§ 377
Die Erkenntnis des Geistes ist die konkreteste,
darum höchste und schwerste.

Erkenne dich selbst, dies absolute Gebot hat weder an sich
noch da, wo es geschichtlich als ausgesprochen vorkommt,
die Bedeutung nur einer Selbsterkenntnis nach den partikulären Fähigkeiten,
Charakter, Neigungen und Schwächen des Individuums,
sondern die Bedeutung der Erkenntnis des Wahrhaften des Menschen
wie des Wahrhaften an und für sich,
- des Wesens selbst als Geistes.

Ebensowenig hat die Philosophie des Geistes die Bedeutung
der sogenannten Menschenkenntnis,
welche von anderen Menschen gleichfalls die Besonderheiten,
Leidenschaften, Schwächen, diese sogenannten Falten
des menschlichen Herzens zu erforschen bemüht ist,
- eine Kenntnis, die
teils nur unter Voraussetzung der Erkenntnis des Allgemeinen,
des Menschen und damit wesentlich des Geistes Sinn hat,
teils sich mit den zufälligen, unbedeutenden, unwahren Existenzen
des Geistigen beschäftigt,
aber zum Substantiellen, dem Geiste selbst, nicht dringt.



§ 378
Der Pneumatologie oder sogenannten rationellen Psychologie
als abstrakter Verstandesmetaphysik ist bereits in der Einleitung [ 1.Teil, § 34] Erwähnung geschehen.

Die empirische Psychologie hat den konkreten Geist zu ihrem Gegenstande
und wurde, seitdem nach dem Wiederaufleben der Wissenschaften
die Beobachtung und Erfahrung zur vornehmlichen Grundlage
der Erkenntnis des Konkreten geworden,
auf dieselbe Weise getrieben,
so daß teils jenes Metaphysische außerhalb
dieser empirischen Wissenschaft gehalten wurde
und zu keiner konkreten Bestimmung und Gehalt in sich kam,
teils die empirische Wissenschaft sich an die gewöhnliche Verstandesmetaphysik
von Kräften, verschiedenen Tätigkeiten usf. hielt
und die spekulative Betrachtung daraus verbannte.

- Die Bücher des Aristoteles über die Seele
mit seinen Abhandlungen über besondere Seiten und Zustände derselben
sind deswegen noch immer das vorzüglichste oder einzige Werk
von spekulativem Interesse über diesen Gegenstand.

Der wesentliche Zweck einer Philosophie des Geistes kann nur der sein,
den Begriff in die Erkenntnis des Geistes wieder einzuführen,
damit auch den Sinn jener Aristotelischen Bücher wieder aufzuschließen.



§ 379
Das Selbstgefühl von der lebendigen Einheit des Geistes
setzt sich von selbst gegen die Zersplitterung desselben
in die verschiedenen, gegeneinander selbständig vorgestellten Vermögen, Kräfte
oder, was auf dasselbe hinauskommt, ebenso vorgestellten Tätigkeiten .

Noch mehr aber führen die Gegensätze, die sich sogleich darbieten,
von der Freiheit des Geistes und von dem Determiniertwerden desselben,
ferner von der freien Wirksamkeit der Seele
im Unterschiede von der ihr äußerlichen Leiblichkeit,
und wieder der innige Zusammenhang beider,
auf das Bedürfnis, hier zu begreifen.

Insbesondere haben die Erscheinungen des animalischen Magnetismus
in neueren Zeiten auch in der Erfahrung die substantielle Einheit der Seele
und die Macht ihrer Idealität zur Anschauung gebracht,
wodurch alle die festen Verstandesunterschiede in Verwirrung gesetzt [werden]
und eine spekulative Betrachtung für die Auflösung der Widersprüche
unmittelbar als notwendig gezeigt wird.



§ 380
Die konkrete Natur des Geistes
bringt für die Betrachtung die eigentümliche Schwierigkeit mit sich,
daß die besonderen Stufen und Bestimmungen der Entwicklung
seines Begriffs nicht zugleich als besondere Existenzen zurück -
und seinen tieferen Gestaltungen gegenüber bleiben,
wie dies in der äußeren Natur der Fall ist,
wo die Materie und Bewegung ihre freie Existenz als Sonnensystem hat,
die Bestimmungen der Sinne auch rückwärts als Eigenschaften der Körper
und noch freier als Elemente existieren usf.

Die Bestimmungen und Stufen des Geistes dagegen
sind wesentlich nur als Momente, Zustände, Bestimmungen
an den höheren Entwicklungsstufen.

Es geschieht dadurch daß an einer niedrigeren, abstrakteren Bestimmung
das Höhere sich schon empirisch vorhanden zeigt,
wie z. B. in der Empfindung alles höhere Geistige
als Inhalt oder Bestimmtheit.

Oberflächlicherweise kann daher in der Empfindung,
welche nur eine abstrakte Form ist,
jener Inhalt, das Religiöse, Sittliche usf.,
wesentlich seine Stelle und sogar Wurzel zu haben
und seine Bestimmungen als besondere Arten der Empfindung
zu betrachten notwendig scheinen.

Aber zugleich wird es,
indem niedrigere Stufen betrachtet werden, nötig,
um sie nach ihrer empirischen Existenz bemerklich zu machen,
an höhere zu erinnern,
an welchen sie nur als Formen vorhanden sind,
und auf diese Weise einen Inhalt zu antizipieren,
der erst später in der Entwicklung sich darbietet
(z. B. beim natürlichen Erwachen das Bewußtsein,
bei der Verrücktheit den Verstand usf.).



Begriff des Geistes


§ 381
Der Geist hat für uns die Natur zu seiner Voraussetzung,
deren Wahrheit und damit deren absolut Erstes er ist.

In dieser Wahrheit ist die Natur verschwunden,
und der Geist hat sich als die zu ihrem Fürsichsein gelangte Idee ergeben,
deren Objekt ebensowohl als das Subjekt der Begriff ist.

Diese Identität ist absolute Negativität,
weil in der Natur der Begriff seine vollkommene äußerliche Objektivität hat,
diese seine Entäußerung aber aufgehoben
und er in dieser identisch mit sich geworden ist.

Er ist diese Identität somit zugleich nur als Zurückkommen aus der Natur.



§ 382
Das Wesen des Geistes ist deswegen formell die Freiheit,
die absolute Negativität des Begriffes als Identität mit sich.

Nach dieser formellen Bestimmung
kann er von allem Äußerlichen und seiner eigenen Äußerlichkeit,
seinem Dasein selbst abstrahieren;
er kann die Negation seiner individuellen Unmittelbarkeit,
den unendlichen Schmerz ertragen,
d. i. in dieser Negativität affirmativ sich erhalten
und identisch für sich sein.

Diese Möglichkeit ist seine
abstrakte für sich seiende Allgemeinheit in sich.



§ 383
Diese Allgemeinheit ist auch sein Dasein.

Als für sich seiend ist das Allgemeine sich besondernd
und hierin Identität mit sich.

Die Bestimmtheit des Geistes ist daher die Manifestation .

Er ist nicht irgendeine Bestimmtheit oder Inhalt,
dessen Äußerung oder Äußerlichkeit nur davon unterschiedene Form wäre;
so daß er nicht etwas offenbart,
sondern seine Bestimmtheit und Inhalt ist dieses Offenbaren selbst.

Seine Möglichkeit ist daher unmittelbar unendliche, absolute Wirklichkeit.



§ 384
Das Offenbaren, welches als das Offenbaren der abstrakten Idee
unmittelbarer Übergang, Werden der Natur ist,
ist als Offenbaren des Geistes,
der frei ist,
Setzen der Natur als seiner Welt;
ein Setzen,
das als Reflexion zugleich Voraussetzen der Welt
als selbständiger Natur ist.

Das Offenbaren im Begriffe ist Erschaffen derselben als seines Seins,
in welchem er die Affirmation und Wahrheit seiner Freiheit sich gibt.



Einteilung


§ 385
Die Entwicklung des Geistes ist, daß er
1. in der Form der Beziehung auf sich selbst ist,
innerhalb seiner ihm die ideelle Totalität der Idee [wird],
d. i. daß das, was sein Begriff ist, für ihn wird
und ihm sein Sein dies ist, bei sich, d. i. frei zu sein,
- subjektiver Geist;
2. in der Form der Realität
als einer von ihm hervorzubringenden und hervorgebrachten Welt [ist],
in welcher die Freiheit als vorhandene Notwendigkeit ist,
- objektiver Geist;
3. in an und für sich seiender und ewig sich hervorbringender
Einheit der Objektivität des Geistes und seiner Idealität
oder seines Begriffs [ist],
der Geist in seiner absoluten Wahrheit,
- der absolute Geist.



§ 386
Die zwei ersten Teile der Geisteslehre befassen den endlichen Geist.

Der Geist ist die unendliche Idee,
und die Endlichkeit hat hier die Bedeutung der Unangemessenheit
des Begriffs und der Realität mit der Bestimmung,
daß sie das Scheinen innerhalb seiner ist,
- ein Schein,
den an sich der Geist sich als eine Schranke setzt,
um durch Aufheben derselben für sich die Freiheit
als sein Wesen zu haben und zu wissen,
d. i. schlechthin manifestiert zu sein.

Die verschiedenen Stufen dieser Tätigkeit,
auf welchen als dem Scheine zu verweilen
und welche zu durchlaufen die Bestimmung des endlichen Geistes ist,
sind Stufen seiner Befreiung,
in deren absoluter Wahrheit das Vorfinden einer Welt
als einer vorausgesetzten,
das Erzeugen derselben als eines von ihm Gesetzten
und die Befreiung von ihr und in ihr eins und dasselbe sind,
- einer Wahrheit,
zu deren unendlicher Form der Schein
als zum Wissen derselben sich reinigt.



Erste Abteilung der Philosophie des Geistes Der subjektive Geist


§ 387
Der Geist, in seiner Idealität sich entwickelnd,
ist der Geist als erkennend.

Aber das Erkennen wird hier nicht bloß aufgefaßt,
wie es die Bestimmtheit der Idee als logischer ist (§ 223),
sondern wie der konkrete Geist sich zu demselben bestimmt.

Der subjektive Geist ist:

A. An sich oder unmittelbar;
so ist er Seele oder Naturgeist;
- Gegenstand der Anthropologie.

B. Für sich oder vermittelt,
noch als identische Reflexion in sich und in Anderes;
der Geist im Verhältnis oder Besonderung;
Bewußtsein,
- der Gegenstand der Phänomenologie des Geistes.

C. Der sich in sich bestimmende Geist, als Subjekt für sich,
der Gegenstand der Psychologie.

In der Seele erwacht das Bewußtsein;
das Bewußtsein setzt sich als Vernunft,
die unmittelbar zur sich wissenden Vernunft erwacht ist,
welche sich durch ihre Tätigkeit zur Objektivität,
zum Bewußtsein ihres Begriffs befreit.



A Anthropologie Die Seele


§ 388
Der Geist ist als die Wahrheit der Natur geworden.

außerdem, daß in der Idee überhaupt
dies Resultat die Bedeutung der Wahrheit
und vielmehr des Ersten gegen das Vorhergehende hat,
hat das Werden oder Übergehen im Begriff die bestimmtere Bedeutung
des freien Urteils.

Der gewordene Geist hat daher den Sinn,
daß die Natur an ihr selbst als das Unwahre sich aufhebt
und der Geist so sich als diese nicht mehr in leiblicher Einzelheit
außer sich seiende,
sondern in ihrer Konkretion und Totalität
einfache Allgemeinheit voraussetzt,
in welcher er Seele, noch nicht Geist ist.



§ 389
Die Seele ist nicht nur für sich immateriell,
sondern die allgemeine Immaterialität der Natur,
deren einfaches ideelles Leben.

Sie ist die Substanz, die absolute Grundlage aller Besonderung
und Vereinzelung des Geistes,
so daß er in ihr allen Stoff seiner Bestimmung hat
und sie die durchdringende, identische Idealität derselben bleibt.

Aber in dieser noch abstrakten Bestimmung
ist sie nur der Schlaf des Geistes;
- der passive nous des Aristoteles,
welcher der Möglichkeit nach Alles ist.


§ 390
Die Seele ist zuerst

a. in ihrer unmittelbaren Naturbestimmtheit
- die nur seiende, natürliche Seele;

b. tritt sie als individuell in das Verhältnis
zu diesem ihrem unmittelbaren Sein
und ist in dessen Bestimmtheiten abstrakt für sich
- fühlende Seele;

c. ist dasselbe als ihre Leiblichkeit in sie eingebildet
und sie darin als wirkliche Seele.


a. Die natürliche Seele


§ 391
Die allgemeine Seele muss nicht als Weltseele
gleichsam als ein Subjekt fixiert werden,
denn sie ist nur die allgemeine Substanz,
welche ihre wirkliche Wahrheit nur als Einzelheit, Subjektivität, hat.

So zeigt sie sich als einzelne, aber unmittelbar nur als seiende Seele,
welche Naturbestimmtheiten an ihr hat.

Diese haben sozusagen hinter ihrer Idealität freie Existenz,
d. i. sie sind für das Bewußtsein Naturgegenstände,
zu denen aber die Seele als solche sich nicht als zu äußerlichen verhält.

Sie hat vielmehr an ihr selbst diese Bestimmungen
als natürliche Qualitäten.


a. Natürliche Qualitäten


§ 392
Der Geist lebt
1. in seiner Substanz, der natürlichen Seele,
das allgemeine planetarische Leben mit,
den Unterschied der Klimate,
den Wechsel der Jahreszeiten, der Tageszeiten u. dgl.
- ein Naturleben,
das in ihm zum Teil nur zu trüben Stimmungen kommt.



§ 393
Das allgemeine planetarische Leben des Naturgeistes
2. besondert sich in die konkreten Unterschiede der Erde
und zerfällt in die besonderen Naturgeister,
die im ganzen die Natur der geographischen Weltteile ausdrücken
und die Rassenverschiedenheit ausmachen.



§ 394
Dieser Unterschied geht in die Partikularitäten hinaus,
die man Lokalgeister nennen kann
und die sich in der äußerlichen Lebensart, Beschäftigung,
körperlichen Bildung und Disposition,
aber noch mehr in innerer Tendenz und Befähigung
des intelligenten und sittlichen Charakters der Völker zeigen.



§ 395
Die Seele ist
3. zum individuellen Subjekte vereinzelt.

Diese Subjektivität kommt aber hier nur als Vereinzelung
der Naturbestimmtheit in Betracht.

Sie ist als der Modus des verschiedenen Temperaments,
Talents, Charakters, der Physiognomie
und anderer Dispositionen und Idiosynkrasien
von Familien oder den singulären Individuen.


ß. Natürliche Veränderungen


§ 396
An der Seele als Individuum bestimmt,
sind die Unterschiede als Veränderungen an ihm,
dem in ihnen beharrenden einen Subjekte,
und als Entwicklungsmomente desselben.

Da sie in einem physische und geistige Unterschiede sind,
so wäre für deren konkretere Bestimmung oder Beschreibung
die Kenntnis des gebildeten Geistes zu antizipieren.

Sie sind
1. der natürliche Verlauf der Lebensalter,
von dem Kinde an, dem in sich eingehüllten Geiste,
- durch den entwickelten Gegensatz,
die Spannung einer selbst noch subjektiven Allgemeinheit
(Ideale, Einbildungen, Sollen, Hoffnungen usf.)
gegen die unmittelbare Einzelheit,
d. i. gegen die vorhandene, denselben nicht angemessene Welt,
und die Stellung des auf der anderen Seite noch unselbständigen
und in sich unfertigen Individuums in seinen Dasein zu derselben (Jüngling),
- zu dem wahrhaften Verhältnis,
der Anerkennung der objektiven Notwendigkeit
und Vernünftigkeit der bereits vorhandenen, fertigen Welt,
an deren sich an und für sich vollbringendem Werke
das Individuum seiner Tätigkeit eine Bewährung und Anteil verschafft,
dadurch etwas ist, wirkliche Gegenwart und objektiven Wert hat (Mann),
- bis zur Vollbringung der Einheit mit dieser Objektivität,
welche Einheit als reell in die Untätigkeit abstumpfender Gewohnheit übergeht,
als ideell die Freiheit von den beschränkten Interessen und Verwicklungen
der äußerlichen Gegenwart gewinnt (Greis).



§ 397
2 . Das Moment des reellen Gegensatzes
des Individuums gegen sich selbst,
so daß es sich in einem anderen Individuum sucht und findet;
- das Geschlechtsverhältnis,
ein Naturunterschied einerseits der Subjektivität,
die mit sich einig in der Empfindung der Sittlichkeit, Liebe usf. bleibt,
nicht zum Extreme des Allgemeinen
in Zwecken, Staat, Wissenschaft, Kunst usf. fortgeht,
andererseits der Tätigkeit,
die sich in sich zum Gegensatze allgemeiner,
objektiver Interessen gegen die vorhandene,
seine eigene und die äußerlich-weltliche Existenz spannt
und jene in dieser zu einer erst hervorgebrachten Einheit verwirklicht.

Das Geschlechtsverhältnis erlangt in der Familie
seine geistige und sittliche Bedeutung und Bestimmung.



§ 398
3. Das Unterscheiden der Individualität
als für sich seiender gegen sich als nur seiender,
als unmittelbares Urteil,
ist das Erwachen der Seele,
welches ihrem in sich verschlossenen Naturleben
zunächst als Naturbestimmtheit und Zustand einem [anderen ] Zustande,
dem Schlafe, gegenübertritt.

- Das Erwachen ist nicht nur für uns
oder äußerlich vom Schlafe unterschieden;
es selbst ist das Urteil der individuellen Seele,
deren Fürsichsein für sie die Beziehung
dieser ihrer Bestimmung auf ihr Sein,
das Unterscheiden ihrer selbst von ihrer
noch ununterschiedenen Allgemeinheit ist.

In das Wachsein fällt überhaupt alle selbstbewußte
und vernünftige Tätigkeit des für sich seienden Unterscheidens des Geistes.

- Der Schlaf ist Bekräftigung dieser Tätigkeit
nicht als bloß negative Ruhe von derselben,
sondern als Rückkehr aus der Welt der Bestimmtheiten,
aus der Zerstreuung und dem Festwerden
in den Einzelheiten in das allgemeine Wesen der Subjektivität,
welches die Substanz jener Bestimmtheiten
und deren absolute Macht ist.


y. Empfindung


§ 399
Schlafen und Wachen sind zunächst zwar nicht bloße Veränderungen,
sondern wechselnde Zustände (Progreß ins Unendliche).

In diesem ihrem formellen, negativen Verhältnis
ist aber ebensosehr das affirmative vorhanden.

In dem Fürsichsein der wachen Seele
ist das Sein als ideelles Moment enthalten;
sie findet so die Inhaltsbestimmtheiten ihrer schlafenden Natur,
welche als in ihrer Substanz an sich in derselben sind,
in sich selbst,
und zwar für sich.

Als Bestimmtheit ist dies Besondere
von der Identität des Fürsichseins mit sich unterschieden
und zugleich in dessen Einfachheit einfach enthalten,
- Empfindung.



§ 400
Die Empfindung ist die Form des dumpfen Webens
des Geistes in seiner bewußt- und verstandlosen Individualität,
in der alle Bestimmtheit noch unmittelbar ist,
nach ihren Inhalte wie nach dem Gegensatze eines Objektiven
gegen das Subjekt unentwickelt gesetzt,
als seiner besondersten, natürlichen Eigenheit angehörig.

Der Inhalt des Empfindens
ist eben damit beschränkt und vorübergehend,
weil er dem natürlichen, unmittelbaren Sein,
dem qualitativen also und endlichen angehört.



§ 401
Was die empfindende Seele in sich findet,
ist einerseits das natürliche Unmittelbare,
als in ihr ideell und ihr zu eigen gemacht.

Andererseits wird umgekehrt das ursprünglich dem Fürsichsein,
das ist, wie es, weiter in sich vertieft,
Ich des Bewußtseins und freier Geist ist,
Angehörige zur natürlichen Leiblichkeit bestimmt
und so empfunden.

