Die Verfassung Deutschlands
Die Verfassung Deutschlands
(1800-1802)
A
[Erste Entwürfe einer Einleitung zur Verfassungsschrift]
1.
[Vorrede]136)
(1799/1801)
Sollte das politische Resultat des verderblichen Krieges, den das Deutsche Reich mit Frankreich zu führen hatte, für Deutschland kein anderes sein, als daß einige seiner schönsten Länder, einige Millionen seiner Kinder ihm entrissen, zur Entschädigung der dadurch verlierenden Fürsten ihre geistlichen Mitstände vernichtet werden und eine schwere Schuldenlast das Elend des Kriegs noch in den Frieden verlängert?
1/451 So haben sich manche deutsche Patrioten gefragt zur Zeit des Rastatter Kongresses. Aus dem ganzen Gang jener Versammlung erfolgte zwar, daß Veränderungen in dem Zustand und der Verfassung Deutschlands Gegenstände desselben wären oder werden sollten; es wird nachher noch deutlicher werden, warum der Zustand so genau mit der Verfassung zusammenhängt, daß [Deutschland] durchaus politischer Zurücksetzung unterworfen sein mußte. Seitdem ist das Elend derjenigen deutschen Länder, die im Krieg mit Frankreich sind, so groß geworden, daß die Mattigkeit nichts als Ruhe um jeden Preis für den Augenblick, ohne Vorsicht für die Zukunft verlangt; mit Schmerzen mußte Deutschland sehen, daß [die Hoffnung auf] die Verstopfung der Quelle der Übel, wesentliche Verbesserung der Mängel der deutschen Staatsverfassung [schwand].137)
138) Außer den Despotien, d. h. den verfassungslosen Staaten, hat kein Land, als Ganzes, als Staat, eine elendere Verfassung als das Deutsche Reich, dies ist eine ziemlich allgemein gewordene Überzeugung; und der durch die fortdauernden Friedensunterhandlungen geendigte Krieg hat jedem die lebhafteste Empfindung davon gegeben, oder vielmehr ist es jetzt klarer geworden, daß Deutschland gar kein Staat mehr ist. Katheder-Statistiker, die die Staatsverfassungen zu klassifizieren und in die von Aristoteles angegebenen Klassen von Monarchie, Aristokratie usf. zu bringen die Amtspflicht hatten, wußten nie mit dem Deutschen Reich zurecht zu kommen; Voltaire hat seine Verfassung gerade eine Anarchie genannt; dies ist der beste Name, wenn Deutschland für einen Staat angesehen wird; aber jetzt gilt auch dieser Name nicht mehr, weil man Deutschland nimmer für einen Staat ansehen kann.
1/452 Das Gebäude der deutschen Staatsverfassung ist das Werk von vergangenen Jahrhunderten; es wird nicht vom Leben der jetzigen Zeit getragen; das ganze Schicksal mehr als eines Jahrhunderts ist seinen Formen eingeprägt, und die Gerechtigkeit und Gewalt, Tapferkeit und Feigheit, die Ehre, das Blut, die Not und das Wohlsein längst verflossener Zeiten, längst verwester Geschlechter wohnt in ihnen; das Leben und die Kräfte, deren Entwicklung und Tätigkeit der Stolz der jetzigen lebenden Generation sind, haben keinen Anteil an ihnen, kein Interesse für dasselbe und keine Nahrung von ihnen; das Gebäude mit seinen Pfeilern, seinen Schnörkeln steht isoliert vom Geiste der Zeit in der Welt.
139) Es ist die Sage von der Deutschen Freiheit auf uns gekommen, von der Zeit, wie wohl wenige Länder eine hatte, da in Deutschland der Einzelne, ungebeugt von einem Allgemeinen, ohne Unterwürfigkeit unter einen Staat für sich stand und seine Ehre und sein Schicksal auf ihm selbst beruhend hatte, in seinem eignen Sinn und Charakter seine Kraft an der Welt zerschlug oder sie sich zu seinem Genuß ausbildete - da es noch keinen Staat gab, da der Einzelne durch Charakter und Sitte und Religion zum Ganzen gehörte, aber in seiner Betriebsamkeit und Tat vom Ganzen nicht beschränkt wurde, sondern ohne Furcht, und ohne Zweifel an sich, durch seinen Sinn sich begrenzte; wohl hieß dieser Zustand, worin nicht Gesetze, sondern Sitten eine Menge zu einem Volk verbanden, gleiches Interesse, nicht ein allgemeiner Befehl das Volk als Staat darstellte, die deutsche Freiheit.140) Die Kreise von Gewalt, die jeder nach Charakter und Zufall sich schuf, den Besitz, den er sich errang, diese wandelbaren Dinge, fixiert[e] nach und nach die fortgehende Zeit, und indem das ausschließende Eigentum die Einzelnen völlig voneinander absonderte, wurden Begriffe dasjenige, worin sie sich verbanden, und notdürftige Gesetze fingen an zu herrschen.
1/453 So feige und schwächlich es ist, die Söhne jenes Zustands abscheulich, unglücklich und dumm zu nennen, [und] uns unendlich menschlicher, glücklicher und gescheiter zu glauben, so kindisch und albern wäre es, nach einem solchen Zustande - als ob er allein Natur wäre - sich zurückzusehnen und den Zustand, worin Gesetze herrschen, nicht als notwendig - und einen Zustand der Freiheit - zu achten zu wissen. - Der feste Bestand, den nach und nach jene Besitze erhielten, brachten eine Menge von Rechten hervor, welche ohne Einheit, ohne Prinzip, mehr eine Sammlung als ein System bilden konnten und deren Inkonsequenzen und verworrene Mannigfaltigkeit des höchsten Scharfsinns bedurften, um sie gegen ihre Widersprüche soviel als möglich zu retten und hier und da Einheit in sie hineinzubringen.
So ist ein Staatsgebäude entstanden, dessen einzelne Teile, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, jede Zunft, alles, was Rechte in Rücksicht auf den Staat besitzt, sich selbst diese erworben, nichts vom Allgemeinen, vom Staate als Ganzem zugeteilt erhalten haben.
1/454 Der Staat hatte immer das nur zu bestätigen, was seiner Macht entrissen wurde; die politische Gewalt und Recht des Einzelnen, als Staatsbeamten und Staatsbürgers, ist nicht ein Anteil, der nach einer Organisation des Ganzen berechnet wäre; die Pflichten des Einzelnen oder seines Amtes werden ebensowenig im Verhältnis auf dasselbe gefordert; sondern in Deutschland hat das einzelne Glied des politischen Körpers seine Gewalt im Staate sowie seine Rechte und Pflichten persönlich seiner Familie, seinem Stande oder seiner Zunft zu verdanken; und der Stand, Zunft usw. hat sie vom Zufall voriger Zeiten. Die Grundsätze des Systems des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus der Einheit eines staatsrechtlichen Begriffs, wie etwa der Begriff einer Monarchie, Aristokratie, Demokratie usw. ist, [abzuleiten;] sondern es sind Erzählungen von Wirklichkeiten, denn der Besitz war früher als das Gesetz, und er ist nicht aus Gesetzen entsprungen, sondern was selbst errungen war, ist zum gesetzlichen Rechte gemacht worden. Nach seinem ursprünglichen Rechtsgrunde ist daher das deutsche Staatsrecht eigentlich ein Privatrecht, und die politischen Rechte [sind] ein gesetzlicher Besitz, ein Eigentum.
Wie der Privatmann A das Haus a, ein Privatmann B einen Garten b usw. ererbt, erkauft, geschenkt erhalten hat, so besitzt ein Standesglied oder ein Amt A zum Eigentum 6 Bauern, B 600 Bauern; wie der Privatmann C einen kleinen Kram, viel Kornfeld, auch Weinberge besitzt, so besitzt der Stand C oder das Amt C die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über 5 Häuser, das Zehntrecht über 100 Dörfer, die Stelle D hat ein Stück der Besteuerungsgewalt über 2000 Bürger und ein [Recht,] mitzusprechen über Krieg und Frieden ganz Deutschlands, ein ander[er hat] ein Stück der Besteuerungsgewalt über eine Million Menschen und gar nichts mitzusprechen über den Krieg und Frieden von ganz Deutschland. Ausübende, gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, administrative Gewalt sind auf die regelloseste Art gemengt, geteilt und verbunden und in den ungleichsten Proportionen vermischt und gesondert, gerade so mannigfaltig als das Eigentum der Staatsbürger als Privatleute; und der Rechtsgrund beider ist derselbe.
1/455 Welcher Staat sollte nun besser organisiert scheinen als derjenige, in welchem jedes Recht eines Anteils an der Staatsgewalt141) aufs genaueste bestimmt, jeder darauf sich beziehende Umstand der Gegenstand der langwierigsten Diskussionen gewesen ist? worin die Sorgsamkeit für dieses politische Eigentum mit der pünktlichsten Skrupulosität auf alles und jedes, auf die anscheinend größten Kleinigkeiten, z. B. Ordnung im Sitzen, Gehen und dgl. Titulatur, mit einer unendlichen, bewunderungswürdigen Genauigkeit zur Bewahrung jedes Rechts sich erstreckt hat?142)
Der Anteil an der Staatsgewalt, den der Einzelne für sich erworben hat, ist damit der Gewalt des Allgemeinen entzogen. Dieser Macht des Allgemeinen, dem Monarchen (Kaiser) und der Ständeversammlung (Reichstag) ist damit der notwendige Charakter, die Souveränität in einem höchst schwachen Maße gelassen worden.143)
1/456 Soviel nun jeder Teil nicht nur am Ganzen Anteil, sondern auch soweit sich jeder isoliert, außer der Gewalt des Staats gesetzt hat, so weit ist ihm diese Unabhängigkeit als Recht zugesichert; und täglich streben die Teile außer der Abhängigkeit vom Ganzen noch weit mehr auch über die Grenze hinaus sich zurückzuziehen, die sanktioniert ist. Die Rechte der Trennung vom Ganzen, die die einzelnen Stände sich errungen haben, sind heilige, unverletzliche Rechte, auf deren Erhaltung das ganze sogenannte Staatsgebäude ruht, und das deutsche Staatsgebäude heißt nichts anderes als die Summe der Rechte, die dem Staate entzogen sind, Rechte, die mit der größten Gewissenhaftigkeit und der scheuesten Sorglichkeit bewahrt werden, und diese Gerechtigkeit ist das Prinzip, die Seele der Verfassung. Jedes Urteil, das aus dem Begriff und Wesen eines Staats …
2.
[Einleitung]144)
(1799/1800)
1/457 Der immer sich vergrößernde Widerspruch zwischen dem Unbekannten, das die Menschen bewußtlos suchen, und dem Leben, das ihnen angeboten und erlaubt wird und das sie zu dem ihrigen machten, die Sehnsucht derer nach Leben, welche die Natur zur Idee in sich hervorgearbeitet haben, enthalten das Streben gegenseitiger Annäherung. Das Bedürfnis jener, ein Bewußtsein über das, was sie gefangenhält, und das Unbekannte, das sie verlangen, zu bekommen, trifft mit dem Bedürfnis dieser, ins Leben aus ihrer Idee überzugehen, zusammen. Diese können nicht allein leben, und allein ist der Mensch immer, wenn er auch seine Natur vor sich selbst dargestellt, diese Darstellung zu seinem Gesellschafter gemacht hat und in ihr sich selbst genießt; er muß auch das Dargestellte als ein Lebendiges finden. Der Stand des Menschen, den die Zeit in eine innere Welt vertrieben hat, kann entweder, wenn er sich in dieser erhalten will, nur ein immerwährender Tod oder, wenn die Natur ihn zum Leben treibt, nur ein Bestreben sein, das Negative der bestehenden Welt aufzuheben, um sich in ihr finden und genießen, um leben zu können. Sein Leiden ist mit Bewußtsein der Schranken verbunden, wegen derer er das Leben, so wie es ihm erlaubt wäre, verschmäht, er will sein Leiden; dahingegen das Leiden des Menschen ohne Reflexion auf sein Schicksal ohne Willen ist, weil er das Negative ehrt, die Schranken nur in der Form ihres rechtlichen und machthabenden Daseins als unbezwinglich und seine Bestimmtheiten und ihre Widersprüche als absolut nimmt und ihnen, auch sogar, wenn sie seine Triebe verletzen, sich und andere aufopfert.
Die Aufhebung dessen, was in Ansehung der Natur negativ, in Ansehung des Willens positiv ist, wird nicht durch Gewalt, weder die man selbst seinem Schicksal antut, noch die es von außen her erfährt, bewirkt; in beiden Fällen bleibt das Schicksal, was es ist, die Bestimmtheit, - die Schranke wird durch Gewalt nicht vom Leben getrennt; fremde Gewalt ist Besonderes gegen Besonderes, der Raub eines Eigentums, ein neues Leiden; die Begeisterung eines Gebundenen ist ein ihm selbst furchtbarer Moment, in welchem er sich verliert, sein Bewußtsein nur in den vergessenen, nicht totgewordenen Bestimmtheiten wiederfindet.
Das Gefühl des Widerspruchs der Natur mit dem bestehenden Leben ist das Bedürfnis, daß er gehoben werde; und dies wird er, wenn das bestehende Leben seine Macht und alle seine Würde verloren hat, wenn es reines Negatives geworden ist.
1/458 Alle Erscheinungen dieser Zeit zeigen, daß die Befriedigung im alten Leben sich nicht mehr findet; es war eine Beschränkung auf eine ordnungsvolle Herrschaft über sein Eigentum, ein Beschauen und Genuß seiner völlig untertänigen kleinen Welt und dann auch eine diese Beschränkung versöhnende Selbstvernichtung und Erhebung im Gedanken an den Himmel. Einesteils hat die Not der Zeit jenes Eigentum angegriffen, andernteils ihre Geschenke in Luxus die Beschränkung aufgehoben und in beiden Fällen den Menschen zum Herrn gemacht und seine Macht über die Wirklichkeit zur höchsten. Unter diesem dürren Verstandesleben ist auf einer Seite das böse Gewissen, sein Eigentum, Sachen, zum Absoluten zu machen, größer geworden und damit auf der andern das Leiden der Menschen; und kein besseres Leben hat diese Zeit angehaucht. Sein Drang nährt sich an dem Tun großer Charaktere einzelner Menschen, an den Bewegungen ganzer Völker, an der Darstellung der Natur und des Schicksals durch Dichter; durch Metaphysik erhalten die Beschränkungen ihre Grenzen und ihre Notwendigkeit im Zusammenhang des Ganzen. Das beschränkte Leben als Macht kann nur dann von Besserem feindlich mit Macht angegriffen werden, wenn dieses auch zur Macht geworden ist und Gewalt zu fürchten hat. Als Besonderes gegen Besonderes ist die Natur in ihrem wirklichen Leben der einzige Angriff oder Widerlegung des schlechteren Lebens, und eine solche kann nicht Gegenstand einer absichtlichen Tätigkeit sein. Aber das Beschränkte kann durch seine eigene Wahrheit, die in ihm liegt, angegriffen und mit dieser in Widerspruch gebracht werden; es gründet seine Herrschaft nicht auf Gewalt Besonderer gegen Besondere, sondern auf Allgemeinheit; diese Wahrheit, das Recht, die es sich vindiziert, muß ihm genommen und demjenigen Teile des Lebens, das gefordert wird, gegeben werden. Diese Würde einer Allgemeinheit, eines Rechts ist, was die Forderung des Leidens der mit dem bestehenden, mit jener Ehre bekleideten Leben in Widerspruch kommenden Triebe so schüchtern als gegen Gewissen gehend macht. Dem Positiven des Bestehenden, das eine Negation der Natur ist, wird seine Wahrheit, daß Recht sein soll, gelassen.
Im Deutschen Reiche ist die machthabende Allgemeinheit, als die Quelle alles Rechts, verschwunden, weil sie sich isoliert, zum Besonderen gemacht hat. Die Allgemeinheit ist deswegen nur noch als Gedanke, nicht als Wirklichkeit mehr vorhanden. Worüber die öffentliche Meinung heller oder dunkler durch Verlust des Zutrauens entschieden hat, darüber braucht es wenig, ein klareres Bewußtsein allgemeiner zu machen. Und alle bestehenden Rechte haben doch allein in diesem Zusammenhang mit dem Ganzen ihren Grund, der, weil er schon längst nicht mehr ist, sie alle zu besonderen hat werden lassen.
1/459 Entweder kann nun von der Wahrheit, die auch das Bestehende zugibt, ausgegangen werden; alsdann werden die Teilbegriffe, die in dem des ganzen Staates enthalten sind, aufgefaßt als allgemeine im Gedanken, und ihre Allgemeinheit oder Besonderheit in der Wirklichkeit [wird] neben sie gestellt; zeigt eine solche Teil-Einheit [sich] als eine besondere, so fällt der Widerspruch zwischen dem, was sie sein will und allein für sie gefordert wird, und dem, was sie ist, in die Augen.
B
[Die Verfassung Deutschlands]
[Einleitung]
Deutschland ist kein Staat mehr. Die älteren Staatsrechtslehrer, welchen bei der Behandlung des deutschen Staatsrechts die Idee einer Wissenschaft vorschwebte und welche also darauf ausgingen, von der deutschen Verfassung einen Begriff festzusetzen, konnten über diesen Begriff nicht einig werden, bis die neueren es aufgaben, ihn zu finden, und das Staatsrecht nicht mehr als eine Wissenschaft, sondern als eine Beschreibung von dem, was empirischerweise, ohne einer vernünftigen Idee sich anzupassen, vorhanden ist, behandeln und dem deutschen Staate nichts mehr als den Namen eines Reichs oder eines Staatskörpers geben zu können glauben.
1/461 Es ist kein Streit mehr darüber, unter welchen Begriff die deutsche Verfassung falle. Was nicht mehr begriffen werden kann, ist nicht mehr. Sollte Deutschland ein Staat sein, so könnte man diesen Zustand der Auflösung des Staats nicht anders als mit einem auswärtigen Staatsrechtsgelehrten Anarchie nennen, wenn nicht die Teile sich wieder zu Staaten konstituiert hätten, denen weniger ein noch bestehendes als vielmehr die Erinnerung eines ehemaligen Bandes noch einen Schein von Vereinigung läßt, so wie die herabgefallenen Früchte noch ihrem Baume angehört zu haben daran erkannt werden, daß [sie] unter seiner Krone liegen; aber [weder] die Stelle unter ihm noch sein Schatten, der sie berührt, retten sie nicht vor Fäulnis und der Macht der Elemente, denen sie jetzt gehören.
Die Gesundheit eines Staats offenbart sich im allgemeinen nicht sowohl in der Ruhe des Friedens als in der Bewegung des Kriegs; jene ist der Zustand des Genusses und der Tätigkeit in Absonderung, die Regierung eine weise Hausväterlichkeit, die nur Gewöhnliches an die Beherrschten fordert; im Kriege aber zeigt sich die Kraft des Zusammenhangs aller mit dem Ganzen, wieviel von ihnen fordern zu können er sich eingerichtet hat, und wieviel das taugt, was aus eigenem Triebe und Gemüte für ihn sie tun mögen.
So hat in dem Krieg mit der französischen Republik Deutschland an sich die Erfahrung gemacht, wie es kein Staat mehr ist, und ist seines politischen Zustandes sowohl in dem Kriege selbst als an dem Frieden innegeworden, der diesen Krieg endigte und dessen handgreifliche Resultate sind: der Verlust einiger der schönsten deutschen Länder, einiger Millionen seiner Bewohner, eine Schuldenlast auf der südlichen Hälfte stärker als auf der nördlichen, welche das Elend des Kriegs noch weit hinein in den Frieden verlängert, und daß außer denen, welche unter die Herrschaft der Eroberer und zugleich fremder Gesetze und Sitten gekommen sind, noch viele Staaten dasjenige verlieren werden, was ihr höchstes Gut ist, - eigene Staaten zu sein.
1/462 Welches aber die inneren Ursachen, der Geist dieser Resultate sei, wie sie nur seine äußeren und notwendigen Erscheinungen, zu einer solchen Überlegung ist der Friede geschickt, so wie diese Überlegung an sich eines jeden würdig ist, der sich nicht demjenigen, was geschieht, hingibt, sondern die Begebenheit und ihre Notwendigkeit erkennt und sich durch eine solche Erkenntnis von denjenigen unterscheidet, welche nur die Willkür und den Zufall um ihrer Eitelkeit willen sehen, durch die sie sich überreden, daß sie alles, was geschehen ist, klüger und glücklicher geführt haben würden; eine solche Erkenntnis ist für die meisten nur, weil sie sich damit und mit dem verständigen Urteilen über die einzelnen Dinge, das aus ihr folgt, [brüsten können,] von Wichtigkeit, nicht um aus der Erfahrung zu lernen, wie für einen künftigen Fall besser zu handeln sei. Denn derjenigen, die in diesen großen Begebenheiten so handeln, daß sie dieselben leiten könnten, sind sehr wenige; die anderen aber haben den Begebenheiten mit Verstand und Einsicht in ihre Notwendigkeit zu dienen. Aus der Erfahrung der Fehler aber, welche der Ausbruch der inneren Schwäche und Unklugheit ist, lernen nicht sowohl diejenigen, welche sie begangen haben - sondern diese verstärken vielmehr nur ihre Gewohnheit, sie zu begehen -, als die anderen sie kennenlernen und durch diese Einsicht sich in den Stand setzen, Nutzen daraus zu ziehen, - welche, wenn sie dies zu tun überhaupt fähig [und] dazu in der äußeren Lage sind, durch beides eine Einsicht besitzen, die der Gedanke eines Privatmanns entbehren kann.
1/463 Die Gedanken, welche diese Schrift enthält, können bei ihrer öffentlichen Äußerung keinen anderen Zweck noch Wirkung haben, als das Verstehen dessen, was ist, und damit die ruhigere Ansicht sowie ein in der wirklichen Berührung und in Worten gemäßigtes Ertragen derselben zu befördern. Denn nicht das, was ist, macht uns ungestüm und leidend, sondern daß es nicht ist, wie es sein soll; erkennen wir aber, daß es ist, wie es sein muß, d. h. nicht nach Willkür und Zufall, so erkennen wir auch, daß es so sein soll. Es ist aber schwer für die Menschen überhaupt, sich zu der Gewohnheit zu erheben, daß sie die Notwendigkeit zu erkennen und zu denken suchen. Denn zwischen die Begebenheiten und das freie Auffassen derselben stellen sie eine Menge von Begriffen und Zwecken hinein und verlangen, daß das, was geschieht, diesen gemäß sein soll. Und wenn [es] ohne Zweifel meist anders ist, so überheben sie sich ihrer Begriffe, als ob in diesen die Notwendigkeit, in demjenigen aber, was geschieht, nur der Zufall herrschte, weil ihre Begriffe ebenso beschränkt als ihre Ansicht der Dinge ist, die sie nur als einzelne Begebenheiten, nicht als ein System derselben, das von einem Geist regiert wird, auffassen; und sie mögen sonst durch sie leiden oder auch nur sie ihren Begriffen widersprechend finden, so finden sie darin, daß sie ihre Begriffe behaupten, das Recht, das Geschehene bitter zu tadeln.
Vor allem hat wohl die fortgehende Zeit die Deutschen mit dieser Untugend behaftet. In ewigem Widerspruch zwischen dem, was sie fordern, und dem, was nicht nach ihrer Forderung geschieht, erscheinen sie nicht bloß tadelsüchtig, sondern, wenn sie bloß von ihren Begriffen sprechen, unwahr und unredlich, weil sie in ihre Begriffe von dem Recht und den Pflichten die Notwendigkeit setzen, aber nichts nach dieser Notwendigkeit geschieht und sie selbst so sehr hieran gewöhnt sind, teils daß ihre Worte den Taten immer widersprechen, teils daß sie aus den Begebenheiten ganz etwas anderes zu machen suchen, als sie wirklich sind, und die Erklärung derselben nach gewissen Begriffen zu drehen.
1/464 Es würde aber derjenige, der das, was in Deutschland zu geschehen pflegt, nach den Begriffen dessen, was geschehen soll, nämlich nach den Staatsgesetzen, kennenlernen wollte, aufs höchste irren. Denn die Auflösung des Staats erkennt sich vorzüglich daran, wenn alles anders geht als die Gesetze. Ebenso würde er sich irren, wenn die Form146) , welche von diesen Gesetzen genommen wird, ihm in Wahrheit der Grund und die Ursache derselben schiene. Denn eben um ihrer Begriffe willen erscheinen die Deutschen so unredlich, nichts zu gestehen, wie es ist, noch es für nicht mehr und weniger zu geben, als in der Kraft der Sache wirklich liegt. Sie bleiben ihren Begriffen, dem Rechte und den Gesetzen getreu, aber die Begebenheiten pflegen nicht damit übereinzustimmen, und so strebt diejenige Seite, die den Vorteil dabei hat, durch Worte mit Gewalt der Begriffe beides einander anzupassen. Der Begriff aber, der die übrigen in sich schließt, ist, daß Deutschland überhaupt noch jetzt ein Staat sei, weil es ehemals ein Staat gewesen und noch die Formen, aus denen das Belebende derselben entflohen ist, vorhanden sind.
Die Organisation dieses Körpers, welche die deutsche Staatsverfassung heißt, hatte sich in einem ganz anderen Leben gebildet, als nachher und jetzt in ihm wohnt; die Gerechtigkeit und Gewalt, die Weisheit und die Tapferkeit verflossener Zeiten, die Ehre und das Blut, das Wohlsein und die Not längst verwester Geschlechter und mit ihnen untergegangener Sitten und Verhältnisse ist in den Formen dieses Körpers ausgedrückt. Der Verlauf der Zeit aber und der in ihr sich entwickelnden Bildung hat das Schicksal jener Zeit und das Leben der jetzigen voneinander abgeschnitten. Das Gebäude, worin jenes Schicksal hauste, wird von dem Schicksal des jetzigen Geschlechts nicht mehr getragen und steht ohne Anteil und Notwendigkeit für dessen Interesse und seine Tätigkeit isoliert von dem Geiste der Welt. Wenn diese Gesetze ihr altes Leben verloren haben, so hat sich die jetzige Lebendigkeit nicht in Gesetze zu fassen gewußt; jede ist ihren eigenen Weg gegangen, hat sich für sich festgesetzt, und das Ganze [ist] zerfallen, der Staat ist nicht mehr.
1/465 Diese Form des deutschen Staatsrechts ist tief in dem gegründet, wodurch die Deutschen sich am berühmtesten gemacht haben, nämlich in ihrem Trieb zu Freiheit. Dieser Trieb ist es, der die Deutschen, nachdem alle anderen europäischen Völker sich der Herrschaft eines gemeinsamen Staates unterworfen haben, nicht zu einem gemeinschaftlicher Staatsgewalt sich unterwerfenden Volke werden ließ. Die Hartnäckigkeit des deutschen Charakters hat sich nicht bis dahin überwinden lassen, daß die einzelnen Teile ihre Besonderheiten der Gesellschaft aufgeopfert, sich alle in ein Allgemeines vereinigt und die Freiheit in gemeinschaftlicher freier Unterwürfigkeit unter eine oberste Staatsgewalt gefunden hätten.
Das ganz eigentümliche Prinzip des deutschen Staatsrechts steht in unzertrenntem Zusammenhang mit dem Zustande Europas, in welchem die Nationen nicht mittelbar durch Gesetze, sondern unmittelbar an der obersten Gewalt teilnahmen. Die oberste Staatsmacht war unter den europäischen Völkern eine allgemeine Gewalt, an der jedem eine Art von freiem und persönlichem Anteil zukam, und diesen freien, persönlichen, von Willkür abhängigen Anteil haben die Deutschen nicht in den freien, von Willkür unabhängigen Anteil verwandeln wollen, der in der Allgemeinheit und Kraft von Gesetzen besteht, sondern sie haben sich ihren spätesten Zustand ganz auf der Grundlage jenes Zustandes der nicht gesetzwidrigen, aber gesetzlosen Willkür erbaut.
