Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Zum Dreieck 321

§ 34

Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit - in sich einzelner Wille eines Subjekts. Nach dem Momente der Besonderheit des Willens hat er einen weiteren Inhalt bestimmter Zwecke und als ausschließende Einzelheit diesen Inhalt zugleich als eine äußere, unmittelbar vorgefundene Welt vor sich.

[zu § 34] Abstr. Festhalten, um was es zu tun α) Freier Wille, der sich will, abstrakt. β) Außer ihm B[esonderheit]. § 34. Abstr. noch nicht in sich bestimmter Gedanke - Solches existiert auch - so ist es Sein, das noch nicht bewegte, bezogene auf Anderes - so unmittelbar. Freier Wille, der sich will, unendlich auf sich bezogen, Negativität - Eins, Einzelheit - Seine Realität, Gegenständlichkeit hat noch gar keinen eignen Inhalt, der aus sich selbst bestimmt wäre, - im Gegenteil für sich - Realität also selbst unmittelbar - α) teils subj. Triebfeder, Bedürfnisse β) teils ausschl[ießlich] äußere Welt Gegenständlichkeit - das, was ich will, weiter bestimmen - dies Negative in den Willen aufnehmen § 34. Diese Momente sind im folgenden § 35 usf. Noch bestimmungslos, gegensatzlos, in sich selbst -

  • Dies Abstrakte ist die Bestimmtheit dieses Standpunkts.

7/92

Zusatz. Wenn gesagt wird, der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, sei in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit, so muß darunter folgendes verstanden werden. Die vollendete Idee des Willens wäre der Zustand, in welchem der Begriff sich völlig realisiert hätte und in welchem das Dasein desselben nichts als die Entwicklung seiner selbst wäre. Im Anfang ist der Begriff aber abstrakt, das heißt alle Bestimmungen sind zwar in ihm enthalten, aber auch nur enthalten: sie sind nur an sich und noch nicht zur Totalität in sich selbst entwickelt. Wenn ich sage, ich bin frei, so ist Ich noch dieses gegensatzlose Insichsein, dagegen im Moralischen schon ein Gegensatz ist, denn da bin ich als einzelner Wille, und das Gute ist das Allgemeine, obgleich es in mir selbst ist. Hier hat der Wille also schon die Unterschiede von Einzelheit und Allgemeinheit in sich selbst und ist somit bestimmt. Aber im Anfang ist ein solcher Unterschied nicht vorhanden, denn in der ersten abstrakten Einheit ist noch kein Fortgang und keine Vermittlung: der Wille ist so in der Form der Unmittelbarkeit, des Seins. Die wesentliche Einsicht, die hier zu erlangen wäre, ist nun, daß diese erste Unbestimmtheit selbst eine Bestimmtheit ist. Denn die Unbestimmtheit liegt darin, daß zwischen dem Willen und seinem Inhalt noch kein Unterschied ist; aber sie selbst, dem Bestimmten entgegengesetzt, fällt in die Bestimmung, ein Bestimmtes zu sein; die abstrakte Identität ist es, welche hier die Bestimmtheit ausmacht; der Wille wird dadurch einzelner Wille - die Person.

Zum Dreieck 321

§ 35

Die Allgemeinheit dieses für sich freien Willens ist die formelle, die selbstbewußte, sonst inhaltslose einfache Beziehung auf sich in seiner Einzelheit, - das Subjekt ist insofern Person. In der Persönlichkeit liegt, daß ich als Dieser vollkommen nach allen Seiten (in innerlicher Willkür, Trieb und Begierde, sowie nach unmittelbarem äußerlichen Dasein) bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin und in der Endlichkeit mich so als das Unendliche, Allgemeine und Freie weiß.

7/93 Die Persönlichkeit fängt erst da an, insofern das Subjekt nicht bloß ein Selbstbewußtsein überhaupt von sich hat als konkretem, auf irgendeine Weise bestimmtem, sondern vielmehr ein Selbstbewußtsein von sich als vollkommen abstraktem Ich, in welchem alle konkrete Beschränktheit und Gültigkeit negiert und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen seiner als Gegenstandes, aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes. Individuen und Völker haben noch keine Persönlichkeit, insofern sie noch nicht zu diesem reinen Denken und Wissen von sich gekommen sind. Der an und für sich seiende Geist unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste, daß in derselben Bestimmung, worin dieser nur Selbstbewußtsein, Bewußtsein von sich, aber nur nach dem natürlichen Willen und dessen noch äußerlichen Gegensätzen ist (Phänomenologie des Geistes, Bamberg und Würzburg 1807, S. 101 u. f. und Enzyklop. der philos. Wissensch., § 344)21) , der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich zum Gegenstande und Zwecke hat und so Person ist.

[zu § 35] Was heißt Person? Hohes der Person, Höchstes Persönlichkeit - Gottes Persönlichkeit - Man mag an Gott glauben, [ihn] bestimmen, wie man will, fehlt Persönlichkeit, so nicht genügend. Person und Subjekt sind verschieden - Subjekt auch Individuum. Selbständige Einzelheit überhaupt an sich, Idealität der Bestimmungen - Person, die Berechtigung im freien Willen α) Ich will dieses oder jenes, Bedürfnisse, Laune, Einfall. Kein Mensch hat Respekt davor, besondrer Wille. β) Daß mein besondrer Wille gelte, respektiert werde - Berechtigt sein; - besondrer Wille auch ein berechtigter αα) Wenn der Inhalt rechtlich, Ich diesen und jenen Titel usf. so und so erworben, gekauft habe - Umstände, Bestimmungen, die schon als rechtliche feststehen - überhaupt durch eine konkrete weitere Bestimmung - so und so erobert, gekauft - dabei fallen uns solche Bestimmungen ein - Allein die Frage: diese Bestimmungen selbst, worin haben sie ihre Rechtlichkeit? Alle konkreten Zustände vergessen ββ) Die weitere Bestimmung meines (- besonderen Willens unbestimmt, Wille überhaupt, der somit auch ein besonderer ist -) Willens ist, daß er sich, seine Freiheit will, - einen besonderen Zweck wohl - aber die Seite daran, daß er nur sich will. Die Bestimmtheit ist meine Allgemeinheit.

7/94 [zu § 35 Anm.] Ich will - α) unbestimmt - Wille überhaupt, Bestimmtheit ist Allgemeinheit, Freiheit - β) besondrer, bestimmt - nicht bestimmt, -allgemein frei - Denkendes - Meine Allgemeinheit - dies die absolute Berechtigung, wovon alles andere abhängt - Nicht Tituli usf., daß erst mein Wille ihnen gemäß, Stütze an ihnen als Beschränkungen, Wille, der sich auf solche Titulos beschränken müsse - sondern sie erst als Bestimmungen, die Folgen sind - Die Bestimmtheit des Willens, wodurch er Recht ist, daß dies Besondere: “Ich will dies oder jenes”, der Freiheit zukommt - und Ich diese darin, und in meinem freien Willen nicht beschränkt sein will. Person - Schlechtes, Verachtungsvolles, weil abstraktes Selbstbewußtsein - Begierde - auch das Meinige - aber nicht Bestimmung des Allgemeinen Fruchtbarkeit dieses Begriffes von Recht.

Zusatz. Der für sich seiende oder abstrakte Wille ist die Person. Das Höchste des Menschen ist, Person zu sein, aber trotzdem ist die bloße Abstraktion Person schon im Ausdruck etwas Verächtliches. Vom Subjekte ist die Person wesentlich verschieden, denn das Subjekt ist nur die Möglichkeit der Persönlichkeit, da jedes Lebendige überhaupt ein Subjekt ist. Die Person ist also das Subjekt, für das diese Subjektivität ist, denn in der Person bin ich schlechthin für mich: sie ist die Einzelheit der Freiheit im reinen Fürsichsein. Als diese Person weiß ich mich frei in mir selbst und kann von allem abstrahieren, da nichts vor mir als die reine Persönlichkeit steht, und doch bin ich als Dieser ein ganz Bestimmtes: so alt, so groß, in diesem Raume, und was alles für Partikularitäten noch sein mögen. Die Person ist also in einem das Hohe und das ganz Niedrige; es liegt in ihr diese Einheit des Unendlichen und schlechthin Endlichen, der bestimmten Grenze und des durchaus Grenzenlosen. Die Hoheit der Person ist es, welche diesen Widerspruch aushalten kann, den nichts Natürliches in sich hat oder ertragen könnte.

Zum Dreieck 321

§ 36

7/95

  1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.

Zum Dreieck 321

§ 37

2. Die Besonderheit des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34), aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. - Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder mein Wohl an - ebensowenig auf den besonderen Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht.

[zu § 37] Totalität vorhanden, noch nicht aufgenommen - eben Pers[on] unmittelbar - unmittelbare Reflexion, aber abstrakt vermittelt - so selbst in Form der Unmittelbarkeit. Dies - Meine, als eines Genießenden, Bedürftigen - Haus, Früchte usf. zu meiner Existenz - mein Wohl, Nutzen, Vergnügen, geistiges Bedürfnis; macht nicht Recht aus - Bei allem Recht ein Interesse - aber nur bei demselben. - Gegen diese Seite zeigt sich dann der Formalismus des Rechts - um mein Recht zu behaupten, wenn auch kein Interesse an der Sache - Rechthaberei; - er verletzt dadurch leicht andere, indem er sich auf diese abstrakte Seite wirft - abstrakten Willen - leeren, inhaltslosen.

Zusatz. Weil die Besonderheit in der Person noch nicht als Freiheit vorhanden ist, so ist alles, was auf die Besonderheit ankommt, hier ein Gleichgültiges. Hat jemand kein Interesse als sein formelles Recht, so kann dieses reiner Eigensinn sein, wie es einem beschränkten Herzen und Gemüte oft zukommt; denn der rohe Mensch [ver]steift sich am meisten auf sein Recht, indes der großartige Sinn darauf sieht, was die Sache sonst noch für Seiten hat. Das abstrakte Recht ist also nur erst bloße Möglichkeit und insofern gegen den ganzen Umfang des Verhältnisses etwas Formelles. Deshalb gibt die rechtliche Bestimmung eine Befugnis, aber es ist nicht absolut notwendig, daß ich mein Recht verfolge, weil es nur eine Seite des ganzen Verhältnisses ist. Möglichkeit ist nämlich Sein, das die Bedeutung hat, auch nicht zu sein.

Zum Dreieck 321

§ 38

7/96 In Beziehung auf die konkrete Handlung und moralische und sittliche Verhältnisse ist gegen deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher nur eine Erlaubnis oder Befugnis. Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu verletzen. Es gibt daher nur Rechtsverbote, und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen.

7/97 [zu § 38] Nicht Einigkeit des Willens; nur für sich, negativ. Erlaubnis, weil Bestimmtheit nur für mich eine äußerliche Sache ist, nicht identisch mit Recht selbst; für den andern bin ich da in der Sache; also keine bloße Möglichkeit für ihn - α) Konkreter noch etwas ganz anderes - Hier sogleich seine Möglichkeit, - Reflexion auf höhere Verhältnisse - kann so oder auch so - kann dies Recht oder jenes aufgeben, aber nicht die Rechtsfähigkeit, d. i. selbst diese Möglichkeit. Im einzelnen Recht auch das Allgemeine. Positives Tun ist Hervorbringen einer Gegenständlichkeit und eines Inhalts. β) Rechtsgebot - Im Verhältnis zu[m] Andern, - Übergehen von dem Meinigen an ihn Leisten - scheint positiv - ein Tun - aus Vertrag - Vertrag allerdings Verwicklung mit Anderen - eine Identität mit ihnen - nicht bloß sie gehen lassen - Es geht überhaupt so, - nur das Allererste ist ganz dem Begriff gemäß Bin in der Vermittlung, handle wesentlich in Beziehung auf einen Andern, d. i. ich setze etwas - aus Grund der Gemeinsamkeit. Ich tue für ihn - ein Soll, das ihm von mir zugute kommt, ihm von mir wird. α) ich kann den Vertrag eingehen oder nicht β) Leistung ist, in Besitz den Andern setzen, in sein Eigentum [?]. β) Betrifft Verhältnis, Rücksicht auf Andere - die streng noch nicht hierher gehört; - aber diese Beziehung auf Andere gehört überhaupt (wie später Vertrag und Unrecht) zur Realität, die weiter bestimmt ist - In § 37 in meinem Interesse - Rücksicht auf Andere ist, in ihrem, für ihr Interesse tätig sein, es wahren u. dgl.

Zum Dreieck 321

§ 39

3. Die beschließende und unmittelbare Einzelheit der Person verhält sich zu einer vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein Subjektives gegenübersteht, aber dieser, als in sich unendlich und allgemein, ist die Beschränkung, nur subjektiv zu sein, widersprechend und nichtig. Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben oder, was dasselbe ist, jenes Dasein als das ihrige zu setzen.

[zu § 39] 3. Mensch Herr über alles in der Natur - nur durch ihn Dasein als der Freiheit - Es hat keine Seele für sich, ist nicht Selbstzweck - selbst lebendige Natur nicht - nur Mensch als frei, - nicht als lebendig. Leben wohl Selbstzweck - nicht für sich -

Zum Dreieck 321

§ 40

Das Recht ist zuerst das unmittelbare Dasein, welches sich die Freiheit auf unmittelbare Weise gibt, a) Besitz, welcher Eigentum ist; - die Freiheit ist hier die des abstrakten Willens überhaupt oder eben damit einer einzelnen, sich nur zu sich verhaltenden Person. b) Die Person, sich von sich unterscheidend, verhält sich zu einer anderen Person, und zwar haben beide nur als Eigentümer füreinander Dasein. Ihre an sich seiende Identität erhält Existenz durch das Übergehen des Eigentums des einen in das des anderen mit gemeinsamen Willen und Erhaltung ihres Rechts - im Vertrag. c) Der Wille als (a) in seiner Beziehung auf sich, nicht von einer anderen Person (b), sondern in sich selbst unterschieden, ist er, als besonderer Wille von sich als an und für sich seiendem verschieden und entgegengesetzt, Unrecht und Verbrechen.

7/99 Die Einteilung des Rechts in Personen-Sachenrecht und das Recht zu Aktionen hat, so wie die vielen anderen dergleichen Einteilungen, zunächst den Zweck, die Menge des vorliegenden unorganischen Stoffs in eine äußerliche Ordnung zu bringen. Es liegt in diesem Einteilen vornehmlich die Verwirrung, Rechte, welche substantielle Verhältnisse, wie Familie und Staat, zu ihrer Voraussetzung haben, und solche, die sich auf die bloße abstrakte Persönlichkeit beziehen, kunterbunt zu vermischen. In diese Verwirrung gehört die Kantische und sonst beliebt gewordene Einteilung in sächliche, persönliche und dinglichpersönliche Rechte. Das Schiefe und Begrifflose der Einteilung in Personen- und Sachenrecht, das in dem römischen Rechte zugrunde liegt, zu entwickeln (das Recht zu Aktionen betrifft die Rechtspflege und gehört nicht in diese Ordnung), würde zu weit führen. Hier erhellt schon so viel, [handschriftliche Notiz § 40 (a)] daß nur die Persönlichkeit ein Recht an Sachen gibt und daher das persönliche Recht wesentlich Sachenrecht ist - Sache im allgemeinen Sinne als das der Freiheit überhaupt Äußerliche, wozu auch mein Körper, mein Leben gehört. Dies Sachenrecht ist das Recht der Persönlichkeit als solcher. Was aber das im römischen Rechte sogenannte Personenrecht betrifft, so soll der Mensch erst mit einem gewissen status betrachtet eine Person sein (Heineccius, Elementa Juris civilis, [1728], § 75); im römischen Rechte ist hiermit sogar die Persönlichkeit selbst, als gegenüber der Sklaverei, nur ein Stand, Zustand. Der Inhalt des römischen sogenannten Personenrechtes betrifft dann außer dem Recht an Sklaven, wozu ungefähr auch die Kinder gehören, und dem Zustande der Rechtlosigkeit (capitis diminutio) die Familienverhältnisse. Bei Kant sind vollends die Familienverhältnisse die auf dingliche Weise persönlichen Rechte. - Das römische Personenrecht ist daher nicht das Recht der Person als solcher, sondern wenigstens der besonderen Person; - späterhin wird sich zeigen, daß das Familienverhältnis vielmehr das Aufgeben der Persönlichkeit zu seiner substantiellen Grundlage hat. Es kann nun nicht anders als verkehrt erscheinen, das Recht der besonders bestimmten Person vor dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit abzuhandeln. - Die persönlichen Rechte bei Kant sind die Rechte, die aus einem Vertrage entstehen, daß Ich etwas gebe, leiste - das ius ad rem im römischen Recht, das aus einer obligatio entspringt. Es ist allerdings nur eine Person, die aus einem Vertrage zu leisten hat, sowie auch nur eine Person, die das Recht an eine solche Leistung erwirbt, aber ein solches Recht kann man darum nicht ein persönliches nennen; jede Art von Rechten kommt nur einer Person zu, und objektiv ist ein Recht aus dem Vertrage nicht Recht an eine Person, sondern nur an ein ihr Äußerliches oder etwas von ihr zu Veräußerndes, immer an eine Sache.

7/100 [zu § 40] Dies die Grundbestimmungen - abstrakt - Fruchtbarkeit dieses Begriffs im Folgenden - Resultate nur durch sie - ohne sie nichts im Folgenden bestimmen - selbst das Konkrete - Folge von ihnen. a) Wie wird etwas mein? Wie erwerbe Ich Eigentum überhaupt? b) wie das Eigentum eines Andern, wie wird das Eigentum eines Andern mein? c) wie wird mein Eigentum wieder mein, wie erhalte ich mein verletztes Recht zurück - oder vielmehr, wie stellt sich das verletzte Recht her? Wiedererwerbung des Eigentums, aber auch [des] Recht[s] als Recht. oder a) Freiheit gibt sich auf natürliche, unmittelbare Weise Dasein - b) Vermittels und zwar des Willens eines Andern. c) Vermittels des Unrechts - wider den besonderen Willen, hier Trennung des besonderen Willens und seines Begriffs - Frei[:] das Allgemeine für sich tritt so heraus. Es ist darum zu tun, dem Begriffe Realität zu geben und zugleich von der Unmittelbarkeit und Einzelheit zu reinigen - Allgemeines, das wirklich - oder Wirklichkeit, die selbst eine allgemeine ist a) Allgemein b) Mittel c) aufgehoben. Dies die Bedeutung der a) b) c) Fragen, bei deren nächstem Sinne man an Etwas ganz anderes denkt - a) Einz[elheit] - und gegen Einz[elheit] nur negativ. Breiter werden - Differenz eben damit Einheit derselben. b) Beziehung Einz[elner]22)  aufeinander, insofern positives Verhältnis, Identität - Ich tue in Rücksicht auf andere; α) an sich identisch, β) gesetzte Identität des W[illens] über besonderes Eigentum eines jeden - nur gesetzte, und doch jeder für sich gebunden, in der Freiheit des Andern in Einheit - c) Identität des Rechts mit sich - vermittelt durch Negation des Rechts. α) Verhältnis nicht mehr zur Äußerlichkeit als abstrakten Sachen, sondern als Eigentum eines Andern. β) Identität hierin - und Isolierung[?] des Persönlichen. Allgemeine, Freie für sich, im Unterschied sich setzend (nicht abstrakter Gedanke) wirklich - im Unterschiede von seiner unmittelbaren Wirklichkeit - ist Absicht, Vorsatz - das Gute - in Moralität. Unrecht, Verbrechen enthält ein Insichsein, d. i. eine in sich selbst unterschiedene Innerlichkeit, - ebenso Strafe Rache des Verbrechens, - Recht als allgemein macht sich geltend, gibt sich Realität in und gegen einen besondern Willen Recht wird als ein allgemeines hier - weil ent[gegengesetzt] dem besonderen Willen - α) Eigentum ist das Durchgehende in a, b, c. β) Die Unmittelbarkeit muß sich abreiben, verschwinden; - negiert werden, - und Resultat, daß es das Recht als solches ist, welchem Dasein gegeben wird, - (Kriminalrecht - nicht das äußerliche Eigentum) γ) a) Gegenständlich ist mein unmittelbarer einzelner Wille im Dinge, b) mein Wille als bestätigt durch den Willen eines Andern; Einheit zweier Willen, Ref[lexion], Allgemeinheit. c) Dasein des freien Willens als solchen; das Recht als Recht. a. ist Recht; in c. wird dies Recht Gegenstand und Ich, Person als Dasein gemeinschaftlichen Willens, nicht als mit besonderem Interesse, sondern mit Interesse des Rechts; oder subjektive Seite ist selbst allgemein bestimmt als das Recht. Ebenso in b. Ich, subjektiv, will nicht nur meinen Willen, sondern auch Willen des Andern.

7/101 [zu § 40 Anm., (a)]  Vorausgeschickt ist im römischen Rechte (kann man sagen): wer ist eigentumsfähig? Der Bürger. Nicht Sklaven, nicht Kinder überhaupt. - Auch bei uns nicht Kinder, auch nicht Frauen - doch mehr haben nicht Besitz - und Disposition darüber Aber diese Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsrechts ist abhängig von einem höheren Verhältnis - das erst später - und ist auch nicht ein Personenrecht, - sondern vielmehr Kind - noch nicht Person. In Kindern ist das Moment der Unpersönlichkeit, Rechtsunfähigkeit, für sich, isoliert, gegenständlich - Auch im Staate, Aufgeben des abstrakten Eigentumsrechts; ein höheres, das über mein Eigentum disponiert.

Erster Abschnitt. Das Eigentum

Zum Dreieck 3211

§ 41

Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein. Weil die Person der an und für sich seiende unendliche Wille in dieser ersten, noch ganz abstrakten Bestimmung ist, so ist dies von ihm Unterschiedene, was die Sphäre seiner Freiheit ausmachen kann, gleichfalls als das von ihm unmittelbar Verschiedene und Trennbare bestimmt.

[zu § 41] Eigentum überhaupt - Person und Sache, Beziehung beider aufeinander. a) Besitznahme - Mein; bleibendes, allgemeines Prädikat überhaupt. b) Gebrauch der Sache, - Prozeß der Sache, indem sie mein ist. c) Entäußerung - Entfernung der Sache

7/102

Zusatz. Das Vernünftige des Eigentums liegt nicht in der Befriedigung der Bedürfnisse, sondern darin, daß sich die bloße Subjektivität der Persönlichkeit aufhebt. Erst im Eigentume ist die Person als Vernunft. Wenn auch diese erste Realität meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache, somit eine schlechte Realität ist, so kann die abstrakte Persönlichkeit eben in ihrer Unmittelbarkeit kein anderes Dasein als in der Bestimmung der Unmittelbarkeit haben.

Zum Dreieck 3211

§ 42

Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt - eine Sache, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.

Sache hat wie das Objektive die entgegengesetzten Bedeutungen; das eine Mal, wenn man sagt: das ist die Sache, es kommt auf die Sache, nicht auf die Person an, die Bedeutung des Substantiellen; das andere Mal, gegen die Person (nämlich nicht das besondere Subjekt), ist die Sache das Gegenteil des Substantiellen, das seiner Bestimmung nach nur Äußerliche. - Was für den freien Geist, der vom bloßen Bewußtsein wohl unterschieden werden muß, das Äußerliche ist, ist es an und für sich; darum ist die Begriffsbestimmung der Natur dies, das Äußerliche an ihr selbst zu sein.

[zu § 42] Äußerlichkeit - Natur - vielfache Weise derselben - hier besonderer Stoff - Schon Anwendung. Die positive Wissenschaft hat diese besondere Art durchzugehen - nach welcher Seite.

[zu § 42 Anm.] Sache, die Eigentum - α) das als äußerlich mein - der Person - ist - β) des Geistes - als nicht äußerlich - sondern gerade die Äußerlichkeit aufgehoben und mir innerlich angeeignet - Sache, die es unmittelbar ist; - in diesem ersten Verhältnisse eigentlich dreierlei Sache - Arten des Äußerlichen α) Solche unmittelbar nur äußerlich abstrakt, äußerlich gegen mich seiend; β) der natürlichen Existenz äußerlich und zugleich mir ohne Gegensatz angehörig γ) Geistiges, - durch mich zur Äußerlichkeit herabgesetzt. Letzteres mache ich nur äußerlich, um es zu veräußern. Hier Verhältnis. Erwerbung des Eigentums - Äußerliches zu dem Meinen machend.

7/103

Zusatz. Da der Sache die Subjektivität abgeht, ist sie nicht bloß dem Subjekte, sondern sich selbst das Äußerliche. Raum und Zeit sind auf diese Weise äußerlich. Ich, als sinnlich, bin selbst äußerlich, räumlich und zeitlich. Ich, indem ich sinnliche Anschauungen habe, habe sie von etwas, das sich selbst äußerlich ist. Das Tier kann anschauen, aber die Seele des Tieres hat nicht die Seele, nicht sich selbst zum Gegenstand, sondern ein Äußerliches.

Zum Dreieck 3211

§ 43

Die Person hat als der unmittelbare Begriff und damit auch [als] wesentlich einzelne eine natürliche Existenz, teils an ihr selbst, teils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält. - Nur von diesen Sachen, als die es unmittelbar, nicht von Bestimmungen, die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind, ist hier bei der Person, die selbst noch in ihrer ersten Unmittelbarkeit ist, die Rede.

7/104 Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses (Predigten, Messen, Gebete, Segen in geweihten Dingen), Erfindungen usf. werden Gegenstände des Vertrags, anerkannten Sachen in Weise des Kaufens, Verkaufens usf. gleichgesetzt. Man kann fragen, ob der Künstler, der Gelehrte usf. im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft, seiner Fähigkeit, eine Predigt zu halten, Messe zu lesen usw. sei, d. i. ob dergleichen Gegenstände Sachen seien. Man wird Anstand nehmen, solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten usf. Sachen zu nennen; da über dergleichen Besitz einerseits als über Sachen verhandelt und kontrahiert wird, er andererseits aber ein Inneres und Geistiges ist, kann der Verstand über die juristische Qualifikation desselben in Verlegenheit sein, da ihm nur der Gegensatz: daß etwas entweder Sache oder Nicht-Sache (wie das Entweder unendlich, Oder endlich), vorschwebt. Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind freilich dem freien Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches, aber ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung ein äußerliches Dasein geben und sie veräußern (s. unten), wodurch sie unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Inneres zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt. - Nach der unrechtlichen und unsittlichen Bestimmung des römischen Rechts waren die Kinder Sachen für den Vater und dieser hiermit im juristischen Besitze seiner Kinder, und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe zu ihnen (das freilich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden mußte). Es fand darin also eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung der beiden Bestimmungen von Sache und Nicht-Sache statt. - Im abstrakten Rechte, das nur die Person als solche, somit auch das Besondere, was zum Dasein und Sphäre ihrer Freiheit gehört, nur insofern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr Trennbares und unmittelbar Verschiedenes ist - dies mache seine wesentliche Bestimmung aus, oder es könne sie nur erst vermittels des subjektiven Willens erhalten -, kommen geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften usf. allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht; der Besitz des Körpers und des Geistes, der durch Bildung, Studium, Gewöhnung usf. erworben wird und als ein inneres Eigentum des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln. Von dem Übergange aber eines solchen geistigen Eigentums in die Äußerlichkeit, in welcher es unter die Bestimmung eines juristisch-rechtlichen Eigentums fällt, ist erst bei der Veräußerung zu sprechen. 23)

7/105 [zu § 43] Arbeit - Wissenschaftliche Tätigkeit - wird erst zu etwas Äußerlichem gemacht Was ist eine Sache? - ein rundes, ganzes Ding wird verlangt - ist Wissenschaft, Geschicklichkeit eine Sache? Sache kann eine Seite, Möglichkeit an Etwas sein - Geschicklichkeit usf. werden erst Sachen durch meine Entäußerung, d. i. die Äußerlichkeit, die ich ihnen in der Äußerung gebe, die sie in der Äußerung erhalten (Zeit) - in der Beziehung, daß ich sie zum Gebrauch einem Andern überlasse, oder sie zu seinem Nutzen tue (z. B. bete, Messe lese) - ebenso körperliche Arbeiten - (in der Zeit) - gehören darum zur Entäußerung des Eigentums, weil sie nur in dieser Entäußerung Äußerlichkeit, Sachen werden.

