daher ihre Wirklichkeit.

4/180 Wirklichkeit ist das Reflektiertsein in sich; als Wirkliches -Beide ein Reflektiertsein; Möglichkeit Form des Ansichseins; negatives Reflektiertsein; Aufheben der Form der Unbestimmtheit.

§ 67 [61]

Der Zusammenhang der Akzidenzen in der Substanz ist ihre Notwendigkeit. {Sie ist die Einheit der Möglichkeit und der Wirklichkeit.} Die Notwendigkeit ist blind, insofern der Zusammenhang ein bloß innerer ist oder insofern das Wirkliche nicht zugleich vorher als ansichseiende Einheit seiner Bestimmungen, als Zweck vorhanden ist, sondern aus der Beziehung derselben erst resultiert.

Gott ist absolute Vernunftidee, nicht ein Gesetztsein, Einbilden, nicht bloß etwas Mögliches; er ist notwendige Idee; nicht gesetzt durch ein fremdes Denken.Gottes Erkenntnis ist unmittelbar und mittelbar, 1. als Wissen der Vernunft von ihrem Absoluten, 2. vermittelt - Aufsteigen vom Endlichen, was ein bloß Zufälliges, Mögliches ist; ein bloß Gesetztes, reflektiert in einem Anderen, seine Reflexion in sich selbst ist seine Wirklichkeit. Es ist nicht von der Möglichkeit Gottes als dem Grunde, wahrhaft Ersten, - oder dem Positiven; - diese Möglichkeit ist die zufällige Welt, die sich an ihr selbst aufhebt, aus ihrer Reflexion-in-Anderes sich in sich reflektiert und wirklich ist und die Wirklichkeit manifestiert.

B. Ursache

§ 68 [62]

Die Substanz ist als Macht das Manifestieren ihrer selbst durch Entstehen und Verschwinden der Akzidenzen. Die tätige Substanz ist als das Ursprüngliche gegen das Zufällige als gegen ein Anderes gekehrt und ist Ursache, die auf dies Andere wirkt.

§ 69 [63/64]

Die Tätigkeit der Substanz besteht darin, daß sie ihren ursprünglichen Inhalt zur Wirkung macht, zu einem Gesetzten, das in einem Fremden ist. Es ist nichts in der Wirkung, was nicht in der Ursache ist, und die Ursache ist Ursache nur in der Wirkung.

4/181 Herabfallender Ziegelstein ist Ursache des Todes eines Menschen, Sumpfluft einer Gegend Ursache von Fiebern; jenes zunächst nur Ursache eines Drucks, diese von überwiegender Feuchtigkeit. Aber die Wirkung in einem Wirklichen, das noch andere Bestimmungen hat, wird darin zu einem anderen Resultate.

§ 70

Die Wirkung ist α) vermittels eines Anderen, der Ursache; diese, als Tätigkeit, verschwindet in der Wirkung; β) das Andere als Ursache ist verschwunden; aber die Wirkung ist gesetzt, ist im Anderen.

§ 71

Der Form nach ist die Ursache von der Wirkung so unterschieden, daß jene die Wirklichkeit ist, die ursprünglich aus sich tätig, diese aber gesetzt und in einem Anderen ist63) ; als Bestimmung in einem Anderen, Wirklichen tritt sie in ein Verhältnis mit den übrigen Bestimmungen desselben und erhält dadurch eine Gestalt, die nicht mehr ihr als Wirkung angehört.

§ 72 [65]

Die Ursache geht in Wirkung über, aber umgekehrt gehen wir von der Wirkung zur Ursache, welcher Rückgang zunächst der äußeren Reflexion angehört. Indem die Ursache selbst einen bestimmten Inhalt hat, zufällig ist und als Wirkung zu setzen ist, erhalten wir den Regreß einer Reihe von Ursachen und Wirkungen ins Unendliche. Umgekehrt, insofern das, worauf die Wirkung geschieht, selbst ein Ursprüngliches ist, ist es Ursache und bringt seine Wirkung in einem Anderen hervor; - dieselbe Reihe als unendlicher Progreß.

4/182 Äußere Reflexion: die Ursache ist eine andere Sache als die Wirkung, - ist Unterschied der Sache; - absolute Reflexion derselbe Inhalt - dieselbe Sache - Regen und Feuchtigkeit - ist nur Identität der Sache - 2. in der Wirkung ist, was in der Ursache; wir erkennen eins aus dem andern, - äußerliche Identität - Form und Inhalt oder Sache verwechseln sich; Ursache und Wirkung ist Unterschied der Form; Ursache gilt als Sache und dann wieder nur als Form. Die Wirkung hat erst in der Verbindung mit dem, in das sie gesetzt wird, Wirklichkeit.

C. Wechselwirkung

§ 73 [66]64)

Insofern ein Wirkliches die Wirkung in sich aufnimmt, aber sich zugleich zur Ursache macht und sich gegen die Einwirkung als gegen ein ihm Äußerliches erhält, wirkt es zurück, und die Rückwirkung ist der Wirkung gleich.

Die Kausalität hat ein Ursprüngliches, die Ursache, das aber übergehend ist, erlischt (daher nicht absolut von ihm zu einer anderen Ursache aufgestiegen werden muß) usf.Die Wirkung im Wirklichen B gesetzt wird wieder zur Ursache; dies ist ein negatives Tun, d. h. die Wirkung wird aufgehoben daher Rückwirkung.

§ 74 [67]

Die Rückwirkung geschieht auf die erste Ursache, welche damit als Wirkung gesetzt {oder zu einem Gesetzten gemacht wird}, wodurch nichts anderes geschieht, als daß sie nun so gesetzt wird, was sie an sich ist, nämlich ein nicht wahrhaft Ursprüngliches, sondern ein Übergehendes.

§ 75 [68]65)

4/183 Die Wechselwirkung besteht also darin, daß das, was Wirkung, sich gegenseitig Ursache, und was Ursache, gegenseitig auch Wirkung ist. Hierin ist die wahrhafte Ursprünglichkeit vorhanden, indem die Ursache zwar in Wirkung, in das Gesetztsein übergeht, aber der Sache nach dasselbe bleibt und auch der Form nach in ihrem Gesetztsein sich wiederherstellt.

§ 76 [68]

Oder die Wechselwirkung ist die Vermittlung mit sich selbst, in welcher das Ursprüngliche sich bestimmt oder zu einem Gesetzten macht, aber darin sich in sich reflektiert und erst als diese Reflexion-in-sich wahrhafte Ursprünglichkeit ist.

Anhang über die Antinomien

§ 77 [69]

Die Kategorien sind einfache Bestimmungen, aber die, welche nicht die ersten Elemente der Bestimmung ausmachen, sind es nur, insofern sie als entgegengesetzte Momente darin zur Einfachheit reduziert sind. Indem nun eine solche Kategorie von einem Subjekte prädiziert [wird] und zugleich durch die Analyse jene entgegengesetzten Momente entwickelt werden, so sind beide von dem Subjekt zu prädizieren; und es entstehen dadurch antinomische Sätze, deren jeder gleiche Wahrheit hat.

§ 78 [70]66)

4/184 Kant hat vornehmlich auf die Antinomien aufmerksam gemacht, jedoch die Antinomik der Vernunft nicht erschöpft, indem er nur einige Formen derselben aufgestellt hat. Dies sind folgende:

§ 79 [71/72]

I. Antinomieüber die Endlichkeit oder Unendlichkeit der Welt,der Zeit und dem Raume nach

a) Antinomie der Endlichkeit oder Unendlichkeit der Welt, der Zeit nach

Thesis: [Die Welt hat einen Anfang in der Zeit.

Beweis: Man nehme an, die Welt habe der Zeit nach keinen Anfang; so ist bis zu jedem gegebenen Zeitpunkt eine Ewigkeit abgelaufen und mithin eine unendliche Reihe aufeinander folgender Zustände der Dinge in der Welt verflossen. Die Unendlichkeit einer Reihe besteht aber darin, daß sie durch das sukzessive Zusammenfassen nicht vollendet sein kann. Also [ist] eine unendliche Weltreihe unmöglich, mithin ein Anfang der Welt in der Zeit notwendig.]

[Antithesis: Die Welt hat keinen Anfang in der Zeit und ist in der Zeit unendlich.

Beweis: Man setze, sie hätte einen Anfang, so wäre vor dem Anfange eine Zeit, worin sie nicht da wäre, - leere Zeit. In einer leeren Zeit kann aber nichts entstehen; denn es ist darin keine Bedingung des Daseins, und das Daseiende hat Daseiendes zur Bedingung oder ist nur von anderem Daseienden begrenzt. Also kann die Welt keinen Anfang haben, sondern jedes Dasein setzt ein anderes voraus und so fort ins Unendliche.]

§ 80 [73]

Die Beweise dieser Antinomie reduzieren sich kurz auf den direkten Gegensatz:

  1. Die Welt ist der Zeit nach endlich oder hat eine Grenze; nämlich das Jetzt ist in dem Beweise der Thesis der gegenwärtige Augenblick, in welchem die Unendlichkeit abgelaufen, d. h. endlich wäre.

4/185 2. Das Dasein hat nicht an dem Nichtdasein, an der leeren Zeit eine Grenze, sondern nur an einem Dasein; die sich Begrenzenden sind auch positiv aufeinander bezogen, und eines hat zugleich dieselbe Bestimmung als das andere; indem also jedes Dasein durch ein anderes Dasein begrenzt ist und jedes zugleich ein endliches, d. h. ein solches, über welches hinausgegangen werden muß, so ist der Progreß ins Unendliche gesetzt.67)

§ 81 [74]

Die wahrhafte Auflösung dieser Antinomie [ist], daß weder jene Grenze noch dies Unendliche für sich etwas Wahres ist; denn die Grenze ist ein solches, über das hinausgegangen werden muß; und dies Unendliche ist nur ein solches, dem die Grenze immer wieder entsteht und das über sie hinaus nur ein leeres Negatives ist. Die wahre Unendlichkeit ist die Reflexion-in-sich, und die Vernunft betrachtet nicht die zeitliche Welt, sondern die Welt in ihrem Wesen und Begriff.

§ 82 [75/76]

b) Antinomie der Endlichkeit oder Unendlichkeit der Welt im Raume

[Thesis: Die Welt ist dem Raume nach begrenzt.

4/186 Beweis: Man nehme an, sie sei unbegrenzt; so ist sie ein unendliches gegebenes Ganzes von zugleich existierenden Dingen, und sie ist auch überhaupt ein Gegenstand. Ein solches Ganzes kann nur durch die Synthesis der enthaltenen Teile als vollendet angesehen werden. Zu dieser Vollendung aber gehörte eine unendliche Zeit, welche als abgelaufen angenommen werden müßte, was unmöglich ist. Demnach kann ein unendliches Aggregat existierender Dinge nicht als ein gegebenes, mithin nicht als ein zugleich gegebenes Ganzes angesehen werden. Die Welt ist folglich nicht unendlich, sondern in Grenzen eingeschlossen.]

[Antithesis: Die Welt ist dem Raume nach unbegrenzt.

Beweis: Man nehme an, die Welt sei begrenzt; so befindet sie sich in einem leeren unbegrenzten Raume. Die Welt hätte also ein Verhältnis zu dem leeren Raume. Dies wäre ein Verhältnis zu keinem Gegenstande; ein solches Verhältnis aber, mithin das der Welt zum leeren Raume, ist nichts. Mithin ist die Welt unendlich.]

§ 83 [77]

Die Beweise dieser antinomischen Sätze beruhen eigentlich gleichfalls auf direkten Behauptungen.

  1. Der Beweis der Thesis führt die Vollendung der zugleich vorhandenen Totalität der räumlichen Welt auf die Sukzession der Zeit zurück, in der die Synthesis geschehen müßte, was teils unrichtig, teils überflüssig ist; denn es ist in der räumlichen Welt nicht von einer Aufeinanderfolge, sondern von einem Nebeneinander die Rede. Indem eine abgelaufene unendliche Zeit angenommen wird, wird ein Jetzt angenommen; ebensosehr ist im Raume ein Hier, d. h. Grenze des Raums überhaupt anzunehmen.

2. Indem über die Grenze im Raume überhaupt hinauszugehen ist, so ist damit (das Gegenteil, der Progreß ins Unendliche) das Negative der Grenze gesetzt, aber indem dieses wesentlich nur ein Negatives der Grenze ist, so ist es durch sie bedingt und auf dieselbe Weise wie bei der Antithese der vorigen Antinomie der unendliche Progreß gesetzt.

§ 84 [78]

II. Antinomieüber die Einfachheit oder das Zusammengesetztseinder Substanzen

Thesis: Eine jede Substanz besteht aus einfachen Teilen.

4/187 Beweis : Man nehme an, die zusammengesetzten Substanzen bestünden nicht aus einfachen Teilen, so würde, wenn alle Zusammensetzung in Gedanken aufgehoben würde, kein zusammengesetzter Teil und, da es keine einfachen Teile gibt, gar nichts, auch keine Substanz übrigbleiben. Also läßt sich nicht alle Zusammensetzung in Gedanken aufheben; aber das Zusammengesetzte bestünde wieder nicht aus Substanz[en], denn die Zusammensetzung ist nur eine zufällige Relation derselben, ohne welche sie als für sich beharrliche Wesen bestehen müssen. Also muß das substantielle Zusammengesetzte aus einfachen Teilen bestehen.

§ 85 [79]

Antithesis: Kein zusammengesetztes Ding in der Welt besteht aus einfachen Teilen, und es existiert nichts Einfaches in derselben.

Beweis: Man nehme an, ein zusammengesetztes Ding bestehe aus einfachen Teilen. Weil alles äußere Verhältnis, mithin auch alle Zusammensetzung aus Substanzen, nur im Raume möglich ist, so muß, aus so vielen Teilen das Zusammengesetzte besteht, aus ebenso vielen Teilen auch der Raum bestehen, den es einnimmt. Nun besteht der Raum nicht aus einfachen Teilen, sondern aus Räumen. Also muß jeder Teil des Zusammengesetzten einen Raum einnehmen. Die schlechthin ersten Teile aber alles Zusammengesetzten sind einfach. Da nun alles Reale, was einen Raum einnimmt, ein außerhalb einander befindliches Mannigfaltiges in sich faßt, mithin zusammengesetzt ist68) , so würde das Einfache ein substantielles Zusammengesetztes sein; was sich widerspricht.

§ 86 [80]

Der Beweis der Thesis enthält die direkte Behauptung, daß die Zusammensetzung ein Zufälliges - äußerliche Relation - sei, also das Einfache das Wesentliche. - Der Beweis der Antithesis [enthält] ebenso direkt die Behauptung, daß die Substanzen wesentlich räumlich, also zusammengesetzt sind.

4/188

  • An sich [ist] diese Antinomie dieselbe als die vorhergehende: der Gegensatz einer Grenze und des Hinausgehens über dieselbe.

§ [81]

III. Antinomie69) [über den Gegensatz der Kausalität nach Naturgesetzen und der Freiheit]

[Thesis: Die Kausalität nach Gesetzen der Natur ist nicht die einzige, aus welcher die Erscheinungen der Welt abgeleitet werden können. Es ist zur Erklärung derselben noch eine Kausalität durch Freiheit anzunehmen notwendig.

Beweis: Man nehme an, es gebe keine andere Kausalität als nach Gesetzen der Natur; so setzt alles, was geschieht, einen vorigen Zustand voraus, auf den es unausbleiblich nach einer Regel folgt. Nun muß aber der vorige Zustand selbst etwas sein, was geschehen ist, weil, wenn es jederzeit gewesen wäre, seine Folge auch nicht erst entstanden, sondern immer gewesen sein würde. Indem also die Kausalität der Ursache selbst etwas Geschehenes ist, so ergibt sich ein unendlicher Progreß der Reihe von Ursache und Wirkung, d. h. eine nur unvollständige Reihe, somit nur eine nicht hinreichend bestimmte und begründende Ursache.

Es muß daher eine Kausalität angenommen werden, welche absolute Spontaneität ist, d. h. freie Ursache, die eine Reihe von Erscheinungen, die nach Naturgesetzen läuft, von selbst anfängt.]

§ [82]

[Antithesis: Es ist keine Kausalität durch Freiheit, sondern alles in der Welt geschieht lediglich nach Gesetzen der Natur.

4/189 Beweis: Setzet, es gebe eine Kausalität nach Freiheit, nämlich ein Vermögen, einen Zustand, mithin auch eine Reihe von Folgen desselben, schlechthin anzufangen; so wird auch die Bestimmung der Spontaneität schlechthin anfangen, so daß nichts vorhergeht, wodurch die Handlung der Freiheit bestimmt wäre. Es setzt aber jeder Anfang zu handeln einen Zustand der noch nicht handelnden Ursache voraus und ein schlechthin erster Anfang der Handlung einen Zustand voraus, der mit dem vorhergehenden Zustand derselben Ursache gar keinen Zusammenhang der Kausalität hat, d. h. auf keine Weise darauf erfolgt. Also ist die absolute Freiheit dem Kausalgesetze entgegen.]

§ 87 [83]

Diese Antinomie beruht im allgemeinen auf dem Gegensatze, den das Kausalitätsverhältnis in sich hat; nämlich die Ursache ist α) eine ursprüngliche Sache und erstes sich selbst Bewegendes; β) aber ist sie ein Bedingtes durch etwas, auf welches sie wirkt, und dann geht ihre Tätigkeit in die Wirkung über. Somit ist sie nichts wahrhaft Ursprüngliches, sondern selbst wieder als ein Gesetztes anzusehen. Nach der ersten Seite wird eine absolute Kausalität, die durch Freiheit, angenommen; nach der zweiten Seite aber wird die Ursache selbst zu einem Geschehenen, wodurch der Progreß ins Unendliche hervorgeht.

§ 88 [84]

Die wahrhafte Auflösung dieser Antinomie ist die Wechselwirkung, daß die Ursache, welche in Wirkung übergeht, an dieser wieder eine ursächliche Rückwirkung hat, wodurch die erste Ursache zur Wirkung, zum Gesetzten wird; in dieser Wechselseitigkeit ist somit enthalten, daß keines der beiden Momente der Kausalität ein für sich absolutes [ist], sondern nur dieser ganze in sich beschlossene Kreis der Totalität, der an und für sich ist.

§ [85]

[IV. Antinomie]

[Thesis: Zur Welt gehört etwas, das ein schlechthin notwendiges Wesen ist.

4/190 Beweis: Die Sinnenwelt, als das Ganze aller Erscheinungen, enthält zugleich eine Reihe von Veränderungen. Eine jede Veränderung aber steht unter ihrer Bedingung, unter welcher sie notwendig ist. Nun aber setzt jedes Bedingte in Ansehung seiner Existenz eine vollständige Reihe von Bedingungen bis zum schlechthin Unbedingten voraus, welches allein absolut notwendig ist. Also muß etwas absolut Notwendiges existieren, wenn eine Veränderung als eine Folge existiert. Dieses Notwendige aber gehört selbst zur Sinnenwelt. Denn man nehme an, es sei außer derselben, so würde von ihm die Reihe der Weltveränderungen ihren Anfang ableiten, ohne daß doch diese notwendige Ursache selbst zur Sinnenwelt gehörte. Nun ist dies unmöglich; denn da der Anfang einer Zeitreihe nur durch dasjenige, was der Zeit nach vorhergeht, bestimmt werden kann, so muß die oberste Bedingung des Anfangs einer Reihe von Veränderungen in der Zeit existieren, da diese Reihe noch nicht war; also gehört diese oberste Bedingung zur Zeit, mithin zur Erscheinung oder zur Sinnenwelt selbst; also ist in der Welt selbst etwas schlechthin Notwendiges enthalten.]

§ [86]

[Antithesis: Es existiert kein schlechthin notwendiges Wesen, weder in der Welt noch außer der Welt, als ihre Ursache.

4/191 Beweis: Man nehme an, die Welt selbst oder in ihr sei ein notwendiges Wesen, so würde in der Reihe ihrer Veränderungen entweder ein Anfang sein, der unbedingt notwendig, mithin ohne Ursache wäre, was dem dynamischen Gesetze des Bestimmtseins aller Erscheinungen widerspricht, oder die Reihe selbst wäre ohne allen Anfang und, obgleich in allen ihren Teilen zufällig und bedingt, im ganzen dennoch schlechthin notwendig und unbedingt, was sich selbst widerspricht, weil das Dasein einer Menge nicht notwendig sein kann, wenn kein einziger Teil derselben ein an sich notwendiges Dasein hat. Man nehme ferner an, es gebe eine schlechthin notwendige Weltursache außer der Welt, so würde sie das Dasein der Weltveränderungen und ihre Reihe zuerst anfangen; indem sie zu handeln anfinge, würde ihre Kausalität in die Zeit und damit in den Inbegriff der Erscheinungen gehören, also nicht außer der Welt sein. Also ist weder in der Welt noch außer derselben irgendein schlechthin notwendiges Wesen.]

§ 89 [87]

Diese Antinomie enthält im Ganzen denselben Gegensatz als die vorhergehenden.70)  Das Bedingte setzt eine Bedingung, und zwar eine absolute Bedingung, die nicht in einem Anderen ihre Notwendigkeit hat, sondern an und für sich notwendig ist, voraus; weil sie aber im Zusammenhang mit dem Bedingten ist, gehört sie selbst zur Sphäre des Bedingten, zur Welt; nach jener Seite ist ein absolut notwendiges Wesen, nach dieser aber eine relative Notwendigkeit und damit Zufälligkeit gesetzt. - Aber indem sie zur Sphäre des Bedingten gehört oder selbst diese ganze Sphäre ist, ist sie selbst nur Bedingtes überhaupt.

Das Bedingte hat eine Bedingung - enthält die Bedingung in seinem Begriffe; absolut getrennt;Die Bedingung enthält das Bedingte in ihrem Begriffe; ist selbst bedingt.Das Bedingte hat eine Bedingung oder ist bedingt

Dritter TeilDer Begriff

Subjektive Logik

§ 90 [88]

4/192 Die subjektive Logik hat nicht mehr die Kategorie und die Reflexionsbestimmung, sondern Begriffe zu ihrem Gegenstand. Erstere ist das Sein in einer Bestimmtheit, als Grenze, die zweite das Wesen in einer Bestimmung, die durch eine Voraussetzung eines Anderen vermittelt ist. Der Begriff dagegen ist das Ursprüngliche, insofern seine Bestimmung seine Reflexion in sich selbst ist; oder er ist ein einfaches Ganzes, das seine Bestimmungen in sich enthält und aus welchem alle seine Bestimmungen fließen.

§ 91 [89]71)

Die subjektive Logik enthält drei Hauptgegenstände, 1. den Begriff, 2. den Zweck, 3. die Idee; nämlich 1. den formalen Begriff oder den Begriff als solchen, 2. den Zweck, den Begriff in Beziehung auf seine Realisierung oder sein Objektivwerden, 3. die Idee, den realen oder objektiven Begriff.

I. Der Begriff

§ 92 [90]

Die formale Logik hat drei Gegenstände, Begriff, Urteil und Schluß.

A. Der Begriff

§ 93 [91]

Der Begriff enthält die Momente der Einzelheit, der Besonderheit und Allgemeinheit; er enthält sie als wesentliche und unterschiedene Bestimmungen, und zugleich sind sie in ihm aufgehoben, und er ist die einfache Gleichheit mit sich.

§ 94 [91]

4/193 Die Einzelheit ist die negative Reflexion des Begriffs in sich, welcher die Bestimmungen als aufgehobene, [als] Momente inhärieren, und welche selbst, als bestimmt, andere Bestimmungen von sich ausschließt oder absolut bestimmt ist.

§ 95 [91]

Die Allgemeinheit ist die positive Reflexion des Begriffs in sich, in welcher das sich Entgegengesetzte [sich] nicht ausschließt, sondern die dasselbe in sich enthält, so daß sie zugleich gleichgültig dagegen und unbestimmt darin bleibt.

§ 96 [91]

Die Besonderheit ist die Beziehung der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander; es ist das Allgemeine in einer Bestimmung gesetzt.

§ 97 [92]

Wie sich diese Bestimmungen als Momente des Begriffs voneinander unterscheiden, so unterscheiden sich auch Begriffe von verschiedenem Inhalte, als Begriffe von Allgemeinem, von Besonderem und von Einzelnem.

§ 98 [93]

Das Allgemeine subsumiert oder befaßt das Besondere und Einzelne, so wie das Besondere auch das Einzelne unter sich; - das Einzelne befaßt das Besondere und Allgemeine, und das Besondere das Allgemeine in sich.

Das Einzelne hat dieselben oder zugleich noch weitere Bestimmungen als das Besondere und Allgemeine; ebenso verhält es sich mit dem Besonderen gegen das Allgemeine. Was daher vom Allgemeinen, gilt auch vom Besonderen und Einzelnen; und was vom Besonderen, gilt auch vom Einzelnen. Aber nicht umgekehrt.

§ 99

4/194 Das Allgemeine ist aber weiter als das Besondere und Einzelne und das Besondere weiter als das Einzelne.72)  Das Allgemeine geht über das Einzelne und Besondere hinaus. Nämlich das Allgemeine kommt nicht nur diesem Besonderen und Einzelnen zu, sondern auch anderen; und das Besondere kommt ebenso mehreren Einzelnen zu.

§ 100 [94]

Die besonderen Bestimmungen, die dasselbe Allgemeine unter sich hat, sind einander koordiniert; so heißen auch diejenigen, die dasselbe Einzelne in sich befaßt. Aber in einem Einzelnen, weil es ausschließend ist, können nicht solche Bestimmungen koordiniert sein, welche es im Allgemeinen sind.

§ 101

Die im Allgemeinen koordinierten Bestimmungen sind kontradiktorisch, insofern die eine die wesentliche Bedeutung hat, zu sein, was die andere nicht ist, oder sie als positive und negative einander entgegengesetzt sind. Konträr sind sie, insofern sie nur als verschieden voneinander gesetzt sind oder die eine noch eine positive Bestimmung hat, nach welcher sie unmittelbar der anderen nicht entgegengesetzt ist. Allein die kontradiktorischen Bestimmungen haben notwendig auch das Moment der Gleichgültigkeit gegen die andere, und die konträren haben auch das Moment der Entgegensetzung an ihnen.

Kontradiktorisch ist eigentlich nicht bloß entgegengesetzt als solches - (wie eigentlich auch das Positive und Negative), sondern ein Inhalt, Unmittelbarkeit, die zugleich positiv und negativ ist.Im Entgegengesetzten ist die Beziehung auf Anderes, der ganze Inhalt, die ganzen Bestimmungen. Die Beziehung ist hier zugleich abstoßende Reflexion in sich.

B. Urteil

§ 102 [95]

4/195 In dem Urteil ist die absolute Einheit aufgehoben, in der die Momente im Begriffe sind; es ist die Beziehung von Bestimmungen des Begriffs, insofern jede zugleich als eigene, für sich bestehende und von den anderen unabhängige gilt.73)

Im Urteil kommt Anderssein in den Begriff.Urteil etwas Subjektives; Subjekt und Prädikat erscheinen als gleichgültig, auseinander, äußerlich, und werden erst von uns, äußerlich, zusammengebracht; ist. Wir haben hier ein Subjekt und hier ein Prädikat, das wir jenem beilegen.Urteil muß objektiv werden.Trennung (im Urteil) des Subjekts und Prädikats, der Sache und der Reflexion.- Urteil tötet den Begriff; Menschen können das Urteilen nicht über sich leiden; wird Macht … [?] - weil einzelne Bestimmung; sie [sind] mehr als dies; - er ist auch dies.

§ 103 [96]

Das Urteil enthält 1. das Subjekt als die Seite der Einzelheit oder Besonderheit, 2. das Prädikat als die Seite der Allgemeinheit, das gleichfalls eine bestimmte Allgemeinheit oder eine Besonderheit ist, insofern es nur eine der mehreren Bestimmungen des Subjekts enthält; 3. die einfache inhaltslose Beziehung des Prädikats auf das Subjekt: ist, die Kopula.

In Beziehung auf äußere Reflexion. Subjekt ist ein Gegenstand, Objekt, über den geurteilt wird; Prädikat ist die Denkbestimmung, das Subjektive -

§ 104 [97]

Die Arten des Urteils bezeichnen die verschiedenen Stufen, in welchen das Prädikat sich zur wesentlichen Allgemeinheit erhebt oder die äußerliche Beziehung des Subjekts und Prädikats zur inneren Beziehung des Begriffs wird.

a. Qualität der Urteile oder Urteile der Inhärenz

§ 105

4/196 Unmittelbar ist in dem Urteil das Prädikat eine Eigenschaft, nämlich irgendeine Bestimmtheit des Subjekts, deren ihm mehrere zukommen, und die nur die unmittelbare Form der Allgemeinheit hat. Qualitatives Urteil.

“Dies Haus ist steinern”; dies ist eine einzelne Bestimmung, deren das Haus mehrere hat; drückt nicht die innere Allgemeinheit des Hauses aus; - “dies Haus ist ein Ding”; drückt nicht seine Eigentümlichkeit aus. Es ist steinern, es hat mehrere dergleichen Bestimmtheiten; steinern ist nicht seine allgemeine Bestimmung, - die das befaßte, was das Haus wäre.

§ 106

Es ist 1. zunächst positives Urteil, indem dem Subjekt überhaupt ein solches Prädikat zukommt. Dieses enthält nach dem Inhalt das Moment der Bestimmtheit und nach der Form das Moment der Allgemeinheit; und das Urteil heißt nach dem Inhalte: Das Einzelne ist so bestimmt; nach der Form: Das Einzelne ist allgemein.

α) Die Inhaltsbestimmtheit ist αα) Unterscheidung des Subjekts von anderen (rot, nicht grün); Ausschließung; ββ) Urteil, Unterscheidung des Subjekts von sich selbst (rot, nicht … [?] usw.); denn das Prädikat enthält nur eine seiner Bestimmheiten; Teilung, Scheidung des Subjekts von sich.β) Die Formbestimmung, Allgemeinheit, αα) Gleichsetzung des Subjekts mit anderen; auch andere Dinge sind rot; ββ) Gleichsetzung, Identischmachen mit sich selbst; denn das Prädikat ist, was das Subjekt ist; es ist das Sein des Subjekts, das Gesetztwerden.

§ 107

Das Urteil in beiden Rücksichten muß [2.] auch negativ ausgesprochen werden, nämlich: 1. das Einzelne ist auch nicht so, sondern anders bestimmt; 2. das Einzelne ist nicht ein Allgemeines, sondern ein Besonderes. - Negatives Urteil.

§ 108

4/197 In beiden Rücksichten ist dies Urteil noch positiv; in ersterer ist nur irgendeine Bestimmtheit vom Subjekt negiert, aber es ist gelassen, daß es eine andere dieser allgemeinen Sphäre habe; in der anderen Rücksicht ist die Negation nur die Beschränkung der Allgemeinheit zur Besonderheit.

§ 109

Das negative wie das identische Urteil kann umgekehrt werden.

§ 110

Aber 3. ist das Einzelne auch nicht ein Besonderes, sondern das Einzelne ist auch nur ein Einzelnes74) ; und es ist damit von ihm nicht nur irgendeine Bestimmtheit einer allgemeinen Sphäre, sondern jede Bestimmtheit derselben und damit allgemein die Sphäre selbst aufgehoben. - Unendliches Urteil, - in der positiven Form als identisches, in der negativen Form als ungereimtes Urteil.

b. Quantität der Urteile oder Urteile der Reflexion

§ 111

Die Urteile der Quantität enthalten eine Vergleichung mehrerer Subjekte in Beziehung auf ein Prädikat. Das quantitative Urteil ist 1. ein singuläres, dessen Subjekt dieses Ding ist und zum Prädikat eine Qualität haben soll, die nur diesem Subjekte zukommt.

§ 112

2. Das partikuläre Urteil hat zur Bestimmung des Subjekts einige, weswegen es eigentlich unbestimmt ist und von jedem solchen positiven Urteil ebensosehr sein negatives gilt.

§ 113

3. Das universale Urteil hat die Allheit zur Bestimmung seines Subjekts, welches dadurch ein bestimmtes, besonderes ist.

4/198 Notwendigkeit fängt im universalen Urteil an. Wenn alle Subjekte eine Qualität haben, so Notwendigkeit.

c. Relation der Urteile oder Urteile der Notwendigkeit

§ 114

Die Urteile der Relation drücken eine innere, notwendige Beziehung des Prädikats auf das Subjekt aus.

Das kategorische Urteil hat zum Prädikat das Wesen und die allgemeine Natur des Subjekts.

§ 115

Das hypothetische Urteil enthält bei völliger Verschiedenheit des Inhalts von Subjekt und Prädikat die notwendige Beziehung derselben aufeinander.

§ 116

Das disjunktive Urteil hat zum Subjekt Etwas als eine allgemeine Sphäre, die im Prädikat in ihrer vollständigen Besonderung oder in ihren verschiedenen Bestimmungen ausgedrückt ist, die dem Allgemeinen insgesamt ebensosehr zukommen, als sie in Rücksicht auf das Subjekt sich gegenseitig ausschließen.

d. Modalität der Urteile

§ 117

Modalität der Urteile besteht darin, daß das Prädikat die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit eines Subjekts zu seinem Begriff oder allgemeinen Natur ausdrückt.

§ 118

Das assertorische Urteil enthält eine bloße Versicherung, insofern die Beschaffenheit des Subjekts, die mit seinem Wesen verglichen wird, oder dies Wesen selbst nicht ausgedrückt ist und das Urteil somit eine bloß subjektive Bewährung hat.

4/199 Dieses ist gut, weil es Gold ist oder diese oder jene Bestimmung hat.

§ 119

Gegen die Versicherung des assertorischen Urteils kann daher ebenso das Entgegengesetzte behauptet werden; das Urteil wird daher problematisch und drückt nur die Möglichkeit aus, daß ein Subjekt dem Begriffe angemessen sei oder nicht.

§ 120

Das Subjekt ist daher als Allgemeines mit einer Bestimmung zu setzen, welche die Beschaffenheit enthält, worin die Angemessenheit oder Unangemessenheit desselben zu seiner allgemeinen Natur liegt. Das Subjekt selbst enthält auf diese Weise diese Beziehung des Begriffs auf das Dasein, welche das Prädikat ausdrückt. - Apodiktisches Urteil.

C. Schluß

§ 121 [98]

Im Urteile sind zwei Bestimmungen des Begriffs unmittelbar aufeinander bezogen; der Schluß ist das Urteil mit seinem Grunde. Die zwei Bestimmungen sind im Schlusse durch eine dritte zusammengeschlossen, die deren Einheit ist.

§ 122 [99]

Der bestimmten Form nach sind die zwei Extreme des Schlusses das Einzelne und das Allgemeine; und das Besondere, da in ihm diese beiden Bestimmungen vereinigt sind, ist die Mitte derselben.

4/200 Unmittelbarer Schluß in den Kantischen Antinomien: Weil der Raum ein Hier, die Zeit ein Jetzt hat (bis zum gegebenen Zeitpunkt eine Unendlichkeit abgelaufen ist), so hat sie Grenze überhaupt.Wem das Besondere zukommt, dem kommt auch das Allgemeine desselben zu.

§ 123 [100]

Die Beziehung der beiden Extreme (termini extremi) des Schlusses auf die Mitte ist eine unmittelbare Beziehung; - sie ist eine gedoppelte und macht zwei Urteile aus (propositiones praemissae), deren jedes das Moment der Besonderheit, die Mitte (terminus medius) enthält. Die eine Prämisse enthält ferner das Moment der Allgemeinheit (terminus maior) als Prädikat (propositio maior), die andere das Moment der Einzelheit (terminus minor) als Subjekt (propositio minor). Die Beziehung der beiden Extreme (conclusio) aufeinander ist vermittelt.

qual. hypoth. disj. Arten: mathem. Induktion, Analogie

§ 124

Die Vermittlung im Schlusse setzt also eine unmittelbare Beziehung voraus, und umgekehrt soll die unmittelbare Beziehung gegründet und daher vermittelt sein; es ist somit der Begriff einer Unmittelbarkeit vorhanden, die an ihr selbst Vermittlung ist.

II. Zweck oder teleologischer Begriff

§ 125 [101]

Im Zwecke ist das, was vermittelt oder Folge ist, zugleich ein unmittelbares Erstes oder Grund. Das Hervorgebrachte, durch die Vermittlung Gesetzte hat das Hervorbringen und seine unmittelbare Bestimmung zur Voraussetzung, und umgekehrt geschieht das Hervorbringen um des Resultates willen, welches der Grund, somit selbst die erste Bestimmung der Tätigkeit ist.

§ 126 [101]

4/201 Das teleologische Tun ist ein Schluß, worin dasselbe Ganze in subjektiver Form mit seiner objektiven Form, der Begriff mit seiner Realität durch die Vermittlung der zweckmäßigen Tätigkeit zusammengeschlossen wird oder der Begriff Grund einer durch ihn bestimmten Realität ist.

Zweck ist Realisierung eines Begriffs.

§ 127 [102]

Die äußerliche Zweckmäßigkeit ist, insofern ein Daseiendes seinen Begriff nicht in sich selbst hat, sondern von einem Anderen, einem Zweck, als seiner äußeren Form, damit verbunden ist.

§ 128 [103]

Die innere Zweckmäßigkeit ist, wenn ein Daseiendes seinen Begriff in sich selbst hat und zugleich Zweck, Mittel und sich realisierender und realisierter Zweck an ihm selbst ist.

III. Idee [oder] adäquater Begriff

§ 129 [104]

Die Idee ist die Einheit des Begriffs und der Realität, der Begriff, insofern er sich seine Realität bestimmt, oder [die] Wirklichkeit, die so ist, wie sie sein soll, und ihren Begriff selbst enthält.

§ 130 [105]75)

a) Die Idee, insofern der Begriff mit seiner Realität unmittelbar vereint ist und sich nicht zugleich davon unterscheidet und heraushebt, ist das Leben; dasselbe, dargestellt [als] von den Bedingungen und Beschränkungen des zufälligen Daseins befreit, ist das Schöne.

§ 131 [106]

4/202 b) In der Idee der Erkenntnis und des Handelns ist der Realität der Begriff oder dem Objektiven das Subjektive gegenübergestellt, und ihre Vereinigung wird hervorgebracht. In der Erkenntnis liegt die Realität als das Erste und als das Wesen zum Grunde, dem sich der Begriff angemessen machen soll, damit er Wahrheit sei. Das Handeln hat dagegen den Begriff als das Wesen zugrunde liegen und macht die Wirklichkeit demselben angemessen, daß das Gute zustande komme.

§ 132 [107]

4/203 c) Die absolute Idee ist der Inhalt der Wissenschaft, nämlich die Betrachtung des Universums, wie es dem Begriffe an und für sich gemäß ist, oder des Vernunftbegriffs, wie er an und für sich und wie er in der Welt objektiv oder real ist.

8.Rechts-, Pflichten- und Religionslehrefür die Unterklasse76)

(1810 ff.)

Einleitung

§ 1

Der Gegenstand dieser Lehre ist der menschliche Wille, und zwar nach dem Verhältnis des besonderen Willens zum allgemeinen Willen. Als Wille verhält der Geist sich praktisch. Das praktische Verhalten, wodurch er in seine Unbestimmtheit eine Bestimmung oder an die Stelle in ihm ohne sein Zutun vorhandener Bestimmungen andere aus sich selbst setzt, ist von seinem theoretischen Verhalten zu unterscheiden.

§ 2

Das Bewußtsein überhaupt ist die Beziehung des Ich auf einen Gegenstand, es sei ein innerer oder äußerer. Unser Wissen enthält teils Gegenstände, welche wir durch sinnliche Wahrnehmungen erkennen, teils aber Gegenstände, die in dem Geist selbst ihren Grund haben. Jene machen die sinnliche, diese die intelligible Welt aus. Die rechtlichen, sittlichen und religiösen Begriffe gehören zur letzteren.

§ 3

4/204 In der Beziehung des Ich und des Gegenstandes aufeinander ist Ich 1. als passives und der Gegenstand als die Ursache von Bestimmungen in mir. In diesem Fall kommen die bestimmten Vorstellungen, die ich in mir habe, daher, daß unmittelbar vorhandene Gegenstände auf mich einen Eindruck machen. Dies ist das theoretische Bewußtsein. Sei es, daß es sich als wahrnehmend oder als Einbildungskraft oder als denkend verhalte, so ist sein Inhalt immer ein schon gegebener und vorhandener und im Denken das Ansichseiende sein Inhalt. 2. Hingegen erscheint Ich als praktisches Bewußtsein, wenn die Bestimmungen des Ich nicht nur Bestimmungen seines Vorstellens und Denkens sein, sondern in äußerliches Dasein treten sollen. Hier bestimme ich die Dinge oder bin die Ursache von Veränderungen der gegebenen Gegenstände.

§ 4

Das praktische Vermögen bestimmt sich überhaupt innerlich, aus sich selbst. Der Inhalt seiner Bestimmungen gehört ihm an, und es erkennt sie für die seinigen. - Diese Bestimmungen sind aber zunächst nur innerliche und also von der Realität der Äußerlichkeit getrennt, aber sie sollen äußerlich werden und sich realisieren. Dies geschieht durch das Handeln, durch welches die innerlichen praktischen Bestimmungen eine Äußerlichkeit, d. h. ein äußerliches Dasein erhalten. - Umgekehrt kann dies auch so betrachtet werden, daß eine vorhandene Äußerlichkeit aufgehoben und mit der innerlichen Bestimmung übereinstimmend gemacht wird.

§ 5

4/205 Die innerliche Bestimmung des praktischen Bewußtseins ist nun selbst entweder Trieb oder eigentlicher Wille. Der Trieb ist ein natürliches Selbstbestimmen, welches auf beschränkten Gefühlen beruht und einen beschränkten Zweck hat, über den es nicht hinausgeht, oder es ist das unfreie, unmittelbar bestimmte, niedere Begehrungsvermögen, nach welchem sich der Mensch als Naturwesen verhält. - Durch die Reflexion geht er über den Trieb und dessen Schranken auch hinaus. Er vergleicht ihn durch sie nicht nur mit den Mitteln seiner Befriedigung, sondern auch diese Mittel sowie die Triebe selbst untereinander und mit den Zwecken seines Wesens und überläßt sich mit dem Schluß der Reflexion entweder der Befriedigung des Triebes, oder er hält sie auf und entsagt ihr.

§ 6

Der eigentliche Wille oder das höhere Begehrungsvermögen ist 1. reine Unbestimmtheit des Ich, die als solche keine Beschränkung, noch einen durch die Natur unmittelbar vorhandenen Inhalt hat und an sich gegen jede Bestimmtheit gleichgültig ist; 2. kann ich zugleich zu einer Bestimmtheit übergehen und die eine oder andere zur meinigen machen, die ich alsdann in Wirklichkeit versetze.

§ 7

Die abstrakte Freiheit des Willens besteht also in jener Unbestimmtheit oder Gleichheit des Ich mit sich selbst, worin eine Bestimmung nur ist, insofern er sie zur seinigen macht oder in sich setzt, zugleich aber darin mit sich selbst gleichbleibt und von jeder Bestimmung wieder abstrahieren kann. - Es können zwar dem Willen von außen mancherlei Reizungen, Beweggründe, Gesetze vorgelegt werden, aber wenn der Mensch denselben folgt, so geschieht es nur, insofern der Wille selbst sie zu den seinigen macht und sich dazu entschlossen hat. - Dies ist auch der Fall mit den Bestimmungen des niederen Begehrungsvermögens oder dem, was aus den natürlichen Trieben und Neigungen herkommt.

§ 8

Die Schuld hat der Wille 1. insofern, als seine Bestimmung nur von ihm selbst zu der seinigen gemacht ist oder seinem Entschlusse angehört: ich habe gewollt; 2. insofern ein Wille die Bestimmungen kennt, die durch seine Handlung, wie sie in seinem Entschluß liegt, hervorgebracht werden oder die notwendig und unmittelbar mit ihr zusammenhängen.

§ 9

4/206 Die Tat ist überhaupt die hervorgebrachte Veränderung und Bestimmung des Daseins. Zur Handlung aber gehört nur dasjenige, was von der Tat im Entschlusse liegt oder im Bewußtsein war, was somit der Wille als das Seinige anerkennt.

§ 10

Der freie Wille als frei ist ferner nicht an die Bestimmtheit und Einzelheit, wodurch ein Individuum sich von einem anderen unterscheidet, gebunden, sondern er ist allgemeiner Wille, und der Einzelne ist nach seinem reinen Willen ein allgemeines Wesen.

§ 11

Der Wille kann zwar mancherlei äußerlichen, d. h. nicht aus seinem Wesen hervorgehenden Inhalt in sich aufnehmen und zum seinigen machen. Insofern bleibt er nur der Form nach sich gleich, nämlich, daß er sich bewußt ist, von jedem Inhalt sogleich wieder abstrahieren und seine Reinheit wiederherstellen zu können, nicht aber dem Inhalt und Wesen nach. Er ist insofern überhaupt nur Willkür.

§ 12

Damit aber der Wille wahrhaft und absolut frei sei, kann das, was er will, oder sein Inhalt nichts anderes sein als er selbst. Er kann nur in sich selbst wollen und sich zum Gegenstande haben. Es will also der reine Wille nicht irgendeinen besonderen Inhalt um seiner Besonderheit willen, sondern daß der Wille als solcher in seinem Tun frei sei und freigelassen werde oder daß der allgemeine Wille geschehe.

Die nähere Bestimmung und Entwicklung von diesem allgemeinen Grundsatze des Willens stellt die Rechts-, Pflichten- und Religionslehre dar.

Erläuterungen zur Einleitung

§ 1

4/207 Die Gegenstände sind das Besondere, was sie sind, durch ihre Bestimmung, - ein sinnlicher Gegenstand z. B. durch seine Gestalt, Größe, Schwere, Farbe, durch den mehr oder weniger festen Zusammenhang seiner Teile, durch den Zweck, zu dem er gebraucht wird, usf. Läßt man nun die Bestimmungen von einem Gegenstand in der Vorstellung weg, so heißt man dies abstrahieren. Es bleibt ein weniger bestimmter Gegenstand oder ein abstraktes Objekt übrig. Nehme ich aber in der Vorstellung nur eine einzelne solche Bestimmung heraus, so ist auch dies eine abstrakte Vorstellung. Der Gegenstand, in der Vollständigkeit seiner Bestimmungen belassen, heißt ein konkreter Gegenstand. Abstrahiere ich von allen Bestimmungen, so bleibt mir bloß die Vorstellung des ganz abstrakten Objekts übrig. Wenn man sagt “Ding”, so meint man wohl etwas Bestimmtes, aber man spricht von etwas ganz Unbestimmtem, da es unser Gedanke ist, der ein wirkliches Ding zu dieser Abstraktion eines bloßen Dinges macht.

4/208 Die sinnliche Wahrnehmung ist teils äußerliche, teils innerliche. Durch die äußerliche nehmen wir Dinge wahr, welche räumlich und zeitlich außer uns sind und die wir zugleich von uns unterscheiden. Durch die innerliche sinnliche Wahrnehmung bemerken wir Zustände teils unseres Körpers, teils unserer Seele. Ein Teil der sinnlichen Welt enthält solche Gegenstände und ihre Bestimmungen, wie z. B. die Farben denen das Sinnliche zugrunde liegt und die eine geistige Form erhalten haben. Wenn ich sage “dieser Tisch ist schwarz”, so spreche ich erstens von diesem einzigen konkreten Gegenstande; zweitens, das Prädikat schwarz, das ich von ihm aussage, ist ein allgemeines, das nicht mehr bloß von diesem einzigen gilt, sondern mehreren Gegenständen zukommt. Das Schwarze ist eine einfache Vorstellung. - Von einem eigentlichen konkreten Gegenstande wissen wir unmittelbar. Das unmittelbare Bewußtwerden ist die Anschauung. Eine allgemeine abstrakte Vorstellung hingegen ist eine vermittelte Vorstellung, weil ich von ihr vermittels einer anderen weiß, nämlich durch die Abstraktion oder das Weglassen anderer Bestimmungen, die im Konkreten damit verbunden sind. - Eine konkrete Vorstellung wird analysiert, indem man die Bestimmungen auslegt, die im Konkreten vereinigt sind. Die intelligible Welt erhält aus dem Geist ihren Inhalt, überhaupt reine allgemeine Vorstellungen, z. B. Sein, Nichts, Eigenschaft, Wesen u. dgl. m.

§ 2

Die erste Quelle unserer Erkenntnis ist die Erfahrung. Zur Erfahrung gehört überhaupt, daß wir etwas selbst wahrgenommen haben. Es muß aber auch ein Unterschied gemacht werden zwischen Wahrnehmung und Erfahrung. Die Wahrnehmung enthält zunächst nur einen einzigen Gegenstand, der jetzt zufällig so, ein anderes Mal anders beschaffen sein kann. Wenn ich nun die Wahrnehmung wiederhole und in der wiederholten Wahrnehmung dasjenige bemerke und festhalte, was in allen diesen Wahrnehmungen sich gleichbleibt, so ist dies eine Erfahrung. Die Erfahrung enthält vornehmlich Gesetze, d. h. eine Verknüpfung von zwei Erscheinungen so, daß, wenn die eine vorhanden ist, allemal auch die andere erfolgt. Die Erfahrung enthält aber nur die Allgemeinheit einer solchen Erscheinung, nicht aber die Notwendigkeit des Zusammenhanges. Die Erfahrung lehrt nur, daß etwas so und wie es geschieht oder vorhanden ist, aber noch nicht die Gründe oder das Warum.

4/209 Da es sehr viele Gegenstände gibt, über welche wir nicht selbst die Erfahrung machen können, z. B. die Vergangenheit, so müssen wir uns auch auf die Autorität anderer verlassen. Auch diejenigen Gegenstände, die wir auf die Autorität anderer für wahr halten, sind Erfahrungsgegenstände. Wir glauben das auf die Autorität anderer, was wahrscheinlich ist. Wir halten oft für wahrscheinlich, was wirklich unwahrscheinlich ist, aber gerade das Unwahrscheinliche ist oft das Wahre. - (Eine Begebenheit bewährt sich vorzüglich durch die Folgen und durch den mannigfaltigen Zusammenhang von Umständen, von denen wir die Erfahrung selbst gemacht haben. Die Männer, welche etwas erzählen, müssen Glaubwürdigkeit haben, d. h. unter solchen Umständen gewesen sein, Kenntnis von der Sache haben zu können. Aus dem Tone derselben können wir auf ihre Redlichkeit schließen, ob es ihnen Ernst ist oder ob sie irgendein Interesse dabei haben. Wenn Schriftsteller unter der Regierung eines Tyrannen schreiben und sie machen ihm Lobeserhebungen, so sehen wir, daß dies Schmeicheleien sind. Wenn wir jemand von etwas erzählen hören, worin er selbst mit eingeflochten ist, so wird man wohl hören, daß er zu seinem Vorteil erzählt. Wenn jemand aber von seinem Feinde eine gute Eigenschaft oder Handlung sehr rühmt, so müssen wir das Gesagte eher glauben.)

Die Erfahrung lehrt also nur, wie die Gegenstände beschaffen sind, nicht, wie sie sein müssen, noch wie sie sein sollen. Diese Erkenntnis geht nur aus dem Wesen oder dem Begriff der Sache hervor. Sie allein ist die wahrhaftige. Da wir aus dem Begriff die Gründe des Gegenstandes erkennen lernen, so müssen wir auch von den rechtlichen, moralischen und religiösen Bestimmungen die Begriffe erkennen.

Bei den Bestimmungen, was recht und gut ist, können wir uns zunächst an die Erfahrung überhaupt halten, und zwar fürs erste an die äußerliche, nämlich an den Weltlauf. Wir können sehen, was als recht und gut gilt oder was sich als recht und gut bewährt. Hierüber ist zu bemerken 1. daß, um zu wissen, welche Handlungen recht oder gut und welche unrecht oder böse sind, man schon zum voraus den Begriff des Rechten und Guten haben müsse; 2. wenn man sich also daran halten wollte, was der Weltlauf auch als geltend zeigt, so würde sich darüber nichts Bestimmtes ergeben. Es käme in Ansehung der Resultate oder der Erfahrung, die man macht, auf die Ansicht an, die man mitbringt. In dem Weltlauf, weil er selbst dieses verschiedenartige Geschehen ist, kann jeder für seine subjektive Ansicht, sie mag noch so verschieden sein, Bestätigung finden.

4/210 Es gibt aber auch zweitens eine innerliche Erfahrung über das Rechte, Gute und Religiöse. Wir urteilen durch unser Gemüt oder Gefühl, daß etwas von dieser Handlungsweise gut oder böse ist; auch haben wir ein Gefühl von Religion; wir werden religiös affiziert. Was das Gefühl als eine Billigung oder Mißbilligung desselben sagt, enthält bloß den unmittelbaren Ausspruch oder die Versicherung, daß etwas so ist oder nicht so ist. Das Gefühl gibt keine Gründe an und spricht nicht nach Gründen. Was für ein Gefühl wir haben, der Billigung oder Mißbilligung, ist auch bloße Erfahrung des Gemüts. - Das Gefühl aber ist überhaupt unbeständig und veränderlich. Es ist zu einer Zeit so beschaffen, zu einer anderen anders. Das Gefühl ist überhaupt etwas Subjektives. Wie ein Gegenstand im Gefühl ist, so ist er bloß in mir als besonderem Individuum. Wenn ich sage: “ich fühle etwas so” oder “so ist etwas in meinem Gemüt”, so sage ich damit, daß es nur in mir so ist. Ich lasse unentschieden, ob es in anderen auch so ist. Wenn ich bei etwas mich bloß auf mein Gefühl berufe, so will ich nicht auf Gründe eingehen, somit nicht auf das Allgemeine. Ich ziehe mich dann auf mich zurück und drücke nur aus, wie die Sache in mir, nicht wie sie an und für sich objektiv und allgemein ist. Das Objektive oder das Allgemeine ist das Verständige oder der Begriff.

4/211 Wenn man wahrhaft erkennen will, was eine Rose, Nelke, Eiche usf. ist, oder ihren Begriff auffassen will, so muß man zuvörderst den höheren Begriff, der ihnen zugrunde liegt, auffassen, also hier den Begriff einer Pflanze; und um wieder den Begriff der Pflanze aufzufassen, muß man wieder den höheren Begriff auffassen, wovon der Begriff Pflanze abhängt, und dies ist der Begriff eines organischen Körpers. - Um die Vorstellung von Körpern, Flächen, Linien und Punkten zu haben, muß man die Vorstellung des Raumes haben, weil der Raum das Allgemeine ist; hingegen Körper, Fläche usw. sind nur besondere Bestimmungen am Raum. So setzt Zukunft, Vergangenheit und Gegenwart die Zeit als ihren allgemeinen Grund voraus, und so ist es denn auch mit dem Recht, mit der Pflicht und Religion, nämlich sie sind besondere Bestimmungen von dem Bewußtsein, welches ihr allgemeiner Grund ist.

§ 3

Beim Bewußtsein haben wir gewöhnlich den Gegenstand vor uns, oder wir wissen nur von dem Gegenstande und wissen nicht von uns. Aber es ist wesentlich in diesen Dingen vorhanden Ich. Insofern wir uns überhaupt nur einen Gegenstand vorstellen, so haben wir ein Bewußtsein, und zwar vom Gegenstand. Insofern wir uns das Bewußtsein vorstellen, sind wir uns des Bewußtseins bewußt oder haben wir ein Bewußtsein des Bewußtseins. - In unserem gewöhnlichen Leben haben wir ein Bewußtsein, aber wir sind uns nicht bewußt, daß wir Bewußtsein sind; wir haben vieles, auch schon Körperliches, bewußtlos; z. B. die Lebensverrichtungen, die zu unserer Selbsterhaltung gehören, besitzen wir, ohne darum von ihrer genaueren Beschaffenheit auch schon ein Bewußtsein zu haben, das wir erst in der Wissenschaft erwerben. Auch geistigerweise sind wir vieles, was wir nicht wissen. - Die äußeren Gegenstände unseres Bewußtseins sind solche, die wir von uns unterscheiden und denen wir eine von uns unabhängige Existenz zuschreiben. Die inneren Gegenstände hingegen sind Bestimmungen oder Vermögen, Kräfte des Ich. Sie bestehen nicht außereinander, sondern das, worin sie bestehen, ist Ich. - Das Bewußtsein verhält sich entweder theoretisch oder praktisch.

§ 4

4/212 Das theoretische Bewußtsein betrachtet das, was ist, und läßt es, wie es ist. Das praktische hingegen ist das tätige Bewußtsein, welches das, was ist, nicht so läßt, sondern Veränderungen darin hervorbringt und aus sich Bestimmungen und Gegenstände erzeugt. - Im Bewußtsein ist also zweierlei vorhanden, Ich und der Gegenstand, Ich durch den Gegenstand oder der Gegenstand durch mich bestimmt. - Im ersteren Falle verhalte ich mich theoretisch. Ich nehme die Bestimmungen des Gegenstandes in mich auf, wie sie sind. Ich lasse den Gegenstand, wie er ist, und suche meine Vorstellungen ihm gemäß zu machen. Ich habe Bestimmungen in mir, und der Gegenstand hat auch Bestimmungen in sich. Der Inhalt meines Vorstellens soll, wie der Gegenstand ist, beschaffen sein. Die Bestimmungen des Gegenstandes an sich sind Regeln für mich. Die Wahrheit meiner Vorstellungen besteht darin, daß sie mit der Beschaffenheit und den Bestimmungen des Gegenstandes selbst übereinstimmen. Das Gesetz für unser Bewußtsein, inwiefern es theoretisch ist, ist nicht vollkommen passiv, sondern es muß seine Tätigkeit darauf richten, das Gegenständliche zu empfangen. Es kann etwas Gegenstand für unsere Wahrnehmung sein, ohne daß wir deswegen ein Bewußtsein davon haben, wenn wir unsere Tätigkeit nicht darauf richten. Diese Tätigkeit im Empfangen ist die Aufmerksamkeit.

§ 5

4/213 Die Vorstellungen, welche wir uns durch die Aufmerksamkeit erwerben, bewegen wir in uns durch die Einbildungskraft, deren Tätigkeit darin besteht, daß sie uns bei der Anschauung eines Gegenstandes das Bild eines anderen Gegenstandes herbeiruft, der mit dem ersteren auf irgendeine Weise verknüpft ist oder war. Es ist nicht notwendig, daß der Gegenstand, an welchen die Einbildungskraft das Bild eines anderen knüpft, gegenwärtig ist, sondern er kann auch bloß in der Vorstellung gegenwärtig sein. Das ausgedehnteste Werk der Einbildungskraft ist die Sprache. Die Sprache besteht in äußerlichen Zeichen und Tönen, wodurch man das, was man denkt, fühlt oder empfindet, zu erkennen gibt. Die Sprache besteht in Worten, welche nichts anderes als Zeichen von Gedanken sind. Für diese Zeichen gibt die Schrift in den Buchstaben wiederum Zeichen. Sie gibt unsere Gedanken zu erkennen, ohne daß wir dabei zu sprechen nötig haben. - Die Hieroglyphenschrift unterscheidet sich von der Buchstabenschrift dadurch, daß sie unmittelbar ganze Gedanken in sich faßt. In der Rede ist ein gewisser Ton sinnlich gegenwärtig. Wir haben darin die Anschauung eines Tons. Bei diesem Eindruck bleiben wir nicht stehen, sondern unsere Einbildungskraft knüpft daran die Vorstellung von einem nicht gegenwärtigen Gegenstand. Es ist hier also zweierlei vorhanden, eine sinnliche Bestimmung und eine daran angeknüpfte andere Vorstellung. Die Vorstellung gilt hier lediglich als das Wesen und als die Bedeutung von dem sinnlich Gegenwärtigen, welches hierdurch ein bloßes Zeichen ist. Der gegebene Inhalt steht einem Inhalt, der durch uns hervorgebracht ist, entgegen.

§ 6

4/214 Im gemeinen Leben verwechselt man Vorstellung und Denken, und wir nennen auch dasjenige Denken, was nur Vorstellung der Einbildungskraft ist. In der Vorstellung haben wir eine Sache vor uns auch nach ihrem äußerlichen, unwesentlichen Dasein. Im Denken hingegen sondern wir von der Sache das Äußerliche, bloß Unwesentliche ab und heben die Sache nur in ihrem Wesen hervor. Das Denken dringt durch die äußerliche Erscheinung durch zur inneren Natur der Sache und macht sie zu seinem Gegenstand. Es läßt das Zufällige einer Sache weg. Es nimmt eine Sache nicht, wie sie als unmittelbare Erscheinung ist, sondern scheidet das Unwesentliche von dem Wesentlichen ab und abstrahiert also von demselben. - In der Anschauung haben wir einzelne Gegenstände vor uns. Das Denken bezieht dieselben aufeinander oder vergleicht sie. In der Vergleichung hebt es, was sie miteinander gemeinschaftlich haben, heraus und läßt dasjenige, wodurch sie voneinander sich unterscheiden, weg und erhält dadurch allgemeine Vorstellungen. - Die allgemeine Vorstellung enthält weniger Bestimmtheit als der einzelne Gegenstand, der unter dieses Allgemeine gehört, weil man eben das Allgemeine nur durch Weglassen des Einzelnen erhält. Dagegen umfaßt das Allgemeine mehr unter sich oder hat einen weit größeren Umfang. Insofern das Denken einen allgemeinen Gegenstand hervorbringt, kommt ihm die Tätigkeit des Abstrahierens zu und damit die Form der Allgemeinheit, wie z. B. in dem allgemeinen Gegenstande “Mensch”. Aber der Inhalt des allgemeinen Gegenstandes kommt ihm, als Abstrahieren, nicht zu, sondern ist dem Denken gegeben und unabhängig von ihm für sich vorhanden.

Dem Denken kommen noch vielfache Bestimmungen zu, die einen Zusammenhang zwischen den mannigfaltigen Erscheinungen ausdrücken, welcher allgemein und notwendig ist. Der Zusammenhang, wie er in der sinnlichen Anschauung ist, ist nur ein äußerlicher oder zufälliger, der so sein oder auch nicht so sein kann. Ein Stein z. B. macht durch sein Herunterfallen einen Eindruck in eine weiche Masse. In der sinnlichen Anschauung liegt das Herunterfallen des Steins und daß hierauf, in der Zeit, eine Aushöhlung in der Masse vorhanden ist, wo der Stein sie berührte. Diese beiden Erscheinungen, das Herunterfallen des Steins und die Aushöhlung der Masse haben sich in der Zeit sukzediert. Allein dieser Zusammenhang enthält noch keine Notwendigkeit, sondern es könnte, dem Ausdruck nach, unter denselben Bedingungen das eine geschehen und das andere nicht darauf folgen. Wenn hingegen die Beziehung dieser zwei Erscheinungen aufeinander sich als ein Zusammenhang von Ursache und Wirkung bestimmt oder als Kausalität, so ist dieser Zusammenhang notwendig oder ein Zusammenhang des Verstandes. Es liegt darin, daß, wenn unter denselben Bedingungen das eine geschieht, das andere darin enthalten ist.

4/215 Diese Bestimmungen sind Formen des Denkens. Der Geist setzt sie nur aus sich selbst, aber es sind zugleich Bestimmungen des Seienden. Wir kommen erst durch das Nachdenken darauf, was Grund und Folge, Inneres und Äußeres, was wesentlich oder unwesentlich ist. Der Geist ist sich dabei nicht bewußt, daß er diese Bestimmungen willkürlich setzt, sondern er spricht darin etwas aus, was ohne sein Zutun für sich vorhanden ist.

§ 7

Es wird überhaupt, insofern davon die Rede ist, daß der Geist Bestimmungen erhalte, die Unbestimmtheit des Ich oder des Geistes vorausgesetzt. Die Bestimmungen des Geistes gehören ihm an, auch wenn er sie von anderen Gegenständen erhalten hat. Insofern etwas darin ist, was als ein von ihm unabhängiger Inhalt nicht von ihm herkommt, gehört ihm dabei doch immer die Form an; z. B. bei der Einbildungskraft kommt der Stoff zwar von der Anschauung her, aber die Form besteht in der Art, wie dieser Stoff anders verknüpft worden ist, als er in der Anschauung ursprünglich vorhanden war. In einer reinen Vorstellung, z. B. der des Tieres, gehört der bestimmte Inhalt der Erfahrung an, aber das Allgemeine darin ist die Form, die vom Geist herkommt.

Diese Form ist also das eigene Bestimmen des Geistes. Beim theoretischen Vermögen macht es nun den wesentlichen Unterschied aus, daß nur die Form im Bestimmen des Geistes liegt, hingegen beim praktischen der Inhalt auch vom Geist herkommt. Im Recht z. B. ist der Inhalt die persönliche Freiheit. Diese gehört dem Geist an. Das praktische Vermögen erkennt Bestimmungen als die seinigen, insofern es sie überhaupt will. Wenn sie auch als fremde Bestimmungen oder als gegebene erscheinen, so müssen sie aufhören, fremde Bestimmungen zu sein, insofern ich sie will. Ich verwandle den Inhalt zu mir, setze ihn durch mich.

§ 8

4/216 Das theoretische Vermögen fängt von einem Daseienden, Vorhandenen, Äußerlichen an und macht es zu einer Vorstellung. Das praktische hingegen fängt bei einer innerlichen Bestimmung an. Diese heißt Entschluß, Vorsatz, Leitung und macht das Innerliche wirklich äußerlich, gibt diesem ein Dasein. Dies Übergehen von einer innerlichen Bestimmung zur Äußerlichkeit heißt Handeln.

§ 9

Das Handeln ist überhaupt eine Vereinigung des Inneren und Äußeren. Die innerliche Bestimmung, von der es anfängt, soll der Form nach, nämlich eine bloß innerliche zu sein, aufgehoben und äußerlich werden; der Inhalt dieser Bestimmung soll dabei bleiben; z. B. der Vorsatz, ein Haus zu bauen, ist eine innerliche Bestimmung, deren Form darin besteht, nur erst Vorsatz zu sein; der Inhalt begreift den Plan des Hauses. Wenn hier nun die Form aufgehoben wird, so bleibt doch der Inhalt. Das Haus, welches dem Vorsatz nach gebaut werden soll, und das, welches dem Plan nach gebaut wird, sind dasselbe Haus.

Umgekehrt ist das Handeln ebenso ein Aufheben vom Äußerlichen, wie es unmittelbar vorhanden ist; z. B. zum Bau eines Hauses werden der Boden, Steine, Holz und die übrigen Materialien auf mannigfaltige Weise verändert. Die Gestalt des Äußerlichen wird anders gemacht. Es wird in eine ganz andere Verbindung gebracht, als es vorher war. Diese Veränderung geschieht einem Zwecke, nämlich dem Plan des Hauses gemäß, mit welchem Innerlichen also das Äußerliche übereinstimmend gemacht wird.

§ 10

4/217 Auch die Tiere haben ein praktisches Verhalten zu dem, was ihnen äußerlich ist. Sie handeln aus Instinkt zweckmäßig, also vernünftig. Da sie es aber unbewußt tun, so kann von einem Handeln nur uneigentlich bei ihnen die Rede sein. Sie haben Begierde und Trieb, aber keinen vernünftigen Willen. Beim Menschen sagt man von seinem Trieb oder seinem Begehren auch Willen. Genauer gesprochen aber unterscheidet man den Willen von der Begierde; der Wille, im Unterschied von der eigentlichen Begierde, wird alsdann das höhere Begehrungsvermögen genannt. - Bei den Tieren ist von ihren Trieben und Begierden selbst der Instinkt unterschieden, denn Instinkt ist zwar ein Tun aus Begierde oder Trieb, das aber mit seiner unmittelbaren Äußerung nicht beschlossen ist, sondern noch eine weitere, für das Tier gleichfalls notwendige Folge hat. Es ist ein Tun, worin eine Beziehung auch auf etwas anderes liegt; z. B. das Zusammenschleppen von Körnern durch viele Tiere. Dies ist noch nicht die ganze Handlung, sondern es liegt noch weiter hinaus ein Zweck darin, nämlich ihre Nahrung für die Zukunft.

Der Trieb ist fürs erste etwas Innerliches, etwas, das eine Bewegung von sich selbst anfängt oder eine Veränderung aus sich hervorbringt. Der Trieb geht von sich aus. Durch äußere Umstände erwacht er zwar, aber dessenungeachtet war er schon vorhanden. Er wird dadurch nicht hervorgebracht. Mechanische Ursachen bringen bloß äußerliche oder mechanische Wirkungen hervor, die vollkommen durch ihre Ursachen bestimmt sind, in denen also nichts enthalten ist, was nicht in der Ursache schon vorhanden ist; z. B. wenn ich einem Körper Bewegung gebe, so ist in demselben nichts als die mitgeteilte Bewegung; oder wenn ich einen Körper färbe, so hat er nichts weiter mehr als die mitgeteilte Farbe. Hingegen wenn ich auf ein lebendiges Wesen einwirke, so macht diese Einwirkung aus ihm noch ganz etwas anderes, als es unmittelbar ist. Die Wirksamkeit des lebendigen Wesens wird dadurch erregt, sich aus sich in ihrer Eigentümlichkeit zu zeigen.

Fürs zweite ist der Trieb 1. dem Inhalt nach beschränkt, 2. nach der Seite seiner Befriedigung als von äußerlichen Umständen abhängig zufällig. Der Trieb geht nicht über seinen Zweck hinaus und heißt insofern blind. Er befriedigt sich, die Folgen mögen sein, welche sie wollen.

4/218 Der Mensch setzt insofern seine Triebe nicht selbst, sondern hat sie unmittelbar, oder sie gehören seiner Natur an. Die Natur aber ist der Notwendigkeit unterworfen, weil alles in ihr beschränkt, relativ oder schlechthin nur in Beziehung auf etwas anderes ist. Was aber in Beziehung auf etwas anderes ist, das ist nicht für sich selbst, sondern abhängig vom Anderen. Es hat seinen Grund darin und ist ein Notwendiges. Insofern der Mensch unmittelbar bestimmte Triebe hat, ist er der Natur unterworfen und verhält sich als ein notwendiges und unfreies Wesen.

§ 11

Allein der Mensch kann als denkender auf seine Triebe, die an sich für ihn Notwendigkeit haben, reflektieren. Reflexion heißt überhaupt Abkürzung [?] vom Unmittelbaren. Die Reflexion des Lichts besteht darin, daß seine Strahlen, die für sich in gerader Linie sich fortpflanzen würden, von dieser Richtung abgelenkt werden. - Der Geist hat Reflexion. Er ist nicht an das Unmittelbare gebunden, sondern vermag darüber zu etwas anderem hinauszugehen, - z. B. von einer Begebenheit zur Vorstellung ihrer Folge oder einer ähnlichen Begebenheit oder auch ihrer Ursache. Indem der Geist auf etwas Unmittelbares hinausgeht, hat er dasselbe von sich entfernt. Er hat sich in sich reflektiert. Er ist in sich gegangen. Er hat das Unmittelbare, insofern er ihm ein Anderes entgegensetzt, als ein Beschränktes erkannt. Es ist daher ein sehr großer Unterschied, ob man etwas bloß ist oder hat, oder ob man auch weiß, daß man dies ist oder hat; z. B. Unwissenheit oder Roheit der Gesinnungen oder des Betragens sind Beschränkungen, die man haben kann, ohne zu wissen, daß man sie hat. Insofern man darauf reflektiert oder von ihnen weiß, muß man von ihrem Gegenteil wissen. Die Reflexion auf sie ist schon ein erster Schritt über sie hinaus.

Die Triebe als natürliche Bestimmungen sind Beschränkungen. Durch die Reflexion auf sie fängt der Mensch überhaupt an, über sie hinauszugehen. Die erste Reflexion betrifft hier die Mittel, ob sie dem Triebe angemessen sind, ob der Trieb dadurch befriedigt wird; ferner ob auch die Mittel nicht zu wichtig sind, um sie für diesen Trieb aufzuopfern.

4/219 Die Reflexion vergleicht die verschiedenen Triebe und ihre Zwecke mit dem Grundzweck des Wesens. Die Zwecke der besonderen Triebe sind beschränkt, tragen aber jeder in seiner Art dazu bei, daß der Grundzweck erreicht wird. Diesem ist jedoch der eine näher verwandt als der andere. Die Reflexion hat also die Triebe zu vergleichen, ob sie mit dem Grundzweck verwandt sind und derselbe durch ihre Befriedigung mehr befördert wird. In der Reflexion fängt der Übergang an von dem niedrigen Begehrungsvermögen zum höheren. Der Mensch ist darin nicht mehr bloßes Naturwesen oder steht nicht mehr in der Sphäre der Notwendigkeit. Notwendig ist etwas, insofern nur dies und nicht etwas anderes geschehen kann. Vor der Reflexion steht nicht nur der eine unmittelbare Gegenstand, sondern auch ein anderer oder sein Gegenteil.

§ 12

Diese soeben beschriebene Reflexion ist jedoch eigentlich eine nur relative. Sie geht zwar über etwas Endliches hinaus, kommt aber immer wieder zu etwas Endlichem; z. B. wenn wir über einen Ort im Raum hinausgehen, so stellt sich uns ein anderer, größerer vor, aber es ist immer ein begrenzter Raum oder Ort, und so geht es fort bis ins Unendliche. Ebenso wenn wir über die gegenwärtige Zeit in die vergangene zurückgehen, so können wir uns eine Periode von zehn- oder auch von dreißigtausend Jahren vorstellen. Solche Reflexion geht nun zwar aus einem bestimmten Punkt im Raum, in der Zeit zu einem anderen fort, aber aus dem Raum oder aus der Zeit selbst kommt sie nicht heraus. So ist es auch der Fall in der praktisch-relativen Reflexion. Sie verläßt eine unmittelbare Neigung, Begierde oder Trieb und geht zu einem anderen Trieb, Begierde oder Neigung, verläßt auch diese wieder usf. Insofern sie relativ ist, fällt sie nur immer wieder in einen Trieb, treibt sich nur in Begierden herum und erhebt sich nicht über diese ganze Sphäre der Triebe.

4/220 Die praktische absolute Reflexion aber erhebt sich über diese ganze Sphäre des Endlichen oder verläßt die Sphäre des niederen Begehrungsvermögens, worin der Mensch durch die Natur bestimmt ist und vom Äußeren abhängt. Endlichkeit besteht überhaupt darin, daß etwas eine Grenze hat, d. h. daß hier sein Nichtsein gesetzt ist oder daß es hier aufhört, daß es sich hiermit also auf etwas anderes bezieht. Die unendliche Reflexion aber besteht darin, daß ich mich nicht mehr auf etwas anderes, sondern auf mich selbst beziehe oder mir selbst Gegenstand bin. Diese reine Beziehung auf mich selbst ist das Ich, die Wurzel des unendlichen Wesens selbst. Es ist die völlige Abstraktion von allem, was endlich ist. Das Ich als solches hat keinen durch die Natur gegebenen oder unmittelbaren Inhalt, sondern hat nur sich selbst zum Inhalt. Diese reine Form ist sich zugleich ihr Inhalt. Jeder von der Natur gegebene Inhalt ist 1. etwas Beschränktes: das Ich aber ist unbeschränkt; 2. ist der Inhalt der Natur unmittelbar: das reine Ich aber hat keinen unmittelbaren Inhalt, weil es nur ist vermittels der Abstraktion von allem anderen.

§ 13

4/221 Zuerst ist das Ich das rein unbestimmte. Es kann aber durch seine Reflexion von der Unbestimmtheit übergehen zur Bestimmtheit, z. B. zum Sehen, Hören usf. In dieser Bestimmtheit ist es sich ungleich geworden, aber es ist zugleich in seiner Unbestimmtheit geblieben, d. h. es kann, indem es sich in sie begibt, wieder zurückkehren in sich selbst. Hierher gehört auch das Entschließen, denn es geht ihm die Reflexion vorher und besteht darin, daß ich mehrere Bestimmtheiten vor mir habe, in unbestimmter Menge, welche aber doch wenigstens diese zwei sein müssen, nämlich irgendeine Bestimmung von etwas oder auch dieses nicht. Der Entschluß hebt die Reflexion, das Herüber- und Hinübergehen von einem zum anderen auf, macht eine Bestimmtheit fest und macht sie zur seinigen. Die Grundbedingung des Beschließens, der Möglichkeit, sich zu entschließen oder vor dem Handeln zu reflektieren, ist die absolute Unbestimmtheit des Ich.

§ 14

Die Freiheit des Willens ist die Freiheit im allgemeinen, und alle anderen Freiheiten sind bloß Arten davon. Wenn man sagt “Freiheit des Willens”, so ist nicht gemeint, als ob es außer dem Willen noch eine Kraft, Eigenschaft, Vermögen gäbe, das auch Freiheit hätte. Gerade wie, wenn man von der Allmacht Gottes spricht, man dabei nicht versteht, als ob es dabei noch andere Wesen gäbe außer ihm, die Allmacht hätten. Es gibt also bürgerliche Freiheit, Preßfreiheit, politische, religiöse Freiheit. Diese Arten von Freiheit sind der allgemeine Freiheitsbegriff, insofern er angewandt ist auf besondere Verhältnisse oder Gegenstände. Die Religionsfreiheit besteht darin, daß religiöse Vorstellungen, religiöse Handlungen mir nicht aufgedrungen werden, d. h. nur solche Bestimmungen in ihr sind, die ich als die meinigen anerkenne, sie zu den meinigen mache. Eine Religion, die mir aufgedrungen wird oder in Rücksicht welcher ich mich nicht als freies Wesen verhalte, ist nicht die meinige, sondern bleibt immer eine fremde für mich. - Die politische Freiheit eines Volkes besteht darin, einen eigenen Staat auszumachen und, was als allgemeiner Nationalwille gilt, entweder durch das ganze Volk selbst zu entscheiden oder durch solche, die dem Volk angehören und die es, indem jeder andere Bürger mit ihnen gleiche Rechte hat, als die Seinigen anerkennen kann.

§ 15

4/222 Man drückt sich wohl so aus: mein Wille ist von diesen Beweggründen, Umständen, Reizungen und Antrieben bestimmt worden. Dieser Ausdruck enthält zunächst, daß ich mich dabei passiv verhalten habe. In Wahrheit aber habe ich mich nicht nur passiv, sondern auch wesentlich aktiv dabei verhalten, darin nämlich, daß mein Wille diese Umstände als Beweggründe aufgenommen hat, sie als Beweggründe gelten läßt. Das Kausalitätsverhältnis findet hierbei nicht statt. Die Umstände verhalten sich nicht als Ursachen und mein Wille nicht als Wirkung derselben. Nach diesem Verhältnis muß, was in der Ursache liegt, notwendig erfolgen. Als Reflexion aber kann ich über jede Bestimmung hinausgehen, welche durch die Umstände gesetzt ist. Insofern der Mensch sich darauf beruft, daß er durch Umstände, Reizungen usf. verführt worden sei, so will er damit die Handlung gleichsam von sich wegschieben, setzt sich aber damit nur zu einem unfreien oder Naturwesen herab, während seine Handlung in Wahrheit immer seine eigene, nicht die eines anderen oder nicht die Wirkung von etwas außer ihm ist. Die Umstände oder Beweggründe haben nur so viel Herrschaft über den Menschen, als er selbst ihnen einräumt.

Die Bestimmungen des niederen Begehrungsvermögens sind Naturbestimmungen. Insofern scheint es weder nötig noch möglich zu sein, daß der Mensch sie zu den seinigen mache. Allein eben als Naturbestimmungen gehören sie noch nicht seinem Willen oder seiner Freiheit an, denn das Wesen seines Willens ist, daß nichts in ihm sei, was er nicht selbst zu dem Seinigen gemacht habe. Er vermag also das, was zu seiner Natur gehört, als etwas Fremdes zu betrachten, so daß es mithin nur in ihm ist, ihm nur angehört, insofern er es zum Seinigen macht oder mit Entschluß seinen Naturtrieben folgt.

§ 16

Einem Menschen die Schuld einer Handlung beimessen, heißt sie ihm imputieren oder zurechnen. Kindern, die noch im Stande der Natur sind, kann man noch keine Handlung imputieren; sie sind noch nicht imputationsfähig; ebenso auch Verrückte oder Blödsinnige.

§ 17

4/223 In dem Unterschied von Tat und Handlung liegt der Unterschied der Begriffe von Schuld, wie sie vorkommen in den tragischen Darstellungen der Alten und in unseren Begriffen. In den ersteren wird Tat nach ihrem ganzen Umfang dem Menschen zugeschrieben. Er hat für das Ganze zu büßen, und es wird nicht der Unterschied gemacht, daß er nur eine Seite der Tat gewußt habe, die anderen aber nicht. Er wird hier dargestellt als ein absolutes Wissen überhaupt, nicht bloß als ein relatives und zufälliges; oder das, was er tut, wird überhaupt als seine Tat betrachtet. Es wird nicht ein Teil von ihm ab- und auf ein anderes Wesen gewälzt; z. B. Ajax, als er die Rinder und Schafe der Griechen im Wahnsinn des Zorns, daß er die Waffen Achills nicht erhalten hatte, tötete, schob nicht die Schuld auf seinen Wahnsinn, als ob er darin ein anderes Wesen gewesen wäre, sondern er nahm die ganze Handlung auf sich als den Täter und entleibte sich aus Scham.

§ 18

4/224 Wenn der Wille nicht ein allgemeiner wäre, so würden keine eigentlichen Gesetze stattfinden, nichts, was alle wahrhaft verpflichten könnte. Jeder könnte nach seinem Belieben handeln und würde die Willkür eines anderen nicht respektieren. Daß der Wille ein allgemeiner ist, fließt aus dem Begriff seiner Freiheit. Die Menschen, nach ihrer Erscheinung betrachtet, zeigen sich als sehr verschieden in Rücksicht des Willens überhaupt, nach Charakter, Sitte, Neigung, besonderen Anlagen. Sie sind insofern besondere Individuen und unterscheiden sich durch die Natur voneinander. Jedes hat Anlagen und Bestimmungen in sich, die dem anderen fehlen. Diese Unterschiede der Individuen gehen den Willen an sich nichts an, weil er frei ist. Die Freiheit besteht eben in der Unbestimmtheit des Willens oder [darin,] daß er keine Naturbestimmtheit in sich hat. Der Wille an sich ist also ein allgemeiner Wille. Die Besonderheit oder Einzelheit des Menschen steht der Allgemeinheit des Willens nicht im Wege, sondern ist ihr untergeordnet. Eine Handlung, die rechtlich oder moralisch oder sonst vortrefflich ist, wird zwar von einem Einzelnen getan, alle aber stimmen ihr bei. Sie erkennen also sich selbst oder ihren eigenen Willen darinnen. - Es ist hier derselbe Fall wie bei Kunstwerken. Auch diejenigen, die kein solches Werk hätten zustande bringen können, finden ihr eigenes Wesen darin ausgedrückt. Ein solches Werk zeigt sich also als wahrhaft allgemeines. Es erhält um so größeren Beifall, je mehr das Besondere des Urhebers daraus verschwunden ist.

Es kann der Fall sein, daß man sich seines allgemeinen Willens nicht bewußt ist. Der Mensch kann glauben, es gehe etwas vollkommen gegen seinen Willen, ob es gleich doch sein Wille ist. Der Verbrecher, der bestraft wird, kann allerdings wünschen, daß die Strafe von ihm abgewendet werde; aber der allgemeine Wille bringt es mit sich, daß das Verbrechen bestraft wird. Es muß also angenommen werden, daß es im absoluten Willen des Verbrechers selbst liegt, daß er bestraft werde. Insofern er bestraft wird, ist die Forderung vorhanden, daß er auch einsehe, er werde gerecht bestraft, und wenn er es einsieht, kann er zwar wünschen, daß er von der Strafe als einem äußerlichen Leiden befreit sei, aber insofern er zugibt, daß er gerecht bestraft werde, stimmt sein allgemeiner Wille der Strafe bei.

§ 19

Die Willkür ist Freiheit, aber sie ist formelle Freiheit oder Freiheit, insofern sich mein Wille auf etwas Beschränktes bezieht. Man muß dabei zwei Seiten unterscheiden: 1. insofern der Wille dabei nicht in der Gleichheit mit sich selbst bleibt und 2. inwiefern er in der Gleichheit mit sich selbst bleibt.

ad 1. Insofern der Wille etwas will, so hat er einen bestimmten, beschränkten Inhalt. Er ist also insofern ungleich mit sich selbst, weil er hier wirklich bestimmt, an und für sich aber unbestimmt ist. Das Beschränkte, das er in sich aufgenommen hat, ist also etwas anderes als er selbst; z. B. wenn ich gehen oder sehen will, so bin ich ein Gehender oder Sehender. Ich verhalte mich also ungleich mit mir selbst, weil das Gehen oder Sehen etwas Beschränktes ist und nicht

gleich ist dem Ich.

4/225 ad 2. Aber ich verhalte mich der Form nach darin auch in Gleichheit mit mir selbst oder frei, weil ich, indem ich so bestimmt bin, mich zugleich als etwas Fremdes ansehe oder dies Bestimmtsein von mir, dem Ich, unterscheide, weil so zu gehen, zu sehen nicht von Natur in mir ist, sondern weil ich es selbst in meinen Willen gesetzt habe. Insofern ist es offenbar zugleich auch kein Fremdes, weil ich es zu dem Meinigen gemacht und darin meinen Willen für mich habe.

Diese Freiheit ist nun eine formelle Freiheit, weil bei der Gleichheit mit mir selbst zugleich auch Ungleichheit mit mir vorhanden oder ein Beschränktes in mir ist. Wenn wir im gemeinen Leben von Freiheit sprechen, so verstehen wir gewöhnlich darunter die Willkür oder relative Freiheit, daß ich irgend etwas tun oder auch unterlassen kann. - Bei beschränktem Willen können wir formelle Freiheit haben, inwiefern wir dies Bestimmte von uns unterscheiden oder darauf reflektieren, d. h. daß wir auch darüber hinaus sind. - Wenn wir in Leidenschaft sind oder durch die Natur getrieben handeln, so haben wir keine formelle Freiheit. Weil unser Ich ganz in diese Empfindung aufgeht, scheint sie uns nicht etwas Beschränktes zu sein. Unser Ich ist nicht auch zugleich heraus, unterscheidet sich nicht von ihr.

§ 20

4/226 Der absolut freie Wille unterscheidet sich vom relativ freien oder der Willkür dadurch, daß der absolute nur sich selbst, der relative aber etwas Beschränktes zum Gegenstand hat. Dem relativen Willen, z. B. der Begierde, ist es bloß um den Gegenstand zu tun. Der absolute unterscheidet sich aber auch vom Eigensinn. Dieser hat mit dem absoluten Willen gemeinschaftlich, daß es ihm nicht sowohl um die Sache zu tun ist, sondern vielmehr um den Willen als Willen, daß eben sein Wille respektiert werde. Beide sind wohl zu unterscheiden. Der Eigensinnige bleibt bei seinem Willen bloß, weil dies sein Wille ist, ohne einen vernünftigen Grund dafür zu haben, d. h. ohne daß sein Wille etwas Allgemeingültiges ist. - So notwendig es ist, Stärke des Willens zu haben, der bei einem vernünftigen Zweck beharrt, so widrig ist der Eigensinn, weil er das ganz Einzelne und Ausschließende gegen andere ist. Der wahrhaft freie Wille hat keinen zufälligen Inhalt. Nicht zufällig ist nur er selbst.

§ 21

Dem reinen Willen ist es nicht um irgendeine Besonderheit zu tun. Insofern dies der Fall beim Willen ist, insofern ist er Willkür, denn diese hat ein beschränktes Interesse und nimmt ihre Bestimmungen her aus natürlichen Trieben und Neigungen. Ein solcher Inhalt ist ein gegebener und nicht absolut durch den Willen gesetzt. Der Grundsatz des Willens ist also, daß seine Freiheit zustande komme und erhalten werde. Außerdem will er zwar noch mancherlei Bestimmungen. Er hat noch vielerlei bestimmte Zwecke, Einrichtungen, Zustände usw., aber diese sind nicht Zwecke des Willens an und für sich, sondern sie sind Zwecke, weil sie Mittel und Bedingungen sind zur Realisierung der Freiheit des Willens, welche Einrichtungen und Gesetze notwendig macht zur Beschränkung der Willkür, der Neigungen und des bloßen Beliebens, überhaupt der Triebe und Begierden, die sich bloß auf Naturzwecke beziehen; z. B. die Erziehung hat den Zweck, den Menschen zu einem selbständigen Wesen zu machen, d. h. zu einem Wesen von freiem Willen. Zu dieser Absicht werden den Kindern vielerlei Einschränkungen ihrer Lust auferlegt. Sie müssen gehorchen lernen, damit ihr einzelner oder eigener Wille, ferner die Abhängigkeit von sinnlichen Neigungen und Begierden aufgehoben und ihr Wille also befreit werde.

§ 22

4/227 Der Mensch ist ein freies Wesen. Dies macht die Grundbestimmung seiner Natur aus. Außerdem aber hat er noch andere notwendige Bedürfnisse, besondere Zwecke und Triebe, z. B. den Trieb zum Erkennen, zur Erhaltung seines Lebens, seiner Gesundheit usf. Das Recht hat den Menschen nicht zum Gegenstand nach diesen besonderen Bestimmungen. Es hat nicht den Zweck, ihn nach denselben zu fördern oder ihm eine besondere Hilfe darüber zu leisten.

Zweitens. Das Recht hängt nicht ab von der Absicht, die man dabei hat. Man kann etwas tun mit einer sehr guten Absicht, aber die Handlung wird dadurch nicht rechtlich, sondern kann dem ungeachtet widerrechtlich sein. Auf der andern Seite kann eine Handlung, z. B. die Behauptung meines Eigentums, vollkommen rechtlich und doch eine böse Absicht dabei sein, indem es mir nicht bloß um das Recht zu tun ist, sondern vielmehr darum, dem anderen zu schaden. Auf das Recht als solches hat diese Absicht keinen Einfluß.

Drittens. Es kommt nicht auf die Überzeugung an, ob das, was ich zu leisten habe, recht oder unrecht sei. Dies ist besonders der Fall bei der Strafe. Man sucht den Verbrecher wohl zu überzeugen, daß ihm Recht widerfahre. Doch hat diese Überzeugung oder Nichtüberzeugung keinen Einfluß auf das Recht, das ihm angetan wird.

Endlich kommt es dem Recht auch nicht auf die Gesinnung an, mit der etwas vollbracht wird. Es ist sehr oft der Fall, daß man das Recht bloß tut aus Furcht vor der Strafe oder aus Furcht vor anderen unangenehmen Folgen überhaupt, z. B. seinen guten Ruf, seinen Kredit zu verlieren; oder man kann auch, sein Recht erfüllend, die Gesinnung dabei haben, im anderen Leben dafür belohnt zu werden. Das Recht aber als solches ist von diesen Gesinnungen unabhängig.

§ 23

4/228 Recht und Moral sind voneinander unterschieden. Es kann dem Rechte nach etwas sehr wohl erlaubt sein, was die Moral verbietet. Das Recht z. B. erlaubt mir die Disposition über mein Vermögen auf ganz unbestimmte Weise, allein die Moral enthält Bestimmungen, welche dieselbe einschränken. Es kann scheinen, als ob die Moral vieles erlaubt, was das Recht nicht erlaubt, allein die Moral fordert nicht nur die Beobachtung des Rechts gegen andere, sondern setzt zum Recht vielmehr die Gesinnung hinzu, das Recht um des Rechtes willen zu respektieren. Die Moral fordert selbst, daß zuerst das Recht beobachtet werde, und da, wo es aufhört, treten moralische Bestimmungen ein.

Damit eine Handlung moralischen Wert habe, ist die Einsicht notwendig, ob sie recht oder unrecht, gut oder böse sei. Was man Unschuld der Kinder oder unzivilisierter Nationen nennt, ist noch nicht Moralität. Kinder oder solche Nationen unterlassen eine Menge böser Handlungen, weil sie noch keine Vorstellung davon haben, weil überhaupt noch nicht die Verhältnisse vorhanden sind, unter welchen allein solche Handlungen möglich werden; solches Unterlassen böser Handlungen hat keinen moralischen Wert. Sie tun aber auch Handlungen, die der Moral gemäß und deswegen doch nicht gerade moralisch sind, insofern sie keine Einsicht in die Natur der Handlung haben, ob sie gut oder böse.

Der eigenen Überzeugung steht der bloße Glaube auf die Autorität anderer entgegen. Wenn meine Handlung moralischen Wert haben soll, so muß meine Überzeugung damit verknüpft sein. Die Handlung muß im ganzen Sinn die meinige sein. Handle ich aber auf die Autorität anderer, so ist sie nicht völlig die meinige; es handelt eine fremde Überzeugung aus mir.

4/229 Es gibt aber auch Verhältnisse, in denen es die moralische Seite ist, gerade aus Gehorsam und nach Autorität anderer zu handeln. Ursprünglich folgt der Mensch seinen natürlichen Neigungen ohne Überlegung oder mit noch einseitigen, schiefen und unrichtigen, selbst unter der Herrschaft der Sinnlichkeit stehenden Reflexionen. In diesem Zustand muß er gehorchen lernen, weil sein Wille noch nicht der vernünftige ist. Durch dies Gehorchen kommt das Negative zustande, daß er auf die sinnliche Begierde Verzicht tun lernt, und nur durch diesen Gehorsam gelangt der Mensch zur Selbständigkeit. Er folgt in dieser Sphäre immer einem Anderen, ebensosehr, wenn er seinem eigenen, im ganzen noch sinnlichen Willen oder dem Willen eines anderen gehorcht. Als Naturwesen steht er einesteils unter der Herrschaft äußerlicher Dinge, andererseits aber sind diese Neigungen und Begierden etwas Unmittelbares, Beschränktes, Unfreies oder ein anderes als sein wahrhafter Wille. Der Gehorsam gegen das Gesetz der Vernunft ist Gehorsam in Beziehung auf meine unwesentliche Natur, welche unter der Herrschaft eines für sie Anderen steht. Allein auf der andern Seite ist er selbständige Bestimmung aus sich selbst, denn eben dieses Gesetz hat seine Wurzel in meinem Wesen.

Die Gesinnung ist also bei der Moral ein wesentliches Moment. Sie besteht darin, daß man die Pflicht tut, weil es sich so gehört. Es ist also eine unmoralische Gesinnung, etwas aus Furcht vor der Strafe oder deshalb zu tun, um bei anderen eine gute Meinung von sich zu erhalten. Dies ist ein heterogener, d. i. fremdartiger Beweggrund, denn es ist nicht der Grund der Sache selbst, oder man betrachtet alsdann das Recht nicht als etwas, das an und für sich selbst ist, sondern als etwas, das von äußerlichen Bestimmungen abhängig ist.

Dennoch ist die Betrachtung, ob Strafen oder Belohnungen auf eine Handlung gesetzt sind, wenngleich die Folgen nicht den Wert der Handlung ausmachen, von Wichtigkeit. Die Folgen einer guten Handlung können oft vieles Üble nach sich ziehen, eine böse Handlung hingegen kann unter ihren Folgen auch gute haben. - Überhaupt aber an die Folgen der Handlung zu denken, ist deswegen wichtig, weil man dadurch nicht bei dem unmittelbaren Gesichtspunkte stehenbleibt, sondern darüber hinausgeht. Durch ihre mehrseitige Betrachtung wird man auch auf die Natur der Handlungen geleitet.

4/230 Nach dem Recht ist der Mensch dem Menschen Gegenstand als ein absolut freies Wesen, nach der Moral hingegen als ein einzelnes nach seinem besonderen Dasein als Familienglied, als Freund, als ein solcher Charakter usf. Wenn die äußeren Umstände, in denen der Mensch mit anderen steht, so beschaffen sind, daß er seine Bestimmung erfüllt, so ist das sein Glück. Einesteils steht dieses Wohl in der Macht seines Willens, andernteils hängt es von äußeren Umständen und anderen Menschen ab. Die Moral hat den Menschen auch nach seinem besonderen Dasein oder nach seinem Wohl zum Gegenstande und fordert nicht nur, daß der Mensch in seiner abstrakten Freiheit gelassen, sondern auch, daß sein Wohl befördert werde. - Das Wohlsein als die Angemessenheit des Äußeren zu unserem Innern nennen wir auch Vergnügen. Glückseligkeit ist nicht nur ein einzelnes Vergnügen, sondern ein fortdauernder Zustand, zum Teil des wirklichen Vergnügens selbst, zum Teil auch der Umstände und Mittel, wodurch man immer die Möglichkeit hat, sich, wenn man will, Vergnügen zu schaffen. Das letztere ist also das Vergnügen der Vorstellung. In der Glückseligkeit aber wie im Vergnügen liegt der Begriff des Glückes, daß es zufällig ist, ob die äußeren Umstände den inneren Bestimmungen der Triebe angemessen sind. Die Seligkeit hingegen besteht darin, daß kein Glück in ihr ist, d. h. daß in ihr die Angemessenheit des äußeren Daseins zum inneren Verlangen nicht zufällig ist. Seligkeit kann nur von Gott gesagt werden, in welchem Wollen und Vollbringen seiner absoluten Macht dasselbe ist. Für den Menschen aber ist die Übereinstimmung des Äußeren zu seinem Inneren beschränkt und zufällig. Er ist darin abhängig.

§ 24

4/231 Der moralische Wille in Rücksicht auf die Gesinnung ist unvollkommen. Er ist ein Wille, der das Ziel der Vollkommenheit hat, aber 1. wird er zur Erreichung desselben auch durch die Triebfeder der Sinnlichkeit und Einzelheit getrieben, 2. hat er die Mittel nicht in seiner Macht und ist daher das Wohl anderer zustande zu bringen, beschränkt. In der Religion hingegen betrachtet man das göttliche Wesen, die Vollendung des Willens nach seinen beiden Seiten, nämlich nach der Vollkommenheit der Gesinnung, die keine fremdartigen Triebfedern mehr in sich hat, und alsdann nach der Vollkommenheit der Macht, die heiligen Zwecke zu erreichen.

Erster AbschnittRechtslehre

§ 1

Es muß 1. das Recht an sich und 2. sein Bestehen in der Staatsgesellschaft betrachtet werden.

Erstes KapitelDas Recht

§ 2

Nach dem Recht soll bloß der allgemeine Wille geschehen, ohne Rücksicht auf die Absicht oder Überzeugung des Einzelnen, und das Recht hat den Menschen nur als freies Wesen überhaupt zum Gegenstande.

§ 3

Das Recht besteht darin, daß jeder Einzelne von dem anderen als ein freies Wesen respektiert und behandelt werde, denn nur insofern hat der freie Wille sich selbst im Anderen zum Gegenstand und Inhalt.

4/232 Erläuterung. Dem Rechte liegt die Freiheit des Einzelnen zugrunde, und das Recht besteht darin, daß ich den Anderen als ein freies Wesen behandele. Die Vernunft fordert ein rechtliches Verhalten. Seinem Wesen nach ist jeder ein Freier. Durch ihre besonderen Zustände und Eigenheiten sind die Menschen unterschieden, aber dieser Unterschied geht den abstrakten Willen als solchen nichts an. Hierin sind sie dasselbe, und indem man den anderen respektiert, respektiert man sich selbst. Es folgt daraus, daß durch die Verletzung des Rechts eines Einzelnen alle in ihrem Recht verletzt werden. Es ist dies eine ganz andere Teilnahme, als wenn man nur an dem Schaden eines anderen teilnimmt. Denn 1. der Schaden oder Verlust, den jemand an Glücksgütern erleidet, deren guter Zustand zwar wünschenswert, aber nicht an sich notwendig ist, geht mich zwar an, allein ich kann nicht sagen, daß es schlechthin nicht hätte geschehen sollen; 2. gehören solche Zustände zur Besonderheit des Menschen. Bei aller Teilnahme trennen wir Unglücksfälle von uns selbst ab und sehen sie als etwas Fremdes an. Hingegen bei der Kränkung des Rechts eines anderen fühlt jeder sich unmittelbar getroffen, weil das Recht etwas Allgemeines ist. Also eine Rechtsverletzung können wir nicht als etwas Fremdes betrachten. Wir fühlen uns durch sie, weil das Recht notwendig ist, härter gekränkt.

§ 4

Insofern jeder als ein freies Wesen anerkannt wird, ist er eine Person. Der Satz des Rechts läßt sich daher auch so ausdrücken: es soll jeder von dem anderen als Person behandelt werden.

Erläuterung. Der Begriff der Persönlichkeit schließt in sich die Ichheit oder Einzelheit, welche ein Freies oder Allgemeines ist. Die Menschen haben durch ihre geistige Natur Persönlichkeit.

§ 5

Es folgt hieraus, daß kein Mensch gezwungen werden kann als nur dazu, den Zwang, den er anderen angetan hat, aufzuheben.

Erläuterung. Es gibt Beschränkungen der Freiheit und Gesetze, welche es gestatten, daß Menschen nicht als Personen, sondern als Sache behandelt werden, z. B. die Gesetze, welche die Sklaverei erlauben. Diese sind aber nur positive Gesetze, Rechte, und zwar die der Vernunft oder dem absoluten Recht entgegengesetzt sind.

§ 6

4/233 Diejenige Handlung, welche die Freiheit eines anderen beschränkt oder ihn nicht als freien Willen anerkennt und gelten läßt, ist widerrechtlich.

Erläuterung. Im absoluten Sinne ist eigentlich kein Zwang gegen den Menschen möglich, weil jeder ein freies Wesen ist, weil er seinen Willen gegen die Notwendigkeit behaupten und alles, was zu seinem Dasein gehört, aufgeben kann. Der Zwang findet auf folgende Weise statt. An die Seite des Daseins des Menschen wird irgend etwas als Bedingung desselben angeknüpft, so daß, wenn er das erstere erhalten will, er sich auch das andere gefallen lassen muß. Weil das Dasein des Menschen von äußeren Gegenständen abhängig ist, so kann er an einer Seite seines Daseins gefaßt werden. Der Mensch wird nur gezwungen, wenn er etwas will, mit dem noch ein anderes verbunden ist, und es hängt von seinem Willen ab, ob er das eine und damit auch das andere oder auch keines von beiden will. Insofern er doch gezwungen wird, ist, wozu er bestimmt wird, auch in seinem Willen gelegen. Der Zwang ist insofern nur etwas Relatives. Rechtlich ist er, wenn er geübt wird, um das Recht gegen den Einzelnen geltend zu machen. Dieser Zwang hat eine Seite, nach welcher er kein Zwang ist und der Würde des freien Wesens nicht widerspricht, weil der Wille an und für sich auch der absolute Wille eines jeden ist. Die Freiheit findet überhaupt da statt, wo das Gesetz, nicht die Willkür eines Einzelnen herrscht.

§ 7

Erlaubt, jedoch darum nicht geboten, ist rechtlicherweise alles, was die Freiheit der anderen nicht beschränkt oder keinen Akt derselben aufhebt.

4/234 Erläuterung. Das Recht enthält eigentlich nur Verbote, keine Gebote, und was nicht verboten ist, das ist erlaubt. Allerdings kann man die Rechtsverbote positiv als Gebote ausdrücken, z. B. “du sollst den Vertrag halten!” Der allgemeine Rechtsgrundsatz, von welchem die anderen nur besondere Anwendungen sind, heißt: “du sollst das Eigentum eines anderen ungekränkt lassen!” Dies heißt nicht: du sollst dem anderen etwas Positives erweisen oder eine Veränderung in Umständen hervorbringen, sondern enthält nur die Unterlassung der Verletzung des Eigentums. Wenn also das Recht als positives Gebot ausgedrückt wird, so ist dies nur eine Form des Ausdrucks, welchem dem Inhalt nach immer das Verbot zugrunde liegt.

§ 8

Der Wille, indem er eine Sache unter sich subsumiert, macht sie zu der seinigen. Der Besitz ist dies Subsumiertsein einer Sache unter meinen Willen.

Erläuterung. Zum Subsumieren gehören zwei Stücke, etwas Allgemeines und etwas Einzelnes. Ich subsumiere etwas Einzelnes, wenn ich ihm eine allgemeine Bestimmung beilege. Dies Subsumieren kommt überhaupt im Urteilen vor. Das Subsumierende im Urteilen ist das Prädikat und das Subsumierte das Subjekt. Die Besitznahme ist das Ausprechen des Urteils, daß eine Sache die meinige wird. Mein Wille ist hier das Subsumierende. Ich gebe der Sache das Prädikat, die meinige zu sein. Der Wille ist das Subsumierende für alle äußerlichen Dinge, weil er an sich das allgemeine Wesen ist. Alle Dinge aber, die nicht selbst sich auf sich beziehen, sind nur notwendige, nicht freie. Dies Verhältnis macht also, daß der Mensch das Recht hat, alle äußerlichen Dinge in Besitz zu nehmen und aus ihnen ein Anderes, als sie selbst sind, zu machen. Er behandelt sie damit nur ihrem Wesen gemäß.

§ 9

Die erst in Besitz zu nehmende Sache muß 1. res nullius sein, d. h. nicht schon unter einen anderen Willen subsumiert sein.

4/235 Erläuterung. Eine Sache, die schon eines anderen ist, darf ich nicht in Besitz nehmen, nicht, weil sie Sache, sondern weil sie seine Sache ist. Denn nehme ich die Sache in Besitz, so hebe ich an ihr das Prädikat, die seinige zu sein, auf und negiere damit seinen Willen. Der Wille ist etwas Absolutes, das ich nicht zu etwas Negativem machen kann.