1/466 Der spätere Zustand geht unmittelbar von jenem Zustand aus, worin die Nation, ohne ein Staat zu sein, ein Volk ausmachte. In dieser Zeit der alten deutschen Freiheit stand der Einzelne in seinem Leben und Tun für sich; er hatte seine Ehre und sein Schicksal nicht auf dem Zusammenhang mit einem Stand, sondern auf ihm selbst beruhend. In seinem eigenen Sinn und Kraft zerschlug er sich an der Welt oder bildete er sie sich zu seinem Genuß. Zum Ganzen gehörte er durch Sitte, Religion, einen unsichtbaren lebendigen Geist und einige wenige große Interessen. Sonst - in seiner Betriebsamkeit und Tat - ließ er sich nicht vom Ganzen beschränken, sondern begrenzte sich ohne Furcht und Zweifel nur [durch] sich selbst; aber was innerhalb seines Kreises lag, war so sehr und so ganz Er selbst, daß man es nicht einmal sein Eigentum nennen konnte, sondern für das ihm zu seinem Kreise Gehörige, was wir einen Teil nennen würden, [woran wir] also auch nur einen Teil unsrer selbst setzen würden, setzte er Leib und Leben und Seele und Seligkeit daran. Die Teilung und Berechnung, worauf unser Gesetzeszustand beruht, [so] daß es für eine geraubte Kuh nicht der Mühe wert ist, den Kopf aufs Spiel zu setzen, noch gegen eine zehnfach und unendlich überlegene Macht (wie die [des] Staats) unverhohlen sich mit seiner Einzelheit zu setzen, kannte er nicht, sondern war vollständig und ganz in dem Seinigen. (Den Franzosen ist entier “ganz” und “eigensinnig”.)
Aus diesem eigenwilligen Tun, das allein Freiheit genannt wurde, bildeten sich Kreise von Gewalt über andere nach Zufall und Charakter, ohne Rücksicht auf ein Allgemeines und mit wenig Einschränkung von dem, was man Staatsgewalt nennt; denn dies war im Gegensatz gegen die Einzelnen fast gar nicht vorhanden.
Diese Kreise von Gewalt fixierte die fortgehende Zeit. Die Teile der allgemeinen Staatsmacht wurden eine Mannigfaltigkeit von ausschließendem, vom Staat selbst unabhängigem und nach keiner Regel noch Grundsatz verteiltem Eigentum. Dies mannigfaltige Eigentum bildet nicht ein System von Rechten, sondern eine Sammlung ohne Prinzip, deren Inkonsequenzen und Verworrenheit des höchsten Scharfsinns bedurfte, um bei vorkommender Kollision sie gegen ihre Widersprüche so viel [wie] möglich zu retten, oder vielmehr der Not und Übermacht bedurfte, um sich miteinander zu vertragen; vorzüglich aber, in Rücksicht aufs Ganze, der speziellsten göttlichen Providenz, um es notdürftig zu erhalten.148)
1/467 Die politischen Gewalten und Rechte sind nicht nach einer Organisation des Ganzen berechnete Staatsämter, die Leistungen und Pflichten des Einzelnen sind nicht nach dem Bedürfnisse des Ganzen bestimmt, sondern jedes einzelne Glied der politischen Hierarchie, jedes Fürstenhaus, jeder Stand, jede Stadt, Zunft usw., alles, was Rechte oder Pflichten in bezug auf den Staat hat, hat sie sich selbst erworben, und der Staat hat bei solcher Schmälerung seiner Macht keine andere Verrichtung, als es zu bestätigen, daß seine Macht ihm entrissen wurde, so daß, wenn der Staat alle Gewalt verliert und doch der Besitz der Einzelnen auf der Macht des Staats beruht, der Besitz derjenigen notwendig sehr schwankend sein muß, die keine andere Stütze haben als die Staatsmacht, die gleich Null ist.
Die Grundsätze des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus dem Begriffe eines Staats [überhaupt] oder dem Begriffe einer bestimmten Verfassung, einer Monarchie usw. abzuleiten, und das deutsche Staatsrecht ist nicht eine Wissenschaft nach Grundsätzen, sondern ein Urbarium von den verschiedensten der nach Art des Privatrechts erworbenen Staatsrechte. Gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, militärische Gewalt sind, auf die regelloseste Art und in den ungleichartigsten Portionen vermengt, geteilt und verbunden, geradeso mannigfaltig als das Eigentum der Privatleute.
1/468 Durch Reichstagsabschiede, Friedensschlüsse, Wahlkapitulationen, Hausverträge, reichsgerichtliche Entscheidungen usw. ist das politische Eigentum eines jeden Gliedes des deutschen Staatskörpers aufs sorgfältigste bestimmt. Die Sorgsamkeit dafür [hat] sich mit der pünktlichsten Religiosität auf alles und jedes erstreckt und auf scheinbar unbedeutende Dinge, z. B. Titulatur, Ordnung im Gehen und Sitzen, Farbe mancher Meubles usw., jahrelange Bemühungen verwandt. Von dieser Seite der genauesten Bestimmung jedes auch noch so geringfügigen Umstands, der sich aufs Recht bezieht, muß dem deutschen Staate die beste Organisation zugeschrieben werden. Das Deutsche Reich ist ein Reich, wie das Reich der Natur ist [in] seinen Produktionen, unergründlich im Großen und unerschöpflich im Kleinen, und diese Seite ist es, welche die Eingeweihten in die unendlichen Details der Rechte mit jenem Staunen vor der Ehrwürdigkeit des deutschen Staatskörpers und mit jener Bewunderung für dies System der durchgeführtesten Gerechtigkeit erfüllt.
Diese Gerechtigkeit, jeden Teil in seiner Trennung vom Staat zu erhalten, und die notwendigen Ansprüche des Staats an das einzelne Glied desselben stehen in dem vollkommensten Widerspruche. Der Staat erfordert einen allgemeinen Mittelpunkt, einen Monarchen und Stände, worin sich die verschiedenen Gewalten, Verhältnisse zu auswärtigen Mächten, Kriegsmacht, Finanzen, die hierauf Bezug haben, usw. vereinigten, einen Mittelpunkt, [der] zu der Direktion auch die notwendige Macht hätte, sich und seine Beschlüsse zu behaupten und die einzelnen Teile in der Abhängigkeit von sich zu erhalten. Durch das Recht hingegen ist den einzelnen Ständen beinahe gänzliche oder vielmehr gänzliche Unabhängigkeit zugesichert. Wenn es Seiten der Unabhängigkeit gibt, die nicht ausdrücklich und feierlich in Wahlkapitulationen, Reichstagsabschieden usw. bestimmt sind, [so] sind sie ihnen durch die Praxis sanktioniert, - ein wichtigerer und durchgreifenderer Rechtsgrund als alle übrigen. Das deutsche Staatsgebäude ist nichts anderes als die Summe der Rechte, welche die einzelnen Teile dem Ganzen entzogen haben, und diese Gerechtigkeit, die sorgsam darüber wacht, daß dem Staat keine Gewalt übrigbleibt, ist das Wesen der Verfassung.
1/469 Mögen nun die unglücklichen Provinzen, die in der Hilflosigkeit des Staats, dem sie angehören, zugrunde gehen, den politischen Zustand desselben anklagen, mag das Reichsoberhaupt und die zunächst bedrängten patriotischen Stände die übrigen vergebens zu gemeinschaftlicher Mitwirkung aufrufen, mag Deutschland ausgeplündert und beschimpft werden, - der Staatsrechtsgelehrte wird zu zeigen wissen, daß dies alles den Rechten und der Praxis ganz gemäß und alle Unglücksfälle Kleinigkeiten gegen die Handhabung dieser Gerechtigkeit sind. Wenn die unglückliche Art, mit welcher der Krieg geführt worden ist, in dem Betragen einzelner Stände liegt, von denen der eine kein Kontingent, sehr viele statt der Soldaten jetzt erst ausgehobene Rekruten stellten, der andere keine Römermonate bezahlte, ein dritter zur Zeit der höchsten Not sein Kontingent wegzog, viele Friedensschlüsse und Neutralitätsverträge eingingen, die allermeisten, jeder auf seine Art, die Verteidigung Deutschlands vernichteten, so beweist das Staatsrecht, daß die Stände das Recht zu einem solchen Betragen hatten, das Recht, das Ganze in die größte Gefahr, Schaden und Unglück zu bringen, und weil es Rechte sind, müssen die Einzelnen und die Gesamtheit solche Rechte, zugrunde gerichtet zu werden, aufs strengste bewahren und beschützen. Für dies Rechtsgebäude des deutschen Staats gibt es deswegen vielleicht keine passendere Inschrift als die:
Fiat iustitia, pereat Germania!
Es ist ein, wenn nicht vernünftiger, doch gewissermaßen edler Zug im deutschen Charakter, daß das Recht überhaupt, sein Grund und seine Folgen mögen auch beschaffen sein, wie sie wollen, ihm so etwas Heiliges ist. Wenn Deutschland als eigener, unabhängiger Staat, wie es allen Anschein hat, und die deutsche Nation als Volk vollends ganz zugrunde geht, so gewährt es immer noch einen erfreulichen Anblick, unter den zerstörenden Geistern die Scheu vor dem Recht voran zu erblicken.
1/470 Eine solche Ansicht würden der politische Zustand und das Staatsrecht Deutschlands gewähren, wenn Deutschland als ein Staat anzusehen wäre; sein politischer Zustand müßte als eine rechtliche Anarchie, sein Staatsrecht als ein Rechtssystem gegen den Staat betrachtet werden. Allein alles stimmt zusammen, daß man Deutschland nicht mehr als ein vereinigtes Staatsganzes, sondern als eine Menge unabhängiger und dem Wesen nach souveräner Staaten anzusehen habe. Aber, sagt man, Deutschland ist ein Reich, ein Staatskörper, es steht unter einem gemeinschaftlichen Reichsoberhaupt, steht im Reichsverband. Diesen Ausdrücken kann als gesetzlichen Titeln schlechterdings nicht zu nahe getreten werden; aber eine Betrachtung, in der es um Begriffe zu tun ist, hat mit jenen Titeln nichts zu schaffen, sondern aus der Bestimmung der Begriffe kann erhellen, welche Bedeutung etwa jene Titel haben. Freilich werden solche Ausdrücke [wie] “Reich, Reichsoberhaupt” oft für Begriffe genommen, und sie müssen die Aushilfe in der Not sein.
Der Staatsrechtslehrer, der Deutschland nicht mehr einen Staat nennen kann, weil er sonst manche Konsequenzen zugeben müßte, die aus dem Begriff eines Staats folgen und die er doch nicht zugeben darf, hilft sich, weil denn Deutschland doch auch wieder nicht als Nichtstaat gelten soll, damit, daß er den Titel “Reich” als einen Begriff gibt, - oder, da Deutschland keine Demokratie noch eine Aristokratie ist, sondern seinem Wesen nach eine Monarchie sein sollte und der Kaiser doch wieder nicht als Monarch angesehen werden soll, so hilft man sich mit dem Titel “Reichsoberhaupt”, den er führt, auch in einem System, worin nicht Titel, sondern bestimmte Begriffe herrschen sollen.
Durch den ganz allgemeinen Begriff “Reichsoberhaupt” ist der Kaiser in eine Kategorie mit dem ehemaligen Dogen von Venedig und dem türkischen Sultan geworfen. Diese beide sind gleichfalls Oberhäupter des Staats, aber jener das eingeschränkteste Oberhaupt einer Aristokratie, dieser das unbeschränkteste einer Despotie. Und weil der Begriff eines Oberhaupts auf den verschiedenartigsten Umfang von oberster Staatsgewalt paßt, so ist er völlig unbestimmt und hat eben deswegen gar keinen Wert; er gibt sich dafür aus, etwas ausgedrückt zu haben, und hat im Grunde nichts ausgedrückt.
1/471 Auf wissenschaftlichem und geschichtlichem [Felde] sind solche nichtsbedeutende Ausdrücke zu vermeiden, wenn der deutsche Charakter auch sonst im wirklichen Leben ihrer als Auskunftsmittel bedarf. Bei der Hartnäckigkeit des deutschen Wesens nämlich, auf seinem Willen durchaus zu bestehen, oder bei getrennten und nicht zu vereinigenden Staatsinteressen, wenn dort im bürgerlichen Leben, hier in der Politik aus anderen irgend wichtigen Gründen doch zugleich auch eine Vereinigung stattfinden soll, so gibt es kein besseres Mittel, als einen allgemeinen Ausdruck zu finden, der beide [Teile] befriedigt und der doch beide Teile bei ihrem Willen läßt, wobei die Differenz nach wie vor besteht oder, wenn wirklich ein Teil nachgeben muß, durch jenen allgemeinen Ausdruck wenigstens das Geständnis des Nachgebens vermieden ist.
Wenn sich die Deutschen jahrhundertelang mit solchen allgemeinen Ausdrücken einen Schein von Vereinigung, in welcher der Tat nach kein Teil von seinen Ansprüchen auf Getrenntsein das Mindeste aufgegeben hat, hingehalten haben, so muß die Reflexion hierüber, vollends wenn sie wissenschaftlich sein soll, die Begriffe festhalten und in dem Urteil, ob ein Land einen Staat ausmache, sich nicht mit allgemeinen Ausdrücken herumtreiben, sondern den Umfang der Macht in Erwägung ziehen, der dem gelassen ist, was Staat heißen soll; und da sich bei genauerer Ansicht ergibt, daß dasjenige, was im allgemeinen Staatsrecht genannt wird, Rechte gegen den Staat sind, so wäre die Frage, ob denn dessenungeachtet noch dem Staat eine Macht [zukommt], wodurch er wirklich ein Staat ist. Und bei genauerer Ansicht desjenigen, was hierzu erforderlich ist, in Vergleichung mit dem Zustand Deutschlands in Rücksicht auf eine Staatsmacht, wird sich zeigen, daß Deutschland eigentlich kein Staat mehr genannt werden kann. Wir gehen die verschiedenen Hauptgewalten durch, die sich in einem Staat vorfinden müssen.
I. Begriff des Staats
1/472 Eine Menschenmenge kann sich nur einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung der Gesamtheit ihres Eigentums verbunden ist. Es versteht sich hierbei eigentlich von selbst, aber es ist nötig, angemerkt zu werden, daß diese Verbindung nicht bloß die Absicht hat, sich zu verteidigen, sondern daß sie, die Macht und [das] Gelingen mag sein, welches es will, durch wirkliches Wehren sich verteidigt. Denn es wird niemand leugnen können, daß Deutschland zu seiner gemeinschaftlichen Verteidigung nach Gesetzen und Worten vereinigt ist; aber wir können hier nicht unter Gesetzen und Worten einerseits und Tat und Wirklichkeit auf der andern [Seite] unterscheiden, noch sagen, daß Deutschland zwar nicht in Tat und Wirklichkeit, aber doch nach Gesetzen und Worten sich gemeinschaftlich wehre. Denn das Eigentum und seine Verteidigung durch eine Staatsverbindung sind Dinge, die sich ganz und gar auf Realität beziehen und deren Idealität alles andere, nur nicht ein Staat hat.
Pläne und Theorien machen Anspruch auf Realität insofern, daß sie ausführbar seien, aber ihr Wert ist derselbe, sie seien in der Wirklichkeit oder nicht; eine Theorie des Staats hingegen heißt nur insofern Staat und Verfassung, als sie wirklich ist. Wenn Deutschland ein Staat und Verfassung zu sein vorgäbe, ungeachtet die Formen derselben ohne Leben, ihre Theorie ohne Wirklichkeit ist, so würde es eine Unwahrheit sagen; wenn es aber wirklich gemeinschaftliche Verteidigung mit Worten verspräche, so müßte man ihm die Schwachheit des Alters zuschreiben, das, ungeachtet es nicht mehr kann, immer noch ein Wollen hat, oder Unredlichkeit, die dasjenige nicht hält, was sie versprochen hat.
1/473 Daß eine Menge einen Staat bilde, dazu ist notwendig, daß sie eine gemeinsame Wehre und Staatsgewalt bilde. Die Art aber, wie die hieraus fließenden besonderen Wirkungen und Seiten der Vereinigung vorhanden sind, oder die besondere Verfassung ist dafür, daß eine Menge eine Gewalt bilde, gleichgültig. Was zu dieser besonderen Art und Weise gehört, kann überhaupt auf eine höchst mannigfaltige Weise vorhanden sein und in einem bestimmten Staate selbst eine völlige Regellosigkeit und Ungleichmäßigkeit hierüber stattfinden, und wir müssen in der Betrachtung beides voneinander trennen: dasjenige, was notwendig ist, daß eine Menge ein Staat und eine gemeinschaftliche Gewalt sei, und dasjenige, was nur eine besondere Modifikation dieser Gewalt ist und nicht in die Sphäre des Notwendigen, sondern für den Begriff in die Sphäre des mehr oder weniger Besseren, für die Wirklichkeit aber in die Sphäre des Zufalls und der Willkür gehört.
Diese Unterscheidung hat eine sehr wichtige Seite für die Ruhe der Staaten, die Sicherheit der Regierungen und die Freiheit der Völker. Denn wenn von dem Einzelnen die allgemeine Staatsgewalt nur dasjenige fordert, was für sie notwendig ist, und die Anstalten, daß dies Notwendige ihr geleistet werde, darauf einschränkt, so kann sie im übrigen die lebendige Freiheit und den eigenen Willen der Bürger gewähren und ihm noch einen großen Spielraum lassen, so wie die Staatsgewalt, welche in der Regierung als einem notwendigen Mittelpunkt konzentriert ist, von den einzelnen, die in der Peripherie sind, um dasjenige, was sie als notwendig fordert und dessen Unentbehrlichkeit fürs Ganze jeder einsehen kann, um so weniger scheel angesehen wird und nicht in die Gefahr kommt, daß, wenn das Notwendige und das Willkürlichere dem Mittelpunkt der Staatsgewalt unterworfen [wird], mit gleicher Strenge, als von der Regierung gefordert wird, die Bürger beides ebenfalls miteinander vermengen und, wenn sie gegen das eine wie gegen das andere gleich ungeduldig werden, den Staat von seiten seiner Notwendigkeit in Gefahr bringen.
1/474 Zu demjenigen Teile der Wirklichkeit eines Staats, welcher dem Zufall angehört, muß die Art und Weise gerechnet werden, wie die gesamte Staatsgewalt in einem obersten Vereinigungspunkte existiert. Ob das Gewalthabende einer oder mehrere, ob dieser eine oder die mehreren zu dieser Majestät geboren oder gewählt werden, ist für das einzig Notwendige, daß eine Menge einen Staat ausmache, gleichgültig; ebenso gleichgültig als unter den einzelnen, der allgemeinen Staatsgewalt Unterworfenen Gleichförmigkeit oder Ungleichförmigkeit der bürgerlichen Rechte. Von der Ungleichheit der Natur, der Talente und der Energie der Seele - welche Ungleichheit noch einen mächtigeren Unterschied hervorbringt als die Ungleichheit der bürgerlichen Verhältnisse - ist ohnehin nicht die Rede. Daß ein Staat unter seinen Untertanen Leibeigene, Bürger, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, zähle und die Verhältnisse dieser besonderen Stände selbst als besondere politische Glieder wieder nicht rein, sondern in unendlichen Modifikationen existieren, hindert eine Menge ebensowenig daran, eine Staatsgewalt zu bilden, als daß die besonderen geographischen Glieder Provinzen von verschiedenen Beziehungen auf das innere Staatsrecht ausmachen.
In Rücksicht auf eigentliche bürgerliche Gesetze und die Gerechtigkeitspflege würde weder die Gleichheit der Gesetze und des Rechtsgangs Europa zu einem Staate machen, sowenig als die Gleichheit der Gewichte, Maße und des Geldes, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit eines Staats auf. Wenn es nicht schon im Begriffe des Staats läge, daß die näheren Bestimmungen der Rechtsverhältnisse über das Eigentum Einzelner gegen Einzelne ihn als Staatsgewalt nicht berühren, die nur das Verhältnis des Eigentums zu sich zu bestimmen hat, so könnte das Beispiel fast aller europäischen Staaten es uns lehren, unter welchen die mächtigsten der wahrhaften Staaten durchaus ungleichförmige Gesetze haben. Frankreich hatte vor der Revolution eine solche Mannigfaltigkeit von Gesetzen, daß außer dem römischen Rechte, das in vielen Provinzen galt, in anderen burgundisches, britannisches usw. herrschte und fast jede Provinz, ja fast jede Stadt ein besonderes herkömmliches Gesetz hatte und ein französischer Schriftsteller mit Wahrheit sagte, daß, wer durch Frankreich reise, ebensooft die Gesetze als die Postpferde wechsle.
1/475 Nicht weniger liegt der Umstand außer dem Begriffe des Staats, von welcher besonderen Macht oder nach welchem Verhältnisse des Anteils [der] verschiedenen Stände oder der Staatsbürger überhaupt die Gesetze gegeben werden, ebenso der Charakter der Gerichtshöfe, ob er in den verschiedenen Instanzen der Rechtspflege in Beziehung auf die Mitglieder ein ererbter oder von der obersten Gewalt ausgehender oder von den Bürgern nach ihrem freien Zutrauen oder den Gerichtshöfen selbst erteilter ist, welchen Umfang der Sprengel eines bestimmten Gerichts habe und ob er nach dem Zufall sich bestimmt habe, ob eine gemeinschaftliche oberste Instanz für den ganzen Staat vorhanden ist usw.
Gleich unabhängig vom Staat ist und ebenso ungleichförmig kann die Form der Verwaltung überhaupt [sein], alsdann die Einrichtungen der Magistrate, die Rechte der Städte und Stände usw. Alle diese Umstände sind nur relativ wichtig für den Staat, und für sein wahres Wesen ist die Form ihrer Organisation gleichgültig.
Die Ungleichheit der Abgaben der verschiedenen Klassen nach ihrem materiellen Wert, noch mehr aber die Ungleichheit der ideellen Seite, nämlich der Rechte und Pflichten hierin und ihres Ursprungs findet sich in allen europäischen Staaten. Sowenig die durch die Ungleichheit des Reichtums entspringende Ungleichheit der Beiträge zu den Staatsausgaben den Staat so gar nicht hindert, daß die neueren Staaten darauf vielmehr beruhen, ebensowenig affiziert ihn die Ungleichheit, nach welcher die verschiedenen Stände des Adels, der Geistlichkeit, des Bürger- und Bauernstandes beitragen und in der Verschiedenheit der Stände, abgesehen von allem, was Privilegium genannt wird, den Grund haben, daß sie in verschiedenem Verhältnis beitragen, weil das Verhältnis nicht nach der wesentlichen Seite dessen, wovon ein Teil abgegeben wird, nämlich nicht nach der Seite des Arbeitens, die nicht zu berechnen und an sich ungleich ist, sondern nur nach der Seite des Produkts bestimmt werden kann.
1/476 Andere Zufälligkeit[en], ob die verschiedenen geographischen Teile eines Staats verschieden beschwert sind, welche Verwandlungen und untergeordnete Systeme die Abgaben durchlaufen, ob auf einem und ebendemselben Acker eine Stadt die Grundsteuer, ein Privatmann den Bodenzins, eine Abtei den Zehnten, der Edelmann Jagdgerechtigkeit, die Gemeine das Hutungsrecht usw. habe und die verschiedenen Stände und Körper aller Art in Rücksicht auf Abgaben eigene Verhältnisse bilden, - alle solche Zufälligkeiten bleiben außer dem Begriff der Staatsgewalt, der als Mittelpunkt nur die bestimmte Quantität notwendig und das ungleichartige Zusammenströmen in Rücksicht auf seinen Ursprung gleichgültig ist; so wie überhaupt das ganze Verhältnis der Abgabe außerhalb seiner [sc. des Staats] liegen und er doch sehr mächtig sein kann, wenn entweder, wie in der alten Lehensverfassung, [der Vasall] in den Notfällen durch persönliche Leistungen zugleich für alles sorgt, was er in seinem Dienst, den er dem Staate leistet, nötig hat, und fürs übrige der Staat in Domänen die Quelle seiner Einkünfte hat - oder, wie [sich] auch gedenken läßt, daß auf die letzte Weise überhaupt die Ausgaben bestritten werden könnten, wo der Staat nicht einmal als Geldmacht, was er in neueren Zeiten sein muß, ein Mittelpunkt der Abgaben wäre, sondern [das,] was er als Abgabe einnimmt, nach dem eigentlichen Verhältnisse der meisten Abgaben, sich auf gleichem Fuß des besonderen Rechts mit anderen, die im Verhältnis zum Staat Privatpersonen sind, befindet.
1/477 In unseren Zeiten mag unter den Gliedern ein ebenso loser oder gar kein Zusammenhang stattfinden in Rücksicht auf Sitten, Bildung und Sprache; und die Identität derselben, dieser ehemalige Grundpfeiler der Verbindung eines Volks, ist jetzt zu den Zufälligkeiten zu zählen, deren Beschaffenheit eine Menge nicht hindert, eine Staatsgewalt auszumachen. Rom oder Athen und auch jeder moderne kleine Staat könnte nicht bestehen, wenn die vielen Sprachen, die im russischen Reiche gangbar sind, in seinem Umkreis gesprochen würden, ebensowenig, wenn unter seinen Bürgern die Sitten so verschieden wären, als sie in jenem Reich oder sie und die Bildung es schon in jeder Hauptstadt eines großen Landes sind. Die Verschiedenheit der Sprache und der Dialekte, welche letztere die Trennung zugleich noch gereizter macht als die gänzliche Unverständlichkeit, die Verschiedenheit der Sitten und der Bildung in den getrennten Ständen, welche die Menschen fast nur an der äußeren Gestalt sich kenntlich macht, - solche heterogenen und zugleich die mächtigsten Elemente vermag, wie im großgewordenen römischen Reiche die überwiegende Schwere der Gewalt, so in den modernen Staaten Geist und Kunst der Staatsorganisationen zu überwältigen und zusammenzuhalten, so daß Ungleichheit der Bildung und der Sitten ein notwendiges Produkt sowie eine notwendige Bedingung, daß die modernen Staaten bestehen, werden.
Daß in der Religion, in demjenigen, worin sich das innerste Sein der Menschen ausspricht und, wenn auch alle anderen äußeren und zerstreuten Dinge gleichgültig sein können, sie sich doch als in einem festen Mittelpunkt erkennen und hierdurch erst vermöchten, über die Ungleichheit [und] Wandelbarkeit der übrigen Verhältnisse und Zustände Zutrauen zueinander zu haben und einer des anderen sicher zu sein, - daß hierin wenigstens Identität sei, ist ebenfalls in neueren Staaten entbehrlich erfunden worden.
Selbst in dem frostigeren Europa ist die Einheit [der] Religion sonst immer die Grundbedingung eines Staates gewesen. Man hat von gar nichts anderem gewußt und ohne dieses erste Einssein kein anderes Einssein oder Vertrauen möglich gefunden. Zuzeiten ist dies Band selbst so energisch geworden, daß es Völker, die sich sonst fremd und in Nationalfeindschaft waren, mehrmals plötzlich in einen Staat verwandelte, welcher nicht bloß als eine heilige Gemeine der Christenheit, noch als eine ihre Interessen und um derselben willen ihre Wirksamkeit verbindende Koalition, sondern als eine weltliche Macht, als Staat zugleich das Vaterland seines ewigen und zeitlichen Lebens im Kriege über das Morgenland als ein Volk und Heer erobert hat.
1/478 Sowenig vorher und nachher bei der Absonderung in Völker die Gleichheit der Religionen die Kriege hinderte und sie in einen Staat band, so wenig reißt in unseren Zeiten die Ungleichheit der Religion einen Staat auseinander. Die Staatsgewalt hat als reines Staatsrecht sich von der religiösen Gewalt und ihrem Rechte zu sondern und für sich Bestand genug zu erhalten und sich so einzurichten gewußt, daß er [der Staat] der Kirche nicht bedarf und sie wieder in den Zustand der Trennung von sich gesetzt [ist], den sie in ihrem Ursprunge von dem römischen Staate hatte.
Nach den Staatstheorien freilich, welche in unseren Zeiten teils von seinwollenden Philosophen und Menschheitsrechtelehrern aufgestellt, teils in ungeheuren politischen Experimenten realisiert worden sind, wird - nur das Allerwichtigste, Sprache, Bildung, Sitten und Religion ausgenommen - das übrige alles, was wir von dem notwendigen Begriff der Staatsgewalt ausgeschlossen haben, der unmittelbaren Tätigkeit der höchsten Staatsgewalt unterworfen, und [zwar so,] daß es von ihr bestimmt, daß alle diese Seiten bis auf ihre kleinsten Fäden hinaus von ihr angezogen werden.