Hiernach unterscheidet sich eine Sphäre des Empfindens,
welches zuerst Bestimmung der Leiblichkeit (des Auges usf.,
überhaupt jedes körperlichen Teils) ist,
die dadurch Empfindung wird,
daß sie im Fürsichsein der Seele innerlich gemacht,
erinnert wird,
- und eine andere Sphäre der im Geiste entsprungenen,
ihm angehörigen Bestimmtheiten,
die, um als gefundene zu sein, um empfunden zu werden,
verleiblicht werden.

So ist die Bestimmtheit im Subjekt als in der Seele gesetzt.

Wie die weitere Spezifikation jenes Empfindens
in dem Systeme der Sinne vorliegt,
so systematisieren sich notwendig auch die Bestimmtheiten
des Empfindens, die aus dem Innern kommen;
und deren Verleiblichung,
als in der lebendigen, konkret entwickelten Natürlichkeit gesetzt,
führt sich nach dem besonderen Inhalt der geistigen Bestimmung
in einem besonderen Systeme oder Organe des Leibes aus.



§ 402
Die Empfindungen sind,
um ihrer Unmittelbarkeit und des Gefundenseins willen,
einzelne und vorübergehende Bestimmungen,
Veränderungen in der Substantialität der Seele,
gesetzt in ihrem mit derselben identischen Fürsichsein.

Aber dieses Fürsichsein ist nicht bloß
ein formelles Moment des Empfindens;
die Seele ist an sich reflektierte Totalität desselben
- Empfinden der totalen Substantialität,
die sie an sich ist, in sich,
- fühlende Seele.


b. Die fühlende Seele


§ 403
Das fühlende Individuum ist die einfache Idealität,
Subjektivität des Empfindens.

Es ist darum zu tun, daß es seine Substantialität,
die nur an sich seiende Erfüllung als Subjektivität setzt,
sich in Besitz nimmt
und als die Macht seiner selbst für sich wird.

Die Seele ist als fühlende nicht mehr bloß natürliche,
sondern innerliche Individualität;
dies ihr in der nur substantiellen Totalität erst formelle[s] Fürsichsein
ist zu verselbständigen und zu befreien.



§ 404
Als individuell ist die Seele ausschließend überhaupt
und den Unterschied in sich setzend.

Das von ihr Unterschiedenwerdende ist noch nicht
ein äußeres Objekt wie im Bewußtsein
sondern es sind die Bestimmungen ihrer empfindenden Totalität.

Sie ist in diesem Urteile Subjekt überhaupt,
ihr Objekt ist ihre Substanz,
welche zugleich ihr Prädikat ist.

Diese Substanz ist nicht der Inhalt ihres Naturlebens,
sondern als Inhalt der individuellen,
von Empfindung erfüllten Seele;
da sie aber darin zugleich besondere ist,
ist er ihre besondere Welt,
insofern diese auf implizite Weise in der Idealität
des Subjekts eingeschlossen ist.


a. Die fühlende Seele in ihrer Unmittelbarkeit


§ 405
1. Die fühlende Individualität zunächst
ist zwar ein monadisches Individuum,
aber als unmittelbar noch nicht als es selbst,
nicht in sich reflektiertes Subjekt und darum passiv.

Somit ist dessen selbstische Individualität
ein von ihm verschiedenes Subjekt,
das auch als anderes Individuum sein kann,
von dessen Selbstischkeit es als eine Substanz,
welche nur unselbständiges Prädikat ist, durchzittert
und auf eine durchgängig widerstandslose Weise bestimmt wird;
dies Subjekt kann so dessen Genius genannt werden.



§ 406
2 . Das Gefühlsleben als Form, Zustand
des selbstbewußten, gebildeten, besonnenen Menschen
ist eine Krankheit,
in der das Individuum sich unvermittelt
zu dem konkreten Inhalte seiner selbst verhält
und sein besonnenes Bewußtsein seiner
und des verständigen Weltzusammenhangs
als einen davon unterschiedenen Zustand hat,
- magnetischer Somnambulismus und mit ihm verwandte Zustände.


ß. Selbstgefühl

§ 407
1. Die fühlende Totalität ist als Individualität wesentlich dies,
sich in sich selbst zu unterscheiden
und zum Urteil in sich zu erwachen,
nach welchem sie besondere Gefühle hat
und als Subjekt in Beziehung auf diese ihre Bestimmungen ist.

Das Subjekt als solches setzt dieselben als seine Gefühle in sich.

Es ist in diese Besonderheit der Empfindungen versenkt,
und zugleich schließt es durch die Idealität des Besonderen
sich darin mit sich als subjektivem Eins zusammen.

Es ist auf diese Weise Selbstgefühl
- und ist dies zugleich nur im besonderen Gefühl.



§ 408
2. Um der Unmittelbarkeit,
in der das Selbstgefühl noch bestimmt ist,
d. i. um des Moments der Leiblichkeit willen
die darin noch ungeschieden von der Geistigkeit ist,
und indem auch das Gefühl selbst ein besonderes,
hiermit eine partikuläre Verleiblichung ist,
ist das obgleich zum verständigen Bewußtsein gebildete Subjekt
noch der Krankheit fähig,
daß es in einer Besonderheit seines Selbstgefühls beharren bleibt,
welche es nicht zur Idealität zu verarbeiten und zu überwinden vermag.

Das erfüllte Selbst des verständigen Bewußtseins
ist das Subjekt als in sich konsequentes,
nach seiner individuellen Stellung und dem Zusammenhange
mit der äußeren,
ebenso innerhalb ihrer geordneten Welt sich ordnendes
und haltendes Bewußtsein.

In einer besonderen Bestimmtheit aber befangen bleibend,
weist es solchem Inhalte nicht die verständige Stelle
und die Unterordnung an,
die ihm in dem individuellen Weltsysteme,
welches ein Subjekt ist, zugehört.

Das Subjekt befindet sich auf diese Weise
im Widerspruche seiner in seinem Bewußtsein
systematisierten Totalität
und der besonderen in derselben nicht flüssigen
und nicht ein- und untergeordneten Bestimmtheit,
- die Verrücktheit.


y. Die Gewohnheit

§ 409
Das Selbstgefühl, in die Besonderheit der Gefühle
(einfacher Empfindungen, wie der Begierden, Triebe,
Leidenschaften und deren Befriedigungen) versenkt,
ist ununterschieden von ihnen.

Aber das Selbst ist an sich einfache Beziehung
der Idealität auf sich, formelle Allgemeinheit,
und diese ist die Wahrheit dieses Besonderen;
als diese Allgemeinheit ist das Selbst in diesem Gefühlsleben zu setzen;
so ist es die von der Besonderheit sich unterscheidende
für sich seiende Allgemeinheit.

Diese ist nicht die gehaltvolle Wahrheit der bestimmten Empfindungen,
Begierden usf.,
denn der Inhalt derselben kommt hier noch nicht in Betracht.

Die Besonderheit ist in dieser Bestimmung
ebenso formell und nur das besondere Sein
oder die Unmittelbarkeit der Seele gegen ihr selbst formelles,
abstraktes Fürsichsein.

Dies besondere Sein der Seele
ist das Moment ihrer Leiblichkeit,
mit welcher sie hier bricht,
sich davon als deren einfaches Sein unterscheidet
und als ideelle, subjektive Substantialität dieser Leiblichkeit ist,
wie sie in ihrem an sich seienden Begriff (§ 389)
nur die Substanz derselben als solche war.



§ 410
Daß die Seele sich so zum abstrakten allgemeinen Sein macht
und das Besondere der Gefühle (auch des Bewußtseins)
zu einer nur seienden Bestimmung an ihr reduziert,
ist die Gewohnheit.

Die Seele hat den Inhalt auf diese Weise in Besitz
und enthält ihn so an ihr,
daß sie in solchen Bestimmungen nicht als empfindend ist,
nicht von ihnen sich unterscheidend im Verhältnisse zu ihnen steht
noch in sie versenkt ist,
sondern sie empfindungs- und bewußtlos an ihr hat
und in ihnen sich bewegt.

Sie ist insofern frei von ihnen,
als sie sich in ihnen nicht interessiert und beschäftigt;
indem sie in diesen Formen als ihrem Besitze existiert,
ist sie zugleich für die weitere Tätigkeit und Beschäftigung
- der Empfindung sowie des Bewußtseins des Geistes überhaupt
- offen.


Dieses Sicheinbilden des Besonderen oder Leiblichen
der Gefühlsbestimmungen in das Sein der Seele
erscheint als eine Wiederholung derselben
und die Erzeugung der Gewohnheit als eine Übung.

Denn dies Sein als abstrakte Allgemeinheit
in Beziehung auf das Natürlich-Besondere,
das in diese Form gesetzt wird,
ist die Reflexions-Allgemeinheit (§ 175),
- ein und dasselbe als Äußerlich-Vieles des Empfindens
auf seine Einheit reduziert,
diese abstrakte Einheit als gesetzt.


c. Die wirkliche Seele


§ 411
Die Seele ist in ihrer durchgebildeten
und sich zu eigen gemachten Leiblichkeit
als einzelnes Subjekt für sich,
und die Leiblichkeit ist so die Äußerlichkeit als Prädikat,
in welchem das Subjekt sich nur auf sich bezieht.

Diese Äußerlichkeit stellt nicht sich vor,
sondern die Seele,
und ist deren Zeichen.

Die Seele ist als diese Identität des Inneren mit dem äußeren,
das jenem unterworfen ist, wirklich;
sie hat an ihrer Leiblichkeit ihre freie Gestalt,
in der sie sich fühlt und sich zu fühlen gibt,
die als das Kunstwerk der Seele menschlichen,
pathognomischen und physiognomischen Ausdruck hat.



§ 412
An sich hat die Materie keine Wahrheit in der Seele;
als fürsichseiende scheidet diese sich
von ihrem unmittelbaren Sein und stellt sich dasselbe
als Leiblichkeit gegenüber,
die ihrem Einbilden in sie keinen Widerstand leisten kann.

Die Seele, die ihr Sein sich entgegengesetzt,
es aufgehoben und als das ihrige bestimmt hat,
hat die Bedeutung der Seele, der Unmittelbarkeit des Geistes, verloren.

Die wirkliche Seele in der Gewohnheit des Empfindens
und ihres konkreten Selbstgefühls ist an sich die für sich
seiende Idealität ihrer Bestimmtheiten,
in ihrer Äußerlichkeit erinnert in sich
und unendliche Beziehung auf sich.

Dies Fürsichsein der freien Allgemeinheit
ist das höhere Erwachen der Seele zum Ich,
der abstrakten Allgemeinheit,
insofern sie für die abstrakte Allgemeinheit ist,
welche so Denken und Subjekt für sich,
und zwar bestimmt Subjekt seines Urteils ist,
in welchem das Ich die natürliche Totalität seiner Bestimmungen
als ein Objekt, eine ihm äußere Welt,
von sich ausschließt und sich darauf bezieht,
so daß es in derselben unmittelbar in sich reflektiert ist,
- das Bewußtsein.



B Die Phänomenologie des Geistes. Das Bewußtsein


§ 413
Das Bewußtsein macht die Stufe
der Reflexion oder des Verhältnisses des Geistes,
seiner als Erscheinung, aus.

Ich ist die unendliche Beziehung des Geistes auf sich,
aber als subjektive, als Gewißheit seiner selbst;
die unmittelbare Identität der natürlichen Seele
ist zu dieser reinen ideellen Identität mit sich erhoben,
der Inhalt von jener
ist für diese für sich seiende Reflexion Gegenstand.

Die reine abstrakte Freiheit für sich
entläßt ihre Bestimmtheit, das Naturleben der Seele,
als ebenso frei, als selbständiges Objekt, aus sich,
und von diesem als ihm äußeren ist es, daß Ich zunächst weiß,
und ist so Bewußtsein.

Ich als diese absolute Negativität
ist an sich die Identität in dem Anderssein;
Ich ist es selbst und greift über das Objekt
als ein an sich aufgehobenes über,
ist eine Seite des Verhältnisses und das ganze Verhältnis;
- das Licht, das sich und noch anderes manifestiert.



§ 414
Die Identität des Geistes mit sich, wie sie zunächst als Ich gesetzt ist,
ist nur seine abstrakte, formelle Idealität.

Als Seele in der Form substantieller Allgemeinheit
ist er nun [ aber] die subjektive Reflexion-in-sich,
auf diese Substantialität als auf das Negative seiner,
ihm Jenseitiges und Dunkles bezogen.

Das Bewußtsein ist daher, wie das Verhältnis überhaupt,
der Widerspruch der Selbständigkeit beider Seiten
und ihrer Identität, in welcher sie aufgehoben sind.

Der Geist ist als Ich Wesen;
aber indem die Realität in der Sphäre des Wesens
als unmittelbar seiend und zugleich als ideell gesetzt ist,
ist er als das Bewußtsein nur das Erscheinen des Geistes.



§ 415
Da Ich für sich nur als formelle Identität ist,
so ist die dialektische Bewegung des Begriffs,
   die Fortbestimmung des Bewußtseins,
ihm nicht als seine Tätigkeit, sondern sie ist an sich
und für dasselbe Veränderung des Objekts.

Das Bewußtsein erscheint daher verschieden bestimmt
nach der Verschiedenheit des gegebenen Gegenstandes
und seine Fortbildung als eine Veränderung der Bestimmungen seines Objekts.

Ich, das Subjekt des Bewußtseins, ist Denken;
die logische Fortbestimmung des Objekts
ist das in Subjekt und Objekt Identische,
ihr absoluter Zusammenhang,
dasjenige, wonach das Objekt das Seinige des Subjekts ist.



§ 416
Das Ziel des Geistes als Bewußtsein ist,
diese seine Erscheinung mit seinem Wesen identisch zu machen,
die Gewißheit seiner selbst zur Wahrheit zu erheben.

Die Existenz, die er im Bewußtsein hat,
hat darin ihre Endlichkeit,
daß sie die formelle Beziehung auf sich, nur Gewißheit ist.

Weil das Objekt nur abstrakt als das Seinige bestimmt
oder er in demselben nur in sich als abstraktes Ich reflektiert ist,
so hat diese Existenz noch einen Inhalt, der nicht als der seinige ist.


§ 417
Die Stufen dieser Erhebung der Gewißheit zur Wahrheit sind,
daß er
a. Bewußtsein überhaupt ist,
welches einen Gegenstand als solchen hat,
b. Selbstbewußtsein,
für welches Ich der Gegenstand ist,
c. Einheit des Bewußtseins und Selbstbewußtseins,
daß der Geist den Inhalt des Gegenstandes als sich selbst
und sich selbst als an und für sich bestimmt anschaut;
- Vernunft, der Begriff des Geistes.


a. Das Bewußtsein als solches a) Das sinnliche Bewußtsein


§ 418
Das Bewußtsein ist zunächst das unmittelbare,
seine Beziehung auf den Gegenstand daher die einfache,
unvermittelte Gewißheit desselben;
der Gegenstand selbst ist daher ebenso als unmittelbarer,
als seiender und in sich reflektierter,
weiter als unmittelbar einzelner bestimmt;
- sinnliches Bewußtsein.



§ 419
Das Sinnliche als Etwas wird ein Anderes;
die Reflexion des Etwas in sich, das Ding,
hat viele Eigenschaften
und als Einzelnes in seiner Unmittelbarkeit mannigfaltige Prädikate.

Das viele Einzelne der Sinnlichkeit wird daher ein Breites,
- eine Mannigfaltigkeit von Beziehungen,
Reflexionsbestimmungen und Allgemeinheiten.

- Dies sind logische Bestimmungen,
durch das Denkende, d. i. hier durch das Ich gesetzt.

Aber für dasselbe als erscheinend
hat der Gegenstand sich so verändert.

Das sinnliche Bewußtsein
ist in dieser Bestimmung des Gegenstandes Wahrnehmen.


b) Das Wahrnehmen


§ 420
Das Bewußtsein, das über die Sinnlichkeit hinausgegangen,
will den Gegenstand in seiner Wahrheit nehmen,
nicht als bloß unmittelbaren,
sondern als vermittelten, in sich reflektierten und allgemeinen.

Er ist somit eine Verbindung von sinnlichen
und von erweiterten Gedankenbestimmungen
konkreter Verhältnisse und Zusammenhänge.

Damit ist die Identität des Bewußtseins mit dem Gegenstand
nicht mehr die abstrakte der Gewißheit,
sondern die bestimmte, ein Wissen.



§ 421
Diese Verknüpfung des Einzelnen und Allgemeinen ist Vermischung,
weil das Einzelne zum Grunde liegendes Sein
und fest gegen das Allgemeine bleibt,
auf welches es zugleich bezogen ist.

Sie ist daher der vielseitige Widerspruch,
- überhaupt der einzelnen Dinge der sinnlichen Apperzeption,
die den Grund der allgemeinen Erfahrung ausmachen sollen,
und der Allgemeinheit, die vielmehr das Wesen und der Grund sein soll,
- der Einzelheit,
welche die Selbständigkeit in ihrem konkreten Inhalte genommen ausmacht,
und der mannigfaltigen Eigenschaften,
die vielmehr frei von diesem negativen Bande
und voneinander, selbständige allgemeine Materien sind (s. § 123 ff.) usf.

Es fällt hierin eigentlich der Widerspruch des Endlichen
durch alle Formen der logischen Sphären,
am konkretesten, insofern das Etwas als Objekt bestimmt ist (§ 194 ff.).


c) Der Verstand

§ 422
Die nächste Wahrheit des Wahrnehmens ist,
daß der Gegenstand vielmehr Erscheinung
und seine Reflexion-in-sich ein dagegen für sich seiendes Inneres
und Allgemeines ist.

Das Bewußtsein dieses Gegenstandes ist der Verstand.

- Jenes Innere ist einerseits
die aufgehobene Mannigfaltigkeit des Sinnlichen
und auf diese Weise die abstrakte Identität,
andererseits enthält es jedoch deswegen die Mannigfaltigkeit auch,
aber als inneren einfachen Unterschied,
welcher in dem Wechsel der Erscheinungen
mit sich identisch bleibt.

Dieser einfache Unterschied
ist das Reich der Gesetze der Erscheinung,
ihr ruhiges allgemeines Abbild.



§ 423
Das Gesetz,
zunächst das Verhältnis allgemeiner, bleibender Bestimmungen,
hat, insofern sein Unterschied der innere ist,
seine Notwendigkeit an ihm selbst;
die eine der Bestimmungen,
als nicht äußerlich von der anderen unterschieden,
liegt unmittelbar selbst in der anderen.

Der innere Unterschied ist aber auf diese Weise,
was er in Wahrheit ist,
der Unterschied an ihm selbst oder der Unterschied, der keiner ist.

- In dieser Formbestimmung überhaupt ist an sich das Bewußtsein,
welches als solches die Selbständigkeit
des Subjekts und Objekts gegeneinander enthält, verschwunden;
Ich hat als urteilend einen Gegenstand,
der nicht von ihm unterschieden ist,
- sich selbst;
- Selbstbewußtsein.


b. Das Selbstbewußtsein


§ 424
Die Wahrheit des Bewußtseins ist das Selbstbewußtsein
und dieses der Grund von jenem,
so daß in der Existenz
alles Bewußtsein eines anderen Gegenstandes Selbstbewußtsein ist;
ich weiß von dem Gegenstande als dem meinigen (er ist meine Vorstellung),
ich weiß daher darin von mir.

- Der Ausdruck vom Selbstbewußtsein ist Ich = Ich;
- abstrakte Freiheit, reine Idealität.

- So ist es ohne Realität,
denn es selbst, das Gegenstand seiner ist,
ist nicht ein solcher, da kein Unterschied desselben und seiner vorhanden ist.

§ 425

Das abstrakte Selbstbewußtsein ist die erste Negation des Bewußtseins,
daher auch behaftet mit einem äußerlichen Objekt,
formell mit der Negation seiner;
es ist somit zugleich die vorhergehende Stufe, Bewußtsein,
und ist der Widerspruch seiner als Selbstbewußtseins
und seiner als Bewußtseins.