§ 10

2. Der Besitz muß ergriffen werden, d. h. es muß für die anderen erkennbar gemacht werden, daß ich diesen Gegenstand unter meinen Willen subsumiert haben will, es sei durch körperliche Ergreifung oder durch Formierung oder wenigstens durch Bezeichnung des Gegenstandes.

4/236 Erläuterung. Der äußerlichen Besitzergreifung muß der innerliche Willensakt vorangehen, welcher ausdrückt, daß die Sache mein sein soll. Die erste Art der Besitznahme ist die körperliche Ergreifung. Sie hat den Mangel, daß die zu ergreifenden Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß ich sie unmittelbar mit der Hand ergreifen oder mit meinem Körper bedecken kann, und ferner, daß sie nicht fortdauernd ist. - Die zweite, vollkommenere Art ist die Formierung, daß ich einem Dinge eine Gestalt gebe, z. B. einen Acker bebaue, Gold zu einem Becher mache. Hier ist die Form des Meinigen unmittelbar mit dem Gegenstande verbunden und daher an und für sich ein Zeichen, daß auch die Materie mir gehöre. Zur Formierung gehört unter anderem auch das Pflanzen von Bäumen, das Zähmen und Füttern von Tieren. Eine unvollkommene Art des Landbesitzes ist die Benutzung eines Distriktes ohne seine Formierung, z. B. wenn nomadische Völker ein Gebiet zur Viehweide, Jägervölker zur Jagd, Fischervölker den Strand eines Meeres oder Flusses benutzen. Eine solche Besitznahme ist noch oberflächlich, weil die wirkliche Benutzung nur erst eine temporäre, noch nicht auf bleibende, an dem Gegenstand haftende Weise ist. - Die Besitznahme durch die bloße Bezeichnung des Gegenstandes ist unvollkommen. Das Zeichen, das nicht wie in der Formierung zugleich die Sache selbst ausmacht, ist ein Ding, das eine Bedeutung hat, die aber nicht sein eigenes Wesen ist und wogegen es sich also als ein fremdes verhält. Aber es hat auch sonst eine ihm eigene Bedeutung, welche nicht mit der Natur des durch es bezeichneten Dinges selbst zusammenhängt. Die Bezeichnung ist also willkürlich. Von was ein Ding Zeichen sein soll, ist mehr oder weniger die Sache der Konvenienz.

§ 11

Der Besitz wird zum Eigentum oder rechtlich, insofern von allen anderen anerkannt wird, daß die Sache, die ich zur meinigen gemacht habe, mein sei, wie ich ebenso den Besitz der anderen als den ihrigen anerkenne. Mein Besitz wird anerkannt, weil er ein Akt des freien Willens ist, der etwas Absolutes in sich selbst ist und worin das Allgemeine liegt, daß ich das Wollen anderer ebenso als etwas Absolutes betrachte.

Erläuterung. Besitz und Eigentum sind zwei verschiedene Bestimmungen. Es ist nicht notwendig, daß Besitz und Eigentum immer verbunden sind. Es ist möglich, daß ich ein Eigentum habe, ohne davon in Besitz zu sein. Wenn ich z. B. einem anderen etwas leihe, so bleibt dies immer mein Eigentum, ob ich es gleich nicht besitze. Besitz und Eigentum sind in dem Begriff enthalten, daß ich ein Dominium über etwas habe. Das Eigentum ist die rechtliche Seite des Dominiums, und der Besitz ist nur die äußerliche Seite, daß etwas überhaupt in meiner Gewalt ist. Das Rechtliche ist die Seite meines absoluten freien Willens, der etwas für das Seinige erklärt hat. Dieser Wille muß von anderen anerkannt werden, weil er an und für sich ist und insofern die zuvor angegebenen Bedingungen beobachtet worden sind. - Das Eigentum hat also eine innerliche und eine äußerliche Seite. Diese für sich ist die Besitznahme, jene der Akt des Willens, der als solcher anerkannt werden muß. Es scheint zufällig oder willkürlich, ob zu einer Besitznahme auch das Anerkennen anderer hinzukomme. Es muß aber hinzukommen, weil es in der Natur der Sache liegt. Anerkennen hat nicht den Grund der Gegenseitigkeit. Ich anerkenne es nicht darum, weil du es anerkennst und umgekehrt, sondern Grund dieses gegenseitigen Anerkennens ist die Natur der Sache selbst. Ich anerkenne den Willen des anderen, weil er an und für sich anzuerkennen ist.

§ 12

4/237 Ich kann mich meines Eigentums entäußern, und dasselbe kann durch meinen freien Willen an andere übergehen.

Erläuterung. Meine Kräfte und Geschicklichkeiten sind zwar mein eigenstes Eigentum, aber sie haben auch eine Äußerlichkeit. Nach der abstrakten Bestimmung sind sie schon insofern äußerlich, als ich sie von mir, dem einfachen Ich, unterscheiden kann. Aber auch an sich sind die Kräfte und Geschicklichkeiten einzelne und beschränkte, die nicht mein Wesen selbst ausmachen. Mein Wesen, das an sich Allgemeine, ist von diesen besonderen Bestimmungen unterschieden. Endlich sind sie in ihrem Gebrauch äußerlich. Eben indem ich sie gebrauche, mache ich sie zu einer äußerlichen Form, und das durch sie Hervorgebrachte ist irgendein äußerliches Dasein. Im Gebrauch liegt nicht die Kraft als solche, sondern sie erhält sich, ungeachtet sie sich geäußert und diese ihre Äußerung zu einem von ihr verschiedenen Dasein gemacht hat. Diese Äußerung der Kraft ist auch insofern etwas Äußerliches, als sie etwas Beschränktes und Endliches ist. - Insofern etwas mein Eigentum ist, habe ich es zwar mit meinem Willen verbunden, aber diese Verbindung ist keine absolute; denn wäre sie eine solche, so müßte mein Wille seinem Wesen nach in dieser Sache liegen. Sondern ich habe meinen Willen hier nur zu etwas Besonderem gemacht und kann, weil er frei ist, diese Besonderheit wieder aufheben.

§ 13

Unveräußerlich sind diejenigen Güter, die nicht sosehr mein Besitz oder Eigentum sind, als sie vielmehr meine eigenste Person ausmachen oder in meinem Wesen enthalten sind, als Freiheit des Willens, Sittlichkeit, Religion usf.

4/238 Erläuterung. Nur diejenigen Güter sind veräußerlich, die schon ihrer Natur nach äußerlich sind. Die Persönlichkeit z. B. kann ich nicht als etwas mir Äußerliches ansehen, denn insofern einer seine Persönlichkeit aufgegeben hat, so hat er sich zur Sache gemacht. Aber eine solche Veräußerung wäre null und nichtig. - Seine Sittlichkeit würde einer veräußern, wenn er sich z. B. gegen einen anderen anheischig machte, auf seinen Befehl alle möglichen Handlungen, Verbrechen sogut als gleichgültige Handlungen, zu vollbringen. Eine solche Verbindlichkeit hätte keine Kraft, weil sie die Freiheit des Willens in sich schließt, worin jeder für sich selbst stehen muß. Sittliche oder unsittliche Taten sind die eigenen Handlungen dessen, der sie begeht, und weil sie so beschaffen sind, so kann ich sie nicht veräußern. - Auch meine Religion kann ich nicht veräußern. Wenn eine Gemeinde oder auch ein Einzelner es einem Dritten überlassen hätte, dasjenige zu bestimmen, was ihren Glauben ausmachen sollte, so wäre dies eine Verbindlichkeit, die jeder einseitig aufheben könnte. Dem anderen, gegen den ich diese Verbindlichkeit eingegangen habe, geschieht damit kein Unrecht, weil das, was ich ihm überlassen habe, nie sein Eigentum werden konnte.

§ 14

Dagegen kann ich den bestimmten Gebrauch von meinen geistigen und körperlichen Kräften und die Sache, die ich in Besitz habe, veräußern.

4/239 Erläuterung. Nur einen beschränkten Gebrauch seiner Kräfte kann man veräußern, weil dieser Gebrauch oder die beschränkte Wirkung von der Kraft unterschieden ist. Aber der beständige Gebrauch oder die Wirkung in ihrem ganzen Umfange kann nicht von der Kraft an sich unterschieden werden. Die Kraft ist das Innere oder Allgemeine gegen ihre Äußerung. Die Äußerungen sind ein in Raum und Zeit beschränktes Dasein. Die Kraft an sich ist nicht erschöpft in einem einzelnen solchen Dasein und ist auch nicht an eine ihrer zufälligen Wirkungen gebunden. Aber zweitens, die Kraft muß wirken und sich äußern, sonst ist sie keine Kraft. Drittens macht der ganze Umfang ihrer Wirkungen die Kraft selbst aus, denn der ganze Umfang der Äußerung ist wieder selbst das Allgemeine, was die Kraft ist, und deswegen kann der Mensch nicht den ganzen Gebrauch seiner Kräfte veräußern; er würde sonst seine Persönlichkeit veräußern.

§ 15

Zu einer Veräußerung an einen anderen gehört meine Einwilligung, die Sache ihm zu überlassen, und seine Einwilligung, sie anzunehmen. Diese gedoppelte Einwilligung, insofern sie gegenseitig erklärt und als geltend ausgesprochen ist, heißt Vertrag (pactum).

4/240 Erläuterung. Der Vertrag ist eine besondere Art, wie man Eigentümer einer Sache wird, die schon einem anderen gehört. Die früher auseinandergesetzte Art, Eigentümer zu werden, war die unmittelbare Besitznahme von einer Sache, die res nullius war. 1. Als die einfachste Art des Vertrages kann der Schenkungsvertrag angenommen werden, in welchem nur einer eine Sache an einen anderen überläßt, ohne den Wert derselben ersetzt zu erhalten. Eine gültige Schenkung ist ein Vertrag, weil der Wille beider dabei sein muß, des einen, dem anderen die Sache zu überlassen, ohne etwas dafür zurückzunehmen, des anderen, die Sache anzunehmen. - 2. Der Tauschvertrag besteht darin, daß ich von meinem Eigentum einem anderen etwas unter der Bedingung überlasse, daß er mir eine Sache von gleichem Wert dafür gibt. Dazu gehört die doppelte Einwilligung eines jeden, etwas wegzugeben und dagegen das vom anderen Gebotene anzunehmen. - 3. Kaufen und Verkaufen ist eine besondere Art von Tausch, von Waren gegen Geld. Geld ist die allgemeine Ware, die also, als der abstrakte Wert, nicht selbst gebraucht werden kann, um irgendein besonderes Bedürfnis damit zu befriedigen. Es ist nur das allgemeine Mittel, um die besonderen Bedürfnisse dafür zu erlangen. Der Gebrauch des Geldes ist nur ein mittelbarer. Eine Materie ist nicht an und für sich, als diese Qualitäten habend, Geld, sondern man läßt sie nur durch Konvention dafür gelten. - 4. Die Miete besteht darin, daß ich jemand meinen Besitz oder den Gebrauch meines Eigentums überlasse, mir aber das Eigentum selbst vorbehalte. Es kann dabei der Fall sein, daß derjenige, dem ich etwas geliehen habe, mir genau dieselbe Sache zurückgeben muß oder daß ich mir mein Eigentum vorbehalten habe an einer Sache von der nämlichen Art oder von dem nämlichen Werte.

§ 16

Die im Vertrag enthaltene Willenserklärung ist noch nicht die Verwirklichung und Ausführung des Übergehens meiner Sache oder Arbeit an den anderen. Dieser Übergang aus dem Grunde des Vertrages ist die Leistung

Erläuterung. Mein Versprechen im Vertrag enthält, daß ich etwas durch meinen Willen aus der Sphäre des Meinigen ausgeschlossen habe, und zugleich habe ich anerkannt, daß es der andere in die seinige aufgenommen hat. Weil nun, daß etwas mein sei, soweit es von mir abhängt, in meinem Willen seinen Grund hat, so ist durch den Vertrag die Sache bereits Eigentum des anderen geworden. Insofern ich also das im Vertrag Bestimmte dem anderen nicht leistete oder ihn nicht in Besitz setzte, so würde ich sein Eigentum verletzen. Ich bin also durch den Vertrag selbst zur Haltung desselben verpflichtet (Erwerb durch Testament).

§ 17

Ein Eingriff in die Sphäre meiner Freiheit durch einen anderen kann entweder 1. So beschaffen sein, daß er mein Eigentum als das seinige in seinem Besitz hat oder anspricht in dem Sinne, daß er das Recht dazu habe und, wenn nicht er, sondern ich das Recht dazu hätte, er es mir überlassen würde. Er respektiert hierin das Recht überhaupt und behauptet nur, daß es in diesem besonderen Fall auf seiner Seite sei. Oder aber 2. es liegt in seiner Handlung, daß er meinen Willen überhaupt nicht anerkennt und somit das Recht als Recht verletzt.

4/242 Erläuterung. Die bisherigen Begriffe enthalten die Natur des Rechts, seine Gesetze, seine Notwendigkeit. Aber das Recht ist nicht ein solches Notwendiges wie das Notwendige der physischen Natur, - z. B. die Sonne kann nicht aus ihrer Bahn treten. Eine Blume muß ganz ihrer Natur gemäß sein. Wenn sie z. B. ihre Gestaltung nicht erfüllt, so kommt dies von äußerlicher Einwirkung, nicht von ihr selbst her. Der Geist hingegen kann wegen seiner Freiheit gegen die Gesetze handeln. Es kann also gegen das Recht gehandelt werden. Hier ist zu unterscheiden 1. das allgemeine Recht, das Recht qua Recht, 2. das besondere Recht, wie es sich bloß auf das Recht einer einzelnen Person auf eine einzelne Sache bezieht. Das allgemeine Recht ist, daß überhaupt jeder, unabhängig von diesem Eigentum, eine rechtliche Person ist. Es kann also der Eingriff in das Recht so beschaffen sein, daß damit nur behauptet wird, dies besondere Recht, diese besondere Sache stehe einem nicht zu. Aber es wird dabei nicht das allgemeine Recht verletzt. Man verhält sich dabei gegen seinen Gegner als eine rechtliche Person. Ein solches Urteil kann überhaupt als ein bloß negatives betrachtet werden, worin im Prädikat das Besondere negiert wird; z. B. wenn ich urteile: “dieser Ofen ist nicht grün”, so negiere ich bloß das Prädikat des so und so Gefärbtseins, nicht aber das Allgemeine. - Im zweiten Fall des Eingriffs in das Recht eines anderen behaupte ich nicht nur, daß eine besondere Sache nicht das Eigentum eines anderen ist, sondern ich negiere auch, daß er eine rechtliche Person ist. Ich behandle ihn nicht als Person. Ich mache auf etwas nicht Anspruch aus dem Grunde, daß ich das Recht dazu habe oder zu haben glaube. Ich verletze das Recht qua Recht. Ein solches Urteil gehört zu denen, welche unendliche genannt werden. Das unendliche Urteil negiert von dem Prädikat nicht nur das Besondere, vielmehr auch das Allgemeine; z. B. “dieser Ofen ist kein Walfisch” oder “er ist nicht das Gedächtnis”. Weil nicht nur das Bestimmte, sondern auch das Allgemeine des Prädikats negiert wird, so bleibt dem Subjekt nichts übrig. Solche Urteile sind deswegen widersinnig, aber doch richtig. Auf dieselbe Weise ist die Verletzung des Rechts qua Recht etwas Mögliches, was auch geschieht, aber etwas Widersinniges, sich Widersprechendes. Die Fälle der ersten Art gehören zum Zivilrecht, die der zweiten zum Kriminalrecht. Das erste heißt auch bürgerliches, das zweite peinliches Recht.

§ 18

Im ersten Fall ist die bloße Auseinandersetzung der Rechtsgründe nötig, durch welche es sich ergibt, wem das streitige besondere Recht zukommt. Allein zu dieser Beurteilung der Ansichten der beiden Parteien ist ein Dritter nötig, der von ihrem Interesse, die Sache zu besitzen, frei ist, um bloß auf das Recht rein als solches zu sehen.

Erläuterung. Im ersten Fall findet also der bürgerliche Rechtsstreit statt. Es wird in einem solchen das Recht eines anderen in Anspruch genommen, aber aus einem Rechtsgrunde. Es kommen beide streitende Parteien darin überein, daß sie das Recht als Recht anerkennen. Es soll nur derjenige in Besitz kommen, der Recht hat, und nicht etwa der, welcher Einfluß oder Gewalt und mehr Verdienst hat. Die Parteien weichen voneinander ab nur in Rücksicht der Subsumtion des Besonderen oder des Allgemeinen. Es folgt also daraus, daß keine persönliche Beleidigung zwischen dem Richter und den beiden Parteien stattfindet, insofern die eine mit seinem Spruch nicht zufrieden ist, noch des Richters gegen die Partei, der er das Recht abspricht. Weil also kein Angriff auf das Persönliche hierbei stattfindet, so folgt daraus, daß die Partei, die unrechtlicherweise das Eigentum des anderen angegriffen hat, nicht bestraft wird.

§ 19

Der andere Fall hingegen betrifft die Verletzung meiner persönlichen äußerlichen Freiheit, meines Leibes und Lebens oder auch meines Eigentums überhaupt durch Gewalttätigkeit.

4/243 Erläuterung. Es gehört darunter erstens die widerrechtliche Beraubung meiner Freiheit durch Gefängnis oder Sklaverei. Es ist Beraubung der natürlichen äußerlichen Freiheit, sich nicht hinbegeben zu können, wohin man will, u. dgl. m. Es gehört ferner hierher eine Verletzung des Leibes und Lebens. Diese ist viel bedeutender als die Beraubung meines Eigentums. Obgleich Leben und Leib etwas Äußerliches ist, wie Eigentum, so ist meine Persönlichkeit doch darunter verletzt, weil in meinem Körper selbst mein unmittelbares Selbstgefühl ist.

§ 20

Der Zwang, der durch eine solche Handlung gesetzt worden, muß nicht nur aufgehoben, d. h. die innere Nichtigkeit einer solchen Handlung nicht nur negativerweise dargestellt werden, sondern es muß auch auf positive Weise die Wiedervergeltung eintreten. (Es muß gegen sie die Form der Vernünftigkeit überhaupt, die Allgemeinheit oder Gleichheit geltend gemacht werden.) Indem nämlich der Handelnde ein vernünftiges Wesen ist, so liegt in seiner Handlung, daß sie etwas Allgemeines sei. Beraubst du einen anderen, so beraubst du dich! Tötest du jemand, so tötest du alle und dich selbst! Die Handlung ist ein Gesetz, das du aufstellst und welches du eben durch dein Handeln an und für sich anerkannt hast. Der Handelnde darf daher für sich unter dieselbe Handlungsweise, die er aufgestellt hat, subsumiert und insofern die durch ihn verletzte Gleichheit wieder hergestellt werden: ius talionis.

4/244 Erläuterung. Die Wiedervergeltung beruht überhaupt auf der vernünftigen Natur des Unrechthandelnden, oder sie besteht darin, daß das Unrechte sich in das Rechte verkehren muß. Die unrechte Handlung ist zwar eine einzelne unvernünftige Handlung. Weil sie aber von einem vernünftigen Wesen ausgeführt wird, so ist sie, zwar nicht ihrem Gehalt nach, aber doch der Form nach, ein Vernünftiges und Allgemeines. Ferner ist sie als ein Grundsatz oder Gesetz zu betrachten. Aber als solches gilt es zugleich nur für den Handelnden, weil nur er durch seine Handlung es anerkennt, nicht aber die anderen. Er selbst also gehört wesentlich unter diesen Grundsatz oder dies Gesetz, das an ihm ausgeführt werden muß. Das Unrecht, das er ausgeübt hat, an ihm vollführt, ist Recht, weil durch diese zweite Handlung, die er anerkannt hat, eine Wiederherstellung der Gleichheit aufgestellt wird. Dies ist nur formelles Recht.

§ 21

Die Wiedervergeltung aber soll nicht vom einzelnen Beleidigten oder von dessen Angehörigen ausgeübt werden, weil bei ihnen die allgemeine Rechtsrücksicht zugleich mit der Zufälligkeit der Leidenschaft verbunden ist. Sie muß die Handlung eines dritten Gewalthabenden sein, der bloß das Allgemeine geltend macht und vollführt. Insofern ist sie Strafe.

Erläuterung. Rache und Strafe unterscheiden sich dadurch voneinander, daß die Rache eine Wiedervergeltung ist, insofern sie von der beleidigten Partei ausgeübt wird, Strafe aber, insofern sie vom Richter ausgeübt wird. Die Wiedervergeltung muß daher als Strafe geübt werden, weil bei der Rache die Leidenschaft Einfluß hat und das Recht dadurch getrübt wird. Ferner hat die Rache nicht die Form des Rechts, sondern die der Willkür, indem die beleidigte Partei immer aus Gefühl oder subjektiver Triebfeder handelt. Deswegen ist das Recht, als Rache ausgeübt, wieder eine neue Beleidigung, wird nur als einzelne Handlung empfunden und pflanzt sich also unversöhnt ins Unendliche fort.

Zweites KapitelDie Staatsgesellschaft

§ 22

Der Rechtsbegriff als die Gewalt habende, von Triebfedern der Einzelheit unabhängige Macht hat nur in der Staatsgesellschaft Wirklichkeit.

§ 23

Die Familie ist die natürliche Gesellschaft, deren Glieder durch Liebe, Vertrauen und natürlichen Gehorsam (Pietät) verbunden sind.

4/245 Erläuterung. Die Familie ist eine natürliche Gesellschaft erstens, weil jemand einer Familie nicht durch seinen Willen, sondern durch die Natur als Mitglied angehört, und zweitens, weil die Verhältnisse und das Benehmen der Mitglieder zueinander nicht sowohl auf Überlegung und Entschluß, sondern auf Gefühl und Trieb beruhen. Die Verhältnisse sind notwendig und vernünftig, aber es fehlt die Form der bewußten Einsicht. Es ist mehr Instinkt. Die Liebe der Familienmitglieder beruht darauf, daß mein Ich mit dem anderen einzelnen Ich eine Einheit ausmacht. Sie betrachten sich gegeneinander nicht als Einzelne. Die Familie ist ein organisches Ganzes. Die Teile sind eigentlich nicht Teile, sondern Glieder, die ihre Substanz nur in dem Ganzen haben und welchen, getrennt von dem Ganzen, die Selbständigkeit fehlt. Das Vertrauen, das die Familienglieder zueinander haben, besteht darin, daß jeder nicht ein Interesse für sich hat, sondern überhaupt für das Ganze. Der natürliche Gehorsam innerhalb der Familie beruht darauf, daß in diesem Ganzen nur ein Wille ist, welcher nämlich dem Oberhaupte zukommt. Insofern macht die Familie nur eine Person aus. (Nation.)

§ 24

Der Staat ist die Gesellschaft von Menschen unter rechtlichen Verhältnissen, worin sie nicht wegen eines besonderen Naturverhältnisses nach natürlichen Neigungen und Gefühlen, sondern als Personen füreinander gelten und diese Persönlichkeit eines jeden mittelbar behauptet wird. Wenn eine Familie sich zur Nation erweitert hat und der Staat mit der Nation in eins zusammenfällt, so ist dies ein großes Glück.

4/246 Erläuterung. Ein Volk hängt durch Sprache, Sitten und Gewohnheit und Bildung zusammen. Dieser Zusammenhang aber formiert noch keinen Staat. Ferner sind Moralität, Religion, Wohlstand und Reichtum aller seiner Bürger zwar sehr wichtig für den Staat, er muß auch Sorge tragen zur Beförderung dieser Umstände; aber sie machen für ihn nicht den unmittelbaren Zweck aus, sondern das Recht.

§ 25

Der Naturzustand ist der Stand der Roheit, Gewalt und Ungerechtigkeit. Die Menschen müssen aus einem solchen in die Staatsgesellschaft treten, weil nur in ihr das rechtliche Verhältnis Wirklichkeit hat.

Erläuterung. Der Naturzustand pflegt häufig als ein vollkommener Zustand des Menschen geschildert zu werden, sowohl nach der Glückseligkeit als nach der sittlichen Güte. Fürs erste ist zu bemerken, daß die Unschuld als solche keinen moralischen Wert hat, insofern sie Unwissenheit des Bösen ist und auf dem Mangel von Bedürfnissen beruht, unter welchen Böses geschehen kann. Zweitens ist dieser Zustand vielmehr ein Zustand der Gewalt und des Unrechts, eben weil die Menschen sich in ihm nach der Natur betrachten. Nach dieser aber sind sie ungleich, sowohl in Rücksicht auf körperliche Kräfte als auf geistige Anlagen, und machen ihren Unterschied durch Gewalt und List gegeneinander geltend. Vernunft ist zwar auch im Naturzustande, aber das Natürliche ist das Herrschende. Die Menschen müssen daher aus ihm in einen Zustand übergehen, in welchem der vernünftige Wille das Herrschende ist.

§ 26

Das Gesetz ist der abstrakte Ausdruck des allgemeinen an und für sich seienden Willens.

4/247 Erläuterung. Das Gesetz ist der allgemeine Wille, insofern er es nach der Vernunft ist. Es ist dabei nicht notwendig, daß jeder Einzelne bloß durch sich diesen Willen gewußt oder gefunden habe. Auch ist nicht nötig, daß jeder Einzelne seinen Willen erklärt hatte und dann daraus ein allgemeines Resultat gezogen wurde. Es ist deswegen in der wirklichen Geschichte auch nicht so zugegangen, daß jeder einzelne Bürger eines Volkes ein Gesetz vorgeschlagen hätte und dann durch gemeinschaftliche Beratung mit den anderen über das Gesetz übereingekommen wäre. Das Gesetz enthält die Notwendigkeit der rechtlichen Verhältnisse gegeneinander. Die Gesetzgeber haben nicht willkürliche Satzungen gegeben. Es sind nicht Bestimmungen ihres besonderen Beliebens, sondern sie haben durch ihren tiefen Geist erkannt, was die Wahrheit und das Wesen eines rechtlichen Verhältnisses ist.

§ 27

Die Regierung ist die Individualität des an und für sich seienden Willens. Sie ist die Macht, die Gesetze zu geben und zu handhaben oder zu vollstrecken.

Erläuterung. Der Staat hat Gesetze. Diese sind also der Wille in seinem allgemeinen abstrakten Wesen, das als solches untätig ist, - wie Grundsätze, Maximen nur erst das Allgemeine des Wollens, noch nicht ein wirkliches Wollen ausdrücken oder enthalten. Zu diesem Allgemeinen ist nur die Regierung der tätige und verwirklichende Wille. Das Gesetz hat wohl als Sitte, als Gewohnheit Bestehen, aber die Regierung ist die bewußte Macht der bewußtlosen Gewohnheit.

§ 28

Die allgemeine Staatsgewalt enthält verschiedene besondere Gewalten unter sich subsumiert: 1. die gesetzgebende überhaupt; 2. die administrative und finanzielle, sich die Mittel zur Verwirklichung der Freiheit zu schaffen; 3. die (unabhängige) richterliche und polizeiliche; 4. die militärische und die Gewalt, Krieg zu führen und Frieden zu schließen.

4/249 Erläuterung. Die Art der Verfassung hängt vornehmlich davon ab, ob diese besonderen Gewalten unmittelbar von dem Mittelpunkt der Regierung ausgeübt werden; ferner ob mehrere davon in einer Autorität vereinigt oder aber ob sie getrennt sind, z. B. ob der Fürst oder Regent selbst unmittelbar Recht spricht oder ob eigene, besondere Gerichtshöfe angeordnet sind, ferner ob der Regent auch die kirchliche Gewalt in sich vereinigt usf. Es ist auch wichtig, ob in einer Verfassung der oberste Mittelpunkt der Regierung die Finanzgewalt in unbeschränktem Sinne in Händen hat, daß er Steuern ganz nach seiner Willkür sowohl auflegen als verwenden kann. Ferner ob mehrere Autoritäten in einer vereinigt sind, z. B. ob in einem Beamten die richterliche und die militärische Gewalt vereint sind. Die Art einer Verfassung ist ferner dadurch bestimmt, ob alle Bürger, insofern sie Bürger sind, Anteil an der Regierung haben. Eine solche Verfassung ist eine Demokratie. Die Ausartung derselben ist die Ochlokratie oder die Herrschaft des Pöbels, wenn nämlich derjenige Teil des Volkes, der kein Eigentum hat und von unrechtlichen Gesinnungen ist, die rechtlichen Bürger mit Gewalt von Staatsgeschäften abhält. Nur bei einfachen, unverdorbenen Sitten und einem kleinen Umfange des Staates kann eine Demokratie stattfinden und sich erhalten. - Die Aristokratie ist die Verfassung, in welcher nur einige gewisse privilegierte Familien das ausschließende Recht zur Regierung haben. Die Ausartung derselben ist die Oligarchie, wenn nämlich die Anzahl der Familien, die das Recht zur Regierung haben, von kleiner Anzahl ist. Ein solcher Zustand ist deswegen gefährlich, weil in einer Oligarchie alle besonderen Gewalten unmittelbar von einem Rat ausgeübt werden. - Die Monarchie ist die Verfassung, in welcher die Regierung in den Händen eines Einzelnen ist und erblich in einer Familie bleibt. In einer Erbmonarchie fallen die Streitigkeiten und bürgerlichen Kriege weg, die in einem Wahlreich bei einer Thronveränderung stattfinden können, weil der Ehrgeiz mächtiger Individuen sich keine Hoffnung zum Thron machen kann. Auch kann der Monarch die ganze Regierungsgewalt nicht unmittelbar ausüben, sondern vertraut einen Teil der Ausübung der besonderen Gewalten Kollegien oder auch Reichsständen an, die im Namen des Königs, unter seiner Aufsicht und Leitung, die ihnen übertragene Gewalt nach Gesetzen ausüben. In einer Monarchie ist die bürgerliche Freiheit mehr geschützt als in anderen Verfassungen. Die Ausartung der Monarchie ist der Despotismus, wenn nämlich der Regent nach seiner Willkür die Regierung unmittelbar ausübt. Der Monarchie ist es wesentlich, daß die Regierung gegen das Privatinteresse der Einzelnen Nachdruck und gehörige Gewalt hat. Aber auf der andern Seite müssen auch die Rechte der Bürger durch Gesetze geschützt sein. Eine despotische Regierung hat zwar die höchste Gewalt, aber in einer solchen Verfassung werden die Rechte der Bürger aufgeopfert. Der Despot hat zwar die größte Gewalt und kann die Kräfte seines Reichs nach Willkür gebrauchen, aber dieser Standpunkt ist auch der gefährlichste. - Die Regierungsverfassung eines Volkes ist nicht bloß eine äußerliche Einrichtung. Ein Volk kann ebensogut diese als eine andere Verfassung haben. Sie hängt wesentlich von dem Charakter, den Sitten, dem Grade der Bildung, seiner Lebensart und seinem Umfange ab.

§ 29

Der Staatsgewalt sind die Bürger als Einzelne unterworfen und gehorchen derselben. Der Inhalt und Zweck derselben aber ist die Verwirklichung der natürlichen, d. h. absoluten Rechte der Bürger, welche im Staat darauf nicht Verzicht tun, vielmehr zum Genuß und zur Ausbildung derselben allein in ihm gelangen.

§ 30

Die Staatsverfassung bestimmt als inneres Staatsrecht das Verhältnis der besonderen Gewalten sowohl zur Regierung, ihrer obersten Vereinigung, als zueinander sowie das Verhältnis der Bürger dazu oder ihren Anteil daran.

§ 31

Das äußere Staatsrecht betrifft das Verhältnis selbständiger Völker durch deren Regierungen zueinander und beruht vornehmlich auf besonderen Verträgen, - Völkerrecht

4/250 Erläuterung. Die Staaten befinden sich mehr in einem natürlichen als rechtlichen Verhältnis zueinander. Es ist deswegen unter ihnen ein fortdauernder Streit vorhanden, so daß sie Verträge untereinander schließen und sich dadurch in ein rechtliches Verhältnis gegeneinander setzen. Auf der andern Seite aber sind sie ganz selbständig und unabhängig voneinander. Das Recht ist daher zwischen ihnen nicht wirklich. Sie können also die Verträge willkürlich brechen und müssen sich darüber immer in einem gewissen Mißtrauen gegeneinander befinden. Als Naturwesen verhalten sie sich zueinander nach der Gewalt, daß sie sich selbst in ihrem Recht erhalten, sich selbst Recht schaffen müssen und also dadurch miteinander in Krieg geraten.

Zweiter AbschnittPflichtenlehre oder Moral

§ 32

Was nach dem Recht gefordert werden kann, ist eine Schuldigkeit. Pflicht aber ist etwas, insofern es aus moralischen Gründen zu beobachten ist.

Erläuterung. Das Wort Pflicht wird häufig von rechtlichen Verhältnissen gebraucht. Die Rechtspflichten bestimmte man als vollkommene, die moralischen als unvollkommene, weil jene überhaupt geschehen müssen und eine äußerliche Notwendigkeit haben, die moralischen Pflichten aber auf einem subjektiven Willen beruhen. Allein man könnte ebenso die Bestimmung umkehren, weil die Rechtspflicht als solche nur eine äußerliche Notwendigkeit fordert, wobei die Gesinnung fehlen kann, oder ich kann sogar eine schlimme Absicht dabei haben. Hingegen zur moralischen Gesinnung wird beides erfordert, sowohl die rechte Handlung ihrem Inhalt nach als auch der Form nach das Subjektive der Gesinnung.

§ 33

4/251 Das Recht läßt überhaupt die Gesinnung frei. Die Moralität dagegen betrifft wesentlich die Gesinnung und fordert, daß die Handlung aus Achtung vor der Pflicht geschehe. So ist auch das rechtliche Verhalten moralisch, insofern es die Achtung vor dem Rechte zum Beweggrunde hat.

§ 34

Die Gesinnung ist die subjektive Seite der moralischen Handlung oder die Form derselben. Es ist darin noch kein Inhalt vorhanden, welcher wie das wirkliche Handeln gleich wesentlich ist.

Erläuterung. Mit dem rechtlichen Verhalten soll wesentlich auch das moralische verbunden sein. Es kann aber auch der Fall sein, daß mit dem rechtlichen Verhalten die Gesinnung des Rechts nicht verbunden ist, ja sogar, daß eine unmoralische Gesinnung dabei stattfindet. Die rechtliche Handlung ist, insofern sie aus Achtung vor dem Gesetz geschieht, zugleich auch moralisch. Das rechtliche Handeln - und zugleich mit der moralischen Gesinnung - ist schlechterdings zuerst zu verfolgen, und dann erst kann das moralische Handeln als solches eintreten, worin kein rechtliches Gebot (keine Rechtsschuldigkeit) vorhanden ist. Die Menschen handeln gern bloß moralisch oder edel und schenken oft lieber weg, als daß sie ihre Rechtsschuldigkeiten erfüllen. Denn in der edlen Handlung geben sie sich das Bewußtsein ihrer besonderen Vollkommenheit, da sie hingegen im rechtlichen Handeln das vollkommen Allgemeine ausüben, das ihnen mit allen gleich ist.

4/252 Alles Wirkliche enthält zwei Seiten, den wahren Begriff und die Realität dieses Begriffs; z. B. der Begriff des Staates ist die Sicherung und die Verwirklichung des Rechtes. Zur Realität gehört nun die besondere Einrichtung der Verfassung, das Verhältnis der einzelnen Gewalten usf. Zum wirklichen Menschen gehört auch, und zwar nach seiner praktischen Seite, der Begriff und die Realität des Begriffs. Zu jenem gehört die reine Persönlichkeit oder die abstrakte Freiheit, zu diesem die besondere Bestimmung des Daseins und das Dasein selbst. Zwar ist in diesem ein Mehreres als im Begriff enthalten, aber zugleich muß es diesem gemäß und durch ihn bestimmt sein. Der reine Begriff des praktischen Daseins, das Ich, ist der Gegenstand des Rechts.

§ 35

Die moralische Handlungsweise bezieht sich auf den Menschen nicht als abstrakte Person, sondern auf ihn nach den allgemeinen und notwendigen Bestimmungen seines besonderen Daseins. Sie ist daher nicht bloß verbietend, wie eigentlich das Rechtsgebot, welches nur gebietet, die Freiheit des anderen unangetastet zu lassen, sondern gebietet, dem anderen auch Positives zu erweisen. Die Vorschriften der Moral gehen auf die einzelne Wirklichkeit.

§ 36

Der Trieb des Menschen nach seinem besonderen Dasein, wie die Moral es betrachtet, geht auf die Übereinstimmung des Äußeren überhaupt mit seinen inneren Bestimmungen, auf Vergnügen und Glückseligkeit.

4/253 Erläuterung. Der Mensch hat Triebe, d. h. er hat innerliche Bestimmungen in seiner Natur oder nach derjenigen Seite, nach welcher er ein Wirkliches überhaupt ist. Diese Bestimmungen sind also ein Mangelhaftes, insofern sie nur ein Innerliches sind. Sie sind Triebe, insofern sie darauf ausgehen, diesen Mangel aufzuheben, d. h. sie fordern ihre Realisierung, die Übereinstimmung des Äußerlichen mit dem Innerlichen. Diese Übereinstimmung ist das Vergnügen. Ihm geht daher eine Reflexion als Vergleichung zwischen dem Innerlichen und Äußerlichen voraus, mag dies von mir oder dem Glücke herrühren. Das Vergnügen kann nun aus den mannigfaltigsten Quellen entspringen. Es hängt nicht vom Inhalt ab, sondern betrifft nur die Form, oder es ist das Gefühl eines nur Formellen, nämlich der angegebenen Übereinstimmung. Die Lehre, welche das Vergnügen oder vielmehr die Glückseligkeit zum Zwecke hat, ist Eudämonismus genannt worden. Es ist aber darin unbestimmt, worin man das Vergnügen oder die Glückseligkeit zu suchen habe. Es kann also einen ganz rohen, groben Eudämonismus geben, aber ebensogut einen besseren; nämlich die guten wie die bösen Handlungen können sich auf dies Prinzip gründen.

§ 37

Diese Übereinstimmung ist als Vergnügen ein subjektives Gefühl und etwas Zufälliges, das sich an diesen oder jenen Trieb und seinen Gegenstand knüpfen kann und worin ich mir nur als natürliches Wesen und nur als Einzelner Zweck bin.

4/254 Erläuterung. Das Vergnügen ist etwas Subjektives und bezieht sich bloß auf mich als einen Besonderen. Es ist nicht das Objektive, Allgemeine, Verständige daran. Es ist deswegen kein Maßstab oder keine Regel, womit eine Sache beurteilt oder gerichtet wird. Wenn ich sage, daß es mir ebenso gefällt, oder mich auf mein Vergnügen berufe, so spreche ich nur aus, daß die Sache für mich so gilt, und habe dadurch das verständige Verhältnis mit anderen aufgehoben. Es ist zufällig seinem Inhalt nach, weil es sich an diesen oder jenen Gegenstand knüpfen kann, und weil es nicht auf den Inhalt ankommt, so ist es etwas Formelles. Auch seinem äußerlichen Dasein nach ist das Vergnügen zufällig, [weil es zufällig ist,] die Umstände vorzufinden. Die Mittel, welche ich dazu brauche, sind etwas Äußerliches und hängen nicht von mir ab. Zweitens muß das Dasein, was ich durch die Mittel zustande gebracht habe, insofern es mir Vergnügen machen soll, für mich werden, an mich kommen. Dies aber ist das Zufällige. Die Folgen dessen, was ich tue, kehren darum nicht an mich zurück. Ich habe den Genuß derselben nicht notwendigerweise. - Das Vergnügen entspringt also aus zweierlei Umständen: erstens aus einem Dasein, das man vorfinden muß, was ganz vom Glück abhängt; und zweitens aus einem solchen, das ich selbst hervorbringe. Dies Dasein hängt zwar als Wirkung meiner Tat von meinem Willen ab, aber nur die Handlung als solche gehört mir; hingegen der Erfolg muß nicht notwendig auf mich zurückkommen, folglich auch nicht der Genuß der Handlung. In einer solchen Handlung wie der des Decius Mus für sein Vaterland liegt, daß die Wirkung derselben nicht auf ihn als Genuß zurückkommen sollte. Es sind überhaupt nicht die Folgen zum Prinzip der Handlung zu machen. Die Folgen einer Handlung sind zufällig, weil sie ein äußerliches Dasein sind, das von anderen Umständen abhängt oder aufgehoben werden kann.

Das Vergnügen ist ein Sekundäres, ein die Tat Begleitendes. Indem das Substantielle verwirklicht wird, so fügt sich das Vergnügen insofern hinzu, als man im Werke auch sein Subjektives erkennt. Wer dem Vergnügen nachgeht, sucht nur sich nach seiner Akzidentalität. Wer mit großen Werken und Interessen beschäftigt ist, strebt nur die Sache an sich zur Wirklichkeit zu bringen. Er ist auf das Substantielle gerichtet, erinnert sich seiner darin nicht, vergißt sich in der Sache. Menschen von großen Interessen und Arbeiten pflegen vom Volke bedauert zu werden, daß sie wenig Vergnügen haben, d. h. daß sie nur in der Sache, nicht in ihrer Akzidentalität leben.

§ 38

Die Vernunft hebt die Unbestimmtheit auf, welche das angenehme Gefühl in Ansehung der Gegenstände hat, reinigt den Inhalt der Triebe von dem Subjektiven und Zufälligen und lehrt in Rücksicht auf den Inhalt das Allgemeine und Wesentliche des Begehrenswerten kennen, in Rücksicht auf die Form oder Gesinnung aber das Objektive oder das Handeln um der Sache selbst willen.

4/255 Erläuterung. Zunächst geht der Verstand oder die Reflexion über das unmittelbare Vergnügen hinaus, verändert aber den Zweck oder das Prinzip nicht. Sie geht insofern nur über das einzelne Vergnügen hinaus, vergleicht die Triebe miteinander und kann also den einen dem anderen vorziehen. - Indem sie nicht auf das Vergnügen als Einzelnes, sondern auf das im Ganzen geht, beabsichtigt sie Glückseligkeit. Diese Reflexion bleibt noch innerhalb des subjektiven Prinzips stehen und hat das Vergnügen noch zum Zwecke, aber nur das größere, vielfachere. Indem sie Unterschiede im Vergnügen macht und überhaupt an allen verschiedenen Seiten das Angenehme sucht, verfeinert sie das Rohe, Wilde und bloß Tierische des Vergnügens und mildert die Sitten und Gesinnungen überhaupt. Insofern also der Verstand sich mit den Mitteln, Bedürfnisse überhaupt zu befriedigen, beschäftigt, erleichtert er dadurch diese Befriedigung und erhält dadurch die Möglichkeit, sich höheren Zwecken zu widmen. - Auf der andern Seite macht diese Verfeinerung der Vergnügungen den Menschen weichlicher. Indem er seine Kräfte auf so vielerlei Gegenstände verwendet und sich so mannigfaltige Zwecke macht, welche durch das Unterscheiden ihrer verschiedenen Seiten immer kleiner werden, so wird seine Kraft überhaupt geschwächt, sich auf das Wesentliche mit seinem ganzen Geist zu richten. Wenn der Mensch das Vergnügen zum Zweck macht, so hebt er durch diese Reflexion den Trieb auf, darüber hinauszugehen und etwas Höheres zu tun.

Das Vergnügen ist unbestimmt in Ansehung des Inhalts, weil es bei allen Gegenständen stattfinden kann. Es kann bei ihm also insofern kein objektiver Unterschied, nur ein quantitativer gemacht werden. Der Verstand, die Folgen berechnend, zieht das größere dem kleineren vor.

4/256 Die Vernunft hingegen macht einen qualitativen Unterschied, d. h. einen Unterschied in Ansehung des Inhalts. Sie zieht den würdigen Gegenstand des Vergnügens dem nichtswürdigen vor. Sie läßt sich also auf eine Vergleichung der Natur der Gegenstände ein. Insofern betrachtet sie nicht mehr das Subjektive als solches, nämlich das angenehme Gefühl, sondern das Objektive. Sie lehrt also, was für Gegenstände der Mensch um ihrer selbst willen zu begehren hat. Bei dem Menschen, dem seiner allgemeinen Natur halber so unendlich mannigfaltige Quellen des Vergnügens offenstehen, ist überhaupt die Richtung auf das Angenehme täuschend, und er läßt sich durch diese Mannigfaltigkeit leicht zerstreuen, d. h. von einem Zweck abbringen, den er zu seiner Bestimmung machen sollte.

Der Trieb des Angenehmen kann mit der Vernunft übereinstimmen, d. h. daß beide den nämlichen Inhalt haben, daß die Vernunft den Inhalt legitimiert. - In Ansehung der Form handelt der Trieb um des subjektiven Gefühls willen oder hat das Angenehme des Subjekts zum Zweck. Bei der Handlung um eines allgemeinen Gegenstandes willen ist das Objekt selbst der Zweck. Hingegen der Trieb des Angenehmen ist immer eigensüchtig.

§ 39

Die Triebe und Neigungen sind 1. an sich betrachtet weder gut noch böse, d. h. der Mensch hat sie unmittelbar als Naturwesen. 2. Gut und böse sind moralische Bestimmungen und kommen dem Willen zu. Das Gute ist das der Vernunft Entsprechende. 3. Triebe und Neigungen können aber nicht ohne Beziehung auf den Willen betrachtet werden. Diese Beziehung ist nicht zufällig und der Mensch kein gleichgültiges Doppelwesen.

Erläuterung. Die Moralität hat den Menschen in seiner Besonderheit zum Gegenstande. Diese scheint zunächst nur eine Menge von Mannigfaltigkeiten zu enthalten, das Ungleiche, was die Menschen voneinander unterscheidet. Wodurch aber die Menschen voneinander unterschieden sind, ist das Zufällige, von der Natur und äußeren Umständen Abhängige. Im Besonderen ist aber zugleich etwas Allgemeines enthalten. Die Besonderheit des Menschen besteht im Verhältnis zu anderen. In diesem Verhältnis sind nun auch wesentliche und notwendige Bestimmungen. Diese machen den Inhalt der Pflicht aus.

§ 40

4/257 Der Mensch hat 1. die wesentliche Bestimmung, ein Einzelner zu sein, 2. gehört er einem natürlichen Ganzen, der Familie an, 3. ist er Glied des Staates, 4. steht er in Verhältnis zu anderen Menschen überhaupt. - Die Pflichten teilen sich daher in vier Gattungen: 1. in Pflichten gegen sich, 2. gegen die Familie, 3. gegen den Staat und 4. gegen andere Menschen überhaupt.

I. Pflichten gegen sich

§ 41

Der Mensch als Individuum verhält sich zu sich selbst. Er hat die gedoppelte Seite seiner Einzelheit und seines allgemeinen Wesens. Seine Pflicht gegen sich ist insofern teils seine physische Erhaltung, teils [dies], sein Einzelwesen zu seiner allgemeinen Natur zu erheben, sich zu bilden.

4/258 Erläuterung. Der Mensch ist einerseits ein natürliches Wesen. Als solches verhält er sich nach Willkür und Zufall, als ein unstetes, subjektives Wesen. Er unterscheidet das Wesentliche nicht vom Unwesentlichen. - Zweitens ist er ein geistiges, vernünftiges Wesen. Nach dieser Seite ist er nicht von Natur, was er sein soll. Das Tier bedarf keiner Bildung, denn es ist von Natur, was es sein soll. Es ist nur ein natürliches Wesen. Der Mensch aber muß seine gedoppelte Seite in Übereinstimmung bringen, seine Einzelheit seiner vernünftigen Seite gemäß zu machen oder die letztere zur herrschenden zu machen. Es ist z. B. ungebildet, wenn der Mensch sich seinem Zorne überläßt und blind nach diesem Affekt handelt, weil er darin eine Beleidigung oder Verletzung für eine unendliche Verletzung ansieht und sie durch eine Verletzung des Beleidigers oder anderer Gegenstände ohne Maß und Ziel auszugleichen sucht. - Es ist ungebildet, wenn einer ein Interesse behauptet, das ihn nichts angeht oder wo er durch seine Tätigkeit nichts bewirken kann, weil man verständigerweise nur das zu seinem Interesse machen kann, wo man durch seine Tätigkeit etwas zustande bringt. - Ferner wenn der Mensch bei Begegnissen des Schicksals ungeduldig wird, so macht er sein besonderes Interesse zu einer höchst wichtigen Angelegenheit, als etwas, wonach sich die Menschen und die Umstände hätten richten sollen.

§ 42

Zur theoretischen Bildung gehört außer der Mannigfaltigkeit und Bestimmtheit der Kenntnisse und der Allgemeinheit der Gesichtspunkte, aus denen die Dinge zu beurteilen sind, der Sinn für die Objekte in ihrer freien Selbständigkeit, ohne ein subjektives Interesse.

4/259 Erläuterung. Die Mannigfaltigkeit der Kenntnisse an und für sich gehört zur Bildung, weil der Mensch dadurch aus dem partikulären Wissen von unbedeutenden Dingen der Umgebung zu einem allgemeinen Wissen sich erhebt, durch welches er eine größere Gemeinschaftlichkeit der Kenntnisse mit anderen Menschen erreicht, in den Besitz allgemein interessanter Gegenstände kommt. Indem der Mensch über das, was er unmittelbar weiß und erfährt, hinausgeht, so lernt er, daß es auch andere und bessere Weisen des Verhaltens und Tuns gibt und die seinige nicht die einzig notwendige ist. Er entfernt sich von sich selbst und kommt zur Unterscheidung des Wesentlichen und Unwesentlichen. - Die Bestimmtheit der Kenntnisse betrifft den wesentlichen Unterschied derselben, die Unterschiede, die den Gegenständen unter allen Umständen zukommen. Zur Bildung gehört ein Urteil über die Verhältnisse und Gegenstände der Wirklichkeit. Dazu ist erforderlich, daß man wisse, worauf es ankommt, was die Natur und der Zweck einer Sache und der Verhältnisse zueinander sind. Diese Gesichtspunkte sind nicht unmittelbar durch die Anschauung gegeben, sondern durch die Beschäftigung mit der Sache, durch das Nachdenken über ihren Zweck und Wesen und über die Mittel, wie weit dieselben reichen oder nicht. Der ungebildete Mensch bleibt bei der unmittelbaren Anschauung stehen. Er hat kein offenes Auge und sieht nicht, was ihm vor den Füßen liegt. Es ist nur ein subjektives Sehen und Auffassen. Er sieht nicht die Sache. Er weiß nur ungefähr, wie diese beschaffen ist, und das nicht einmal recht, weil nur die Kenntnis der allgemeinen Gesichtspunkte dahin leitet, was man wesentlich betrachten muß, oder weil sie schon das Hauptsächliche der Sache selbst ist, schon die vorzüglichsten Fächer derselben enthält, in die man also das äußerliche Dasein sozusagen nur hineinzulegen braucht und also sie viel leichter und richtiger aufzufassen fähig ist.

Das Gegenteil davon, daß man nicht zu urteilen weiß, ist, daß man vorschnell über alles urteilt, ohne es zu verstehen. Ein solch vorschnelles Urteil gründet sich darauf, daß man wohl einen Gesichtspunkt faßt, aber einen einseitigen und dadurch also den wahren Begriff der Sache, die übrigen Gesichtspunkte übersieht. Ein gebildeter Mensch weiß zugleich die Grenze seiner Urteilsfähigkeit.

Ferner gehört zur Bildung der Sinn für das Objektive in seiner Freiheit. Es liegt darin, daß ich nicht mein besonderes Subjekt in dem Gegenstande suche, sondern die Gegenstände, wie sie an und für sich sind, in ihrer freien Eigentümlichkeit betrachte und behandle, daß ich mich ohne einen besonderen Nutzen dafür interessiere. - Ein solch uneigennütziges Interesse liegt in dem Studium der Wissenschaften, wenn man sie nämlich um ihrer selbst willen kultiviert. Die Begierde, aus den Gegenständen der Natur Nutzen zu ziehen, ist mit deren Zerstörung verbunden. - Auch das Interesse für die schöne Kunst ist ein uneigennütziges. Sie stellt die Dinge in ihrer lebendigen Selbständigkeit dar und streicht das Dürftige und Verkümmerte, wie sie von äußeren Umständen leiden, von ihnen ab. - Die objektive Handlung besteht darin, daß sie 1. auch nach ihrer gleichgültigen Seite die Form des Allgemeinen hat, ohne Willkür, Laune und Kaprice, vom Sonderbaren u. dgl. m. befreit ist; 2. nach ihrer inneren, wesentlichen Seite ist das Objektive, wenn man die wahrhafte Sache selbst zu seinem Zweck hat, ohne eigennütziges Interesse.

§ 43

4/260 Zur praktischen Bildung gehört, daß der Mensch bei der Befriedigung der natürlichen Bedürfnisse und Triebe diejenige Besonnenheit und Mäßigung beweise, welche in den Grenzen ihrer Notwendigkeit, nämlich der Selbsterhaltung liegt. Er muß 1. aus dem Natürlichen heraus, davon frei sein; 2. hingegen in seinen Beruf, das Wesentliche, muß er vertieft [sein] und daher 3. die Befriedigung des Natürlichen nicht nur in die Grenzen der Notwendigkeit einschränken, sondern sie auch höheren Pflichten aufzuopfern fähig sein.

Erläuterung. Die Freiheit des Menschen von natürlichen Trieben besteht nicht darin, daß er keine hätte und also seiner Natur nicht zu entfliehen strebt, sondern daß er sie überhaupt als ein Notwendiges und damit Vernünftiges anerkennt und sie demgemäß mit seinem Willen vollbringt. Er findet sich dabei nur insofern gezwungen, als er sich zufällige und willkürliche Einfälle und Zwecke gegen das Allgemeine schafft. Das bestimmte, genaue Maß in Befriedigung der Bedürfnisse und im Gebrauch der physischen und geistigen Kräfte läßt sich nicht genau angeben, aber es kann jeder wissen, was ihm nützlich oder schädlich ist. Die Mäßigung in Befriedigung natürlicher Triebe und im Gebrauch körperlicher Kräfte ist überhaupt um der Gesundheit willen notwendig, denn diese ist eine wesentliche Bedingung für den Gebrauch der geistigen Kräfte zur Erfüllung der höheren Bestimmung des Menschen. Wird der Körper nicht in seinem ordentlichen Zustande erhalten, wird er in einer seiner Funktionen verletzt, so muß man ihn zum Zweck seiner Beschäftigung machen, wodurch er etwas Gefährliches, Bedeutendes für den Geist wird. - Ferner hat die Überschreitung des Maßes im Gebrauch der physischen und geistigen Kräfte entweder durch das Zuviel oder Zuwenig Abstumpfung und Schwäche derselben zur Folge.

4/261 Endlich ist die Mäßigkeit mit der Besonnenheit verbunden. Diese besteht im Bewußtsein über das, was man tut, daß der Mensch im Genuß oder in der Arbeit durch seine Reflexion sich überschaut und also diesem einzelnen Zustande nicht ganz hingegeben ist, sondern offen bleibt für die Betrachtung von anderem, was auch noch notwendig sein kann. Bei der Besonnenheit ist man aus seinem Zustande, der Empfindung oder des Geschäfts, zugleich mit dem Geist heraus. Diese Stellung, sich in seinen Zustand nicht vollkommen zu vertiefen, ist überhaupt bei zwar notwendigen, aber dabei nicht wesentlichen Trieben und Zwecken erforderlich. Hingegen bei einem wahrhaften Zweck oder Geschäft muß der Geist mit seinem ganzen Ernst gegenwärtig und nicht zugleich außerhalb desselben sein. Die Besonnenheit besteht hier darin, daß man alle Umstände und Seiten der Arbeit vor Augen hat.

§ 44

Was den bestimmten Beruf betrifft, der als ein Schicksal erscheint, so ist überhaupt die Form einer äußerlichen Notwendigkeit daran aufzuheben. Es ist mit Freiheit zu ergreifen und mit solcher auszuhalten und auszuführen.

Erläuterung. Der Mensch, in Rücksicht auf die äußerlichen Umstände des Schicksals und alles, was er überhaupt unmittelbar ist, muß sich so verhalten, daß er dasselbe zu dem seinigen macht, daß er ihm die Form eines äußerlichen Daseins benimmt. Es kommt nicht darauf an, in welchem äußerlichen Zustande der Mensch sich durch das Schicksal befindet, wenn er das, was er ist, recht ist, d. h. wenn er alle Seiten seines Berufs ausfüllt. Der Beruf zu einem Stande ist eine vielseitige Substanz. Er ist gleichsam ein Stoff oder Material, das er nach allen Richtungen hin durcharbeiten muß, damit dasselbe nichts Fremdes, Sprödes und Widerstrebendes in sich hat. Insofern ich es vollkommen zu dem Meinigen für mich gemacht habe, bin ich frei darin. Der Mensch ist vorzüglich dadurch unzufrieden, wenn er seinen Beruf nicht ausfüllt. Er gibt sich ein Verhältnis, das er nicht wahrhaft als das seinige hat. Zugleich gehört er diesem Stande an. Er kann sich nicht von ihm losmachen. Er lebt und handelt also in einem widerwärtigen Verhältnis mit sich selbst.

§ 45

4/262 Treue und Gehorsam in seinem Beruf sowie Gehorsam gegen das Schicksal und Selbstvergessenheit in seinem Handeln haben zum Grunde das Aufgeben der Eitelkeit, des Eigendünkels und der Eigensucht gegen das, was an und für sich und notwendig ist.

Erläuterung. Der Beruf ist etwas Allgemeines und Notwendiges und macht irgendeine Seite des menschlichen Zusammenlebens aus. Er ist also ein Teil des ganzen Menschenwerkes. Wenn der Mensch einen Beruf hat, tritt er zu dem Anteil und Mitwirken an dem Allgemeinen ein. Er wird dadurch ein Objektives. Der Beruf ist zwar eine einzelne, beschränkte Sphäre, macht jedoch ein notwendiges Glied des Ganzen aus und ist auch in sich selbst wieder ein Ganzes. Wenn der Mensch etwas werden soll, so muß er sich zu beschränken wissen, d. h. seinen Beruf ganz zu seiner Sache machen. Dann ist er keine Schranke für ihn. Er ist alsdann einig mit sich selbst, mit seiner Äußerlichkeit, seiner Sphäre. Er ist ein Allgemeines, Ganzes. - Wenn der Mensch sich etwas Eitles, d. h. Unwesentliches, Nichtiges zum Zweck macht, so liegt hierbei nicht das Interesse an einer, sondern an seiner Sache zugrunde. Das Eitle ist nichts an und für sich Bestehendes, sondern wird nur durch das Subjekt erhalten. Der Mensch sieht darin nur sich selbst; z. B. es kann auch eine moralische Eitelkeit geben, wenn der Mensch überhaupt bei seinem Handeln sich seiner Vortrefflichkeit bewußt ist und das Interesse mehr an sich als an der Sache hat. - Der Mensch, der geringe Geschäfte treu erfüllt, zeigt sich fähig zu größeren, weil er Gehorsam gezeigt hat, ein Aufgeben seiner Wünsche, Neigungen und Einbildungen.

§ 46

Durch die intellektuelle und moralische Bildung erhält der Mensch die Fähigkeit, die Pflichten gegen andere zu erfüllen, welche Pflichten reale genannt werden können, dahingegen die Pflichten, die sich auf die Bildung beziehen, mehr formeller Natur sind.

§ 47

4/263 Insofern die Erfüllung der Pflichten mehr als subjektives Eigentum eines Individuums erscheint und mehr seinem natürlichen Charakter angehört, ist sie Tugend.

§ 48

Weil die Tugend zum Teil mit dem natürlichen Charakter zusammenhängt, so erscheint sie als eine Moralität von bestimmter Art und von größerer Lebendigkeit und Intensität. Sie ist zugleich weniger mit dem Bewußtsein der Pflicht verknüpft als die eigentliche Moralität.

II. Familienpflicht

§ 49

Indem der Mensch gebildet ist, hat er die Möglichkeit zu handeln. Insofern er wirklich handelt, ist er notwendig in Verhältnis mit anderen Menschen. Das erste notwendige Verhältnis, worin das Individuum zu anderen tritt, ist das Familienverhältnis. Es hat zwar auch eine rechtliche Seite, aber sie ist der Seite der moralischen Gesinnung, der Liebe und des Zutrauens untergeordnet.

Erläuterung. Die Familie macht wesentlich nur eine Substanz, nur eine Person aus. Die Familienglieder sind nicht Personen gegeneinander. Sie treten in ein solches Verhältnis erst, insofern durch ein Unglück das moralische Band sich aufgelöst hat. Bei den Alten hieß die Gesinnung der Familienliebe, das Handeln in ihrem Sinn pietas. Die Pietät hat mit der Frömmigkeit, die auch mit diesem Wort bezeichnet wird, gemeinschaftlich, daß sie ein absolutes Band voraussetzen, die an und für sich seiende Einheit in einer geistigen Substanz, ein Band, das nicht durch besondere Willkür oder Zufall geknüpft ist.

§ 50

4/264 Diese Gesinnung besteht näher darin, daß jedes Glied der Familie sein Wesen nicht in seiner eigenen Person hat, sondern daß nur das Ganze der Familie ihre Persönlichkeit ausmacht.

§ 51

Die Verbindung von Personen zweierlei Geschlechts, welche Ehe ist, ist wesentlich weder bloß natürliche, tierische Vereinigung noch bloßer Zivilvertrag, sondern eine moralische Vereinigung der Gesinnung in gegenseitiger Liebe und Zutrauen, die sie zu einer Person macht.

§ 52

Die Pflicht der Eltern gegen die Kinder ist, für ihre Erhaltung und Erziehung zu sorgen, - die der Kinder, [ihnen] zu gehorchen, bis sie selbständig werden, und sie ihr ganzes Leben zu ehren, - die der Geschwister überhaupt, nach Liebe und vorzüglicher Billigkeit gegeneinander zu handeln.

III. Staatspflichten

§ 53

Das natürliche Ganze, das die Familie ausmacht, erweitert sich zu dem Ganzen eines Volkes und Staates, in welchem die Individuen für sich einen selbständigen Willen haben.

4/265 Erläuterung. Der Staat geht einerseits darauf hin, die Gesinnung der Bürger entbehren zu können, nämlich insofern er sich von dem Willen der Einzelnen unabhängig machen muß. Er schreibt daher den Einzelnen genau ihre Schuldigkeiten vor, nämlich den Anteil, den sie für das Ganze leisten müssen. Er kann sich auf die bloße Gesinnung nicht verlassen, weil sie ebensowohl eigennützig sein und sich dem Interesse des Staats entgegensetzen kann. - Auf diesem Wege wird der Staat Maschine, ein System äußerer Abhängigkeiten. Aber auf der andern Seite kann er die Gesinnung der Bürger nicht entbehren. Die Vorschrift der Regierung kann bloß das Allgemeine enthalten. Die wirkliche Handlung, die Ausfüllung der Staatszwecke, enthält die besondere Weise der Wirksamkeit. Diese kann nur aus dem individuellen Verstande, aus der Gesinnung des Menschen entspringen.

§ 54

Der Staat faßt Gesellschaft nicht nur unter rechtlichen Verhältnissen, sondern vermittelt als ein wahrhaft höheres moralisches Gemeinwesen die Einigkeit in Sitten, Bildung und allgemeiner Denk- und Handlungsweise (indem jeder in dem anderen seine Allgemeinheit geistigerweise anschaut und erkennt).

§ 55

In dem Geiste eines Volkes hat jeder einzelne Bürger seine geistige Substanz. Die Erhaltung der Einzelnen ist nicht nur auf die Erhaltung dieses lebendigen Ganzen begründet, sondern dasselbe macht die allgemeine geistige Natur oder das Wesen eines jeden gegen seine Einzelheit aus. Die Erhaltung des Ganzen geht daher der Erhaltung des Einzelnen vor, und alle sollen diese Gesinnung haben.

§ 56

Bloß nach der rechtlichen Seite betrachtet, insofern der Staat die Privatrechte der Einzelnen schützt und der Einzelne zunächst auf das Seine sieht, ist gegen den Staat wohl eine Aufopferung eines Teils des Eigentums möglich, um das Übrige zu erhalten. Der Patriotismus aber gründet sich nicht auf diese Berechnung, sondern auf das Bewußtsein der Absolutheit des Staats. Diese Gesinnung, Eigentum und Leben für das Ganze aufzuopfern, ist um so größer in einem Volke, je mehr die Einzelnen für das Ganze mit eigenem Willen und Selbsttätigkeit handeln können und je größeres Zutrauen sie zu demselben haben. (Schöner Patriotismus der Griechen. - Unterschied von Bürger als bourgeois und citoyen.)

§ 57

4/266 Die Gesinnung des Gehorsams gegen die Befehle der Regierung, der Anhänglichkeit an die Person des Fürsten und an die Verfassung und das Gefühl der Nationalehre sind die Tugenden des Bürgers jedes ordnungsmäßigen Staates.

§ 58

Der Staat beruht nicht auf einem ausdrücklichen Vertrag eines mit allen und aller mit einem oder des Einzelnen und der Regierung miteinander, und der allgemeine Wille des Ganzen ist nicht der ausdrückende Wille der Einzelnen, sondern ist der absolut allgemeine Wille, der für die Einzelnen an und für sich verbindlich ist.

IV. Pflichten gegen andere

§ 59

Die Pflichten gegen andere sind zuerst die Rechtspflichten, welche mit der Gesinnung, das Recht um des Rechts willen zu tun, verknüpft sein müssen. Die übrigen dieser Pflichten gründen sich auf die Gesinnung, die anderen nicht nur als abstrakte Person, sondern auch in ihrer Besonderheit sich selbst gleich zu halten, ihr Wohl und Wehe als das seinige zu betrachten und dies durch tätige Hilfe zu beweisen.

§ 60

Diese moralische Denk- und Handlungsweise geht über das Recht hinaus. Die Rechtschaffenheit aber, die Beobachtung der strengen Pflichten gegen andere, ist die erste Pflicht, die zugrunde liegen muß. Es kann edle und großmütige Handlungen geben, die ohne Rechtschaffenheit sind. Sie haben alsdann ihren Grund in der Eigenliebe und in dem Bewußtsein, etwas Besonderes getan zu haben, dahingegen das, was die Rechtschaffenheit verlangt, für alle geltende, nicht willkürliche Pflicht ist.

§ 61

4/267 Unter den besonderen Pflichten gegen die anderen ist die Wahrhaftigkeit im Reden und Handeln die erste. Sie besteht in der Gleichheit dessen, was ist und dessen man sich bewußt ist, mit demjenigen, was man gegen andere äußert und zeigt. - Die Unwahrhaftigkeit ist die Ungleichheit und der Widerspruch des Bewußtseins und dessen, wie man für andere da ist, somit seines Inneren und seiner Wirklichkeit und damit die Nichtigkeit an sich selbst.

§ 62

Zur Unwahrhaftigkeit gehört auch vorzüglich, wenn das, was man meint, eine gute Absicht oder Gesinnung sein soll, dagegen, was man tut, etwas Böses ist. (Diese Ungleichheit zwischen der Gesinnung und dem, was die Handlung an sich ist, wäre wenigstens eine Ungeschicklichkeit, aber insofern der Handelnde überhaupt Schuld hat, ist ein solcher, der Böses tut, dafür anzusehen, daß er es auch böse meint.)

§ 63

Es setzt ein besonderes Verhältnis voraus, um das Recht zu haben, jemand die Wahrheit über sein Betragen zu sagen. Wenn man dies tut, ohne das Recht dazu zu haben, so ist man insofern unwahr, daß man ein Verhältnis zu dem anderen aufstellt, welches nicht statthat.

Erläuterung. Einesteils ist es das Erste, die Wahrheit zu sagen, insofern man weiß, daß es wahr ist. Es ist unedel, die Wahrheit nicht zu sagen, wenn es an seinem rechten Orte ist, sie zu sagen, weil man sich dadurch vor sich selbst und dem anderen erniedrigt. Man soll aber auch die Wahrheit nicht sagen, wenn man keinen Beruf dazu hat oder auch nicht einmal ein Recht. Wenn man die Wahrheit bloß sagt, um das Seinige getan zu haben, ohne weiteren Erfolg, so ist es wenigstens etwas Überflüssiges, denn es ist nicht darum zu tun, daß ich die Sache gesagt habe, sondern daß sie zustande kommt. Das Reden ist noch nicht die Tat oder Handlung, welche höher ist. - Die Wahrheit wird dann am rechten Ort und zur rechten Zeit gesagt, wenn sie dient, die Sache zustande zu bringen. Die Rede ist ein erstaunlich großes Mittel, aber es gehört großer Verstand dazu, dasselbe richtig zu gebrauchen.

§ 64

4/268 Mit der Verleumdung, welche eine wirkliche Lüge ist, ist das üble Nachreden verwandt, die Erzählung von solchen Dingen, die der Ehre eines Dritten nachteilig und den Erzählenden nicht an und für sich offenbar sind. Es pflegt in mißbilligendem Eifer gegen unmoralische Handlungen zu geschehen, auch mit dem Zusatz, man könne die Erzählungen nicht für gewiß versichern und wolle nichts gesagt haben. Es ist aber in diesem Fall mit der Unredlichkeit verbunden, die Erzählungen, die man nicht verbreiten zu wollen vorgibt, durch die Tat wirklich zu verbreiten, und in jenem mit der Heuchelei, moralisch sprechen zu wollen und wirklich böse zu handeln.

Erläuterung. Heuchelei besteht darin, daß die Menschen böse handeln, sich aber gegen andere den Schein geben, eine gute Absicht zu haben, etwas Gutes haben tun zu wollen. Die äußerliche Handlung ist aber nicht von der inneren verschieden. Bei einer bösen Tat ist auch die Absicht wesentlich böse und nicht gut gewesen. Es kann dabei der Fall sein, daß der Mensch etwas Gutes oder wenigstens Erlaubtes hat erreichen wollen. Man kann aber dabei nicht das, was an und für sich böse ist, zum Mittel von etwas Gutem machen wollen. Der Zweck oder die Absicht heiligt nicht die Mittel. Das moralische Prinzip geht vornehmlich auf die Gesinnung oder auf die Absicht. Aber es ist ebenso wesentlich, daß nicht nur die Absicht, sondern auch die Handlung gut ist. - Ebenso muß sich der Mensch nicht überreden, daß er bei dem gemeinen Handeln des individuellen Lebens wichtige, vortreffliche Absichten habe. Wie nun der Mensch einerseits seinen eigenen Handlungen gern gute Absichten unterlegt und seine an und für sich unwichtigen Handlungen durch Reflexionen groß zu machen sucht, so geschieht es umgekehrt gegen andere, daß er großen oder wenigstens guten Handlungen anderer durch eine eigennützige Absicht etwas Böses beilegen will.

§ 65

4/269 Die Gesinnung, anderen mit Wissen und Willen zu schaden, ist böse. Die Gesinnung, welche sich Pflichten gegen andere, auch gegen sich selbst zu verletzen erlaubt aus Schwäche gegen seine Neigung, ist schlecht.

Erläuterung. Dem Guten steht das Böse, aber auch das Schlechte entgegen. Das Böse enthält, daß es mit Entschluß des Willens geschieht. Es hat also vor dem Schlechten das Formelle, eine Stärke des Willens, die auch Bedingung des Guten ist, voraus. Das Schlechte hingegen ist etwas Willenloses. Der Schlechte geht seiner Neigung nach und versäumt dadurch Pflichten. Dem Schlechten wäre es auch recht, wenn die Pflichten erfüllt würden, nur hat er den Willen nicht, seine Neigungen oder Gewohnheiten zu bemeistern.

§ 66

Welche Dienste wir anderen Menschen zu erweisen haben oder erweisen können, hängt von zufälligen Verhältnissen ab, in denen wir mit ihnen stehen, und von den besonderen Umständen, in denen wir uns selbst befinden. Sind wir imstande, einem anderen einen Dienst zu tun, so haben wir nur dies, daß er ein Mensch ist, und seine Not zu betrachten.

Erläuterung. Die erste Bedingung, anderen Hilfe zu leisten, besteht darin, daß wir ein Recht dazu haben, nämlich sie als Notleidende zu betrachten und gegen sie als solche zu handeln. Es muß also die Hilfe mit ihrem Willen geschehen. Dies setzt eine gewisse Bekanntschaft oder Vertraulichkeit voraus. Der Bedürftige ist als solcher dem Unbedürftigen ungleich. Es hängt also von seinem Willen ab, ob er als Bedürftiger erscheinen will. Er wird dies wollen, wenn er überzeugt ist, daß ich ihn, dieser Ungleichheit ungeachtet, als einen mir Gleichen behandle und betrachte. - Zweitens muß ich die Mittel in Händen haben, ihm zu helfen. - Endlich kann es auch Fälle geben, wo seine Not offenbar ist und darin gleichsam die Erklärung seines Willens liegt, daß ihm geholfen werde.

§ 67

4/270 Die Pflicht der allgemeinen Menschenliebe erstreckt sich näher auf diejenigen, mit welchen wir im Verhältnis der Bekanntschaft und Freundschaft stehen. Die ursprüngliche Einheit der Menschen muß freiwillig zu solchen näheren Verbindungen gemacht worden sein, durch welche bestimmtere Pflichten entstehen.

(Freundschaft beruht auf Gleichheit der Charaktere, besonders des Interesses, ein gemeinsames Werk miteinander zu tun, nicht auf dem Vergnügen an der Person des anderen als solcher. Man muß seinen Freunden sowenig als möglich beschwerlich fallen. Von Freunden keine Dienstleistungen zu fordern, ist am delikatesten. Man muß nicht sich die Sache ersparen, um sie anderen aufzulegen.)

§ 68

Die Pflicht der Klugheit erscheint zunächst als eine Pflicht gegen sich selbst in den Verhältnissen zu anderen, insofern der Eigennutz Zweck ist. - Der wahre eigene Nutzen wird aber wesentlich durch sittliches Verhalten erreicht, welches somit die wahre Klugheit ist. Es ist darin zugleich enthalten, daß in Beziehung auf moralisches Betragen der eigene Nutzen zwar Folge sein kann, aber nicht als Zweck anzusehen ist.

§ 69

Insofern der eigene Nutzen nicht unmittelbar im moralischen Betragen liegt und von dem besonderen, im Ganzen zufälligen Wohlwollen anderer abhängt, so befindet man sich hier in der Sphäre der bloßen Zuneigungen zueinander, und die Klugheit besteht darin, die Neigungen der anderen nicht zu verletzen und sie für sich zu erhalten. Aber auch in dieser Rücksicht ist das, was Nutzen bringt, eigentlich auch dasjenige, was sich an und für sich gehört, nämlich andere darüber freizulassen, wo wir weder Pflicht noch Recht haben, sie zu stören und durch unser Betragen ihre Zuneigung zu gewinnen.

§ 70

4/271 Die Höflichkeit ist die Bezeugung von wohlwollenden Gesinnungen, auch von Dienstleistungen, vornehmlich gegen solche, mit denen wir noch nicht in einem näheren Verhältnisse der Bekanntschaft oder Freundschaft stehen. Sie ist Falschheit, wenn diese Bezeugung mit den entgegengesetzten Gesinnungen verbunden ist. Die wahre Höflichkeit aber ist als Pflicht anzusehen, weil wir wohlwollende Gesinnungen gegeneinander überhaupt haben sollen, um durch Bezeugung derselben den Weg zu näheren Verbindungen mit ihnen zu öffnen.

(Einen Dienst, eine Gefälligkeit, etwas Angenehmes einem Fremden zu erweisen, ist Höflichkeit. Dasselbe aber sollen wir auch einem Bekannten oder Freunde erweisen. Gegen Fremde und solche, mit denen wir nicht in näherer Verbindung stehen, ist es um den Schein des Wohlwollens und um nichts als diesen Schein zu tun. Feinheit, Delikatesse ist, nichts zu tun oder zu sagen, was nicht das Verhältnis erlaubt. - Griechische Humanität und Urbanität bei Sokrates und Platon.)

Dritter AbschnittReligionslehre

§ 71

Das moralische Gesetz in uns ist das ewige Vernunftgesetz, das wir unwiderstehlich achten müssen und durch das wir uns unauflöslich gebunden fühlen. Wir sehen aber ebenso unmittelbar die Unangemessenheit unserer Individualität zu demselben ein, erkennen es als Höheres als wir, als ein von uns unabhängiges, selbständiges, absolutes Wesen.

§ 72

4/272 Dies absolute Wesen ist gegenwärtig in unserem reinen Bewußtsein und offenbart sich uns darin. Das Wissen von ihm ist, als durch es in uns vermittelt, für uns unmittelbar und kann insofern Glauben genannt werden.

§ 73

Die Erhebung über das Sinnliche und Endliche macht zwar negativ, von unserer Seite, die Vermittlung dieses Wissens aus, aber nur insofern, als von Sinnlichem und Endlichem zwar ausgegangen, es aber zugleich verlassen und in seiner Nichtigkeit erkannt wird. Allein dies Wissen von dem Absoluten ist selbst ein absolutes und unmittelbares Wissen und kann nicht etwas Endliches zu seinem positiven Grunde haben oder durch etwas, das es nicht selbst ist, als einen Beweis vermittelt sein.

§ 74

Dies Wissen muß sich näher bestimmen und nicht inneres Gefühl, Glauben an das unbestimmte Wesen überhaupt bleiben, sondern ein Erkennen desselben werden. Die Erkenntnis Gottes ist nicht über die Vernunft - denn diese ist nur Widerschein Gottes und ist wesentlich das Wissen vom Absoluten -, sondern jene Erkenntnis ist nur über den Verstand, das Wissen vom Endlichen und Relativen.

§ 75

Die Religion selbst besteht in der Beschäftigung des Gefühls und Gedankens mit dem absoluten Wesen und in der Vergegenwärtigung seiner Vorstellung, womit die Selbstvergessenheit seiner Besonderheit in dieser Erhebung und das Handeln in diesem Sinn, in Rücksicht auf das absolute Wesen notwendig verbunden ist.

§ 76

Gott ist der absolute Geist, d. h. er ist das reine Wesen, das sich zum Gegenstande macht, aber darin nur sich selbst anschaut oder in seinem Anderswerden schlechthin in sich selbst zurückkehrt und sich selbst gleich ist.

§ 77

4/273 Gott ist, nach den Momenten seines Wesens, 1. absolut heilig, insofern er das schlechthin in sich allgemeine Wesen ist. Er ist 2. absolute Macht, insofern er das Allgemeine verwirklicht und das Einzelne im Allgemeinen erhält, oder ewiger Schöpfer des Universums. Er ist 3. Weisheit, insofern seine Macht nur heilige Macht ist, 4. Güte, insofern er das Einzelne in seiner Wirklichkeit gewähren läßt, und 5. Gerechtigkeit, insofern er es zum Allgemeinen ewig zurückbringt.

§ 78

Das Böse ist die Entfremdung von Gott, insofern das Einzelne nach seiner Freiheit sich von dem Allgemeinen trennt und in der Ausschließung von demselben absolut für sich zu sein strebt. Insofern es die Natur des endlichen freien Wesens ist, in diese Einzelheit sich zu reflektieren, ist sie als böse zu betrachten.

§ 79

Aber die Freiheit des einzelnen Wesens ist zugleich an sich eine Gleichheit des Wesens mit sich selbst, oder sie ist an sich göttlicher Natur. Diese Erkenntnis, daß die menschliche Natur der göttlichen Natur nicht wahrhaft ein Fremdes ist, vergewissert den Menschen der göttlichen Gnade und läßt ihn dieselbe ergreifen, wodurch die Versöhnung Gottes mit der Welt oder das Entschwinden ihrer Entfremdung von Gott zustande kommt.

§ 80

4/274 Der Gottesdienst ist die bestimmte Beschäftigung des Gedankens und der Empfindung mit Gott, wodurch das Individuum seine Einigkeit mit demselben zu bewirken und sich das Bewußtsein und die Versicherung dieser Einigkeit zu geben strebt, welche Übereinstimmung seines Willens mit dem göttlichen Willen es durch die Gesinnung und Handlungsweise seines wirklichen Lebens beweisen soll.

9.Religionslehrefür die Mittel- und Oberklasse77)

(1811-1813)

11. Okt. 1811

Religion[Einleitung]

Relig. Gefühl; Philos. Theologie; Kultus; Leben. Die Alten [hielten] die Natur, Sonne, Meer, für höhere Naturen als [die] der Menschen - Titanen, nachher griechische Götter; Bewußtsein des Wesens seiner.

Philosophie bemühte sich, die Existenz Gottes zu beweisen, und den Ursprung des Übels, Theodizee, - das Übel zu rechtfertigen und die Freiheit des Menschen mit der göttlichen Gerechtigkeit zu vereinigen.

Zeitliche, äußerliche, Schicksale, Begebenheiten, Handeln, endliche Natur - Erhebung darüber in eine Region, wo alle diese Widersprüche aufgelöst, alles Ungleiche ausgeglichen, alle Tränen der Leiden getrocknet, alle Wünsche befriedigt, durch Erhebung darüber -

Natur, ihr Zusammenhang, ineinanderpassen, Zweckmäßigkeit, - es ist ein Schöpfer; eine ursprüngliche Einheit. - Erscheinungen der Natur gedankenlos erhalten, [nicht weil sie] gedankenlos für uns sind, - sondern ein freundliches Wesen sie uns reicht.

Noch mehr in menschlichen Schicksalen, unzusammenhängend, Widerspruch, - Begriff vom Recht und Verdienst.

4/275 Wirkung, Realität unseres Tun und Handels; - Idee groß im Individuum, nicht seine eigene - seine Macht ist unbedeutend, sie auszuführen. Zusammenhang seines Wollens und der freien Wirklichkeit, in die er sein Tun legt; eigene Gesetze und Gang der Natur, anderes Einwirken.

Wissen vom absoluten Wesen, als seinem; Kultus, Bewußtsein der Einigung mit ihm. Dienst gegen einen Herrn, der willkürliche, unverstandene Befehle ausgerichtet wissen will; - gegen einen gnädigen Herrn, dem wir uns durch den Dienst wohlgefällig machen; immer einen fremden Zweck, fremden Nutzen -

Geist an sich.

Beweis durch die Form des Schlusses (von Bekanntem auf Unbekanntes). Existenz Gottes [nicht] gleich der Existenz eines zeitlichen Dings, sondern vielmehr seine Existenz das Aufheben aller anderen Existenzen. Wahrheit von allem; Alles geht darein als in seinen Grund zurück. Schluß von einem Positiven auf ein anderes Positives.

Schluß: Weil wir ein Bedürfnis der Religion haben, so muß etwas sein, das diesem Triebe entspricht; vom Subjektiven aufs Objektive.

Bedürfnis der Religion ist Gefühl von der Nichtigkeit des zeitlichen Weltwesens und seiner in seiner Einzelheit, Versenkung seiner in das Wesen, und sich darin Erhalten.

Was ist, nicht in seiner zeitlichen, gemeinen Wirklichkeit betrachten, sondern in seiner Wahrheit; - so wie der Mensch sich selbst erfaßt; ein Bewußtsein über sein Wesen erhält.

Die Alten - ihr Wesen als Natur

Grundideen der Orientalen; reines Licht

Aus der Ordnung - also ein ordnendes

Aus der Unordnung - dasselbe

4/276 Bei den Beweisen vom Dasein Gottes immer zweierlei Wirklichkeiten; die fremde - sinnliche oder des Selbstbewußtseins, - und die Wirklichkeit Gottes, als eine jenseitige. Weltseele der Natur; wenn Natur so, wie sie ist, ein geltendes Wirkliches ist, - ein fixes

Gott allein das wahrhaft Wirkliche

Erschlossene Wirklichkeit und angeschaute. Zur wahrhaften Wirklichkeit gehört beides.

Negative Erhebung zu Gott; Flucht des Leidenden und Unglücklichen aus der Welt, des Elends [und der] Schlechtigkeit.

Positive Erhebung - der Dankbarkeit, der Schönheit - Glückliche sind nicht fromm.

Die Wahrheit der Welt nicht diese unmittelbare Erscheinung, nicht dies unmittelbare Dasein, sondern sie ist das Verschwinden, sich Aufheben und Zurückgehen in ihr Wesen; in der äußerlichen Natur, in der inneren Natur des Menschen.78)

Wie müssen wir uns dies absolute Wesen vorstellen; welche Bestimmungen [hat es]?

Gott unendliches Wesen, d. h. daß die Endlichkeit nicht jenseits als eine wahre Welt stehenbleibt; sondern daß das Endliche dem Geiste als Wahrheit verschwindet, daß er nur das Wesen für das Wirkliche hält. - Platon. Idee Übersinnliches.

4/277 79) α) Sinnliche Erkenntnis, β) reflektierte; Gedanken, Reflexionsbestimmungen - Kraft; Inneres nicht an und für sich, sondern es wird nur immer von seinem Dasein darauf zurückgegangen, vom Endlichen zum Unendlichen. γ) Absolute Erkenntnisweise; die Welt nur Erscheinung; Gott das Wesen; an sich. - Gott ist das reine Leben in allem Leben, der reine Geist in allem Geist. Nicht auf die Idee Gottes kommen und dann auf sein Dasein.

Welt nur Aggregat des Endlichen.

Wesen die lebendige, reale Einheit - (Beispiele z. B. Keim, Geist, der alle Ideen in sich enthält; wirklich -

Das Wesen ist das Wirkliche selbst; seine Idee ist nicht von seinem Sein getrennt; - nicht eine Idee wie ein Ding der Vorstellung oder Einbildung, - willkürlich, sondern absolut notwendig, - Einheit von Möglichkeit und Wirklichkeit. - Gott ist das Wesen der Welt, der Außenwelt und unserer selbst; ob es auch sei - d. h. außer unserem Vorstellen; wie Haus, Baum, Sterne; - so ist Gott nicht ein einzelnes, sinnliches, äußerliches Sein.

Wir sind, und ein Gedanke ist ein Moment in uns, aber wir haben nicht Vernunft, sondern die Vernunft hat uns. So haben wir nicht den Gedanken von Gott, sondern dies unser zeitliches getrenntes Denken ist in ihm versenkt; - ein solches Denken, das Idee und Sein, Möglichkeit und Wirklichkeit trennte, ist nichts Wahres.80)

Beweise vom Dasein Gottes. Gott alle Realität. Realität kein Prädikat, das zum Begriff, d. h. zum Inhalt hinzukommt.81)

4/278 Kant [Kritik der reinen Vernunft, B, Seite] 658 - “obgleich an meinem Begriffe von dem möglichen realen Inhalte eines Dings überhaupt nichts fehlt, so fehlt doch noch etwas an dem Verhältnisse zu meinem ganzen Zustande des Denkens, nämlich daß die Erkenntnis jenes Objekts auch a posteriori möglich sei”.

Kosmol[ogischer Beweis] fängt von der Erfahrung an, daß etwas existiert, schließt [auf] absolute Notwendigkeit - vom Zufälligen auf Ursache - Form der Endlichkeit, Erfahrung, Sinnlichkeit - weil Ursache selbst Endliches ist; - Ursache bedingt durch das Sein.82)

Physikoteleolog[ischer Beweis] - Kant nur Form der Dinge, Einrichtung, nicht Substanz.

  • proportionierte Ursache; dieser Inhalt Zweck - wieder nicht schließen auf Ursache vom Zweck - müßiger Inhalt -83)

Erkennen nicht ein Schluß von einem Dasein aus; Gott in Zusammenhang mit dem Dasein. Sondern Dasein erkennen, d. h. seine Endlichkeit erkennen, das Unendliche, das Ewige, das Vernünftige darin erkennen. Gott ist das Sein in allem Dasein; [das] Göttliche darin; das Leben in allem Lebendigen; die Vernunft in allem Vernünftigen, [das] Unendliche in allem Endlichen - das Wesen. Alles Dasein ist Werden, das sich selbst Einige ist das Wesen; - Alles …

Gott erstlich als Sein - [das] Unendliche, des Endlichen

β) Wesen, Substanz, in der Zufälligkeit zusammenhängend - die Macht und blinde Notwendigkeit84)

4/279 γ) das Allgemeine, der Begriff von Allem; das absolute Subjekt, Leben, Weltseele und Intelligenz, Geist, - nichts niedriger als die Vernunft.

Religionslehre

I. Sein Gottes; alle Dinge [gehen] in ihn zurück und aus ihm hervor - Grund ist die Wahrheit - [dem] steht die sinnliche Denkart entgegen.

II. Begriff. Sein.

III. Seine Gestalt, Religion.

Über den Begriff Gottes

§ [1]

Gott ist 1. das Sein in allem Sein, das einfache Erste und Unmittelbare. Dies Sein ist nur die Abstraktion von aller Bestimmtheit, das Unbestimmte, Bewegungslose.85)

§ [2]

2. Das Sein ist Wesen. Das reine Sein ist nämlich nicht die äußerliche Negation aller Bestimmtheit, sondern es ist an ihm selbst das Einfache, die negative Beziehung auf sich; sich selbst bestimmende Reflexion.

§ [3]

Das Wesen scheint in sich selbst; es ist Grund der Existenz und erscheint; es offenbart sich als absolute Substanz.86)

§ [4]

Die absolute Substanz ist unmittelbare Einheit der Reflexion in sich und des Scheinens in Anderem oder, in anderen Bestimmungen, die Einheit des Denkens und Seins, so daß alles, was sich als ein einzelnes denkendes oder existierendes Wesen davon abscheidet, nur ein selbstloses Moment oder Akzidens der einen Substanz ist.

§ [5]

4/280 Die Substanz ist Macht und Notwendigkeit. Als Reflexion ist sie das Unterscheiden ihrer von sich selbst und das Bestehen verschiedener Dinge, - die absolute Güte. Aber die besonderen Dinge sind nur vorübergehend, jedes Ding ist ein verschiedenes, als getrennt vom Ganzen; aber sein Bestehen ist das Ganze, und daran hat es zugleich seine Notwendigkeit; es kehrt in seine Auflösung zurück, - die absolute Gerechtigkeit.

§ [6]

Insofern Gott nur als Substanz gefaßt wird, so hat er keine von seiner akzidentellen Wirklichkeit unterschiedene Existenz; so wie umgekehrt das Einzelne nur an sich, nicht aber für sich selbst Ganzes, überhaupt nicht in seiner Individualität ein Selbstwesen ist. Gott ist in dieser Bestimmung blinde Notwendigkeit ohne Zweck und Willen.

§ [7]

3. Gott ist Subjekt; er ist das allgegenwärtige allgemeine Wesen oder die Substanz von allem, aber hat ebensosehr eine von ihrer Akzidentalität freie und eigentümliche Existenz, in der er an und für sich und Geist ist.

§ [8]

Gott ist der absolute Geist; nur insofern ist die Existenz der Welt nicht bloß seine Erscheinung - erscheint, ist nicht, wie er an und für sich selbst ist, sondern in seinem Anderssein -, sondern Schöpfung. Daß Gott Geist und Schöpfer ist, macht seinen Grundbegriff aus.

§ [9]

4/281 Die schöpferische Macht des Geistes besteht darin, daß er an und für sich ist und zugleich gegen sein Ansichsein für sich ist, daß er seine sich selbst gleiche Substanz, an der er die Materie hat, als Negatives seiner, als Äußerliches bestimmt und sich als absolutes Subjekt dagegen verhält.

§ [10]

Wie die Schöpfung, als die eine Seite der absoluten Tätigkeit Gottes, die negative Beziehung Gottes auf sein Wesen ist und er dadurch das Andere seiner setzt, so ist er ebenso die negative Beziehung auf dies sein Anderes und die ewige Versöhnung desselben mit sich, die Anschauung desselben als des seinigen, oder die ewige Liebe.

§ [11]

Die Freiheit des Menschen und das Böse in der Welt gehören der erschaffenen Natur an und drücken die eigene Entfremdung derselben oder ihre negative Natur gegen das göttliche Wesen aus; der Freiheit ist nur der Geist fähig, und Gott kann die Welt nur in der Geisterwelt lieben, die durch eigene Bestimmung sich zu ihm wendet.

Menschen [können von] unseligen [?] Geistern gequält werden - Glückseligkeit nicht Ziel des Endlichen Das natürliche Sein ist das Böse; und Gegensatz gegen den Geist. Die Menschen müssen sich die Natur als böse vorstellen; das Böse ist vorhanden, nicht durch sie. - Nicht: die Menschen müssen böse sein.Weil ich aber ein Mensch bin, will ich Gott loben.Notwendigkeit - Not Sporn zur Tätigkeit.

Von der Religion

§ [12]

Die Religion ist die Art und Weise, wie der Mensch sich des göttlichen Wesens bewußt wird und sich das Dasein desselben bestimmt und die Einigkeit mit demselben sucht und hervorbringt. Sie ist das höchste Bewußtsein des Geistes und alles andere Bewußtsein davon abhängig.

4/282 [Sie] ist ein Verhälenis des Menschen zu Gott; aber ebensosehr Gottes zum Menschen.Das Dasein Gottes: Gott hat Dasein nur in der Religion - objektive Religion.

§ [13]

Der einfache Begriff vom Wesen Gottes, welcher der Religion zugrunde liegt, ist gestaltlos. Die Fortbildung der Religion besteht darin, das Göttliche Wesen in seiner realen Gestalt zu erkennen; diese aber ist Gott als Geist.

Wie Gott im Bewußtsein ist, dies ist die Weise seines Daseins; Verhalten zu anderen

§ [14]

  1. Die einfachste Religion ist die Verehrung Gottes als bildlosen Wesens, das Eines und über alles bestimmte Dasein erhaben ist, an demselben nicht seine Gestalt, sondern nur ein verschwindendes Akzidens hat.

Erscheinung im feurigen Busche Gott der aber nicht alle Menschen liebt, als Subjekt desto beschränkter Bacchantischer Taumel der Natur Unmittelbares Dasein. Gestirndienst Emanation

§ [15]

Dem Wesen in seiner Einfachheit stellt sich die Wirklichkeit gegenüber, als ein von jenem unabhängiges Prinzip, die ursprüngliche Materie oder auch das böse Prinzip.

§ [16]

Insofern das einfache Wesen ein Dasein an ihm hat, kann es nur ein einfaches Dasein haben und wird als eines der einfachen Naturwesen verehrt.

§ [17]

2. Die Religion der Kunst gestaltet das göttliche Wesen für die Vorstellung und enthält den Übergang, daß dasselbe nicht nur als Naturwesen, sondern ein wirkliches Dasein als die Geister der Völker und als die besonderen sittlichen Mächte hat, über welchen aber die einfache Macht des Wesens als ein unbegreifliches Schicksal schwebt.

4/283 noch nicht das Einzelne mit dem Allgemeinen absolut vereinigt.Trauer. Schöne Religion.Griechische Religion hat das göttliche Wesen dem Menschen näher gebracht.“Als die Götter menschlicher noch waren,Waren auch die Menschen göttlicher.”

§ [18]

3. Die geistige Religion endlich enthält die Versöhnung der Welt mit Gott und die Darstellung desselben in einer menschlichen Gestalt, nämlich das Bewußtsein, daß Gott dem Menschen nicht ein Fremdes ist, sondern in ihm sich die Anschauung seiner selbst gibt.

Das Böse überwunden; Ges[et]z und Natur böse, - Vorsehung.

9. Okt. 1812

Die geistige Religion

§ [19]

Das Geistige der Religion besteht darin, daß der Mensch mit dem absoluten Wesen sich in Beziehung setzt, seine Einigung mit ihm hervorzubringen und sich derselben bewußt zu werden strebt.

Kluft zwischen dem Endlichen und Unendlichen. Wir machen zuerst diese Kluft. Nicht einseitig, sondern ebensosehr ein Entgegenkommen, Herablassen Gottes, göttliche Gnade; -(Religion der Furcht und der Liebe, beides notwendig und wesentlich.)

§ [20]

Dieses Tun ist nicht einseitig und die Religion nicht bloß eine subjektive Erhebung, Verehrung von seiten des Menschen, sondern es setzt voraus, daß Gott seinerseits sich dem Menschen nähere, und ist ein Vertrauen in die göttliche Gnade.

4/284 Die Religion ist an und für sich selbst ein absolutes Tun; - nicht ein willkürliches der Menschen zu ihrem eigenen Besten; Leben Gottes in seiner Gemeinde. Das leibliche Essen und Trinken; - wissenschaftliche, rechtliche Leben - Zweck leibliche Existenz. Die Religion [sagt man, sei] nützlich, wenn schon keine objektive Wahrheit in ihr.

§ [21]

Dies geistige Wechselverhältnis und Wechseltun macht das Prinzip lebendiger Religion aus, und seine wirkliche Darstellung ist der Kultus der Gottesverehrung.

Auch moralische Religion ist so ein Subjektives, gebaut auf Moralität, und Zweck die Moralität des Menschen

§ [22]

Gott ist, weil er Geist ist, nicht als das unbewegte Wesen zu betrachten, sondern als absolute Aktuosität, zuerst als lebendiger Gott, der in der Natur seine Gestalt darstellt und offenbart.

§ [23]

Es gehört dazu erstlich zu wissen, was das Wesen und das Tun Gottes ist; die Belehrung hierüber war ehemals das Amt weiser Männer und die ursprüngliche absolute Bestimmung der Kunst und vornehmlich der Dichtkunst. Sie ist einesteils Auslegung der Natur und der Geschichte, andernteils Gestaltung des Gedankens von Gott und seinem Tun für die äußere Wahrnehmung und Vorstellung.

Bücher der Bibel sind rhythmisch, Gedichte, nicht Prosa. Homer enthält eine Welt, Universum - aus dem inneren Leben seiner Nation, als ob diese es gesungen hätte. Homer nicht ein Individuum. -Gott offenbart sich in Natur und Geschichte - es ist sein Tun; aber die Hauptsache [ist,] ihn darin zu erkennen.

Feste, landwirtschaftliches zum Besten der Pferdezucht.

Bei den Alten, daß sie ein göttliches Tun zur Ehre, nicht zu einem Nutzen oder Zweck (des Krieges), sondern um seiner selbst willen [feiern].

Mythologie, Mythen.

4/285 Propheten, denen es der Geist, Gott, Apoll geoffenbart hat, sie sprechen nicht aus sich selbst; natürliches Genie; - sondern göttliche Eingebung,

Schmerz, Aufopferung seiner selbst; Homer, alter blinder Mann.

Pathos.

Hesiods Theogonie.

Orpheus führte thrakische Mysterien ein.

Griechen teils Priester, teils die Könige opferten selbst.

Die Natur muß von Menschen geoffenbart werden, Gott offenbart sich selbst.

Weiber gaben sich der Venus Astarte zu Ehren preis; dies das göttliche Tun.

Gott lebt in seiner Gemeine; bei den Griechen nur einzelne Erscheinungen und Handlungen desselben.

Orakel über einzelne Begebenheiten.

Dichtkunst wird symbolisch - als sie Ideen enthält. Kunst und Dichtkunst nicht Zierate.

Auslegung; Theogonie, Mythologie überhaupt.

Äsopische Fabel; - Adlers Nest verbrannte durch Kohlen, die er mit Fleisch von einem Altar dahin brachte. - Fledermaus.

Lauf der Gestirne, ein göttliches Tun.

Nestor in Homer, als das Meer rauschte, da Achill in seinem Schmerz einsam saß (oder bei seinem Begräbnis in der Odyssee), erklärt dies als Kommen seiner Mutter.

Priester beständige Auslegung; Vorbedeutungen - alles Bedeutung eines göttlichen Tuns; Erscheinungen, Begebenheiten; -

Gestaltung; Suchen nach Gestalt, wirkliche Gegenwart, Unvollkommenheit des Gedankens - zuerst Sterne; Blumen; Tiere, menschliche Gestalt; wirklicher Mensch selbst -

Theogonie allgemeines göttliches Tun, Erzeugung der Götter; Hauptbegebenheit der Sturz der Titanen, alte und neue Götter - Symbolik.

4/286 Verwandlungen in Blumen; Entstehung der Rosen; Tropfen des göttlichen Bluts.

Ovids Metamorphosen; eine solche Bildung des Bewußtseins, als seine Bearbeitung und Formierung hineinbringt, kontrastiert mit der Form des Geistes, in welcher der Inhalt geschieht; Wahrheit eine ganz andere Bedeutung.

Auslegung der Natur, Blumen, Vergeistigung, Auffassen ihres Charakters.

Auslegung der Blitze usf., bei Moses feuriger Busch; ein göttliches Tun; Schauen Gottes in Allem.

Erkennen.

§ [24]

Die Belehrung ist näher erstens Auslegung der Natur, als eines göttlichen Tuns, in Fabeln und Mythen, und in Beziehung auf menschliches Tun als eines Zeichens. Zweitens die moralische Belehrung zeigt dem Menschen in dem Bewußtsein seiner Vernunft das göttliche Gesetz auf, welches für das Einzelne seines Handelns der allgemeine bestimmende Grundsatz ist. Die dritte Belehrung betrifft die selbständige Natur Gottes und seines Handelns.

Vergewisserung seines Inneren, was der Mensch in sich weiß, anschaut, fühlt, beschließt, - als ein Ansich außer seinem zufälligen Bewußtsein als Natur.Wenn der Mensch Gott sieht, fühlt, erkennt, dann ist er gegenwärtig.Aufmerksam machen auf sein Inneres; - Dämon des Sokrates, Moralität.

§ [25]87)

(Die Gestaltung des Göttlichen für die Anschauung und Vorstellung ist das Werk der schönen Kunst.

§ [26]

4/287 Im Kultus gibt der Mensch als Individuum sich das Bewußtsein seiner wirklichen und gefühlten Einigkeit mit dem göttlichen Wesen, indem er in der Andacht sich selbst in ihm theoretisch vergißt, praktisch von seinem Eigentum aufopfert und im Genusse der wirklichen Gegenwart in sich bewußt wird.)

§ [27]

  1. Das Werden und der Zusammenhang der bewußtlosen Natur wird als göttliches Tun oder als göttliches Abbild der Natur des Geistes nur in der Philosophie erkannt.88)

(2. Der unerkannte Zusammenhang des selbstbewußten Handelns und seiner Erfolge ist als Schicksal oder Notwendigkeit.

§ [28]

3. Der durch Vernunftprinzipien bestimmte Zusammenhang des Handelns und der Erfolge, das zweckmäßige Werden der Weltbegebenheiten und der Schicksale der Einzelnen ist die Vorsehung. Der Glaube an dieselbe ist ein moralischer Glaube.

§ [29]

Der moralische Glaube enthält erstens absolute Gesetze und Zwecke.89) )

§ [30]

Was das erste betrifft, so ist die eine Seite der Natur die äußere Zweckmäßigkeit, die natürlichen Dinge sind so beschaffen, daß sie ihren Begriff nicht vollständig in ihrer Existenz enthalten, sondern dazu zunächst mehrere besonders existierende Dinge, überhaupt aber die Totalität gehört, in der allein das Absolute ausgedrückt ist.

§ [31]

4/288 Die Natur aber in ihrer Wahrheit als göttliches Abbild, insofern die Absolutheit in ihnen enthalten, ist die innere in sich beschlossene Zweckmäßigkeit der natürlichen Dinge, - ihre Lebendigkeit.

(Mechanische, tote, gedrückte Betrachtungsweise,) Alles Leben, - voll Leben; - Leben gebärende Erde, Meer, Sonne, - Naturgötter - Höhere Verwandtschaft mit dem Geiste als mit seinen Zufälligkeiten, Einzelheiten - Isis - nähere Verwandtschaft als griechische Prophezeiungen Materie lebendig; - göttlich, aber darum nicht Gott.Schönheit, freie Natur. - Rauscht vom Leben in toten Dingen, Kräfte gegeben, Dinge und Kräfte getrennt - ob dies wahr ist, daß sie dies haben. Aber der Inhalt, die Sache nichts Wahres.

§ [32]

Die Lebendigkeit ist näher die Darstellung des Geistes, weil sie der Begriff ist, dem die Realität angemessen, und dieser in seiner Äußerlichkeit der ganze Begriff ist; - aber sie ist auch nur natürliche Darstellung desselben und weist über sich hinaus, weil der Begriff als Leben nicht in der Form des Begriffs zugleich frei von seiner Äußerlichkeit vorhanden ist.

Beweise für das Dasein Gottes aus der Natur; - sie beweist nur Leben oder Göttlichkeit - weist über sich hinaus.

§ [33]

2. Der Zusammenhang des selbstbewußten Handelns und seiner Erfolge in der Geschichte des einzelnen Menschen oder in der Weltgeschichte als begrifflos vorgestellt, so ist dies der Glaube an das Schicksal oder die Notwendigkeit.

§ [34]

3. Aber daß der Geschichte ein Zweck zugrunde liegt, dies enthält der Glaube an die Vorsehung.90)

4/290 Existenz, Dasein hat unendlichen Wert - ob das Individuum untergeht oder sein sittlicher Zweck. - abstrakte Identität mit sich selbst Die Würde der geistigen Natur; ich lasse es mir gefallen; Identität mit sich selbst; ungebeugt, ohne Trost; [der] gemeine Trost verlangt Ersatz, jenes Zurückziehen in die Freiheit seiner selbst [eignet nur den] erhabenen sittlichen Naturen der Alten, [sie] empfinden menschlich den Schmerz, - nicht die leere, kalte Großmütigkeit, Aufopferung der Romanen; - Chor macht die Mitte, die ruhige Reflexion aus. Das Sein als das objektive; die subjektive Reflexion zumeist aufgehoben.Ergänzung durch sich; - ohne alle subjektiven Zwecke, Reflexion und Sollen -Inhalt des Chors, für wen diese Anschauung, Reflexion des Ganzen? und die äußeren Umstände des Weltlaufs? … [?] neuere, überhaupt die moralische Natur.