Zum Dreieck 3211

§ 44

Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen, welche dadurch die meinige ist, zu ihrem substantiellen Zwecke, da sie einen solchen nicht in sich selbst hat, ihrer Bestimmung und Seele meinen Willen erhält, - absolutes Zueignungsrecht des Menschen auf alle Sachen.

Diejenige sogenannte Philosophie, welche den unmittelbaren einzelnen Dingen, dem Unpersönlichen, Realität im Sinne von Selbständigkeit und wahrhaftem Für- und Insichsein zuschreibt, ebenso diejenige, welche versichert, der Geist könne die Wahrheit nicht erkennen und nicht wissen, was das Ding an sich ist, wird von dem Verhalten des freien Willens gegen diese Dinge unmittelbar widerlegt. Wenn für das Bewußtsein, für das Anschauen und Vorstellen die sogenannten Außendinge den Schein von Selbständigkeit haben, so ist dagegen der freie Wille der Idealismus, die Wahrheit solcher Wirklichkeit.

[zu § 44] Nichts ist Selbstzweck - Lebendiges nicht Nicht Blut, Juden - nicht Tiere, Indien, Ägypten - Ein Anderes ist, ob und was ich in Besitz nehmen kann, - nämlich nur einzelne, nicht allgemeine Dinge - nicht elementarische - Ich selbst verhalte mich nur zu Einzelnen - in wirklichem, physischem Besitz - bin beschränkt darin, in Ansehung dessen, was auch als allgemeines Verhältnis ist - Das Allgemeine - als solche[s] - nehme ich mit dem Denken in Besitz.

7/106

Zusatz. Alle Dinge können Eigentum des Menschen werden, weil dieser freier Wille und als solcher an und für sich ist, das Entgegenstehende aber diese Eigenschaft nicht hat. Jeder hat also das Recht, seinen Willen zur Sache zu machen oder die Sache zu seinem Willen, das heißt mit anderen Worten, die Sache aufzuheben und zu der seinigen umzuschaffen; denn die Sache als Äußerlichkeit hat keinen Selbstzweck, ist nicht die unendliche Beziehung ihrer auf sich selbst, sondern sich selbst ein Äußerliches. Ein solches Äußerliche ist auch das Lebendige (das Tier) und insofern selber eine Sache. Nur der Wille ist das Unendliche, gegen alles andere Absolute, während das Andere seinerseits nur relativ ist. Sich zueignen heißt im Grunde somit nur die Hoheit meines Willens gegen die Sache manifestieren und aufweisen, daß diese nicht an und für sich, nicht Selbstzweck ist. Diese Manifestation geschieht dadurch, daß ich in die Sache einen anderen Zweck lege, als sie unmittelbar hatte; ich gebe dem Lebendigen als meinem Eigentum eine andere Seele, als es hatte; ich gebe ihm meine Seele. Der freie Wille ist somit der Idealismus, der die Dinge nicht, wie sie sind, für an und für sich hält, während der Realismus dieselben für absolut erklärt, wenn sie sich auch nur in der Form der Endlichkeit befinden. Schon das Tier hat nicht mehr diese realistische Philosophie, denn es zehrt die Dinge auf und beweist dadurch, daß sie nicht absolut selbständig sind.

Zum Dreieck 3211

§ 45

Daß Ich etwas in meiner selbst äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus, so wie die besondere Seite, daß Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, Triebe und der Willkür zu dem Meinigen mache, das besondere Interesse des Besitzes ist. Die Seite aber, daß Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus.

Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist.

[zu § 45] Zwei Seiten s. oben. Interesse Gesetze Mittel.

Zum Dreieck 3211

§ 46

7/107 Da mir im Eigentum mein Wille als persönlicher, somit als Wille des Einzelnen objektiv wird, so erhält es den Charakter von Privateigentum, und gemeinschaftliches Eigentum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, die Bestimmung von einer an sich auflösbaren Gemeinschaft, in der meinen Anteil zu lassen für sich Sache der Willkür ist.

7/108 Die Benutzung elementarischer Gegenstände ist, ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden. - Die agrarischen Gesetze in Rom enthalten einen Kampf zwischen Gemeinschaft und Privateigentümlichkeit des Grundbesitzes; die letztere mußte als das vernünftigere Moment, obgleich auf Kosten andern Rechts, die Oberhand behalten. - Familienfideikommissarisches Eigentum enthält ein Moment, dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigentums entgegensteht. Aber die Bestimmungen, die das Privateigentum betreffen, können höheren Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate, untergeordnet werden müssen, wie [es] in Rücksicht auf Privateigentümlichkeit beim Eigentum einer sogenannten moralischen Person, Eigentum in toter Hand, der Fall ist. Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall, in Privatwillkür, Privatnutzen, sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats begründet sein. - Die Idee des Platonischen Staats enthält das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein, als allgemeines Prinzip. Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips kann sich der Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfaßt. Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft, so hielt Epikur seine Freunde, wie sie, einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten, vorhatten, gerade aus dem Grunde davon ab, weil dies ein Mißtrauen beweise und [die,] die einander mißtrauen, nicht Freunde seien (Diog[enes] Laërt[ios] I, X, n. VI).

7/109 [zu § 46] Nähere Bestimmung. Ich als Einzelner; - Gemeinschaft nur Willkür - So tritt jeder in den Staat - als Freier - als an sich Idee - absolute Voraussetzung jedes Staats - Einz[elne] Gesellschaft von Freien - meine Wirklichkeit ist Privateigentum - Staat hat sich nicht zu bekümmern um Absicht - sonst - -Familien-Fideikommisse, Vormundschaft - ins Ewige - freier Wille der Individuen - W. [?] - so wird sie durch die Willkür von einem Individuum zerrissen - Tote Hand, Gemeinde, Kirche, hat Privateigentum, ist anerkannt Ich Privateigentümer - mein Recht als Person Aufgeben der Person - nicht kein Privateigentum zu haben - sondern höheres -

α) Privateigentum, weil Person einzeln und Ich, als solches sein, dasein soll - β) Familieneigentum, wenn und solange reale patriarchalische Familie, nicht wenn sie auseinandergetreten - γ) Gemeinde - Kirchen, Klöster - wesentlich anerkannt vom Staate. - Gemeinde ist Gemeinschaft - der Brunnen, Weiden - nicht unveräußerlich - Abhängigkeit von Zwecken, der Bestimmung - eben dem Moralischen der Person. Englische Kirche - besonders in Irland - Bemessen des Besitzes nach dem Zwecke, nicht nach abstrakter Persönlichkeit - Dieser Zweck unterliegt höherer Beurteilung und Bestimmung. α) Zweck unterliegt einer Kontrolle, β) Ausführung dieses Zwecks Englische [Kirche] kein Privateigentum - Eigentum warum? weil ihr vom König William gegeben worden So selbst nicht verfahren. Sklaven, Leibeigene - sind gut versorgt - Ehemals öffentliche Magazine - s. Gagliani

Zur Entwicklung - wahrhafte Realität, Wirklichkeit der Freiheit - daß ihre Idee Begriff und Realität - selbst freigeworden seien. Vom Begriff für sich (hier noch nicht) - Realität ist Persönlichkeit Mensch was er ist, durch seinen subjektiven Willen - subjektiver Wille ist der der Person - Persönlichkeit ist nur wirklicher Wille -subjektiver Wille ist nur wirklicher Wille als Eigentümer. Eigentum: Kollision, Neid, Feindschaft, Streit, Kriege Elend (außer andern Leidenschaften) - wegfallen - Menschen in Frieden und Liebe - und alle Brüder [?] bedürfen des Eigentums. Friede - nur des Geistes - aus unendlichem Gegensatze sich hervorbringen[d].

Zusatz. Im Eigentum ist mein Wille persönlich, die Person ist aber ein Dieses; also wird das Eigentum das Persönliche dieses Willens. Da ich meinem Willen Dasein durch das Eigentum gebe, so muß das Eigentum auch die Bestimmung haben, das Diese, das Meine zu sein. Dies ist die wichtige Lehre von der Notwendigkeit des Privateigentums. Wenn Ausnahmen durch den Staat gemacht werden können, so ist es doch dieser allein, der sie machen kann: häufig ist aber von demselben, namentlich in unserer Zeit, das Privateigentum wieder hergestellt worden. So haben z. B. viele Staaten mit Recht die Klöster aufgehoben, weil ein Gemeinwesen letztlich kein solches Recht am Eigentum hat als die Person.

Zum Dreieck 3211

§ 47

Als Person bin Ich selbst unmittelbar Einzelner; dies heißt in seiner weiteren Bestimmung zunächst: Ich bin lebendig in diesem organischen Körper, welcher mein dem Inhalte nach allgemeines ungeteiltes äußeres Dasein, die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseins ist. Aber als Person habe ich zugleich mein Leben und Körper, wie andere Sachen, nur, insofern es mein Wille ist.

7/110 Daß Ich nach der Seite, nach welcher Ich nicht als der für sich seiende, sondern als der unmittelbare Begriff existiere, lebendig bin und einen organischen Körper habe, beruht auf dem Begriffe des Lebens und dem des Geistes als Seele - auf Momenten, die aus der Naturphilosophie (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 259 ff., vgl. § 161, 164 und 298) und der Anthropologie (ebenda § 318) aufgenommen sind. Ich habe diese Glieder, das Leben nur, insofern ich will; das Tier kann sich nicht selbst verstümmeln oder umbringen, aber der Mensch.

[zu § 47] Privateigentümer als dieser - und eben als dieser bin ich in natürlichem Leben. a) mein Körper α) in Beziehung auf mich - ich finde mich im Besitze So auch nach Bedürfnissen bemächtige ich mich äußerer Dinge - Tiere haben kein Recht auf ihren Körper

Zusatz. Die Tiere haben sich zwar im Besitz: ihre Seele ist im Besitz ihres Körpers; aber sie haben kein Recht auf ihr Leben, weil sie es nicht wollen.

Zum Dreieck 3211

§ 48

Der Körper, insofern er unmittelbares Dasein ist, ist er dem Geiste nicht angemessen; um williges Organ und beseeltes Mittel desselben zu sein, muß er erst von ihm in Besitz genommen werden (§ 57). - Aber für andere bin ich wesentlich ein Freies in meinem Körper, wie ich ihn unmittelbar habe.

7/111 Nur weil Ich als Freies im Körper lebendig bin, darf dieses lebendige Dasein nicht zum Lasttiere mißbraucht werden. Insofern Ich lebe, ist meine Seele (der Begriff und höher das Freie) und der Leib nicht geschieden, dieser ist das Dasein der Freiheit, und Ich empfinde in ihm. Es ist daher nur ideeloser, sophistischer Verstand, welcher die Unterscheidung machen kann, daß das Ding an sich, die Seele, nicht berührt oder angegriffen werde, wenn der Körper mißhandelt und die Existenz der Person der Gewalt eines anderen unterworfen wird. Ich kann mich aus meiner Existenz in mich zurückziehen und sie zur äußerlichen machen, - die besondere Empfindung aus mir hinaushalten und in den Fesseln frei sein. Aber dies ist mein Wille, für den anderen bin Ich in meinem Körper; frei für den anderen bin ich nur als frei im Dasein, ist ein identischer Satz (s. meine Wissenschaft der Logik, Bd. I, S. 49 ff.). Meinem Körper von anderen angetane Gewalt ist Mir angetane Gewalt. Daß, weil Ich empfinde, die Berührung und Gewalt gegen meinen Körper mich unmittelbar als wirklich und gegenwärtig berührt, macht den Unterschied zwischen persönlicher Beleidigung und zwischen Verletzung meines äußeren Eigentums, als in welchem mein Wille in dieser unmittelbaren Gegenwart und Wirklichkeit ist.

[zu § 48] In § 48 Konkreter Besitz; - aber hier persönlicher Besitz überhaupt. β) in Beziehung auf Andere - Eine besondre Art des Eigentums. Dasein meiner Persönlichkeit Ehre Eigentum der Vorstellung - auch Äußerlichkeit - die Meinung, Vorstellung Anderer (gehört zur Vorstellung) Dies will ich sein in der Vorstellung Anderer - nicht meine Willkür erfüllen Das, als was ich mich Anderen zeigen, für sie dies sein will - wenn auch ganz meine Kaprice Diese Anderen, ein Kreis meinesgleichen, denen dies Etwas ist, was ich sein will - und wenn es auch nur dies ist, daß ich Etwas sein will, ein solches, das Ehre hat - Auf objektiven Inhalt kann ich mich dabei nicht einlassen, denn dieser ist nicht ein rein Persönliches. Dies fällt ihrem Urteil anheim, ist die freie, wahrhaftige Ehre -

Zum Dreieck 3211

§ 49

7/112 Im Verhältnisse zu äußerlichen Dingen ist das Vernünftige, daß Ich Eigentum besitze; die Seite des Besonderen aber begreift die subjektiven Zwecke, Bedürfnisse, die Willkür, die Talente, äußere Umstände usf. (§ 45); hiervon hängt der Besitz bloß als solcher ab, aber diese besondere Seite ist in dieser Sphäre der abstrakten Persönlichkeit noch nicht identisch mit der Freiheit gesetzt. Was und wieviel Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit.

In der Persönlichkeit sind die mehreren Personen, wenn man hier von mehreren sprechen will, wo noch kein solcher Unterschied stattfindet, gleich. Dies ist aber ein leerer tautologischer Satz; denn die Person ist als das Abstrakte eben das noch nicht Besonderte und in bestimmtem Unterschiede Gesetzte. - Gleichheit ist die abstrakte Identität des Verstandes, auf welche das reflektierende Denken, und damit die Mittelmäßigkeit des Geistes überhaupt, zunächst verfällt, wenn ihm die Beziehung der Einheit auf einen Unterschied vorkommt. Hier wäre die Gleichheit nur Gleichheit der abstrakten Personen als solcher, außer welcher eben damit alles, was den Besitz betrifft, dieser Boden der Ungleichheit, fällt. - Die bisweilen gemachte Forderung der Gleichheit in Austeilung des Erdbodens oder gar des weiter vorhandenen Vermögens ist ein um so leererer und oberflächlicherer Verstand, als in diese Besonderheit nicht nur die äußere Naturzufälligkeit, sondern auch der ganze Umfang der geistigen Natur in ihrer unendlichen Besonderheit und Verschiedenheit sowie in ihrer zum Organismus entwickelten Vernunft fällt. - Von einer Ungerechtigkeit der Natur über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens kann nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht. Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist teils ein moralischer und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter, aber, wie das bloß Wohlgemeinte überhaupt, nichts Objektives seiender Wunsch, teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz und gehört einer anderen Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an.

7/113 [zu § 49] Gleichheit (Identität) der Menschen nach ihrer Persönlichkeit b) Äußerliche Dinge Legitimität - Gleichheit in dem Un-, nicht im Endlichen

  • ungeheurer Unterschied - Sieg der rechtlichen, - bürgerlichen Gesellschaft - Vorteil, Nutzen -

Zusatz. Die Gleichheit, die man etwa in Beziehung auf die Verteilung der Güter einführen möchte, würde, da das Vermögen vom Fleiß abhängt, ohnehin in kurzer Zeit wieder zerstört werden. Was sich aber nicht ausführen läßt, das soll auch nicht ausgeführt werden. Denn die Menschen sind freilich gleich, aber nur als Personen, das heißt rücksichtlich der Quelle ihres Besitzes. Demzufolge müßte jeder Mensch Eigentum haben. Will man daher von Gleichheit sprechen, so ist es diese Gleichheit, die man betrachten muß. Außer derselben fällt aber die Bestimmung der Besonderheit, die Frage, wieviel ich besitze. Hier ist die Behauptung falsch, daß die Gerechtigkeit fordere, das Eigentum eines jeden solle gleich sein, denn diese fordert nur daß jeder Eigentum haben solle. Vielmehr ist die Besonderheit das, wo gerade die Ungleichheit ihren Platz hat, und die Gleichheit wäre hier Unrecht. Es ist ganz richtig, daß die Menschen häufig nach den Gütern der anderen Lust bekommen, dies ist aber eben das Unrecht, denn das Recht ist das, was gleichgültig gegen die Besonderheit bleibt.

Zum Dreieck 3211

§ 50

Daß die Sache dem in der Zeit zufällig Ersten, der sie in Besitz nimmt, angehört, ist, weil ein Zweiter nicht in Besitz nehmen kann, was bereits Eigentum eines anderen ist, eine sich unmittelbar, verstehende, überflüssige Bestimmung.

[zu § 50] Unterschied der Zeit - Nicht weil er der Erste ist, sondern weil er es in Besitz genommen hat - Kommt ein Anderer, so ist dieser freilich ein Zweiter und jener ein Erster - äußerliche Bestimmungen - jener ist Eigentümer

Zusatz. Die bisherigen Bestimmungen betrafen hauptsächlich den Satz, daß die Persönlichkeit Dasein im Eigentum haben müsse. Daß nun der erste Besitzergreifende auch Eigentümer sei, geht aus dem Gesagten hervor. Der Erste ist nicht dadurch rechtlicher Eigentümer, weil er der Erste ist, sondern weil er freier Wille ist, denn erst dadurch, daß ein anderer nach ihm kommt, wird er der Erste.

Zum Dreieck 3211

§ 51

7/114 Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß etwas mein sein solle, nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfordert. Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für andere in sich. - Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei, ist (wie § 50) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte Verhältnis zu anderen.

[zu § 51] Nötig - Besitzergreifung - an einem Dinge meinen Willen - darstellig zu machen. Dies hier Erwerben überhaupt. Mein Körper unmittelbar mein - Dinge nicht - Art und Weise, sie mein zu machen Weise des Daseins.

Zusatz. Daß die Person ihren Willen in eine Sache legt, ist erst der Begriff des Eigentums, und das Weitere ist eben die Realisation desselben. Mein innerer Willensaktus, welcher sagt, daß etwas mein sei, muß auch für andere erkennbar werden. Mache ich eine Sache zur meinigen, so gebe ich ihr dieses Prädikat, das an ihr in äußerlicher Form erscheinen und nicht bloß in meinem inneren Willen stehenbleiben muß. Unter Kindern pflegt es zu geschehen, daß diese gegen die Besitzergreifung anderer das frühere Wollen hervorheben; für Erwachsene ist aber dieses Wollen nicht hinreichend, denn die Form der Subjektivität muß entfernt werden und sich zur Objektivität herausarbeiten.

Zum Dreieck 3211

§ 52

Die Besitzergreifung macht die Materie der Sache zu meinem Eigentum, da die Materie für sich nicht ihr eigen ist.

7/116 Die Materie leistet mir Widerstand (und sie ist nur dies, mir Widerstand zu leisten), d. i. sie zeigt mir ihr abstraktes Fürsichsein nur als abstraktem Geiste, nämlich als sinnlichem (verkehrterweise hält das sinnliche Vorstellen das sinnliche Sein des Geistes für das Konkrete und das Vernünftige für das Abstrakte), aber in Beziehung auf den Willen und Eigentum hat dies Fürsichsein der Materie keine Wahrheit. Das Besitzergreifen als äußerliches Tun, wodurch das allgemeine Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird, tritt in die Bedingungen der physischen Stärke, der List, der Geschicklichkeit, der Vermittlung überhaupt, wodurch man körperlicherweise etwas habhaft wird. Nach der qualitativen Verschiedenheit der Naturdinge hat deren Bemächtigung und Besitznahme einen unendlich vielfachen Sinn und eine ebenso unendliche Beschränkung und Zufälligkeit. Ohnehin ist die Gattung und das Elementarische als solches nicht Gegenstand der persönlichen Einzelheit; um dies zu werden und ergriffen werden zu können, muß es erst vereinzelt werden (ein Atemzug der Luft, ein Schluck Wassers). An der Unmöglichkeit, eine äußerliche Gattung als solche und das Elementarische in Besitz nehmen zu können, ist nicht die äußerliche physische Unmöglichkeit als das letzte zu betrachten, sondern daß die Person als Wille sich als Einzelheit bestimmt und als Person zugleich unmittelbare Einzelheit ist, hiermit sich auch als solche zum Äußerlichen als zu Einzelheiten verhält (§ 13 Anm., § 43). - Die Bemächtigung und das äußerliche Besitzen wird daher auch auf unendliche Weise mehr oder weniger unbestimmt und unvollkommen. Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form, und nur durch diese ist sie etwas. Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto mehr komme ich auch in den wirklichen Besitz der Sache. Das Verzehren von Nahrungsmitteln ist eine Durchdringung und Veränderung ihrer qualitativen Natur, durch die sie vor dem Verzehren das sind, was sie sind. Die Ausbildung meines organischen Körpers zu Geschicklichkeiten sowie die Bildung meines Geistes ist gleichfalls eine mehr oder weniger vollkommene Besitznahme und Durchdringung; der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten zu eigen machen kann. Aber diese Wirklichkeit der Besitzergreifung ist verschieden von dem Eigentum als solchem, welches durch den freien Willen vollendet ist. Gegen ihn hat die Sache nicht ein Eigentümliches für sich zurückgehalten, wenn schon im Besitze, als einem äußerlichen Verhältnis, noch eine Äußerlichkeit zurückbleibt. Über das leere Abstraktum einer Materie ohne Eigenschaften, welches im Eigentum außer mir und der Sache eigen bleiben soll, muß der Gedanke Meister werden.

[zu § 52] Form und Materie kann getrennt sein - Materie Silber - Form meine Arbeit - Wenn Materie schon Eigentum, bleibt Eigentum - Durch Form in Besitz nehmen, anderer schon auf andere Weise Eigentümer. Form überhaupt Weise, wie sie für mich ist - sie kann es auf vielerlei Weise sein und dem einen diese, dem andern eine andre Weise angehören.

[zu § 52 Anm.] α) Materie ist nichts gegen den Willen β) Es bleibt an dem, das ich in Besitz nehme, etwas übrig, das ich nicht in Besitz genommen habe - aber nicht als Materie - denn Besitzergreifen ist äußerliches Tun -

Zusatz. Fichte hat die Frage aufgeworfen, ob, wenn ich die Materie formiere, dieselbe auch mein sei24) . Es muß, nach ihm, wenn ich aus Gold einen Becher verfertigt habe, einem anderen freistehen, das Gold zu nehmen, wenn er nur dadurch meine Arbeit nicht verletzt. So trennbar dies auch in der Vorstellung ist, so ist in der Tat dieser Unterschied eine leere Spitzfindigkeit; denn wenn ich ein Feld in Besitz nehme und beackere, so ist nicht nur die Furche mein Eigentum, sondern das Weitere, die Erde, die dazu gehört. Ich will nämlich diese Materie, das Ganze in Besitz nehmen: sie bleibt daher nicht herrenlos, nicht ihr eigen. Denn wenn die Materie auch außerhalb der Form bleibt, die ich dem Gegenstande gegeben habe, so ist die Form eben ein Zeichen, daß die Sache mein sein soll; sie bleibt daher nicht außer meinem Willen, nicht außerhalb dessen, was ich gewollt habe. Es ist daher nichts da, was von einem anderen in Besitz zu nehmen wäre.

Zum Dreieck 3211

§ 53

7/117 Das Eigentum hat seine näheren Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; dieses ist α) unmittelbar Besitznahme, insofern der Wille in der Sache, als einem Positiven, sein Dasein hat; β) insofern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Dasein in ihr als einem zu Negierenden, - Gebrauch; γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache - Veräußerung; - positives, negatives und unendliches Urteil des Willens über die Sache.

7/118 [zu] § 53. A. Eigentum an Besitznahme einer einzelnen Sache. B. Eigentum - indem sich die Sache in einzelne und allgemeine scheidet - Teilung, Differenz Interesse, Besitz eines Allgemeinen und auf allgemeine Weise, somit im Elemente des allgemeinen Willens. Dies Interesse ist zu verfolgen. Besitznahme des Einzelnen und des Allgemeinen, Ganzen Erwerbung des Ganzen. α) Besitznahme des Einzelnen ist Zeichen des Besitznehmens des Ganzen - als Ganzen gebr[auchten]. Bloße Unterschiedenheit des Einzelnen oder Besonderen - von dem Allgemeinen. β) Inwiefern ist beides, Eigentum des Gebrauchs und Eigentum des Ganzen unterschieden. Erwerbung des Einzelnen durch das Ganze, vom Allgemeinen, das Ich - als Ich - habe, ausgehend. γ) Aber Ich selbst auch Allgemeines - Besitznahme Gebrauch desselben. C. Eigentum an einem Allgemeinen mit Gleichgültigkeit seiner spezifischen Beschaffenheit. Wert - und meine Innerlichkeit. Möglichkeit hiermit der Veräußerung der spezifischen einzelnen Sache - indem ich Eigentümer bleibe. Absondern, Auseinanderfallen des Besitzes [des] Einz[elnen] und des Allgemeinen. - Das Allgemeine teilt sich dabei selbst in ein gedoppeltes Allgemeines α) der äußerlichen Sache und β) meiner, meiner Geschicklichkeit, Talente usf. So die Einzelheit in B Gebrauch, Tätigkeit, ist α) Verbrauch, β) produzierend. Einzelheit ist vergängliche Seite und C Tätigkeit Realisierung des Unterschieds - ist Veräußerung, als negatives Moment - Affirmatives ist Vertrag.

Weise des Einswerdens des Ich und des Dings - α) mein Wille und meine physische Gewalt - äußerliche synthetische Weise und Form - Abstraktion, daß etwas das Meinige sei - β) Einswerden - ist notwendig, daß die Selbständigkeit des Dinges zugrunde geht - Gebrauch - dies erst die rechte Bemächtigung. α) und β) ist abstrakt. γ) Veräußerung, Wiedertrennung, Negieren, Aufgeben seiner spezifischen Eigentümlichkeit, und Im-Besitz-bleiben des Allgemeinen, des Wertes -25)

  • Hervorbringungen aus unmittelbarem Besitz Veräußerung nach β) seiner spezifischen Eigentümlichkeit und Erhalten desselben nach α). Absonderung des Besonderen und Allgemeinen - Ich kann zunächst nur das Allgemeine behalten. Es bleibt, daß α) etwas das Meinige ist, - bleibt überhaupt, d. i. als Allgemeines - und β) ich höre auf, im Besitz des Besonderen zu sein. (Schon im Gebrauch tut sich dieser Unterschied hervor -)

23) *[handschriftlich:] - wäre besser hier als Art von Äußerlichem aufzuführen - Veräußerung ist das Aufgeben eines schon Äußerlichen, das mein Eigentum ist, - nicht erst das Äußern.

A. Besitznahme

Zum Dreieck 32111

§ 54

Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung.

Zusatz. Diese Weisen der Besitznahme enthalten den Fortgang von der Bestimmung der Einzelheit zu der der Allgemeinheit. Die körperliche Ergreifung kann nur an der einzelnen Sache stattfinden, dagegen die Bezeichnung die Besitznahme durch die Vorstellung ist. Ich verhalte mich dabei vorstellend und meine, daß die Sache nach ihrer Ganzheit mein sei, nicht bloß der Teil, den ich körperlich in Besitz nehmen kann.

Zum Dreieck 321111

§ 55

7/119 α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise, aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. - Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise kommt, - durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.

Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. - Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf., oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung - die Foetura ist wohl eine Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art als die sonstigen Akzessionen -, sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen, angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.