Indem letzteres und die Negation überhaupt
im Ich = Ich an sich schon aufgehoben ist,
so ist es als diese Gewißheit seiner selbst
gegen das Objekt der Trieb,
das zu setzen, was es an sich ist,
- d. i. dem abstrakten Wissen von sich Inhalt und Objektivität zu geben
und umgekehrt sich von seiner Sinnlichkeit zu befreien,
die gegebene Objektivität aufzuheben
und mit sich identisch zu setzen;
beides ist ein und dasselbe;
- die Identifizierung seines Bewußtseins und Selbstbewußtseins.


a. Die Begierde

§ 426
Das Selbstbewußtsein in seiner Unmittelbarkeit
ist Einzelnes und Begierde,
- der Widerspruch seiner Abstraktion, welche objektiv sein soll,
oder seiner Unmittelbarkeit,
welche die Gestalt eines äußeren Objekts hat und subjektiv sein soll.

Für die aus dem Aufheben des Bewußtseins
hervorgegangene Gewißheit seiner selbst ist das Objekt
und für die Beziehung des Selbstbewußtseins auf das Objekt
ist seine abstrakte Idealität ebenso als ein Nichtiges bestimmt.



§ 427
Das Selbstbewußtsein weiß sich daher an sich im Gegenstande,
der in dieser Beziehung dem Triebe gemäß ist.

In der Negation der beiden einseitigen Momente,
als der eigenen Tätigkeit des Ich,
wird für dasselbe diese Identität.

Der Gegenstand kann dieser Tätigkeit keinen Widerstand leisten,
als an sich und für das Selbstbewußtsein das Selbstlose;
die Dialektik, welche seine Natur ist, sich aufzuheben,
existiert hier als jene Tätigkeit des Ich.

Das gegebene Objekt wird hierin ebenso subjektiv gesetzt,
als die Subjektivität sich ihrer Einseitigkeit entäußert
und sich objektiv wird.



§ 428
Das Produkt dieses Prozesses ist,
daß Ich sich mit sich selbst zusammenschließt
und hierdurch für sich befriedigt, Wirkliches ist.

Nach der äußerlichen Seite bleibt es in dieser Rückkehr
zunächst als Einzelnes bestimmt
und hat sich als solches erhalten,
weil es sich auf das selbstlose Objekt nur negativ bezieht,
dieses insofern nur aufgezehrt wird.

Die Begierde ist so in ihrer Befriedigung überhaupt zerstörend
wie ihrem Inhalte nach selbstsüchtig,
und da die Befriedigung nur im Einzelnen geschehen,
dieses aber vorübergehend ist,
so erzeugt sich in der Befriedigung wieder die Begierde.



§ 429 Aber das Selbstgefühl, das ihm [dem Ich] in der Befriedigung wird,
bleibt nach der inneren Seite oder an sich
nicht im abstrakten Fürsichsein oder in seiner Einzelheit,
sondern als die Negation der Unmittelbarkeit
und der Einzelheit enthält das Resultat
die Bestimmung der Allgemeinheit und der Identität des Selbstbewußtseins
mit seinem Gegenstande.

Das Urteil oder die Diremtion dieses Selbstbewußtseins
ist das Bewußtsein eines freien Objekts,
in welchem Ich das Wissen seiner als Ich hat,
das aber auch noch außer ihm ist.


ß. Das anerkennende Selbstbewußtsein


§ 430
Es ist ein Selbstbewußtsein für ein Selbstbewußtsein zunächst
unmittelbar als ein Anderes für ein Anderes.

Ich schaue in ihm als Ich mich selbst an,
aber auch darin ein unmittelbar daseiendes,
als Ich absolut gegen mich selbständiges anderes Objekt.

Das Aufheben der Einzelheit des Selbstbewußtseins
war das erste Aufheben;
es ist damit nur als besonderes bestimmt.

- Dieser Widerspruch gibt den Trieb,
sich als freies Selbst zu zeigen
und für den Anderen als solches da zu sein,
- den Prozeß des Anerkennens.



§ 431
Er ist ein Kampf;
denn ich kann mich im Anderen nicht als mich selbst wissen,
insofern das Andere ein unmittelbares anderes Dasein für mich ist;
ich bin daher auf die Aufhebung dieser seiner Unmittelbarkeit gerichtet.

Ebensosehr kann ich nicht als Unmittelbares anerkannt werden,
sondern nur insofern ich an mir selbst die Unmittelbarkeit aufhebe
und dadurch meiner Freiheit Dasein gebe.

Aber diese Unmittelbarkeit
ist zugleich die Leiblichkeit des Selbstbewußtseins,
in welcher es als in seinem Zeichen und Werkzeug
sein eigenes Selbstgefühl
sowie sein Sein für andere
und seine es mit ihnen vermittelnde Beziehung hat.



§ 432
Der Kampf des Anerkennens geht also auf Leben und Tod;
jedes der beiden Selbstbewußtsein[e]
bringt das Leben des anderen in Gefahr
und begibt sich selbst darein,
aber nur als in Gefahr,
denn ebenso ist jedes auf die Erhaltung seines Lebens
als des Daseins seiner Freiheit gerichtet.

Der Tod des einen,
der den Widerspruch nach einer Seite auflöst,
durch die abstrakte, daher rohe Negation der Unmittelbarkeit,
ist so nach der wesentlichen Seite, dem Dasein des Anerkennens,
welches darin zugleich aufgehoben wird,
ein neuer Widerspruch, und der höhere als der erste.



§ 433
Indem das Leben so wesentlich als die Freiheit ist,
so endigt sich der Kampf zunächst
als einseitige Negation mit der Ungleichheit,
daß das eine der Kämpfenden das Leben vorzieht,
sich als einzelnes Selbstbewußtsein erhält,
sein Anerkanntsein jedoch aufgibt,
das andere aber an seiner Beziehung auf sich selbst [fest]hält
und vom ersten als dem Unterworfenen anerkannt wird:
- das Verhältnis der Herrschaft und Knechtschaft.



§ 434
Dies Verhältnis ist einerseits,
da das Mittel der Herrschaft, der Knecht,
in seinem Leben gleichfalls erhalten werden muss,
Gemeinsamkeit des Bedürfnisses
und der Sorge für dessen Befriedigung.

An die Stelle der rohen Zerstörung des unmittelbaren Objekts
tritt die Erwerbung, Erhaltung
und Formierung desselben als des Vermittelnden,
worin die beiden Extreme der Selbständigkeit und Unselbständigkeit
sich zusammenschließen;
- die Form der Allgemeinheit in Befriedigung des Bedürfnisses
ist ein dauerndes Mittel
und eine die Zukunft berücksichtigende und sichernde Vorsorge.



§ 435
Zweitens nach dem Unterschiede hat der Herr in dem Knechte
und dessen Dienste
die Anschauung des Geltens seines einzelnen Fürsichseins;
und zwar vermittels der Aufhebung des unmittelbaren Fürsichseins,
welche aber in einen anderen fällt.

- Dieser, der Knecht,
aber arbeitet sich im Dienste des Herrn
seinen Einzel- und Eigenwillen ab,
hebt die innere Unmittelbarkeit der Begierde auf
und macht in dieser Entäußerung und der Furcht des Herrn
den Anfang der Weisheit,
- den Übergang zum allgemeinen Selbstbewußtsein.


y. Das allgemeine Selbstbewußtsein


§ 436
Das allgemeine Selbstbewußtsein
ist das affirmative Wissen seiner selbst im anderen Selbst,
deren jedes als freie Einzelheit absolute Selbständigkeit hat,
aber, vermöge der Negation seiner Unmittelbarkeit oder Begierde,
sich nicht vom anderen unterscheidet,
allgemeines [ Selbstbewußtsein ] und objektiv ist
und die reelle Allgemeinheit als Gegenseitigkeit so hat,
als es im freien anderen sich anerkannt weiß
und dies weiß, insofern es das andere anerkennt und es frei weiß.



§ 437
Diese Einheit des Bewußtseins und des Selbstbewußtseins
enthält zunächst die Einzelnen als ineinander scheinende.

Aber ihr Unterschied ist in dieser Identität
die ganz unbestimmte Verschiedenheit
oder vielmehr ein Unterschied, der keiner ist.

Ihre Wahrheit ist daher die an und für sich seiende Allgemeinheit
und Objektivität des Selbstbewußtseins,
- die Vernunft.


c. Die Vernunft


§ 438
Die an und für sich seiende Wahrheit, welche die Vernunft ist,
ist die einfache Identität der Subjektivität des Begriffs
und seiner Objektivität und Allgemeinheit.

Die Allgemeinheit der Vernunft hat daher ebensosehr die Bedeutung
des im Bewußtsein als solchem nur gegebenen,
aber nun selbst allgemeinen,
das Ich durchdringenden und befassenden Objekts,
als des reinen Ich,
der über das Objekt übergreifenden
und es in sich befassenden reinen Form.



§ 439
Das Selbstbewußtsein,
so die Gewißheit,
daß seine Bestimmungen ebensosehr gegenständlich,
Bestimmungen des Wesens der Dinge,
als seine eigenen Gedanken sind,
ist die Vernunft,
welche als diese Identität nicht nur die absolute Substanz,
sondern die Wahrheit als Wissen ist.

Denn sie hat hier zur eigentümlichen Bestimmtheit,
zur immanenten Form den für sich selbst existierenden reinen Begriff,
Ich, die Gewißheit seiner selbst als unendliche Allgemeinheit.

- Diese wissende Wahrheit ist der Geist.



C Psychologie Der Geist


§ 440
Der Geist hat sich zur Wahrheit der Seele und des Bewußtseins bestimmt,
jener einfachen unmittelbaren Totalität und dieses Wissens,
welches nun als unendliche Form von jenem Inhalte
nicht beschränkt, nicht im Verhältnisse zu ihm als Gegenstand steht,
sondern Wissen der substantiellen,
weder subjektiven noch objektiven Totalität ist.

Der Geist fängt daher nur von seinem eigenen Sein an
und verhält sich nur zu seinen eigenen Bestimmungen.



§ 441
Die Seele ist endlich, insofern sie unmittelbar oder von Natur bestimmt ist;
das Bewußtsein, insofern es einen Gegenstand hat;
der Geist, insofern er zwar nicht mehr einen Gegenstand,
aber eine Bestimmtheit in seinem Wissen hat,
nämlich durch seine Unmittelbarkeit und, was dasselbe ist,
dadurch, daß er subjektiv oder als der Begriff ist.

Und es ist gleichgültig, was als sein Begriff
und was als dessen Realität bestimmt wird.

Die schlechthin unendliche, objektive Vernunft als sein Begriff gesetzt,
so ist die Realität das Wissen oder die Intelligenz;
oder das Wissen als der Begriff genommen,
so ist dessen Realität diese Vernunft
und die Realisierung des Wissens, sich dieselbe anzueignen.

Die Endlichkeit des Geistes besteht daher darin,
daß das Wissen das Anundfürsichsein seiner Vernunft nicht erfaßt,
oder ebensosehr,
daß diese sich nicht zur vollen Manifestation im Wissen gebracht hat.

Die Vernunft ist zugleich nur insofern die unendliche,
als sie die absolute Freiheit ist,
daher sich ihrem Wissen voraussetzt
und sich dadurch verendlicht und die ewige Bewegung ist,
diese Unmittelbarkeit aufzuheben,
sich selbst zu begreifen und Wissen der Vernunft zu sein.



§ 442
Das Fortschreiten des Geistes ist Entwicklung,
insofern seine Existenz, das Wissen,
in sich selbst das an und für sich Bestimmtsein,
d. i. das Vernünftige zum Gehalte und Zweck hat,
also die Tätigkeit des Übersetzens
rein nur der formelle Übergang in die Manifestation
und darin Rückkehr in sich ist.

Insofern das Wissen mit seiner ersten Bestimmtheit behaftet,
nur erst abstrakt oder formell ist,
ist das Ziel des Geistes, die objektive Erfüllung
und damit zugleich die Freiheit seines Wissens hervorzubringen.



§ 443
Wie das Bewußtsein zu seinem Gegenstande
die vorhergehende Stufe, die natürliche Seele hat (§ 413 ),
so hat oder macht vielmehr der Geist
das Bewußtsein zu seinem Gegenstande;
d. i. indem dieses nur an sich die Identität
des Ich mit seinem Anderen ist (§ 415 ),
so setzt sie der Geist für sich,
daß nun er sie wisse, diese konkrete Einheit.

Seine Produktionen sind nach der Vernunftbestimmung,
daß der Inhalt sowohl der an sich seiende,
als nach der Freiheit der seinige sei.

Somit, indem er in seinem Anfange bestimmt ist,
ist diese Bestimmtheit die gedoppelte,
die des Seienden und die des Seinigen;
nach jener etwas als seiend in sich zu finden,
nach dieser es nur als das Seinige zu setzen.

Der Weg des Geistes ist daher:
a) theoretisch zu sein,
es mit dem Vernünftigen
als seiner unmittelbaren Bestimmtheit zu tun zu haben
und es nun als das Seinige zu setzen;
oder das Wissen von der Voraussetzung
und damit von seiner Abstraktion zu befreien
und die Bestimmtheit subjektiv zu machen.

Indem das Wissen so als in sich an und für sich bestimmt,
die Bestimmtheit als die seinige gesetzt,
hiermit als freie Intelligenz ist, ist es
b) Wille, praktischer Geist,
welcher zunächst gleichfalls formell ist,
einen Inhalt als nur den seinigen hat, unmittelbar will
und nun seine Willensbestimmung von ihrer Subjektivität
als der einseitigen Form seines Inhalts befreit, so daß er
c) sich als freier Geist gegenständlich wird,
in welchem jene gedoppelte Einseitigkeit aufgehoben ist.



§ 444
Der theoretische sowohl als praktische Geist
sind noch in der Sphäre des subjektiven Geistes überhaupt.

Sie sind nicht als passiv und aktiv zu unterscheiden.

Der subjektive Geist ist hervorbringend;
aber seine Produktionen sind formell.

Nach innen ist die Produktion des theoretischen
nur seine ideelle Welt
und das Gewinnen der abstrakten Selbstbestimmung in sich.

Der praktische hat es zwar nur mit Selbstbestimmungen,
seinem eigenen, aber ebenfalls noch formellen Stoffe
und damit beschränkten Inhalte zu tun,
für den er die Form der Allgemeinheit gewinnt.

Nach außen,
indem der subjektive Geist Einheit der Seele und des Bewußtseins,
hiermit auch seiende,
in einem anthropologische
und dem Bewußtsein gemäße Realität ist,
sind seine Produkte im theoretischen das Wort
und im praktischen (noch nicht Tat und Handlung) Genuß.


a. Der theoretische Geist


§ 445
Die Intelligenz findet sich bestimmt;
dies ist ihr Schein,
von dem sie in ihrer Unmittelbarkeit ausgeht;
als Wissen aber ist sie dies,
das Gefundene als ihr eigenes zu setzen.

Ihre Tätigkeit hat es mit der leeren Form zu tun,
die Vernunft zu finden,
und ihr Zweck ist, daß ihr Begriff für sie sei,
d.i. für sich Vernunft zu sein,
womit in einem der Inhalt für sie vernünftig wird.

Diese Tätigkeit ist Erkennen.

Das formelle Wissen der Gewißheit erhebt sich,
da die Vernunft konkret ist,
zum bestimmten und begriffgemäßen Wissen.

Der Gang dieser Erhebung ist selbst vernünftig
und ein durch den Begriff bestimmter,
notwendiger Übergang einer Bestimmung der intelligenten Tätigkeit
(eines sogenannten Vermögens des Geistes) in die andere.

Die Widerlegung des Scheines, das Vernünftige zu finden,
die das Erkennen ist, geht [aus] von der Gewißheit,
d. i. dem Glauben der Intelligenz an ihre Fähigkeit,
vernünftig zu wissen,
an die Möglichkeit, sich die Vernunft aneignen zu können,
die sie und der Inhalt an sich ist.


a. Anschauung


§ 446
Der Geist, der als Seele natürlich bestimmt,
als Bewußtsein im Verhältnis zu dieser Bestimmtheit
als zu einem äußeren Objekte ist,
als Intelligenz aber
1. sich selbst so bestimmt findet,
ist sein dumpfes Weben in sich, worin er sich stoffartig ist
und den ganzen Stoff seines Wissens hat.

Um der Unmittelbarkeit willen, in welcher er so zunächst ist,
ist er darin schlechthin nur als ein einzelner und gemein-subjektiver
und erscheint so als fühlender.



§ 447
Die Form des Gefühls ist,
daß es zwar eine bestimmte Affektion,
aber diese Bestimmtheit einfach ist.

Darum hat ein Gefühl,
wenn sein Inhalt doch der gediegenste und wahrste ist,
die Form zufälliger Partikularität,
außerdem daß der Inhalt ebensowohl der dürftigste
und unwahrste sein kann.



§ 448
2. In der Diremtion dieses unmittelbaren Findens
ist das eine Moment die abstrakte identische Richtung
des Geistes im Gefühle
wie in allen anderen seiner weiteren Bestimmungen,
die Aufmerksamkeit, ohne welche nichts für ihn ist;
- die tätige Erinnerung,
das Moment des Seinigen,
aber als die noch formelle Selbstbestimmung der Intelligenz.

Das andere Moment ist,
daß sie gegen diese ihre Innerlichkeit
die Gefühlsbestimmtheit als ein Seiendes,
aber als ein Negatives, als das abstrakte Anderssein seiner selbst setzt.

Die Intelligenz bestimmt hiermit den Inhalt der Empfindung
als außer sich Seiendes,
wirft ihn in Raum und Zeit hinaus,
welches die Formen sind, worin sie anschauend ist.

Nach dem Bewußtsein
ist der Stoff nur Gegenstand desselben, relatives Anderes;
von dem Geiste aber erhält er die vernünftige Bestimmung,
das Andere seiner selbst zu sein (vgl. § 247, 254).



§ 449
3 . Die Intelligenz als diese konkrete Einheit der beiden Momente,
und zwar unmittelbar in diesem äußerlich-seienden Stoffe
in sich erinnert und in ihrer Erinnerung-in-sich
in das Außersichsein versenkt zu sein,
ist Anschauung.



§ 450
Auf und gegen dies eigene Außersichsein richtet die Intelligenz
ebenso wesentlich ihre Aufmerksamkeit
und ist das Erwachen zu sich selbst in dieser ihrer Unmittelbarkeit,
ihre Erinnerung-in-sich in derselben;
so ist die Anschauung dies Konkrete des Stoffs und ihrer selbst,
das Ihrige,
so daß sie diese Unmittelbarkeit
und das Finden des Inhalts nicht mehr nötig hat.


ß. Die Vorstellung


§ 451
Die Vorstellung ist als die erinnerte Anschauung
die Mitte zwischen dem unmittelbaren Bestimmt-sich-Finden
der Intelligenz und derselben in ihrer Freiheit,
dem Denken.

Die Vorstellung ist das Ihrige der Intelligenz
noch mit einseitiger Subjektivität,
indem dies Ihrige noch bedingt durch die Unmittelbarkeit,
nicht an ihm selbst das Sein ist.

Der Weg der Intelligenz in den Vorstellungen ist,
die Unmittelbarkeit ebenso innerlich zu machen,
sich in sich selbst anschauend zu setzen,
als die Subjektivität der Innerlichkeit aufzuheben
und in ihr selbst ihrer sich zu entäußern
und in ihrer eigenen Äußerlichkeit in sich zu sein.

Aber indem das Vorstellen von der Anschauung
und deren gefundenem Stoffe anfängt,
so ist diese Tätigkeit mit dieser Differenz noch behaftet,
und ihre konkreten Produktionen in ihr sind noch Synthesen,
die erst im Denken zu der konkreten Immanenz des Begriffes werden.


  1. Die Erinnerung

§ 452
Als die Anschauung zunächst erinnernd,
setzt die Intelligenz den Inhalt des Gefühls in ihre Innerlichkeit,
in ihren eigenen Raum und ihre eigene Zeit.

So ist er
aa) Bild,
von seiner ersten Unmittelbarkeit und abstrakten Einzelheit
gegen anderes befreit,
als in die Allgemeinheit des Ich überhaupt aufgenommen.

Das Bild hat nicht mehr die vollständige Bestimmtheit,
welche die Anschauung hat,
und ist willkürlich oder zufällig,
überhaupt isoliert von dem äußerlichen Orte,
der Zeit und dem unmittelbaren Zusammenhang, in dem sie stand.