Daß die höchste Staatsgewalt die oberste Aufsicht über die angeführten Seiten der inneren Verhältnisse eines Volks und ihrer nach Zufall und alter Willkür bestimmten Organisationen tragen müsse, daß sie die Haupttätigkeit des Staats nicht hindern dürfen, sondern diese vor allen Dingen sich [zu] sichern und zu diesem Zweck die untergeordneten Systeme von Rechten und Privilegien nicht zu schonen habe, versteht sich von selbst; aber es ist ein großer Vorzug der alten Staaten Europas, daß, indem die Staatsgewalt für ihre Bedürfnisse und ihren Gang gesichert ist, sie der eigenen Tätigkeit der Staatsbürger im Einzelnen der Rechtspflege, der Verwaltung usw. einen freien Spielraum läßt, teils in Rücksicht auf die Besetzung der hierin nötigen Beamten, teils auf die Besorgung der laufenden Geschäfte und Handhabung der Gesetze und Gewohnheiten.
1/479 Es ist bei der Größe der jetzigen Staaten die Realität des Ideals, nach welchem jeder freie Mann an der Beratschlagung und Bestimmung über die allgemeinen Staatsangelegenheiten Anteil haben soll, durchaus unmöglich. Die Staatsgewalt muß sich sowohl für die Ausführung, als Regierung, als auch für das Beschließen darüber in einen Mittelpunkt konzentrieren. Wenn dieser Mittelpunkt für sich selbst durch die Ehrfurcht der Völker sicher und in der Person des nach einem Naturgesetz und [durch] die Geburt bestimmten Monarchen in seiner Unwandelbarkeit geheiligt ist, so kann eine Staatsgewalt ohne Furcht und Eifersucht den untergeordneten Systemen und Körpern frei einen großen Teil der Verhältnisse, die in der Gesellschaft entstehen, und ihre Erhaltung nach den Gesetzen überlassen, und jeder Stand, Stadt, Dorf, Gemeine usw. kann der Freiheit genießen, dasjenige, was in ihrem Bezirk liegt, selbst zu tun und auszuführen.
Wie die Gesetze hierüber nach und nach unmittelbar aus den Sitten selbst als geheiligte Herkommen hervorgegangen sind, so hat sich [die] Rechtsverfassung, die Einrichtungen der niedrigen Gerichtsbarkeit, die Rechte der Bürger hierin, die Rechte der Städteverwaltungen, die Einziehung der Abgaben, teils der allgemeinen, teils der zu den Bedürfnissen der Städte selbst notwendigen, und die gesetzmäßige Verwendung der letzteren, - alles hierher Gehörige hat sich aus eigenem Triebe zusammengetan und ist für sich selbst aufgewachsen, und seit es sich hervorgebracht, hat es sich auch erhalten.
1/480 Die so weitläufige Organisation der kirchlichen Anstalten ist ebensowenig durch die oberste Staatsgewalt gemacht worden, und der ganze Stand erhält, ersetzt sich mehr oder weniger in sich. - Die großen Summen, welche jährlich in einem großen Staat für die Armut verwendet werden, und die hierauf gehenden Einrichtungen von weitem Umfange, die durch alle Teile eines Landes durchgreifen, werden nicht durch Auflagen, die der Staat anzuordnen hätte, bestritten, noch auf seine Befehle die ganze Anstalt erhalten und geführt. Die Masse von Besitz und Einkünften, die hierher gehört, beruht auf Stiftungen und Gaben einzelner, so wie die ganze Anstalt, ihre Verwaltung und Betätigung ohne Abhängigkeit von der höchsten Staatsgewalt [ist]; wie der größte Teil der inneren gesellschaftlichen Einrichtungen durch freies Tun der Bürger für jeden bestimmten Umfang von Bedürfnis sich gemacht hat und ihre Dauer und Leben sich mit eben dieser von keiner Eifersucht oder Ängstlichkeit der obersten Staatsgewalt gestörten Freiheit erhält, nur daß die Regierung teils sie schützt, teils das üppige Auswachsen eines solchen Teils, wodurch er andere notwendige [Teile] unterdrücken würde, beschränkt.
In den neuen, zum Teil ausgeführten Theorien aber ist es das Grundvorurteil, daß ein Staat eine Maschine mit einer einzigen Feder ist, die allem übrigen unendlichen Räderwerk die Bewegung mitteilt; von der obersten Staatsgewalt sollen alle Einrichtungen, die das Wesen einer Gesellschaft mit sich bringt, ausgehen, reguliert, befohlen, beaufsichtigt, geleitet werden.
1/481 Die pedantische Sucht, alles Detail zu bestimmen, die unfreie Eifersucht auf eigenes Anordnen und Verwalten eines Standes, Korporation usw., diese unedle Mäkelei alles eigenen Tuns der Staatsbürger, das nicht auf die Staatsgewalt, sondern nur irgendeine allgemeine Beziehung hätte, ist in das Gewand von Vernunftgrundsätzen gekleidet worden, nach welchen kein Heller des gemeinen Aufwands, der in einem Lande von 20, 30 Millionen für Arme gemacht wird, [ausgegeben werden darf,] ohne [daß er] von der höchsten Regierung erst nicht [etwa] erlaubt, sondern befohlen, kontrolliert, besichtigt worden wäre. In der Sorge für die Erziehung soll die Ernennung jedes Dorfschulmeisters, die Ausgabe jedes Pfennigs für eine Fensterscheibe der Dorfschule sowie der Dorfratsstube, die Ernennung jedes Torschreibers und Gerichtsschergen, jedes Dorfrichters ein unmittelbarer Ausfluß und Wirkung der obersten Regierung sein, im ganzen Staate jeder Bissen vom Boden, der ihn erzeugt, zum Munde in einer Linie geführt werden, welche durch Staat und Gesetz und Regierung untersucht, berechnet, berichtigt und befohlen ist.
Es ist hier der Ort nicht, weitläufig auseinanderzusetzen, daß der Mittelpunkt als Staatsgewalt, die Regierung, [das,] was ihr nicht für ihre Bestimmung, die Gewalt zu organisieren und zu erhalten, [also] für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig ist, der Freiheit der Bürger überlassen und daß ihr nichts so heilig sein müsse, als das freie Tun der Bürger in solchen Dingen gewähren zu lassen und zu schützen, ohne alle Rücksicht auf Nutzen; denn diese Freiheit ist an sich selbst heilig.
Was aber den Nutzen betrifft - wenn es berechnet werden soll, was das eigene Verwalten ihrer Angelegenheiten durch die besonderen Körper, ihre Rechtspflege, ihr Ernennen zu den Ämtern, die hierbei nötig werden, usw. für einen Vorteil bringe -, so gibt es hier dreierlei Berechnungen: die eine, welche auf das Handgreifliche, das Geld geht, das die oberste Staatsgewalt hierdurch in die Hände bekommt, - die andere auf den Verstand und die Vortrefflichkeit, mit welcher in einer Maschine alles nach gleichförmigem Schritt, der klügsten Berechnung und den weisesten Zwecken geschehe, - die dritte aber auf die Lebendigkeit, den zufriedenen Geist und das freie und sich achtende Selbstgefühl, das aus der Teilnahme des eigenen Willens an den allgemeinen Angelegenheiten, soweit ihre Zweige für die oberste Staatsgewalt zufällig sind, entspringt.
1/482 Im ersten, im Handgreiflichen, wähnt sich der Staat, dessen Prinzip die allgemeine Maschinerie ist, ohne Bedenken im Vorteil gegen denjenigen, der den Rechten und dem eigenen Tun seiner Bürger das Detail einem großen Teil nach überläßt. Es ist aber im allgemeinen zu bemerken, daß jener Staat, wenn er nicht schwerere Auflagen überhaupt macht, unmöglich den Vorteil haben kann. Denn indem er alle Zweige der Verwaltung, der Rechtspflege usw. übernimmt, [müssen] ihm alle Kosten derselben zugleich zur Last fallen, welche, wenn das Ganze nach einer allgemeinen Hierarchie eingerichtet ist, ebenfalls durch regelmäßige Auflagen gedeckt werden müssen, dahingegen der Staat, der, was bei diesen Einrichtungen [erfordert wird], die nur auf das Zufällige und Einzelne [gehen], wie die Rechtspflege, Erziehungskosten, Beiträge zur Unterstützung der Armut usw., auch die Kosten diesen Einzelheiten überläßt, die dabei interessiert sind, diese Kosten ohne die Form von Auflagen bestritten werden sieht. Wer den Richter und Sachwalter sowie einen Erzieher nötig hat oder nach seinem Antrieb die Armen bedenkt, bezahlt hier allein. Es ist keine Auflage vorhanden, keiner bezahlt für ein Gericht, einen Sachwalter, Erzieher, Geistlichen, die er nicht braucht; so wie, wenn [jemand] für die niedrigeren obrigkeitlichen Ämter, des Gerichts, der Verwaltung von Städte- [und] Korporationenangelegenheiten, von den Mitgliedern selbst dazu gewählt wird, [der Gewählte] durch die Ehre, die ihm hierdurch widerfährt, bezahlt ist, von dem Staat aber, dem er leisten sollte, Bezahlung fordern muß, weil hier diese innere Ehre fehlt. Beide Umstände, wenn auch in Beziehung auf den ersteren mehr Geld vom Volk ausgegeben werden sollte, was nicht zu glauben ist, bewirken: der erste den Unterschied, daß keiner für etwas ihm Unnötiges, für ein nicht allgemeines Staatsbedürfnis Geld ausgibt, der andere für alle eine wirkliche Ersparnis, beide, daß das Volk dort sich mit Vernunft und nach der Notwendigkeit, hier mit Zutrauen und Freiheit behandelt fühlt, - ein Umstand, der den Unterschied vornehmlich der zweiten und dritten Art der Berechnung ausmacht.
1/483 Die maschinistische, höchstverständige und edlen Zwecken gewidmete Hierarchie erweist in nichts ihren Bürgern Zutrauen, kann also auch keines von ihnen erwarten; - sie hält sich in keiner Leistung sicher, deren Befehl und Ausführung sie nicht eingerichtet hat, verbannt also freiwillige Gaben und Aufopferungen, zeigt dem Untertan die Überzeugung von seinem Unverstand und die Verachtung gegen seine Fähigkeit, das zu beurteilen und zu tun, was für sein Privatwohl zuträglich wäre, sowie den Glauben an allgemeine Schamlosigkeit; sie kann also kein lebendiges Tun, keine Unterstützung von seinem Selbstgefühl hoffen.
Es liegt ein Unterschied hierin, der zu groß ist, als daß er von dem Staatsmanne, der nur das in Anschlag bringt, was in bestimmten Zahlen zu berechnen ist, gefaßt werden könnte, der sich zunächst in [der] Wohlhabenheit, dem Wohlsein, [der] Bravheit und Zufriedenheit der Bewohner des einen Staats sowie in der Stumpfheit, dem ewigen Umschlagen von Niederträchtigkeit in Unverschämtheit und [der] Armut des anderen zeigt, der in den größten Dingen, wo nur die zufällige Seite der Begebenheit auf der Außenseite liegt, gerade diese Zufälligkeit bestimmt und notwendig macht.
1/484 Der Unterschied ist unendlich, ob die Staatsgewalt sich so einrichtet, daß alles, worauf sie zählen kann, in ihren Händen ist und daß sie aber eben deswegen auch auf nichts weiter zählen kann, oder ob sie außer dem, was in ihren Händen ist, auch [auf] die freie Anhänglichkeit, das Selbstgefühl und das eigene Bestreben des Volks zählen kann, - einen allmächtigen, unüberwindlichen Geist, den jene Hierarchie verjagt hat und der allein da sein Leben hat, wo die oberste Staatsgewalt so viel als möglich der eigenen Besorgung der Bürger [über]läßt. Wie in einem solchen modernen Staat, worin alles von oben herunter geregelt ist, nichts, was eine allgemeine Seite hat, der Verwaltung und Ausführung der Teile des Volks, die dabei interessiert sind, anheim[ge]stellt [ist] - wie sich die französische Republik gemacht hat -, ein ledernes, geistloses Leben [sich] erzeugen wird, ist, wenn dieser Ton der Pedanterie des Herrschens bleiben kann, in der Zukunft erst zu erfahren; aber welches Leben und welche Dürre in einem anderen, ebenso geregelten Staate herrscht, im preußischen, das fällt jedem auf, der das erste Dorf desselben betritt oder seinen völligen Mangel an wissenschaftlichem und künstlerischem Genie sieht oder seine Stärke nicht nach der ephemerischen Energie betrachtet, zu der ein einzelnes Genie ihn für eine Zeit hinaufzuzwingen gewußt hat.
Wir unterscheiden also nicht nur in einem Staate das Notwendige, was in der Hand der Staatsgewalt liegen und unmittelbar durch sie bestimmt werden muß, und das zwar in der gesellschaftlichen Verbindung eines Volks schlechthin Notwendige, aber für die Staatsgewalt als solche Zufällige, sondern halten das Volk auch sowohl für glücklich, dem der Staat in dem untergeordneteren allgemeinen Tun viel freie Hand läßt, als auch eine Staatsgewalt für unendlich stark, die durch den freieren und unpedantisierten Geist ihres Volks unterstützt werden kann.
Daß also in Deutschland die unfreie Forderung nicht erfüllt ist, Gesetze, Rechtspflege, Auflegung und Erhebung der Abgaben usw., Sprache, Sitten, Bildung, Religion von einem Mittelpunkt reguliert und guberniert zu wissen, sondern darüber die disparateste Mannigfaltigkeit stattfindet, dies würde nicht hindern, daß Deutschland einen Staat konstituierte, wenn es anders als eine Staatsgewalt organisiert [wäre] …
[II. Geschichte und Kritik der Verfassung des Deutschen Reichs]
[1. Die Kriegsmacht]
1/485 Die Fortpflanzung dieses kriegerischen Talents selbst beweist, daß diese Scharen von Bewaffneten nicht müßig sind; seit Jahrhunderten wird kein bedeutender Krieg unter den europäischen Mächten geführt, worin nicht deutsche Tapferkeit sich, wenn nicht Lorbeeren, immer Ehre erwürbe, worin nicht Ströme deutschen Blutes flössen.
Bei der Menge seiner Bewohner, den kriegerischen Talenten derselben, der Bereitwilligkeit ihrer Herren, ihr Blut zu vergießen, bei seinem Reichtum an den toten sowie an den lebendigen Erfordernissen des Krieges ist kein Land wehrloser, keines unfähiger, nicht zu erobern, nur sich zu verteidigen, als Deutschland. Nicht einmal die Versuche der Verteidigung, das bloße Streben ist bedeutend noch ehrenvoll.
Die Kriegsmacht besteht bekanntlich aus dem Militär der größeren und kleineren Stände. Was das letztere betrifft, so können diese Armeen, Heere, Truppenkorps, oder wie man sie nennen will, gewöhnlich nicht mehr als Polizei- und Paradesoldaten sein, nicht Krieger, die nichts Höheres kennen als den Ruhm ihres Heeres und Dienstes. Der militärische Geist, der das Herz jedes Kriegers eines großen Heeres bei dem Wort “unsere Armee” hebt, dieser Stolz auf seinen Stand und Dienst, die Seele eines Heeres, kann in der Stadtwache einer Reichsstadt, der Leibgarde eines Abtes nicht gedeihen. Die Art von Achtung, welche der Anblick der Uniform großer Heere für das noch unbekannte Individuum erweckt, das sie trägt, kann der Uniform einer Reichsstadt nicht zuteil werden. “Ich bin 20, 30 Jahre in diesem Dienste gewesen” in dem Munde des bravsten Soldaten eines kleinen Reichsstandes führt eine ganz andere Empfindung und Wirkung mit sich als in dem Munde eines Offiziers eines großen Heeres, denn das Selbstgefühl des Mannes und die Achtung anderer vor ihm wächst mit der Größe des Ganzen, dem er angehört; er nimmt an dem Ruhme teil, den Jahrhunderte auf dasselbe gehäuft haben.
1/486 Die Unbedeutendheit der vereinzelten kleinen Militärkorps durch ihre geringe Anzahl braucht durch Ungeschicklichkeit und andere ungünstige Einrichtungen nicht noch vermehrt zu werden. Es muß sehr große Nachteile haben, daß beim Ausbruch eines Krieges die kleineren Stände erst ihre Soldaten werben, oft die Offiziere jetzt erst anstellen, also ungeübte Leute ins Feld schicken, daß ein Stand den Trommler, der andere die Trommel zu liefern hat usw., daß wegen der Menge von Ständen, die Kontingente zusammenschicken, Ungleichheit in den Waffen, dem Exerzitium usw., Unbekanntschaft der Gemeinen mit den Offizieren stattfindet, daß jeder Stand eigentlich selbst für die Verproviantierung zu sorgen das Recht hat, also die größte Unordnung im Dienst und eine hindernde Überladung an Zivilpersonen und Troß außer den unnötigen Kosten herrscht. Nach der rechtlichen Theorie gehören zu einem detachierten Pikett von zwanzig Mann verschiedener Stände eigentlich zwanzig eigene Proviantkommis, Bäcker usw. Daß die Reichsmatrikel etliche hundert Jahre alt ist, also dem jetzigen Verhältnisse der Größe und Macht der Stände nicht mehr entspricht und also Unzufriedenheit, Klagen und ewige Rückstände veranlaßt, daß in ihr Landschaften vorkommen, deren geographische Lage nicht einmal mehr auszumitteln ist, und hundert andere Umstände sind zu bekannt, um nicht, wenn man sie anführt, langweilig zu sein.
1/487 Wenn nun schon die Unbedeutendheit des Militärs der kleineren Stände da[nn] verschwindet, wenn sie sich versammeln und in eine Reichsarmee konkreszieren, so setzen die erwähnten und unzählige andere Nachteile die Brauchbarkeit dieses Heeres im Kriege unter alle Armeen des übrigen Europa, die türkische selbst nicht ausgenommen, und schon der Name einer Reichsarmee hatte sonst ein besonderes Unglück. Wie der Name anderer, auch fremder Armeen den Gedanken der Tapferkeit und Furchtbarkeit erweckt, so heiterte eher der Name der Reichsarmee, der in einer deutschen Gesellschaft ausgesprochen wird, jedes Gesicht auf, erweckte alle nach Stand und Gebühr witzigen Launen, und jeder griff in den Beutel seiner Anekdoten über sie, um etwas zum besten zu geben. Und wenn die deutsche Nation für ernsthaft und des Komischen unfähig gehalten wird, so vergißt man die Farcen der Reichskriege, die mit aller möglichen äußeren Ernsthaftigkeit, aber einer echten inneren Lächerlichkeit aufgeführt werden.
Während die Organisation der Reichsarmee mit allen ihren Folgen sich um nichts verbessert hat, hat das Gefühl des durch sie bewirkten Unglücks und der Schande Deutschlands die allgemeine Sucht, darüber zu spotten, vermindert, und nur dadurch, daß im letzten Kriege rechts- und konstitutionswidrig manches in Ansehung derselben, z. B. die Verpflegung, gehalten worden ist, haben diese Truppen von einigem Nutzen sein können.
Noch nachteiliger als alle diese Umstände der Beschaffenheit eines Reichsheers ist es, daß eigentlich nie eines zusammengebracht wird; und hierin zeigt sich am sichtbarsten die Auflösung Deutschlands in unabhängige Staaten.
Nach der Theorie der Grundgesetze würde die Reichsarmee ein furchtbares Heer sein können, aber die Praxis, dies mächtige Prinzip des deutschen Staatsrechts, zeigt etwas ganz anderes. Wenn man nur zu oft eine ungeheure Menge deutscher Soldaten im Felde sieht, so versteht es sich, daß sie nicht als Reichsarmee zur Verteidigung Deutschlands, sondern zur Zerfleischung seiner Eingeweide auf den Beinen sind. Das, was man deutsche Verfassung nennt, vermag nicht nur nicht, solche Kriege zu verhüten, sondern macht sie vielmehr recht- und gesetzmäßig.
1/488 Desto unbeträchtlicher ist die deutsche Armee, wenn sie zum Schutze Deutschlands aufgeboten wird; denn wenn die fünffachen Kontingente von Brandenburg, Sachsen, Hannover, Bayern, Hessen für sich schon Heere bilden und vereinigt eine furchtbare Armee sind und die Ungeschicklichkeit der damit vereinigten kleineren Kontingente verschwinden machen würden, so sind sie von etwas ganz anderem als den Gesetzen Deutschlands abhängig, und ihre Mitwirkung zu seiner Verteidigung [ist] völlig so unzuverlässig und zufällig als die Mitwirkung irgendeiner fremden Macht.
Bei den großen Kontingenten - das österreichische nicht darunter begriffen, welches als Monarch anderer Königreiche der Kaiser wegen der Schwäche und Unzuverlässigkeit des pflichtigen Heeres weit über seine ständischen Obliegenheiten zu erhöhen und Deutschland die Anstrengungen und den Umfang seiner anderweitigen Macht genießen zu lassen genötigt ist - kann das Reich weder auf ihre gesetzmäßige Stärke zählen, noch darauf, daß sie überhaupt gestellt werden, noch daß nicht der Stand, der auch sein Kontingent gestellt hat, mitten im Kriege und in den gefährlichsten Momenten für sich Neutralitäts- und Friedensverträge mit dem Reichsfeind eingeht und die angegriffenen Mitstände ihrer eigenen Schwäche und der verwüstenden Übermacht des Feindes preisgibt.
Ungeachtet das reichsgesetzliche Recht der Stände, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen und die Wahl zwischen Fremden und Deutschland zu treffen, durch die Klausel “insofern solche Bündnisse den Pflichten gegen Kaiser und Reich nicht widersprechen” beschränkt ist, so ist diese Klausel durch die Praxis als ein rechtlicher Grundsatz zweideutig gemacht oder vielmehr eliminiert, und nicht bloß die Tat, sondern ständische Reichstagsvota können also dahin gehen, daß ihnen ihre sonstigen Verbindungen nicht erlauben, an der Aufstellung eines Reichskontingents und an der Abführung der Beiträge zu dem Kriege teilzunehmen.
1/489 Dies Zurücktreten bedeutenderer Stände von dem Anteil an der allgemeinen Verteidigung versetzt andere in einen Zustand von Hilflosigkeit, der sie nötigt, ebenfalls sich der Not und Gefahr, damit aber auch ihren Verpflichtungen gegen das Ganze zu entziehen. Es würde durchaus unnatürlich sein, zu fordern, daß sie sich auf einen Schutz verließen und dazu beitrügen, der weltkundig nichts schützt und durch das Recht, Bündnisse zu schließen, gesetzlich und rechtlich verweigert wird. Unter solchen Umständen wird es notwendig, daß die Schwächeren sich unter den Schutz solcher mächtiger Mitstände, die mit dem Feinde Freund sind, begeben und dadurch gleichfalls die allgemeine Masse der gemeinschaftlichen Gewalt vermindern; auf welche Weise alsdann jene mächtigen Stände nicht nur dadurch gewinnen, daß sie sich ihre Anstrengungen ersparen, sondern daß sie auch vom Feinde sich Vorteile für ihre Untätigkeit verschaffen und endlich, indem sie die allgemeine Masse zugleich um den Beitrag derjenigen, die sie unter ihren Schutz nötigen, schwächen, von diesen für den geleisteten Schutz ebenfalls Nutzen ziehen.
Wenn denn auch wirklich mehrere große Kontingente zusammengetreten sind, so stört das Unstete ihrer Verhältnisse und die Unzuverlässigkeit ihres Beisammenbleibens die gemeinschaftliche Wirksamkeit. Es findet über diese Truppenkorps nicht die freie Disposition statt, welche zur Sicherheit der Ausführung eines Kriegsplans notwendig [ist], und der Plan nicht nur eines Feldzugs, sondern einzelner Operationen erfordert zur Tat nicht sowohl Orders als Negoziationen. Es kann auch nicht fehlen, daß die Berechnung eintritt, ob das Kontingent eines einzelnen Standes zuviel gebraucht, andere dagegen geschont und die Gleichheit des Rechts verletzt werde, wie bei anderen Staatsverhältnissen sonst Streit um den ersten Platz der Gefahr und Unzufriedenheit über den Nichtgebrauch stattfand.
Die Eifersucht der verschiedenen Korps, die sich als verschiedene Nationen ansehen, die Möglichkeit, daß sie in den kritischsten Momenten sich zurückziehen, - alle diese Umstände machen es notwendig, daß ein auch der Zahl und dem militärischen Gehalt nach ansehnliches Reichsheer durchaus keine verhältnismäßige Wirkung hervorbringen kann.
1/490 Wenn die kriegerische Schwäche Deutschlands weder eine Folge von Feigheit ist noch der militärischen Untauglichkeit und der Unbekanntschaft mit denjenigen Geschicklichkeiten, die in neueren Zeiten der Tapferkeit zum Siege nicht entstehen dürfen, und bei jeder Gelegenheit die Reichskontingente die größten Beweise ihres Muts und militärischer Aufopferung geben und sich des alten Kriegsruhms der Deutschen und ihrer Ahnen würdig erweisen, so ist es die Anordnung des Ganzen und die allgemeine Auflösung, welche die Anstrengungen und Aufopferungen der einzelnen Menschen und Korps fruchtlos verlorengehen lassen und einen Unsegen darauf legen, der, sie mögen sich aufs beste bestreben, alle Wirkung und Folgen zugrunde richtet und sie einem Ackersmann gleichstellt, der das Meer besät oder den Felsen umpflügen wollte.
[2. Die Finanzen]
In dem gleichen Falle, in welchem sich die deutsche Staatsgewalt mit der Kriegsmacht befindet, befindet sie sich mit den Finanzen, welche, nachdem die europäischen Staaten sich mehr oder weniger von der Lehensverfassung entfernt haben, ein wesentlicher Teil der Macht geworden sind, welche sich unmittelbar in den Händen der obersten Staatsgewalt befinden muß.
1/491 Zu dem Extrem der Finanzeinrichtung, nach welchem jede Ausgabe, die ein öffentliches Amt bis auf den gemeinsten Dorfrichter, Häscher und weiter herab oder irgendein öffentliches, aber auf ein Dorf sich einschränkendes Bedürfnis erheischt, so wie jede Art von Einkünften als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt hinauf und als Staatsausgabe wieder zurück bis in die kleinsten Zweige des öffentlichen Tuns, durch alle Mittelglieder von Gesetzen, Dekreten, Verrechnungen und Beamten, deren kein Kollegium in irgend etwas ein höchster Ressort ist, herabfließt, - zu diesem Extrem bildet die deutsche Finanzlosigkeit das andere.
Die großen Staatsgegenstände und Probleme über die gerechteste und am wenigsten kostspielige, keinen Stand vor dem anderen drückende Art der Abgaben, Staatsschulden, Staatskredit, - diese und andere Dinge, die in anderen Staaten den Aufwand der größten Talente erfordern und in welchen Fehler die fürchterlichsten Folgen haben, - diese Sorgen plagen Deutschland nicht. Es findet sich überhaupt weder die überflüssige Einmischung des Staats in jede öffentlichen Kosten, sondern ein Dorf, eine Stadt, die Zunft einer Stadt usw. besorgt die Finanzsachen, die nur sie angehen, selbst, unter der allgemeinen Aufsicht, aber nicht unter den Befehlen des Staats, - noch aber auch [findet] eine Finanzeinrichtung, welche die Staatsgewalt selbst beträfe, statt.
Die ordentlichen Finanzen Deutschlands schränken sich eigentlich allein auf die Kammersteuern ein, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden. Sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren.
Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts werden ohnehin vom Kaiser getragen. Es ist in neueren Zeiten der Anfang gemacht worden, durch Versteigerung von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen.
1/492 Selbst wegen jener einzigen Finanzeinrichtung, der Kammerzieler, erheben sich häufige Klagen, daß sie schlecht bezahlt werden, und merkwürdig zur Charakterisierung der deutschen Verfassung ist der Grund, aus welchem Brandenburg die Erhöhung derselben, die vor mehreren Jahren verabschiedet wurde, nicht bezahlt: weil es nämlich zweifelhaft ist, ob in solchen Dingen, als allgemeine Beiträge zu den Staatsbedürfnissen, die Majorität der Stimmen für den einzelnen verbindlich ist. Wo dies zweifelhaft ist, da fehlt dasjenige, was allein einen Staat ausmacht: Einheit desselben in Beziehung auf die Staatsgewalt.
Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst bezahlt und mit allem Notwendigen versehen. Es ist schon oben erinnert worden, daß das dringende Bedürfnis im letzten Kriege mehrere Stände veranlaßt hat, die Ausübung des Rechts des letzten Punkts aufzugeben und den vorteilhaften Ausweg einer Privatübereinkunft wegen gemeinschaftlicher Verpflegung mit dem Reichsoberhaupte zu treffen, so wie auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, diesmal keinen Gebrauch machten und mit größeren Ständen sich abfanden, daß diese für Aufstellung des den kleineren Ständen obliegenden Kontingents sorgten. Man sieht, daß - wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der durch die Stände zu besorgenden Stellung der Kontingente und Lieferung ihrer Bedürfnisse in Geldbeiträge an den gemeinschaftlichen Mittelpunkt, der alsdann das zu Leistende übernimmt und es anordnet, und das Beginnen eines Übergangs der vereinzelten und gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine echte Staatseinrichtung in Beziehung auf Kriegs- und Finanzeinrichtung und der Übertragung der letzteren an das Oberhaupt, wodurch der Begriff eines Staats allein sich realisiert, läge - dies ganze Verhältnis teils nur unbedeutende Stände betroffen [hat], teils eine Sache des vorübergehenden Zufalls gewesen ist.
1/493 Was die Kosten betrifft, die zu denjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, unter der Benennung von Römermonaten zusammengeschossen werden sollen, so hat es eben dieselbe Bewandtnis wie mit der Stellung der Kontingente. Nach den Rechnungen dieser, des Deutschen Reichs Kriegs-Operations-Kassen-Gelder hat es sich gezeigt, daß etwa die Hälfte desjenigen, was beschlossen worden ist, einging. In den letzten Monaten des Kriegs vor Eröffnung des Rastatter Kongresses [gaben] die öffentlichen Bekanntmachungen der baren Kassenbestände die ganzen Summen von 300, 400 Gulden [an]; und wenn in anderen Staaten der Bestand der obersten Kriegskasse, besonders wenn er so gering sein sollte, eben nicht öffentlich bekannt gemacht wird, so hat diese Bekanntmachung beim Deutschen Reiche auf die feindlichen Kriegs- und Friedensoperation[en] gegen die Reichsoperation weiter keinen Einfluß.
Die Grundsätze, die hierin herrschen, daß die Beschlüsse der Majorität für die Minorität keine verbindende Kraft haben, daß sich wegen anderweitiger Verbindungen in die von der Majorität beschlossenen Ausschreibungen von Römermonaten nicht eingelassen werden könne, sind dieselben, die in Rücksicht auf die ständischen Pflichten wegen der Kriegsmacht gelten.
Wenn es ehemals in Rücksicht auf Finanzen eine Art von Staatsmacht in den Reichszöllen, Abgaben der Reichsstädte und dergleichen gab, so waren jene Zeiten doch so durchaus von der Idee eines Staats und dem Begriff eines Allgemeinen entfernt, daß diese Einkünfte als vollkommenes Privateigentum des Kaisers betrachtet wurden und der Kaiser die Einkünfte verkaufen, was aber ganz unbegreiflich ist, die Stände sie kaufen oder zu einem in der Folge unablöslich gemachten Pfand machen konnten, so wie auch unmittelbare Staatsgewalt gekauft oder zum Pfand genommen wurde, über welchem ein stärkerer Zug von Barbarei eines Volks, das einen Staat bildet, sich nicht auftreiben läßt.
1/494 Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß das Bedürfnis, Finanzen für Deutschland zu erschaffen, von Zeit zu Zeit gefühlt und Vorschläge gemacht worden sind, Geldquellen für das Reich als einen Staat zu gründen. Weil zugleich die Stände nicht gesonnen sein konnten, diese Geldmacht durch Gesetze zu Beiträgen zu bewerkstelligen, indem damit etwas der Einrichtung, wie sie in einem Staat sind, Ähnliches zustande gekommen wäre, so müßte beides vereinigt werden: einen bleibenden Fonds für den Staat zu finden und die Stände weder zu beschweren noch auf irgendeine Art [und] Weise zu verbinden. Weil der Umstand, daß die Stände weder beschwert noch verbunden würden, der hervorstechendste, es also mit dem Ganzen weniger Ernst als ein frommer Wunsch war - mit welcher Art von Wünschen die wahre, inwendig liegende Gleichgültigkeit für den Gegenstand, dem der Wunsch gilt, und wenigstens der feste Entschluß, sich es nichts kosten zu lassen, hinter eine ganz besonders patriotisch sich anstellende Weise und Miene verborgen zu werden pflegt -, so ist nicht zu zweifeln, daß, wenn das Reich mit einer Finanzeinrichtung gerade sich beschäftigte, in einer Gesellschaft von ehrlichen Reichsbürgern derjenige, der zum Besten des Deutschen Reichs den Wunsch vorbrächte, daß ein Goldberg in Deutschland aufwachsen und jeder Dukate, der aus ihm geprägt und, das erste Mal ausgegeben, nicht fürs Reich verwendet würde, sogleich als Wasser verlaufen sollte, - [daß] ein solcher Wünschender für den größten deutschen Patrioten, der je existiert habe, angesehen würde, weil sie im ersten Moment [das] Gefühl, auf solche Art nichts bezahlen zu müssen, vor der Besinnung haben würden, daß durch einen solchen Wunsch kein Pfennig in die Reichskasse komme und, wenn die Besinnung wirklich eintrete, sie doch nichts anderes ausgesprochen finden konnten, als was sie selbst, ungeachtet ihrer Worte, wollten.
Hiervon abgesehen, so haben ältere Reichstage für das Bedürfnis eines solchen Fonds keine solchen idealen, bloß eingebildeten Quellen, sondern, ohne daß doch irgendein Stand von dem Seinigen irgend etwas aufzuopfern hätte, wirkliche existierende Länder, eigentliche Realitäten zur Bestreitung reichsangelegenheitlicher Unkosten, wie jene Jäger einen reellen, keinen eingebildeten Bären zur Bezahlung ihrer Zeche, bestimmt.
1/495 Es ist vor mehreren hundert Jahren ein Gesetz gemacht worden, daß zur Errichtung eines Reichsfonds alle diejenigen Länder bestimmt werden sollten, welche in fremder Nationen Hände geraten sind, wenn sie das Deutsche Reich wieder an sich bringt; und in den Kriegen selbst, in welchen also die Gelegenheit vorhanden war, daß das Deutsche Reich sie wieder an sich brächte, hat es sich immer so einzurichten gewußt, daß es noch mehr verloren, also den Reichsfonds vergrößert hat. Somit muß auch der Verlust des linken Rheinufers von einer tröstlicheren Seite angesehen werden, nämlich als ein Weg der Möglichkeit der Gründung eines Reichsfinanzfonds.
Wenn solche zu ihrer Zeit gründliche Gedanken - und man [kann] sicher sein, daß, wenn noch jetzt [einem] deutschen Staatsrechtslehrer von dem unseligen Mangel der Finanzen gesprochen würde, er die Vollkommenheit auch dieser Seite der deutschen Reichsverfassung mit dem aufgezeigten Wege vindizieren würde - noch fähig wären, daß der in solchen Hoffnungen sanguinische deutsche Charakter bei dem jetzigen politischen Zustande Europas und Deutschlands auf sie eine Hoffnung setzen könnte, so können sie doch bei Erwägung, ob Deutschland die Art von Macht, die in unseren Zeiten zum Wesen eines Staats gehört, eine Geldmacht in der Tat und in jetziger Zeit, in welcher wir sprechen, besitze, nicht gerechnet werden.
1/496 Sonst gab es eine besondere Art, wenn - nicht in einem auswärtigen Kriege, sondern in einem gegen einen rebellischen und geächteten Stand - ein anderer Stand für den Staat Kosten hatte, diese allgemeine Ausgabe zu tragen und den letzteren zu entschädigen. Wenn nämlich Exekutionen von Achtserklärungen und anderen reichsgerichtlichen Bescheiden, was nicht immer der Fall ist, wirklich in Gang gebracht wurden, so fielen die Unkosten der unterliegenden Partei, wenn sie nämlich nicht bloß im Recht, sondern auch im Krieg unterliegt, zur Last. Das Reichsexekutionsheer des Siebenjährigen Krieges erhielt für seine Mühe keinen Schadenersatz. Jene Art, die Exekutionskosten bezahlt zu machen, war in älteren Zeiten ein mächtiger Sporn, eine Achtserklärung zuweilen wirklich zu exequieren, indem der exequierende Teil ohne weiteres Recht und sonst nähere Rechnung die Länder des exequierten Teils behielt, - wie die Schweizer in den Besitz des größten Teils der alten habsburgischen Stammbesitzungen, Bayern in den Besitz von Donauwörth usw. kam.
Eine Menge, die durch diese Auflösung der Kriegsmacht und Mangel an Finanzen keine Staatsgewalt zu bilden gewußt hat, ist unvermögend, seine [sc. des Volkes] Unabhängigkeit gegen auswärtige Feinde zu verteidigen. Es muß sie notwendig, wenn nicht auf einmal, doch nach und nach, zugrunde gehen sehen, im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt sein, muß notwendig die Hauptkosten desselben für Freund und Feind tragen, muß Provinzen an auswärtige Mächte verlieren und bei vernichteter Staatsgewalt über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, die als solche nach der Macht und List sich gegeneinander verhalten, deren stärkere sich ausbreiten und deren schwächere verschlungen werden und die bedeutenderen gegen eine große Macht doch wieder ohnmächtig sind.
[3. Das Reichsgebiet]
1/497 Die Länder, welche das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus. Die Staatsrechtslehrer, teils weil überhaupt die Gesetze der Verfassung und der Organisation der Staatsgewalt zunichte geworden [sind] und wenig oder nichts abzuhandeln geben, müssen sich über die Beschreibung der leer und bedeutungslos gewordenen Zeichen als Insignien dessen, was war, und der Ansprüche halten, teils führen diese Ansprüche eben die tröstende Rührung mit sich, mit welcher ein verarmter Edelmann die letzten Überreste seiner verschwundenen Ahnen bewahrt, - ein Trost, der den Vorteil hat, sicher und ungestört zu bleiben. Sowenig diese Gemälde den jetzigen Besitzern ihrer Rittergüter Einsprüche zu machen vermögen, so wenig haben die staatsrechtlichen Ansprüche des Deutschen Reichs je einem Minister Besorgnisse gemacht, von ihm einen Widerspruch zu erwarten; beide, der Edelmann und der Staatsrechtslehrer, können sich ruhig ihren unschuldigen und harmlosen Ergötzlichkeiten überlassen.
Wenn die Staatsrechtslehrer sich noch damit vergnügen, die Ansprüche des Heiligen Römisch-deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. auseinanderzusetzen, so ist auch über die politische Unwichtigkeit solcher Rechte zu bemerken, daß sie nicht sowohl das Deutsche Reich als solches, sondern vielmehr das römische Kaisertum, das Haupt der Christenheit und den Herrn der Welt angehen und [daß] der römische Kaiser und in Germanien König, wie sein Titel es aussagte, dem Wesen [nach] getrennt waren. Das Deutsche Reich konnte weder das Interesse, noch den Willen, noch späterhin die Kraft haben, dasjenige, was zur Oberherrschaft des Kaisers gerechnet werden konnte, und eine solche unnatürliche Vereinigung von Ländern, deren geographische Lage ebenso als die Individualität der Völker sie trennte, zu behaupten, um so weniger, da es selbst diejenigen Länder, welche integrierende Teile von ihm waren, nicht erhalten wollte noch konnte.
Von der Verbindung des lombardischen Königreichs haben sich noch bis auf die letzten Zeiten Spuren erhalten, aber man kann es nicht als einen wesentlichen Teil des eigentlichen deutschen Königreichs betrachten, um so weniger, da sowohl es ein eigenes Königreich war, als die deutsche Reichsstandschaft, die einigen von dessen Staaten zukam, schon längst ihre Kraft verloren hatte.
1/498 Aber in Ansehung der zum Deutschen Reich wesentlich gehörigen und Reichsstandschaft besitzenden und ausübenden Länder hat sich fast jeder Krieg des Reichs mit dem Verlust einiger derselben geendigt.
Dieser Verlust begreift eigentlich zweierlei Arten in sich: nämlich außer der eigentlichen Unterwerfung deutscher Länder unter fremde Oberherrschaft und gänzlicher Losreißung derselben von allen Rechten und Pflichten gegen das Reich muß als Verlust für den Staat angesehen werden, daß so viele Länder zwar in aller bisher rechtlichen und scheinbaren Beziehung gegen Kaiser und Reich geblieben sind, aber Fürsten erhielten, welche, indem sie Mitglieder des Reichs wurden oder waren, zugleich Monarchen unabhängiger Staaten sind. Dieser Umstand ist es, der scheinbar kein Verlust ist, sondern scheinbar alles beim Alten ließ, aber den Zusammenhang des Staats in seinen Grundpfeilern untergraben hat, weil diese Länder dadurch von der Staatsgewalt unabhängig geworden sind.
Ohne in ältere Zeiten zurückzugehen, geben wir nur eine kurze Übersicht davon, wie vom Westfälischen Frieden an die Ohnmacht Deutschlands und das notwendige Schicksal desselben im Verhältnis zu auswärtigen Mächten sich geäußert hat; es kann natürlich nur von seinem Länderverlust in den Friedensschlüssen die Rede sein, denn der Schaden durch den Krieg ist für alle Angabe unermeßlich.
1/499 Im Westfälischen Frieden verlor sich nicht nur alle Verbindung der Vereinigten Niederlande mit dem Deutschen Reiche, sondern auch der Schweiz, deren Unabhängigkeit schon längst in der Praxis stattgefunden hatte, aber jetzt förmlich anerkannt wurde, - ein Verlust nicht des Besitzes, sondern von Ansprüchen, der an sich nicht bedeutend, aber dem Deutschen Reiche wichtig ist, das oft gezeigt hat, daß Chimären von Ansprüchen und Rechten, die aller Realität entbehren, von ihm für höher gehalten werden als ein wirklicher Besitz. - So trat auch Deutschland jetzt an Frankreich die Bistümer Metz, Toul und Verdun förmlich ab, die es schon ein Jahrhundert lang vorher verloren hatte. Ein wirklicher Verlust aber fürs Reich war die Abtretung der Landgrafschaft Elsaß, nämlich soweit Österreich sie besessen hatte, und der Reichsstadt Bisanz [Besançon] an Spanien.
Diese Länder traten aus aller Verbindung mit Deutschland, aber mehrere als diese blieben zwar in ihrer rechtlichen und theoretischen Abhängigkeit, aber daß ihre Fürsten zugleich fremde Monarchen waren, legte den Grund zu ihrer reellen Trennung in der Praxis. An Schweden nämlich kam Vorpommern und ein Teil von Hinterpommern, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden und die Stadt Wismar. An den Markgrafen von Brandenburg, Herzog und nachmals König von Preußen, kamen das Erzbistum Magdeburg, das Bistum Halberstadt, Kammin und Minden.
Wäre der Fürst von Brandenburg auch nicht zugleich ein Souverän gewesen, so würde diese Verminderung der Zahl deutscher Stände und ihre Verschmelzung in eine Masse nur eine wenig verschiedene Wirkung hervorgebracht haben, nämlich eine Staatsmacht zu bilden, die nunmehr der deutschen Staatsgewalt die Unterwürfigkeit verweigern und ihr Widerstand leisten konnte, was eben dieselbe, unter mehrere verteilt, nicht konnte.
Außer dieser angeführten Verminderung gingen noch mehrere besondere Stände ein, Schwerin, Ratzeburg usw.
Ebenso zerstörend für den deutschen Staat war der Umstand, daß das Deutsche Reich fremden Mächten, nachdem diese sowohl mit Gewalt als gerufen sich in Deutschlands Angelegenheiten gemischt und es von einem Ende zum andern verwüstet hatten und den Frieden mehr oder weniger diktierten, in diesem Frieden über seine Verfassung und inneren Verhältnisse die Garantie übertrug und damit seine Unfähigkeit, sich selbst als Staat und seine Verfassung zu erhalten, anerkannte, sowie es seine inneren Angelegenheiten dem Interesse Fremder preisgab.
1/500 Andere innere Schwächungen [waren] die Erteilung von Appellationsprivilegien an mehrere Länder, zum Teil auch die Verstattung der Wahl des Reichsgerichts, vor welchem der Beklagte belangt sein wollte, indem der Beklagte durch Verzögerung der Wahl den Rechtsgang um so mehr verzögern kann; noch mehr als dies alles die Festsetzung des Rechts, daß nicht nur in Religionssachen, und zwar auch in denjenigen, welche ganz den äußeren Religionszustand, das Reinweltliche desselben, betreffen, sondern auch in anderen, das ganze Reich angehenden Gegenständen die Mehrheit der Stimmen auf dem Reichstag nicht verbindend sein sollte, - daß das Deutsche Reich seine an Reichsstädte verpfändeten Souveränitätsrechte nicht mehr einlösen dürfe usw.
Im nächsten Friedensschlusse, nämlich im Nimwegischen, der ohne Reichsdeputation zustande kam, aber vom Reiche ratifiziert wurde - und damit auch die Klausel desselben, daß von Reichs wegen kein Widerspruch gegen denselben sollte angenommen werden -, wurde die Hoheit des Reichs über die Grafschaft Burgund aufgegeben, und einige Striche Lands im nördlichen Deutschland änderten ihre Herren, und im südlichen [änderten sich] die Besatzungsrechte Frankreichs in deutschen Festungen.
Das Deutsche Reich bietet aber außer seinem Verlust in Friedensschlüssen ihm ganz eigene Erscheinungen dar, welche bei anderen Staaten nicht leicht vorkamen: im tiefsten Frieden, nämlich nach dem Nimwegischen Friedensschlusse, gingen zehn Reichsstädte des Elsaß und andere Landschaften an Frankreich verloren.
Der Rjswjker Friede wurde so im Beisein einer Reichsdeputation geschlossen, daß diese nicht zu den Konferenzen mit den auswärtigen Gesandten zugelassen [war], sondern nach dem Gutbefinden des kaiserlichen Nachrichten erhielt und um Beistimmung angesprochen wurde. Dieser Friedensschluß bestätigte die französische Besitznahme jener Länder, erwarb dagegen dem Reiche eine Reichsfestung, Kehl, enthielt aber die berühmte Klausel wegen des Religionszustandes in den eroberten, von Frankreich zurückgegebenen Ländern, welche den protestantischen Ständen soviel zu tun gab und über die Pfalz soviel Unheil bringen half.
1/501 An den Badenschen Friedensunterhandlungen nahm keine Reichsdeputation Anteil, und der Friedensschluß selbst brachte auch keine unmittelbare Veränderung für das Deutsche Reich hervor; Österreich bekam Breisach und Freiburg zurück.
Dies ist eigentlich der letzte Friede, den das Deutsche Reich geschlossen hat.153) Wenn man also nach einer tabellarischen Übersicht über die Reichsgeschichte vom Badener Frieden bis zu dem siebenjährigen Reichskrieg weder Kriegserklärungen noch Friedensschlüsse findet, so müßte man glauben, Deutschland habe in diesem langen Zeitraum des tiefsten Friedens genossen, während sein Boden sosehr als je der Schauplatz von Schlachten und Verheerungen gewesen ist.
Die Friedensschlüsse, welche Schweden nach dem Tode Karls XII. mit Hannover, Preußen, Dänemark und Rußland machte, benahmen ihm [nicht] nur den durch seinen tapferen König erzwungenen Platz unter den Mächten Europas, sondern es verlor auch seine Macht in Deutschland; aber durch den letzteren Umstand gewann die deutsche Staatsmacht nichts, denn die Länder, welche Schweden verlor, kamen an deutsche Fürsten, welche in seine Stelle der Furchtbarkeit für Deutschlands Einheit traten.
Im Wiener Frieden verlor Deutschland nichts als die Beziehung Lothringens, die ohnedies gering war; es kam nicht zur Ratifikation dieses Friedens durch das Reich.
In dem österreichischen Sukzessionskrieg war Deutschland das Theater langwieriger Verheerungen. Seine größten Fürsten waren darein verwickelt; es schlugen sich die Heere auswärtiger Monarchen auf seinem Boden, und dennoch war das Deutsche Reich im tiefsten Frieden. Die an Schwedens Stelle getretene Macht, Preußen, vergrößerte sich in diesem Kriege.
1/502 Viel verheerender noch, besonders fürs nördliche Deutschland, war der Siebenjährige Krieg. Das Deutsche Reich führte zwar diesmal auch Krieg, und zwar einen Achtsexekutionskrieg, aber seine Feinde taten ihm nicht einmal die Ehre an, anzuerkennen, daß es Krieg führe, noch Frieden mit ihm zu schließen.
Der Lüneviller Frieden hat endlich Deutschland nicht nur viele Rechte der Oberherrlichkeit in Italien genommen, sondern ihm das ganze linke Rheinufer entrissen und schon für sich die Anzahl seiner Fürsten vermindert und einen Grund gelegt, der die Zahl seiner Stände noch um viele vermindern und die einzelnen Teile dem Ganzen und den kleineren Ständen um so furchtbarer machen wird.
Ein Land, dessen eine Hälfte in dem Krieg sich entweder selbst untereinander herumschlägt oder die allgemeine Verteidigung aufgibt und durch Neutralität die andere dem Feinde preisgibt, muß im Kriege zerfleischt, im Frieden zerstückelt werden, weil die Stärke eines Landes weder in der Menge seiner Einwohner und Krieger, noch seiner Fruchtbarkeit, noch seiner Größe besteht, sondern allein in der Art, wie durch vernünftige Verbindung der Teile zu einer Staatsgewalt alles dies zum großen Zweck der gemeinsamen Verteidigung gebraucht werden kann.
[4. Gerichtsbarkeit]
1/503 Wenn nun Deutschland in seiner Kriegs- und Geldmacht keine Staatsgewalt in sich bildet und deswegen nicht als ein Staat, sondern als eine Menge von unabhängigen Staaten angesehen werden muß, von denen die größeren auch äußerlich unabhängig handeln, die kleineren aber irgendeinem großen Zuge folgen müssen und die Assoziationen, welche zuweilen zu irgendeinem bestimmten Zweck unter dem Namen des Deutschen Reichs zustande kommen, immer partiell und nach dem eigenen Gefallen der Verbündeten geschlossen werden, so entbehren diese Assoziationen alles Vorteils, welchen die Koalitionen anderer Mächte haben können; denn in solchen Koalitionen, wenn sie auch von keiner langen Dauer sind und selbst, solange sie bestehen, in gewissen Fällen, wie in Kriegen, nicht mit dem Erfolg und Nachdruck wirken, als wenn ebendieselbe Macht völlig unter einer Regierung stünde, werden zu demjenigen, was der Zweck der Koalierten ist, mit Verstand die dienlichsten Maßregeln und Mittel ergriffen und danach alles auf den Zweck hin eingerichtet. Die Koalitionen der deutschen Stände sind aber durch solche Formalitäten, Beschränkungen, unendliche Rücksichten gebunden, die sie sich zu diesem Ende erschaffen haben, daß dadurch alle Wirkung der Koalition paralysiert wird, und es ist schon voraus unmöglich gemacht, dasjenige zu erreichen, was sie sich vorgesetzt hat.
Was das Deutsche Reich als solches tut, ist niemals ein Tun des Ganzen, sondern einer mehr oder weniger Umfang habenden Assoziation. Die Mittel, dasjenige zu erreichen, was die Teilhaber an derselben anordnen, werden aber nicht für diesen Zweck genommen, sondern die erste und die einzige Sorge ist, daß auf denjenigen Verhältnissen der Verbundenen [sich] gehalten werde, welche das Getrenntsein derselben und, daß sie nicht assoziiert seien, bestimmen.
Solche Assoziationen gleichen einem Haufen runder Steine, die sich zu einer Pyramide zusammentun, [der] aber, weil sie schlechthin rund [sind] und, ohne sich zu fügen, bleiben sollen, sowie die Pyramide zu dem Zweck, zu dem sie sich gebildet hat, sich zu bewegen anfängt, auseinanderrollt oder wenigstens keinen Widerstand leisten kann. Durch eine solche Einrichtung entbehren diese Staaten nicht nur des unendlichen Vorteils, den eine Staatsverbindung hat, sondern auch des Vorteils der Unabhängigkeit, sich zu einzelnen gemeinschaftlichen Zwecken mit anderen verbinden zu können: denn für diesen Fall haben [sie] sich Fesseln angelegt, wodurch jede Vereinigung zunichte wird oder schon in ihrem Beginnen nichts ist.
1/504 Ungeachtet nun auf diese Weise die deutschen Stände ihre Vereinigung aufgehoben [haben] und sich selbst die Möglichkeit, für vorübergehende, augenblickliche Zwecke sich nach Bedürfnis und Not mit Verstand zu verbinden, verschließen, so ist doch die Forderung vorhanden, daß Deutschland ein Staat sein soll. Es ist der Widerspruch aufgestellt, die Verhältnisse der Stände so zu bestimmen, daß kein Staat möglich noch wirklich ist, und doch soll Deutschland schlechthin als ein Staat gelten, es will sich schlechthin für einen Körper ansehen. Dieser Geist hat seit Jahrhunderten Deutschland zwischen seinem Willen, einen Staat unmöglich zu machen, und dem Willen, ein Staat [zu sein], in eine Reihe von Inkonsequenz[en] geworfen und [es] zwischen der Eifersucht der Stände auf jede Art der Unterwürfigkeit unter das Ganze und der Unmöglichkeit, ohne diese Unterwürfigkeit zu bestehen, unglücklich gemacht.
Die Auflösung des Problems, wie es möglich wäre, daß Deutschland kein Staat sei und doch ein Staat sei, ergibt sich [dadurch] sehr leicht, daß es ein Staat ist in Gedanken und kein Staat in der Wirklichkeit, daß Formalität und Realität sich trennen, die leere Formalität dem Staat, die Realität aber dem Nichtsein des Staates zugehört.
1/505 Das System des Gedankenstaates ist die Organisation einer Rechtsverfassung, welche in demjenigen, was zum Wesen eines Staats gehört, keine Kraft hat. Die Obliegenheiten eines jeden Stands gegen Kaiser und Reich, gegen die oberste Regierung, welche im Oberhaupt in Verbindung mit den Ständen besteht, sind durch eine Unendlichkeit von feierlichen und grundgesetzlichen Akten aufs genaueste bestimmt. Diese Pflichten und Rechte machen ein System von Gesetzen aus, welchem gemäß das staatsrechtliche Verhältnis eines jeden Standes und die Verbindlichkeit seines Leistens aufs genaueste festgesetzt ist, und nur nach diesen gesetzlichen Bestimmungen soll der Beitrag jedes einzelnen Standes für das Allgemeine geschehen. Die Natur dieser Gesetzlichkeit besteht aber darin, daß das staatsrechtliche Verhältnis und seine Obliegenheiten nicht nach allgemeinen, eigentlichen Gesetzen bestimmt ist, sondern nach Art der bürgerlichen Rechte das Verhältnis jeden Standes zum Ganzen etwas Besonderes ist in Form eines Eigentums. Hierdurch wird die Natur der Staatsgewalt wesentlich affiziert.
Ein Akt, der von der Staatsgewalt ausfließt, ist ein allgemeiner, und durch seine wahre Allgemeinheit enthält er zugleich die Regel seiner Anwendung in sich. Dasjenige, was er betrifft, ist ein Allgemeines, sich selbst Gleiches. Der Akt der Staatsgewalt trägt eine freie und allgemeine Bestimmtheit hinein, und seine Ausführung ist zugleich seine Anwendung, so wie seine Anwendung, weil in demjenigen, woran er sich anwendet, nichts Unterscheidbares ist, in dem Akt selbst bestimmt sein [muß] und kein spröder und ungleicher Stoff seiner Anwendung widersteht.
Wenn von der Staatsgewalt der Akt ausfließt, daß der hundertste Mann von bestimmtem Alter als Soldat sich stellen oder daß ein gewisses Prozent vom Vermögen oder eine bestimmte Abgabe von jeder Hufe Lands bezahlt werden soll, so ist dasjenige, worüber dekretiert wird, ganz im allgemeinen Menschen von bestimmtem Alter, Vermögen oder Land, und es ist kein Unterschied unter Menschen und Menschen, Vermögen [und Vermögen], Land und Land; die Bestimmtheit, die in die sich gleiche Fläche kommt, kann rein durch die Staatsgewalt gesetzt [werden]. Der hundertste Mensch, das fünfte Prozent usw. sind diese ganz allgemeinen Bestimmtheiten, die in den sich gleichen Stoff einzutragen keiner besonderen Anwendung bedürfen; denn es sind keine Linien beschrieben, die erst auszulöschen oder denen die bestimmten anzupassen wären - wie auf einen Baumstamm die gerade Linie, nach welcher er behauen werden soll.
1/506 Wenn aber dasjenige, worauf sich das Gesetz anwenden soll, für dieses Gesetz selbst mannigfaltig bestimmt ist, so kann das Gesetz nicht die Regel der Anwendung in sich vollständig enthalten, sondern im Gegenteil, es gibt für jeden besonderen Teil des Stoffs eine eigene Anwendung, und zwischen das Gesetz und seine Ausführung tritt der eigene Akt der Anwendung, welcher der richterlichen Gewalt zukommt.