7/120 [zu § 55] Die äußerliche Besitznahme ist unvollkommen, unvollständig überhaupt. - Mensch nimmt in Besitz, hat Eigentum - als denkender Mensch. - Was er als denkender will, ist das Ganze, Allgemeine - auch nicht für jetzt - als hier in diesem Platze (meiner Hand -) wie ich einen Stab nur an einer Stelle in der Hand habe. Was Ich als allgemeine Sache in Besitz habe, kann ich nur durch allgemeinen Willen - Ich werde subjektiv als allgemeiner Wille bestimmt - Übergang in den Vertrag - Alles Einzelne sogleich ein weiterreichendes - äußerlicher Zusammenhang -oder organischer - Foetura - Obst - Junge von Tieren. Ferner habe ich die Sache in Besitz - mit dem ganzen Umfange der Bedingungen ihres Gebrauchs - servitus luminum - ein Acker mitten unter anderen - muß einen Weg haben - ein äußerlicher Zusammenhang, in welchem sie allein brauchbar ist, denn Gebrauch ist Hauptsache, - s. nachher - eigentliche Folge der Notwendigkeit des Gebrauchs.

Zusatz. Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art: ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre, aber das Zweite ist sogleich, daß die äußeren Dinge eine weitere Ausdehnung haben, als ich fassen kann. Indem ich so etwas in Besitz habe, ist auch damit ein anderes in Verbindung. Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden. Die Hand ist dieses große Organ, das kein Tier hat, und was ich mit ihr fasse, kann selbst ein Mittel werden, womit ich weiter greife. Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über, daß nicht bloß das unmittelbar Besessene, sondern das damit Zusammenhängende mein sei. Hier muß das positive Recht seine Feststellungen machen, denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten.

Zum Dreieck 321112

§ 56

β) Durch die Formierung erhält die Bestimmung, daß etwas das Meinige ist, eine für sich bestehende Äußerlichkeit und hört auf, auf meine Gegenwart in diesem Raum und in dieser Zeit und auf die Gegenwart meines Wissens und Wollens beschränkt zu sein.

7/121 Das Formieren ist insofern die der Idee angemessenste Besitznahme, weil sie das Subjektive und Objektive in sich vereinigt, übrigens nach der qualitativen Natur der Gegenstände und nach der Verschiedenheit der subjektiven Zwecke unendlich verschieden. - Es gehört hierher auch das Formieren des Organischen, an welchem das, was ich an ihm tue, nicht als ein Äußerliches bleibt, sondern assimiliert wird: Bearbeitung der Erde, Kultur der Pflanzen, Bezähmen, Füttern und Hegen der Tiere; weiter vermittelnde Veranstaltungen zur Benutzung elementarischer Stoffe oder Kräfte, veranstaltete Einwirkung eines Stoffes auf einen anderen usf.

[zu § 56] β) Mein Wille ist sich objektiv darstellend - objektiv vorstellend - im Zeichen subjektiv vorstellend Formierung macht α) meinen Willen objektiv, äußerlich, bleibend und β) läßt die Sache objektiv - und lasse die Sache bleibend

[zu § 56 Anm.] Besitznahme nur vollendet durch Verzehren, Begierde, - in β) Vorsorge - für künftigen Gebrauch. Hegen, Füttern der Tiere - es26)  verarbeitet die Form, - bleibt nicht äußerliche Form hier überhaupt, daß ich etwas an ihm tue - an ihm, insofern es lebendig, selbständig ist. - Hegen, d. i. Fische, Wild nicht schießen, zur Ausrottung, - nicht Brut der Fische wegfangen. - Zähmen - eine Gewohnheit in ihnen hervorbringen - Mühlen; - Windmühlen -

Zusatz. Diese Formierung kann empirisch die verschiedenartigsten Gestalten annehmen. Der Acker, den in bebaue, wird dadurch formiert. In Beziehung auf das Unorganische ist die Formierung nicht immer direkt. Wenn ich z. B. eine Windmühle baue, so habe ich die Luft nicht formiert, aber ich mache eine Form zur Benutzung der Luft, die mir deswegen nicht genommen werden darf, weil ich sie selbst nicht formiert habe. Auch daß ich Wild schone, kann als eine Weise der Formierung angesehen werden, denn es ist ein Benehmen in Rücksicht auf die Erhaltung des Gegenstandes. Nur ist freilich die Dressur der Tiere eine direktere, mehr von mir ausgehende Formierung.

Zum Dreieck 321112

§ 57

7/122 Der Mensch ist nach der unmittelbaren Existenz an ihm selbst ein Natürliches, seinem Begriffe Äußeres; erst durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und Geistes, wesentlich dadurch, daß sein Selbstbewußtsein sich als freies erfaßt, nimmt er sich in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen andere. Dieses Besitznehmen ist umgekehrt ebenso dies, das, was er seinem Begriffe nach (als eine Möglichkeit, Vermögen, Anlage) ist, in die Wirklichkeit zu setzen, wodurch es ebensowohl erst als das Seinige gesetzt, als auch als Gegenstand und vom einfachen Selbstbewußtsein unterschieden und dadurch fähig wird, die Form der Sache zu erhalten (vgl. Anm. zu § 43).

7/123 Die behauptete Berechtigung der Sklaverei (in allen ihren näheren Begründungen durch die physische Gewalt, Kriegsgefangenschaft, Rettung und Erhaltung des Lebens, Ernährung, Erziehung, Wohltaten, eigene Einwilligung usf.) sowie die Berechtigung einer Herrschaft als bloßer Herrenschaft überhaupt und alle historische Ansicht über das Recht der Sklaverei und der Herrenschaft beruht auf dem Standpunkt, den Menschen als Naturwesen überhaupt nach einer Existenz (wozu auch die Willkür gehört) zu nehmen, die seinem Begriffe nicht angemessen ist. Die Behauptung des absoluten Unrechts der Sklaverei hingegen hält am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freien, fest und ist einseitig darin, daß sie den Menschen als von Natur frei oder, was dasselbe ist, den Begriff als solchen in seiner Unmittelbarkeit, nicht die Idee, als das Wahre nimmt. Diese Antinomie beruht, wie alle Antinomie, auf dem formellen Denken, das die beiden Momente einer Idee getrennt, jedes für sich, damit der Idee nicht angemessen und in seiner Unwahrheit, festhält und behauptet. Der freie Geist ist eben dieses (§ 21), nicht als der bloße Begriff oder an sich zu sein, sondern diesen Formalismus seiner selbst und damit die unmittelbare natürliche Existenz aufzuheben und sich die Existenz nur als die seinige, als freie Existenz zu geben. Die Seite der Antinomie, die den Begriff der Freiheit behauptet, hat daher den Vorzug, den absoluten Ausgangspunkt, aber auch nur den Ausgangspunkt für die Wahrheit zu enthalten, während die andere Seite, welche bei der begrifflosen Existenz stehenbleibt, den Gesichtspunkt von Vernünftigkeit und Recht gar nicht enthält. Der Standpunkt des freien Willens, womit das Recht und die Rechtswissenschaft ist über den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als Naturwesen und nur als an sich seiender Begriff, der Sklaverei daher fähig ist, schon hinaus. Diese frühere unwahre Erscheinung betrifft den Geist, welcher nur erst auf dem Standpunkte seines Bewußtseins ist; die Dialektik des Begriffs und des nur erst unmittelbaren Bewußtseins der Freiheit bewirkt daselbst den Kampf des Anerkennens und das Verhältnis der Herrenschaft und der Knechtschaft (s. Phänomenologie des Geistes, S. 115 ff. und Enzyklop. der philos. Wissensch. § 325 ff.)27) . Daß aber der objektive Geist, der Inhalt des Rechts, nicht selbst wieder nur in seinem subjektiven Begriffe und damit, daß dies, daß der Mensch an und für sich nicht zur Sklaverei bestimmt sei, nicht wieder als ein bloßes Sollen aufgefaßt werde, dies findet allein in der Erkenntnis statt, daß die Idee der Freiheit wahrhaft nur als der Staat ist.

7/125 [zu § 57] § 57 ist erwähnt - bei Formieren - ist heterogen. Mensch muß sich selbst formieren. Ist geschichtlich, d. h. gehört in die Zeit, in die Geschichte vor Freiheit - da ist Geschichte. Ist erwähnt in Beziehung der Sklaverei, um anzugeben, wohin sie gehöre, wie sie beurteilt werden müsse - Sklaverei ist etwas Geschichtliches - d. h. sie fällt, gehört in einen Zustand vor dem Rechte - ist relativ - Der ganze Zustand soll nicht sein, ist [k]ein Zustand des absoluten Rechts - aber innerhalb eines solchen Zustands notwendig rechtlich. D. h. dasjenige Selbstbewußtsein der Freiheit, das auf einer solchen Stufe ist, hat sein Dasein. - Wenn man sagt, Sklaverei ist an und für sich Unrecht -, ist ganz richtig. Notwendigkeit des Staats. - Aber objektives Recht ist wesentlich ebenso ein subjektives für sich, d. h. es ist nicht ein Stein, Äußerliches, nur Festes, sondern es ist der Wille des Geistes - des allgemeinen Geistes, der allgemeinen Bildung. - Das Unrecht ist also an sich und für sich, d. h. es ist das eigne allgemeine Selbstbewußtsein - nicht ein Sklave - noch ein Herr sein zu wollen; kein Herr, kein Sklave - ebenso aber kein Sklave, kein Herr - Es kann nicht [von der] Schuld dieses oder jenes Individuums - dieser oder jener die Rede sein, daß sie Sklaven sind - aber Aller, des Ganzen. - Oft in Westindien haben sich die Neger empört, auf den Inseln noch jetzt liest man alle Jahre und öfters im Jahre von Verschwörungen - aber sie werden Opfer des allgemeinen Zustands. - Doch können sie als frei sterben; der Zustand des Einzelnen bedingt durch das Allgemeine. - Verschwörungen selbst ein Beweis von bloßer partieller Gesinnung - Ebenso kann nicht von der Schuld dieses oder jenes die Rede sein, daß sie Herren sind. - Wovon die Änderung des allgemeinen Zustands abhängt - Überhaupt leere, widersprechende Frage, was Recht im Naturzustand - unter Bedingung eines unrechtlichen Zustands. - Solange nur nach dem Begriff an sich gefragt wird, kann man nicht sagen, die Sklaverei sei unrichtig - denn der Begriff an sich ist nicht Idee, enthält nicht das Selbstbewußtsein an und für sich. Das Formieren ist ein Heraussetzen eines Innerlichen - hier schon Spaltung - in äußerliche Allgemeinheit - und in innere

§ 57. a) Immer zweierlei Gegenstände bei dem Besitznehmen - Äußerlichkeit und Ich; - Ich - nach meiner konkreten Seite, Unterschied von mir als Abstraktum. β) Jenes Konkrete ist unmittelbar Begierde, Anlagen, Vermögen - nur natürlich; - also nicht identisch mit Subjektivität d. h. mir, Wissendem, Wollendem, reiner Subjektivität, nicht in meiner Gewalt, Präsenz des Geistes - Ich als Subjekt das Herrschende, Gebrauchende, - also ein Äußeres ergreifen, es zähmen. Also hier ist davon insofern auch zu sprechen - und weil diese Geschicklichkeiten, als unterschieden von mir, so unterscheidbar gesetzt, so äußerlich gemacht werden können - daß sie auch ganz als Sachen von mir entäußert werden können. γ) Vorstellung - ein Äußerliches erinnern, mir zu eigen machen; ebenso umgekehrt Vorstellung - Innerliches äußerlich machen. Denn es ist an sich das Meinige, also innerlich; Bildung setzt sie als ein von mir Unterschiedenes - als meinem natürlichen Willen unterworfen - Mensch ist selbst frei, überhaupt im Besitze seiner selbst, nur durch Bildung. (s. neben in Anm.). Aber Freiheit wird nicht zu einem Veräußerlichen, also hier nicht zu erwähnen - Die Formierung zur Freiheit selbst (Realisierung derselben) und zur Erhaltung derselben ist der Staat.

Zusatz. Hält man die Seite fest, daß der Mensch an und für sich frei sei, so verdammt man damit die Sklaverei. Aber daß jemand Sklave ist, liegt in seinem eigenen Willen, so wie es im Willen eines Volkes liegt, wenn es unterjocht wird. Es ist somit nicht bloß ein Unrecht derer, welche Sklaven machen oder welche unterjochen, sondern der Sklaven und Unterjochten selbst. Die Sklaverei fällt in den Übergang von der Natürlichkeit der Menschen zum wahrhaft sittlichen Zustande; sie fällt in eine Welt, wo noch ein Unrecht Recht ist. Hier gilt das Unrecht und befindet sich ebenso notwendig an seinem Platz.

Zum Dreieck 321113

§ 58

γ) Die für sich nicht wirkliche, sondern meinen Willen nur vorstellende Besitznahme ist ein Zeichen an der Sache, dessen Bedeutung sein soll, daß Ich meinen Willen in sie gelegt habe. Diese Besitznahme ist nach dem gegenständlichen Umfang und der Bedeutung sehr unbestimmt.

7/126 [zu § 58] Formierung zum Teil α) unmittelbare Besitznahme, für mich, mein Wille als solcher objektiv - β) zum Teil für Andere - d. i. tritt in diese Objektivität ein für andere - Formierung - allgemein ohne meine persönliche Gegenwart, d. i. für andere (auch für mich - Zahme Tiere bleiben sicherer in meinem Gewahrsam) - Besitz hat die physikalische Seite und die der Vorstellung für andere. § 58. Zeichen. - Beide Weisen der Besitzergreifung [α u. β] stellen sie eigentlich nur vor, - formieren nicht oder wenig unmittelbar - sind es auf jede Weise unvollständig - erste [nimmt] unm[ittelbar] immer nur einen Teil der Sache wirklich in Besitz - der andere nicht unmittelbar im Zusammenhang - ebenso Formieren. - Nicht nötig - mehr zu tun, für mich - oder gegen die Sache - aber Dasein ist Sein für Anderes - hier das Andere meiner Persönlichkeit - als meiner - andre Persönlichkeiten - und Erkennbarkeit eine Hauptsache - Für diese Anderen bedarf es nur eines Zeichens - denn Zeichen ist ein Dasein - nicht als meines wirklichen Besitzes, sondern meines Vorgestellten, Gewollten; - und das Vorgestellte, Gewollte ist ein Allgemeines. Aber Zeichen, Kreuz an einer Küste, daß das ganze Land mein sei, zweideutig, unbestimmt. - Einerseits also, weil Zeichen die Vorstellung vorstellt, [ist es] weitreichender - würdiger, an Vorstellung gerichtet - andererseits freilich unbestimmter -28)  Unmittelbare Besitznahme kommt selten vor, α) aus faktischem äußerlichem Grunde, weil alles in Besitz, Eigentum ist, also andere schon Eigentümer sind. β) soll mit Willen anderer, mit und in dem allgemeinen Willen Eigentum sein. γ) vollständiger als hier sein kann, nämlich a) die ganze Sache wie α), und b) bleibend. Kokarde - Zeichen in ein Land stecken - Form zum Zeichen herabgesetzt, denn Form [hier] nur partielle Besitznahme. Zeichen (dazu gehört auch Gebrauch) ist Vorstellung überhaupt - und für die Vorstellung. Sinn anders als die Unmittelbarkeit - Besitznahme des Ganzen kann nur durch die Vorstellung sein, und mein Wille soll vorstellend sein, als vorstellend sich verhalten - zugleich mit der Bestimmung, daß die Sache objektiv bleibe. Verzehren ist vollkommene Besitznahme. α) Form an dem Ding β) den Wert der vollständigen Besitznahme. Mein Besitz ist ein Vorgestelltes im Zeichen, - ich mache ihn zu einem nur Vorgestellten im Gebrauch. Äußere Dinge, die als solche bestehen bleiben sollen, können nur nach dem Ganzen, was sie sind, durch die Vorstellung in Besitz genommen werden. Zeichen - zweierlei α) etwas, das meine Form hat (das Ding, daß es hier befestigt ist usf.), ist eine völlige äußerliche Einzelheit; β) die allgemeine, die ganze Sache, die mein Eigentum durch jenen partiellen Besitz ist. Es ist im Zeichen anerkannt, daß die unmittelbare Besitznahme etwas Partielles ist, daß aber darum die Sache ganz mein ist, - mein Wille im Eigentum Ganzes. Dies Einzelne als solches, unterschieden vom Allgemeinen der Sache, existiert so; Einzelnes als verschwindendes Akzidenz. Reale Bezeichnung.

7/127

Zusatz. Die Besitznahme durch die Bezeichnung ist die vollkommenste von allen, denn auch die übrigen Arten haben mehr oder minder die Wirkung des Zeichens an sich. Wenn ich eine Sache ergreife oder formiere, so ist die letzte Bedeutung ebenfalls ein Zeichen, und zwar für andere, um diese auszuschließen und um zu zeigen, daß ich meinen Willen in die Sache gelegt habe. Der Begriff des Zeichens ist nämlich, daß die Sache nicht gilt als das, was sie ist, sondern als das, was sie bedeuten soll. Die Kokarde bedeutet z. B. das Bürgersein in einem Staate, obgleich die Farbe mit der Nation keinen Zusammenhang hat und nicht sich, sondern die Nation darstellt. Darin, daß der Mensch ein Zeichen geben und durch dieses erwerben kann, zeigt er eben seine Herrschaft über die Dinge.

B. Der Gebrauch der Sache

Zum Dreieck 32112

§ 59

Durch die Besitznahme erhält die Sache das Prädikat, die meinige zu sein, und der Wille hat eine positive Beziehung auf sie. In dieser Identität ist die Sache ebensosehr als ein Negatives gesetzt und mein Wille in dieser Bestimmung ein besonderer, Bedürfnis, Belieben usf. Aber mein Bedürfnis als Besonderheit eines Willens ist das Positive, welches sich befriedigt, und die Sache, als das an sich Negative, ist nur für dasselbe und dient ihm. - Der Gebrauch ist diese Realisierung meines Bedürfnisses durch die Veränderung, Vernichtung, Verzehrung der Sache, deren selbstlose Natur dadurch geoffenbart wird und die so ihre Bestimmung erfüllt.

Daß der Gebrauch die reelle Seite und Wirklichkeit des Eigentums ist, schwebt der Vorstellung vor, wenn sie Eigentum, von dem kein Gebrauch gemacht wird, für totes und herrenloses ansieht und bei unrechtmäßiger Bemächtigung desselben es als Grund, daß es vom Eigentümer nicht gebraucht worden sei, anführt. - Aber der Wille des Eigentümers, nach welchem eine Sache die seinige ist, ist die erste substantielle Grundlage, von der die weitere Bestimmung, der Gebrauch, nur die Erscheinung und besondere Weise ist, die jener allgemeinen Grundlage nachsteht.

7/128 [zu § 59] Bestimmung der Sache ist, gebraucht zu werden - Vollführung meines Eigentums an ihr - Verwirklichung dessen, daß sie mein ist. Servitus (Hein[eccius] § 391 ff.) gehört aber zu den res incorporales - Auch usufructus ist servitus, - Gebrauch der Sache hat reale Bedeutung in rechtlichem Sinne (außer der dritten, Befriedigung meiner Bedürfnisse) - nämlich α) physisch unmittelbare Ergreifung und Verzehrung und β) eine Ergreifung des Allgemeinen zu sein - Zeichen - § 59. Das Verhältnis unterscheidet sich in affirmatives - Sache Ganzes, Allgemeinheit - und negatives, - leere Einzelheit, wie mein Besitz α) des Ganzen, β) durch Zeichen am Einzelnen. Gebrauch - Gegensatz der Einzelheit der Sache - und ihrer als Substanz, dauernder. Benutzen drückt näher die Erhaltung der Sache aus.

Zusatz. Wenn ich im Zeichen die Sache überhaupt auf allgemeine Weise in Besitz nehme, so liegt im Gebrauche noch ein allgemeineres Verhältnis, indem die Sache alsdann nicht in ihrer Besonderheit anerkannt, sondern von mir negiert wird. Die Sache ist zum Mittel der Befriedigung meines Bedürfnisses herabgesetzt. Wenn ich und die Sache zusammenkommen, so muß, damit wir identisch werden, einer seine Qualität verlieren. Ich bin aber lebendig, der Wollende und wahrhaft Affirmative, die Sache dagegen ist das Natürliche. Diese muß also zugrunde gehen, und ich erhalte mich, was überhaupt der Vorzug und die Vernunft des Organischen ist.

Zum Dreieck 32112

§ 60

Die Benutzung einer Sache in unmittelbarer Ergreifung ist für sich eine einzelne Besitznahme. Insofern aber die Benutzung sich auf ein fortdauerndes Bedürfnis gründet und wiederholte Benutzung eines sich erneuernden Erzeugnisses ist, etwa auch zum Behufe der Erhaltung dieser Erneuerung sich beschränkt, so machen diese und andere Umstände jene unmittelbare einzelne Ergreifung zu einem Zeichen, daß sie die Bedeutung einer allgemeinen Besitznahme, damit der Besitznahme der elementarischen oder organischen Grundlage oder der sonstigen Bedingungen solcher Erzeugnisse haben soll.

7/129 [zu § 60] α) § 60. - Benutzung als Zeichen der Ergreifung der ganzen Sache - nämlich, eine einzelne Benutzung - Unterschied der Sache von Benutzung - Einheit ist im Zeichen des Eigentümers. β) alle einzelnen Benutzungen machen die Sache wirklich aus - § 61. Bisher vorausgesetzt das unmittelbar Einzelne im Besitz - jetzt das Allgemeine - § 60 enthält die allgemeine Bestimmung dieser Sphäre. α) Unmittelbarer Gebrauch - Gebrauch im Allgemeinen - ist eigentlich physisch - äußerlich - bezieht sich aufs Besondere - und hat sogleich einen höheren Sinn - oder Unterscheidung meiner Unmittelbarkeit und der Allgemeinheit - Besitznahme erfüllt ihre29)  Bestimmung im unmittelbaren Gebrauch β) Abnutzung - Besitznahme der Einzelheit nur Sache - aber insofern für Vorstellung - auch der allgemeinen Sache - Mein Bedürfnis als solches nur für diesen Augenblick - aber Mensch als denkend muß ein Allgemeines besitzen wollen - Vorsorge oder Abnutzung ist Zeichen - Zeichen und unmittelbare Besitznahme in einem

Zum Dreieck 32112

§ 61

Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist, ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität ist - sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) - und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung die Sache in ihrem ganzen Umfange, so daß, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigentum eines anderen sein könnte.

7/130 [zu § 61/62] In dem Gebrauch - als Vernichtung der Einzelheit - tritt die objektive Natur der Sache heraus. Abnutzung - Ich kann das Allgemeine nur in der Vorstellung in Besitz nehmen; soll das Meinige sein - so hat Besitznahme auch nur für Andere -

Die zuerst unmittelbaren Weisen treten zurück - zur Bestimmtheit der Einzelheit des unmittelbaren Daseins - gegen das Allgemeine - zu Zeichen überhaupt. α) Physisches Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum des Ganzen; - Gebrauch ist α) Verbrauch des Ganzen bei einzelnen Dingen, β) bei elementarischen und organischen Dingen, Luft, Strom - ersetzt sich - Tier - Federn der Vögel - Pferdekraft ersetzt sich durch Ruhe - Fortpflanzung des Wildes, Haustiere - verbraucht das Individuum, behält die Gattung - γ) Gebrauch der Talente - Talente, Geschicklichkeiten sind ihrer Natur nach ein Ganzes - ist αα) Bildung, Erzeugung derselben, ββ) Produktion - Arbeiten - nicht bloß Wachsen - wie Tiere, brauchen nur dazu zu fressen. β) Rechtliches Verhältnis, Unterschied und Beziehung, Verhältnis der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander. - Gebrauch, Verzehren der Einzelheit, aber α) Einzelheit ist β) Allgemeinheit, Kraft, Vermögen, Substanz, Bleibendes. Besitz von beidem, von Benutzung und vom Ganzen, Bleibenden - Eigentum kann verschieden sein - inwiefern beides trennbar - (wie Ganzes und Teil) -

Zusatz. Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen, vom Inneren zum Äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben. Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert; der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat. Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen, und es ist eine leere Abstraktion, noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.

Zum Dreieck 32112

§ 62

7/131 Nur ein teilweiser oder temporärer Gebrauch sowie ein teilweiser oder temporärer Besitz (als die selbst teilweise oder temporäre Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen), der mir zusteht, ist daher vom Eigentume der Sache selbst unterschieden. Wenn der ganze Umfang des Gebrauches mein wäre, das abstrakte Eigentum aber eines anderen sein sollte, so wäre die Sache als die meinige von meinem Willen gänzlich durchdrungen (vorh. § und § 52) und zugleich darin ein für mich Undurchdringliches, der und zwar leere Wille eines anderen, - Ich mir in der Sache als positiver Wille objektiv und zugleich nicht objektiv, - das Verhältnis eines absoluten Widerspruchs. - Das Eigentum ist daher wesentlich freies, volles Eigentum.

7/133 Die Unterscheidung zwischen dem Rechte auf den ganzen Umfang des Gebrauches und dem abstrakten Eigentum gehört dem leeren Verstande, dem die Idee, hier als Einheit des Eigentums oder auch des persönlichen Willens überhaupt und der Realität desselben, nicht das Wahre ist, sondern dem diese beiden Momente in ihrer Absonderung voneinander für etwas Wahres gelten. Diese Unterscheidung ist daher als wirkliches Verhältnis das einer leeren Herrenschaft, das (wenn die Verrücktheit nicht nur von der bloßen Vorstellung des Subjekts und seiner Wirklichkeit, die in unmittelbarem Widerspruche in einem sind, gesagt würde) eine Verrücktheit der Persönlichkeit genannt werden könnte, weil das Mein in einem Objekte unvermittelt mein einzelner ausschließender Wille und ein anderer einzelner ausschließender Wille sein sollte. - In den Institutiones, libr. II, tit. IV, ist gesagt: “Ususfructus est ius alienis rebus utendifruendi salva rerum substantia.” Weiterhin heißt es ebendaselbst: "ne tamen in universum inutiles essent proprietates semper abscendente usufructu, placuit, certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti."30)  - Placuit - als ob es erst ein Belieben oder Beschluß wäre, jener leeren Unterscheidung durch diese Bestimmung einen Sinn zu geben. Eine proprietas semper abscendente usufructu wäre nicht nur inutilis, sondern keine proprietas mehr. - Andere Unterscheidungen des Eigentums selbst, wie in res mancipi und nec mancipi, das dominium Quiritarium und Bonitarium und dergleichen zu erörtern, gehört nicht hierher, da sie sich auf keine Begriffsbestimmung des Eigentums beziehen und bloß historische Delikatessen dieses Rechts sind; - aber die Verhältnisse des dominii directi und des dominii utilis, der emphyteutische Vertrag und die weiteren Verhältnisse von Lehngütern mit ihren Erb- und anderen Zinsen, Gilten, Handlohn usf. in ihren mancherlei Bestimmungen, wenn solche Lasten unablösbar sind, enthalten einerseits die obige Unterscheidung, andererseits auch nicht, eben insofern mit dem dominio utili Lasten verbunden sind, wodurch das dominium directum zugleich ein dominium utile wird. Enthielten solche Verhältnisse nichts als nur jene Unterscheidung in ihrer strengen Abstraktion, so stünden darin eigentlich nicht zwei Herren (domini), sondern ein Eigentümer und ein leerer Herr einander gegenüber. Um der Lasten willen aber sind es zwei Eigentümer, welche im Verhältnisse stehen. Jedoch sind sie nicht im Verhältnisse eines gemeinschaftlichen Eigentums. Zu solchem Verhältnisse liegt der Übergang von jenem am nächsten - ein Übergang, der dann darin schon begonnen hat, wenn an dem dominium directum der Ertrag berechnet und als das Wesentliche angesehen, somit das Unberechenbare der Herrenschaft über ein Eigentum, welche etwa für das Edle gehalten worden, dem Utile, welches hier das Vernünftige ist, nachgesetzt wird. Es ist wohl an die anderthalbtausend Jahre, daß die Freiheit der Person durch das Christentum zu erblühen angefangen hat und unter einem übrigens kleinen Teile des Menschengeschlechts allgemeines Prinzip geworden ist. Die Freiheit des Eigentums aber ist seit gestern, kann man sagen, hier und da als Prinzip anerkannt worden. - Ein Beispiel aus der Weltgeschichte über die Länge der Zeit, die der Geist braucht, in seinem Selbstbewußtsein fortzuschreiten - und gegen die Ungeduld des Meinens.