10.Zwei Fragmente

Ein Blatt zur Geisteslehre91)

§ 1

Unser gewöhnliches Wissen stellt sich nur den Gegenstand vor, den es weiß; nicht aber zugleich sich, nämlich das Wissen selbst; das Ganze, was aber im Wissen vorhanden ist, ist nicht nur der Gegenstand, sondern auch Ich, der weiß, und die Beziehung meiner und des Gegenstandes aufeinander, das Bewußtsein.

§ 2

Der bewußte Geist, bestimmter gedacht, ist erscheinend.

§ 3

Der Geist aber nach seiner Selbsttätigkeit innerhalb seiner selbst und in Beziehung auf sich wird in der eigentlichen Geisteslehre betrachtet.

I. Teil

§92)

4/291 Darin, daß Ich Gewißheit, liegt nur die reine positive Beziehung des Gegenstandes auf mich; aber derselbe ist zugleich von mir unterschieden; oder das Subjekt ist somit dem Objekt auch ungleich; daher ist die Gewißheit als solche noch nicht Wahrheit; denn Wahrheit ist die Übereinstimmung meines Wissens mit dem Objekt.

Ein Blatt zur Mathematik93)

I. Mathematik

§

Raum und Zeit ist das abstrakte Dasein, reine sinnliche Form oder reines Anschauen. Der Raum [ist] die reine Form als allgemeine ruhige Gleichgültigkeit des Außersichseins überhaupt; die Zeit die reine Form als außersichseiendes reines Insichsein oder negative Einheit.94)

§

Ihre Grenzenlosigkeit oder Unendlichkeit besteht in der abstrakten Kontinuität ihres Außersichseins.

§

Als Ideen aber haben sie Bestimmungen in ihnen selbst, welche den Begriff darstellen.

Diese Bestimmungen sind die inneren Momente oder die Dimensionen des Raums und der Zeit.

§

4/292

  1. Die Dimensionen des allgemeinen Raums sind seine inneren Unterschiede, nicht quantitativer, sondern qualitativer Art, zugleich nicht außereinander, sondern wo das eine ist, ist das andere. Auch sind sie zwar als das Erste, das Andere und das Dritte verschieden, aber dieser Unterschied ist leerer allgemeiner Unterschied überhaupt. Diese Momente haben keine Bestimmtheit gegeneinander an ihnen selbst. So sind sie die Dimensionen der Länge, Breite, Höhe, die sich nur in Rücksicht auf ein Drittes, an sich selbst Bestimmtes, unterscheiden.

§

4/293 Erst durch das Setzen einer absoluten Bestimmung treten diese Unterschiede in ein negatives, gegeneinander bestimmtes Verhältnis. Der Punkt, die absolute Negation im Raume in positives Verhältnis mit ihm tretend, bewegt sich zur Linie, diese zur Fläche, die zugleich als dritte Dimension umschließende Fläche ist und den Raum als Totalität, aber mit einer Begrenzung herstellt, als ein begrenzter Raum.

11.AnhangBerichte Hegels über seine Unterrichtsgegenstände

Aus den gedruckten Gymnasialprogrammen

1808/09Oberklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenvier Stunden wöchentlichLehrer: Professor und Rektor Hegel95)

Das Pensum dieser Klasse hierin war Einleitung in die Kenntnis des philosophischen Zusammenhangs der Wissenschaften; davon wurde die Logik, nämlich mit Einschluß der sonst so genannten Ontologie oder auch transzendentalen Logik, am ausführlichsten abgehandelt.

Mathematikvier Stunden wöchentlich

Die Algebra wurde von den allgemeinen Rechenarten an durch die Proportionen, Progressionen und Logarithmen bis zu den Gleichungen vom zweiten Grade einschließlich vorgetragen und eingeübt. Die Geometrie konnte, wegen der Kürze dieses ersten Studienjahres, nur bis in das dritte Buch Euklids geführt werden.

Mittelklasse

Logikwöchentlich vier Stunden

4/294 Es wurde mit der Lehre von dem Bewußtsein und dessen Arten angefangen, hierauf zu den Kategorien und dann zu den sich auf sie beziehenden Antinomien und deren Dialektik fortgeschritten, worauf noch zu der eigentlichen Logik übergegangen wurde.

1809/10Oberklasse

Philosophievier Stunden wöchentlich

Zuerst wurde die Logik in ihrer ganzen Ausdehnung abgehandelt, jedoch mit Ausschließung der objektiven oder transzendentalen Logik; alsdann von der philosophischen Enzyklopädie der Teil, der die Naturwissenschaften in sich begreift.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich vier Stunden

Die Lehre von den Stufen des Bewußtseins, alsdann der theoretische Teil der Psychologie, nämlich die Lehre von der Intelligenz wurden nach diktierten Paragraphen so abgehandelt, daß die Schüler angeleitet wurden, abstrakte Vorstellungen aufzufassen und den ersten Begriff von einem systematischen Fortgange einer Wissenschaft zu erhalten.

Unterklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich vier Stunden

4/295 Rektor Hegel trug zuerst die allgemeinen Begriffe der Logik vor; dann ging er zu der Rechts-, Pflichten- und Religionslehre über, wovon gleichfalls die ersten Grundbegriffe abgehandelt wurden.

1810/11Oberklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich vier Stunden

Philosophische Enzyklopädie wurde in systematischer Ordnung vorgetragen, und die Grundbegriffe der Wissenschaften der Natur und des Geistes erörtert.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich vier Stunden

Dieses Jahr wurde in dieser Klasse von zweijährigem Kursus die allgemeine Logik abgehandelt; die Hauptrücksicht, abgesehen vom Inhalte, war in Ansehung der Behandlung, die Studierenden in das abstrakte Denken einzuleiten, womit bei Gelegenheit des Dialektischen, mit dessen vormaliger Gestalt sie an den Kantischen Antinomien bekannt gemacht wurden, auch Anfänge des spekulativen Denkens sich verbanden.

Unterklasse

Rechts-, Moral- und Religionslehrewöchentlich vier Stunden

4/296 Da der Inhalt dieser Lehren bei den Schülern, durch den früher erhaltenen religiösen Unterricht, als bekannt vorauszusetzen ist, so konnte zu den Begriffen fortgegangen werden, auf denen sie beruhen, und aus denen die besonderen Bestimmungen sich ableiten; der Unterricht wurde dadurch zugleich der Anfang einer Übung im abstrakten Denken.

1811/12Oberklasse

Philosophische Enzyklopädiewöchentlich drei Stunden

Nach einer Wiederholung der Logik wurden die Grundbegriffe der besonderen Wissenschaften in systematischer Ordnung vorgetragen.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

Gemeinschaftlich mit der Mittelklasse

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich drei Stunden

Dieses Jahr wurde die Psychologie, welche abwechselnd mit der Logik in den zwei Jahren des Kursus dieser Klasse abgehandelt wird, vorgetragen; zuerst die Lehre von dem Bewußtsein nach den Hauptstufen desselben; alsdann die eigentliche Lehre von den Tätigkeiten des Geistes.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

Nach dem Begriffe von der Religion und von Gott wurden die gewöhnlichen Beweise vom Dasein Gottes vorgetragen, die Kantische Kritik derselben beurteilt und von da aus der richtige Standpunkt zur Begründung der Religion und zur näheren Erkenntnis der Natur Gottes gezeigt.

Unterklasse

Rechts-, Pflichten- und Religionslehrewöchentlich vier Stunden

4/297 Die Grundbegriffe wurden nach kurzen Diktaten abgehandelt, diese wurden erläutert und den Schülern Anleitung gegeben, von den Erläuterungen das Wesentliche zu Papier zu bringen.

1812/13Oberklasse

Philosophische Enzyklopädiewöchentlich drei Stunden

Von den drei Teilen der philosophischen Wissenschaften, der Logik, der Philosophie der Natur und der Philosophie des Geistes, wurde bei dem zweiten, der Philosophie der Natur, länger verweilt und von deren einzelnen Wissenschaften die Grundbegriffe angegeben, der erste und dritte aber wiederholungsweise durchgegangen, weil sie bereits in der Mittelklasse vorgekommen waren.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

Dieses Jahr wurde von dem Begriffe Gottes zu der Erkenntnis seiner Offenbarung in den natürlichen und geistigen Dingen fortgeschritten.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich drei Stunden

Dieses Jahr wurde die Logik vorgetragen; die zwei ersten Teile, die Lehre vom Sein und vom Wesen, oder die Kategorien und Reflexionsbestimmungen, wurden nach ihren Hauptbegriffen kürzer durchgegangen und am längsten bei dem dritten Teile, der Lehre vom Begriffe verweilt.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

4/298 Gemeinschaftlich mit der Oberklasse.

Unterklasse

Rechts-, Pflichten- und Religionslehrewöchentlich vier Stunden

Die rechtlichen und moralischen Grundbegriffe wurden nach Diktaten abgehandelt und die gemachten Erläuterungen unter Anleitung des Lehrers zu Papier gebracht.

1813/14Oberklasse

Philosophische Enzyklopädiewöchentlich drei Stunden

Die Übersicht über das Ganze der Wissenschaften wurde so gegeben, daß der systematische Zusammenhang einleuchten sollte und die Begriffe, welche den Grund der besonderen Wissenschaften ausmachen, erläutert wurden.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

Die Lehre von den bekannten Beweisen vom Dasein Gottes wurde durchgegangen und dieselben teils in der Form, in der sie gewöhnlich aufgestellt wurden, angegeben, teils aber ihre höhere Bedeutung, wodurch sie zu wissenschaftlich-philosophischen Beweisen hergestellt werden, nachgewiesen.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich drei Stunden

4/299 Die Psychologie wurde so vorgetragen, daß zuerst in der Phänomenologie des Geistes die Grundstufen des Bewußtseins aufgezeigt, dann in der eigentlichen Geisteslehre die wesentlichen Tätigkeiten des Geistes abgeleitet und erläutert wurden.

Religionsunterrichtwöchentlich eine Stunde

Gemeinschaftlich mit der Oberklasse

Unterklasse

Rechts-, Pflichten- und Religionslehrewöchentlich vier Stunden

Die Grundbestimmungen des Rechts und der Moralität wurden nach Diktaten abgehandelt und die vorgetragenen Erläuterungen unter Anleitung des Lehrers zu Papier gebracht.

1814/15Oberklasse

Philosophische Enzyklopädiewöchentlich drei Stunden

Zuerst wurden die Grundbegriffe der allgemeinen Gegenstände, in welche sich das natürliche Universum verzweigt, und hierauf der Hauptinhalt der Wissenschaft des Geistes betrachtet und bei dem ästhetischen Teile des letzteren länger verweilt.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

4/300 Nach Wiederholung und Vollendung der Beweise vom Dasein Gottes, die als verschiedene Stufen der vernünftigen Erkenntnisweise seines Begriffs vorgestellt wurden, wurde zur Betrachtung übergegangen, inwiefern dieselbe Erkenntnis sich auf Anschauung und Erfahrung bezieht.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich drei Stunden

Dieses Jahr wurde die Logik vorgetragen und die Grundbegriffe der drei Teile derselben, der Lehre vom Sein, der Lehre vom Wesen und der Lehre vom Begriff, nach Diktaten erläutert.

Religionsunterrichtwöchentlich eine Stunde

Gemeinschaftlich mit der Oberklasse

Unterklasse

Rechts-, Pflichten- und Religionslehrewöchentlich vier Stunden

Die Grundbestimmungen des Rechts und der Moralität wurden nach Diktaten abgehandelt und die vorgetragenen Erläuterungen unter Anleitung des Lehrers zu Papier gebracht.

1815/16Oberklasse

Philosophische Enzyklopädiewöchentlich drei Stunden

Die Übersicht über das Ganze der Wissenschaften wurde so gegeben, daß der systematische Zusammenhang einleuchten sollte und die Begriffe, welche die Grundlagen der besonderen Wissenschaften ausmachen, erläutert wurden.

Religionslehrewöchentlich eine Stunde

4/301 Dieses Jahr wurde die christliche Glaubenslehre, nach dem athanasischen Glaubensbekenntnis, durchgegangen.

Mittelklasse

Philosophische Vorbereitungswissenschaftenwöchentlich drei Stunden

Dieses Jahr wurde die Psychologie vorgetragen und aus der Phänomenologie des Geistes mit den Stufen des Bewußtseins der Anfang gemacht, dann in der eigentlichen Lehre vom Geist dessen wesentliche Tätigkeiten abgeleitet und erläutert.

Religionsunterrichtwöchentlich eine Stunde

Gemeinschaftlich mit der Oberklasse

Unterklasse

Rechtslehrewöchentlich vier Stunden

4/302 Dieses Jahr wurden die Grundbestimmungen des Rechts nach Diktaten abgehandelt und die vorgetragenen Erläuterungen unter Anleitung des Lehrers zu Papier gebracht.

II.Gymnasialreden

1.Rede auf den Amtsvorgänger Rektor Schenkam 10. Juli 180996)

Edler, verehrungswürdiger Greis!

Diese so glänzende als hochachtungswürdige Versammlung, welche das fünfzigjährige Verdienst ihres Lehrers feiernd ehrt, hat die Lehrer und Schüler der Gymnasialanstalt zu diesem Familienfeste eingeladen, um Zeuge einer Dankbarkeit zu sein, welche für Sie, edler Greis und hochgeschätzter Kollege, den Gegenstand derselben, und für die Versammlung selbst gleich ehrenvoll ist; um Ihres Glückes, ein so seltenes Ziel und zugleich [das] einer so würdig vollendeten Laufbahn erreicht zu haben, mit ihr uns gemeinschaftlich zu freuen. Diese Gesellschaft hat zugleich meinen Wunsch mit wohlwollender Güte aufgenommen, in ihrer Mitte, wo sie dem Lehrer den Ausdruck der Freude ehemaliger Schüler dargebracht hat, Ihnen, teuerster Kollege, auch den glückwünschenden Gruß der Mitgenossenschaft des Lehramtes aussprechen zu dürfen.

4/305 O der schönen Stunde, die uns hier vereint, o des reichen Moments! reich an Erinnerungen der Vergangenheit, reich an glücklichen Gefühlen der Gegenwart, auch reich an Segen für die Zukunft; arm an Wünschen, denn wie wenig ist es, was Ihnen, glücklicher Greis, und uns für Sie zu wünschen übrig ist, da Sie durch die göttliche Güte und durch sich selbst das Wünschenswerteste, nämlich dieses mit Verdienst und Tugend bekrönte und mit Munterkeit und Gesundheit der Seele und des Körpers begabte Alter erreicht haben, da gegenwärtiges Fest noch die Anerkennung dieser Tugend und die Ehre dieses Verdienstes hinzufügt und gleichsam in einen Becher des edelsten Genusses vereinigt.

Der Lehrer, wenn er in seinem Berufe den Samen der Erkenntnis ausgestreut hat, tritt von seinem Werke zurück; wenn auch einiges des Ausgesäten nicht gedeihlichen Boden fand, ist er im ganzen der Wirkung und des Erfolgs gewiß, um der geistigen, um der höheren Kraft willen, die in der ausgespendeten Gabe liegt; er kann sich des Gedankens an die Saat, die aufgesprossen sein werde, bei sich erfreuen; aber selten wird ihm das Glück zuteil, das Feld der Garben zumal zu überschauen und in solchem Gesamtanblick seiner Arbeit zu genießen.

Ihnen, verehrter Kollege, hat diese Gesellschaft diesen seltenen Genuß zubereitet. Der Kreis, der um Sie versammelt steht, besteht aus einer großen Zahl der achtungswürdigsten Männer dieser Stadt, Jünglinge, Männer, selbst Greise darunter, die sich in die Zeiten ihrer Jugend wieder versetzen, in die Zeiten der hoffnungsvollen Ahnungen von Welt und Leben, die auch die Zeit der Lehrjahre sind, welche für Welt und Leben vorbereiten und in sie einführen. Diese Männer rufen ihre frühere Bestimmung, Schüler gewesen zu sein, zurück, sind in diesem Namen hier versammelt und bekennen, sich durch denselben zu ehren.

4/306 Sie bringen Ihnen, ihrem alten Lehrer, ihren Dank, und nicht nur denselben wieder, den sie Ihnen schon früher zollten, sondern auch einen zweiten, der aus der gereiften Einsicht des lebenserfahrenen Mannes quillt. Begriffen in den Jahren der Lehre erkennt schon die Jugend mit Freude, wie mit dem Unterrichte neue Vorstellungen, Begriffe, Wahrheiten in ihrem Geiste aufgehen, sie nimmt dankbar diese stufenweise Erweiterung ihres Gesichtskreises wahr, diese Entsiegelung des nur erst geahnten Inhalts und Sinnes des natürlichen und geistigen Lebens. Vollständiger aber schätzt der durch die Lebenserfahrung hindurchgegangene Mann die erworbene Bildung, Geschicklichkeiten und eingepflanzten Grundsätze. Wenn das rasch vorwärtstreibende Streben des jugendlichen Alters über die weitläufigen Anstalten und Vorbereitungen der Schule zum Eintritt in die Welt ungeduldig werden kann, wenn die abstrakten Lehren der Wissenschaft mit der konkreten Frische der jungen Lebensfülle im Mißverhältnisse zu stehen scheinen, so hat der Mann dagegen es erkannt, was nur Traum und Schimmer des Lebens und was seine Wahrheit ist; er hat erfahren, daß die früh ins Herz gepflanzten Schätze der alten Weisheit es sind, die mit uns unter allem Wechsel der Zustände aushalten, uns stärken und tragen; er hat erfahren, wie groß der Wert der Bildung überhaupt ist, so groß, daß ein Alter97)  sagen möchte, der Unterschied des gebildeten Menschen von dem ungebildeten sei so groß als der Unterschied des Menschen überhaupt vom Steine.

Dem Lehrstande ist der Schatz der Bildung, der Kenntnisse und Wahrheiten, an welchem alle verflossenen Zeitalter gearbeitet haben, anvertraut, ihn zu erhalten und der Nachwelt zu überliefern. Der Lehrer hat sich als den Bewahrer und Priester dieses heiligen Lichtes zu betrachten, daß es nicht verlösche und die Menschheit nicht in die Nacht der alten Barbarei zurücksinke. - Diese Überlieferung muß einerseits mit treuer Bemühung geschehen, aber zugleich wird der Buchstabe erst durch den eigenen Sinn und Geist des Lehrers recht fruchtbringend.

4/307 Sie, edler Lehrer, haben dieses Licht nicht bloß wie ein Spiegel als totes Werkzeug, das keinen eignen Brennpunkt in sich hat, zurückgestrahlt, sondern es durch das kräftige Öl ihres eigenen Geistes zur erwärmenden Flamme ernährt. Sie haben die sonst tote Weisheit wiedergegeben, ausgestattet mit Ihrer Erfahrung, bereichert durch Ihr Herz, durch Ihre Seele beseelt und lebendig gemacht.

Diese inwohnende Seele des Lehrers ist es, was die Wirksamkeit seines Unterrichts ausmacht. Sie, vortrefflicher Lehrer, haben uns, Ihren Mitgenossen im Schulstande, ein großes Muster hierin aufgestellt, das wir achtungsvoll verehren und dem wir nacheifernd uns zu nähern streben mögen. In welchem Fache es sei, wird der ausgezeichnete Mann zu einem einflußreichen Beispiel; er ist ein Bild, das wirkungsvoll in dem Gemüte derer schweben bleibt, die demselben Stande angehören. Sie haben mich, Ihren unmittelbaren Nachfolger, bei meinem Eintritt in mein Amt nicht nur mit herzlichem Wohlwollen empfangen, sondern Ihr Anblick hat mir auch den [für mich noch] unbestimmten Charakter der mir neuen Verhältnisse umschrieben. Ihr Bild hat mir es gesagt: so soll ich als Schulmann werden, so soll ich sein; Ihr Beispiel hat mir den Sinn meines Berufes ausgesprochen, klarer als innere Vorsätze, lebendiger als schriftliche Instruktionen.

4/308 Sie haben die neue Lehranstalt noch begrüßt, welche diese Stadt der erhabenen Sorge unseres Königs für die öffentliche Erziehung verdankt, indem Sie selbst bei diesem Wechsel die Huld Seiner Majestät erfuhren und die so sehr verdiente Ruhe endlich fanden. Wer konnte die ältere Anstalt, die Melanchthon eröffnete, würdiger zuschließen als Sie? - Wer war fähiger zu zeigen, daß, wenn der Einfluß von Einrichtungen mächtig ist, der Geist des Menschen noch mächtiger ist und die Mangelhaftigkeit jener durch diesen ersetzt und überwunden werden kann? Wenn das Bedürfnis einer Verbesserung der alten Anstalt überhaupt anerkannt war, so hat Ihre wie Ihrer Mitarbeiter Persönlichkeit dies Bedürfnis weniger auffallend gemacht, und es ist erfreulich für die neue Anstalt, gegen die Regierung dankbar sein zu können, ohne eine andere persönliche Rücksicht einzumischen als nur diese, daß wir solcher Vorgänger nicht unwürdig sein mögen und daß wir, wie wir uns durch die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks bei Verschiedenheit der Mittel an die vorher bestandenen Anstalten anschlossen, auch durch das Band der persönlichen Achtung an dieselben angeknüpft wurden.

Außer einem großen Vorbilde verdanken wir Ihrem Verdienste auch diejenige Aufmunterung, welche in der heutigen Feierlichkeit für uns selbst liegt, in diesem öffentlichen Zeugnisse, das diese so hochachtungswürdige Versammlung von dem Verdienste eines Lehrers, der seinen Beruf treu erfüllte, ablegt; denn es ist uns erlaubt, in der persönlichen Ehre, welche der Inhalt dieses Festes ist, auch die Ehre dankbar zu erkennen, die unserem Berufe überhaupt damit widerfährt. Es ist erquickend für uns, in einer Stadt wirksam zu sein, wo das Stilleben des Schulstandes weder über glänzendere und rauschendere Erscheinungen übersehen noch über dem Druck der Zeiten und größeren Interessen vergessen wird; in einer Stadt, wo stille Bürgertugend, wo noch der edle deutsche Sinn, der im Kleinen so treu sei als im Großen, redlich bewahrt und genährt und redliche Bemühungen, wenn sie gleich wie die des Schulstandes unscheinbar sind, geschätzt werden.

Auch diese Jugend hier sieht ihre Väter, sieht die Männer, die sie aus sonstigen Lebensverhältnissen achten gelernt hat, sich der Lehrjahre mit frohem Rückblick erinnern, ihrem alten Lehrer Dank bringen, es bezeugen, wie hoch sie den Erwerb von Wissenschaft und Erkenntnis anschlagen; sie sieht ein Beispiel der hohen Lehre, daß redliche Erfüllung seiner Pflichten anerkannt wird und daß auch in geräuschlosen Tugenden, in einem Leben, das keine historischen Tage zählt, unbedingter Wert und reine Beglückung liegt.

4/309 So inhaltsvoll ist für uns alle diese Stunde; am inhaltsvollsten und ernstesten für Ihn, der sie uns gewährt. In ihr ruft sich die Vergangenheit seiner so langen Amtstätigkeit wieder hervor; das Werk seines Lebens hat sich vor seinem Blicke aufgestellt. Und was ist das Zeugnis, das dies sein Werk hier öffentlich ablegt? Dies Zeugnis ist eine allgemeine und freie Huldigung, dargebracht von der Liebe, Dankbarkeit, von dem Vertrauen, von der Verehrung; eine Huldigung, um welche Fürsten Sie, edler Greis, beneiden können. Der heutige Tag berechtigt uns, Sie glücklich.zu preisen; Sie selbst, zu sich zu sagen: Ich bin glücklich! - Ein Ausdruck, den von sich oder von anderen auszusprechen der Mann und der Greis um so schüchterner wird, je mehr er den inneren Wert und dann die wandelbare Natur alles desjenigen kennenlernte, was zum Glücke gerechnet zu werden pflegt, und selbst um so unfähiger wird, je mehr die Erinnerung an getäuschte Hoffnungen, an Leiden, Sorgen und Kummer das Herz getrübt und heiterer Freude und glücklichen Gefühlen unzugänglich machte. Aber Sie, trefflicher Greis, an Ihrer Seite Ihre hochgeschätzte Gattin, die mit Liebe und Sorgsamkeit Sie auf Ihrem Wege begleitete, umringt von Ihrer hochachtungswürdigen Familie, umgeben von der verdientesten Liebe und Verehrung Ihrer selbst verehrten Schüler und Mitbürger, bewährt durch das Zeugnis derselben und durch das Zeugnis Ihres eigenen Gewissens, - Sie darf ich, ohne den Vorwurf eines oberflächlichen Urteils, ohne die Nemesis zu befürchten, glücklich preisen, Sie selbst [dürfen] das Wort von sich sagen: Ich bin glücklich! - Was für Erinnerungen an Sorgen oder Schmerzen noch übrig sein können, sie sind vergangen, und ihr Andenken lösche diese Sabbatstunde der feiernden Ruhe vollends aus; wie keine Träne von Reue sich einmischt, so mische sich auch keine Träne von Wehmut in die Tränen der freudigen Rührung des heutigen Tages ein.

So freuen wir uns der Abendsonne, die ihre gedeihenbringende Wirkung, ihr Tagwerk vollbracht hat und noch verweilt, ihren Abschiedsgruß auf die dankbare Erde zu werfen, nunmehr als ein ruhiges Bild der Erinnerung ihrer Kraftausstrahlung, in milder Heiterkeit glänzend -

4/311 so ist dieser schöne Moment der Silberblick Ihres Lebens, der die segensvolle Arbeit von fünfzig Jahren, die Liebe von Hunderten, die Achtung aller in sich faßt. Dieser Moment wird in uns einen unauslöschbaren Nachklang zurücklassen; und für Sie, edler Greis, der Sie der Inhalt desselben sind, sei er für Ihr übriges Alter von erheiternder und wohltätiger Stärkung. So mögen Sie noch lange unter uns weilen, der Liebe Ihrer in Ihnen glücklichen Familie, unserer dankbaren Verehrung und Freundschaft, Ihres eigenen Herzens noch lange genießen.

2.Rede zum Schuljahrabschlußam 29. September 180999)

Durch allergnädigste Befehle bin ich angewiesen, bei der feierlichen Verteilung der Preise, welche die allerhöchste Regierung den Schülern, die sich durch ihre Fortschritte auszeichnen, zur Belohnung und noch mehr zur Aufmunterung bestimmt, in einer öffentlichen Rede die Geschichte der Gymnasialanstalt im verflossenen Jahre darzustellen und dasjenige zu berühren, wovon für das Verhältnis des Publikums zu derselben zu sprechen zweckmäßig sein kann. So ehrerbietigst ich diese Pflicht zu erfüllen habe, so sehr liegt die eigene Aufforderung dazu in der Natur des Gegenstandes und Inhaltes, der eine Reihe königlicher Wohltaten oder deren Wirkungen ist und dessen Darstellung den Ausdruck der tiefschuldigsten Dankbarkeit für dieselbe enthält - einer Dankbarkeit, die wir in Gemeinschaft mit dem Publikum der erhabenen Sorge der Regierung für die öffentlichen Unterrichtsanstalten darbringen. - Es sind zwei Zweige der Staatsverwaltung, für deren gute Einrichtung die Völker am erkenntlichsten zu sein pflegen, gute Gerechtigkeitspflege und gute Erziehungsanstalten; denn von keinem übersieht und fühlt der Privatmann die Vorteile und Wirkungen so unmittelbar, nah und einzeln als von jenen Zweigen, deren der eine sein Privateigentum überhaupt, der andere aber sein liebstes Eigentum, seine Kinder, betrifft.

4/312 Die hiesige Stadt hat die Wohltat einer neuen Schuleinrichtung um so lebhafter erkannt, je größer und allgemein gefühlter das Bedürfnis einer Veränderung war.

Die neue Anstalt hatte ferner den Vorteil, auf alte, mehrere Jahrhunderte bestandene Anstalten, nicht auf eine neue zu folgen; es konnte sich somit an sie die vorhandene Vorstellung einer langen Dauer, eines Bleibenden knüpfen, und das entgegenkommende Zutrauen wurde nicht durch den Gegengedanken gestört, daß die neue Einrichtung etwas vielleicht nur Vorübergehendes, Experimentartiges sei, - ein Gedanke, der besonders, wenn er sich in den Gemütern derer, denen die unmittelbare Ausführung anvertraut ist, [festsetzt,] öfters sogar fähig ist, eine Einrichtung in der Tat zu einem bloßen Experiment herabzusetzen.

Ein innerlicher Grund des Zutrauens ist aber, daß die neue Anstalt bei wesentlicher Verbesserung und Erweiterung des Ganzen das Prinzip der älteren erhalten hat und insofern nur eine Fortsetzung derselben ist. Und es ist merkwürdig, daß dieser Umstand das Charakteristische und Ausgezeichnete der neuen Einrichtung ausmacht.

4/313 Indem das sich endigende Studienjahr das erste Jahr und die Geschichte unserer Anstalt in demselben die Geschichte ihrer Entstehung ist, so liegt der Gedanke ihres ganzen Planes und Zweckes zu nahe, als daß wir von ihm ab und schon auf einzelne Begebenheiten derselben unsere Aufmerksamkeit richten möchten. Weil die Sache selbst soeben erst geworden ist, so beschäftigt noch ihre Substanz die Neugierde und die nachsinnendere Überlegung. Das Einzelne aber ist teils aus den öffentlichen Anzeigen bekannt; teils, wie auch das weitere Detail, was und wie und wieviele Schüler dieses Jahr gelehrt worden, ist in dem gedruckt dem Publikum mitzuteilenden Schülerkatalog enthalten. Es sei mir daher erlaubt, in der hohen Gegenwart Eurer Exzellenz und dieser hochansehnlichen Versammlung mich an das Prinzip unseres Instituts zu halten und über sein Verhältnis und seine Grundzüge und deren Sinn einige allgemeine Gedanken vorzulegen, soweit die zerstreuende Vielgeschäftigkeit, die mein Amt gerade in diesem Zeitpunkte mit sich brachte, mir zu sammeln erlaubte.

Der Geist und Zweck unserer Anstalt ist die Vorbereitung zum gelehrten Studium, und zwar eine Vorbereitung, welche auf den Grund der Griechen und Römer erbaut ist. Seit einigen Jahrtausenden ist dies der Boden, auf dem alle Kultur gestanden hat, aus dem sie hervorgesproßt und mit dem sie in beständigem Zusammenhange gewesen ist. Wie die natürlichen Organisationen, Pflanzen und Tiere, sich der Schwere entwinden, aber dieses Element ihres Wesens nicht verlassen können, so ist alle Kunst und Wissenschaft jenem Boden entwachsen; und obgleich auch in sich selbständig geworden, hat sie sich von der Erinnerung jener älteren Bildung nicht befreit. Wie Anteus seine Kräfte durch die Berührung der mütterlichen Erde erneuerte, so hat jeder neue Aufschwung und Bekräftigung der Wissenschaft und Bildung sich aus der Rückkehr zum Altertum ans Licht gehoben.

So wichtig aber die Erhaltung dieses Bodens ist, so wesentlich ist die Abänderung des Verhältnisses, in welchem er ehemals gestanden hat. Wenn die Einsicht in das Ungenügende, Nachteilige alter Grundsätze und Einrichtungen überhaupt und damit der mit ihnen verbundenen vorigen Bildungszwecke und Bildungsmittel eintritt, so ist der Gedanke, der sich zunächst auf der Oberfläche darbietet, die gänzliche Beseitigung und Abschaffung derselben. Aber die Weisheit der Regierung, erhaben über diese leicht scheinende Hilfe, erfüllt auf die wahrhafteste Art das Bedürfnis der Zeit dadurch, daß sie das Alte in ein neues Verhältnis zu dem Ganzen setzt und dadurch das Wesentliche desselben ebensosehr erhält, als sie es verändert und erneuert.

4/314 Ich brauche nur mit wenigen Worten an die bekannte Stellung zu erinnern, welche das Erlernen der lateinischen Sprache ehemals hatte, daß dasselbe nicht sowohl für ein Moment des gelehrten Studiums galt, sondern den wesentlichsten Teil desselben ausmachte und das einzige höhere Bildungsmittel war, welches demjenigen dargeboten wurde, der nicht bei dem allgemeinen, ganz elementarischen Unterrichte stehenbleiben wollte; daß für die Erwerbung anderer Kenntnisse, welche fürs bürgerliche Leben nützlich oder an und für sich von Wert sind, kaum ausdrückliche Anstalten gemacht waren, sondern es im ganzen der Gelegenheit der Erlernung jener Sprache überlassen war, ob etwas und wieviel dabei von ihnen anflog, - daß jene Kenntnisse zum Teil für eine besondere Kunst, nicht zugleich für ein Bildungsmittel galten und größtenteils in jene Schale gehüllt waren.

Die allgemeine Stimme erhob sich gegen jenes unselig gewordene Lateinlernen; es erhob sich das Gefühl vornehmlich, daß ein Volk nicht als gebildet angesehen werden kann, welches nicht alle Schätze der Wissenschaft in seiner eigenen Sprache ausdrücken und sich in ihr mit jedem Inhalt frei bewegen kann. Diese Innigkeit, mit welcher die eigene Sprache uns angehört, fehlt den Kenntnissen, die wir nur in einer fremden besitzen; sie sind durch eine Scheidewand von uns getrennt, welche sie dem Geiste nicht wahrhaft einheimisch sein läßt.

4/315 Dieser Gesichtspunkt, die fehlerhaften, oft zum durchgängigen Mechanismus herabsinkenden Methoden, die verabsäumte Erwerbung vieler wichtiger Sachkenntnisse und geistiger Fertigkeiten hat nach und nach die Kenntnis der lateinischen Sprache von ihrem Anspruche, als Hauptwissenschaft zu gelten, und von ihrer lange behaupteten Würde, allgemeines und fast ausschließendes Bildungsmittel zu sein, abgesetzt. Sie hat aufgehört, als Zweck betrachtet zu werden, und diese geistige Beschäftigung hat dagegen sogenannte Sachen, und darunter alltägliche, sinnliche Dinge, die keinen Bildungsstoff abzugeben fähig sind, über sich mächtig werden sehen müssen. Ohne in diese Gegensätze und deren weitere Bestimmungen, ihre Übertreibungen oder äußerliche Kollisionen einzugehen, genüge es hier, uns des weisen Verhältnisses zu freuen, das unsere allerhöchste Regierung hierin festgesetzt hat.

Erstlich hat dieselbe durch die Vervollkommnung der deutschen Volksschulen die allgemeine Bürgerbildung erweitert; es werden dadurch allen die Mittel verschafft, das ihnen als Menschen Wesentliche und für ihren Stand Nützliche zu erlernen; denen, die das Bessere bisher entbehrten, wird dasselbe hierdurch gewährt; denen aber, die, um etwas Besseres als den ungenügenden allgemeinen Unterricht zu erhalten, nur zu dem genannten Bildungsmittel greifen konnten, wird dasselbe entbehrlicher gemacht und durch zweckmäßigere Kenntnisse und Fertigkeiten ersetzt. - Auch die hiesige Stadt sieht der vollständigen Organisation dieser dem größten Teil des übrigen Königreichs bereits erwiesenen Wohltat erwartungsvoll entgegen - einer Wohltat, deren wichtige Folgen für das Ganze kaum zu berechnen sind.

Zweitens hat das Studium der Wissenschaften und die Erwerbung höherer geistiger und nützlicher Fertigkeiten, in ihrer Unabhängigkeit von der alten Literatur, in einer eigenen Schwesteranstalt100)  ihr vollständiges Mittel bekommen.

Drittens endlich ist das alte Sprachenstudium erhalten. Es steht teils nach wie vor als höheres Bildungsmittel jedem offen, teils aber ist es zur gründlichen Basis des gelehrten Studiums befestigt worden. Indem dasselbe nun neben jene Bildungsmittel und wissenschaftliche Weisen getreten ist, ist es seiner Ausschließlichkeit verlustig geworden und kann den Haß gegen seine vorherigen Anmaßungen getilgt haben. So auf die Seite getreten, hat es um so mehr das Recht, zu fordern, daß es in seiner Abscheidung frei gewähren dürfe und von fremdartigen, störenden Einmischungen ferner unbehelligt bleibe.

4/316 Durch diese Ausscheidung und Einschränkung hat es seine wahrhafte Stellung und die Möglichkeit erhalten, sich um so freier und vollständiger ausbilden zu können. Das echte Kennzeichen der Freiheit und Stärke einer Organisation besteht darin, wenn die unterschiedenen Momente, die sie enthält, sich in sich vertiefen und zu vollständigen Systemen machen, ohne Neid und Furcht nebeneinander ihr Werk treiben und es sich treiben sehen, und daß alle wieder nur Teile eines großen Ganzen sind. Nur was sich abgesondert in seinem Prinzip vollkommen macht, wird ein konsequentes Ganzes, d. h. es wird etwas; es gewinnt Tiefe und die kräftige Möglichkeit der Vielseitigkeit. Die Besorgnis und Ängstlichkeit über Einseitigkeit pflegt zu häufig der Schwäche anzugehören, die nur der vielseitigen inkonsequenten Oberflächlichkeit fähig ist.

Wenn nun das Studium der alten Sprachen wie vorher die Grundlage der gelehrten Bildung bleibt, so ist es auch in dieser Einschränkung sehr in Anspruch genommen worden. Es scheint eine gerechte Forderung zu sein, daß die Kultur, Kunst und Wissenschaft eines Volkes auf ihre eigenen Beine zu stehen komme. Dürfen wir von der Bildung der neueren Welt, unserer Aufklärung und den Fortschritten aller Künste und Wissenschaften nicht glauben, daß sie die griechischen und römischen Kinderschuhe vertreten haben, ihrem alten Gängelbande entwachsen auf eigenem Grund und Boden fußen können? Den Werken der Alten möchte immerhin ihr größer oder geringer angeschlagener Wert bleiben, aber sie hätten in die Reihe von Erinnerungen, gelehrter müßiger Merkwürdigkeiten, unter das bloße Geschichtliche zurückzutreten, das man aufnehmen könnte oder auch nicht, das aber nicht schlechthin für unsere höhere Geistesbildung Grundlage und Anfang ausmachen müßte.

4/317 Lassen wir es aber gelten, daß überhaupt vom Vortrefflichen auszugehen ist, so hat für das höhere Studium die Literatur der Griechen vornehmlich, und dann die der Römer, die Grundlage zu sein und zu bleiben. Die Vollendung und Herrlichkeit dieser Meisterwerke muß das geistige Bad, die profane Taufe sein, welche der Seele den ersten und unverlierbaren Ton und Tinktur für Geschmack und Wissenschaft gebe. Und zu dieser Einweihung ist nicht eine allgemeine, äußere Bekanntschaft mit den Alten hinreichend, sondern wir müssen uns ihnen in Kost und Wohnung geben, um ihre Luft, ihre Vorstellungen, ihre Sitten, selbst, wenn man will, ihre Irrtümer und Vorurteile einzusaugen und in dieser Welt einheimisch zu werden, - der schönsten, die gewesen ist. Wenn das erste Paradies das Paradies der Menschennatur war, so ist dies das zweite, das höhere, das Paradies des Menschengeistes, der in seiner schöneren Natürlichkeit, Freiheit, Tiefe und Heiterkeit wie die Braut aus ihrer Kammer hervortritt. Die erste wilde Pracht seines Aufgangs im Morgenlande ist durch die Herrlichkeit der Form umschrieben und zur Schönheit gemildert; er hat seine Tiefe nicht mehr in der Verworrenheit, Trübseligkeit oder Aufgeblasenheit, sondern sie liegt in unbefangener Klarheit offen; seine Heiterkeit ist nicht ein kindisches Spielen, sondern über die Wehmut hergebreitet, welche die Härte des Schicksals kennt, aber durch sie nicht aus der Freiheit über sie und aus dem Maße getrieben wird. Ich glaube nicht zu viel zu behaupten, wenn ich sage, daß, wer die Werke der Alten nicht gekannt hat, gelebt hat, ohne die Schönheit zu kennen.

In einem solchen Elemente nun, indem wir uns [darin] einhausen, geschieht es nicht nur, daß alle Kräfte der Seele angeregt, entwickelt und geübt werden, sondern dasselbe ist ein eigentümlicher Stoff, durch welchen wir uns bereichern und unsere bessere Substanz bereiten.

Es ist gesagt worden, daß die Geistestätigkeit an jedem Stoffe geübt werden könne, und als zweckmäßigster Stoff erschienen teils äußerlich nützliche, teils die sinnlichen Gegenstände, die dem jugendlichen oder kindlichen Alter am angemessensten seien, indem sie dem Kreise und der Art des Vorstellens angehören, den dies Alter schon an und für sich selbst habe.

4/318 Wenn vielleicht, vielleicht auch nicht, das Formelle von der Materie, das Üben selbst von dem gegenständlichen Kreise, an dem es geschehen soll, so trennbar und gleichgültig dagegen sein könnte, so ist es jedoch nicht um das Üben allein zu tun. Wie die Pflanze die Kräfte ihrer Reproduktion an Licht und Luft nicht nur übt, sondern in diesem Prozesse zugleich ihre Nahrung einsaugt, so muß der Stoff, an dem sich der Verstand und das Vermögen der Seele überhaupt entwickelt und übt, zugleich eine Nahrung sein. Nicht jener sogenannte nützliche Stoff, jene sinnliche Materiatur, wie sie unmittelbar in die Vorstellungsweise des Kindes fällt, nur der geistige Inhalt, welcher Wert und Interesse in und für sich selbst hat, stärkt die Seele und verschafft diesen unabhängigen Halt, diese substantielle Innerlichkeit, welche die Mutter von Fassung, von Besonnenheit, von Gegenwart und Wachen des Geistes ist; er erzeugt die an ihm großgezogene Seele zu einem Kern von selbständigem Werte, von absolutem Zwecke, der erst die Grundlage von Brauchbarkeit zu allem ausmacht und den es wichtig ist, in allen Ständen zu pflanzen. Haben wir nicht in neueren Zeiten sogar Staaten selbst, welche solchen inneren Hintergrund in der Seele ihrer Angehörigen zu erhalten und auszubauen vernachlässigten und verachteten, sie auf die bloße Nützlichkeit und auf das Geistige nur als auf ein Mittel richteten, in Gefahren haltungslos dastehen und in der Mitte ihrer vielen nützlichen Mittel zusammenstürzen sehen?

Den edelsten Nahrungsstoff nun und in der edelsten Form, die goldenen Zipfel in silbernen Schalen, enthalten die Werke der Alten, und unvergleichbar mehr als jede anderen Werke irgendeiner Zeit und Nation. Ich brauche an die Großheit ihrer Gesinnungen, an ihre plastische, von moralischer Zweideutigkeit freie Tugend und Vaterlandsliebe, an den großen Stil ihrer Taten und Charaktere, das Mannigfaltige ihrer Schicksale, ihrer Sitten und Verfassungen nur zu erinnern, um die Behauptung zu rechtfertigen, daß in dem Umfange keiner Bildung soviel Vortreffliches, Bewundernswürdiges, Originelles, Vielseitiges und Lehrreiches vereinigt war.

4/319 Dieser Reichtum aber ist an die Sprache gebunden, und nur durch und in dieser erreichen wir ihn in seiner ganzen Eigentümlichkeit. Den Inhalt geben uns etwa Übersetzungen, aber nicht die Form, nicht die ätherische Seele desselben. Sie gleichen den nachgemachten Rosen, die an Gestalt, Farbe, etwa auch Wohlgeruch den natürlichen ähnlich sein können; aber die Lieblichkeit, Zartheit und Weichheit des Lebens erreichen jene nicht. Oder die sonstige Zierlichkeit und Feinheit der Kopie gehört nur dieser an, an welcher ein Kontrast zwischen dem Inhalte und der nicht mit ihm erwachsenen Form sich fühlbar macht. Die Sprache ist das musikalische Element, das Element der Innigkeit, das in der Übertragung verschwindet, - der feine Duft, durch den die Sympathie der Seele sich zu genießen gibt, aber ohne den ein Werk der Alten nur schmeckt wie Rheinwein, der verduftet ist.

Dieser Umstand legt uns die hart scheinende Notwendigkeit auf, die Sprachen der Alten gründlich zu studieren und sie uns geläufig zu machen, um ihre Werke in dem möglichsten Umfang aller ihrer Seiten und Vorzüge genießen zu können. Wenn wir uns über die Mühe, die wir hierzu anwenden müssen, beschweren wollten und es fürchten oder bedauern könnten, die Erwerbung anderer Kenntnisse und Fertigkeiten darüber zurücksetzen zu müssen, so hätten wir das Schicksal anzuklagen, das uns in unserer eigenen Sprache nicht diesen Kreis klassischer Werke hat zuteil werden lassen, die uns die mühevolle Reise zu dem Altertum entbehrlich machten und den Ersatz für dasselbe gewährten.

Nachdem ich von dem Stoffe der Bildung gesprochen, führt dieser Wunsch darauf, noch einige Worte über das Formelle zu sagen, das in ihrer Natur liegt.

4/320 Das Fortschreiten der Bildung ist nämlich nicht als das ruhige Fortsetzen einer Kette anzusehen, an deren frühere Glieder die nachfolgenden zwar mit Rücksicht auf sie gefügt würden, aber aus eigener Materie und ohne daß diese weitere Arbeit gegen die erstere gerichtet wäre. Sondern die Bildung muß einen früheren Stoff und Gegenstand haben, über den sie arbeitet, den sie verändert und neu formiert. Es ist nötig, daß wir uns die Welt des Altertums erwerben, so sehr, um sie zu besitzen, als noch mehr, um etwas zu haben, das wir verarbeiten. - Um aber zum Gegenstande zu werden, muß die Substanz der Natur und des Geistes uns gegenübergetreten sein, sie muß die Gestalt von etwas Fremdartigem erhalten haben. - Unglücklich der, dem seine unmittelbare Welt der Gefühle entfremdet wird; denn dies heißt nichts anderes, als daß die individuellen Bande, die das Gemüt und den Gedanken heilig mit dem Leben befreunden, Glauben, Liebe und Vertrauen, ihm zerrissen wird! - Für die Entfremdung, welche Bedingung der theoretischen Bildung ist, fordert diese nicht diesen sittlichen Schmerz, nicht das Leiden des Herzens, sondern den leichteren Schmerz und Anstrengung der Vorstellung, sich mit einem Nicht-Unmittelbaren, einem Fremdartigen, mit etwas der Erinnerung, dem Gedächtnisse und dem Denken Angehörigen zu beschäftigen. - Diese Forderung der Trennung aber ist so notwendig, daß sie sich als ein allgemeiner und bekannter Trieb in uns äußert. Das Fremdartige, das Ferne führt das anziehende Interesse mit sich, das uns zur Beschädigung und Bemühung lockt, und das Begehrenswerte steht im umgekehrten Verhältnisse mit der Nähe, in der es steht und gemein mit uns ist. Die Jugend stellt es sich als ein Glück vor, aus dem Einheimischen wegzukommen und mit Robinson eine ferne Insel zu bewohnen. Es ist eine notwendige Täuschung, das Tiefe zuerst in der Gestalt der Entfernung suchen zu müssen; aber die Tiefe und Kraft, die wir erlangen, kann nur durch die Weite gemessen werden, in die wir von dem Mittelpunkte hinwegflohen, in welchen wir uns zuerst versenkt befanden und dem wir wieder zustreben.

4/321 Auf diesen Zentrifugaltrieb der Seele gründet sich nun überhaupt die Notwendigkeit, die Scheidung, die sie von ihrem natürlichen Wesen und Zustand sucht, ihr selbst darreichen und eine ferne, fremde Welt in den jungen Geist hineinstellen zu müssen. Die Scheidewand aber, wodurch diese Trennung für die Bildung, wovon hier die Rede ist, bewerkstelligt wird, ist die Welt und Sprache der Alten; aber sie, die uns von uns trennt, enthält zugleich alle Anfangspunkte und Fäden der Rückkehr zu sich selbst, der Befreundung mit ihr und des Wiederfindens seiner selbst, aber seiner nach dem wahrhaften allgemeinen Wesen des Geistes.

Diese allgemeine Notwendigkeit, welche die Welt der Vorstellung so sehr als die Sprache als solche umfaßt, wenn wir sie auf die Erlernung der letzteren anwenden, so erhellt von selbst, daß die mechanische Seite davon mehr als bloß ein notwendiges Übel ist. Denn das Mechanische ist das [dem] Geiste Fremde, für den es Interesse hat, das in ihn hineingelegte Unverdaute zu verdauen, das in ihm noch Leblose zu verständigen und zu seinem Eigentume zu machen.

4/322 Mit diesem mechanischen Momente der Spracherlernung verbindet sich ohnehin sogleich das grammatische Studium, dessen Wert nicht hoch genug angeschlagen werden kann, denn es macht den Anfang der logischen Bildung aus, - eine Seite, die ich noch zuletzt berühre, weil sie beinahe in Vergessenheit gekommen zu sein scheint. Die Grammatik hat nämlich die Kategorien, die eigentümlichen Erzeugnisse und Bestimmungen des Verstandes zu ihrem Inhalte; in ihr fängt also der Verstand selbst an, gelernt zu werden. Diese geistigsten Wesenheiten, mit denen sie uns zuerst bekannt macht, sind etwas höchst Faßliches für die Jugend, und wohl nichts Geistiges [ist] faßlicher als sie; denn die noch nicht umfassende Kraft dieses Alters vermag das Reiche in seiner Mannigfaltigkeit nicht aufzunehmen; jene Abstraktionen aber sind das ganz Einfache. Sie sind gleichsam die einzelnen Buchstaben, und zwar die Vokale des Geistigen, mit denen wir anfangen, [um] es buchstabieren und dann lesen zu lernen. - Alsdann trägt die Grammatik sie auch auf eine diesem Alter angemessene Art vor, indem sie dieselben durch äußerliche Hilfsmerkmale, welche die Sprache meist selbst enthält, unterscheiden lehrt; um etwas besser, als jedermann rot und blau unterscheiden kann, ohne die Definitionen dieser Farben nach der Newtonschen Hypothese oder einer sonstigen Theorie angeben zu können, reicht jene Kenntnis vorerst hin, und es ist höchst wichtig, auf diese Unterschiede aufmerksam gemacht worden zu sein. Denn wenn die Verstandesbestimmungen, weil wir verständige Wesen sind, in uns sind und wir dieselben unmittelbar verstehen, so besteht die erste Bildung darin, sie zu haben, d. h. sie zum Gegenstande des Bewußtseins gemacht zu haben und sie durch Merkmale unterscheiden zu können.

Indem wir durch die grammatische Terminologie uns in Abstraktionen bewegen lernen und dies Studium als die elementarische Philosophie anzusehen ist, so wird es wesentlich nicht bloß als Mittel, sondern als Zweck - sowohl bei dem lateinischen als bei dem deutschen Sprachunterricht - betrachtet. Der allgemeine oberflächliche Leichtsinn, den zu vertreiben der ganze Ernst und die Gewalt der Erschütterungen, die wir erlebt, erforderlich war, hatte, wie im Übrigen, so bekanntlich auch hier das Verhältnis von Mittel und Zweck verkehrt und das materielle Wissen einer Sprache höher als ihre verständige Seite geachtet. - Das grammatische Erlernen einer alten Sprache hat zugleich den Vorteil, anhaltende und unausgesetzte Vernunfttätigkeit sein zu müssen; indem hier nicht, wie bei der Muttersprache, die unreflektierte Gewohnheit die richtige Wortfügung herbeiführt, sondern es notwendig ist, den durch den Verstand bestimmten Wert der Redeteile vor Augen zu nehmen und die Regel zu ihrer Verbindung zu Hilfe zu rufen. Somit aber findet ein beständiges Subsumieren des Besonderen unter das Allgemeine und Besonderung des Allgemeinen statt, als worin ja die Form der Vernunfttätigkeit besteht. - Das strenge grammatische Studium ergibt sich also als eines der allgemeinsten und edelsten Bildungsmittel.

4/323 Dies zusammen, das Studium der Alten in ihrer eigentümichen Sprache und das grammatische Studium, macht die Grundzüge des Prinzips aus, welches unsere Anstalt charakterisiert. Dieses wichtige Gut, so reich es schon an sich selbst ist, begreift darum nicht den ganzen Umfang der Kenntnisse, in welche unsere vorbereitende Anstalt einführt. Außerdem, daß schon die Lektüre der alten Klassiker so gewählt ist, um einen lehrreichen Inhalt darzubieten, befaßt die Anstalt auch den Unterricht fernerer Kenntnisse, die einen Wert an und für sich haben, von besonderer Nützlichkeit oder auch eine Zierde sind. Ich brauche diese Gegenstände hier nur zu nennen; ihr Umfang, ihre Behandlungsweise, die geordnete Stufenfolge in denselben und in ihren Verhältnissen zu anderen, die Übungen, die an sie angeknüpft werden, ist in der gedruckt auszuteilenden Nachricht näher zu ersehen. Diese Gegenstände sind also im allgemeinen: Religionsunterricht, deutsche Sprache nebst Bekanntmachung mit den vaterländischen Klassikern, Arithmetik, späterhin Algebra, Geometrie, Geographie, Geschichte, Physiographie, welche die Kosmographie, Naturgeschichte und Physik in sich begreift, philosophische Vorbereitungswissenschaften; ferner französische, auch für die künftigen Theologen hebräische Sprache, Zeichnen und Kalligraphie. Wie wenig diese Kenntnisse vernachlässigt werden, ergibt sich aus der einfachen Rechnung, daß, wenn wir die vier letzteren Unterrichtsgegenstände nicht in Anschlag bringen, zwischen jenen zuerst genannten und den alten Sprachen die Zeit des Unterrichts in allen Klassen genau zur Hälfte geteilt ist; die erwähnten Gegenstände aber mit eingerechnet, fällt auf das Studium der alten Sprachen nicht die Hälfte, sondern nur zwei Fünfteile des ganzen Unterrichts.

4/324 In diesem ersten verflossenen Studienjahre ist die Hauptsache instand gesetzt worden und in Gang gekommen; das zweite Jahr wird an sich auf mehrere Bestimmung und Ausbildung einzelner Zweige, wie z. B. der Anfangsgründe physikalischer Wissenschaften, näher bedacht sein können, und die allerhöchste Gnade Seiner Königlichen Majestät wird uns dazu, wie wir mit vertrauungsvoller Zuversicht entgegensehen, instand setzen. - Auch was in der äußeren Einrichtung und Schicklichkeit noch abgeht - die Musen haben an sich wenige Bedürfnisse und sind hier nicht verwöhnt -, was für die Betätigung der äußeren disziplinarischen Aufsicht noch erforderlich ist - und die Natur des hiesigen Charakters und das Interesse der Eltern für Wohlgezogenheit ihrer Kinder erleichtert diese Sorge -, und dergleichen Nebenbedürfnisse sehen ihre Abhilfe bereits auf dem Wege.

Die allgemeinen Wirkungen der allerhöchsten huldreichsten Anordnungen, der gnädigsten näheren Aufsicht und Betätigung des Königlichen Generalkommissariats und der denselben gemäßen Bemühungen der Lehrer in diesem ersten Jahre hat das Publikum durch die öffentlichen Prüfungen zu beurteilen Gelegenheit gehabt. - Der letzte Akt, womit wir dasselbe beschließen, ist diese öffentliche Feierlichkeit, durch welche die allergnädigste Regierung ihren Anstalten noch das Moment der Ehre und der öffentlichen Bezeugung der Zufriedenheit mit den Fortschritten der studierenden Schüler hinzufügen will.

4/325 Ein Teil von Ihnen, meine Herren, hat bereits ein Merkmal der gnädigsten Zufriedenheit in der Erlaubnis erhalten, die Universität beziehen zu dürfen; Sie sahen dabei, daß das Auge der Regierung offen über Sie ist; halten Sie sich für überzeugt, daß es immer offen über Sie sein wird, daß Sie derselben Rechenschaft von der Anwendung Ihrer Studienjahre und von dem gnädigst bewilligten Zutritte zu den Königlichen Anstalten abzulegen haben, daß in unserem Vaterlande Ihren Talenten und Applikation jede Laufbahn offensteht, aber nur für das Verdienst gangbar ist. Setzen Sie somit das Werk, das Sie hier angefangen haben, auf der Universität wacker fort. Die meisten von Ihnen verlassen zum erstenmal ihr väterliches Haus, wie Sie sich schon einmal von dem Herzen Ihrer Mutter ablösten, als Sie in das erste Leben traten, so lösen Sie sich jetzt von dem Leben in Ihrer Familie ab, indem Sie den Schritt in den Stand der Selbständigkeit tun. Die Jugend sieht vorwärts, vergessen Sie dabei den Rückblick des Danks, der Liebe und der Pflicht nach Ihren Eltern niemals.

Die Urteile der Lehrer über jeden Einzelnen aller Schüler werden denselben in Gegenwart aller Lehrer und der Mitschüler der Klasse vorgelesen; diese Zensur wird auf Verlangen auch den Eltern schriftlich mitgeteilt. Das kurze Resultat dieses Urteils ist der Fortgangsplatz, den jeder nach seinen Gesamtfortschritten unter den Mitschülern seiner Klasse durch die Beratung der Lehrer und die Bestätigung des Rektorats erhält. Die Ordnung dieser Plätze ist ein Zeugnis dessen, was jeder von Ihnen bereits geleistet hat; sie wird hier öffentlich und dann durch den Druck bekanntgemacht.

4/326 Solenner ist die Auszeichnung derjenigen, die sich unter ihren Mitschülern vorzüglich hervorgetan haben und derer die Belohnung und der Preis aus der Hand Seiner Exzellenz des Herrn Generalkommissärs jetzt wartet. Empfangen Sie ihn als ein Zeichen der Zufriedenheit mit dem, was Sie seither leisteten, und noch mehr als eine Aufmunterung für Ihr zukünftiges Verhalten, - als eine Ehre, die Ihnen widerfährt, aber noch mehr als einen neuen Anspruch auf Ihre weitere Anstrengung, als ein höheres Recht, das Ihre Eltern, Ihre Lehrer, das Vaterland und die allerhöchste Regierung auf Sie erworben haben.

3.Rede zum Schuljahrabschlußam 14. September 1810103)

Bei dieser zweiten Preisverteilungsfeierlichkeit habe ich wieder in einer öffentlichen Rede die Geschichte der Gymnasialanstalt im verflossenen Jahr darzulegen. Für etwas einmal gut Eingerichtetes ist es das beste Glück, keine Geschichte zu haben; wie auch die Nationen diejenigen Zeitperioden, die nicht historisch sind, für ihre glücklichsten ansehen. - Das zweite Studienjahr eines neuen Instituts bietet an und für sich der Neugierde nicht mehr das Interesse dar, welches der unmittelbare Anfang gibt; es gehört jedoch auch mit zur Gründungszeit. Die Errichtung einer Anstalt ist früher fertig, als sich ihr Ton und Geist gebildet hat, es ist aber zu ihrer Vollendung gleich wesentlich, daß das, was im Anfang Befolgung von Befehlen ist, zur Gewohnheit wird und daß sich eine innere gleichförmige Haltung bilde und festsetze. Frühere Vorstellungen, welche vorherigen Verhältnissen angehören, sowohl des Publikums als der Lehrer und Schüler von dem, was geleistet werden könne und solle, von dem was gefordert und erlaubt sei, nachdem sie in der ersten Erscheinung des Neuen untergegangen sind, kehren im Einzelnen der Ausführung zurück und äußern als alte Gewohnheiten ihre Macht. Die Natur einer Anstalt wendet sich erst nach und nach auf alle ihre Verhältnisse und Verzweigungen an; auf die erste Einrichtung erfolgt die aneignende Durchdringung der Ansichten, Vorstellungen und Handlungsweisen durch das Ganze, welche den Geist desselben ausmacht.

4/327 So hat notwendig dieses zweite Jahr die fortschreitende Wirkung gehabt, daß Lehrer und Schüler in ihren Pflichten einheimischer, das Ganze sich selbst gleicher und der erste Anlauf des Neuen zum dauernden Ernste geworden ist. - Die Meinungen, ob die Sache auch wirklich so gemeint sei, die Versuche, ob dies oder jenes sich nicht umgehen lasse, besonders die müßigen Gedanken, daß dies oder jenes auch anders hätte sein können, die lähmenden Bedenklichkeiten über diesen oder jenen Nebenumstand, die üblen Ahnungen von diesen und jenen Folgen, - alle diese überflüssigen Reflexionen, welche jeder neuen Einrichtung begegnen und sich ihrer Betätigung in den Weg legen, werden durch die fortbestehende Wirklichkeit niedergeschlagen und vergessen; die bloße Dauer der Existenz erweckt einerseits Glauben zu der Sache und macht andererseits die Pflichten zu etwas Reflexionslosem, zu etwas, das ist und das man nicht mehr anders weiß.

4/328 Durch dieses zweite Studienjahr ist dann überhaupt das Ganze in seinen Teilen mehr ineinandergreifend geworden; die Rücksicht auf die nächstvorhergehenden und die nächstfolgenden Klassen bestimmte sich durch die Anschauung genauer, das Band der Abteilungen knüpfte sich enger und der innere Zusammenhang verstärkte sich. Die von dem Königlichen Generalkommissariat nach dem vorjährigen Examen gnädigst erlassenen Bemerkungen haben vornehmlich diesen Typus näher festgesetzt, das, was sich jede Klasse zum Zwecke zu machen hat, genauer begrenzt und durch diese festen Abscheidungen die Einheit des Ganzen durch Ineinandergreifen der Teile mehr konsolidiert. Die Forderungen, welche das allerhöchste Normativ an jede Klasse macht, gründen sich auf dies durchgeführte Anreihen einer Stufe an die andere; mit jedem Jahre kann die Annäherung an dieselben vollkommener werden. Es hat sich in diesem Jahre schon bedeutend gefühlt, daß die Schüler in einer berechneten Stufenfolge vorbereitet in ihre nächstfolgende Klasse getreten waren. Im ersten Jahre mußte der Unterricht mancher Lehrgegenstände in mehreren Klassen zugleich von den ersten Elementen ausgehen, z. B. in der griechischen und französischen Sprache, im Rechnen usf. In diesem Jahre dagegen empfing die folgende Klasse die Schüler aus der nächstvorhergehenden vorbereitet und hatte den nach einem gleichförmigen Plane gebildeten Faden nur aufzunehmen und weiterzuführen; jede Klasse steht daher am Ende dieses Studienkursus auf einer höheren Stufe als am Ende des vorigen, und im folgenden müssen diese Wirkungen noch stärker hervortreten.

4/329 Das Detail der Unterrichtsgegenstände wird aus dem im Druck zu erscheinenden Verzeichnis der Studierenden bei jeder Klasse näher zu ersehen sein. Es ist in Ansehung derselben nur diese Veränderung anzuführen, daß in denjenigen Klassen, worin bisher kein Religionsunterricht statthatte, derselbe durch allergnädigste Befehle nunmehr eingeführt ist. In den Progymnasialklassen nämlich, als in welchen sich solche Schüler befinden, die im Alter sind, um für die Aufnahme in die Kirchengemeinschaft bei den Geistlichen Unterricht zu genießen, war auf diesen gerechnet gewesen, sowie [darauf], daß in den Gymnasialklassen die Schüler diesen Unterricht vollendet [haben] und als Gemeindeglieder an dem allgemeinen Kultus und der darin enthaltenen Belehrung Anteil nehmen. Nunmehr aber wird auch in diesen Klassen dieser Unterricht erteilt, - im Verhältnis zu der übrigen Geistesbildung, die die Schüler in einer Studienanstalt erhalten, und mit beginnender Eröffnung tiefer gehender Ansichten, als ihr vorheriges Alter und die Natur eines allgemeinen Volksunterrichts erlaubten. Außerdem haben diejenigen Schüler, welche noch nicht in die Kirchengemeinschaft getreten sind, die kirchlichen Katechisationen zu besuchen, teils um den Religionsunterricht einer besonderen Konfession zu erhalten, teils aber - denn jene Katechisationen sind nicht allein als ein Unterricht zu betrachten - [um] zur Teilnahme an dem öffentlichen Kultus angeführt zu werden und in die jungen Gemüter die Eindrücke der Andacht und der Erbauung zu empfangen, welche das Feierliche des Gottesdienstes mit sich bringt. Es ist nämlich eine Tradition und alte Gewohnheit, wenn es auch nicht unmittelbar in der Natur der Sache liegt, daß von Schulanstalten aus für den Besuch des Gottesdienstes gesorgt zu werden pflegt. Wenn auch diejenige eigentümliche Art der Beschäftigung mit der Religion, die nicht in den Schulunterricht fällt, sondern den Kultus ausmacht, dem kirchlichen Zwecke angehört, somit die Veranstaltung zur Teilnahme auch der Jugend an demselben Veranstaltung der Kirche sein könnte, so ist doch die Bequemlichkeit vorhanden, daß die Schulen den größten Teil der Jugend wenigstens ohnehin versammeln, also am leichtesten von ihnen aus die Anordnung dazu gefaßt wird.

4/330 Ein anderer allerhöchst anbefohlener Unterricht ist dieses Jahr bei uns zur Ausführung gebracht worden, wozu im vorigen die Späte der Jahreszeit und der Mangel an Mitteln es nicht mehr kommen ließ - die militärischen Übungen der Oberklasse des Gymnasiums. - Schon als Bildungsmittel ist dieser Unterricht sehr wichtig. Diese Übung, schnell aufzufassen, mit seinem Sinne gegenwärtig zu sein, das Befohlene, ohne sich erst hin und her zu bedenken, auf der Stelle mit Präzision auszurichten, ist das direkteste Mittel gegen die Trägheit und Zerstreuung des Geistes, die sich Zeit nimmt, bis sie das Gehörte in den Sinn hineingehen läßt, und noch mehr Zeit, bis sie wieder herausgeht und das halb Gefaßte halb ausrichtet. Es hat sich auch bei dieser Gelegenheit gezeigt, daß junge Leute, die sonst zum Auffassen, zur Gegenwart des Sinnes gebildet sind, sie mögen angreifen, was sie wollen, sich schnell darein finden und rasche Fortschritte machen. - Auch in anderer Rücksicht wird die Einführung solcher Übungen sehr vorteilhaft erscheinen. Wir sind zu sehr gewöhnt worden, jede besondere Kunst und Wissenschaft als etwas Spezifisches zu betrachten. Diejenige, auf die wir uns legten, erscheint als eine Natur, die wir nun haben; die anderen, zu denen uns nicht unsere Bestimmung und eine frühere Bildung führten, als etwas Fremdes, in das jene unsere Natur nicht mehr einzugehen vermöge. Es setzt sich daher die Meinung fest, daß man dergleichen andere Geschicklichkeiten oder Wissenschaften nicht mehr erlernen könne. Wie aber das nihil humani a me alienum puto in moralischer Rücksicht ein schönes Wort ist, so hat es auch zum Teil in technischer, aber in wissenschaftlicher Beziehung seine volle Bedeutung. Ein sonst gebildeter Mensch hat in der Tat seine Natur nicht zu etwas Besonderem beschränkt, sondern sie vielmehr zu allem fähig gemacht. Um in eine ihm fremde Wissenschaft oder Geschicklichkeit, wenn es nötig wird, hineinzukommen, gehört dann eigentlich nichts, als, statt bei der Vorstellung der Schwierigkeiten und der Unfähigkeit dazu stehenzubleiben, die Sache nur geradezu in die Hand zu nehmen und zuzugreifen. So pflegen Waffenübungen als etwas der Bestimmung zum Studieren sehr Heterogenes zu erscheinen; aber der jugendliche Geist ist an und für sich nicht entfernt davon, und eine solche Probe dient am meisten, die Vorstellung der Scheidewand, die wir um unsere Bestimmung ziehen, niederzureißen. - Eine höhere Rücksicht ist, daß diese Übungen, indem sie nicht den Zweck haben, die studierende Jugend von ihrer nächsten Bestimmung, insofern sie Beruf dazu hat, abzuziehen, sie an die Möglichkeit erinnern, daß jeder, welchen Standes er sei, in den Fall kommen könne, sein Vaterland und seinen Fürsten zu verteidigen oder an Veranstaltungen dazu teilzunehmen, - an eine Pflicht, welche in der Natur der Sache liegt, welche ehemals alle Bürger als die ihrige anerkannten, dem Gedanken an welche aber nach und nach ganze Stände völlig fremd geworden sind. - Wir haben über diese Übungen den Herren Offizieren der hiesigen Nationalgarde, die diesen militärischen Unterricht mit der größten Bereitwilligkeit und Uneigennützigkeit übernahmen und mit ebenso großer Neigung und Humanität erteilten, einstweilen auch unseres Ortes hier unseren Dank abzustatten.

4/332 Daß aber der in der Schule gegebene Unterricht in den Studierenden fruchtbar werde, daß sie durch denselben wirklich Fortschritte machen, dazu ist ihr eigener Privatfleiß ebenso notwendig als der Unterricht selbst. Ich glaube, daß auch diese Seite der Anstalt sich in diesem zweiten Jahre befestigt hat. Die Regelmäßigkeit in Lieferung der schriftlichen Vorbereitung und Repetitionen und der sonstigen aufgegebenen Ausarbeitungen hat durch das ernste Benehmen der Lehrer zugenommen und sich zu einem Gebrauche gemacht. Es kann nichts Wesentlicheres geben, als das Übel der Nachlässigkeit, der Verspätung oder Unterlassung der Arbeiten mit allem Ernste zu verfolgen und auf unabänderliche Ordnung zu halten, so daß das Aufgegebene zur gesetzten Zeit zu liefern etwas so Unausbleibliches werden muß als das Wiederaufgehen der Sonne. Diese Arbeiten sind nicht nur darum wichtig, damit das in der Schule zu Lernende durch die Wiederholung sich um so fester eindrückt, sondern fast noch mehr, damit die Jugend vom bloßen Auffassen zur selbsttätigen Beschäftigung, zur eigenen Bemühung übergeleitet werde. Denn das Lernen als bloßes Empfangen und Gedächtnissache ist eine höchst unvollständige Seite des Unterrichts. Dagegen ist die Richtung auf eigenes Reflektieren und Räsonieren der Jugend ebenso einseitig und vielmehr sorgfältig von ihr abzuhalten. Die Schüler des Pythagoras mußten ihre vier ersten Lehrjahre hindurch schweigen, d. h. keine eigenen Einfälle und Gedanken haben oder zutage bringen; denn dies ist der Hauptzweck der Erziehung, daß diese eigenen Einfälle, Gedanken, Reflexionen, welche die Jugend haben und machen kann, und die Art, wie sie solche aus sich haben kann, ausgereutet werde; wie der Wille, so muß auch der Gedanke beim Gehorsam anfangen. Schränkte aber das Lernen sich auf ein bloßes Empfangen ein, so wäre die Wirkung nicht viel besser, als wenn wir Sätze auf das Wasser schrieben; denn nicht das Empfangen, sondern die Selbsttätigkeit des Ergreifens und die Kraft, sie wieder zu gebrauchen, macht erst eine Kenntnis zu unserem Eigentum. Geht umgekehrt die Richtung überwiegend nach dem eigenen Räsonieren, so kommt nie Zucht und Ordnung in das Denken, kein Zusammenhang und Konsequenz in die Erkenntnis. Zum Empfangen muß daher notwendig die eigene Bemühung hinzukommen, nicht als ein erfindendes Hervorbringen, sondern als Anwendung des Gelernten, als Versuch, durch dasselbe sogleich mit anderen einzelnen Fällen, mit anderem konkretem Stoffe zurechtzukommen. Die Natur dessen, was in Studienanstalten gelehrt wird, von den ersten grammatischen Bestimmungen an, ist nicht eine Reihe sinnlicher, vereinzelter Erscheinungen, deren jede nur für sich gälte und bloß Gegenstand des Anschauens und Vorstellens oder des Gedächtnisses wäre, sondern es ist vornehmlich eine Reihe von Regeln, allgemeinen Bestimmungen, Gedanken und Gesetzen. In diesen erhält die Jugend sogleich etwas, das sie anwenden kann, sowie fortdauernd Stoff, worauf sie es anwenden kann, - Werkzeuge und Waffen, sich an dem Einzelnen zu versuchen, eine Macht, mit demselben fertig zu werden. - Die Natur des Stoffes und die Art des Unterrichts, der nicht das Einprägen einer Sammlung von Einzelheiten, etwa nur von einer Menge Wörter und Redensarten, sondern ein wechselwirkendes Übergehen zwischen Einzelnem und Allgemeinem ist, macht das Lernen in unserer Anstalt zu einem Studieren. Es war daher unter anderem eine Verkehrung des Wesens der Bildung durch alte Sprachen, die Erwerbung ihrer Kenntnis ebenso in ein bloßes Lernen verwandeln zu wollen, wie es bei einer lebenden Sprache hinreicht oder wie man naturhistorische, technologische und dergleichen Kenntnisse, wenigstens so, wie sie an die Jugend kommen können, nur erlernt.

4/333 Wegen dieser Beschaffenheit unseres Lernens ist auf das eigene Arbeiten und die Beschäftigung der Schüler zu Hause in Beziehung auf den Unterricht der Schule ein besonderer Wert zu legen. Zur Beschäftigung derselben haben wir die Mitwirkung der Eltern wesentlich nötig, insofern das Ehrgefühl der Schüler im Verhältnis zu ihren Mitschülern, der Trieb, die Zufriedenheit der Lehrer sich zu erwerben und sich selbst die Befriedigung zu geben, seine Schuldigkeit getan zu haben, nicht die hinreichende Stärke erlangt hat, - am meisten in den ersten Jahren des Schulbesuchs, wo das eigene Arbeiten noch nicht zur Gewohnheit hat werden können, auch in den späteren Jahren, wenn die Zerstreuungssucht, das äußere gesellige Leben die Gemüter der Jünglinge zu berühren anfängt.

4/334 Verwandt hiermit ist ein anderer wichtiger Gegenstand, in Rücksicht auf welchen die Schule noch notwendiger mit den häuslichen Verhältnissen in Beziehung steht und Anforderungen an sie zu machen hat, nämlich die Disziplin. Ich unterscheide hierbei die Zucht der Sitten und die Bildung derselben. Die eigentliche Zucht kann nicht Zweck der Studieninstitute sein, sondern nur die Bildung der Sitten, und auch diese nicht in dem ganzen Umfange der Mittel. Ein Studieninstitut hat bei seinen Schülern die Zucht nicht erst zu bewirken, sondern vorauszusetzen. Wir haben zu fordern, daß die Kinder schon gezogen in unsere Schule kommen. Nach dem Geiste der Sitten unserer Zeit ist ohnehin die unmittelbare Zucht nicht, etwa wie bei den Spartanern, eine öffentliche Sache, eine Veranstaltung des Staats, sondern Geschäft und Pflicht der Eltern, - außer in Waisenhäusern oder Seminarien, überhaupt in solchen Anstalten, welche die ganze Existenz eines jungen Menschen umfassen. Studienanstalten sind teils Institute des Unterrichts, nicht unmittelbar der Erziehung, teils fangen sie nicht von den ersten Elementen der Bildung, weder der Erkenntnis noch der Sitten, an. Zum Besuche unserer Schulen gehört ruhiges Verhalten, Gewöhnung an fortdauernde Aufmerksamkeit, ein Gefühl des Respekts und Gehorsams gegen die Lehrer, ein gegen diese wie gegen die Mitschüler anständiges, sittsames Betragen. Bei Kindern, in welche die häusliche Erziehung diese Bedingungen nicht pflanzen konnte, sollte unserer Anstalt das Geschäft anheimfallen, erst diese Zucht zu bewirken, die Roheit zu bändigen, die Zerstreuungssucht zu fixieren und die Kinder mit dem Gefühle der Achtung und des Gehorsams zu erfüllen, das ihnen ihre Eltern gegen sich selbst und also auch gegen die Lehrer nicht zu geben vermochten. Wir haben zwar bei der weit größeren Anzahl jene Eigenschaften, Früchte einer sorgsamen häuslichen Erziehung oder vielmehr nur eines guten häuslichen Exempels vorgefunden und bei den wenigen Beispielen des Gegenteils auch die erfreuliche Wirkung der Schulzucht erfahren. Zugleich aber ist es wesentlich, zu erinnern, daß, indem die Natur einer Studienanstalt einen höheren Zweck in sich schließt und auf einer höheren Stufe anfängt als eine allgemeine Volksschule, die Übernahme jener ersten Zucht, wo sie versäumt worden, nur als ein Versuch anzusehen ist und, wenn bei Subjekten, welche jene Bedingungen nicht erfüllen, das Besserwerden nicht bald eintritt und Roheit, Unbotmäßigkeit, Unordentlichkeit nicht bei Zeiten weicht, sie den Eltern zurückgegeben werden müssen, um ihre Pflichten erst an denselben zu vollenden, und daß sie aus einer Anstalt zu entfernen sind, deren Unterricht auf einem ungeschlachten Boden nicht gedeihen kann.

Wenn aber eine Studienanstalt die Zucht der Sitten voraussetzt, so ist dagegen die Bildung derselben in unmittelbarer Verbindung mit ihrem Hauptgeschäft, dem Unterricht, teils indirekte Wirkung, teils aber direktes Resultat. Wir sind zwar aus einer vergangenen Zeit der Vorstellung noch gewohnt, Kopf und Herz zu trennen und Denken und Empfinden, oder wie dieser Unterschied sonst genannt werden mag, beinahe als zweierlei unabhängige und gegeneinander gleichgültige Wesen zu betrachten; der Einfluß des Unterrichts auf den Charakter erscheint hiernach entfernt oder zufällig. Der Menschengeist aber, der ein Eines ist, beherbergt in der Tat nicht so verschiedene Naturen in sich; bei aller Einseitigkeit, die in ihm möglich ist und die sich nur auf die vereinzelten untergeordneten, von der Wurzel seines Wesens entfernteren Kräfte bezieht, können jene tieferen Unterschiede, die in seinem Innersten unmittelbar zusammentreffen, sich nicht bis zu jener vermeintlichen Absonderung trennen.

4/335 Schon die allgemeine Bildung hängt ihrer Form nach aufs engste mit der moralischen Bildung zusammen; denn wir müssen diese überhaupt nicht auf einige Grundsätze und Maximen, auf eine generelle Redlichkeit, Wohlmeinendheit und ehrliche Gesinnung einschränken, sondern dafür halten, daß nur der überhaupt gebildete Mensch auch ein sittlich gebildeter Mensch sein könne.

4/336 Aber die Schule hat auch ihre unmittelbare Beziehung auf die Bildung zum sittlichen Charakter; allein es würde mich zu weit führen, wenn ich diese noch wichtigere Seite diesmal hier auseinandersetzen und den Unterschied des Lebens in der Familie und in der Schule in dieser Rücksicht näher betrachten wollte. So muß ich mir auch versagen, mich über das hier auszubreiten, was bei uns Grundsatz über den äußeren Ton der Behandlung der jungen Leute ist, was wir von ihrem Betragen fordern und was wir ihnen freilassen zu müssen glauben, - auch wieweit die Forderungen der Eltern oder noch mehr die Zumutungen des urteilenden Publikums an eine Studienanstalt gehen können. Ob es gleich zweckmäßig sein würde, sich über manche hierin obwaltende Mißverständnisse zu erklären, drängt mich die Zeit, zu der am nächsten liegenden, historischen Bemerkung überzugehen, daß ich nach dem Zeugnisse der Lehrer und nach meiner Überzeugung von der Disziplin sagen darf, daß sie in diesem zweiten Studienjahr sehr an Festigkeit gewonnen hat. Es ist eine alte und längst abgedroschene Klage, die von den älteren Personen gemacht zu werden pflegt, daß immer die Jugend, die sie emporwachsen sehen, ausgelassener sei, als sie es in der Jugendzeit waren. Ich habe hier diese Klage weder im allgemeinen, noch in besonderer Anwendung auf die hiesigen Anstalten näher zu beleuchten, sondern muß mich auf die Erinnerung der hiesigen Eltern an den Ton und die Sitten ihrer eigenen, in den damaligen Schulen zugebrachten Lehrzeit berufen und es ihrer unparteiischen Vergleichung überlassen, ob sie zu jetziger Zeit mehr Beispiele eines rohen oder ungebührlichen Betragens bei ihren Kindern oder anderen Schülern sehen, als ihre Eltern damals sahen. Dies aber muß ich erinnern, daß, wenn dergleichen vorfallen, die Lehrer und noch mehr die Studienvorstände häufig die letzten sind, die dergleichen zu erfahren pflegen, wenn sie überhaupt etwas erfahren. Die Eltern stehen dem Kreise des Privatbetragens ihrer Kinder näher; diese erzählen vor ihnen leichter, was in der Schule oder um dieselbe vorgeht, sie können manches hören, was diese der Aufmerksamkeit der Lehrer sorgfältig entziehen und verbergen. Ich habe in dieser Rücksicht die Eltern ungelegentlich aufzufordern, daß sie, wo sie in Kenntnis von ungebührlichen Vorfallenheiten kommen, mit den Lehrern und dem Studienvorstand in Mitteilung treten; diese werden sich ihnen dafür höchst verbunden fühlen, indem sie oft nur hierdurch instand gesetzt werden können, einesteils für sich Übelständen und nachteiligen Einflüssen auf ihre Kinder zu steuern, andernteils aber mit den Eltern dazu zusammenzuwirken; durch das gemeinschaftliche und übereinstimmende Handeln der Lehrer und Eltern kann allein bei wichtigen, besonders moralischen Fehlern etwas Wirksames zustande kommen. Wie die Eltern alle Hilfe hierin von den Lehrern zu erwarten haben, so dürfen diese sich dasselbe von wohlmeinenden Eltern versprechen in Fällen, die es nötig machen können, sich an sie zu wenden und sie zur Mitwirkung aufzufordern.

Nachdem ich diese Hauptseiten des inneren Zustandes berührt habe, gehe ich zu den äußeren Veranstaltungen und Mitteln über. Wenn das Innere in diesem Jahre der Geschichte wenig darbietet, so steht dagegen den materiellen Bedürfnissen größtenteils noch ihre Geschichte bevor, oder vielmehr beginnt sie bereits, und die bestimmte und ernste Intention der allerhöchsten Regierung fängt schon an, in Ausführung zu kommen.

4/337 Das auffallendste äußere Bedürfnis ist die Verbesserung der Lokale, welche uns in dem bekannten gänzlich degradierten Zustande, der bis zur Unanständigkeit ging, übergeben worden sind. Es wird gegenwärtig schon an der so notwendigen Linderung gearbeitet und das Lokal des Gymnasiums für seine Zwecke und für die Anständigkeit hergerichtet. In Ansehung solcher Anordnungen ist sich zu erinnern, daß die Studienanstalt eines Königreichs in einem weitläufigen Zusammenhange des Geschäftsganges steht und daß Dispositionen hierüber nicht einzeln gemacht und erwartet werden können, - ohnehin in der Verwicklung, welche die Substituierung neuer Verhältnisse an die Stelle älterer mit sich führt. Dessen ungeachtet geschieht jetzt nach dem kurzen Zeitraum von einigen Jahren mehr, als vorher in einem Zeitraume von fünfzig Jahren und vielleicht in einem längeren geschehen war.

In Ansehung weiterer äußerer Mittel ist anzuführen, daß der Rest des Peyerischen Münzkabinetts nach allerhöchsten Befehlen dem Gymnasium von der königlichen Stiftungsadministration der Wohltätigkeit extradiert worden ist. Der den 11. November im Jahr 1761 verstorbene Konsulent, Isaak Peyer von Flaach und Haslach, hatte unter anderen Legaten ein vorzügliches Münzkabinett, an Metallgehalt von etwa zehntausend Gulden, an das vormalige Gymnasium gestiftet. Leider war dieses niemals in den Besitz gesetzt worden; dadurch geschah es, daß etwa zwei Drittel davon, und zwar darunter die vorzüglichsten Stücke, verkauft worden und abhanden gekommen sind. Der Rest, der an das Gymnasium gelangt ist, besteht noch in einem silbernen und vergoldeten Becher, fast einen Fuß hoch und nahe an vier Mark schwer, mit eingesetzten römisch-konsularischen Münzen; alsdann aus 215 Stück Goldmünzen und 653 Silbermünzen, alles zusammen an Wert 3013 Gulden 40 3/4 Kreuzer. Somit hat doch dieser Rest wenigstens, durch die Gerechtigkeit und Betätigung der allergnädigsten Regierung, nach 48 Jahren endlich seine Bestimmung der wohlmeinenden Absicht des auch hier dankbar zu erwähnenden Stifters gemäß erreicht, an das Gymnasium gegeben zu werden, um daselbst, besonders in Beziehung auf die Geschichte, zum gemeinnützigen Gebrauche des Unterrichts zu dienen.

4/338 Bereits hat das königliche Generalkommissariat gnädigst öffentliche ehrende Erwähnung eines anderen Zuwachses getan, den das Gymnasium in seinen Lehrmitteln erhalten hat. Die Frau Bauerreis allhier hat nämlich demselben eine Sammlung von Mineralien zum Geschenk gegeben, welche ein systematisch geordnetes Kabinett ausmacht, wozu sie noch eine Sammlung der Altdorfer Versteinerungen, mit vielen Stücken der berühmten und zierlichen Solnhofer Petrifikationen nebst manchen anderen hübschen einzelnen Exemplaren, gefügt hat. Den Dank, den wir der großmütigen Geberin hier bringen, gebührt derselben um so mehr, nicht nur, weil sie die erste Wohltäterin des Gymnasiums seit seiner Umformung ist, sondern auch, weil der Plan unserer Anstalt diesen Zweig der Wissenschaft nicht direkt in sich schließt, eine solche Sammlung also nicht unter die etatmäßigen Bedürfnisse hätte aufgenommen werden können. Nun aber ist es durch das gütige, unaufgefordert gemachte Geschenk dieser Sammlung, besonders auch darum, weil sie ein Ganzes ausmacht, möglich geworden, unsere studierende Jugend in Extrastunden in diesen Teil der physischen Wissenschaft einzuführen, welcher das stille Gebären der Natur in Steinen, dies geheime Formieren betrachtet, das anspruchslos im Innern der Erde seine zierlichen Gestalten als eine Sprache des Schweigens niederlegt, welche das Auge erfreut, den verständigen Sinn zum Begriff aufreizt und dem Gemüt ein Bild stiller, regelmäßiger, in sich geschlossener Schönheit gibt.

4/339 Eine andere Art der äußeren Mittel ist die Unterstützung derjenigen Studierenden unserer Anstalt, welchen es an äußeren Studienmitteln mangelt. Die vorherigen Schulsammlungen, die durch das Vehikel des Herumsingens vor den Häusern veranstaltet wurden, hatten hauptsächlich jenen Zweck. Durch diese wöchentlichen oder vierteljährlichen Gaben, alsdann die Geschenke beim Weihnachtsingen, ferner durch besondere Gaben zur Osterzeit, zu denen die Herren Prediger als vormalige Inspektoren der Schulen von der Kanzel aufzufordern pflegten, hatte die Wohltätigkeit der hiesigen Einwohner ihr Interesse für die Studienschulen und für den Zweck insbesondere an den Tag gelegt, mittellosen jungen Leuten von Anlagen und Fleiß es möglich zu machen, der Bestimmung ihrer Natur fürs Studieren Genüge zu leisten. Wie vielen, von unbemittelten Eltern geboren, ist dadurch die Möglichkeit gereicht worden, sich über ihren Stand zu erheben oder sich in demselben zu erhalten und Talente auszubilden, welche Armut hätte entschlummern oder auch eine üble Richtung nehmen lassen! Wie viele würdige und berühmte Männer verdanken diesen Wohltaten das Glück ihres Lebens, ihre höhere Brauchbarkeit für den Staat und ihre Mitbürger, und segnen noch diese Mildtätigkeit.

Durch die gnädigsten Befehle des Königlichen Generalkommissariats habe ich die Weisung erhalten, die in den verschiedenen Klassen der vormaligen Schulen bis Ende April noch vorrätigen Reste der Sammlungen und früher den Rest der letzten Nachtsingkollekte in Empfang zu nehmen, mit der Bestimmung, daß das, was bei der vormaligen Sebalder- und Lorenzer-Schule vorrätig wäre, den Studierenden der Gymnasialanstalt, was bei der vormaligen Spitaler-Schule, den Studierenden der Realanstalt zugute kommen solle. Die daraus für den Gymnasialfiskus sich ergebende Summe betrug 1190 Fl. 6 1/4 Kr. Hierunter ist jedoch auch einiges aus Schulstiftungen Eingegangene begriffen, welche von der Königlichen Stiftungsadministration der Wohltätigkeit hierher ausbezahlt worden sind.

4/340 Nach dem ferneren gnädigsten Befehle des Königlichen Generalkommissariats sind auf die Vorschläge des Rektorats diesen Sommer 208 Fl. 13 Kr. bereits an solche Schüler verteilt worden (und an verwilligten Geldraten noch 36 Fl. 44 Kr. an sie zu verteilen), welche nach den Zeugnissen und der Kenntnis der Lehrer von ihrer Lage eine Unterstützung verdienten. Diese bestand in barem Gelde, in nötigen Schulbüchern, die ihnen geliehen oder auch geschenkt wurden, und in Schreibmaterialien. Bei der jetzt erfolgten Promotion, wo das Bedürfnis neuer Schulbücher eintritt, erhält diese Verwendung nach der gnädigsten Intention des Königlichen Generalkommissariats und der ursprünglichen Bestimmung dieser Gaben gemäß ihre weitere Ausführung.

4/341 Auch nach dieser bereits eingeleiteten Ausgabe bleibt zwar die zu diesem Zwecke ferner verwendbare Summe noch namhaft; allein sie ist zugleich auch das Letzte, und die bisherige Weise der Zuflüsse hat aufgehört. - Nach den vorliegenden Rechnungen ließ das hiesige Publikum über 5000 Gulden jährlich, wovon die Nachtsingkollekte zur Weihnachtszeit allein 2300 bis 2500 Gulden betrug, in jenen freiwilligen Gaben den Schulen zufließen, und der beträchtlichste Teil davon kam den Schülern zugute; nach den Rechnungen von der letzten Zeit, wo bereits die Anzahl der Schüler, die solche Benefizien erhielten, gegen vorher vermindert war, ist dieser Teil auf 3597 Gulden anzusetzen. Wenn ein Quantum der vorherigen Beiträge für die Bedürfnisse des zum Kultus erforderlichen Personals und der Kantoreischulen fortgesetzt und davon wohl schwerlich etwas auf die Schulen überfließen können wird, so würden wir zu der Mildtätigkeit der hiesigen Einwohner ein geringes Zutrauen hegen, wenn wir fürchten wollten, daß sie, die vorher so viel zur Unterstützung dürftiger Studierender beitrugen, nun auf einmal nach erfolgter Vervollkommnung der Unterrichtsanstalten gänzlich aufhören sollten, für diesen Zweck etwas zu tun. Wir dürfen diese Furcht um so weniger hegen da die Kinder so vieler Eltern den Genuß der Verbesserung dieser Einrichtungen haben und dabei zugleich den Vorteil des bisher und, wie wir hoffen wollen, auch in Zukunft unentgeltlichen Unterrichts genießen. Ein weiterer Beweggrund wird die gnädige Anordnung sein, daß nicht wie vorher jeder Schüler, ohne Unterschied der Bedürftigkeit und des Verdiensts, eine Gabe erhält, sondern nur an die wirklich Bedürftigen eine Verteilung gemacht wird. - Möge diese Darstellung, welche diesen Gegenstand hier in Anregung bringt, nicht ohne Wirkung sein und edle Menschenfreunde ihre vorige Mildtätigkeit zum Besten notdürftiger Studierender wieder aufnehmen. Die beschwerliche Einrichtung, für diesen Zweck mit der Gelegenheit des physisch ebenso als moralisch nachteiligen Herumsingens zu sammeln, ist abgestellt; die Gaben erhalten nun eine um so freiwilligere Beschaffenheit, da sie, wie zur Osterzeit gewöhnlich war, deren an die Herren Prediger der verschiedenen Kirchen für die Schüler zu überschicken, nunmehr an das Studienrektorat übersendet werden können, welches sie mit gerührtem Danke für die Studierenden empfangen, die Verteilung unter der gnädigen Aufsicht des Königlichen Generalkommissariats nach dem Gutachten und der Kenntnis der Lehrer von den Bedürfnissen veranstalten und jedes Jahr öffentliche Rechenschaft von der Einnahme und Verwendung geben wird.

Der Stand der Lehrer hat auch in diesem Jahr eine weitere neue Gnade Sr. Königlichen Majestät erfahren. Allerhöchst dieselben haben nämlich die Professoren an Lyzeen, Gymnasial- und Realinstituten in die Klasse der Staatsbeamten zu setzen und die Vorteile der Dienstpragmatik auf sie auszudehnen geruht, welche allerhöchste Huld wir mit dem devotesten Dank zu verehren und darin einen neuen Beweggrund zum Eifer in der Erfüllung unserer Pflichten zu finden haben.

Von Veränderungen im Personale der Lehrer ist nur diese vorgegangen, daß wir von unserer Seite die Bestimmung unseres würdigen Kollegen, Herrn Professors Büchner, für eine Stelle an einer anderen Lehranstalt zu bedauern haben, wo seine theoretischen und praktischen Einsichten in das pädagogische Fach einen weiteren Wirkungskreis erhalten. Sein Pensum ist vom Anfang des Studienjahrs an Herrn Müller, einem durch seine schriftstellerischen Arbeiten sowohl als durch seinen mündlichen Unterricht rühmlichst bekannten Lehrer der Mathematik übertragen worden.

4/342 Es sind noch manche Punkte zurück, über welche es zweckmäßig sein könnte, hier noch einiges zu erwähnen, als den Organismus der Lokationen, der Promotionen, der Preisverteilungen, von den Grundsätzen derselben, aber auch von den dabei eintretenden Zufälligkeiten zu sprechen. Aber ich habe die Aufmerksamkeit dieser hochansehnlichen Versammlung schon zu lange in Anspruch genommen und gehe zu dem Hauptgegenstande dieses feierlichen Aktes über, nämlich die Fortgangsplätze der Studierenden bekanntzumachen, welche sie in ihren Klassen dieses Jahrs erhalten haben; es sind dabei die Jahreszensuren und dann besonders ihre Arbeiten in der öffentlichen Prüfung zugrunde gelegt worden. Die Lokation und diese Bekanntmachung derselben sei eine Belohnung für diejenigen, welche sich in ihrer Auszeichnung auch dieses Jahr erhalten oder emporgeschwungen haben, sowie eine Ermahnung an die, welche zurückgeblieben, das nächste Jahr mehr Applikation und Fleiß anzuwenden.

4/343 Diejenigen, welche sich vorzüglich hervortaten und sich die besondere Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erwarben, haben eine nähere Auszeichnung nunmehr zu empfangen. Wie Sie sich dieser Auszeichnung durch Ihre bisherigen Fortschritte Fleiß und Betragen würdig machten, so bleiben Sie auch in Zukunft, zunächst für Ihre Mitschüler und dann in weiteren Kreisen der Pflichten, ein Beispiel von Eifer für die Wissenschaft, von gesitteter Aufführung, von Achtung gegen Ihre Eltern, Lehrer und Vorgesetzte und vornehmlich von Gehorsam gegen die Gesetze, von fester Anhänglichkeit an die Regierung und treuer Ergebenheit gegen unseren König!

4.Rede zum Schuljahrabschlußam 2. September 1811104)

4/344 Es hat zur Zeit, als der geendigte Studienkursus eröffnet wurde, eine Zeitlang zweifelhaft geschienen, ob wir noch diese Feierlichkeit der Preiseverteilung für die ganze Anstalt begehen würden, die wir heute zum drittenmal begehen. Es kann nicht für unbescheiden gelten, jene Besorgnisse über eine bevorstehende Auflösung des Gymnasiums zu erwähnen - sie möchten nun Folge gehabt haben oder nicht -, da sie wenigstens diese öffentliche Wirkung zeigten, daß das Publikum eine solche Anstalt zur höheren, auf das Studium der klassischen Sprachen sich gründenden Bildung für ein Bedürfnis der hiesigen Stadt hält, ferner daß der Patriotismus und das Interesse für gemeinsame Angelegenheiten sich in seiner ganzen Tätigkeit äußert, sowie er eine Veranlassung findet und eine Hoffnung hat, etwas Gutes zu bewirken. Was die neueren Zeitumwälzungen so häufig herbeigeführt haben, Gleichgültigkeit, Hoffnungslosigkeit und den Verlust des sonst so mächtigen Glaubens, daß der Bürger für das allgemeine Beste auch seines Orts wirksam sein könne - welcher Anblick des verscheuchten Interesses für das Gemeinsame und des untergegangenen öffentlichen Lebens schmerzhaftere Gefühle erregen kann als jener Anblick der Leichname von Städten und der Ruinen ehemals berühmter Mauern und Häuser, welchen Ciceros Freund diesem zum Trost vor die Vorstellung führte -, dieser Anblick wird erfreulich unterbrochen durch die Erscheinung einer regsamen Teilnahme, wenn eine für nützlich gehaltene öffentliche Einrichtung in Gefahr zu sein scheint. Wie diese Stadt den Mitbürgern, deren Eifer und Tätigkeit hierbei mitgewirkt hat, ihre dankbare Empfindung nicht versagt haben wird, so auch nicht den öffentlichen Stellen, welche diese Bestrebungen unterstützt haben, am wenigsten aber der Gerechtigkeit und Gnade der allerhöchsten Regierung, wenn die vollständige Begründung und Erhaltung unserer Anstalt vollendet sein wird.

Diese neue Begehung der Preisverteilungsfeierlichkeit, als welche mir die Pflicht auflegt, durch eine öffentliche Rede zur Verständigung des Publikums über die Natur und den Gang unserer Anstalt und über ihre Beziehung auf dasselbe beizutragen, verschafft mir die Möglichkeit, eine fernere wichtige Seite zu berühren, welche in einer öffentlichen Unterrichtsanstalt in Betracht kommt, nämlich das Verhältnis der Schule und des Schulunterrichts zur sittlichen Bildung des Menschen überhaupt; von der Natur dieses Verhältnisses hängt die Bedeutung und Beurteilung mancher Einrichtungen und Verfahrungsweisen in derselben ab. Indem, wie ich schon sonst bemerkt, die Disziplin und moralische Wirksamkeit der Schule sich nicht auf den ganzen Umfang der Existenz eines Schülers erstrecken kann, weil ihr nicht dieser ganze Umfang anvertraut ist, so wird ihre Wirksamkeit einesteils hierdurch beschränkt, andernteils aber erhält sie eine besondere Gestalt, und die Schule wird gerade durch diese Trennung zu einer eigentümlichen Sphäre.

4/345 Wir sind häufig gewohnt, dasjenige vornehmlich als wirksam anzusehen, was eine direkte Absicht zur Hervorbringung eines Zwecks zeigt, und daher die moralische Wirkung zu ausschließlich von unmittelbaren Belehrungen, von der unmittelbaren Zucht der Sitten und dem Beispiele zu erwarten. Es ist aber auch die mittelbare Wirkung nicht zu übersehen, welche der Unterricht in Künsten und Wissenschaften hierin ausübt. Ferner ist eine andere Seite fast noch wichtiger, welche auch der Schule in Rücksicht auf Grundsätze und Handlungsweisen zukommt, die Seite nämlich, nach welcher Grundsätze und Handlungsweisen nicht sowohl in bewußter Reflexion an den Geist gebracht werden, als wiefern sie ein substantielles Element sind, in welchem der Mensch lebt und wonach er seine geistige Organisation bequemt und richtet, inwiefern die Grundsätze mehr als Sitte an ihn kommen und Gewohnheiten werden.

4/346 Was das erste, die direkte Belehrung über moralische Begriffe und Grundsätze betrifft, so macht sie einen wesentlichen Teil unseres Unterrichts aus; auch der beiläufige Inhalt dessen, woran die Jugend für die Erlernung der Sprachen geübt wird, enthält großenteils solche Begriffe, Lehren und Beispiele. Man konnte über das viele moralische Gerede, das man aus so mancherlei Triebfedern allenthalben treiben sieht, wohl unwillig werden und bestimmte moralische Belehrung für überflüssig halten, weil bei solchem Wissen und Reden häufig alle üblen Leidenschaften, kleine Empfindungen und vornehmlich moralischer Eigendünkel Platz haben kann. Es bleibt aber darum nicht weniger wichtig, nicht lediglich auf die natürliche Entwicklung des Guten aus dem Herzen und auf die Angewöhnung durch das Beispiel ohne Reflexion sich zu verlassen, sondern das Bewußtsein mit den sittlichen Bestimmungen bekanntzumachen, die moralischen Reflexionen in ihm zu befestigen und es zum Nachdenken darüber anzuleiten. Denn an diesen Begriffen haben wir die Gründe und Gesichtspunkte, aus denen wir uns und anderen über unsere Handlungen Rechenschaft geben, die Richtungslinien, die uns durch die Mannigfaltigkeit der Erscheinung und das unsichere Spiel der Empfindungen hindurch leiten. Es ist der Vorzug des Selbstbewußtseins, daß es statt der Festigkeit des tierischen Instinkts einerseits willkürlich und zufällig in seinen Bestimmungen ist und andererseits dieser Willkür aus sich selbst durch seinen Willen Schranken setzt. Das Feste und Bindende nun gegen das Unstete und die Widersprüche jener Seite sind die sittlichen und dann noch mehr die religiösen Bestimmungen, von denen wir jedoch für jetzt nicht sprechen. Ohne sie fällt das Allgemeingültige, das, was der Mensch soll, und das Zufällige, was ihm für den Augenblick beliebte, in die gemeinschaftliche Form eines solchen, das er mag.

Es ist eins der Vorurteile, welche durch die Aufklärung der neueren Zeit verbreitet worden - wie sie denn zu häufig gute alte Sitten und tiefe Grundsätze darum, weil sie solche nicht verstand, mit oberflächlichen, wertlosen, ja verderblichen Maximen vertauscht hat -, daß der Jugend moralische Begriffe und Sätze wie auch religiöse Lehren nicht früh beigebracht werden müssen, darum, weil sie solche nicht verstehe und nur Worte ins Gedächtnis bekomme. Die Sache aber näher betrachtet, so ist leicht zu bemerken, daß die sittlichen Begriffe von dem Kinde, von dem Knaben, dem Jünglinge nach Maßgabe ihres Alters wohl verstanden werden, und unser ganzes Leben ist nichts weiter, als ihre Bedeutung und Umfang immer tiefer verstehen zu lernen, aus neuen und immer neuen Beispielen und Fällen sie herausspiegeln zu sehen und nur so das Vielbefassende ihres Sinnes, das Bestimmte ihrer Anwendung immer entwickelter zu erkennen. In der Tat, wenn man, um den Menschen damit bekanntzumachen, warten wollte, bis er die sittlichen Begriffe in ihrer ganzen Wahrheit zu fassen völlig fähig wäre, so würden wenige und diese wenigen kaum vor dem Ende ihres Lebens diese Fähigkeit besitzen. Der Mangel an sittlicher Reflexion wäre es selbst, der die Bildung dieser Fassungskraft wie des sittlichen Gefühles verzögerte. Es ist damit derselbe Fall wie mit anderen Vorstellungen und Begriffen, deren Verstehen gleichfalls mit einer unverstandenen Kenntnis anfängt, und es wäre die nämliche Forderung, daß nur ein Feldherr das Wort Schlacht kennen sollte, weil nur er wahrhaft wisse, was eine solche sei.

4/347 Es ist aber nicht bloß ums Verstehen zu tun, sondern moralische Begriffe und ihr Ausdruck sollen auch eine Festigkeit in der Vorstellung des Gemüts erhalten; zu dem Ende aber müssen sie früh eingeprägt werden; sie enthalten die Grundzüge und die Grundlage einer inneren, höheren Welt, und in der Jugend befestigt, machen sie einen Schatz aus, welcher Leben in ihm selbst hat, in sich fortwurzelt und fortwächst, der sich an der Erfahrung bereichert und auch für die Einsicht und Überzeugung immer mehr bewährt.

Ferner ist auch formelle Bildung zum sittlichen Handeln notwendig; denn es gehört zu einem solchen Handeln die Fähigkeit, den Fall und die Umstände richtig aufzufassen, die sittlichen Bestimmungen selbst wohl voneinander zu unterscheiden und die passende Anwendung von ihnen zu machen. Diese Fähigkeit ist es aber gerade, welche durch den wissenschaftlichen Unterricht gebildet wird; denn er übt den Sinn der Verhältnisse und ist ein beständiger Übergang in der Erhebung des Einzelnen unter allgemeine Gesichtspunkte und umgekehrt in der Anwendung des Allgemeinen auf das Einzelne. Die wissenschaftliche Bildung hat überhaupt die Wirkung auf den Geist, ihn von sich selbst zu trennen, aus seinem unmittelbaren natürlichen Dasein, aus der unfreien Sphäre des Gefühls und des Triebs herauszuheben und in den Gedanken zu stellen, wodurch er ein Bewußtsein über die sonst nur notwendige, instinktartige Rückwirkung auf äußere Eindrücke erlangt und durch diese Befreiung die Macht über die unmittelbaren Vorstellungen und Empfindungen wird, welche Befreiung die formelle Grundlage der moralischen Handlungsweise überhaupt ausmacht.