1/507 Ein Reichsgesetz kann deswegen nicht, wie für eine unbeschriebene Tafel, die allgemeine Regel der Linien und Abteilungen, die darin zu machen sind, geben, noch nach einer solchen einen und selben Regel die wirkliche Einrichtung ausführen, sondern einem Reichsgesetz steht die Materie, für welche es gemacht wird, in ihren eigentümlichen, schon vorher gegebenen Bestimmtheiten entgegen, und vor seiner Ausführung ist erst die Möglichkeit auszumitteln, wie die besondere Linie und Gestalt, welche ein jeder Teil trägt, mit der vom Gesetz vorgeschriebenen sich fügen könne oder wieviel Verbindlichkeit das allgemeine Gesetz für jeden habe. Dies hat, im Fall Widersprüche sich ergeben, eine richterliche Gewalt auszumitteln, und in Absicht auf diese Ausmittlung ergibt sich eigentlich, daß die Ausmittlung allerdings statthaben soll, aber daß sie fürs erste so organisiert ist, daß ihr wenig auszumitteln möglich ist, zweitens, daß, was sie theoretisch ausgemittelt hat, wieder nicht realisiert wird, eine Ausmittlung in Gedanken bleibt, und endlich [daß] das ganze Geschäft der Ausmittlung dadurch nur etwas weniger als unmöglich gemacht wird, daß die besondere Bestimmtheit, welche die Materie hat, gegen ein allgemeines Gesetz im Verhältnis einer geraden Linie gegen einen Kreisbogen ist, so daß schon zum voraus eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmtheit des allgemeinen Stoffs der Staatsgewalt mit einem Gesetze derselben [besteht]. Auf diese Weise ist der Gedankenstaat und das System des Staatsrechts und der Staatsgesetze die gerade Linie; das aber, worin sich der Gedankenstaat realisieren soll, hat die Gestalt einer Kreislinie, und man weiß, daß beide Linien inkommensurabel sind; und diese Kreisgestalt macht sich auch nicht de facto zu dieser Unvereinbarkeit mit der geraden Linie; sie trägt nicht die Form von Gewalt, Widerrechtlichkeit und Willkür, sondern daß sie diese inkommensurable Linie ist, ist gleichfalls in die Rechtsform erhoben: sie handelt rechtlich, indem sie sich mit dem Staatsrecht, [und] gesetzlich, indem sie sich mit Staatsgesetzen nicht verträgt.
Daß also das Problem, wie Deutschland ein Staat und zugleich kein Staat sei, gelöst werde, muß es, insofern es ein Staat wäre, bloß als Gedankenstaat existieren, das Nichtsein des Staats aber die Realität haben. Damit nun der Gedankenstaat für sich sei, muß die richterliche Gewalt, welche den Widerspruch aufheben und das, was nur Gedanke ist, auf die Wirklichkeit anwenden, ihn also realisieren und die Wirklichkeit ihm gemäß machen wollte, so beschaffen sein, daß auch ihre Anwendung nur ein Gedanke bleibt und also die allgemeinen Ordnungen, durch welche das Land ein Staat wäre, in ihrem Übergang in die Realität gelähmt und dieser Übergang selber zwar selbst gesetzt und angeordnet - denn die Ordnungen haben gar keinen Sinn, wenn sie nicht den Zweck haben, ausgeführt zu werden -, aber auch der Akt des Übergangs wieder zu einem Gedankending gemacht würde.
1/508 Die Lähmung dieses Übergangs kann auf jeder seiner Stufen geschehen. Eine allgemeine Anordnung wird gemacht, sie soll ausgeführt werden und im Weigerungsfall gerichtlich verfahren werden. Wird die Weigerung, daß geleistet wird, nicht gerichtlich gemacht, so bleibt die Ausführung an sich liegen; wird sie gerichtlich gemacht, so kann der Spruch verhindert werden; kommt er zustande, so wird ihm nicht Folge geleistet. Dies Gedankending von Beschluß soll aber ausgeführt und eine Strafe verhängt werden, so wird der Befehl zu der zu erzwingenden Vollstreckung gegeben. Dieser Befehl wird wieder nicht vollstreckt, so muß ein Beschluß gegen die Nichtvollstreckenden erfolgen, sie zum Vollstrecken zu zwingen. Diesem wird wieder nicht Folge geleistet, so muß dekretiert werden, daß die Strafe vollzogen werden soll an denen, welche sie an dem nicht vollziehen, der sie nicht vollzieht usf. Dies ist die trockene Geschichte, wie eine Stufe nach der andern, die ein Gesetz ins Werk setzen soll, zu einem Gedankendinge gemacht wird.
Wenn also durch die richterliche Gewalt auszumitteln ist, wie die allgemeinen Reichsverbindlichkeiten mit den besonderen Rechten der Einzelnen in Vergleich zu setzen sind, und ein Widerspruch derselben wirklich gerichtlich wird, so kommt es auf die Organisation [an], die das Gericht noch ohne Beziehung auf die Ausführung in seinem urteilsprechenden Geschäfte hat, ob ihm nicht schon das Urteilsprechen erschwert [ist] und - da das Urteil, wenn es nicht ausgeführt wird, an sich ein bloßer Gedanke ist - ob die Einrichtung nicht so ist, daß es auch zu diesem Gedanken nicht kommt, sondern daß auch schon dieser Gedanke ein bloßes Gedankending bleibt.
In Beziehung auf das bloße Urteilsprechen ist schon die Organisation der richterlichen Gewalt so beschaffen, daß ihre wesentliche Seite, von der hier die Rede ist, die allgemeinen Anordnungen des Staats als Staats gegen die Einzelnen geltend zu machen, die größten Hindernisse leidet. Es ist in der reichsrichterlichen Gewalt bürgerliche Rechtspflege und jene Staatsrechtspflege vermengt. Staatsrecht und Privatrecht ist denselben Gerichten unterworfen. Die Reichsgerichte sind die obersten Appellationsgerichte für bürgerliche Rechtshändel und für Staatsrechte. Der Umfang ihrer richterlichen Gewalt über die letzteren, so beschränkt er sonst ist, indem die wichtigsten Dinge dieser Art vor den Reichstag gehören, auch durch Austrägalinstanzen vieles hierher Gehörige entschieden wird, leidet auch nur zum Urteilsprechen unendliche Schwierigkeiten und ist von einer Menge Zufälligkeiten abhängig gemacht, welche für seine Unwirksamkeit Notwendigkeiten werden.
1/509 Die Verbindung einer bürgerlichen und Staatsrechtspflege hat im allgemeinen schon die Wirkung, die Menge der Geschäfte der bestehenden Reichsgerichte so zu vergrößern, daß sie unvermögend sind, sie auszufertigen. Es ist von Kaiser und Reich und dem Reichskammergericht anerkannt, daß das Reichskammergericht noch weniger als der Reichshofrat der Menge seiner Geschäfte gewachsen ist.
Kein Übel scheint einer leichteren Abhilfe fähiger und [nichts] einfacher zu sein, [als] daß, wenn auch nicht mehrere getrennte Gerichte errichtet werden sollten, die Anzahl der Richter der bestehenden Gerichte vermehrt und hierdurch sowohl die Besorgung der Geschäfte unmittelbar beschleunigt, als auch eine Trennung desselben Gerichts in mehrere Abteilungen [bewirkt] und auf diese Art der Sache nach mehrere Gerichte errichtet würde[n]. Ein so einfaches Mittel ist aber in Deutschland nicht möglich ausgeführt zu werden; beschlossen ist es wohl und die Anzahl der Beisitzer des Kammergerichts auf 50 erhöht worden, aber das Deutsche Reich vermochte nicht die Besoldungen dieser Richter auf[zu]bringen. Die Anzahl sank im Lauf der Zeiten auf zwölf und weniger herab, bis sie endlich auf fünfundzwanzig gekommen ist.
Die offiziellen Berechnungen ergeben, daß die Anzahl der jährlich anhängig gemachten Rechtshändel die Anzahl derjenigen, welche zu entscheiden möglich ist, wenn die Relation einer einzigen Rechtssache nicht, wie sonst geschah, mehrere Jahre, sondern doch zuweilen mehrere Monate dauert, um sehr vieles übertrifft, so wie dann auch hiernach notwendig und nach angestellten Zählungen viele tausend Rechtssachen unentschieden liegen und die Sollizitatur, wenn auch ihre größten Mißbräuche wegfallen und Juden nicht mehr einen Handel auf diesen Artikel etablieren, ein notwendiger Übelstand ist; denn bei der Unmöglichkeit, daß alle anhängig gemachten Rechtshändel abgeurteilt werden, ist es für die Parteien notwendig, sich alle Mühe zu geben, daß die ihrigen den Vorzug einer richterlichen Entscheidung erhalten.
1/510 Tausend andere Kollisionen über die Präsentation der Beisitzer, die itio in partes, haben oft das Reichskammergericht für mehrere Jahre in Untätigkeit versetzt, und ohne daß das Kammergericht absichtlich aus dem Grundsatze, die Großen seine Macht fühlen zu lassen, zögerte, hemmen sie für sich den Gang der Justiz.
Es ist natürlich, daß, da beim Reichshofrat, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, eine Menge dieser Übelstände wegfällt, auch z. B., ungeachtet des Rechts dazu, noch kein Fall einer itio in partes vorgekommen ist und manche Formen unmittelbar das Recht selber zu fördern, als sich in Zögerungen vollkommener Formalitäten einzulassen [angetan sind], in neueren Zeiten immer mehr Justiz beim Reichshofrat gesucht wird.
Das Bedürfnis einer Verbesserung der Justiz ist immer zu sprechend gewesen, als daß man nicht hätte auf sie bedacht sein sollen; aber die Art, wie der letzte Versuch Josefs II., eine obgleich reichsgesetzmäßige, aber seit zweihundert Jahren unterbliebene Reichskammergerichtsvisitation zu veranstalten, ausgefallen ist, und die Gründe, warum unverrichteter Dinge auseinandergegangen worden ist, sind im allgemeinen keine anderen als die des Zustands der Reichsjustiz überhaupt, daß nämlich die Stände sich wohl zur Rechtspflege assoziieren, aber in dieser Vereinigung nichts von ihrer Existenz gegeneinander, die auf Trennung und Ungemeinschaftlichkeit [beruht], aufgeben wollen, daß [sie] sich verbinden, ohne doch etwas Gemeinschaftliches haben zu wollen.
1/511 Auf diese Art wird schon das Rechtsprechen an und für sich, ohne alle Rücksicht auf seine Ausführung, gehindert. Wie es aber mit der Exekution dieser reichsgerichtlichen Bescheide [bestellt ist], wenn sie sich aufs Staatsrecht und auf wichtige Gegenstände desselben beziehen sollten, ist bekannt. Die wichtigeren hierher gehörigen Angelegenheiten gehören ohnehin nicht den Reichsgerichten, sondern dem Reichstage an. Damit werden sie unmittelbar aus der rechtlichen Sphäre hinweg in die der Politik gespielt; denn wo die oberste Staatsgewalt spricht, da macht sie nicht eine Anwendung der Gesetze, sondern sie gibt ein Gesetz.
Außerdem sind Dinge von größerer Bedeutung, der Besitz von Ländern usw., auch dieser Förmlichkeit des Reichstags entzogen worden, und durch die Wahlkapitulation und andere Grundgesetze ist bestimmt, daß über solche Gegenstände nicht durch die Reichsgerichte und die oberstrichterliche Gewalt, sondern durch gütlichen Vergleich der streitigen Stände unter sich entschieden werden soll, und wenn dies durch gütlichen Vergleich nicht angeht, so geschieht es notwendig durch Krieg.
Die Jülich-Bergische Sukzessionssache ist so wenig auf dem Wege Rechtens entschieden worden, daß sie vielmehr einen dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat. So haben in der Bayerischen Sukzessionssache in neueren Zeiten nicht Reichsgerichte, sondern Kanonen und Politik gesprochen. Auch in Sachen, welche minder mächtige Stände betreffen, ist es nicht die Reichsjustiz, die den entscheidenden Spruch tut. Es ist bekannt, daß in den Sukzessionsstreitigkeiten der sächsischen Häuser wegen der Länder der erloschenen Linien von Koburg-Eisenberg und -Römhild 206 Reichshofratskonklusa ergangen sind und die wichtigsten Punkte doch sich durch Vergleiche entschieden haben. Ebenso hat man gesehen, daß in der Lütticher Sache das Reichskammergericht nicht nur den Urteilsspruch getan hat und auf Exekution erkannt und mehrere Stände dazu evoziert hat, sondern daß auch diese Stände wirklich diese Obliegenheit erfüllten. Allein nicht sobald war der Anfang gemacht, als der mächtigste Stand unter den Exekutoren sich nicht begnügte, bloßer Exekutor von reichskammergerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern nach eigener guter Absicht zu Werk ging und, als es nicht durchging, daß auf nicht gerichtlichem Wege entschieden würde, auch die Exekutionsrolle aufgab.
1/512 Wenn in einer solchen delikaten Lage eines Mißverständnisses zwischen Fürst und Untertan eine Vermittlung wünschenswert sein kann, so wird hingegen, wenn gerichtliche Aussprüche ergangen sind, dadurch, daß an die Stelle der Exekution noch eine Vermittlung gesetzt werden soll, der ganze Standpunkt des Moments, zu dem die Sache gediehen ist, und durch eine scheinbar gute Wirkung für den Augenblick das wesentliche Prinzip der Verfassung verrückt, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten, daß es schon vorher längst verrückt war.
Es scheint hierüber ein Unterschied gemacht werden zu müssen. Es ist zu offenbar, daß die Verhältnisse der mächtigen Stände gegeneinander durch Politik entschieden werden. Dagegen aber scheinen die kleineren Stände ihre Existenz schlechterdings dem rechtlichen Reichsverband zu danken zu haben. Es ist keine Reichsstadt, die sich für sich fähig hielte, ihren benachbarten großen Mitständen Widerstand leisten zu können, sowenig als ein Reichsritter seine Unmittelbarkeit gegen einen Fürsten weder durch sich selbst behaupten zu können glaubt, noch auch durch die Verbindung mit dem übrigen Korps der Reichsritterschaft. Die Sache spricht für sich selbst, und es ist überflüssig, das Schicksal der Reichsritterschaft in Franken anzuführen; ein Versuch und noch weniger das Gelingen eines Versuchs, wie der des Franz von Sickingen, ein Kurfürstentum zu erobern, gehört nicht mehr unter die möglichen Dinge jetziger Zeit, so wie Assoziationen von Reichsstädten oder Äbten nicht mehr das leisten könnten, was sie ehedem vermochten.
1/513 Wenn die Macht der einzelnen Stände - auch nicht ihre Macht, wenn sie sich verbinden - es nun nicht ist, was sie erhält, so scheinen sie nichts anderem als dem Reichsverband und der durch den Landfrieden zustande gekommenen rechtlichen Verfassung ihre Existenz als unmittelbare und gewissermaßen [un]abhängige Staaten zu verdanken zu haben. Es ist aber nun die Frage, wodurch denn noch dies sogenannte rechtliche Verhältnis und damit der Bestand der Ritterschaft, Abteien, Reichsstädte, Grafen usw. erhalten wird. Offenbar nicht durch seine eigene Macht - denn es ist keine Staatsmacht vorhanden -, sondern gleichfalls [durch] die Politik. Wenn man die Politik nicht unmittelbar als die Grundlage der Existenz der minder mächtigen Stände ansieht, so geschieht es nur darum, daß man in dem Räsonnement bei dem Reichsverband, der ein Mittelglied ausmacht, als einer Grundlage stehenbleibt und vergißt, wodurch dieser Reichsverband getragen wird.
Staaten wie Lucca, Genua usw. haben sich Jahrhunderte ohne Reichsverband erhalten, bis sie das Schicksal von Pisa, Siena, Arezzo, Verona, Bologna, Vicenza etc. etc. - kurz, man könnte die ganze Geographie der Städte, Fürstentümer, Grafschaften usw. Italiens aufzählen - erfuhren; der mächtiger scheinenden Republik [Venedig], die vorher so viele unabhängige Städte verschlungen hatte, machte die Ankunft eines Adjutanten ein Ende, der den bloßen Befehl des Generals einer fremden Macht überbrachte. Diese Staaten, denen, während aus der Lotterie des Schicksals die mehreren hundert italienischer souveräner Länder Nieten zogen, die wenigen Treffer einer etwas verlängerten Unabhängigkeit zugefallen waren, bestanden bloß durch die eifersüchtige Politik der sie begrenzenden größeren Staaten, mit deren Macht sie in vorigen Jahrhunderten sich in einen Kampf einlassen konnten, aber, ohne äußeren Verlust, ganz unverhältnismäßig schwach gegen sie geworden waren. Aber in dem gleichen Anteil der Beute, in der Gleichheit der Vergrößerung oder Verminderung findet sich die Eifersucht der Politik ebenfalls befriedigt, und in den daraus entspringenden Kombinationen der Interessen sind Staaten wie Venedig, Polen usw. verloren.
1/514 Die Umänderung des Faustrechts in Politik ist nicht als ein Übergang von Anarchie in eine Verfassung zu betrachten. Das wahre Prinzip hat sich nicht verändert, nur seine Außenseite. Im Zustande vor dem Landfrieden schlug der Beleidigte oder der Eroberungslustige geradezu drein. In der Politik hingegen wird berechnet, ehe man losschlägt, und um eines kleinen Gewinns willen [werden] nicht große Interessen auf das Spiel gesetzt, aber, wo er sicher gemacht werden zu können scheint, [wird er] nicht verabsäumt.
Weil die Masse der deutschen Staaten keine Macht bildet, kann die Unabhängigkeit ihrer Teile nur so lange respektiert werden, als der Vorteil anderer Mächte es erfordert und höhere Interessen oder auch Rechte der Entschädigung usw. nicht ins Spiel kommen. Was das Interesse betrifft, so konnte z. B. Frankreich, als seine Armeen die Hälfte Deutschlands besetzt hatten, so gut als es die unabhängigen Staaten und unmittelbaren Standschaften in den Niederlanden und in den Ländern des linken Rheinufers, die nachher im Frieden an Frankreich abgetreten worden sind, aufgehoben hat, auch die Verfassungen der Länder auf dem rechten Rheinufer aufheben und, wenn diese Zertrümmerung der Unabhängigkeit so vieler Fürstentümer, Grafschaften, Bistümer, Abteien, Reichsstädte, Freiherrschaften auch keinen Bestand haben konnte, diese Länder hierdurch in noch viel größeres Unglück stürzen, wenn nicht die Politik, nämlich die Rücksicht gegen Preußen und die zu fürchtende Erschwerung des Friedens usw., und schon der Nutzen es abgehalten hätte, den eine einmal feststehende Ordnung zur Eintreibung von Kontributionen hat, welche nach den französischen offiziellen Blättern154) in geringem Maße in diesen Ländern erhoben worden sind.
1/515 155) Dieser Übergang vom Zustande der offenbaren Gewalt in den Zustand der berechneten Gewalt hat sich natürlich nicht auf einmal gemacht, sondern es ist im Gegenteil durch eine rechtliche Verfassung geschehen. Man konnte nach dem Landfrieden Deutschland allerdings eher als einen Staat ansehen als heutzutage. Durch die Lehensverfassung war die Staatsgewalt in sehr viele Teile zersplittert, aber wegen der Menge der Teile waren einzelne nicht mächtig genug, dem Ganzen sich zu widersetzen. Aber als wenn das Schicksal Deutschland zu einem solchen Zustande schlechterdings nicht bestimmt hätte, überwand es den Überdruß an der Rechtlosigkeit und den Versuch eines festeren Zusammenhangs durch den Landfrieden bald durch das tiefere Interesse der Religion, das die Völker auf ewig entzweite.
[5. Die Religion]
Unter allen Stürmen des ungesetzlichen Zustandes der Fehdezeiten, sowohl in Rücksicht der Stände gegeneinander als gegen das Allgemeine, bestand ein gewisser Zusammenhang des Ganzen. Wenn die Erfüllung der Obliegenheiten nicht nur von dem freien Willen der Stände im allgemeinen, sondern von den Willen der Einzelnen abzuhängen und der gesetzliche Zusammenhang sehr schwach schien, so herrschte dagegen ein innerer Zusammenhang der Gemüter. Bei der Gleichheit der Religion, und weil der noch nicht emporgestiegene Bürgerstand die große Mannigfaltigkeit nicht ins Ganze gebracht hatte, konnten Fürsten, Grafen und Herren sich einander näher und eher als ein Ganzes betrachten und demnach als ein Ganzes handeln. Es war keine den Einzelnen entgegengesetzte und von ihnen unabhängige Staatsmacht vorhanden wie in den modernen Staaten; die Staatsmacht und die Macht und der freie Wille der Einzelnen war eins und dasselbe. Aber diese Einzelnen hatten eher den Willen, sich und ihre Macht in einem Staat zusammen bestehen zu lassen.
1/516 Als aber durch das Emporkommen der Reichsstädte der bürgerliche Sinn, der nur für ein Einzelnes ohne Selbständigkeit und ohne Blick auf das Ganze sorgt, eine Macht zu werden anfing, hätte diese Vereinzelung der Gemüter ein allgemeineres positiveres Band erfordert, und als Deutschland durch den Fortgang der Bildung und Industrie nunmehr an den Scheideweg gestoßen war, entweder sich dazu zu entschließen, einem Allgemeinen zu gehorchen, oder die Verbindung vollends zu zerreißen, trug der ursprüngliche deutsche Charakter, auf dem freien Willen des Einzelnen zu beharren und sich der Unterwürfigkeit unter ein Allgemeines zu widersetzen, den Sieg davon und bestimmte Deutschlands Schicksal seiner alten Natur gemäß.
Im Verlauf der Zeit hatten sich große Massen von Staaten und die Herrschaft des Handels und Gewerbereichtums gebildet; die Unbändigkeit des deutschen Charakters konnte nicht unmittelbar die Bildung selbständiger Staaten betreiben, die alte freie Kraft des Adels sich den entstandenen Massen nicht widersetzen, vorzüglich bedurfte der Ansehen und politische Bedeutsamkeit gewinnende Bürgergeist einer Art von innerer und äußerer Legitimation. Der deutsche Charakter warf sich auf das Innerste des Menschen, Religion und Gewissen, befestigte von hier aus die Vereinzelung, und die Trennung des Äußeren als Staaten erschien nur als eine Folge hiervon.
1/517 Der ursprüngliche, nie gebändigte Charakter der deutschen Nation bestimmte die eiserne Notwendigkeit ihres Schicksals. Innerhalb der von diesem Schicksal gegebenen Sphäre treiben Politik, Religion, Not, Tugend, Gewalt, Vernunft, List und alle Mächte, welche das menschliche Geschlecht bewegen, auf dem weiten Schlachtfelde, das ihnen erlaubt ist, ihr gewaltiges, scheinbar ordnungsloses Spiel. Jede beträgt sich als eine absolut freie und selbständige Macht, bewußtlos, daß sie alle Werkzeuge in der Hand höherer Mächte, des uranfänglichen Schicksals und der alles besiegenden Zeit, sind, die jener Freiheit und Selbständigkeit lachen. Selbst die Not, dies gewaltige Wesen, hat den deutschen Charakter und sein Schicksal nicht bezwungen. Das allgemeine Elend der Religionskriege und besonders des Dreißigjährigen Kriegs hat sein Schicksal vielmehr weiter und stärker entwickelt, und ihre Resultate waren eine größere und konsolidiertere Trennung und Vereinzelung.
Die Religion, statt durch ihre eigene Spaltung sich vom Staate abzusondern, hat vielmehr diese Spaltung in den Staat hineingetragen und am meisten beigetragen, den Staat aufzuheben, und sich so in das, was Verfassung heißt, hineingeflochten, daß sie Bedingung von Staatsrechten ist.
Schon in den besonderen Staaten, woraus Deutschland besteht, sind sogar Bürgerrechte an sie geknüpft. An dieser Intoleranz haben [beide] Religionen gleichen Anteil und keine der andern nichts vorzuwerfen. Die österreichischen und brandenburgischen Fürsten haben der reichsgesetzmäßigen Intoleranz zum Trotz religiöse Gewissensfreiheit für höher geachtet als die Barbarei von Rechten.
1/518 Die Zerrüttung durch die Trennung der Religion war in Deutschland vorzüglich stark, weil das Staatsband in keinem Lande so lose war als in diesem, und die herrschende Religion mußte um so erbitterter auf diejenigen sein, die sich trennten, weil mit der Religion nicht nur das innerste Band der Menschen zerrissen wurde, sondern weil hiermit gewissermaßen fast das einzige Band zerrissen war, dahingegen in anderen Staaten noch eine Menge Verknüpfungen in ihrer Festigkeit blieben. Weil schon die Gemeinschaft der Religion eine tiefere Gemeinschaft, die der physischen Bedürfnisse, des Eigentums, des Erwerbs hingegen eine niedrigere und die Forderung der Trennung an sich unnatürlicher ist als die Forderung, daß eine bestehende Vereinigung bleibe, so zeigte sich die katholische Kirche fanatischer, weil ihre Forderung im allgemeinen auf Verbindung und das Heiligste dieser Verbindung ging, und wollte höchstens von Gnade und Duldung, nichts vom Recht, d. h. dem Fixieren der Trennung hören, worauf der Protestantismus drang. Beide Teile vereinigten sich endlich dahin, sich gegenseitig bürgerlich auszuschließen und diese Ausschließung mit aller Pedanterie des Rechts zu umgeben und zu befestigen.
Die Erscheinung ist dieselbe, daß in katholischen Ländern den Protestanten und in protestantischen den Katholiken Bürgerrechte versagt sind. Doch scheint der Grund verschieden. Die Katholiken hatten die Stellung von Unterdrückern, die Protestanten die der Unterdrückten: die Katholiken [hatten] den Protestanten als Verbrechern freie Religionsübung in ihrer Mitte [versagt]; für die Protestanten, wo ihre Kirche herrschend war, fällt dieser Grund weg sowie die Besorgnis, unterdrückt zu werden. Der Grund der protestantischen Intoleranz konnte nur entweder das Wiedervergeltungsrecht des Hasses und der Intoleranz der Katholiken - was ein zu unchristliches Motiv gewesen wäre - oder ein Mißtrauen in die Kraft und Wahrheit des eigenen Glaubens und die Furcht vor der leichten Verführbarkeit durch den Glanz des katholischen Gottesdienstes und den Eifer seiner Anhänger usw. [sein].
Besonders war im vorigen Jahrhundert diese ewige Furcht, daß der protestantische Glaube überlistet und überschlichen werden möchte, dieser zionswächterliche Glaube an seine Ohnmacht und Furcht vor der List des Feindes herrschend und die Veranlassung, die Gnade bei Gott mit unsäglichen Sicherheitsmaßregeln und Bollwerken von Rechten zu verschanzen.
1/519 Dieses Rechtsverhältnis ist mit der größten Erbitterung behauptet worden, wenn es von einzelnen der gegenseitigen Partei als eine Gnadensache vorgestellt wurde; und allerdings ist Gnade einerseits niedriger als Recht, denn das Recht ist bestimmt und das, was rechtlich ist, für beide Teile unwillkürlich gemacht worden, und Gnade ist für das Recht nur Willkür. Durch diese Festhaltung am reinen, bloßen Recht ist aber auch der höhere Sinn der Gnade verdunkelt worden, so daß lange sich kein Teil über das Recht erhob und Gnade vor Recht ergehen ließ. Was Friedrich II. und Josef, jener gegen die Katholiken, dieser gegen die Protestanten, tat, war Gnade zuwider den Rechten des Prager und Westfälischen Friedens. Sie trifft zusammen mit höheren natürlichen Rechten der Gewissensfreiheit und der Unabhängigkeit der bürgerlichen Rechte vom Glauben, aber diese höheren Rechte sind im Religions- und Westfälischen Frieden nicht nur nicht anerkannt, sondern ausgeschlossen und ihre Ausschließung aufs feierlichste von Protestanten sowohl als Katholiken garantiert, und von diesem Standpunkt ist auf diese garantierten Rechte so wenig zu pochen, daß die Gnade, die verschmäht wird, unendlich höher ist.