§ 453
ßß) Das Bild für sich ist vorübergehend,
und die Intelligenz selbst ist als Aufmerksamkeit die Zeit
und auch der Raum, das Wann und Wo desselben.

Die Intelligenz ist aber nicht nur das Bewußtsein und Dasein,
sondern als solche das Subjekt
und das Ansich ihrer Bestimmungen; in ihr erinnert,
ist das Bild,
nicht mehr existierend, bewußtlos aufbewahrt.



§ 454
yy) Solches abstrakt aufbewahrte Bild
bedarf zu seinem Dasein einer daseienden Anschauung;
die eigentliche sogenannte Erinnerung
ist die Beziehung des Bildes auf eine Anschauung,
und zwar als Subsumtion der unmittelbaren einzelnen Anschauung
unter das der Form nach Allgemeine,
unter die Vorstellung, die derselbe Inhalt ist;
so daß die Intelligenz in der bestimmten Empfindung
und deren Anschauung sich innerlich ist
und sie als das bereits Ihrige erkennt,
so wie sie zugleich ihr zunächst nur inneres Bild
nun auch als unmittelbares der Anschauung
und an solcher als bewährt weiß.

- Das Bild, das im Schachte der Intelligenz nur ihr Eigentum war,
ist mit der Bestimmung der Äußerlichkeit nun auch im Besitze derselben.

Es ist damit zugleich unterscheidbar von der Anschauung
und trennbar von der einfachen Nacht,
in der es zunächst versenkt ist, gesetzt.

Die Intelligenz ist so die Gewalt,
ihr Eigentum äußern zu können
und für dessen Existenz in ihr
nicht mehr der äußeren Anschauung zu bedürfen.

Diese Synthese des innerlichen Bildes
mit dem erinnerten Dasein
ist die eigentliche Vorstellung,
indem das Innere nun auch an ihm die Bestimmung hat,
vor die Intelligenz gestellt werden zu können,
in ihr Dasein zu haben.


  1. Die Einbildungskraft


§ 455
aa) Die in diesem Besitz tätige Intelligenz
ist die reproduktive Einbildungskraft,
das Hervorgehen der Bilder aus der eigenen Innerlichkeit des Ich,
welches nunmehr deren Macht ist.

Die nächste Beziehung der Bilder
ist die ihres mit aufbewahrten äußerlichen unmittelbaren Raums und Zeit.

- Aber das Bild hat im Subjekte, worin es aufbewahrt ist,
allein die Individualität,
in der die Bestimmungen seines Inhalts zusammengeknüpft sind;
seine unmittelbare,
d. i. zunächst nur räumliche und zeitliche Konkretion,
welche es als Eines im Anschauen hat,
ist dagegen aufgelöst.

Der reproduzierte Inhalt,
als der mit sich identischen Einheit der Intelligenz angehörend
und aus deren allgemeinem Schachte hervorgestellt,
hat eine allgemeine Vorstellung zur assoziierenden Beziehung der Bilder,
der nach sonstigen Umständen mehr abstrakten
oder mehr konkreten Vorstellungen.



 § 456
Auch die Assoziation der Vorstellungen
ist daher als Subsumtion der einzelnen unter eine allgemeine,
welche deren Zusammenhang ausmacht, zu fassen.

Die Intelligenz ist aber an ihr nicht nur allgemeine Form,
sondern ihre Innerlichkeit ist in sich bestimmte,
konkrete Subjektivität von eigenem Gehalt,
der aus irgendeinem Interesse,
ansichseiendem Begriffe oder Idee stammt,
insofern von solchem Inhalte antizipierend gesprochen werden kann.

Die Intelligenz ist die Macht
über den Vorrat der ihr angehörigen Bilder und Vorstellungen und so
ßß) freies Verknüpfen und Subsumieren dieses Vorrats
unter den ihr eigentümlichen Inhalt.

So ist sie in jenem in sich bestimmt erinnert
und ihn diesem ihrem Inhalt einbildend,
- Phantasie,
symbolisierende, allegorisierende oder dichtende Einbildungskraft.

Diese mehr oder weniger konkreten,
individualisierten Gebilde sind noch Synthesen,
insofern der Stoff,
in dem der subjektive Gehalt [sich] ein Dasein der Vorstellung gibt,
von dem Gefundenen der Anschauung herkommt.



§ 457
Die Intelligenz ist in der Phantasie
zur Selbstanschauung in ihr insoweit vollendet,
als ihr aus ihr selbst genommener Gehalt bildliche Existenz hat.

Dies Gebilde ihres Selbstanschauens ist subjektiv;
das Moment des Seienden fehlt noch.

Aber in dessen Einheit des inneren Gehalts und des Stoffes
ist die Intelligenz ebenso zur identischen Beziehung auf sich
als Unmittelbarkeit an sich zurückgekehrt.

Wie sie als Vernunft davon ausgeht,
sich das in sich gefundene Unmittelbare anzueignen
(§ 445, vgl. § 455 Anm. ),
d. i. es als Allgemeines zu bestimmen,
so ist ihr Tun als Vernunft (§ 438 )
von dem nunmehrigen Punkte aus [dies, ]
das in ihr zur konkreten Selbstanschauung Vollendete
als Seiendes zu bestimmen,
d. h. sich selbst zum Sein, zur Sache zu machen.

In dieser Bestimmung tätig,
ist sie sich äußernd, Anschauung produzierend,
- yy) Zeichen machende Phantasie.



§ 458
In dieser von der Intelligenz ausgehenden Einheit selbständiger Vorstellung
und einer Anschauung ist die Materie der letzteren
zunächst wohl ein Aufgenommenes, etwas Unmittelbares oder Gegebenes
(z. B. die Farbe der Kokarde u. dgl.).

Die Anschauung gilt aber in dieser Identität
nicht als positiv und sich selbst,
sondern etwas anderes vorstellend.

Sie ist ein Bild, das eine selbständige Vorstellung der Intelligenz
als Seele in sich empfangen hat,
seine Bedeutung.

Diese Anschauung ist das Zeichen.



§ 459
Die Anschauung, als unmittelbar zunächst ein Gegebenes und Räumliches,
erhält, insofern sie zu einem Zeichen gebraucht wird,
die wesentliche Bestimmung, nur als aufgehobene zu sein.

Die Intelligenz ist diese ihre Negativität;
so ist die wahrhaftere Gestalt der Anschauung,
die ein Zeichen ist, ein Dasein in der Zeit,
- ein Verschwinden des Daseins, indem es ist,
und nach seiner weiteren äußerlichen,
psychischen Bestimmtheit ein von der Intelligenz
aus ihrer (anthropologischen)
eigenen Natürlichkeit hervorgehendes Gesetztsein,
- der Ton,
die erfüllte Äußerung der sich kundgebenden Innerlichkeit.

Der für die bestimmten Vorstellungen sich weiter artikulierende Ton,
die Rede, und ihr System, die Sprache,
gibt den Empfindungen, Anschauungen, Vorstellungen
ein zweites, höheres als ihr unmittelbares Dasein,
überhaupt eine Existenz, die im Reiche des Vorstellens gilt.



§ 460
Der Name als Verknüpfung
der von der Intelligenz produzierten Anschauung
und ihrer Bedeutung
ist zunächst eine einzelne vorübergehende Produktion,
und die Verknüpfung der Vorstellung
als eines Inneren mit der Anschauung als einem Äußerlichen
ist selbst äußerlich.

Die Erinnerung dieser Äußerlichkeit ist das Gedächtnis.


  1. Das Gedächtnis


§ 461
Die Intelligenz durchläuft als Gedächtnis
gegen die Anschauung des Worts
dieselben Tätigkeiten des Erinnerns
wie als Vorstellung überhaupt gegen die erste unmittelbare Anschauung (§ 451 ff.).

- aa) Jene Verknüpfung, die das Zeichen ist, zu dem Ihrigen machend,
erhebt sie durch diese Erinnerung
die einzelne Verknüpfung zu einer allgemeinen, d. i. bleibenden Verknüpfung,
in welcher Name und Bedeutung objektiv für sie verbunden sind,
und macht die Anschauung, welche der Name zunächst ist,
zu einer Vorstellung,
so daß der Inhalt, die Bedeutung, und das Zeichen identifiziert,
eine Vorstellung sind
und das Vorstellen in seiner Innerlichkeit konkret,
der Inhalt als dessen Dasein ist;
- das Namen behaltende Gedächtnis.



§ 462
Der Name ist so die Sache,
wie sie im Reiche der Vorstellung vorhanden ist und Gültigkeit hat.

Das ßß) reproduzierende Gedächtnis hat und erkennt im Namen die Sache
und mit der Sache den Namen, ohne Anschauung und Bild.

Der Name als Existenz des Inhalts in der Intelligenz
ist die Äußerlichkeit ihrer selbst in ihr,
und die Erinnerung des Namens
als der von ihr hervorgebrachten Anschauung
ist zugleich die Entäußerung,
in der sie innerhalb ihrer selbst sich setzt.

Die Assoziation der besonderen Namen
liegt in der Bedeutung der Bestimmungen der empfindenden,
vorstellenden oder denkenden Intelligenz,
von denen sie Reihen als empfindend usf. in sich durchläuft.



§ 463
yy) Insofern der Zusammenhang der Namen in der Bedeutung liegt,
ist die Verknüpfung derselben mit dem Sein als Namen
noch eine Synthese und die Intelligenz in dieser ihrer Äußerlichkeit
nicht einfach in sich zurückgekehrt.

Aber die Intelligenz ist das Allgemeine;
die einfache Wahrheit ihrer besonderen Entäußerungen
und ihr durchgeführtes Aneignen
ist das Aufheben jenes Unterschiedes der Bedeutung und des Namens;
diese höchste Erinnerung des Vorstellens
ist ihre höchste Entäußerung,
in der sie sich als das Sein,
den allgemeinen Raum der Namen als solcher,
d. i. sinnloser Worte setzt.

Ich, welches dies abstrakte Sein ist,
ist als Subjektivität zugleich die Macht der verschiedenen Namen,
das leere Band, welches Reihen derselben in sich befestigt
und in fester Ordnung behält.

Insofern sie nur seiend sind
und die Intelligenz in sich hier selbst dies ihr Sein ist,
ist sie diese Macht als ganz abstrakte Subjektivität,
- das Gedächtnis,
das um der gänzlichen Äußerlichkeit willen,
in der die Glieder solcher Reihen gegeneinander sind,
und das selbst diese, obgleich subjektive Äußerlichkeit ist,
mechanisch (§ 195 ) genannt wird.



§ 464
Das Seiende als Name bedarf eines Anderen,
der Bedeutung der vorstellenden Intelligenz,
um die Sache, die wahre Objektivität, zu sein.

Die Intelligenz ist als mechanisches Gedächtnis
in einem jene äußerliche Objektivität selbst und die Bedeutung.

Sie ist so als die Existenz dieser Identität gesetzt,
d. i. sie ist für sich als solche Identität,
welche sie als Vernunft an sich ist, tätig.

Das Gedächtnis ist auf diese Weise
der Übergang in die Tätigkeit des Gedankens,
der keine Bedeutung mehr hat,
d. i. von dessen Objektivität
nicht mehr das Subjektive ein Verschiedenes ist,
so wie diese Innerlichkeit an ihr selbst seiend ist.


y. Das Denken


§ 465
Die Intelligenz ist wiedererkennend;
- sie erkennt eine Anschauung, insofern diese schon die ihrige ist (§ 454 );
ferner im Namen die Sache (§ 462);
nun aber ist für sie ihr Allgemeines in der gedoppelten Bedeutung
des Allgemeinen als solchen
und desselben als Unmittelbaren oder Seienden,
somit als das wahrhafte Allgemeine,
welches die übergreifende Einheit seiner selbst über sein Anderes,
das Sein, ist.

So ist die Intelligenz für sich an ihr selbst erkennend;
- an ihr selbst das Allgemeine;
ihr Produkt, der Gedanke ist die Sache;
einfache Identität des Subjektiven und Objektiven.

Sie weiß, daß, was gedacht ist, ist;
und daß, was ist, nur ist, insofern es Gedanke ist (vgl. § 5,21 );
- für sich;
das Denken der Intelligenz ist Gedanken haben;
sie sind als ihr Inhalt und Gegenstand.



§ 466
Das denkende Erkennen ist aber gleichfalls zunächst formell;
die Allgemeinheit und ihr Sein ist die einfache Subjektivität der Intelligenz.

Die Gedanken sind so nicht als an und für sich bestimmt
und die zum Denken erinnerten Vorstellungen insofern noch der gegebene Inhalt.



§ 467
An diesem Inhalte ist es
1. formell identischer Verstand,
welcher die erinnerten Vorstellungen zu Gattungen, Arten, Gesetzen, Kräften usf.,
überhaupt zu den Kategorien verarbeitet,
in dem Sinne,
daß der Stoff erst in diesen Denkformen die Wahrheit seines Seins habe.

Als in sich unendliche Negativität ist das Denken
2. wesentlich Diremtion, - Urteil,
das den Begriff jedoch nicht mehr in den vorigen Gegensatz
von Allgemeinheit und Sein auflöst,
sondern nach den eigentümlichen Zusammenhängen des Begriffs unterscheidet,
und
3. hebt das Denken die Formbestimmung auf und setzt zugleich
die Identität der Unterschiede;
- formelle Vernunft, schließender Verstand.

- Die Intelligenz erkennt als denkend; und zwar erklärt
1. der Verstand das Einzelne aus einen Allgemeinheiten (den Kategorien),
so heißt er sich begreifend;
2. erklärt er dasselbe für ein Allgemeines (Gattung, Art),
im Urteil;
in diesen Formen erscheint der Inhalt als gegeben;
3. im Schlusse aber bestimmt er aus sich Inhalt,
indem er jenen Formunterschied aufhebt.

In der Einsicht in die Notwendigkeit
ist die letzte Unmittelbarkeit, die dem formellen Denken noch anhängt, verschwunden.


§ 468
Die Intelligenz, die als theoretische sich die unmittelbare Bestimmtheit aneignet,
ist nach vollendeter Besitznahme nun in ihrem Eigentume;
durch die letzte Negation der Unmittelbarkeit ist an sich gesetzt,
daß für sie der Inhalt durch sie bestimmt ist.

Das Denken, als der freie Begriff, ist nun auch dem Inhalte nach frei.

Die Intelligenz, sich wissend als das Bestimmende des Inhalts,
der ebenso der ihrige, als er als seiend bestimmt ist,
ist Wille.


b. Der praktische Geist


§ 469
Der Geist als Wille weiß sich
als sich in sich beschließend und sich aus sich erfüllend.

Dies erfüllte Fürsichsein oder Einzelheit
macht die Seite der Existenz oder Realität von der Idee des Geistes aus;
als Wille tritt der Geist in Wirklichkeit,
als Wissen ist er in dem Boden der Allgemeinheit des Begriffs.

- Als sich selbst den Inhalt gebend,
ist der Wille bei sich, frei überhaupt;
dies ist sein bestimmter Begriff.

- Seine Endlichkeit besteht in dessen Formalismus,
daß sein durch sich Erfülltsein die abstrakte Bestimmtheit,
die seinige überhaupt,
mit der entwickelten Vernunft nicht identifiziert ist.

Die Bestimmung des an sich seienden Willens ist,
die Freiheit in dem formellen Willen zur Existenz zu bringen,
und damit der Zweck des letzteren,
sich mit seinem Begriffe zu erfüllen,
d. i. die Freiheit zu seiner Bestimmtheit,
zu seinem Inhalte und Zwecke wie zu seinem Dasein zu machen.

Dieser Begriff, die Freiheit,
ist wesentlich nur als Denken;
der Weg des Willens, sich zum objektiven Geiste zu machen,
ist, sich zum denkenden Willen zu erheben,
- sich den Inhalt zu geben, den er nur als sich denkender haben kann.



§ 470
Der praktische Geist enthält zunächst
als formeller oder unmittelbarer Wille ein gedoppeltes Sollen,
1. in dem Gegensatze der aus ihm gesetzten Bestimmtheit
gegen das damit wieder eintretende unmittelbare Bestimmtsein,
gegen sein Dasein und Zustand,
was im Bewußtsein sich zugleich zum Verhältnisse
gegen äußere Objekte entwickelt.

2. Jene erste Selbstbestimmung ist als selbst unmittelbare
zunächst nicht in die Allgemeinheit des Denkens erhoben,
welche daher an sich das Sollen gegen jene
sowohl der Form nach ausmacht,
als dem Inhalte nach ausmachen kann;
- ein Gegensatz, der zunächst nur für uns ist.


a. Das praktische Gefühl


§ 471
Der praktische Geist hat seine Selbstbestimmung in ihm
zuerst auf unmittelbare Weise, damit formell,
so daß er sich findet als in seiner innerlichen Natur bestimmte Einzelheit.

Er ist so praktisches Gefühl.

Darin hat er,
da er an sich mit der Vernunft einfach identische Subjektivität ist,
wohl den Inhalt der Vernunft,
aber als unmittelbar einzelnen,
hiermit auch als natürlichen, zufälligen und subjektiven Inhalt,
der ebensowohl aus der Partikularität des Bedürfnisses,
des Meinens usf. und aus der gegen das Allgemeine
sich für sich setzenden Subjektivität sich bestimmt,
als er an sich der Vernunft angemessen sein kann.



§ 472
Das praktische Gefühl enthält das Sollen,
seine Selbstbestimmung als an sich seiend,
bezogen auf eine seiende Einzelheit,
die nur in der Angemessenheit zu jener als gültig sei.

Da beiden in dieser Unmittelbarkeit noch objektive Bestimmung fehlt,
so ist diese Beziehung des Bedürfnisses auf das Dasein
das ganz subjektive und oberflächliche Gefühl
des Angenehmen oder Unangenehmen.


ß. Die Triebe und die Willkür


§ 473
Das praktische Sollen ist reelles Urteil.

Die unmittelbare,
nur vorgefundene Angemessenheit der seienden Bestimmtheit
zum Bedürfnis ist für die Selbstbestimmung des Willens
eine Negation und ihr unangemessen.

Daß der Wille,
d. i. die an sich seiende Einheit der Allgemeinheit und der Bestimmtheit,
sich befriedige, d. i. für sich sei,
soll die Angemessenheit seiner inneren Bestimmung
und des Daseins durch ihn gesetzt sein.

Der Wille ist der Form des Inhalts nach
zunächst noch natürlicher Wille,
unmittelbar identisch mit seiner Bestimmtheit,
Trieb und Neigung;
insofern die Totalität des praktischen Geistes
sich in eine einzelne der mit dem Gegensatze überhaupt gesetzten
vielen beschränkten Bestimmungen legt,
[ist er] Leidenschaft.



§ 474
Die Neigungen und Leidenschaften
haben dieselben Bestimmungen zu ihrem Inhalte
als die praktischen Gefühle und gleichfalls
die vernünftige Natur des Geistes
einerseits zu ihrer Grundlage;
andererseits aber sind sie,
als dem noch subjektiven, einzelnen Willen angehörig,
mit Zufälligkeit behaftet
und scheinen als besondere zum Individuum wie zueinander
sich äußerlich und hiermit nach unfreier Notwendigkeit
sich zu verhalten.



§ 475
Das Subjekt ist die Tätigkeit der Befriedigung der Triebe,
der formellen Vernünftigkeit,
nämlich der Übersetzung aus der Subjektivität des Inhalts,
der insofern Zweck ist,
in die Objektivität,
in welcher es sich mit sich selbst zusammenschließt.

Daß, insofern der Inhalt des Triebes
als Sache von dieser seiner Tätigkeit unterschieden wird,
die Sache, welche zustande gekommen ist,
das Moment der subjektiven Einzelheit und deren Tätigkeit enthält,
ist das Interesse.

Es kommt daher nichts ohne Interesse zustande.



§ 476
Der Wille als denkend und an sich frei
unterscheidet sich selbst von der Besonderheit der Triebe
und stellt sich als einfache Subjektivität des Denkens
über deren mannigfaltigen Inhalt;
so ist er reflektierender Wille.