4/348 Die Schule bleibt aber nicht bei diesen allgemeinen Wirkungen stehen; sie ist auch ein besonderer sittlicher Zustand, in welchem der Mensch verweilt und worin er durch Gewöhnung an wirkliche Verhältnisse praktisch gebildet wird. Sie ist eine Sphäre, die ihren eigenen Stoff und Gegenstand, ihr eigenes Recht und Gesetz, ihre Strafen und Belohnungen hat, und zwar eine Sphäre, welche eine wesentliche Stufe in der Ausbildung des ganzen sittlichen Charakters ausmacht. Die Schule steht nämlich zwischen der Familie und der wirklichen Welt und macht das verbindende Mittelglied des Übergangs von jener in diese aus. Diese wichtige Seite ist näher zu betrachten.

Das Leben in der Familie nämlich, das dem Leben in der Schule vorangeht, ist ein persönliches Verhältnis, ein Verhältnis der Empfindung, der Liebe, des natürlichen Glaubens und Zutrauens; es ist nicht das Band einer Sache, sondern das natürliche Band des Bluts; das Kind gilt hier darum, weil es das Kind ist; es erfährt ohne Verdienst die Liebe seiner Eltern, so wie es ihren Zorn, ohne ein Recht dagegen zu haben, zu ertragen hat. - Dagegen in der Welt gilt der Mensch durch das, was er leistet; er hat den Wert nur, insofern er ihn verdient. Es wird ihm wenig aus Liebe und um der Liebe willen; hier gilt die Sache, nicht die Empfindung und die besondere Person. Die Welt macht ein von dem Subjektiven unabhängiges Gemeinwesen aus; der Mensch gilt darin nach den Geschicklichkeiten und der Brauchbarkeit für eine ihrer Sphären, je mehr er sich der Besonderheit abgetan und zum Sinne eines allgemeinen Seins und Handelns gebildet hat.

4/349 Die Schule nun ist die Mittelsphäre, welche den Menschen aus dem Familienkreise in die Welt herüberführt, aus dem Naturverhältnisse der Empfindung und Neigung in das Element der Sache. In der Schule nämlich fängt die Tätigkeit des Kindes an, wesentlich und durchaus eine ernsthafte Bedeutung zu erhalten, daß sie nicht mehr der Willkür und dem Zufall, der Lust und Neigung des Augenblicks anheimgestellt ist; es lernt sein Tun nach einem Zwecke und nach Regeln bestimmen; es hört auf, um seiner unmittelbaren Person willen, und beginnt, nach dem zu gelten, was es leistet, und sich ein Verdienst zu erwerben. In der Familie hat das Kind im Sinne des persönlichen Gehorsams und der Liebe recht zu tun; in der Schule hat es im Sinne der Pflicht und eines Gesetzes sich zu betragen und um einer allgemeinen, bloß formellen Ordnung willen dies zu tun und anderes zu unterlassen, was sonst dem Einzelnen wohl gestattet werden könnte. In der Gemeinschaft mit vielen unterrichtet, lernt es, sich nach anderen richten, Zutrauen zu anderen, ihm zunächst fremden Menschen und Zutrauen zu sich selbst in Beziehung auf sie erwerben, und macht darin den Anfang der Bildung und Ausübung sozialer Tugenden.

Es tritt hiermit nunmehr für den Menschen die zweifache Existenz ein, in welche sein Leben überhaupt zerfällt und zwischen deren in Zukunft härteren Extremen er es zusammenzuhalten hat. Die erste Totalität seines Lebensverhältnisses verschwindet; er gehört jetzt zwei abgesonderten Kreisen an, deren jeder nur eine Seite seiner Existenz in Anspruch nimmt. Außer dem, was die Schule an ihn fordert, hat er eine von ihrem Gehorsam freie Seite, die teils noch dem häuslichen Verhältnisse, teils aber auch seiner eigenen Willkür und Bestimmung überlassen ist, - so wie er damit zugleich eine durch das bloße Familienleben nicht mehr bestimmte Seite und eine Art von eigenem Dasein und besondere Pflichten erhält.

4/350 Eine von den Folgen, die sich aus der betrachteten Natur dieses Verhältnisses ergeben, betrifft den Ton und die äußere Behandlungsweise wie auch den Umfang der Disziplin, der in einer Anstalt, wie die unsrige ist, ausgeübt werden kann. Die Begriffe, was unter Zucht und Schulzucht insbesondere zu verstehen sei, haben sich im Fortgange der Bildung sehr geändert. Da die Erziehung immer mehr aus dem richtigen Gesichtspunkte betrachtet worden ist, daß sie wesentlich mehr Unterstützung als Niederdrückung des erwachenden Selbstgefühls, eine Bildung zur Selbständigkeit sein müsse, so hat sich in den Familien ebensosehr als in den Erziehungsanstalten die Manier immer mehr verloren, in allem, was es sei, der Jugend das Gefühl der Unterwürfigkeit und der Unfreiheit zu geben, auch in dem, was gleichgültig ist, sie einer anderen als ihrer eigenen Willkür gehorchen zu machen, - leeren Gehorsam um des Gehorsams willen zu fordern und durch Härte zu erreichen, wozu bloß das Gefühl der Liebe, der Achtung und des Ernsts der Sache gehört. - So muß also auch von den Studierenden unserer Anstalt Ruhe und Aufmerksamkeit in den Lehrstunden, gesittetes Betragen gegen die Lehrer und Mitschüler, Ablieferung der aufgegebenen Arbeiten und überhaupt der Gehorsam gefordert werden, der zur Erreichung des Studienzwecks notwendig ist. Aber es ist damit zugleich verbunden, daß das Benehmen über gleichgültige Dinge, die nicht zur Ordnung gehören, frei gelassen wird. In der Geselligkeit des Studierens, in dem Umgange, dessen Band und Interesse die Wissenschaft und die Tätigkeit des Geistes ist, paßt am wenigsten ein unfreier Ton; eine Gesellschaft von Studierenden kann nicht als eine Versammlung von Famulis betrachtet werden, noch sollen sie die Miene und das Benehmen von solchen haben. Die Erziehung zur Selbständigkeit erfordert, daß die Jugend frühe gewöhnt werde, das eigene Gefühl von Schicklichkeit und den eigenen Verstand zu Rate zu ziehen, und daß ihr eine Sphäre frei gelassen sei, unter sich und im Verhältnisse zu älteren Personen, worin sie ihr Betragen selbst bestimme.

4/351 Außer dieser Liberalität folgt aus dem Vorhergehenden auch die Begrenzung des Umfangs der Disziplin, den die Schule ausüben kann. Der Studierende steht nur mit einem Fuße in der Schule, und insofern die Verantwortlichkeit für sein Privatbetragen noch nicht ganz allein ihm zufällt, so sind es nicht die Lehrer, welche auch für die spezielle Aufführung der Schüler außerhalb des Studienhauses und des Unterrichts von dem Publikum in Anspruch genommen werden können. Nicht nur befinden sich die Studierenden den größeren Teil ihrer Zeit unter anderen mächtigen Einflüssen, und die Schule muß sich mit der oben angegebenen allgemeineren Wirksamkeit begnügen, sondern überhaupt treten sie außer dem Studienhause unter die Gewalt der Eltern oder derer, die der Eltern Stelle bei ihnen vertreten, zurück; es steht bei diesen, welche Freiheit sie ihren Kindern gestatten, welchen Umgang sie ihnen erlauben, welchen Aufwand und welche Arten von Vergnügungen sie ihnen zugestehen wollen. Bei einem Benehmen von Studierenden, das man zu tadeln findet, kann gesagt werden: es sind Schüler der Studieninstitute, die sich so betragen; oder aber: es sind Kinder dieser Eltern, Söhne dieser Zeit. Um im Urteil gerecht zu sein, ist darauf zu sehen, welche Rücksicht bei einem besonderen Falle die wesentliche ist.

So teilt sich die Schule mit der Familie in das Leben der Jugend; es ist höchst nötig, daß sie sich gegenseitig nicht hindern, die eine nicht die Autorität und die Achtung der anderen schwächt, sondern daß sie vielmehr einander unterstützen und zusammenwirken, um den gemeinsamen, so wichtigen Zweck zu erreichen.

4/352 Auf der andern Seite hat die Schule ein Verhältnis zur wirklichen Welt, und ihr Geschäft ist, die Jugend zu derselben vorzubereiten. Die wirkliche Welt ist ein festes, in sich zusammenhängendes Ganze von Gesetzen und das Allgemeine bezweckenden Einrichtungen; die Einzelnen gelten nur, insoweit sie diesem Allgemeinen sich gemäß machen und betragen, und es kümmert sich nicht um ihre besonderen Zwecke, Meinungen und Sinnesarten. In dieses System der Allgemeinheit sind aber zugleich die Neigungen der Persönlichkeit, die Leidenschaften der Einzelheit und das Treiben der materiellen Interessen verflochten; die Welt ist das Schauspiel des Kampfs beider Seiten miteinander. In der Schule schweigen die Privatinteressen und Leidenschaften der Eigensucht; sie ist ein Kreis von Beschäftigungen, vornehmlich um Vorstellungen und Gedanken. - Wenn aber das Leben der Schule leidenschaftsloser ist, so entbehrt es zugleich das höhere Interesse und den Ernst des öffentlichen Lebens; es ist nur eine stille, innere Vorbereitung und Vorübung zu demselben. Was durch die Schule zustande kommt, die Bildung der Einzelnen, ist die Fähigkeit derselben, dem öffentlichen Leben anzugehören. Die Wissenschaft, die Geschicklichkeiten, die erworben werden, erreichen erst ihren wesentlichen Zweck in ihrer außer der Schule fallenden Anwendung. Sie kommen ferner in der Schule nur insofern in Betracht, als sie von diesen Kindern erworben werden; die Wissenschaft wird darin nicht fortgebildet, sondern nur das schon Vorhandene, und zwar erst nach seinem elementarischen Inhalte erlernt; und die Schulkenntnisse sind etwas, das andere längst wissen. Die Arbeiten der Schule haben nicht ihr vollständiges Ende in sich selbst, sondern legen nur den Grund zur Möglichkeit eines anderen, des wesentlichen Werks.

Wenn aber der Inhalt der Sache, der in der Schule gelernt wird, etwas längst Fertiges ist, so sind dagegen die Individuen, die erst dazu gebildet werden, noch nicht etwas Fertiges; es kann diese Vorarbeit, die Bildung, nicht einmal vollendet, nur eine gewisse Stufe erreicht werden. Wie nun das, was im Kreise einer Familie vorgeht, vornehmlich nur innerhalb derselben sein Interesse und seinen Wert hat, insofern es nur der Wert und das Interesse dieser Individuen ist, so haben die Arbeiten der Schule, auch ihre Urteile, ihre Auszeichnungen und Bestrafungen eine relative Wichtigkeit und ihre vornehmste Gültigkeit innerhalb dieser Sphäre. Die Jugend ist in der Schule im Streben begriffen; wer in ihr zurückbleibt, hat immer noch die allgemeine Möglichkeit der Besserung vor sich; die Möglichkeit, daß er seinen Standpunkt, sein eigentliches Interesse nur noch nicht gefunden oder auch nur den Zeitmoment noch nicht erreicht hat, in welchem es mit ihm durchbricht. Umgekehrt zeichnet sich zuweilen anfangs ein junger Mensch aus und macht schnelle Fortschritte in den Anfangsgründen, aber bei der eintretenden Forderung, tiefer einzudringen, bleibt er zurück und gleicht dem Felsen, auf dem der Samen zuerst fröhlich aufging, aber bald verdorrte; dahingegen ein anderer ob lange Zeit wie ein unaufgeschlossener Kern erscheint, langsam in seinem Auffassen und Fortschreiten, in den sich aber alles tief hineingräbt und in ihm herumwurzelt und der dann wie mit einem Male zur Äußerung und Leichtigkeit durchdringt.

4/353 Das Urteil, das die Schule fällt, kann daher so wenig etwas Fertiges sein, als der Mensch in ihr fertig ist. Die allerhöchste Regierung hat darum befohlen, daß erstens die Zensuren der Schüler nicht öffentlich bekannt gemacht werden sollen; zweitens, daß ausdrücklich, indem sie den Schülern vorgelesen werden, dabei zu erklären sei, sie seien als die freien Urteile ihrer Lehrer über sie anzusehen; es komme diesen Urteilen aber “kein unmittelbarer Einfluß auf die künftige Lebensbestimmung und die dereinstige Stellung in der politischen Verfassung zu”. Denn wie die Arbeit der Schule Vorübung und Vorbereitung ist, so ist auch ihr Urteil ein Vorurteil; eine so wichtige Präsumtion es gibt, so ist es nicht schon etwas Letztes.

Am Ende des Schuljahrs werden die Hauptlokation, die Bestimmung des Fortgangsplatzes eines jeden in seiner Klasse, und die Promotionen in höhere Klassen vorgenommen. Auch sie sind Urteile, und zwar die öffentlichen, aber nur allgemeinen Urteile über das, was die Schüler geleistet haben. Das noch Unbeständige, das in dieser Welt des Werdens herrscht, zeigt sich dabei auffallend; aus der Vergleichung der Lokationen mehrerer Jahre ersieht man leicht, wie einige sich emporgeschwungen haben, andere zurückgeblieben sind. - Ich füge noch eine weitere Bemerkung über die Auszeichnung hinzu, die in höheren Fortgangsplätzen liegt, und was bei ihrer Schätzung in Rücksicht zu kommen hat. Eigentlich können nämlich nur junge Leute, die von gleichem Alter sind, miteinander verglichen werden, und den Vorzug hat der, welcher unter denen seines Alters voraus ist. In einer Klasse sind aber nicht gerade solche beisammen, sondern dies hat von den gemachten Fortschritten, auch von dem Alter bei dem Eintritt in die Anstalt abgehangen. Wenn nun diejenigen sich auszeichnen, die älter sind als der größere Teil derselben Klasse, so ist dies nur ein sehr relativer Vorzug. Wenn dagegen Jüngere unter Älteren auch nur mittlere Plätze behaupten, so ist der Vorzug, den sie haben, natürlich bei weitem größer.

4/354 Ohnehin ist zu erinnern, daß in den höheren Klassen der Fortgangsplatz immer mehr seine Bedeutung verliert; im Fortrücken durch die verschiedenen Klassen reinigt sich der Bestand nach und nach durch das Übergehen zum Gewerbe oder in andere Anstalten. Da mit Ernst darauf gehalten wird, daß jeder leiste, was in seiner Klasse gefordert wird, und eine passive Anwesenheit und unmotiviertes Fortrücken nicht stattfindet, so fühlen diejenigen, die hinter den Forderungen ihrer Klasse zurückbleiben, eine Unbehaglichkeit und ihre Unangemessenheit zu der Bestimmung der Anstalt und sehen sich nach anderen Bestimmungen um, so daß diese Wirkung der Schule ein amtliches Einschreiten und Ausweisen größtenteils von selbst überflüssig macht. Wer also in die höheren Klassen aufgenommen worden, hat im ganzen die Prüfung ausgehalten und seine Tüchtigkeit erprobt, auf dem Vorbereitungswege zum Studieren weiter fortgehen zu können.

Ich habe hierbei auf eine andere scheinbare Ungleichheit aufmerksam zu machen. Es kann nämlich der Fall sein, wie er es auch wirklich ist, daß sich Schüler in einer höheren Klasse befinden, die weiter zurück sind als andere in einer niedrigeren Klasse. Wenn nämlich solche, die im Alter schon vorgerückt sind, wo nicht besondere, doch hinlängliche Tüchtigkeit für die höhere Klasse besitzen, so werden sie bei der Aufnahme dahin versetzt oder auch, wenn die sonstige Einrichtung wie beim zweiten Kursus einer zweijährigen Klasse es erlaubt, befördert; hingegen wird mit denjenigen, die von gleichen Fortschritten, aber im Alter noch zurück sind, nicht geeilt, weil sie die gehörige Zeit zur Erwerbung nicht nur einer hinlänglichen, sondern einer vollständigen Tauglichkeit haben, auch weil ihnen die sonstige Reife der Überlegung und des Benehmens abgeht, in Rücksicht welcher sich das Alter auch bei ausgezeichneten Köpfen nicht verleugnet. Es gilt dabei als Hauptgrundsatz, nicht in höhere Klassen zu eilen; denn die Sicherheit und Festigkeit in den Anfangsgründen ist eine Hauptbedingung, um für das Höhere fähig zu sein, aber erlernt sich nicht mehr in späterem Alter oder in Schulen, worin man nicht mehr dabei verweilen kann.

4/355 Die erwähnte Ungleichheit zwischen dem Alter der Schüler und der Klasse, in der sie sich befinden, rührt vornehmlich auch von demjenigen Alter her, mit welchem sie in die Anstalt eintraten. Dieser Umstand führt mich auf eine für die Eltern sehr wichtige Rücksicht, auf den Wunsch nämlich, daß sie ihre Kinder, die sie unserer Anstalt anvertrauen wollen, doch ja zeitig genug, im achten, neunten, spätestens im zehnten Jahre den Anfang des Unterrichts machen lassen. Sie haben sich nämlich zu erinnern, daß die Dauer des ganzen vorgeschriebenen Kursus in der Regel zehn und mit den Vorbereitungsklassen elf bis zwölf Jahre beträgt, daß ein Anfänger, ob er gleich von einem gewissen Alter ist, nicht in einer oberen, sondern nur in einer Anfangsklasse anfangen kann und daß bei dem innigen Zusammenhange der Fortgangsstufen keine Klasse übersprungen werden darf. - Es ist nachteilig für junge Leute von elf, zwölf oder gar noch mehreren Jahren, wenn sie, um ihres Zurückbleibens im Lateinischen willen, in die untersten Klassen gesetzt werden müssen, während sie um ihres Alters und um ihrer schon gemachten Fortschritte willen in anderen Gegenständen eines viel vorgerückteren Unterrichts fähig wären, als hier erteilt werden kann. Dadurch, daß in einigen Klassen der Kursus zweijährig ist, ist zwar die höchst erwünschte Gelegenheit vorhanden, einen solchen, der das Versäumte noch schnell nachholt, rascher vorrücken zu lassen; aber wer etwa im dreizehnten Jahre oder gar noch später den Kursus in der Anstalt erst beginnt, ist, andere Nachteile nicht gerechnet, auch in diesem [Nachteil], daß er erst zwei, drei, selbst vier Jahre später die Universität beziehen kann, als es ohne die frühere Vernachlässigung geschehen könnte. Ich wünschte daher, diese Aufforderung allen Eltern hörbar machen zu können, die ihre Kinder dem Studium bestimmen oder sie wenigstens in den Elementen der unserer Anstalt eigenen Bildung unterrichten lassen wollen, bei den Forderungen, die gegenwärtig an Studierende gemacht werden, es mit dem Anfange des Unterrichts ja nicht zu lange anstehen zu lassen.

4/356 Es ist noch übrig, das wenige, was die äußeren Schicksale der Anstalt im verflossenen Studienjahre betrifft, zu erwähnen. Zuerst habe ich das Zeichen anzuführen, welches unsere Anstalt von der allerhöchsten Aufmerksamkeit auf sie darin erhalten hat, daß bei der Unterprimärklasse zur Unterstützung des so verdienten Klassenlehrers, den Krankheitsumstände an seiner vollen Tätigkeit hindern, der Studienlehramtskandidat Meyerlein, längst in hiesiger Stadt durch seine Beschäftigung mit dem Jugendunterricht erprobt, als Aushilfslehrer allergnädigst angestellt worden ist.

Ich erwähne ferner, daß in diesem Jahre der Anfang zur Anschaffung eines physikalischen Kabinetts gemacht werden konnte; außer der Kosmographie in der Mittelklasse ist daher das erste Mal ein Kursus der Experimentalphysik in der Oberklasse gegeben worden, der im folgenden Jahre, wenn das Kabinett die größere Vollständigkeit erlangt haben wird, gleichfalls noch vollständiger werden soll.

Von einer anderen interessanten Übung, die dies Jahr eingeführt wurde, dem öffentlichen Deklamieren, hat das Publikum soeben eine kleine, noch als Anfang zu betrachtende Probe gesehen; wenn der Unterricht darin erst mehr betätigt sein wird, so ist sich mehr äußerer Anschein und viele innere Wirkung zu versprechen. Ein richtiges verständiges Lesen erfordert verständigen, feinen Sinn und vieles Studium; es läßt sich sehr viel daran anknüpfen, oder es setzt vielmehr sehr viel voraus. Die mit Reflexion verbundene Übung darin ist, bei näherer Erwägung - die jedoch hier nicht ausgeführt werden kann - so hoch zu schätzen, daß vielleicht der größte Teil des gewöhnlichen Belehrens und Erklärens in Volks- wie in Studienschulen dadurch erspart [werden] und ganz die Gestalt jenes Unterrichts annehmen könnte und daß wir wünschen und hoffen dürfen, diesen Unterrichtsgegenstand, wenn er erst mehr studiert worden, als ein Hauptbildungsmittel behandelt und geübt zu sehen.

4/357 Ich habe ferner die dankbare Anführung eines Geschenks nicht zu vergessen, das unsere Bibliothek durch die Güte des Königlichen Oberfinanzrats, Herrn Rot, in München erhalten hat, - wie auch anderen Zuwachs unseres Mineralienkabinetts, den wir, wie das Ganze, der Liebe für die Jugend und ihren Unterricht verdanken; wie zu hoffen ist, wird diese Sammlung im nächsten Jahre in den äußeren Stand kommen, um zum Unterricht gebraucht zu werden.

Endlich ist zu erwähnen, daß der Fiskus, der zur Unterstützung der bedürftigen Schüler der Gymnasial- und Realanstalt bestimmt ist, in Ansehung eines bleibenden Zuflusses Konsistenz und gesicherte Fortdauer erhalten hat; ein Teil der vierteljährigen Bürgersubskription, die an die Stelle der vormaligen, vornehmlich den Studienschülern gewidmeten Schulsammlungen getreten ist, ist demselben zugewendet worden, und die vollendete Ausscheidung der für den gleichen Zweck vorhandenen Stiftungen wird ihm einen anderweitigen regulären Zufluß verschaffen. Dieses Jahr betragen die Stipendien aus jenem Fond, die an Schüler der Gymnasialanstalt an Geld von dem Königlichen Kommissariat gnädigst verwilligt und ausbezahlt worden sind, 456 Fl. 44 Kr., mit Inbegriff von 36 Fl. 44 Kr., die noch auf die Verwilligung des vorigen Jahres kommen. Ferner sind 75 Fl. 58 Kr. auf ausgeteilte Schulbücher und Schreibmaterialien verwendet worden. Die zweckmäßigere Verwendung, nämlich an wirklich dürftige, zum Studieren bestimmte Schüler, macht es möglich, ihnen beträchtlichere als vorhin und dadurch wahrhafte Hilfe zu gewähren, wie denn die Raten an die Einzelnen 40, 60, 100 Fl. betrugen. Gesegnet seien dafür die frommen Voreltern, die für solche edle Zwecke Stiftungen gemacht, gesegnet die lebenden Mitbürger, die für dieselbe Absicht Beiträge geben, endlich die Königliche Regierung, welche nach Ihrer Gerechtigkeit die auf den Willen der Stifter und der Kontribuenten gegründete Verwendung bewirkt und immer mehr regularisiert.

4/358 Ebenso hoffnungsvoll dürfen wir der nächstbevorstehenden supplementarischen oder gleichsam zweiten Begründung der Gymnasialanstalt entgegensehen, indem die allerhöchsten Entschließungen über die Festsetzung des Etats und des Fonds der Anstalt erwartet werden, denen wir nicht durch voreilige Erwähnungen vorgreifen dürfen.

4/359 Am Ende eines Studienjahrs machen die Prüfungen vor dem Publikum sichtbar, was in den verschiedenen Klassen der Anstalt geleistet worden. In der Preisverteilungsfeierlichkeit treten wir noch öffentlicher auf. Hier stehen an einer Seite die Eltern und Angehörigen, an der anderen die königliche Autorität; Familie und Staat vereinigen ihr Interesse. In den erteilt werdenden Auszeichnungen erblickt die Familie, die ihre Söhne in der Schule sich entwachsen sieht, die günstige Vorbedeutung des sich gründenden Glücks derselben, - der Staat, der sie sich zuwachsen sieht, die Vorbedeutung ihrer Brauchbarkeit. Für Euch, die Ihr hier aus der Hand des Königlichen Kommissariats eine Auszeichnung erhaltet, beginnt darin eine öffentliche Anerkennung dessen, was Ihr geleistet; Ihr fangt damit an, aus dem stillen Kreise der Schule in eine Beziehung zum Publikum und zum Staate zu treten. Die Auszeichnungen sind noch nicht ein letztes Urteil aber eine verdiente Belobung Eures Fleißes, der Applikation und des Betragens im verflossenen Jahre und eine Ermunterung und Aufforderung für die Zukunft, die Erwartung, die Ihr bei Euren Familien und beim Staate erweckt habt, zu erfüllen, damit Euch die Auszeichnungen nicht einst zum Vorwurf werden, sondern vielmehr angenehme Rückerinnerungen an die früheren Stufen bleiben, deren auch das folgende Leben sich würdig zu erhalten hat.

5.Rede zum Schuljahrabschlußam 2. September 1813105)

Das Ende eines Studienjahres fordert schon an und für sich selbst dazu auf, und die allerhöchsten Befehle haben es angeordnet, an einem solchen Schlusse auf das, was im Laufe des Jahres getan worden und geschehen ist, einen Rückblick zu werfen und die Resultate der jährlichen Bemühung zu betrachten. Der Verlauf der Jahre ist für die Anstalt bloße Dauer, für die Lehrer ein sich wiederholender Kreislauf ihres Geschäfts; für die Schüler aber vornehmlich ein fortschreitender Gang, der sie jedes Jahr auf eine neue Stufe erhebt. - Da der im Druck erscheinende Jahresbericht dasjenige enthält, was zur Geschichte unserer Anstalt im verflossenen Jahre gerechnet werden kann, so bedarf es hier nur weniger Worte.

4/360 Für eine Anstalt ist es ohnehin das größte Glück, wenn sie keine Geschichte, wenn sie bloß Dauer hat. Das Bessere tötet das Gute, ist ein sinnvolles Sprichwort; es drückt aus, daß das Streben nach dem Besseren, wenn es zur Sucht wird, das Gute nicht zustande, nicht zur Reife kommen läßt. Wenn Gesetze und Einrichtungen, die den festen Grund und Halt für das Wandelbare ausmachen sollen, selbst wandelbar gemacht werden, woran soll das an und für sich Wandelbare sich halten? Auch allgemeine Einrichtungen sind freilich in einem Fortschreiten begriffen, aber dieses Fortschreiten ist langsam; ein einzelnes Jahr ist hierin unbedeutend; Veränderungen derselben sind durch große, seltene Epochen bezeichnet. Wenn eine Regierung auf den Dank ihrer Untertanen für Verbesserungen Anspruch zu machen hat, so müssen sie ebenso erkenntlich für die Erhaltung zweckmäßiger Einrichtungen sein, die einmal im Gange sind. So hat denn auch unsere Anstalt im verflossenen Jahre keine Geschichte gehabt; die bekannte Einrichtung derselben, genauere Bestimmungen in einigem Formellen abgerechnet, ist dieselbe geblieben.

In der Geschichte des Lehrerpersonals ist der schmerzliche Verlust aufzuzeichnen, den wir durch den Tod des Kollaboratur-Lehrers Link erlitten haben, eines sehr verdienten Lehrers, der mit Eifer und Tätigkeit seinem Amte vorstand, an dem seine Schüler mit Liebe hingen; sie zollten ihm erst vor wenigen Tagen an seinem Grabe die Tränen ihrer Anhänglichkeit. Doch die Jugend schreitet vorwärts, in ihr ist das Gefühl des Zuwachses des Lebens überwiegend über das Gefühl des Verlustes, und die älteren Verwandten und Freunde fühlen vornehmlich das Unwiederbringliche in dem Verluste eines teuren Mannes.

4/361 Weil die Jugendzeit vornehmlich die Zeit des Vorwärtsschreitens ist, so ist hauptsächlich für sie ein zurückgelegtes Studienjahr eine wichtige neue Stufe. Diejenigen, die sich dazu fähig gemacht, treten in eine neue Klasse, in eine höhere Beschäftigung und zu anderen Lehrern über. Dies ist eine allgemeine Belohnung, welche sie durch Aufmerksamkeit und Fleiß verdienen müssen, und ich verweile einige Augenblicke bei diesem Punkte. Es ist nämlich bei dem Fortgange in weitere Klassen nicht der Fall, daß die Schüler nach Verlauf einer gewissen Zeit unausbleiblich in eine höhere Abteilung fortrücken, sie mögen sich betragen haben, wie sie wollen, und Fortschritte gemacht haben oder nicht. Die Lehrer, wenn sie bloß sich bedächten, würden sich gern von solchen befreit sehen, mit deren Unaufmerksamkeit, Unfleiß und sonstigem ungehörigen Betragen sie bereits ein Jahr lang zu kämpfen hatten. Aber höhere Rücksichten legen ihnen hierin die Pflicht auf, gegen das, was ihnen angenehmer wäre, gegen die Erwartungen der Schüler und etwa auch der Eltern, die Beförderung nur zufolge der Würdigkeit zu machen. Diejenigen, welche studieren wollen, widmen sich vorzugsweise dem Staatsdienste. Die öffentlichen Studieninstitute sind vornehmlich Pflanzschulen für Staatsdiener; sie sind der Regierung dafür Verantwortung schuldig, ihr nicht unbrauchbare zuzuführen, so wie sie es den Eltern schuldig sind, ihnen nicht ungegründete Hoffnungen zu machen, welche sich ohnehin in der Folge widerlegen und nur vergebliche Kosten, Versäumnis einer zweckmäßigeren Bildung nach sich gezogen haben würden.

Von seiten der Eltern würde es ferner der größte Widerspruch sein, wenn sie einerseits wollten - und sie wollen es gewiß -, daß sie würdige Geistliche zu Seelsorgern und Predigern haben, daß ihnen von Einsichtsvollen und Gerechtdenkenden Recht gesprochen werde, daß sie für die Beratung ihrer körperlichen Zustände geschickte Ärzte finden, daß ihr öffentliches Wohl überhaupt in den Händen verständiger und billiger Männer sei, - und wenn sie auf der andern Seite verlangten, daß ihre ungeschickten Söhne solchen Ämtern und Geschäften zugeführt und späterhin dazu zugelassen werden sollten.

Dieses höhere Ziel ist schon auf Staatsinstituten, welche eine der Vorbereitungsstufen zu jener Bestimmung sind, vor Augen zu haben; die Willkür der Studienvorstände und Lehrer ebensosehr als der Eltern tritt gegen diese höhere Bestimmung auf die Seite.

4/362 Aber unmittelbar auch wäre das unbedingte Fortrücken in eine höhere Klasse ohne die derselben angemessene Befähigung den Schülern selbst vielmehr nachteilig. Es ist nicht schwer einzusehen, daß es ganz zu ihrem eigenen Nutzen geschieht, wenn sie ihrer Qualifikation gemäß länger, als es [sonst] geschehen könnte, in einer Klasse zurückgehalten werden. Denn des höheren Unterrichts nicht empfänglich, ohne die gehörige Grundlage ihn antretend, wäre er für sie größtenteils verloren; sie würden vielmehr nur immer weiter zurück- statt vorwärtskommen, dagegen sie an dem Unterricht der niederen Stufe wirklich teilnehmen können und durch diese Teilnahme fortschreiten werden. - Es ist zugleich schonender und ermunternder für sie, ihnen die Gelegenheit zu eröffnen, unter neuen Mitschülern sich in höhere Plätze emporzuschwingen, als sie unter den vorigen zu lassen, die ihnen einmal voraus sind und unter denen für immer zurückzustehen niederschlagender für sie sein müßte. - Diese Zurückhaltung in derselben Klasse sei ein Sporn für sie, sich ihre Studien besser angelegen sein zu lassen und die Hoffnungen ihrer Eltern und die Bemühungen ihrer Lehrer mit ihnen besser zu belohnen.

In mehreren Klassen aber ist es ohnehin gesetzlich, zwei Jahre zu verweilen; es ist eine besondere Auszeichnung, nach einem Jahre befördert zu werden, und noch keine Zurücksetzung, ein Jahr länger darin bleiben zu müssen.

Die wichtigste Stufe haben diejenigen erreicht, für welche das verflossene Studienjahr das letzte ihres Aufenthalts im Gymnasium war und die nunmehr zu ihrer näheren Bestimmung auf die Universität abgehen. In der neuen Sphäre, in welche Sie, meine Herren, eintreten, werden Sie die Erfahrung machen, welche Früchte ein wohlbenutzter Gymnasialunterricht trägt. Ich darf Ihnen das öffentliche Zeugnis geben, daß Sie überhaupt Ihre Zeit fleißig angewendet und daß Sie auch mit eigenem Triebe die Lehrgegenstände angegriffen und umfaßt haben, daß Ihre Lehrer daher nicht nur um ihres Amtes willen, sondern gern um Ihrer Applikation willen das Lehrgeschäft ausübten. - Die Fertigkeiten und Kenntnisse, welche Sie auf dem Gymnasium sich erworben haben, der Kreis der Gegenstände, mit denen Sie sich beschäftigten, sind Mittel für Ihre künftige Berufswissenschaft; ich darf aber glauben, daß sich auch ein Interesse zu diesen Gegenständen, als welche es verdienen, an und für sich selbst in Ihnen gegründet hat.

4/363 Ich will noch dies Verhältnis der Gymnasialstudien und der Berufswissenschaft mit wenigem andeuten. In dem Studium der Alten, dem ausgezeichneten Gegenstande der Gymnasialstudien, finden sich die Anfänge und Grundvorstellungen der Wissenschaften oder des Wissenswürdigen überhaupt, und darum sind sie so sehr zur Vorbereitung für die Berufswissenschaften geeignet; und in Ansehung der schönen Kunst sind sie die Vollendung. - Überhaupt haben sie das Eigentümliche, daß sich in ihnen die abstrakten Reflexionen noch in der Nähe des Konkreten zeigen, daß der Begriff sich aus dem Beispiel bildet; die (Vorstellungen der) menschlichen Dinge nach ihrer Wirklichkeit machen die Grundlage aus, die sich zugleich mit dem allgemeinen Resultate darstellt. Der abstrakte Gedanke hat darum lebendige Frische; wir erhalten ihn in seiner Naivität, verbunden mit der persönlichen Empfindung und mit der Individualität der Umstände, aus denen er hervorgeht; er hat deswegen die eigentümliche Klarheit und Verständlichkeit.

Wie die Form diese Vollständigkeit des Konkreten hat, so auch der Inhalt, und zwar betrifft er das menschliche Leben überhaupt und vornehmlich das öffentliche Leben. Was nach der Verfassung der neueren Zeit unserer Anschauung und unserer Teilnahme entrückt ist, die Leidenschaften, die Taten und Bemühungen der Völker, die großen Verhältnisse, die den Zusammenhalt der bürgerlichen und moralischen Ordnung ausmachen, worauf das Leben der Staaten, der Zustand, (das Interesse) und die Tätigkeit der Einzelnen beruht, werden uns lebendig vor Augen gebracht. Die klassische Zeit steht in der schönen Mitte zwischen der rohen Gediegenheit einer Nation in ihrer bewußtlosen Kindheit und dem verfeinerten Verstande der Bildung, der alles analysiert hat und abgesondert hält. In diesem letzteren Zustande ist das innige Leben des Ganzen als ein abstrakter Geist aus dem Gemüt der Individuen herausgetreten; jeder Einzelne erhält nur einen zerstückelten, entfernten Anteil daran, eine beschränkte Sphäre zugemessen, über welcher die alle diese Räder und besonderen Bewegungen berechnende und zur Einheit leitende Seele ist; sie haben nicht das Gefühl und die tätige Vorstellung des Ganzen.

4/364 Indem wir uns aber überhaupt einem bestimmten Berufe widmen, stellen wir uns an einen von der Vorstelligkeit des Ganzen getrennten Ort, wir teilen uns einem beschränkten Teile zu. Die Ideale der Jugend sind ein Schrankenloses; man nennt die Wirklichkeit ein Trauriges, weil sie jenem Unendlichen nicht entspricht. Aber tätiges Leben, Wirksamkeit, Charakter hat diese wesentliche Bedingung, sich auf einen bestimmten Punkt zu fixieren; wer etwas Großes will, sagt der Dichter, muß sich beschränken können. Der Stand jedoch, dem wir in unserer Zeit uns widmen, ist ein Ausschließenderes als bei den Alten; wir gehen des Lebens im Ganzen in einem ausgedehnteren Sinne verlustig, als es bei ihnen in einem bestimmten Berufe der Fall war. Um so wichtiger ist es für uns, weil wir Menschen, weil wir vernünftige, auf den Grund des Unendlichen und Idealen erbaute Wesen sind, in uns die Vorstellung und den Begriff eines vollständigen Lebens zu erschaffen und zu erhalten. In diese Vorstellung vornehmlich leiten uns die Studia humaniora ein; sie geben die vertrauliche Vorstellung des menschlichen Ganzen; die Art und Weise der Freiheit der alten Staaten, die innige Verbindung des öffentlichen und Privatlebens, des allgemeinen Sinnes und der Privatgesinnung, bringt es mit sich, daß die großen Interessen der individuellen Humanität, die wichtigsten Pfeiler der öffentlichen und der Privattätigkeit, die Mächte, welche Völker stürzen und erheben, sich als Gedanken eines beständigen Umgangs darstellen, als einfache natürliche Betrachtungen alltäglicher Gegenstände einer gewöhnlichen Gegenwart - Gedanken, die in unserer Bildung nicht in den Kreis unseres Lebens und Tuns eintreten -, daß uns daher auch Gesetze und Pflichten sich in lebendiger Gestalt, als Sitten und Tugenden zeigen, nicht in der Form von Reflexionen und Grundsätzen, nach denen wir uns als entfernten und auferlegten Vorschriften richten.

4/365 Auf der Universität fängt die weitere Abscheidung, die nähere Bestimmung zum besonderen Berufe an; vergessen Sie also, meine Herren, dabei die Gymnasialstudien nicht, teils um ihrer Nützlichkeit willen als Mittel, teils aber auch, um sich die Grundvorstellung eines edlen Lebens fortdauernd gegenwärtig zu erhalten und sich einen inneren, schöneren Ort zu befestigen, in den Sie aus der Vereinzelung des wirklichen Lebens gern zurückkehren, aber aus dem Sie auch ohne das Matte der Sehnsucht, ohne die untätige Kraftlosigkeit des Schwärmens, vielmehr gestärkt und erfrischt zu Ihrer Bestimmung und vorgesetzten Wirksamkeit herausgehen werden.

Endlich aber gehen wir zu der näheren eigentümlichen Absicht dieser Versammlung über, zur Verteilung der Preise an diejenigen, die sich im verflossenen Jahre besonders ausgezeichnet haben, und insofern die vorgeschriebene Anzahl von Preisen sie auf diese Weise zu belohnen erlaubt. Auch in diesen Preisen und in dieser Feierlichkeit erkennen wir die Sorgfalt und die Aufmerksamkeit der Königlichen Regierung, womit sie den Unterricht der Jugend betrachtet und auf alle Weise ihr Fortschreiten belebt und befördert. Die Wichtigkeit einer guten Erziehung fühlt sich nie stärker als unter den Umständen unserer Zeiten, wo aller äußere Besitz, er sei noch so wohlerworben und rechtmäßig, so oft als wankend und das Sicherste als zweifelhaft betrachtet werden muß; die inneren Schätze, welche die Eltern ihren Kindern durch eine gute Erziehung und durch Benutzung der Unterrichtsanstalten geben, sind unverwüstlich und behalten unter allen Umständen ihren Wert; es ist das beste und sicherste Gut, das sie ihren Kindern verschaffen und hinterlassen können.

4/367 Dieser Jugend, welche noch nicht fähig ist, die Wichtigkeit des Geschäfts, das sie treibt, und des Erwerbs, den sie an Kenntnissen und Bildung macht, in seinem wahren Werte zu erkennen, mögen die nun zu erteilenden Belohnungen und diese feierliche Auszeichnung zur Ermunterung des Fleißes dienen; in diesen Zeichen der Zufriedenheit ihrer Lehrer und ihrer Vorstände, welche sie durch die gnädige Hand des Königlichen Herrn Generalkommissärs zu empfangen das Glück haben, fängt bereits die Belohnung ihrer wohl angewendeten teuren Jugendjahre an, sowie auch die Belohnung ihrer Eltern für die Mühe und Sorgfalt, die diese auf sie wendeten, - eine erste Belohnung, die im Verfolge ihres Lebens immer größere und reichere Früchte tragen möge und tragen wird.

6.Rede zum Schuljahrabschlußam 30. August 1815106)

Wir versammeln uns heute wieder, um das vollbrachte Studienjahr auf eine feierliche Weise zu beschließen, vornehmlich dadurch, daß diejenigen Gymnasialschüler eine öffentliche Auszeichnung empfangen, welche sich derselben durch Fleiß, Fortgang und sittliches Betragen würdig gemacht haben. Wenn dieser Akt in Beziehung auf die Anstalt selbst alle Jahre eine sich gleiche Wiederholung ist, so zeigt er dagegen in Rücksicht auf die Jünglinge, deren Bildung Zweck des Instituts ist, und für die Eltern, deren liebste Hoffnungen, aber auch Besorgnisse sich in jenen vereinigen, Erneuerung und Verjüngung, Fortschreiten und Beschluß.

4/368 Was im verflossenen Studienjahre auf den verschiedenen Klassenstufen getrieben und geleistet worden ist, von diesem im ganzen gleichförmigen Gemälde mit den vorhergehenden Jahren gibt der gedruckte Jahresbericht vorschriftsmäßige Rechenschaft. Wenn wir diese Gleichförmigkeit des Ganges von bestehenden Einrichtungen zu anderer Zeit als etwas nur Gewöhnliches betrachten, das zu keiner Bemerkung veranlasse, so dürfen wir doch in der letztvergangenen und gegenwärtigen schicksalsvollen Zeitperiode, wo wir selbst in dieser Umgebung Zurüstungen des Krieges (und des Umsturzes) vor Augen haben, die Gunst nicht unbeachtet lassen, daß unserem Staate und damit auch seinen Studienanstalten Störungen oder Druck, oder was noch Härteres über andere Länder ergangen, ganz ferne geblieben sind, daß die Not der Zeit, welche anderwärts die ganze aufkeimende Nation und darunter auch den Teil, der sich den Wissenschaften und den friedlichen Staatszwecken widmet, für die Waffen in Anspruch genommen hat, unsere Jünglinge von dieser Seite nicht berührte, sondern (allen, die auch zu jener Bestimmung das Alter und die Kraft gehabt hätten) daß ihnen verstattet worden, auf ihrer Laufbahn ruhig fortzuschreiten.

4/369 Nur von einer Veränderung, welche im verflossenen Jahre in der Einrichtung unserer Anstalt eingetreten, habe ich kurze Rechenschaft zu geben, um [die] Eltern in Rücksicht des Vorhabens, [ihre] Kinder den Weg der Gymnasialstudien durchlaufen zu lassen, darauf aufmerksam zu machen. Wir hatten bis zu diesem letzten Jahre eine Vorbereitungsklasse unter dem Namen Kollaboraturklasse, die dem Eintritt in die eigentliche erste Bildungsstufe voranging, welche dem normalmäßigen Typus nach mit der Unterprimärklasse anfängt. Dadurch, daß jene Kollaboraturklasse zwischen der Vorbereitung und jener förmlich ersten Stufe schwankte und daß die vorgeschriebenen zweijährigen Kurse in der Unter- und Oberprimärklasse nicht regelmäßig einzuhalten waren, geschah es, daß die gleichförmige, lang andauernde Einübung der Elementarkenntnisse nicht in dem Maße statthatte, als es durch die Wiederholung eines und desselben Kurses bei demselben Lehrer beabsichtigt wurde. Die beiden Primärklassen erhalten durch die nunmehrige normale Einrichtung einen festeren Charakter, und die Stufenfolge hat insofern an Bestimmtheit gewonnen. Für die in die unterste Klasse Eintretenwollenden ist aber nunmehr die Forderung dessen, was sie an Kenntnissen mitbringen sollen, in etwas gesteigert, es ist nunmehr zur Bedingung gemacht, daß die Aufzunehmenden in dem Technischen, wenigstens den lateinischen Deklinationen und Konjugationen, eingeübt seien. Der Vorteil, der für die Anstalt und die Fortschritte ihrer Schüler aus dieser größeren mitgebrachten Vorbereitung erwächst, kann nur dadurch bewirkt werden, daß streng auf diese Bedingung bei der Aufnahme gehalten wird, um nicht in die ganze Einrichtung ein Mißverhältnis zu bringen. Die Eltern haben es durch Privatveranstaltung zu bewirken, daß ihre aufzunehmenden Kinder außer dem fertigen deutsch und lateinisch Lesen und Schreiben auch die erforderliche Festigkeit in der angegebenen Kenntnis erlangen. Es ist wahr, daß solche zuerst mechanische Erlernung mehr die Natur einer Privatunterweisung hat, indem jeder Einzelne für sich diese Elemente lernen und jeder einzeln abgehört werden muß, wodurch bei einem öffentlichen Unterricht so viele Zeit weggenommen wird, die für die übrigen größtenteils unbeschäftigt und nutzlos verfließen muß. Man mag in die Erlernung der Elementarkenntnisse noch so vielen Geist hineinbringen wollen, der Anfang muß doch immer auf eine mechanische Art geschehen; so weit nun haben wir es dermalen noch nicht darin gebracht wie das in Maschinen so erfindungsreiche England, wo von einem Lehrer in einer Schule 1000 Kinder besorgt werden, welche in Abteilungen von Schülern selbst Unterricht erhalten und die, wie eine Anzahl Reihen von Ruderbänken, in regelmäßigem Taktschlag alle zugleich einlernen. Auf welche Weise aber auch dieser erste mechanische Grund gelegt werde, so besteht die nächstfolgende Stufe des Unterrichts in der Erwerbung einer verständigen und freieren Festigkeit und der Fertigkeit in der Anwendung; die Anleitung hierzu ist dann unstreitig einer gemeinsamen Teilnahme fähig und kann auf alle Fälle den Charakter eines öffentlichen Unterrichts erhalten.

4/370 Es mag jedoch für die Eltern immer wünschenswert bleiben, daß auch für jenen besonderen Zweck der Vorbereitung eine öffentliche Gelegenheit, wenn sie gleich ihrer Natur nach etwas Unvollkommenes wäre, sich vorfinden möge. Wenn sich hoffen läßt, daß mit der Zeit dieser Wunsch erfüllt werden könne, so liegen dermalen noch bei weitem allgemeinere und wichtigere Bedürfnisse der Jugendbildung vor, deren Befriedigung vorher noch weiter vorgeschritten sein muß, um auch spezielleren Wünschen Genüge tun zu können. - Die weitere Vorbereitung, welche außer den genannten Elementen des Lateinischen zur Aufnahme in die Gymnasialanstalt gleichfalls erforderlich ist, hauptsächlich nämlich des fertigen deutschen Lesens und Schreibens, ist dem Unterrichte der allgemeinen Volksschulen überlassen. Nicht nur faßt diese Vorbereitung viel mehr in sich als jene lateinischen Elemente, sondern ist für die ganze zahlreiche Jugend, welche nicht für das wissenschaftliche Studium bestimmt ist, von allgemeiner Wichtigkeit.

4/371 Ich ergreife diese öffentliche Gelegenheit, es zu berühren, daß von dieser Seite noch sehr viel zu wünschen und zu tun übrig ist und daß die Gebrechen, an welchen die hiesigen Volksschulen noch leiden, ohne eine wesentliche Umformung unheilbar sind. Ein geordneter Stufengang und die Absonderung der ungleichen Schüler in getrennte Klassen unter eigenen Lehrern sowie andererseits Unabhängigkeit des Unterrichts der Lehrer von der Willkür und Neigung der Eltern sind Erfordernisse, welche zum Gedeihen öffentlicher Lehranstalten unumgänglich notwendig sind. Die entgegenstehenden Mängel, die Vereinigung der Kinder von verschiedenen Kenntnisstufen in einer Schule unter einem Lehrer, verbunden mit der Willkür der Eltern in Rücksicht des Schulbesuchs überhaupt und der Regelmäßigkeit desselben, verbessern sich nicht von selbst, solange die Schulen Privatinstitute sind. Die Geschichte wohl der meisten Staatseinrichtungen fängt damit an, daß für ein allgemeiner gefühltes Bedürfnis zuerst durch Privatpersonen und Privatunternehmungen und zufällige Gaben gesorgt wurde, wie dies bei der Armenpflege, medizinischen Hilfe, ja selbst von manchen Seiten in Ansehung des Gottesdienstes und der Gerechtigkeitspflege der Fall war und hin und wieder zum Teil noch ist. Wenn aber das Gemeinleben der Menschen überhaupt mannigfaltiger und die Verwicklungen der Zivilisation größer werden, so zeigt sich das Unzusammenhängende und Ungenügende solcher vereinzelten Veranstaltungen immer mehr, ingleichen auch, indem das Gute zu einer allgemeinen Gewohnheit und Gebrauch geworden ist, daß die Privatwillkür sich nur noch den Mißbrauch oder die Vernachlässigung vorbehalten hat, so daß nur diese noch dem freien Belieben zu entrücken sind. Sosehr einerseits eine Grenze heilig bleiben muß, innerhalb welcher die Staatsregierung das Privatleben der Bürger nicht berühren dürfe, sosehr muß sie die mit dem Staatszwecke näher zusammenhängenden Gegenstände aufnehmen und sie einer planmäßigen Regulierung unterwerfen. Es tritt ein Zeitpunkt ein, wo dergleichen Gegenstände durch die Privatbemühung und den übrigen Zusammenhang der Verhältnisse so weit heraufgereift sind, daß sie sich einerseits als allgemeines Bedürfnis kundgeben, andererseits aber in sich so kunstreich geworden sind, daß der beteiligte Einzelne die Untersuchung über das, was ihm und wie es ihm geleistet wird, nicht mehr übernehmen kann, noch auch die Mittel mehr in Händen hat, nach seiner Einsicht die Veranstaltung dazu für sich allein zu treffen, sondern er darin von dem Gebrauche und der Privatwillkür abhängig geworden ist. - Einrichtungen, bei denen die Übersicht des Ganzen zugrunde liegen und daraus die Absonderung und Festhaltung der verschiedenen Stufen hervorgehen muß, haben wir von der Vorsorge der Regierung zu erwarten.

4/372 Was nun für die Erziehung der Jugend in neueren Zeiten und durch die Vorsorge unserer allergnädigsten Regierung bewirkt und angeordnet worden, ist zwar nur eine einzelne Seite des ganzen zu unserer Zeit weit und breit neugebildeten Staatslebens, und wenn wir dasjenige, was das moralische Leben der Menschen betrifft, nicht geringachten wollen, werden wir diese Seite für sehr wichtig halten; zugleich werden wir auch die Aufmerksamkeit darauf und die darin vorgenommenen Änderungen als eine der guten Früchte dieser Zeit dankbar anerkennen; denn auch der guten Früchte hat diese Zeit getragen. Das allgemeine Bild, das wir von der mehr als zwanzigjährigen letzten Periode vor uns haben, mag uns vornehmlich als ein Bild der Zerstörung des Alten, Verletzung und Zertrümmerung des an sich oder durch sein Alter Ehrwürdigen erscheinen, so daß die Veränderung sich so häufig gleichbedeutend mit Verlust darstellt. Wenn die Menschen zu lange hingehalten und gespannt, sich so oft in der Zukunft, auf die sie für die Früchte ihrer Aufopferungen verwiesen wurden, auch wieder nur getäuscht fanden, so ist es begreiflich, daß sie die Gegenstände ihrer Sehnsucht an die Vergangenheit oder an das wenige noch knüpfen, was vielleicht nur vorläufig der Umwandlung entgangen ist. Dieser Stimmung müssen wir entgegenhalten, daß das, was vergangen ist, vergeblich vermißt und zurückgewünscht wird, daß das Alte, darum weil es alt war, nicht vortrefflich ist und daß, weil es unter anderen Umständen zweckmäßig und begreiflich war, daraus nichts weniger als dies folgt, daß seine Erhaltung unter veränderten Umständen noch wünschenswert sei, sondern vielmehr das Gegenteil, - daß aber noch mehr eine tiefere Betrachtung, die von dem absoluten Glauben an die göttliche Weltregierung ausgeht, mit Einsicht auch in unserer Zeit den Tag eines wesentlichen Besserwerdens teils angebrochen, teils in seiner Morgenröte erkennen läßt; der Geist, fest in jenem Glauben, wird sich seinem zum Teil gerechten Trübsinn mit Gewalt entreißen, bald viele erfreuliche Früchte und Erscheinungen wahrnehmen können, die ihm noch Besseres im Werden verkünden.

4/374 Es bleibt dabei aber ebenso gewiß, daß solche schicksalsvolle Zeit auch schlimmen Dunst ausatmet und dem unverwahrten Gemüt ihre verderblichen Einflüsse einzuhauchen droht. Es ist wichtig, daß das Innere der Jugend, damit sie der besseren Früchte des Zeitgeistes teilhaftig sein könne, vor diesem Übel verwahrt werde. Wenn wir die alte feste Ordnung mannigfaltig zerrissen und mit leichter Hand neue ephemere Ordnungen aufgebaut sahen, so leidet die Gesinnung und innere Achtung vor der Unwandelbarkeit des Rechtes und der gesetzlichen Einrichtung, mag auch der äußerliche Gehorsam noch notdürftig erhalten werden; die Vorstellung, von den großen Interessen und Vorfallenheiten des Tages bewegt, läßt sich aus dem Kreise einer geräuschlosen Tätigkeit zum Geiste der Ungebundenheit oder auch der Gleichgültigkeit und Erschlaffung hinausreißen. Das Studium der Wissenschaften in dem stillen Kreise der Schule ist das angemessenste Mittel, der Jugend ein Interesse und eine Beschäftigung zu geben, welche sie von dem Geräusche und dem verführenden Einfluß der gärenden Zeitumstände abschließt und verwahrt. Es muß dann doppelte Sorge der Eltern und Vormünder sein, ihre Pflegebefohlenen zu beaufsichtigen und zu bewachen. Schwer ist es, den Mittelweg zu treffen zwischen zu großer Freiheit, die den Kindern gestattet wird, und zu großer Einschränkung derselben. Insofern beides ein Fehler ist, so ist der erstere wohl der größere. Wenn die Gutmütigkeit der Eltern den Kindern eine unschuldige Freiheit gern gestattet, so ist wohl darauf zu sehen, ob sie wirklich unschuldig ist und bleibt. Indem es leichter ist, die Kinder zu lieben als zu erziehen, so haben die Eltern zu prüfen, ob nicht Bequemlichkeit daran Anteil habe, wenn sie ihre Söhne sich selbst anvertrauen, ohne sie unter ihren Augen zu haben und mit ihrer Aufmerksamkeit zu begleiten. Vielen Schaden hat gewiß in der modernen Erziehung der Grundsatz getan, daß den Kindern frühzeitig auch die Weltumgänglichkeit beizubringen und sie zu dem Ende in den Umgang, d. h. in die Vergnügungen und Zerstreuungen der Erwachsenen einzuführen oder ihnen dergleichen auf die Weise der Erwachsenen zu bereiten seien. Die Erfahrung widerlegt diesen Gedanken, denn sie zeigt vielmehr, daß Menschen, die einen tüchtigen inneren Grund gelegt hatten und dabei sonst in guten Sitten erzogen waren, auch mit der Gewohnheit der äußerlichen Bezeigung und des Benehmens in der Welt bald zurecht kamen, daß ausgezeichnete Weltmänner selbst aus dem beschränktesten Mönchsleben hervorgegangen sind, daß dagegen die Menschen, welche in dieser Äußerlichkeit des Lebens auferzogen wurden, auch zu keinem inneren Kerne kommen. Es gehört wenig Nachdenken dazu, dies begreiflich zu finden; um mit Tüchtigkeit und Vorteil erscheinen zu können, muß der innere Grund gepflegt und stark gezogen worden sein; die Jugend, welche nur das Gleißende des äußerlichen Lebens und die Wichtigkeit sieht, mit welcher von Menschen, die sonst Ansehen und Bedeutung für sie haben, sich darin benommen wird, hält dies teils für vollen, teils für den einzigen Ernst, weil sie nicht zugleich das Gehaltvolle und wirklich Ernsthafte, was außer jener Erholung solche Personen auch noch betreiben, kennenlernt, bekommt dadurch einen falschen Begriff von dem Werte der Dinge und gefällt sich zugleich in dieser Zerstreuung, die ohne Anstrengung und mit Vergnügen verbunden ist; sie lernt das geringschätzen, was in der Schule geachtet und zur Pflicht gemacht wird, und sich vor der Anstrengung scheuen, welche dieselbe ihr auferlegt!

4/375 Es gibt aber eine andere für die Jugend gefährliche Seite, welche mit dem Studium selbst näher zusammenzuhängen scheinen kann. Das Gefühl des wahren Wertes, den sich der Mensch dadurch gibt, die Wichtigkeit und Größe der Gegenstände, mit denen er sich beschäftigt, können die Jugend zu der Einbildung ihrer Reife und zu dem Anspruch des selbständigen Verhaltens der Erwachsenen und der Gleichheit in ihren Genüssen und äußerer Lebensweise verleiten. Sosehr die Eltern mit dem, was ihre Söhne leisten, zufrieden sein und ein so gutes Zutrauen sie zu ihnen haben können, so wichtig ist es dennoch, ihnen die Zügel nicht in die Hand zu geben und die fortgesetzte nötige Aufsicht und Zucht nicht für entbehrlich zu halten. Diese ihnen aus Zutrauen gelassene Freiheit führt am meisten die Gefahr, in Torheiten, üble Gewohnheiten und selbst in Ausschweifung und Vergehen zu verfallen, mit sich. Laßt uns, die Eltern und die Lehrer, uns gegenseitig in dem Zwecke der moralischen Bildung der Zöglinge unterstützen; durch diese Vereinigung dürfen wir hoffen, unsere Arbeit, sie zu geschickten, tüchtigen und sittlichen Menschen zu erziehen, mit Erfolg gekrönt zu sehen. Der aufkeimenden Generation ist es vornehmlich vorbehalten, die Früchte dessen einst in vollem Maße zu ernten, was aus so vieljähriger Verwirrung und Not Gutes hervorgegangen ist und sich noch daraus entwickeln soll; möge sie, und wir mit ihr, die Stürme der Zeit hinter uns haben; so vermag sie, durch Erinnerung an erlittenen Verlust und durch Gewohnheit anderer Verhältnisse nicht getrübt, mit jugendlicher Frische die neuen Formen des Lebens zu ergreifen, die wir entstehen sahen und deren größerer Reife wir entgegenleben. Die Welt hat eine große Epoche geboren, mögt Ihr Jünglinge Euch ihrer würdig ausbilden, die höhere Tauglichkeit, die sie fordert, und damit auch das Glück, das aus ihr hervorgehen soll, gewinnen.

4/376 Und nun gehen wir zu der Verteilung der jährlichen Preise an die über, welche diese Auszeichnung sich durch Fleiß, Fortgang und sittliches Betragen erworben haben.

III.Gutachten

1.Gutachten über die Stellung des Realinstitutszu den übrigen Studienanstalten109)

(1810)

Nürnberg, den 19. Sept. 1810

Königliches Generalkommissariat!

Durch ein gnädigstes Reskript des Königl. Generalkommissariats vom 15. Aug. praes. eod. ist dem unterzeichneten Rektorat der Königl. Ministerialerlaß München, 1. Aug., zugefertigt worden, “über die Resultate der bisherigen, obgleich noch unvollkommenen Erfahrungen, das Realinstitut betreffend, sowie über die beobachteten Wünsche des Publikums unter Beiziehung einiger Lehrer eine ausführliche Begutachtung, mit hauptsächlichster Berücksichtigung dreier Fragen, untertänigst abzugeben”.

Unterzeichneter hat diesem höchsten Befehle gemäß mit den Professoren des Gymnasiums und den beiden Subrektoren den 18. Aug. eine Konferenz darüber abgehalten, wegen der eintretenden Prüfungen und Preisverteilungsgeschäfte aber den untertänigsten Bericht hierüber erst später abfassen können.

Die Wünsche des Publikums und vornehmlich die Erfahrungen über den besagten Gegenstand müssen sich, der Natur der Sache nach, dem Rektorate des Realinstituts nähergebracht haben als dem unterzeichneten [Rektorat]; diesem gehen die bestimmteren zur Beurteilung nötigen Data ab und kann es sich also in dieser Rücksicht nur auf die in seinen Gesichtskreis eingetretenen Seiten ausdehnen.

4/379 Zuvörderst wird die Bemerkung vorausgeschickt werden können, daß die Wünsche des Publikums im Allgemeinen hier in der Rücksicht in keine Betrachtung zu nehmen sein werden, als es Eltern gibt, die bloß das Fortkommen ihrer Kinder in der Welt, mit der wenigsten Anstrengung von Seiten dieser und den wenigsten Kosten von ihrer Seite, bewerkstelligt zu sehen wünschen, die leider erforderliche geistige und wissenschaftliche Ausbildung als ein bloßes Mittel und saure Bedingung betrachten, der sie ihre Kinder gerne überhoben sähen, oder daß sie wenigstens so kurz und bequem als möglich damit abkämen. Insbesondere erinnern sich solche Eltern von der griechischen und lateinischen Sprache nur der herben Mühe, die sie in ihrer Jugend bei schlechten Einrichtungen und nach schlechten Methoden darauf wenden mußten; teils aber sind sie undankbar gegen diesen Unterricht und glauben keinen Nutzen davon zu sehen, wenn sie keinen direkten Gebrauch von diesen Sprachen machen, - weil sie es nicht bis zur Einsicht und dem Bewußtsein des geistigen Einflusses brachten, den jene Bildung auf sie gehabt und ohne ihr Wissen fortdauernd noch hat. Über Ansichten dieses Teils des Publikums, das seinen Kindern die Ernte wünscht, ohne daß sie zu ackern und zu säen nötig hätten, ist der bessere Teil des Publikums selbst erhaben, noch mehr aber die allerhöchste Regierung und schlägt solche Wünsche durch die Forderungen nieder, welche Allerhöchstdieselbe [sowohl] zur Brauchbarkeit für den Staatsdienst in seinen besonderen Zweigen als auch an die allgemeine Bildung eines Staatsdieners macht, die auf jene besondere Brauchbarkeit so großen, ja den allergrößten Einfluß hat.

4/380 Durch diese Anforderungen und durch die Bedürfnisse des Staats setzt sich vornehmlich das fest, was das Publikum näher für Bedürfnisse in Ansehung der Studienanstalten haben muß, als in welchen die Jugend zur Brauchbarkeit für den Staat ausgebildet wird, und es richten sich danach die Bestimmungen, welche der Jugend gegeben werden, und die Wünsche des Publikums, Gelegenheiten zu finden, sie dazu tüchtig zu machen.

Nach dem, was aus der abgehaltenen Konferenz der Lehrer einstimmig hervorgegangen, schien es nun zwar, als ob ein besonderer Wunsch des Publikums nicht bemerkt worden wäre, eine öffentliche Gelegenheit zu haben, daß junge Leute nach zweijährigem Besuche der Realschule einen vierjährigen Kursus in einem Realinstitute machten, um sich darin als in einer Mittelanstalt für die Universität vorzubereiten. Hierüber aber wird das Rektorat des Realinstituts bestimmte Angaben liefern können, wieviel und von welcher Art Schüler sich bei demselben vorfinden, die nicht etwa nur einen ein- oder zweijährigen, sondern einen vollständigen vierjährigen Kursus machen wollen, und zwar um nachher die Universität zu beziehen. Inwiefern aber das Publikum diesen Wunsch hegen könne oder in Zukunft nach gefühlten Bedürfnissen noch mehr hegen werde, darüber glaubt unterzeichnetes Rektorat nach dem Umfange des allerhöchsten Befehls in dieser Begutachtung folgende Umstände untertänigst anzuführen zu haben.

4/381 Die einzelnen Bestimmungen näher betrachtet, für welche eine höhere Vorbereitungsanstalt nötig ist, so ist für die zur Theologie und Jurisprudenz bestimmten [Schüler] nach einhelliger Vorstellung das Gymnasialstudium unentbehrlich. Ob in Rücksicht der Medizin (diese Wissenschaft und ihre Kunst absolut betrachtet oder wenigstens nach dem Zustande, wie sie jetzt noch beschaffen ist) dasselbe der Fall sei, diese Untersuchung steht der Kompetenz des unterz. Rektorats nicht zu; es darf hier nur dies erwähnt werden, daß, wenn dazu die Gymnasialstudien nicht schlechthin notwendig wären, doch diese Vorstellung beim Publikum noch durchaus herrschend ist und es schwerlich einen Vater geben wird, der seinen Sohn, den er zur Medizin bestimmt, nicht jene Studien machen lassen wollte. Noch mehr ist die positive Bestimmung anzuführen, daß nach allerh. Befehlen (Reg. Bl. 1808, S. 2894 f.) die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Mediziner bei den Medizinalkomitees in lateinischer Sprache geschehen sollen.

Anerkannt ist ferner diese Notwendigkeit für diejenigen, welche sich dem Lehramte an den Studienschulen oder Studieninstituten widmen wollen.

4/382 Für andere Bestimmungen dagegen mögen die Gymnasialstudien entbehrlicher scheinen. Zwar ist ihre Vollendung von denjenigen allerhöchst gefordert, die “im staatswirtschaftlichen und Kameralfache zu höheren als bloßen Kanzlistenstellen aspirieren” (Reg. Bl. 1809, S. 1332), ferner die Postamtskandidaten (Reg. Bl. 1808, S. 937), für die Eleven der topographischen Schule (Reg. Bl. 1809, S. 1657). Indem aber von den Realinstituten aus Absolutorien der Reife für die Universität erteilt werden können, so wird sich dies auch auf die letztgenannten Bestimmungen zu erstrecken haben. Inwiefern in Ansehung der Aspiranten zu höheren staatswirtschaftlichen und Kameralstellen die Kenntnis der alten Sprachen und der klassischen Literatur entbehrlich und für sie es gleichgültig sei, die Gymnasial- oder die Realinstitutsstudien zu durchlaufen, liegt außer dem Gesichtskreise des unterz. Rektorats; es ist ihm nur so viel bekannt, daß das Studium der Kameralwissenschaft mit dem Studium der Jurisprudenz häufig verbunden zu werden pflegt, wie denn auch nach den allerh. Verordnungen die Kandidaten sich bei beiden einschlägigen hohen Stellen prüfen lassen können. Unterzeichneter muß es aber höherem Ermessen anheimgestellt sein lassen, inwiefern für höhere finanzielle Stellen das Studium der Jurisprudenz entbehrlich sei, und unerwähnt lassen, inwiefern sie somit auch der höheren Bildung, die der Gymnasialanstalt eigentümlich ist, enthoben werden können. Wenigstens ist dies freigegeben, daß jene, welchen der Weg durch das Realinstitut offensteht, auch den Weg durch das Gymnasium wählen können, und das höchste, was zu sagen ist, wird etwa sein, daß sie in dem letzteren vielleicht einiges lernen, das ihnen nicht direkt für den empirischen Gebrauch nützlich ist, sonst aber auf diesem Weg gleichfalls die gehörige Vorbereitung für jedes Fach erlangen, das auf der Universität zu studieren ist.

Nach der bisher vom Gymnasium aus gemachten Erfahrung ist solchen entweder vom Rektorat geraten worden, sich um die Aufnahme ins Realinstitut zu melden, oder [solche] haben von selbst diesen Entschluß ergriffen, bei welchen es sichtbar war, daß sie in den Gymnasialstudien keine Fortschritte machten, worunter nicht nur die alten Sprachen, sondern die übrigen Lehrgegenstände mitbegriffen sind. Überhaupt kann unterzeichnetes Rektorat die Unfähigkeit zu den alten Sprachen nicht in dem Mangel eines spezifischen Talents für dieselben finden, sondern in der Unfähigkeit zu einer höher gehenden geistigen Bildung insgesamt. Die den alten Sprachen entsagen, haben dagegen neuere zu erlernen, und der Mangel des Talents für jene würde auch diese in sich schließen, wenn es sich bloß um Sprachen handelte. Aber mit dem Erlernen der alten Sprachen ist das höhere Studium der grammatischen Begriffe zuerst und dann der klassischen Literatur verbunden und darin das Eigentümliche des Gymnasialunterrichts vornehmlich zu setzen; indem jene Subjekte aber hierzu entweder keine Anlagen besaßen oder deren Ausbildung in früherer Jugend versäumt worden war, so stand es von ihnen nicht zu erwarten, daß sie in einer wissenschaftlichen höheren Bildung, sie mochte auch eine andere Form als die des klassischen Studiums tragen, große Fortschritte machen würden.

Von welcher Beschaffenheit und Bestimmung dagegen diejenigen sind, die von außen in das Realinstitut eintraten und den Zweck haben, zur Universität zu absolvieren, darüber wird das Rektorat desselben Auskunft geben können. So viel glaubt das unterz. [Rektorat] vermuten zu müssen, daß manche darunter sein werden, die zu bequem, zu vornehm und verzärtelt erzogen worden sind, als daß ihnen ihre Eltern und nachher sie selbst sich zumuteten, das Lernen ernsthaft zu betreiben und die Anstrengung zu übernehmen, welche das Studieren der alten Sprachen erfordert.

4/383 Ob die Anzahl derer, die aus solchen Gründen den Weg durch das Realinstitut aus Belieben wählen wollen, groß genug sein möge, um ein vollständiges Institut für sie notwendig zu machen, inwiefern man auf ein solches Belieben Rücksicht nehmen wolle, - ob viele aus den anderen Teilen des Königreichs, statt das Gymnasium ihrer Vater- oder Kreisstadt, das ihnen die Gelegenheit der Vorbereitung zur Universität oder jenen anderen Fächern gewährt, zu frequentieren, die Realinstitute aufsuchen [werden], ob viele Auswärtige zu erwarten seien, diese Fragen fallen außer der Erfahrung und dem Gesichtskreise des unterzeichneten. Auch die allgemeine Abnahme der Anzahl der Studierenden bei [der] immer größer werdenden Kostbarkeit des Studierens, und hier besonders bei der Stockung der Auszahlung der Stipendien seit Jahren und zuletzt auch der Verteilung derselben, wird etwa noch in Rücksicht kommen. - Das hiesige Gymnasium hat derzeit noch keine so beträchtliche Anzahl von Schülern, daß es nicht auch in dieser Rücksicht diejenigen wohl in sich aufnehmen könnte, welche sich durch das Realinstitut zur Universität vorbereiten wollten.

4/384 Wenn es eine hinreichende Anzahl solcher gäbe, welche die Universität von dem Realinstitut aus beziehen wollten, so wäre dies noch anzuführen, daß für sie eine solche Anstalt eher die Stelle eines Lyzeums verträte als eine Mittelanstalt, die dem Gymnasium parallel wäre. Indem sie, die Realschule mit eingerechnet, fünf Jahre hindurch Mathematik (was für Mediziner ohnehin zuviel ist), außerdem aber Physik, Mineralogie, Botanik, Zoologie, Chemie usf. in einer gewissen Ausdehnung studieren, so wird es für sie überflüssig, noch auf der Universität oder in einem Lyzeum den allgemeinen Kursus zu machen; sie können ihren besonderen Kursus des Fachs unmittelbar antreten; es bliebe ihnen aber die Lücke unausgefüllt, welche das Gymnasialstudium, als Studium der Humaniora, der allgemeinen menschlichen Bildung ausmacht, welche die Mitte zwischen dem Schulunterricht und dem Studium der besonderen anderen Wissenschaften ist und überhaupt als die Grundlage aller höheren geistigen Wissenschaft und Bildung immer anzusehen sein wird.

Es werden zuweilen einzelne Individuen, die Physik oder Chemie, Naturgeschichte und dergleichen zu ihrer ausschließenden Wissenschaft gemacht haben, als Beispiele angeführt, daß es Bestimmungen gebe, zu denen das Gymnasialstudium überflüssig sei. Solche Einzelheiten werden jedoch nicht in Betracht zu ziehen sein; kein Vater wird seinem Sohne eine solche Bestimmung zu geben Lust haben, die als ausschließend kaum für einige Stellen im Staate Bedürfnis ist; diejenigen, bei denen sich später eine solche Neigung zeigt, können von allgemeinen Vorbereitungsanstalten dazu übergehen, und es wird ihnen nützlich gewesen sein, vorher eine solche besucht zu haben.

Außer den bisher angeführten Bestimmungen aber gibt es viele, für welche einerseits ein Realinstitut beinahe unentbehrliches Bedürfnis sein kann, andererseits aber schwerlich um vier Jahre darin, bis ins 18. Lebensjahr, zu verweilen.

So wird nicht leicht ein dem Militärstande Bestimmter bis in dies Alter bei einem allgemeinen Vorbereitungskursus bleiben wollen, sondern bis ins 16. Jahr Zeit genug gehabt haben, sich in den nötigen theoretischen Kenntnissen auszubilden, um in diesem Alter in seine Karriere einzutreten. Vollends da ein solcher in dem königl. Kadettenhaus zu München für seine Bestimmung eine Spezialschule findet, in deren Plan es zugleich ausgesprochen ist, daß neben der Erwerbung der theoretischen Kenntnisse die bestimmte Richtung auf diesen Stand beizeiten genommen und die besonderen praktischen Übungen und Geschicklichkeiten erlernt werden müssen.

4/385 Die der Land-, Wasser-, Straßenbau- [und] der Feldmeß-Kunst sich widmen, können nicht bis ins 18. Jahr bei einem bloß theoretischen Kursus stehenbleiben, sondern haben nötig, frühe sich in den erforderlichen praktischen Geschicklichkeiten zu üben und empirische Kenntnisse und Fertigkeiten sich zu erwerben, darauf aber den beträchtlichsten Teil ihrer Zeit, besonders der kurzen Tageszeit im Winter, zu verwenden. Sie werden, wenn keine Spezialschulen zu diesen Zweigen vorhanden sind, sich lange vor dem 18. Jahre als Gehilfen an einen Baumeister anschließen.

Dasselbe wird mit den der Forstwissenschaften Beflissenen der Fall sein; sie werden nach Erwerbung der nötigen Schul- und allgemeinen Kenntnisse im 16. oder 17. Jahre sich an einen Forstbeamten anzuschließen suchen oder aber in ein Forstinstitut noch früher abgehen, wie es deren gibt, wo sie neben den theoretischen Kenntnissen beizeiten zugleich in ihr besonderes Fach eingeleitet werden.

Künstler, deren Arbeiten einen bedeutenden Zweig der hiesigen Industrie ausmachen, können sich mit der Anleitung zum Zeichnen, die sie im Realinstitut erhalten, nicht bis ins 18. Jahr begnügen, noch solange eine bloß wissenschaftliche Bildung zu ihrer Hauptsache machen, sondern haben früh Hand und Auge in unausgesetzter Bemühung zu üben und müssen im Winter den Tag haushälterisch zu ihrer Kunst benutzen. Wenn die hiesige Stadt durch die allerhöchste Gnade Seiner königl. Majestät eine Kunstschule zu erhalten das Glück hätte, so wird entweder in ihr selbst für Studium älterer und neuerer Sprachen, der Geschichte, Mythologie, Geometrie usf. gesorgt werden oder schiene die Einrichtung möglich zu sein, daß die Zöglinge nach Vollendung des Unterrichts in der Realschule die für sie nützlichen Lektionen des Realinstituts nebenher mit besuchten, da ihre Bestimmung es schwerlich gestatten wird, daß sie auch nur bis ins 16. Jahr an allen Lektionen desselben regelmäßig Anteil nähmen.

4/386 Welche die Handlung erlernen wollen, pflegen in hiesiger Stadt im 14. Jahre dazu überzugehen; diesen frühen, ganz praktischen Gang lassen auch die angesehensten Handelshäuser ihre Söhne durchlaufen; sie geben vielleicht für die allgemeine Bildung ein Jahr zu; die während der Lehrzeit oder später noch zu geschehende oder fortzusetzende Erlernung besonders neuerer Sprachen wird nebenher in Abendstunden getrieben. Selbst ein Handelsinstitut aufzusuchen, was doch eine Spezialschule ist, ist der Geist hiesiger Handelsleute nicht.

Diese zweite Klasse von Bestimmungen liegt in der Mitte zwischen denjenigen, welche eine höhere wissenschaftliche Bildung fordern und denen die Gymnasien, Lyzeen und Universitäten vornehmlich, und dem Gewerbsstande, dessen Bildung die Volksschulen gewidmet sind.

Für dergleichen mittlere Bestimmungen ist es ein hohes Bedürfnis, der bloß empirischen Vorbereitung zu den Zweigen des Staatsdiensts, die darunter begriffen sind, und der blinden Bildung dazu durch die einzige Routine entgegenzuwirken, für eine wissenschaftliche Begründung der nötigen Kenntnisse und für sonstige Bildung des Geistes der dazu Bestimmten zu sorgen. Die allerhöchste Regierung hat diesen so wichtigen Zweck in den vorgeschriebenen Bedingungen des Staatsdiensts aufs lauteste anerkannt. - Auf der anderen Seite ist die Erwerbung technischer Fertigkeiten, empirischer Kenntnisse und des praktischen Blicks früh mit dem theoretischen Studium zu verknüpfen.

4/387 Es ist ein natürlicher Wunsch des Publikums, für Bestimmungen jener Art, als Militärstand, Forstwesen, der Land-, Wasser-, Straßenbau- und Feldmeß-Kunst, Maler-, Bildhauer-, Kupferstecher-Kunst, Spezialschulen zu finden, worin beides verbunden ist, worin die beiden Einseitigkeiten, des bloßen blinden Routinierens und der bloßen Theorie ohne Praxis, vermieden wird. Solche Spezialschulen können, wie auch der Plan des königl. Kadettenhauses in München ausweist, von den Elementen der theoretischen Kenntnisse anfangen, und die Eltern [können] ihre Kinder somit den Kursus von denselben an in einer solchen Anstalt machen lassen. Aber bei den meisten dieser Bestimmungen wird es hinreichend und bei manchen selbst vorteilhaft sein, nach dem Schulunterricht einige Jahre noch auf eine allgemeine Bildung und wissenschaftliche Begründung der Kenntnisse zu wenden. Diese allgemeinen Kenntnisse sind wohl im ganzen dieselben für jene besonderen Bestimmungen.

Die Befriedigung dieses Bedürfnisses finden sie in einem Realinstitute, worin Mathematik, mit praktischer Geometrie, Physik, Chemie, Naturgeschichte, Geschichte, Geographie, Grammatik, Logik und die neueren Wissenschaften gelehrt werden, so daß der ganze Kursus zwei Jahre oder vier Semester dauert. Die Spezialschulen brauchen sich weniger bis zu Einrichtungen für Erlernung der ersten Elemente herabzulassen, indem sie auf die gehörige Vorbereitung in den allgemeinen Unterrichtsanstalten, den Sekundärschulen und dann solchen Realinstituten, rechnen können. Die keine Spezialschulen für ihr Fach vorfinden, können von dieser Vorbereitung aus mit Vorteil sich als Gehilfen an einen Beamten anschließen.

Auch solche, die sich der Handlung widmen oder bald zur Vorbereitung auf eine untere Verwaltungs-Stelle, auf eine Schreibstube eilen, künftige Apotheker, finden sich den Vorteil geöffnet, an einem oder mehreren Kursen teilzunehmen. Wenn die Realinstitute für jene eigentlichen Schüler geschlossene Institute sind, so daß solche alle im Plane vorgeschriebenen Lektionen derselben besuchen müssen, so wird noch eine große Anzahl solcher wie die letztgenannten, auch Künstler, sich finden, welche nur an einzelnen Lektionen teilzunehmen wünschen werden. Überhaupt ist es in einer großen Stadt ein Bedürfnis, Gelegenheit zu haben, über Physik, Chemie usf. einen Kursus machen [zu] können. Eine solche Anstalt wird von [um] so mehreren benutzt werden, wenn sie für diesen Zweck sich nach dem allgemeinen Geschäftsbedürfnisse in Rücksicht auf die Stunden des Tages richtet, vornehmlich wenn sie in Verbindung mit einer Kunstschule gesetzt wird oder auf die Künstler Rücksicht nimmt.

Nach Betrachtung dieser allgemeinen Gesichtspunkte geht unterz. Rektorat zur untertänigsten Beantwortung der speziellen Punkte über, deren Berücksichtigung gnädigst aufgegeben worden ist:

4/388

  1. “ob in irgendeiner Rücksicht die Lehrgegenstände des Real- und Gymnasialinstituts vereinigt werden können, um die eine oder die andere Lehrstelle zu ersparen”.

Diese Ersparnis möchte auf folgende dreierlei Arten als möglich gedacht werden:

a) daß Lehrer des Gymnasiums auch Lektionen am Realinstitut gäben oder umgekehrt.

Da die Gymnasialanstalt bereits ihre vollständige Einrichtung und planmäßige Ausdehnung hat, so haben die Professoren nicht nur die allergnäd. bestimmte Anzahl der Lehrstunden, sondern die Klassenlehrer geben derzeit mehr als jene gesetzmäßige Zahl. - Was die besonderen Lehrer der Mathematik und philosophischen Vorbereitungswissenschaften betrifft, so haben sie dem allerh. Normativ nach nicht so viele Lehrstunden als jene; es wäre aber von der Gnade der allerhöchsten Regierung zu hoffen, daß demjenigen derselben, welchem das Rektorat auferlegt ist, noch eine Anzahl Stunden abgenommen würde, da die nicht mit diesem Amte verbundenen Geschäfte so sehr überhäuft worden sind und allen Obliegenheiten desselben, besonders bei einer ausgedehnten Anstalt, unter anderem der Besuch der Klassen, nicht in dem Umfange nachgekommen werden kann, als die Wichtigkeit der Sache und das Beste der Anstalt erfordern. - In Ansehung der Professoren des Realinstituts würde es derselbe Fall sein, wenn die vollständige Klassenzahl eingerichtet wäre.

b) daß der Unterricht in einzelnen Lehrgegenständen den Schülern beider Institute gemeinschaftlich erteilt würde.

Die Lehrgegenstände, welche beide Institute miteinander gemein haben, sind Geschichte, Geographie, Mathematik und Physiographie, philosophische Vorbereitungswissenschaften, vaterländische Literatur, französische Sprache.

4/389 In Ansehung der Geschichte, Geographie, auch der vaterländischen Literatur fällt es sogleich auf, daß diese Gegenstände, neben dem Studium der alten Sprachen gelehrt, anders vorgetragen werden können und anders behandelt werden müssen als in einem Institute, in welchem dieses Studium nicht damit verbunden ist. In jenem ist das Studium der Geschichte und Geographie durch die Lektüre der alten Geschichtsschreiber unterstützt und hat Beziehung darauf; manches kann deswegen kurz, anderes muß ausführlicher behandelt werden; man kann dabei eine Menge Kenntnisse voraussetzen. - Dasselbe ist der Fall mit der deutschen Literatur; im Gymnasium ist der Schüler mit Poesie, Versmaß und dergleichen, überhaupt einer Menge dabei nötiger Vorstellungen schon bekannt.

Mathematik und Physiographie werden in einer Gymnasialanstalt nicht in der Ausdehnung behandelt, welche sie in einem Realinstitut erhalten sollen, auch nicht in der nahen Rücksicht auf technische Zwecke, welche in dem letzteren einzutreten hat. - Das mathematische Studium erfordert ferner mehr als andere, daß der Lehrer auf die Einzelnen in jedem einzelnen Gegenstand sieht, sie individuell aufruft und examiniert, denen, die zurückbleiben wollen, ein- und nachhilft, - was den Unterschied des Gymnasialunterrichts vom Universitätsunterricht ausmacht. Die Erfahrung ist daher häufig, daß, wer auf dem Gymnasium nicht schon in die Mathematik eingeführt worden ist, auf der Universität gewöhnlich nichts mehr lernt, wo der Lehrer nur Vorträge hält und nicht nachsehen kann, was der Einzelne davon faßt und tut, der als Zuhörer, nicht mehr als Schüler behandelt wird. - Dieses Nachsehen, Antreiben, Nachhelfen aber ist nur bei einer gewissen Anzahl von Schülern möglich; wenn sie eine gewisse Anzahl überschreiten, muß es entweder größtenteils wegfallen und viele [müssen] ganz zurückgelassen werden, da, wer in dieser Wissenschaft an einem Punkte stockt, nicht mehr weiter mit fortkommt, oder aber es hält zu lange auf und macht die fortschreitenden ungeduldig und überdrüssig. Ohne das äußere Hindernis bei einer großen Menge, sie um die Tafel, worauf geschrieben wird, zu versammeln usf., zu erwähnen.

4/390 Die französische Sprache ist in einem Realinstitute gleichfalls in mehr Ausdehnung zu treiben, und es paßt auch auf diesen Unterricht dasselbe, was soeben von der Mathematik gesagt worden, daß eine große Anzahl hier dem Fortschreiten sehr hinderlich ist; außerdem daß die, welche das Studium der alten Sprachen dabei fortsetzen, in jeder Rücksicht große Vorteile voraushaben.

4/391 Bei den philosophischen Vorbereitungswissenschaften muß es am stärksten gefühlt werden, daß sie ganz anders mit Schülern behandelt werden können, die eine höhere Bildung erhalten, deren Fassungskraft durch die Bekanntschaft mit der klassischen Literatur geschärft und in eine Menge Begriffe von geistigen Verhältnissen eingeführt worden ist. Dieser Einfluß erstreckt sich aber überhaupt auf alle Lehrgegenstände; es gründet sich dadurch schon ein Unterschied an und für sich, aber noch mehr dadurch, daß, wie oben angeführt ist, gewöhnlich teils nur Menschen von geringem Talent und Fassungsvermögen, teils andere aus Trägheit und Scheu vor geistiger Anstrengung sich den Gymnasialstudien selbst entziehen oder vom Rektorate zum Realinstitut überwiesen werden. Dies liegt so sehr in der Natur der Sache, des verschiedenen Stoffs, der das besondere Element eines jeden der beiden Institute ausmacht, daß das Publikum dies bereits gefaßt hat und die Eltern, die ihre Söhne wenig Fortschritte in den Gymnasialstudien machen sehen, daraus schließen, daß sie wenig Anlagen zum Studieren besitzen, und daher sich nach dem mißlungenen Versuche der Gymnasialstudien um das Realinstitut für sie umsehen. Solche dahin übergegangenen Schüler konnten - oder, bei gemeinschaftlichem Unterrichte beider Anstalten, würden - nicht in den geistigen Lehrgegenständen mit den übrigen Gymnasialschülern fortkommen, wogegen sie zur Mathematik, Physik, Chemie, Naturgeschichte - Wissenschaften, die kein eigentliches Denken und, was noch wesentlicher ist, keine besondere Tiefe des Gemüts erfordern, wie das klassische Studium - und dann zu technischen Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Realen überhaupt, gute Anlagen haben und darin sehr brauchbar werden können. Auf sie würde also bei gemeinschaftlichem Unterrichte mit den Gymnasialschülern wenig Rücksicht zu nehmen und sie [würden] mehr nur als Statisten anwesend sein, oder aber [es] müßten diese versäumt werden, wodurch dann beide nichts lernten.

4/392 Indem eine Gymnasialanstalt als eine Spezialschule der Vorbereitung zur höheren wissenschaftlichen und geistigen Bildung anzusehen ist, so erhält sie einen eigenen Ton für alle ihre Lehrgegenstände; diese Einheit des Tones, der einem Ganzen wesentlich ist und sich allein in einer geschlossenen, nach einem Zwecke wirkenden Anstalt bilden kann, würde durch eine Vermischung ihrer Schüler mit anderen, welche die übrige Bildung des Ganzen nicht erhalten, und vollends insofern sie deren nicht fähig sind, nur gestört und verdrängt. - Eine Spezialschule von jener wichtigen Bestimmung verdient es wohl, ihre eigenen Lehrer sowohl als eigene Schüler zu haben, so daß jene sich dem Zwecke ihrer Zöglinge ausschließlich widmen können und daß diese einer Art, Bildung und Bestimmung seien und nicht wegen anderer [Schüler] von heterogenen Zwecken und geringeren Fähigkeiten versäumt werden müssen. Wenn eine solche Vereinigung in Rücksicht auf die Elementarkenntnisse möglich ist, wie sie in den Primärschulen auch wirklich stattfindet, wo der Unterricht zugleich die Probierzeit des Talents in sich faßt, so muß dagegen in einer höheren Anstalt jene Abscheidung zum Grunde liegen, welche für den einer geistigen Beschäftigung fähigen Kopf eine andere Unterrichtsweise verlangt als für den, der nicht für das Intellektuelle, sondern nur für die Wissenschaften, die ein sinnliches Element haben, wie Mathematik, Physik, Naturgeschichte, und für technische Geschicklichkeit von der Natur bestimmt ist. Es wird für sie ein gleicher Unterricht so wenig stattfinden (oder derselbe Unterricht für sie so ungleich sein), wie ein Bauer und ein Mensch, der studiert hat, kaum miteinander militärisch exerziert werden können. - Eine höhere Anstalt, die beiden, es sei im einzelnen oder im ganzen, genügen sollte, würde keinem von beiden genügen.

Diese Absonderung ist gleich wichtig in Rücksicht auf die Disziplin; ein gesittetes Betragen und Folgsamkeit kann in einer Anstalt nur zum Tone werden, wenn alle Schüler derselben unter einer Autorität in allem stehen, denselben Zweck haben, alle Unterrichtsgegenstände gleich wichtig für seine Bestimmung oder wenigstens darum für ihn notwendig sind, weil er Schüler dieser Anstalt ist, überhaupt wenn alle Schüler in denselben Unterrichtsverhältnissen stehen. So werden z. B. Schüler, die getrennten Anstalten gehören, bei Nachlässigkeit in Ablieferung ihrer Arbeiten leicht die Ausrede für Unfleiß, Kaprice usf. an der Hand haben, daß sie für Lektionen der anderen Anstalt notwendig zu arbeiten gehabt; sie werden an Aufmerksamkeit, Benehmen usf. lässiger in den Lektionen sein, die nicht ihrer eigentlichen Bestimmungsanstalt angehören. Positive Gesetze hierüber und formelle Einrichtungen, diesen Übelstand zu beseitigen, außerdem, daß sie die bereits sattsamen Weitläufigkeiten der Formalitäten vermehren und mehr Verwicklungen in die Verhältnisse hereinbringen würden, sind von geringer Wirksamkeit, wenn in der Natur der Sache und der Einrichtung der Hauptsache jener Unterschied liegt. Ohnehin kreieren sich junge Leute schon aus geringen Unterschieden gerne Oppositionen, noch mehr aber aus den angegebenen, die nur dadurch nicht zu Ausbrüchen und Verdrießlichkeiten gedeihen, wenn diese verschiedenen Schüler entfernt voneinander bleiben und die äußerliche Berührung abgehalten wird.

4/393 c) Die Ersparung von Lehrstellen ergibt sich aber von selbst, wenn die Wünsche und das Bedürfnis des Publikums mit einer geringeren Anzahl von Klassen des Realinstituts befriedigt wird, als ursprünglich sollten eingerichtet werden; insofern es nämlich nach dem oben untertänigst Dargelegten scheinen sollte, daß bei der größeren Anzahl derer, welche Realstudien machen wollen, ihre Bestimmung es mit sich brächte, nur etwa bis ins 16. Lebensjahr bei einem allgemeinen Unterrichte stehenzubleiben, und entweder neben der wissenschaftlichen Vorbereitung innerhalb dieses Alters oder unmittelbar nach demselben es nötig haben, zur Erwerbung der besonderen Fachkenntnisse und zur Übung technischer Geschicklichkeiten überzugehen. Nach dieser Einschränkung würden vielleicht drei Professoren sehr wohl hinreichend sein; einer der Mathematik und Physik, einer der Chemie und Naturgeschichte und einer der Geschichte, Geographie, Logik und Moral, außer den besonderen Lehrern der neueren Sprachen, des Zeichnens und der Kalligraphie. Es bliebe dabei offen, nach der Individualität der Lehrer jene Szientien anders zu verbinden, dem Lehrer der Chemie auch die Physik aufzutragen, dem Lehrer der Naturgeschichte die Logik und Moral usf. Zwei Klassen erforderten für den Unterricht, den die Professoren zu geben haben, zwischen 40 und 45 Stunden wöchentlich, die von drei Individuen um so leichter gegeben werden könnten, wenn der Unterricht in neueren Sprachen mehr erweitert wird; es würde alsdann noch Zeit für sie übrigbleiben, einzelne nützliche Vorlesungen für ein allgemeineres Publikum und für solche, die eine besondere Bestimmung schon angetreten haben, zu halten.

2. “Ob sich dem Realinstitute ein anderes Verhältnis zu der Studienschule als das durch das allgemeine Normativ bestimmte anweisen lasse.”

4/395 Diese nähere Frage scheint sich wohl nur aus dem beantworten zu lassen, was die Anschauung und Erfahrung von dem vorbereitenden Verhältnisse der Realschule zu dem Institut ergibt, eine Erfahrung, welche dem unterz. Rektorate natürlich abgeht. Insofern die Realschule einesteils Vorschule für das Institut ist, andernteils aber eine gesteigerte Bürgerschule für solche Gewerbe, die mehr Bildung fordern als eigentliche Handwerker, wie es deren viele hier gibt, so kann es nicht fehlen, daß sie hier nicht sehr häufig besucht wird, wenn sie anderwärts, wie aus den zugekommenen Schülerkatalogen erhellte, nicht den erwarteten Eingang gefunden zu haben schien, besonders da hier die allgemeinen Volksschulen noch in ihrer alten, unzureichenden Verfassung sind. Damit aber mag die Gefahr mit eintreten, daß die Schüler wegen der Menge und wegen der geringen Vorbereitung, die sie aus den Volksschulen mitbringen, aus welchen viele unmittelbar, ohne die Primärschulen durchlaufen zu haben, hereinkommen, nicht die gehörige Vorbereitung für das Institut erhalten können; nicht diejenige, welche die Schüler des Progymnasiums mitbrächten, wenn sie in das Institut übergingen. Wenn daher etwa dies zur Bedingung gemacht würde, daß zum Eintritt in das Institut der Besuch des Progymnasiums vorausgegangen sein müßte, so würde die hier so wohltätige Realschule einerseits ganz zessieren, andernteils aber dem Progymnasium seine wichtige Bestimmung, zum Gymnasium vorzubereiten, geschmälert werden und dieses die Schüler aus demselben um so viel unvollkommener erhalten, als heterogene und ausgedehntere Zwecke in dasselbe eingemischt würden. Es ist aber wohl nicht so sehr Mangel an Vorbereitung, wenn den ins Realinstitut eintreten Wollenden die gehörige Befähigung fehlt, sondern, wie oben erwähnt, der Mangel an Talenten, den alles Vorbereiten nicht so weit beseitigen kann, um höhere wissenschaftliche Zwecke mit ihnen zu haben, als die angeführten Bestimmungen mit sich bringen. Insofern aber im Realinstitut die Lehrgegenstände nach höheren wissenschaftlichen Ansichten gefaßt und vorgetragen werden sollten, so hat es dann den Charakter eines Lyzeums oder einer Universität, und die, es sei in der Realschule oder im Progymnasium, zu erhaltende Vorbereitung wäre immer nicht hinreichend; die Lücke, welche das Gymnasium in der stufenweisen Bildung ausfüllt, würde noch bleiben, - die Lücke der eigentümlichen Vernunft- und Geschmacksbildung durch klassische Literatur, womit zugleich die Hälfte der Unterrichtszeit auf Geschichte, Geographie, Mathematik, philosophische Vorbereitungswissenschaften verwandt wird, welches vierjährige Studium zusammen erst eine gründliche Vorbereitung für ein Lyzeum oder die Universität ausmacht.

3. Die dritte Frage, “welche Forderungen von Vorkenntnissen an die Schüler als Bedingung der Aufnahme in das Institut zu machen seien, wenn dieses seinem Zweck einer wissenschaftlichen Begründung des praktischen Wissens mit dem erwarteten Erfolge zu entsprechen imstande sein soll”, - ist zum Teil schon im vorhergehenden beantwortet, zum Teil gleichfalls so speziell, daß sie mehr aus der Anschauung der Sache als aus allgemeinen Gründen praktisch beantwortet werden zu können scheint, und wird daher nur das Rektorat des Realinstituts nähere Angaben machen können.

4/396 In die Realschule bringen die aus der Primärschule Eintretenden bereits von der Arithmetik die praktische Fertigkeit in den vier Rechnungsarten in ganzen und gebrochenen Zahlen, in den Proportionen und den darauf sich gründenden Aufgaben mit; in dem zweijährigen Kursus der Realschule kann also die Arithmetik in einem weitläufigeren Umfange nebst den Elementen der Buchstabenrechnung und von der Geometrie das mechanische Zeichnen der Figuren, auch Planimetrie getrieben worden sein. Ferner können die Schüler mit der Geographie in ziemlicher Ausdehnung, mit der Universalgeschichte auch in einigem Grade nähere Bekanntschaft gemacht haben; ferner in der Naturgeschichte und Kosmographie mit denjenigen beträchtlichen Kenntnissen, welche ohne wissenschaftliche Behandlung gegeben werden können. Sie müssen auch die Fertigkeit besitzen, orthographisch zu schreiben, und zwar keine Abhandlungen zu verfassen, aber doch leichtere Erzählungen usf. schriftlich und mündlich nachzuerzählen; usw. Mit diesen Kenntnissen, den Anfangsgründen im Französischen ausgerüstet, werden sie die vollständige Fähigkeit besitzen, daß nun die geforderte wissenschaftliche Begründung des praktischen Wissens mit ihnen beginnt; nämlich die Erlernung der Algebra, Geometrie, Trigonometrie, der systematischen Naturgeschichte nach den szientifischen Einteilungen, Physik, späterhin Chemie und angewandte Mathematik, samt der Logik und Moral, wobei Geschichte, auch Geographie ferner fortgesetzt werden. Zwei Kurse, in vier Semestern, scheinen ihnen hierdurch jene Begründung, die für ihre praktische Bestimmung nötig ist, erteilen zu können, um von da aus in Spezialschulen überzugehen fähig zu sein.

Indem hiermit unterz. Rektorat die allerhöchst vorgelegten Fragen, nur insoweit sie in seinen Gesichtskreis eintreten, beantworten konnte, verharrt dasselbe in tiefster Ehrfurcht.

4/397 Eines Königl. Generalkommissariats untertänigst-pflichtschuldigstes Gymnasialstudien-Rektorat Hegel

2.Bericht über das Gymnasialschuljahr 1811/12110)

(Auszug)

4/398 […] Die Organisation der Anstalt ist auf einen Kursus von zehn Lebensjahren berechnet; davon kommen vier Jahre auf die Primärschulen, zwei auf das Progymnasium und vier auf das Gymnasium. Insofern aber die hiesige Anstalt außer den Primärschulen auch eine Kollaboraturklasse hat - deren beide Abteilungen, die Lorenzer- und Sebalderklasse, einander gleich stehen -, so verteilen sich die unteren vier Jahre unter diese Vorbereitungsklassen und unter die Primärschulen. Die Kollaboraturklassen sind nämlich nur zum Teil als Vorbereitungsschulen für die Unterprimärschule anzusehen, denn ihr Unterricht erstreckt sich um viel weiter als auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die normativmäßige Bedingung zum Eintritt in diese letzeren sind; es wird in der lateinischen Sprache nicht nur die Technik der Deklinationen und Konjugationen gelehrt, sondern die ganze Lehre von den Redeteilen durchgemacht, zu den Regeln der Syntax fortgeschritten und dieselbe durch mündliche und schriftliche Übersetzungen eingeübt. Für Schüler von Anlagen, Aufmerksamkeit und Fleiß stehen diese Vorbereitungsklassen daher den Unterprimärschulen parallel und wird es möglich, aus jenen unmittelbar in die Oberprimärklasse befördert zu werden; wie denn in diesem Studienjahre wieder aus jeder zwei Schüler dahin versetzt worden sind. Jene Vorbereitung wirkt ferner auch auf die Unterprimärschule, so daß sie dadurch höher gestellt und als der erste Kursus der Oberprimärschule betrachtet werden kann; daher hat in der Regel ein Schüler, der nicht gerade zu den ausgezeichneten gehört, nach vollbrachtem Kursus in der Kollaboraturklasse, in jeder jener beiden Schulen nur ein Jahr zu verweilen; wobei aber zu bemerken, daß der Kursus in der Kollaboraturklasse für die langsameren zwei Jahre, wohl auch zum Versuch, ehe man einen Schüler ganz aufgibt, drei Jahre dauern kann. Diese Einrichtung gewährt zwar die Möglichkeit, daß ein Schüler, der nur wenig später, als das normalmäßige Alter fordert, in die Anstalt eintritt, durch schnelles Nachholen des Versäumten noch die Klasse die seinen Jahren entspricht, erreichen und seinen Kursus in der Anstalt zu gehöriger Zeit vollenden kann; derjenige ist jedoch unausbleiblich zurückgesetzt, dessen Unterricht in den früheren Lebensjahren versäumt und um ein beträchtliches zu spät angefangen worden. Indem ich mehrere ältere und wieder, bei der soeben erfolgten Aufnahme neuer Schüler für den nächsten Kursus, frische Beispiele von dieser Verspätung vor mir habe, so wiederhole ich bei dieser Gelegenheit die Ermahnung an die Eltern und Vormünder, ihre Kinder und Pfleglinge doch ja früh genug, es sei in der Gymnasialanstalt oder durch Privat-Veranstaltung, zur Erlernung der Anfangsgründe derjenigen Kenntnisse anzuhalten, welche für das Studieren überhaupt oder wenigstens, um an einem Teil der Gymnasialbildung Anteil nehmen zu können, erforderlich sind.

4/399 Die wichtigste Seite, die hierbei in Betracht kommt, ist der große Umfang an Kenntnissen und Fertigkeiten, welche derjenige, der sich dem Studium der Wissenschaften widmet, sich zu erwerben hat. An sich selbst nimmt man diesen Umfang nicht so wahr, wie er in der Tat beschaffen ist; die Fortschritte werden durch ihre Allmählichkeit unmerklich, die mannigfaltigen Stufen und Teile der Kenntnisse und Fertigkeiten schieben sich ineinander, und die Erinnerung hält sie nicht so auseinander, wie sie in der wirklichen Erwerbung unterschieden waren: so daß gewöhnlich das Resultat alles dessen, was man erlernt [und] auch - das abgerechnet, was wirklich vergessen ist - behalten hat, in der Vorstellung viel kleiner erscheint, als es wirklich beschaffen ist. - Die verschiedenen Klassen einer Anstalt dagegen bezeichnen diese Stufen in ihrem bestimmten Unterschiede, und die Übersicht derselben gibt die detaillierte Vorstellung von dem großen Umfange des zu Erlernenden. Das Lernen besteht ferner nicht darin, bekannt mit etwas zu werden und es auswendig zu lernen, dies ist bei weitem das wenigste; um eine Kenntnis innezuhaben, müssen wir sie für immer fest und sicher im Gedächtnisse behalten und in jedem Zusammenhange sie uns gegenwärtig machen können. Zu dem Ende muß sie uns unzähligemal durch den Kopf gegangen sein. Öffentliche Unterrichtsanstalten haben in dieser Rücksicht einen wesentlichen Vorzug vor Privatunterricht; sie haben, andere Umstände nicht erwähnt, den psychologischen Vorteil, daß wegen der Menge von Schülern dieselbe Sache unzähligemal wiederholt werden muß, indem der Lehrer nachfragt, ob auch dieser und jener sie behalten hat, und sie den Unachtsamen noch einmal sagt - eine Wiederholung, die einerseits, weil sie einen vernünftigen Grund hat und mit abwechselnden individuellen Umständen vergesellschaftet ist, auch für die, welche die Sache wissen, nicht den Ekel und Langeweile bewirkt, welche die Folge derselben Wiederholung im Privatunterricht, bei dem man nur einen oder einige Schüler vor sich hat, sein müßte; während dieses öftere Anhören andererseits auch für die Achtsameren zur sicheren unvertilgbaren Bekanntschaft wesentlich ist. Die Erfahrung zeigt daher gewöhnlich, daß, wenn junge Leute durch Privatunterricht auch mancherlei wissen, ihre Bekanntschaft damit weniger Festigkeit und Sicherheit hat, als die dasselbe in öffentlichen Schulen erlernten.