7/134 [zu § 62 Anm.] Herrenschaft hier nichts als eine Abhängigkeit von einem andern im Gebrauch meines Eigentums. - Einwilligung, es zu verkaufen, ohne daß der andere Nutzen hätte - Beschränkung zweierlei α) Miteigentum - in Ansehung des utile, β) bloßer leerer Witz Beschränkung in Ansehung der … R[es] Manc[ipi,] Hein[eccius, Äntiquitarum Romanarum liber I (1772),] p. 439, 1. praedia in Italico solo, 2. jura praediorum rusticorum, velut actus, via, aquaeductus, 3. servi mancipio dati, 4. quadrupedes qui dorso collove domantur, asini, equi, non bestiae ut elephanti, cameli, 5. hereditas s. familia - Besondere Weise des Verkaufs durch Manzipation, qua more solenni tradebantur res, quinque testes31) , darunter der eine lipripens, der die eherne Waage halten mußte, - Söhne ebenfalls so emanzipiert. Der Vater manzipierte den Sohn einem Andern, dieser remanzipierte ihn dem Vater - dann erst nach dreimaliger Manzipation - manumittierte ihn der Vater - Domini Quiritarii re usucapta vacui erant a litibus; quod secus se habebat in dominis bonitariis, Hein. S. 452. (usucapio - res immobiles biennio, mobiles anno usucapiebantur. p. 475. ) Nur in Italien res mancipi; in den Provinzen fundorum provincialium proprietatem nunquam adquirebat privatus, sed populus, adeoque in iis non procedebat usucapio. 32)  α) Aufheben der leeren Herrenschaft β) Teilung der in Anteil übergegangenen Herrenschaft. Unablösbar - unveräußerlich - in Willkür des andern - der kann mir sie erlassen - ist gegen Privateigentum s. o. - wie α) gegen freies, volles Eigentum; - doch auch die Unablösbarkeit, Unfähigkeit, Eigentum zum Privateigentum zu machen, ist Unfreiheit des Eigentums - nach jener Bestimmung - Bei Teilung schwer den Anteil zu bestimmen, wenn der Ertrag kasuell, als in der bloßen Herrenschaft gegründet, - eod, Lob, laudemium, Handlohn Emphyteusis, Hein. Antt. Vol. II, p. 140. - agri permissi municipiis, ut ex eorum reditu onera municipiorum sustinerentur, aedesque publicae factae tectoque conservarentur. - Pensio, vectigal. Et inculti agri hac lege fruendi, redeuntia inde vectigalia emphyteuseos et canonis nominibus insigniebantur. 33)

  • Streit, welcher ist von beiden der Eigentümer - Erblehen, Erbzinsen - Vererbung, Veräußerung - Nun kommt § 64. und § 63 zu C. Wert - Nach § 64 Verjährung, - zu sprechen von dem Allgemeinen als Innern - s. Rand neben § 62 [s. S. 136 zu § 63]. Hier das Ganze, meine Geschicklichkeit, Fertigkeit; -

Zum Dreieck 32112

§ 63

7/135 Die Sache im Gebrauch ist eine einzelne nach Qualität und Quantität bestimmte und in Beziehung auf ein spezifisches Bedürfnis. Aber ihre spezifische Brauchbarkeit ist zugleich als quantitativ bestimmt vergleichbar mit anderen Sachen von derselben Brauchbarkeit, so wie das spezifische Bedürfnis, dem sie dient, zugleich Bedürfnis überhaupt und darin nach seiner Besonderheit ebenso mit anderen Bedürfnissen vergleichbar ist und danach auch die Sache mit solchen, die für andere Bedürfnisse brauchbar sind. Diese ihre Allgemeinheit, deren einfache Bestimmtheit aus der Partikularität der Sache hervorgeht, so daß von dieser spezifischen Qualität zugleich abstrahiert wird, ist der Wert der Sache, worin ihre wahrhafte Substantialität bestimmt und Gegenstand des Bewußtseins ist. Als voller Eigentümer der Sache bin ich es ebenso von ihrem Werte als von dem Gebrauche derselben.

Der Lehnsträger hat den Unterschied in seinem Eigentum, daß er nur der Eigentümer des Gebrauchs, nicht des Werts der Sache sein soll.

7/136 [zu § 63] Fortgang des Gedankens - Heraushebens des Allgemeinen - unmittelbare Besitznahmen - im Zeichen Unterscheidung der unmittelbaren Einzelheit und der Substanz. Was für mich ist, - im Gebrauch, ist die spezifische unmittelbare Qualität der Sache - das Allgemeine - Möglichkeit der Gebrauch - α) Gebrauch unterscheidet vorübergehende Einzelheit und Substanz, das Allgemeine der Sache. β) Andere Unterscheidung. Gebrauch ist Beziehung auf bestimmtes, spezifisches Bedürfnis - diese Beziehung selbst auf allgemeine Weise vorgestellt - als Brauchbarkeit - und die spezifische qualitative Bestimmtheit in quantitative verwandelt- (Kreis, Ellipse, Parabel - algebraischer Ausdruck so, daß der spezifische Unterschied in den bloß quantitativen Unterschied eines Koeffizienten fällt). - Die spezifische Sache ist auch hier Zeichen, stellt den Wert vor - Reichtum an Geld oder Äcker.

  • bloßer Unterschied des Mehr oder Weniger - Was Geld ist, kann nur verstanden werden, wenn man weiß, was Wert ist - Es wird vieles klar, - wenn man die feste Bestimmung dessen hat, was Wert ist. Wert, sich erhaltende Möglichkeit, ein Bedürfnis zu befriedigen. Wert - in Geld ausgedrückt - für sich dargestellt. Geld kann nicht unmittelbar für sich gebraucht, sondern muß verwandelt werden - in spezifische Dinge. Aus was der bestimmte Wert zusammengesetzt ist, - ist ein anderes. α) notwendiges Bedürfnis - aber dies am wohlfeilsten - weil häufig so[?] Mittel der Befriedigung - nur in Zeiten der Not. Menge, Seltenheit, - Zeit, Talent, die erforderlich ist, eine Sache hervorzubringen - d. i. die Menge, Quantum von Mitteln, die es vorstellt - Pretium affectionis - ein besonderes Bedürfnis, Anschauung, die ich darin habe - nicht das abstrakte der Bedürfnisse überhaupt § 63. Anm. Besitz der Familie auf ewig, aber nicht verkaufen - nicht Kredit darauf - zu Allodium heutigentags das Leben gemacht, schon Friedrich Wilhelm I. - Beschränkung des Eigentums, daß nicht der freie Begriff reell war, nicht der Vernunft gemäß, d. i. nicht frei - Beschränkung nicht vernünftig, noch unvernünftig.

7/137

Zusatz. Das Qualitative verschwindet hier in der Form des Quantitativen. Indem ich nämlich vom Bedürfnis spreche, ist dieses der Titel, worunter die vielfachsten Dinge sich bringen lassen, und die Gemeinsamkeit derselben macht, daß ich sie alsdann messen kann. Der Fortgang des Gedankens ist hier somit von der spezifischen Qualität der Sache zur Gleichgültigkeit dieser Bestimmtheit, also zur Quantität. Ähnliches kommt in der Mathematik vor. Definiere ich z. B., was der Kreis, was die Ellipse und Parabel sind, so sehen wir, daß sie spezifisch verschieden gefunden werden. Trotzdem bestimmt sich der Unterschied dieser verschiedenen Kurven bloß quantitativ, so nämlich, daß es nur auf einen quantitativen Unterschied ankommt, der sich auf den Koeffizienten allein, auf die bloß empirische Größe bezieht. Im Eigentum ist die quantitative Bestimmtheit, die aus der qualitativen hervortritt, der Wert. Das Qualitative gibt hier das Quantum für die Quantität und ist als solches ebenso erhalten wie aufgehoben. Betrachtet man den Begriff des Werts, so wird die Sache selbst nur als ein Zeichen angesehen, und sie gilt nicht als sie selber, sondern als das, was sie wert ist. Ein Wechsel z. B. stellt nicht seine Papiernatur vor, sondern ist nur ein Zeichen eines anderen Allgemeinen, des Wertes. Der Wert einer Sache kann sehr verschiedenartig sein in Beziehung auf das Bedürfnis; wenn man aber nicht das Spezifische, sondern das Abstrakte des Wertes ausdrücken will, so ist dieses das Geld. Das Geld repräsentiert alle Dinge, aber indem es nicht das Bedürfnis selbst darstellt, sondern nur ein Zeichen für dasselbe ist, wird es selbst wieder von dem spezifischen Wert regiert, den es als Abstraktes nur ausdrückt. Man kann überhaupt Eigentümer einer Sache sein, ohne zugleich der ihres Werts zu werden. Eine Familie, die ihr Gut nicht verkaufen oder verpfänden kann, ist nicht Herrin des Wertes. Da diese Form des Eigentums aber dem Begriffe desselben unangemessen ist, so sind solche Beschränkungen (Lehen, Fideikommisse) meistens im Verschwinden.

Zum Dreieck 32112

§ 64

Die dem Besitze gegebene Form und das Zeichen sind selbst äußerliche Umstände, ohne die subjektive Gegenwart des Willens, die allein deren Bedeutung und Wert ausmacht. Diese Gegenwart aber, die der Gebrauch, Benutzung oder sonstiges Äußern des Willens ist, fällt in die Zeit, in Rücksicht welcher die Objektivität die Fortdauer dieses Äußerns ist. Ohne diese wird die Sache, als von der Wirklichkeit des Willens und Besitzes verlassen, herrenlos; Ich verliere oder erwerbe daher Eigentum durch Verjährung.

7/138 Die Verjährung ist daher nicht bloß aus einer äußerlichen, dem strengen Recht zuwiderlaufenden Rücksicht in das Recht eingeführt worden, der Rücksicht, die Streitigkeiten und Verwirrungen abzuschneiden, die durch alte Ansprüche in die Sicherheit des Eigentums kommen würden usf. Sondern die Verjährung gründet sich auf die Bestimmung der Realität des Eigentums, der Notwendigkeit, daß der Wille, etwas zu haben, sich äußere. - Öffentliche Denkmale sind Nationaleigentum, oder eigentlich, wie die Kunstwerke überhaupt in Rücksicht auf Benutzung, gelten sie durch die ihnen inwohnende Seele der Erinnerung und der Ehre als lebendige und selbständige Zwecke; verlassen aber von dieser Seele, werden sie nach dieser Seite für eine Nation herrenlos und zufälliger Privatbesitz, wie z. B. die griechischen, ägyptischen Kunstwerke in der Türkei. - Das Privateigentumsrecht der Familie eines Schriftstellers an dessen Produktionen verjährt sich aus ähnlichem Grunde; sie werden in dem Sinne herrenlos, daß sie (auf entgegengesetzte Weise wie jene Denkmale) in allgemeines Eigentum übergehen und nach ihrer besonderen Benutzung der Sache in zufälligen Privatbesitz. - Bloßes Land, zu Gräbern oder auch für sich auf ewige Zeiten zum Nichtgebrauch geweiht, enthält eine leere ungegenwärtige Willkür, durch deren Verletzung nichts Wirkliches verletzt wird, deren Achtung daher auch nicht garantiert werden kann.

[zu § 64] Fortdauernde Erklärung des Willens - Sonst angesehen, die Sache derelinquiert zu haben. [§] 64. Entäußerung durch Nichtgebrauch - [§] 65 ausdrückliche. Wenn er es nur dafür angesehen habe, herrenlos zu sein, - es dies aber nicht wirklich ist? - eben zur Wirklichkeit des Eigentums gehört Äußerlichkeit und Sichtbarkeit.

7/139 [zu § 64 Anm.] Gehört zu Wert - Verjährung durch Verschwinden des Werts - ebenso Privateigentum der Schriftsteller - Bewegliche Werte - überhaupt Veränderung des Werts. α) physikalisch. Marmorstatuen zum Kalkbrennen, Metall, altes Eisen, goldene und silberne Gefäße. β) geistiger Wert - Form. Verjährung - von Kunstdenkmälern - haben ihren ursprünglichen Wert, pretium affectionis, nicht mehr, der in dem spezifischen Bedürfnis liegt, das ich darin befriedige - Götterbilder - Palladium, vom Himmel gefallener S[t]ein, ein ἀχειϱοποίητον [nicht mit Händen Gemachtes] - von unendlichem Wert - an dieses Spezifische ist das Wohl eines Volkes geknüpft -

  • Die Nation, deren geistiges Eigentum sie waren, hat sie aufgegeben. Wenn diese Bedürfnisse - z. B. auch wissenschaftliche, in Ansehung feiner Instrumente [-] aufgehört haben, haben sie keinen Wert mehr - nicht mehr eine Möglichkeit - Anders, Gajus Kirchengüter, Messestiftungen - ewiges Licht - treten in die Bedeutung gewöhnlicher Güter, Dinge zurück - sind kein bestimmtes Privateigentum, sondern der Gemeinde, für den Gebrauch zu deren Bestem Ein gedrucktes Buch kann von jedem nachgemacht werden - es ist ein Wert[?], ein Vermögen § 69 Anm., das der Schriftsteller nicht mit dem einzelnen Exemplar veräußert haben will - mein Manuskript hat mich ganz anderen Aufwand - Zeit, Mühe usf. gekostet als den, der ein Exemplar kauft; - ich verkaufe - und ich will den Wert - in anderer Gestalt, nämlich Geld - erhalten - Dies ist nun unbestimmbar - ohnehin geistig - der Wert wird mir durch Nachdruck entrissen - Der schlechteste Roman kann insofern mehr Wert haben als das gründlichste Buch - Wert hängt erst vom Verkauf, Geschmack des Publikums ab - Mein näheres (quantitatives) Eigentum - das Meinige darin ist mein Geist, Talent, - Ich bleibe insofern Herr darüber, es zu verbessern, zu verändern, - insofern bleibt es noch im Zusammenhange mit meiner eigensten Geistigkeit - und es so zu vervielfältigen, oder umgearbeitet, ist meine Sache - Solange ich am Leben bin, vermag ich dies - nachher zu frommem Zweck - Zieht ein Publikum eine ältere Ausgabe vor, und der Schriftsteller hat den Eigensinn, nur seine neue zu geben, so kann das Publikum sich mit solchem Mittel seines Bedürfnisses versorgen. Dies wesentlich, daß hier das Bedürfnis des Publikums ist, das Recht hat, seine Befriedigung zu verlangen. - Wenn nun bloß Ware, Mittel, das Bedürfnis zu befriedigen, - ohne weiteres Zutun oder Möglichkeit von geistiger Zutat, geistiger Eigentümlichkeit - so ist es eine bloße Sache geworden - kommt es neu heraus, beweist [dies], daß ich es jetzt noch billige, meine jetzige Stufe geistiger Ausbildung ist - ich mich jetzt so gebe. Es ist Darstellung meiner Kunst und Geschicklichkeit34)

Zusatz. Die Verjährung beruht auf der Vermutung, daß ich aufgehört habe, die Sache als die meinige zu betrachten. Denn dazu, daß etwas das Meinige bleibe, gehört Fortdauer meines Willens, und diese zeigt sich durch Gebrauch oder Aufbewahrung. - Der Verlust des Wertes öffentlicher Denkmale hat sich in der Reformation häufig bei den Meßstiftungen erwiesen. Der Geist der alten Konfession, das heißt der Meßstiftungen, war entflogen, und sie konnten daher als Eigentum in Besitz genommen werden.

C. Entäußerung des Eigentums

Zum Dreieck 32113

§ 65

7/140 Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist, insofern ich meinen Willen darein lege, - so daß ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse (derelinquiere) oder sie dem Willen eines anderen zum Besitzen überlasse, - aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.

[zu] § 65. Nicht verzehrendes Aufheben, so[ndern] Trennung überhaupt. Interesse wegen folgender § Bestimmungen. Bei der Entäußerung tritt ein Eigentum hervor, das zu einem solchen, das erst entsteht, erst in der Äußerung und in Beziehung auf die Entäußerung wird. Besitzergreifung, die Gebrauch ist. Sache kann ich in Besitz nehmen, zum Eigentum machen, weil sie - ihrer Wahrheit, ihrem Begriff nach - eine Sache ist - Ich und der Andere habe etwas wider die Natur der Sache getan. Erst insofern ich mich in Besitz genommen habe, - nicht Sklave bin, - kann ich Privatrecht gegen einen andern und er gegen mich haben. - Ich nicht selbstlose Sache, - sondern eigner Wille, der zu allererst über mich verfügen kann - daß dies ganz absolut notwendige Bedingung ist - Gebe ich mich selbst zum Sklaven, so tue ich das Gegenteil meiner selbst - ein freier Wille sein der keiner ist - kein freier Wille zu sein, ist mein freier Wille. Freier Wille ist nur, der sich zum Inhalte hat. Sittlichkeit, Religion - freies Selbstbewußtsein meiner Identität mit dem, was in mir absolut, Substantielles, Wesen ist - Denkendes, intellektuell, nur insofern bin Ich Denkendes - Mensch - kann mich nicht zu einem andern machen, als Ich bin -

Zusatz. Wenn die Verjährung eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist, so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens, daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will. Das ganze kann auch so gefaßt werden, daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei. Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums; durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben, und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider, Besitzergreifung durch Entäußerung.

Zum Dreieck 32113

§ 66

Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.

7/142 Daß das, was der Geist seinem Begriffe nach oder an sich ist, auch im Dasein und für sich sei (somit Person, des Eigentums fähig sei, Sittlichkeit, Religion habe) - diese Idee ist selbst sein Begriff (als causa sui, d. i. als freie Ursache, ist er solches, cuius natura non potest concipi nisi existens35) ; Spinoza, Ethik I, Def. 1.). In eben diesem Begriffe, nur durch sich selbst und als unendliche Rückkehr in sich aus der natürlichen Unmittelbarkeit seines Daseins das zu sein, was er ist, liegt die Möglichkeit des Gegensatzes zwischen dem, was er nur an sich und nicht auch für sich ist (§ 57), sowie umgekehrt zwischen dem, was er nur für sich, nicht an sich ist (im Willen das Böse), - und hierin die Möglichkeit der Entäußerung der Persönlichkeit und seines substantiellen Seins, diese Entäußerung geschehe auf eine bewußtlose oder ausdrückliche Weise. - Beispiele von Entäußerung der Persönlichkeit sind die Sklaverei, Leibeigenschaft, Unfähigkeit Eigentum zu besitzen, die Unfreiheit desselben usf.; Entäußerung der intelligenten Vernünftigkeit, Moralität, Sittlichkeit, Religion kommt vor im Aberglauben, in der anderen eingeräumten Autorität und Vollmacht, mir, was ich für Handlungen begehen solle (wenn einer sich ausdrücklich zum Raube, Morde usf. oder zur Möglichkeit von Verbrechen verdingt), mir, was Gewissenspflicht, religiöse Wahrheit sei usf., zu bestimmen und vorzuschreiben. - Das Recht an solches Unveräußerliche ist unverjährbar, denn der Akt, wodurch ich von meiner Persönlichkeit und substantiellem Wesen Besitz nehme, mich zu einem Rechts- und Zurechnungsfähigen, Moralischen, Religiösen mache, entnimmt diese Bestimmungen eben der Äußerlichkeit, die allein ihnen die Fähigkeit gab, im Besitz eines anderen zu sein. Mit diesem Aufheben der Äußerlichkeit fällt die Zeitbestimmung und alle Gründe weg, die aus meinem früheren Konsens oder Gefallenlassen genommen werden können. Diese Rückkehr meiner in mich selbst, wodurch Ich mich als Idee, als rechtliche und moralische Person existierend mache, hebt das bisherige Verhältnis und das Unrecht auf, das Ich und der andere meinem Begriff und Vernunft angetan hat, die unendliche Existenz des Selbstbewußtseins als ein Äußerliches behandeln [zu] lassen und behandelt zu haben. - Diese Rückkehr in mich deckt den Widerspruch auf, anderen meine Rechtsfähigkeit, Sittlichkeit, Religiosität in Besitz gegeben zu haben, was ich selbst nicht besaß und was, sobald ich es besitze, eben wesentlich nur als das Meinige und nicht als ein Äußerliches existiert.

7/143 [zu § 66] Unmündiger hat kein Recht - Mündigkeit ist erste Bedingung aller Rechtsfähigkeit. Alle Rechte [können] ihrer Natur nach nicht eines Andern sein. Ich bin Eigentümer von Tieren, Pflanzen - und andern Dingen, - Voraussetzung, daß sie zeitlich, vergänglich, sterblich sind - der Natur unterworfen - dies ihre Bestimmung; - Ich selbst Sache - Bestimmung, daß Ich als Sache, Natur, untergehe, und frei werde, - auferstehe - dies meine Bestimmung

  • Die Natur verletzt dort auch das Eigentum - Hier erscheint es α) als einseitiger Wille bei dem Menschen, der sich frei macht, Gewalt - β) gegen seinen früheren Willen; - ebenso bei Natur α) einseitiges Tun der Natur, β) gegen ihr früheres Bestehenlassen der Sache - Arten, Eigentum zu erwerben - Arten, Gang von Äußerem zu Innerem. A. Besitzergreifung als unmittelbar. Geht hervor Unterscheidung der besessenen Einzelheit und der Substanz. Allgemeine Sache, Zeichen, vorgestellte Besitzergreifung. B. gleichfalls vorgestellte Besitzergreifung - Negation der Unmittelbarkeit, aber vermittelt durch Gebrauch, d. i. Aufhebung der unmittelbaren Einzelheit, an der ich die Sache habe - Gebrauch bringt hervor, bezeichnet Eigentümer - nehme noch ein Äußeres in Besitz, aber nicht das Unmittelbare. C. gleichfalls Besitzergreifung - (Gebrauch, der nicht nur Besitzergreifung, sondern auch) Hervorbringung der Sache ist; (- Erwerbung von Eigentum α) abstrakt: Entäußerung, β) Äußerung als Produktion) - Negation, die in sich positiv ist. Das innerlich Meine - Reflexion in mich. Gebrauch und unmittelbare Besitzergreifung in einem. - Gang A. Negation der Unmittelbarkeit. B. Gebrauch, Negation der Unmittelbarkeit und noch Besitz, Eigentum eines Unmittelbaren. C. Hervorbringung aus mir.

[zu § 66 Anm.] Auch das Recht zu leben ist unveräußerlich, d. i. für die Willkür. Es verkauft sich einer, zum Tode; - Geld für seine Familie oder sonstige Verwendung. - Der ihn kauft und tötet, verstümmelt, [ist] Mörder. (Kastration - Lernen von chirurgischen Operationen, - Zahnausreißen).

[zu "Diese Rückkehr meiner in mich selbst … "] a) Was ich nur an sich bin, bin ich äußerlich; - frei, religiös, sittlich etc. nur an sich: also unfrei, nicht religiös etc. b) für mich, so bin ich erst wahrhaft - Aber dies Fürsichwerden tut dem Eigentum, Besitz des Andern Eintrag - (Entschädigung - billig in gutem Glauben - Meßpriester, der von Messelesen lebt, darauf angenommen, von den anderen oder im Namen der anderen angestellt.) Er hat es mit jemand anderem zu tun.

Zusatz. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Sklave ein absolutes Recht hat, sich frei zu machen, daß, wenn jemand seine Sittlichkeit zu Raub und Mord verdungen hat, dieses an und für sich nichtig ist und jeder die Befugnis besitzt, diesen Vertrag zurückzunehmen. Ebenso verhält es sich mit der Verdingung der Religiosität an einen Priester, der mein Beichtvater ist, denn solche Innerlichkeit hat der Mensch mit sich allein abzumachen. Eine Religiosität, bei welcher der eine Teil in die Hand eines anderen gelegt wird, ist keine Religiosität, denn der Geist ist nur Einer, und er soll in mir wohnen; mir soll die Vereinigung des Anundfürsichseins angehören.

Zum Dreieck 32113

§ 67

7/144 Von meinen besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglichkeiten der Tätigkeit kann ich einzelne Produktionen und einen in der Zeit beschränkten Gebrauch von einem anderen36)  veräußern, weil sie nach dieser Beschränkung ein äußerliches Verhältnis zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten. Durch die Veräußerung meiner ganzen durch die Arbeit konkreten Zeit und der Totalität meiner Produktion würde ich das Substantielle derselben, meine allgemeine Tätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit zum Eigentum eines anderen machen.

Es ist dasselbe Verhältnis wie oben, § 61, zwischen der Substanz der Sache und ihrer Benutzung; wie diese, nur insofern sie beschränkt ist, von jener verschieden ist, so ist auch der Gebrauch meiner Kräfte von ihnen selbst und damit von mir nur unterschieden, insofern er quantitativ beschränkt ist; - die Totalität der Äußerungen einer Kraft ist die Kraft selbst, - der Akzidenzen die Substanz, - der Besonderungen das Allgemeine.

[zu § 67] Verhältnis des absoluten Innern zu dessen Äußerlichkeit.

Zusatz. Der hier auseinandergesetzte Unterschied ist der zwischen einem Sklaven und dem heutigen Gesinde oder einem Tagelöhner. Der athenäische Sklave hatte vielleicht leichtere Verrichtung und geistigere Arbeit als in der Regel unsere Dienstboten, aber er war dennoch Sklave, weil der ganze Umfang seiner Tätigkeit dem Herrn veräußert war.

Zum Dreieck 32113

§ 68

Das Eigentümliche an der geistigen Produktion kann durch die Art und Weise der Äußerung unmittelbar in solche Äußerlichkeit einer Sache umschlagen, die nun ebenso von anderen produziert werden kann; so daß mit deren Erwerb der nunmehrige Eigentümer, außerdem daß er damit sich die mitgeteilten Gedanken oder die technische Erfindung zu eigen machen kann, welche Möglichkeit zum Teil (bei schriftstellerischen Werken) die einzige Bestimmung und den Wert des Erwerbs ausmacht, zugleich in den Besitz der allgemeinen Art und Weise, sich so zu äußern und solche Sachen vielfältig hervorzubringen, kommt.

7/145 Bei Kunstwerken ist die den Gedanken in einem äußerlichen Material verbildlichende Form als Ding so sehr das Eigentümliche des produzierenden Individuums, daß ein Nachmachen derselben wesentlich das Produkt der eigenen geistigen und technischen Geschicklichkeit ist. Bei einem schriftstellerischen Werke ist die Form, wodurch es eine äußerliche Sache ist, so wie bei der Erfindung einer technischen Vorrichtung, mechanischer Art - dort, weil der Gedanke nur in einer Reihe vereinzelter abstrakter Zeichen, nicht in konkreter Bildnerei dargestellt wird, hier, weil er überhaupt einen mechanischen Inhalt hat -, und die Art und Weise, solche Sachen als Sachen zu produzieren, gehört unter die gewöhnlichen Fertigkeiten. Zwischen den Extremen des Kunstwerks und der handwerksmäßigen Produktion gibt es übrigens Übergänge, die bald mehr, bald weniger von dem einen oder dem anderen an sich haben.