§ 477
Eine solche Besonderheit des Triebs
ist auf diese Weise nicht mehr unmittelbar,
sondern erst die seinige,
indem er sich mit ihr zusammenschließt
und sich dadurch bestimmte Einzelheit und Wirklichkeit gibt.

Er ist auf dem Standpunkt, zwischen Neigungen zu wählen,
und ist Willkür.



§ 478
Der Wille ist als Willkür für sich frei,
indem er als die Negativität seines nur unmittelbaren Selbstbestimmens
in sich reflektiert ist.

Jedoch insofern der Inhalt,
in welchem sich diese seine formelle Allgemeinheit
zur Wirklichkeit beschließt,
noch kein anderer als der der Triebe und Neigungen ist,
ist er nur als subjektiver und zufälliger Wille wirklich.

Als der Widerspruch,
sich in einer Besonderheit zu verwirklichen,
welche zugleich für ihn eine Nichtigkeit ist,
und eine Befriedigung in ihr zu haben,
aus der er zugleich heraus ist,
ist er zunächst der Prozeß der Zerstreuung
und des Aufhebens einer Neigung oder Genusses durch eine andere
und der Befriedigung, die dies ebensosehr nicht ist,
durch eine andere ins Unendliche.

Aber die Wahrheit der besonderen Befriedigungen
ist die allgemeine,
die der denkende Wille als Glückseligkeit sich zum Zwecke macht.


y. Die Glückseligkeit


§ 479
In dieser durch das reflektierende Denken hervorgebrachten Vorstellung
einer allgemeinen Befriedigung
sind die Triebe nach ihrer Besonderheit als negativ gesetzt
und sollen
teils einer dem andern zum Behufe jenes Zwecks,
teils direkt demselben ganz oder zum Teil aufgeopfert werden.

Ihre Begrenzung durch einander
ist einerseits eine Vermischung von qualitativer und quantitativer Bestimmung;
andererseits, da die Glückseligkeit den affirmativen Inhalt
allein in den Trieben hat,
liegt in ihnen die Entscheidung,
und es ist das subjektive Gefühl und Belieben,
was den Ausschlag geben muss, worein es die Glückseligkeit setze.



§ 480
Die Glückseligkeit ist die nur vorgestellte,
abstrakte Allgemeinheit des Inhalts, welche nur sein soll.

Die Wahrheit aber der besonderen Bestimmtheit,
welche ebensosehr ist als aufgehoben ist,
und der abstrakten Einzelheit, der Willkür,
welche sich in der Glückseligkeit
ebensosehr einen Zweck gibt als nicht gibt,
ist die allgemeine Bestimmtheit des Willens an ihm selbst,
d. i. sein Selbstbestimmen selbst, die Freiheit.

Die Willkür ist auf diese Weise
der Wille nur als die reine Subjektivität,
welche dadurch rein und konkret zugleich ist,
daß sie zu ihrem Inhalt und Zweck nur jene unendliche Bestimmtheit,
die Freiheit selbst, hat.

In dieser Wahrheit seiner Selbstbestimmung,
worin Begriff und Gegenstand identisch ist,
ist der Wille
- wirklich freier Wille.


c. Der freie Geist


§ 481
Der wirkliche freie Wille
ist die Einheit des theoretischen und praktischen Geistes;
freier Wille,
der für sich als freier Wille ist,
indem der Formalismus, die Zufälligkeit und Beschränktheit
des bisherigen praktischen Inhalts sich aufgehoben hat.

Durch das Aufheben der Vermittlung,
die darin enthalten war,
ist er die durch sich gesetzte unmittelbare Einzelheit,
welche aber ebenso zur allgemeinen Bestimmung,
der Freiheit selbst, gereinigt ist.

Diese allgemeine Bestimmung hat der Wille
als seinen Gegenstand und Zweck,
indem er sich denkt, diesen seinen Begriff weiß,
Wille als freie Intelligenz ist.


§ 482
Der Geist,
der sich als frei weiß und sich als diesen seinen Gegenstand will,
d. i. sein Wesen zur Bestimmung und zum Zwecke hat,
ist zunächst überhaupt der vernünftige Wille
oder an sich die Idee,
darum nur der Begriff des absoluten Geistes.

Als abstrakte Idee ist sie wieder nur im unmittelbaren Willen existierend,
ist [sie] die Seite des Daseins der Vernunft,
der einzelne Wille als Wissen jener seiner Bestimmung,
die seinen Inhalt und Zweck ausmacht
und deren nur formelle Tätigkeit er ist.

Die Idee erscheint so nur im Willen,
der ein endlicher, aber die Tätigkeit ist,
sie zu entwickeln und ihren sich entfaltenden Inhalt als Dasein,
welches als Dasein der Idee Wirklichkeit ist, zu setzen,
- objektiver Geist.



Zweite Abteilung der Philosophie des Geistes Der objektive Geist


§ 483
Der objektive Geist ist die absolute Idee,
aber nur an sich seiend;
indem er damit auf dem Boden der Endlichkeit ist,
behält seine wirkliche Vernünftigkeit die Seite äußerlichen Erscheinens an ihr.

Der freie Wille hat unmittelbar zunächst die Unterschiede an ihm,
daß die Freiheit seine innere Bestimmung und Zweck ist
und sich auf eine äußerliche vorgefundene Objektivität bezieht,
welche sich spaltet
in das Anthropologische der partikulären Bedürfnisse,
in die äußeren Naturdinge, die für das Bewußtsein sind,
und in das Verhältnis von einzelnen zu einzelnen Willen,
welche ein Selbstbewußtsein ihrer als verschiedener
und partikulärer sind;
diese Seite macht das äußerliche Material für das Dasein des Willens aus.



§ 484
Die Zwecktätigkeit aber dieses Willens ist, seinen Begriff, die Freiheit,
in der äußerlich objektiven Seite zu realisieren,
daß sie als eine durch jenen bestimmte Welt sei,
so daß er in ihr bei sich selbst, mit sich selbst zusammengeschlossen,
der Begriff hiermit zur Idee vollendet sei.

Die Freiheit, zur Wirklichkeit einer Welt gestaltet,
erhält die Form von Notwendigkeit,
deren substantieller Zusammenhang das System der Freiheitsbestimmungen
und der erscheinende Zusammenhang als die Macht,
das Anerkanntsein, d. i. ihr Gelten im Bewußtsein ist.



§ 485
Diese Einheit des vernünftigen Willens mit dem einzelnen Willen,
welcher das unmittelbare und eigentümliche Element
der Betätigung des ersteren ist,
macht die einfache Wirklichkeit der Freiheit aus.

Da sie und ihr Inhalt dem Denken angehört
und das an sich Allgemeine ist,
so hat der Inhalt seine wahrhafte Bestimmtheit
nur in der Form der Allgemeinheit.

In dieser für das Bewußtsein der Intelligenz gesetzt
mit der Bestimmung als geltende Macht,
ist er das Gesetz - befreit von der Unreinheit und Zufälligkeit,
die er im praktischen Gefühle und in dem Triebe hat,
und gleichfalls nicht mehr in deren Form,
sondern in seiner Allgemeinheit dem subjektiven Willen eingebildet,
als dessen Gewohnheit, Sinnesart und Charakter,
ist er als Sitte.



§ 486
Diese Realität überhaupt als Dasein des freien Willens
ist das Recht,
welches nicht nur als das beschränkte juristische Recht,
sondern als das Dasein aller Bestimmungen der Freiheit
umfassend zu nehmen ist.

Diese Bestimmungen sind in Beziehung auf den subjektiven Willen,
in welchem sie als allgemeine ihr Dasein haben sollen
und allein haben können,
seine Pflichten,
wie sie als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte sind.

Dasselbe, was ein Recht ist, ist auch eine Pflicht,
und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht.

Denn ein Dasein ist ein Recht nur
auf dem Grund des freien substantiellen Willens;
derselbe Inhalt ist es,
der in Beziehung auf den als subjektiv
und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist.

Es ist derselbe Inhalt,
den das subjektive Bewußtsein anerkennt als Pflicht
und den es an ihnen zum Dasein bringt.

Die Endlichkeit des objektiven Willens
ist insofern der Schein des Unterschieds der Rechte und der Pflichten.


Einteilung


§ 487
Der freie Wille ist:

A. selbst zunächst unmittelbar und daher als einzelner,
- die Person;
das Dasein, welches diese ihrer Freiheit gibt,
ist das Eigentum.

Das Recht als solches ist das formelle, abstrakte Recht;

B. in sich reflektiert,
so daß er sein Dasein innerhalb seiner hat
und hierdurch zugleich als partikulärer bestimmt ist,
das Recht des subjektiven Willens,
- die Moralität;

C. der substantielle Wille
als die seinem Begriffe gemäße Wirklichkeit im Subjekte
und Totalität der Notwendigkeit,
- die Sittlichkeit,
in Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat.

A Das Recht a. Eigentum

§ 488
Der Geist in der Unmittelbarkeit seiner für sich selbst seienden Freiheit
ist einzelner,
aber der seine Einzelheit als absolut freien Willen weiß;
er ist Person,
das Sichwissen dieser Freiheit,
welches als in sich abstrakt und leer seine Besonderheit
und Erfüllung noch nicht an ihm selbst,
sondern an einer äußerlichen Sache hat.

Diese ist gegen die Subjektivität der Intelligenz
und der Willkür als ein Willenloses ohne Recht
und wird von ihr zu ihrem Akzidens,
der äußerlichen Sphäre ihrer Freiheit gemacht,
- Besitz.



§ 489
Das für sich bloß praktische Prädikat des Meinigen,
welches die Sache durch das Urteil des Besitzes
zunächst in der äußerlichen Bemächtigung erhält,
hat aber hier die Bedeutung,
daß ich meinen persönlichen Willen in sie hineinlege.

Durch diese Bestimmung ist der Besitz Eigentum,
der als Besitz Mittel,
als Dasein der Persönlichkeit aber Zweck ist.



§ 490
In dem Eigentum ist die Person mit sich selbst zusammengeschlossen.

Aber die Sache ist eine abstrakt äußerliche
und Ich darin abstrakt äußerlich.

Die konkrete Rückkehr meiner in mich in der Äußerlichkeit ist,
daß Ich, die unendliche Beziehung meiner auf mich,
als Person die Repulsion meiner von mir selbst bin
und in dem Sein anderer Personen,
meiner Beziehung auf sie und dem Anerkanntsein von ihnen,
das gegenseitig ist,
das Dasein meiner Persönlichkeit habe.



§ 491
Die Sache ist die Mitte,
durch welche die Extreme,
die in dem Wissen ihrer Identität
als freier zugleich gegeneinander selbständiger Personen
sich zusammenschließen.

Mein Wille hat für sie sein bestimmtes erkennbares Dasein in der Sache
durch die unmittelbare körperliche Ergreifung des Besitzes
oder durch die Formierung
oder auch durch die bloße Bezeichnung derselben.



§ 492
Die zufällige Seite am Eigentum ist,
daß ich in diese Sache meinen Willen lege;
insofern ist mein Wille Willkür,
so daß ich ihn ebensogut darein legen kann oder nicht,
und herausziehen kann oder nicht.

Insofern aber mein Wille in einer Sache liegt,
kann nur ich selbst ihn herausziehen,
und sie kann nur mit meinem Willen an einen anderen übergehen,
dessen Eigentum sie ebenso nur mit seinem Willen wird;
- Vertrag.


b. Vertrag

§ 493
Die zwei Willen und deren Übereinkunft im Vertrage
sind als Innerliches verschieden von dessen Realisierung,
der Leistung.

Die relativ-ideelle Äußerung in der Stipulation
enthält das wirkliche Aufgeben eines Eigentums von dem einen,
den Übergang und die Aufnahme in den anderen Willen.

Der Vertrag ist an und für sich gültig und wird es nicht erst
durch die Leistung des einen oder des anderen,
was einen unendlichen Regreß
oder unendliche Teilung der Sache,
der Arbeit und der Zeit in sich schlösse.

Die Äußerung in der Stipulation ist vollständig und erschöpfend.

Die Innerlichkeit des das Eigentum aufgebenden
und des dasselbe aufnehmenden Willens
ist im Reiche des Vorstellens,
und das Wort ist in diesem Tat und Sache (§ 462),
und [zwar] die vollgültige Tat,
da der Wille hier nicht als moralischer
(ob es ernstlich oder betrügerisch gemeint sei)
in Betracht kommt,
vielmehr nur Wille über eine äußerliche Sache ist.



§ 494
Wie in der Stipulation sich das Substantielle des Vertrags
von der Leistung als der reellen Äußerung,
die zur Folge herabgesetzt ist, unterscheidet,
so wird damit an die oder Leistung
der Unterschied der unmittelbaren spezifischen Beschaffenheit derselben
von dem Substantiellen derselben, dem Werte, gesetzt,
in welchem jenes Qualitative sich in quantitative Bestimmtheit verändert;
ein Eigentum wird so vergleichbar mit einem anderen
und kann qualitativ ganz Heterogenem gleichgesetzt werden.

So wird es überhaupt als abstrakte, allgemeine Sache gesetzt.



§ 495
Der Vertrag, als eine aus der Willkür entstandene Übereinkunft
und über eine zufällige Sache,
enthält zugleich das Gesetztsein des akzidentellen Willens;
dieser ist dem Rechte ebensowohl auch nicht angemessen
und bringt so Unrecht hervor,
wodurch aber das Recht, welches an und für sich ist,
nicht aufgehoben wird,
sondern nur ein Verhältnis des Rechts zum Unrecht entsteht.


c. Das Recht gegen das Unrecht


§ 496
Das Recht, als Dasein der Freiheit im Äußerlichen,
fällt in eine Mehrheit von Beziehungen auf dies Äußerliche
und auf die anderen Personen (§ 491, 493 ff.).

Dadurch gibt es
1. mehrere Rechtsgründe,
von denen,
indem das Eigentum sowohl nach der Seite der Person
als der Sache ausschließend individuell ist,
nur einer das Rechte ist,
die aber, weil sie gegeneinander sind,
gemeinschaftlich als Schein des Rechts gesetzt werden,
gegen welchen dieses nun als das Recht an sich bestimmt ist.



§ 497
Indem gegen diesen Schein das eine Recht an sich,
noch in unmittelbarer Einheit mit den verschiedenen Rechtsgründen,
als affirmativ gesetzt, gewollt und anerkannt wird,
liegt die Verschiedenheit nur darin,
daß diese Sache durch den besonderen Willen dieser Personen
unter das Recht subsumiert wird;
- das unbefangene Unrecht.

- Dieses Unrecht ist ein einfaches negatives Urteil,
welches den bürgerlichen Rechtsstreit ausdrückt,
zu dessen Schlichtung ein drittes Urteil,
das als das Urteil des Rechts an sich
ohne Interesse bei der Sache und die Macht ist,
sich gegen jenen Schein Dasein zu geben, erfordert wird.



§ 498
2. Wird aber der Schein des Rechts als solcher
gegen das Recht-an-sich von dem besonderen Willen gewollt,
der hiermit böse wird,
so wird die äußerliche Anerkennung des Rechts
von dessen Werte getrennt und nur jene respektiert,
indem dieses verletzt wird.

Dies gibt das Unrecht des Betrugs;
- das unendliche Urteil als identisches (§ 173),
- die beibehaltene formelle Beziehung mit Weglassung des Gehaltes.



§ 499
3. Insofern endlich der besondere Wille sich dem Recht-an-sich
in der Negation sowohl desselben selbst als dessen Anerkennung
oder Scheins entgegenstellt (negativ unendliches Urteil, § 173,
in welchem sowohl die Gattung als die besondere Bestimmtheit,
hier die erscheinende Anerkennung negiert wird),
ist er gewalttätig-böser Wille,
der ein Verbrechen begeht.



§ 500
Solche Handlung ist als Verletzung des Rechts an und für sich nichtig.

Als Wille und Denkendes stellt in ihr der Handelnde
ein aber formelles und nur von ihm anerkanntes Gesetz auf,
ein Allgemeines,
das für ihn gilt und unter welches er durch seine Handlung
zugleich sich selbst subsumiert hat.

Die dargestellte Nichtigkeit dieser Handlung,
die Ausführung in einem dieses formellen Gesetzes
und des Rechts-an-sich,
zunächst durch einen subjektiven einzelnen Willen,
ist die Rache,
welche, weil sie von dem Interesse unmittelbarer,
partikulärer Persönlichkeit ausgeht,
zugleich eine neue Verletzung,
ins Unendliche fort, ist.

Dieser Progreß hebt sich gleichfalls in einem dritten Urteil,
das ohne Interesse ist,
der Strafe, auf.



§ 501
Das sich Geltendmachen des Rechts-an-sich ist vermittelt
a) dadurch, daß ein besonderer Wille, der Richter,
dem Rechte angemessen ist
und gegen das Verbrechen sich zu richten das Interesse hat
(was zunächst in der Rache zufällig ist), und
ß) durch die (zunächst gleichfalls zufällige) Macht der Ausführung,
die durch den Verbrecher gesetzte Negation des Rechts zu negieren.

Diese Negation des Rechts hat im Willen des Verbrechers ihre Existenz;
die Rache oder Strafe wendet sich daher
1. an die Person oder das Eigentum des Verbrechers,
2. und übt Zwang gegen denselben aus.

Der Zwang findet in dieser Sphäre des Rechts überhaupt,
schon gegen die Sache in der Ergreifung und in Behauptung
derselben gegen die Ergreifung eines anderen,
statt, da in dieser Sphäre der Wille sein Dasein unmittelbar
in einer äußerlichen Sache (als solcher oder der Leiblichkeit)
hat und nur an dieser ergriffen werden kann.

- Mehr nicht als möglich aber ist der Zwang,
insofern ich mich als frei aus jeder Existenz,
ja aus dem Umfange derselben, dem Leben, herausziehen kann.

Rechtlich ist er nur als das Aufheben eines ersten, unmittelbaren Zwangs.



§ 502
Es hat sich ein Unterschied vom Recht
und vom subjektiven Willen entwickelt.

Die Realität des Rechts,
welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt,
zeigt sich durch den subjektiven Willen,
das dem Rechte-an-sich Dasein gebende
oder auch von demselben sich abscheidende
und ihm entgegensetzende Moment, vermittelt.

Umgekehrt ist der subjektive Wille in dieser Abstraktion,
die Macht über das Recht zu sein, für sich ein Nichtiges;
er hat wesentlich nur Wahrheit und Realität,
indem er in ihm selbst als das Dasein des vernünftigen Willens ist,
- Moralität.


B. Die Moralität


§ 503
Das freie Individuum,
im (unmittelbaren) Rechte nur Person,
ist nun als Subjekt bestimmt,
- in sich reflektierter Wille,
so daß die Willensbestimmtheit überhaupt als Dasein in ihm
als die seinige,
unterschieden von dem Dasein der Freiheit
in einer äußerlichen Sache, sei.

Damit, daß die Willensbestimmtheit so im Innern gesetzt ist,
ist der Wille zugleich als ein besonderer,
und es treten die weiteren Besonderungen desselben
und deren Beziehungen aufeinander ein.

Die Willensbestimmtheit ist teils als die an sich seiende,
[die] der Vernunft des Willens,
das an sich Rechtliche (und Sittliche);
teils als das in der tätlichen Äußerung vorhandene,
sich begebende und mit derselben in Verhältnis kommende Dasein.

Der subjektive Wille ist insofern moralisch frei,
als diese Bestimmungen innerlich als die seinigen gesetzt
und von ihm gewollt werden.

Seine tätliche Äußerung mit dieser Freiheit ist Handlung,
in deren Äußerlichkeit er nur dasjenige als das seinige anerkennt
und sich zurechnen läßt,
was er davon in sich selbst gewußt und gewollt hat.

  1. Der Vorsatz


§ 504
Insofern die Handlung unmittelbar das Dasein betrifft,
so ist das Meinige insofern formell,
als das äußerliche Dasein auch selbständig gegen das Subjekt ist.

Diese Äußerlichkeit kann dessen Handlung verkehren
und anderes zum Vorschein bringen, als in dieser gelegen hat.