4/400 Einer noch vielfacheren und längeren Übung bedürfen die eigentlichen Fertigkeiten, allgemeine Kenntnisse und Regeln in Anwendung zu bringen. Es ist dabei darum zu tun, in dem vorkommenden Falle den Gesichtspunkt wahrzunehmen, der eine Regel herbeiruft, und zwar ist jeder Fall ein Konkretes, eine Vereinigung mannigfaltiger Gesichtspunkte, die alle besonders beobachtet [sein] und in der Gemeinschaft mit den übrigen ihr Recht haben wollen. Die vielseitige Fertigkeit, welche diese Seite, besonders der Sprachkenntnis erfordert, wird vorzüglich durch schriftliche Übungen erworben. Von welcher Wichtigkeit dieses Mittel ist, hat sich durch die gemachte Erfahrung in der Anstalt mit entschiedenem Erfolge bewährt. Es setzt eine ganz andere und tiefere Art des Eigentums voraus, wenn wir das, was wir wissen, auch schriftlich äußern und die allgemeine Kenntnis in Anwendung bringen sollen; so wie dies selbsttätige, hervorbringende Verhalten eine viel innigere Beschäftigung des Kopfes erfordert als das Lesen und Anhören, wo wir alles fertig empfangen. Auch bewährt sich in keiner Übung der nachdenkende und recht eigentlich zum Studieren bestimmte Kopf so sehr als in dieser. - Da ein großer Teil der schriftlichen Übungen von den Schülern zu Hause zu verfertigen ist, so geben ihnen diese Arbeiten die Hauptmaterie für ihren Privatfleiß und die Anleitung zur nützlichsten Verwendung ihrer von der Schule freien Zeit. Auf der andern Seite vermehrt die Durchsicht, die von den Lehrern gleichfalls zu Hause geschieht, die Arbeiten ihres Amtes beträchtlich und nimmt ihnen den größten Teil ihrer freien Stunden weg, daß ihnen, da die meisten Arbeiten dieser Art in den unteren Klassen vorkommen, kaum noch die Zeit übrig bleibt, die sie auf den Erwerb der Ergänzung ihres Gehalts wenden müssen, um notdürftig das zum unentbehrlichen Unterhalte Erforderliche zu gewinnen. […]

4/402 Der Gymnasialunterricht, indem er den Schülern so vielfache häusliche Arbeiten auflegt, tut hierdurch, außer dem unmittelbaren moralischen und religiösen Unterricht und direkten Ermahnungen, das seinige, die Jünglinge durch Beschäftigung ihrer von den öffentlichen Lehrstunden freien Zeit von Zerstreuungen und Ausschweifungen abzuhalten. Die Lehrer müssen sowohl hierin auf die Unterstützung von Seiten der Eltern rechnen, daß die Kinder zu Hause zum Fleiße und geordneter Beschäftigung angehalten werden, als auch vornehmlich darin, daß die häusliche Zucht und Aufsicht die Aufführung derselben bewacht und ihre Sitten bewahrt. Was nützt es, wenn die Jugend zwar in den Kenntnissen und Wissenschaften wohl unterrichtet wird, wenn aber die Eltern und Vormünder durch Vernachlässigung entweder der eigenen Aufsicht oder der gehörigen Veranstaltung zu einer solchen, wenn sie nicht am Studienorte selbst wohnhaft sind, bei Haus- und Kostherren den sittlichen Charakter ihrer Söhne zugrunde gehen lassen. Aber auch kein Fortschreiten in den Wissenschaften können sie sich von solchen Söhnen oder Pfleglingen versprechen; wie kann der Unterricht ein Gedeihen in Jünglingen gewinnen, deren Seele von der Sucht nach Zerstreuungen und Ausschweifungen, von der Gewohnheit des Müßiggehens und einer ungebundenen Lebensweise, von der damit sich verknüpfenden Einbildung ihrer Freiheit und Emanzipation eingenommen ist? […]

3.Über den Vortrag derPhilosophie auf Gymnasien

Privatgutachten für den Königlich BayrischenOberschulrat Immanuel Niethammer111) (1812)

Nürnberg, den 23. Okt. 1812

Der Vortrag der philosophischen Vorbereitungswissenschaften in dem Gymnasium bietet zwei Seiten dar:

I. die Lehrgegenstände selbst, II. die Methode.

I.

Was I. die Lehrgegenstände nebst deren Verteilung an die drei Klassen betrifft, so setzt das Normativ Folgendes darüber fest:

  1. Für die Unterklasse ist (III, § 5 III) die Religions-, Rechts- und Pflichtenkenntnis bestimmt.

Dagegen VC ist angegeben, daß in der Unterklasse der Anfang der Übung des spekulativen Denkens mit der Logik gemacht werden könne.

2. Für die Mittelklasse: a) Kosmologie, natürliche Theologie, in Verbindung mit den Kantischen Kritiken. b) Psychologie.

3. Für die Oberklasse: philosophische Enzyklopädie.

4/403 Da in Ansehung der Unterklasse der Vortrag der Rechts-, Pflichten- und Religionslehre und der Logik nicht wohl zu vereinigen ist, so habe ich es bisher so darin gehalten, daß ich in der Unterklasse nur die Rechts-, Pflichten- und Religionslehre abhandelte, die Logik aber auf die Mittelklasse aufsparte, und zwar abwechselnd mit der Psychologie in dieser Klasse, die von zweijährigem Kursus ist, vortrug. Auf die Oberklasse kam dann die vorgeschriebene Enzyklopädie.

Wenn ich über die ganze Verteilung mein allgemeines Urteil sowohl nach der Sache selbst als nach meiner Erfahrung abgeben soll, so kann ich nur erklären, daß ich sie sehr zweckmäßig gefunden habe.

Um in das Nähere hierüber einzugehen, so ist 1. in Ansehung des ersten Lehrgegenstandes im Normativ der Ausdruck “Religions-, Rechts- und Pflichtenlehre” gebraucht, worin die Voraussetzung liegt, daß unter diesen drei Lehren mit der Religion der Anfang gemacht werde. Insofern noch kein Kompendium vorhanden ist, muß wohl dem Lehrer die Freiheit bleiben, hierin nach seiner Einsicht die Ordnung und den Zusammenhang zu bilden. Ich meines Orts weiß nichts anderes, als mit dem Rechte, der einfachsten und abstraktesten Folge der Freiheit anzufangen, alsdann zur Moral fortzugehen und von da zur Religion als der höchsten Stufe fortzuschreiten. - Doch dieser Umstand beträfe näher die Natur des abzuhandelnden Inhalts und gehört eine weitere Ausführung nicht hierher.

4/404 Wenn die Frage gemacht würde, ob dieser Lehrgegenstand passend sei, den Anfang der Einleitung in die Philosophie zu machen, so kann ich dies nicht anders als bejahend beantworten. Die Begriffe dieser Lehren sind einfach und haben zugleich eine Bestimmtheit, die sie für das Alter dieser Klasse ganz zugänglich macht; ihr Inhalt ist durch das natürliche Gefühl der Schüler unterstützt, er hat eine Wirklichkeit im Innern derselben, denn er ist die Seite der inneren Wirklichkeit selbst. Ich ziehe daher diesen Lehrgegenstand für diese Klasse der Logik weit vor, weil diese einen abstrakteren und vornehmlich einen von jener unmittelbaren Wirklichkeit des Innern entfernteren, nur theoretischen Inhalt hat. Freiheit, Recht, Eigentum usf. sind praktische Bestimmungen, mit denen wir täglich umgehen und die, außer jener unmittelbaren, auch eine sanktionierte Existenz und reale Gültigkeit haben. Die logischen Bestimmungen von Allgemeinem und Besonderem usf. sind dem Geiste, der noch nicht im Denken zu Hause ist, Schatten gegen das Wirkliche, an das er rekurriert, ehe er jene unabhängig von diesem festzuhalten und zu betrachten geübt ist. Die gewöhnliche Forderung an ein einleitendes Lehren der Philosophie ist zwar, daß man vom Existierenden anfangen und von da aus das Bewußtsein zum Höheren, zum Gedanken fortführen solle. Aber in den Freiheitsbegriffen ist selbst das Existierende und Unmittelbare vorhanden, das zugleich, ohne vorhergehende Anatomie, Analyse, Abstraktion usf., schon Gedanke ist. - Es wird also in diesen Lehren in der Tat mit dem Verlangten, dem Wahrhaften, dem Geistigen, Wirklichen angefangen. - Ich habe immer bei dieser Klasse ein größeres Interesse an diesen praktischen Bestimmungen als an dem wenigen Theoretischen, das ich vorauszuschicken hatte, gefunden und den Unterschied dieses Interesses noch mehr gefühlt, als ich das erste Mal nach der Weisung des erläuternden Teils des Normativs mit den Grundbegriffen der Logik den Anfang machte; seitdem habe ich dies nicht wiederholt.

4/405 2. Die höhere Stufe für den Lernenden ist das theoretisch Geistige, das Logische, Metaphysische, Psychologische. Das Logische und Psychologische zunächst miteinander verglichen, so ist das Logische im ganzen für das Leichtere anzusehen, weil es einfachere, abstrakte Bestimmungen zu seinem Inhalt hat, das Psychologische dagegen ein Konkretes, und zwar sogar den Geist. Aber zu leicht ist die Psychologie, wenn sie so trivial als ganz empirische Psychologie, wie etwa in Campes Psychologie für Kinder113) , genommen werden soll. - Was ich von [Carl Gustav] Carus’ Manier kenne, ist so langweilig, unerbaulich, leblos, geistlos, daß es gar nicht auszuhalten ist.

Ich teile den Vortrag der Psychologie in zwei Teile, a) des erscheinenden, b) des an und für sich seienden Geistes; - in jenem handle ich das Bewußtsein nach meiner Phänomenologie des Geistes, aber nur in den dort bezeichneten drei ersten Stufen, 1. Bewußtsein, 2. Selbstbewußtsein, 3. Vernunft, in diesem die Stufenfolge von Gefühl, Anschauung, Vorstellung, Einbildungskraft usf. ab. Beide Teile unterscheide ich so, daß der Geist als Bewußtsein auf die Bestimmungen als auf Gegenstände tätig ist und sein Bestimmen ihm zu einem Verhältnis zu einem Gegenstande wird, daß er als Geist aber nur auf seine Bestimmungen tätig ist und die Veränderungen in ihm als seine Tätigkeiten bestimmt sind und so betrachtet werden.

Indem die Logik die andere Wissenschaft der Mittelklasse ist, so scheint damit die Metaphysik leer auszugehen. Es ist dies ohnehin eine Wissenschaft, mit welcher man heutigentags in Verlegenheit zu sein pflegt. In dem Normativ ist die Kantische Darstellung der antinomischen Kosmologie und der ebenso dialektischen natürlichen Theologie angegeben. In der Tat ist dadurch nicht sowohl die Metaphysik selbst als die Dialektik derselben vorgeschrieben, womit diese Partie wieder in die Logik, nämlich als Dialektik, zurückkommt.

4/406 Nach meiner Ansicht des Logischen fällt ohnehin das Metaphysische ganz und gar dahinein. Ich kann hierzu Kant als Vorgänger und Autorität zitieren. Seine Kritik reduziert das seitherige Metaphysische in eine Betrachtung des Verstandes und der Vernunft. Logik kann also nach Kantischem Sinne so genommen werden, daß außer dem gewöhnlichen Inhalt der sogenannten allgemeinen Logik die von ihm als transzendentale Logik bezeichnete damit verbunden und vorausgeschickt wird, - nämlich dem Inhalte nach die Lehre von den Kategorien, Reflexionsbegriffen und dann den Vernunftbegriffen. - Analytik und Dialektik. - Diese objektiven Denkformen sind ein selbständiger Inhalt, die Partie des Aristotelischen Organon de categoriis - oder die vormalige Ontologie. Ferner sind sie unabhängig vom metaphysischen System; sie kommen beim transzendentalen Idealismus ebensosehr vor wie beim Dogmatismus; dieser nennt sie Bestimmungen der entium, jener des Verstandes. - Meine Objektive Logik wird, wie ich hoffe, dazu dienen, die Wissenschaft wieder zu reinigen und sie in ihrer wahren Würde darzustellen. Bis sie mehr gekannt wird, enthalten jene Kantischen Unterscheidungen bereits das Notdürftige oder Grobe davon.

In Ansehung der Kantischen Antinomien wird ihre dialektische Seite unten noch erwähnt. Was ihren sonstigen Inhalt betrifft, so ist er teils das Logische, teils die Welt in Zeit und Raum, die Materie. Insofern in der Logik bloß ihr logischer Gehalt - nämlich die antinomischen Kategorien, welche sie enthalten - vorkommt, so fällt es hinweg, daß sie die Kosmologie betreffen; aber in der Tat ist jener weitere Inhalt, nämlich die Welt, Materie u. dgl., auch ein unnützer Ballast, ein Nebelbild der Vorstellung, das keinen Wert hat. - Was die Kantische Kritik der natürlichen Theologie betrifft, so kann sie, wie ich getan habe, in der Religionslehre, worin ein solcher Stoff besonders für einen drei- und resp. vierjährigen Kursus nicht unwillkommen ist, vorgenommen werden. Es hat Interesse, teils eine Kenntnis von den so berühmten Beweisen vom Dasein Gottes zu geben, teils mit der ebenso berühmten Kantischen Kritik derselben bekannt zu machen, teils diese Kritik wieder zu kritisieren.

4/409 3. Die Enzyklopädie, da sie philosophisch sein soll, schließt wesentlich die ohnehin gehaltleere und der Jugend auch noch nicht nützliche literarische Enzyklopädie aus. Sie kann nichts anderes enthalten als den allgemeinen Inhalt der Philosophie, nämlich die Grundbegriffe und Prinzipien ihrer besonderen Wissenschaften, deren ich drei Hauptwissenschaften zähle: 1. die Logik, 2. die Philosophie der Natur, 3. die Philosophie des Geistes. Alle anderen Wissenschaften, die als nicht-philosophische angesehen werden, fallen in der Tat nach ihren Anfängen in diese, und nach diesen Anfängen sollen sie allein in der Enzyklopädie, weil sie philosophisch ist, betrachtet werden. - So zweckmäßig es nun ist, auf dem Gymnasium eine solche Übersicht der Elemente zu geben, so kann sie auch wieder bei näherer Betrachtung für überflüssig angesehen werden, - darum, weil die in der Enzyklopädie kurz zu betrachtenden Wissenschaften in der Tat schon, selbst ausführlicher, größtenteils dagewesen sind. Nämlich die erste Wissenschaft der Enzyklopädie, die Logik, von der bereits oben gesprochen; die dritte Wissenschaft, die Lehre vom Geiste, 1. in der Psychologie, 2. in der Rechts-, Pflichten- und Religionslehre (selbst schon die Psychologie als solche, die in die zwei Teile des theoretischen und praktischen Geistes oder der Intelligenz und des Willens zerfällt, kann größtenteils der Ausführung ihres zweiten Teils entbehren, weil derselbe in seiner Wahrheit schon als Rechts-, Pflichten- und Religionslehre vorgekommen ist. Denn die bloß psychologische Seite der letzteren, nämlich Gefühle, Begierden, Triebe, Neigungen, sind nur ein Formelles, das seinem wahren Inhalte nach - z. B. der Trieb nach Erwerb oder nach Wissen, die Neigung der Eltern zu den Kindern usf. - in der Rechts- oder Pflichtenlehre als notwendiges Verhältnis, als Pflicht des Erwerbs mit der Einschränkung der Rechtsprinzipien, als Pflicht, sich zu bilden, als Pflichten der Eltern und Kinder usf. bereits abgehandelt ist.) - Indem zur dritten Wissenschaft der Enzyklopädie noch die Religionslehre gehört, so ist auch dieser ein besonderer Unterricht gewidmet. Zunächst ist daher nur die zweite Wissenschaft, die Philosophie der Natur noch für die Enzyklopädie übrig. - Allein 1. hat die Naturbetrachtung noch wenig Reize für die Jugend; das Interesse an der Natur fühlt sie mehr - und nicht mit Unrecht - als eine theoretische Müßigkeit in Vergleichung gegen menschliches und geistiges Tun und Gestalten; 2. ist die Naturbetrachtung das Schwerere; denn der Geist, indem er die Natur begreift, hat das Gegenteil des Begriffs in den Begriff zu verwandeln, - eine Kraft, der nur das erstarkte Denken fähig ist; 3. setzt die Naturphilosophie, als spekulative Physik, Bekanntschaft mit den Naturerscheinungen - mit der empirischen Physik - voraus, eine Bekanntschaft, welche hier noch nicht vorhanden ist. - Als ich im vierten Jahre der Existenz des Gymnasiums in der Oberklasse solche Schüler erhielt, welche die drei Kurse der Philosophie in der Mittel- und Unterklasse durchlaufen hatten, mußte ich die Bemerkung machen, daß sie mit dem größten Teil des philosophischen wissenschaftlichen Kreises schon bekannt seien und ich des größten Teils der Enzyklopädie entbehren könnte; ich hielt mich alsdann vornehmlich an die Naturphilosophie. - Dagegen fühlte ich als wünschenswert, daß eine Seite der Philosophie des Geistes, nämlich die Partie des Schönen, weiter ausgeführt würde. Die Ästhetik ist außer der Naturphilosophie die besondere Wissenschaft, welche in dem wissenschaftlichen Zyklus noch fehlt, und sie scheint sehr wesentlich eine Gymnasialwissenschaft sein zu können. Sie könnte dem Professor der klassischen Literatur in der Oberklasse übertragen sein, der aber mit dieser Literatur schon genug zu tun hat, welcher es sehr schädlich wäre, Stunden zu entziehen. Es wäre aber höchst nützlich, wenn die Gymnasiasten außer mehr Begriff von Metrik auch bestimmtere Begriffe von der Natur des Epos, der Tragödie, der Komödie u. dgl. erhielten. Die Ästhetik könnte einerseits die neueren, besseren Ansichten von dem Wesen und dem Zwecke der Kunst geben, andererseits aber müßte sie ja nicht ein bloßes Gewäsche von der Kunst bleiben, sondern sich, wie gesagt, auf die besonderen Dichtungsarten und die besonderen antiken und modernen Dichtungsweisen einlassen, in die charakteristische Bekanntschaft mit den vornehmsten Dichtern der verschiedenen Nationen und Zeiten einleiten und diese Bekanntschaft mit Beispielen unterstützen. - Es würde dies eben ein so lehrreicher als angenehmer Kursus sein; er enthielte lauter solche Kenntnisse, die für Gymnasiasten höchst passend sind, und es kann als ein reeller Mangel gelten, daß diese Wissenschaft keinen Lehrgegenstand in einer Gymnasialanstalt ausmacht. - Die Enzyklopädie wäre auf diese Weise, der Sache nach, im Gymnasium mit Ausnahme der Naturphilosophie vorhanden; es fehlte etwa nur noch eine philosophische Ansicht der Geschichte, die aber teils noch entbehrt werden, teils auch sonst, z. B. in der Religionswissenschaft bei der Lehre von der Vorsehung, ihre Stelle finden kann. Die allgemeine Einteilung des ganzen Gebiets der Philosophie, daß es drei sind, reines Denken, Natur und Geist, muß ohnehin öfters bei der Bestimmung der einzelnen Szientien erwähnt werden.

II. Methode

A. Im allgemeinen unterscheidet man [ein] philosophisches System mit seinen besonderen Szientien und das Philosophieren selbst. Nach der modernen Sucht, besonders der Pädagogik, soll man nicht sowohl in dem Inhalt der Philosophie unterrichtet werden, als daß man ohne Inhalt philosophieren lernen soll; das heißt ungefähr: man soll reisen und immer reisen, ohne die Städte, Flüsse, Länder, Menschen usf. kennenzulernen.

Fürs erste, indem man eine Stadt kennenlernt und dann zu einem Flusse, anderen Stadt usf. kommt, lernt man ohnehin bei dieser Gelegenheit reisen, und man lernt es nicht nur, sondern reist schon wirklich. So, indem man den Inhalt der Philosophie kennenlernt, lernt man nicht nur das Philosophieren, sondern philosophiert auch schon wirklich. Auch wäre der Zweck des Reisenlernens selbst nur, jene Städte usf., den Inhalt kennenzulernen.

4/410 Zweitens enthält die Philosophie die höchsten vernünftigen Gedanken über die wesentlichen Gegenstände, enthält das Allgemeine und Wahre derselben; es ist von großer Wichtigkeit, mit diesem Inhalt bekanntzuwerden und diese Gedanken in den Kopf zu bekommen. Das traurige, bloß formelle Verhalten, das perennierende inhaltslose Suchen und Herumtreiben, das unsystematische Räsonieren oder Spekulieren hat das Gehaltleere, das Gedankenleere der Köpfe zur Folge, daß sie nichts können. Die Rechtslehre, Moral, Religion ist ein Umfang von wichtigem Inhalt; ebenso ist die Logik eine inhaltsvolle Szienz, die objektive (Kant: transzendentale) enthält die Grundgedanken vom Sein, Wesen, Kraft, Substanz, Ursache usf., die andere die Begriffe, Urteile, Schlüsse usf., ebenso wichtige Grundbestimmungen, - die Psychologie Gefühl, Anschauung usf.; - die philosophische Enzyklopädie endlich überhaupt den ganzen Umfang. Die Wolffischen Szientien, Logik, Ontologie, Kosmologie usf., Naturrecht, Moral usf., sind mehr oder minder verschwunden; aber darum ist die Philosophie nicht weniger ein systematischer Komplex inhaltsvoller Szientien. - Ferner aber ist die Erkenntnis des absolut Absoluten (denn jene Szientien sollen ihren besonderen Inhalt auch in seiner Wahrheit, d. h. in seiner Absolutheit kennenlernen) nur allein möglich durch die Erkenntnis der Totalität in ihren Stufen eines Systems; und jene Szientien sind ihre Stufen. Die Scheu vor einem System fordert eine Bildsäule des Gottes, die keine Gestalt haben solle. Das unsystematische Philosophieren ist ein zufälliges, fragmentarisches Denken, und gerade die Konsequenz ist die formelle Seele zu dem wahren Inhalt.

4/411 Drittens. Das Verfahren im Bekanntwerden mit einer inhaltsvollen Philosophie ist nun kein anderes als das Lernen. Die Philosophie muß gelehrt und gelernt werden, so gut als jede andere Wissenschaft. Der unglückselige Pruritus, zum Selbstdenken und eigenen Produzieren zu erziehen, hat diese Wahrheit in Schatten gestellt, - als ob, wenn ich, was Substanz, Ursache, oder was es sei, lerne, ich nicht selbst dächte als ob ich diese Bestimmungen nicht selbst in meinem Denken produzierte, sondern dieselben als Steine in dasselbe geworfen würden, - als ob ferner, indem ich ihre Wahrheit, die Beweise ihrer synthetischen Beziehungen, oder ihr dialektisches Übergehen einsehe, nicht selbst diese Einsicht erhielte nicht selbst von diesen Wahrheiten mich überzeugte, - als ob, wenn ich mit dem pythagoreischen Lehrsatz und seinem Beweise bekannt geworden bin, nicht ich selbst diesen Satz wüßte und seine Wahrheit bewiese. Sosehr an und für sich das philosophische Studium Selbsttun ist, ebensosehr ist es ein Lernen - das Lernen einer bereits vorhandenen, ausgebildeten Wissenschaft. Diese ist ein Schatz von erworbenem, herausbereitetem, gebildetem Inhalt; dieses vorhandene Erbgut soll vom Einzelnen erworben, d. h. gelernt werden. Der Lehrer besitzt ihn; er denkt ihn vor, die Schüler denken ihn nach. Die philosophischen Szientien enthalten von ihren Gegenständen die allgemeinen wahren Gedanken; sie sind das resultierende Erzeugnis der Arbeit der denkenden Genies aller Zeiten; diese wahren Gedanken übertreffen das, was ein ungebildeter junger Mensch mit seinem Denken herausbringt, um ebensoviel, als jene Masse von genialischer Arbeit die Bemühung eines solchen jungen Menschen übertrifft. Das originelle, eigentümliche Vorstellen der Jugend über die wesentlichen Gegenstände ist teils noch ganz dürftig und leer, teils aber in seinem unendlich größeren Teile Meinung, Wahn, Halbheit, Schiefheit, Unbestimmtheit. Durch das Lernen tritt an die Stelle von diesem Wähnen die Wahrheit. Wenn einmal der Kopf voll Gedanken ist, dann erst hat er die Möglichkeit, selbst die Wissenschaft weiterzubringen und eine wahrhafte Eigentümlichkeit in ihr zu gewinnen; darum aber ist es in öffentlichen Unterrichtsanstalten, vollends in Gymnasien nicht zu tun, sondern das philosophische Studium ist wesentlich auf diesen Gesichtspunkt zu richten, daß dadurch etwas gelernt, die Unwissenheit verjagt, der leere Kopf mit Gedanken und Gehalt erfüllt und jene natürliche Eigentümlichkeit des Denkens, d. h. die Zufälligkeit, Willkür, Besonderheit des Meinens vertrieben werde.

4/412 B. Der philosophische Inhalt hat in seiner Methode und Seele drei Formen; 1. ist er abstrakt, 2. dialektisch, 3. spekulativ. Abstrakt, insofern er im Elemente des Denkens überhaupt ist; aber bloß abstrakt dem Dialektischen und Spekulativen gegenüber ist er das sogenannte Verständige, das die Bestimmungen in ihren festen Unterschieden festhält und kennenlernt. Das Dialektische ist die Bewegung und Verwirrung jener festen Bestimmtheiten, - die negative Vernunft. Das Spekulative ist das positiv Vernünftige, das Geistige, erst eigentlich Philosophische.

Was den Vortrag der Philosophie auf Gymnasien betrifft, so ist erstens die abstrakte Form zunächst die Hauptsache. Der Jugend muß zuerst das Sehen und Hören vergehen, sie muß vom konkreten Vorstellen abgezogen, in die innere Nacht der Seele zurückgezogen werden, auf diesem Boden sehen, Bestimmungen festhalten und unterscheiden lernen.

4/413 Ferner, abstrakt lernt man denken durch abstraktes Denken. Man kann nämlich entweder vom Sinnlichen, Konkreten anfangen wollen und dieses zum Abstrakten durch Analyse heraus- und hinaufpräparieren, so - wie es scheint - den naturgemäßen Gang nehmen, wie auch so vom Leichteren zum Schwereren aufsteigen. Oder aber man kann gleich vom Abstrakten selbst beginnen und dasselbe an und für sich nehmen, lehren und verständlich machen. Erstlich, was die Vergleichung beider Wege betrifft, so ist der erste gewiß naturgemäßer, aber darum der unwissenschaftliche Weg. Obwohl es naturgemäßer ist, daß eine das Runde ungefähr enthaltende Scheibe aus einem Baumstamme, durch Abstreifen der ungleichen, herausstehenden Stückchen nach und nach abgerundet worden sei, so verfährt doch der Geometer nicht so, sondern er macht mit dem Zirkel oder der freien Hand gleich einen genauen abstrakten Kreis. Es ist der Sache gemäß, weil das Reine, das Höhere, das Wahrhafte natura prius ist, mit ihm in der Wissenschaft auch anzufangen; denn sie ist das Verkehrte des bloß naturgemäßen, d. h. ungeistigen Vorstellens; wahrhaft ist jenes das Erste, und die Wissenschaft soll tun, wie es wahrhaft ist. - Zweitens ist es ein völliger Irrtum, jenen naturgemäßen, beim konkreten Sinnlichen anfangenden und zum Gedanken fortgehenden Weg für den leichteren zu halten. Er ist im Gegenteil der schwerere, - wie es leichter ist. die Elemente der Tonsprache, die einzelnen Buchstaben, auszusprechen und zu lesen als ganze Worte. - Weil das Abstrakte das Einfachere ist, ist es leichter aufzufassen. Das konkrete sinnliche Beiwesen ist ohnehin wegzustreifen; es ist daher überflüssig, es vorher dazu zu nehmen, da es wieder weggeschafft werden muß, und es wirkt nur zerstreuend. Das Abstrakte ist als solches verständlich genug, so viel nötig ist; der rechte Verstand soll ja überdies erst durch die Philosophie hineinkommen. Es ist darum zu tun, die Gedanken von dem Universum in den Kopf zu bekommen; die Gedanken aber sind überhaupt das Abstrakte. Das formelle gehaltlose Räsonnement ist freilich auch abstrakt genug. Aber es wird vorausgesetzt, daß man Gehalt und den rechten Inhalt habe; der leere Formalismus, die gehaltlose Abstraktion aber, wäre es auch über das Absolute, wird eben durch das Obige am besten vertrieben, nämlich durch Vortrag eines bestimmten Inhalts.

Hält man sich nun bloß an die abstrakte Form des philosophischen Inhalts, so hat man eine (sogenannte) verständige Philosophie; und indem es auf dem Gymnasium um Einleitung und Stoff zu tun ist, so ist jener verständige Inhalt, jene systematische Masse abstrakter gehaltvoller Begriffe unmittelbar das Philosophische als Stoff und ist Einleitung, weil der Stoff überhaupt für ein wirkliches, erscheinendes Denken das Erste ist. Diese erste Stufe scheint daher das Vorherrschende in der Gymnasialsphäre sein zu müssen.

4/414 Die zweite Stufe der Form ist das Dialektische. Diese ist teils schwerer als das Abstrakte, teils der nach Stoff und Erfüllung begierigen Jugend das am wenigsten Interessante. Die Kantischen Antinomien sind im Normativ angegeben in Rücksicht auf Kosmologie; sie enthalten eine tiefe Grundlage über das Antinomische der Vernunft, aber diese Grundlage liegt zu verborgen und sozusagen gedankenlos und zu wenig in ihrer Wahrheit erkannt in ihnen; andernteils sind sie wirklich ein zu schlechtes Dialektisches - weiter nichts als geschrobene Antithesen: ich habe sie in meiner Logik, wie ich glaube, nach Verdienst beleuchtet. Unendlich besser ist die Dialektik der alten Eleatiker und die Beispiele, die uns davon aufbewahrt sind. - Da eigentlich in einem systematischen Ganzen jeder neue Begriff durch die Dialektik des Vorhergehenden entsteht, so hat der Lehrer, der diese Natur des Philosophischen kennt, die Freiheit, allenthalben den Versuch mit der Dialektik zu machen, so oft er mag, und, wo sie keinen Eingang findet, ohne sie zum nächsten Begriff überzugehen.

Das Dritte ist das eigentlich Spekulative, d. h. die Erkenntnis des Entgegengesetzten in seiner Einheit, -oder genauer, daß die Entgegengesetzten in ihrer Wahrheit eins sind. Dieses Spekulative ist erst das eigentlich Philosophische. Es ist natürlich das Schwerste; es ist die Wahrheit, es selbst ist in gedoppelter Form vorhanden: 1. in gemeiner, dem Vorstellen, der Einbildungskraft, auch dem Herzen näher gebrachter Form, z. B. wenn man von dem allgemeinen, sich selbst bewegenden, und in unendlicher Form gestaltenden Leben der Natur spricht - Pantheismus und dergleichen -, wenn man von der ewigen Liebe Gottes spricht, der darum Schöpfer ist, um zu lieben, um sich selbst in seinem ewigen Sohne und dann in einem der Zeitlichkeit dahingegebenen Sohne, der Welt anzuschauen u. dgl. Das Recht, das Selbstbewußtsein, das Praktische überhaupt enthält schon an und für sich selbst die Prinzipien oder Anfänge davon, und vom Geiste und dem Geistigen ist eigentlich auch nicht ein Wort zu sagen als ein spekulatives, denn er ist die Einheit im Anderssein mit sich; sonst spricht man, wenn man auch die Worte Seele, Geist, Gott braucht, doch nur von Steinen und Kohlen. - Indem man nun vom Geistigen bloß abstrakt oder verständig spricht, so kann der Inhalt doch spekulativ sein, - so gut als der Inhalt der vollkommenen Religion höchst spekulativ ist. Aber dann bringt der Vortrag, er sei begeistert oder, wenn er dies nicht ist, gleichsam erzählend, den Gegenstand nur vor die Vorstellung, nicht in den Begriff.

4/415 Das Begriffene, und dies heißt das aus der Dialektik hervorgehende Spekulative ist allein das Philosophische in der Form des Begriffs. Dies kann nur sparsam im Gymnasialvortrag vorkommen; es wird überhaupt von wenigen gefaßt, und man kann zum Teil auch nicht recht wissen, ob es von ihnen gefaßt wird. - Spekulativ denken lernen, was als die Hauptbestimmung des vorbereitenden philosophischen Unterrichts im Normativ angegeben wird, ist daher gewiß als das notwendige Ziel anzusehen; die Vorbereitung dazu ist das abstrakte und dann das dialektische Denken, ferner die Erwerbung von Vorstellungen spekulativen Inhalts. Da der Gymnasialunterricht wesentlich vorbereitend ist, so wird er darin vornehmlich bestehen können, auf diese Seiten des Philosophierens hinzuarbeiten.

Brief Hegels an Niethammer114)

Nürnberg, 23. Okt. 1812

4/416 Sie hatten mir aufgetragen, meine Gedanken über den Vortrag der Philosophie auf Gymnasien zu Papier zu bringen und sie Ihnen vorzulegen. Ich habe schon vor einiger Zeit den ersten Entwurf zu Papier gebracht, aber konnte keine ordentliche Zeit mehr gewinnen, ihn gehörig zu verarbeiten. Um es nicht zu lange anstehen zu lassen, Ihnen Ihrem Verlangen gemäß etwas darüber zu überschicken, lasse ich es in der Gestalt, wie es mit noch einiger Überarbeitung geworden ist, für Sie abschreiben und übersende es Ihnen nunmehr. Da der Aufsatz keinen anderen als einen Privatzweck hat, so wird er auch so, wie er ist, ihn erfüllen können. Das Abrupte der Gedanken, noch mehr aber das hier und da Polemische rechnen Sie gefälligst zur unvollkommenen Form, die für einen anderen Zweck, als meine Meinung Ihnen darzulegen, freilich mehr Abglättung gefordert hätte. Das Polemische mag öfter inkonvenabel sein, insofern der Aufsatz an Sie gerichtet ist und also sonst niemand als Sie vorhanden wäre, gegen den polemisiert werden könnte. Aber Sie werden von selbst dasselbe ganz bloß als einen gelegentlichen Eifer betrachten, der mich bei Erwähnung dieser oder jener Manieren oder Ansichten ins Blaue hinein überfallen hat.

4/417 Eine Schlußanmerkung fehlt übrigens noch, die ich aber nicht hinzugefügt habe, weil ich darüber noch uneins mit mir selbst bin, - nämlich daß vielleicht aller philosophische Unterricht an Gymnasien überflüssig scheinen könnte, daß das Studium der Alten das der Gymnasialjugend angemessenste und seiner Substanz nach die wahrhafte Einleitung in die Philosophie sei. - Allein wie soll ich, der Professor der philosophischen Vorbereitungswissenschaften, gegen mein Fach und meine Stelle streiten, mir selbst das Brot und Wasser abgraben? Auf der andern Seite aber hätte ich, der ich auch philosophischer Pädagoge sein sollte, ja selbst als Rektor einen Amtsberuf dazu, endlich auch das nähere Interesse, daß man die Professoren der philosophischen Wissenschaften an Gymnasien für überflüssig erklärte und ihnen entweder ein anderes Pensum gäbe oder sie anderswohin schaffte. Eins aber zieht mich auch wieder auf die erste Seite zurück, nämlich die ganz gelehrt werdende und zur Wortweisheit tendierende Philologie. Die Kirchenväter, Luther und die alten Prediger zitierten, legten aus und handhabten die Bibeltexte auf eine freie Manier, bei der es in Rücksicht des historisch Gelehrten auf einen Bauernschuh nicht ankam, wenn sie desto mehr Lehre und Erbauung hineinlegen konnten. Auf die ästhetische Salbaderei von pulcre, quam venuste, wovon wir noch bedeutende Nachklänge hören, ist jetzt die wortkritische und metrische Gelehrsamkeit an der Tagesordnung. Ich weiß nicht, ob eben schon viel davon in Ihr unterhabendes Personal eingerissen ist. Aber es wird demselben auch bevorstehen und in einem und dem anderen Falle die Philosophie ziemlich leer ausgehen. […]

4.Über den Vortrag der Philosophieauf Universitäten

Schreiben an den Königlich Preußischen Regierungsrat undProfessor Friedrich v. Raumer116) (1816)

Euer Hochwohlgeboren erlaube ich mir hiermit, auf Veranlassung unserer mündlichen Unterhaltung, meine Gedanken über den Vortrag der Philosophie auf Universitäten nachträglich vorzulegen. Ich muß recht sehr bitten, daß Sie auch mit der Form gütigst vorlieb nehmen mögen und mehr Ausführung und Zusammenhang nicht verlangen, als sich in einem eiligen Briefe geben läßt, der Sie noch in unserer Nähe einholen soll.

4/418 Ich fange sogleich mit der Bemerkung an, wie überhaupt dieser Gegenstand zur Sprache kommen könne, da es sonst eine ganz einfache Sache scheinen kann, daß von dem Vortrage der Philosophie nur dasselbe gelten müsse, was von dem anderer Wissenschaften gilt; ich will mich in dieser Rücksicht nicht damit aufhalten, daß auch von jenem gefordert werden müsse, daß er Deutlichkeit mit Gründlichkeit und zweckmäßiger Ausführlichkeit verbinden solle, daß er auch dies Schicksal mit dem Vortrage der anderen Wissenschaften auf einer Universität teile, zum Behufe der festgesetzten Zeit - in der Regel eines halben Jahres - zugerichtet werden zu müssen, daß die Wissenschaft hiernach zu strecken oder zusammenzuziehen erforderlich sei usf. Die besondere Art von Verlegenheit, die sich dermalen für den Vortrag der Philosophie wahrnehmen läßt, ist wohl in der Wendung zu suchen, welche diese Wissenschaft genommen hat und woraus das gegenwärtige Verhältnis hervorgegangen ist, daß die vormalige wissenschaftliche Ausbildung derselben und die besonderen Wissenschaften, in die der philosophische Stoff verteilt war, nach Form und Inhalt mehr oder weniger antiquiert worden, - daß aber auf der andern Seite die an die Stelle getretene Idee der Philosophie noch ohne wissenschaftliche Ausbildung steht und das Material der besonderen Wissenschaften seine Umbildung und Aufnahme in die neue Idee unvollständig oder gar noch nicht erlangt hat. - Wir sehen deshalb einerseits Wissenschaftlichkeit und Wissenschaften ohne Interesse, andererseits Interesse ohne Wissenschaftlichkeit.

4/419 Was wir daher auch im Durchschnitt auf Universitäten und in Schriften vorgetragen sehen, sind noch einige der alten Wissenschaften, Logik, empirische Psychologie, Naturrecht, etwa noch Moral; denn auch denen, welche sich sonst noch an das Ältere halten, ist die Metaphysik zugrunde gegangen, wie der Juristenfakultät das deutsche Staatsrecht; wenn dabei die übrigen Wissenschaften, die sonst die Metaphysik ausmachten, nicht so sehr vermißt werden, so muß dies wenigstens in Ansehung der natürlichen Theologie der Fall sein, deren Gegenstand die vernünftige Erkenntnis Gottes war. Von jenen noch beibehaltenen Wissenschaften, insbesondere der Logik, scheint es beinahe, daß es meist nur die Tradition und die Rücksicht auf den formellen Nutzen der Verstandesbildung ist, welche dieselben noch erhält; denn der Inhalt derselben, wie auch ihre und der übrigen Form, steht mit der Idee der Philosophie, auf welche das Interesse übergegangen, und mit der von dieser angenommenen Weise zu philosophieren zu sehr im Kontrast, als daß sie noch befriedigende Genugtuung gewähren könnten. Wenn die Jugend auch erst das Studium der Wissenschaften beginnt, so ist sie doch schon, sei es [auch] nur von einem unbestimmten Gerüchte anderer Ideen und Speisen berührt worden, so daß sie ohne das erforderliche Vorurteil von der Autorität und Wichtigkeit an das Studium derselben kommt und leicht ein Etwas nicht findet, zu dessen Erwartung sie schon angeregt ist; ich möchte sagen, daß auch das Lehren solcher Wissenschaften, wegen des einmal imponierenden Gegensatzes, nicht mehr mit der Unbefangenheit und vollem Zutrauen geschieht wie vormals; eine daher entspringende Unsicherheit oder Gereiztheit trägt dann nicht dazu bei, Eingang und Kredit zu verschaffen.

4/420 Auf der andern Seite hat die neue Idee die Forderung noch nicht erfüllt, das weite Feld von Gegenständen, welche in die Philosophie gehören, zu einem geordneten, durch seine Teile hindurch gebildeten Ganzen zu gestalten. Die Forderung bestimmter Erkenntnisse und die sonst anerkannte Wahrheit, daß das Ganze nur dadurch, daß man die Teile durchgearbeitet, wahrhaft gefaßt werde, ist nicht bloß umgangen, sondern mit der Behauptung abgewiesen worden, daß die Bestimmtheit und Mannigfaltigkeit von Kenntnissen für die Idee überflüssig, ja ihr zuwider und unter ihr sei. Nach solcher Ansicht ist die Philosophie so kompendiös, wie die Medizin oder wenigstens die Therapie zu den Zeiten des Brownschen117)  Systems war, nach welchem sie in einer halben Stunde absolviert werden konnte. Einen Philosophen, der zu dieser intensiven Weise gehört, haben Sie vielleicht indes in München persönlich kennengelernt; Franz Baader läßt von Zeit zu Zeit einen oder zwei Bogen drucken, die das ganze Wesen der ganzen Philosophie oder einer besonderen Wissenschaft derselben enthalten sollen. Wer in dieser Art nur drucken läßt, hat noch den Vorteil des Glaubens des Publikums, daß er auch über die Ausführung solcher allgemeinen Gedanken Meister sei. Aber Friedrich Schlegels Auftreten mit Vorlesungen über Transzendentalphilosophie erlebte ich noch in Jena; er war in sechs Wochen mit seinem Kollegium fertig, eben nicht zur Zufriedenheit seiner Zuhörer, die ein halbjähriges erwartet und bezahlt hatten. - Eine größere Breite sahen wir den allgemeinen Ideen mit Hilfe der Phantasie geben, die Hohes und Niederes, Nahes und Fernes glänzend und trübe mit tieferem Sinn oft und ebensooft ganz oberflächlich zusammenbraute und dazu besonders diejenigen Regionen der Natur und des Geistes benutzte, die für sich selbst trübe und willkürlich sind. Ein entgegengesetzter Weg zu mehrerer Ausdehnung ist der kritische und skeptische, der an dem vorhandenen Material einen Stoff hat, an dem er fortgeht, übrigens es zu nichts bringt als zu dem Unerfreulichen und Langeweilemachenden negativer Resultate. Wenn dieser Weg auch etwa den Scharfsinn zu üben dient, das Mittel der Phantasie aber die Wirkung haben mochte, ein vorübergehendes Gären des Geistes, auch etwa was man Erbauung nennt, zu erwecken und in wenigen die allgemeine Idee selbst zu entzünden, so leistet doch keine von diesen Weisen, was geleistet werden soll und was Studium der Wissenschaft ist.

4/421 Der Jugend war es beim Beginn der neuen Philosophie zunächst willkommen, das Studium der Philosophie, ja der Wissenschaften überhaupt, mit etlichen allgemeinen Formeln die alles enthalten sollten, abtun zu können. Die aus dieser Meinung engspringenden Folgen, Mangel an Kenntnissen, Unwissenheit sowohl in philosophischen Begriffen als auch in den speziellen Berufswissenschaften, erfuhren aber an den Anforderungen des Staats sowie an der sonstigen wissenschaftlichen Bildung einen zu ernsthaften Widerspruch und praktische Zurückweisung, als daß jener Dünkel nicht außer Kredit gekommen wäre. So wie es die innere Notwendigkeit der Philosophie mit sich bringt, daß sie wissenschaftlich und in ihren Teilen ausgebildet werde, so scheint mir dies auch der zeitgemäße Standpunkt zu sein; zu ihren vormaligen Wissenschaften läßt sich nicht zurückkehren, die Masse von Begriffen und Inhalt, die sie enthielten, läßt sich aber auch nicht bloß ignorieren; die neue Form der Idee fordert ihr Recht, und das alte Material bedarf daher einer Umbildung, die dem jetzigen Standpunkte der Philosophie gemäß ist. - Diese Ansicht über das Zeitgemäße kann ich freilich nur für eine subjektive Beurteilung ausgeben, so wie ich auch zunächst für eine subjektive Richtung diejenige anzusehen habe, die ich in meiner Bearbeitung der Philosophie genommen, indem ich mir früh jenen Zweck gesetzt; ich habe soeben die Herausgabe meiner Arbeiten über die Logik beendigt und muß nun vom Publikum erwarten, wie es diese Art und Weise aufnimmt.

4/422 So viel aber glaube ich für richtig annehmen zu können, daß der Vortrag der Philosophie auf Universitäten das, was er leisten soll - eine Erwerbung von bestimmten Kenntnissen -, nur dann leisten kann, wenn er einen bestimmten, methodischen, das Detail umfassenden und ordnenden Gang nimmt. In dieser Form ist diese Wissenschaft wie jede andere allein fähig, gelernt zu werden. Wenn der Lehrer auch dies Wort vermeiden mag, so muß er das Bewußtsein haben, daß es darum zunächst und wesentlich zu tun ist. Es ist ein Vorurteil nicht allein des philosophischen Studiums, sondern auch der Pädagogik - und hier noch weitgreifender - geworden, daß das Selbstdenken in dem Sinn entwickelt und geübt werden solle, daß es erstlich dabei auf das Material nicht ankomme und zweitens als ob das Lernen dem Selbstdenken entgegengesetzt sei, da in der Tat das Denken sich nur an einem solchen Material üben kann, das keine Geburt und Zusammenstellung der Phantasie oder keine, es heiße sinnliche oder intellektuelle Anschauung, sondern ein Gedanke ist, und ferner ein Gedanke nicht anders gelernt werden kann als dadurch, daß er selbst gedacht wird. Nach einem gemeinen Irrtum scheint einem Gedanken nur dann der Stempel des Selbstgedachten aufgedrückt zu sein, wenn er abweichend von den Gedanken anderer Menschen ist, wo dann das Bekannte seine Anwendung zu finden pflegt, daß das Neue nicht wahr und das Wahre nicht neu ist; - sonst ist daraus die Sucht, daß jeder sein eignes System haben will entsprungen, und daß ein Einfall für desto origineller und vortrefflicher gehalten wird, je abgeschmackter und verrückter er ist, weil er ebendadurch die Eigentümlichkeit und Verschiedenheit von dem Gedanken anderer am meisten beweist.

4/423 Die Fähigkeit, gelernt zu werden, erlangt die Philosophie durch ihre Bestimmtheit näher insofern, als sie dadurch allein deutlich, mitteilbar und fähig wird, ein Gemeingut zu werden. So wie sie einerseits besonders studiert sein will und nicht von Haus aus schon darum ein Gemeingut ist, weil jeder Mensch überhaupt Vernunft hat, so benimmt ihre allgemeine Mitteilbarkeit ihr den Schein, den sie in neueren Zeiten unter anderen auch erhielt, eine Idiosynkrasie etlicher transzendentaler Köpfe zu sein, und wird ihrer wahrhaften Stellung angemessen, zu der Philologie als der ersten propädeutischen Wissenschaft für einen Beruf die zweite zu sein. Es bleibt dabei immer offen, daß einige in dieser zweiten Stufe steckenbleiben, aber wenigstens nicht aus dem Grunde, den es bei manchen hatte, die, weil sie sonst nichts Rechtes gelernt hatten, Philosophen wurden. Ohnehin scheint jene Gefahr überhaupt nicht mehr so groß, wie ich vorhin erwähnt, und auf jeden Fall geringer als die, bei der Philologie, der ersten Stufe, gleich hängenzubleiben. Eine wissenschaftlich ausgebildete Philosophie läßt dem bestimmten Denken und gründlicher Erkenntnis schon innerhalb ihrer selbst Gerechtigkeit widerfahren, und ihr Inhalt, das Allgemeine der geistigen und natürlichen Verhältnisse, führt für sich unmittelbar auf die positiven Wissenschaften, die diesen Inhalt in konkreter Gestalt, weiterer Ausführung und Anwendung zeigen, so sehr, daß umgekehrt das Studium dieser Wissenschaften sich als notwendig zur gründlichen Einsicht der Philosophie beweist; dahingegen das Studium der Philologie, wenn es einmal in das Detail, das wesentlich nur Mittel bleiben soll, hineingeraten ist, von den übrigen Wissenschaften etwas so Abgesondertes und Fremdartiges hat, daß darin nur ein geringes Band und wenige Übergangspunkte zu einer Wissenschaft und einem Berufe der Wirklichkeit liegen.

Als propädeutische Wissenschaft hat die Philosophie insbesondere die formelle Bildung und Übung des Denkens zu leisten; dies vermag sie nur durch gänzliche Entfernung vom Phantastischen, durch Bestimmtheit der Begriffe und einen konsequenten methodischen Gang; sie muß jene Übung in einem höheren Maß gewähren können als die Mathematik, weil sie nicht, wie diese, einen sinnlichen Inhalt hat.

4/424 Ich erwähnte vorhin die Erbauung, die oft von der Philosophie erwartet wird; meines Erachtens soll sie, auch wenn der Jugend vorgetragen, niemals erbaulich sein. Aber sie hat ein damit verwandtes Bedürfnis zu befriedigen, das ich noch kurz berühren will. Sosehr nämlich die neuere Zeit die Richtung auf einen gediegenen Stoff, höhere Ideen und die Religion wieder hervorgerufen hat, sowenig und weniger als je genügt dafür die Form von Gefühl, Phantasie, verworrenen Begriffen. Das Gehaltvolle für die Einsicht zu rechtfertigen, es in bestimmte Gedanken zu fassen und zu begreifen und es dadurch vor trüben Abwegen zu bewahren, muß das Geschäft der Philosophie sein. - In Ansehung dieses sowie überhaupt des Inhalts derselben will ich nur noch die sonderbare Erscheinung anführen, daß ein Philosoph etliche Wissenschaften mehr oder weniger, oder sonst verschiedene, in derselben vorträgt als ein anderer; der Stoff, die geistige und natürliche Welt ist immer dieselbe, und so muß auch die Philosophie in dieselben besonderen Wissenschaften zerfallen. Jene Verschiedenheit ist wohl vornehmlich der Verworrenheit zuzuschreiben, die es nicht zu bestimmten Begriffen und festen Unterschieden kommen läßt; die Verlegenheit mag auch das Ihrige beitragen, wenn man neben einer neuesten transzendentalen Philosophie alte Logik, neben einer skeptischen Metaphysik natürliche Theologie vortragen sollte. Ich habe schon angeführt, daß der alte Stoff allerdings einer durchgeführten Umbildung bedarf und nicht bloß auf die Seite gelegt werden kann. Sonst ist es bestimmt genug, in welche Wissenschaften die Philosophie zerfallen muß; das ganz abstrakte Allgemeine gehört in die Logik, mit allem, was davon ehemals auch die Metaphysik in sich begriff; das Konkrete teilt sich in Naturphilosophie, die nur einen Teil des Ganzen abgibt, und in die Philosophie des Geistes, wohin außer Psychologie mit Anthropologie Rechts- und Pflichtenlehre, dann Ästhetik und Religionsphilosophie gehört; die Geschichte der Philosophie kommt noch hinzu. Was auch in den Prinzipien für eine Verschiedenheit stattfinden könnte, so bringt die Natur des Gegenstandes eine Einteilung in die genannten Wissenschaften und deren notwendige Behandlung mit sich.

Über äußerliche Veranstaltungen zur Unterstützung des Vortrags, z. B. Konversatorien, enthalte ich mich etwas hinzuzufügen, da ich mit Schrecken sehe, wie weitläufig ich bereits geworden und wie sehr ich Ihre Nachsicht in Anspruch genommen; ich füge nur noch den herzlichen Wunsch der glücklichen Fortsetzung Ihrer Reise und die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung und Ergebenheit hinzu.

4/425 Nürnberg, den 2. Aug. 1816

Heidelberger Schriften

Zwei Aufsätze aus denHeidelbergischen Jahrbüchernder Literatur(1817)

1.[Über]Friedrich Heinrich Jacobis WerkeDritter Band

Leipzig, bei Gerhard Fleischer dem Jüngeren, 1816.XXXVI und 568 S.118)

Referent freut sich der bald nach dem vorhergehenden erfolgten Erscheinung eines neuen Bandes der gesammelten Werke Jacobis und wünscht dem edlen Greise ebenso wie dem Publikum Glück zu der ungestörten Fortführung dieses Geschäfts. - Der vorliegende dritte Band enthält vier Schriften, die nach dem Ausdrucke der Vorrede “gewissermaßen auch zugleich entstanden und nur auseinandergetretene Teile eines Ganzen sind, das sich in jedem dieser Teile auf eine andere Weise wiederholt”. Es sind 1. der im Jahre 1799 erschienene Brief Jacobis an Fichte; 2. Die Abhandlung, die wir zuerst in Reinholds Beiträgen usw. 31. Heft 1801 lasen, Über das Unternehmen des Kritizismus, die Vernunft zu Verstande zu bringen und der Philosophie überhaupt eine neue Ansicht zu geben; 3. Über eine Weissagung Lichtenbergs, zuerst gedruckt 1801; 4. Die Schrift Von den göttlichen Dingen und ihrer Offenbarung mit einem Vorberichte zu der gegenwärtigen neuen Ausgabe. Eine interessante Zugabe von 23 Briefen an Joh. Müller, G[eorg] Forster, Herder, Kant (darunter auch einem von Kant an Jacobi), Geh. Rat Schlosser, J[ohann] G[eorg] Jacobi und an einige Ungenannte beschließt den Band.

4/429 Vielleicht hätte man wünschen mögen, daß in der Folgenreihe dieser Sammlung die frühere Schrift Jacobis, die Briefe über die Lehre des Spinoza119) , den im gegenwärtigen Bande enthaltenen Abhandlungen vorausgeschickt worden wäre, da diese Briefe sich an ein Zeitinteresse knüpfen, das der Erscheinung nach älter ist als die philosophischen Gestalten, mit denen sich jene Abhandlungen beschäftigen, nämlich an die zur letzten Mattheit herabgesunkene Leibnizisch-Wolffische Metaphysik, an welcher die Jacobische Philosophie zugleich den gemeinschaftlichen Ausgangspunkt mit der Kantischen Philosophie hat, welcher sie später gegenübergetreten ist. Die genannten Briefe stellen auch die Ansicht Jacobis von der Nichtigkeit aller wissenschaftlichen Erkenntnis des Göttlichen in einer gewissen Ausführung und Begründung dar, - eine Ansicht, die in den vorliegenden Schriften nicht bloß mit der Einschränkung auf die darin behandelten philosophischen Systeme, sondern in ihrer ganzen Allgemeinheit herrschend ist und, mit soviel Geist und Wärme begleitet sie [auch] vorkommt, doch für die, welche über die Wahrheit noch nach Gründen zu fragen gewohnt sind, weitere Wünsche zuläßt; die Vorausschickung der Briefe hätte mehr noch als die Vorausschickung des Gesprächs David Hume über den Glauben im II. Bande als eine dieser Gewohnheit noch erzeigte Ehre angesehen werden können. - Die Art und Weise, welche in gegenwärtiger Anzeige darzustellen ist, wie sich Jacobi den in vorliegendem Bande behandelten Philosophien gegenüberstellt, wird mehr Klarheit und Anschaulichkeit gewinnen, wenn wir vorher daran erinnert haben, wie sein Geist sich in das Studium des Spinozismus vertieft und sich in dieser Beschäftigung sein Standpunkt fixiert hat, auf welchem ihn, schon mit sich fertig, die Kantische Philosophie bei ihrer Erscheinung antraf. Zur Erläuterung dessen ist aber einiges über den damaligen Zustand der Philosophie ins Gedächtnis zu rufen.

4/432 Die französische Philosophie hatte den großen Geist des cartesianischen cogito ergo sum, den Gedanken als den Grund des Seins zu wissen und die Gestaltungen des letzteren nur aus und in jenem zu erkennen, aufgegeben und den umgekehrten Weg des Lockeanismus eingeschlagen, den Gedanken aus dem unmittelbar Gegebenen der Erscheinungswelt abzuleiten. Insofern noch das Bedürfnis blieb, auch in dieser einen allgemeinen Grund zu fassen, wurde eine begrifflose Allgemeinheit, nämlich eine unbestimmte Natur oder vielmehr eine Natur, an welche die ganze Oberflächlichkeit einiger dürftiger Reflexionsbestimmungen von Ganzem, Kräften, Zusammensetzung und dergleichen Formen der Äußerlichkeit und des Mechanismus geheftet wurde, als Grundwesen ausgesprochen. Die deutsche Bildung hatte der Sache nach dieselbe Richtung genommen und die Aufklärung die Traditionen ehrwürdiger Lehre und Sitte, den empfangenen und unmittelbar gegebenen Inhalt einer göttlichen Welt nach allen Seiten aufgelöst und dieses sogenannte Positive, weil und insofern das Selbstbewußtsein sich in ihm nicht oder, was dasselbe ist, weil es sich nicht im Selbstbewußtsein fand, aufgegeben und verworfen. Was übrigblieb, war der Totenkopf eines abstrakten leeren Wesens, das nicht erkannt werden könne, d. h. in welchem das Denken sich selbst nicht habe; das an und für sich Seiende war damit eigentlich auf nichts reduziert, denn was das Selbstbewußtsein in sich fand, waren endliche Zwecke und die Nützlichkeit als die Beziehung aller Dinge auf solche Zwecke. Dieser Ansteckung begnügten sich andere, ihr religiöses Gefühl entgegenzusetzen, schrieben auch die theoretischen Resultate Fehlern, die das Erkennen begehe, zu und suchten etwa die Wahrheit durch Berichtigung und Verbesserung der Erkenntnis derselben zu stützen und zu retten. Jacobi dagegen setzte nicht nur die Sicherheit seines Gemüts entgegen, sondern die tiefe Gründlichkeit seines Geistes blieb nicht bei den kahlen Resten, in denen die Metaphysik ein ermattetes Leben dürftig fristete und noch schale Hoffnungen nährte, stehen; sie faßte vielmehr die Philosophie in den Quellen des Wissens auf und versenkte sich in ihre kräftigste Gediegenheit. Wie auch das philosophische Bestreben sonst in Materien der Metaphysik sich mit Analysieren, Unterscheiden oder Zusammenleimen, mit Erfinden von Denkmöglichkeiten und Widerlegung anderer Möglichkeiten abmühen mag, - wenn es die gediegene unendliche Anschauung und Erkenntnis des einen Substantiellen, welche der Spinozismus ist und in deren Besitz wir Jacobi sehen, nicht zu seiner Grundlage hat und alle weiteren Bestimmungen nicht daran mißt, so fehlt diejenige Beziehung, durch welche alle Erkenntnisbestimmungen allein Wahrheit erhalten, die Beziehung, welche Spinoza so ausdrückt, daß alles unter der Gestalt des Ewigen betrachtet werden müsse. Jacobi trat mit dieser ausgezeichneten Überlegenheit in der Zeit der vormaligen Metaphysik auf, weil ihm die Gediegenheit jener Anschauung beiwohnte, die anderen aber das Interesse des Erkennens in etliche dürftige begrifflose Verstandesbestimmungen von Dasein, Möglichkeit, Begriff und dergleichen legten. Es macht keinen Unterschied, daß Gott dabei der Gegenstand und das Ziel war; indem er durch Bestimmungen dieser Art gefaßt werden soll, so sind sie das, was den Inhalt der Erkenntnis ausmacht. Die Idee Gottes selbst bleibt außer solchem endlichen Inhalt eine bloße Vorstellung oder Empfindung, die nach ihrer Unendlichkeit nicht in jenes Erkennen eintritt. In dem einen Absoluten aber sind diese Endlichkeiten des Inhalts und damit ebenso des subjektiven Abmühens mit denselben aufgezehrt; der Geist erreicht dasselbe nur und wird Bewußtsein der Vernunft, indem er diese seine Beschränkungen als nichtige, als Formen bloß der Erscheinung erkennt und sie somit in jenen Abgrund versenkt. - Jacobi hatte diese höchste Anschauung nicht bloß im Gefühl und in der Vorstellung erreicht - einer Form, bei welcher die bloße Religiosität stehenbleibt -, sondern durch den höheren Weg des Gedankens mit Spinoza erkannt, daß sie das letzte wahrhafte Resultat des Denkens ist, daß jedes konsequente Philosophieren auf den Spinozismus führen muß.

4/433 Hier tritt nun aber der große Unterschied ein, daß die eine absolute Substanz nur als die nächste Form des notwendigen Resultats gefaßt und daß über dieselbe hinausgegangen werden muß. In Jacobi zeigte sich daher das ebenso feste Gefühl, daß das Wahre in dieser seiner ersten Unmittelbarkeit für den Geist, der nicht ein Unmittelbares ist, ungenügend, daß es noch nicht als der absolute Geist erfaßt ist. Das Objekt, wie es vom sinnlichen Bewußtsein aufgenommen wird, ist das geglaubte Sein endlicher Dinge. Das zur Vernunft fortschreitende Bewußtsein verwirft aber solche Wahrheit des Unmittelbaren und den Glauben der Sinnlichkeit. Das zur Unendlichkeit erhobene Sein ist die reine Abstraktion des Denkens, und dies Denken des reinen Seins ist nicht sinnliche Anschauung, sondern intellektuelle oder Vernunftanschauung. Weil aber das unendliche Sein in dieser Unmittelbarkeit das nur abstrakte, unbewegte, ungeistige ist, vermißt sich das Freie als das sich aus sich selbst Bestimmende in jenem Abgrund, in den sich alle Bestimmtheit geworfen und zerbrochen hat; die Freiheit ist sich unmittelbar Persönlichkeit, als der unendliche Punkt des An-und-für-sich-Bestimmens. In der einen gediegenen Substanz aber oder in dem reinen Anschauen, was dasselbe ist als das abstrakte Denken, ist nur die eine Seite der Freiheit enthalten, nämlich diese Seite, welche aus den Endlichkeiten des Seins und Bewußtseins nur erst zum einfachen Elemente der Allgemeinheit gekommen ist, aber darin noch nicht die Selbstbestimmung und Persönlichkeit gesetzt hat. Denn es hilft nichts, daß in der absoluten Substanz das Denken, das Prinzip der Freiheit und Persönlichkeit, ebensowohl Attribut ist als das Sein oder die Ausdehnung; weil die Substanz die ununterschiedene und ununterscheidbare Einheit derselben ist, so ist ihre Grundbestimmung wieder nur die Unmittelbarkeit oder das Sein. Aus diesem Sein ist daher kein Übergang zu dem Verstande und zum Einzelnen enthalten. Die noch näherliegende Forderung wäre, daß ein Übergang von dem Absolut-Einen zu den göttlichen Attributen aufgezeigt wäre. Es ist aber nur angenommen, daß es solche Attribute gibt, sowie ferner, daß ein endlicher Verstand oder Einbildungskraft und in denselben einzelne und endliche Dinge sind. Das Sein derselben wird zwar immer zurückgenommen und als ein Unwahres in die Unendlichkeit der Substanz versenkt - sie haben dabei die Stellung eines gegebenen Ausgangspunktes für dieses Erkennen ihrer Negativität -, aber umgekehrt ist die absolute Substanz nicht als Ausgangspunkt für Unterschiede, Vereinzelung, Individuation gefaßt, überhaupt für alle Unterschiede, wie sie erscheinen mögen, als Attribute und Modi, als Sein und Denken, Verstand, Einbildungskraft usw. Es geht daher in der Substanz alles nur unter, sie ist unbewegt in sich, und kehrt aus ihr nichts zurück.

4/436 Es ist aber in der Tat eine einfache Betrachtung, welche in ihr selbst das Prinzip der Abscheidung erkennen läßt, - eine Betrachtung nur dessen, was die Substanz, faktisch sozusagen, enthält. Indem sie nämlich als die Wahrheit der einzelnen Dinge, welche in ihr aufgehoben und ausgelöscht sind, erkannt worden, so ist die absolute Negativität, welche der Quell der Freiheit ist, die in sie selbst bereits gesetzte Bestimmung. - Es kommt hierbei nur darauf an, die Stellung und Bedeutung des Negativen richtig ins Auge zu fassen. Wenn es nur als Bestimmtheit der endlichen Dinge genommen wird (omnis determinatio est negatio), so ist damit die Vorstellung aus der absoluten Substanz heraus, hat die endlichen Dinge aus ihr herausfallen lassen und erhält sie außer ihr. So aber wird die Negation, wie sie Bestimmtheit der endlichen Dinge ist, nicht aufgefaßt als im Unendlichen oder als in der Substanz, die vielmehr das Aufgehobensein der endlichen Dinge ist. - Wie aber dagegen die Negation in der Substanz ist, dies ist schon gesagt, und das systematische Fortschreiten im Philosophieren besteht eigentlich in nichts als darin, zu wissen, was man selbst schon gesagt hat; - die Substanz soll nämlich sein das Aufgebobensein des Endlichen, damit sagt man, daß sie ist die Negation der Negation, da dem Endlichen nur die Negation zugeteilt ist; als Negation der Negation ist die Substanz hiermit die absolute Affirmation und ebenso unmittelbar Freiheit und Selbstbestimmung. - Der Unterschied, ob das Absolute nur als Substanz oder als Geist bestimmt ist, besteht hiernach allein in dem Unterschiede, ob das Denken, welches seine Endlichkeiten und Vermittlungen vernichtet, seine Negationen negiert und hierdurch das eine Absolute erfaßt hat, das Bewußtsein dessen besitzt, was es im Erkennen der absoluten Substanz bereits getan, oder ob es dies Bewußtsein nicht hat. - Jacobi hatte diesen Übergang von der absoluten Substanz zum absoluten Geiste in seinem Innersten gemacht und mit unwiderstehlichem Gefühle der Gewißheit ausgerufen: Gott ist Geist, das Absolute ist frei und persönlich. - In Rücksicht auf die philosophische Einsicht war es von der bedeutendsten Wichtigkeit, daß durch ihn das Moment der Unmittelbarkeit der Erkenntnis Gottes aufs bestimmteste und kräftigste herausgehoben worden ist. Gott ist kein toter, sondern lebendiger Gott; er ist noch mehr als der Lebendige, er ist Geist und die ewige Liebe und ist dies allein dadurch, daß sein Sein nicht das abstrakte, sondern das sich in sich bewegende Unterscheiden und in der von ihm unterschiedenen Person Erkennen seiner selbst ist; und sein Wesen ist nur die unmittelbare, d. i. seiende Einheit, insofern es jene ewige Vermittlung zur Einheit ewig zurückführt, und dieses Zurückführen ist selbst diese Einheit, die Einheit des Lebens, Selbstgefühls, der Persönlichkeit, des Wissens von sich. - So hat Jacobi von der Vernunft als dem Übernatürlichen und Göttlichen im Menschen, welches von Gott weiß, behauptet, daß sie Anschauen ist; somit, indem sie als Leben und Geist wesentlich die Vermittlung ist, ist sie unmittelbares Wissen nur als Aufheben jener Vermittlung. Ein totes, sinnliches Ding ist allein ein Unmittelbares nicht durch die Vermittlung seiner mit sich selbst. - Jedoch hat bei Jacobi der Übergang der Vermittlung zur Unmittelbarkeit mehr die Gestalt einer äußerlichen Wegwerfung und Verwerfung der Vermittlung. Es ist insofern das reflektierende Bewußtsein, welches, getrennt von der Vernunftanschauung, jene vermittelnde Bewegung des Erkennens von dieser Anschauung entfernt; ja er geht noch weiter und erklärt sie sogar für etwas, was dieser Anschauung hinderlich und verderblich sei. Es sind hier zwei Aktus zu unterscheiden: erstlich das endliche Erkennen selbst, welches nur mit Gegenständen und Formen zu tun hat, die nicht an und für sich, sondern bedingt und begründet durch Anderes sind, - ein Erkennen, dessen Charakter somit die Vermittlung ausmacht; das zweite Erkennen ist dann die soeben genannte Reflexion, welche sowohl die Gegenstände als die subjektiven Erkenntnisweisen des ersten für einen Inhalt und für Formen der Vermittlung und damit für nicht absolut erkennt. Dies zweite Erkennen ist daher einerseits selbst vermittelt, denn es ist wesentlich auf jenes erste Erkennen bezogen, hat dasselbe zu seiner Voraussetzung und Gegenstande; andererseits ist es Aufheben jenes ersten Erkennens, - also, wie vorhin gesagt wurde, ein Vermitteln, welches Aufhebung der Vermittlung ist, oder ein solches Aufheben der Vermittlung, nur insofern es selbst ein Vermitteln ist. Das Erkennen, als Aufheben der Vermittlung, ist eben damit unmittelbares Erkennen; faßt es seine Unmittelbarkeit nicht so auf, so wird nicht aufgefaßt, daß sie so allein die Unmittelbarkeit der Vernunft, nicht eines Steines ist. Im natürlichen Bewußtsein mag das Wissen von Gott die Erscheinung von einem bloß unmittelbaren Wissen haben, es mag die Unmittelbarkeit, nach der ihm der Geist ist, der Unmittelbarkeit seines Wahrnehmens des Steines gleich erachten; aber das Geschäft des philosophischen Wissens ist es, zu erkennen, worin wahrhaft das Tun jenes Bewußtseins besteht, - zu erkennen, daß in ihm jene Unmittelbarkeit eine lebendige, geistige ist und nur in einer sich selbst aufhebenden Vermittlung hervorgeht. Das natürliche Bewußtsein entbehrt gerade so diese Einsicht, wie es als organisch-lebendiges verdaut, ohne die Wissenschaft der Physiologie zu besitzen. Es scheint, daß Jacobi durch die Form der Erkenntnisse von Gott, welche man früher die Beweise vom Dasein Gottes genannt hat, zu der Vorstellung veranlaßt worden, als ob dem Bewußtsein damit zugemutet worden sei, [zu glauben,] daß es kein Wissen von Gott sein könne, ohne die Reihe der Schlüsse, vorausgesetzter Begriffe und Folgerungen, die jene Beweise enthielten, förmlich durchgemacht zu haben, - gerade, wie soeben erinnert, als ob man dem Menschen zumute, [zu glauben,] er könne nicht verdauen, noch gehen, noch sehen, noch hören, ohne Anatomie und Physiologie studiert zu haben. Ein damit zusammenhängendes Mißverständnis ist dieses, daß das Wissen von Gott und das Sein Gottes selbst durch die Vermittlung des Erkennens zu einem abhängigen, in einem Anderen gegründeten gemacht worden [sei]. Dies scheinbare Mißverhältnis ist aber schon durch die Sache selbst aufgehoben; indem nämlich Gott das Resultat ist, so erklärt sich im Gegenteil darin diese Vermittlung selbst als sich durch sich aufhebend. Was das Letzte ist, ist als das Erste erkannt; das Ende ist der Zweck; dadurch, daß es als der Zweck, und zwar als der absolute Endzweck erfunden wird, ist dies Produkt vielmehr für das unmittelbare, erste Bewegende erklärt. Dieses Fortgehen zu einem Resultat ist hiermit ebensosehr das Rückgehen in sich, der Gegenstoß gegen sich; es ist das, was vorhin als die einzige Natur des Geistes angegeben worden, als des wirkenden Endzwecks, der sich selbst hervorbringt. Wäre er ohne Wirken [,] ein unmittelbares Sein, so wäre er nicht Geist, nicht einmal Leben; wäre er nicht Zweck und ein Wirken nach Zwecken, so fände er nicht in seinem Produkt, daß dieses Wirken nur ein Zusammengehen mit sich selbst, nur eine Vermittlung ist, durch welche ihre Bestimmung zur Unmittelbarkeit vermittelt wird.

4/437 Indem nun Jacobi die Vermittlung, die im Erkennen ist, wegwirft und sie sich ihm nicht innerhalb der Natur des Geistes als dessen wesentliches Moment wiederherstellt, so hält sich sein Bewußtsein des absoluten Geistes in der Form des unmittelbaren, nur substantiellen Wissens fest. Die einfache Grundanschauung des Spinozismus hat die Substantialität zum einzigen Inhalt. Wenn die Anschauung des Absoluten sich aber als intellektuelle, d. h. erkennende Anschauung weiß, wenn ferner ihr Gegenstand und Inhalt nicht die starre Substanz, sondern der Geist ist, so müßte ebensowohl die bloße Form der Substantialität des Wissens, nämlich die Unmittelbarkeit desselben weggeworfen werden. Denn eben durch das Leben und die wissende Bewegung in sich selbst unterscheidet sich allein der absolute Geist von der absoluten Substanz, und das Wissen von ihm ist nur ein Geistiges, Intellektuelles. - Es ist nun hauptsächlich an der Bestimmung von Geist, welche Jacobi in seiner Vernunftanschauung findet, woran er die philosophischen Systeme mißt, die er in den in dem vorliegenden Bande enthaltenen Abhandlungen zu seinem Gegenstande macht. Er spricht diesen Philosophien gegenüber nicht nur den Inhalt, sondern ebenso hartnäckig diese substantielle Form seiner Vernunftanschanung aus. Die Kantische, Fichtesche und die Naturphilosophie sind es, welche hier von ihm betrachtet werden, und der Grundcharakter seiner Behandlungsweise ist durch das Angegebene bezeichnet.

4/438 Die Abhandlungen selbst sind dem Publikum sattsam bekannt; aber die Leidenschaft der Zeit, in der sie erschienen, kann als vorbeigegangen angesehen werden; die Betrachtung ihrer Momente kann darum um so kürzer und auch unverfänglicher sein und sich auf das Wesentliche beschränken. Überflüssig darf die vorliegende Sammlung und deren Studium nicht scheinen, weil ein Teil der Philosophien, auf die sie sich bezieht, vergangen seien; ungern sehe ich auch Jacobi S. 340 in dem Tone sprechen, daß es bekannt sei, wie schnell die philosophischen Systeme seit 25 Jahren in Deutschland gewechselt haben. Denn dies pflegt sonst vornehmlich die Sprache derer zu sein, die sich über ihre Verachtung der Philosophie nicht nur bei sich rechtfertigen, sondern etwas darauf zugute tun wollen, daß ja die philosophischen Systeme sich so sehr widersprechen und so oft wechseln, daß es hiermit eine simple Klugheit sei, sich nicht einzulassen, um so mehr, da dies Einlassen den Sinn habe, in einem so Vergänglichen nicht ein Vergängliches suchen und haben zu wollen, sondern vielmehr unvergängliche Wahrheit. - Was in der Tat vergänglich ist und gewesen ist, sind die vielerlei Bestrebungen, ohne Philosophie philosophieren und eine Philosophie haben zu wollen. Doch dieses Vergängliche selbst kann auch als unvergänglich, der Wechsel als perennierend angesehen werden. - Die Jacobischen Behauptungen von der Unfähigkeit der Wissenschaft, das Göttliche zu erkennen, können wohl von dieser Folge nicht freigesprochen werden, daß die Unwissenheit und Geistlosigkeit sich solche Sätze als ein bequemes Polster utiliter akzeptiert und sich daraus ein gutes Gewissen und sogar Hochmut bereitet hat, wie die Kantische Philosophie das Objekt zu einem problematischen Etwas herabgesetzt und ihm nach einem geistreichen Ausdrucke Jacobis (S. 74) als Ding-an-sich ein otium cum dignitate zu genießen verschafft hat.

4/439 Die Kantische Philosophie ist hauptsächlich der Gegenstand der zweiten Abhandlung, deren Titel oben angegeben worden; die anderen Abhandlungen, insbesondere die dritte, kommen aber gleichfalls häufig auf sie zurück. Ich will von ihr, als der ersten, und der Jacobischen Polemik gegen dieselbe zuerst sprechen und kurz angeben, warum ihre Lehrsätze, an dem großen Standpunkt Jacobis gemessen, daß das Absolute als Geist zu erfassen ist, sich für denselben sehr ungenügend zeigen müssen. Was diese Philosophie nämlich auf dem theoretischen Wege, d. i. ein Erkennen dessen, was ist, als das Höchste findet, sind im allgemeinen bloße Erscheinungen. Als deren Wesenheiten aber ergeben sich drei Bestimmungen, in welche sie analysiert sind, nämlich erstens ein Ding-an-sich, dem gar keine weitere Bestimmung zukommt, als dies ganz begrifflose Ding-an-sich zu sein, zweitens das Ich des Selbstbewußtseins, insofern es aus sich Verknüpfungen macht, aber hierbei durch ein gegebenes Mannigfaltiges bedingt ist und nur endliche Verknüpfungen des Endlichen hervorbringt, endlich das andere Extrem zum reinen Ding-an-sich, das Ich als reine Einheit. Ich in jener endlichen Tätigkeit hat Kant Verstand, Ich als die reine Einheit Vernunft genannt. Die beiden Extreme des Schlusses, als welcher das Erkennen dessen, was ist, dargestellt wird, das Ding-an-sich und die reine Einheit des Selbstbewußtseins, sind somit abstrakte Allgemeinheiten; und so fixiert, sind sie durchaus ein Ungeistiges. Ebenso ist die Mitte des Schlusses zwar ein Konkretes, aber dafür ein äußerliches Zusammenkommen und Zusammenbringen wesentlich gegeneinander äußerlich bleibender Ingredienzien; ebensowenig ist daher hierin weder der seiner selbst gewisse, noch des Anderen als eines Wahren gewisse Geist zu erkennen. Für das Wissen aber dessen, was sein soll, des Praktischen, fand Kant im Selbstbewußtsein dieselbe formale Einheit, die das eine Extrem des vorigen Schlusses ausmachte, als das Prinzip, wodurch das Gute und die Pflicht konstituiert werden soll. Diesem Prinzip gegenüber macht eine mannigfaltige Natur das andere Extrem aus; die konkrete, allgemeine Einheit dieser Extreme bleibt im Kantischen System ein Jenseits. Die innere Gewißheit nur seiner selbst und die als äußerlich vorgefundene Wirklichkeit werden als schlechthin geschiedene und wahrhaft seiende erhalten; und die Einheit dessen, was ist, und dessen, was sein soll, des Daseins und des Begriffs, kann deswegen nur als perennierendes Postulat, nicht als das, was wahrhaftig ist, hervorkommen. Das Praktische hat darum auch den Geist nicht zu seinem letzten Resultate, und damit, wie vorhin erläutert wurde, findet er sich nicht in ihm als erste Grundlage und Wahrheit.

4/442 Jacobi hat nun an die Kantische Philosophie nicht bloß seinen Maßstab als vorausgesetzt angelegt, sondern hat sie auch auf die wahrhafte Weise, nämlich dialektisch behandelt. Die Kantische Bestimmung der Form, nach welcher die Aufgabe der Philosophie gefaßt und gelöst werden sollte, gab selbst unmittelbar die Waffe dazu. Kant stellte die Frage auf: wie sind synthetische Urteile a priori möglich?, statt die Notwendigkeit dieser Urteile als den Gegenstand der Philosophie zu bestimmen. Er teilte die Stellung der Aufgabe mit der Methode der Metaphysik seiner Zeit, welche von den Begriffen, so auch von dem Begriffe Gottes, allererst die Möglichkeit dartun zu müssen meinte. Solcher Möglichkeit, da sie von Wirklichkeit und Notwendigkeit noch getrennt gehalten werden soll, hiermit ein Abstraktum ist, liegt die abstrakte Identität, die formelle Einheit des Verstandes, zugrunde. Jacobi nimmt diese Form auf und hält so Raum als eines, die Zeit als eines, das Bewußtsein als eines, dessen reine Synthesis, die Synthesis an sich, von Thesis und Antithesis unabhängig, d. h. die ganz abstrakte Kopula Ist, Ist, Ist, ohne Anfang und Ende, nach dem trockenen Verstande fest, in dem sie vorkommen, und fragt nun mit Recht, wie hier die Möglichkeit, daß ein Knoten geschlungen werde, stattfinden sollte. In der Tat, wenn das Weiße nur weiß, das Schwarze gegenüber nur schwarz bleiben soll, so ist nicht möglich, daß ein Grau oder sonst eine Farbe entstehe, noch bestehe. - Ferner schildert nun Jacobi mit gleichem Recht solche Abstraktionen als leere Gedankendinge, als Schatten und Hexenräuche. - Nur bleibt er dabei stehen, die Nichtigkeit des abstrakten Raumes, der abstrakten Zeit, der abstrakten Identität und der abstrakten Verschiedenheit als seine eigene, diesen Abstraktionen äußerliche Reflexion zu betrachten. Dies ist insofern ganz konsequent, als die Dialektik hier nur gegen die Kantische Darstellung gerichtet war und nur deren gleichfalls abstraktes Nichts daraus hervorgehen sollte. Die solchen Abstraktionen immanente Nichtigkeit aber wäre die objektive Dialektik derselben gewesen und hätte zur Notwendigkeit des Konkreten geführt, des hier so genannten Synthetischen a priori. Der Beweis von der Unmöglichkeit des Konkreten, der aus der vorausgesetzten Gültigkeit jener Gedankendinge geführt wird, wäre somit vermittels ihrer aufgezeigten Unwahrheit in das Gegenteil, in den Beweis der Notwendigkeit des Konkreten umgeschlagen. - Ferner kommt dann auch das Konkrete, als Einbildungskraft, Urteilen, Apperzeption des Selbstbewußtseins, in Beziehung auf jene Abstraktionen vor. Für dies Verhältnis, indem die Abstraktionen als für sich bestehende fixiert sind, ergibt sich nun, daß sie und ebenso auch die Konkreten, in ihrer Verschiedenheit wieder abstrakt festgehalten, die nicht sich selbst aufhebende, dialektische, sondern bestehende Grundlage voneinander sind, - daß die Vernunft auf dem Verstande ruhe, der Verstand auf der Einbildungskraft, diese auf der Sinnlichkeit und diese auch wieder auf der Einbildungskraft. - Es ließe sich jedoch noch darüber streiten, ob nicht das Verhältnis von Bedingung und Bedingtem genauer die Beziehung ausdrückte, in welcher jene Kräfte bei Kant gegeneinander erscheinen. - Wichtiger aber ist es, bei dieser Behandlung der Kantischen Kritik der Vernunft nicht zu übersehen, daß das unendliche Verdienst derselben nicht bemerklich gemacht ist, die Freiheit des Geistes auch in der theoretischen Seite als Prinzip erkannt zu haben. Dies Prinzip, freilich in einer abstrakten Form, liegt in der Idee einer ursprünglich-synthetischen Apperzeption des Selbstbewußtseins, welches auch im Erkennen wesentlich selbstbestimmend sein will. So abstrakt diese theoretische Freiheit ist, so ist sie nicht abstrakter als die moralische, von der Jacobi S. 324 sagt, daß sie zwar das Vermögen im Menschen ist ‘wodurch er sein Leben in ihm selbst hat, einer jeden Widerstand überwindenden Kraft zum Guten sich bewußt ist, - aber die teils durch einen Widerstand bedingt ist, teils nicht zur Wirklichkeit kommt und nur ein Annähern und Streben ist’. - Erwähnt etwa ist dieser Seite insofern, als S. 80 gesagt ist, daß ein ursprüngliches Synthesieren ein ursprüngliches Bestimmen sein würde; dieser Begriff ist jedoch daselbst damit beseitigt, daß gesagt wird, daß ein ursprüngliches Bestimmen ein Erschaffen aus Nichts sein würde. Mit dieser Konsequenz oder vielmehr mit dem Ausdrucke Erschaffen aus Nichts kann man aber den Begriff der Freiheit im Theoretischen um so weniger für abgefertigt halten, als auch die moralische Freiheit damit abgefertigt wäre.

4/443 Sonst aber gibt die erzählende Manier Kants, dem es zunächst auf seinem Standpunkt nur noch überhaupt um eine Basis eines Allgemeinen und Notwendigen im Erkennen zu tun war, allerdings die gegründete Veranlassung an die Hand, die Materialien seiner Historie vom Erkennen - Gefühl, Zeit und Raum, Einbildungskraft, Verstand und zuletzt Vernunft - als ganz zufällig gegeneinander, wie ihr Zusammenkommen in einer bloßen Historie erscheint, zu nehmen und, indem sie als abstrakte Grundlagen fixiert werden, den Widerspruch geltend zu machen, sie zusammenzubringen und in eins zu setzen. Diese Geistlosigkeit ihres Auffassens, der Mangel dieser Darstellung, an die Aufzeigung der Notwendigkeit dieser Geistestätigkeiten in ihrer Bestimmtheit sowohl als des Konkreten derselben nicht gedacht zu haben, ist es, was durch die Jacobische Kritik klargemacht wird. Diese Kritik erhält dermalen eine um so größere Bedeutsamkeit, als selbst Freunde Jacobis haben meinen können, sogar eine Verbesserung der kritischen Philosophie damit gefunden zu haben, daß sich die Erkenntnis des erkennenden Geistes zur Sache einer Anthropologie machen lasse, - zu einem simplen Erzählen von Tatsachen, die im Bewußtsein sollen vorgefunden werden, und das Erkennen dann in nichts weiter bestehe als in einer Zergliederung des Vorgefundenen. Sie geben damit vorsätzlich, als ob dies das Rechte wäre, es auf, die Tätigkeiten des Geistes in ihrer Notwendigkeit zu erkennen, da vielmehr der Mangel dieser Notwendigkeit, die Zufälligkeit und Äußerlichkeit, in welcher die Bestimmungen des Geistes gegeneinander bei Kant erscheinen, es ist, was Jacobi den Grund seiner Dialektik gegen deren Synthesis überhaupt und gegen die schlechten, endlichen Verhältnisse gibt, welche bei jener vorausgesetzten Äußerlichkeit der Tätigkeiten des Geistes zum Vorschein kommen.

Es ist hiernach noch kürzlich zu erwähnen, wie der Mangel dessen, was die Kantische Philosophie von der praktischen Vernunft lehrt, in der Jacobischen Abhandlung aufgefaßt wird. Der theoretischen Vernunft sind die Ideen von Gott, Freiheit und Unsterblichkeit unerweislich, diese ihre Gegenstände können nicht erkannt werden; sie geht auf das, was ist; zur Erkenntnis desselben bedarf sie des Verstandes, der seinerseits zur Anwendung seiner Kategorien einer Erfahrung oder vielmehr der Wahrnehmung von Zeitlichem und Räumlichem und eines Gefühlsstoffes bedarf. Solche Erkenntnis bringt es hiermit nur zu Erscheinungen; Gott, Freiheit und Unsterblichkeit fallen aber nicht in solches Erfahren und in die Erscheinungswelt. Die praktische Vernunft postuliert nun diese Ideen, die theoretisch unerweislich sind; die Subjektivität derselben braucht aber nicht postuliert zu werden, denn diese haben sie als Ideen; ihre Objektivität aber ist eben diese Seite, welche der erkennenden Vernunft angehört. Die Rüge dieser Einseitigkeit des Praktischen ist höchst bedeutsam, um so mehr, da es beinahe zu einem Vorurteil geworden ist, im Praktischen, im Triebe des Herzens, sei allein das Wahrhafte zu finden, und Erkenntnis, Wissen, theoretische Vernunft sei dazu entbehrlich, ja selbst nachteilig und gefährlich. Das Bewußtsein, daß Gott ist, daß Freiheit ist, daß Unsterblichkeit ist, ist etwas ganz anderes als das Postulat, daß diese Ideen nur sein sollen; jene theoretische Seite macht das Komplement zum Sollen aus, und erst die Überzeugung, daß das Vernünftige ebenso ist, als es sein soll, kann die Grundlage fürs Praktische ausmachen; das bloße Sollen, der subjektive Begriff ohne Objektivität ist ebenso geistlos, als ein bloßes Sein ohne den Begriff, ohne sein Sein-Sollen in sich zu haben und ihm gemäß zu sein, ein leerer Schein ist.

4/444 Wir gehen nun zu dem Brief an Fichte über. Das Ungenügende, was an der Fichteschen Philosophie in diesem Aufsatze, dem ersten dieses Bandes, aufgezeigt wird, geht im Wesentlichen auf dasselbe, was Jacobi an der Kantischen bestritt. Das Fichtesche System ist bekanntlich durch das Kantische in eine höhere Abstraktion erhoben und konsequenter durchgeführt. Es ist ein Versuch, die Kategorien, die Denkbestimmungen der theoretischen sowohl als der praktischen Sphäre, auf eine systematische Weise im Zusammenhang der Notwendigkeit darzustellen. Wenn bei Kant das Objekt zu einem unerkannten und unerkennbaren Ding-an-sich erst gewissermaßen durch den ganzen Verlauf der Kritik zusammenschrumpft und außer dem Bereich des Verstandes und dann auch der Vernunft erst durch die Erkenntnis dieser sogenannten Seelenvermögen gesetzt wird, so tritt bei Fichte gleich unmittelbar die reine Einheit des Ich mit sich selbst und ihm gegenüber sogleich ebenso abstrakt das Ding-an-sich als Nicht-Ich auf; die fernere Entwicklung der Formen, welche die Bestimmung des einen durch das andere annimmt, hat jenen Gegensatz fortdauernd zum Grunde liegen, indem jede weitere Form zwar eine reichere Synthesis desselben ist, aber nicht dazu kommt, ihn zu überwinden. Diese Auflösungen bleiben deswegen Verhältnisse und endliche Formen, deren letzte Auflösung gleichfalls ins Praktische hinübergewiesen wird, welches aber ebenso nicht [weiter] gebracht ist als zu einem einseitigen, mit einem Jenseits behafteten Sollen und Streben. Von so unendlicher Wichtigkeit seinem Inhalt nach das Fichtesche Prinzip als Moment ist oder von seiten der Form, daß Fichte dem Kantischen Prinzip diese hohe Abstraktion gegeben hat, so muß es, weil es in seiner Einseitigkeit absolutes Prinzip bleiben soll und nicht zum Moment herabgesetzt wird, dem konkreten Geiste gegenüber gleichfalls als ein Geistloses erscheinen.

4/447 Jacobi hat diese Philosophie nicht dialektisch behandelt wie die Kantische, obgleich sie ihrer wissenschaftlichen Form wegen sich einfacher dieser Behandlung dargeboten hätte. Denn indem Fichte mit Ich = Ich als dem ersten absoluten Grundsatz seiner Philosophie anfängt, so läßt er unmittelbar den zweiten folgen, daß das Ich sich ein Nicht-lch schlechthin entgegensetzt, welcher Grundsatz seiner Form nach, als [des] Entgegensetzen nämlich, gleichfalls unbedingt sei. Diese beiden Unbedingten sind ebensolche mit sich identische Abstraktionen als der abstrakte Raum und die abstrakte Zeit oder das abstrakte Ist bei Kant. Gegen den dritten Grundsatz bei Fichte, welcher die Synthese jener Abstraktionen und die Grundlage aller folgenden Synthesen enthält, konnte dieselbe Unmöglichkeit geltend gemacht werden als gegen die Kantische Synthese. Jacobi begnügt sich hier, seine gediegene Anschauung des absolut Konkreten, des Geistigen, gegen jene Abstraktion des Ich, die auch in ihrer Synthese noch immer dieselbe bleibt, auszusprechen und aus jenem Standpunkt heraus die Einseitigkeit der Fichteschen Subjektivität zu verwerfen. Was Jacobi S. 40 das Moralprinzip der Vernunft nennt, was aber eigentlich nur das Prinzip einer zum Verstand heruntergebrachten Vernunft ist, nämlich die abstrakte Einstimmigkeit des Menschen mit sich selbst, bestimmt er richtig als öde, wüst und leer und stellt ihr das Vermögen der Ideen als nicht leerer, die konkrete Vernunft, unter dem populären Namen Herz entgegen. - Im Grunde ist dies dasselbe, was schon Aristoteles an dem moralischen Prinzip tadelt (Ήϑιϰ. μεγ. Α [Große Ethik, A]); er sagt nämlich, der erste Lehrer der Moral, Sokrates, habe die Tugenden zu einem Wissen (ἐπιστήμη) gemacht - das Gute und Schöne ist die praktische Idee nur als Allgemeines -, dies aber ist unmöglich, setzt er hinzu, denn alles Wissen ist mit einem Grunde (λόγος); der Grund aber gehört der denkenden Seite des Geistes an; es widerfährt ihm daher, daß er die alogische Seite der Seele aufhebt, den Trieb und die Sitte (πάϑος ϰαὶ ἠϑος). - Das Allgemeine des Praktischen enthält nur, was sein soll; Aristoteles vermißt, wie Jacobi, daran die Seite dessen, durch und nach welcher das Allgemeine ist. Trieb und Sitte des Aristoteles sagen aber etwas viel Bestimmteres als das bloße Herz. - Es ist von je für das Werk der weisesten Männer erachtet worden, nicht nur das Allgemeine, die abstrakten Gesetze zu kennen, sondern auch die Einsicht in das zu haben, was dem Trieb, der Gewohnheit und Sitte als bewußtloser Seite angehört und die Regulierung dieser Seite zu finden und zustande zu bringen. Durch eine solche Regulierung hat jene abstrakte Seite eine natürliche Realität in einem besonderen Volke, und das Gesetz hat als Sitte für den Einzelnen eine seiende Gültigkeit; so ist es sowohl als sein Trieb, als auch ist für den noch unbestimmten, richtungslosen Trieb gegeben. Für die höher gebildete Gesinnung und für deren Moralität ist aber eine noch allgemeinere Erkenntnis erforderlich nämlich das, was sein soll, nicht nur als das Sein eines Volkes vor sich zu haben, sondern es auch als das Sein, welches als Natur, Welt und Geschichte erscheint, zu wissen. Dies ist dasselbe, was vorhin als die Einseitigkeit des praktischen Grundsatzes, wie er im Kantischen Systeme gefaßt ist, aufgezeigt wurde, daß er nämlich vom theoretischen Moment abstrahiert und daher subjektiv ist. - Es kann scheinen, daß der Tadel des Aristoteles vielmehr gerade das Gegenteil betreffe und darauf gehe, daß die Tugend von Sokrates zu einem Wissen gemacht, d. i. das moralische Prinzip etwas Theoretisches sei. - Einesteils aber tadelt Aristoteles es nicht daß das, was im Sittlichen das Allgemeine ist, d. i. das Gute, gefaßt werde, vielmehr findet er im weiteren Verfolge die Betrachtung desselben notwendig, nur unterscheidet er sie von der Untersuchung über die Tugend. Jacobi weicht insofern hiervon ab, als er diese Form des Guten und eine Pflichtenlehre verwirft und darüber an das Herz verweist. - Als immanenter Zweck des Selbstbewußtseins ist nun das Gute, und sein Sein ist ein Anundfürsichsein; insofern gehört es zum Theoretischen; es ist aber insofern einseitig, als es in der Form der Allgemeinheit gegen die konkrete Idee festgehalten wird. Sein Inhalt ist dagegen das, was sein soll, also als subjektiver Zweck gesetzt ist. Hiervon ist die andere Seite die Realität, das eigentlich theoretische Moment, was als Unvernünftiges, als Natur, sowohl als äußerliche, körperliche wie auch als innerliche, Gefühl, Trieb, Gewohnheit, Sitte vorgefunden wird. Das Wissen von dieser Natur erhält ihr seinerseits diese Form der Unvernünftigkeit, insofern es des Begriffes, wie sie sein soll, entbehrt, in ihr nicht den absoluten Endzweck, sie nicht als bloße Realisation und Darstellung desselben weiß, - so wie das Gute geistlos bleibt und sich nicht über den Standpunkt des Daseins, nämlich das bloße Streben erhebt, insofern es sich nicht durch die Ansicht der Realität ergänzt.

4/449 Es geschieht jedoch noch in einem anderen Sinne, daß Jacobi das Herz hier dem an sich Guten, dem an sich Wahren gegenüberstellt; er sagt S. 37, daß er dasselbe nicht kenne, von ihm nur eine ferne Ahnung habe; er erklärt, daß es ihn empöre, wenn man ihm den Willen, der nichts will, diese hohle Nuß der Selbständigkeit und Freiheit im absolut Unbestimmten dafür aufdrängen will. Dies wäre hiermit jenes an sich Gute. Jacobi erklärt sich feierlicher in der darauf folgenden schönen Stelle: “Ja, ich bin der Atheist und Gottlose, der, dem Willen, der nichts will, zuwider, lügen will, wie Desdemona sterbend log; lügen und betrügen will wie der für Orest sich darstellende Pylades; morden will wie Timoleon; Gesetz und Eid brechen wie Epameinondas, wie Johann de Witt; Selbstmord beschließen wie Otho; Tempelraub unternehmen wie David, - ja, Ähren ausraufen am Sabbat, auch nur darum, weil mich hungert und das Gesetz um des Menschen willen gemacht ist, nicht der Mensch um des Gesetzes willen … Mit der heiligsten Gewißheit, die ich in mir habe, weiß ich, daß das privilegium aggratiandi wegen solcher Verbrechen wider den reinen Buchstaben des absolut allgemeinen Vernunftgesetzes, das eigentliche Majestätsrecht des Menschen, das Siegel seiner Würde, seiner göttlichen Natur ist.” - Man kann die Absolutheit, die das Selbstbewußtsein in sich weiß, nicht wärmer und edler aussprechen, als hier geschieht. Warum erscheint aber diese Majestät, die in demselben ist, diese Würde, diese göttliche Natur hier der Vernunft entgegengesetzt? Ist es nicht sonst allenthalben die ausdrücklichste Behauptung Jacobis, daß die Vernunft das Übernatürliche, das Göttliche im Menschen ist, welches Gott offenbart? - Aber dies Göttliche ist hier nur dem Vernunftgesetze, dem Buchstaben des Gesetzes und, in den aufgenommenen Beispielen, den Gesetzen von bestimmtem Inhalt, welche diesen bestimmten Inhalt zu einem Absoluten machen, entgegengestellt, - den bestimmten Gesetzen, welche absolut verbieten zu lügen, zu betrügen, zu morden, Gesetz und Eid zu brechen, Selbstmord zu beschließen, die Tempel zu berauben, den Sabbat zu brechen. - Ich will, sagt Jacobi, solches tun, berechtigt durch die Majestät, die im Menschen ist! - Spricht er hier nicht einen absoluten Willen aus, der nichts will, d. i. nicht ein bestimmtes Gesetz, nicht ein bestimmtes Allgemeines, - eine Selbständigkeit und Freiheit im absolut Unbestimmten? Die Handlungen Desdemonas, des Pylades, Timoleon usf. sind äußerlich-konkrete Wirklichkeiten, aber ihr Inneres ist der Wille, das innerlich Konkrete, das diese Hoheit und Majestät nur erreicht durch diese unendliche Kraft der Abstraktion von dem Bestimmten und das allein dadurch Selbständigkeit und Freiheit ist, als es sich als das absolut Unbestimmte, das Allgemeine, an sich Gute weiß und sich zum absolut Unbestimmten macht, zugleich aber eben darum sich nur aus sich selbst bestimmt und konkretes Handeln ist. -So wichtig ferner es nun ist, daß der Wille als diese allmächtige, rein allgemeine Negativität gegen das Bestimmte erkannt werde, so wichtig ist es, auch den Willen in seiner Besonderung, die Rechte, Pflichten, Gesetze zu erkennen und anzuerkennen; sie machen den Inhalt der sittlichen oder moralischen Sphäre aus. Wenn Jacobi an die unbestimmte Seite der Majestät der Persönlichkeit nur appelliert und nur aus der Gewißheit, die er in sich findet, von ihr spricht, so ist es einesteils dieselbe Grundlage und das Resultat, welches eine Dialektik hat, die an den bestimmten Rechten, Pflichten, moralischen oder religiösen Geboten ihre Schranke zum Bewußtsein bringt. Aber andernteils ist ebenso wichtig, daß das Erkennen dieser Schranken nicht bloß dem Herzen überlassen bleibe. Jacobis Appellation geht, wie vorhin bemerkt, nicht gegen das an sich Gute, d. i. nicht gegen den Willen, der in diesem reinen Selbstbewußtsein seiner Wesenheit alle Bestimmtheit aufgehoben hat; wenn sie gegen die bestimmte Einsicht der Endlichkeit der bestimmten Gesetze, Rechte und Pflichten gehen sollte, so bedarf es keiner Ausführung, wohin dies führen würde, - ebensowenig als einer Rechtfertigung dieser bestimmten Einsicht selbst, da ja dasjenige, dessen Einsicht sie ist, selbst ein Bestimmtes, ein Recht, eine Pflicht, ein Gesetz ist.

4/450 Aber diese Appellation kann auch nicht absolut gegen diese Bestimmungen selbst gehen. Wenn die Dialektik zwar die Schranken derselben darstellt und damit ihre Bedingtheit und Endlichkeit, ihre Unterwürfigkeit unter ein Höheres erkennt, so muß ebensosehr ihre Sphäre, wo sie ein positives Gelten haben, anerkannt werden. Es ist gleichmäßig eine Forderung an die Philosophie, diese Notwendigkeit der sittlichen Bestimmungen und ihres Geltens als auch das Höhere aufzuzeigen, in welchem sie gegründet sind, das eben darum auch Macht und Majestät über sie hat. - Ja, man könnte sogar geneigt werden, das Bewußtsein dieser Majestät für den Ort der Wissenschaft oder das Allerheiligste der Religion aufzusparen und es von einer populären Behandlung, in welcher Appellationen an das Gefühl und die innere Gewißheit des Subjekts gestattet sind, fernzuhalten, wenn man nämlich betrachtet, wie die Romantik leicht auch in die Sittlichkeit einbricht, wie gern die Menschen lieber großmütig als rechtlich, lieber edel als moralisch zu handeln geneigt sind und, indem sie sich wider den Buchstaben des Gesetzes zu handeln erlauben, sich nicht sosehr vom Buchstaben als vom Gesetz lossprechen. - Außerdem ist jenes aus göttlicher Majestät sich vom Gesetze lossagende Handeln, auf dessen Beispiele sich Jacobi beruft, gleichfalls bedingt, bedingt durch besonderes Naturell des Charakters, vornehmlich durch Lage und Umstände, - und durch welche Umstände? durch Verwicklungen des höchsten Unglücks, durch seltene höchste Not, in welche seltene Individuen versetzt sind. Es wäre traurig mit der Freiheit beschaffen, wenn sie nur in außerordentlichen Fällen grausamer Zerrissenheit des sittlichen und natürlichen Lebens und in außerordentlichen Individuen ihre Majestät beweisen und sich Wirklichkeit geben könnte. Die Alten haben dagegen die höchste Sittlichkeit in dem Leben eines wohlgeordneten Staates gefunden. Von einem solchen Leben könnte man auch sagen, daß darin der Mensch vielmehr um des Gesetzes willen als das Gesetz um des Menschen willen gemacht ist und gilt. Der umgekehrte bekannte Satz, der oben angeführt wurde, schloß eine hohe Wahrheit in sich, indem er das positive, d. i. bloß statutarische Gesetz meinte; aber das sittliche Gesetz allgemein genommen, so ist es wohl wahrer zu sagen, daß der Mensch um desselben gemacht ist; denn wenn man einmal Gesetz und Mensch so trennen und entgegensetzen will, so bleibt dem Menschen nur die Einzelheit, die sinnlichen Zwecke der Begierde übrig, und diese können nur als Mittel im Verhältnis zum Gesetze betrachtet werden.

4/451 Wir gehen nun noch zu der Schrift Von den göttlichen Dingen über. Sie ist aber ohne Zweifel von ihrer ersten Erscheinung her noch so in der Erinnerung des Publikums, daß es unzweckmäßig sein würde, sich länger dabei aufzuhalten. - Der erste Teil betrifft die Einseitigkeit des Positiven in der Religion, wenn dasselbe in bloß äußerlicher Haltung bleiben soll, hiermit das Verhältnis des Menschen als ein geistloses vorgestellt wird. Jacobi macht in einer schönen Ausführung hier die Notwendigkeit des subjektiven Moments geltend, daß, wie es S. 292 ausgedrückt wird, das Sehen nicht aus den Dingen hervorgehe, die gesehen werden, das Vernehmen nicht aus dem, was vernommen wird, das Selbst nicht aus dem Anderen; wie auf der andern Seite das Sehen für sich allein nichts sehe, das Vernehmen allein nichts vernehme, das Selbst endlich nicht zu sich selbst komme, sondern wir unser Dasein von einem Anderen erfahren müssen, - daß der Geist im Menschen allein von einem Gott zeuge.

Der andere Teil dieser Schrift betrifft die Naturphilosophie. Die Grundidee dieser Philosophie ist nicht mehr eine der Abstraktionen und Einseitigkeiten, die soeben bezeichnet worden oder die in den oben betrachteten Systemen die Basis ausmachen, sondern das Konkrete, der Geist selbst. Hier gilt es also nicht mehr, dessen [sc. des Geistes] Anschauung entgegenzusetzen, noch sich bloß an die Aufzeigung des Widerspruchs, die der Natur alles Konkreten nach darin leicht bewerkstelligt werden kann, zu halten. Es würde eine vergebliche und unfruchtbare Mühe sein, die Mißverständnisse entwirren zu wollen, die in den Verhandlungen hierüber vorgekommen sind; ich schränke mich auf zwei Bemerkungen ein. - Es geht erstens schon aus den wiederholt erneuerten Versuchen, der Naturphilosophie ihre wissenschaftliche Form zu finden, hervor, daß sie sich darin selbst noch nicht befriedigt, so wie keine der nacheinander folgenden Darstellungen die Vollständigkeit des Inhalts erschöpft, sondern jede nach mehr oder weniger weit fortgeführtem Anfang vor der Vollendung wieder abgebrochen ist. Beide Umstände können einer Polemik Seiten für vorteilhafte Angriffe gewähren. Wenn die wissenschaftliche Form nicht ihre bestimmte und sichere Methode gewonnen [hat], so muß das Verhältnis von Natur und Geist eine Bestimmung von Unmittelbarkeit behalten, welche einer gegründeten Dialektik bloßgestellt ist. Dies Verhältnis kann außerdem nur vermittels der vollständigen Durchführung zur Wahrheit verklärt werden und alle die unvollkommenen Verhältnisse abstreifen, in denen es vor dem Ende erscheint.