[zu § 68] Malerei - Kunstwerk - nicht Zeichen - sondern Darstellung - Nachahmung - das Sinnliche stellt vor, was es bedeuten soll. § 68. Ich will den Wert, das was es mich gekostet hat, dafür erhalten - Geistige Produktion ist ein in sich Allgemeines - Geist - Einzelne Handarbeit - Pflügen - nicht das Geschick mit darin, wie in Maschine, Uhr, die nachgemacht wird - Der das Einzelne erwirbt, [erwirbt] auch die Geschicklichkeit, den Witz, Scharfsinn, Talent - d. i. Fähigkeit (allg.), dasselbe zu produzieren, nicht die Fähigkeit zu erfinden, d. i. wieder etwas Anderes zu machen, aber dasselbe. In schriftstellerischer Produktion zwar nicht die Geschicklichkeit - ebenso aber die Fähigkeit, solches zu produzieren. Bei Kunstwerken nicht - Modus der Produktion selbst das Eigentümliche - In Sprache Zeichen; daß sie Zeichen sind, dies habe Ich auch nicht gemacht - ist schon im Volke vorhanden - gleichfalls äußerliche Sachen. In Maschine - Mittel, äußerliche Sachen - nur Komposition, Form, eigentümlich - aber mechanisch.

Zum Dreieck 32113

§ 69

7/146 Indem der Erwerber eines solchen Produkts an dem Exemplar als einzelnem den vollen Gebrauch und Wert desselben besitzt, so ist er vollkommener und freier Eigentümer desselben als eines einzelnen, obgleich der Verfasser der Schrift oder der Erfinder der technischen Vorrichtung Eigentümer der allgemeinen Art und Weise bleibt, dergleichen Produkte und Sachen zu vervielfältigen, als welche allgemeine Art und Weise er nicht unmittelbar veräußert hat, sondern sich dieselbe als eigentümliche Äußerung vorbehalten kann.

7/149 Das Substantielle des Rechts des Schriftstellers und Erfinders ist zunächst nicht darin zu suchen, daß er bei der Entäußerung des einzelnen Exemplars es willkürlich zur Bedingung macht, daß die damit in den Besitz des anderen kommende Möglichkeit, solche Produkte nunmehr als Sachen gleichfalls hervorzubringen, nicht Eigentum des anderen werde, sondern Eigentum des Erfinders bleibe. Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum (§ 62) nicht aufhebt, - worauf es erst in die Willkür des ersten geistigen Produzenten kommt, diese Möglichkeit für sich zu behalten oder als einen Wert zu veräußern oder für sich keinen Wert darauf zu legen und mit der einzelnen Sache auch sie preiszugeben. Diese Möglichkeit hat nämlich das Eigene, an der Sache die Seite zu sein, wonach diese nicht nur eine Besitzung, sondern ein Vermögen ist (s. unten § 170 ff.), so daß dies in der besonderen Art und Weise des äußeren Gebrauchs liegt, der von der Sache gemacht wird und von dem Gebrauche, zu welchem die Sache unmittelbar bestimmt ist, verschieden und trennbar ist (er ist nicht, wie man es heißt, eine solche accessio naturalis wie die foetura). [handschriftliche Notiz § 69 (a)]  Da nun der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare, in den äußerlichen Gebrauch fällt, so ist die Zurückbehaltung des einen Teils bei Veräußerung des anderen Teils des Gebrauchs nicht der Vorbehalt einer Herrenschaft ohne utile. - Die bloß negative, aber allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist, diejenigen, die darin arbeiten, gegen Diebstahl zu sichern und ihnen den Schutz ihres Eigentums angedeihen zu lassen; wie die [handschriftliche Notiz § 69 (b)] allererste und wichtigste Beförderung des Handels und der Industrie war, sie gegen die Räuberei auf den Landstraßen sicherzustellen. - Indem übrigens das Geistesprodukt die Bestimmung hat, von anderen Individuen aufgefaßt und ihrer Vorstellung, Gedächtnis, Denken usf. zu eigen gemacht zu werden [, so hat] ihre Äußerung, wodurch sie das Gelernte (denn Lernen heißt nicht nur, mit dem Gedächtnis die Worte auswendig lernen - die Gedanken anderer können nur durch Denken aufgefaßt werden, und dies Nachdenken ist auch Lernen) gleichfalls zu einer veräußerbaren Sache machen, immer leicht irgendeine eigentümliche Form, so daß sie das daraus erwachsende Vermögen als ihr Eigentum betrachten und für sich das Recht solcher Produktion daraus behaupten können. Die Fortpflanzung der Wissenschaften überhaupt und das bestimmte Lehrgeschäft insbesondere ist, seiner Bestimmung und Pflicht nach, am bestimmtesten bei positiven Wissenschaften, der Lehre einer Kirche, der Jurisprudenz usf., die Repetition festgesetzter, überhaupt schon geäußerter und von außen aufgenommener Gedanken, somit auch in Schriften, welche dies Lehrgeschäft und die Fortpflanzung und Verbreitung der Wissenschaften zum Zweck haben. Inwiefern nun die in der wiederholenden Äußerung sich ergebende Form den vorhandenen wissenschaftlichen Schatz und insbesondere die Gedanken solcher anderer, die noch im äußerlichen Eigentum ihrer37)  Geistesprodukte sind, in ein spezielles geistiges Eigentum des reproduzierenden Individuums verwandle und ihm hiermit das Recht, sie auch zu seinem äußerlichen Eigentum zu machen, gebe oder inwiefern nicht, - inwiefern solche Wiederholung in einem schriftstellerischen Werke ein Plagiat werde, läßt sich nicht durch eine genaue Bestimmung [handschriftliche Notiz § 69 ©] angeben und hiermit nicht rechtlich und gesetzlich festsetzen. Das Plagiat müßte daher eine Sache der Ehre sein und von dieser zurückgehalten werden. - Gesetze gegen den Nachdruck erfüllen daher ihren Zweck, das Eigentum der Schriftsteller und der Verleger rechtlich zu sichern, zwar in dem bestimmten, aber sehr beschränkten Umfange. Die Leichtigkeit, absichtlich an der Form etwas zu ändern oder ein Modifikatiönchen an einer großen Wissenschaft, an einer umfassenden Theorie, welche das Werk eines anderen ist, zu erfinden, oder schon die Unmöglichkeit, im Vortrage des Aufgefaßten bei den Worten des Urhebers zu bleiben, führen für sich außer den besonderen Zwecken, für welche eine solche Wiederholung nötig wird, die unendliche Vielfachheit von Veränderungen herbei, die dem fremden Eigentum den mehr oder weniger oberflächlichen Stempel des seinigen aufdrücken; wie die hundert und aberhundert Kompendien, Auszüge, Sammlungen usf., Rechenbücher, Geometrien, Erbauungsschriften usf. zeigen, wie jeder Einfall einer kritischen Zeitschrift, Musenalmanachs, Konversationslexikons usf. sogleich ebenfalls unter demselben oder einem veränderten Titel wiederholt, aber als etwas Eigentümliches behauptet werden kann, - wodurch denn leicht dem Schriftsteller oder erfindenden Unternehmer der Gewinn, den ihm sein Werk oder Einfall versprach, zunichte gemacht oder gegenseitig heruntergebracht oder allein ruiniert wird. - Was aber die Wirkung der Ehre gegen das Plagiat betrifft, so ist dabei dies auffallend, daß der Ausdruck Plagiat oder gar gelehrter Diebstahl nicht mehr gehört wird - es sei entweder, daß die Ehre ihre Wirkung getan, das Plagiat zu verdrängen, oder daß es aufgehört hat, gegen die Ehre zu sein, und das Gefühl hierüber verschwunden ist, oder daß ein Einfällchen und Veränderung einer äußeren Form sich als Originalität und selbstdenkendes Produzieren so hoch anschlägt, um den Gedanken an ein Plagiat gar nicht in sich aufkommen zu lassen.

[zu § 69] Es ist zweierlei Bestimmung, - Benutzung, - was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt - diesen Wert, - nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt - dieser Wert ein weiteres Vermögen - Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, - wenn auch diese Seite veräußert wird - Solche Produktion überhaupt in Beziehung auf den Andern - In Besitz nehmen ist meine Arbeit, Geschicklichkeit - mache dies meinige äußerlich - (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu - Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf [den] Andern - Gebrauch - stellt vor meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; - Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht - Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert - zum Tausche - als Vermögen.

[zu § 69 Anm., (a)]  Art und Weise des Gebrauchs - eine Art von Gebrauch zediert - eine andere Art nicht - Erbpacht, Lehen - auch eine Art von Gebrauch - eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht - aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch - sondern ist Eigentum des Werts der Sache - Gesetze gegen Nachdruck - α) Schutz der Schriftsteller und Verleger - ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck - β) der Verleger gegen Nachdrucker wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation - jeder kann es nachdrucken - Privilegium - Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen -

[zu § 69 Anm., (b)]  Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden.

7/150 [zu § 69 Anm., ©]  Musenalmanach, Geometrie ist kein besonderer Einfall, - also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren. Gelehrte Zeitungen - Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen - Musen, Minerva, Hermes - Einfall.

Zum Dreieck 32113

§ 70

Die umfassende Totalität der äußerlichen Tätigkeit, das Leben, ist gegen die Persönlichkeit, als welche selbst diese und unmittelbar ist, kein Äußerliches. Die Entäußerung oder Aufopferung desselben ist vielmehr das Gegenteil, als das Dasein dieser Persönlichkeit. Ich habe daher zu jener Entäußerung überhaupt kein Recht, und nur eine sittliche Idee, als in welcher diese unmittelbar einzelne Persönlichkeit an sich untergegangen und die deren wirkliche Macht ist, hat ein Recht darauf, so daß zugleich, wie das Leben als solches unmittelbar, auch der Tod die unmittelbare Negativität desselben ist, daher er von außen, als eine Natursache oder, im Dienste der Idee, von fremder Hand empfangen werden muß.

7/151 [zu § 70] α) Elend, reines, abstraktes Unglück - Unglück als solches. β) Schande; dies Subjekt zu hoch. Verlust - α) der äußeren Möglichkeit des Standes, der Ehre - kann von sehr beschränkter Art sein - Werther - β) der Republik, Roms; γ) des Genießens - Interesse am Genuß - Engländer blasé δ) des guten Gewissens - durch Verbrechen - Beurteilung - α) ob rechtlich erlaubt - β) ob sittlich erlaubt - sich dem Unglücke, der Schande, Entehrung - und zwar unverdienter- [zu] entziehen - Wenn der Mensch in diese Tiefe hinabsteigt, - sein Leben Gesamtumfang zur Vergleichung, zur Entgegenstellung und zur Frage bringt, - so tritt damit die Forderung ein, daß er auch in die Tiefe seines Geistes steigt, - ehe er urteilt, dies Leben hat keinen Wert. - Ist in ihm nichts vorhanden, wodurch er ihm einen Wert verschaffen könnte, - so steht er auf einer untergeordneten Stufe seines sittlichen Bewußtseins. Die Ansicht des speziellen Individuums - dasselbe verdammen wie bei jedem Verbrechen - Mensch schlecht erzogen, Mangel, etwas Zurückstoßendes in seinem Äußeren, Manieren - vielfach in sich verbittert - psychologische Schilderung - z. B. Sonnenwirt bei Schiller [“Der Verbrecher aus verlorener Ehre”]. Verstehen kann man es wohl, aber nicht rechtfertigen -

Zusatz. Die einzelne Person ist allerdings ein Untergeordnetes, das dem sittlichen Ganzen sich weihen muß. Wenn der Staat daher das Leben fordert, so muß das Individuum es geben, aber darf der Mensch sich selbst das Leben nehmen? Man kann das sich Töten zuvörderst als eine Tapferkeit ansehen, aber als eine schlechte von Schneidern und Mägden. Dann kann es wiederum als ein Unglück betrachtet werden, indem Zerrissenheit des Inneren dazu führt. Aber die Hauptfrage ist: habe ich ein Recht dazu? Die Antwort wird sein, daß ich als dies Individuum nicht Herr über mein Leben bin, denn die umfassende Totalität der Tätigkeit, das Leben, ist gegen die Persönlichkeit, die selbst diese unmittelbar ist, kein Äußerliches. Spricht man also von einem Recht, das die Person über ihr Leben habe, so ist dies ein Widerspruch, denn es hieße, die Person habe ein Recht über sich. Dieses hat sie aber nicht, denn sie steht nicht über sich und kann sich nicht richten. Wenn Herkules sich verbrannte, wenn Brutus sich in sein Schwert stürzte, so ist dieses das Benehmen des Heroen gegen seine Persönlichkeit; aber wenn vom einfachen Recht, sich zu töten, gehandelt wird, so darf dies auch den Heroen abgesprochen werden.

36) *[handschriftlich:] d. h. den ein anderer davon machen kann.

37) *[handschriftlich:] d. i. jener

Übergang vom Eigentum zum Vertrage

Zum Dreieck 32113

§ 71

7/152 Das Dasein ist als bestimmtes Sein wesentlich Sein für anderes (siehe oben Anm. zu § 48); das Eigentum nach der Seite, daß es ein Dasein als äußerliche Sache ist, ist für andere Äußerlichkeiten und im Zusammenhange dieser Notwendigkeit und Zufälligkeit. Aber als Dasein des Willens ist es als für anderes nur für den Willen einer anderen Person. Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der eigentümliche und wahrhafte Boden, in welchem die Freiheit Dasein hat. Diese Vermittlung, Eigentum nicht mehr nur vermittels einer Sache und meines subjektiven Willens zu haben, sondern ebenso vermittels eines anderen Willens und hiermit in einem gemeinsamen Willen zu haben, macht die Sphäre des Vertrags aus.

Es ist durch die Vernunft ebenso notwendig, daß die Menschen in Vertragsverhältnisse eingehen - schenken, tauschen, handeln usf. -, als daß sie Eigentum besitzen (§ 45 Anm.). Wenn für ihr Bewußtsein das Bedürfnis überhaupt, das Wohlwollen, der Nutzen usf. es ist, was sie zu Verträgen führt, so ist es an sich die Vernunft, nämlich die Idee des reellen (d. i. nur im Willen vorhandenen) Daseins der freien Persönlichkeit. Der Vertrag setzt voraus, daß die darein Tretenden sich als Personen und Eigentümer anerkennen; da er ein Verhältnis des objektiven Geistes ist, so ist das Moment der Anerkennung schon in ihm enthalten und vorausgesetzt (vgl. § 35; 57 Anm.).

7/153 [zu § 71] Es ist immer eine höhere Vorstellung - Zweck - die man dem Leben entgegensetzt - Beziehung auf Moralität - beim Selbstmord - höhere Idee, in der ich mich zum Richter machen - Tapferkeit - eines Schneiders, Magd, Hausknecht; - Mangel, Dürftigkeit bis hinaus zu angeborner[?] Trägheit - Tapferkeit nur als gegen etwas[?] Furchtbares - Großes - Mächtiges - d. h. hier gegen meine Größe, - meine Vortrefflichkeit - Ein elender Kerl bringt sich um - ein Mädchen, das ein Kind hat, gestohlen, weiß sich nicht zu helfen, kann die Schande nicht ertragen; - eine Unangemessenheit, die nicht stattfinden soll - wird für nichts Großes geachtet - aber Werther, sonst ein groß denkender, groß empfindender Mensch - d. i. seine Größe, über die er Meister werden soll - Es ist dasselbe - er ist verfangen in seiner Empfindung, in seiner Lage - solche Liebe, solche Naturempfindung soll befriedigt werden38)  - soll höheres Interesse in sich haben - weiß sich nicht zu helfen - es ist dasselbe - Hohlheit, Leerheit des Lebens, des Geistes - Negatives - gegen das Bedürfnis von Interesse - Ich bin Herr über mein Leben - jeder andere ebensogut - Hobbes: jeder kann den andern umbringen, - daher alle Menschen gleich - Ich habe allein das wahrhafte Urteil - Jeder macht sich ein Urteil, ob ich verdiene zu leben - [Karl L.] Sand - ein elender Kerl - ob ich es sei - soll nur ich das wahrhafte Urteil haben. Ich am wenigsten. Ehre - Hannibal, Cato, Brutus - Große Individuen - diese soll entzogen werden - diesen Umständen, die sie entehren - Recht der Ehre der Individualität gegen diese Umstände - die Ehre, - gegen mich in diesen Umständen. Herkules verbrennt sich auf dem Scheiterhaufen - vergiftet von dem Kleide der Dejanira - übernimmt selbst das Schicksal - Wenn ein wahrhaft hohes Recht erworben worden, diese Umstände nicht ihr adäquat, zu unangemessen - ein Heros - jeder macht sich zu solchem Heros - Wirft sich herum zwischen Gegensätzen α) Elender, der nicht verdient zu leben - der zu elend für dies Leben - dies Leben ist etwas Besseres, als du verdienst - β) Hoher, dessen das Leben, dieses Leben - Stand - diese Umstände - nicht würdig ist - ich bin zu vortrefflich - dies mein Leben ist das Vortreffliche - Solche Eitelkeit, Hochmut - Tapferkeit - höhere Pflichten - General an der Spitze - stürzt sich in die Feinde, wird getötet - französische Schiffskapitäne - bei Isle de France[?] lassen sich töten - dies nicht was von ihnen verlangt wird - Unglück überhaupt - konnte das Leben nicht aushalten. Aber ein anderes ist Achten, Ehren

7/154 [zu § 71 Anm.] Übergang α) Ich bleibe Eigentümer - des Allgemeinen - gebe das Besondere auf β) Allgemeinheit als gemeinsamer Willen - über das Besondere - der Wert steckt im Besonderen - γ) Tausch - Prozeß - Erwerbung einer Sache, die einem andern b[esonderen] Willen angehört. a) Dasein der Freiheit - Sache die meinige b) Aber die Sache ist eine besondere - das Aufheben ihrer Besonderheit ist - a) diese kann ich mir nur aneignen durch Gebrauch - Vernichtung derselben - β) das Aufheben ihrer Besonderheit - durch Entäußerung In dem einen und dem andern Falle bin ich nicht mehr Eigentümer. - Bleibt Widerspruch, daß die unmittelbare Sache mein Eigentum sein soll; - und doch soll ich Eigentümer sein, meine Freiheit Dasein haben - Zur unmittelbaren Einzelheit des Dinges habe ich kein anderes Verhältnis als Person, als es zu verzehren, gebrauchen - oder ihm zu entsagen - Seite des Daseins α) als äußerlicher Sache, β) für andern freien Willen - Dies wahrhafte Dasein des freien Willens für den Andern, mit dem Andern - durch ihn anerkannt - Ich bleibe Eigentümer. Hierin mir, als Eigentümer, in dem eigentlichen Element der Freiheit - gegenständlich - nicht gefürchtet, hochgeachtet, - lassen es[?] meiner Gewalt zu - sondern gegenständlich α) Äußerlichkeit, Dasein, β) daseiendes Element des freien Willens würdig - Vertrag - reales Dasein des Eigentums. Übergang - a) Unmittelbare Besitzergreifung Es tritt sogleich b) mittelbare - durch den Willen eines andern [hinzu]. Vorhergehende Vermittlungen sind subjektiv - durch Zeichen, durch meine Tätigkeit.

Zusatz. Im Vertrage habe ich Eigentum durch gemeinsamen Willen: es ist nämlich das Interesse der Vernunft, daß der subjektive Wille allgemeiner werde und sich zu dieser Verwirklichung erhebe. Die Bestimmung dieses Willens bleibt also im Vertrage, aber in Gemeinsamkeit mit einem anderen Willen. Der allgemeine Wille dagegen tritt hier nur noch in der Form und Gestalt der Gemeinsamkeit auf.

Zweiter Abschnitt. Der Vertrag

Zum Dreieck 3212

§ 72

7/155 Das Eigentum, von dem die Seite des Daseins oder der Äußerlichkeit nicht mehr nur eine Sache ist, sondern das Moment eines (und hiermit anderen) Willens in sich enthält, kommt durch den Vertrag zustande - als den Prozeß, in welchem der Widerspruch, daß Ich für mich seiender, den anderen Willen ausschließender Eigentümer insofern bin und bleibe, als Ich in einem mit dem anderen identischen Willen aufhöre, Eigentümer zu sein, sich darstellt und vermittelt.

[zu § 72] Diese Einheit zweier sich anerkennender als freier - erhält selbst Dasein, - Prozeß - Anerkennung ist nur diese abstrakte Einheit - Erwerben, Besitznehmen - innerhalb und vermöge dieses Anerkennens. Anerkennen für sich formell. Formell, äußere Vorstellung - Erwerb einer Sache, die einem andern freien Willen angehört - So bestimmt hat der Vertrag das Interesse, daß Ich Etwas besitze; - dies das Interesse der Besonderheit - Vernunftinteresse: α) daß ich Eigentümer bin und bleibe - β) daß mein Dasein, als Eigentum, Objektivität - das freie Selbstbewußtsein eines Andern sei -

  • mein Wille als daseiend, d. i. als Allgemeines

Zum Dreieck 3212

§ 73

Ich kann mich eines Eigentums nicht nur (§ 65) als einer äußerlichen Sache entäußern, sondern muß durch den Begriff mich desselben als Eigentums entäußern, damit mir mein Wille, als daseiend, gegenständlich sei. Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein anderer. Dies somit, worin diese Notwendigkeit des Begriffes reell ist, ist die Einheit unterschiedener Willen, in der also ihre Unterschiedenheit und Eigentümlichkeit sich aufgibt. Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) ebenso dies enthalten, daß jeder ein mit dem anderen nicht identischer, für sich eigentümlicher Wille sei und bleibe.

7/156 [zu] § 73. Entäußerung meines Eigentums - d. i. nicht der besonderen Sache - dies ist keine Entäußerung meines Willens - d. i. nicht der Seite, nach der Eigentum mein als des freien Willens ist, - Daß ich mir als freier Wille objektiv sei - d. i. als ein andrer freier Wille. Wahrhafte Entäußerung des Willens - Objektivierung desselben Entäußerung, in welcher ich Eigentümer bleibe - und eine Erhaltung desselben bei mir Dies Begriff, Bestimmtheit dieser Sphäre. Ebenso mich zurücknehmen

Zum Dreieck 3212

§ 74

Dies Verhältnis ist somit die Vermittlung eines in der absoluten Unterscheidung fürsichseiender Eigentümer identischen Willens und enthält, daß jeder mit seinem und des anderen Willen aufhört, Eigentümer zu sein, es bleibt und es wird; - die Vermittlung des Willens, ein und zwar einzelnes Eigentum aufzugeben, und des Willens, ein solches, hiermit das eines anderen, anzunehmen, und zwar in dem identischen Zusammenhange, daß das eine Wollen nur zum Entschluß kommt, insofern das andere Wollen vorhanden ist.

Zum Dreieck 3212

§ 75

Da die beiden kontrahierenden Teile als unmittelbare selbständige Personen sich zueinander verhalten, so geht der Vertrag α) von der Willkür aus; β) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Dasein tritt, ist nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner; γ) der Gegenstand des Vertrags ist eine einzelne äußerliche Sache, denn nur eine solche ist ihrer bloßen Willkür, sie zu entäußern (§ 65 ff.), unterworfen.

7/157 Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die Ehe nicht subsumiert werden; diese Subsumtion ist in ihrer - Schändlichkeit, muß man sagen, bei Kant (“Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre”, S. 106 ff. 39) ) aufgestellt. - Ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnisse, ob der Staat als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. - Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt, in das Staatsverhältnis hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht. Wie in früheren Perioden die Staatsrechte und Staatspflichten als ein unmittelbares Privateigentum besonderer Individuen gegen das Recht des Fürsten und Staats angesehen und behauptet worden, so sind in einer neueren Zeitperiode die Rechte des Fürsten und des Staats als Vertragsgegenstände und auf ihn gegründet, als ein bloß Gemeinsames des Willens und aus der Willkür der in einen Staat Vereinigten Hervorgegangenes, betrachtet worden. - So verschieden einerseits jene beiden Standpunkte sind, so haben sie dies gemein, die Bestimmungen des Privateigentums in eine Sphäre übertragen zu haben, die von ganz anderer und höherer Natur ist. - Siehe unten: Sittlichkeit und Staat.

[zu § 75 Anm. ] Der ganze Übergang - der älteren in die neue Zeit - dreht sich hier herum - die Revolution in der Welt - d. h. nicht bloß etwa die laute, - Revolution, die alle Staaten mitgemacht haben. Staat, Allgemeines, Gedanke, Zweck, der an und für sich ist. - Nicht mehr fürstliches Privateigentum, fürstliches Privatrecht - philosophischer König - Domänen sind Staatseigentum geworden - Gerechtigkeit - nicht patrimoniale Gerichtsbarkeit: Einzelne sich in Schutz begeben - Abgaben auf Verträgen der Einzelnen: Zinsen, Gilten, - sondern allgemeiner Maßstab. Verteilung des Allgemeinen, nicht besondere Verbindlichkeit des Adels - sondern Aller. Friedrich II. - philosophischer König - nicht die besonderen Rechte und Privilegien zu respektieren - Deutsche Reichskonstitution - Hr. von Haller dagegen - bei Friedrich II. hat es als Einfall, Schöngeisterei, Despotismus usf. gegolten, haben ihn gefürchtet - imponiert durch seine Taten, und durch Charakter. - Ganz neuer Gesichtspunkt in der Welt, - in der Wirklichkeit aufgestellt.

  • Vorher deduct. Besitz - In neuen Zeiten den Vertrag ändern; - einseitiger Wille, kein Recht - sondern Gewalt - jener Vertrag längst gemacht - Nein, sagten sie, es ist kein Vertrag, sondern Gewalt - erst jetzt das Vertragsverhältnis festsetzen - Alter - bindet uns nicht - Allerdings über Sachen auch die Nachkommen - Jetzt Vertrag, nicht Sache des besonderen Willens, ob gehorchen - sogleich widerlegt in Unterwerfung unter Majorität.

7/158

Zusatz. In neuerer Zeit ist es sehr beliebt gewesen, den Staat als Vertrag aller mit allen anzusehen. Alle schlössen, sagt man, mit dem Fürsten einen Vertrag und dieser wieder mit den Untertanen. Diese Ansicht kommt daher, daß man oberflächlicherweise nur an eine Einheit verschiedener Willen denkt. Im Vertrage aber sind zwei identische Willen, die beide Personen sind und Eigentümer bleiben wollen; der Vertrag geht also von der Willkür der Person aus, und diesen Ausgangspunkt hat die Ehe ebenfalls mit dem Vertrage gemein. Beim Staat aber ist dies gleich anders, denn es liegt nicht in der Willkür der Individuen, sich vom Staate zu trennen, da man schon Bürger desselben nach der Naturseite hin ist. Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben, und ist noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat beruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen: es ist vielmehr für jeden absolut notwendig, daß er im Staate sei. Der große Fortschritt des Staats in neuerer Zeit ist, daß derselbe Zweck an und für sich bleibt und nicht jeder in Beziehung auf denselben, wie im Mittelalter, nach seiner Privatstipulation verfahren darf.

Zum Dreieck 3212

§ 76

Formell ist der Vertrag, insofern die beiden Einwilligungen, wodurch der gemeinsame Wille zustande kommt, das negative Moment der Entäußerung einer Sache und das positive der Annahme derselben, an die beiden Kontrahenten verteilt sind; - Schenkungsvertrag. - Reell aber kann er genannt werden, insofern jeder der beiden kontrahierenden Willen die Totalität dieser vermittelnden Momente ist, somit darin ebenso Eigentümer wird und bleibt; - Tauschvertrag.

Zusatz. Zum Vertrag gehören zwei Einwilligungen über zwei Sachen: ich will nämlich Eigentum erwerben und aufgeben. Der reelle Vertrag ist der, wo jeder das Ganze tut, Eigentum aufgibt und erwirbt und im Aufgeben Eigentümer bleibt; der formelle Vertrag ist, wo nur einer Eigentum erwirbt oder aufgibt.