Obgleich alle Veränderung als solche,
welche durch die Tätigkeit des Subjekts gesetzt wird,
Tat desselben ist,
so erkennt es dieselbe darum nicht als seine Handlung,
sondern nur dasjenige Dasein in der Tat,
was in seinem Wissen und Willen lag, was sein Vorsatz war,
als das Seinige, - als seine Schuld, an.


b. Die Absicht und das Wohl


§ 505
Die Handlung hat
1. nach ihrem empirisch-konkreten Inhalt
eine Mannigfaltigkeit besonderer Seiten und Zusammenhänge;
das Subjekt muss der Form nach die Handlung nach ihrer wesentlichen,
diese Einzelheiten in sich befassenden Bestimmung gewußt
und gewollt haben;
- Recht der Absicht.

- Der Vorsatz betrifft nur das unmittelbare Dasein,
die Absicht aber das Substantielle und den Zweck desselben.

2. Das Subjekt hat ebenso das Recht,
daß die Besonderheit des Inhalts in der Handlung,
der Materie nach, nicht eine ihm äußerliche sei,
sondern die eigene Besonderheit des Subjekts,
seine Bedürfnisse, Interessen und Zwecke enthalte,
welche in einen Zweck gleichfalls zusammengefaßt,
wie in der Glückseligkeit (§ 479), sein Wohl ausmachen;
- das Recht des Wohls.

Die Glückseligkeit ist vom Wohl nur dadurch unterschieden,
daß erstere als ein unmittelbares Dasein überhaupt,
letzteres aber als berechtigt
in Beziehung auf die Moralität vorgestellt wird.



§ 506
Aber die Wesentlichkeit der Absicht
ist zunächst die abstrakte Form der Allgemeinheit,
und an der empirisch-konkreten Handlung
kann die Reflexion diese und jene besondere Seite in diese Form setzen
und damit als wesentlich zur Absicht machen
oder die Absicht auf sie einschränken,
wodurch die gemeinte Wesentlichkeit der Absicht
und die wahrhafte der Handlung in den größten Widerspruch
(wie eine gute Absicht bei einem Verbrechen)
gesetzt werden können.

- Ebenso ist das Wohl abstrakt
und kann in dies oder jenes gesetzt werden;
es ist als diesem Subjekte angehörig überhaupt etwas Besonderes.


c. Das Gute und das Böse


§ 507
Die Wahrheit dieser Besonderheiten
und das Konkrete ihres Formalismus
ist der Inhalt des allgemeinen, an und für sich seienden Willens,
das Gesetz und die Substanz aller Bestimmtheit,
das an und für sich Gute,
daher der absolute Endzweck der Welt
und die Pflicht für das Subjekt,
welches die Einsicht in das Gute haben,
dasselbe sich zur Absicht machen
und durch seine Tätigkeit hervorbringen soll.



§ 508
Aber das Gute ist zwar das an ihm selbst bestimmte Allgemeine
des Willens und schließt so die Besonderheit in sich;
insofern jedoch diese zunächst selbst noch abstrakt ist,
ist kein Prinzip der Bestimmung vorhanden;
das Bestimmen tritt auch außerhalb jenes Allgemeinen auf,
und als Bestimmen des freien,
gegen dasselbe für sich seienden Willens
erwacht hier der tiefste Widerspruch.

a) Um des unbestimmten Bestimmens des Guten willen
gibt es überhaupt mancherlei Gutes und vielerlei Pflichten,
deren Verschiedenheit dialektisch gegeneinander ist
und sie in Kollision bringt.

Zugleich sollen sie in Übereinstimmung stehen
um der Einheit des Guten willen,
und dennoch ist jede, ob sie schon eine besondere ist,
als Pflicht und als Gut absolut.

Das Subjekt soll die Dialektik sein,
welche eine Verbindung derselben mit Ausschließung der anderen
und sonach mit Aufheben dieses absoluten Geltens beschließe.



§ 509
ß) Dem Subjekt,
das im Dasein seiner Freiheit wesentlich als ein Besonderes ist,
soll um dieses Daseins seiner Freiheit willen
sein Interesse und Wohl wesentlicher Zweck
und darum Pflicht sein.

Zugleich aber im Zwecke des Guten,
welches das nicht Besondere,
sondern nur Allgemeine des Willens ist,
soll das besondere Interesse kein Moment sein.

Um dieser Selbständigkeit beider Bestimmungen willen
ist es gleichfalls zufällig, ob sie harmonieren.

Aber sie sollen harmonieren,
weil überhaupt das Subjekt als Einzelnes und Allgemeines
an sich eine Identität ist.


y) Das Subjekt ist aber nicht nur
in seinem Dasein Besonderes überhaupt,
sondern es ist auch eine Form seines Daseins,
abstrakte Gewißheit seiner selbst,
abstrakte Reflexion der Freiheit in sich zu sein.

So ist es von der Vernunft des Willens unterscheiden [?] und fähig,
sich das Allgemeine selbst zu einem Besonderen
und damit zu einem Scheine zu machen.

Das Gute ist so als ein Zufälliges für das Subjekt gesetzt,
welches sich hiernach zu einem
dem Guten Entgegengesetzten entschließen,
böse sein kann.



§ 510
d) Die äußere Objektivität,
gleichfalls nach dem eingetretenen Unterschiede
des subjektiven Willens (§ 503),
macht gegen die innerlichen Bestimmungen des Willens
das andere selbständige Extrem,
eine eigentümliche Welt für sich aus.

Es ist daher zufällig,
ob sie mit den subjektiven Zwecken zusammenstimmt,
ob das Gute sich in ihr realisiert und das Böse,
der an und für sich nichtige Zweck,
in ihr nichtig ist;
- ferner ob das Subjekt sein Wohl in ihr findet,
und näher ob das gute Subjekt in ihr glücklich
und das böse unglücklich wird.

Zugleich aber soll die Welt das Wesentliche,
die gute Handlung in sich ausführen lassen,
wie dem guten Subjekte die Befriedigung
seines besonderen Interesses gewähren,
dem bösen aber versagen sowie das Böse selbst zunichte machen.



§ 511
Der allseitige Widerspruch,
welchen dieses vielfache Sollen,
das absolute Sein, welches doch zugleich nicht ist, ausdrückt,
enthält die abstrakteste Analyse des Geistes in ihm selbst,
sein tiefstes Insichgehen.

Die Beziehung der sich widersprechenden Bestimmungen aufeinander
ist nur die abstrakte Gewißheit seiner selbst,
und für diese Unendlichkeit der Subjektivität
ist der allgemeine Wille, das Gute,
Recht und Pflicht, ebensowohl als auch nicht;
sie ist es, welche sich als das Wählende und Entscheidende weiß.

Diese sich auf ihre Spitze stellende reine Gewißheit seiner selbst
erscheint in den zwei unmittelbar ineinander übergehenden Formen
des Gewissens und des Bösen.

Jenes ist der Wille des Guten,
welches aber in dieser reinen Subjektivität das nicht Objektive,
nicht Allgemeine, das Unsagbare ist
und über welches das Subjekt sich in seiner Einzelheit entscheidend weiß.

Das Böse aber ist dieses selbe Wissen seiner Einzelheit
als des Entscheidenden,
insofern sie nicht in dieser Abstraktion bleibt,
sondern gegen das Gute sich den Inhalt eines subjektiven Interesses gibt.



§ 512
Diese höchste Spitze des Phänomens des Willens,
der bis zu dieser absoluten Eitelkeit
- einem nicht-objektiven,
sondern nur seiner selbst gewissen Gutsein
und einer Gewißheit seiner selbst in der Nichtigkeit des Allgemeinen
- verflüchtigt ist,
sinkt unmittelbar in sich zusammen.

Das Böse als die innerste Reflexion der Subjektivität in sich
gegen das Objektive und Allgemeine,
das ihr nur Schein ist,
ist dasselbe, was die gute Gesinnung des abstrakten Guten,
welche der Subjektivität die Bestimmung desselben vorbehält;
- das ganz abstrakte Scheinen,
das unmittelbare Verkehren und Vernichten seiner selbst.

Das Resultat, die Wahrheit dieses Scheinens,
ist nach seiner negativen Seite die absolute Nichtigkeit dieses Wollens,
das für sich gegen das Gute,
wie des Guten, das nur abstrakt sein soll;
nach der affirmativen Seite im Begriffe ist,
so in sich zusammenfallend,
jenes Scheinen dieselbe einfache Allgemeinheit des Willens,
welche das Gute ist.

Die Subjektivität in dieser ihrer Identität mit demselben
ist nur die unendliche Form,
dessen Betätigung und Entwicklung;
es ist damit der Standpunkt des bloßen Verhältnisses beider gegeneinander
und des Sollens verlassen und zur Sittlichkeit übergegangen.


C Sittlichkeit


§ 513
Die Sittlichkeit ist die Vollendung des objektiven Geistes,
die Wahrheit des subjektiven und objektiven Geistes selbst.

Die Einseitigkeit von diesem ist,
teils seine Freiheit unmittelbar in der Realität,
daher im äußeren, der Sache,
teils in dem Guten als einem abstrakt Allgemeinen zu haben;
die Einseitigkeit des subjektiven Geistes ist,
gleichfalls abstrakt gegen das Allgemeine
in seiner innerlichen Einzelheit selbstbestimmend zu sein.

Diese Einseitigkeiten aufgehoben,
so ist die subjektive Freiheit
als der an und für sich allgemeine vernünftige Wille,
der in dem Bewußtsein der einzelnen Subjektivität
sein Wissen von sich und die Gesinnung
wie seine Betätigung und unmittelbare allgemeine Wirklichkeit
zugleich als Sitte hat,
- die selbstbewußte Freiheit zur Natur geworden.



§ 514
Die frei sich wissende Substanz,
in welcher das absolute Sollen ebensosehr Sein ist,
hat als Geist eines Volkes Wirklichkeit.

Die abstrakte Diremtion dieses Geistes
ist die Vereinzelung in Personen,
von deren Selbständigkeit er die innere Macht und Notwendigkeit ist.

Die Person aber weiß als denkende Intelligenz jene Substanz
als ihr eigenes Wesen,
hört in dieser Gesinnung auf, Akzidens derselben zu sein,
schaut sie als ihren absoluten Endzweck in der Wirklichkeit
sowohl als erreichtes Diesseits an,
als sie denselben durch ihre Tätigkeit hervorbringt,
aber als etwas, das vielmehr schlechthin ist;
so vollbringt sie ohne die wählende Reflexion ihre Pflicht
als das Ihrige und als Seiendes
und hat in dieser Notwendigkeit sich selbst
und ihre wirkliche Freiheit.



§ 515
Weil die Substanz die absolute Einheit
der Einzelheit und der Allgemeinheit der Freiheit ist,
so ist die Wirklichkeit Tätigkeit jedes Einzelnen,
für sich zu sein und zu sorgen,
bedingt sowohl durch das vorausgesetzte Ganze,
in dessen Zusammenhang allein vorhanden,
als auch ein Übergehen in ein allgemeines Produkt.

- Die Gesinnung der Individuen ist das Wissen der Substanz
und der Identität aller ihrer Interessen mit dem Ganzen;
und daß die anderen Einzelnen
gegenseitig sich nicht nur in dieser Identität wissen
und wirklich sind,
ist das Vertrauen,
- die wahrhafte, sittliche Gesinnung.



§ 516
Die Beziehungen des Einzelnen in den Verhältnissen,
zu denen sich die Substanz besondert,
machen seine sittlichen Pflichten aus.

Die sittliche Persönlichkeit,
d. i. die Subjektivität, die von dem substantiellen Leben durchdrungen ist,
ist Tugend.

In Beziehung auf äußerliche Unmittelbarkeit, auf ein Schicksal,
ist die Tugend ein Verhalten zum Sein als nicht Negativem
und dadurch ruhiges Beruhen in sich selbst;
- in Beziehung auf die substantielle Objektivität,
das Ganze der sittlichen Wirklichkeit,
ist sie als Vertrauen absichtliches Wirken für dieselbe
und Fähigkeit, für sie sich aufzuopfern;
- in Beziehung auf die Zufälligkeit der Verhältnisse mit anderen
zuerst Gerechtigkeit und dann wohlwollende Neigung;
in welcher Sphäre wie im Verhalten zu ihrem eigenen Dasein
und Leiblichkeit die Individualität ihren besonderen Charakter,
Temperament usf. als Tugenden ausdrückt.



§ 517
Die sittliche Substanz ist

a. als unmittelbarer oder natürlicher Geist,
- die Familie;

b. die relative Totalität der relativen Beziehungen der Individuen
als selbständiger Personen aufeinander
in einer formellen Allgemeinheit,
- die bürgerliche Gesellschaft;

c. die selbstbewußte Substanz
als der zu einer organischen Wirklichkeit entwickelte Geist,
- die Staatsverfassung.


a. Die Familie


§ 518
Der sittliche Geist als in seiner Unmittelbarkeit
enthält das natürliche Moment,
daß das Individuum in seiner natürlichen Allgemeinheit,
der Gattung, sein substantielles Dasein hat,
- das Geschlechtsverhältnis,
aber erhoben in geistige Bestimmung;
- die Einigkeit der Liebe und der Gesinnung des Zutrauens;
- der Geist ist als Familie empfindender Geist.



§ 519
1. Der Unterschied der natürlichen Geschlechter
erscheint ebenso zugleich als ein Unterschied
der intellektuellen und sittlichen Bestimmung.

Die Persönlichkeiten verbinden sich hier
nach ihrer ausschließenden Einzelheit zu einer Person;
die subjektive Innigkeit, zu substantieller Einheit bestimmt,
macht diese Vereinung zu einem sittlichen Verhältnisse,
- zur Ehe.

Die substantielle Innigkeit macht die Ehe zu einem
ungeteilten Bande der Personen,
- zu monogamischer Ehe;
die körperliche Vereinigung ist Folge des sittlich geknüpften Bandes.

Die fernere Folge ist die Gemeinsamkeit
der persönlichen und partikulären Interessen.



§ 520
2. Das Eigentum der Familie als einer Person
erhält durch die Gemeinschaft,
in der in Beziehung auf dasselbe gleichfalls die verschiedenen Individuen,
welche die Familie ausmachen, stehen,
wie der Erwerb, die Arbeit und Vorsorge,
ein sittliches Interesse.



§ 521
Die mit der natürlichen Erzeugung der Kinder verbundene,
zunächst als ursprünglich (§ 519) im schließen der Ehe gesetzte Sittlichkeit
realisiert sich in der zweiten Geburt der Kinder, der geistigen,
- der Erziehung derselben zu selbständigen Personen.



§ 522
3. Durch diese Selbständigkeit treten die Kinder
aus der konkreten Lebendigkeit der Familie,
der sie ursprünglich angehören,
sind für sich geworden,
aber bestimmt, eine neue solche wirkliche Familie zu stiften.

Der Auflösung geht die Ehe wesentlich durch das natürliche Moment,
das in ihr enthalten ist,
den Tod der Ehegatten zu;
aber auch die Innigkeit, als die nur empfindende Substantialität,
ist an sich dem Zufall und der Vergänglichkeit unterworfen.

Nach dieser solcher Zufälligkeit geraten die Mitglieder der Familie
in das Verhältnis von Personen gegeneinander,
und damit erst treten, was diesem Bande an sich fremd ist,
rechtliche Bestimmungen in dasselbe ein.


b. Die bürgerliche Gesellschaft


§ 523
Die Substanz, als Geist sich abstrakt in viele Personen
(die Familie ist nur eine Person),
in Familien oder Einzelne besondernd,
die in selbständiger Freiheit und als Besondere für sich sind,
verliert zunächst ihre sittliche Bestimmung,
indem diese Personen als solche nicht die absolute Einheit,
sondern ihre eigene Besonderheit und ihr Fürsichsein
in ihrem Bewußtsein und zu ihrem Zwecke haben,
- das System der Atomistik.

Die Substanz wird auf diese Weise nur zu einem allgemeinen,
vermittelnden Zusammenhange von selbständigen Extremen
und von deren besonderen Interessen;
die in sich entwickelte Totalität dieses Zusammenhangs
ist der Staat als bürgerliche Gesellschaft
oder als äußerer Staat.


a. Das System der Bedürfnisse


§ 524
1. Die Besonderheit der Personen begreift zunächst ihre Bedürfnisse in sich.

Die Möglichkeit der Befriedigung derselben
ist hier in den gesellschaftlichen Zusammenhang gelegt,
welcher das allgemeine Vermögen ist,
aus dem alle ihre Befriedigung erlangen.

Die unmittelbare Besitzergreifung ( § 488 ) von äußeren Gegenständen
als Mitteln hierzu findet in dem Zustande,
worin dieser Standpunkt der Vermittlung realisiert ist,
nicht mehr oder kaum statt;
die Gegenstände sind Eigentum.

Deren Erwerb ist einerseits durch den Willen der Besitzer,
der als besonderer die Befriedigung
der mannigfaltig bestimmten Bedürfnisse zum Zwecke hat,
bedingt und vermittelt,
sowie andererseits durch die
immer sich erneuernde Hervorbringung austauschbarer Mittel
durch eigene Arbeit;
diese Vermittlung der Befriedigung durch die Arbeit aller
macht das allgemeine Vermögen aus.



§ 525
2. In die Besonderheit der Bedürfnisse
scheint die Allgemeinheit zunächst so,
daß der Verstand an ihnen unterscheidet
und dadurch sie selbst wie die Mittel für diese Unterschiede
ins Unbestimmte vervielfältigt und beides immer abstrakter macht;
diese Vereinzelung des Inhalts durch Abstraktion
gibt die Teilung der Arbeit.

Die Gewohnheit dieser Abstraktion im Genusse,
Kenntnis, Wissen und Benehmen
macht die Bildung in dieser Sphäre,
- überhaupt die formelle Bildung aus.



§ 526
Die damit zugleich abstraktere Arbeit
führt einerseits durch ihre Einförmigkeit auf die Leichtigkeit der Arbeit
und die Vermehrung der Produktion,
andererseits zur Beschränkung auf eine Geschicklichkeit
und damit zur unbedingten Abhängigkeit
von dem gesellschaftlichen Zusammenhange.

Die Geschicklichkeit selbst wird auf diese Weise mechanisch
und bekommt die Fähigkeit,
an die Stelle menschlicher Arbeit die Maschine treten zu lassen.



§ 527
3. Die konkrete Teilung aber des allgemeinen Vermögens,
das ebenso ein allgemeines Geschäft ist,
in die besonderen, nach den Momenten des Begriffs bestimmten Massen,
welche eine eigentümliche Subsistenzbasis
und im Zusammenhange damit entsprechende Weisen der Arbeit,
der Bedürfnisse und der Mittel ihrer Befriedigung,
ferner der Zwecke und Interessen
sowie der geistigen Bildung und Gewohnheit besitzen,
macht den Unterschied der Stände.

- Die Individuen teilen sich denselben nach natürlichem Talent,
nach Geschicklichkeit, Willkür und Zufall zu.

Solcher bestimmten, festen Sphäre angehörig,
haben sie ihre wirkliche Existenz,
welche als Existenz wesentlich eine besondere ist,
und in derselben ihre Sittlichkeit als Rechtschaffenheit,
ihr Anerkanntsein und ihre Ehre.



§ 528
Der substantielle, natürliche Stand
hat an dem fruchtbaren Grund und Boden
ein natürliches und festes Vermögen;
seine Tätigkeit erhält ihre Richtung und Inhalt durch Naturbestimmungen,
und seine Sittlichkeit gründet sich auf Glauben und Vertrauen.

Der zweite, der reflektierte Stand
ist auf das Vermögen der Gesellschaft,
auf das in Vermittlung, Vorstellung
und in ein Zusammen der Zufälligkeiten gestellte Element,
und das Individuum auf seine subjektive Geschicklichkeit,
Talent, Verstand und Fleiß angewiesen.

Der dritte, denkende Stand
hat die allgemeinen Interessen zu seinem Geschäfte;
wie der zweite hat er eine durch die eigene Geschicklichkeit vermittelte
und wie der erste eine
aber durch das Ganze der Gesellschaft gesicherte Subsistenz.


ß. Die Rechtspflege


§ 529
Das Prinzip der zufälligen Besonderheit,
ausgebildet zu dem durch natürliches Bedürfnis
und freie Willkür vermittelten Systeme,
zu allgemeinen Verhältnissen desselben
und einem Gange äußerlicher Notwendigkeit,
hat in ihm als die für sich feste Bestimmung der Freiheit
zunächst das formelle Recht.