4/453 Was aber zweitens die Dialektik Jacobis hierbei betrifft, so hängt sie nicht sowohl von dem Gehalte seines Standpunktes als von der beharrlichen Form ab, in welcher er diesen Standpunkt behauptet. Nur diese Form will ich daher näher zu beschreiben suchen. Sie hat bekanntlich das Eigentümliche, der Entwicklung aus Begriffen, dem Beweisen und der Methode im Denken entgegengesetzt zu sein. Nackt von diesen Erkenntnisformen, durch welche eine Idee als notwendig aufgezeigt wird, vorgetragen, zeigen sich die positiven Ideen Jacobis nur mit dem Werte von Versicherungen; Gefühl, Ahnung, Unmittelbarkeit des Bewußtseins, intellektuelle Anschauung, Glauben, - unwiderstehliche Gewißheit der Ideen sind als die Grundlagen ihrer Wahrheit angegeben. Was nun aber dem Vortrage von Versicherungen und dem bloßen Berufen auf solche Grundlagen die Trockenheit benimmt, ist der edle Geist, das tiefe Gemüt und die ganze vielseitige Bildung des verehrten, liebevollen Individuums. Hiervon umgeben treten die Ideen gefühlvoll, gegenwärtig oft mit tiefer Klarheit, immer geistreich hervor. Das Geistreiche ist eine Art von Surrogat des methodisch ausgebildeten Denkens und der in solchem Denken fortschreitenden Vernunft. Über den Verstand erhaben, hat es die Idee zu seiner Seele; es ergreift die Antithese, in der sie liegt; indem es aber nicht deren abstrakten Gedanken, noch den dialektischen Übergang in Begriffen zum Bewußtsein bringt, so hat es nur konkrete Vorstellungen, auch verständige Gedanken zu seinem Material und ist ein Ringen, darin das Höhere reflektieren zu machen. Dieser Schein des Höheren in Verständigem und in Vorstellungen, der durch die Gewalt des Geistes in solchem Material hervorgebracht wird, ist mit dem eigenen milden Reize vergesellschaftet, mit dem uns die Dämmerung anzieht. Es begegnet uns daher auch in den sämtlichen vorliegenden Abhandlungen ein Reichtum geistreicher Wendungen und Bilder, durch welche das Tiefe in seiner Klarheit und Naivität hervortritt, - oft ganz einfache Gegensätze, die eine Fülle von großem Sinn bemerklich machen, einzelne Stellen, die für sich weit übergreifende Gnomen sind. Das Verdienst solcher glücklichen Eingebungen und sinnreichen Erfindungen ist nicht nur nicht zu verkennen, sondern wir dürfen uns ihrem Genusse überlassen, insofern sie dafür da sind, durch Sinn und Vorstellung den Gedanken und das Geistige anzuregen. In diesem Genusse dürfen wir uns da noch nicht stören lassen, wenn das Bestreben des Geistreichen, seine Gesichtspunkte klarzumachen, zur Übertreibung derselben und der Konsequenzen geführt wird. Denn es ist sein Recht, sich auf die Spitze zu treiben, weil die Form und Gestalt der Äußerung nur Mittel ist und die Gewaltsamkeit, die darin erscheint, gleichfalls nur zum Mittel gehört.

4/454 Nur dann wird diese Manier störender, wenn sie sich im Spekulativen, besonders wenn sie sich darin polemisch zeigt. Denn sosehr das Geistreiche der Philosophie selbst nur das Spekulative zu seiner inneren, aber verborgenen Triebfeder hat, sosehr vermag dieses, wo es als Spekulatives sein soll, nur in der Form des Begriffes offenbar zu werden. Wenn die Dämmerung des Geistreichen darum lieblich ist, weil das Licht der Idee in derselben scheint, so verliert sie dies Verdienst da, wo das Licht der Vernunft leuchtet, und was ihr gegen dieses eigentümlich zukommt, ist dann nur die Dunkelheit. Alles, was sonst dieser Weise gestattet wird, das Unzusammenhängende, die Sprünge, die Kühnheit des Ausdrucks, die Schärfe des Verstandes und seine Übertreibung und Hartnäckigkeit, der Gebrauch von sinnlicher Vorstellung, die Berufung aufs Gefühl und auf den gesunden Menschenverstand, wird hier dem Gegenstande unangemessen. - Die äußere Gestalt auch der Abhandlungen, welche der vorliegende Band enthält, zeigt keine methodischen und doktrinellen, sondern zufällige Absichten und Veranlassungen, deren die Vorberichte Erwähnung tun, zugleich mit der Angabe der erlittenen Unterbrechungen sowie der auch mehrfachen Abänderung der ursprünglichen Absicht im Fortgange der Zeit und der Arbeit, - Umstände, die für das Verständnis der Gestalt dieser Schriften angegeben sind, welche Angabe ihnen auch von dieser Seite den Charakter zufälliger Ergießungen oder einer Mittelgattung, die mehr vom Briefe als [von] einer Abhandlung hat, bewährt.

4/455 Es hat aber bei Jacobi die eigene Bewandtnis, daß er dies Zufällige der Form und das Geistreiche nicht nur unbefangen als Manier seines Geistes hat, sondern daß er positiv und polemisch an dem Standpunkte hält, spekulatives Wissen, begreifendes Erkennen für unmöglich zu erklären, - ja selbst für ein Ärgeres als das Unmögliche, indem wir z. B. bei ihm die Rede finden, daß ein Gott, der gewußt würde, kein Gott mehr wäre, daß der Mensch sich selbst und das Wesen Gottes unergründlich sei, weil sonst im Menschen ein übergöttliches Vermögen wohnen, Gott von dem Menschen müßte erfunden werden können, - und anderes in diesem Sinne. Es wird nicht leicht in Abrede gestellt werden, daß es das gemeinsame Werk Jacobis und Kants ist, der vormaligen Metaphysik nicht so sehr ihrem Inhalte nach als ihrer Weise der Erkenntnis ein Ende gemacht und damit die Notwendigkeit einer völlig veränderten Ansicht des Logischen begründet zu haben. Jacobi hat hierdurch in der Geschichte der deutschen Philosophie und, da außer Deutschland die Philosophie ganz verkommen und ausgegangen ist, in der Geschichte der Philosophie überhaupt eine bleibende Epoche gemacht. Bei Anerkennung dieses Verdienstes in Ansehung des Erkennens muß stehengeblieben werden; denn das Weitere ist, daß, wie Kant das negative Resultat gegen die endlichen Erkenntnisformen, Jacobi es gegen das Erkennen an und für sich fixiert hat. Er hat sich enthalten, weiterzugehen und, anstatt des Verstandes, der vorher sozusagen die Seele des Erkennens war, nun die Vernunft und den Geist zur Seele des Erkennens zu machen, es aus Vernunft und Geist wieder zu gebären, es mit diesem, nach der Wassertaufe des Verstandes, wieder zu taufen. - Den Versicherungen Jacobis in betreff des Erkennens ließen sich nur Versicherungen entgegenstellen, seinen Autoritäten andere Autoritäten, z. B. die Autorität des Christentums, welches Gott [zu] erkennen zur höchsten Forderung macht, wie der Delphische Apoll die Erkenntnis seiner selbst, nämlich die Erkenntnis des absoluten Wesens des Selbstbewußtseins.

4/456 Worauf es der Sache nach ankommt, ist oben angedeutet worden. Polemisch aber und dialektisch gegen das Geistreiche verfahren zu wollen, würde ungeschickt sein. Einerseits ist dasselbe schon von seiner Seite zu Mißverständnissen geneigt. Indem seiner Form überhaupt der Charakter der Zufälligkeit beiwohnt, so steht ihm offen, diese oder eine andere Seite eines philosophischen Systems zu ergreifen und diesen oder einen anderen Gesichtspunkt gegen dasselbe festzuhalten. Für so gegründet daher oben die Dialektik gegen das Kantische System anerkannt wurde, wenn sie den trockenen Verstand seiner Abstraktionen dem Ursprünglich-Synthetischen oder eigentlich Geistigen desselben entgegenhält, das mit jenen ebenso ungeistig zusammengehängt ist, so konnte umgekehrt dieses gegen jene geltend gemacht und, statt die Unstatthaftigkeit des Ursprünglich-Synthetischen durch das Beharren auf der Abstraktion zu zeigen, vielmehr die Unwahrheit der Abstraktion durch die Behauptung des Synthetischen gezeigt oder besser aus der Unwahrheit der ersteren die Wahrheit des letzteren hergeleitet werden. - Insofern aber das Geistreiche seine Art, sein Auffassen und Haben des Wahren nur als ein unmittelbares Bewußtsein kennt und die Ausschließung des Begriffs aus sich thetisch behauptet, so muß ihm der Mißverstand widerfahren, sich selbst, seine eigene Anschauung sowohl der Form als dem Inhalte nach in Ausdrückungen und Gestalten nicht wiederzuerkennen, welche von der seinigen verschieden sind, welche aber denselben Inhalt, dieselben materiellen Resultate enthalten, aber das Denken und den Begriff zu ihrer Seele haben. So hält es nicht schwer, z. B. schon in den ersten Definitionen Spinozas - in dem Begriffe der causa sui für sich, in der Definition derselben als einer solchen, deren Natur nur als existierend begriffen werden könne, in der Definition der Substanz als eines solchen, das in sich ist und aus sich begriffen werde, d. i. dessen Begriff nicht des Begriffs einer anderen Sache bedürfe - etwas Höheres zu finden als bloß das starre Sein, die geistlose Notwendigkeit. Es ist vielmehr der reine Begriff der Freiheit, des fürsichseienden Denkens, des Geistes darin enthalten, sosehr als in dem Subjekt-Objekt. - Nur müßte z. B. die causa sui nicht auf die mechanische Weise entstanden vorgestellt werden, wie dies S. 416 (Über die Lehre des Spinoza) geschehen ist als ob nur dem Satze, daß alles seine Ursache habe, zuliebe, um Gott darunter einschließen zu können, bei Gott eine andere Ursache sowie auch eine andere Wirkung formellerweise weggeschnitten und er selbst sich auch zur Ursache sowie zur Wirkung hinzugesetzt worden sei, so daß der Begriff der causa sui eigentlich eine bloß äußerliche Zurichtung nicht an und für sich ein Gedanke sein würde.

4/458 Bei Gelegenheit des Begriffes der Ursache mag im Vorbeigehen erwähnt werden, daß es als eine Inkonsequenz gegen die Abneigung vor Begriffen und Begriffsbestimmungen erscheinen kann, wenn wir Jacobi ein Gewicht darauf legen sehen, daß Gott nicht als Grund, sondern als Ursache der Welt gedacht werden sollte. Man kann es als eine populäre Befugnis oder im Philosophieren als einen augenblicklichen Notbehelf gelten lassen, solche Verhältnisse zur Bestimmung der Natur Gottes oder seiner Beziehung zur Welt zu gebrauchen; es möchte sein, daß das eine bei einer Seite einen kleinen Vorzug vor dem anderen hätte, aber beide sind gleichmäßig nur Verstandesbestimmungen, Verhältnisse der Endlichkeit (vgl. S. 413), die hiermit den Begriff des Geistes nicht zu fassen vermögen. Die causa sui ist auch in dieser Rücksicht das Geistreichere, weil sie das ursächliche Verhältnis zugleich in seinem Gegenstoße gegen sich selbst und das Aufheben seiner Endlichkeit enthält, - nicht daß es gar nicht sei, sondern zugleich diese Bewegung, sich selbst aufzuheben; so wie auch, wenn Gott als Grund sich bestimmend gedacht wird, er ebenso wesentlich als ewig ein solches Verhältnis aufhebend gedacht werden muß. - Dergleichen Bestimmungen, noch mehr die dunkleren, welche in bloßen Präpositionen, z. B. außer mir, über mir usf., enthalten sind, mögen nicht wohl dazu dienen, Mißverständnisse zu entfernen; der Erfolg hat vielmehr gezeigt, daß sie solche eher veranlassen und vermehren. Denn der bloßen Verständigkeit, die zunächst damit ausgedrückt ist, und zwar in den Präpositionen auf eine unvollkommenere Weise, ist die im Übrigen herrschende Idee des Geistes zuwider. Indem aber doch der Nachdruck auf sie gelegt wird, als ob in ihnen der Gegensatz, der gemeint ist, wahrhaft gefaßt sei, so geben sie schon für sich zu Angriffen eine Berechtigung, - noch mehr, da andere Stellen solchen Behauptungen der einen Seite des Gegensatzes widersprechen müssen. Oft ist diejenige Seite ganz nahegelegt und selbst verbunden, durch welche die berichtigt und aufgehoben wird, welche behauptet werden sollte. So behauptet Jacobi durchaus, daß es das Übernatürliche im Menschen ist, das Gott offenbart (S. 424), das höchste Wesen in ihm, was von einem Allerhöchsten außer ihm zeugt, - der Geist in ihm allein von einem Gotte (S. 325); diese Majestät im Menschen wird auch, wie oben angeführt, seine göttliche Natur genannt. - Somit ist es selbst gesagt, daß Gott ebensosehr nicht außer mir ist, denn was wäre das gottverlassene Göttliche in mir? - nicht einmal das Gott, wie Jacobi geistreich den bewußtlosen Naturgott nennt, - auch nicht das Böse, denn dies Göttliche in mir ist der heilige Zeuge von Gott. Mit der Idee des Geistes, als dieses Zeugen in mir, wird man auch den Hauptsatz im Brief an Fichte nicht übereinstimmend finden können, der S. 49 so ausgedrückt ist: “Gott ist und ist außer mir, ein lebendiges, für sich bestehendes Wesen, oder Ich bin Gott. Es gibt kein Drittes.” Man wird diesen Gegensatz vielmehr als dem ganzen übrigen Sinn Jacobis widersprechend ansehen können und namentlich demjenigen, was S. 254 mit einem schönen Bilde in Ansehung des Christentums ausgedrückt und als die offenbare Richtung der Schrift Von den göttlichen Dingen angegeben wird, auf die mannigfaltige Weise darzutun, daß der religiöse bloße Idealist und der religiöse bloße Materialist sich nur in die beiden Schalen der Muschel teilen, welche die Perle des Christentums enthält. In obigem Entweder-Oder, “es gibt kein Drittes”, ist das principium exclusi tertii zugrunde gelegt und anerkannt, ein Verstandesprinzip der vormaligen Logik, welche sowohl in ihrem übrigen Umfange als insbesondere nach diesem höchsten Grundsatze der Einseitigkeit des Verstandes gerade das Erkenntnisgesetz der vormaligen Metaphysik ausmachte - ein Erkenntnisgesetz, das ausdrücklich zu verwerfen ein Hauptgedanke und, wie oben erwähnt, ein Hauptverdienst Jacobis ist.

4/459 Der Geist und die Grundanschauung Jacobis ist so weit von solchen Bestimmungen des trockenen Verstandes entfernt, daß dieser dessenungeachtet gemachte Gebrauch derselben, um die Natur Gottes zu bestimmen, wohl nichts als Mißverständnisse veranlassen konnte, wenn er für ernstlicher gelten und genommen werden sollte, als mit dem Sinne des tiefen Denkers und dessen übrigen geistreichen Formen verträglich war. - In der allgemeinen Vorrede dieses Bandes und in dem besonderen Vorberichte zu der Schrift Von den göttlichen Dingen läßt sich Jacobi auf einige solche Mißverständnisse ein, die ihm widerfahren sind, unter anderen auch in betreff seines Christentums. Es begegnen uns überhaupt in diesen philosophischen Verhandlungen viele Äußerungen über Persönlichkeit. Jacobi sagt z. B. zu Fichte in dem Briefe an denselben (S. 46), daß er ihn persönlich für keinen Atheisten, für keinen Gottlosen halten würde, wenn er schon dessen Lehre gleich der des Spinoza atheistisch nennen müßte; eben solches Zeugnis legt er von diesem ab und führt die schöne Stelle über ihn an, worin er ihn anrief: “Sei du mir gesegnet, großer, ja heiliger Benedictus! wie du auch über die Natur des höchsten Wesens philosophieren und in Worten dich verirren mochtest: seine Wahrheit war in deiner Seele, und seine Liebe war dein Leben” - Diese gefühlvolle und wahre Huldigung betrifft einen edlen, so verkannten Schatten; etwas Fremdartiges und Anderes aber liegt in öffentlichen Behauptungen über die persönliche Gesinnung und Religion eines gegenwärtigen Individuums. - Bei der vorhin dargestellten Art und Weise Jacobis, seine Ansichten über die höchsten Ideen zu äußern, war die Abgleitung von diesen Ideen und deren Untersuchung auf die Person nahegelegt; so will dann auch ich, ohne weiteren vergeblichen Versuch, jene Mißverständnisse zu vermitteln, diese Anzeige mit der Äußerung des Gefühls schließen, das die meisten Leser der Jacobischen Schriften wohl gemeinschaftlich mit mir haben, sich im Studium derselben mit einem liebevollen und edlen Geiste unterhalten zu haben und vielfältig, tief, lehr- und sinnreich angeregt worden zu sein.

4/461 Es knüpft sich hieran von selbst die noch zu machende Erwähnung der angenehmen Zugabe von 23 Briefen, in denen wir Jacobi in seiner eigentümlichsten Gestalt, der liebenden, gedankenreichen und heiteren Persönlichkeit sehen; sie werden daher keiner weiteren Empfehlung bei unseren Lesern bedürfen. Ich hebe daraus nur einiges zur Probe über einen besonders merkwürdigen Freund Jacobis, Hamann, aus, der uns darin näher auf eine interessante Weise zur Anschauung gebracht wird und dessen Schriften wir vielleicht von Jacobi noch gesammelt zu sehen hoffen dürfen. Jacobi schreibt an seinen Bruder in Freiburg, den 5. September 1787, folgendes über ihn: “Der Genuß, den ich an ihm habe, läßt sich nicht beschreiben, wie denn immer bei außerordentlichen Menschen, was ihren besonderen und eigentlichen Eindruck ausmacht, gerade das ist, was sich nicht beschreiben oder angeben läßt. Es ist wunderbar, in welch hohem Grade er fast alle Extreme in sich vereinigt. Deswegen ist er auch von Jugend auf dem principio contradictionis” (damit um so mehr dem vorhin erwähnten principio exclusi tertii) “sowie dem des zureichenden Grundes von Herzen gram gewesen und immer nur der coincidentiae oppositorum nachgegangen. Die Koinzidenz” (Jacobi faßt sie hier nicht als einen leeren Abgrund, als Ungestalt, Chaos, durchaus Unbestimmtes, das Nichts als Nichts, sondern vielmehr als die höchste Lebendigkeit des Geistes auf), “die Formel der Auflösung einiger entgegengesetzter Dinge in ihm, bin ich noch nicht imstande, vollkommen zu finden, aber ich erhalte doch fast mit jedem Tage darüber neues Licht, unterdessen ich mich an der Freiheit seines Geistes, die zwischen ihm und mir die köstlichste Harmonie hervorbringt, beständig weide. Er ist ebenso geneigt wie ich, seiner Laune freien Lauf zu lassen und die Ansicht des Augenblicks zu verfolgen … Buchholz sagte im Scherz von Hamann, er sei ein vollkommener Indifferentist, und ich habe diesen Beinamen nicht abkommen lassen. Die verschiedensten, heterogensten Dinge, was nur in seiner Art schön, wahr und ganz ist, eigenes Leben hat, Fülle und Virtuosität verrät, genießt er mit gleichem Entzücken. Omnia divina, et humana omnia … Lavaters Durst nach Wundern ist ihm ein bitteres Ärgernis und erregt ihm Mißtrauen in Absicht auf die Gottseligkeit des Mannes, den er übrigens von Herzen liebt und ehrt”, usf. - Dürften wir hiernach nicht die Gewißheit haben, daß Jacobi, wie er hier den Geist Hamanns schildert und sich mit ihm harmonisch findet, auch ebenso sich in Harmonie mit einem Erkennen finden sollte, das nur ein Bewußtsein der Koinzidenz und ein Wissen der Ideen von Persönlichkeit, Freiheit und Gott, nicht in der Kategorie von unbegreiflichen Geheimnissen und Wundern ist?

2.[Beurteilung der]Verhandlungen in der Versammlung der Landstände desKönigreichs Württemberg im Jahr 1815 und 1816.XXXIII Abteilungen.124)

Das vor drittehalb Jahren begonnene Geschäft, eine deutsche Monarchie, die wir in unseren Zeiten entstehen sahen, durch die Einführung einer repräsentativen Verfassung zu vollenden, hat von seinem Beginnen ein so allgemeines Interesse bei dem deutschen Publikum erweckt, daß für dasselbe nichts Angenehmeres geschehen konnte, als daß die Verhandlungen der württembergischen Ständeversammlung öffentlich bekanntgemacht worden sind. An die Stelle der Hoffnungen, welche den Anfang und Fortgang begleiteten, muß am Schlusse sich Erfolg und Urteil zeigen. Die 33 Hefte, auf welche sich diese Betrachtung zunächst beschränkt, enthalten zwar noch nicht die Vollendung des Hauptzwecks, aber sie bilden insofern ein geschichtliches Ganzes, als sie einerseits den Verfolg bis zum Tode des Königs darstellen, welcher die Monarchie gestiftet und auch den zweiten Schritt, den der inneren freien Konstituierung derselben, begonnen hat, und als die eigentümliche Entwicklung dieser Begebenheit in ihren Hauptzügen als seiner Regierung angehörig angesehen werden konnte; - andererseits erscheint die Arbeit von seiten der Stände als ein Vollendetes, insofern ein hierzu von ihnen beauftragter Ausschuß mit seinem Entwurfe einer Verfassung fertiggeworden, welcher gleichfalls im Druck erschienen ist.

4/462 Diese Verhandlungen stellen ferner zwar vornehmlich nur die eine Seite der Arbeiten jenes Versuchs dar, die öffentlichen Arbeiten nämlich, soweit sie in die Ständeversammlung treten; die innere Geschichte der Arbeiten des Kabinetts und des Ministeriums sowie, was außer der Versammlung im Volke vorging, die etwaigen äußeren Zwecke und Tätigkeiten der Mitglieder der Stände, überhaupt was man sonst zum geheimen Zusammenhange der Ereignisse und Handlungen zu rechnen pflegt, ist hier verdeckt. Das Interesse des Publikums ist aber schon von selbst vornehmlich auf den öffentlichen Teil der Verhandlungen aufmerksam gewesen, welcher ohnehin vornehmlich den Charakter hat, die würdigen Materialien der Geschichte abzugeben. Die sogenannten geheimen Triebfedern und Absichten einzelner Individuen, Anekdoten und subjektive Einwirkungen wurden in einer noch vor kurzem beliebten psychologischen Ansicht der Geschichte für das Wichtigste gehalten. Diese Ansicht ist jedoch nun außer Kredit gekommen, und die Geschichte strebt wieder nach ihrer Würde, die Natur und den Gang der substantiellen Sache darzustellen und die Charaktere der handelnden Personen aus dem, was sie tun, zu erkennen zu geben; die Überzeugung ist allgemeiner geworden, daß aus Zufälligkeiten weder die Sache noch die Charaktere in ihrer Gediegenheit hervorgehen und zu erkennen sind.

4/463 Die geschichtlichen Vorgänge, die wir hier vor uns sehen, haben den eigentümlichen Reiz, daß sie nicht einen so beträchtlichen Teil von Vergangenem enthalten als eine Geschichte fernerer Zeiten; die großen Zwecke und Interessen wie die kleineren Eigentümlichkeiten und Äußerlichkeiten haben noch Gegenwart. Die Begriffe über den Gegenstand des Interesses, welche wir an diese Begebenheit mitbringen müssen, dürfen wir an kein entfernteres Zeitalter, selbst nicht des gebildeten Griechenlands und Roms fordern; sie sind unserer Zeit eigentümlich. Alsdann sehen wir diese Ideen über Staatsverfassung und insbesondere über die Aufnahme eines Anteils daran, wodurch dem Volke eine Einwirkung in dieselbe und ein öffentliches Leben eingeräumt wird, hier nicht als Gedanken eines Schriftstellers etwa mit den Gedanken eines anderen verglichen, sondern eine deutsche Regierung und ein deutsches Volk in der geistigen Arbeit um diese Gegenstände begriffen und die Gedanken in der Wiedergeburt einer Wirklichkeit beschäftigt.

Die Zeit hatte für Württemberg eine neue Aufgabe und die Forderung ihrer Lösung herbeigeführt, die Aufgabe, die württembergischen Lande zu einem Staate zu errichten. Nachdem der Unsinn der Einrichtung, welcher Deutsches Reich genannt und wohl am richtigsten von einem wenigstens geistreichen Geschichtsschreiber als die Konstituierung der Anarchie bezeichnet worden ist, endlich sein verdientes und ihm auch in der äußeren Art und Weise gemäßes schimpfliches Ende erreicht hatte, erhielt das vormalige Württemberg nicht nur eine Vergrößerung um mehr als das Doppelte gegen seinen vorherigen Bestand, sondern dieses Ganze, dessen Teile vorher deutsche Reichslehen, der Teil, der das Herzogtum ausgemacht hatte, auch ein böhmisches Afterlehen gewesen war, warf diese Unterordnung ab, trat mit der königlichen Würde des Fürsten in die Souveränität über und in die Stellung eines Staates, - eines von den wirklichen deutschen Reichen, die den Platz des Undings einnehmen, das nur noch den leeren Namen eines Reichs geführt hatte.

4/464 Solche Epochen sind höchst selten, ebenso selten die Individuen, welchen das Schicksal das ausgezeichnete Los zuteilte, Staaten zu stiften. Das Geschichtliche dieser Wenigen verliert sich meist in eine graue Vorzeit und in einen Zustand von wilden, wenigstens noch wenig gebildeten Sitten, wo nach außen zwar ein Staat geworden, die innere Einrichtung aber in einfachen Gewohnheiten des Volks und in dem Charakter des Chefs lag. Die geschichtliche Entstehung gegliederter Verfassungen ist durch eine lange Reihe von Jahrhunderten ausgedehnt; den wenigen Hauptzügen, die zugrunde lagen, gab das Bedürfnis des Augenblicks, Not und Gewalt der Umstände jedesmal an irgendeinem einzelnen Punkte eine Entwicklung und Zusätze. Der Gesichtspunkt, um den sich die näheren Bemühungen dieser Ausbildung drehen, ist ziemlich einfach; es sind einerseits die Anstrengungen der Regierung, die Macht und die Anmaßungen des aristokratischen Mittelgliedes zu bezwingen und dem Staate seine Rechte gegen dasselbe zu erwerben, andererseits die Anstrengungen des dritten Standes, der oft auch für sich Volk heißt, gegen dieselbe Zwischenmacht, zuweilen auch gegen die Regierung selbst, sich Bürgerrechte zu erringen und abzutrotzen. So zeigt eine Verfassung im Überblicke sich als ein Aggregat entstanden, die Entwicklung nicht gleichförmig fortgeschritten, einzelne Teile zurückgeblieben, andere zu störenden Auswüchsen erweitert, so daß solche Verfassung einem alten Hause gleicht, dessen einfache Grundform eine lange Reihe von Besitzern, nach den Erweiterungen der Familie und dem Bedürfnisse des Augenblicks, in eine Sammlung von Anbauten und Winkeln verwandelt hat, die ihre einzelnen Bequemlichkeiten haben, aber zusammen ein unförmliches und unverständiges Ganzes ausmachen. Die Geistesbildung der Zeit hat die Idee eines Staats und damit seiner wesentlichen Einheit, und eine fünfundzwanzigjährige, soeben abgelaufene, meist fürchterliche Wirklichkeit hat die Anschauung der mannigfaltigen Versuche, die Idee zu fassen, und eine kostbare vollständige Erfahrung gegeben. Die Gunst der Umstände endlich gewährte hierzu dem Regenten Württembergs auch das Dritte, die äußerlichen Bedingungen, und noch den ausgezeichneten Vorteil, daß er den aristokratischen Mittelstand nicht als ein früher festgestelltes Hindernis in einem privilegierten Landadel vorzufinden, sondern daß dies Element jetzt erst nur aufzunehmen zu sein schien. Der König schien hiermit auf den in der Geschichte einzigen Standpunkt gestellt zu sein, eine Verfassung aus einem Gusse geben zu können.

4/465 Von der erlangten Souveränität war die eine Seite, die Existenz und Anerkennung des neuen württembergischen Staats nach außen, vollbracht. Die erste Zeit ihrer Entstehung war in Umstände gefallen, unter denen alles für die äußerliche Herstellung und Erhaltung gebieterisch aufgeboten, nach innen daher die Mittel durch eine kräftige Ministerialregierung zusammengenommen und in fester Hand zum Gebrauch bereitgemacht werden mußten. Nun war die Zeit gekommen, wo nicht bloß die Macht des Staats, sondern auch der Wille desselben lebendig werden konnte. Das Glück und die Anstrengungen der europäischen Regierungen und ihrer Völker hatten es vollbracht, die Souveränität der deutschen Reiche von der Beschränkung, unter der sie noch lagen, zu befreien, und damit die Möglichkeit herbeigeführt, den Völkern freie Verfassungen zunächst zu versprechen. Eine höhere Notwendigkeit aber als in dem positiven Bande eines Versprechens liegt in der Natur der zu allgemeiner Überzeugung gewordenen Begriffe, welche an eine Monarchie die Bestimmung einer repräsentativen Verfassung, eines gesetzmäßigen Zustandes und einer Einwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung knüpfen. - Friedrich II. tat nun auch diesen zweiten Schritt, den monarchischen Staat nach innen zu schaffen.

4/466 Das Versprechen ließ sich auf eine Weise erfüllen, welche für die klügste gehalten, ja sogar für die rechtlichste ausgegeben werden konnte, welche aber der perfideste Rat gewesen wäre, den Minister hätten geben können. Wenn die Fürsten der neuen Reiche ihre Völker recht gründlich hätten betrügen und sich Ehre sozusagen vor Gott und den Menschen hätten erwerben wollen, so hätten sie ihren Völkern die sogenannten alten Verfassungen zurückgegeben; - Ehre vor Gott und der Welt - denn nach so vielen öffentlichen Stimmen und insbesondere auch nach der vorliegenden Geschichte könnte man meinen, daß die Völker in die Kirchen geströmt und laute Tedeums gesungen hätten. - Für Machiavellis Manen hätten sich die Fürsten den Ruhm der feinen Politik der Auguste und der Tibere erworben, welche gleichfalls die Formen des vorhergehenden Zustandes, damals einer Republik, bestehen ließen, während diese Sache nicht mehr war und unwiderruflich nicht mehr sein konnte, - ein Bestehen und ein Betrug, in welchen ihre Römer eingingen und wodurch die Errichtung eines vernünftigen, monarchischen Zustandes, dessen Begriff die Römer noch nicht fanden, unmöglich wurde. - Diese Politik konnte unseren Fürsten um so näher liegen, wenn sie aus der Erfahrung der letzten fünfundzwanzig Jahre die Gefahren und Fürchterlichkeiten, welche sich an die Erschaffung neuer Verfassungen und einer vom Gedanken ausgehenden Wirklichkeit geknüpft, und dagegen die gefahrlose Ruhe und Nullität, in welche die Institute der vormaligen landständischen Verfassungen sich herabgebracht hatten, miteinander verglichen, - wenn sie mit dieser schon vorhandenen Nullität weiter die Reflexion verbanden, wie jene Institute in dem ganz anderen Verhältnisse, das eingetreten war, wie die römischen Institute, welche Augustus und Tiberius bestehen ließen, den wenigen Sinn und Konsequenz vollends verloren, die sie in einem deutschen Reichslehen noch zu haben scheinen konnten.

4/467 König Friedrich hat sich über die Versuchung dieser Täuschung erhaben gezeigt. Er berief die fürstlichen und gräflichen Familienhäupter seines Reichs und eine Auswahl aus dem übrigen Adel desselben, ingleichen eine Anzahl von den Bürgern gewählter Volksdeputierter auf den 15. März 1815 zusammen, und die Geschichte dieser Verhandlungen eröffnet sich mit der immer großen Szene, daß der König in voller Versammlung dieser seiner Reichsstände zuerst vom Throne eine Rede an sie hielt, worin er, nachdem er zunächst ausgedrückt, was bereits getan sei, daß nämlich die vorher so verschiedenen Landesteile und Untertanen in ein unzertrennbares Ganzes vereinigt, der Unterschied des Religionsbekenntnisses und des Standes in bürgerlicher Beziehung verschwunden, die öffentlichen Lasten für alle in gleiches Verhältnis gebracht und somit alle zu Bürgern eines Staats geworden, - dann seinem Volke das Zeugnis der Treue und Gehorsams, dem Heer das Zeugnis der Tapferkeit und der dem Namen Württemberg gebrachten Ehre, den Staatsdienern das der Unterstützung in seinen Bemühungen und den Untertanen aller Klassen das einer willigen Ergebung in die schweren Lasten der Zeit und der Anstrengungen aller Art, durch welche die Sicherheit und Erhaltung errungen worden, erteilt hatte,

nun erklärte, daß er den Schlußstein zu dem Gebäude des Staats lege, indem er seinem Volke eine Verfassung gebe.

Nachdem er an die anwesenden Stellvertreter, durch welche die Nation berufen sei, sich mit dem Staatsoberhaupte zur Ausübung der bedeutendsten Rechte der Regierungsgewalt zu vereinigen,

zum Schlusse noch den Aufruf gemacht hatte: Laßt Uns vereinigt zur Förderung der Angelegenheiten der Nation, wozu die Verfassung diese Versammlung beruft, das heilige Band zwischen Mir und meinen Untertanen mit entgegenkommendem Vertrauen befestigen,

ließ er die Verfassungsurkunde durch den Minister des Innern verkündigen. Nach ihrer Verlesung verpflichtete er sich selbst darauf und übergab sie eigenhändig dem Präsidenten der Versammlung.

4/468 Es kann wohl kein größeres weltliches Schauspiel auf Erden geben, als daß ein Monarch zu der Staatsgewalt, die zunächst ganz in seinen Händen ist, eine weitere und zwar die Grundlage hinzufügt, daß er sein Volk zu einem wesentlich einwirkenden Bestandteil in sie aufnimmt. Wenn man sonst das große Werk einer Staatsverfassung, ja die meisten anderen Regierungshandlungen nur in einer Reihe zerstückelter Handlungen und zufälliger Begebenheiten ohne Übersicht und Öffentlichkeit werden sieht und die öffentliche Erscheinung der Fürstlichkeit und Majestät sich nach und nach auf Geburtstagsfeier oder Vermählungsfeste beschränkt hatte, so kann man versucht werden, bei jener Szene, wo die Erscheinung der Majestät dem inneren Gehalte ihrer Handlung so entsprechend ist, als bei einer wohltätigen, erhabenen und bekräftigenden Anschauung einen Augenblick zu verweilen. Aber ebenso nahe würde es liegen, zu meinen, man habe sich für einen solchen Augenblick des Verweilens zu entschuldigen. Denn die Veranlassungen, in denen wir die fürstliche Repräsentation zu sehen gewohnt worden, die Leerheit und Tatlosigkeit der vormaligen Staatsversammlung, des deutschen Reichstags, überhaupt die Nullität und Unwirklichkeit des öffentlichen Lebens haben eine solche Verdrießlichkeit gegen dergleichen Aktus, einen moralischen und hypochondrischen Privatdünkel gegen das Öffentliche und gegen die Erscheinung der Majestät zur durchgreifenden Stimmung gemacht, daß die Erwähnung derselben und etwa die Ansicht, solche Erscheinung für fähig zur Anregung großherziger Gefühle zu halten, eher für alles andere als für Ernst, kaum für Gutmütigkeit genommen, vielmehr als höfische Torheit und sklavische Verblendung und Absichtlichkeit beurteilt zu werden sich der Gefahr aussetzte. Unsere politische Erstorbenheit ist unempfänglich, solcher Szenen froh zu werden, und die Gründlichkeit wendet sich davon als bloßen Äußerlichkeiten ab zur Substanz der Sache und eigenen Gedanken darüber; und auch hier ist zunächst die Substanz der Sache, der Inhalt der Verfassungsurkunde, die der König gegeben hat, kurz anzuführen.

Sie besteht aus 66 Paragraphen und zerfällt in zwei Teile, deren der erste von 46 §§ den Titel Die landständische Verfassung, der zweite von 20 §§ den Titel Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die Verfassung des Königreichs und die Rechte und Verbindlichkeiten der königl. Untertanen führt, somit der eine sich gleich als der ausführlichere, der andere als der weniger entwickelte zeigt.

4/469 Durch den ersten gewährte der König eine ständische Repräsentation mit folgenden Hauptbestimmungen: Sie soll a) aus Virilstimmführern und b) aus gewählten Mitgliedern, beide in einer Kammer, bestehen. Die Wahlfähigkeit für die letzteren ist an keinen Stand gebunden; die in königlichen Stellen befindlichen Diener, Unteroffiziere und Soldaten, Geistliche, Ärzte und Chirurgen sind ausgeschlossen; die einzige weitere Bedingung ist ein Lebensalter von 30 Jahren, außerdem zu einem der drei christlichen Religionsbekenntnisse zu gehören; der Besitz eines gewissen Vermögens ist nicht unter die Bedingungen aufgenommen. - Zur Eigenschaft eines Wahlmanns wird der reine Ertrag von 200 Gulden aus liegenden Gründen und ein Alter von 25 Jahren gefordert. Die Stände versammeln sich nur auf Einberufung des Königs und notwendig alle drei Jahre, nach welcher Zeit die gewählten Repräsentanten zur Hälfte austreten, doch wieder wählbar sind und durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Versammlung dauert nicht über sechs Wochen und wird vom Könige entlassen, vertagt oder ganz aufgelöst. Die gewählten Deputierten mit Einschluß des Kanzlers der Universität, des evangelischen Generalsuperintendenten und katholischen Dekans erhalten die Reisekosten bezahlt und Taggelder (á 5 Fl. 30 Kr.). Die Minister können zu jeder Zeit der Versammlung beiwohnen. - In den Jahren, in welchen die Ständeversammlung nicht einberufen wird, versammelt sich ein von ihr auf drei Jahre gewählter Ausschuß von 12 Mitgliedern zur Erledigung der dringenden Angelegenheiten; eine Erhöhung der Abgaben oder Umänderung der Gesetzgebung jedoch ist nicht in seiner Kompetenz.

Für die Einführung neuer Steuern, direkter sowohl als indirekter Abgaben, und für die Erhebung ist die Einwilligung der Stände nötig; die bestehenden Abgaben bleiben für die Regierung des damaligen Königs als Grundlagen. Die Berechnung der Einnahmen und die Verwendung der Abgaben wird den Ständen alle Jahre vorgelegt. Die Bestimmung einer Zivilliste für den König ist weiteren Verhandlungen ausgesetzt.

4/470 Ebensolchen Anteil haben die Stände an der Gesetzgebung; ohne ihre Zustimmung kann kein neues, die persönliche Freiheit und das Eigentum oder die Verfassung betreuendes allgemeines Gesetz promulgiert werden. Dem Könige kommt dabei die Initiative zu; die Stände können aber Gesetzesvorschläge als Wünsche dem Könige vortragen, im Fall abschlägiger Antwort sie dreimal in künftigen Versammlungen wiederholen und auf die letzte Antwort, die motiviert sein muß, in Hinsicht der Motive neue Vorstellungen machen.

Den Ständen ist ferner eingeräumt, allgemeine Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorzulegen, - und der König verspricht, auf jeden Vortrag der Stände Entschließung zu geben, auch die von einzelnen Untertanen an sie gebrachten Beschwerden anzunehmen, wenn bescheinigtermaßen die Staatsbehörden sich geweigert haben, sie anzunehmen.

Endlich können die Stände gegen königliche Staatsbeamte Anordnung einer Untersuchung verlangen, und auf die vom Könige nie zu versagende Bewilligung soll im Falle des Hochverrats und der Konkussion von einem ständischen Gerichte, in anderen Fällen auf dem ordentlichen Rechtswege Urteil gesprochen werden.

4/471 Die unendliche Wichtigkeit und Liberalität der Rechte, welche hier den Landständen eingeräumt sind, sowie die Einfachheit und Offenheit dieser Bestimmungen, unparteiisch bloß nach ihrem Inhalt ohne alle andere Rücksicht betrachtet, macht gewiß dem Fürsten, der sie gab, sowie der Zeit, in welcher das Staatsrecht sich von Privilegien gereinigt hat und bis zu Grundsätzen gereift ist, die höchste Ehre, und noch mehr gewinnt ein solches Werk durch die Vergleichung mit der Unförmlichkeit, Engherzigkeit und Unklarheit, durch welche in in- und ausländischen Verfassungen, namentlich in der altwürttembergischen, oft Volksrechte in Privilegien und Partikularitäten verhüllt und verkümmert, beschränkt und zweideutig, ja oft ganz zum leeren Scheine gemacht sind. Sind die angeführten Bestimmungen nicht solche Verfassungsgrundlagen, welche nicht anders als mit höchster Zustimmung anerkannt und angenommen werden müssen? Was vermißt werden könnte, kann nicht etwas sein, was ihnen entgegen wäre, sondern nur Zusätze und entwickeltere Bestimmungen, aber nur jenen allgemeinen Wahrheiten eines staatsrechtlichen Zustandes gemäß. Was noch aus dem positiven Staatsrechte herrührt, ist vornehmlich nur das Privilegium des aristokratischen Instituts. Außerdem aber, daß das vernünftige Staatsrecht von den demokratischen Abstraktionen zurückgekommen ist, welche ein solches Institut schlechthin verwerfen, so ist das Privilegium dieser ohnehin gegebenen Wirklichkeit durch weitere Statuten vom vormaligen Feudalrechte überhaupt sehr entfernt gesetzt worden. - Hier verdient zunächst nur dies ausgezeichnet zu werden, daß diesem Elemente in der königlichen Verfassungsurkunde, das mit den gewählten Deputierten in eine Kammer vereinigt ist, nur 50 Stimmen, den letzteren dagegen 73 Stimmen, hiermit ein bedeutendes Übergewicht eingeräumt wurde. Dies Verhältnis politischer Macht weicht von dem sehr ab, welches bei dem Systeme von zwei Kammern eintritt und schon durch seine allgemeinere Einführung und sein Alter wichtige Autorität hat. Der Kontrast jenes Stimmenverhältnisses gegen das in der provisorischen Ständeversammlung des Königreichs Hannover angenommene wo dem Ritterstande eine Stimme mehr als dem bürgerlichen zugeteilt worden war, kann beiläufig darum angeführt werden, weil die württembergischen Stände in folgenden Verhandlungen auf die liberalen Äußerungen der hannoverschen Gesandtschaft bei dem Kongresse in Wien in betreff von deutschen Verfassungsangelegenheiten mehrere Male provoziert haben.

4/472 Unerwarteter noch konnte die weitere Ausdehnung und beinahe völlige Ungebundenheit scheinen, welche dem demokratischen Prinzip durch die Wählungsart der Repräsentanten gegeben worden, so daß dies Element in fast ganz loser Form in die Staatsordnung eintritt. Die wenigen Temperamente, die sich hierbei zeigen, nachdem bereits die Virilstimmführer nicht in einer eigenen Kammer gegenübergestellt sind, sind etwa die Bestimmungen, daß die Wahlversammlungen von den königlichen Oberamtleuten und in den guten Städten von den Landvögten präsidiert werden, daß die zum Wahlgeschäfte zugezogenen Personen, wie der Amtsschreiber und dessen Substitut, in dem Bezirke selbst, worin sie diese Funktion haben, nicht wählbar sind; jedoch sind sie es in anderen Bezirken. Die Fähigkeit, zum Repräsentanten gewählt zu werden, ist, wie oben angeführt, auf sehr wenige Bedingungen beschränkt. Fürs erste sind alle Staatsdiener und Geistlichen wie auch die Ärzte und Chirurgen ausgeschlossen. Die Rücksicht, welche wohl die letzteren beiden Klassen ausgeschlossen hat, mag auch bei den ersteren genommen worden sein, daß nämlich ihre Amtsfunktionen ihnen keine längere Entfernung und anderweitige Beschäftigung gestatten. Abgesehen davon, daß dies auch bei den Virilstimmführern, die in königlichen Ämtern stehen, insofern der Fall wäre, als wohl nicht vorausgesetzt wird, daß sie sich jedesmal durch andere vertreten lassen sollen, alsdann, daß sich bei den im Ort der Ständeversammlung, der in der Regel die Hauptstadt sein wird, Bediensteten jener Grund vermindert, so ist diese Rücksicht gewiß nicht bedeutend genug, um eine für die Hauptsache so höchst wichtige Disposition zu rechtfertigen. Noch in dem Entwurfe der Grundzüge der neuen ständischen Verfassung, mit deren Abfassung sich der König selbst beschäftigt hatte (s. Supplement von Aktenstücken S. 5) und die er in einer im versammelten Staatsrat den 11. Januar 1815 gehaltenen Rede einer eigenen Kommission von Staatsräten und Oberbeamten zur Beratung übergeben hatte, kommt die Bestimmung vor (s. S. 8), daß auch die königlichen Diener, insofern ihre Dienstverhältnisse es gestatten, wahlfähig seien.

4/474 Referent will sich über diesen Gegenstand, der von großer Wichtigkeit ist, weitläufiger verbreiten. - Schon dieser Umstand darf dabei nicht übersehen werden, daß in großen Staaten, wie Frankreich z. B. und noch mehr England, der ganze gesellschaftliche Zustand im Innern und der weitreichende Zusammenhang nach außen die Individuen in ganz andere Verhältnisse des Reichtums, der Bildung und der Gewohnheit, in allgemeineren Interessen zu leben und sich zu benehmen, stellt als in einem Lande von größerer Beschränktheit des Umfangs, des gesellschaftlichen Zustands und Reichtums. In solchen kleineren Ländern wird sich der größte Teil derer, die sich eine wissenschaftliche, überhaupt allgemeinere Bildung erwerben, veranlaßt sehen, seine ökonomische und gesellschaftliche Existenz in einem Staatsdienste zu suchen; es werden daher, wenn die Staatsdiener abgezogen worden, außer Verhältnis wenigere zu finden sein, die eine bedeutende Einsicht und Erfahrung in allgemeinen Angelegenheiten in eine Ständeversammlung mitbringen, - ohnehin noch wenigere, welche Staatsmänner genannt werden könnten. Der Adelsstand ist schon zum Teil unter den Virilstimmführern weggenommen, ein anderer Teil desselben wird sich in königlichen Diensten befinden; überhaupt ist für die Stellen der zu wählenden Deputierten nicht auf den Adel gerechnet; im Gegenteil. Der Advokatenstand, der unter den übrigbleibenden Ständen vornehmlich in Rücksicht kommen kann, ist zunächst in seinen Begriffen und Geschäften an die Prinzipien des Privatrechts, überdem des positiven Rechts gebunden, die den Prinzipien des Staatsrechts entgegengesetzt sind, nämlich des vernünftigen, von dem nur bei einer vernünftigen Verfassung die Rede sein kann, - so daß der Sinn eines nur zu berühmten Staatsmannes es hierin wohl richtig traf, wenn er die Advokaten für die ungeschicktesten erklärte, in öffentlichen Angelegenheiten zu raten und zu handeln. Wie der Advokatengeist in der Geschichte der württembergischen Ständeversammlung gewirkt hat, wird sich in der Folge zeigen. - Der gesetzlichen Ausschließung dieses Standes würde von seiten des abstrakten Rechts wohl widersprochen werden können, doch nicht mehr als der Ausschließung der Ärzte und Chirurgen; eine Staatsorganisation aber beruht auf einer ganz anderen konkreten Weisheit als einem aus dem Privatrecht abstrahierten Formalismus. Ein ganz eigentümliches Gebilde des altwürttembergischen Zustandes, das für dortige ständische Verfassung von der ersten Wichtigkeit ist, den Schreiberstand, werden wir im Verfolge kennenlernen. Der Beitrag, den der Stand der Kaufleute, Gewerbsleute, sonstiger Güterbesitzer für eine Ständeversammlung liefern kann, so wichtig er ist, kann für diesen Behuf nicht in so zahlreichem Verhältnisse sein als in England etwa und für sich das nicht ersetzen, was durch die Ausschließung der Staatsbeamten abgeht.

So wichtig diese Ausschließung nun schon durch die Verminderung des Materials ist, aus welchem fähige Deputierte genommen werden können, soviel wichtiger ist sie für das Element der Gesinnung, welches das Überwiegende in einer Ständeversammlung sein muß, wenn sie nicht in das gefährlichste Übel ausschlagen soll, das in einem Staate möglich ist. Diese Grundeigenschaft kann im allgemeinen der Sinn des Staates genannt werden. Sie ist nicht mit abstrakter Einsicht, noch mit bloßer Rechtschaffenheit und einer guten Gesinnung für das Wohl des Ganzen und das Beste der Einzelnen abgetan. Güterbesitzer, ebensowohl aber auch die gewerbetreibenden und sonst im Besitze eines Eigentums oder einer Geschicklichkeit befindlichen Individuen haben das Interesse der Erhaltung bürgerlicher Ordnung, aber das Direkte ihres Zweckes hierbei ist das Private ihres Besitzes. Wenn landständische Deputierte den Sinn des Privatinteresses und Privatrechts als ihres ersten Zwecks mitbringen, wovon das übrige abhängig und eine Folge sein soll, so gehen sie darauf aus, soviel als möglich dem Staate abzudingen und überflüssig, wenn auch sonst nicht unzweckmäßig, doch für ihren Zweck nicht unumgänglich notwendig zu finden, und sie kommen überhaupt mit dem Willen herbei, für das Allgemeine sowenig als möglich zu geben und zu tun. - Es ist nicht davon die Rede, welche Gesinnungen Deputierte, aus welchem Stande oder Verhältnisse sie hergenommen werden, haben können; bei Einrichtungen des Staats, wie bei jeder vernünftigen Veranstaltung, darf nicht auf das Zufällige gerechnet werden, sondern es kann allein die Frage danach sein, was die Natur der Sache, hier des Standes, mit sich bringt.

4/476 Der Sinn des Staates erwirbt sich aber vornehmlich in der habituellen Beschäftigung mit den allgemeinen Angelegenheiten, in welcher nicht nur der unendliche Wert, den das Allgemeine in sich selbst hat, empfunden und erkannt, sondern auch die Erfahrung von dem Widerstreben, der Feindschaft und der Unredlichkeit des Privatinteresses und der Kampf mit demselben, insbesondere mit dessen Hartnäckigkeit, insofern es sich in der Rechtsform festgesetzt hat, durchgemacht wird. Indem die Deputierten gewählt werden, so ist es eine wesentliche Rücksicht, daß die Wahlmänner vornehmlich aus solchen Verhältnissen ausgehen, in welchen dieser Sinn vorhanden sein muß und worin er gebildet wird. Der vorige Minister des Innern in Frankreich, Vaublanc, nahm in seinen Entwurf eines Gesetzes für die Wahlart der Deputiertenkammer geradezu die Bestimmung auf, daß die königlichen Beamten aller Art nebst den Geistlichen in den Departementen die Mehrzahl der Wähler ausmachen sollten. Man ist darüber einstimmig, daß die englische Konstitution durch das allein, was man ihre Mißbräuche nennt, erhalten werde, nämlich durch die ganz ungleichen und daher ungerechten, ja zum Teil völlig sinnlosen Privilegien in Ansehung der Wahlrechte, wodurch es aber allein möglich wird, daß die Regierung im allgemeinen auf die Mehrzahl der Stimmen rechnen kann. - Es ist dabei eine Ansicht Ununterrichteter, die Oppositionspartei als eine Partei gegen die Regierung oder gegen das Ministerium als solches zu betrachten; wenn die Opposition auch nicht bloß einzelne Ministerialmaßregeln angreift, was auch von den independenten Mitgliedern, die im ganzen sonst mit dem Ministerium stimmen, geschieht, sondern wenn sie dieses in allen und jeden Stücken bekämpft, so geht ihr Kampf nur gegen dieses einzelne Ministerium, nicht gegen die Regierung und gegen das Ministerium überhaupt. Was man ihnen oft als etwas Schlechtes vorwirft, daß sie nämlich nur selbst ins Ministerium kommen wollen, ist gerade ihre größte Rechtfertigung, ganz das Gegenteil von der Tendenz, die man an deutschen Landständen oder Individuen oft als Tapferkeit der Freiheit und Verteidigung der Bürger und ihrer Rechte gepriesen werden sieht, - der Tendenz, dem Staate an Vermögen soviel [als] möglich für sich abzugewinnen und abzudingen.

4/477 Es muß der deutschen Geschichte überlassen bleiben, aufzuzeigen, inwiefern das Erscheinen des ehemaligen sogenannten dritten Standes auf Landtagen seinen Ursprung in dem Verhältnis der Ministerialität hatte, in welchem die Vorsteher der Städte als fürstliche Beamte gestanden, und inwiefern durch das Eintreten in dasselbe nachher die bürgerlichen Ratsverwandten auch Anteil an der Landstandschaft erhalten haben, ingleichen wie die ursprünglichen Beamten anfänglich beratschlagend und erst in der Folge der Zeit ihre Stimmen entscheidend geworden sind. - In dem Tübinger Vertrag von 1514, welcher als Grundgesetz in der Verfassung des vormaligen Herzogtums Württemberg angesehen wird, sind ausdrücklich die fürstlichen Amtleute nebst einem vom Gericht und einem vom Rate einer Stadt genannt, welche die Deputierten der Landschaft bei den Landtagen ausmachen sollen. - Allein bei den kaiserlichen Kommissarien brachten es die Landstände bereits sechs Jahre nachher, im Jahre 1520, dahin, daß die Beamten wieder ausgemerzt wurden; die Stände geben dadurch ein schlechtes Beispiel von der Unveränderlichkeit soeben feierlich beschlossener Verträge. - Ganz nahe liegt der Einwurf gegen die Wahlfähigkeit der Beamten zu Deputierten, daß sie, als im Dienste des Fürsten, natürlich auch in seinem Interesse sprechen und handeln werden, wobei der Gedanke etwa mit unterläuft, daß, was im Interesse des Fürsten sei, gegen das Interesse des Volkes und des Staates sei. Ohnehin ist der Dienst bei der Person des Fürsten, Hofchargen, etwas Verschiedenes von dem Dienste, welcher der Regierung und dem Staate geleistet wird, und die Meinung, daß, was im Interesse der Regierung und des Staates geschehe, gegen das Interesse des Volkes sei, unterscheidet den Pöbel von den Bürgern. - Die neuesten Weltbegebenheiten, der Kampf um Deutschlands Unabhängigkeit hat der deutschen Jugend auf den Universitäten ein höheres Interesse eingeflößt die bloße Richtung auf die unmittelbare künftige Erwerbung des Brots und auf Versorgung; sie hat auch für den Zweck, daß die deutschen Länder freie Verfassungen erhalten, zum Teil mitgeblutet und die Hoffnung eines dereinstigen weiteren Wirkens dazu und einer Wirksamkeit im politischen Leben des Staats aus dem Schlachtfelde mitgebracht. Indem sie durch wissenschaftliche Ausbildung sich die Befähigung dazu verschafft und sich vornehmlich dem Staatsdienste widmet, soll sie, sowie der ganze wissenschaftlich gebildete Stand, der sich meist dieselbe Bestimmung gibt, eben hiermit die Fähigkeit, Mitglieder von Landständen, Repräsentanten des Volks zu werden, verlieren?

4/478 Es ist hierbei noch der wichtige Umstand in Betracht zu ziehen, daß die Veränderung im Verhältnisse vormaliger fürstlicher Dienerschaft ein bedeutendes Moment in dem Übergange Deutschlands von früherer Unförmlichkeit und Barbarei zum vernünftigen Zustande eines Staatslebens ausmacht. - Es läßt sich über diesen Umstand einiges aus dem Anhang zur 25. Abteilung der Verhandlungen anführen; daselbst wird S. 25 aus dem dreizehnten und den nächstfolgenden Jahrhunderten erwähnt, daß die Kammerämter zuerst meistens nur Personen aus dem Ritterstande mit einem Bezuge ansehnlicher Einkünfte aus liegenden Gründen und Prästationen der Untertanen anvertraut wurden, welche aber Vorwand fanden, die beschwerlich gewordene Ausübung des Amtes aufzugeben und solches durch einen Pflegverweser aus dem Bürgerstande mit Anweisung auf eine geringere Benutzung verwalten zu lassen. Später wurden diese, wie die vogteilichen, Richter- und andere Ämter bloß Personen aus dem Bürgerstande übertragen, die dies aber nicht, wie späterhin, für eine Gnade, sondern für eine große Bürde ansahen und sie annehmen mußten; auch wurde diese Beschwerde keinem auf zu lange aufgedrungen; es galt für eine besondere Gnade, von solchen Ämtern verschont zu bleiben, - wovon ebendaselbst mehrere Beispiele angeführt werden.

4/479 Bei dem Verhältnisse dieser Ministerialen nun fielen wenigstens, wenn auch sonst eine Vasallenschaft und selbst etwas von einer Hörigkeit darin liegt, die anderen Umstände weg, wonach man sie nur für das Interesse des Fürsten, gegen das Volk zu sein, in dem Sinne glauben konnte, in welchem man fürstliche Diener späterhin ungefähr für fürstliche Bediente und für eine vom Volke ausgeschlossene Klasse nahm. Diese letztere Stellung hatten sie insofern, als die Einkünfte, welche sie einzuziehen und zu verrechnen, wie auch die richterliche und polizeiliche Gewalt, die sie im Namen des Fürsten auszuüben hatten, mehr für Rechte eines Privatbesitzes und der Privatgewalt eines Dritten gegen die Bürger galten als für Staatseinkünfte und Staatspflichten. Aber wie der Domanialbesitz und die Familienfideikommisse der fürstlichen Familien sich so in späteren Zeiten immer mehr dem Charakter vom Staatsvermögen genähert und die vogteilichen und anderen Rechte über untertänige und hörige Leute in den vernünftigeren Charakter von Staatspflicht und Staatsgewalt überzugehen angefangen haben, so sind die fürstlichen Diener auch über die Abhängigkeit ihrer Besoldungen von der Willkür hinaus zu Rechten in ihren Ämtern und zu der Würde von Staatsdienern gekommen. Dieser Übergang von Verwaltung eines Privatbesitzes in Verwaltung von Staatsrechten ist einer der wichtigsten, welcher durch die Zeit eingeleitet worden und der auch das Verhältnis der Beamten nicht mehr in der Bestimmung gelassen hat, welche zur Zeit der vormaligen württembergischen Verfassung statthatte; - es ist eine der Veränderungen, welche dann mit dem allgemeinen Übergange eines nicht souveränen Fürstentums in einen Staat sich befestigt und vollendet hat. - Da das positive Staatsrecht, welches die ständische Versammlung sich vornehmlich zur Basis ihrer Ansprüche machte, die Geschichte zu seiner Basis hat, so kann die allgemeine Bemerkung hier angefügt werden, daß es gerade die Geschichte ist, welche die Umstände erkennen lehrt, unter denen eine Verfassungsbestimmung vernünftig war, und hier zum Beispiel das Resultat gibt, daß, wenn die Ausschließung der königlichen Beamten von den Landständen früherhin vernünftig war, nunmehr unter anderen Umständen es nicht mehr ist. - Daß die Ständeversammlung sich weder des alten Verhältnisses der Ministerialität und der ausdrücklichen Disposition im Tübinger Vertrag noch des Unterschieds von vormaligen fürstlichen Bedienten und von Staatsbeamten erinnert hat, ist sehr begreiflich. Auffallender aber ist es, daß das Ministerium die Ausschließung von Staatsbeamten veranlaßt zu haben scheint.

4/480 Einen anderen nahe verwandten Kreis des öffentlichen Geschäfts gab die Verfassung des vormaligen Herzogtums an, nämlich Gericht und Rat der Städte, woraus die Landtagsdeputierten genommen werden sollten. Gewiß ist eine Magistratsstelle eine passende Vorbereitungsschule für landständische Funktionen; Magistratspersonen leben wie die Beamten in der täglichen Tätigkeit, die bürgerliche Ordnung handhaben zu helfen, und in der Erfahrung, wie Gesetze und Einrichtungen wirken, ebenso welche Gegenwirkungen der bösen Leidenschaften sie zu bekämpfen und auszuhalten haben. Magistratspersonen sind ferner selbst aus dem Bürgerstande, sie teilen dessen bestimmtere Interessen, so wie sie dessen näheres Zutrauen teilen können. - Nur war freilich von einem Ende Deutschlands zum andern die Klage über Unfähigkeit, Trägheit und Gleichgültigkeit, - wenn nicht auch über weitere Verdorbenheit und Schlechtigkeit der Gemeindeverwaltungen so laut geworden, daß ihre Einrichtung vor allem eine Wiedergeburt schien nötig gehabt zu haben, ehe ihre Männer gebildet [werden] und aus ihr hervorgehen konnten, welche Fähigkeit und Zutrauen für einen größeren Wirkungskreis besäßen. Das Recht der Magistrate, die Wiederbesetzung der in ihnen ledig werdenden Stellen selbst vorzunehmen, wird wohl ein Hauptumstand gewesen sein, der sie so heruntergebracht hat. Was man sonst wohl Despotismus nennen könnte, nämlich daß viele Regierungen den Städtemagistraten und sonstigen Gemeindevorständen die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der übrigen, Kirchen, Schulen und der Armut gehörigen Stiftungen und Anstalten abgenommen haben, mag in jener Unfähigkeit nicht nur seine Rechtfertigung finden, sondern sich vielmehr als unumgängliche Pflicht haben zeigen können. Derselbe Grund der Unfähigkeit ist es, der auch von dem Anteil, den die Magistrate als Gerichte an der Rechtspflege haben sollten, häufig nicht mehr als die bloße Formalität übriggelassen, das Geschäft und die Entscheidung in die Hände der fürstlichen Gerichtsvorstände, der Oberamtleute gebracht oder zu Rechtsgutachten von Konsulenten und Advokaten die Zuflucht zu nehmen genötigt hatte; die Regierungen sahen sich ebenfalls hierdurch veranlaßt, auch den bisherigen Anteil an der Rechtspflege nicht länger in den Händen der Magistrate zu lassen.

Wenn nun auch die Städtemagistrate nach ihrer bisherigen Organisation und Beschaffenheit eben keine große Hoffnung für sich erwecken können, tüchtige Landtagsdeputierte zu liefern, so hätte diese Bestimmung doch verdient, nicht ganz vergessen zu werden; aber erweiternde Modifikationen müßten freilich dem Übertriebenen und Einseitigen jener Beschränkung abhelfen. Das andere, ebenso zu weit gehende Extrem aber sehen wir in der königlichen Verfassung, daß fürs erste die Wahlfähigkeit zum Deputierten fast so gut als unbeschränkt, und dann fürs andere, daß die Bedingungen, um Wähler zu sein, ebenso unbedeutend sind; - außer einem Alter von 25 Jahren wird hierzu nur eine Vermögenssumme von 200 Fl. aus Liegenschaften erfordert.

4/481 Diese letztere Art von Bedingungen der Fähigkeit zu wählen ist den deutschen Institutionen bisher fremd gewesen und erst in neueren Zeiten diese Idee in Umlauf gekommen; wir wollen einiges darüber bemerken. Das zunächst Auffallende dabei ist, daß nach solchen trockenen, abstrakten Bestimmungen, als die beiden angeführten sind, die Wähler sonst in keinem Verband und Beziehung auf die bürgerliche Ordnung und auf die Organisation des Staatsganzen auftreten. Die Bürger erscheinen als isolierte Atome und die Wahlversammlungen als ungeordnete, unorganische Aggregate, das Volk überhaupt in einen Haufen aufgelöst, - eine Gestalt, in welcher das Gemeinwesen, wo es eine Handlung vornimmt, nie sich zeigen sollte; sie ist die seiner unwürdigste und seinem Begriffe, geistige Ordnung zu sein, widersprechendste. Denn das Alter, ingleichen das Vermögen sind Qualitäten, welche bloß den Einzelnen für sich betreffen, nicht Eigenschaften, welche sein Gelten in der bürgerlichen Ordnung ausmachen. Ein solches Gelten hat er allein kraft eines Amtes, Standes, einer bürgerlich anerkannten Gewerbsgeschicklichkeit und Berechtigung nach derselben, Meisterschaft, Titel usf. - Die Volksvorstellung ist mit solchem Gelten so vertraut, daß man erst dann von einem Manne sagt, er ist etwas, wenn er ein Amt, Meisterschaft und sonst in einem bestimmten bürgerlichen Kreise die Aufnahme erlangt hat; von einem hingegen, der nur 25 Jahre alt und Besitzer einer Liegenschaft [ist], die ihm 200 Fl. und mehr jährlich abwirft, sagt man, er ist nichts. Wenn eine Verfassung ihn doch zu etwas macht, zu einem Wähler, so räumt sie ihm ein hohes politisches Recht, ohne alle Verbindung mit den übrigen bürgerlichen Existenzen, ein und führt für eine der wichtigsten Angelegenheiten einen Zustand herbei, der mehr mit dem demokratischen, ja selbst anarchischen Prinzip der Vereinzelung zusammenhängt als mit dem Prinzip einer organischen Ordnung.

4/482 Die großen Anfänge zu inneren rechtlichen Verhältnissen in Deutschland, wodurch die förmliche Staatsbildung vorbereitet worden, sind in der Geschichte da zu suchen, wo, nachdem die alte königliche Regierungsgewalt im Mittelalter versunken und das Ganze sich in Atome aufgelöst hatte, nun die Ritter, die freien Leute, Klöster, die Herren wie die Handel- und Gewerbetreibenden sich gegen diesen Zustand der Zerrüttung in Genossenschaften und Korporationen bildeten, welche sich dann so lange aneinander abrieben, bis sie ein leidliches Nebeneinanderbestehen fanden. Weil dabei die oberste Staatsgewalt, in deren Ohnmacht gerade das Bedürfnis jener Korporationen lag, etwas so Loses war, so bildeten diese partiellen Gemeinwesen ihre Verbindungsweisen desto fester, genauer, ja selbst peinlich bis zu einem ganz einengenden Formalismus und Zunftgeist aus, der durch seinen Aristokratismus der Ausbildung der Staatsgewalt hinderlich und gefährlich wurde. Nachdem in den neuesten Zeiten die Ausbildung der oberen Staatsgewalten sich vervollkommnet hat, sind jene untergeordneten Zunftkreise und Gemeinheiten aufgelöst oder ihnen wenigstens ihre politische Stelle und Beziehung auf das innere Staatsrecht genommen worden. Es wäre aber nun wohl wieder Zeit, wie man bisher vornehmlich in den Kreisen der höheren Staatsbehörden organisiert hat, auch die unteren Sphären wieder zu einer politischen Ordnung und Ehre zurückzubringen und sie, gereinigt von Privilegien und Unrechten, in den Staat als eine organische Bildung einzufügen. Ein lebendiger Zusammenhang ist nur in einem gegliederten Ganzen, dessen Teile selbst besondere, untergeordnete Kreise bilden. Um aber ein solches zu erhalten, müssen endlich die französischen Abstraktionen von bloßer Anzahl und Vermögensquantum verlassen, wenigstens nicht mehr zur Hauptbestimmung gemacht und vornehin als die einzigen Bedingungen einer der wichtigsten politischen Funktionen gestellt werden. Solche atomistische Prinzipien sind wie in der Wissenschaft so im Politischen das Tötende für allen vernünftigen Begriff, Gliederung und Lebendigkeit.

4/483 Es kann noch daran zu erinnern sein, daß die Ausübung eines solchen ganz vereinzelten Berufs, wie der ist, ein Wähler zu sein, leicht in kurzem sein Interesse verliert, überhaupt von der zufälligen Gesinnung und augenblicklichem Belieben abhängt. Dieser Beruf ist mit einer einzelnen Handlung abgelaufen, einer Handlung, die innerhalb mehrerer Jahre nur ein einziges Mal vorkommt; bei der großen Anzahl von Stimmgebenden kann von dem Einzelnen der Einfluß, den seine Stimme hat, für sehr unbedeutend angesehen werden, um so mehr, da der Deputierte, den er wählen hilft, selbst wieder nur ein Mitglied einer zahlreichen Versammlung ist, in welcher immer nur eine geringe Anzahl sich zur Evidenz einer bedeutenden Wichtigkeit bringen kann, sonst aber durch nur eine Stimme unter vielen einen ebensolchen unscheinbaren Beitrag liefert. Sosehr also psychologischerweise erwartet wird, daß das Interesse der Staatsbürger sie antreiben solle, die Stimmfähigkeit eifrigst zu suchen, für wichtig und für eine Ehre zu halten sowie sich zur Ausübung dieses Rechts zu drängen und es mit großer Umsicht wie ohne alles andere Interesse wirklich auszuüben, so zeigte dagegen auch die Erfahrung, daß der zu große Abstand zwischen der Wichtigkeit der Wirkung, die herauskommen soll, zu dem sich als äußerst geringfügig vorstehenden Einfluß des Einzelnen bald die Folge hat, daß die Stimmberechtigten gleichgültig gegen dies ihr Recht werden; und wenn die ersten Gesetze sich mit dem Ausschließen vieler Bürger vom Stimmgeben beschäftigen, werden bald gesetzliche Dispositionen nötig, die Berechtigten zu vermögen, sich zum Stimmgeben einzufinden. - Das so oft oberflächlich gebrauchte Beispiel von England von dem starken Umtrieb bei den Wahlen zum Parlament paßt auch hier nicht; denn in diesem Teile der englischen Verfassung sind gerade die Privilegien und Ungleichheiten der Berechtigung der einflußreichste Umstand, - wovon vielmehr das Gegenteil in jener atomistischen Methode liegt.

4/484 Übrigens versteht es sich von selbst, daß diese Bemerkungen gegen die abstrakten Prinzipien der Anzahl, des Vermögensquantums, des Alters nicht dahin gehen können, diesen Umständen ihre Bedeutung und ihren Einfluß benehmen zu wollen. Im Gegenteil, wenn die Berechtigung zum Stimmgeben bei den Wahlen und die Wählbarkeit selbst mit den anderen Institutionen des Staats zusammenhängt, so üben diese Umstände schon von selbst ihren Einfluß aus; und wenn dieser hier gesetzlich angeordnet und z. B. für die Fähigkeit, Mitglied eines Städtemagistrats, Gerichts, Vorstand und Mitglied einer Korporation, Zunft und dergleichen zu sein, ein gewisses Alter, Grundvermögen usf. gefordert wird, so steht dies bei weitem mehr im Verhältnis, als wenn solche trockenen, doch nur äußerlichen Bedingungen dem hohen Interesse der ständischen Mitgliedschaft so schroff gegenübergestellt werden. - Die Garantie, welche durch dergleichen Bedingungen für die Tüchtigkeit der Wählenden und Gewählten gesucht wird, ist ohnehin teils negativer Art, teils eine bloße Präsumtion; da es hingegen eine ganz andere, positive Garantie gibt, durch das Zutrauen der Regierung zu Staatsdiensten oder durch das Zutrauen der Gemeinden und der Mitbürger zu Gemeindediensten, Ämtern erwählt und in Genossenschaften aufgenommen worden zu sein, ferner durch wirkliche Tätigkeit und Anteil am organischen Staats- und Volksleben die Geschicklichkeit sowie den Sinn desselben, den Sinn des Regierens und Gehorchens sich erworben und Gelegenheit gegeben zu haben, daß die Wähler die Gesinnungen und Befähigung kennenlernen und erproben konnten.

4/485 Bestimmungen jener Art, welche das Volk, statt als einen Staat, vielmehr als einen Haufen voraussetzen und diesen nun nach Anzahl in besondere Haufen und nach Alter und einer einzelnen Vermögensbestimmung in zwei Klassen überhaupt abteilen, können eigentlich nicht Staatseinrichtungen genannt werden. Sie reichen nicht hin, dem Anteil des Volkes an den allgemeinen Angelegenheiten seine demokratische Unförmlichkeit zu nehmen und näher den Zweck, tüchtige Deputierte für eine Landesversammlung zu erhalten, dem Zufall zu entziehen. Eine Staatseinrichtung kann nicht bloß bei der Forderung stehenbleiben, daß etwas geschehen solle, bei der Hoffnung, daß es geschehen werde, bei der Beschränkung einiger Umstände, welche es erschweren könnten, - sie verdient jenen Namen nur, wenn sie die Anordnung ist, daß geschieht, was geschehen soll.

4/487 Indem Referent über diesen Punkt so weitläufig geworden ist, müssen die Bemerkungen über die anderen kürzer gefaßt werden. - Den Ständen ist die Gerechtsame eingeräumt, daß ohne ihre Einwilligung keine neuen Steuern eingeführt und die bestehenden nicht erhöht werden sollen. Württemberg möchte wohl das erste deutsche Land gewesen sein, worin allgemeine Landstände so früh auf eine so offene und bestimmte Weise in den Besitz dieses Rechts gekommen sind; die Landstände, die wir anderwärts hatten hervorkommen oder wiederaufleben sehen, enthalten teils aus der Feudalverfassung sehr beschränkende Elemente, teils scheint ihre Bildung und die Bestimmung ihrer Wirksamkeit noch zu sehr in provisorischem und trübem Lichte, als daß sie mit der freien, freimütigen und klaren Form verglichen werden könnte, in welche der Monarch Württembergs die seinigen setzen wollte. - Der blutige Kampf der Tiroler gegen Staatsverwaltungsformen, die sie ihren alten angestammten Rechten zuwider glaubten, hat allgemeines Interesse erweckt; bei der endlich erfolgten Wiedereinführung ihrer vormaligen Verfassung hat der Monarch die Bestimmung der Summe der Staatsabgaben sich vorbehalten und den Ständen nur die Repartition überlassen. Es läßt sich nun darüber streiten, ob die alten württembergischen Stände das ihnen durch die Verfassung des Königs zugestandene Recht schon gehabt oder nicht und ob sie früher nicht ein viel weitergreifendes besessen haben, - ein Streit, der ohne praktisches Interesse, übrigens auch darum um so mehr geeignet wäre, eine rechte querelle d’Allemand abzugeben. Man kann wohl sagen, daß die württembergischen Stände durch die Bestimmung, daß die bestehenden Steuern belassen und nur eine Erhöhung nicht ohne ihre Bewilligung eintreten sollte, formell ungefähr auf den Standpunkt wieder versetzt wurden, auf welchem sich die vormalige württembergische Landschaft befand. Denn die direkten und indirekten Abgaben, die in die fürstliche Kammer vormals wie jetzt flossen und auf Bodenzinsen, Gilten, Zehnten, Leistungen von Arbeit usf. beruhen, sind Dominikalrenten und in privatrechtlichem Sinne Eigentum des Regenten oder des Staats; sie haben das Bestehende zu ihrer Basis und sind somit aller Einwilligung der Landstände entnommen. Der andere Teil der eigentlichen, direkten und indirekten Steuern, der Abgaben, die in staatsrechtlichem Sinne erhoben wurden, war sowohl dem Betrag als ihrer Verwendung zu Staatszwecken nach, nämlich zur Abtragung der Staatsschulden, zur Bezahlung des Kreis- und Hausmilitärs, durch Vertrag unter oberstrichterlicher Einwirkung und Bestätigung der Reichsbehörde festgesetzt, so daß die Landstände auch hierin an das Bestehende als an ein Gesetz gebunden waren. Möchten nun aus allen Verklausulierungen und besonderen Verumständungen heraus, unter denen die vormaligen Landstände, außer im Falle einer Erhöhung, die Steuerbewilligung überhaupt ausübten, auch ein allgemeiner Gesichtspunkt und die Behauptung gezogen werden können, daß sie dieses Bewilligungsrecht in umfassendem Sinne besessen haben, so erhält doch solches Recht eine ganz neue Stellung und einen unvergleichbar größeren Umfang und Wichtigkeit durch die neue Stellung, daß das württembergische Land aus einem Reichslehen ein selbständiger Staat geworden ist. In jenem Zustande wurde Krieg und Frieden nicht vom einzelnen Reichsstand sondern von Kaiser und Reich gemacht; die Anstrengungen, welche ein Krieg erforderte, waren zum Teil ein für allemal durch eine Matrikel festgesetzt. Davon nicht zu sprechen, daß der formelle Eigensinn der deutschen Stände, ja nicht mehr zu leisten, als rechtlich oder unrechtlich nicht abzuwehren war, die Folge hatte, daß die passiven Anstrengungen um so größer wurden, - ein Aufwand, welcher ebenso unabwendbar auf die Landschaft zurückfiel.

4/488 Gegen Weigerungen der Landstände hatte der Fürst überhaupt an den Reichsgerichten eine Stütze und Hilfe. Nachdem aber Württemberg ein selbständiger Staat geworden, erhält das Recht der Steuerbewilligung durch Stände eine ebensolche Selbständigkeit und damit einen ganz neuen Sinn, worüber sich auf den vorhergehenden Zustand gar nicht berufen läßt. Hier bedarf denn auch der Staat ganz neuer Garantien gegen Privatsinn und gegen Anmaßlichkeit der Stände, da die vorigen Garantien, welche die Regierung an Kaiser und Reich hatte, nicht mehr vorhanden sind; es ist ein ganz neues Element, das politische, entstanden, in welches die Stände versetzt werden, dessen sie vorher entbehrten. - Die deutsche Spezialgeschichte liefert Beispiele genug, daß der Trieb vormaliger Landstände in ihrer politischen Nullität auf die passive Neutralität ging, am liebsten das Eingreifen in Weltverhältnisse ganz von sich abzuhalten und mit Schande über sich ergehen zu lassen, was ergehen mochte, lieber als zu einem Selbstentschluß zum Handeln und zur Ehre zu greifen. Mit solchem Triebe zur Ehr- und Tatlosigkeit nach außen hängt die Richtung zusammen, die Aktivität statt gegen die äußeren Feinde vielmehr gegen die Regierung zu kehren. Nur zu oft haben die Landstände in kritischen Umständen nichts anderes als eine vorteilhafte Gelegenheit gesehen, die Regierung in Verlegenheit zu setzen und für die Anstrengungen, welche diese zu ihrer und ihres Volkes Ehre und Wohl verlangte, Bedingungen vorzuschreiben und sich Vergünstigungen an Rechten gegen sie zu erwerben. Nur zu oft brachten sie es dahin, dadurch Unglück und Schimpf auf ein Land für den gegenwärtigen Augenblick zu bringen, für die Zukunft aber eine Beschränkung und Schwächung der Regierungskraft und damit eine fortdauernde Grundlage für innere und äußere Zerrüttung. Aus der politischen Nullität, zu welcher das deutsche Volk durch seine Verfassung herabgebracht war, aus der Unvermögendheit der vielen kleinen Ganzen, des größeren Teils der Reichsstände, einen eigenen Entschluß und Willen zu haben, mußte ein Geist der Versumpfung ins Privatinteresse und der Gleichgültigkeit, ja der Feindschaft gegen den Gedanken, eine Nationalehre zu haben und für sie Aufopferungen zu machen, hervorgehen. - Wenn z. B. in der englischen Nation das Gefühl der Nationalehre die verschiedenen Volksklassen allgemeiner durchdrungen hat, so hat das Recht des Parlaments, die Abgaben jährlich zu verwilligen, einen ganz anderen Sinn, als dasselbe Recht in einem Volke haben würde, das in dem Privatsinne auferzogen und, weil es außerhalb des politischen Standpunkts gelegen, in dem Geiste der Beschränktheit und der Privateigensucht gehalten war. Schon gegen solchen Geist bedürften die Regierungen zur Erhaltung des Staats neuer Garantie, da sie die ohnehin wenig genügende von Kaiser und Reich verloren haben. Das Recht der Teilnahme an der Bestimmung der Staatsabgaben, wie es auch vormals beschaffen sein mochte, ist nunmehr, da die Stände keinen Oberen als ihre Staatsregierung über sich haben, der sie zugleich gegenübertreten, an und für sich eine unendlich höhere, unabhängigere Befugnis als vorher, so wie sie damit ein Verhältnis und Einfluß auf Krieg und Frieden, auf die äußere Politik überhaupt sowie auf das innere Staatsleben erhalten.

4/489 Durch den Umstand, daß die bestehenden Abgaben durch die königliche Verfassung für die Lebzeiten des regierenden Monarchen zur Grundlage genommen worden, wurde dem Recht der Besteuerung allerdings der Form nach eine Beschränkung gegeben; denn der Sache nach beschränkt es sich ohnehin durch die Notwendigkeit des Bedürfnisses. Diese Notwendigkeit konnte nun in Ansehung der Größe der Abgaben sehr wohl vorhanden sein; - in allen Staaten hat das Bedürfnis der letzten Jahre - und in den reichsten, wie England, am meisten - die Auflagen zu einer vorhin nie geahnten Höhe getrieben, und Frankreich, Österreich und andere haben sich in diesen Finanzverlegenheiten nur durch eigenmächtige, gewaltsame Operationen geholfen. Abgesehen nun von dem Bedürfnisse, von dem man nirgend Erweise gesehen hat, daß es nicht vorhanden gewesen, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine Finanzverfassung auf einmal auf andere Prinzipien zu basieren, konnten die württembergischen Landstände sich diesen Artikel aus Dankbarkeit gegen den Fürsten gefallen lassen, der der erste und bis jetzt, nach drittehalb Jahren, fast der einzige gewesen, der seinem Lande eine solche offene und liberale Verfassung gegeben, - gegen einen Fürsten, gegen den, wie Herr Graf von Waldek in der ersten Rede, die von seiten der Ständeversammlung die Sitzungen eröffnete, gleich zu Anfang (Verh. II. Abt., S. 3) sagt, alle Stände des Landes, alle Provinzen des Reichs in Gefühlen der Dankbarkeit über dessen Entschluß der Herstellung einer Konstitution wetteiferten, - gegen einen Fürsten, welchem Herr Graf von Waldek das Lob zu erteilen fortfährt (ebendaselbst):

“daß derselbe Württemberg in allen Stürmen der letzten Jahrzehnte mit seltener Stärke geleitet” (“seltene Eigenschaften”, heißt es im Verfolg der Rede (Verh. II. Abt., S. 4), “haben von jeher die Regenten Württembergs ausgezeichnet”; für dieses unbestimmte Wort gibt die weitere historische Ausführung daselbst bei ihnen, außer bei Herzog Christoph, die nähere Bedeutung herrischer Willkür oder Schwäche des Charakters) -

das Lob, “daß derselbe Württemberg eine beträchtliche Ausdehnung gegeben” (nämlich durch die sogenannte Mediatisierung deutscher vorher reichsunmittelbarer Stände - eine Ausdehnung, welche Herr Graf von Waldek (VI. Abt., S. 93) als einen widerrechtlichen Zustand, eine Beeinträchtigung der Rechte der Standesherren und ihrer ihnen von Gott anvertrauten Untertanen, als eine Ausdehnung charakterisiert, welcher sich die, durch deren Einverleibung sie statthatte, nur deswegen nicht entziehen konnten, weil sie der Gewalt weichen mußten) -

4/490 das Lob, “daß derselbe nun keinen Augenblick verliere, um die seinem Willen fremden Folgen der Umstände des Jahres 1806, nämlich die Aufhebung der von Seinen Erlauchten Ahnherren für ewige Zeiten gegründeten Verfassung, wieder aufzuheben”. (Der ganze Verfolg der Verhandlungen zeigt, daß die Widersetzung der Landstände den einzigen Punkt betraf, daß durch die gegebene königliche Verfassung die vormalige nicht wiederhergestellt, jene Folge nicht aufgehoben sei.)

Übrigens hat bekanntlich die Forderung der Landstände, daß auch noch bei Lebzeiten des Königs ihre Konkurrenz sich auf die schon bestehenden Steuern erstrecke, wegen des frühzeitigen Todes des Königs keinen Erfolg gehabt, so wie sie auch wegen ihrer Nichtannahme der königlichen Konstitution, welche ihnen neue Verhandlungen über die Steuern bei einer Regierungsveränderung einräumte, solche Verhandlungen abgeschnitten haben.

4/491 Um die geschichtliche Angabe der Hauptmomente der Verfassungsurkunde zu vollenden, wäre noch der zweite Teil derselben, die allgemeinen Bestimmungen in Beziehung auf die Verfassung des Königreichs und die Rechte und Verbindlichkeiten der königlichen Untertanen, anzuführen. Diese leiden aber weder einen Auszug noch eine Beurteilung, es sind einfache organische Bestimmungen, welche für sich selbst sprechen und die vernünftige Grundlage eines staatsrechtlichen Zustandes ausmachen. Z. B. § 52. Alle Untertanen sind vor dem Gesetze gleich; sie haben zu allen Staatsämtern Zutritt; weder Geburt noch eines der drei christlichen Religionsbekenntnisse schließt davon aus. - § 53. Zu den öffentlichen Lasten und Abgaben haben nach den Gesetzen alle verhältnismäßig gleich beizutragen. - § 55. Jeder Untertan hat, wenn er von der Militärpflichtigkeit frei ist oder ihr Genüge geleistet, das Recht der Auswanderung. - § 56. Jedem Untertan steht es frei, seinen Stand und Gewerbe nach eigener freier Neigung zu wählen und sich dazu auszubilden usf. Diese Grundsätze lassen nur die Bemerkung zu, daß es Reichsständen nie wird einfallen können, sie zu verwerfen, und nur eine widrige Verkehrtheit, Verstocktheit, oder wie man es nennen wollte, eine solche Versammlung dahin bringen könnte, ihrer nicht zu erwähnen und dem Regenten nicht die Ehre zu geben, der sie ausdrücklich zu Grundbestimmungen der Rechte und Verbindlichkeiten seiner Untertanen macht. Wie auch ältere Verfassungen sich zu solchen Grundsätzen verhalten mögen, so sind diese darin an partikuläre und äußerliche Umstände geknüpft, in ihnen befangen, ja oft verdunkelt; es ist nicht um des Prinzips willen, d. i. um der Vernünftigkeit und eines absoluten Rechts willen, daß darin Rechte vorhanden erscheinen, sondern sie erscheinen als einzelne Erwerbungen, welche besonderen Umständen zu verdanken, auch nur auf diese und jene Fälle eingeschränkt sind, als ob sie durch unglückliche Umstände ebensogut auch verlorengehen könnten. Es ist ein unendlich wichtiger Fortschritt der Bildung, daß sie zur Erkenntnis der einfachen Grundlagen der Staatseinrichtungen vorgedrungen ist und diese Grundlagen in einfache Sätze als einen elementarischen Katechismus zu fassen gewußt hat. Wenn die Ständeversammlung veranlaßt hätte, daß die 20 §§, welche diese allgemeinen Bestimmungen enthalten, auf Tafeln in den Kirchen aufgehängt, der erwachsenen Jugend beigebracht und zu einem stehenden Artikel des Schul- und kirchlichen Unterrichts gemacht worden wären, so würde man sich weniger darüber verwundern können, als daß die Landesversammlung dieselben ignoriert und den Wert der öffentlichen Anerkennung durch die Regierung und der allgemeinen Kenntnis solcher Grundsätze nicht empfunden hat.

4/492 Aber um dieser Allgemeinheit willen machen sie nur erst den Grundriß für eine zu entwerfende Gesetzgebung aus, wie die mosaischen Gebote oder die berühmten Droits de l’homme et du citoyen der neueren Zeit. Für eine bestehende Gesetzgebung und schon vorhandene Regierung und Verwaltung sind sie die bleibenden Regulatoren, auf welche sich eine Revision sowie eine Erweiterung des bereits Bestehenden gründen muß, wenn die eine oder die andere nötig ist. Die königliche Verfassungsurkunde bleibt bei diesen allgemeinen Grundlagen stehen und enthält die weitere Entwicklung derselben nicht, noch die Aufnahme näherer Bestimmungen, welche schon als Staatseinrichtungen vorhanden sein konnten. Organische Verfassungsbestimmungen und eigentliche Gesetze grenzen überhaupt sehr nahe aneinander, und die weitere Arbeit der Entwicklung und Subsumtion der schon bestehenden Einrichtungen konnte vornehmlich einen Gegenstand der Tätigkeit der Ständeversammlung abgeben.

Dies sind nun die Hauptmomente der Art und Weise, wie der König die bisherige Staatsverfassung seines Reichs mit dem wichtigen Gliede einer Volksvertretung und mit der Anerkennung und Proklamation der allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit im Staatsleben ergänzt zu haben meinte, die Einverleibung jenes Gliedes und damit die Herstellung der Grundlage für die weitere Ausbildung und Anwendung der Rechtsprinzipien durch die wirkliche, nach der Bestimmung der Verfassungsurkunde vorgenommene Einberufung von Landständen, durch seine eigene öffentliche Verpflichtung auf die Urkunde, deren feierliche Übergabe an seine Stände und Bekanntmachung, als der Instruktion, welche ihnen ihre Berechtigung erteilte, bewerkstelligt und vollendet zu haben glaubte. Man erwartete nun etwa, daß der weitere Verlauf der Geschichte darstellen werde, wie dies neue Geschöpf, die Landstände, sich in dem ihnen eingeräumten Kreise bewegt und dies wichtige, zum Organismus des Staats hinzugefügte Lebenselement in ihm gewirkt habe. Aber es ist nicht die Geschichte einer solchen assimilierenden und lebenstätigen Wirksamkeit, die sich vor unseren Augen entwickelt, sondern die dazu berufenen Mitglieder verweigern, sich als dieses Glied in den Staat aufnehmen zu lassen, erklären sich dennoch für Landstände, aber einer anderen Welt, einer vergangenen Zeit, und fordern, daß die Gegenwart zur Vergangenheit, die Wirklichkeit zur Unwirklichkeit umgeformt werden solle.

4/493 In derselben Sitzung, am 15. März, worin der König sein Reich vollends nach innen konstituiert zu haben glaubte, geschieht der Anfang, daß teils die vormals privilegierten Klassen, teils die, um Landstände zu sein, Einberufenen gemeinschaftlich erklärten, daß sie sich außerhalb der neuen Rechtsverfassung des Staates befinden und daß sie in die vom Könige gegebene Verfassung gar nicht eintreten.

4/494 Fürs erste erklären die Agnaten des königlichen Hauses (I. Abt., S. 26 ff.), daß sie sich und allen künftigen Agnaten, Erben und Erbes-Erben des königlichen Hauses die Rechte des vormaligen Zustandes ausdrücklich vorbehalten wollen. - Alsdann erklärt eine Anzahl von Standesherren, daß sie von dem Kongreß der Monarchen in Wien die Bestimmung ihrer Rechte und Verhältnisse erwarten und sich daher einer partikulär-landständischen Verfassung nicht zum voraus untergeben können; sie sagten sich daher von einer Teilnahme an den Verhandlungen los. - Überhaupt wurde in die erste Adresse der Stände die Erklärung eingeschaltet (ohne daß eben ersichtlich ist, aus welcher Bevollmächtigung), daß auch die übrigen Fürsten und Grafen und der Gesamtadel sich nur mit Vorbehalt ihrer Rechte und des Ausspruches des Kongresses einlassen können. - Diesen vorbehaltenen Rechten wird insbesondere in einer an die Stände gerichteten Beschwerdeschrift des Herrn Grafen von Waldek im Namen des hochgräflich-limpurgischen Hauses (VI. Abt., S. 91 ff.) ein auffallend weiter Sinn gegeben. Es heißt daselbst S. 93, daß dieses hochgräfliche Haus die Abdikation des römischen Kaisers nie angenommen habe (eine Abdikation, welche sonst von allen Potentaten Europas angenommen worden ist) und (S. 97) nach Aufhebung des Rheinbundes in den rechtlichen Besitz aller seiner früheren Rechtszuständigkeiten getreten sei, und es fehle bis auf diesen Augenblick nur widerrechtlich der wirkliche Besitz derselben; - d. h. mit anderen Worten, es wird sich hiermit von der rechtlichen Einverleibung in den württembergischen Staat und von dem Untertänigkeitsverhältnis zu demselben förmlich losgesagt und sogar hinzugefügt, daß der Herr Graf bereit sei, seinerzeit, wenn erst ein konstitutioneller Zustand in Württemberg zustande gekommen, diejenigen Bestimmungen anzugeben, unter welchen die Grafschaft Limpurg durch einen Vertrag in ein Subjektionsverhältnis gegen Württemberg zu treten bereit sein werde.

Wie das königliche Ministerium dergleichen sogar ins Lächerliche, bis zur Nichtanerkennung der Abdikation des römischen Kaisers gehende Anmaßungen von Standesherren ansehen konnte, gehört hierher nicht; aber an einer Ständeversammlung kann es unbegreiflich scheinen, die Teilnahme und Stimmgebung bei ihren Beratschlagungen und Beschlüssen solchen Mitgliedern zuzugestehen, welche förmlich erklären, daß sie rechtlich dem Königreich Württemberg noch gar nicht angehören, daß sie wohl daran teilnehmen wollen, für das württembergische Volk verbindliche Beschlüsse zu fassen, daß aber diese für solche Helfer noch nicht verbindlich seien, sondern erst, wenn ein konstitutioneller Zustand mit ihrer Hilfe zustande gekommen, wollen sie sich erklären, auf welche Bedingungen sie sich daran anzuschließen belieben wollen. - Wenn auch sonst das Phänomen der Anmaßung, Gesetze für andere zu machen, sich selbst aber für denselben nicht unterworfen zu erklären, näher bei der Hand liegen mag, so wird es dagegen schwerer sein, Beispiele von einem solchen Grade der Schlaffheit an Landständen zu finden, dergleichen sich gefallen zu lassen und auf solche gegen den König ebenso eigenmächtige Bedingung einen Anteil an den Beratschlagungen und Beschlüssen zuzugestehen.

4/495 Noch ein Stand, die Prälaten nämlich, machten nach etlichen Tagen den unbedeutenden Schritt, in einer Adresse, doch nur als Wunsch vorzutragen, daß sie als ein besonderer Stand in der Ständeversammlung repräsentiert127)  und ihnen die vormaligen Rechte eingeräumt werden möchten. - Von den beiden Prälaten, welche bereits Mitglied der Ständeversammlung waren, erklärte der eine, der als Kanzler der Universität Tübingen berufene, daß er nicht wisse, ob er die Universität oder die Kirche oder den gelehrten Stand repräsentiere; der andere, der als evangelischer Generalsuperintendent berufene, machte die naive Äußerung, daß ihm ein guter Freund geraten, jene Eingabe der anderen Prälaten nicht zu unterschreiben, um als impartiell zu erscheinen und desto mehr ihre Sache unterstützen zu können (II. Abt., S. 64 ff.).

4/497 Die gesamte Ständeversammlung selbst stellt sich ebenso auf einen den wirklichen Weltverhältnissen entgegengesetzten Standpunkt. Sie verwirft die vom Könige gegebene Verfassung und damit die Instruktion, kraft der sie versammelt ist, nimmt sich einen eigenen Beruf heraus und beschließt die Nichtannahme jener Verfassung in einem Sinne, welcher der allgemeinen, soeben von sämtlichen europäischen Mächten neu begründeten Verfassung Europas und Deutschlands widersprach. - Die Ständeversammlung verwarf die königliche Verfassung nicht deswegen, weil sie dem Rechte, welches Untertanen aus dem ewigen Rechte der Vernunft für sich in der Staatsverfassung fordern können, entgegen sei. Was man erwarten mußte, das sie ihrer Verwerfung vorausgehen lassen würde, eine Untersuchung jener Urkunde, darauf ließ sie sich gar nicht ein und hätte wohl die allgemeinen Grundsätze derselben anerkennen müssen, sondern sie verwarf dieselbe deswegen, weil sie nicht die altwürttembergische Verfassung sei, - auch nicht bloß insofern, als sie von dieser verschieden wäre, auch diese Untersuchung schickte sie nicht voran, sondern trocken und ausdrücklich, weil es nicht namentlich diese vormalige Verfassung sei, weil der Akt, wodurch sie eintreten sollte, nicht das bloße Wiederherstellen und Wiederaufleben des Alten sei. - Das Tote kann aber nicht wieder aufleben; die Ständeversammlung bewies in ihrer Forderung, daß sie von der Natur der Aufgabe, welche zu lösen war, nicht nur keinen Begriff, sondern auch keine Ahnung hatte. Sie zeigte, daß sie das Notwendige der Aufgabe als ein Belieben und Privatwillkür des Königs oder seines Ministeriums betrachtete und es mit einer Zufälligkeit, nicht mit der Natur der Sache zu tun zu haben glaubte. Sie gab zwar zu, daß einige Umstände neu [seien] und in Ansehung derselben Modifikationen einzutreten hätten. Für diese neuen Umstände galten ihr bloß ein paar Äußerlichkeiten, welche das Wesen in dem Unterschiede des alten und neuen Verhältnisses so gut als gar nicht betrafen, - nämlich das Hinzukommen eines Adelsstandes, welcher, wie oben bemerkt worden, sich dafür ansehen wollte, daß er rechtlich, somit in Beziehung auf Verfassung, wo allein vom Rechtszustande die Rede war, eigentlich noch gar nicht einen Teil der Untertanen ausmache, ja der die Bestimmung einer staats- und privatrechtlichen Stellung im Reiche vom Staate mit Konkurrenz der Ständeversammlung zu erhalten ausschlug. Der andere Umstand war die Aufnahme der einer anderen christlichen Konfession angehörigen Untertanen in die gleichen Staatsbürgerrechte mit den Lutheranern, ein Umstand, der ohnehin die Natur der Verfassung nicht betraf, wie der erstere noch kein Gegenstand derselben sein sollte. Als eine weitere Veranlassung zu Modifikationen wurde die Vergrößerung des Landes um mehr als die Hälfte gegen seinen vorherigen Bestand betrachtet. In der Tat konnte dieser Umstand einen sehr wichtigen Grund gegen die trockene Einführung der vormaligen Verfassung Altwürttembergs abgeben, wogegen die Ständeversammlung mit Advokatengründen aus vormaligen Fällen, dem alten positiven Staatsrecht, dem formellen Begriffe der Inkorporation, zu erweisen suchte, daß der neu hinzugekommene Teil ein Recht an die Wohltat der Verfassung des anderen Teils habe. Im Grunde besehen aber war für die Hauptsache die ganze Betrachtung dieser Rücksicht und vollends die Advokatenbeweise etwas sehr Müßiges, nahezu eine querelle d’Allemand; denn wenn Württemberg auch gar keine Erweiterung erhalten hätte und ganz nur in seinem vorigen Gebiete, das die alte Verfassung hatte, geblieben wäre, so wäre die Veränderung der Stellung für dasselbe, das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer neuen Verfassung die nämliche geblieben.

Für die nähere Beleuchtung dieser Notwendigkeit ließen sich nun nach sehr vielen Seiten hin die nachteiligen Folgen entwickeln, welche die Wiedereinführung der altwürttembergischen Verfassung unter den ganz anders verschiedenen Umständen als nur den eben erwähnten gehabt haben würde. Die Bildung der Zeit forderte schon wenigstens eine Zusammenstellung und Sichtung der gleich der deutschen Reichsverfassung zu einem unförmlichen Gebäude ausgelaufenen Konstruktionen und Konstitutionen. Man braucht nur die verdienstliche, von unserem Herrn Geh. Kirchenrat Paulus veranstaltete Sammlung der Haupturkunden der württembergischen Landesgrundverfassung zu betrachten, um zu sehen, daß ein solcher Zustand der Verfassungsgrundlagen eine unerschöpfliche Rüstkammer für Advokaten und Konsulenten zu Deduktionen, aber zugleich eine Fassung ist, wodurch die Verfassungskenntnis und damit mehr oder weniger die Sache selbst dem Volke entzogen wird, eine Fassung, mit der sich die Zeit nicht mehr begnügen kann. Daß in Ansehung dieser Förmlichkeit etwas zustande gekommen und daß ein bloß die Form zu betreffen scheinendes Geschäft auch auf die Materie Einfluß haben mußte, davon wird unten noch die Rede sein. - Was aber die nachteiligen Folgen betrifft, so können ihnen die sogenannten wohltätigen Folgen, vornehmlich aber das Recht, welches nicht von Folgen abhängig gemacht werden soll, entgegengestellt werden; in Ansehung des letzteren insbesondere ist dies auch von den Ständen zur Genüge und zum Überdruß geschehen.

4/498 Es entsteht mit solcher Auseinandersetzung das gewöhnliche endlose Hin- und Herreden, weil solche Gründe und Gegengründe keine letzte Entscheidung in sich haben, wenn der Prätor fehlt, der diese Entscheidung geben müßte. Worauf es ankommt, ist allein die Natur der Sache, und diese ist im vorliegenden Falle sehr einfach. Die Veränderung, die sich seit Jahrhunderten vorbereitet und spät genug vollendet hat, ist der schon genannte Übergang der beträchtlicheren deutschen Länder aus dem Verhältnis von Reichslehen in das Verhältnis von souveränen Ländern, d. i. von Staaten. In jenen konnten einerseits der Fürst, andererseits Land und Leute - obgleich die letzteren als Untertanen (selbst oft bis zum Grade der Leibeigenschaft) - mit einer Unabhängigkeit einander gegenüberstehen, welche von beiden Seiten sich fast Souveränitätsrechten nähern konnte. Denn zwischen beiden stand Kaiser und Reich als ein äußerliches Band, welches beide in dieser Selbständigkeit hielt und auch notdürftig zusammenhielt, - wie der Privatmann gegen den Privatmann eine unabhängige Person ist. In den Verhältnissen, die sie miteinander knüpfen, gehen sie von dem subjektiven Bedürfnis und der Willkür aus; aber allein, weil sie zugleich in einem Staate sind, eine Obrigkeit und Gerichte über sich haben, werden Verhältnisse zu Verträgen, hat es einen vollständigen wirklichen Sinn, Verträge zu schließen, und werden die Einzelnen in ihrer Selbständigkeit und in ihren Verhältnissen aufrechterhalten. Je ohnmächtiger aber jene Zwischen- und Obermacht sich bewies, desto schlimmer mußten beide Teile in ihren Kollisionen daran sein, weil sie, bei ihrer Unabhängigkeit zugleich als Regierung und Untertanen aneinander gebunden, nicht auseinanderkommen konnten.

4/499 Ein solcher Zustand, in welchem Fürst und Volk durch eine so äußerliche Macht verknüpft waren, führte es mit sich, daß eigentliche Staatsrechte sich auf seiten der Untertanen befanden. Zu Rechten dieser Art gehören die meisten derjenigen, welche aus dem Lehensverhältnisse flossen; doch wäre es überflüssig, hier solche zu berühren, weil sich in Altwürttemberg nur ein unbedeutender Adel vorfand, dessen Rechte überhaupt von keiner großen Konsequenz für das Staatsverhältnis waren. Eine wesentliche Erwähnung aber verdient das Recht der vormaligen württembergischen Landstände, die Steuerkasse in Händen zu haben. Es war damit das Recht für sie verbunden, nicht nur selbst Diäten zu genießen, sondern auch Beamte, Konsulenten und vornehmlich einen Ausschuß zu ernennen und dessen Mitgliedern sowie jenen Beamten Besoldungen aus der Steuerkasse anzuweisen. Ja, dieser Ausschuß hatte selbst die Verwaltung der Kasse, aus der er seine im ganzen von den Ständen bestimmte Besoldung bezog; aber außerdem erstreckte sich sein Verwaltungsrecht so weit, daß er sich sogar auch Besoldungszuschüsse und Remunerationen dekretierte, ferner seinen Mitgliedern sowie anderen Individuen für wirkliche oder eingebildete Dienste Belohnungen und Pensionen dekretierte und ausbezahlte; ja gerade diese Verwendung der Landesgelder fürs Persönliche, für sich selbst, welche geheim zu halten die Ehre am allermeisten verschmähen wird, war aller Kontrolle entzogen.

4/500 Der inneren Zerrüttung und sittlichen Versumpfung, die in einer solchen Privatplünderung und einem solchen Zustande überhaupt liegt, ist die förmliche Staatszerrüttung ganz nahe verwandt, daß Landstände durch die Kasse, welche sie in Händen haben, sich für sich als eine Art von souveräner Macht für ihre Zwecke mit äußeren Mächten in Verbindung setzen. Von der eigenen Kasse ist kein großer Schritt zur Unterhaltung eigener Truppen, und es würde nur lächerlich sein, das letztere Ständen gesetzlich zu verbieten, durch die erstere ihnen aber die Macht und die Mittel dazu in die Hände zu geben. Wenn die vorgenannte Zwischen- und Obermacht des Kaisers und Reichs noch vorhanden war, dann konnte eine solche Folge in einzelnen Fällen verhütet werden, - wo nämlich jene Macht wirksam war, sowie auch im Fall es ihr beliebte; aber es blieb eine Zufälligkeit, ob diese Folge verhütet wurde oder nicht. Doch fehlte es im Deutschen Reiche auch nicht an Fällen, wo Stände zur Haltung eigener Truppen berechtigt waren, wie z. B. in Ostfriesland die Stadt Emden, ebensowenig daran, daß in eben diesem Lande, das entfernter von der Einwirkung des Reichs lag, die Stände selbst Truppen gegen ihren Fürsten warben, mit ausländischen Mächten Traktate schlossen und deren Armeen ins Land riefen und sie besoldeten. Es gibt in dieser Rücksicht nicht leicht eine lehrreichere Geschichte als die vortreffliche von Wiarda verfaßte Geschichte von Ostfriesland128) ; wir sehen darin ein zusammenhängendes Gemälde der schmählichsten, widrigsten und zerstörendsten Zerrüttung, die aus dem Verhältnisse vom Fürsten und von Landständen hervorging, in deren Händen sich Rechte befanden, die der Souveränität zustehen. In größeren Zügen ist dergleichen übrigens z. B. in Frankreichs, Englands Geschichte vorhanden, ehe diese Länder ihre Bildung zu Staaten vollendet hatten, um Polens nicht zu erwähnen, nur daß diese Geschichten auch von der ekelhaften Seite, nämlich dem vollständigen Rechts- und Papierformalismus des deutschen Landes, mehr befreit sind.