Die Religion ist ein noch wichtigerer Bestimmungsgrund des Verhältnisses der einzelnen Teile Deutschlands zum Ganzen; sie hat wohl am meisten beigetragen, die Staatsverbindung zu zerreißen und dies Zerreißen gesetzlich zu machen. Die Zeiten, worin die Religion sich spaltete, waren zu ungeschickt, die Kirche vom Staat zu trennen und, der Glaubenstrennung ungeachtet, diesen zu erhalten, und die Fürsten konnten keinen besseren Bundesgenossen finden, um sich der Oberherrschaft des Reichs zu entziehen, als das Gewissen ihrer Untertanen.
Vermöge der dadurch nach und nach gebildeten Reichsgesetze ist die Religion eines jeden Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine für ein pur katholisches, das andere für ein pur evangelisches, ein drittes für ein paritätisches erklärt. Wie, wenn nun ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte, aus einer Purität in eine andere Purität oder aus der Parität in die Purität überzugehen?
1/520 Ebenso fixiert ist die Religion der Stimmen des Reichstags, des Kammergerichts, des Reichshofrats, der einzelnen Ämter und Bedienungen usw. Unter diesen nach der Religion bestimmten Staatsverhältnissen ist das wichtigste die so berühmte itio in partes, das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit der Stimmen nicht zu unterwerfen. Wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt wäre, so versteht sich die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieses Rechts von selbst. Die Trennung wäre unmittelbar für den Staat unschädlich, weil sie nur Gegenstände beträfe, die diesen im Grunde nichts angehen. Allein vermöge der itio in partes ist die Trennung der Minorität von der Majorität in jeder Staatsangelegenheit legitimiert, die mit der Religion gar nichts zu schaffen hat; über Krieg und Frieden, Stellung einer Reichsarmee, Steuern, kurz über alles das Wenige, was ältere Zeiten noch als den Schatten eines Ganzen übriggelassen hatten, ist die Mehrheit der Stimmen gesetzlich nicht entscheidend, sondern auch ohne Wirksamkeit der Politik kann die Minorität, die eine Religionspartei formiert, die Aktivität des Staates hemmen.
Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht mit dem in einigen der mancherlei französischen Konstitutionen, die seit einem Jahrzehnt gemacht worden sind, geheiligten Insurrektionsrechte in Parallele stellt. Denn man muß Deutschland als einen schon aufgelösten Staat und seine Teile, die sich einer Majorität des Ganzen nicht unterwerfen, als unabhängige, in sich bestehende Staaten betrachten, deren Trennung, wenn sie nicht zu einem gemeinschaftlichen Schluß gelangen kann, nicht die Auflösung aller gesellschaftlichen Bande und nicht immer innerliche Kriege zur unausbleiblichen Folge hat.
1/521 Indem aber die Religion den Staat vollständig zerrissen hat, hat sie auf eine wunderbare Weise doch zugleich die Ahnung einiger Grundsätze gegeben, worauf ein Staat beruhen kann. Indem ihre Spaltung die Menschen in dem innersten Wesen auseinanderriß und doch noch eine Verbindung bleiben sollte, so muß sie sich über äußere Dinge, Kriegführen usw., äußerlich verbinden - eine Verbindung, die das Prinzip der modernen Staaten ist. Eben damit, daß die wichtigsten Teile des Staatsrechts in die religiöse Spaltung verwebt wurden, sind doch zwei Religionen in den Staat verwebt worden und damit alle politischen Rechte von zwei oder eigentlich drei Religionen abhängig gemacht[; zwar] ist [so] dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Staats von der Kirche und der Möglichkeit eines Staats, der Verschiedenheit der Religionen ungeachtet, zuwidergehandelt worden, aber in der Tat [dadurch], daß verschiedene Religionen vorhanden sind und Deutschland ein Staat sein soll, ist er anerkannt worden.
Wichtiger ist eine andere Trennung, die gleichfalls durch die Religion hervorgebracht worden ist und der Möglichkeit des Staats noch näher liegt. Ursprünglich beruhten nämlich die Stimmen bei den allgemeinen Beratschlagungen und Beschlüssen auf der vollen Persönlichkeit der Fürsten; sie hatten nur Stimmen, wenn sie in Person erschienen, und der Fürst verschiedener, sonst getrennter Länder hatte nur eine Stimme. Ihre Person und ihr Land, die Persönlichkeit und die Eigenschaft der Repräsentation eines Landes erschien nicht getrennt. Durch die religiöse Spaltung trat dieser Unterschied hervor. Auf welche Seite sollte sich eine Stimme halten, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren und wenn eine Stimme einmal reichsgrundgesetzmäßig zu einer Religionspartei gezählt wurde?
Als Staatsmacht sollte er überhaupt auf keiner von beiden Seiten sein, aber hierzu waren die Zeiten nicht gediehen. Auch hierauf wurde anfangs nicht so reflektiert. Der Fürst des evangelischen Pfalzneuburg, der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in den Reichsgerichten zu den katholischen Stimmen gezählt, hingegen blieb die Stimme des Kurfürsten von Sachsen, der zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts156) die Religion veränderte, evangelisch, wie es auch bei später erfolgten Religionsveränderungen der Fürsten von Hessen [und] von Württemberg der Fall war.
1/522 Obgleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag zukam, also ein Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag unzertrennlich schien, so wurde dieser Unterschied zwischen Persönlichkeit des Fürsten und seiner Repräsentation eines Landes auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat sichtbarer und um so leichter, wenn innerhalb des Landes sich diese Trennung der Person des Fürsten und seiner Untertanen durch Landstände schon konstituiert hatte. Die Pfalz, die keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten wegen Religionsbeschwerden hat bis auf die neuesten Zeiten fortgedauert, dahingegen in Hessen und in Württemberg die Trennung durch Landstände schon legal geworden war, auch die Religion des Landes in Ansehung des Verhältnisses zum Deutschen Reiche geltend gemacht und der Persönlichkeit des Fürsten vorgesetzt [wurde] und dieser somit nicht als Individuum, sondern als Repräsentant auf dem Reichstage erscheint.
Die Aufmerksamkeit auf diesen Unterschied, welchen die Religion veranlaßt hat, hat sich nun auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt, und Länder, die unter einen Fürsten gekommen sind, haben dem Fürsten besondere Stimmen erhalten, und auch hierin ist nicht mehr, wie ehemals, da auch der Regent verschiedener Fürstentümer nur eine Stimme oder mehrere Fürsten, unter die ein Fürstentum geteilt wurde, auch jeder für sich eine Stimme hatte, die Einheit des Individuums, also nicht die Persönlichkeit, sondern seine Eigenschaft, Repräsentant zu sein, zum Prinzip gemacht worden.
1/523 Aber wie die Nahrung eines gesunden Körpers, von einem kranken Körper gebraucht, noch mehr verderben würde, so hat dies wahre und echte Prinzip, daß das Land Kraft und Recht der Stimme gibt, in den Zustand des Deutschen Reiches gebracht, zu seiner Auflösung um so mehr beigetragen.
[6. Die Macht der Stände]
Als im Verlauf der Zeit die Veränderung der Sitten, der Religion, besonders des Verhältnisses der Stände nach dem Reichtum eine Trennung in Ansehung des inneren, durch den Charakter und allgemeine Interessen bestehenden Zusammenhangs bewirkt hatte, waren, um Deutschland, dessen Bewohner aufhörten, ein Volk zu sein, und eine Menge wurden, zu einem Staat zu verbinden, äußere rechtliche Bande notwendig.
1/524 Eine Theorie solcher vereinigenden Verhältnisse ist dasjenige, worin ein Teil des deutschen Staatsrechts besteht. Die alte Lehensverfassung konnte in eine solche moderne Art des Staates übergehen, nach welcher alle Staaten Europas, die in neueren Zeiten nicht einen Umsturz erfahren haben, mehr oder weniger organisiert sind, wenn unter den Vasallen nicht einzelne so übermächtig waren oder werden konnten. Zwar kann auch die Menge schwächerer Vasallen dadurch eine Macht werden, daß sie sich in einen festen Körper gegen den Staat, wie dies in Polen der Fall war, organisiert; und der Glanz allein, der den Römischen Kaiser umgab, hätte ihn nicht mit der hinreichenden Macht dagegen ausgerüstet. Allein wenn auch in Deutschland die Minorität nicht den Beschlüssen der Majorität unterworfen ist, so hat teils dies in der itio in partes gegründete Recht doch immer eine gewisse Einschränkung, teils ist nicht eine einzelne Stimme, sondern nur eine Religionspartei fähig, die Aktivität des Ganzen zu paralysieren, teils wenn [sich] überhaupt auch der einzelne Stand für sich nicht der Majorität unterworfen glaubt - wie Preußen bei der Verweigerung der erhöhten Kammerzieler den Grundsatz aufgestellt hat, daß es noch unausgemacht sei, ob die Beschlüsse der Majorität in Steuersachen überhaupt verbindlich seien - und jeder Stand für sich Friedensschlüsse und Neutralitätsverträge eingeht, so sind alle diese Rechte und Verhältnisse später, und es war denkbar, daß, wenn der Kaiser durch die Länder seines Hauses eine hinreichende Staatsmacht gehabt [hätte] und die einzelnen Vasallen nicht zu der übermächtigen Größe anschwellen konnten, die Lehensverfassung Deutschlands den Staat erhalten konnte. Nicht das Prinzip der Lehensverfassung ist es, was die Möglichkeit, daß Deutschland ein Staat sei, abgeschnitten hat, sondern die unverhältnismäßige Vergrößerung einzelner Stände hat das Prinzip der Lehensverfassung selbst und den Bestand Deutschlands als eines Staats vernichtet.
Die Macht dieser einzelnen Staaten hat in Deutschland keine Staatsmacht aufkommen lassen und die Vergrößerung derselben sie immer unmöglicher gemacht. Das hartnäckige Wesen der deutschen Natur auf Selbständigkeit hat alles dasjenige, was zur Errichtung einer Staatsmacht und zur Verbindung der Gesellschaft zu einem Staat dienen möchte, zu einem durchgängig formellen Ding gemacht und ebenso hartnäckig an dieser Formalität festgehalten. Diese Hartnäckigkeit an der Formalität ist nicht anders zu begreifen, als daß sie der Widerstand gegen die Realität der Verbindung ist, die durch die Behauptung jenes formellen Wesens abgewendet wird, und diese Unveränderlichkeit der Form wird für Unveränderlichkeit der Sache ausgegeben.
1/525 Wie die römischen Imperatoren, die der Anarchie der römischen Republik ein Ende machten und das Reich wieder in einen Staat zusammenfaßten, alle äußeren Formen der Republik unversehrt erhielten, so wurden zum entgegengesetzten Zwecke in Deutschland alle Zeichen des deutschen Staatsverbands seit Jahrhunderten gewissenhaft bewahrt, wenn schon die Sache selbst, der Staat, verschwunden ist und er sich zwar nicht in offene Anarchie, sondern in viele abgesonderte Staaten aufgelöst hat. Die Verfassung scheint gar seit den tausend Jahren, die seit Karl dem Großen verflossen sind, keine Veränderung erlitten zu haben, wenn der neuerwählte Kaiser noch jetzt bei der Krönung die Krone, den Zepter, Apfel, sogar die Schuhe, den Rock und die Kleinodien Karls des Großen trägt. Ein Kaiser neuerer Zeiten ist ja hiermit so sehr als derselbe Kaiser, der Karl der Große war, dargestellt, daß er ja sogar noch dessen eigene Kleider trägt. Wenn schon der Markgraf von Brandenburg jetzt 200 000 Soldaten hält, so scheint sich sein Verhältnis zum Deutschen Reich gegen damals, da er nicht 2000 Mann stehender, regelmäßiger Soldaten hatte, nicht verändert zu haben, weil der brandenburgische Gesandte jetzt bei der Krönung, wie sonst, dem Kaiser Haber präsentiert.
Dieser deutsche, anderen Nationen so lächerliche Aberglaube an die ganz äußeren Formen, an das Zeremoniell, ist sich seiner sehr wohl bewußt, er ist die Erscheinung der ursprünglichen deutschen Natur, mit ungebändigter Zähigkeit an der eigenwilligen Selbständigkeit zu halten. In der Erhaltung dieser Formen zwingt sich der Deutsche, Erhaltung seiner Verfassung zu erblicken. Manifeste, Staatsschriften führen eben dieselbe Sprache.
1/526 Es ist oben von dem Verlust die Rede gewesen, den Deutschland gegen auswärtige Mächte erlitten hat; für Deutschland als Staat aber ist es als Verlust noch mehr in Rechnung zu bringen, wenn fremde Fürsten Besitzer deutscher Reichsländer und damit Mitglieder des Deutschen Reichs geworden sind; jede Vergrößerung eines solchen Hauses ist ein größerer Verlust für Deutschlands Staatsverfassung; sie hat sich nur dadurch erhalten, daß das österreichische Haus, das man das kaiserliche Haus nennen kann, nicht durch das Deutsche Reich stark genug gemacht worden ist, jenem Prinzip der völligen Auflösung noch in etwas zu widerstehen, sondern durch die Macht seiner anderen Länder hierzu instand gesetzt worden ist. Schon dagegen, daß mehrere deutsche Länder auf die rechtmäßigste Art, durch Erbschaft, [nur] einem Haus sich vereinigen, hat Deutschlands Verfassung keine Garantie; im Gegenteil, da die Staatsgewalt durchaus in Rechtsform von Privateigentum behandelt wird, kann von einem Widersetzen gegen eine solche Vereinigung nicht die Rede sein, welche sonst in der Politik wichtiger ist als Familien- und Privatrechte; Neapel und Sizilien ist von Spanien getrennt worden, das Recht dieser Familie daran anerkannt worden, ebenso ist Toskana getrennt vom kaiserlichen Haus erhalten worden.
So wie das alte römische Reich durch nordische Barbaren zerstört worden ist, so kam auch das Prinzip der Zerstörung des römisch-deutschen Reichs von Norden her. Dänemark, Schweden, England und vorzüglich Preußen sind die fremden Mächte, welchen ihre Reichsstandschaft zugleich ein getrenntes Zentrum158) vom Deutschen Reiche gibt und zugleich einen konstitutionsmäßigen Einfluß in desselben Angelegenheiten erteilt.
Dänemark hat in dieser Rücksicht in den ersten Jahren des Dreißigjährigen Krieges eine nur vorübergehende und kurze Rolle gespielt.
Der Westfälische Friede hat überhaupt das Prinzip desjenigen, was man damals deutsche Freiheit hieß, nämlich der Auflösung des Reichs in unabhängige Staaten, konsolidiert, die Menge solcher unabhängiger Staaten, die einzige noch vorhandene Möglichkeit einer Übermacht des Ganzen über die Teile, vermindert und durch ihre Verschmelzung in größere Staaten die Trennung verstärkt und fremden Mächten eine rechtmäßige Einmischung in die inneren Angelegenheiten eingeräumt, teils eben dadurch, daß er ihnen teils Reichsländer einräumte, teils sie zu Garanten der Verfassung machte.
1/527 Man hat zu allen Zeiten die Maßregel, daß eine Partei in einem innerlich sich bekämpfenden Staat eine fremde Macht zu Hilfe ruft, für die größte Feindseligkeit und, wenn [da,] wo der Staat sich auflöst, von Bestrafung noch die Rede sein könnte, für das größte Verbrechen gehalten. Bei der tiefsten Zerfleischung eines Staats durch innerliche Kriege, in diesem schrecklichsten aller Übel, waltet in [allem] Haß solcher feindseligen Elemente, der größer ist als irgendein Haß, noch das Prinzip, daß sie zusammen doch einen Staat ausmachen sollten; [und wenn] diese Verbindung selbst durch Tyrannei bewirkt werden sollte, so ist doch das Heiligste der Menschen, die Forderung der Verbindung, geblieben. Aber diejenige Partei, welche fremde Mächte zu Hilfe ruft, gibt diesen Grundsatz auf; jetzt hat sie durch die Tat die Staatsverbindung aufgehoben, wenn auch ihre wissentliche und wahre Absicht keine andere ist, als gegen Unterdrückung, deren sie durch eigene Macht nicht fähig ist, sich zu erwehren, durch diese fremde Hilfe Schutz zu finden.
1/528 Nachdem im Dreißigjährigen Kriege der Versuch Dänemarks, der rettende Genius Deutschlands zu werden, mißlungen war und vor Ferdinands Heeren ohne Widerstand und Widerspruch nicht nur dasjenige, was deutsches Staatsrecht heißt, sondern überhaupt alle Gesetze schwiegen, trat der edle Gustav Adolf fast mit Widerwillen der deutschen Stände auf. Sein Heldentod auf dem Schlachtfelde ließ ihn seine Rolle, der Retter deutscher Staats- und Gewissensfreiheit zu sein, nicht vollenden. Gustav schickte eine Erklärung dieser seiner Absicht voraus, ging mit den deutschen Fürsten die bestimmtesten Verträge über die allgemeine Nationalangelegenheit, an deren Spitze er sich aus freier edler Großmut stellte, ein, schlug die Heere der Unterdrückung, befreite die Länder von der Last derselben und von der noch drückenderen Last der entrissenen religiösen Rechte; sein Lager war eine Kirche, er und sein Heer ging unter Anstimmung der feurigsten Religionsgesänge in die Schlacht. Sein für Wiederherstellung der Religion und der [den] deutschen Fürsten entrissenen Rechte siegreicher Arm gab dem Pfalzgrafen seine wiedereroberten Erbstaaten nicht zurück, behielt andere Länder in seiner Gewalt und andere Pläne in seinem Kopfe, die sein Tod ihn nicht zur Ausführung bringen und der folgende Lauf des Kriegs seinen Kanzler nur soweit erfüllen ließ, daß die fremde Macht im Frieden Vorpommern, und einen Teil von Hinterpommern, das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und die Stadt Wismar erhielt, die nach der Theorie vom Deutschen Reiche abhängig blieben, der Praxis nach aber von ihm und seinem Interesse getrennt wurden, so daß Schweden außer dem politischen Einfluß als Macht, und zwar auch diesen als Garant gesetzlich, auch einen beständigen rechtlichen als Mitglied des Reichs selbst bekam.
So töricht sind die Menschen, über idealischen Gesichten der uneigennützigen Rettung von Gewissens[-] und politischer Freiheit und in der inneren Hitze der Begeisterung die Wahrheit, die in der Macht liegt, zu übersehen und so ein Menschenwerk der Gerechtigkeit und ersonnene Träume gegen die höhere Gerechtigkeit der Natur und der Wahrheit sicher zu glauben, welche aber der Not sich bedient, die Menschen unter ihre Gewalt, aller Überzeugung und Theorie und inneren Hitze zum Trotz, zu zwingen. Diese Gerechtigkeit, daß eine fremde Macht, die ein schwacher Staat an seinen inneren Angelegenheiten teilnehmen läßt, zu Besitz in demselben gelange, hat sich im Westfälischen Frieden auch in Rücksicht auf das Herzogtum, nachmalige Königreich Preußen geäußert; dieser Herzog hat das Erzbistum Magdeburg, die Bistümer Halberstadt, Kamin und Minden erhalten. Wäre das Haus Brandenburg wie das Haus, das jetzt in die herzogliche Würde von Pommern usw. trat, auch nicht zugleich eine auswärtige fremde Macht gewesen, so hätte die Verminderung der Anzahl deutscher Stände und ihre Verschmelzung in eine wenn auch ganz einheimische Macht [dennoch] die Wirkung gehabt, die Macht des Allgemeinen zu mindern, weil die vorhin kleineren Teile nunmehr eine Macht bilden, die der Macht des Ganzen sich zu widersetzen fähig ist.
1/529 Schweden verlor durch die Friedensschlüsse, die es nach dem Tode Karls XII. mit Hannover, Preußen, Dänemark und Rußland zu machen genötigt war, den meteorischen, von seinem tapferen König erzwungenen Platz unter den Mächten Europas und damit auch seine Macht in Deutschland; die deutsche Staatsmacht gewann aber nichts dadurch, denn schon bildete sich ein anderer Mittelpunkt der Widersetzung gegen dieselbe immer mehr und mehr, und in Besitz der Länder, die Schweden in Deutschland verlor, kam weder unmittelbar das Deutsche Reich, um zu einem Fonds für die Reichskasse zu dienen, noch eigene Fürsten, sondern Fürsten, die schon Mitstände waren und jetzt in die Stelle der Furchtbarkeit für die Staatseinheit traten.
In dem tiefen Frieden, den das Deutsche Reich, während es mit allgemeinem Krieg erfüllt war, behauptete, spielte Hannover, das jetzt mit England einen Fürsten hatte, eine Rolle, die aber ohne weiteren Erfolg blieb; es war kein Prinzip zu behaupten, an das sich Deutschlands Interesse unmittelbar anschloß. Weder politische noch Gewissensfreiheit war zu verteidigen, und überhaupt hat auch in der Folge Hannover sich nicht zu dem Range des Einflusses in Deutschland erhoben, den Schweden und nachher Preußen behauptete; Englands Verfassung und zu entfernte Interessen erlaubten es nicht, Hannover und damit das Verhältnis zu Deutschland und Englands politisches Verhältnis so zu amalgamieren, als der erste braunschweigische Fürst, der Englands Thron bestieg, noch aus natürlicher Anhänglichkeit an seine deutschen Verhältnisse tat, und die Trennung der Interessen von England und Kurbraunschweig wurde im Siebenjährigen Kriege am sichtbarsten, als Frankreich mit dem Projekt, Amerika und Indien in Hannover zu erobern, sich soviel wußte, aber durch Erfolg erfuhr, wie wenig Hannovers Verwüstung der englischen Nation Schaden zufügte. In dieser Trennung und also in dem wenigeren Einfluß auf Deutschland ist Englands Monarch als deutscher Reichsstand geblieben.
1/530 In demselben Kriege hat nicht Deutschland Schlesien verloren, aber diejenige Macht, deren Größe der Einheit des deutschen Staats am meisten zuwider ist, hat sich dadurch vergrößert und in dem aus dieser Eroberung nachher entspringenden Siebenjährigen Krieg sich darin behauptet. In diesem Kriege hat zwar das Deutsche Reich einem seiner Mitstände den Krieg erklärt, aber dieser hat ihm nicht die Ehre angetan, ihn anzuerkennen. Es geschieht zwar, daß ein Staat, mit dem wirklich Krieg geführt wird, nicht anerkannt ist; schon der Tat nach, dadurch, daß Krieg mit ihm geführt wird, ist er aber anerkannt, und er wird es vollends, wenn Friede mit ihm geschlossen wird; allein dem Deutschen Reiche ist kaum von seinem Feinde die Ehre angetan worden, daß Krieg mit ihm geführt wurde, und sein Krieg ist nicht durch einen Frieden anerkannt worden; denn es ist mit dem Deutschen Reiche kein Friede geschlossen worden.
Dieser Krieg hat mit älteren den Charakter gemeinschaftlich gehabt, daß er innerlicher Krieg der deutschen Stände miteinander war. Ein Teil der Stände hat nach den Reichstagsbeschlüssen seine Truppen zu dem Reichsexekutionsheer stoßen lassen; ein anderer Teil dagegen hat von diesem Verhältnis gegen das Deutsche Reich gänzlich abstrahiert und als souveräne Stände sich mit Preußen alliiert. Es galt kein allgemeines Interesse mehr; eine alte Eifersucht der Protestanten gegen Österreich brachte zum Teil die Religion mit ins Spiel, was in dem bekannten Eifer der Kaiserin für die katholische Religion, der zum Teil ihr sonst mütterliches Herz den Intrigen bloßgegeben hatte, wodurch Protestanten in ihren Staaten bedrückt wurden, und in einigen anderen Umständen, daß der Papst den Degen des österreichischen Oberfeldherrn geweiht hatte usw., Nahrung fand. Der Teil von Animosität, der von dieser Seite herkam, war aber bei beiden Seiten nur als öffentlicher Geist vorhanden; der Krieg selbst betraf kein solches allgemeineres Interesse, er galt nur dem Privatinteresse der kriegführenden Mächte.
Seitdem hat sich die preußische Macht in Polen vergrößert. Die Zahl der Stände Deutschlands hat sich wieder um drei, Bayern, Ansbach und Bayreuth, vermindert. Die Resultate des Kriegs mit Frankreich in dieser Rücksicht sind noch nicht zu ihrer völligen Entwicklung gediehen.
1/531 So hat einerseits die Religion und der Fortgang der Bildung, anderseits die nicht sowohl durch die Macht eines äußeren Staatsbandes als des inneren Charakters vereinigten Deutschen, teils die durch kein Staatsprinzip gehinderte Übermacht einzelner Stände den deutschen Staat dadurch aufgelöst, daß ihm keine Staatsmacht gelassen worden ist. Die alten Formen sind geblieben, aber die Zeiten haben sich verändert und in ihnen Sitten, Religion, Reichtum, das Verhältnis aller politischen und bürgerlichen Stände und der ganze Zustand der Welt und Deutschlands. Jene Formen sprechen diesen wirklichen Zustand nicht aus; beide sind getrennt und einander widersprechend und haben keine gegenseitige Wahrheit.
Deutschland ist mit fast allen Staaten Europas gleichzeitig von einem Zustande ausgegangen. Frankreich, Spanien, England, Dänemark und Schweden, Holland, Ungarn sind zu einem Staate gediehen und haben sich so erhalten, Polen aber ist untergegangen. Italien hat sich verteilt, und Deutschland zerfällt in eine Menge unabhängiger Staaten.
Die meisten jener Staaten sind durch germanische Völker gegründet, und aus dem Geiste dieser Völker hat sich ihre Verfassung entwickelt. In den germanischen Völkern hatte ursprünglich jeder freie Mann, so wie auf seinen Arm gezählt wurde, so auch mit seinem Willen teil an den Taten der Nation. Die Fürsten sowie Krieg und Frieden und alle Werke des Ganzen wurden vom Volk gewählt. Wer wollte, nahm an der Beratschlagung selbst teil; wer nicht wollte, unterließ es aus freiem Willen und verließ sich auf das gleiche Interesse der übrigen.
1/532 Als durch Veränderung der Sitten und der Lebensart jeder mehr mit seiner Not und seinen Privatangelegenheiten beschäftigt wurde, als der der Zahl nach ungleich größte Teil der freien Männer, der eigentliche Bürgerstand, ausschließlich auf seine Not und den Erwerb hinsehen mußte, [als] die Staaten größer, die äußeren Verhältnisse verwickelter und diejenigen, die sich ausschließlich damit beschäftigen mußten, zu einem eigenen Stande wurden und die Menge der Bedürfnisse des freien Mannes, des Adels [sich] vermehrte, der durch Industrie und Arbeit für den Staat sich in seinem Stand erhalten mußte, - [als] also die Nationalangelegenheiten jedem einzelnen fremder wurden, sammelte sich [die] Besorgung der Nationalangelegenheiten immer enger und enger in einen Mittelpunkt, der in dem Monarchen und Ständen [besteht], d. h. einem Teile der Nation, der teils als Adel und Geistlichkeit für sich selbst persönlich mitspricht, teils als dritter Stand ein Repräsentant des übrigen Volks ist. Der Monarch besorgt die Nationalangelegenheiten, besonders insofern sie die äußeren Verhältnisse mit anderen Staaten betreffen; er ist der Mittelpunkt der Staatsmacht, von dem alles ausgeht, was nach den Gesetzen Zwang erfordert. Die gesetzliche Macht ist also in seinen Händen; die Stände haben teil an der Gesetzgebung, und sie reichen die Mittel, welche die Macht erhält.
Dies System der Repräsentation ist das System aller neueren europäischen Staaten. Es ist nicht in Germaniens Wäldern gewesen, aber es ist aus ihnen hervorgegangen; es macht Epoche in der Weltgeschichte. Der Zusammenhang der Bildung der Welt hat das Menschengeschlecht nach dem orientalischen Despotismus und der Herrschaft einer Republik über die Welt aus der Ausartung der letzteren in diese Mitte zwischen beide geführt, und die Deutschen sind das Volk, aus welchem diese dritte universale Gestalt des Weltgeistes geboren worden ist.
Dies System ist nicht in Germaniens Wäldern gewesen, denn jede Nation muß selbständig ihre eigenen Stufen der Kultur durchlaufen haben, ehe sie in den allgemeinen Zusammenhang der Welt eingreift, und das Prinzip, das sie zur Universalität der Herrschaft erhebt, entsteht erst, indem ihr eigentümliches Prinzip sich auf das übrige haltungslose Weltwesen anwendet. So ist die Freiheit der germanischen Völker, als sie erobernd die übrige Welt überschwemmten, notwendig ein Lehenssystem [geworden].