Zum Dreieck 3212

§ 77

7/159 Indem jeder im reellen Vertrage dasselbe Eigentum behält, mit welchem er eintritt und welches er zugleich aufgibt, so unterscheidet sich jenes identisch bleibende als das im Vertrage an sich seiende Eigentum von den äußerlichen Sachen, welche im Tausche ihren Eigentümer verändern. Jenes ist der Wert, in welchem die Vertragsgegenstände bei aller qualitativen äußeren Verschiedenheit der Sachen einander gleich sind, das Allgemeine derselben (§ 63).

7/160 Die Bestimmung, daß eine laesio enormis die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe, hat somit ihre Quelle im Begriffe des Vertrags und näher in dem Momente, daß der Kontrahierende durch die Entäußerung seines Eigentums Eigentümer und in näherer Bestimmung quantitativ derselbe bleibt. Die Verletzung aber ist nicht nur enorm (als eine solche wird sie angenommen, wenn sie die Hälfte des Werts übersteigt), sondern unendlich, wenn über ein unveräußerliches Gut (§ 66) ein Vertrag oder Stipulation überhaupt zu ihrer Veräußerung eingegangen wäre. - Eine Stipulation übrigens ist zunächst ihrem Inhalte nach vom Vertrage [darin] unterschieden, daß sie irgendeinen einzelnen Teil oder Moment des ganzen Vertrags bedeutet, dann auch, daß sie die förmliche Festsetzung desselben ist, wovon nachher. Sie enthält nach jener Seite nur die formelle Bestimmung des Vertrags, die Einwilligung des einen, etwas zu leisten, und die Einwilligung des anderen zu sein, es anzunehmen; sie ist darum zu den sogenannten einseitigen Verträgen gezählt worden. Die Unterscheidung der Verträge in einseitige und zweiseitige, sowie andere Einteilungen derselben im römischen Rechte, sind teils oberflächliche Zusammenstellungen nach einer einzelnen, oft äußerlichen Rücksicht, wie der Art und Weise ihrer Förmlichkeit, teils vermischen sie unter anderem auch Bestimmungen, welche die Natur des Vertrags selbst betreffen, und solche, welche sich erst auf die Rechtspflege (actiones) und die rechtlichen Wirkungen nach dem positiven Gesetze beziehen, oft aus ganz äußerlichen Umständen herstammen und den Begriff des Rechts verletzen.

[zu § 77] α) Eigentum bleibt - Allgemeinheit unterschieden von spezifischer Besonderheit. β) § 77 Zweierlei Äußerungen des Willens - Stipulation wird so unter Vertrag subsumiert - umgekehrt Vertrag auch unter obligatio - diese eingeteilt in α) Vertrag aus einer liziten Handlung, β) Verbindlichkeit aus Verbrechen, Unrecht … [?]

Zum Dreieck 3212

§ 78

Der Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite (§ 45), wird im Vertrag zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als Übereinkunft und der Verwirklichung derselben durch die Leistung. Jene zustande gekommene Übereinkunft ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes, welchem daher nach der eigentümlichen Weise des Daseins der Vorstellungen in Zeichen (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 379 f.) ein besonderes Dasein, in dem Ausdrucke der Stipulation durch Förmlichkeiten der Gebärden und anderer symbolischer Handlungen, insbesondere in bestimmter Erklärung durch die Sprache, dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist.

Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form, wodurch der im Vertrag abgeschlossene Inhalt als ein erst vorgestellter sein Dasein hat. Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn, als ob damit der Inhalt noch ein Subjektives, so oder so zu Wünschendes und zu Wollendes sei, sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber.

7/161 [zu § 78]

  • Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite - auch Wert - und spezifische Sache - Wille - als gemeinsam an sich - besonderer Wille davon unterschieden Wille als solcher als Innerliches - äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. - Wille hat es mit Willen zu tun.

Zusatz. Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.

Zum Dreieck 3212

§ 79

Die Stipulation enthält die Seite des Willens, daher das Substantielle des Rechtlichen im Vertrage, gegen welches der, insofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist, noch bestehende Besitz für sich nur das Äußerliche ist, das seine Bestimmung allein in jener Seite hat. Durch die Stipulation habe ich ein Eigentum und besondere Willkür darüber aufgegeben, und es ist bereits Eigentum des anderen geworden, ich bin daher durch sie unmittelbar zur Leistung rechtlich verbunden.

7/163 Der Unterschied von einem bloßen Versprechen und einem Vertrag liegt darin, daß in jenem das, was ich schenken, tun, leisten wolle, als ein Zukünftiges ausgesprochen ist und noch eine subjektive Bestimmung meines Willens bleibt, die ich hiermit noch ändern kann. Die Stipulation des Vertrags hingegen ist schon selbst das Dasein meines Willensbeschlusses in dem Sinne, daß ich meine Sache hiermit veräußert, sie jetzt aufgehört habe, mein Eigentum zu sein, und daß ich sie bereits als Eigentum des anderen anerkenne. Die römische Unterscheidung zwischen pactum und contractus ist von schlechter Art. - Fichte40)  hat einst die Behauptung aufgestellt, daß die Verbindlichkeit, den Vertrag zu halten, nur erst mit der beginnenden Leistung des anderen für mich anfange, weil ich vor der Leistung in der Unwissenheit darüber sei, ob der andere es ernstlich mit seiner Äußerung gemeint habe; die Verbindlichkeit vor der Leistung sei daher nur moralischer, nicht rechtlicher Natur. Allein die Äußerung der Stipulation ist nicht eine Säuberung überhaupt, sondern enthält den zustande gekommenen gemeinsamen Willen, in welchem die Willkür der Gesinnung und ihrer Linderung sich aufgehoben hat. Es handelt sich deswegen nicht um die Möglichkeit, ob der andere innerlich anders gesinnt gewesen oder geworden sei, sondern ob er das Recht dazu habe. Wenn der andere auch zu leisten anfängt, bleibt mir gleichfalls die Willkür des Unrechts. Jene Ansicht zeigt ihre Nichtigkeit gleich dadurch, daß das Rechtliche des Vertrags auf die schlechte Unendlichkeit, den Prozeß ins Unendliche, gestellt wäre, auf die unendliche Teilbarkeit der Zeit, der Materie, des Tuns usf. Das Dasein, das der Wille in der Förmlichkeit der Gebärde oder in der für sich bestimmten Sprache hat, ist schon sein, als des intellektuellen, vollständiges Dasein, von dem die Leistung nur die selbstlose Folge ist. - Daß es übrigens im positiven Rechte sogenannte Real-Kontrakte gibt, zum Unterschiede von sogenannten Konsensual- Kontrakten in dem Sinne, daß jene nur für vollgültig angesehen werden, wenn zu der Einwilligung die wirkliche Leistung (res, traditio rei) hinzukommt, tut nichts zur Sache. Jene sind teils die besonderen Fälle, wo mich diese Übergabe erst in den Stand setzt, meinerseits leisten zu können, und meine Verbindlichkeit, zu leisten, sich allein auf die Sache, insofern ich sie in die Hände erhalten, bezieht, wie beim Darlehn, Leihkontrakt und Depositum (was auch noch bei anderen Verträgen der Fall sein kann) - ein Umstand, der nicht die Natur des Verhältnisses der Stipulation zur Leistung, sondern die Art und Weise des Leistens betrifft -, teils bleibt es überhaupt der Willkür überlassen, in einem Vertrag zu stipulieren, daß die Verbindlichkeit des einen zur Leistung nicht im Vertrage als solchem selbst liegen, sondern erst von der Leistung des anderen abhängig sein solle.

7/164 [zu § 79] Mein Wille ist gebunden, gemeinsamer Wille - mit dem Willen des Andern in eins gesetzt; - daß die Einheit Realität hat - α) durch Leistung - β) Stipulation - nach Weise des Willens als eines Geistigen durch Zeichen - Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck - der gemeinsame Wille ist da für beide - mein Wille nicht mehr subjektiv für mich. Was da ist, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; - sondern eine Handlung - außer mir gesetzt - Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige - Mein Eigentum α) meines Willens, β) meines Besitzes; - jene Seite entäußert - Stipulation; Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille - vor der Äußerung als Leistung - ein Innerliches, Subjektives sei - von meiner Seite also der Änderung fähig; - nur eine Meinung - Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, - es sei nur eine Meinung, die ich geäußert - und zwar auch nur durch Worte - Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; - was bleibt? - nur das Innere und meine Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe. Solche Worte - sind Taten und Handlungen - In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. - so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte - vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren - nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert. Verschiedene Rechte - auf Erfüllung und Leistung - auf Art der Aktionen - die anzustellen waren - eine traurige, krüppelige Unterscheidung - zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen - Gedankenlosigkeit - d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben - Pactum ist römisch ein Vertrag - zum Teil einem bloßen Versprechen gleich - dem aber die Stipulation - nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit - abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts, 1799], s. p. 125

  • Fichte - ebenso im älteren römischen Recht -: “bei den ungenannten Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, - das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern”. Thibaut [l. c.], p. 124.

Contractus nomin[atus]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; contractus innomin. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; actio praescriptis verbis.

Zum Dreieck 32123

§ 80

7/167 Die Einteilung der Verträge und eine darauf gegründete verständige Abhandlung ihrer Arten ist nicht von äußerlichen Umständen, sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen. - Diese Unterschiede sind der von formellem und von reellem Vertrag, dann von Eigentum und von Besitz und Gebrauch, Wert und von spezifischer Sache. Es ergeben sich demnach folgende Arten (die hier gegebene Einteilung trifft im ganzen mit der Kantischen Einteilung, “Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre”, S. 120 ff. 41) , zusammen, und es wäre längst zu erwarten gewesen, daß der gewöhnliche Schlendrian der Einteilung der Verträge in Real- und Konsensual-, genannte und ungenannte Kontrakte usf. gegen die vernünftige Einteilung aufgegeben worden wäre): A. Schenkungsvertrag, und zwar

  1. einer Sache; eigentlich sogenannte Schenkung,
  2. das Leihen einer Sache, als Verschenkung eines Teils oder des beschränkten Genusses und Gebrauchs derselben; der Verleiher bleib hierbei Eigentümer der Sache (mutuum und commodatum ohne Zinsen). Die Sache ist dabei entweder eine spezifische, oder aber wird sie, wenn sie auch eine solche ist, doch als eine allgemeine angesehen oder gilt (wie Geld) als eine für sich allgemeine.
  3. Schenkung einer Dienstleistung überhaupt, z. B. der bloßen Aufbewahrung eines Eigentums (depositum); - die Schenkung einer Sache mit der besonderen Bedingung, daß der andere erst Eigentümer wird auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkenden, d. h. auf den Zeitpunkt, wo dieser ohnehin nicht mehr Eigentümer ist, die testamentarische Disposition, liegt nicht im Begriffe des Vertrags, sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft und eine positive Gesetzgebung voraus. B. Tauschvertrag,
  4. Tausch als solcher: α) einer Sache überhaupt, d. i. einer spezifischen Sache gegen eine andere desgleichen. β) Kauf oder Verkauf (emtio venditio); Tausch einer spezifischen Sache gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist, d. i. welche nur als der Wert ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt, - gegen Geld.
  5. Vermietung (locatio conductio), Veräußerung des temporären Gebrauchs eines Eigentums gegen Mietzins, und zwar α) einer spezifischen Sache, eigentliche Vermietung, oder β) einer allgemeinen Sache, so daß der Verleiher nur Eigentümer dieser oder, was dasselbe ist, des Wertes bleibt, - Anleihe (mutuum, jenes auch commodatum mit einem Mietzins; - die weitere empirische Beschaffenheit der Sache, ob sie ein Stock, Geräte, Haus usf., res fungibilis oder non fungibilis ist, bringt (wie im Verleihen als Schenken Nr. 2) andere besondere, übrigens aber nicht wichtige42)  Bestimmungen herbei).
  6. Lohnvertrag (locatio operae), Veräußerung meines Produzierens oder Dienstleistens, insofern es nämlich veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit oder nach sonst einer Beschränkung (s. § 67). Verwandt ist hiermit das Mandat und andere Verträge, wo die Leistung auf Charakter und Zutrauen oder auf höheren Talenten beruht und eine Inkommensurabilität des Geleisteten gegen einen äußeren Wert (der hier auch nicht Lohn, sondern Honorar heißt) eintritt.

C. Vervollständigung eines Vertrags (cautio) durch Verpfändung. Bei den Verträgen, wo ich die Benutzung einer Sache veräußere, bin ich nicht im Besitz, aber noch Eigentümer derselben (wie bei der Vermietung). Ferner kann ich bei Tausch-, Kauf-, auch Schenkungsverträgen Eigentümer geworden sein, ohne noch im Besitz zu sein, so wie überhaupt in Ansehung irgendeiner Leistung, wenn nicht Zug um Zug stattfindet, diese Trennung eintritt. Daß ich nun auch im wirklichen Besitze des Werts, als welcher noch oder bereits mein Eigentum ist, in dem einen Falle bleibe oder in dem anderen Falle darein gesetzt werde, ohne daß ich im Besitze der spezifischen Sache bin, die ich überlasse oder die mir werden soll, dies wird durch das Pfand bewirkt - eine spezifische Sache, die aber nur nach dem Werte meines zum Besitz überlassenen oder des mir schuldigen Eigentums mein Eigentum ist, nach ihrer spezifischen Beschaffenheit und Mehrwerte aber Eigentum des Verpfändenden bleibt. Die Verpfändung ist daher nicht selbst ein Vertrag, sondern nur eine Stipulation (§ 77), das einen Vertrag in Rücksicht auf den Besitz des Eigentums vervollständigende Moment. - Hypothek, Bürgschaft sind besondere Formen hiervon.

[zu § 80] α) formeller und β) reeller Vertrag β) Vertrag über Sache - Eigentum und Besitz oder Gebrauch - oder nur temporär Sache, die schon ist, - oder die erst als mein Produkt durch mich werden soll - ein Äußerlichmachen von mir γ) Ich bleibe Eigentümer - bei Verleihung der Benutzung - oder bin Eigentümer geworden - bei kontrahierter Leistung.

[zu A. Schenkungsvertrag]

  1. Sache überhaupt - 2. Gebrauch einer Sache - Bleibe Eigentümer der Sache im Ganzen - Schenke die Abnutzung α) einer einzelnen Sache als solcher - es geht ein Teil zugrunde, β) Lasse im Haus umsonst wohnen, Acker umsonst bauen - die Benutzung - 3. Dienstleistung - Ich bleibe Eigentümer des Werts, des Allgemeinen. Entäußerung meiner - ist bei den andern Schenkungen nicht der Fall.

7/168 [zu B. Tauschvertrag]

  1. Überlassung des Ganzen, - im Tausche - Bleibe Besitzer des Werts α) Wert als zufällig.
  2. Bleibe Eigentümer des Ganzen αα) als spezifischer und meiner[?] einzelnen Sache, aber bleibe nicht Besitzer - ββ) Benutzung hat auch Wert - dies ist das Allgemeine vom Tauschvertrag - verkaufe die Benutzung - ββ) nur als des Werts - als spezifisch bestimmt in sich: Wucher, Zins von Geld, weil sonst als solches nicht brauchbar, nicht als Kapital - heutiges anders - z. B. auch Korn, nur Eigentümer des Werts, - und auch der spezifischen Qualität, doch nicht ihrer nach ihrer empirischen Einzelheit - doch wieder besonderes Korn, Gerste, - Art.
  3. Bleibe Eigentümer des absoluten Werts. Thib[aut, l. c.] S. 192. res fungibilis, Sache, wobei es in der Regel gleichgültig ist, ob man gerade diese Spezies (scheint vielmehr Individualität zu sein) oder eine andere von derselben Gattung hat; res non fungibilis, wo dies nicht statt hat. Jene sind im Zweifel alle Sachen, die im Handel und Wandel nach Zahl, Maß und Gewicht veräußert zu werden pflegen.

[zu C.] Eigentümer und Besitzer des Werts. [“Bei den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere”] nur die Benutzung - [bin] nicht im Besitz, aber Eigentümer derselben, der Sache Dies ist die vernünftige Einteilung der Verträge - danach abgehandelt - Weitere Umstände, z. B. zwischen Vertrag und Leistung wem der Schaden - Reue -Wirkungen des Verzugs - und eine unendliche Menge - durch die besondere Qualit[ät,] Natur der Gegenstände herbeigeführt - oder von Bedingungen bei Vertrag - (physische - vom Willen abhängige, - ob aufschiebend, auflösend -) an seine Orte eingeschoben Ebenso zu scheiden reine Verträge - und vermischte, d. h. mit höherem sittlichen Wert - Vertrag auch bei Ehe, aber nur auch - die zivile Seite des Vermögens - Hypothek - ist formal Pfand Bürgschaft - ist Kredit, beim Leihen überhaupt - aber nicht mein Kredit. Bei Bürgschaft bleibt der Verleiher nicht im Besitz des Eigentums

Zusatz. Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht, daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird, ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll. Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache, so ist die Absicht der Verpfändung, daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde. Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft, bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt. Hier wird durch die Person bewirkt, was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.

Zum Dreieck 32123

§ 81

7/169 Im Verhältnis unmittelbarer Personen zueinander überhaupt ist ihr Wille ebensosehr wie an sich identisch und im Vertrage von ihnen gemeinsam gesetzt, so auch ein besonderer. Es ist, weil sie unmittelbare Personen sind, zufällig, ob ihr besonderer Wille mit dem an sich seienden Willen übereinstimmend sei, der durch jenen allein seine Existenz hat. Als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden, tritt er in Willkür und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens gegen das auf, was an sich Recht ist, - das Unrecht.

Den Übergang zum Unrecht macht die logische höhere Notwendigkeit, daß die Momente des Begriffs, hier das Recht an sich oder der Wille als allgemeiner, und das Recht in seiner Existenz, welche eben die Besonderheit des Willens ist, als für sich verschieden gesetzt seien, was zur abstrakten Realität des Begriffs gehört. - Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkür und Zufälligkeit, die ich im Vertrage nur als Willkür über eine einzelne Sache, nicht als die Willkür und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe.

7/171 [zu § 81] Untersch[ied] Allgemeiner Wille des Rechts gegen besonderen Willen. Im Vertrag tritt Recht für sich hervor - - gegen besonderen Willen, wird gesetzt als bestimmt unterschieden vom besonderen. Dasein des Willens als eines allgemeinen gegen besonderen - Das im Vertrage Stipulierte ist das Recht - als solches, d. i. in allgemeiner Bestimmung. Übergang. α) Bestimmung - allgemeiner Wille, nur erst als gesetzter; - Leistung notwendige Folge, - aber von der Willkür ebenso abhängig - Es ist mir gegenständlich - mein einzelner Wille als Dasein, und zwar zugleich in und durch einen andern Willen - Also das Recht - aber dies Dasein - als Wille - nur zufällig, nur Bestimmung der Gemeinsamkeit - β) Es soll sein das Dasein des Willens - als Wille - Wille sich zu sich selbst als Wille verhaltend. Recht als Recht; Fortbildung der Bestimmung des Rechts hierzu - d. i. das Recht gesetzt, nicht dieses, jenes einzelne, sondern das Recht in seiner Allgemeinheit - d. h. mit Abstreifung des besonderen Interesses - im subjektiven Willen - und als in einer besonderen Sache, sondern es ist um das Recht als solches zu tun. - Dieser Boden, dieses Dasein ist der subjektive Wille - daß das Recht als solches gewollt worden - überhaupt das Dasein des Willens gewollt werde, das Recht realisiert sei. - Ich habe Eigentum, d. i. diese und jene Sache; - Ich will diese Sache, - dies besonderer Inhalt - aber jetzt wird der besondere Inhalt das Recht selbst. Hier Ausgangspunkt - gemeinsamer Wille - Eigentum hat eine Zufälligkeit, Äußerlichkeit - bisher nur Begierde oder sonst eine äußerliche Zufälligkeit, ob ich dies oder jenes haben kann - in der Natur -, oder ob der zufällige Wille eines Andern mir die Sache überlassen will - diese seine Willkür betrifft aber nur die besondere Sache, betrifft meine Begierde, ob er diese befriedigen will oder nicht, - noch nicht das Recht als solches - Sie hat kein absolutes Recht befriedigt zu werden, - d. h. Dasein der Begierde als solcher ist nicht Dasein des Willens - Aber jetzt - mein Recht als solches - d. i. Dasein meines Willens enthält nicht bloß eine Sache, - sondern den Willen eines Andern - Also Wille in Beziehung auf einen Willen - Hier beginnt das Element, das zum Standpunkt der Moralität führt - denn Moralität ist die Innerlichkeit des Willens - d. i. der Wille, der sich will; - Wille sich selbst Gegenstand - aber Moralität als für sich - in sich zurückgekehrter Wille - Hier zunächst Beziehung des Willens auf Willen, aber auf einen andern Willen, denn unmittelbarer Unterschied des Willens von sich selbst als solcher ist als Wille eines Andern. Überhaupt Recht - an - sich, - gegen zufälligen Willen. Wert und gemeinschaftlicher Wille, - beides eine zufällige Allgemeinheit. Das Gebundene und Bindende - im Willen beider - ist dies, daß darin ein Ansichseiendes ist - das Recht an sich - d. i. überhaupt das Dasein des Willens - beide haben im Vertrag nicht nur ihres besonderen Willens sich entäußert, sondern auch vorausgesetzt, daß gelte, das Dasein des Willens überhaupt - das Recht in dieser Sache - dies ist die innere wesentliche Voraussetzung - Vertragbrechen, Nichtleisten ist gegen das Recht überhaupt - d. h. nicht nur gegen meinen besonderen Willen als besonderen - Anerkennung nicht nur, weil er im Besitz ist, - sondern seines Willens als eines solchen - in der Stipulation - deswegen Einsicht in die Natur der Stipulation höchst wichtig, daß der Vertrag als stipuliert gültig angesehen werde, denn darin Dasein als des Willens geistiges Dasein - so Recht überhaupt - Das abstrakte äußerliche Dasein des Willens, nicht bloß das empirische, weil in seiner Gewalt, und er sich wehren wird - (wilde Völker, Mauren, nur diese Art von Scheu - Reflexion der List, des Vorteils, des Nutzens, etwa auch der Religion, der Menschlichkeit) - daher so wichtig, daß Völker zum Vertragsverhältnis innerhalb ihrer und gegen andere kommen -

7/172

Zusatz. Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen. Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen. In dem Vertrage, in der Übereinkunft liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen; diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens, der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann. Hier also kommt die Negation, die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein, und diese Negation ist eben das Unrecht. Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen und so aus der Gemeinsamkeit desselben die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt. Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen, der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.

42) *[handschriftlich:] d. h. nicht wichtige für die allgemeinen Bestimmungen

Dritter Abschnitt. Das Unrecht

Zum Dreieck 3213

§ 82

Im Vertrage ist das Recht an sich als ein Gesetztes, seine innere Allgemeinheit als ein Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens. Diese Erscheinung des Rechts, in welchem dasselbe und sein wesentliches Dasein, der besondere Wille, unmittelbar, d. i. zufällig übereinstimmen, geht im Unrecht zum Schein fort - zur Entgegensetzung des Rechts an sich und des besonderen Willens, als in welchem es ein besonderes Recht wird. Die Wahrheit dieses Scheins aber ist, daß er nichtig ist und daß das Recht durch das Negieren dieser seiner Negation sich wiederherstellt, durch welchen Prozeß seiner Vermittlung, aus seiner Negation zu sich zurückzukehren, es sich als Wirkliches und Geltendes bestimmt, da es zuerst nur an sich und etwas Unmittelbares war.

[zu § 82] Das Sich-gelten-Machen des Rechts an sich - Ich bleibe Eigentümer gegen Unrecht - Ich empirisch habe diese Bestimmung gleichsam als eine zufällige - ihre Natur aber ist jenes; wesentliches Subjekt ist jetzt [nicht] die einzelne Persönlichkeit, sondern Recht an sich - Besonderer Wille, weil Wille auch Recht - Dasein des Willens, der Freiheit. Besonderheit - notwendig - fällt in zufälligen, Willkür - Punkt, wo Moralität, Schuld anhebt - Notwendigkeit nicht der Schuld entgegengesetzt - sie ausschließend. Schein - Gesetztwerden des Allgemeinen - als ein Besonderes - sich bewährendes, durch Aufheben des besonderen Willens zu sich.

Zusatz. Das Recht an sich, der allgemeine Wille, als wesentlich bestimmt durch den besonderen, ist in Beziehung auf ein Unwesentliches. Es ist das Verhältnis des Wesens zu seiner Erscheinung. Ist die Erscheinung auch dem Wesen gemäß, so ist sie von anderer Seite angesehen demselben wieder nicht gemäß, denn die Erscheinung ist die Stufe der Zufälligkeit, das Wesen in Beziehung auf Unwesentliches. Im Unrecht aber geht die Erscheinung zum Scheine fort. Schein ist Dasein, das dem Wesen unangemessen ist, das leere Abtrennen und Gesetztsein des Wesens, so daß an beiden der Unterschied als Verschiedenheit ist. Der Schein ist daher das Unwahre, welches verschwindet, indem es für sich sein will, und an diesem Verschwinden hat das Wesen sich als Wesen, das heißt als Macht des Scheins gezeigt. Das Wesen hat die Negation seiner negiert und ist so das Bekräftigte. Das Unrecht ist ein solcher Schein, und durch das Verschwinden desselben erhält das Recht die Bestimmung eines Festen und Geltenden. Was wir eben Wesen nannten, ist das Recht an sich, dem gegenüber der besondere Wille als unwahr sich aufhebt. Wenn es früher nur ein unmittelbares Sein hatte, so wird es jetzt wirklich, indem es aus seiner Negation zurückkehrt; denn Wirklichkeit ist das, was wirkt und sich in seinem Anderssein erhält, während das Unmittelbare noch für die Negation empfänglich ist.

Zum Dreieck 3213

§ 83

7/173 Das Recht, das als ein Besonderes und damit Mannigfaltiges gegen seine an sich seiende Allgemeinheit und Einfachheit die Form eines Scheines erhält, ist ein solcher Schein teils an sich oder unmittelbar, teils wird es durch das Subjekt als Schein, teils schlechthin als nichtig gesetzt, - unbefangenes oder bürgerliches Unrecht, Betrug und Verbrechen.

[zu § 83] α) Unbefangenes Unrecht: Anerkennung des Rechts - gilt mir als Recht für sich - Unrecht an sich. β) Unrecht, das für sich, zugleich noch Recht ist - gilt dem Andern, mir nicht - Schein des Rechts, Schein der Einwendungen des Andern. γ) an und für sich - gilt Recht für beide, und Unrecht. α) Unrecht als Recht - ist Recht für mich - Jeder will das allgemeine Recht - hält das Recht des Andern für Schein - ist an sich ein Schein β) Recht als Schein nur für den Andern γ) Unrecht an und für sich, auch nicht als Schein - gilt als Unrecht für beide -

Zusatz. Das Unrecht ist also der Schein des Wesens, der sich als selbständig setzt. Ist der Schein nur an sich und nicht auch für sich, das heißt, gilt mir das Unrecht für Recht, so ist dasselbe hier unbefangen. Der Schein ist hier für das Recht, nicht aber für mich. Das zweite Unrecht ist der Betrug. Hier ist das Unrecht kein Schein für das Recht an sich, sondern es findet so statt, daß ich dem anderen einen Schein vormache. Indem ich betrüge, ist für mich das Recht ein Schein. Im ersten Falle war für das Recht das Unrecht ein Schein. Im zweiten ist mir selber, als dem Unrecht, das Recht nur ein Schein. Das dritte Unrecht ist endlich das Verbrechen. Dies ist an sich und für mich Unrecht: ich will aber hier das Unrecht und gebrauche auch den Schein des Rechts nicht. Der andere, gegen den das Verbrechen geschieht, soll das an und für sich seiende Unrecht nicht als Recht ansehen. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Betrug ist, daß in diesem in der Form des Tuns noch eine Anerkennung des Rechts liegt, was bei dem Verbrechen ebenfalls fehlt.