4/501 Dem genannten Geschichtsschreiber waren die Archive der ostfriesischen Landstände, bei denen er selbst in Diensten steht und auf deren Auftrag er sein Werk schrieb, geöffnet. Die württembergischen Landstände haben eine solche Geschichte nicht veranlaßt; den berühmten Moser129) , der dazu befähigt, der auch ihr Konsulent war, haben sie aus ihrer Mitte vertrieben. Doch unter anderen Einzelheiten, die dem Publikum vorliegen, zeichnet sich eine Broschüre aus, die in eine Seite des berührten Gegenstandes, in die unabhängige ständische Kassenverwaltung während einer Periode wenigstens Blicke tun läßt und unter dem Titel erschienen ist: Die Verwaltung der württembergischen Landeskasse durch die vormaligen, nun kassierten Ausschüsse der württembergischen Landstandschaft; aus landschaftlichen Rechnungen, Akten und Urkunden gezogen (ohne Druckort) 1799. Die Landesversammlung, welche im Jahre 1796 nach etwa 25 Jahren wieder einmal zusammenberufen wurde, untersuchte die Rechnungen der von ihr vorgefundenen Ausschüsse; die genannte Broschüre liefert wenigstens einen Teil der Resultate dieser Untersuchung. Die Vorrede sagt darüber sommarisch: “Die Resultate dieser Rechnungen enthalten nicht nur etliche Tonnen Goldes, welche gesetzwidrig verwendet worden sind, sondern sie laufen in Millionen und betragen von dem letzteren Landtage 1771 bis zu Anfange des gegenwärtigen, im März 1797, wo dem Unwesen ein Ende gemacht wurde, die enorme Summe von 4 238 000 Fl., sage: vier Millionen zweihundertachtunddreißigtausend Gulden Staatsvermögen, über deren treue Verwaltung und Verwendung die Ausschüsse Eid und Pflicht hatten.”

4/502 Dies Resultat mag hinreichend sein zu erwähnen; ein detailliertes Gemälde, wie tief die Unabhängigkeit diese ständische Verwaltung hat sinken lassen, daraus auszuziehen, gehört nicht hierher. Es wären insbesondere die vielfachen Remunerationen auszuheben, welche die Ausschußmitglieder für jedes bedeutende und unbedeutende Geschäft außer ihrem ordentlichen Gehalt (z. B. einem Kanzlisten dafür, daß er sich nach dem Befinden des Herzogs erkundigte) sich selbst zuteilten, und so manches, was eine förmliche Prellerei scheint genannt werden zu können, wobei dieselben Familiennamen besonders häufig vorkommen. Alsdann wären auch die sauberen Proben diplomatischer Versuche und Sendungen und vornehmlich deren Belohnungen merkwürdig; in der Rechnung von 1778 bis 1781 kommt eine Summe von 5000 Fl. vor, die einem auswärtigen Hofrat im Jahre 1770 zu einer Reise nach Petersburg übermacht wurden, um die dort verlegenen (??) Landesangelegenheiten zu betreiben; eine Reise nach München in Kommerzangelegenheiten á 8700 Fl. usw. - Es hilft nichts zu sagen, daß Vergeudungen und Plünderungen der Staatskasse Mißbräuche und Gesetzwidrigkeiten gewesen seien; wenn in 26 Jahren die Summe von gesetzwidrig verwendetem Landesgelde sich auf vier Millionen belaufen kann, so taugen gewiß die Gesetze nichts, bei welchen dergleichen Gesetzwidrigkeit möglich ist; eine gute Verfassung ist ja wohl nur dann eine solche, wenn durch sie Gesetzwidrigkeiten bestraft und noch mehr verhütet werden. - Wenn solches geschah am grünen Holze, möchte man fragen, was soll’s am dürren werden? Wenn Plünderung und Vergeudung geschah zu einer Zeit, wo Kaiser und Reichsgerichte noch über den Landständen standen, wo die Stände selbst einen langwierigen, höchst kostspieligen Prozeß gegen ihren Fürsten wegen Erpressungen und Gesetzwidrigkeiten beendigt und eine große Schuldenmasse - deren Abtragung seit bald 50 Jahren bis diese Stunde noch nicht vollendet sein mag - übernommen hatten; - zu einer Zeit, die man als eine Zeit deutscher Redlichkeit, landständischer Würdigkeit, einer durch die Verfassung erschaffenen Glückseligkeit im Gegensatze gegen das Verderben, den Luxus und das Unrecht neuerer Zeit lobpreisen hört!

4/503 Das Übel aber, daß die Selbständigkeit der Landstände es ihnen möglich machte, die Staatskasse zu plündern, sei nun eine notwendige Folge, oder es könne ihm durch Gesetze und veränderte Einrichtungen gesteuert werden, so bleibt immer der weit größere Übelstand im Verhältnis zum Staat, daß die Selbständigkeit der Landstände in der Disposition und Verwaltung einer Staatskasse es ihnen möglich macht, den Gang des Staates zu erschweren, ja zu hemmen, teils nach der Seite der inneren Angelegenheiten, teils insbesondere nach der Seite des politischen Verhältnisses zu anderen Staaten, welches den Landständen ohnehin entfernter liegt, ja oft verhaßt ist, den deutschen aber überhaupt bisher fremd war. Der Einfall, Landständen, oder welcher Korporation im Staate es sei, eine von der Regierung unabhängige Militärmacht und Armee in die Hände geben zu wollen, würde allgemein als eine den Staat zertrümmernde Maßregel angesehen werden; aber es wäre kein großer Unterschied, wenn die Disposition der ganzen oder eines Teils der Staatskasse und die Befugnis, daraus Besoldungen und Pensionen zu erteilen, einer solchen Korporation zustehen sollte. Es kann scheinen, daß Stände eines vormaligen deutschen Landes, welche eine solche Disposition hatten, wenn ihnen diese nicht mehr zugestanden wird, an Befugnis und Macht sehr viel verlieren. Allein es ist schon bemerkt worden, daß durch die Veränderung eines Landes aus einem Reichslehen in einen souveränen Staat die Stände unendlich an Befugnis und Macht gewonnen und nur um dieses neuen Zuwachses willen mit demselben jene frühere Befugnis nicht vereinigt bleiben kann. Der Staat würde mit solchen Bestimmungen aufhören, ein Staat zu sein, und durch die zwei souveränen Gewalten, die sich in ihm befänden, zertrümmert werden; - oder vielmehr die Einheit würde sich herstellen, entweder, daß die sogenannten Stände, wie wir dies in der neueren Geschichte gesehen, die bisherige Regierung stürzten und an sich rissen, oder, was wir gleichfalls gesehen, daß die Regierungen solche Landstände fortjagten und Staat und Volk dadurch retteten. Die größte Garantie und Sicherheit der Landstände ist gerade dies, daß sie eine der Natur der Sache widersprechende Macht nicht besitzen, - das Törichtste dagegen, in einer solchen Macht für sich und für das Volk einen Schutz zu suchen; denn eine solche Macht macht es zum Recht oder früher oder später zur Notwendigkeit, solche Landstände aufzuheben.

4/504 Es ist noch hinzuzufügen, daß mit der qualitativen Verschiedenheit eines Lehens und eines Staates auch die nähere Förmlichkeit ganz verändert ist, die in jenem das Verhältnis zwischen Fürst und Untertanen hatte. Indem Fürst und Land als Eigentümer und Inhaber von besonderen Gerechtsamen in der Weise von Privatberechtigten einander gegenüber und so unter einem Dritten, der Gewalt von Kaiser und Reich standen, waren sie wie unter einem Prätor im Falle, Verträge miteinander schließen und sich nach der Weise des Privatrechts gegeneinander verhalten zu können. Auch in neuerer Zeit, wo wahrhaftere Begriffe an die Stelle der vormals gedanken- und vernunftlos genommenen Vorstellung, daß die Regierungen und die Fürsten auf göttlicher Autorität beruhen, getreten sind, hat der Ausdruck Staatsvertrag noch immer den falschen Gedanken zu enthalten geschienen, als ob im Staate auf das Verhältnis von Fürst und Untertanen, von Regierung und Volk der Begriff vom Vertrag wahrhaft passen und die gesetzlichen Bestimmungen des Privatrechts, welche aus der Natur eines Vertrags folgen, hier ihre Anwendung finden könnten, ja sollten. Ein geringes Nachdenken läßt erkennen, daß der Zusammenhang von Fürst und Untertan, von Regierung und Volk eine ursprüngliche, substantielle Einheit zur Grundlage ihrer Verhältnisse hat, da im Vertrage hingegen vielmehr vom Gegenteil, nämlich der gleichen Unabhängigkeit und Gleichgültigkeit beider Teile gegeneinander ausgegangen wird; eine Vereinbarung, die sie miteinander über etwas eingehen, ist ein zufälliges Verhältnis, das aus dem subjektiven Bedürfnis und der Willkür beider herkommt. Von einem solchen Vertrage unterscheidet sich der Zusammenhang im Staate wesentlich, der ein objektives, notwendiges, von der Willkür und dem Belieben unabhängiges Verhältnis ist; es ist an und für sich eine Pflicht, von der die Rechte abhängen; im Vertrag dagegen räumt die Willkür gegenseitig Rechte ein, aus denen dann erst Pflichten fließen. - Mit dem Übergange eines Landes aus seiner Reichslehenschaft in einen Staat ist die vorherige, durch eine dritte Zwischen- und Obergewalt vermittelte Selbständigkeit der beiden Seiten und damit auch das ganze Vertragsverhältnis hinweggefallen.

4/505 Der Grundirrtum der Stellung, die sich die württembergischen Landstände gaben, liegt hierin, daß sie von einem positiven Rechte ausgehen, sich ganz nur ansahen, als ob sie noch auf diesem Standpunkte ständen, und das Recht nur fordern aus dem Grunde, weil sie es vormals besessen haben. Sie handelten, wie ein Kaufmann handeln würde, der auf ein Schiff hin, das sein Vermögen enthielt, das aber durch Sturm zugrunde gegangen ist, noch dieselbe Lebensart fortsetzen und denselben Kredit von anderen darauf fordern wollte, - oder wie ein Gutsbesitzer, dem eine wohltätige Überschwemmung den Sandboden, den er besaß, mit fruchtbarer Dammerde überzogen hätte und der sein Feld auf dieselbe Weise beackern und bewirtschaften wollte wie vorher.

4/506 Man sieht in der Art, wie sich die in Württemberg berufenen Landstände gehalten, gerade das Widerspiel von dem, was vor 25 Jahren in einem benachbarten Reiche begann und was damals in allen Geistern wiedergeklungen hat, daß nämlich in einer Staatsverfassung nichts als gültig anerkannt werden solle, als was nach dem Recht der Vernunft anzuerkennen sei. Man konnte die Besorgnis haben, daß der Sauerteig der revolutionären Grundsätze jener Zeit, der abstrakten Gedanken von Freiheit, in Deutschland noch nicht ausgegoren und verdaut sei und Ständeversammlungen sich die Gelegenheit nehmen würden, ähnliche Versuche zu machen und Verwirrungen und Gefahren herbeizuführen. Württemberg hat das allerdings auch bis auf diesen Grad tröstliche Beispiel gegeben, daß solcher böse Geist nicht mehr spuke, zugleich aber auch, daß die ungeheure Erfahrung, die in Frankreich und außer Frankreich, in Deutschland so gut als dort gemacht worden ist, für diese Landstände verloren war, - die Erfahrung nämlich, daß das Extrem des steifen Beharrens auf dem positiven Staatsrechte eines verschwundenen Zustandes und das entgegengesetzte Extrem einer abstrakten Theorie und eines seichten Geschwätzes gleichmäßig die Verschanzungen der Eigensucht und die Quellen des Unglücks in jenem Lande und außer demselben gewesen sind. - Die württembergischen Landstände haben auf dem Standpunkte wieder anfangen wollen, worauf die vormaligen Landstände sich befanden; sie haben sich auf den Inhalt der königlichen Verfassungsurkunde nicht eingelassen und nicht gefragt und zu beweisen gesucht, was und daß etwas vernünftiges Recht sei, sondern sind schlechthin bei dem Formalismus beharrt, ein altes positives Recht zu fordern auf dem Grund, daß es positiv und vertragsmäßig gewesen sei. Man mußte den Beginn der Französischen Revolution als den Kampf betrachten, den das vernünftige Staatsrecht mit der Masse des positiven Rechts und der Privilegien, wodurch jenes unterdrückt worden war, einging; in den Verhandlungen der württembergischen Landstände sehen wir denselben Kampf dieser Prinzipien, nur daß die Stellen verwechselt sind. Wenn damals die Majorität der französischen Reichsstände und die Volkspartei die Rechte der Vernunft behauptete und zurückforderte und die Regierung auf der Seite der Privilegien war, so stellte in Württemberg vielmehr der König seine Verfassung in das Gebiet des vernünftigen Staatsrechts; die Landstände werfen sich dagegen zu Verteidigern des Positiven und der Privilegien auf; ja, sie geben das verkehrte Schauspiel, daß sie dieses im Namen des Volkes tun, gegen dessen Interesse noch mehr als gegen das des Fürsten jene Privilegien gerichtet sind.

4/507 Man konnte von den württembergischen Landständen sagen, was von den französischen Remigranten gesagt worden ist: sie haben nichts vergessen und nichts gelernt; sie scheinen diese letzten 25 Jahre, die reichsten, welche die Weltgeschichte wohl gehabt hat, und die für uns lehrreichsten, weil ihnen unsere Welt und unsere Vorstellungen angehören, verschlafen zu haben. Es konnte kaum einen furchtbareren Mörser geben, um die falschen Rechtsbegriffe und Vorurteile über Staatsverfassungen zu zerstampfen, als das Gericht dieser 25 Jahre; aber diese Landstände sind unversehrt daraus hervorgegangen, wie sie vorher waren. - Altes Recht und alte Verfassung sind ebenso schöne, große Worte, als es frevelhaft klingt, einem Volke seine Rechte zu rauben. Allein ob das, was altes Recht und Verfassung heißt, recht oder schlecht ist, kann nicht aufs Alter ankommen; auch die Abschaffung des Menschenopfers, der Sklaverei, des Feudaldespotismus und unzähliger Infamien war immer ein Aufheben von etwas, das ein altes Recht war. Man hat oft wiederholt, daß Rechte nicht verlorengehen können, daß hundert Jahre Unrecht kein Recht machen können, - man hätte hinzusetzen sollen: wenn auch das hundertjährige Unrecht diese hundert Jahre lang Recht geheißen hätte; ferner, daß hundertjähriges und wirkliches positives Recht mit Recht zugrunde geht, wenn die Basis wegfällt, welche die Bedingung seiner Existenz ist. Wenn man das Belieben hat, leeres Stroh zu dreschen, so mag man behaupten, daß dem einen Ehegatten auch noch nach dem Tode des anderen sein Recht auf den anderen, dem Kaufmann, dessen Schiff von der See verschlungen worden, noch sein Recht auf dasselbe verbleibe. Es ist von jeher die Krankheit der Deutschen gewesen, sich an solchen Formalismus zu hängen und damit herumzutreiben. So ist denn auch noch bei dieser württembergischen Ständeversammlung beinahe der ganze Inhalt ihrer Tätigkeit auf die unfruchtbare Behauptung eines formellen Rechts mit Advokateneigensinn beschränkt. Vergebens versuchten einige wenige Stimmen, sie auf die Sache selbst zu führen, unter anderen der Präsident der Versammlung, der Herr Fürst zu Hohenlohe-Öhringen, sie gelegentlich von dem prozessualischen Gange abzubringen, - hatte ja der Mörser, in welchem die Zeit 25 Jahre lang zerstoßen worden, nichts auf sie vermocht.

Aus diesem Verhalten der Landstände, sich in dem Formalismus des positiven Rechts und dem Standpunkt des Privatrechts zu halten, wo es sich vom vernünftigen und vom Staatsrecht handelte, folgt für die Geschichte ihrer anderthalbjährigen Verhandlungen, daß sie höchst leer an Gedanken sind und für einen so großen Gegenstand als der ihnen vorgelegte, die freie Verfassung eines deutschen Staats jetziger Zeit, wenig oder fast nichts Lehrreiches enthalten. Statt einer fruchtbaren Arbeit bietet sich daher fast nur eine äußerliche Geschichte dar, von der jetzt der Hauptgang anzugeben ist.

4/509 Es ist schon angeführt worden, daß, nachdem der König am 15. März 1815 die Ständeversammlung feierlich eröffnet und nach Übergabe der Konstitutionsurkunde jene sich selbst überlassen hatte, Herr Graf von Waldek, kein Altwürttemberger, auch nicht für sich ein Virilstimmführer, sondern ein Substitut einer solchen, mit einer Rede auftrat, welche mit dem vorhin erwähnten Lobe des Königs begann, des “erhabenen Monarchen, der seltene Stärke bewiesen, Württemberg beträchtlich ausgedehnt und nun die von seinen Erlauchten Ahnherren, lauter Fürsten von seltenen Eigenschaften, auf ewig gegründete Verfassung herstellt”. - Es konnte nicht wohl anders gemacht werden, als daß die erste Äußerung von seiten der Ständeversammlung, wenn nicht eine Anerkennung der soeben vollzogenen königlichen Handlung, seinem Reiche eine Verfassung zu geben, doch eine sich als schicklich zeigende Lobpreisung ins Allgemeine enthielt. Diese Lobpreisung ist nun, wie die ganze Rede, so geschraubt und zweideutig gehalten, jedem Worte so der Stempel der Feinheit aufgedrückt, daß die Ständeversammlung sich darin der Geschicklichkeit ihres Redners, nach außen die schuldige Devotion bewiesen, nach innen aber alles vorbehalten zu haben, erfreuen konnte; - der König dagegen und das Ministerium konnten diese verdrehten und versteckten Ausdrücke als Hohn aufnehmen, um so mehr, als jenem ausdrücklich der Entschluß zugeschrieben wird, das seit Jahrhunderten als wohltätig anerkannte Band zwischen dem Regenten und allen Ständen des Staates und eine alle Teile zufriedenstellende Konstitution herzustellen und die seit neun Jahren geschehene Aufhebung der von den Erlauchten Ahnen für ewige Zeiten gegründeten Verfassung wieder aufzuheben. Man konnte diese Versicherung für eine kecke Voraussetzung nehmen, wenn sogleich und nur in ihrem Sinne gehandelt worden; aber sie mochte, wie gesagt, mehr nur höhnisch und hämisch erscheinen, da die Beschwernis der Ständeversammlung gleich von dieser ersten Sitzung an nur den Inhalt hatte, daß im Gegenteil der König eben jene alte Verfassung nicht habe wiederherstellen wollen, daß mit der von ihm herrührenden Verfassung vielmehr kein einziger der Stände seines Staates, kein Teil desselben (außer dem Könige selbst und seinen Ministern) zufrieden sei.

4/510 Der weitere Verfolg dieser Rede ist eine historische Zusammenstellung der Schicksale Württembergs unter seiner Verfassung; als allgemeines Resultat erscheint, daß der Zustand des Landes zu allen Zeiten, während es jene Verfassung hatte, elend, niedergedrückt, unglücklich war. Hieraus wird der mit solcher Prämisse kontrastierende Schluß gemacht, “daß die alte württembergische Verfassung das Land seit Jahrhunderten beglückt, daß sie die entschiedensten Vorzüge vor allen Verfassungen anderer Länder habe, ohne Zweifel von jeher die beste Verfassung eines deutschen Landes, der Gegenstand nicht allein der Bewunderung Deutschlands, sondern sogar wiederholt der Aufmerksamkeit Englands gewesen sei”. Hiermit und weil in ihr alles vertragsmäßig bestimmt und nichts Zweifelhaftes, weil sie garantiert, von allen Regenten beschworen sei, das Volk nicht auf sie Verzicht geleistet habe usf., sei sie ganz allein als Grundgesetz und Grundvertrag anzuerkennen. Einige Modifikationen, welche durch die veränderten Umstände notwendig geworden, die oben erwähnten, seien nur auf sie zu gründen. Die hiernach vom Redner vorgeschlagene und von der Versammlung angenommene Adresse drückt diese Gedanken nicht in direktem Stile aus, sondern bringt sie schieferweise in die Form von indirekten Hypothesen auf folgende Weise: Wenn das Volk Repräsentanten nur gewählt habe in der Voraussetzung, daß die alte vererbte, Württemberg seit Jahrhunderten beglückt habende, bestätigte usf. Verfassung allen Modifikationen zugrunde gelegt werden müsse, wenn ferner die Mehrzahl der Standesherren sich ihre Rechte und den Ausspruch des Kongresses vorbehalten müssen, so erkennen die Stände mit alleruntertänigstem Danke, daß der König in der Eröffnung von diesem Tage ihnen eine Veranlassung zur Beratung über die Anwendung der neueren Verhältnisse auf die alten Verhältnisse des Landes an die Hand gegeben habe. So wie daher die Versammlung sich vorbehalten müsse, den Erfolg ihrer Beratung dem Könige vorzutragen, so zweifeln sie nicht usf.

Ganz anders, als dieser hypothetische versteckende Stil lautet, ganz anders, als daß nur eine Beratung vorbehalten, daß ein Erfolg der Beratung erst künftig und, wenn ein solcher erhalten werde, alsdann dem Könige vorgetragen werden sollte, spricht die Versammlung gleich in ihrer nächsten Sitzung die Meinung ihrer Adresse ausdrücklich dahin aus, daß sie damit erklärt habe, nur auf die Basis der altwürttembergischen Verfassung könne über die neueren, durch besondere Umstände herbeigeführten Modifikationen unterhandelt werden.

Auf die Rede des Herrn Grafen von Waldek und die Ablesung seiner vorbereiteten Adresse erfolgte, nachdem nur noch ein Deputierter einige auffordernde Bemerkungen zur Unterzeichnung der Adresse gemacht, die stumme einmütige Annahme derselben von der Versammlung.

Der abgewogene, einerseits mit Keckheit, die man sogar Hohn nennen konnte, durchwobene und andererseits geschrobene, versteckte, steife Berichtsstil und Inhalt der Rede und Adresse ist schon bemerklich gemacht worden. Die diplomatischen Verhandlungen neuerer Zeit zeigen bei aller Vorsicht, Besonnenheit und Abgewogenheit der Ausdrücke eine offene, direkte, würdige Haltung und bei der größten Klugheit am wenigsten eine selbstgefällige Pfiffigkeit. Wieviel mehr hätte man von einer deutschen Ständeversammlung Freimütigkeit, Lebendigkeit und würdige Offenheit in ihrer ersten Erklärung erwarten sollen, statt der anwidernden Geschrobenheit und Verstecktheit und dann der Stummheit, womit sich die übrige Versammlung hinter jene Geschrobenheit steckte!

4/512 Aber worauf sie sich hierbei nachher immer sehr viel zugute tat, ist die Einmütigkeit, womit der Beschluß, die Adresse anzunehmen, gefaßt worden sei. Welche Bewandtnis es hiermit und mit der äußeren Manier, die Adresse in der Sitzung durchzusetzen, gehabt habe, zeigt die folgende Sitzung und der fernere Verlauf der Verhandlungen. In dieser Sitzung (vom 17. März) verwahren sich sechs Herren von Adel gegen die in der Adresse enthaltene Angabe, daß der anwesende Gesamtadel sich seine Rechte vorbehalten habe. Ihre hierüber abgegebene Erklärung führt an, daß die Reden der zwei Mitglieder, wovon die Adresse die Folge gewesen, teils so schnell, teils mit so schwacher Stimme vorgetragen worden, daß sie nicht vernommen werden konnten; ferner ist bemerkt, daß das Aufstehen von den Sitzen die Stelle einer förmlichen Abstimmung habe vertreten sollen, die Veranlassung und der Zweck dieses Aufstehens sei aber nicht allgemein bekannt gewesen. - Die Förmlichkeit des Abstimmens mußte in einer Versammlung vor allem bestimmt und den Mitgliedern bekannt sein; wenn auch für den ersten Augenblick eine Art und Weise zu erfinden war, mußte sie von einer Äußerung und Erklärung begleitet werden, daß ihre Bedeutung keinem Zweifel unterliegen konnte. Das Bild der Stummheit macht sich durch die Erwähnung des schnellen Ablesens der Vorträge und der leisen Stimme dabei vollständig. Ist dies ein Bild, des ersten Auftretens einer Ständeversammlung würdig, eines Auftretens, womit sie den entscheidenden, ja ihren einzigen Beschluß für immer faßte? - Jene sechs Mitglieder gaben die unumwundene Erklärung, daß sie die vom Könige gegebene Konstitution dankbarlich annehmen. Diese Ausdrücklichkeit sticht sehr mit den Wendungen der Adresse ab, auf deren Sinn man sonst vorbereitet und unterrichtet sein mußte, um zu wissen, daß er die Nichtannahme der Konstitution sein sollte. Offener und einer Versammlung von deutschen Männern und Volksrepräsentanten würdiger hätte es gelassen, wenn sie ihre Nichtannahme der königlichen Verfassung ebenso unumwunden erklärt hätte als jene sechs Adeligen ihre Annahme. Es wird im folgenden zuweilen der gegen den König zu beobachtenden Delikatesse erwähnt; die echte Delikatesse liegt aber ohne Zweifel in einer gebildeten Freimütigkeit, und das gegen den König und gegen sich selbst undelikateste Benehmen und Ton ist wohl die oben erwähnte Geschrobenheit und Haltung.

4/513 Wichtiger ist jedoch, daß einem Hauptbeschlusse nicht bloß zwei, die Materie beinahe nicht berührende Vorträge hätten vorangehen müssen, daß überhaupt die Einmütigkeit des Beschlusses, statt für einen Vorzug gelten zu können, vielmehr der Versammlung zum größten Vorwurf und Tadel gereichen mußte. Man sieht eine Ständeversammlung wohl der großen Mehrheit nach über ihren Beschluß schon zum voraus einverstanden und die Sache im stillen abgemacht. Ein anderer Teil zeigt späterhin wohl zum Teil eine Opposition, vornehmlich aber zeigt er gänzliche Gleichgültigkeit gegen den Nerv des Beschlusses, nämlich gegen die alte Verfassung; dieser Teil macht für sich weder einen Anspruch auf das formelle Recht noch auf den Inhalt derselben, sondern will nur eine gute und daher vielmehr eine bessere Verfassung als die altwürttembergische. - Man sieht daher eine in ihrem Verhältnisse noch neue Versammlung, welche von der Unkenntnis ihrer Bestandteile, der Ungewißheit dessen, was werden soll, der Ungewohntheit und Ungeübtheit zur Zurückhaltung und Stummheit gebracht ist und welcher die Geschrobenheit und versteckende Entschiedenheit einiger Mitglieder imponiert. Wenn die Versammlung ihre Stellung und Begriff klarer und mutiger erfaßt hätte, so hätte sie vielmehr die größte Offenheit und Ausführlichkeit zu ihrem Gesetze machen und, statt stumm zu sein, es für das Größte halten müssen, da es ihr eingeräumt worden, das Wort zu haben. Wäre die Einmütigkeit auch der wirklichen Intention nach vorhanden gewesen oder aus Einschüchterung und Mangel an Selbstzutrauen hervorgegangen, so mußte sie in allen Fällen es sich selbst zur Pflicht machen, wenn man es so nennen will, einen Advocatum Diaboli zu erwählen - und dieser Name scheint nicht zu unpassend in Betracht der bewiesenen Animosität gegen die königliche Konstitution -, sie mußte von amtswegen alle Gründe, welche sich für die Annahme der königlichen Verfassung ergeben konnten, selbst entwickeln und ins hellste Licht setzen lassen und dann ebenso eine unumwundene Angabe ihrer wirklichen Meinung und eine ausführliche Auseinandersetzung ihrer Beweggründe ihren Beschlüssen vorangehen lassen. Aber eine solche Beratung ist weder dem Beschlusse vorangegangen noch nachgefolgt; dazu ist aber eine Ständeversammlung vorhanden, nicht nur daß sie nicht unberaten handle, sondern daß sie vor dem Volke und der Welt ihre Beratungen über die Interessen des Staats anstelle.

Als etliche Monate später Herr Gleich, Repräsentant von Aalen, einen Vortrag hielt, der den bisher unberatenen Voraussetzungen der Versammlung ganz entgegengesetzt war, so führte das Komitee, welches einen Bericht darüber abzustatten hatte, demselben zu Gemüt, daß eine solche Erscheinung befremden und allgemeine Mißbilligung erregen müsse in einer Versammlung, wo Eintracht und patriotische Redlichkeit bisher jeden fremden unlauteren Einfluß entfernt gehalten habe. Wie? ein Deputierter, der den Mut faßt, seine dissentierende Meinung gegen diese stumme und tote Unanimität endlich laut werden zu lassen, muß sich damit der Anspielung auf fremden unlauteren Einfluß aussetzen? Ohnehin wäre die direkte Bezichtigung der Unlauterkeit oder die gänzliche Enthaltung von bloßer Insinuation würdiger gewesen. - Dem Vortrag des Herrn Gleich wird übrigens sogleich im Anfang des Berichts vom Komitee der Zweck beigelegt - oder vielmehr gesagt, daß er den Zweck zu haben scheine -, eine Oppositionspartei zu bilden in der durch Eintracht bisher so rühmlichst charakterisierten Versammlung. Wer nur etwas über die Natur einer Ständeversammlung nachgedacht hat und mit ihren Erscheinungen bekannt ist, dem kann es nicht entgehen, daß ohne Opposition eine solche Versammlung ohne äußere und innere Lebendigkeit ist, daß gerade ein solcher Gegensatz in ihr zu ihrem Wesen, zu ihrer Rechtfertigung gehört und daß sie nur erst, wenn eine Opposition sich in ihr hervortut, eigentlich konstituiert ist; ohne eine solche hat sie die Gestalt nur einer Partei oder gar eines Klumpens.

4/515 Der Referent hat sich mit der Art und Weise, wie die Ständeversammlung aufgetreten ist, so lange aufgehalten, weil sie nicht nur für sich merkwürdig, sondern auch für die ganze Folge charakteristisch ist. In Ansehung der Förmlichkeit des Ganges, mit der die Versammlung ihr Geschäft betrieb, verdienen noch zwei Umstände bemerklich gemacht zu werden. - Der Gang ihrer Verhandlungen innerhalb ihrer selbst war im allgemeinen dieser, daß von ihr für einen vorkommenden Gegenstand ein Komitee ernannt, von diesem ein Bericht erstattet, dann debattiert und hierauf der Beschluß gefaßt werden sollte. - Bei der Wahl des Komitees war es am häufigsten, besonders anfangs, wo es am meisten darauf ankam, sich in Besitz zu setzen und zu imponieren, durchgängig der Vizepräsident, welcher namentlich die Mitglieder vorschlug. Dieser von der Versammlung gewählte Vorstand schlug in die ersten Komitees, nachdem sich nur erst zwei Mitglieder in der Versammlung öffentlich gezeigt hatten, gleich die Mitglieder vor, welche sich für immer als Häupter der altwürttembergischen Partei auszeichneten. Es erfolgte daraus, daß das Wort vollständig in ihre Hände kam, um so mehr, wenn man die sonstige Delikatesse der Mitglieder der Ständeversammlung gegeneinander sieht. Diese ging so weit, daß in einem Fall, wo die Versammlung beschlossen hatte, ein Komitee von zwölf Mitgliedern zu ernennen, und elf die Majorität erhielten, für die zwölfte Stelle aber vier Mitglieder gleiche Stimmen hatten, sie nun nicht aus diesen vier einen dazuwählte, womit drei davon ausgeschlossen worden wären, sondern vielmehr gegen ihren Beschluß alle fünfzehn in ihr Komitee von zwölf Mitgliedern ernannte. - Gleich bei dem zweiten Komitee, das zu ernennen war, kommt dann eine auffallende Geschrobenheit vor, um es zustande zu bringen, daß die vier in das erste ernannten Häupter auch nicht ermangelten, Mitglieder des zweiten zu werden. Es ist für die Freiheit einer Versammlung sehr wesentlich bei dem großen Einfluß eines Komitees überhaupt, daß nicht dieselben Individuen alle Komitees besetzen, wenn jedes vorkommende Geschäft durch ein solches vorbereitet werden muß, damit nicht diese Vorbereitung für alles in denselben Händen bleibt. Dieser Einfluß ist vollends beinahe unbedingt in einer Versammlung, wo fast der einzige, wenigstens der Hauptvortrag in einer Sache vom Komitee ausgeht und sozusagen eigentlich gar nicht diskutiert wird.

4/516 Das andere Bemerkenswerte ist nämlich die Art und Weise der Vorträge. Man findet in den Verhandlungen nicht frei gehaltene Reden, sondern am allermeisten nur abgelesene Vorträge, wenigere und nur kurze mündliche Äußerungen, überhaupt keine lebendige Rede und Gegenrede, nur gegen das Ende der Versammlung einmal, als statt der Sache die Persönlichkeit eines dissentierenden Mitglieds, des Herrn Dr. Cotta, zum Gegenstande gemacht wurde, fielen die Äußerungen, und darunter ziemlich unanständige Persönlichkeiten, nicht wie sonst gewöhnlich als vota scripta, sondern diesmal ohne Vorbereitung Schlag auf Schlag; es zeigte sich die natürliche Beredsamkeit, die sich auf unseren Märkten auch noch für solche Fälle erhalten hat; die Beredsamkeit aber, die auf einem römischen Forum herrschend war, hat man nicht zum Vorschein kommen sehen. - Daß die Berichte der Komitees schriftlich verfaßt und abgelesen wurden, versteht sich auch sonst von selbst. Was aber das etwa hierauf folgende Debattieren hieß, bestand meist darin, daß, und dies zuweilen mehrere Tage und Wochen nachher, ein oder einige Mitglieder ein mitgebrachtes votum scriptum ablasen, und wieder vielleicht Tage und Wochen später ein anderes Mitglied ein ebensolches Votum produzierte. In einer und derselben Sitzung konnte daher ein Ablesen mehrerer Aufsätze aufeinander folgen, deren jeder sich auf einen ganz verschiedenen Gegenstand bezog, auch sehr häufig eben keine weitere Folge hatte, als daß er eben abgelesen war. Gerade das Belebende, welches daraus hervorgeht, daß eine Versammlung von Männern sich gegenübergestellt wird, um von Angesicht zu Angesicht, von Mund zu Mund mit lebendiger Gegenwart des Geistes zu behaupten, zu beweisen, zu widerlegen, zu bewegen, fällt durch jene schriftliche Methode so gut als ganz hinweg. - Diskutieren kann man ein Ablesen von vielerlei Abhandlungen nacheinander nicht nennen. Mit Recht ist es im englischen Parlament Gesetz, daß das Ablesen schriftlicher Vorträge nicht gestattet wird, teils weil ein solcher Aufsatz sehr leicht die Arbeit eines anderen sein kann, teils aber vorzüglich, weil die ganze Natur einer solchen Versammlung dadurch geändert wird. Außer wenigeren, mit lebendigem Sinne verfaßten, jedoch gleichfalls abgelesenen Reden machen die vorliegenden Hefte der Verhandlungen vornehmlich eine Sammlung von rechtlichen Bedenken, mit Zitationen nicht bloß aus der Litanei von Landtagsabschieden, Erbvergleichen, fürstlichen Testamenten usf., sondern auch z. B. aus dem Corpus Iuris, Montesquieu, Zonaras130) , [J. U. v.] Cramer in der Abhandlung De tacente dissentiente (in Opuscula T. II, und im Usus philosophiae Wolfianae in iure, spec. XII [1740]) und dergleichen stattlichen Gelehrsamkeiten gespickten Deduktionen und totgeborenen Advokatenschriften aus.

4/517 Wenn eine Ständeversammlung das Volk vorstellt, ist ein solches Verhandeln die Art, wie ein Volk sich äußert, wie auf eine solche Versammlung und auf ein Volk selbst gewirkt wird? Abhandlungen, in jener Weise auf der Studierstube verfaßt, sind auch nur an Studierstuben adressiert oder zu Akten für Geschäftsmänner bestimmt. Ständeversammlungen aber haben ihr wesentliches Publikum an dem Volke; wie kann dieses an dergleichen Papierverhandlungen und pedantischen Deduktionen Interesse nehmen und damit fortgehen? Vielmehr isolieren sich seine Repräsentanten auf solche Art voneinander und noch mehr vom Volke selbst und treiben die Angelegenheiten des Volkes vielmehr mit Ausschließung desselben, wenn auch die Sitzungen öffentlich wären. Die Physiognomie der Verhandlungen der württembergischen Versammlung ist auf solche Weise nicht viel von der der Tätigkeit einer Gesellschaft junger Leute verschieden, die sich verbindet, zu ihrer Übung zum Fortschreiten ihrer Bildung Aufsätze zu verfertigen, und sich gegenseitig dazu herleiht, sie ablesen zu hören.

Von dem Materiellen abgesehen war diese schriftliche Manier mit den Folgen, die sie auf den ganzen Gang der Geschäftsbehandlung haben mußte, wohl auch ein Grund zu der Abteilung VIII, S. 20 angeführten, freilich für unziemlich erklärten Äußerung eines Repräsentanten, “daß, wenn die eingekommenen Petitionen nicht Stoff zur Unterhaltung gewährt hätten, man sich der Langeweile nicht zu erwehren gewußt hätte”. - Ohnehin, wenn die Debatten von Landständen vornehmlich in einer Mitteilung von schriftlichen Deduktionen bestehen sollten, so wäre ihr persönlicher Zusammentritt ziemlich überflüssig und viele Kosten erspart; das Ganze ließe sich durch Zirkulation der Aufsätze abtun. Wer das Lesen gewohnt ist, zieht ohnehin vor, solche Aufsätze selbst zu lesen, als sich zum Anhören herzugeben; jeder hätte aber auch die Wahl, sie sich von seiner Frau oder einem guten Freunde ablesen zu lassen, und die Vota ließen sich dann ebenso schriftlich einschicken.

4/518 Um nun aber das Geschichtliche weiter zu verfolgen, so erfolgte gleich im Anfange der Sitzungen der Ständeversammlung das große politische Ereignis, die Ankunft Bonapartes in Frankreich aus der Insel Elba. Der König setzte schon zwei Tage nach der Eröffnung der Stände sie von den in Wien getroffenen Maßregeln in Kenntnis. Eine Begebenheit dieser Art war geeignet, die Gesinnung und den ganzen Charakter einer deutschen Ständeversammlung, durch ihr Benehmen und Haltung dabei, ins Licht zu setzen. Wenn es möglich gewesen wäre, daß ein deutsches Volk dieses Ereignis mit Freude und Hoffnung hätte aufnehmen können, so konnte es gefährlich scheinen, daß Landstände, die in den schon angegebenen, dem Willen ihres Königs entgegengesetzten Absichten waren, in diesem Zeitpunkte sich beisammen befinden. Da aber jenes unmöglich war, so mußte eine solche Versammlung um so erwünschter scheinen, um mit vereinter Energie Mittel aufbieten zu können, welche eine so weitaussehende, die Ruhe Europas aufs neue zu bedrohen scheinende Begebenheit besonders in den Frankreich nahe liegenden Ländern erforderte.

4/519 Es ist nur allzuhäufig der verderbliche, unpatriotische, ja in höherem Sinne oft verbrecherische Kunstgriff von Landständen gewesen, den Drang politischer Umstände, in den ihre Regierung versetzt war, statt mit ihr offen gemeinschaftliche Sache zur Abwehrung der Not des Staates zu machen, vielmehr dazu benutzen zu wollen, Vorteile für sich der Regierung abzudringen und zugleich mit der äußeren eine Verlegenheit nach innen hervorzubringen, womit die Kraft der Regierung nach außen, statt vermehrt zu werden, geschwächt und dem Wesen und der Tat nach mit dem Feinde gemeinschaftliche Sache gemacht wurde. - Am 28. März trug ein Mitglied im ganzen Gefühle der Wichtigkeit der Umstände darauf an (II. Abt., S. 41), daß die Versammlung ihrerseits dem Könige erklären solle, daß der letzte Tropfen Bluts, die letzte Gabe ihres Guts für Ihn und die gute Sache bereit sei, - wie die Versammlung dies durch allgemeine Bewaffnung, durch ein zu eröffnendes Darlehen bezwecken wolle, wie sie dies aber nur im altkonstitutionellen Wege auszuführen sich imstande sehe. - Ein Teil des Adels erkannte in einer Adresse an die Stände (II. Abt., S. 14), daß die höchste Gefahr die höchste Anstrengung erfordere, und bat, ohne Bedingungen hinzuzufügen, die Versammlung um Einleitung dahin, daß der König eine allgemeine Landesbewaffnung und Waffenübung anordnen möge. Adressen von vielen Oberämtern liefen in ähnlichem Sinne ein. Eine von Eßlingen am 29. März (II. Abt., S. 48, die anderen sind ungedruckt geblieben) drückte bei der vom Könige bereits getroffenen Verfügung der Aufstellung eines Landbataillons in jedem Oberamte von 500 Mann die Besorgnis aus, daß zu viele schonende Rücksichten vorgeschrieben seien und die Verteidigungsanstalten dadurch Schwierigkeiten und Aufschub leiden könnten; sie wünschte ein allgemeines Aufgebot. Ein beigelegter Bericht des Schultheißen Reinhard von Obereßlingen ist als eine “kräftige Erklärung” gleichfalls (II. Abt., S. 50) abgedruckt; er besagt: “Der Versuch, Freiwillige zu Feldwebeln zu erhalten, scheint vergebens zu sein bei den ausgedienten Soldaten. Die Menschen haben, so wie viele oder die meisten vom Volk, ein zu stumpfes Gefühl für Vaterlandsliebe und Verteidigung. Alles soll die Waffen ergreifen, was gesund ist, vom 18. bis 40. Jahr. Wenn die Schwaben in Masse aufgeboten werden, so gehen sie und schlagen mit Kraft, wenn sie aber freien Willen haben, so geschieht nichts!!” - Diesem Schultheißen, indem er so von seinem Volke, unter dem er mitten drinnen steht, spricht, hat die Ständeversammlung wohl nicht den Vorwurf von Volksverleumdung - ein in unseren Tagen beliebt gewordener Ausdruck - machen wollen, als sie seinem Berichte die Auszeichnung, ihn abdrucken zu lassen, und den Titel einer kräftigen Erklärung gab.

Die Ständeversammlung hatte sich nun aber für diese wie für ihre anderen Angelegenheiten bereits dadurch Fesseln angelegt, daß sie annahm, Anträge und Vorschläge, die sie mache, könnten ihr für eine Ausübung des in der königlichen Konstitution ihr zugestandenen Petitionsrechts und, als Konsequenz hiervon, für eine faktische Anerkennung dieser Konstitution ausgelegt werden. Als ob das Beisammensein der Ständeversammlung auf den Grund dieser Verfassung nicht schon ein ganz förmliches Faktum gewesen wäre und als ob die Repräsentanten eines Volks, die unter solchen Umständen, unter welchem Titel, Form und Bevollmächtigung es sei, versammelt sind, nicht alle anderen Rücksichten, insbesondere die Furcht vor Konsequenzenmacherei verbannen und allein kräftig für die Rettung ihres Volkes denken und handeln mußten!

4/520 Die Versammlung ließ anfangs jene eingelaufenen Adressen ablesen und legte sie ad acta. Von der allgemeinen Landesbewaffnung wurde wohl ziemlich unzeitig als ein Verdienst der Stadt Tübingen bemerkt, daß diese bereits den Antrag dazu gemacht, wo die Verhältnisse in Frankreich noch nicht bekannt waren. Wenn der bloße Patriotismus bei einer auswärtigen Gefahr so leicht auf den Einfall einer allgemeinen Volksbewaffnung geraten kann, so war einer Ständeversammlung eine reifere, bessere Einsicht auch in die militärische, vornehmlich aber in die politische Ratsamkeit einer solchen Maßregel zuzutrauen, - zu einer Zeit, wo das neue Beisammensein der Stände selbst die mannigfaltigsten Umtriebe und innere Spannung veranlaßte. In welches Licht aber konnte der Vorschlag einer solchen Bewaffnung gestellt werden, wenn er noch früher erschien, ehe das Ereignis in Frankreich eine solche Maßregel äußerlich motivierte! Ohnehin hatte die Erfahrung gelehrt, daß eine solche verfassungsmäßige Bewaffnung in den vielen Fällen seit 25 Jahren, wo Württemberg insbesondere mit Krieg überzogen war, nicht die geringste Wirksamkeit, ja sich überhaupt nicht gezeigt hatte, wie es nach ihrer ganzen Absicht und Zustand nicht wohl anders sein konnte; es kann insofern fast lächerlich scheinen, an eine solche Landesbewaffnung unter der damaligen Gefahr nur zu erinnern. Wenn die Landstände einen Vorschlag vorbrachten, von dem sie die große Wahrscheinlichkeit haben mußten, daß ihm vom König keine Folge gegeben würde, so wurde der Glaube an ihren Ernst und guten Willen noch zweifelhafter, wenn sie dann zu den militärischen Maßregeln, welche der König für zweckmäßig erkannte und anordnete, von ihrer Seite mitzuwirken unterließen.

4/521 Zu den Mitteln gehörte insbesondere die Aufbringung des außerordentlichen Kriegsaufwands, worüber der König den Ständen unter dem 17. April die Berechnung vorlegen ließ. Nach derselben überstiegen allein die Kosten der Ausrüstung und der Unterhaltung einer Armee von 20 000 Mann, zu deren Stellung sich der König gegen seine Alliierten verbindlich gemacht hatte, den Friedensetat um 3 1/2 Millionen; dazu kamen die Lasten der Durchzüge der alliierten Heere, worüber gleichfalls eine Konvention abgeschlossen worden war. Der König verlangte von den Ständen eine Beratung und in kurzmöglichster Zeit eine Erklärung, wie diese außerordentlichen Hilfsmittel aufzubringen seien. - Die Antwort auf die Frage, was die württembergischen Stände, von ihrem König sowie von ihren Kommittenten ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert und zur Unterstützung der Sache Europas berechtigt, für die Abwendung jener Gefahr von einziger Art und von ganz außerordentlichem Charakter getan, fällt dahin aus, daß sie gar nichts getan haben. Das ganze Verdienst, wie Württemberg in der Reihe sämtlicher europäischer Mächte damals aufgetreten ist, haben sie vielmehr dem König, dem damaligen Kronprinzen, dem Ministerium und der Armee überlassen. - Die Regierung hat zur Erfüllung ihrer allgemeinen, moralischen und positiven Verbindlichkeiten für sich ihren Gang mit Ehre und Ruhm verfolgt und, wie es scheint, durch die Verweigerung der ständischen Mitwirkung sich im geringsten nicht aufgehalten gefunden. Die Stände dagegen haben nichts erlangt, als nur ihren üblen Willen, das Verkennen ihrer schönen Position und die Entbehrlichkeit ihrer Mitwirkung gezeigt zu haben.

4/522 Weiterhin wurden von ihnen noch einige diesen Gegenstand direkt betreffende Adressen an das Ministerium eingegeben, welche nicht mehr von der Bereitwilligkeit zu Aufopferungen sprachen, sondern für die Erleichterung des freilich erschöpften Landes dadurch sorgen sollten, daß sie die Konkurrenz der königlichen Domänenkammer, des Kirchenguts usf. zu den Kriegslasten forderten. Für jenen Zweck hatte der König bereits mit seinen Alliierten und den treffenden Armeekommandos wirksam unterhandeln lassen; die Antwort, welche die Stände auf ihre Forderung erhielten, war einfach diese, daß, soviel aus besonderen Staatseinkünften beigeschossen würde, dem Finanzetat wieder aus anderen Quellen ersetzt werden müßte und hier gerade von außerordentlichen Hilfsmitteln die Rede sei. - Im Sinne des früheren Verhältnisses, wo Fürst und Land jedes gleichsam seine Privatkasse hatte, mußte das Bestreben beider Teile dahin gehen, dem anderen soviel als möglich von den Lasten zuzuwälzen. Da es für die Stände überhaupt von dem bestehenden Verhältnisse eines Staats noch gar nichts Anerkanntes gab und insbesondere die Ausscheidung einer Zivilliste, zu der sich der König schon in der Konstitution willfährig erklärt hatte, noch nicht reguliert, ja noch nicht zur Sprache gekommen war, so konnten die aus vergangenen Verhältnissen genommenen, in der veränderten Zeit um so mehr verworrenen Vorstellungen von Entgegensetzung des Landesinteresses und Staatsinteresses, einer Landeskasse und der Staatskasse keine Bedeutung, viel weniger Anwendung und Wirksamkeit haben.

4/523 Die Haupterwiderung aber, welche die Stände auf die Aufforderung des Königs zur Mitwirkung in den außerordentlichen Verhältnissen des Vaterlands gaben, war, daß sie eine solche von der Gewährung ihrer Forderung, der Zurücknahme der königlichen Konstitution und der Wiedereinführung der altwürttembergischen abhängig machten. Derjenige Adel, welcher den 4. April für sich und, da er auch für den Gesamtadel des Reichs in dieser Rücksicht gutstehen zu können glaubte, auch für diesen in einer Adresse an die Stände als seine Pflicht zu erkennen erklärte, in den Reihen der allgemeinen Landesbewaffnung zu streiten und mit den übrigen Ständen Gut und Blut für das Vaterland zu opfern, erläuterte dies den folgenden Tag dahin, daß sich die eingereichte Erklärung bloß für die Ständeversammlung eigne, keineswegs für das königliche Staatsministerium, da Aufsätze, die aus dem Herzen fließen, so mannigfaltiger Erklärungen ausgesetzt seien. - In der Tat war diese Erläuterung das unmittelbarste Beispiel von solcher mannigfaltigen Erklärungsfähigkeit. - Er unterwarf daher seine Bereitwilligkeit, mit Gut und Blut der Verteidigung des Vaterlandes beizutreten, der von der Ständeversammlung zu treffenden Einleitung.

4/524 Diese Einleitung aber bestand darin, daß die Versammlung in einer Adresse an den König von demselben Datum beides, die Verfassungsangelegenheit und die Maßregeln, welche die gegenwärtige Lage erforderte, zusammenbrachte, obgleich der König ihr soeben hatte eröffnen lassen, daß er für eine definitive Entschließung über den ersteren Gegenstand die Rückkehr des Kronprinzen erwarte. Dieser für den Augenblick ausbeugende Grund war an die Stände ein argumentum ad hominem, da diese in weitläufigen staatsrechtlichen Deduktionen bewiesen, den Agnaten komme das Recht zu, daß über Verfassungsangelegenheiten ihre Genehmigung erhalten werde; die Stände konnten aus der Zuziehung des Kronprinzen die Konsequenz einer faktischen Anerkennung dieses Rechts ziehen. - Die Stände erklärten sich in ihrer Adresse näher dahin, daß nichts dringender sei, als das Volk durch vereinte Leitung des Monarchen und der Stände in die Lage zu setzen, das Vaterland zu verteidigen, und daß der Wille des biederen Volkes zu allem seinem Eifer nötig Scheinenden sich erbiete; sie könnten ihre Handlungen aber nur auf die Grundlagen der erbländischen Verfassung bauen, und die Wiederherstellung des Staatskredits sei nur durch ein konstitutionell garantiertes Anlehen möglich, - d. h. indem den Ständen die Einziehung der Steuern und die Disposition über diesen Teil der Staatskasse übergeben würde. Ein Gleiches geschah in einer Adresse vom 18. April, worin sie angeben, “daß für alle Untertanen, für die neuen wie für die alten, der Name alte Verfassung eine magische Kraft habe”. Es hatte sich aber aus den eingegangenen Petitionen und Adressen gezeigt, daß der allgemeine Unwille gegen die Wiedererscheinung Bonapartes, das Gefühl der daraus dem Vaterlande drohenden Gefahr für sich eine magische Kraft bewiesen, wie ein elektrischer Schlag gewirkt hatte. Wenn in der Adresse unmittelbar vorher angeführt wird, daß die Obst- und Weinernte erfroren sei und daher ein großer Teil der Untertanen buchstäblich mit der Verzweiflung ringe, so ist nicht einzusehen, wie die alte Verfassung hier ihre magische Kraft hätte beweisen können, wie die Stände sich enthalten konnten, unter so harten äußeren und inneren Umständen mit der Tat vereinte Hilfe zu bewerkstelligen. - Gleichfalls hat sich ferner zur Genüge gezeigt, daß die altwürttembergische Verfassung auf die neueren Untertanen - mehr als die Hälfte des Landes - ganz und gar keine magische Kraft ausübte, daß sie das, was sie von derselben zu genießen bekommen hatten, vielmehr für eine Art von Pest, für die ärgste Landplage ansahen, - wie weiterhin angeführt werden wird. Sonst aber läßt sich der ganze Verlauf der ständischen Verhandlungen wohl als eine Geschichte der magischen Kraft jenes Namens ansehen, der sich die Versammlung gleich von Anfang an ergeben hatte, ohne in die Sache einzugehen; - oder vielmehr ist oben schon bei Erwähnung der ständischen Kassehaushaltung berührt worden, was ehemals unter jenem Namen für eine Sache steckte, und die noch zu machende Anführung der niederdrückenden Landplage wird noch anderes ergeben. Im vorliegenden Falle ist es die schwarze Magie des Wortes, welches die Worte, für die gute Sache Gut und Blut aufzuopfern bereitwillig zu sein, zu weiter nichts gedeihen ließ, als Worte zu bleiben. - Von dieser magischen Kraft geben die Stände näher an, daß nichts das Vaterland gegen das Gift der gefährlichen Grundsätze, welche jetzt wieder wie vor 25 Jahren von Frankreich verbreitet werden, so gewiß sicherstelle; - es ist oben schon bemerkt worden, daß jene Kraft die Stände nicht nur vor dem Gifte der verflossenen 25 Jahre, sondern auch, sozusagen, noch viel mehr vor den vernünftigen Begriffen derselben bewahrt hat.

4/526 Was nun die näheren Seiten der Stellung betrifft, welche sich die Stände gaben, so waren sie, indem sie die königliche Konstitution verwarfen, auf deren Grund sie sich zusammenbefanden, in Ungewißheit, ob sie überhaupt existierten oder nicht. Konsequenterweise hätten sie sich, nach der vom Könige geschehenen Eröffnung, sogleich auflösen und auseinandergehen oder vielmehr, da schon die Wählart nicht der alten Verfassung angemessen war, sich gar nicht wählen lassen und die Wähler gar nicht wählen müssen. - Da es jetzt eine Grundmaxime ihrer Tätigkeit wurde, nichts zu tun, woraus eine Konsequenz auf ihre faktische Anerkennung der königlichen Konstitution gezogen werden könnte, so gingen sie auch in den äußerlichsten Förmlichkeiten wie auf Eiern. Gleich in der ersten Adresse vom 15. März enthielten sie sich wohlweise der Unterschrift “Ständeversammlung” und unterzeichneten sich “Zur Ständeversammlung Einberufene”. Als ihnen in der königlichen Resolution vom 17. desselben Monats hierauf bemerklich gemacht wurde, daß der König nicht von solchen, sondern nur von der von Ihm konstituierten Landesversammlung in der vorschriftsmäßigen Form Eingaben und Anträge zu erwarten habe, indem nur der Landesversammlung die in der Konstitutionsurkunde bestimmten Rechte zustehen, daß er übrigens sich durch Formalitäten nicht aufhalten lassen und über den Mangel an Form vorerst hinwegsehen wolle - wie sich diese Resolution wirklich auf den Inhalt der ständischen Eingabe einließ -, so fand die Majorität in der Unterschrift “Ständeversammlung” ein Präjudiz und Inkonsequenz, bis der Repräsentant von Marbach, Herr Bolley, dieser Skrupulosität durch das saubere Expediens abhalf, in ihrer nächsten Eingabe (vom 22. März) zwar so zu unterzeichnen, aber darin zugleich eine Verwahrung niederzulegen! In dieser Eingabe heißt es auch, daß eine Bedenklichkeit in Rücksicht auf Formalitäten ein Vergehen gegen den einzigen Zweck, das Wohl des Monarchen und der Untertanen, gewesen wäre, - nämlich in Beziehung auf ihre Wählart und ihre Erscheinung nach der Einberufung. Warum bleiben sie denn aber fürs übrige wegen der Formalitäten so bedenklich? haben sie sich nicht dadurch an jenem einzigen Zwecke, wie sie sagen, vergangen? - Jenes Conclusi und der angebrachten Verwahrung ungeachtet hatte der Sekretär doch in der Sitzung vom 28. anzuzeigen, daß ihm erst nach gemachter Ausfertigung der Eingabe - welche ausgefertigte Eingabe übrigens in der nächsten Sitzung vom 23. März noch einmal in der Versammlung öffentlich verlesen und vom Präsidenten, Vizepräsidenten, einem Virilstimmführer und einem gewählten Deputierten und den beiden Sekretärs unterzeichnet worden war - eingefallen sei, daß darin doch noch das Schlußwort “Ständeversammlung” abgehe. Dieser Mangel wurde denn durch eine nachträgliche Eingabe beseitigt. In der nächsten königlichen Resolution wurde die Versammlung angewiesen, durch einen geordneten Geschäftsgang die Fehler selbst der äußeren Form, die in ihren bisherigen Eingaben aufgefallen, zu beseitigen, zu dem Ende sich an den in der Konstitutionsurkunde vorgezeichneten Geschäftsgang zu halten und insbesondere einen Vizepräsidenten, ingleichen Sekretärs und die landständischen Offizialen zu wählen.

Es würde zu weitläufig und zu langweilig sein, den pedantischen Gang dieser Vorsichtigkeiten weiter zu verfolgen. Obgleich der durchlauchtige Herr Präsident die Versammlung wiederholt zu den Wahlen jener Beamten, denen der König freilich auch die Ablegung von Diensteiden vorgeschrieben hatte, aufforderte und sie (Abt. III, S. 151) von ihren beständigen, “um nichts weiter führenden Wiederholungen einmal geäußerter Sätze”, “von ihrem prozessualischen” Advokatengange abzubringen suchte, sie, da ohnehin eine solche Wahl ohne Präjudiz geschehen könne, erinnerte, “über dem Hängen an Formen und an dem leeren Schall des Worts das Gute selbst nicht aufs Spiel zu setzen”, so waren sie in ihrer Bedenklichkeit und Klugheit viel zu beharrlich, um sich zu solchen für ihre Ansprüche unbedeutenden Handlungen bewegen zu lassen, - wenn nur aber ihre übrigen Handlungen mehr Inhalt und Bedeutung gehabt hätten!

4/527 Die bestimmtere Behauptung der Landständeversammlung war, daß dem Rechte nach die alte Verfassung nicht untergegangen und aufgehoben sei, daß sie und das Volk den königlichen Entschluß, nach dem Aufhören der bisherigen Hindernisse eine Verfassung zu geben, nur in dem Sinne habe nehmen können, daß die alte wieder in Wirklichkeit treten sollte. Zugleich verlangte sie, daß der König zu Verordnungen, welche er während des Beisammenseins der Versammlung ergehen ließ, ihre Beratung und Bewilligung einholen lassen sollte; somit verlangte sie, als wirkliche alte Landstände Rechte auszuüben. So ernannte sie sich auch keinen Vizepräsidenten aus dem Grunde, weil diese Stelle kein Institut der altwürttembergischen Landständeversammlung sei, ließ sich aber die Präsidenz des Herrn Fürsten von Hohenlohe-Öhringen, das Mitstimmen der Standesherren, gleichfalls keine Institute der alten Verfassung, gefallen. - Für ihre einzige und simpliziter gemachte Forderung der Wiederherstellung der alten Verfassung stützte sie sich auf den bei den Wahlen und in einer Menge eingereichter Adressen ausdrücklich ausgesprochenen Willen des Volkes. - Dies ist ein großes Wort; am meisten haben sich die Repräsentanten des Volks zu hüten, dies Wort zu entweihen oder leichtsinnig zu gebrauchen. Welche Bewandtnis es mit dem Willen des neuwürttembergischen Volkes hatte, ist schon erwähnt. Auch ist angeführt, was ein Mann des Volks, der Schultheiß Reinhard, sagte, daß so viele, ja die meisten vom Volke ein zu stumpfes Gefühl für Vaterlandsliebe und Verteidigung haben. Aber abgesehen hiervon, so gehört es zum Schwersten und darum zum Größten, was man von einem Menschen sagen kann, daß er weiß, was er will. Zu Volksrepräsentanten werden nur deswegen nicht die ersten besten aus dem Volke aufgegriffen, sondern es sollen die Weisesten genommen werden, weil nicht jenes es weiß, aber sie es wissen sollen, was sein wahrhafter und wirklicher Wille, d. h. was ihm gut ist. Wie sehr verkennen sie ihre Würde und Bestimmung, wenn sie sich darüber an das laute Geschrei, vollends an ein so dürres Geschrei wie “alte Verfassung” halten, ja gar sich auf die diesfallsigen Petitionen und Adressen stützen wollen.

4/528 Wenn sie aber in solchen Grund die Natur ihrer ganzen Bevollmächtigung setzten und sich weigerten, die königliche Bevollmächtigung anzuerkennen, so gaben sie sich eine aus dem Staatsorganismus tretende, der Regierung als selbständige Macht gegenüberstehende Stellung, deren Basis, wenn nicht schon das Gift eines revolutionären Prinzips darin ist, wenigstens nahe daran streift. Nach dieser Stellung nannte die Ständeversammlung ihre Verhandlungen mit der Regierung Unterhandlungen, - es waren Noten, welche sie mit derselben wechselte; sie nannte ihr Eingeben von Adressen an das Ministerium einen diplomatischen Weg (Abt. VIII, S. 81) - einen Weg, den nur souveräne Staaten gegeneinander betreten. Die Lage, in welcher sich die Regierung durch die Not des Augenblicks und selbst durch die Spannung befand, die durch das Beisammensein einer solchen Ständeversammlung unter solchen Umständen verursacht wurde, - außerdem der Umstand, daß der König sein selbständig angefangenes Werk wohl nicht sobald wieder abbrechen mochte, mögen das Ihrige beigetragen haben; aber immer ist auch die Mäßigung des Königs anzuerkennen, das Unförmliche und Anmaßende eines solchen Verhältnisses zu übersehen, sich auf diese Weise mit der Versammlung einzulassen und, obgleich sie es verschmähte, die Landstände seines Reichs zu sein, doch sie fortwährend als solche zu behandeln.

4/529 Soviel über die Förmlichkeit des Verhältnisses, in welches sich die Landstände setzten. Um aber das Wesentliche desselben näher zu betrachten, so läßt sich bemerken, daß sie, nachdem ihnen der König seine Konstitution bekanntgemacht, dreierlei tun konnten: entweder sich weigern, sie ungeprüft als verbindlich gelten zu lassen, daher in eine Untersuchung über sie eingehen und erst nach dem Ergebnis derselben sich erklären; zweitens sie annehmen, aber sich vorbehalten, das noch Vermißte und Unentwickelte zu bearbeiten und demgemäße Gesetzesvorschläge zu veranlassen; oder drittens die königliche Verfassung unbesehen verwerfen, ihrerseits eine hervorbringen und vom Könige die Annahme derselben fordern. - Die Forderung kann nicht bloß billig, sondern absolut gerecht scheinen, daß ein Volk die Verfassung, welche ihm gegeben wird, selbst prüfen müsse und ihr gar nicht anders Gültigkeit gegeben werden könne, als indem das Volk mit seinem Willen und Einsicht sie annehme; wenn dem nicht so wäre, kann man hinzusetzen, so könnte der Despotismus, die Tyrannei, die Infamie das Volk in beliebige Fesseln schlagen. - Und doch, um die Sache von keiner anderen Seite zu betrachten als der Erfahrung, so kann man sich auf diese berufen, teils daß Völker selbst, und zwar von den freisinnigsten, ihre Ungeschicklichkeit anerkannt haben, sich eine Verfassung zu geben, und einen Solon, Lykurg damit beauftragten, welche Männer ferner eine List gebrauchten, um den sogenannten Willen des Volks und die Erklärung dieses Willens über ihre Verfassung zu beseitigen, - teils daß Moses wie Ludwig XVIII. von sich aus die Verfassung gaben und nicht den Volkswillen, sondern die göttliche oder königliche Autorität zum Grunde der Gültigkeit derselben machten. - In Rücksicht auf Württemberg hätte aber der oben angeführte Schultheiß Reinhard von Obereßlingen in seinem Diktum alles erschöpft: Wenn die Schwaben freien Willen haben, so geschieht gar nichts. - Was aber die Besorglichkeit wegen despotischer Verfassungen, die, ohne den Volkswillen zu Rate zu ziehen, herauskommen könnten, betrifft, möchte aus einem begründeten Mißtrauen oder aus seichter Wohlweisheit und mutloser Mißkenntnis der wahrhaften Macht des Volks- und Zeitgeistes herrühren; hier ist nicht von einer Hypothese, sondern von einem bestimmten Falle die Rede. - Wie es die Erfahrung ergibt, so ist ebenso leicht auch nach der Natur der Sache einzusehen, daß niemand weniger Geschick haben kann, eine Verfassung zu machen, als das, was man das Volk nennen mag, oder als eine Versammlung seiner Stände; wenn man auch nicht betrachten will, daß die Existenz eines Volks und einer Ständeversammlung bereits eine Verfassung, einen organischen Zustand, ein geordnetes Volksleben voraussetzt.

4/530 Die dritte Partie, welche die württembergischen Landstände ergriffen, geradezu die königliche Verfassung zu verwerfen - ohne sie zu prüfen und ohne das auszuscheiden, was sie anerkennen könnten und was nicht, und was sie noch vermißten -, ist wohl die ungeschickteste, unschicklichste, unverzeihlichste gewesen. Sie gaben sich damit zugleich umgekehrt gegen den König die Stellung, ihrerseits von ihm zu verlangen, daß er unbesehen und unbedingt die Verfassung, welche sie und das Volk zu wollen meinten, annehmen solle, sogar daß ihm ein Akt des Annehmens gar nicht mehr zustehe, sondern daß er schon an und für sich zu derselben verbindlich sei. Es tut wenig zur Sache, daß sie von der Anmaßung frei zu sein schienen, die ihrige selbst machen zu wollen oder gemacht zu haben, da es die altwürttembergische Verfassung war, welche sie der königlichen entgegensetzten; sie ergaben sich damit nur unter die Autorität von etwas, das an und für sich nicht mehr stehen noch gehen konnte und von dem sie nachher naiv genug erklärten (XI, S. 282), daß es in seinem vollen Umfang anzugeben ihnen dermalen ganz unmöglich sei, - und warum dies? weil ihnen das alte Landschaftsarchiv noch vorenthalten werde! - Daß der Büchergelehrte etwa auf dem Sande ist, wenn er den Schlüssel zu seiner Bibliothek verloren hat, ist in der Ordnung; aber wenn die Landstände ihre Verfassung anzugeben für unmöglich finden, weil sie das Archiv nicht zur Benutzung haben, welchen Moderbegriff von Verfassung setzt dies voraus? Aber es ist ebendaselbst noch näher angegeben, welches die Quellen seien, aus denen “der Inhalt der Grundgesetze der Verfassung aufgezählt und entwickelt werden müsse”; es ist dies charakteristisch genug, um es auszuheben, nämlich nicht bloß “aus den württembergischen Haus- und Regierungsordnungen, den Landtags- und Ausschußrezessen, den Testamenten der Regenten”,

4/531 “sondern auch aus den verschiedenen einzelnen Gesetzbüchern, z. B. dem Landrechte, der Landesordnung, den sogenannten Allerhandordnungen, der Kirchen- und Kastenordnung, der Ehe- und Ehegerichtsordnung, der Kanzelordnung, der Forstordnung, der Kommunordnung” usw.

“Aus unzähligen (!!) einzelnen Reskripten und hauptsächlich aus den vielen Resolutionen, welche auf ständische Beschwerden, Bitten und Wünsche erteilt wurden.”

“Manche wichtige Sätze lassen sich nur durch Kombination verschiedener Quellen des württembergischen Staatsrechts, manche nur durch Induktion, manche nur durch die in den Gesetzen bestätigte Kraft des Herkommens erweisen.”

In derselben Adresse ist weiter vorne die Besorgnis geäußert, daß man ohne Voraussetzung der fortdauernden verbindenden Kraft dieser positiven Verfassung in die Labyrinthe des natürlichen Staatsrechts geführt würde. Kann es aber ein ärgeres Labyrinth geben als jene angegebene Quellenmasse? Einem Advokaten mag fröhlich zu Mute sein, eine solche Rüstkammer zu haben, um Konsequenzen, Kombinationen, Induktionen, Analogien für seine Deduktionen in Hülle und Fülle zu schöpfen; aber wie mag eine Ständeversammlung sich vor der Vernunft, der Quelle des sogenannten natürlichen Staatsrechts fürchten und gegen eine solche Furcht Hilfe und Sicherheit in dem Vertiefen in solches Papierlabyrinth suchen! Wenn die Stände einerseits dem Könige zumuteten, ihre in Jahr und Tag ans Licht zu bringenden Konsequenzen, Kombinationen, Induktionen usf. (es heißt ebendaselbst, es würde ein Unternehmen mehrerer Jahre sein) aus solchen Quellen als Rechte der württembergischen Untertanen zum voraus anzuerkennen, wollten sie andererseits behaupten, daß dies der Volkswille sei, der ein solches Gebäude von Verfassung nicht kennen konnte, das die Stände ihnen selbst für unmöglich erklärten anzugeben!

4/532 Man hätte übrigens noch die Ansicht fassen können, daß es den Ständen mit ihrer Forderung der vergangenen Verfassung nicht eigentlich so Ernst gewesen wäre, und sie hätten nur die verständige Absicht gehabt, die Abänderung einiger Punkte der königlichen Konstitution, vornehmlich eine umfassendere Entwicklung der Grundsätze zu erlangen, zugleich aber ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zwecks gesucht. Man kann zugeben, daß sie zu keinem Mittel greifen konnten, das wenigstens von mehr äußerlicher Gewalt gewesen wäre als die Erweckung der Zauberformel, wie der Name der altwürttembergischen Verfassung auch von ihnen genannt wird. Die sogenannte Einmütigkeit der Versammlung hierüber haben wir gesehen. Derjenige hohe und niedere Adel, welcher noch Rechte ansprach, die mit dem Interesse und Rechte des Volks und des Staats in Widerspruche standen, ja, der es überhaupt als problematisch stellte, ob er bereits zu Württemberg gehörte, und von Bedingungen sprach, unter welchen erst er in ein Subjektionsverhältnis zu treten geneigt zu sein belieben würde, - mußte für seine Ansprüche die Zauberformel “gutes altes Recht” ganz passend finden. Die sogenannten Neuwürttemberger, welche zunächst die Abhilfe des mannigfaltigen Druckes, unter dem sie seufzten, nicht unmittelbar in der königlichen Verfassung erblicken konnten, schlossen in der ersten Unklarheit über die Sache ihre Opposition gegen den gegenwärtigen Zustand an jenen Titel an.

Von allen Seiten liefen Adressen und Petitionen der Städte und Ämter ein, Deputationen erschienen, welche das Verlangen der Wiederherstellung der erbländischen Verfassung ausdrückten, und ein großer Teil der Sitzungen der Versammlung wurde mit dem Verlesen der Adressen verbracht. So verbraucht und außer Kredit gekommen das Mittel der Volksadressen ist, so wurde es hier nicht verschmäht; es war um so leichter anzuwenden, je größer der Einfluß der Schreiberklasse bei dem Volke ist, wovon nachher die Rede sein wird; aber um so weniger Gehalt und Autorität konnte jenes Mittel in den Augen des Einsichtsvolleren haben; es war eher geeignet, einen Schatten auf die Versammlung zu werfen.

4/534

  • Ohnehin ist es an sich der Platz einer Ständeversammlung, das vermittelnde Organ zwischen Fürst und Volk zu sein; und unter den vorwaltenden äußeren Umständen der neuen Unruhen in Frankreich, bei dem mit allem guten Willen gewöhnlichen Unverstande des sogenannten Volkes, wenn es über allgemeine Angelegenheiten zu sprechen kommt, noch mehr bei der Neuheit der Lage, dem Mangel der Begriffe im Volke über eine Staatsverfassung, da es die Sache noch nie gehabt hatte, bei dem Übergange aus seiner politischen Nullität in einen bisher unbekannten Anteil und Einfluß auf das Ganze eines Staates - war es um so mehr die Stellung der Landständeversammlung, das Volk mit seinen bisherigen Meinungen aus dem Spiele zu lassen. - In der fünften Sitzung fand es Herr Graf von Waldek für nötig, da nach sicheren Nachrichten das Volk durch Publikation der königlichen Konstitutionsurkunde beunruhigt sei, dasselbe zu beruhigen, und trug als das Mittel, dies ohne Aufsehen zu tun, vor, daß die Repräsentanten dem Volke berichten sollten, daß sie sich an die Spitze seiner Vorurteile gestellt haben. Wer möchte das Beruhigung des Volkes nennen, wenn ihm die Ständeversammlung erklärt, daß es in ihr - im Gegensatze gegen den König - die Stütze seiner Unruhe zu sehen habe! Übrigens so viele Petitionen verlesen wurden und soviel die Ständeversammlung sich auf sie zugute tat, so sieht man auch wieder, daß sie sehr vernachlässigt worden sind, und erkennt eben nicht aus den Protokollen, wodurch die Auswahl bestimmt worden, einen Teil zu verlesen, andere, wie es scheint, nicht einmal zu erwähnen und im Protokoll zu bemerken. Nur einige Beispiele: In einer Sitzung vom 20. Dez. 1815 (Abt. XVII, S. 49), kommt ein Antrag vor, eine Anzahl eingekommener Adressen wenigstens im Protokoll zu bemerken, sie für verlesen anzunehmen und zu den Akten zu legen. Am 21. Febr. 1816 kommt eine Petition der Stadt Riedlingen vom 12. April 1815 zum Verlesen. Am 5. April 1816 bittet ein Repräsentant, eine schon am 11. Juni vorigen Jahres übergebene Petition einer Sektion der Versammlung übergeben zu dürfen; aber unter diesem Datum, wo keine Sitzung war, aber auch am 12. Juni, wo eine Sitzung gehalten wurde, geschieht jener Petition gar keine Erwähnung. - Viele andere dergleichen Data zeigen eben nicht, daß die Ständeversammlung für die Petitionen des Volks eine objektive Achtung, d. h. insofern sie nicht bloß zweckdienlich für die Absichten der Versammlung waren, gehabt habe.

Was übrigens den Ernst um die alte Verfassung betrifft, so ergibt sich aus dem Verfolge so viel, daß es der Versammlung nicht bloß um die Stütze zu tun war, welche sie durch jene Zauberformel an der öffentlichen Meinung fand; der Majorität nach behauptete sie bleibend ihren Ernst um jene Verfassung und machte insbesondere die Forderung zur Hauptsache, daß das formelle Rechtsprinzip anerkannt werde. Der Geist des Formalismus und der Partikularität hat bekanntlich von jeher den Charakter und das Unglück Deutschlands in der Geschichte gemacht; dieser Geist hat sich hier in seiner ganzen Stärke gezeigt. Will man ihn Deutschheit nennen, so hätte nichts deutscher sein können als die Gesinnung der altwürttembergischen Deputierten, den Adel mit eingeschlossen. Verstände man aber unter Deutschheit etwas seinem Begriffe nach Allgemeines und Vernünftiges - bei aller Verschiedenheit der Territorialherrschaft -, so wird es schwer sein, etwas Undeutscheres zu finden als jene Gesinnung.

4/535 Die nächste Folge der Stellung aber, welche sich die Ständeversammlung gab, indem sie die königliche Verfassung verwarf, beiseite setzte, ignorierte, war, daß sie sich einer organischen Lebenstätigkeit unfähig machte. Sie stellte sich der Regierung gerade gegenüber, formierte nicht eine Opposition innerhalb eines gemeinschaftlichen Bodens und setzte sich selbst aus dem Verhältnisse, wirksame Arbeiten über Staatsinstitutionen vorzunehmen und zustande bringen zu können. Als einem neuwürttembergischen Repräsentanten, Herrn Gleich aus Aalen, nach Verlauf von drei Monaten und vergeblichem Harren, daß etwas Gedeihliches zum Vorschein käme, endlich die Geduld riß und er der Versammlung (Abt. VIII, S. 20 f.) unter anderem den Vorwurf machte, daß sie sich fast immer nur mit Nebensachen beschäftige und die Hauptsache außer Augen lasse, so wurde ihm dies für ganz falsch erklärt, denn die Versammlung habe in einer Sitzung den Beschluß gefaßt, daß jedes Mitglied aufgefordert werde, sich auf einen Entwurf der Konstitutionsurkunde vorzubereiten! - Als ob nicht jeder Deputierte seine ganze Vorbereitung schon hätte mitbringen sollen und als ob ein solcher Beschluß der Versammlung, daß jedes Mitglied sich vorbereiten solle, eine Arbeit gewesen wäre und eine Antwort, wenn nach der dreimonatigen Arbeit einer Versammlung gefragt wird. - Ohnehin aber hat man vorhin gesehen, daß am darauf folgenden 26. Oktober der Versammlung einfiel, daß ihr die Angabe der Grundgesetze ihrer Konstitution unmöglich sei, weil sie das Landschaftsarchiv noch nicht habe benutzen können.

Untätig sind darum freilich die Landstände nicht gewesen, sondern auf ihrem diplomatischen Wege haben sie ihres formellen Geschäfts genug getrieben. Da dasselbe aber ganz in die bedingten Grenzen eines bloß positiven Standpunkts, und der selbst als positiver keine Wirklichkeit mehr hat, eingeengt ist, so bietet sich, je lebhafter das Interesse in der Behauptung des formellen Rechts wird, desto weniger ein unabhängiger vernünftiger Inhalt dar, und in dieser Darstellung, welche die wichtigsten Gesichtspunkte schon berührt hat, kann der überdies im Publikum bekannte geschichtliche Gang nur nach seinen Hauptmomenten weiter angeführt werden.

4/536 Auf die oben erwähnte erste Eingabe der Stände, worin sie auf eine delikate, eigentlich aber auf eine nicht offene und freimütige, sondern versteckt sein sollende und geschrobene Weise die Verwerfung der königlichen Verfassung erklärt hatten, wurden sie vom Könige schon zwei Tage nachher einfach auf die ihnen vermöge dieser Verfassung zustehenden Rechte verwiesen und daran erinnert, daß ihnen darin, wofern sie einzelne Wünsche in dieser Rücksicht vorzutragen haben, der Weg dazu geöffnet sei; es wurde die Versicherung hinzugefügt, daß solche Wünsche und Bitten geneigtes Gehör finden sollen, sobald der König die Überzeugung erlange, daß sie dem Interesse des gesamten Königreichs gemäß sind.

4/537 Was konnte der König auf ihre undeutliche Erklärung mehr und anderes erwidern? - Der König verlangte Sachen, die sie ihm vorlegen sollten; sie bleiben in ihrer Erwiderung vom 23. März beim Stofflosen und Formellen stehen. Einen ausführlicheren Entwurf einer Eingabe, von Herrn Bolley verfaßt, in dem zwar gleich anfangs die Erklärung gemacht wird, daß die Stände sich enthalten, in eine vollständige Prüfung der neuen Urkunde einzugehen, der aber doch Bemerkungen gegen viele Punkte derselben vortrug, hielten sie zurück; er sollte aber für die Urkunde ihres politischen Glaubensbekenntnisses und der Rechenschaft der Gründe ihres Benehmens gelten und, wenn es nötig wäre, seinerzeit dem königlichen Staatsministerium vorgelegt werden (I. Abt., S. 67). Wohl wäre nichts nötiger gewesen, als die Gründe, aus denen sie die königliche Urkunde nicht annehmen könnten, dem Ministerium vorzulegen, vor allem aber sich in die vollständige Prüfung einzulassen. - Auch sind es nicht Bemerkungen, deren Vorlegung an das Ministerium die Sache fördern konnte; auf Bemerkungen macht man Gegenbemerkungen. Der sogenannte diplomatische Weg, der auf solche Weise eingeleitet ist und zu Resultaten führen kann, wie er mag, bringt sonst auch dies mit, daß die unterhandelnden Parteien Gründe und Gegengründe vorlegen. Außerdem, daß er nicht für das Verhältnis von Regierung zu Untertanen - ein Verhältnis, in welches freilich die Standesherren erst zu treten zu haben angaben - ist, ist er ganz etwas anderes, als was eine Haupttätigkeit einer Ständeversammlung sein soll: Prüfungen und Diskussionen innerhalb ihrer selbst über ihre Gegenstände. - Man kann den Gedanken haben, daß, wenn die Staatsminister, wie dies in der königlichen Urkunde § 26 enthalten ist, jetzt den Sitzungen beizuwohnen angefangen und das Wort genommen hätten, den Verhandlungen vielleicht schon von vorneherein eine andere Form gegeben worden wäre. Die Gegenbemerkungen, Widerlegungen, Ausführungen von Gründen konnten in den Stil königlicher Reskripte nicht eingehen, nicht Aufsätze gegen Aufsätze werden, aber ein Inhalt mündlicher Vorträge der Minister oder Staatsräte in den Sitzungen der Stände. Diese konnten gleichfalls zur Prüfung, überhaupt zu Entwicklungen und Diskussionen geleitet und womöglich aus der oben bezeichneten Stummheit und Papierverhandlung herausgerissen werden.

4/538 Die Eingabe der Stände vom 22. März, von Herrn Grafen von Waldek, wiederholte die gesuchte, weder offene noch verständige Wendung, in ihrer Schlußbitte die direkte Forderung der alten Verfassung wegzulassen und diese vorauszusetzen. Wenn eine solche Wendung recht würdig und tapfer scheinen konnte, so etwas gar nicht zum Gegenstande einer Bitte machen und allen Schein einer Zweifelhaftigkeit entfernt halten zu wollen, so konnte dies zu nichts führen; die Sache mußte doch, nur später, zur direkten Sprache kommen. - Die Schlußbitte ging daher feinerweise nur dahin, daß der König in die Ausdehnung der Verfassung der Erblande auf das ganze Königreich einwilligen möchte, zu welchem Behuf eine Deduktion der rechtlichen Ansprüche der inkorporierten Landesteile auf die erbländische Verfassung hinzugefügt wurde. - Ferner, nachdem die königliche Resolution von den Ständen die Angabe ihrer weiteren Wünsche verlangt hatte, kehrten sie dies um und wollten es der Regierung zuschieben, mit solcher Angabe anzufangen. In Verwicklungen von Privatangelegenheiten, in der Advokatenpraktik mag es zu den Klugheiten gehören, sich verschlossen zu halten, nicht zuerst zu sprechen, den anderen kommen zu sehen, ihm zuzuschieben, zuerst mit seinen Ansprüchen und Mitteln herauszugehen; man behält den Vorteil, angriffsweise gehen zu können, ohne sich etwas zu vergeben und sich auszusetzen u. dgl. Allein eine Ständeversammlung muß ihre Klugheit am wenigsten aus der Advokatenpraktik hernehmen. - Anstatt ihre Wünsche über Artikel der königlichen Urkunde abzugeben, setzten sie die zweite feine Bitte hinzu - um die Angabe derjenigen Modifikationen, welche die gegenwärtigen Verhältnisse fordern, zur Treffung einiger gemeinschaftlichen Übereinkunft, - als ob es bereits um weiter nichts zu tun gewesen wäre. - Wenn man eine solche Sicherheit und eine solche Bitte nicht für Hohn nehmen wollte, wo muß es nur als unbegreiflicher Unverstand auffallen, in den kein Strahl einer Reflexion auf die Stellung des gegenüberstehenden Teils fällt und der ganz gemütlich seinen Weg fortsetzt ohne allen Gedanken, daß, um eine Übereinkunft zu bewirken, in der Tat auch Rücksicht auf die Ansicht und den Willen dessen, mit welchem sie zustande kommen soll und welcher sogar der Fürst und Regierung ist, nötig ist.

4/539 Das Ministerium erklärte hierauf am 4. April, daß der König die ausführliche Beantwortung dieser Eingabe auf die Rückkehr des Kronprinzen und auf die mit demselben zu nehmende Rücksprache auszusetzen beschlossen habe. Jedoch am 17. April ließ der König den Ständen, zu der Zeit, wo er sie zugleich zur Mitwirkung, die außerordentlichen Kriegsbedürfnisse aufzutreiben, auffordern ließ, eine weitere Antwort zugehen. In derselben wird der Gesichtspunkt, von welchem bei der königlichen Verfassung ausgegangen worden, vor Augen gestellt, daß “nämlich bei der Unabhängigkeit des Staats von einem Oberen die Verhältnisse zwischen dem Staatsoberhaupt und den Ständen nach dem Beispiel anderer unabhängiger Staaten bestimmt worden, wie es zur Begründung eines dauerhaften Zustandes, zur Sicherstellung der Rechte des Volks und für die Festigkeit und Energie der Staatsregierung für notwendig erachtet worden, - unangesehen, ob die Rechte der Landstände unter der vormaligen Reichsterritorialverfassung des Herzogtums Württemberg ausgedehnter oder beschränkter waren; wie sie denn wirklich in der neuen Verfassung in mehreren wesentlichen Punkten, namentlich in Absicht auf die Unabhängigkeit in den landständischen Verhandlungen, in dem Anteil an der Gesetzgebung, selbst in der Besteuerung, welche in allem, was die Reichs- und Kreisverhältnisse mit sich brachten, von der landständischen Zustimmung nicht abhängig war, größer sind als in der vormals bestandenen”.

Ferner erklärt der König, zur Erzielung eines gemeinschaftlichen Einverständnisses über die Anwendbarkeit der Anträge mündliche Verhandlungen durch Bevollmächtigte von beiden Seiten eröffnen zu lassen.

Die Stände machten, wie oben angegeben, ihre Mitwirkung zur Aufbringung der außerordentlichen Bedürfnisse von der Zugestehung ihrer Forderungen abhängig. Das unmittelbare Mittel sahen sie in einem Staatsanlehen; ein solches mit vorteilhaften Bedingungen zu erlangen, wäre die Garantie der Landstände ohne Zweifel von Wichtigkeit gewesen. Hier war der Zeitpunkt, bei den Worten, die sie im Munde führten, bereit zu sein, Gut und Blut für das Vaterland aufzuopfern, die Wahrheit ihres guten Willens zu beweisen, - ein Beweis, der nur mit der Tat geführt werden kann. - Dieser werktätige Beweis würde zugleich eine Einleitung für ein Einverständnis überhaupt und näher zur Etablierung einer gemeinschaftlichen Schuldentilgungskasse haben werden können. Sie boten aber diese Garantie nicht an, sondern überschickten am 18. April dem König ein paar ihrer Aufsätze, welche sie im Vorrat hatten, wiederholten ihre eintönigen Vorstellungen, erklärten sich dann bereit, ihrerseits zur Wahl von Bevollmächtigten zu schreiten.

4/541 Die Versammlung ernannte am 24. April ein Komitee von 25 Mitgliedern, welche die Unterhandlungen vorbereiten sollten, und vier Kommissarien zur Unterhandlung mit den vier vom Könige dazu ernannten Staatsräten, welche, soviel man sich entsinnen mag, sämtlich Altwürttenmberger gewesen zu sein scheinen. Nun schien eine nähere Einleitung eingetreten zu sein, welche zur Sache zu führen Hoffnung geben konnte. Es zeigte sich gleich, daß das Komitee unter der aufgetragenen Vorbereitung die Leitung der Unterhandlungen und die Instruierung der ständischen Unterhandlungskommissarien verstanden, daß es in diesem Sinne seine Tätigkeit begonnen und sich de facto mit Ausschließung der Versammlung selbst der Unterhandlungen ganz bemächtigt hatte. Auf die Bemerkung eines Mitglieds in der Versammlung am 28. April, daß die Verhältnisse des Komitees bestimmter auszusprechen seien, versicherte Herr Amtsschreiber Bolley, eines der tätigsten Mitglieder des Komitees, daß dasselbe keine gefährlichen Schritte tun und da, wo es nötig sei, mit der Ständeversammlung kommunizieren werde; bei Unterhandlungen müßten gewisse Dinge geheim gehalten werden. Auf diese Versicherung übertrug die Versammlung dem Komitee förmlich die Leitung der Unterhandlungen salva ratificatione der Versammlung sowie die Instruierung der Kommissarien. - Die eigentliche Tätigkeit der Versammlung, das Geschäft in Beziehung auf die Verfassungsangelegenheit, war hiermit auf das Komitee übergegangen. Es wird nun erwähnt, daß Zusammentritte der ständischen Kommissarien mit den königlichen stattgehabt haben; vom 28. April an, wo eine, aber nicht im Druck bekannt gemachte Relation über diese Verhandlungen, und vom 2. Mai an, wo eine ebenfalls nicht abgedruckte Note des Komitees an die Kommissarien verlesen wird, erfährt man von diesem Unterhandlungsgeschäfte nichts mehr bis zum 29. Mai, wo Herr Dr. Cotta (VI. Abt., S. 79) im Namen der ständischen Kommissarien eine ihnen an demselben Tage mitgeteilte königliche Entschließung in betreff von sechs Gegenständen der Verfassung der Versammlung vorlegt. Erst aus der in vielen Rücksichten bemerkenswerten Rede des Herrn Gleich von Aalen vom 23. Juni (VII. Abt., S. 81) erfährt man etwas Näheres von dem Geiste und dem Benehmen des Komitees. Man ersieht nämlich daraus, daß dasselbe sich in eine Entwicklung und Arbeit über die Sache gar nicht eingelassen, sondern kurzweg sechs Punkte, welche, wie Herr Gleich richtig bemerkt, teils aus der alten württembergischen Verfassung, teils aus der königlichen Konstitution genommen waren, Verfassungsbruchstücke, als Präliminarartikel aufgestellt hatte. - Als die delikate, eher aber ungereimte Absicht für solche Handlungsweise wird angegeben, dem Hofe einen schicklichen Weg zu öffnen, um mit guter Art in die Wünsche der Versammlung einzugehen. - Ebenso merkwürdig ist aus der angeführten Rede zu ersehen, daß von dem Komitee aus diesen sechs Punkten der Ständeversammlung selbst ein Geheimnis gemacht worden war. Es heißt ebendaselbst, daß, nachdem verlautete, mehrere Mitglieder wollten aus Unzufriedenheit darüber den Landtag verlassen, denselben eine Art von vertraulicher Eröffnung gemacht wurde. - Oben ist der Charakter der Stummheit bemerklich gemacht worden, den die Versammlung gleich von Anfang an zeigte; jetzt aber wurde sie von ihrem Komitee dazu noch in den Zustand, nicht der Taubheit gesetzt - denn taub ist nur der, der nicht hört, wenn in seiner Gegenwart gesprochen wird -, sondern in den Zustand, nicht zu hören, weil nichts vor ihr gesprochen wurde. - Man verliert hier vollends alle Vorstellung, die man von der Bestimmung und den Arbeiten einer Ständeversammlung haben kann. - Es heißt in derselben Rede, was ebenso aus den Protokollen hervorgeht, daß an das Unerläßliche und Einzige, was hätte geschehen müssen, “an die Diskussion dieser sechs Artikel in der Ständeversammlung nun und nimmermehr gedacht wurde”. - So war die Versammlung immer noch nicht zu einer Materie in ihren Verhandlungen und einer gehaltvollen Tätigkeit über die Verfassung gekommen.

Das Geheimnis der sechs Präliminarartikel des Komitees, welche nunmehr den Wendepunkt ausmachen, lernt man erst aus einem Aufsatze der Stände vom 26. Juni kennen (VIII. Abt., S. 89). Da sie wirkliche Materien betreffen, so sollen sie hier kurz angeführt werden, zugleich mit der Angabe desjenigen, was die Resolution des Königs vom 29. Mai darüber zugesteht und was von der größten Wichtigkeit ist.

4/543 Das erste, was die Kommissarien verlangten, nannten sie sehr ungeschickt Selbsttaxation, mit der näheren Bestimmung, daß eine vorgängige Vorlegung der Staatsbedürfnisse und einer Berechnung der Kammereinkünfte, Einsicht in die Rechnung dieser, Prüfung der wirklichen Verwendung der verwilligten Gelder, eine ständische Administration der Landesgelder damit verbunden sein solle. - Der König nahm die in seiner Verfassung gemachte Beschränkung der Konkurrenz der Stände zurück und gab zu, daß nicht nur die Erhöhung, sondern überhaupt die direkten und indirekten Steuern von den Ständen bewilligt werden sollten; nur vom Jahre 1815 bis 1818 sollten die gegenwärtigen bestehen bleiben. Einen Anteil an der Erhebung dagegen sowie auch eine unter ihrer Direktion stehende Kasse gestand er den Ständen nicht zu; aber die genaueste Einsicht in alle Staatseinnahmen und -ausgaben und eine vollständige Kontrolle rücksichtlich der Verwendung, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem königlichen Patrimonial- und Domanialeigentum, wobei der König sich einer und zwar auf das Domanialeigentum zu fundierenden Zivilliste nicht entgegen zu sein erklärte. Ferner soll eine Schuldenzahlungsbehörde niedergesetzt werden, mit Zuziehung und gleicher Zahl ständischer Deputierten wie königlicher Deputierten. - Es bedarf keiner Bemerkung über die Liberalität dieser königlichen Konzessionen. Daß wohl in einem Reichslehen, aber nicht in einem Staate Stände die Administration der Staatskasse haben können, davon ist oben die Rede gewesen. Daß die Kammern in Frankreich, das Parlament in England eine solche Administration nicht hat, ist bekannt, - ebenso auch, daß im ersteren Lande die Deputiertenkammer Deputierte aus ihren Mitgliedern zur Amortisationskasse ernennt. Der Ausdruck Landesgelder, den die ständischen Kommissarien statt Staatsgelder gebrauchen, diente dazu, das Recht zu bezeichnen, welches das Land habe, da die Gelder die seinigen sind, sie auch selbst zu verwalten. - Die frühere Gewohnheit des Reichslehens, Regierung und Land entgegenzusetzen, konnte ihre Rechnung nicht bei dem Ausdrucke Staat finden, in welchem der alte Sinn jener Entgegensetzung wegfällt und Gelder der Privaten, wie sie zu Steuern, zu öffentlichen Geldern werden, nur dem Staate angehören.

Die zweite Forderung war die Herstellung des Kirchenguts. Der König gestand sie ganz zu, nur die vormalige abgesonderte Administration schlug er ab.

Der dritte Artikel war eine Form der Repräsentation, wobei alle Klassen der Untertanen verhältnismäßig gleich vertreten werden sollten. - Es ist oben schon ausführlicher über die sehr demokratische Repräsentationsform gesprochen. Auf dies ganz unbestimmte, versteckte Verlangen erwiderte der König, daß er weitere Anträge darüber erwarte; nur dies erklärte er, daß er in eine besondere Repräsentation des Adels nicht eingehen werde, worauf es hier etwa abgesehen zu sein schien. - Herr Gleich sagt noch am 23. Juni über diesen Punkt (VII. Abt., S. 130): “Welche Vorstellung und Absicht die Kommissarien mit demselben hatten, ist nicht leicht zu erraten. Darum hätten sie sich billig auch in der Versammlung darüber erklären sollen.” Also noch am 23. Juni war der Sinn dieses Artikels ein Geheimnis geblieben.

4/545 Der vierte Artikel war ein solcher, der denjenigen Mitgliedern der Stände, welche das bekannte alte Ausschußwesen vermissen konnten, sehr am Herzen liegen mochte: ununterbrochene Ausübung der ständischen Rechte durch einen bleibenden Ausschuß. - Der König erwiderte, daß die dem Ausschusse in der königlichen Urkunde auf vier Wochen anberaumte Zeit für seine jährliche Sitzung sehr wohl verlängert und die Zusammenberufung wiederholt werden könne, wenn die Geschäfte dies erfordern. Übrigens mache er die Stände auf die Kostenvermehrung aufmerksam. - Dieser letztere Umstand war bei den alten Ausschüssen allerdings sehr von Bedeutung; aber leicht hätte man sagen können, er könnte vielmehr ein stiller Grund für die Verlängerung, ja ununterbrochene Dauer der Sitzungen, wenn es auch die Geschäfte nicht erforderten, als dagegen werden. In Beziehung auf die alten Ausschüsse möchte dieser Gedanke insofern aber überflüssig sein, als sich in der oben S. 495 angeführten Broschüre, Die Verwaltung der württembergischen Landeskasse, Beispiele ergeben, daß der engere Ausschuß, der die Verwaltung der Kasse und das Recht, den größeren Ausschuß einzuberufen, hatte, demselben Geldentschädigungen dekretierte und bezahlen ließ, dafür, daß er denselben nicht einberufen hatte; er wußte also eine Kostenvermehrung hervorzubringen, ohne daß Geschäfte vorhanden waren und ohne daß Sitzungen gehalten wurden. - Erst vor kurzem ist es im Publikum bekannt geworden, daß die Ständeversammlung, deren Verhandlungen hier betrachtet werden, den Staat 260 000 Fl. gekostet hat. In den vorliegenden gedruckten Protokollen wird zwar einige Male erwähnt, daß über die Gehälter der ständischen Mitglieder und sonstige Unkosten referiert, auch ein Komitee darüber in Tätigkeit war; es bleibt aber in den gedruckten Protokollen immer nur bei diesen Anzeigen, ohne daß der Inhalt der Berichte oder Beschlüsse angegeben, ohne daß irgendwo Summen namhaft gemacht waren. Gerade diesen Gegenstand mußte eine Ständeversammlung am allerwenigsten mit Geheimtun behandeln, sondern ihm vielmehr mit aller Offenheit Publizität geben, wenn sie einmal für ihre Arbeiten oder wenigstens für ihr Beisammensein Geldbezahlung annahm. Diesen Artikel der königlichen Verfassung, sosehr sie die anderen ignorierte, hatte sie wenigstens utiliter akzeptiert. - Es ist schon für sich in hohem Grade mißliebig, wenn landständische Mitglieder Besoldungen oder Diäten beziehen; es ist dies ein Umstand von der höchsten Wichtigkeit, er ändert etwas Wesentliches in dem Charakter und der Stellung einer Volksrepräsentation; er gehört auch unter diejenigen, wodurch von selbst dem Eigentume bei den Wahlen das Übergewicht gegeben wird, außerdem daß er sonst mit der Ehre einer solchen Versammlung aufs engste zusammenhängt. Landstände können, im Falle sie besoldet sind, nie dem Verdachte oder Vorwurfe entgehen, daß, obzwar nicht allen, doch vielen oder einigen Mitgliedern ein solcher Bezug eine Rücksicht sei. In den Verhandlungen dieser Ständeversammlung wird der Empfindung gegen einen Gehaltsbezug, überhaupt einer Anregung dieses sowie anderer wichtiger Gegenstände gar nicht erwähnt, - gleichsam als ob es sich von selbst verstünde, daß die Deputierten besoldet werden, wenigstens, wie einmal vorkommt, daß sie ihre Kosten ersetzt erhalten. - Jener Vorwurf ist, wenn Referent sich recht entsinnt, auch öffentlich nicht ausgeblieben. - Aber die krauseste Forderung, die eine Ständeversammlung machen konnte, war, daß sie noch einen Ausschuß mit besonderen Besoldungen und mit Pensionen sollte ernennen können und vollends, um ja die Unfähigkeit und Faulheit der Ausschußmitglieder im voraus zu legitimieren, wie vormals Konsulentenstellen sollte hinzufügen und vergeben dürfen.

4/546 Es hilft nichts, daß die Führer der Stände für den Ausschuß, zu dessen Mitgliedern sie als die qualifiziertesten erscheinen mochten, nicht auf den ganzen Zustand und das Recht der vormaligen geheimen Truhe Anspruch machten. Mit der Besoldung von Ausschußmitgliedern, vollends mit der Pensionserteilung an solche, die, wie es im Entwurf der zu erneuernden württembergischen Verfassung heißt, “sich ganz dem Dienste des Vaterlandes hingegeben und die Bestimmung erhalten hätten, in Stuttgart zu wohnen (welche Hingebung!), aber bei der alle drei Jahre zu geschehenden Erneuerung des Ausschusses nicht von neuem ernannt würden”, denen “wegen des dem Vaterlande gebrachten ‘Opfers’ bis zu ihrer Wiederanstellung eine jährliche Entschädigung bezahlt werden sollte”, - hiermit würde ein Zustand wieder herbeigeführt, dessen Abschaffung zwar etwa nicht die Ausschußmitglieder selbst oder die, die Aussicht haben konnten, dazu gewählt zu werden, aber wohl Stände und vornehmlich das Volk für den größten Schritt zu einer freien und volksmäßigen Verfassung und für die größte Wohltat ansehen mußten, die die neuere Zeit herbeigebracht hat. - Von gleichem oder selbst größerem Einflusse ist der Umstand, daß durch solchen bleibenden Ausschuß das Allerwichtigste, die Versammlung der Landstände selbst, überflüssiger wird. Gesetzliche Bestimmungen dagegen sind etwas Unzureichendes, wenn die Sache selbst es so mit sich bringt. Auch von dem Geiste zu abstrahieren, der sich in solchem wohlbesoldeten Ausschusse bilden muß, so hat hierüber die Geschichte der alten württembergischen Landstände eine hinreichende Erfahrung geliefert. Es ist bekannt, wie selten Ständeversammlungen gewesen sind. Was die jetzigen Stände für ihr Palladium anzusehen schienen, die ununterbrochene Dauer von Ausschüssen, hätten sie mit mehr Nachdenken oder bloßem Rücksehen auf jene ihnen am nächsten liegende Erfahrung vielmehr als eine Einrichtung, welche ihrer Unabhängigkeit und ihrer wahrhaften Existenz, nämlich als Gesamtversammlung, den gefährlichsten Fallstrick legte, betrachten müssen.

4/547 Der fünfte geforderte Präliminarartikel ist der ständische Anteil an der Gesetzgebung seit 1806, nämlich Revision der seit 1806 erlassenen Verordnungen durch eine gemeinsame herr- und landschaftliche Deputation. - Der König erinnerte die Stände an das Mittel, das sie hierfür in dem Petitionsrechte bereits haben. - Außerdem aber kann man darin, daß jener Anteil bloß in bezug auf die seit 1806, wo die alten Landstände aufgehoben wurden, erlassenen Verordnungen gefordert wurde, nur entweder blindes Vorurteil für das frühere und blinde Animosität gegen das spätere vom König Ausgegangene oder wenigstens die Sucht, den Glauben an die Vortrefflichkeit von jenem und die Unzufriedenheit mit diesem zu zeigen, erblicken. Ferner ist die Revision, als bloß durch eine Deputation königlicher Räte und ständischer Mitglieder zu geschehen - wofür der beliebte Name herrschaftlich und landschaftlich wieder zum Vorschein kommt -, sonderbarer- und unförmlicherweise in Antrag gebracht, während die Konkurrenz der ganzen Ständeversammlung zum Geschäfte der Gesetzgebung gehört; für die Vorarbeiten dabei, wie für alle anderen Vorarbeiten, hatte dieselbe die Macht, sie Komitees auf[zu]tragen.

Der sechste Artikel ist die Freizügigkeit im alten Sinne des Wortes. - Der König gestand dieselbe, auch vor Ablauf eines Jahres nach der Willenserklärung eines solchen, der auswandern wolle, wie früher bestimmt war, zu, auch selbst im Falle der Leibeigenschaft, ohne sich von derselben loskaufen zu müssen. Aber da das Auswandern zugleich ein Verhältnis zu anderen Staaten betrifft, bestand er auf dem Grundsatze der Reziprozität in Ansehung der Nachsteuer.

Die ständischen Unterhandlungskommissarien hatten diese Artikel mit der peremtorischen Erklärung vorgelegt, daß ohne vertragsmäßige Anerkennung derselben kein glückliches Resultat der Unterhandlungen zu hoffen und die Mitwirkung der Stände sogar in der gegenwärtigen Not schlechterdings unmöglich sei; daß sie daher bitten müssen, der König möge jetzt schon, und ehe weiter gehandelt werde, eine befriedigende Erklärung geben, und zwar nicht nur zur Beruhigung der Versammlung, sondern auch des in- und selbst des ausländischen Publikums. - Der König, der selbst das Grelle, daß die Versammlung ihre Mitwirkung zu den damals erforderlichen Anstrengungen des Staats von der gleich jetzt, und ehe weiter gehandelt werde, zu geschehenden Unterwerfung des Königs unter ihren Willen abhängig machte, sowie eine solche Form der Unterhandlung, mit Vorlegung von unzusammenhängenden, unbestimmten, zum Teil dürftigen Präliminarartikeln zu beginnen, übersah und mit großer Nachgiebigkeit in Ansehung des Materiellen den Ständen entgegenging, fügte übrigens hinzu, daß seine Entschließungen auf unabänderlichen Grundsätzen beruhen, daß auf dieselbe die Unterhandlung mit den landständischen Deputierten fortgesetzt und eine Übereinkunft zu bewirken versucht werden solle.