1/533 Die Lehensträger blieben unter sich, im Verhältnis zueinander und zum Ganzen, was sie waren, freie Leute; aber sie bekamen Untertanen, und hierdurch traten sie zugleich in Pflichtverhältnisse zu demjenigen, den sie frei ohne Pflichten an ihre Spitze gestellt hatten oder dem sie gefolgt waren. Diese sich widersprechenden Eigenschaften eines freien Mannes und eines Vasallen vereinigen sich darin, daß die Lehen nicht Lehen der Person des Fürsten, sondern des Reichs sind. Der Zusammenhang des Einzelnen mit dem ganzen Volke erhält jetzt die Form der Pflicht, und sein Besitz eines Lehens und einer Gewalt ist nicht von der Willkür des Fürsten abhängig, sondern er ist rechtlich und eigentümlich und somit erblich. Wenn in Despotien eine Hospodarwürde eine Art von Erblichkeit haben kann, so ist selbst diese eine Willkür; oder hängt eine solche erbliche Gewalt mit einem eigenen unabhängigeren Staat zusammen, wie Tunis usw., so ist er zinsbar und nicht wie die Lehensträger Teilhaber an den gemeinschaftlichen Beratschlagungen. In diesen vermischt sich der persönliche und der repräsentative Charakter des Vasallen; in dem letzteren stellt er sein Land vor, er ist der Mann desselben, an der Spitze seines Interesses, er ist persönlich eins mit demselben. Außerdem sind die dem Vasallen angehörigen Leute in vielen Staaten außerdem, daß sie Untertanen sind, zugleich Bürger geworden, oder die vereinzelten freien Leute, die nicht Barone geworden sind, haben sich zu Bürgerschaften vereinigt, und dieser Bürgerstand hat noch eine eigene Repräsentation erhalten.
In Deutschland ist derjenige Teil des Bürgerstands, der für sich eine Repräsentation im allgemeinen Staate hat, nicht zugleich Untertan, und die Untertanen haben nicht eine abgesonderte Repräsentation im allgemeinen Staate; aber sie haben sie durch ihre Fürsten, und sie haben sie wieder innerhalb des Umfangs des besonderen Staates, den sie ausmachen, im Verhältnis zu ihren Fürsten.
1/534 In England hat der hohe und niedere Adel mit [dem Verlust der] Landesherrschaft zugleich einen Grad seines Charakters, Repräsentant von einem Teil des Volks zu sein, nicht mehr, aber die Bedeutung im Staate ist darum nicht ganz persönlich geworden. Der Lord, der Sitz und Stimme im Rat des Volkes hat, ist vermöge der Primogenitur Repräsentant seiner großen Familie; sonst ist der jüngere Sohn des Herzogs von Chatam, der Kanzler des Schatzes, Herr Pitt. Persönlich tritt der Adlige, der nicht Erstgeborener ist, an die allgemeinen Schranken der Laufbahn, an welchen jeder Bürgerliche steht und von denen aus ihm so gut als dem Sohn des Herzogs durch Talente, Charakter und Bildung der Lauf nach den höchsten Ehren offensteht, wie in der österreichischen Monarchie für den äußeren gesellschaftlichen Ton jeder wohlgekleidete Mann “Herr von” gegrüßt und [je]dem der Weg zu den höchsten militärischen und politischen Ämtern offensteht und derjenige, der sie erreicht, in den Adelsstand erhoben wird, also außer Verhältnissen, die eine Repräsentation in sich schließen, wie in England, ihm gleichgesetzt ist.
Frankreichs Unglück muß ganz allein in der völligen Ausartung der Lehensverfassung und dem Verlust ihres wahren Charakters gesucht werden; durch die eingegangenen Versammlungen der Generalstaaten erschien hoher und niederer Adel nicht mehr in dem Charakter, worin seine Hauptkraft in der politischen Organisation besteht: Repräsentant zu sein159) ; dagegen wurde seine Persönlichkeit auf den höchsten, empörenden Grad getrieben.
1/535 Wenn der Adel durch Wohlstand schon von Jugend auf dem Schmutz des Gewerbes und den Bemühungen der Note entnommen ist und ihm hierdurch sowie durch den angeerbten sorgenlosen und um Sachen unbekümmerten [Sinn] ein freies Gemüt bewahrt wird und er also fähiger [ist] zu kriegerischer Tapferkeit, die allen Besitz, alles liebgewordene Eigentum und Angewohnheiten der Beschränkung und Gewöhnung an die Gesamtheit von allem, [was] besteht, [preisgibt], sowie zu einer liberaleren Behandlung der Geschäfte des Staats und einer gewissen Freiheit hierin, die von den Regeln unabhängiger ist und nach Umständen, Lage und Bedürfnis sich selbst mehr vertrauen und das Maschinenwesen der Verwaltung in etwas freier beleben kann, - wenn also der Adel persönlich in allen Staaten einen Vorzug findet, so muß [er] eben, weil er persönlich ist, freier [sein], d. h. in einer möglichen Konkurrenz sich finden, da ohnedies die künstliche, vielbeschäftigende und unsägliche Arbeit auflegende Organisation unserer Staaten auch den harten Fleiß und die mühevoll zu erringenden Geschicklichkeiten und Kenntnisse der Bürgerlichen notwendig macht und bei der sonstigen Erhebung und in neueren Zeiten erzeugten Wichtigkeit dieses Stands den über [den] Charakter sich erhebenden Kenntnissen und Geschicklichkeiten der Weg offenstehen muß.
Diese Seite, worin Natur und die meisten modernen Staaten, wie Preußen zum Teil in bürgerlichen Geschäften, England, Österreich und andere Staaten hingegen auch in militärischer Rücksicht, den Unterschied verringern, ist in Frankreich aufs höchste gestiegen. Die gerichtlichen Stellen sowie die militärische Laufbahn ist ihnen [sc. den Bürgerlichen] erschlossen und das Reinpersönliche zum Prinzip gemacht worden.
1/536 Die Repräsentation ist so tief in das Wesen der sich fortbildenden Lehensverfassung zusammen mit der Entstehung eines Bürgerstands verwebt, daß es die albernste Einbildung genannt werden kann, wenn sie für eine Erfindung der neuesten Zeiten gehalten worden ist162) . Alle modernen Staaten bestehen durch sie, und nur ihre Ausartung, d. h. der Verlust ihres wahren Wesens hat Frankreichs Verfassung, aber es nicht als Staat zerstört. Sie ist aus Deutschland gekommen, aber es ist ein höheres Gesetz, daß dasjenige Volk, von dem aus der Welt ein neuer universeller Anstoß gegeben wird, selbst am Ende vor allen übrigen zugrunde geht und sein Grundsatz, aber es selbst nicht bestehe.
[7. Die Unabhängigkeit der Stände]
Deutschland hat sein Prinzip, das es der Welt gegeben, für sich nicht ausgebildet und darin seine Erhaltung [nicht] zu finden gewußt. Es hat sich nicht nach demselben organisiert, sondern, indem es die Lehensverfassung nicht zu einer Staatsmacht ausbildete, sondern seinem ursprünglichen Charakter der Unabhängigkeit der Einzelnen von einem Allgemeinen, dem Staat, durchaus treu bleiben wollte, sich desorganisiert. Es ist in eine Menge von Staaten zerfallen, deren Art zu bestehen durch feierliche Verträge unter sich ausgemacht und von großen Mächten garantiert ist. Diese Art zu bestehen beruht aber nicht auf eigener Macht und Kraft, sondern ist von der Politik der großen Mächte abhängig.
Welche wahre Garantie bliebe dieser Existenz der einzelnen Staaten?
1/537 Da ihr die wahre Staatsmacht fehlt, so könnte diese Garantie nur auf der Ehrwürdigkeit der Rechte an und für sich selbst beruhen, die durch eine Dauer von Jahrhunderten, durch eine Menge feierlicher Friedensschlüsse bis zur Unmöglichkeit, angetastet zu werden, erhoben worden wären, und es ist überhaupt allgemeiner Ton, die Art des politischen Bestands der einzelnen Staaten zu einer moralischen Macht zu machen und ihre Heiligkeit in die Gemüter zu pflanzen, so daß sie etwas so Festes und Unantastbares würde als die allgemeinen Sitten oder die Religion eines Volks.
Allein man hat oft durch Befehle und Gewalt selbst Sitten und Religion, selbst in den neuesten Zeiten in Frankreich, aufs härteste angegriffen werden gesehen, und wenn solche höchstgefährliche Versuche gewöhnlich zum Verderben ihrer Urheber ausschlagen oder wenigstens nur eine sehr zweideutige Wirkung hervorbringen, so sind selbst Religion und Sitten den Einflüssen der fortgehenden Zeit und einer unbemerkbaren Veränderung ausgesetzt.
Überdem aber stehen Sitten und Religion und Staatsrechte durchaus nicht in gleichem Rang. Wenn man sagt, daß es nicht Heiligeres geben könne als Recht, so ist schon in Ansehung des Privatrechts die Gnade höher, die ihr Recht aufgeben kann, und das Recht des Staats, der notwendig, um bestehen zu können, das Privatrecht in seiner ganzen Konsequenz nicht lassen kann; schon die Abgaben, die er fordern muß, sind ein Aufheben des Rechts des Eigentums. Und politische Rechte, insofern sie die Kraft von Privatrechten haben sollen, führen eine Art von Widerspruch in sich; denn sie würden voraussetzen, daß diejenigen, die solche feste politische Rechte gegeneinander hätten, in einem Rechtsverhältnisse unter einer gewalt- und machthabenden Obrigkeit stünden. Allein in diesem Fall wären die gegenseitigen Rechte keine politischen Rechte mehr, sondern Privat-, Eigentumsrechte.
In der deutschen Reichsverfassung soll ein solches Verhältnis gegründet sein. Allein teils ist es schon ein Widerspruch an und für sich, daß nicht nur Eigentum, sondern Verhältnisse, die sich unmittelbar auf den Staat beziehen, die Form von Privatrecht haben sollen; sondern, weil in Deutschland keine Staatsmacht mehr vorhanden ist, so fällt auch die Behandlung der politischen Rechte als Privatrechte und die mit diesen gleiche Sicherheit und Festigkeit jener hinweg, und [sie] treten in den allgemeinen Rang politischer Rechte.
1/538 Man weiß, welche Ehrwürdigkeit diese an und für sich haben. Jeder Friedensschluß - und Friedensschlüsse sind die eigentlichen Verträge, worauf sich die politischen Rechte der Mächte gegeneinander gründen - enthält den Hauptartikel, daß Freundschaft zwischen den kontrahierenden Mächten statthaben soll. Außer diesem Hauptartikel enthält er die Bestimmung der übrigen Verhältnisse, besonders derjenigen, worüber vorher Streit entstanden war. So allgemein der Hauptartikel Erhaltung des guten Einverständnisses ausdrückt, so ist für sich klar, daß dies nicht unbedingt zu verstehen ist.
Fast scheint das Türkische Reich seine Verhältnisse mit fremden Mächten in dem Sinn zu behaupten, mit denselben überhaupt, bis es selbst angegriffen wird, Frieden zu haben, und nur selten ist es der anderen europäischen Politik gelungen, es in einen politischen Krieg zu werfen. Sonst aber ist die Beziehung von Staaten so vielseitig, jedes einzelne in einem Frieden bestimmte Verhältnis hat wieder so viele Seiten, daß bei aller genauen Bestimmung derselben im Verhältnis noch unendliche übrigbleiben, worüber Zwist möglich ist. Keine Macht greift unmittelbar und geradezu ein stipuliertes Recht an, sondern an irgendeiner unbestimmten Seite entstehen Differenzen, welche alsdann den Frieden überhaupt umstoßen und durch den Zustand des Kriegs nunmehr auch die Festsetzung der übrigen bestimmten Rechte schwankend machen.
Diese Aufhebung der gegenseitigen politischen Rechte ist erst eine Folge des Kriegszustands. Die Verträge und die in ihnen bestimmten Verhältnisse würden wohl bestehen bleiben, sie werden nicht unmittelbar verletzt oder geradezu mit offener Gewalt angegriffen, es wird mit den Verträgen nicht gespielt; aber wenn sonst über nicht klar ausgemachte Punkte und Umstände Zwist entsteht, so fällt alles übrige, was Verträge vorhin festgesetzt hatten, über den Haufen.
1/539 Kriege, man mag sie Angriffs- oder Verteidigungskriege nennen - über welche Benennung die Parteien nie zu einem Einverständnis kommen - würden nur ungerecht genannt werden, wenn die Friedensschlüsse unbedingten gegenseitigen Frieden stipulierten; und wenn der Ausdruck eines ewigen Friedens und ewiger Freundschaft zwischen den Mächten auch diesen Ausdruck hat, so ist er mit der in der Natur der Sache liegenden Einschränkung zu verstehen: ehe von einem Teil angegriffen oder feindselig gehandelt wird. Dazu kann sich kein Staat verbinden, sich feindselig behandeln oder angreifen zu lassen und doch sich nicht zu wehren, doch Frieden zu halten.
Die Arten der Feindseligkeiten haben aber eine so unendliche Möglichkeit, daß sie durch menschlichen Verstand völlig unbestimmbar sind, und je mehr der Bestimmungen, d. h. je mehr Rechte festgesetzt werden, desto leichter entsteht ein Widerspruch solcher Rechte. Wenn ein Teil ein ihm zugestandenes Recht so weit verfolgt, als es ihm zugestanden ist, so wird er gegen irgendein anderes Recht, das dem anderen Teil zukommt, anstoßen. Man sehe die gegenseitigen Manifeste und Staatsschriften an, welche bei Gelegenheit eines Zwists zweier Staaten die Anklage des Betragens der anderen Macht und die Rechtfertigung des eigenen enthalten!
Jeder Teil gründet das seinige auf Rechte und klagt den anderen der Verletzung eines Rechts an. Das Recht des einen Staates A ist in ein[em] Recht a, das ihm zukommt, vom Staat B verletzt worden, aber der Staat B erhärtet, daß er sein Recht b behauptet habe und daß dies für keine Verletzung des Rechts von A aufgenommen werden könne. Das Publikum nimmt Partei, jede Partei behauptet, das Recht auf ihrer Seite zu haben, und beide Parteien haben recht, und gerade die Rechte selbst sind es, die in Widerspruch miteinander geraten.
1/540 Es sind die Menschenfreunde und Moralisten, welche die Politik als ein Bestreben und eine Kunst verschreien, den eigenen Nutzen auf Kosten des Rechts zu suchen, als ein System und Werk der Ungerechtigkeit, und das kannegießernde unparteiische Publikum, d. h. eine interesse- und vaterlandslose Menge, deren Ideal von Tugend die Ruhe der Bierschänke ist, klagt die Politik einer Unsicherheit in Treue und einer rechtlosen Unstetigkeit an oder ist wenigstens anteilnehmend und deswegen mißtrauisch gegen die Rechtsform, in welcher die Interessen ihres Staats erscheinen. Wenn diese Interessen ihre eigenen sind, so wird sie auch die Rechtsform behaupten; aber jene sind die wahre innere treibende Kraft, nicht diese.
Wenn die menschenliebenden Rechts- und Moralitätsfreunde ein Interesse hätten, so könnten sie begreifen, daß Interessen und damit auch die Rechte selbst in Kollision geraten können und daß es töricht ist, das Interesse des Staats oder, wie es mit dem für die Moralität gehässigeren Worte ausgedrückt wird, den Nutzen des Staats dem Rechte entgegenzusetzen.
Das Recht ist der durch Verträge festgesetzte und zugestandene Nutzen des einen Staates, und weil in den Verträgen überhaupt die verschiedenen Interessen der Staaten festgesetzt sind, als Rechte aber diese Interessen so unendlich vielseitig sind, so müssen sie und damit auch die Rechte selbst in Widerspruch geraten, und es hängt nur von den Umständen, von den Kombinationen der Macht, d. h. dem Urteil der Politik ab, ob das in Gefahr kommende Interesse und Recht mit der ganzen Gewalt der Macht verteidigt werden soll, wogegen denn der andere Teil freilich auch ein Recht anführen kann, weil auch er gerade das entgegengesetzte Interesse, das in Kollision kommt, und damit auch ein Recht hat; und der Krieg, oder was es ist, hat nunmehr zu entscheiden, nicht, welches Recht der von beiden Teilen behaupteten das wahre Recht ist - denn beide Teile haben ein wahres Recht -, sondern welches Recht dem anderen weichen soll. Krieg, oder was es sonst ist, hat dies gerade darum zu entscheiden, weil beide sich widersprechenden Rechte gleich wahr sind, also ein Drittes - und dies ist der Krieg - sie ungleich machen muß, damit sie vereinigt werden können, was dadurch geschieht, daß eins dem andern weicht.
1/541 Die Ehrwürdigkeit und moralische Macht der Rechte kann feststehen und bleiben, aber wie sollte sie imstande [sein], sie zu halten? Teils wegen Unbestimmtheit der Rechte kann Streit, teils wegen ihrer Bestimmtheit muß Widerspruch derselben entstehen, und in diesem Zwist muß das Recht sich durch seine Macht behaupten.
Wenn es keinen Sinn hat, daß dasjenige, was die Rechte der deutschen Stände heißt, durch ihre innere Ehrwürdigkeit und als eine moralische Macht bestehen soll, und - weil jener Widerspruch stattfindet - keine Macht, sie in der ganzen Ausdehnung ihrer Mannigfaltigkeit zu behaupten, vorhanden sein kann und auch nicht vorhanden ist, so müßte der Zustand eintreten, daß eine wahre, nicht bloß passive, sondern aktive Anarchie vorhanden wäre, das echte alte Faustrecht, das in dem ewigen Zwist über das so verworrene Eigentum den stärkeren Arm für den Augenblick in Besitz setzt und so lange darin erhält, bis der Arm des Widersachers stärker geworden ist.
1/542 Diesem Zustand hat aber unmittelbar der Landfrieden abgeholfen und unter den Kleineren einen Zustand der Ruhe herbeigebracht, der in ihrer Ohnmacht gegen die Größeren seine Stütze hat. Was die Mächtigeren betrifft, so ist oben schon gesagt worden, daß der Besitz der Jülich-Klevischen Verlassenschaft den Dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat und hierin sowenig als in anderen Fällen, [z. B.] in der bayerischen Sukzession, Gerichte entschieden haben. Sonst aber schiene die Anzahl der streitigen Fälle, die einen Krieg veranlaßt haben, sehr gering gegen die Unendlichkeit der streitigen Fälle, die in der unendlichen Verwicklung von Rechten sich hervortun müßten und die doch friedlich - beigelegt worden sind? nein! sondern ruhen. Es ist bekannt, in welche Endlosigkeit und Unendlichkeit von Prozessen der deutsche Adel verwickelt ist; wie Prozesse vor hundert und mehreren hundert Jahren eingeleitet worden, aber liegengeblieben sind, - noch mehr, [welche] unendliche Zahl von Ansprüchen in jedem fürstlichen, gräflichen, reichsstädtischen, adligen Archive begraben ruhen, d. h. Rechte, die nicht in Erfüllung gegangen sind. Würden auf einmal alle diese Rechte eine Stimme bekommen, welch verworrenes, unendliches Getöse würde entstehen!
Ansprüche sind unentschiedene Rechte. Die Ruhe derselben ist ihnen auferlegt worden nicht durch gerichtliche Entscheidung - denn sie sind nicht entschieden -, sondern durch die Furcht des Rechts - denn ein Anspruch ist immer besser als ein abgesprochenes Recht, ein möglicher Prozeß besser als ein verlorener - und durch die Furcht vor den Gewaltigeren, die natürlich in einer offenen Fehde, die in ihrer Nachbarschaft vorgeht, aus dem neueren allgemeineren Rechtsgrunde zur Sicherheit ihrer Grenzen und ihres Landes Partei ergreifen müßten, wobei die Nichtgewaltigen, sowohl gegen welche diese Teilnahme gerichtet wäre, als denen sie zum Besten kommen sollte, keinen Vorteil finden würden. Somit haben die Fehden aufgehört, der Landfrieden hat die Ruhe hergestellt, d. h. er hat den Widerspruch der Rechte zum Stillschweigen, nicht zur Entscheidung gebracht, und im Genuß des Rechtsgegenstandes ist derjenige Teil, der gerade im Besitz sich befindet - beati possidentes! -, und über den Besitz hat kein Recht entschieden. So ist es nicht ein Zustand, der denjenigen in Besitz setzt, der im Recht ist, was in Deutschland eine gewisse Ruhe erhält, wie der Zustand eines Staats, sondern bei dem erstaunlichen Unterschied der Macht der Stände ist ihre Garantie die Furcht und die Politik, nicht die Ehrwürdigkeit der Rechte selbst, wovon sie abhängen, nicht eine innere eigene Macht derselben.
1/543 163) Bei diesem, wie gezeigt worden ist, notwendigen Mangel einer Staatsmacht - er ist notwendig, weil der Gegenstand dieser Macht, unveränderliche Erhaltung von Rechten, unmöglich sein würde - ist es gedenkbar, daß die Menge der isolierten Stände, weil sie sich in dem alten Zustande befinden, nämlich zu einem Allgemeinen mitzuwirken, soweit und wann die einzelnen wollen, zu dem alten Betragen zurückkehrte, wenn sie [auch] sonst in keinem bleibenden und stehenden Verband sind, in der Zeit einer Not oder Gefahr frei zusammenzutreten und hiermit aus ihren vereinzelten Mächten für das Bedürfnis, das vorliegt, einen Staat und eine Staatsmacht zu bilden, sowohl nach innen, wenn ihre Rechte angegriffen würden, als nach außen, wenn sie überhaupt oder in einem bestimmten ihrer Mitglieder angegriffen würden.
Ein solcher bestimmter Fall waren ehemals Angriffe auf die protestantische Religion, ein Gegenstand, der nicht aus dem ihren Untertanen ganz gleichgültigen Ehrgeiz herkam, sondern aus dem populärsten innigsten Interesse. Es gibt keinen Gegenstand, der die Fürsten und ihre Völker so einmütig, so mit Vergessenheit anderer Eifersucht und so frei und eifrig hätte um sich sammeln können als dieser. Jeder andere Gegenstand berührt die Völker selbst weniger, neben jedem anderen dürfen sich andere Interessen, die im Streite liegen, in Erinnerung bringen und sich behaupten.
Man weiß aber, welch ein schmähliches Ende der Schmalkaldische Bund genommen hat. Der ganze Bund war mit kleinlichen Bestrebungen der Eitelkeit erfüllt und so in den Genuß der Selbstgefälligkeit an sich und dem edlen Werk versunken, vor aller Tat schon so befriedigt, daß die ersten Stöße ihn zerstäubten. Doch hatten sich hier noch einige Bundesglieder tapfer gehalten und es wirklich auf Schlachten ankommen lassen, aber die Protestantische Union des folgenden Jahrhunderts verkündigte schon durch die Nichtigkeiten, mit denen sie sich in ihrer Entstehung herumtrieb, die ganze Nichtigkeit ihres Wesens, die sich, sowie an ein Werk zu schreiten war, vollkommen offenbarte.
1/544 Als eine innere Verbindung der Art kann nur noch der sogenannte Fürstenbund angesehen werden, der gegen das manchen Ständen gefährlich scheinende Betragen Josefs II. gerichtet war. Die Idee dieses Fürstenbunds erschien glänzend sowohl durch denjenigen Fürsten, der an seiner Spitze stand, als denjenigen, gegen den sie gerichtet war, auch dadurch, daß durch talentvolle und überhaupt eine Menge Schriftsteller beider Teile die Volksmeinung dabei sehr in Anspruch genommen wurde. Die öffentliche Stimme schien eine Art von Bedeutung zu haben; wenn der Glanz seiner Taten Friedrich den Zweiten umhüllte, so waren sie geschehen, und ihr Resultat, Schlesien in preußischen Händen, Staatsverwaltung, religiöse, bürgerliche Gesetze in den preußischen Ländern, war schon vorhanden; war von da für das übrige Deutschland nichts mehr zu erwarten, so wie für dasselbe von daher nichts geschehen war, so interessierte noch mehr eine Hoffnung beim Anbruch eines vielumfassenden neuen deutschen Jahrhunderts. Mehr als die Beschäftigung der öffentlichen Meinung und die Anregung vieler Hoffnungen oder Besorgnisse ist aber von dem deutschen Fürstenbund nicht anzumerken. Da er nicht zur Tat und Äußerung gekommen ist, so ist von seiner Wesenheit auch nichts zu sagen. Die Unabhängigkeit Brandenburgs vom Deutschen Reiche war längst vorher gegründet, und ob sie durch den in Wirksamkeit gesetzten Fürstenbund einen Zuwachs bekommen oder eine Verminderung erfahren hätte, sind Möglichkeiten, über die nichts zu sagen ist.
Was freie Verbindungen gegen auswärtige Mächte betrifft, so waren solche, wenn Deutschland sich nicht innerlich zerfleischte, sondern gegen einen auswärtigen Feind sich schützte, an die Stelle der eigentlichen Reichskriege getreten. ([Joh. v.] Müller, [Darstellung des Fürstenbundes, 1787,] S. 70. Bund mit Wilhelm von Oranien gegen Ludwig XIV., Augsburger Bund 1686.) Was Fürsten und Stände taten, war vielmehr der freie Wille einzelner Kreisassoziationen als gesetzmäßiger, allgemein verbindlicher Beschluß eines Staatskörpers. Brandenburg erscheint noch in Verbindung mit dem Reiche - aber nicht um der Obliegenheiten willen gegen dasselbe -, doch unabhängig wirkend, [s]ein Hauptzweck die preußische Königskrone.
1/545 Die Kriege dieses Jahrhunderts waren innerliche Kriege.
Im Laufe des letzten Kriegs gegen Frankreich, im Zeitpunkte, als Deutschland in Gefahr zu geraten drohte, schien mehr ein gemeinsamer Wille [für] die Verteidigung Deutschlands sich zu bilden. Fast alle deutschen Staaten haben teil daran genommen, man kann aber keinen Zeitpunkt angeben, in welchem alle zugleich mitgewirkt hätten164) . In dem größeren Teile desselben trennten sich im Gegenteil die mächtigsten davon.
Die Erfahrung seit dem Westfälischen Frieden, worin die alte Unabhängigkeit der Teile Deutschlands - aber unter ganz veränderten Umständen - festgesetzt und damit Deutschland verhindert worden ist, zu einem modernen Staate zu werden und eine Staatsmacht zu haben, hat gelehrt, daß der Geist der Zeit seit jener Zeit, da auch jeder Einzelne nur [aus] eigenem, freiem Willen und Einstimmung für das Ganze handelte, sich völlig verändert hat und selbst in den dringendsten Nöten, bei den alle Teile aufs angelegentlichste betreffenden Interessen keine gemeinschaftliche und einige Mitwirkung zu erwarten ist.
Im Westfälischen Frieden hat sich diese Staatslosigkeit Deutschlands organisiert. Schriftsteller wie Hippolytus a Lapide haben den inneren Charakter und Tendenz der Nation bestimmt ausgesprochen. Im Westfälischen Frieden hat Deutschland es aufgegeben, sich als eine sichere Staatsmacht zu befestigen, und hat sich dem guten Willen seiner Mitglieder überlassen.
1/546 Man kann dieses Vertrauen, das das allgemeine Wohl Deutschlands in den freien Willen der Teile legte, wenn man will, als die Wirkung eines Geistes von Redlichkeit, deren die deutsche Nation sich so sehr rühmt, ansehen. Es klingt schön, wenn auf einer Seite die Staatsmacht sich auflöst und [in] die Hände der Einzelnen sich übergibt und auf der andern Seite gefordert und in der Forderung auch erwartet wird, daß diese Einzelnen frei zusammenwirken. Die deutschen Stände, die den Westfälischen Frieden schlossen, würden sich durch das Mißtrauen beleidigt geglaubt haben, wenn man ihnen von der Möglichkeit gesprochen hätte, daß sie bei einer solchen Trennung das Beste des Ganzen außer Augen setzen und jeder für sein eigenes Interesse, wenn es auch nicht mit dem allgemeinen Interesse übereinstimmte, sondern ihm widerspräche, handeln würden und könnten. Der allgemeine Zusammenhang, die Obliegenheiten der Einzelnen gegen das Ganze, das Beste des Ganzen ist aufs feierlichste anerkannt und verwahrt, und bei jeder Differenz hierüber, wenn sie auch in die fürchterlichsten Kriege ausgebrochen ist, hat jede der beiden Parteien sich von der Rechtsseite durch gründliche Manifeste und Deduktionen gerechtfertigt.