A. Unbefangenes Unrecht

Zum Dreieck 32131

§ 84

7/174 Die Besitznahme (§ 54) und der Vertrag für sich und nach ihren besonderen Arten, zunächst verschiedene Äußerungen und Folgen meines Willens überhaupt, sind, weil der Wille das in sich Allgemeine ist, in Beziehung auf das Anerkennen Anderer Rechtsgründe. In ihrer Äußerlichkeit gegeneinander und Mannigfaltigkeit43)  liegt es, daß sie in Beziehung auf eine und dieselbe Sache verschiedenen Personen angehören können, deren jede aus ihrem besonderen Rechtsgrunde die Sache für ihr Eigentum ansieht, womit Rechtskollisionen entstehen.

[zu § 84] α) Rechtsgrund ist Schein; β) Recht an sich ist Schein γ) Recht ist als Schein - so daß Schein gesetzt sei als nichtig gesetzt - als Recht; Schein scheine als Recht - Grund - das Wesentliche - Verschiedenheit solches Wesentlichen - Recht überhaupt - bisher verschiedene Weisen der Subsumtion - Grund ist als Schein; - Grund, Seite der Besonderheit als unterschieden gesetzt vom Recht an sich Beide wollen das Recht, anerkennen, daß Recht sein soll.

Zum Dreieck 32131

§ 85

Diese Kollision, in der die Sache aus einem Rechtsgrunde angesprochen wird und welche die Sphäre des bürgerlichen Rechtsstreits ausmacht, enthält die Anerkennung des Rechts als des Allgemeinen und Entscheidenden, so daß die Sache dem gehören soll, der das Recht dazu hat. Der Streit betrifft nur die Subsumtion der Sache unter das Eigentum des einen oder des anderen; - ein schlechtweg negatives Urteil, wo im Prädikate des Meinigen nur das Besondere negiert wird.

Zum Dreieck 32131

§ 86

7/175 In den Parteien ist die Anerkennung des Rechts mit dem entgegengesetzten besonderen Interesse und ebensolcher Ansicht verbunden. Gegen diesen Schein tritt zugleich in ihm selbst (vorherg. §) das Recht an sich als vorgestellt und gefordert hervor. Es ist aber zunächst nur als ein Sollen, weil der Wille noch nicht als ein solcher vorhanden ist, der sich von der Unmittelbarkeit des Interesses befreit, als besonderer den allgemeinen Willen zum Zwecke hätte; noch ist er hier als eine solche anerkannte Wirklichkeit bestimmt, gegen welche die Parteien auf ihre besondere Ansicht und Interesse Verzicht zu tun hätten.

Zusatz. Was an sich Recht ist, hat einen bestimmten Grund, und mein Unrecht, das ich für Recht halte, verteidige in auch aus irgendeinem Grunde. Es ist die Natur des Endlichen und Besonderen, Zufälligkeiten Raum zu geben; Kollisionen müssen also hier stattfinden, denn wir sind hier auf der Stufe des Endlichen. Dies erste Unrecht negiert nur den besonderen Willen, während das allgemeine Recht respektiert wird, es ist also das leichteste Unrecht überhaupt. Wenn ich sage, eine Rose sei nicht rot, so erkenne ich doch noch an, daß sie Farbe habe, ich leugne daher die Gattung nicht und negiere nur das Besondere, das Rote. Ebenso wird hier das Recht anerkannt: jede Person will das Rechte, und ihr soll nur werden, was das Rechte ist; ihr Unrecht besteht nur darin, daß sie das, was sie will, für das Recht hält.

B. Betrug

Zum Dreieck 32132

§ 87

Das Recht an sich, in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem, ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives, damit Unwesentliches und bloß Scheinendes. So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.

7/176 [zu] § 87. Das Recht - Scheinendes - ist das Verhältnis in Sphäre des Unrechts überhaupt, - aber Schein hier zum Prädikate, Bestimmung des Rechts selbst gemacht; - das Subjektive, der Schein für sich wird geltend gemacht, das Recht zu einem leeren Dasein Recht als abstrakt für sich - ohne und gegen Ansich - Besonderes Recht ohne Ansich - meine subjektive Freiheit, die subjektive Seite meines Willens: es ist mir recht - Geht nicht gegen den (besonderen) Willen des Andern, aber gegen Recht an sich und gegen Sache. Betrug bringt mich um die Sache, aber läßt meinen subjektiven Willen frei. Unbefangenes Unrecht geht gegen den subjektiven Willen des Andern, aber nicht gegen die Sache - Besonderer Wille respektiert im unbefangenen Unrecht, allgemeiner Wille an sich respektiert

Zusatz. Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert, aber das allgemeine Recht nicht. Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt, indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe. Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt, was den Betrug ausmacht.

Zum Dreieck 32132

§ 88

Im Vertrage erwerbe ich ein Eigentum um der besonderen Beschaffenheit der Sache willen und zugleich nach ihrer inneren Allgemeinheit teils nach dem Werte, teils als aus dem Eigentum des anderen. Durch die Willkür des anderen kann mir ein falscher Schein hierüber vorgebracht werden, so daß es mit dem Vertrage als beiderseitiger freier Einwilligung des Tausches über diese Sache, nach ihrer unmittelbaren Einzelheit, seine Richtigkeit hat, aber die Seite des an sich seienden Allgemeinen darin fehlt. (Das unendliche Urteil nach seinem positiven Ausdrucke oder identischen Bedeutung. S. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 121.)

Zum Dreieck 32132

§ 89

Daß gegen diese Annahme der Sache bloß als dieser und gegen den bloß meinenden sowie den willkürlichen Willen das Objektive oder Allgemeine teils als Wert erkennbar, teils als Recht geltend sei, teils die gegen das Recht subjektive Willkür aufgehoben werde, ist hier zunächst gleichfalls nur eine Forderung.

7/177

Zusatz. Auf das bürgerliche und unbefangene Unrecht ist keine Strafe gesetzt, denn ich habe hier nichts gegen das Recht gewollt. Beim Betruge hingegen treten Strafen ein, weil es sich hier um das Recht handelt, das verletzt ist.

C. Zwang und Verbrechen

Zum Dreieck 32133

§ 90

Daß mein Wille im Eigentum sich in eine äußerliche Sache legt, darin liegt, daß er ebensosehr, als er in ihr reflektiert wird, an ihr ergriffen und unter die Notwendigkeit gesetzt wird. Er kann darin teils Gewalt überhaupt leiden, teils kann ihm durch die Gewalt zur Bedingung irgendeines Besitzes oder positiven Seins eine Aufopferung oder Handlung gemacht, Zwang angetan werden.

[zu § 90] Vorhergegangen sind abstraktes Unrecht - Unrecht im Rechte; teilweise Negationen; - ideelles Unrecht - innerlich in Meinung, Streit - Reales Unrecht - Unrecht, das an die Sache geht. Wirkliches Unrecht - an Wille und Sache - Negation α) des subjektiven Willens des Andern - β) des objektiven, des an sich seienden Willens. Daher Angriff, Zwang. Weder besonderer, noch allgemeiner Wille respektiert.

  • Sachlichkeit des Willens. Der Dieb vermeidet den Schein, gibt nicht den Schein des Rechts, den der Betrug gibt - Schein ist a) negativ - gegen das Recht, bloßer, nur Schein - b) Anerkennen

Zusatz. Das eigentliche Unrecht ist das Verbrechen, wo weder das Recht an sich noch [das Recht], wie es mir scheint, respektiert wird, wo also beide Seiten, die objektive und subjektive, verletzt sind.

Zum Dreieck 32133

§ 91

7/178 Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen, d. h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt anderer gebracht, aber der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden (§ 5), als nur sofern er sich selbst aus der Äußerlichkeit, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung nicht zurückzieht (§ 7). Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will.

[zu § 91] Wollen - will im Äußerlichen sein

Zum Dreieck 32133

§ 92

Weil der Wille, nur insofern er Dasein hat, Idee oder wirklich frei und das Dasein, in welches er sich gelegt hat, Sein der Freiheit ist, so zerstört Gewalt oder Zwang in ihrem Begriff sich unmittelbar selbst, als Äußerung eines Willens, welche die Äußerung oder Dasein eines Willens aufhebt. Gewalt oder Zwang ist daher, abstrakt genommen, unrechtlich.

[zu § 92/93] Zwang ist Gewalt gegen ein natürliches Dasein, worin ein Wille gelegt ist - ist dieser Wille besonderer Wille gegen den allgemeinen, so ist es an sich Zwang - oder der Wille ist erst an sich - Diesen an sich seienden Willen zu übernehmen, der nicht wissentlicher - kommt vor auf dem Wege zum bewußten Willen.

Zum Dreieck 32133

§ 93

Der Zwang hat davon, daß er sich in seinem Begriffe zerstört, die reelle Darstellung darin, daß Zwang durch Zwang aufgehoben wird; er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern notwendig - nämlich als zweiter Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwanges ist.

7/179 Verletzung eines Vertrages durch Nichtleistung des Stipulierten oder der Rechtspflichten gegen die Familie, [den] Staat, durch Tun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt, als ich ein Eigentum, das eines anderen ist, oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe. - Pädagogischer Zwang, oder Zwang gegen Wildheit und Roheit ausgeübt, erscheint zwar als erster, nicht auf Vorangehung eines ersten erfolgend. Aber der nur natürliche Wille ist an sich Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit, welche gegen solchen ungebildeten Willen in Schutz zu nehmen und in ihm zur Geltung zu bringen ist. Entweder ist ein sittliches Dasein in Familie oder Staat schon gesetzt, gegen welche jene Natürlichkeit eine Gewalttätigkeit ist, oder es ist nur ein Naturzustand, Zustand der Gewalt überhaupt vorhanden, so begründet die Idee gegen diesen ein Heroenrecht.

Zusatz. Im Staat kann es keine Heroen mehr geben: diese kommen nur im ungebildeten Zustande vor. Der Zweck derselben ist ein rechtlicher, notwendiger und staatlicher, und diesen führen sie als ihre Sache aus. Die Heroen, die Staaten stifteten, Ehe und Ackerbau einführten, haben dieses freilich nicht als anerkanntes Recht getan, und diese Handlungen erscheinen noch als ihr besonderer Wille; aber als das höhere Recht der Idee gegen die Natürlichkeit ist dieser Zwang der Heroen ein rechtlicher, denn in Güte läßt sich gegen die Gewalt der Natur wenig ausrichten.

Zum Dreieck 32133

§ 94

Das abstrakte Recht ist Zwangsrecht, weil das Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt gegen das Dasein meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache ist, die Erhaltung dieses Daseins gegen die Gewalt hiermit selbst als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist.

Das abstrakte oder strenge Recht sogleich von vornherein als ein Recht definieren, zu dem man zwingen dürfe, heißt es an einer Folge auffassen, welche erst auf dem Umwege des Unrechts eintritt.

7/180 [zu] § 94. Zwang gegen Unrecht; - Abgaben, Soldatendienst - sind zur Disposition des Staates gesetzt. - Man fragt: Zu was ist zu zwingen erlaubt? Warum nicht zu moralischer Hilfe, Religionsübungen usf.? Es sei auch Unrecht, dies zu unterlassen; - moralisches, religiöses Unrecht, innerliches Unrecht; - auch äußerliche Handlungen, welche wesentlich aus meiner moralischen Innerlichkeit kommen sollen, sonst keinen Grund haben, d. h. ihrem Inhalt nach nicht auf Persönlichkeit und Eigentum, äußerliche Dienstleistungen beschränkt sind, zu denen ich verbunden bin; nicht bloß diese Abstraktionen sind. Auch rechtliche Handlungen, Halten des Vertrags, Abgabe, Militärdienst, sollen moralisch [sein,] aus meinem moralischen Willen kommen; aber Grund ist nicht wesentlich Gesinnung, sondern abstrakte Persönlichkeit- diese kann ebenso nicht direkt gezwungen werden, d. i. etwas zu meinem Eigentum zu machen, sondern nur auf getanes Unrecht - gegen bereits erworbenes Recht eines Andern in einer äußerlichen Sache. Recht auf moralische Hilfe ist erst durch meine Willkür, die noch ein Innerliches ist, zu erwerben; Willkür, hier wesentliches Moment, - erworbenes Recht. Weil persönlicher Wille abstrakt, in der äußerlichen Sache erschöpft, und umgekehrt, er ist nur äußerlicher Wille, nicht konkreter geistiger Wille. Sachlichkeit - des Eigentumsrechts - der Freiheit. Striktes Recht, - abstraktes Recht - geht das Innere noch nicht an - ein moralischer Anspruch, sittlicher Anspruch auf Gemüt oder Liebe - weil ich da meinen Anspruch - oder Recht, wenn ich es so nennen will - in dem Gemüt, in der Liebe des Andern finden will - er soll diese Gesinnung gegen mich haben - Anspruch, Recht auf Mitleiden - d. i. auf ihre Empfindung - Handlung bloß eine Folge derselben - ich habe nicht ein Recht, einen direkten Anspruch auf eine Sache selbst - ein Anspruch aufs Recht wäre ein Recht auf Recht - Anspruch überhaupt nur ein unvollständiges Recht -

Zusatz. Hier ist der Unterschied zwischen dem Rechtlichen und Moralischen hauptsächlich zu berücksichtigen. Bei dem Moralischen, das heißt bei der Reflexion in mich, ist auch eine Zweiheit, denn das Gute ist mir Zweck, und nach dieser Idee soll ich mich bestimmen. Das Dasein des Guten ist mein Entschluß, und ich verwirkliche dasselbe in mir; aber dieses Dasein ist ganz innerlich, und es kann daher kein Zwang stattfinden. Die Staatsgesetze können sich also auf die Gesinnung nicht erstrecken wollen, denn im Moralischen bin ich für mich selbst, und die Gewalt hat hier keinen Sinn.

Zum Dreieck 32133

§ 95

7/181 Der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt, welche das Dasein der Freiheit in seinem konkreten Sinne, das Recht als Recht verletzt, ist Verbrechen, - ein negativ-unendliches Urteil in seinem vollständigen Sinne (siehe meine Logik, Bd. II, S. 99 ), durch welches nicht nur das Besondere, die Subsumtion einer Sache unter meinen Willen (§ 85), sondern zugleich das Allgemeine, Unendliche im Prädikate des Meinigen, die Rechtsfähigkeit, und zwar ohne die Vermittlung meiner Meinung (wie im Betrug; § 88) ebenso gegen diese negiert wird, - die Sphäre des peinlichen Rechts.

Das Recht, dessen Verletzung das Verbrechen ist, hat zwar bis hierher nur erst die Gestaltungen, die wir gesehen haben, das Verbrechen hiermit auch zunächst nur die auf diese Bestimmungen44)  sich beziehende nähere Bedeutung. Aber das in diesen Formen Substantielle ist das Allgemeine, das in seiner weiteren Entwicklung und Gestaltung dasselbe bleibt und daher ebenso dessen Verletzung, das Verbrechen, seinem Begriffe nach. Den besonderen, weiter bestimmten Inhalt, z. B. in Meineid, Staatsverbrechen, Münz-, Wechselverfälschung usf., betrifft daher auch die im folgenden § zu berücksichtigende Bestimmung.

7/182 [zu § 95] positiv unendliches Urteil, das Einzelne ist das Einzelne - leerer Schein eines Urteils, worin im Prädikat das Allgemeine fehlt - Ich werde als ein nicht rechtliches -, nicht als Person behandelt - Zwang: Juden müssen in Rom jährlich eine polemische Predigt gegen sie anhören.

  • in Schwaben, Schwärmer hielten den Kaiser Napoleon für den Messias, 1000jähriges Reich, - keine Abgaben usf., Gehorsam gegen Obrigkeit; - auf Festung gesperrt und gezwungen, die Predigt zu besuchen - Gefängnisstr[äfling] unter einen allgemeinen Zwang des Lebens gesetzt - gestattet und angehalten, was zum gewöhnlichen Leben gehört; - auch zum Essen zwingen, wenn einer sich aushungern will. Persönlicher Wille abstrakt; deswegen α) möglich überhaupt, gezwungen zu werden (mit Recht und mit Unrecht); β) rechtlich möglich, und notwendig, wenn er als abstrakt nichtiger, durch subjektiven Willen.

[zu § 95 Anm.] Höhere Bestimmung (des Daseins) der Freiheit als nur Persönlichkeit - höheres Recht - auch äußerlich sich setzen. Anwendung in einer positiven Gesetzgebung - Auf diesen Stufen finden noch nicht solche Verhältnisse des Eigentums - der rechtlichen Verpflichtungen statt, - aber Verbrechen überhaupt Verletzung des an sich seienden Willens, der in eine Sache fällt, - Staat ist das Sittliche in Wirklichkeit, vorh[andene] Existenz - nicht in Empfindung, Gefühl, Gesinnung - wie Familie zum Teil - keine Vollendung habend, auf ihm beruhend, schwankend, unbestimmt - sondern herausgebildet bis zu einem wirklichen Naturdasein - einer Notwendigkeit, einer physischen Organisation - daher Zwang.

Zum Dreieck 32133

§ 96

Insofern es der daseiende Wille ist, welcher allein verletzt werden kann, dieser aber im Dasein in die Sphäre eines quantitativen Umfangs sowie qualitativer Bestimmungen eingetreten, somit danach verschieden ist, so macht es ebenso einen Unterschied für die objektive Seite der Verbrechen aus, ob solches Dasein und dessen Bestimmtheit überhaupt in ihrem ganzen Umfang, hiermit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit (wie in Mord, Sklaverei, Religionszwang usf.), oder nur nach einem Teile, sowie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist.

7/183 Die stoische Ansicht, daß es nur eine Tugend und ein Laster gibt, die drakonische Gesetzgebung, die jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft, wie die Roheit der formellen Ehre, welche die unendliche Persönlichkeit in jede Verletzung legt, haben dies gemein, daß sie bei dem abstrakten Denken des freien Willens und der Persönlichkeit stehenbleiben und sie nicht in ihrem konkreten und bestimmten Dasein, das sie als Idee haben muß, nehmen. - Der Unterschied von Raub und Diebstahl bezieht sich auf das Qualitative, daß bei jenem [mein] Ich auch als gegenwärtiges Bewußtsein, also als diese subjektive Unendlichkeit verletzt und persönliche Gewalt gegen mich verübt ist. - Manche qualitative Bestimmungen, wie die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, haben in den weiter bestimmten Verhältnissen ihren Grund, aber sind auch öfters erst auf dem Umwege der Folgen statt aus dem Begriffe der Sache aufgefaßt; - wie eben das gefährlichere Verbrechen für sich, in seiner unmittelbaren Beschaffenheit, eine dem Umfange oder der Qualität nach schwerere Verletzung ist. - Die subjektive moralische Qualität bezieht sich auf den höheren Unterschied, inwiefern ein Ereignis und Tat überhaupt eine Handlung ist, und betrifft deren subjektive Natur selbst, wovon nachher.

[zu] § 96. Bestimmtheit des Verbrechens - Bestimmtheit selbst ist etwas Allgemeines - Mitte zwischen dem Einzelnen und Allgemeinen - Besonderheit - Wert

7/184 [zu § 96 Anm.] Die Bildung wird diesen Unterschied, Wert, der Verbrechen näher bestimmen - positive Gesetzgebung - viele Unbestimmtheit, Zweifel - Diebstahl, Größe; aber qualitativ: Erbrechung, Gewalt - Felddiebstahl, öffentliches Zutrauen und Sicherheit mehr verletzt. - Veränderung in der Ansicht der Verbrechen (Kindermord - Diebstahl - 5 Sous gestohlen in Frankreich, Diebstahl, 40 Schilling in England) - nicht mehr so bestrafenswert, vielmehr andere Ansicht der Strafe Allerdings auch Verbrechen nicht mehr so hoch angesehen - Wilddiebstahl - noch in England die höchste Strafe darauf - Allerdings Verletzung nicht so stark, wenn die Gesellschaft ihrer sicher ist; - das Allgemeine so fest, daß es fast nicht verletzt wird - Unterschied des Betrugs vom eigentlichen Verbrechen - Wenn solches Verbrechen ungestraft bleibt, diesem solches erlaubt [ist], so geht die Gesellschaft, die Sicherheit des Eigentums in derselben zugrunde - betrifft eine äußere - nicht die innere Notwendigkeit der Strafe - Gefährlichkeit. - Ein Verbrechen ist α) diese einzelne Handlung, β) Allgemeinheit in sich - wie später, hat großen Effekt, nach dieser Seite αα) in äußerlicher Realität: kleines Stück Holz wird angezündet, ganze Stadt verbrennt, ββ) vermittels der Allgemeinheit in Vorstellung - Raub auf offener Landstraße, Unterbrechung der Kommunikation - Wechselverfälschung - γγ) Seite des Realen der Idee als gültig in der Realität vorgestellt: wenn dies frei ausgeht, so halten dies alle für erlaubt, - die nur auf Zusammenhang des an sich Gültigen, nach dem empirisch Geltenden sehen - Was in der Welt gilt, ist Recht, ist uns Recht, was den Anderen gilt; - Gleichheit, - eben Voraussetzung im Staate; - Moralität ist fest für sich gegen dies Gelten; oder macht den einzelnen Fall nicht zu einem geltenden, d. i. allgemein seienden, sondern auf dieses Individuum beschränkt. Daher Diebstahl unter einem moralischen Volke nicht so gefährlich, - nicht verführerisch - Subjektive Imputation, - Zustand, daß Raub, Verbrechen gilt; d. i. daß das Verbrechen ausgeübt wird ohne Scheu - verführerisch, und entschuldigend, daß es gilt; - im Gegenteil aber, ausgeübt mit der Gesinnung, dem Charakter, daß es gilt, so ist ausdrücklich zu zeigen, daß es nicht gilt. Unterschied, ob der Verbrecher es tut als ein gültiges; was er tut, soll gelten; aber gültig ist anerkannt, allgemein geltend. Zwang. s. o. § 93.

Zusatz. Wie ein jedes Verbrechen zu bestrafen sei, läßt sich durch den Gedanken nicht angeben, sondern hierzu sind positive Bestimmungen notwendig. Durch das Fortschreiten der Bildung werden indessen die Ansichten über die Verbrechen milder, und man bestraft heutzutage lange nicht mehr so hart, als man es vor hundert Jahren getan. Nicht gerade die Verbrechen oder die Strafen sind es, die anders werden, aber ihr Verhältnis.

Zum Dreieck 32133

§ 97

7/185 Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts ist zwar eine positive, äußerliche Existenz, die aber in sich nichtig ist. Die Manifestation dieser ihrer Nichtigkeit ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung - die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Notwendigkeit.

Zusatz. Durch ein Verbrechen irgend etwas verändert, und die Sache existiert in dieser Veränderung; aber diese Existenz ist das Gegenteil ihrer selbst und insofern in sich nichtig. Das Nichtige ist dies, das Recht als Recht aufgehoben zu haben. Das Recht nämlich als Absolutes ist unaufhebbar, also ist die Äußerung des Verbrechens an sich nichtig, und diese Nichtigkeit ist das Wesen der Wirkung des Verbrechens. Was aber nichtig ist, muß sich als solches manifestieren, daß heißt, sich als selbst verletzbar hinstellen. Die Tat des Verbrechens ist nicht ein Erstes, Positives, zu welchem die Strafe als Negation käme, sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist. Das wirkliche Recht ist nun Aufhebung dieser Verletzung, das eben darin seine Gültigkeit zeigt und sich als ein notwendiges vermitteltes Dasein bewährt.

Zum Dreieck 32133

§ 98

Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die zivile Genugtuung als Ersatz, insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann.

In dieser Seite der Genugtuung muß schon an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des Schadens, insofern die Beschädigung eine Zerstörung und überhaupt unwiederherstellbar ist, die allgemeine Beschaffenheit derselben, als Wert, treten.

7/186 [zu § 97/98] α) § 97. Ist abstrakter allgemeiner Begriff, das Folgende ist die konkrete Vorstellung und Nachweisung desselben - Wille, der ein Nichtiges will - sein Gegenstand, Inhalt, Zweck. Verletzung ist aufzuheben; wo existiert sie? - β) § 98. Zunächst Nichtigkeit des angerichteten Schadens - kein rechtliches Übel - Etwas Äußerliches zunichte gemacht, für mein Bedürfnis. Dies Zunichtemachen wieder zunichte machen - ist Schadenersatz, daß ich wieder in meinem vorigen Zustand, Eigentum bin - Bei Völkern, wo für Totschlag nur ein Ersatz an Geld bezahlt wurde, wie bei den alten Deutschen - wenn jenes Geld nur diesen Sinn hatte, - nicht Verbrechen - nicht Recht als solches verletzt - Sühne, daß der Frieden gebrochen - insofern als auf bestimmte Summe gesetzt, Rechtlosigkeit - Recht absolut, unendlich. γ) Hier zweierlei Willen - αα) an sich, ββ) subjektiv. [Fortsetzung nach § 99]

Zum Dreieck 32133

§ 99

Die Verletzung aber, welche dem an sich seienden Willen (und zwar hiermit ebenso diesem Willen des Verletzers als des Verletzten und aller) widerfahren, hat an diesem an sich seienden Willen als solchem keine positive Existenz, sowenig als an dem bloßen Produkte. Für sich ist dieser an sich seiende Wille (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich Existierende und insofern das Unverletzbare. Ebenso ist die Verletzung für den besonderen Willen des Verletzten und der übrigen nur etwas Negatives. Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Wille des Verbrechers. Die Verletzung dieses als eines daseienden Willens also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde45) , und ist die Wiederherstellung des Rechts.

7/187 Die Theorie der Strafe ist eine der Materien, die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit am schlechtesten weggekommen sind, weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht, sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt. - Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird, so kann man es freilich als unvernünftig ansehen, ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist (Klein, Grundsätze des peinlichen Rechts, § 9 f. 46) ). Dieser oberflächliche Charakter eines Übels wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe, der Verhütungs-, Abschreckungs-, Androhungs-, Besserungs- usw. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll, ist ebenso oberflächlich als ein Gutes bestimmt. Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gute zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit. Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber47)  wird die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit, welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist, beiseite gestellt, und es folgt von selbst, daß der moralische Gesichtspunkt, die subjektive Seite des Verbrechens, vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft, von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung (als ob eine solche nicht durch die Freiheit ebensowohl zu etwas nur Zufälligem herabgesetzt würde), zum Wesentlichen wird. Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtsein gehören und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern usf.) betreffen, sind an ihrer Stelle, und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, daß das Strafen an und für sich gerecht sei. In dieser Erörterung kommt es allein darauf an, daß das Verbrechen, und zwar nicht als die Hervorbringung eines Übels, sondern als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist, und dann, welches die Existenz ist, die das Verbrechen hat und die aufzuheben ist; sie ist das wahrhafte Übel, das wegzuräumen ist, und worin sie liege, der wesentliche Punkt; solange die Begriffe hierüber nicht bestimmt erkannt sind, so lange muß Verwirrung in der Ansicht der Strafe herrschen.