1. Die dem Rechte in dieser Sphäre verständigen Bewußtseins
zukommende Verwirklichung ist,
daß es als das feste Allgemeine zum Bewußtsein gebracht,
in seiner Bestimmtheit gewußt und gesetzt sei als das Geltende;
- das Gesetz.



§ 530
2. Die positive Form der Gesetze,
als Gesetze ausgesprochen und bekanntgemacht zu sein,
ist Bedingung der äußerlichen Verbindlichkeit gegen dieselben,
indem sie als Gesetze des strengen Rechts
nur den abstrakten (d. i. selbst an sich äußerlichen),
nicht den moralischen oder sittlichen Willen betreffen.

Die Subjektivität, auf welche der Wille nach dieser Seite ein Recht hat,
ist hier nur das Bekanntsein.

Dies subjektive Dasein
ist als Dasein des Anundfürsichseienden
in dieser Sphäre, des Rechts,
zugleich äußerlich objektives Dasein,
als allgemeines Gelten und Notwendigkeit.


Das Rechtliche des Eigentums und der Privathandlungen über dasselbe
erhält nach der Bestimmung,
daß das Rechtliche ein Gesetztes, Anerkanntes
und dadurch Gültiges sei,
durch die Förmlichkeiten seine allgemeine Garantie.



§ 531
3. Die Notwendigkeit,
zu welcher das objektive Dasein sich bestimmt,
erhält das Rechtliche in der Rechtspflege.

Das Recht-an-sich hat sich dem Gerichte,
dem individualisierten Rechte,
als bewiesen dazustellen,
wobei das Recht-an-sich
von dem beweisbaren unterschieden sein kann.

Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen,
benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit
und verwandelt insbesondere diese Existenz, wie sie als Rache ist,
in Strafe. (§ 500)



§ 532
Die Rechtspflege hat die Bestimmung,
nur die abstrakte Seite der Freiheit der Person
in der bürgerlichen Gesellschaft zur Notwendigkeit zu betätigen.

Aber diese Betätigung beruht zunächst
auf der partikulären Subjektivität des Richters,
indem deren selbst notwendige Einheit mit dem Recht-an-sich
hier noch nicht vorhanden ist.

Umgekehrt ist die blinde Notwendigkeit des Systems der Bedürfnisse
noch nicht in das Bewußtsein des Allgemeinen erhoben
und von solchem aus betätigt. .


y. Die Polizei und die Korporation


§ 533
Die Rechtspflege schließt von selbst
das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus
und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen
als die Rücksicht auf die Wohlfahrt.

In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses,
und zwar zugleich als des Menschen,
auf eine feste allgemeine Weise, d. i. die Sicherung dieser Befriedigung,
der Zweck.

In der Mechanik aber der Notwendigkeit der Gesellschaft
ist auf die mannigfaltigste Weise die Zufälligkeit
dieser Befriedigung vorhanden,
sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst,
an denen Meinung und subjektives Belieben
einen großen Anteil haben,
als durch die Lokalitäten,
die Zusammenhänge eines Volkes mit anderen,
durch Irrtümer und Täuschungen,
welche in einzelne Teile des ganzen Räderwerks gebracht werden können
und dasselbe in Unordnung zu bringen vermögen,
wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen,
aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben.

Der Gang jener Notwendigkeit gibt die Besonderheiten,
durch die er bewirkt wird, zugleich auch preis,
enthält nicht für sich den affirmativen Zweck
der Sicherung der Befriedigung der Einzelnen,
sondern kann in Ansehung derselben
sowohl angemessen sein oder auch nicht,
und die Einzelnen sind sich hier der moralisch berechtigte Zweck.



§ 534
Das Bewußtsein des wesentlichen Zwecks,
die Kenntnis der Wirkungsweise der Mächte
und wandelbaren Ingredienzien,
aus denen jene Notwendigkeit zusammengesetzt ist,
und das Festhalten jenes Zwecks in ihr und gegen sie
hat einerseits zum Konkreten der bürgerlichen Gesellschaft
das Verhältnis einer äußerlichen Allgemeinheit;
diese Ordnung ist als tätige Macht der äußerliche Staat,
welcher, insofern sie in dem Höheren,
dem substantiellen Staate wurzelt,
als Staats-Polizei erscheint.

Andererseits bleibt in dieser Sphäre der Besonderheit
der Zweck substantieller Allgemeinheit
und deren Betätigung auf das Geschäft besonderer Zweige
und Interessen beschränkt;
- die Korporation,
in welcher der besondere Bürger als Privatmann
die Sicherung seines Vermögens findet,
ebensosehr als er darin aus seinem einzelnen Privatinteresse heraustritt
und eine bewußte Tätigkeit für einen relativ-allgemeinen Zweck,
wie in den rechtlichen und Standespflichten seine Sittlichkeit, hat.


c. Der Staat


§ 535
Der Staat ist die selbstbewußte sittliche Substanz,
- die Vereinigung des Prinzips der Familie
und der bürgerlichen Gesellschaft;
dieselbe Einheit, welche in der Familie als Gefühl der Liebe ist,
ist sein Wesen,
das aber zugleich durch das zweite Prinzip des wissenden
und aus sich tätigen Wollens
die Form gewußter Allgemeinheit erhält,
welche so wie deren im Wissen sich entwickelnde Bestimmungen
die wissende Subjektivität zum Inhalte und absoluten Zwecke hat,
d. i. für sich dies Vernünftige will.



§ 536
Der Staat ist
a) zunächst seine innere Gestaltung
als sich auf sich beziehende Entwicklung,
- das innere Staatsrecht oder die Verfassung;
er ist
ß) besonderes Individuum,
so im Verhältnisse zu anderen besonderen Individuen,
- das äußere Staatsrecht;
y) aber diese besonderen Geister
sind nur Momente in der Entwicklung
der allgemeinen Idee des Geistes in seiner Wirklichkeit,
- die Weltgeschichte.


a. Inneres Staatsrecht


§ 537
Das Wesen des Staates ist das an und für sich Allgemeine,
das Vernünftige des Willens,
aber als sich wissend und betätigend schlechthin Subjektivität
und als Wirklichkeit ein Individuum.

Sein Werk überhaupt besteht in Beziehung auf das Extrem der Einzelheit
als der Menge der Individuen in dem Gedoppelten,
einmal sie als Personen zu erhalten,
somit das Recht zur notwendigen Wirklichkeit zu machen,
und dann ihr Wohl, das zunächst jeder für sich besorgt,
das aber schlechthin eine allgemeine Seite hat, zu befördern,
die Familie zu schützen
und die bürgerliche Gesellschaft zu leiten,
- das andere Mal aber beides
und die ganze Gesinnung und Tätigkeit des Einzelnen,
als der für sich ein Zentrum zu sein strebt,
in das Leben der allgemeinen Substanz zurückzuführen
und in diesem Sinne als freie Macht
jenen ihr untergeordneten Sphären Abbruch zu tun
und sie in substantieller Immanenz zu erhalten.


§ 538
Die Gesetze sprechen die Inhaltsbestimmungen der objektiven Freiheit aus.

Erstens: für das unmittelbare Subjekt,
dessen selbständige Willkür und besonderes Interesse
sind sie Schranken.

Aber sie sind zweitens absoluter Endzweck
und das allgemeine Werk;
so werden sie durch die Funktionen der verschiedenen,
sich aus der allgemeinen Besonderung weiter vereinzelnden Stände
und durch alle Tätigkeit und Privatsorge der Einzelnen hervorgebracht;
und drittens sind sie die Substanz ihres darin freien Wollens
und ihrer Gesinnung und so als geltende Sitte dargestellt.



§ 539
Der Staat ist als lebendiger Geist schlechthin nur als ein organisiertes,
in die besonderen Wirksamkeiten unterschiedenes Ganzes,
die von dem einen Begriffe (wenngleich nicht als Begriff gewußten)
des vernünftigen Willens ausgehend
denselben als ihr Resultat fortdauernd produzieren.

Die Verfassung ist diese Gliederung der Staatsmacht.

Sie enthält die Bestimmungen,
auf welche Weise der vernünftige Wille,
insofern er in den Individuen nur an sich der allgemeine ist,
teils zum Bewußtsein und Verständnis seiner selbst komme
und gefunden werde,
teils durch die Wirksamkeit der Regierung
und ihrer besonderen Zweige in Wirklichkeit gesetzt
und darin erhalten und ebenso gegen deren zufällige Subjektivität
als gegen die der Einzelnen geschützt werde.

Sie ist die existierende Gerechtigkeit
als die Wirklichkeit der Freiheit in der Entwicklung
aller ihrer vernünftigen Bestimmungen.



§ 540
Die Garantie einer Verfassung,
d. i. die Notwendigkeit,
daß die Gesetze vernünftig und ihre Verwirklichung gesichert sei,
liegt in dem Geiste des gesamten Volkes,
nämlich in der Bestimmtheit,
nach welcher es das Selbstbewußtsein seiner Vernunft hat
(die Religion ist dies Bewußtsein in seiner absoluten Substantialität),
- und dann zugleich in der demselben gemäßen wirklichen Organisation
als Entwicklung jenes Prinzips.

Die Verfassung setzt jenes Bewußtsein des Geistes voraus,
und umgekehrt der Geist die Verfassung,
denn der wirkliche Geist selbst
hat nur das bestimmte Bewußtsein seiner Prinzipien,
insofern dieselben für ihn als existierend vorhanden sind.



§ 541
Die lebendige Totalität,
die Erhaltung, d. i. die fortdauernde Hervorbringung des Staats überhaupt
und seiner Verfassung ist die Regierung.

Die natürlich notwendige Organisation
ist die Entstehung der Familie
und der Stände der bürgerlichen Gesellschaft.

Die Regierung ist der allgemeine Teil der Verfassung,
d. i. derjenige, welcher die Erhaltung jener Teile zum absichtlichen Zwecke hat,
aber zugleich die allgemeinen Zwecke des Ganzen faßt und betätigt,
die über der Bestimmung der Familie
und der bürgerlichen Gesellschaft stehen.

Die Organisation der Regierung
ist gleichfalls ihre Unterscheidung in Gewalten,
wie deren Eigentümlichkeiten durch den Begriff bestimmt sind,
aber in dessen Subjektivität zur wirklichen Einheit sich durchdringen.



§ 542
In der Regierung als organischer Totalität ist
1. die Subjektivität
als die in der Entwicklung des Begriffs
unendliche Einheit desselben mit sich selbst,
der alles haltende, beschließende Wille des Staats,
die höchste Spitze desselben
wie [seine] alles durchdringende Einheit,
- die fürstliche Regierungsgewalt.

In der vollkommenen Form des Staats,
in der alle Momente des Begriffs ihre freie Existenz erlangt haben,
ist diese Subjektivität nicht eine sogenannte moralische Person
oder ein aus einer Majorität hervorgehendes Beschließen
- Formen, in welchen die Einheit des beschließenden Willens
nicht eine wirkliche Existenz hat -,
sondern als wirkliche Individualität
Wille eines beschließenden Individuums;
- Monarchie.

Die monarchische Verfassung ist daher
die Verfassung der entwickelten Vernunft;
alle anderen Verfassungen gehören niedrigeren Stufen der Entwicklung
und Realisierung der Vernunft an.



§ 543
2. In der besonderen Regierungsgewalt tut sich
teils die Teilung des Staatsgeschäfts in seine sonst bestimmten Zweige,
die gesetzgebende Gewalt,
die Gerechtigkeitspflege oder richterliche,
die administrative und polizeiliche Gewalt usf.,
und damit die Verteilung derselben an besondere Behörden hervor,
welche für ihre Geschäfte an die Gesetze angewiesen,
hierzu und deswegen sowohl Unabhängigkeit
ihrer Wirksamkeit besitzen
als zugleich unter höherer Beaufsichtigung stehen;
- teils tritt die Teilnahme mehrerer an dem Staatsgeschäfte ein,
die zusammen den allgemeinen Stand ( § 528 ) ausmachen,
insofern sie zur wesentlichen Bestimmung ihres partikulären Lebens
ein Geschäft der allgemeinen Zwecke machen,
an welchem individuell teilnehmen zu können
die weitere Bedingung [, ?] die Ausbildung
und die Geschicklichkeit hierfür ist.



§ 544
3. Die ständische Behörde betrifft eine Teilnahme aller solcher,
welche der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt angehören
und insofern Privatpersonen sind,
an der Regierungsgewalt,
und zwar an der Gesetzgebung,
nämlich an dem Allgemeinen der Interessen,
welche nicht das Auftreten und Handeln des Staats
als Individuums betreffen (wie Krieg und Frieden)
und daher nicht ausschließlich der Natur der fürstlichen Gewalt angehören.

Vermöge dieser Teilnahme
kann die subjektive Freiheit und Einbildung
und deren allgemeine Meinung
sich in einer existierenden Wirksamkeit zeigen
und die Befriedigung, etwas zu gelten, genießen.



§ 545
Der Staat hat endlich die Seite,
die unmittelbare Wirklichkeit eines einzelnen
und natürlich bestimmten Volkes zu sein.

Als einzelnes Individuum
ist er ausschließend gegen andere ebensolche Individuen.

In ihrem Verhältnisse zueinander
hat die Willkür und Zufälligkeit statt,
weil das Allgemeine des Rechts
um der autonomischen Totalität dieser Personen willen
zwischen ihnen nur sein soll, nicht wirklich ist.

Diese Unabhängigkeit macht den Streit zwischen ihnen
zu einem Verhältnisse der Gewalt,
einem Zustand des Krieges,
für welchen der allgemeine Stand
sich zu dem besonderen Zwecke der Erhaltung
der Selbständigkeit des Staats gegen andere,
zum Stande der Tapferkeit, bestimmt.



§ 546
Dieser Zustand zeigt die Substanz des Staates
in ihrer zur abstrakten Negativität fortgehenden Individualität,
als die Macht, in welcher die besondere Selbständigkeit der Einzelnen
und der Zustand ihres Versenktseins in das äußerliche Dasein des Besitzes
und in das natürliche Leben sich als ein Nichtiges fühlt
und welche die Erhaltung der allgemeinen Substanz
durch die in der Gesinnung derselben geschehende Aufopferung
dieses natürlichen und besonderen Daseins,
die Vereitelung des dagegen Eitlen vermittelt.


ß. Das äußere Staatsrecht


§ 547
Durch den Zustand des Krieges
wird die Selbständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt
und nach einer Seite die gegenseitige Anerkennung
der freien Völkerindividuen bewirkt (§ 430)
und durch Friedensvergleiche,
die ewig dauern sollen,
sowohl diese allgemeine Anerkennung
als die besonderen Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt.

Das äußere Staatsrecht beruht
teils auf diesen positiven Traktaten,
enthält aber insofern nur Rechte,
denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§ 545),
teils auf dem sogenannten Völkerrechte,
dessen allgemeines Prinzip
das vorausgesetzte Anerkanntsein der Staaten ist
und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt,
daß die Möglichkeit des Friedens bleibt,
- auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet
und überhaupt auf den Sitten beruht.


y. Die Weltgeschichte


§ 548
Der bestimmte Volksgeist,
da er wirklich und seine Freiheit als Natur ist,
hat nach dieser Naturseite das Moment geographischer
und klimatischer Bestimmtheit;
er ist in der Zeit und hat dem Inhalte nach
wesentlich ein besonderes Prinzip
und eine dadurch bestimmte Entwicklung seines Bewußtseins
und seiner Wirklichkeit zu durchlaufen;
- er hat eine Geschichte innerhalb seiner.

Als beschränkter Geist ist seine Selbständigkeit ein Untergeordnetes;
er geht in die allgemeine Weltgeschichte über,
deren Begebenheiten die Dialektik der besonderen Völkergeister,
das Weltgericht, darstellt.


§ 549
Diese Bewegung ist der Weg der Befreiung der geistigen Substanz,
die Tat, wodurch der absolute Endzweck der Welt sich in ihr vollführt,
der nur erst an sich seiende Geist
sich zum Bewußtsein und Selbstbewußtsein
und damit zur Offenbarung und Wirklichkeit
seines an und für sich seienden Wesens bringt
und sich auch zum äußerlich allgemeinen, zum Weltgeist, wird.

Indem diese Entwicklung in der Zeit und im Dasein
und damit als Geschichte ist,
sind deren einzelne Momente und Stufen die Völkergeister;
jeder als einzelner und natürlicher
in einer qualitativen Bestimmtheit
ist nur eine Stufe auszufüllen
und nur ein Geschäft der ganzen Tat zu vollbringen bestimmt.



§ 550
Diese Befreiung des Geistes,
in der er zu sich selbst zu kommen
und seine Wahrheit zu verwirklichen geht,
und das Geschäft derselben
ist das höchste und absolute Recht.

Das Selbstbewußtsein eines besonderen Volkes
ist Träger der diesmaligen Entwicklungsstufe
des allgemeinen Geistes in seinem Dasein
und die objektive Wirklichkeit,
in welche er seinen Willen legt.

Gegen diesen absoluten Willen
ist der Wille der anderen besonderen Volksgeister rechtlos,
jenes Volk ist das weltbeherrschende;
ebenso aber schreitet er über sein jedesmaliges Eigentum
als über eine besondere Stufe hinaus
und übergibt es dann seinem Zufall und Gericht.



§ 551
Indem solches Geschäft der Wirklichkeit als Handlung
und damit als ein Werk Einzelner erscheint,
so sind diese in Rücksicht auf den substantiellen Inhalt
ihrer Arbeit Werkzeuge,
und ihre Subjektivität, die ihr Eigentümliches ist,
ist die leere Form der Tätigkeit.

Was sie daher durch den individuellen Anteil,
den sie an dem substantiellen,
von ihnen unabhängig bereiteten und bestimmten Geschäfte genommen,
für sich erlangt haben,
ist eine formelle Allgemeinheit subjektiver Vorstellung,
- der Ruhm, der ihre Belohnung ist.



§ 552
Der Volksgeist enthält Naturnotwendigkeit
und steht in äußerlichem Dasein (§ 483);
die in sich unendliche sittliche Substanz
ist für sich eine besondere und beschränkte (§ 549 u. 550)
und ihre subjektive Seite mit Zufälligkeit behaftet,
bewußtlose Sitte,
und Bewußtsein ihres Inhaltes als eines zeitlich Vorhandenen
und im Verhältnisse gegen eine äußerliche Natur und Welt.

Aber es ist der in der Sittlichkeit denkende Geist,
welcher die Endlichkeit,
die er als Volksgeist in seinem Staate
und dessen zeitlichen Interessen,
dem Systeme der Gesetze und der Sitten hat,
in sich aufhebt
und sich zum Wissen seiner in seiner Wesentlichkeit erhebt,
ein Wissen,
das jedoch selbst die immanente Beschränktheit des Volksgeistes hat.

Der denkende Geist der Weltgeschichte aber,
indem er zugleich jene Beschränktheiten der besonderen Volksgeister
und seine eigene Weltlichkeit abstreift,
erfaßt seine konkrete Allgemeinheit
und erhebt sich zum Wissen des absoluten Geistes,
als der ewig wirklichen Wahrheit,
in welcher die wissende Vernunft frei für sich ist
und die Notwendigkeit,
Natur und Geschichte nur seiner Offenbarung dienend
und Gefäße seiner Ehre sind.



Dritte Abteilung der Philosophie des Geistes Der absolute Geist


§ 553
Der Begriff des Geistes hat seine Realität im Geiste.

Daß diese in der Identität mit jenem
als das Wissen der absoluten Idee sei,
hierin ist die notwendige Seite,
daß die an sich freie Intelligenz in ihrer Wirklichkeit
zu ihrem Begriffe befreit sei,
um die dessen würdige Gestalt zu sein.

Der subjektive und der objektive Geist
sind als der Weg anzusehen,
auf welchem sich diese Seite der Realität
oder der Existenz ausbildet.



§ 554
Der absolute Geist ist ebenso ewig in sich seiende
als in sich zurückkehrende und zurückgekehrte Identität;
die eine und allgemeine Substanz als geistige,
das Urteil in sich und in ein Wissen,
für welches sie als solche ist.