4/549 Die Stände setzten aber diese Unterhandlungen nicht fort. Ihre bisherige Art und Weise, bei der Forderung des bloß Formellen stehenzubleiben, konnte durch die wichtigen Konzessionen, welche sie vom Könige auf diesem Wege erlangt hatten, gerechtfertigt erscheinen, wenn sie sich nun in die Sache eingelassen hätten. Wenn auch das Unterhandlungskomitee dabei noch hatte bleiben wollen, die königliche Verfassung zu ignorieren, durch welche ein Teil seiner Artikel teils bereits erledigt, teils auch besser ausgeführt und entwickelt war, so war es jetzt wohl Zeit, daß die Versammlung beratschlagte, das Spezielle sich zum Bewußtsein brachte und aussprach, was sie annehmbar finde und was nicht. Aus jenem hätten sich wenigstens Präliminarartikel, und zwar einer Übereinkunft, nicht einer Unterwerfung des Königs ergeben. - Sowenig aber die sechs Artikel vorher, ehe man sie zur präliminären unbedingten Annahme vorlegte, einer Diskussion der Versammlung unterworfen wurden, ebensowenig geschah dies nach erfolgter königlicher Erklärung über jene Artikel und über den Inhalt dieser Erklärung. Dagegen verlasen drei oder vier Mitglieder wieder Aufsätze, nämlich in der Gestalt von Projekten einer Antwort auf die königliche Resolution. Die fixe Vorstellung des trockenen Wiederherstellungsprinzips der alten Verfassung begründete die Naivität, daß die Versammlung sich immer außerhalb der Sache befand und sich auch jetzt nicht mit dieser, sondern nur mit ihrer eigenen diplomatischen Art und Weise, wie geantwortet werden solle, zu schaffen machte. - Herr Dr. Cotta hatte am 1. Mai im Komitee einen die Sache betreffenden Aufsatz, der besonders die Errichtung einer ständischen Kasse anging, dann vor die Versammlung gezogen wurde und einen Aufsatz des Herrn Dr. Weishaar (Sitzung vom 27. Mai, Abt. VI, S. 38) zur Folge hatte, vorgelesen; späterhin, am 23. Juni, ließ er einen anderen folgen, worin der Gedanke entwickelt wurde, daß eine solche Kasse, wie überhaupt das sonstige Gute der alten Verfassung, nicht auf die in die Regentenrechte eingreifenden Elemente ausgedehnt und jene Kasse vielmehr auf das eingeschränkt werden solle, was der Staatskredit und die Würde der Stände erlaube. Sosehr diese Gedanken, auf die er auch späterhin wieder zurückkam, sich zur gründlichen Beratschlagung vor einem Beschluß über die königliche Erklärung eigneten, so waren die Folgen nur diese, daß drei Wochen nachher und zugleich lange nach bewerkstelligter Antwort auf die königlichen Resolutionen Herr Amtsschreiber Bolley und wieder acht Tage später Herr Dr. Weishaar Aufsätze gegen die Ideen des Herrn Dr. Cotta vorlasen. Zu einer Abstimmung über die Sache selbst kam es gar nicht. - Von dem, was Herr Bolley, wie er es nannte, niedergeschrieben und dessen Vorlesen, wie das Protokoll (Abt. IX, S. 114) angibt, von der Versammlung mit lebhaftem Danke aufgenommen wurde, kann dies ausgehoben werden, daß er darin auf das bekannte Werk des Herrn Staatsministers von Wangenheim, Idee der Staatsverfassung, Rücksicht nahm und (IX. Abt., S. 124) ihm die Gerechtigkeit widerfahren läßt, “daß die Rechte des Volks, namentlich der Württemberger, an dem edlen Verfasser einen so warmen Verteidiger gefunden haben”. - Auch dies mag noch daraus angeführt werden, daß der Herr Verfasser in Beziehung auf eine landständische Disposition über die Steuerkasse versichert (ebenda S. 135), [daß,] “wenn hohe Staatszwecke in außerordentlichen Fällen die schnelle Beischaffung von Geldern fordern, die Stände, das Wichtigste im Auge habend, gewiß nie Anstand nehmen werden, den Landesherrn nach Kräften zu unterstützen”. - Dies Gewiß ist sehr naiv; in solcher Versicherung sollte die Garantie für den Staat liegen, daß es ihm nicht gefährlich sei, zwei unabhängige Regierungsgewalten zu konstituieren. Dies Gewiß ist um so naiver, da sich fragen ließ, welcher Staatszweck wichtiger, welcher Fall außerordentlicher sein konnte als der Moment von Napoleons Wiedererscheinung in Frankreich? Wie soeben, wenige Wochen ehe Herr Bolley seinen Aufsatz und diese seine Versicherung verlas, die württembergische Ständeversammlung ihren Landesherrn nach Kräften unterstützt und sich an die Sache Deutschlands und Europas angeschlossen hatte, haben wir gesehen.

4/550 Eine umfassendere Veranlassung, sich in die vorliegenden Artikel einzulassen, ward der Versammlung durch den schon einige Male angeführten, mutvollen, beredten, in Gedanken und Geist vortrefflichen Vortrag des Herrn Gleich aus Aalen vom 23. Juni. Derselbe spricht es aus, daß es den Ständen nicht um die altwürttembergische, sondern um eine gute Verfassung, nicht um ein leeres formelles Recht, sondern um die Sache zu tun sein solle, und greift vernünftigerweise nicht einige unzusammenhängende Bruchstücke, sondern die wesentlichen Grundsätze auf, auf welche es ankomme. Die Versammlung fand sich überrascht über einen ihren fixen Vorstellungen sowie ihrem ewigen Selbstlobe und dem Lobe aller Zeitungen so fremden Ton. Daß Herrn Gleich sein Mut von seiten der Versammlung schlecht bekommen, ist oben schon angeführt worden; diese Stimme ist in der Wüste verhallt und ihm durch ein halb Dutzend Aufsätze erwiesen worden, daß sein Antrag dahin ging, “sich auf die königliche Resolution einzulassen und die zum Teil akzeptablen Anerbietungen des Königs nicht gleichsam wegzuwerfen”. - Herr Gleich verschwindet aber von jetzt an aus der Versammlung, ohne daß über seinen Abgang eine Erläuterung aus den Protokollen hervorginge, und es erscheint späterhin ein anderer Repräsentant von Aalen. Es gehört dies aber überhaupt zu den Unförmlichkeiten der Versammlung, daß Mitglieder ihre Deputiertenstelle niederlegen und andere an ihrem Platze hervortreten, ohne daß erhellt, aus welcher förmlichen Bevollmächtigung das eine und das andere geschieht. - In Ansehung des Herrn Gleich liest man nur nach Jahr und Tag in einer Sitzung die dunkle Äußerung eines Mitgliedes angeführt, welches einen anderen Deputierten, der von der Meinung der Majorität abwich, warnend an das Schicksal erinnerte, welches Herr Gleich gehabt habe.

4/551 Mit dem Antrag des Herrn Gleich verwarf die Versammlung die Stellung, zu der ihr die königlichen Resolutionen den Weg geöffnet, die Stellung einer Übereinkunft, die über sehr wesentliche Punkte vorhanden war, auszusprechen und damit eine feste Basis zu weiterer Unterhandlung zu legen. Sie diskutierte nicht die Materien selbst, noch welche der königlichen Entschließungen ihrem Inhalte nach annehmbar und welche es nicht wären, sondern nur dergleichen, welche Aufsätze sie ihrer Beantwortung beilegen, welchen Titel sie ihnen geben wolle, und solche Formalien, in einigen Sitzungen. Am 26. Juni, vier Wochen nach Empfang der königlichen Entschließung, hatte sie endlich ihre Erwiderung fertig (VIII. Abt., S. 58 ff.). Auch bestand diese nicht in einer Gegeninstruktion ihrer Unterhandlungsbevollmächtigten, sondern in einer Adresse an den König. Die Versammlung fiel somit in den alten Weg ihres Libellierens zurück, der bisher zu nichts geführt hatte und an dessen Stelle deswegen der Weg mündlicher Unterhandlungen mit königlichen Kommissarien hatte treten sollen.

4/552 Die Adresse selbst ist, ohne die Nachgiebigkeit des Königs zu berühren, nur mit den Ausdrücken von gänzlicher Täuschung ihrer Hoffnungen, von ihrem namenlosen Schmerz und Bestürzung, von ihrer unmöglich gewissenhaften Überzeugung, mit dem Selbstrühmen von ihrer Wahrheitsliebe, der jede unreine Triebfeder, jede selbstsüchtige Absicht fremd sei, von dem Zeugnisse ihres Gewissens vor Gott, vor dessen Richterstuhl sie einst werden gefordert werden, und dergleichen Pathos angefüllt. In Ansehung der Sache war die Antwort ganz einfach und naiv diese, daß die königliche Resolution sich mit dem Prinzip der Stände nicht vereinigen lasse. Der pathetische Schluß der Adresse ist, daß sie den König bitten, ja beschwören, bei Gott, bei allem was heilig, was ehrwürdig ist, bei dem Glücke seiner eigenen Durchlauchtigsten Familie, daß er die Herstellung des früheren Rechtszustandes nicht länger verweigern möge. Herr Gleich hatte in seinen Vortrag kein dergleichen leeres Pathos eingemischt, aber desto mehr Vernunft darin entwickelt, die aber nicht die erwünschte Wirkung hervorbrachte; vielleicht wäre er mit jener Art von Pathos weitergekommen, doch höchstens hätte er nur etwa die Insinuation von unlauteren Absichten abgewendet. - Sonst werden die gewöhnlichen Gründe aus dem positiven Staatsrecht und aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere aber dem Könige dies zu Gemüte geführt, daß er selbst, wie die früheren Regenten, bei seinem Regierungsantritt die Aufrechthaltung der Verfassung feierlich gelobt und beschworen habe. Sie fügen hinzu, daß sie aufs gewissenhafteste untersucht haben, ob eine Veränderung eingetreten sei, welche nach Rechtsgrundsätzen diese Verpflichtungen aufheben konnte; sie konnten keinen solchen Rechtsgrund auffinden. Daß sie noch gründlicher hätten suchen müssen, dazu hätten sie sich müssen eben dadurch auffordern lassen, daß sie sich sonst in der Befugnis sahen, gegen ihren Fürsten die Anklage des Meineids gegen sein ganzes Volk zu erheben, - eine Befugnis und eine Handlung, vor der sie hätten zurückschaudern müssen.

4/553 Der Adresse wurde, außer zwei Aufsätzen, vornehmlich eine dritte Beilage angefügt, ein Aufsatz oder vielmehr ein Buch in kleinem Druck von 162 Seiten (VIII. Abt., S. 91-252), - nämlich die sogenannte Darstellung der Beschwerden des Landes. An diesem Buche hatten die Mitglieder viele Wochen lang gearbeitet und von allen Seiten her alle Arten von Beschwerden zusammengeschleppt. Man muß es in den Verhandlungen selbst nachlesen, wie mit dieser Arbeit sich die Stände das wichtigste Werk getan, ihre heiligste Pflicht erfüllt, ihr ganzes Betragen gegen den König am unwidersprechlichsten gerechtfertigt zu haben schienen. Es ist, vollends in dieser Anzeige, unmöglich, sich auf den Inhalt dieses grellen Bildes von Druck und Klagen einzulassen. Außer der Untersuchung der faktischen Behauptungen könnte es nötig scheinen, zu unterscheiden, was reelle und was vermeintliche Beschwerden wären; denn man sieht beim ersten Überblicke, daß eine Menge der Klagen auf dem Urteile der Verfasser über die Nützlichkeit oder Schädlichkeit von Staatseinrichtungen beruht. Alsdann wäre zu unterscheiden, was von dem Drucke der Abgaben, insofern er gegründet ist, der Regierung und was der Notwendigkeit und Ungunst der Zeiten zur Last fiele. Man hat wohl in allen deutschen Ländern, auch die vielfache Unvernunft des Beschwerens und Unzufriedenseins abgerechnet, diese Vermischung gesehen, dem Willen der Regierung zuzuschreiben, was Folge der ungeheuren Verhältnisse und Begebenheiten seit 25 Jahren war. Man sieht bei dieser Beschwerdesammlung in dieser Rücksicht ebenso, daß den Ständen die Kenntnis der Staatsbedürfnisse und der Lage der Staatskasse abging und daß die Klagen über die Auflagen ohne alle Vergleichung mit den Staatsbedürfnissen erhoben sind. In spezieller Rücksicht aber würde zu untersuchen sein, ob die Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung der alleinige Grund der gegründeten Beschwerden sei, denn dies war der vornehmste Gedanke, der dadurch bewiesen werden oder vielmehr nicht bewiesen werden sollte, sondern der geradezu vorausgesetzt wurde; noch weniger ist ausgeführt, daß die königliche Verfassung mit den soeben zugegebenen weiteren Bestimmungen den Beschwerden nicht abzuhelfen fähig wäre, ja daß sie vielmehr unter ihr fortbestehen müßten. Dieser letztere Gesichtspunkt, an dessen Entwicklung gar nicht gedacht wird, wäre der alleinige Nerv der Remonstration gewesen, welche durch diese Beschwerdenmasse unterstützt werden sollte.

4/554 Solche Untersuchungen, die sich zunächst als gerecht zeigen könnten, werden aber überhaupt überflüssig, da dies so gewichtig geschienene Werk von Hause aus mit einem Grundmangel behaftet war und ohne wichtige Folgen bleiben mußte, ja sogar ohne solche bleiben sollte. - Hier mag darüber nur das Wenige bemerkt werden, daß die Landes-Gravamina, die Cahiers des doléances, ein bekannter Artikel in den Geschäften vormaliger Reichsstände gewesen sind. Ebenso bekannt ist, wie wenig von je damit ausgerichtet worden, wie jeder Landtag oder Reichstag die vorhergehende Beschwerdenmasse meist noch unerledigt vorfand und sie mit neuem Stoffe weiter anzuschwellen suchte, so daß diese Moles selbst und die fest gewordene Gewohnheit einerseits der Landstände oder Parlamente, sich in solcher weitläufigen, alles Mögliche herbeiziehenden Ausführung von Klagen und Beschwerden nach Pflicht und Gewissen zu ergehen, und andererseits die Gewohnheit der Regierungen, zu den Verwilligungen ihrer Stände auch noch eine solche Moles überschickt zu erhalten, beide Teile so dagegen abgestumpft und abgehärtet hat, daß das Aufsetzen und Empfangen dieser Schriftmassen zur Bedeutung einer Formalität heruntersank. Referent erinnert sich, irgendwo angeführt gelesen zu haben, daß, als den Kommissarien des Herzogs Karl von Württemberg von dem Reichshofrat in Wien, im Lauf der Prozeßverhandlungen daselbst zwischen ihm und seinen Landständen im Jahre 1768, die Beschwerdesammlung der letzteren insinuiert wurde, jene Kommissarien ungefähr erwiderten, daß der Reichshofrat sich über eine solche Masse nicht verwundern solle, indem seit mehreren hundert Jahren die Verfasser der Gravaminum mit ihren Vorgängern darin wetteiferten, sie in der Beschreibung zu übertreffen und zu überbieten, und, wenn man solchem Ausmalen Glauben beimessen wollte, das Land schon seit länger als hundert Jahren gänzlich hätte ruiniert sein müssen.

4/555 Die württembergische Ständeversammlung, der ein ganz anderer Weg, der Weg nicht bloß zu gravaminieren, sondern an Wegschaffung der Mängel zu arbeiten, durch die königliche Verfassung eröffnet war, zog es vor, da sie in ihr Rechtsprinzip altkonstitutioneller Verfahrungsweise festgerannt war, bloß den geweisten Weg, die alte Heerstraße zu betreten und die Masse von Querelen zusammenzutragen. Denn sie hätte es ihrem Gewissen entgegengehalten, selbst zur Abhilfe beizutragen, weil sie durch eine werktätige Arbeit faktisch die königliche Verfassung anzuerkennen geglaubt hätte. Es ist auch eine leichtere Arbeit, eine solche Beschwerdenmasse zusammenzuschleppen, als die konstitutionellen und legislatorischen Dispositionen auszudenken und auszuarbeiten, wodurch allein dem gründlich abgeholfen wird, dem abgeholfen werden kann; es ist leichter, sich auf die erstere Weise nur zu einem hohlen Gefühle der Pflichterfüllung und falscher Gewissensbefriedigung aufzuspreizen, als sich auf die zweite Art ein mühsameres, aber zugleich bescheideneres und reelleres Verdienst zu erwerben. Ein Druck wie der, der durch übermäßiges Hegen des Wilds und die Jagden entstanden und der hart genug gewesen zu sein scheint, ist wohl dazu qualifiziert, mit bloßem Beschweren abgetan zu werden; denn zur Abhilfe bedarf es weiter nichts als eines königlichen Befehls, das Wild vor den Kopf zu schießen; - und es erhellt aus den Verhandlungen, daß der König auf die ersten Vorstellungen der Stände darüber noch im März (II. Abt., S. 57) diesem Übel, “als dessen Erledigung zunächst von ihm abhing”, zu steuern Befehle erteilt hatte; als die Stände späterhin Zweifel über die genügsame Wirksamkeit derselben hatten, erneuerten sie mit Recht ihre Vorstellungen. Indem sie aber auch alles andere, was ihnen in der Staatseinrichtung und Staatshaushaltung unrecht und schädlich schien, in einer Linie mit jenen Übeln hererzählten, und es gleichfalls beim Klagen und Beschweren bewenden ließen, so sah es aus, als ob sie sich die Abhilfe dieser Übel auch so vorstellten, daß der König nur Befehl zu geben brauche, sie wegzuschießen.

4/556 Alles Verdienst kann nun etwa jenem Zusammenbringen von Gebrechen und Übelständen nicht abgesprochen werden; es macht aber nur den Mangel des zweiten Verdienstes, durch überlegte Vorschläge zu abhelfenden Gesetzen wirklich zur Abhilfe beizutragen, um so auffallender. Allein in einer vorberatenden Sitzung über die erwähnten Aufsätze - vom 26. Juni (Abt. VIII, S. 8) - wird gar die saubere Bedenklichkeit vorgetragen, daß sich das Ministerium auf den Beschwerdenaufsatz einlassen möchte, - es möchte nämlich von der Hauptsache, d. i. der Herstellung der altwürttembergischen Verfassung, auf jenen ablenken. Herr Graf von Waldek hatte deswegen mit diesem Zweifel zugleich auf eine Wendung in der Adresse angetragen, wodurch man sich gegen das Einlassen sichern könne. Diese Wendung und Verwahrung gab dann Herr Bolley an, darin folgendermaßen angebracht zu haben, “daß die Stände sich durch Unterhandlungen über einzelne Beschwerden in Erreichung ihres höheren Zwecks, ihrer einzigen Sorge, nicht werden stören lassen, aber doch noch durch Vorlegung der Beschwerden eine heilige Pflicht zu erfüllen haben”. - Sollte es durch Unterhandlungen sein, daß die Beschwerden behandelt werden sollten, so gaben diese freilich Stoff für jahrelange oder vielmehr für endlose Unterhandlungen, da kein Reichshofrat mehr für deren Beendigung vorhanden war. Aber wollten die Stände sich weder auf legislative Arbeiten noch auf sogenannte Unterhandlungen, also überhaupt nicht einlassen, wozu jener Ballast von Beschwerden? - Sollte es dem Ministerium hiermit überlassen bleiben, ihnen auf seine Weise abzuhelfen? - In der Tat diente dieser Ballast zu weiter nichts, als daß die Stände, wie sie es nennen, eine heilige Pflicht erfüllt hatten; die heiligere, aber freilich saurere Pflicht, durch legislative Arbeiten die Einleitung einer Abhilfe zu machen, kam nicht zur Sprache. Der König erteilte den 21. Juli (X. Abt., S. 14) den einzig möglichen Bescheid, daß er durch die Vorträge seiner Ministerien in den Stand gesetzt werden müsse, über die vorgetragenen Beschwerden seine Entscheidung zu geben.

Unter der Menge von Beschwerden aber betrifft eine im Vorbeigehen das, was der Schreiberei-Unfug genannt wurde. Durch die nicht zu ermüdenden Erinnerungen des Herrn von Forstner ist dieser Gegenstand “aus der melancholischen Litanei der Beschwerden” herausgehoben und zu einer ausführlicheren Beleuchtung gebracht worden, welche das Publikum mit einem Württemberg ganz eigentümlichen Institut, dem Schreiberei-lnstitut, bekanntmacht und einen Zustand von rechtlicher und moralischer wie von intellektueller Versumpfung auftut, der unter anderem über ein wichtiges Moment, das Interesse für das gute alte Recht, Aufschluß gibt und um seines weitgreifenden Einflusses willen näher zu betrachten ist.

4/558 Bereits am 15. Mai trug Herr von Forstner den Einfluß, den die sogenannten Schreiber auf die Staatsverwaltung haben, als eine allgemeine Landplage vor, und zwar sprach er es aus, daß die ehemalige württembergische ständische Verfassung es ist, in deren Innerstem dies Übel festgewurzelt sei, welche den Schreibern “ein weites Feld der Willkür Bedrückung und Beutelschneiderei einräume” (Abt. V, S. 58). Es wurde nun ein Komitee niedergesetzt zur Verfassung eines Gutachtens mit Vorschlägen zur Verbesserung des Instituts. Als im Verlauf von sechs Wochen dieser Gegenstand nicht zur Sprache kam, wiederholte Herr von Forstner am 28. Juni seine Motion; er bemerkte dabei, daß, wenn auch manchem achtungswerten Prinzipal von Schreibern der Unfug ein Greuel sei, ein solcher ihn nicht verhindern und nur im Stillen eine Reform wünschen könne, weil er es nicht wage, das Heiligtum der alten Verfassung anzutasten, wissend, daß dies Übel tief in ihr gegründet und aufs innigste mit ihr verwebt ist. Er fügt hinzu, daß der Württemberger sich nie (d. h. auch nach Herstellung der alten Verfassung, - im Gegenteil) in seinem Schicksal erleichtert fühlen werde, solange dies Übel nicht beseitigt ist; daß dieses unerträglich und mehr als zureichend ist, den gemeinen Mann zur Verzweiflung zu bringen. Er führt als Tatsache und aus unverwerflichen Zeugnissen an, daß dieses Übel zu allen Zeiten die so häufigen Auswanderungen der Altwürttemberger ins Ausland bewirkt hat - Auswanderungen, die sowohl im größten Flor der ehemaligen ständischen Verfassung als zur Regierungszeit der verschiedensten württembergischen Regenten stattgehabt haben. Was konnte [sie], ruft er ferner aus, anders dazu bewegen als die Verfassung? Was sprach sich in derselben so unerträglich aus? Was brachte sie bei dieser Verfassung in Verzweiflung? Nichts anderes als der Druck des Schreiberstandes. Und die Verfassung war es, welche diesen Stand berechtigte, den Untertan zu drangsalieren usf. - Er führt bei fernerer Erneuerung seiner Motion (Abt. XVI, S. 84) aus dem Gutachten eines vormaligen württembergischen Regierungspräsidenten von Gemmingen eine Stelle an, worin es heißt, daß “Württemberg den traurigen Vorzug vor anderen Ländern habe, eine eigene Rasse von Menschen zu nähren, die man im übrigen Deutschland seit Dr. Fausts Zeiten nicht mehr kenne, - die Schreiber. Dies Geschlecht ist”, wird fortgefahren, “dem arbeitsamen Teile des Volks um so lästiger, als es gleich unverschämt und niederträchtig ist, bei einer günstigen Gelegenheit auf die ersten Ämter des Staats Ansprüche zu machen oder, bei einer ungünstigen, der letzten Klasse des Volks seine Nahrung zu entziehen, in allen Fällen immer von fremder Arbeit zu leben”. - In einer höchst merkwürdigen, detaillierten Eingabe des Oberamts Horb (XIX. Abt., S. 26 ff.) liest man, daß, was jährlich an Schreibereiverdiensten bezogen werde, im Durchschnitte mehr als eine, ja in weiteren aktenmäßigen Angaben liest man, daß es sechs bis sieben Jahressteuern betrage.

4/559 Eine solche Darstellung war nun freilich sehr kontrastierend mit dem Tone der Versammlung, immer von dem dreihundertjährigen Glücke Württembergs unter und durch seine ehemalige ständische Versammlung zu sprechen, und mit der Versicherung, ihre Wiederherstellung sei die ganz simple Abhilfe der soeben zusammengebrachten Beschwerden, deren Gesamtmasse vielmehr von dieser einzigen Landplage überwogen zu werden scheinen muß. Noch mehr kontrastierend kann man jene Darstellung mit dem Eifer der Versammlung für das alte Recht finden, von deren Mitgliedern ein Teil selbst, und darunter von den Koryphäen, wie Herr Bolley, Prinzipale in der Schreibdynastie waren, die meisten anderen Deputierten aber überhaupt nach ihrem Stande Brüder, Söhne oder sonst Verwandte in dieser Klasse oder für ihre Söhne und Verwandte das Recht auf die Teilhaftigkeit an den Vorteilen dieser “Landplage” haben konnten. Die Versammlung war jedoch in diesen Gegenstand eingegangen und hatte dafür ein Komitee, wie angegeben, ernannt. Wundern wird man sich aber oder, wenn man will, wird man sich nicht, wenn man die Saumseligkeit sieht, mit welcher dieser Gegenstand behandelt wurde. Auch auf die zweite Motion des Herrn von Forstner erfolgte nur eine Aufforderung an das Komitee zur Beschleunigung seiner Arbeit. Nach der auf die Vertagung am 27. Juli wieder erfolgten Zusammenkunft der Versammlung am 16. Oktober verlautete nichts weiter von dieser Sache; Herr von Forstner ließ nicht ab, am 5. Dezember den Gegenstand wieder zu erwecken; andere neuwürttembergische Deputierte schlossen ihre Stimmen an.

Wenn eine Eingabe von zwei Amtsschreibern, gegen deren einen gleich nachher sehr dringende Klagen (Abt. XIX, S. 27) einkommen, die Versammlung um eine Verbesserung der Versorgung dieses Standes bittet, als welcher, wie sie versichern, durch seine Einrichtung schon seit Jahrhunderten den wohltätigsten Einfluß auf den Staat und seine Glieder vor anderen Ländern gehabt habe (Abt. XVIII, S. 27), - so besagten dagegen andere immer mehr einkommende Petitionen, von denen viele ungedruckt blieben, und zwar als die allgemeine Stimme von Neuwürttemberg (Abt. XVIII, S. 95 ff.), daß, wenn von Landesbeschwerden und Bedrückungen die Rede sei, dieses Übel zuvörderst genannt werden müsse, - sie fügten dazu die Belege, welche dies sattsam erhärteten, “daß die Versammlung auf Einrichtungen bedacht sein möge, wodurch der Schreiberstand nicht mehr nötig habe, Tag und Nacht darauf zu sinnen, den Bürger zu brandschatzen und sein Aufkommen auf den Untergang des Untertans zu gründen”. In allen diesen Eingaben sind die grellsten Fakta angeführt und die stärksten Ausdrücke gegen diese Unterdrückung gebraucht.

4/560 Um die Zeit, als diese Bitten um Hilfe gegen dieses Aussaugen, Prellen und Brandschatzen einliefen, war die Betreibung von Remonstrationen gegen ein königliches Steuerexekutionsreskript von der Mitte Januars 1816 wegen der Jahressteuer von 1815/16 eine Hauptbeschäftigung der Ständeversammlung. Die Klagen über die unerträgliche, zur Verzweiflung treibende Landplage und Brandschatzung durch die Schreiberei und der Eifer der Landstände um eine Milderung der Abgaben an den Staat gehen einander parallel; so daß die Zusammenstellung herauskommt, als ob die Beitreibung der Steuern für den Staatszweck ein Hindernis für die Schreiberei würde, die Jahressteuern, welche sie den Untertanen auflegte, einzutreiben.

Am 24. April 1816, als seit bald einem Jahre noch immer nichts in dieser Sache geschehen war, erneuerte Herr von Forstner bei der Versammlung abermals in einem (nicht abgedruckten) Aufsatze seine Erinnerung daran. Endlich, nach mehr als einem Jahre (in dem die Versammlung zur Zusammenschleppung ihrer auf alle Zweige des Staatsdienstes sich erstreckenden Beschwerden nur etliche Wochen gebraucht hatte) ist denn die eigentliche Relation des für den Schreiberunfug niedergesetzten Komitees und des damit beauftragten Referenten, in welcher die Zusammenstellung dieser Beschwerden verheißen worden war, gar nicht zustande und zum Vorschein gekommen (XXII. Abt., S. 7, XXV. Abt. Anh., S. 54). Was erschienen ist, ist eine Begutachtung des Konsulenten Griesinger, welche als Anhang der 25. Abteilung auf 192 Seiten besonders abgedruckt ist. Diese ist vom 11. Juni an in mehreren Sitzungen stückweise nach Gelegenheit bis zum 15. Juli fort vorgelesen worden. Alsdann außer einer Bemerkung des Herrn Dr. Weishaar am 6. August gegen eine in der vorhergehenden Sitzung gemachte Motion, um eine Reform des Schreiberwesens wirklich vorzunehmen, von welcher Motion man aber im Protokoll von der vorherigen Sitzung nichts findet, und [außer] einigen sonstigen ganz einzelnen Bemerkungen ist von der Versammlung bis nahe vor ihrem Schlusse in dieser wichtigen Angelegenheit nichts mehr geschehen.

4/561 Das weitläufige Gutachten des Herrn Konsulenten Griesinger gibt gleich anfangs an, daß der Herr Verfasser sich enthalte, das traurige Gemälde aller “der schreienden und beinahe unglaublichen Tatsachen zu entwerfen, die sich in den bei den Ständen eingegangenen Petitionen und Aufsätzen über das Schreiberei-Institut aufgehäuft haben, weil ein anderes Mitglied diese Arbeit übernommen habe” - eine Arbeit, die, wie gesagt, nicht an das Tageslicht gebracht worden ist. Aber jenes Gutachten, nebst den wenigen abgedruckten Petitionen, enthält immer noch genug, daß daraus die in der Tat “außerordentliche und fast unglaubliche” Natur dieses so berühmten württembergischen Instituts und sein Verhältnis zur ständischen Verfassung näher hervorgehen kann. Indem der Herr Verfasser zuerst geschichtlich zu Werke geht, kommt er beim Amte der Gerichtsschreiber weil es sehr alt ist, auf die alten württembergischen Gerichte zu reden und seine Ansicht und Beurteilung derselben zu geben, von der sich Referent nicht enthalten kann, einiges zuvörderst auszuheben, ehe er an die Schreiberei selbst kommt. Der Herr Verfasser führt aus Kanzler Nauclers131) , der zu Ende des 15. Jahrhunderts lebte, Chronogr. gener. folgendes über die Verfassung dieser Gerichte an:

4/562 "In singulis urbibus, oppidis et villis duodecim viri, vitae integritate ac honestate praecipui, eliguntur in iudices, nullo habito respectu, an sciant literas, nec non, qui munus iudicum necessario subeunt, licet remunerationem seu mercedem nullam habeant, propter honorem. Sed pro bono communi, suis posthabitis negotiis, statutis diebus iudiciis intendunt, iurantque singuli, se facturos secundum quod eis visum fuerit iustius ac melius, et praesente magistratu loci causas audiunt, partibusque ad satietatem auditis sententiam dicunt, non ut leges censent (nämlich wie es vorher heißt -leges imperatorum), quorum nullam notitiam habent, sed prouti ratio et consuetudo iudiciorum dictat."132)  - Enthält aber ratio und consuetudo iudiciorum, das Gewohnheitsrecht, die coutumes, keine Gesetze? - Die Einführung der ausländischen Rechte führte auch gelehrte Konsulenten bei den Gerichten ein, und diese Gewohnheit vollends brachte jene aus ebenbürtigen Männern von ausgezeichneter Rechtschaffenheit, die nicht für Geld, sondern für die Ehre Recht sprachen, bestehenden Gerichte zu der Nullität herunter, welche ihr Aufheben zuletzt sogar für notwendig erblicken ließ.

Jene schöne Darstellung Nauclers nennt aber der Herr Verfasser eine mit den lebhaftesten Farben gemachte Schilderung der Unwissenheit der damaligen württembergischen Gerichte und fährt aus sich fort: “In Gerichten, wo Richter saßen, wie soeben beschrieben worden, denen dann auch die vielen (viele gewiß!) vernünftigen Ausdehnungen und Einschränkungen der Gesetze ganz unbekannt waren, deren Menge heutzutage alle Nicht-Juristen” (wie es noch die Mitglieder der Geschwornengerichte in England und Frankreich sind, - einer Institution, die in diesen Ländern als das Palladium der Freiheit betrachtet wird) “außerstand setzt, verworrene Rechtshändel zu entscheiden - in solchen Gerichten konnte das Hauptgeschäft der Gerichtsschreiber nur bestehen im Niederschreiben der törichten und abgeschmackten Urteile unwissender Richter eines barbarischen Zeitalters.” - Man sieht, daß von solchen Ansichten eines juristischen Mitglieds einer deutschen Ständeversammlung die Wiedererweckung herrlicher deutscher Altertümlichkeit, echt nationaler Institute, nicht zu erwarten ist.

4/563 Der Triumph des neuen Rechts, “der neuen und mutigen Ulpiane und die Niederlagen der württembergischen Richter” sind S. 31 noch weiter ausgeführt: “Das alte deutsche Recht und die alten deutschen Gewohnheiten lassen sich natürlich”, heißt es, “mit dem römischen Recht in keine Vergleichung setzen; die Albernheit roher und ungebildeter Köpfe eines finsteren Zeitalters muß neben der Weisheit der größten und erhabensten Rechtsgelehrten des alten Roms und der ganzen Welt einen sonderbaren Kontrast bilden, ja ganz und gar lächerlich und verächtlich werden” usf. Ist dies der Geist deutscher Volkstümlichkeit, den wir in solchem Tone geehrt und lebendig sehen? Mit Hohn wird ferner angeführt, daß der Landtag vom Jahre 1515 sowie mehrere folgende bittere Beschwerden geführt über die Gelehrten, die merklich bei allen Gerichten, durch das ganze Land, mit ihren Handlungen einbrechen, so daß jetzt einer, dem Rechtens not tue, mit zehn Gulden nicht davonkomme, der vielleicht vor zwölf Jahren mit zehn Schillingen die Sache gar gerichtet hätte, und wenn hier kein Einsehen geschehe, so müsse man in jegliches Dorf mit der Zeit einen oder zwei Doktoren setzen, welche Recht sprechen. Vergebliche Beschwerden, denn “der Tod sei einmal den alten deutschen Gewohnheiten geschworen gewesen”. Ein oder zwei Doktoren sind zwar nicht in jedes württembergische Dorf gekommen, aber dafür die Schreiber; und es würde unnütz sein, zu untersuchen, ob bei diesen gleichfalls nicht alten deutschen Gewohnheiten die Bürger gewonnen haben.

4/564 Diese Schreiber nun, um die es hier eigentlich zu tun ist, definiert Herr Konsulent Griesinger als juristische und kameralistische Praktiker und setzt das Eigentümliche der württembergischen Schreiber darin, daß sie solche bloß unstudierte Praktiker seien. Daß dies aber in anderen Ländern, nämlich bis zu einem gewissen Umfange, derselbe Fall ist, ist eine bekannte und natürliche Sache, da zu einem großen Teile der Schreibereifunktionen eine Universitätsbildung wenigstens etwas Überflüssiges ist. Das Eigentümliche des württembergischen Schreiberei-Instituts zeigt sich aber nach diesem Gutachten und den Petitionen in etwas ganz anderem zu liegen. Es geht daraus nämlich hervor, daß für jeden Amtsbezirk ein Stadt- oder Amtsschreiber vorhanden ist (für die größeren Städte nämlich auch ein besonderer Stadtschreiber und dann für den übrigen Bezirk, der das Amt heißt, wieder ein besonderer Amtsschreiber), welcher das Monopol hat, alles, was in diesem Bezirk Gerichtliches und Amtliches zu rechnen und zu schreiben ist, schreiben zu lassen. - Daß Oberamteien, nämlich die Justiz- und Polizeiämter, die Kameralverwaltungen, Forstämter, gleichfalls Schreiber als Gehilfen hatten, ist ein für ihre Geschäfte auch in anderen Ländern notwendiger Umstand. In dieser Rücksicht kann nur dies als Württemberg eigentümlich angesehen werden, daß unter solchen Gehilfen keine aus der Klasse studierter Juristen, Kameralisten oder Forstmänner genommene sich befinden, sondern alle Gehilfen sich nur durch die Routine bilden und nicht dazu bestimmt sind, selbst dereinst ein Amt, in dessen Geschäften sie arbeiten, zu bekleiden. In den Besitz der Forstämter ist längst der Adel gesetzt worden; der bürgerliche Gehilfe ist dadurch schon von der Fähigkeit ausgeschlossen, zu einem solchen Amte zu aspirieren. In Ansehung der studierten Juristen ist es nicht der Fall, daß ihnen zur Bedingung, um in einem Amte angestellt werden zu können, gemacht ist, sich nach Vollendung der Universitätsstudien die praktische Geschicklichkeit hierzu durch eine Praxis von einem oder etlichen Jahren bei einem Beamten zu erwerben, welche Vorbereitung in anderen Staaten ein gesetzliches Erfordernis ist. Es ist im Gutachten mehrfach davon die Rede, daß die studierten Juristen sich viel zu vornehm dünken, als Gehilfen bei einem Beamten einzutreten.

4/565 Eine bei der Ständeversammlung eingegebene Petition der Stadt Urach enthält die Beschwerde, daß der - übermäßig große - Bezirk des dort ehemals seinen Sitz habenden Oberamts verringert worden; unter anderen ist der saubere Gedanke geäußert, daß die ehemaligen vielen kleineren Oberämter den Nutzen gehabt, den in Geschäften unerfahrenen studierten Juristen zur Vorbereitungsbildung zu dienen, - für was? für die Versehung ausgedehnterer Oberamtsbezirke! Als ob der Unterschied nicht bloß die Quantität der Geschäfte beträfe; der Qualität nach sind sie dieselben. Die den kleineren Amtsbezirken angehörigen Bürger wären nach jenem Einfall nur darum die animae viles an denen der unerfahrene Angestellte sich zum Beamten bilden sollte, weil sie zu einem geographisch kleineren Bezirke gehören. - Weil nun auch diejenige juridische Praxis, welche anderwärts von studierten Juristen zu ihrer Vorbereitungsbildung für ein Amt unter Aufsicht und Anleitung eines wirklichen Beamten versehen wird, ganz den Schreibern anheimfällt, so erhellt die Wichtigkeit der letzteren sowohl im Verhältnisse zu einem unerfahrenen Vorgesetzten als auch für sich, indem der studierte Vorgesetzte eines Amtes von 20 000 und mehr Seelen, der auch die Polizeigewalt und Zweige der administrativen Gewalt mit gerichtlicher in sich vereinigte, nur Schreiber zu Gehilfen hat.

4/567 Die Hauptpartie im Gemälde des Institutes oder Unfugs (denn der Schreiberei-Unfug erscheint in den Vorträgen und Petitionen gleichsam als ein technischer und anerkannter Ausdruck für das Schreiberei-Institut) ist aber jenes Monopol, das den Stadt- und Amtsschreibern zugeteilt ist. Ferner um dasselbe zu exerzieren, halten sie nach Bedarf 10, 20 Schreibsubjekte, welche sie teils bei sich im Mittelpunkt behalten, teils in die Flecken und Dörfer ausschicken, um zu schreiben. Ein Detail der Geschäfte, die sie zu schreiben haben, muß im Gutachten selbst nachgelesen werden. Außer den Geschäften der Steuerrepartition, des Schreibens von Steuerzetteln, Steuerempfangbüchern, der Bestimmung des steuerbaren Vermögens jedes einzelnen Bürgers, der Bemerkung der Veränderungen durch Verkauf der Häuser, Güter, Heiraten usf., dann ebenso der Repartition der Kommunialausgaben des sogenannten Stadt- und Amtsschadens133)  sind vornehmlich zweierlei Gegenstände auszuzeichnen, in denen der Druck und Unfug der Schreiberei seinen vornehmsten Sitz zu haben scheint. Erstens haben sie die Akte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, Verträge, Heiratspakte, insbesondere die Testamente, Zubringensinventare, d. i. des Vermögens eines neuen Ehepaars, Verlassenschafts-Gantinventare, Erbschaftsteilungen u. dgl. zu fertigen. Über die letzteren Gegenstände heißt es z. B. am angeführten Orte S. 65: Bei fast allen Erbschaftsteilungen findet sich nicht so vieles Geld, als die Schreibgebühren betragen; es wird also das beste Stück Gut, um bares Geld zu bekommen, öffentlich verkauft; bei Neuverheirateten geht es nicht besser: entweder zehren die Inventurkosten ihr weniges im ledigen Stande sauer erspartes Geld auf, oder sie müssen schon zum Anfange Schulden machen oder ein Stück Gut verkaufen usf., und als die Folge von solchen Prozeduren wird die allgemeine Verarmung der unteren Volksklasse angegeben. Ein unverheiratetes Ehepaar z. B. kann also das Inventar, das nach den dasigen Gesetzen aufzunehmen ist, nicht selbst aufsetzen oder beliebig, von wem es sei, schreiben und dann gerichtlich bestätigen lassen, sondern der Schreibmonopolist nur kann dies verrichten; und mit welcher Weitläufigkeit und Kosten er überhaupt seine Arbeiten ausfertigt, davon wird sogleich die Rede sein. - Einstimmig sind in den Petitionen und sonstigen Angaben die Klagen sowohl über die Natur der gesetzlichen Dispositionen selbst, welche eine endlose Schreiberei und unsägliche Kosten nach sich ziehen, als über die Prellereien und den Unfug, der das gesetzlich Erlaubte verdoppelt, verzehnfacht. - Die andere weiter bemerkenswerte Beschäftigung der Schreiber ist die Fertigung der Bürgermeister-, d. i. der Kommun- und anderer hierher gehöriger Rechnungen, alsdann der Armenkassen-, Heiligen-, Almosen-, Spital- und Pflegrechnungen, überhaupt der Rechnungen über die Armen- und Kirchenfonds, - außerdem daß sie auch die Probation, Revision der Kommun- und Vormundschaftsrechnungen haben. - Hierbei kommt nun der ganz eigentümliche Umstand zum Vorschein, daß jene Bürgermeister und Administratoren von sonstigem Gemeindevermögen, Armenfonds usf. die Rechnungen über die Verwaltung ihrer Kassen nicht selbst stellen oder privatim für dieses Geschäft zu sorgen haben, sondern dasselbe aus der Schreibfabrik des Amtsschreibers müssen verfertigen lassen. Die Kosten werden der Gemeinde aufgerechnet, und hier ist der Name Amtsschaden, unter den sie gehören, wohl ganz passend.

Was vorerst die Seite dieser Kosten betrifft, die den Gemeinden dadurch erwachsen, so sind grelle Beispiele davon angeführt, z. B. daß die Fertigung der Rechnung einer neuwürttembergischen Gemeinde, wovon die Kosten früher 1 Fl. 30 Kr. machten, nun durch die neueingeführte altwürttembergische Schreibereimethode sich auf 50 Fl. erhöhte; einem Weiler, der wegen Mangels an Revenuen früher keiner Rechnung bedurfte, wußte die Kunst doch jetzt eine zu machen, die sich auf 56 Fl. 20 Kr. belief (Abt. XVIII, S. 99 f.). Diese und eine Menge anderer Beispiele wären lustig zu lesen, wenn sie nicht zugleich zu unerhörte, zu infame Prellereien wären; nur noch ein Fall: Die Kommunrechnungsakten von einem Orte Mögglingen wurden vom Stadtschreiber einer Reihe von Schreibern nacheinander zur Fertigung gegeben; diesen zusammen, deren keiner ein Wort an der Rechnung geschrieben hat, mußte die Kommune für Aktenlesen und Einstudieren den Betrag von 900 Fl., sage neunhundert Gulden, bezahlen; der eine ging dahin, der andere dorthin weiter; soviel kostete die Rechnung, ehe eine Zeile an ihr geschrieben war, und dem, der sie zuletzt wirklich machte, mußte seine Mühe freilich mit Recht wieder fürs Ganze bezahlt werden.

4/568 Eine der auffallendsten Klagen unter den von der Ständeversammlung zusammengestellten Landesbeschwerden macht die zum Teil so beträchtliche Vergrößerung der Administrationskosten des Vermögens der Gemeinden, der Armenfonds usf.; sie schreibt alles Übel dem Aufheben der alten Verfassung zu. Aus den Angaben, die sich über das Schreiberei-Institut ergeben, erhellt, daß diese Klagen besonders in den neu hinzugekommenen Landesteilen erhoben worden sind, und auch die abgedruckten detaillierten Gemeinderechnungen zeigen, daß gerade die Einführung dieses altwürttembergischen Unfugs es ist, welche eine enorme Vergrößerung der Administrationskosten herbeiführte. Es könnte noch vieles angeführt werden, von den unerlaubten Anrechnungen, der Weitläufigkeit der Rechnungen (unter anderem werden z. B. in den in duplo oder triplo zu fertigenden Kommunarmenfonds- und anderen dergleichen Rechnungen selbst die Zettel der Handwerksleute wieder in extenso, und zwar auch in duplo und triplo inseriert) u. dgl. - Mit dieser Praktik, sowohl auf rechtmäßige als unrechtmäßige Weise die Bürger auszusaugen, hängt alsdann das grelle Gemälde zusammen, das von den Sitten dieses Standes, der Unwissenheit, Roheit, Plumpheit, Arroganz usf. desselben gemacht wird; Abt. XVIII, S. 9 ff. Es heißt S. 40 ebendaselbst, “daß dieser Stand zu keiner Zeit in Württemberg geachtet worden sei; in der Hochachtung, die man von Zeit zu Zeit mit so vielem Rechte einzelnen Individuen desselben erzeigte, lag stillschweigend die Geringschätzung des Standes im ganzen, weil ausgezeichnete Schreiber stets eine große Seltenheit waren”. Die grellen Farben, die man übrigens gleich in dem ersten Kapitel dieses Gutachtens liest, sind nicht sowohl von dem Verfasser gerieben, sondern nur ein Zusammentrag aus den Schriften, welche über jenen Stand von anderen, älteren und neueren Schriftstellern erschienen sind und ein einstimmiges Zeugnis geben; - sogar sind darunter einige Verfasser, die diesem Stande selbst angehörten und ihn am besten kennen mußten. Man kann nicht wohl etwas Härteres von einer Menschenklasse sagen, als diese Schilderungen enthalten.

4/570 Eingreifender aber noch als alles dieses ist der Umstand, daß an den Prinzipal, den Stadt- und Amtsschreiber, dieselbe Summe, welche seine ausgeschickten Schreiber für ihre Arbeiten nach ihren Aufrechnungen verdienen oder erpressen, bezahlt werden muß. Hiermit tritt also nun eine eigentümliche Art von Verhältnis ein. Nicht nur hat der Prinzipal das Monopol des Schreibens in seinem Bezirk, sondern an ihn, welcher der Aufseher über die Handlungen seiner Untergebenen sein soll, muß nicht für eine seinerseits geleistete Arbeit, sondern gleichsam als an den Dynasten wieder ebendasselbe entrichtet werden, was seine Schreiber für sich erarbeiten und über dessen Übertreibung schon so sehr Klage geführt wird. Diese Abgabe an den Stadt- oder Amtsschreiber ist unabhängig von den herrschaftlichen Taxen, die noch auf solche Schriften gelegt sind, und fällt in seine Privatkasse. Es heißt hierüber mit Recht S. 137 am angeführten Ort: “Daß die Schreiber immer die Geldmacher der Stadt- und Amtsschreiber sind, daß diese bei jeder illegalen und übertriebenen Anrechnung und Weitläufigkeit ihrer Untergebenen immer nur gewinnen, - schlechter als diese Einrichtung läßt sich nichts ersinnen.” - Der Gedanke eines Dynasten- oder Lehensverhältnisses, nach welchem der Stadt- und Amtsschreiber von den Bürgern, gleichsam als von Untertanen oder Schreibholden, wie man sie nennen könnte, Gefälle erhebt, erscheint völlig ausgebildet in dem Fall, der Abt. XVIII, S. 57 angeführt wird. Ein Amtsschreiber rechnete im verflossenen Jahre einem Pächter, der einen verstorbenen Bruder, einen katholischen Pfarrer, zu beerben und Dispensation von der Inventur und Teilung erhalten hatte, die Summe von 200 Fl. an, weil er durch die Dispensation um seine Teilungsgebühren nicht kommen könne. Es ist daselbst weiter angeführt, daß der Erbe auch die Summe wirklich bezahlte und der Amtsschreiber sie einstrich, ohne eine Feder angesetzt zu haben, und es ist ferner nicht bemerkt, daß diese Erpressung Wiederersatz und Zuchthaus-oder andere Strafe zur Folge gehabt habe. Schuldigkeiten, welche aus dem Feudalverhältnis herrühren, enthalten doch noch teils ein Recht des Lehensherrn an Grund und Boden, teils die Pflicht des Schutzes seiner Vasallen. Auch von solchen Bedingungen sind aber jene Gebühren frei, welche der Stadt- und Amtsschreiber bezieht. - Wenn die württembergischen Bürger wirklich mit dieser Schreibhörigkeit oder Schreibleibeigenschaft behaftet sind - wie es de facto der Fall scheint und die Landstände nicht wohl in Abrede sein können -, so wäre es wenigstens zweckmäßiger wie auch gerechter, dem Staate den Vorteil dieser Untertänigkeit zuzuwenden und in dessen Namen dieses Monopol zu verpachten134) , statt daß jene Gefälle, ohne Bezahlung für eine Arbeit zu sein, nur in den Beutel von Privatpersonen fallen, von welchen manche sich dadurch, wie es Abt. XVIII S. 111 heißt, so gut als ein österreichischer und französischer Bischof stehen.

4/571 Es ist erwähnt worden, daß die Bürgermeister wie auch andere Gemeindevorsteher, Verwalter der Armenfonds u. dgl. die Rechnungen über ihre Verwaltung nicht selbst stellen, sondern dem privilegierten Schreiber dieses Geschäft zusteht. Es ist schon wichtig, daß jene Kommunalbeamten und Stiftungsverwalter durch solche Einrichtung in legitimer Unfähigkeit gehalten werden. Aber von bedeutenderem Gewicht als dieser Umstand und selbst als der vorhin betrachtete Kostenaufwand, der den Gemeinden und den anderen Fonds hieraus erwächst, ist die Abhängigkeit, in welche damit die sämtlichen Gemeindevorsteher eines Bezirks von dem Stadt- und Amtsschreiber gesetzt sind. Über diese in den Staatsorganismus weiter eingreifende Seite findet sich XVIII. Abt., S. 97 eine Schilderung in einer Petition von Gmünd, welche das Ungeheuer des Schreibereiwesens nach seinen verschiedenen Zweigen mit amtlichen Belegen darstellt135) ; über den [Zweig], von dem hier die Rede ist, heißt es: “Bei Kommunrechnungen bemeistert sich der Schreiber aller Papiere des Journals, der Beilagen und Quittungen des sogenannten Rechners, ohne speziellen Legschein dafür zu geben. Von diesem Augenblicke an ist der Bürgermeister sein Sklave; er hat den letzten ruhigen Schlaf getan, denn der Gedanke, seinen Kredit, Ehre und guten Namen einem fremden unbekannten Menschen überantwortet zu wissen, quält ihn unablässig. Mancher Schreiber läßt sich nun sogleich Abschlagszahlungen machen, wandert damit in eine andere Gegend des Reichs. Wird endlich das Geschäft von einem der Nachfolger begonnen, so nimmt die Leidensperiode des Rechners ihren Anfang, er hat unpassierliche Ausgaben gemacht, es fehlen Quittungen, es zeigt sich ein bedeutendes Defizit; die Aussicht des Rechners ist die Festung oder das Zuchthaus. Ist nun der sich schuldlos Bewußte auf diesem Punkte der Verzweiflung, so wird, nachdem die zweckdienlichen Mittel eingeschlagen worden, wieder eingelenkt, die Quittungen wieder gefunden oder gemacht usf. Der Rechner nebst den dabei vorkommenden Figuren oder Urkundspersonen unterschreibt seine ihm ganz überall unverständliche Rechnung und begreift ebensowenig wie bei dem früher ihm angeschuldigten Defizit, daß ihm nun am Ende ein Guthaben zukomme.”

4/572 In solchen Händen befinden sich also die Gemeindevorstände, in solchen Händen befindet sich das Volk! “Mein Volk, deine Führer betrügen dich!” - wenn sie vom guten alten Rechte sprechen, möchte man mit dem Propheten ausrufen. Aber so fern man sein wird, jene Schilderung, was das Persönliche betrifft, für allgemein anzunehmen, ebenso gewiß geht nicht aus den Persönlichkeiten, sondern aus solchen Einrichtungen die notwendige Abhängigkeit der Gemeindevorstände, der Gemeinden und, mit dem oben erwähnten weiteren Geschäftsressort der Schreiberei zusammengenommen, auch die der einzelnen Bürger von den Stadt- und Amtsschreibern hervor. Jene Gemeindevorstände erwählten ehemals die Landtagsdeputierten allein, und von den Mitgliedern der Ausschüsse war der größere Teil aus der Klasse der Schreiber. In dem Gries[inger-] Gutachten S. 72 heißt es: “Die Verbesserung oder gar die Umschmelzung des Schreiber-Instituts mußte, trotz der oft gefühlten und gerügten Gebrechen desselben, in den ständischen Repräsentanten, die ja meistens selbst Schreiber waren oder auf die wenigstens Schreiber Einfuß hatten, darum immer die größten Widersacher finden, weil jede Hauptverbesserung mit ihrem Interesse im offenbarsten Widerspruche stand.” - Hiermit ist alles gesagt. Was aber als ein waren, hatten, als ein Vergangenes von den früheren Landtagen und landständischen Ausschüssen erscheint, war es nicht auch ein Verhältnis, wie auch die Geschichte dieser Ständeversammlung selbst? hat sie etwas Wirksames dafür getan, um solchen Augiasstall wegzuschwemmen? hätte sie nicht in ihre eigenen Eingeweide gewütet? Haben die immer wiederholten Bemühungen des Herrn von Forstner, der sich durch ihre Zögerungen nicht ermüden ließ, es durchsetzen können, daß nach Jahr und Tag auch nur eine Relation des Komitees zustande gekommen, viel weniger daß eine Deliberation oder gar ein Beschluß in die Sache eingegangen wäre?136)

4/573 Charakteristisch ist es, daß die Klagen und Beschwerden fast nur aus Neuwürttemberg kamen, als ob Altwürttemberg in solchem Zustand aktiv und passiv so befangen gewesen wäre, daß es kein Bewußtsein und Empfindung oder vielmehr nur die der resignierenden Verzweiflung auf der einen Seite und auf der andern nur ein in den guten, alten, garantierten Rechten völlig gesichertes, privilegiertes Gewissen gehabt hätte! - Es mochte das Seinige dazu beigetragen haben, daß die altwürttembergischen Schreiber, die man als erfahrene Männer im Fache in dem neuen Gebiet vorzugsweise brauchen mußte, daselbst wie in einem eroberten Lande ärger hausten als daheim. Aber schlecht empfahlen sich so die neuen Landsleute, die in der Gewohnheit des altwürttembergischen Rechts und dieser so gepriesenen Verfassung erwachsen und gebildet waren, und ebenso schlecht empfahlen sie dies alte Recht und diese alte Verfassung.

Dem Ministerium aber könnte man einen Vorwurf daraus machen, eine Ständeversammlung, deren Elemente es kennen mußte, zusammengerufen und nicht vielmehr dem Könige geraten zu haben, noch zu den Veränderungen, die er in den oberen Stockwerken des Staats vorgenommen hatte, diese vorher hinzuzusetzen, daß er die Regeneration des unseligen Verfassungszustands der allgemeinen Volksmasse bewerkstelligte. Solange diese Württemberg eigentümliche, bürgerliche Aristokratie existierte, welche durch Schreiben bischöfliche Einkünfte als Gefälle bezog und eine allgemeine Gewalt über die Gemeinden, deren Vorsteher und die Privaten ausübte, solange diese Vorsteher und die Gemeinden nicht aus den Klauen dieser privilegierten Kaste gerissen, solches die Begriffe wie den Beutel der Volksmasse umgarnende Element sittlicher und intellektueller Versumpfung nicht zerstört war, konnte kein wahrer Begriff über Recht, Freiheit und Verfassung Wurzel fassen, konnte das Ministerium nichts anderes erwarten, als daß von den erwählten Deputierten ein großer Teil aus diesem Elemente hervorgehen würde.

4/575 Es konnte glänzend scheinen, daß der König zuerst unter den deutschen Fürsten seinem Volke Landstände nach einer Organisation gab, welche sie zu Vertretern der Rechte nicht einer Klasse, sondern des Volks selbst machen sollte, welche damit die landständische Verfassung aus der Gleichgültigkeit und Entfremdung, ja Verachtung des Volkes gegen sie, zu der frühere deutsche Landstände herabgesunken waren, reißen konnte.137)  Altwürttemberg hat keinen bedeutenden Adel für sich gehabt; dagegen hatte sich jene unscheinbarere, aber drückendere Aristokratie festgesetzt. Solange aber diese Fesseln des Volks nicht zerbrochen waren, konnte für sich keine Repräsentation hervorgehen, die ihm angehörte; und so unerläßlich es für den Begriff eines monarchischen Staates ist, daß Landstände in demselben seien, wäre es selbst vorzüglicher, gar keine zu haben, als die Fortdauer jener Privilegien, jener Bedrückung, Täuschung und Verdumpfung des Volks zu dulden, ohnehin besser, als Landstände zu haben, welche die Vertreter der Privilegien dieser Aristokratie sind. - Das Ministerium konnte gleichfalls die Grundsätze der anderen Aristokratie kennen, welche Württemberg soeben erst einverleibt worden oder, nach dem Sinne eines Teils derselben, erst einverleibt werden sollte. Es mußte voraussehen, daß diese Klasse damit anfangen würde, sich ihre Rechte vorzubehalten - Rechte, die in dieser Unbestimmtheit es unentschieden ließen, welches Verhältnis dieser Stand im Staate hatte, und die in ihrem alten Umfange jedem Staatsorganismus widersprechen. - Es hat sich in den meisten Fällen großer politischer Bewegung gezeigt, daß Fürst und Volk eines Sinnes und Willens gewesen sind, aber daß sich nur zu oft ein Mittelstand, wie in Frankreich der Adel und die Geistlichkeit, so in Württemberg jener und die bürgerliche Aristokratie der Schreiberei, statt das Band von beiden auszumachen, wie es seine Bestimmung ist, auf Privilegien und Monopole steifte und die Verwirklichung der Grundsätze des vernünftigen Rechts und allgemeinen Wohls hinderte, ja zunichte machte. Durch die Stellung, die dem Mittelstande überhaupt zukommt, die Intelligenz eines Volkes auszumachen und dessen Rechte wie dessen Pflichten unmittelbar zu handhaben, vermag er, wenn er vielmehr eigene Privilegien gegen dasselbe verteidigt, dieses in die Täuschung zu ziehen, daß es sich auf die Seite dieses seines Feindes stellt. Dann entsteht das ebenso ekelhafte als traurige Schauspiel, daß Unrecht, welches hundert Jahre Recht geheißen, als solches gegolten und das Volk zur Verzweiflung gebracht hat, von dem durch diesen Namen betrogenen Volke selbst unterstützt wird.

Nachdem nun aus dem Bisherigen die Grundsätze, der Geist und die Interessen dieser Versammlung sich sattsam zu erkennen gegeben, so hat die fernere Geschichte, die nur eine trockene Folge davon ist, weniger Interesse mehr und läßt sich kürzer zusammenfassen.

4/576 Wir sind im Verfolge des Geschichtlichen dabei stehengeblieben, daß die Stände am 26. Juni nicht darauf eingingen, dem, was in den wichtigen königlichen Konzessionen annehmbar für sie war, mit welchem die gleichfalls aus der königlichen Verfassung annehmbaren Punkte in Verbindung gebracht werden konnten, die Form einer Übereinkunft zu geben, sondern sich vielmehr in der Stellung völliger Nichtbefriedigung hielten. Originell ist dabei, aber ganz im Stile des bisherigen Ganges (IX. Abt., S. 3), daß in der folgenden Sitzung nach gefaßtem Beschlusse nun die Prüfung der königlichen Resolutionen in einem Aufsatze eines einzelnen Mitglieds, des Dr. Weishaar, zur Sprache gebracht und ein Komitee ernannt wurde, um diesen Aufsatz zu prüfen. Dies Komitee referierte am 28. Juni, erwähnte jedoch einer Untersuchung und des Befunds dieses Aufsatzes gar nicht, sondern trug nur darauf an, ihn den königlichen Unterhandlungskommissarien mitzuteilen. Dieser Beschluß vom 28. Juni erscheint auch in der Hauptadresse, obgleich diese vom 26. Juni datiert ist, sowie auch am 28. noch der am 26. gefaßte Entschluß, darin der hohen Garanten der altwürttembergischen Verfassung, nämlich der drei Mächte Preußen, England und Dänemark, zu erwähnen, zurückgenommen wird. - Den 21. Juli erfolgte die vorauszusehende königliche Resolution (XX. Abt., S. 13), die Vertagung der Versammlung vom 26. Juli an, mit dem Motiv, daß dem Könige die vorgelegten Landesbeschwerden von weit größerer Wichtigkeit sein müssen als die vorliegenden Diszeptationen über Verfassungsgegenstände und er jene einer strengen Prüfung und Untersuchung durch die Minister und Behörden zu unterwerfen gesonnen sei, - daß, da die Landstände in ihren eingegebenen Aufsätzen alles erschöpft hätten, was sie denkbarerweise an den König zu bringen im Falle sein könnten, kein Gegenstand vorliege, der sich zu einer Beratung mit der Versammlung eigne. Ferner gibt ihr der König auf, zur Fortsetzung der Unterhandlung Bevollmächtigte zurückzulassen und sie so zu instruieren, daß einer Vereinbarung entgegengesehen werden könne. - Man wird zugeben müssen, daß dieser Beschluß in Ansehung der zwei vorliegenden Gegenstände der Lage der Sache gemäß war.

4/578 Die Stände bezeugten dagegen in ihrer Adresse vom 24. Juli (X. Abt., S. 15), daß ihnen an den Beschwerden gar nicht so viel gelegen sei als an der Verfassung, daß sie durch die königliche Resolution in die größte Betrübnis versetzt seien, da sie vertagt werden sollen, ehe sie dem Volke irgendeinen Trost, irgendeine Beruhigung bringen können. Außer dieser Verleugnung, daß der König so vieles, ihnen selbst für wesentlich Geltendes, in der Tat aber so gut als alles Wesentliche zugegeben hatte, fügten sie die Anzeige bei, daß sie ein Komitee von 25 Mitgliedern unter dem Vorsitz des bisherigen Präsidenten der Versammlung bevollmächtigt [hätten], welches die Vergleichshandlungen führen und überhaupt das Interesse des Landes besorgen werde. Übrigens können sie keine andere Instruktion geben, als die sie vom Volke erhalten und in ihrem Herzen tragen; sie behalten sich ferner die Genehmigung der Verhandlungen vor. - Es war hiermit auf dem Wege, nämlich von seiten der Stände, zu einem Ausschuß alten Stils, zu einem zur Besorgung des Interesses des Landes überhaupt bevollmächtigten Komitee. Der König bewahrte sein Volk hiervor und rettete die Landstände wider ihren Willen und gegen sie selbst. Das Lächerliche des ständischen Antrags wies eine Resolution vom 26. Juli (X. Abt., S. 50) damit ab, daß es mit dem Begriffe der Vertagung nicht vereinbar sei, daß ein die ganze Versammlung repräsentierendes Kollegium zurückbleibe. - Aber mit den Vorstellungen dieser Stände vertrug sich, wie man zur Genüge gesehen, vieles, was mit dem Begriffe nicht vereinbarlich ist. - Sie sollen ferner Bevollmächtigte in der bisherigen Zahl ihrer Verhandlungskommissarien zurücklassen. - In derselben Sitzung, den 26. Juli, worin diese königliche Resolution verlesen wurde, wurde von Herrn Bolley in einem Votum scriptum entwickelt, daß die Versammlung in keiner Hinsicht nur vier Bevollmächtigte zurücklassen könne. Dann kam die Abordnung einer Deputation an den König, welche mündlich die bisherigen Bitten wiederholen sollte, in Vorschlag; er ward aber abgewiesen, weil solche Deputation ebensowenig als die bisherigen schriftlichen Vorträge ausrichten, weil sie ferner gegen die alten Normen sein würde, - weil ein Regent so viel Mittel in Händen habe, die [, welche] vor ihn treten, mit scheinbarer Beschämung zurückzuweisen, so daß dieser Akt mit Unannehmlichkeiten für die Versammlung verbunden sein könnte. - Besorgte sie etwa, daß ihre Deputation hinausgeprügelt werden möchte? - Während das Komitee mit Abfassung der Adresse beschäftigt war, ließ sich in dieser Not die übrige Versammlung Adressen, zum Teil von weit entlegenen Städten und deren Amtsbezirken, verlesen, die vom vorigen Tage datiert, “per Estafette” den 26. präsentiert und im Sinne der Versammlung abgefaßt waren. Von anderen noch nicht zum Vorlesen gekommenen Adressen anderen Inhalts ward nur die lange Konsignation, doch ohne das Datum ihrer Abfassung und Präsentation anzugeben, vorgelegt. Auch wurde unter anderen Aufsätzen ein “von mehreren Mitgliedern gewünschter” abgelesen, über die - ihnen von den Amtspflegern verweigerten Diäten. - In einer früheren Sitzung war nämlich angemerkt worden, daß die Mitglieder sich weigerten, ihre Diäten aus der Staatskasse anzunehmen, und sie aus den Gemeindekassen forderten, deren Verwalter, wie es scheint nicht alle willfährig waren, diese unberechtigte Zahlung zu leisten.

4/579 Die nun von der Versammlung beschlossene Adresse bleibt bei ihrem vorigen Verlangen und schließt unter vielem Pathos mit dem gewöhnlichen breiten Selbstlobe und Selbstzeugnisse von ihrem Gewissen, und daß sie nichts als ihre Pflicht getan, daß sie vom Volke die rührendsten Beweise der Dankbarkeit dafür, von ganz Deutschland Beweise der Achtung erhalten usf. - Der König hatte sie zusammenberufen, die Konstitution gegeben, deren Grundzüge oben betrachtet worden, hatte zu den neuerlichen Konzessionen sich verstanden und der schnöden Erwiderungen der Versammlung auf dieselben ungeachtet die Fortsetzung der eingerichteten und begonnenen Unterhandlung zugegeben; das Beisammensein der Versammlung selbst war ohne allen Gegenstand; ihr blieb sowohl die Instruierung ihrer Bevollmächtigten als die Ratifikation des Verhandelten vorbehalten. Alles dessen unerachtet entblödeten sich die Verfasser der Adresse und die mit ihnen einmütige Versammlung nicht, dem Könige zu sagen, daß, wenn er nicht in die Übertragung der Rechte der Landstände an einen Ausschuß willige, sie die Überzeugung haben müssen, daß seine Absicht sei, daß dem Volke gar keine Verfassung zuteil werden soll. - Noch griff die Versammlung zu dem letzten Mittel in dieser Not, wo ihr alles auf der Spitze zu stehen schien, - sich nämlich an die Garanten zu wenden. - Herr Bolley drückte sich (Abt. X, S. 37) darüber so aus, daß, wenn der König den Wünschen der Adresse nicht entspreche, nicht nur jede Möglichkeit wegfalle, an den Bundestag als Ständeversammlung sich zu wenden, sondern auch für die Sache selbst nicht mehr viel zu verlieren sei. - Man wird es wunderbarlich genug finden können, wie die Versammlung sich selbst in solches Fieber und Schwüle hineinhetzen mochte; ihre Übertreibung, wo es sich um eine ganz einfache Sache handelte, konnte keinen Zweck haben, als die schlimmsten Absichten auf seiten des Königs, die Gefahr des Verlusts der Sache glaublich zu machen; und diese Sache war die Reduktion der Stände auf einen alten Ausschuß.

4/580 Was aber die Anrufung der Garanten der alten Verfassung betrifft, so fehlte nur dies, daß die Stände noch an einen Reichstag in Regensburg und einen Reichshofrat in Wien Schreiben erlassen hätten. Sie riefen die Garantie von Mächten an, welche nur eben erst in Wien, in Gemeinsamkeit mit den übrigen, die Auflösung des Deutschen Reichs und die Erhebung des Herzogtums Württemberg zu einem Staat aufs neue konsolidiert, welche vernünftigerweise für die neuen deutschen Staaten landständische Verfassungen überhaupt, nicht die alten stipuliert - und in diesen Artikel hiermit die für einen neuen deutschen Staat einzig denkbare Garantie gelegt, wenn eine solche nötig sein sollte -, ja welche nicht einmal der französischen Nation, deren König sie soeben zum zweiten Mal auf seinen Thron zurückgeführt hatten, die Schmach einer Garantie ihrer Charte aufgelegt hatten, viel weniger daß dieses Volk sie zu dieser letzten Erniedrigung seiner selbst aufgefordert hätte. - Auch haben die württembergischen Stände auf ihre Schreiben an jene drei Mächte, wie sich von selbst versteht, nie eine Antwort erhalten.

Der König ließ den Ständen in einem Erlaß vom 27. Juli das Unerklärliche ihres Benehmens bemerklich machen und überließ es ihnen, wenn es zu ihrer Beruhigung diene, eine doppelte oder dreifache Anzahl von Deputierten zu bestellen; er rückte den Termin der Vertagung auf den 28. hinaus, um der Versammlung noch einmal zur Besinnung Zeit zu lassen. Sie verfertigte den 28. noch eine breite Adresse wie die vorhergehenden, in einem Tone von rechthaberischer Gehässigkeit und böser Verbitterung, der mit dem Tone würdiger Haltung, ruhig bleibender Einfachheit und Beschränkung auf das Wesentliche der königlichen Resolutionen sehr kontrastiert; - den Ausdruck am Schlusse der Adresse, daß durch diese Vertagung eine unheilbare Spaltung zwischen dem Könige und dem Lande herbeigezogen worden, hätte eine Ständeversammlung sich nie gestatten dürfen. - Sie ging nun auseinander.

4/582 Diese böse Bitterkeit, sollte sie an den rührenden Beweisen der Dankbarkeit des Volkes (unter anderen in einer der letzten Sitzungen an einer Nachtmusik) Anteil gehabt haben? Man hätte meinen können, daß nur der Pöbel daran Gefallen gefunden und sein Selbstgefühl darin hätte haben können. Über den König vermochte sie nicht, die Stände nicht mehr einzuberufen; sondern er widerlegte ihr Benehmen, sich nicht an die Sache und seinen erklärten Willen, sondern vornehmlich an ihre eigenen Imputationen von Absichten zu halten, dadurch, daß er sie auf den 16. Oktober desselben Jahres wieder zusammenberief. Wenn das Ministerium vor der ersten Zusammenberufung schon es höchst unurwahrscheinlich hatte finden können, daß mit solchem Material, als sich für eine ständische Versammlung vorfand, nichts Gedeihliches auszurichten sein würde, so konnte es nach der bisherigen Erfahrung von der Unmöglichkeit sich überzeugt und vor der ganzen Welt sich gerechtfertigt halten, wenn es sie nicht wieder einberief. Ein solches Beisammensitzen ist jedoch immer von unendlicher Wichtigkeit für die politische Erziehung, deren ein Volk und dessen Häupter bedürfen, das bisher in politischer Nullität gelebt [hatte] und dessen Erziehung nicht wie bei einem noch unbefangenen Volke nur ganz von vorne anzufangen war, sondern das auch in den harten Fesseln einer drückenden Aristokratie, einer darauf gebauten innerlichen Verfassung und in dem Mangel und der Verkehrtheit von Begriffen über Staats- und Freiheitsrechte oder vielmehr in Worten befangen war. Gegen solche Begriffe, die, wie man gesehen hat, mit dem fest und sicher gewordenen Interesse der herrschenden Kaste so eng zusammenhingen, läßt sich nicht mit Begriffen ein direkter Kampf eingehen, noch irgendeine direkte Wirkung davon erwarten; desto sicherer, jedoch unscheinbar ist die indirekte Wirkung, daß solchem Sinne Raum gegeben wird, sich mit sich selbst abzuhetzen und sich zutage zu bringen. Die nächste Wirkung aufs Publikum ist, daß es bald, wie sich solcher verschrobene Inhalt weiter entwickelt, von demselben und dessen Verteidigung nichts mehr versteht. Eine Folge, die Aufdeckung der Rechte des Schreiber-Instituts, und damit ein richtigeres und verbreiteteres Bewußtsein, wo ein bleibender Quell der Unterdrückung liegt - Charaktere und Handlungen der Regenten sowie die Umstände sind dagegen nur etwas Vorübergehendes -, ist betrachtet worden, und eine Wirkung wenigstens formeller Bildung wird sich fernerhin zeigen. Da es nach jenen Voraussetzungen nicht hatte gelingen können und nicht gelungen war, die Verfassung a priori einzuführen, so war nur dies übrig, die Stände auf den Weg ihrer Erziehung durch sich selbst zu versetzen - ein Weg, zu dem allerdings die Menschen auch das Recht haben; dem Fürsten und seinem Ministerium macht es Ehre, ihn im Zutrauen, daß derselbe, ob er gleich vom entgegengesetzten Standpunkt ausging, notwendig dem Vernünftigen bewußtlos näherbringe, eröffnet zu haben.

4/583 In dem königlichen Erlaß vom 16. Oktober 1815 (XI. Abt., S. 26), womit die neue Sitzung eröffnet wurde, ist der Standpunkt der Verhandlungen nunmehr auf folgende klare Weise bestimmt, daß die Stände dafür halten, das Prinzip der rechtlichen Ansprache von Alt- und Neuwürttemberg auf die alte Verfassung müsse zuerst festgesetzt werden; der König müßte sich dadurch für verbunden erklären, auch das, was er bei Altwürttemberg für fehlerhaft halte, auf Neuwürttemberg zu übertragen; hierzu könne er nach seiner gegründetsten Überzeugung nicht verbunden sein. Wenn er auch überzeugt wäre, daß die Ansprache von Altwürttemberg auf seinen ehemaligen Rechtszustand für ihn noch verbindlich sei, was nicht der Fall sei, so könnte er sich dessen Herstellung, wenn es sich allein vom alten Lande handelte, leicht gefallen lassen; auch sei er nicht gemeint, die ehemaligen Rechtsverhältnisse der neuerworbenen Landesteile nicht zu berücksichtigen. Aber es könne nicht davon die Rede sein, die so verschiedenen Teile des Königreichs jedes nach seinen eigentümlichen Normen einzurichten, sondern eine den alten und neuen Verhältnissen gleich angemessene Verfassung durch gemeinschaftliche Übereinkunft zustande zu bringen. - Es war ferner in dieser Eröffnung nicht mehr von der königlichen Verfassung die Rede; vielmehr Veränderungen, die sich der König als für das Staatswohl erforderlich vorbehielt, werden nur einzelne Bestimmungen genannt und sollen auf dem Wege der Unterhandlung geltend gemacht werden. Er erklärte ferner, aus der alten Verfassung das beizubehalten, was sich mit der gegenwärtigen Zeit und einer guten Staatsverwaltung nur immer vereinigen lasse. Die Anerkennung des alten Rechtsprinzips in seinem ganzen Umfang war für sich unnütz und der Natur der Sache widersprechend, aber das Wahrhafte durch die Anerkennung, daß alles Brauchbare aus der alten Verfassung beibehalten werden sollte, erschöpft.

4/584 Was, ehe wir weitergehen, noch die Zusammensetzung der Stände betrifft, wie sie bei ihrer Wiedereröffnung erscheint, so hatten sich auch die meisten Virilstimmführer teils persönlich - darunter sechs Fürsten -, teils mit Übertragung ihrer Stimmen an Anwesende angeschlossen und eingefunden. Zwölf vom Adel hatten schon in einer Adresse vom 3. Mai (Abt. IV, S. 141 ff.) der Ständeversammlung das vorgetragen, worauf sie ihre Erwartungen und Wünsche in betreff der Vorrechte, die ihnen von ihren vormaligen in dem neuen Staatsorganismus bleiben sollten, beschränken. Diese ihrem Inhalt nach gemäßigten und, was gleichfalls wichtig ist, detailliert und bestimmt angegebenen Forderungen sind auch in offenem, freimütigem, jedoch entsprechendem Tone verfaßt. Konsulent Griesinger verlas zwar den 6. Juni (VI. Abt., S. 113) eine ihm über jene Adresse aufgetragene Relation, aber weil diese Sache ein Inhalt gewesen wäre, kam die Versammlung darüber zu keiner Beratschlagung, noch viel weniger zu einem Beschluß. - An jene Adresse hatte sich am 26. Juni (X. Abt., S. 24) der übrige Adel des Königreichs angeschlossen. Ingleichen hatte an demselben Tage (X. Abt., S. 26) ein anderer Teil der Standesherren, welche (I. Abt., S. 15) die Resultate des Wiener Kongresses über ihre staatsrechtlichen Verhältnisse erwarteten und konsequenterweise an den ständischen Verhandlungen keinen Anteil nehmen wollten, nunmehr nach Beendigung jenes Kongresses, wie auch der Herr Fürst von Öttingen-Wallerstein, sich erklärt, daran Anteil zu nehmen, - mit Bezug auf die ihnen durch die Bundesakte bestimmten Rechte, namentlich die ersten Standesherren in den Staaten, worin ihre Besitzungen gelegen sind, zu sein, oder in der Folge etwa noch ferner zukommenden Rechte und Befugnisse. - Mehrere Standesherren jedoch waren auch diesmal noch nicht erschienen. Auch erscheinen mehrere neugewählter Mitglieder anstatt voriger, die ihre Stellen als Deputierte niedergelegt hatten. Es scheint, dieses Niederlegen von Stellen sowie das Erwählen neuer Deputierter hat keinen Anstand gehabt und das Ministerium es geschehen lassen, ohne daß in der königlichen Verfassungsurkunde etwas darüber bestimmt gewesen wäre. Es fehlte ohnehin auch noch an einem für jede Versammlung wesentlichen Erfordernis, einem Reglement; so sieht man die Versammlung in dieser neuen ersten Sitzung, wo solcher fürstlicher Glanz in sie eintrat, zu ihrer Achtungsbezeugung sich derselben Gebärde bedienen, die, wie oben angeführt, in der allerersten die Abstimmung über ihren Beschluß bedeutet hatte. - Soviel Unbestimmtheit nun noch in dem Verhältnisse der Standesherren zum Staate und zu einer Ständeversammlung lag, so konnte es genügen, daß sie sich jetzt als Standesherren des Königreichs anerkannten, - für eine Versammlung, die sich selbst noch ganz in derselben Unbestimmtheit befand und hielt. Wäre es ihr möglich gewesen, sich in Verfassungsmaterien von einem Inhalt einzulassen, so hätte jenes Ungenügende bald zum Vorschein kommen müssen.

4/585 Der König hatte in der Resolution vom 16. Oktober die Stände noch aufgefordert, ihre schon früher existierenden Bevollmächtigten zu Unterhandlungen so zu instruieren, daß ein für das Ganze geltender Vergleich geschlossen werden könne. Die Stände erwiderten mit einer zwölf kleingedruckte Blatt starken Adresse (XI. Abt., S. 263-286), für deren gründliche Ausarbeitung die Versammlung dem Herrn Bolley ihren Dank abstattete. Sie wiederholt in der gewohnten Manier die alten Ansichten; es bedarf es nicht, etwas davon auszuziehen, nur dies, daß es S. 269 heißt: auch eine oberfächliche Bekanntschaft mit der württembergischen Verfassung gebe die Überzeugung, daß sie ein für sich bestehendes geschlossenes Ganzes ausmachte; - man kann diesen Satz in einem Sinne zugeben, aber auch dies kaum, denn zu solcher Überzeugung oder vielmehr Urteil ist auch eine nur oberflächliche Bekanntschaft schon viel zu viel. - Es heißt ferner unter anderem darin, daß die Stände nicht zugeben können, daß dem Volke seine Geschichte entrissen, alle früheren Grundgesetze zur Antiquität gemacht würden; - man könnte vielmehr fragen, ob eigentlich ein Volk eine Geschichte gehabt habe, das nicht ein selbständiger Staat, sondern nur ein Teil eines Volkes war, ob ein Volk in der Tat nicht dann erst eine Geschichte erhält, wenn es ein Staat wird. - Daß in dieser Adresse die Stände die Rechte der württembergischen Untertanen nicht angeben zu können erklären, weil ihnen das alte Landschaftsarchiv noch vorenthalten werde, ist oben angeführt, - als ob es in der Verfassung als solcher um einen Kodex des peinlichen und bürgerlichen Rechts usf. zu tun wäre und als ob die königliche Verfassungsurkunde nichts mehr von diesen Rechten hätte gelten lassen! - Die einfache und eintönige Schlußbitte ist, daß der König die altwürttembergische Verfassung als eine für das ganze Königreich gültige Regel, einzig mit dem Vorbehalt solcher Modifikationen, welche nach beiderseitigem Anerkenntnis notwendig oder zweckmäßig sind, feierlich anerkenne.

4/586 Die Stände hatten anfangs nur solche Modifikationen der altwürttembergischen Verfassung zugegeben, welche sich auf die Einverleibung des Adels und die Gemeinsamkeit der Rechte der Protestanten und Katholiken bezogen; nach ihrer Adresse sollte die jetzt zu errichtende “Verabschiedung” zu dem Chaos der alten Landesgesetze, die oben hererzählt worden, nur hinzukommen. Wenn dieselbe nur jene zwei Gegenstände betreffen sollte, so wäre es noch immer dieselbe unhaltbare Vorstellung oder vielmehr die ganz leere Täuschung gewesen, im übrigen die alte Verfassung ohnehin die altwürttembergische mit Hintansetzung und Unterdrückung aller Ansprüche der neuwürttembergischen Gebietsteile auf ihre eigentümlichen Rechte - unter der ganz veränderten Stellung des Königreichs gegen das Herzogtum eintreten lassen zu wollen. Aber so wie jene zu treffende Vereinbarung mehr enthalten sollte - und die Natur der Sache hätte dies von selbst herbeigeführt, auch die Bitte der Adresse spricht in allgemeineren Ausdrücken davon -, so bestimmt sich der Gegensatz der königlichen Willensmeinung und der ständischen Forderung dahin, ob die königliche Verfassung mit der Zugestehung, daß über Modifikationen derselben übereinzukommen wäre, oder die altwürttembergische mit demselben Zugeständnis zugrunde gelegt werden solle. Wenn bei diplomatischen Unterhandlungen es vorkäme, daß der eine Teil die Zugrundelegung seiner Proposition mit dem Zugeständnis weiterer Modifikationen, über die übereinzukommen wäre, und der andere Teil dasselbe gefordert hätte, so würde, da die Sache ganz dieselbe ist, nach dem Sprichworte der Gescheiteste nachgeben.

4/587 Im königlichen Reskripte vom 13. November, welches endlich, freilich nicht über die Sache, aber doch über den Gang des bisherigen Libellierens der Stände eine Entscheidung herbeiführte, wurde sich auf die wesentlichen rechtlichen Behauptungen der Stände, besonders der Inkorporation eingelassen und in einer besonderen Beilage deren Seichtigkeit aufgezeigt, der Hauptstandpunkt wiederholt, daß es sich um eine Staatsverfassung handle, wodurch die neuen und alten Lande in ein staatsrechtliches Ganzes vereinigt werden. Der König erklärt, daß er, bei aufgehobener deutscher Reichsverfassung, wo es bei einer Rechtsungewißheit auch keine Richter mehr gebe, sich auf eine bloß allgemeine Anerkennung der alten Landesverträge ohne eine ins Einzelne gehende Angabe ihres Inhalts nicht einlassen könnte. Vorerst wäre eine vollständige und deutliche Entwicklung dieses in vielen Urkunden zerstreuten, oft zweifelhaften Inhalts unerläßlich, damit die verfassungsmäßigen Bestimmungen nicht mehr ausschließliches Eigentum einiger weniger (der alten Komitee-Herren, vielleicht auch unter diesen nicht aller und vornehmlich nur ihrer Konsulenten) [seien], sondern vielmehr Gemeingut des Volkes werden können. - In dem unseligen Falle, daß ein Vergleich über eine gemeinsame Verfassung nicht zustande kommen sollte und die Stände sich noch ferner weigerten, auf Unterhandlungen für eine solche einzugehen, würde der König in seinem Stammlande die herkömmliche Repräsentation, in seinen neuen Ländern hingegen eine auf eine wahrhafte Nationalrepräsentation gegründete Verfassung mit Rücksicht auf ihre früheren Rechtsverhältnisse einzuführen entschlossen sein. Der König ließ den Ständen ferner (in einer zweiten Beilage) Fundamentalpunkte mitteilen, die keinem Unbefangenen (gewiß!) ungeeignet scheinen können, den Unterhandlungen über eine gute Verfassung zur Grundlage zu dienen.

4/588 Die Vernunft der Sache schlug doch so weit durch, daß die Versammlung sich, freilich zu etwas bloß Formellem, zu Unterhandlungen entschloß. - Der Herr Fürst von Öttingen-Wallerstein trug (XIII. Abt., S. 138) darauf an, daß nach einer zureichenden Frist die Mitglieder ihre Ansichten über das königliche Reskript vortragen und dann ein Komitee sie begutachten sollte. Dieser Vorschlag störte den gewöhnlichen Weg, den Bericht über eine königliche Proposition sogleich einem Komitee, und wohl von den gewöhnlichen Mitgliedern, zu übertragen und die Einmütigkeit des Beschlusses der Versammlung, worauf solches Komitee eine Art von Monopol erlangt hatte, von selbst folgen zu sehen. Es wurde doch beliebt, nicht ein Komitee, sondern vier Referenten zu wählen. Schon seit einiger Zeit war es überdies vorgekommen, daß auch von einem zum Berichten und Gutachten gewählten Komitee jedes einzelne Mitglied seinen Aufsatz in die Versammlung brachte und verlas; es schien, als ob selbst ein Komitee von wenigen es nicht zu einer Beratschlagung und Beschluß unter sich, sondern nur zu einer Folge von Monopolen brachte. - Es wurden nun in folgenden Sitzungen viele Aufsätze abgelesen, deren mehrere dahin gingen, daß man auch so sich noch nicht in Unterhandlungen einlassen könne; z. B. es handle sich de iuribus singulorum, über welche die Stimmenmehrheit der Versammlung nicht entscheiden könne, - ein heiliger Grundsatz des vormaligen Staatsrechts des Deutschen Reichs, in dem eben das Grundübel und das Grundunrecht darin bestanden hatte, daß aus den Rechten des Staats Iura singulorum geworden waren.

Unter anderen Stimmen des besseren Sinnes entgegnete Herr von Varnbüler (XV. Abt., S. 59) dem Herrn Lang, der die Ermahnung gemacht, das Gewissen in acht zu nehmen und “mit Pathos zugerufen hatte”: “Keine Unterhandlung”, - daß er (Herr v. V.) vielmehr bei solchem Vorschlage das Gewissen für gefährdet halten müsse, daß es dadurch am Ende viel eher dazu kommen könne, gar keine Verfassung zu erhalten. “Damit”, fährt er fort, "daß die alte Verfassung rechtlich fortdauert, ist dem Volke nicht geholfen, und mit gelehrten Abhandlungen können wir ihm nicht antworten, wenn es uns dereinst zurufen sollte: 'Ihr habt ein vermessen Spiel getrieben; ihr habt alles an nichts gesetzt; man hat uns geben wollen:

Mitwirkung an der Gesetzgebung,das Recht der Steuerbewilligung,das alte Kirchengut,Rechenschaft über die Staatsausgaben,persönliche Freiheit,Verantwortlichkeit der Staatsdiener,das Auswanderungsrecht,die fortdauernde Wirksamkeit der Stände,

4/589 aber ihr habt alles verworfen! Wer ist Schuld, daß wir alles verloren haben?’ " - Es ist merkwürdig, daß mehrere Herren von Adel sich hier durch gemäßigtere und unbefangenere Ansichten vor anderen Deputierten auszeichneten. - Herr Bolley glaubte (XV. Abt., S. 6), bei der Mißbilligung, die ihm schon während seines Vortrags nicht entgangen, sich verteidigen zu müssen; er meinte den Vorwurf von Bitterkeit und Spott nicht verdient zu haben, und wohl nur sein starkes Organ, womit er den Vortrag gehalten, habe einigen Anstoß verursacht.138)  - Es scheint, die Versammlung sei der Adressen von dem vorigen Stil und Breite überdrüssig gewesen, und ein ohne Bitterkeit, Rechthaberei und Verunglimpfungen der königlichen Absichten verfaßter schlichter Entwurf des Herrn Dr. Weishaar zu einer Adresse wurde von der Versammlung mit 57 gegen 49 Stimmen in der Sitzung vom 23. November angenommen. Darin wird mit Bezeugung der Beruhigung und des Danks anerkannt, daß die Hindernisse zu einer Vereinigung gehoben seien, und die Ernennung der Bevollmächtigten der Stände zu Vergleichsverhandlungen wird angezeigt. - Herr Bolley bemühte sich nach diesem gefaßten Beschluß in der folgenden Sitzung, noch während die Stimmzettel zur Wahl der Unterhandlungskommissarien übergeben wurden, durch Vortrag seiner Bedenklichkeiten noch die Einschaltung einiger Verwahrungen in die Adresse durchzusetzen, durch deren gar zu große diplomatische Feinheit die Stände ihrem bisherigen Charakter nicht treu geblieben seien; - in der Tat stach das Schlichte, Offene und Einfache derselben gegen den entgegengesetzten Charakter der bisherigen sehr ab. - Die Versammlung blieb jedoch bei ihrem Beschlusse.

4/590 In der Instruktion der ständischen Kommissarien sollte als der Zweck aufgenommen werden, daß ein bloß akzessorischer Rezeß zustande komme; dies ward verworfen, jedoch dagegen von Herrn Bolley noch der feine Zusatzartikel durchgesetzt (XVI. Abt., S. 47), daß die ständischen Kommissarien eine schickliche Gelegenheit ergreifen sollen, über den Hauptzweck des Vertrags im Sinne der früheren Eingaben bestimmt sich zu erklären; - in diesen war, wie oben angeführt, ein Vergleich auf solchen Rezeß beschränkt. Die Unterhandlungen umfaßten jedoch den ganzen Umfang der Verfassungsgegenstände. - Die beiderseitigen Kommissarien hielten am 4. Dezember 1815 die erste Konferenz. Späterhin (den 17. Januar 1816) wurde den ständischen ein instruierendes Komitee von 12, und weiterhin (den 29. Februar) von 25 Mitgliedern an die Seite gesetzt. Der vornehmste Teil der Arbeiten sowohl dieser Mitglieder als auch anderer, denen es beliebte, bestand darin, Materialien über Kapitel der alten Verfassung nach einem zugrunde gelegten Plane zu sammeln und dann die einzelnen Gegenstände in einen geordneten Zusammenhang von Sätzen zu redigieren, über deren Inhalt und Fassung das Komitee übereinkam und die ständischen Kommissarien in Verhandlungen mit den königlichen traten. Da die Stände einmal ihre Abneigung oder Unfähigkeit an den Tag gelegt hatten, etwas Allgemeines aufzufassen und von solchem auszugehen, so waren auch die dem königlichen Reskript vom 13. November beigegebenen Fundamentalartikel von der Versammlung ganz beiseite gesetzt und ignoriert worden. Indem nun von der Zusammenstellung des Einzelnen ausgegangen wurde, stellte sich aber von selbst das Bedürfnis ein, diese Materialien auf allgemeine Sätze zurückzuführen, wozu der Herr Fürst von Öttingen-Wallerstein (XVII. Abt., S. 58 und ebenda S. 145) den Antrag machte. Dieses Aufsteigen zum Allgemeinen gehört zur formellen Seite der politischen Erziehung einer neuen Ständeversammlung.

4/591 Die Früchte dieser Redaktion sind besonders im Druck erschienen als Entwurf des zu erneuernden württembergischen Verfassungsvertrags. Nach Beschlüssen des ständischen Instruktionskomitees 1816. - Diese Arbeit hat ein anderes Aussehen als eine Sammlung von Landtagsabschieden, Allerhandordnungen usf., so wie sie auch von der alten Verfassung dem Inhalt nach in wesentlichem abweicht. Eine solche geordnete Zusammenstellung von bestimmten Sätzen macht durch die Tat die früheren Grundgesetze zu Antiquitäten. Die dem Entwurfe angehängte Generalklausel, welche früher der Ständeversammlung schon am Herzen gelegen hatte, daß alle Landes- und Hausgrundgesetze des vormaligen Herzogtums, insofern sie nicht durch jenen Entwurf verändert worden, ihre fortdauernd verbindende Kraft behalten, muß immer teils als etwas Unschuldiges der Beruhigung des formellen Gewissens nachgegeben werden, teils ist eine Verfassung überhaupt zwar etwas Festes, aber nichts schlechthin Ruhendes, sondern das Beisammensein einer Ständeversammlung ist es vornehmlich, deren Arbeiten ein beständiges, ruhiges Fortbilden derselben ist. - Dies ist die wahrhafte Generalklausel, welche der Weltgeist für sich an jede bestehende Verfassung hängt. - Die Tätigkeit einer Ständeversammlung, insofern sie nämlich einen Stoff und Inhalt haben - sonst sind es ohnehin keine Arbeiten -, oder schon die jetzige Bearbeitung eines Verfassungsentwurfs macht das formelle Rechtsprinzip ohne weiteren Inhalt, welches für diese Versammlung monatelang ihr höchstes Ziel war, von selbst aus den Köpfen schwinden. Eine zusammenhängende Arbeit über ein Ganzes von Verfassung in bestimmten Sätzen macht es ferner für sich unmöglich, sich bloß an positive Bestimmungen bei der Verworrenheit, Zerstreutheit und überhaupt Menge jener angeführten unzähligen Urkunden und Reskripte zu halten, und führt es herbei, seinen eigenen Verstand und Vernunft, wie im sogenannten natürlichen Staatsrecht, zu gebrauchen. - Wirkungen, die sich bewußtlos durch die Natur der Sache in den Köpfen gegen ihre steifsten und aufs entschiedenste ausgesprochenen Vorstellungen von selbst ergeben, sind immer das wichtigste Resultat, wegen dessen Gewißheit hellsehende Ministerien, wie auch das württembergische tat, über die vorangehenden Erscheinungen von Leidenschaftlichkeit, Vorurteilen, verkehrten Begriffen, Gehässigkeit usf. hinwegblicken.

4/592 Was aber noch die Geschäfte der Ständeversammlung selbst vom Dezember 1815 bis in denselben Monat 1816 betrifft, so bezogen sie sich teils auf andere als Verfassungsgegenstände, teils auf diese. Zu jenen gehörten unter anderen zum Teil partikuläre Weiterungen in betreff der Standesherren; es ist schon vorhin berührt worden, daß nicht wohl abzusehen ist, wie noch jetzt eine deutsche ständische Versammlung in Wirksamkeit treten soll, wenn diese Verhältnisse nicht vorher bestimmt sind. Wenn eine solche Versammlung selbst, wie es hier anfangs erschien, als Mittel gebraucht werden soll, die Ansprüche dieses Standes erst geltend zu machen, so zeigen sich eben damit die Stände als noch nicht organisiert. - Unter den übrigen, hier auch schon wegen ihres geringen Interesses zu übergehenden Angelegenheiten - das Institut des Schreiberunfugs ist oben betrachtet worden - machte insbesondere die königliche Ausschreibung und Beitreibung der Jahressteuern große Bewegung. Auch hatte der König am 20. Oktober 1815 angefangen, den Ständen manche in den Berichten der Ministerien enthaltenen Erläuterungen und Berichtigungen dessen, was sie in ihrem Beschwerdenaufsatz vorgetragen, auch einige dadurch veranlaßte abändernde Bestimmungen zugehen zu lassen. In den Erläuterungen wurde die Seichtigkeit mancher im genannten Aufsatze vorgetragener Ansichten aufgezeigt. Die Versammlung bestellte nachher ein Komitee über diese Gegenstände, aber löste es später wie ihre meisten Komitees auf, ohne daß die Sachen weiter behandelt wurden. Die sämtlichen nicht im Unterhandlungskomitee begriffenen Mitglieder wurden den 29. Februar in ein großes Komitee von mehreren Sektionen vereinigt, welche die Beschwerden und allgemeinen Materien unter sich verteilen und besonders bearbeiten sollten. - Es ist aber von den Arbeiten dieser Sektionen eben nichts zum Vorschein gekommen. Wäre es durch ihre Arbeiten zu einer wirksamen Verhandlung mit dem Ministerium gekommen, so wäre geschehen, was schon früher verworfen war, nämlich ein Einlassen auf die Beschwerden.

4/593 Bei laufenden Gegenständen, wie die Ausschreibung und Beitreibung der Jahressteuern und anderen, kam der Anlauf den die Versammlung von Zeit zu Zeit zu nehmen sich getrieben fühlte, gegen ihr Verhältnis ins Gedränge. Sie konnte weder als altwürttembergische Ständeversammlung Rechte der Mitwirkung ausüben - denn eine solche war sie nicht -, noch Rechte, die ihr aus der königlichen Charte zugestanden hätten - denn diese wollte sie nicht -, ebensowenig nach dem neuen Vergleich, denn dieser war noch nicht zustande gekommen. Daher kommen noch späterhin über diese Verlegenheit, ob die Versammlung hierzu kompetent, konstituiert oder nicht konstituiert sei, im Juni 1816 (XXV. Abt.) Diskussionen vor. Das königliche Ministerium wies die Versuche der Stände, sich als konstituiert geltend zu machen, mit der Natur ihres damaligen Verhältnisses zurück.

4/594 Das Geschäft in betreff des Verfassungsvergleichs aber hatte die Versammlung an ihre Kommissarien und Komitees übertragen. Anfangs (vom 1. Dezember 1815) hielt sie die Sitzungen, worin ihr über solche Gegenstände referiert wurde, geheim und führte abgesonderte Protokolle darüber. Nachdem aber das Detail der Unterhandlungen dem Komitee übertragen war, hob sie (den 25. Januar 1816) dies Geheimhalten wieder auf. - Früher schon, den 15. desselben Monats (XVII. Abt., S. 144), machten die Kommissarien den Antrag, daß nicht die einzelnen Abschnitte der Verfassungsarbeit vor die Versammlung gebracht, sondern das Ganze vorher vollständig bearbeitet werde. Herr Knapp trug im Komitee (13. Februar 1816, XIX. Abt., S. 75) unter anderem vor, daß bei der angeordneten Manier der Unterhandlungen, außerdem daß sie als eine diplomatische sich nicht zum Verhältnisse zwischen dem Könige und [den] Ständen zieme, nur fünf Mitglieder [regelmäßig] und sieben (damals bestand das Komitee aus zwölf) nur zuweilen tätig und wirksam, alle anderen aber fast bloß mit unbedeutenden Gegenständen beschäftigt wären. Über die Frage, wie während der Unterhandlungen die Versammlung überhaupt und in Beziehung auf die Verfassung ihren Beruf ausüben solle, wurde jetzt (den 29. Februar 1816, XX. Abt., S. 28) der Beschluß gefaßt, daß nicht ein Kapitel nach dem anderen, sondern dereinst der ganze Konstitutionsentwurf zur Deliberation der Stände gebracht und diesen indes vom Komitee über den Gang der Verhandlungen im allgemeinen von Zeit zu Zeit referiert werden solle. Nachher geschah auch die vorhin erwähnte Vereinigung der übrigen Versammlung in ein Komitee von mehreren Sektionen.

So befand sich die Versammlung von selbst in dem Verhältnis, das der König durch ihre Vertagung Ende Juli 1815 hatte wollen eintreten lassen, das ihre Leidenschaft so sehr aufgeregt und mit welchem sie in der Sache nicht mehr viel zu verlieren zu haben glaubte. Den Überfluß ihres Beisammenseins während eines ganzen Jahres ohne reelle Wirksamkeit, weder für die Verfassung noch für andere Gegenstände, hatte, wie es scheint, die Betrachtung der Kostenvermehrung nicht zu entfernen vermocht. Herr Knapp sagte in einem Vortrage vom 9. Februar 1816 (XIX. Abt., S. 23), man höre jetzt schon und nicht mit Unrecht die Frage: “Wozu eine Versammlung von mehr als hundert Männern, wozu ein täglicher Aufwand von mehr als hundert Dukaten, wenn nur wenige die Geschäfte zu besorgen oder [die übrigen] nur mit minder wichtigen Gegenständen sich zu beschäftigen haben, die ebenfalls durch wenige besorgt werden konnten?” - Die Versammlung ist die Antwort schuldig geblieben.

4/595 Von dem Verfassungsentwurf wurden nun das Jahr über der Versammlung von Zeit zu Zeit, teils aus Auftrag der Komitees einzelne Kapitel, teils auch sonstige Aufsätze und sogenannte Materialien für einen solchen Entwurf verlesen. Alsdann konnten auch die Allgemeine Zeitung und andere “unbekannte” Schriftsteller dafür angesehen werden, an den Geschäften und der Unterhaltung der Versammlung teilzuhaben. Das Recht des freimütigen Urteils und andere Stimmen als die bisherigen Lobpreisungen der Zeitungen und Journale schienen ihr etwas so Fremdes zu sein, daß gegen Zeitungsartikel und Broschüren sogut als gegen königliche Reskripte Deliberationen angestellt, Komitees ernannt und weitläufige Arbeiten und Aufsätze, welche zu Büchern wurden, vor der Versammlung verlesen wurden, die sich durch sie rechtfertigen und die, wie man es nannte, “gegen sie ausgeheckten Schmähungen und Verleumdungen” mitunter auf eine possierliche Weise widerlegen, wie man es gleichfalls nannte, hörte.

4/596 In der Sitzung vom 17. September 1816 (XXX. Abt., 1. St., S. 32) wurde angezeigt, daß das Instruktionskomitee seine auf die Verfassung sich beziehenden Arbeiten geendigt habe, welche der Versammlung nun nach und nach vorgelegt werden sollten. Einige derselben wurden noch vorgelesen. Aber auch in diesem letzten Vierteljahre kam die Versammlung nicht zu einer Beratschlagung, noch viel weniger zu Beschlüssen darüber. - Kurz vor dem in der Nacht vom 29. auf 30. Oktober 1816 erfolgten Tode des Königs Friedrich II. war in der Versammlung noch einmal den 24. Oktober (XXXII. Abt., S. 48) der Unwille gegen Schreiberei-Unfug laut geworden. Die Anzeige eines schreienden Falls schien sie aus der bisherigen Lethargie darüber zu reißen. Das dafür ernannte Komitee wurde verstärkt, und da Herr Knapp “wegen seit acht Monaten überhäuften Verfassungsgeschäften” den ihm übertragenen Bericht nicht hatte fertigen können und die Versammlung zu keiner Beratung gekommen war, ward den 21. November eine Adresse (XXXIII. Abt., S. 99 f.) nun an den neuen Regenten eingegeben und derselbe um Niedersetzung einer herr- und landschaftlichen Kommission gebeten, welcher jetzt die Arbeit aufgetragen werden sollte, die man bisher von den Ständen erwartet hatte. Für die gemeinschaftliche Arbeit mit königlichen Deputierten wird angeführt: weil diese große Erfahrung mitbringen, die nur die obersten Behörden haben können, - ein Eingeständnis, das auch wohl bei Abfassung eines Beschwerdenaufsatzes, der Organisation von Landständen und anderen Fällen hätte vorschweben dürfen. - Weil aber “jeder Monat Verzug das Land empfindlich beschädige” (warum hatte die Versammlung mit einer Arbeit von ihrer Seite so viele Monate gezaudert? ihr erstes Komitee hatte sie den 13. Mai 1815, also vor achtzehn Monaten niedergesetzt), so legte sie nur ein Komiteegutachten über provisorische Mittel vor, das sie übrigens nicht zu dem ihrigen gemacht und auch hierüber jetzt noch von ihrer Seite keine Vorschläge zur Abhilfe zustande gebracht hatte. Nachdem nun der König am 6. Dezember (XXXIII. Abt., S. 150) den Ständen zu erkennen gegeben, daß er dem Geheimen Rate die Prüfung des Entwurfs einer Verfassungsurkunde und des daraus hervorgegangenen Gegenentwurfs aufgetragen, und sie bis auf den 15. Januar 1817 vertagt hatte, ging die Versammlung auseinander.

4/597 Nach dieser so weitläufigen Darstellung - deren Gegenstand man verkennen würde, wenn man ihr den Zweck einer Verteidigung von etwas anderem als von dem mit dem höchsten Interesse verknüpften Begriffe der Landstände gegen die ihm so unangemessene und doch so anmaßliche Wirklichkeit, die sich durch den Druck ihrer Verhandlungen dem Publikum geschildert und zur Beurteilung hingestellt hat, unterlegen wollte - ist nur noch das merkwürdige Endresultat anzuführen, das Schicksal dieser Versammlung nämlich, durch den ganzen Lauf ihres langen und teuren Zusammenseins ohnehin nicht eine Übereinkunft mit dem Könige, aber auch nicht innerhalb ihrer selbst einen Beschluß über irgendeinen Inhalt eines Verfassungsgegenstandes zuwege gebracht zu haben.