7/188 [zu] § 99 αα) Recht soll sein, hergestellt werden - an sich - gegen den Willen des Verbrechers u. ββ) mit seinem Willen, - denn der Verbrecher ist dieser Widerspruch in sich selbst - In der Erscheinung - α) der verletzte, β) der [bricht ab] Verletzung ist eine Existenz - unrechtliche - Verletzung des Rechts, wo existiert sie als ein Positives? Das Recht an sich ist nicht verletzt worden Unrecht soll aufgehoben werden; wo existiert dasselbe, - wo ist es zu finden? Sein Ort ist der besondere Wille. Die Frage wo? kann zunächst auffallen - Der besondere Wille des Verbrechers ist die Existenz des Verbrechens; jene besondere gilt, - d. i. anerkannte Existenz (d. i. nicht äußerliches, sondern vom Willen gesetztes Dasein, - nur um solches handelt es sich: behauptetes Dasein worin der Wille affirmativ ist - Seite des Innern - Recht). Wille ist selbst nur zu fassen als existierend, an seiner körperlichen Seite, Leib und Leben, äußerliche Freiheit dem Raume nach. Alle aus anderen [Seiten] hierhin genommenen Bestimmungen der Strafe gehen nicht den Willen der Tat, als Willen derselben an - böser Mensch [:] bessern - seinen allgemeinen bösen Willen - nicht seinen in dieser Tat, als in dieser wirklichen Willen - αα) daseiender Wille des Verbrechers - etwas, das der Verbrecher als das Seinige haben und behalten will; - also wenn Strafe eine bestimmte Summe Gelds, und es will sich diese einer kosten lassen - und bezahlt sie - (Römer, der umherging und den Bürgen Ohrfeigen gab, den Sklaven mit dem Sacke voll Assen sich nachgehen ließ und die Strafsumme erlegen ließ) - nicht Strafe - Strafe muß empfindlich sein - so schon Schande, verurteilt zu werden; - dies wird in der Regel vorausgesetzt. - Wo Äußerungen dagegen, - geschärft oder in andere verwandelt. - Selbst bei Mord vorgekommen, um das Leben zu verlieren, - also Todesstrafe nicht empfindlich, - so ist geschehen, daß in Gefängnisstrafe verwandelt worden - ββ) [siehe Schlußsatz § 99 und handschriftl. Anmerkung dazu]

7/189 [zu § 99 Anm.] Mitleiden, Besserung, Staatszweck, besondere Zwecke der Gesellschaft - erbleichen gegen die Frage: was erfordert die Gerechtigkeit? - Jenes alles gut und schön, aber verschieden. - Gerechtigkeit geht unter, wie Wahrheit, wenn alles nur auf subjektive Weise behandelt; - Willkür, Meinung - Wenn dergleichen in die Rechtspflege als wesentlich, d. i. Grundbestimmungen aufgenommen werden, so begnadigen die Gerichte; - Begnadigen etwas anderes als Richten; - Vermischung, Verwirrung. Entschuldigen und Rechtfertigen ist zweierlei. Es ist um Gerechtigkeit zu tun, d. i. um Vernunft - d. i. daß die Freiheit ihr Dasein erhalte, - nicht sinnliche Triebfedern usf. geehrt werden, Mitleiden, Empfindung ausgeführt werden.

Zusatz. Die Feuerbachische Straftheorie begründet die Strafe auf Androhung und meint, wenn jemand trotz derselben ein Verbrechen begehe, so müsse die Strafe erfolgen, weil sie der Verbrecher früher gekannt habe. Wie steht es aber mit der Rechtlichkeit der Drohung? Dieselbe setzt den Menschen als nicht Freien voraus und will durch die Vorstellung eines Übels zwingen. Das Recht und die Gerechtigkeit müssen aber ihren Sitz in der Freiheit und im Willen haben und nicht in der Unfreiheit, an welche sich die Drohung wendet. Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt. Aber die Drohung, die im Grunde den Menschen empören kann, daß er seine Freiheit gegen dieselbe beweist, stellt die Gerechtigkeit ganz beiseite. Der psychologische Zwang kann sich nur auf den qualitativen und quantitativen Unterschied des Verbrechens beziehen, nicht auf die Natur des Verbrechens selbst, und die Gesetzbücher, die etwa aus dieser Lehre hervorgegangen sind, haben somit des eigentlichen Fundaments entbehrt.

Zum Dreieck 32133

§ 100

Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht - als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille, ein Dasein seiner Freiheit, sein Recht -, sondern sie ist auch ein Recht an den Verbrecher selbst, d. i. in seinem daseienden Willen, in seiner Handlung gesetzt. Denn in seiner als eines Vernünftigen Handlung liegt, daß sie etwas Allgemeines, daß durch sie ein Gesetz aufgestellt ist, das er in ihr für sich anerkannt hat, unter welches er also als unter sein Recht subsumiert werden darf.

7/190 Beccaria48)  hat dem Staate das Recht zur Todesstrafe bekanntlich aus dem Grunde abgesprochen, weil nicht präsumiert werden könne, daß im gesellschaftlichen Vertrage die Einwilligung der Individuen, sich töten zu lassen, enthalten sei, vielmehr das Gegenteil angenommen werden müsse. Allein der Staat ist überhaupt nicht ein Vertrag (s. § 75), noch ist der Schutz und die Sicherung des Lebens und Eigentums der Individuen als einzelner so unbedingt sein substantielles Wesen, vielmehr ist er das Höhere, welches dieses Leben und Eigentum selbst auch in Anspruch nimmt und die Aufopferung desselben fordert. - Ferner ist [es] nicht nur der Begriff des Verbrechens, das Vernünftige desselben an und für sich, mit oder ohne Einwilligung der Einzelnen, was der Staat geltend zu machen hat, sondern auch die formelle Vernünftigkeit, das Wollen des Einzelnen, liegt in der Handlung des Verbrechers. Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt. - Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn aus seiner Tat selbst nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird; - ebensowenig auch, wenn er nur als schädliches Tier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sei, oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung. - Ferner in Rücksicht auf die Weise der Existenz der Gerechtigkeit ist ohnehin die Form, welche sie im Staate hat, nämlich als Strafe, nicht die einzige Form und der Staat nicht die bedingende Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich.

7/191 [zu] § 100. Es ist hier auch der subjektive Wille vorhanden; und dieser zu berücksichtigen. Strafe Gebiet der Freiheit - Mit seinem Willen Nicht nur Begriff der Sache, sondern von ihm selbst gesetzt;

  • sein subjektiver Wille. Seine Tat ist α) Verletzung des Willens β) ist er vernünftiges Allgemeines - hat das Gesetz aufgestellt. 49)

[zu § 100 Anm.] Beccaria: Ich habe einen Teil meiner natürlichen Freiheit eingelegt - für Erhaltung meiner Freiheit und der Freiheit Aller, - über den die anderen, der Staat zu disponieren hat, aber nicht das Leben - subjektive Freiheit - ohne Rücksicht auf Inhalt - heut Prinzip überhaupt - auch Theologie - nicht Wahrheit - Seine Einwilligung ist allerdings vorhanden, - nämlich in seiner Tat. Einwilligung - als dieses Subjekt - Einwilligung als Überzeugung ausdrücken - moralisch noch verschieden von Tat als eines Denkenden, - der Sache nach eingewilligt - gesetzt - Ehre d. h. als Wille, den er gehabt, noch hat, - nach dessen Wirklichkeit, - behandelt - Rücksicht der Besserung ist Änderung des Willens -

Zusatz. Was Beccaria verlangt, daß der Mensch nämlich seine Einwilligung zur Bestrafung geben müsse, ist ganz richtig, aber der Verbrecher erteilt sie schon durch seine Tat. Es ist ebensowohl die Natur des Verbrechens wie der eigene Wille des Verbrechers, daß die von ihm ausgehende Verletzung aufgehoben werde. Trotzdem hat diese Bemühung Beccarias, die Todesstrafe aufheben zu lassen, vorteilhafte Wirkungen hervorgebracht. Wenn auch weder Joseph II. noch die Franzosen die gänzliche Abschaffung derselben jemals haben durchsetzen können, so hat man doch einzusehen angefangen, was todeswürdige Verbrechen seien und was nicht. Die Todesstrafe ist dadurch seltener geworden, wie diese höchste Spitze der Strafe es auch verdient.

Zum Dreieck 32133

§ 101

Das Aufheben des Verbrechens ist insofern Wiedervergeltung, als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist und dem Dasein nach das Verbrechen einen bestimmten, qualitativen und quantitativen Umfang, hiermit auch dessen Negation als Dasein einen ebensolchen hat. Diese auf dem Begriffe beruhende Identität ist aber nicht die Gleichheit in der spezifischen, sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung - nach dem Werte derselben.

7/193 Da in der gewöhnlichen Wissenschaft die Definition einer Bestimmung, hier der Strafe, aus der allgemeinen Vorstellung der psychologischen Erfahrung des Bewußtseins genommen werden soll, so würde diese wohl zeigen, daß das allgemeine Gefühl der Völker und Individuen bei dem Verbrechen ist und gewesen ist, daß es Strafe verdiene und dem Verbrecher geschehen solle, wie er getan hat. Es ist nicht abzusehen, wie diese Wissenschaften, welche die Quelle ihrer Bestimmungen in der allgemeinen Vorstellung haben, das andere Mal einer solchen auch sogenannten allgemeinen Tatsache des Bewußtseins widersprechende Sätze annehmen. - Eine Hauptschwierigkeit hat aber die Bestimmung der Gleichheit in die Vorstellung der Wiedervergeltung hereingebracht; die Gerechtigkeit der Strafbestimmungen nach ihrer qualitativen und quantitativen Beschaffenheit ist aber ohnehin ein Späteres als das Substantielle der Sache selbst. Wenn man sich auch für dieses weitere Bestimmen nach anderen Prinzipien umsehen müßte als für das Allgemeine der Strafe, so bleibt dieses, was es ist. Allein der Begriff selbst muß überhaupt das Grundprinzip auch für das Besondere enthalten. Diese Bestimmung des Begriffs ist aber eben jener Zusammenhang der Notwendigkeit, daß das Verbrechen, als der an sich nichtige Wille, somit seine Vernichtung - die als Strafe erscheint - in sich selbst enthält. Die innere Identität ist es, die am äußerlichen Dasein sich für den Verstand als Gleichheit reflektiert. Die qualitative und quantitative Beschaffenheit des Verbrechens und seines Aufhebens fällt nun in die Sphäre der Äußerlichkeit; in dieser ist ohnehin keine absolute Bestimmung möglich (vergl. § 49); diese bleibt im Felde der Endlichkeit nur eine Forderung, die der Verstand immer mehr zu begrenzen hat, was von der höchsten Wichtigkeit ist, die aber ins Unendliche fortgeht und nur eine Annäherung zuläßt, die perennierend ist. - Übersieht man nicht nur diese Natur der Endlichkeit, sondern bleibt man auch vollends bei der abstrakten, spezifischen Gleichheit stehen, so entsteht nicht nur eine unübersteigliche Schwierigkeit, die Strafen zu bestimmen (vollends wenn noch die Psychologie die Größe der sinnlichenTriebfedern und die damit verbundene - wie man will - entweder um so größere Stärke des bösen Willens oder auch die um so geringere Stärke und Freiheit des Willens überhaupt herbeibringt), sondern es ist sehr leicht, die Wiedervergeltung der Strafe (als Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub, Aug um Aug, Zahn um Zahn, wobei man sich vollends den Täter als einäugig oder zahnlos vorstellen kann) als Absurdität darzustellen, mit der aber der Begriff nichts zu tun hat, sondern die allein jener herbeigebrachten spezifischen Gleichheit zu schulden kommt. Der Wert als das innere Gleiche von Sachen, die in ihrer Existenz spezifisch ganz verschieden sind, ist eine Bestimmung, die schon bei den Verträgen (s. oben), ingleichen in der Zivilklage gegen Verbrechen (§ 95) vorkommt und wodurch die Vorstellung aus der unmittelbaren Beschaffenheit der Sache in das Allgemeine hinübergehoben wird. Bei dem Verbrechen, als in welchem das Unendliche der Tat die Grundbestimmung ist, verschwindet das bloß äußerlich Spezifische um so mehr, und die Gleichheit bleibt nur die Grundregel für das Wesentliche, was der Verbrecher verdient hat, aber nicht für die äußere spezifische Gestalt dieses Lohns. Nur nach der letzteren sind Diebstahl, Raub und Geld-, Gefängnisstrafe usf. schlechthin Ungleiche, aber nach ihrem Werte, ihrer allgemeinen Eigenschaft, Verletzungen zu sein, sind sie Vergleichbare. Es ist dann, wie bemerkt, die Sache des Verstandes, die Annäherung an die Gleichheit dieses ihres Wertes zu suchen. Wird der an sich seiende Zusammenhang des Verbrechens und seiner Vernichtung und dann der Gedanke des Wertes und der Vergleichbarkeit beider nach dem Werte nicht gefaßt, so kann es dahin kommen, daß man (Klein, Grunds. des peinl. Rechts, § 9) in einer eigentlichen Strafe eine nur willkürliche Verbindung eines Übels mit einer unerlaubten Handlung sieht.

7/195 [zu] § 101. Gesunder Menschenverstand[:] wie er getan hat, so soll ihm geschehen. Mit dem gesunden Menschenverstand sind die Juristen nicht mehr ausgekommen; - es wäre schon richtig, wenn sich nur erweisen, begreifen ließe - Wie er getan, so soll ihm geschehen, - innerer Zusammenhang - in Allgemeinheit, Vernunft - das in vorhergehendem § Wiedervergeltung drückt dies aus. Seite im vorherg. §. α) Wie er getan, soll ihm geschehen - Gesetztsein - es ist sein Wille, sein Gesetz. Das, was er getan, wird zu einer Macht, feindselig gegen ihn, - er hat sie erregt - die Eumeniden schlafen - treten erst hervor - gerufen. Es ist die eigene Tat, die sich an ihm geltend macht – das Allgemeine, wozu er jetzt das Besondere ist - vorher hat er einen andern darunter subsumiert - jetzt wird er darunter subsumiert. So hatte er es nicht gemeint - aber als Vernunft als Wille getan - Seine Besonderheit hat er nicht als Besonderheit angeschlagen - Verkehrung gegen ihn. Dies argumentum ad hominem - aus seinen Prinzipien Argumenten - Nur scheinend - subjektive besondere Seite - darum nicht an sich - β) Ad hominem - ob aber an sich? Nämlich α) ist ein positiver Wille, das Verbrechen, Verletzung der Freiheit - Dies läßt man in seinem Sinne gelten - Aber an sich ist es gerade das Gegenteil - Aus demselben Prinzip wird er gestraft - Unterschied nur, daß es gegen ihn - negativ - gekehrt wird; - es kommt ein Negatives an seinen Willen - formell, daß seine Tat allgemeine Regel, und daß er darunter subsumiert wird - dieser Zusammenhang, dieses Band erscheint als ein äußerliches. - Ansich ist der Inhalt - Positives, die Tat - Verkehrung in negativer Gestalt - Erscheinung. 50)  Aber β) an sich, schon zuerst ist die Handlung nichtig - Säure, Kali - jene schon an sich neutral, so dieses. Allgemeinheit der Bestimmtheit im Menschen - Soll bestimmt erhalten, was er getan - dieser Umfang der Nichtigkeit, soll manifestiert werden. (Wiedervergeltung als etwas Persönliches unmoralisch - nur Gesetz soll strafen … )

[zu § 101 Anm.] Moralische Seite - Schuld - Freiheit, Wollen als Inneres der Handlung - Ihr Umfang in dieser Rücksicht gehört dorthin -

Zusatz. Die Wiedervergeltung ist der innere Zusammenhang und die Identität zweier Bestimmungen, die als verschieden erscheinen und auch eine verschiedene äußere Existenz gegeneinander haben. Indem dem Verbrecher vergolten wird, hat dies das Ansehen einer fremden Bestimmung, die ihm nicht angehört; aber die Strafe ist doch nur, wie wir gesehen haben, Manifestation des Verbrechens, das heißt die andere Hälfte, die die eine notwendig voraussetzt. Was die Wiedervergeltung zunächst gegen sich hat, ist, daß sie als etwas Unmoralisches, als Rache erscheint und daß sie so für ein Persönliches gelten kann. Aber nicht das Persönliche, sondern der Begriff führt die Wiedervergeltung selbst aus. “Die Rache ist mein”, sagt Gott in der Bibel, und wenn man in dem Worte Wiedervergeltung etwa die Vorstellung eines besonderen Beliebens des subjektiven Willens haben wollte, so muß gesagt werden, daß es nur die Umkehrung der Gestalt selbst des Verbrechens gegen sich bedeutet. Die Eumeniden schlafen, aber das Verbrechen weckt sie und so ist es die eigene Tat, die sich geltend macht. Wenn nun bei der Vergeltung nicht auf spezifische Gleichheit gegangen werden kann, so ist dies doch anders beim Morde, worauf notwendig die Todesstrafe steht. Denn da das Leben der ganze Umfang des Daseins ist, so kann die Strafe nicht in einem Werte, den es dafür nicht gibt, sondern wiederum nur in der Entziehung des Lebens bestehen.

Zum Dreieck 32133

§ 102

7/196 Das Aufheben des Verbrechens ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst Rache, dem Inhalte nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist. Aber der Form nach ist sie die Handlung eines subjektiven Willens, der in jede geschehene Verletzung seine Unendlichkeit legen kann und dessen Gerechtigkeit daher überhaupt zufällig, so wie er auch für den anderen nur als besonderer ist. Die Rache wird hierdurch, daß sie als positive Handlung eines besonderen Willens ist, eine neue Verletzung: sie verfällt als dieser Widerspruch in den Progreß ins Unendliche und erbt sich von Geschlechtern zu Geschlechtern ins Unbegrenzte fort.

Wo die Verbrechen nicht als crimina publica, sondern privata (wie bei den Juden, bei den Römern Diebstahl, Raub, bei den Engländern noch in einigem usf.) verfolgt und bestraft werden, hat die Strafe wenigstens noch einen Teil von Rache an sich. Von der Privatrache ist die Racheübung der Heroen, abenteuernder Ritter usf. verschieden, die in die Entstehung der Staaten fälle.

[zu § 102] Verkehrung - gegen den Verbrecher - sein positiver Wille erscheint, ist gesetzt - nur als anderer positiver Wille - ebenso willkürlicher, zufälliger Wille. 51)  Willkür des Individuums, die Sache anhängig zu machen. - Wo kein Kläger, kein Richter; - öffentlicher Ankläger -

Zusatz. In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind, hat die Strafe immer die Form der Rache, und diese bleibt insofern mangelhaft, als sie die Handlung eines subjektiven Willens, also nicht dem Inhalte gemäß ist. Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen, aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes, und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen, was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet. Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung, sondern nur als Unrecht überhaupt, und in der Vergeltung kann er sich übernehmen, was wieder zu neuem Unrecht führen würde. Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche, wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann, und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben, indem es den Individuen überlassen bleibt, ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.

Zum Dreieck 32133

§ 103

7/197 Die Forderung, daß dieser Widerspruch (wie der Widerspruch beim anderen Unrecht; § 86, 89), der hier an der Art und Weise des Aufhebens des Unrechts vorhanden ist, aufgelöst sei, ist die Forderung einer vom subjektiven Interesse und Gestalt sowie von der Zufälligkeit der Macht befreiten, so nicht rächenden, sondern strafenden Gerechtigkeit. Darin liegt zunächst die Forderung eines Willens, der als besonderer subjektiver Wille das Allgemeine als solches wolle. Dieser Begriff der Moralität aber ist nicht nur ein Gefordertes, sondern in dieser Bewegung selbst hervorgegangen.

44) *[handschriftlich:] nämlich auf Eigentum, als in einzelnen Sachen - und auf Körper, Teile desselben, Leben -

45) *[handschriftlich:] d. h. allgemeine Existenz haben würde, denn einzelnes Sein ist hier allgemein - für Alle.

50) *[am Rande:] α) ist Erscheinung wegen [?] Gegensatz - αα) positive Tat Wille, ββ) negativ nachher, durch anderes, an ihn Kommendes.

Übergang vom Recht in Moralität

Zum Dreieck 32133

§ 104

Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nämlich die Gestalt der Entwicklung des Willens als in die Unterscheidung des allgemeinen an sich [seienden] und des einzelnen, für sich gegen jenen seienden [Willens] hinausgegangen dar und ferner, daß der an sich seiende Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes in sich zurückgekehrt und damit selbst für sich und wirklich geworden ist. So ist und gilt das Recht, gegen den bloß für sich seienden einzelnen Willen bewährt, als durch seine Notwendigkeit wirklich. - Diese Gestaltung ist ebenso zugleich die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens. Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dies, das Ansichsein und die Form der Unmittelbarkeit, in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstrakten Rechte hat, aufzuheben (§ 21), - somit sich zunächst in dem Gegensatze des allgemeinen an sich und des einzelnen für sich seienden Willens zu setzen und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation, sich als Wille in seinem Dasein, daß er nicht nur freier Wille an sich, sondern für sich selbst ist, als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen. Seine Persönlichkeit, als welche der Wille im abstrakten Rechte nur ist, hat derselbe so nunmehr zu seinem Gegenstande; die so für sich unendliche Subjektivität der Freiheit macht das Prinzip des moralischen Standpunkts aus.

7/198 Sehen wir näher auf die Momente zurück, durch welche der Begriff der Freiheit sich aus der zunächst abstrakten zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens, hiermit zur Selbstbestimmung der Subjektivität fortbildet, so ist diese Bestimmtheit im Eigentum das abstrakte Meinige und daher in einer äußerlichen Sache, im Vertrage das durch Willen vermittelte und nur gemeinsame Meinige; im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre, sein abstraktes Ansichsein oder Unmittelbarkeit als Zufälligkeit durch den einzelnen selbst zufälligen Willen gesetzt. Im moralischen Standpunkt ist sie so überwunden, daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflektiert und mit sich identisch die unendliche in sich seiende Zufälligkeit des Willens, seine Subjektivität ist.

7/199 [zu § 104] α) Wille, Freiheit, - sich objektivieren - in einem äußerlichen unmittelbaren Dasein - β) Unterschied, Wille und Willen - Abstr. zuerst Recht, Wille an sich - und besonderer Wille in demselben Subjekt, besonderes Interesse - Bedeutung des Daseins, als Beziehung auf einen Willen, bestimmt - γ) Zweierlei selbständige Willen im Vertrag - von gleicher Bestimmung - αα) verschieden überhaupt, ββ) entgegengesetzt; nicht bloß zwei verschiedene Willen überhaupt, sondern besonderer gegen allgemeinen. δ) von ungleicher entgegengesetzter Bestimmung. Unrecht gegen Recht - ε) die abstrakte Besonderheit, - reine Subjektivität.

α) Wille an sich, unmittelbarer Begriff des Willens; β) Dasein, ist besonderer subjektiver Wille, d. i. fürsichseiender, unendlicher subjektiver Wille. Wille, der für sich frei ist - Erscheinung des Daseins - für sich, zuerst Unterschied, dann unendliche Reflexion in sich - Gesetztwerden dieser Gestaltungen, Momente, indem die Begriffsbestimmungen als für sich seiender Wille sind. - Verwirklichung des Rechts - ist die unendliche Bewegung des Willens aus seinem Gegensatze zu sich selbst - d. i. die Subjektivität- die unendliche Besonderheit - Insichsein - gegen - unterschieden von - Objektivität. Besonderheit, Dasein - des an sich seienden Willens - ist der subjektive Wille selbst.

Recht gilt gegen den besonderen, abstrakt für sich seienden Willen. Sein Gelten ist aber selbst Fürsichsein. negativ. Formell: Aufheben der Subjektivität. a) durch Aufheben der Sache, b) meines besonderen Willens, in dieser Sache - c) durch Aufheben des entgegengesetzten Willens. Fortgang des Begriffs - a) Unmittelbarkeit, b) Aufhebung der Unmittelbarkeit, c) Rückkehr in sich, nicht mehr unmittelbar.

Wille ist a) Recht; Dasein der Freiheit in einer äußerlichen einzelnen Sache; - Heraufbildung des Einzelnen zur Allgemeinheit b) sich von dieser Unmittelbarkeit befreien - Vermittlung. Beziehung auf anderen Willen, Innerlichwerden des Willens. Sache als Willen eines Andern - Recht für mich und einen Andern. Vertrag ist Beziehung des Willens auf Willen, aber eines Andern - Beziehung des Willens auf sich selbst, seine Realität als innerhalb seiner. Frei in dieser Sache, frei in mir. c) Recht als Recht, für sich - ist als gültig; - als notwendiges Dasein; was dem Rechte entgegenstehen kann, ist nur Unrecht - Recht ist gültig, ist bewährt - dies die Bewährung des Rechts - als eine Bestimmung desselben, aber nicht nur Bestimmung - sondern als Wirklichkeit - für sich wieder Wille in sich Recht für sich - unendlich in sich zurückgekehrt als solches in sich Unendlichkeit. Zurückgekehrt nicht bloß Begriffsbestimmung, sondern Existenz als Subjektivität, Wille in sich selbst - Wille als für sich α) in Vertrag - sein Interesse - β) Zorn, gegen Unrecht - Einzelnes Fürsichsein der Empfindung. Aber an sich, in gerechtem Willen nicht mehr als Einzelnes für sich - Recht für sich - Zunächst Abstr[aktion], Fürsichsein, moralischer Wille, Wille in sich, Vernunft.

7/201 [zu § 104 Anm.] Zunächst α) unmittelbar einzelner [Wille] (Begierde) β) besonderer - d. i. gemeinsamer γ) Wille an sich. Recht als Recht gilt - Verhältnis des Rechts zu sich selbst - nur durch Vermittlung - Negation des zufälligen einzelnen Willens. - Recht an sich - im Verhältnis zu subjektivem Willen (nicht pädagogisch, Zucht, Bildung der Staaten) sondern zum rechtlichen Willen, Wille in der Sphäre des Rechts - (daher Rache, Strafe nicht gegen Kinder, Ungebildete, - nur Zwang als solcher, Gewalt an die Äußerlichkeit sich wendend). Wille für sich - in ihm; - formelle Allgemeinheit - bei ihm selbst, als bei ihm - Dreierlei Formen des Fortgangs der Bestimmung a) des Subjekts (Person), b) der Sache, c) der Begriffsbestimmung des [Rechts]. a) der Person (des Willens) in ihrem Gegenstande sich objektiv α) Dasein als einzelner, daseiender Wille will sich, diesen β) einzelnes Dasein als zugleich Wille eines Andern. Dasein gemeinsamen Willens im Werte γ) Recht, Dasein des an sich allgemeinen Willens, des an sich, d. i. wahrhaften Willens, ist Idee. Wille ist als solcher für sich - aber wie - a) als Begierde, einzeln β) … b) der Sache α) diese einzelne Sache β) gemeinsame Sache - Wert, - und Eigentum eines jeden, und als getrennt, zwischen Eigentümern. Dasein der Freiheit; Einzelne Sache verschwindet. Was will der ansichseiende Wille? das Recht, d. i. das Dasein der Freiheit als solches γ) die Sache selbst, Substanz, das Recht; - c) der Begriffsbestimmung des Rechts α) Recht überhaupt unmittelbar, für uns, nur an sich β) Recht gesetzt, besonderes Gesetztsein als gemeinsamer Wille - bindend, als an sich, doch zufällig, γ) Recht - gesetzt. Interesse, Objektivität des Rechts - Gesetztsein - α) unmittelbar für uns, β) gesetzt, - nur besonderes - hier als subjektive Willkür, γ) gesetzt, - wie es an sich ist - als Recht, - Recht für sich - Diese Bestimmung für uns oder an sich - Recht für sich - ist noch als Recht Subjektivität des Rechts. Subjektivität ist Wille - als solcher in ihm selbst - also das Recht als im Willen Daß das Recht als Recht wesentlich im Willen ist, - also in seinem Zweck, - seiner Einsicht, Absicht - Subjektiver Wille als Dasein des Willens.

7/202

Zusatz. Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei und daß dieses Dasein demselben entspreche. Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen; das Weitere ist aber, daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe: er muß für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben. Dies Verhalten zu sich ist das Affirmative, aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen. Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit zur Affirmation - zur Moralität.