Die Religion,
wie diese höchste Sphäre im allgemeinen bezeichnet werden kann,
ist ebensosehr als vom Subjekte ausgehend
und in demselben sich befindend
als objektiv von dem absoluten Geiste ausgehend zu betrachten,
der als Geist in seiner Gemeinde ist.



§ 555
Das subjektive Bewußtsein des absoluten Geistes
ist wesentlich in sich Prozeß,
dessen unmittelbare und substantielle Einheit
der Glaube in dem Zeugnis des Geistes
als die Gewißheit von der objektiven Wahrheit ist.

Der Glaube, zugleich diese unmittelbare Einheit
und sie als das Verhältnis jener unterschiedenen Bestimmungen enthaltend,
ist in der Andacht, dem impliziten oder expliziteren Kultus,
in den Prozeß übergegangen,
den Gegensatz zur geistigen Befreiung aufzuheben,
durch diese Vermittlung jene erste Gewißheit zu bewähren
und die konkrete Bestimmung derselben,
nämlich die Versöhnung, die Wirklichkeit des Geistes zu gewinnen.



A Die Kunst


§ 556
Die Gestalt dieses Wissens ist als unmittelbar
(das Moment der Endlichkeit der Kunst)
einerseits ein Zerfallen in ein Werk
von äußerlichem gemeinen Dasein,
in das dasselbe produzierende
und in das anschauende und verehrende Subjekt;
andererseits ist sie die konkrete Anschauung und Vorstellung
des an sich absoluten Geistes als des Ideals,
- der aus dem subjektiven Geiste geborenen konkreten Gestalt,
in welcher die natürliche Unmittelbarkeit
nur Zeichen der Idee,
zu deren Ausdruck so durch den einbildenden Geist verklärt ist,
daß die Gestalt sonst nichts anderes an ihr zeigt;
- die Gestalt der Schönheit.



§ 557
Die sinnliche Äußerlichkeit an dem Schönen,
die Form der Unmittelbarkeit als solcher
ist zugleich Inhaltsbestimmtheit,
und der Gott hat bei seiner geistigen
zugleich in ihm noch die Bestimmung eines natürlichen Elements
oder Daseins.

- Er enthält die sogenannte Einheit der Natur und des Geistes,
- d. i. die unmittelbare, die Form der Anschauung;
somit nicht die geistige Einheit,
in welcher das Natürliche nur als Ideelles,
Aufgehobenes gesetzt und der geistige Inhalt
nur in Beziehung auf sich selbst wäre;
es ist nicht der absolute Geist,
welcher in dies Bewußtsein eintritt.

- Nach der subjektiven Seite
ist die Gemeinde wohl eine sittliche,
weil sie ihr Wesen als geistiges weiß
und ihr Selbstbewußtsein und Wirklichkeit
hierin zur substantiellen Freiheit erhoben ist.

Aber behaftet mit der Unmittelbarkeit,
ist die Freiheit des Subjekts nur Sitte,
ohne die unendliche Reflexion in sich,
ohne die subjektive Innerlichkeit des Gewissens;
hiernach ist auch in weiterer Entwicklung
die Andacht und der Kultus der Religion der schönen Kunst bestimmt.



§ 558
Die Kunst bedarf zu den von ihr zu produzierenden Anschauungen
nicht nur eines äußerlichen gegebenen Materials,
worunter auch die subjektiven Bilder und Vorstellungen gehören,
sondern für den Ausdruck des geistigen Gehalts auch
der gegebenen Naturformen nach deren Bedeutung,
welche die Kunst ahnen und innehaben muss (vgl. § 411 ).

Unter den Gestaltungen ist die menschliche die höchste und wahrhafte,
weil nur in ihr der Geist seine Leiblichkeit
und hiermit anschaubaren Ausdruck haben kann.



§ 559
Der absolute Geist kann nicht in solcher Einzelheit
des Gestaltens expliziert werden;
der Geist der schönen Kunst ist darum ein beschränkter Volksgeist,
dessen an sich seiende Allgemeinheit,
indem zur weiteren Bestimmung ihres Reichtums fortgegangen wird,
in eine unbestimmte Vielgötterei zerfällt.

Mit der wesentlichen Beschränktheit des Inhalts
wird die Schönheit überhaupt
nur zur Durchdringung der Anschauung
oder des Bildes durch das Geistige,
- zu etwas Formellem,
so daß der Inhalt des Gedankens oder die Vorstellung
ebenso wie der Stoff,
den er zu seiner Einbildung gebraucht,
von der verschiedensten und selbst unwesentlichsten Art
und das Werk doch etwas Schönes und ein Kunstwerk sein kann.



§ 560
Die Einseitigkeit der Unmittelbarkeit an dem Ideale
enthält (§ 556) die entgegengesetzte,
daß es ein vom Künstler Gemachtes ist.

Das Subjekt ist das Formelle der Tätigkeit
und das Kunstwerk nur dann Ausdruck des Gottes,
wenn kein Zeichen von subjektiver Besonderheit darin,
sondern der Gehalt des inwohnenden Geistes
sich ohne Beimischung und von deren Zufälligkeit unbefleckt empfangen
und herausgeboren hat.

Aber indem die Freiheit nur bis zum Denken fortgeht,
ist die mit diesem inwohnenden Gehalte erfüllte Tätigkeit,
die Begeisterung des Künstlers,
wie eine ihm fremde Gewalt als ein unfreies Pathos;
das Produzieren hat an ihm selbst die Form natürlicher Unmittelbarkeit,
kommt dem Genie als diesem besonderen Subjekte zu
- und ist zugleich ein mit technischem Verstande
und mechanischen Äußerlichkeiten beschäftigtes Arbeiten.

Das Kunstwerk ist daher ebensosehr ein Werk der freien Willkür
und der Künstler der Meister des Gottes.



§ 561
In jenem Erfülltsein erscheint die Versöhnung so als Anfang,
daß sie unmittelbar in dem subjektiven Selbstbewußtsein vollbracht sei,
welches so in sich sicher und heiter,
ohne die Tiefe und ohne Bewußtsein seines Gegensatzes
gegen das an und für sich seiende Wesen ist.

Jenseits der in solcher Versöhnung geschehenen
Vollendung der Schönheit in der klassischen Kunst
liegt die Kunst der Erhabenheit, die symbolische,
worin die der Idee angemessene Gestaltung noch nicht gefunden ist,
vielmehr der Gedanke als hinausgehend
und ringend mit der Gestalt
als ein negatives Verhalten zu derselben,
der er zugleich sich einzubilden bemüht ist, dargestellt wird.

Die Bedeutung, der Inhalt zeigt eben damit,
die unendliche Form noch nicht erreicht zu haben,
noch nicht als freier Geist gewußt und sich bewußt zu sein.

Der Inhalt ist nur als der abstrakte Gott des reinen Denkens
oder ein Streben nach demselben,
das sich rastlos und unversöhnt in allen Gestaltungen herumwirft,
indem es sein Ziel nicht finden kann.



§ 562
Die andere Weise aber der Unangemessenheit der Idee und der Gestaltung ist,
daß die unendliche Form, die Subjektivität,
nicht wie in jenem Extreme nur oberflächliche Persönlichkeit,
sondern das Innerste ist und der Gott nicht als seine Gestalt bloß suchend
oder in äußerer sich befriedigend,
sondern sich nur in sich findend,
hiermit im Geistigen allein seine adäquate Gestalt sich gebend,
gewußt wird.

So gibt die - romantische - Kunst es auf,
ihn als solchen in der äußeren Gestalt
und durch die Schönheit zu zeigen;
sie stellt ihn als zur Erscheinung sich nur herablassend
und das Göttliche als Innigkeit in der Äußerlichkeit,
dieser selbst sich entnehmend dar,
welche daher hier in Zufälligkeit
gegen ihre Bedeutung erscheinen darf.



§ 563
Die schöne Kunst (wie deren eigentümliche Religion)
hat ihre Zukunft in der wahrhaften Religion.

Der beschränkte Gehalt der Idee geht an und für sich
in die mit der unendlichen Form identische Allgemeinheit,
- die Anschauung, das unmittelbare, an Sinnlichkeit gebundene Wissen
in das sich in sich vermittelnde Wissen,
in ein Dasein, das selbst das Wissen ist,
in das Offenbaren über;
so daß der Inhalt der Idee
die Bestimmung der freien Intelligenz zum Prinzip hat
und als absoluter Geist für den Geist ist.



B Die geoffenbarte Religion


§ 564
Es liegt wesentlich im Begriffe der wahrhaften Religion,
d. i. derjenigen, deren Inhalt der absolute Geist ist,
daß sie geoffenbart und zwar von Gott geoffenbart sei.

Denn indem das Wissen, das Prinzip,
wodurch die Substanz Geist ist,
als die unendliche für sich seiende Form
das Selbstbestimmende ist,
ist es schlechthin Manifestieren;
der Geist ist nur Geist, insofern er für den Geist ist,
und in der absoluten Religion ist es der absolute Geist,
der nicht mehr abstrakte Momente seiner,
sondern sich selbst manifestiert.



§ 565
Der absolute Geist in der aufgehobenen Unmittelbarkeit
und Sinnlichkeit der Gestalt und des Wissens
ist dem Inhalte nach der an und für sich seiende Geist der Natur
und des Geistes;
der Form nach ist er zunächst für das subjektive Wissen der Vorstellung.

Diese gibt den Momenten seines Inhaltes einerseits Selbständigkeit
und macht sie gegeneinander zu Voraussetzungen
und aufeinanderfolgenden Erscheinungen
und zu einem Zusammenhang des Geschehens
nach endlichen Reflexionsbestimmungen;
andererseits wird solche Form endlicher Vorstellungsweise
in dem Glauben an den einen Geist
und in der Andacht des Kultus auch aufgehoben.



§ 566
In diesem Trennen scheidet sich die Form von dem Inhalte
und in jener die unterschiedenen Momente des Begriffs
zu besonderen Sphären oder Elementen ab,
in deren jedem sich der absolute Inhalt darstellt,
a) als in seiner Manifestation bei sich selbst bleibender,
ewiger Inhalt;
ß) als Unterscheidung des ewigen Wesens von seiner Manifestation,
welche durch diesen Unterschied die Erscheinungswelt wird,
in die der Inhalt tritt;
y) als unendliche Rückkehr und Versöhnung der entäußerten Welt
mit dem ewigen Wesen,
das Zurückgehen desselben aus der Erscheinung
in die Einheit seiner Fülle.



§ 567
a) In dem Momente der Allgemeinheit,
der Sphäre des reinen Gedankens
oder dem abstrakten Elemente des Wesens
ist es also der absolute Geist,
welcher zuerst das Vorausgesetzte,
jedoch nicht Verschlossen-Bleibende,
sondern als substantielle Macht
in der Reflexionsbestimmung der Kausalität
Schöpfer Himmels und der Erde ist,
aber in dieser ewigen Sphäre vielmehr nur sich selbst
als seinen Sohn erzeugt,
ebenso in ursprünglicher Identität mit diesem Unterschiedenen bleibt,
als diese Bestimmung,
das von dem allgemeinen Wesen Unterschiedene zu sein,
sich ewig aufhebt
und durch diese Vermittlung der sich aufhebenden Vermittlung
die erste Substanz wesentlich als konkrete Einzelheit und Subjektivität,
- der Geist ist.



§ 568
ß) Im Momente der Besonderheit aber des Urteils
ist dies konkrete ewige Wesen das Vorausgesetzte,
und seine Bewegung ist die Erschaffung der Erscheinung,
das Zerfallen des ewigen Moments der Vermittlung,
des einigen Sohnes,
in den selbständigen Gegensatz,
einerseits des Himmels und der Erde,
der elementarischen und konkreten Natur,
andererseits des Geistes als mit ihr im Verhältnis stehend,
somit des endlichen Geistes,
welcher als das Extrem der in sich seienden Negativität
sich zum Bösen verselbständigt,
solches Extrem durch seine Beziehung auf eine gegenüberstehende Natur
und durch seine damit gesetzte eigene Natürlichkeit ist,
in dieser als denkend zugleich auf das Ewige gerichtet,
aber damit in äußerlicher Beziehung steht.



§ 569
y) Im Momente der Einzelheit als solcher,
nämlich der Subjektivität und des Begriffes selbst,
als des in seinen identischen Grund zurückgekehrten Gegensatzes
der Allgemeinheit und der Besonderheit,
stellt sich
1. als Voraussetzung die allgemeine Substanz
aus ihrer Abstraktion zum einzelnen Selbstbewußtsein verwirklicht
und dieses als unmittelbar identisch mit dem Wesen,
jenen Sohn der ewigen Sphäre in die Zeitlichkeit versetzt,
und in ihm das Böse als an sich aufgehoben dar;
aber ferner diese unmittelbare
und damit sinnliche Existenz des absolut Konkreten
sich in das Urteil setzend
und in dem Schmerz der Negativität ersterbend,
in welcher es als unendliche Subjektivität identisch mit sich,
aus derselben als absolute Rückkehr und allgemeine Einheit
der allgemeinen und einzelnen Wesenheit für sich geworden ist,
- die Idee des ewigen,
aber lebendigen und in der Welt gegenwärtigen Geistes.



§ 570
2. Diese objektive Totalität ist die an sich seiende Voraussetzung
für die endliche Unmittelbarkeit des einzelnen Subjekts,
für dasselbe daher zunächst ein Anderes
und Angeschautes, aber die Anschauung der an sich seienden Wahrheit,
durch welches Zeugnis des Geistes in ihm
es wegen seiner unmittelbaren Natur
zunächst sich für sich als das Nichtige und Böse bestimmt
und weiter nach dem Beispiel seiner Wahrheit,
vermittels des Glaubens an die darin an sich vollbrachte Einheit
der allgemeinen und einzelnen Wesenheit,
auch die Bewegung ist,
seiner unmittelbaren Naturbestimmtheit
und des eigenen Willens sich zu entäußern
und mit jenem Beispiel und seinem Ansich
in dem Schmerze der Negativität sich zusammenzuschließen
und so als vereint mit dem Wesen sich zu erkennen,
welches
3. durch diese Vermittlung sich als inwohnend
im Selbstbewußtsein bewirkt
und die wirkliche Gegenwärtigkeit des an und für sich seienden Geistes
als des allgemeinen ist.



§ 571
Diese drei Schlüsse,
die den einen Schluß
der absoluten Vermittlung des Geistes mit sich selbst ausmachen,
sind die Offenbarung desselben,
welche dessen Leben in dem Kreislaufe konkreter Gestalten
der Vorstellung expliziert.

Aus ihrem Auseinandertreten
und zeitlichen und äußerlichen Aufeinanderfolgen
nimmt sich die Entfaltung der Vermittlung in ihrem Resultat,
dem Zusammenschließen des Geistes mit sich selbst,
nicht nur zur Einfachheit des Glaubens
und der Gefühlsandacht zusammen,
sondern auch zum Denken,
in dessen immanenter Einfachheit
ebenso die Entfaltung ihre Ausbreitung hat,
aber gewußt als ein untrennbarer Zusammhang des allgemeinen,
einfachen und ewigen Geistes in sich selbst.

In dieser Form der Wahrheit
ist die Wahrheit der Gegenstand der Philosophie.



C Die Philosophie


§ 572
Diese Wissenschaft ist insofern die Einheit der Kunst und Religion,
als die der Form nach äußerliche Anschauungsweise der ersteren,
deren subjektives Produzieren und Zersplittern
des substantiellen Inhalts in viele selbständige Gestalten,
in der Totalität der zweiten,
deren in der Vorstellung sich entfaltendes
Auseinandergehen und Vermitteln des Entfalteten,
nicht nur zu einem Ganzen zusammengehalten,
sondern auch in die einfache geistige Anschauung vereint
und dann zum selbstbewußten Denken erhoben ist.

Dies Wissen ist damit der denkend erkannte Begriff
der Kunst und Religion,
in welchem das in dem Inhalte Verschiedene
als notwendig und dies Notwendige als frei erkannt ist.



§ 573
Die Philosophie bestimmt sich hiernach zu einem Erkennen
von der Notwendigkeit des Inhalts der absoluten Vorstellung
sowie von der Notwendigkeit der beiden Formen,
einerseits der unmittelbaren Anschauung und ihrer Poesie
und der voraussetzenden Vorstellung,
der objektiven und äußerlichen Offenbarung,
andererseits zuerst des subjektiven Insichgehens,
dann der subjektiven Hinbewegung und des
Identifizierens des Glaubens mit der Voraussetzung.

Dies Erkennen ist so das Anerkennen dieses Inhalts und seiner Form
und die Befreiung von der Einseitigkeit der Formen
und Erhebung derselben in die absolute Form,
die sich selbst zum Inhalte bestimmt
und identisch mit ihm bleibt und darin das Erkennen
jener an und für sich seienden Notwendigkeit ist.

Diese Bewegung, welche die Philosophie ist,
findet sich schon vollbracht,
indem sie am Schluß ihren eigenen Begriff erfaßt,
d. i. nur auf ihr Wissen zurücksieht.



§ 574
Dieser Begriff der Philosophie ist die sich denkende Idee,
die wissende Wahrheit (§ 236),
das Logische mit der Bedeutung,
daß es die im konkreten Inhalte
als in seiner Wirklichkeit bewährte Allgemeinheit ist.

Die Wissenschaft ist auf diese Weise in ihren Anfang zurückgegangen
und das Logische so ihr Resultat als das Geistige,
daß es aus dem voraussetzenden Urteilen,
worin der Begriff nur an sich
und der Anfang ein Unmittelbares war,
hiermit aus der Erscheinung, die es darin an ihm hatte,
in sein reines Prinzip zugleich als in sein Element sich erhoben hat.



§ 575
Es ist dieses Erscheinen,
welches zunächst die weitere Entwicklung begründet.

Die erste Erscheinung macht der Schluß aus,
welcher das Logische zum Grunde als Ausgangspunkt
und die Natur zur Mitte hat,
die den Geist mit demselben zusammenschließt.

Das Logische wird zur Natur und die Natur zum Geiste.

Die Natur, die zwischen dem Geiste und seinem Wesen steht,
trennt sie zwar nicht zu Extremen endlicher Abstraktion,
noch sich von ihnen zu einem Selbständigen,
das als Anderes nur Andere zusammenschlösse;
denn der Schluß ist in der Idee und die Natur wesentlich nur
als Durchgangspunkt und negatives Moment bestimmt
und an sich die Idee;
aber die Vermittlung des Begriffs hat die
äußerliche Form des Übergehens und die Wissenschaft
die des Ganges der Notwendigkeit,
so daß nur in dem einen Extreme die Freiheit des Begriffs
als sein Zusammenschließen mit sich selbst gesetzt ist.



§ 576
Diese Erscheinung ist im zweiten Schlusse insoweit aufgehoben,
als dieser bereits der Standpunkt des Geistes selbst ist,
welcher das Vermittelnde des Prozesses ist,
die Natur voraussetzt und sie mit dem Logischen zusammenschließt.

Es ist der Schluß der geistigen Reflexion in der Idee;
die Wissenschaft erscheint als ein subjektives Erkennen,
dessen Zweck die Freiheit und es selbst der Weg ist,
sich dieselbe hervorzubringen.



§ 577
Der dritte Schluß ist die Idee der Philosophie,
welche die sich wissende Vernunft,
das Absolut-Allgemeine zu ihrer Mitte hat,
die sich in Geist und Natur entzweit,
jenen zur Voraussetzung als den Prozeß
der subjektiven Tätigkeit der Idee
und diese zum allgemeinen Extreme macht,
als den Prozeß der an sich, objektiv, seienden Idee.

Das Sich-Urteilen der Idee in die beiden Erscheinungen (§ 575/6)
bestimmt dieselben als ihre (der sich wissenden Vernunft) Manifestationen,
und es vereinigt sich in ihr,
daß die Natur der Sache, der Begriff,
es ist, die sich fortbewegt und entwickelt,
und diese Bewegung ebensosehr die Tätigkeit des Erkennens ist,
die ewige an und für sich seiende Idee
sich ewig als absoluter Geist betätigt, erzeugt und genießt.