1/547 Hiermit ist die Sache aus der Sphäre des Willens und der eigenen Interessen in die Sphäre der Einsicht gespielt, und bei dem allgemeinen Willen, für das Beste des Ganzen zu handeln, wäre es der Verstand, der die Handelsweise auszumitteln hätte, die dem allgemeinen Besten am zuträglichsten wäre; und wenn diese von der Majorität bestimmt ist, so müßte die Minorität sich ihr notwendig fügen, - was aber nicht nur, weil keine Staatsmacht vorhanden ist, sondern der Einzelne das Recht hat, nach seiner eigenen Einsicht des allgemeinen Besten Bündnisse, Frieden zu machen usw., nicht der Fall ist noch sein kann. Wenn bei vorfallender Uneinigkeit und Krieg wirklich jemand - notwendig ein Privatmann, denn ein Minister kann nicht dahin geraten - so ehrlich wäre, zu glauben, der Krieg habe seinen Grund nur in dem Mangel der allgemeinen Einsicht, ob etwas dem Besten Deutschlands gemäß wäre, und sich die Hoffnung machte, durch Wirkung auf diese Überzeugung eine Einstimmigkeit hervorzubringen, so würde er weiter nichts bewirken, als sich durch seine Gutmütigkeit lächerlich zu machen; er müßte vielmehr die Einsicht hervorzubringen suchen, daß eine Handlungsweise, die allgemein sein sollte, dem besonderen Interesse jedes Einzelnen gemäß wäre.
Es ist durchaus anerkannter und bekannter Grundsatz, daß dieses besondere Interesse die wichtigste Rücksicht ist; sie kann nicht als mit den Rechten und Pflichten oder der Moralität in Widerspruch stehend betrachtet werden, sondern im Gegenteil, jeder einzelne Stand muß als besonderer Staat sich nicht einem Allgemeinen aufopfern, von dem er keine Hilfe zu erwarten hat, sondern der Landesfürst, [der] Magistrat einer Reichsstadt hat die heilige Pflicht auf sich, für sein Land und Untertanen zu sorgen.
[8. Die Bildung von Nationalstaaten]
Der Westfälische Friede ist es, der dies Verhältnis der Unabhängigkeit der Teile fixiert hat. Für sich wären sie es nicht fähig gewesen, vielmehr war ihr Bund zerstäubt und sie selbst und ihre Länder, ohne Möglichkeit eines eigenen Widerstands, in der politischen und religiösen Despotenhand Ferdinands.
Gustav Adolfs Zug selbst würde nicht in Rücksicht auf seine Person - denn er starb in der Höhe des Glücks -, aber in Rücksicht auf seine Nation in [eine] völlig gleiche Klasse mit seines Nachkommen Karls XII. Zügen gesetzt worden sein. Die schwedische Macht unterlag gleichfalls in Deutschland, wenn nicht Richelieus Politik, die Mazarin in gleichem Sinn vollführte, ihre Sache aufgenommen und erhalten hätte.
Richelieu ist das seltene Glück zuteil geworden, von demjenigen Staat sowohl, zu dessen Größe er den wahren Grund legte, und von demjenigen, auf dessen Kosten es geschah, für ihren größten Wohltäter gehalten worden zu sein.
1/548 Frankreich als Staat und Deutschland als Staat hatten beide dieselben zwei Prinzipien der Auflösung in sich; in dem einen zerstörte er sie vollends und erhob es dadurch zu einem der mächtigsten Staaten, in dem anderen gab er ihnen alle Gewalt und hob dadurch seinen Bestand als Staat auf. In beiden Ländern brachte er das Prinzip, darauf sie innerlich gegründet waren, vollends zur Reife: das Prinzip Frankreichs Monarchie, das Prinzip Deutschlands Bildung einer Menge eigener Staaten. Beide hatten noch mit ihrem entgegengesetzten [Prinzip] zu kämpfen; es gelang Richelieu, beide Länder zu ihrem festen, einander entgegengesetzten System zu bringen.
Die zwei Prinzipien, welche Frankreich, ein Staat in der Form einer Monarchie zu werden, hinderten, waren die Großen und die Hugenotten; beide führten mit den Königen Kriege.
1/549 Die Großen, wozu auch die Glieder der königlichen Familie [zählten], intrigierten mit Armeen gegen den Minister. Zwar war die Souveränität längst dem Monarchen geheiligt und über alle Ansprüche erhaben, und die Großen führten nicht Armeen ins Feld, um eine Souveränität für sich zu behaupten, sondern um als Minister, Gouverneurs von Provinzen usw. die ersten Untertanen der Monarchen zu sein. Richelieus Verdienst, der Staatsgewalt in ihren ersten Ausflüssen, dem Ministerium, die Großen unterworfen zu haben, hat, obenhin betrachtet, den Schein des Ehrgeizes. Was seine Feinde waren, scheinen als Opfer seines Ehrgeizes gefallen zu sein; sie beteuerten, und wohl mit der größten Wahrheit, in ihren Empörungen und Verschwörungen ihre Unschuld und Pflichtergebenheit gegen ihren Souverän und betrachteten die Widersetzlichkeit durch Waffen gegen die Person des Ministers weder als ein bürgerliches noch Staatsverbrechen. Sie unterlagen aber nicht der Person Richelieus, sondern seinem Genie, das seine Person an das notwendige Prinzip der Einheit des Staats band und Staatsämter vom Staat abhängig machte. Und hierin besteht das politische Genie, wenn das Individuum sich mit einem Prinzip identifiziert; in dieser Verbindung muß es notwendig den Sieg davontragen. Als Verdienst eines Ministers ist das, was Richelieu getan hat, nämlich der ausübenden Staatsmacht Einheit gegeben zu haben, unendlich erhaben über das Verdienst, ein Land um eine Provinz vergrößert oder es sonst aus Not gerissen zu haben.
Das andere, eine Auflösung des Staats drohende Prinzip waren [die] Hugenotten, die Richelieu als eine politische Partei unterdrückte; sein Verfahren gegen sie fällt gar nicht unter den Gesichtspunkt einer Unterdrückung der Gewissensfreiheit. Sie hatten eigene Heere, feste Städte, Bündnisse mit fremden Mächten usw. und bildeten demnach eine Art von souveränem Staat; im Gegensatz gegen sie hatten die Großen die Ligue gebildet, die den französischen Staat an den Rand des Abgrundes gebracht hatte. Beide Gegenparteien war[en] ein bewaffneter Fanatismus und über die Staatsgewalt erhaben. Indem Richelieu den Staat der Hugenotten zerstörte, zerstörte er zugleich das Recht einer Ligue, und mit dem recht- und prinziplosen Überbleibsel davon, der Unbotmäßigkeit der Großen, wurde er fertig. Bei Vertilgung des Staats der Hugenotten ließ er ihnen Gewissensfreiheit, Kirchen, Gottesdienst, bürgerliche und politische Rechte, gleich mit den Katholiken. Durch seine Konsequenz als Staatsmann fand und übte er die Toleranz aus, was mehr als Jahrhunderte später als das Produkt der gebildeteren Menschheit und als das glänzendste Verdienst der Philosophie und der Milderung der Sitten geltend gemacht wurde; und es war nicht Unwissenheit und Fanatismus der Franzosen, wenn sie im Krieg und im Westfälischen Frieden nicht an die Trennung des Staats und der Kirche in Deutschland gedachten und die Religion zur Grundlage eines Unterschieds von politischen und bürgerlichen Rechten machten und in Deutschland ein Prinzip geltend machten, das sie in ihrem Lande aufhoben.
1/550 So ist es Frankreich, auch England, Spanien und den anderen europäischen Ländern gelungen, die in ihrem Innern gärenden und den Staat zu zertrümmern drohenden Elemente zur Ruhe und zur Verbindung zu bringen und durch die Freiheit der Lehensverfassung, welche ihnen Germanien [zeigte], zu einem nach Gesetzen durch Freiheit bestimmten, alle Kräfte sammelnden Mittelpunkt - die eigentlich monarchische oder moderne republikanische Form, die aber auch unter das Prinzip der beschränkten, d. h. auf Gesetzen beruhenden Monarchie gehört, ist hier gleichgültig - zu gelangen, und von dieser Epoche der Ausbildung der Länder zu einem Staate datiert sich die Periode der Macht, des Reichtums des Staates und des freien, gesetzlichen Wohlstandes der Einzelnen.
Mit Deutschland hat hingegen Italien denselben Gang des Schicksals gemeinschaftlich gehabt, nur daß Italien, weil in ihm schon vorher größere Bildung lag, sein Schicksal früher der Entwicklung zuführte, der Deutschland vollends entgegengeht.
Über Italien behaupteten die römisch-deutschen Kaiser lange eine Hoheit, welche, wie in Deutschland, gewöhnlich nur so viele und nur dann Kraft hatte, wenn sie durch eigene Macht des Kaisers behauptet wurde. Die Sucht der Kaiser, beide Länder unter ihrer Herrschaft zu behalten, hat ihre Macht in beiden vernichtet.
In Italien erwarb sich jeder Punkt desselben Souveränität; es hörte auf, ein Staat zu sein, und wurde ein Gewühl unabhängiger Staaten, Monarchien, Aristokratien, Demokratien, wie es der Zufall wollte; auch die Ausartung dieser Verfassungen in Tyrannei, Oligarchie und Ochlokratie kam auf kurze Zeit zum Vorschein. Der Zustand Italiens kann nicht Anarchie genannt werden, denn die Menge der entgegengesetzten Parteien waren organisierte Staaten. Ungeachtet des Mangels eines eigentlichen Staatsverbands vereinigte sich doch immer ein großer Teil zum gemeinschaftlichen Widerstand gegen das Reichsoberhaupt, sowie der andere Teil, um gemeinschaftliche Sache mit ihm zu machen. Die ghibellinische und welfische Partei, die ehemals Deutschland wie Italien umfaßten, stellten - mit Modifikationen, welche aus veränderten Zeitumständen herrühren - sich in Deutschland im 18. Jahrhundert als österreichische und preußische Partei vor.
1/551 Nicht lange hatten die einzelnen Teile Italiens den vorherigen Staat aufgelöst und sich zur Unabhängigkeit emporgeschwungen, als sie die Eroberungssucht größerer Mächte reizten und das Theater der Kriege fremder Mächte wurden. Die kleinen Staaten, die als Macht einer tausend- und mehrmal größeren Macht sich gegenüberstellten, erfuhren das notwendige Schicksal ihres Falls, und neben einem Bedauern mit demselben steht das Gefühl der Notwendigkeit und der Schuld, welche Pygmäen auf sich selbst laden, wenn sie, neben Kolosse sich stellend, zertreten werden. Auch die Existenz der größeren italienischen Staaten, die sich durch die Verschlingung einer Menge kleinerer gebildet hatten, vegetierte so fort ohne Kraft und wahre Unabhängigkeit, ein Ball in den Plänen fremder Mächte; sie erhielten sich etwas länger durch die Klugheit, sich geschickt und zur rechten Zeit zu demütigen und durch beständige halbe Unterwerfungen die volle abzuhalten, die aber am Ende nicht ausblieb.
Was ist [aus] der Menge der unabhängigen Staaten Pisa, Siena, Arezzo, Ferrara, Mailand, aus diesen Hunderten von Staaten, wie jede Stadt einer war, was aus den Familien der vielen souveränen Herzöge, Markgrafen usw., aus den Fürstenhäusern Bentivoglio, Sforza, Gonzaga, Pico, Urbino usw. und dem zahllosen Ritteradel [geworden]? Die unabhängigen Staaten wurden von größeren und diese wieder von größeren usf. verschlungen; einem der größten, Venedig, hat in unseren Tagen ein Schreiben eines französischen Generals, von einem Adjutanten überbracht, sein Ende gegeben. Die glänzendsten Fürstenhäuser haben weder Souveränität noch auch politische, repräsentative Bedeutung mehr. Die edelsten Geschlechter sind Hofadel geworden.
1/552 In dem Zeitraum des Unglücks, als Italien seinem Elende zueilte und das Schlachtfeld der Kriege war, die fremde Fürsten um seine Länder führten, zugleich die Mittel zu den Kriegen darreichte und der Preis derselben war, als es seine eigene Verteidigung dem Meuchelmorde, Gift und Verrat oder Schwärmen fremden Gesindels anvertraute, die für ihre Soldherren immer kostspielig und verwüstend, noch öfters furchtbar und gefährlich waren, von deren Anführern einige sich zu Fürsten emporschwangen, als Deutsche, Spanier, Franzosen und Schweizer es ausplünderten und fremde Kabinette über das Schicksal dieser Nation beschlossen, - in dem tiefen Gefühle dieses Zustands allgemeinen Elendes, des Hasses, der Zerrüttung, der Blindheit faßte ein italienischer Staatsmann mit kalter Besonnenheit die notwendige Idee der Rettung Italiens durch Verbindung desselben in einen Staat. Er zeichnete mit strenger Konsequenz den Weg vor, den sowohl diese Rettung als die Verdorbenheit und blinde Raserei der Zeit notwendig machte, und rief seinen Fürsten, die erhabene Rolle eines Retters von Italien und den Ruhm, seinem Unglück ein Ende zu machen, zu übernehmen, mit folgenden Worten auf:
1/553 166) "Wenn es, wie gesagt, notwendig war, daß, um Moses’ Größe zu sehen, das Volk Israel Knecht in Ägypten war, daß, um die Erhabenheit und den Mut des Kyros zu erkennen, die Perser von den Medern unterdrückt wurden und daß, um die Trefflichkeit des Theseus ans Licht zu stellen, die Athener zersplittert waren, so war es jetzt, wenn man die Geistesgröße eines Italieners sehen will, notwendig, daß Italien in seine gegenwärtigen Zustände geriet, daß es mehr geknechtet sei als die Hebräer, mehr unterdrückt als die Perser, mehr zersplittert als die Athener, ohne Haupt, ohne Ordnung, geschlagen, beraubt, zerrissen, geplündert, und daß es Verderben jeder Art zu tragen habe. Und ob seither wohl sich einmal in jemandem eine Spur hat wahrnehmen lassen, daß man hätte meinen können, er sei von Gott zu Italiens Erlösung verordnet gewesen, so hat es sich dennoch gezeigt, daß er hinterher auf dem Gipfel seines Aufstieges von dem Glück ist verworfen worden, so daß Italien, gleichsam leblos zurückgelassen, noch immer wartet, wer wohl der sein könnte, der seine Schläge heilt, den Verwüstungen und Plünderungen der Lombardei und den Unterschleifen und Erpressungen im Königreiche Neapel und in Toscana ein Ende macht und Italien von den Wunden genesen läßt, die sich in der langen Zeit schon in es eingefressen haben …
Hier ist vollkommene Gerechtigkeit, denn jener Krieg ist gerecht, weil er notwendig ist, und jene Waffen sind heilig, wo keine Hoffnung besteht als durch sie …
Alles hat zu Eurer Größe mitgewirkt, das übrige bleibt Euch zu tun. Gott will nicht alles tun, um uns nicht den freien Willen zu rauben und den Teil der Ehre, der auf uns fallen soll …
Und ich kann nicht sagen, mit welcher Liebe er [der Befreier Italiens] in allen jenen Provinzen würde aufgenommen werden, die unter diesen Überschwemmungen vom Auslande gelitten haben, mit welchem Rachedurst, mit welch unerschütterlicher Treue, mit welcher Ehrfurcht, mit welchen Tränen. Welche Türen würden ihm verschlossen bleiben, welche Gemeinden würden ihm den Gehorsam verweigern? Wo würde sich ihm Neid entgegenstellen, welcher Italiener würde ihm die Gefolgschaft versagen?" -
1/554 Man kann wahrnehmen, daß ein Mann, der mit dieser Wahrheit des Ernstes spricht, weder Niederträchtigkeit im Herzen noch Spaß im Kopfe hatte. Was jene betrifft, so führt schon in der allgemeinen Meinung der Name Machiavell das Siegel der Verwerfung mit sich, und sie hat machiavellistische und abscheuliche Grundsätze gleichbedeutend gemacht. Die Idee eines Staats, den ein Volk ausmachen soll, ist durch ein blindes Geschrei einer sogenannten Freiheit so lange übertäubt worden, daß vielleicht das ganze Elend, das Deutschland im Siebenjährigen und in diesem letzten französischen Krieg [erduldete], und alle Fortbildung der Vernunft und die Erfahrung an der französischen Freiheitsraserei nicht hinreichend sind, die Wahrheit, daß Freiheit nur in der gesetzlichen Verbindung eines Volkes zu einem Staat möglich sei, zum Glauben der Völker oder zu einem Grundsatz einer Staatswissenschaft zu erheben.
Schon der Zweck, den Machiavell voransetzt, Italien zu einem Staat zu erheben, wird von der Blindheit verkannt, die nichts als eine Gründung von Tyrannei, einen goldenen Spiegel für einen ehrgeizigen Unterdrücker in Machiavells Werk erkennt. Wenn er aber auch zugestanden wird, so, heißt [es], sind die Mittel abscheulich, und da hat die Moral weiten Spielraum, ihre Trivialitäten, daß der Zweck die Mittel nicht heilige usw., auszukramen. Hier kann aber von keiner Wahl der Mittel die Rede [sein]: brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser geheilt werden; ein Zustand, worin Gift, Meuchelmord gewöhnliche Waffen geworden sind, verträgt keine sanften Gegenversuche. Der Verwesung nahes Leben kann nur durch das gewaltsamste Verfahren reorganisiert werden.
Es ist höchst unvernünftig, die Ausführung einer Idee, die unmittelbar aus der Anschauung des Zustands Italiens geschöpft ist, als ein gleichgültiges, für alle Zustände, d. h. also für keinen Zustand passendes Kompendium von moralisch-politischen Grundsätzen zu behandeln. Unmittelbar von der Geschichte der vor Machiavell verflossenen Jahrhunderte und der gleichzeitigen Geschichte Italiens, mit dem Eindrucke, den diese gegeben hat, muß man an die Lesung des Fürsten gehen, und er wird nicht [nur] gerechtfertigt, sondern als eine höchst große und wahre Konzeption eines echten politischen Kopfs vom größten und edelsten Sinn erscheinen.
1/555 Es wäre nicht überflüssig, von demjenigen etwas zu sagen, was man gewöhnlich übersieht, nämlich von den übrigen wahrhaft idealischen Forderungen, welche Machiavell an einen vortrefflichen Fürsten macht und welche wohl von keinem Fürsten und [auch von] demjenigen nicht, der ihn widerlegt hat, seit jener Zeit erfüllt worden sind. Aber dasjenige, was man die abscheulichen Mittel nennt, welche Machiavell geraten habe, muß noch aus einem anderen Gesichtspunkt angesehen werden. Italien sollte ein Staat sein; dies galt als Grundsatz noch damals, wo der Kaiser immer noch als oberster Lehensherr galt, - und dies Allgemeine setzt Machiavell voraus, dies fordert er, dies ist sein Prinzip gegen das Elend seines Landes. Von hier erscheint das Verfahren des Fürsten von einer ganz anderen Seite. Was, vom Privatmann gegen den Privatmann oder von einem Staate gegen den anderen oder gegen einen Privatmann getan, abscheulich wäre, ist nunmehr gerechte Strafe. Gegen einen Staat ist Bewirkung von Anarchie das höchste oder vielmehr das einzige Verbrechen; denn alle Verbrechen, deren der Staat sich anzunehmen hat, gehen dahin, und diejenigen, welche nicht mittelbar, wie andere Verbrecher, sondern unmittelbar den Staat selbst angreifen, sind die größten Verbrecher, und der Staat hat keine höhere Pflicht, als sich selbst zu erhalten und die Macht dieser Verbrecher auf die sicherste Art zu vernichten. Die Ausübung dieser höchsten Pflicht durch den Staat ist kein Mittel mehr, es ist Strafe, oder wenn die Strafe selbst ein Mittel wäre, so würde jede Bestrafung irgendeines Verbrechers eine Abscheulichkeit heißen müssen und jeder Staat in dem Fall sein, um seiner Erhaltung wegen abscheuliche Mittel, Tod, lange Gefangenschaft zu gebrauchen.
1/556 Der römische Cato der Jüngere hat das Privilegium, von jedem Freiheitsschreier aufgeführt zu werden, und er war der größte Beförderer [des Plans], daß dem Pompejus die Alleinherrschaft übertragen wurde, nicht aus Freundschaft für den Pompejus, sondern weil Anarchie das größere Übel sei; und er tötete sich selbst, nicht weil das, was die Römer damals noch Freiheit nannten, die Anarchie, untergegangen war - denn die Partei des Pompejus, mit dem er war, war nur eine andere Partei als die Cäsars -, sondern aus Hartnäckigkeit des Charakters, der sich seinem geschmähten und gehaßten Feinde nicht unterwerfen wollte, - sein Tod war eine Parteisache.
Derjenige, von welchem Machiavell die Errettung Italiens gehofft hatte, war nach allem [Dafürhalten] der Herzog von Valentinois, ein Fürst, der mit Hilfe seines Onkels und durch Tapferkeit sowie Betrug aller Art aus den Fürstentümern der Herzöge Ursino, Colonna, von Urbino usw. und den Herrschaften der römischen Barone einen Staat zusammengebildet hatte. Sein und das Andenken seines Onkels: - wenn man auch alle nur durch bloße Gerüchte und den Haß ihrer Feinde aufgebürdete Taten abziehen will, ist ihr Andenken als Menschen vor der Nachwelt, wenn sie sich herausnehmen mag, Menschen moralisch zu richten, gebrandmarkt, und der Herzog und sein Onkel, aber nicht ihr Werk, ist zugrunde gegangen. Sie sind es, die dem römischen Stuhl einen Staat erworben haben, dessen Bestand Julius II. wohl zu benutzen und furchtbar zu machen wußte und der bis auf den Tag besteht.
Wenn Machiavell den Fall Cäsar Borgias außer politischen Fehlern auch dem Zufall zuschreibt, der ihn gerade in dem entscheidendsten Augenblick des Todes Alexanders aufs Kranken[lager] warf, so müssen wir dagegen in seinem Fall mehr eine höhere Notwendigkeit erblicken, die ihn die Früchte seiner Taten nicht genießen, noch sie zu größerer Macht ausbilden ließ, weil die Natur, wie sich an seinen Lastern zeigt, [ihn] mehr zu einem ephemeren Glanz und zu einem bloßen Instrument der Gründung eines Staates bestimmt zu haben scheint und weil also von der Macht, zu der er sich emporschwang, ein großer Teil nicht auf einem inneren und auch nicht einem äußeren natürlichen Recht beruhte, sondern auf den fremden Zweig der geistlichen Würde seines Oheims gepfropft war.
1/557 Machiavells Werk bleibt ein großes Zeugnis, das er seiner Zeit und seinem eigenen Glauben, daß das Schicksal eines Volks, das seinem politischen Untergange zueilt, durch Genie gerettet werden könne, ablegte. Merkwürdig ist noch bei dem Mißverstand und Haß gegen Machiavells Fürsten an dem besonderen Schicksal dieses Werkes, daß aus einer Art von Instinkt ein künftiger Monarch, dessen ganzes Leben und Taten die Auflösung des deutschen Staates in unabhängige Staaten am klarsten ausgesprochen hat, sein Schulexerzitium an diesem Machiavell gemacht und ihm moralische Chrien entgegengestellt hat, deren Leerheit er selbst durch seine Handlungsweise sowohl als ausdrücklich in seinen schriftstellerischen Werken gezeigt hat, indem er z. B. in der Vorrede zur Geschichte des Ersten Schlesischen Krieges den Verträgen der Staaten ihre Verbindlichkeit abspricht, wenn sie dem Besten eines Staats nicht mehr gemäß seien.
Sonst aber hat das listigere Publikum, welches das Genie an Machiavells Werken nicht unbemerkt lassen konnte und zugleich zu moralisch dachte, um seine Grund[sätze zu billigen], aber gutmeinend ihn selbst doch retten wollte, diesen Widerspruch ehrlich und fein genug dahin vereinigt, daß es dem Machiavell nicht Ernst damit gewesen, sondern daß das Ganze eine feine Persiflage, eine Ironie [sei], und man kann nicht umhin, diesem Ironie witternden Publikum über seine Feinheit Komplimente zu machen.
Machiavells Stimme ist ohne Wirkung verhallt.
[9. Die Politik der beiden deutschen Großmächte]
168) Deutschland teilt mit dem ehemaligen Italien das Schicksal, seit vielen Jahrhunderten der Schauplatz innerlicher Kriege gewesen, aber auch der Schauplatz der Kriege fremder Mächte zu sein, von Freunden geplündert, beraubt, beschimpft, verachtet und gewöhnlich im Frieden vermindert zu werden. In diesem Schicksal ist es viel später als Italien. Schweden ist die eigentliche erste fremde Macht, die bedeutend in seinen Eingeweiden gewühlt hat und das vorhergehende wankende System von Verbindung zertrümmern half. Von da an entschieden fremde Mächte über Deutschlands Los. Es hatte schon früher aufgehört, dem Ausland furchtbar zu sein. Von da an hörte es auf, selbständig seine inneren Angelegenheiten für sich auszumachen, über sich zu beschließen; es hat sein Geschick aus der Hand gegeben.
Deutschlands Schicksal unterscheidet sich aber wesentlich von dem Schicksal Italiens dadurch, daß die Staaten, in welche Italien zerfallen war, durch den Zustand der Welt überhaupt noch lange fähig waren, sich auch gegen viel größere Mächte zu behaupten, oder daß der unverhältnismäßige Umfang die Macht nicht gleicherweise unverhältnismäßig gemacht hatte; sondern wie Griechenland fähig war, den Persern nicht nur zu widerstehen, sondern sie zu besiegen, so vermochte in älteren Zeiten eine Stadt wie Mailand der Macht Friedrichs zu trotzen und sich gegen sie zu erhalten, und noch später hielt sich Venedig gegen die Ligue von Cambrai. Eine Möglichkeit, daß kleine Staaten großen widerstreben, ist aber nunmehr völlig verschwunden; und die Souveränität der Staaten Deutschlands hat sich mehr zu einer Zeit gebildet, als diese Möglichkeit nicht mehr vorhanden war. Die Staaten Deutschlands sind daher nicht von der Verbindung in eine völlige Trennung, sondern sogleich wieder in Verbindungen anderer Art übergegangen; die Masse ist nicht in viele Stücke zerfallen und so eine Zeitlang zerstückelt geblieben, sondern es haben sich in der Masse neue Kerne gebildet, um die sich die Teile, die sich vom Ganzen losrissen, in neue Massen sammelten.
1/559 Die Religion und die Selbständigkeit als Staaten waren sonst die Interessen, um die sich als um Mittelpunkte die deutschen Stände sammelten; beide Mittelpunkte formierten ihr politisches System. Diese Mittelpunkte aber sind verschwunden. Die Religion ist nicht nur erhalten worden, sondern der Geist der Zeiten hat sie über alle Gefahr gesetzt; ebenso haben sich die Stände in den Besitz der Selbständigkeit gesetzt, aber neben der österreichischen Macht, gegen welche die Besorgnisse unter dem Namen einer Universalmonarchie ehemals gerichtet waren, hat sich die preußische Monarchie gebildet, die, für sich stark genug, im Siebenjährigen Krieg nicht nur gegen die Macht der österreichischen, sondern mehrerer Monarchien [sich] erhalten und seitdem in Polen und in Franken sich noch mehr vergrößert hat.
Preußen ist durch diese seine Macht außer der Sphäre des gemeinschaftlichen Interesses der Erhaltung seiner Selbständigkeit getreten und ist deswegen nicht mehr [als] der natürliche Mittelpunkt für die Stände für Erhaltung der Selbständigkeit anzusehen. Es kann die Allianz anderer Stände wünschen, es ist hierin unabhängig von dem Beistand der deutschen Fürsten, es kann sich für sich schützen. Der Bund der deutschen Stände mit ihm ist demnach ungleich, denn es bedarf desselben weniger, als sie desselben bedürfen, und der Vorteil muß also auch ungleich sein. Preußen kann selbst Besorgnisse erwecken.
Es haben sich im letzten Kriege vier politische Systeme in Deutschland gezeigt: das eine das österreichische, das andere das kaiserliche, [das dritte] das neutrale, das vierte das preußische.
1/560 Österreich hat keinen unmittelbaren Beistand, [außer] etwa von einigen kleinen Fürsten, [z. B.] dem Bischof von Brixen, der in der Mitte seiner Staaten liegt, gehabt. Es fordert an die deutschen Stände Beistand und gemeinschaftliche Mitwirkung als Kaiserhaus; und zum kaiserlichen System gehörig haben sich alle die mindermächtigen Stände, besonders des südlichen Deutschlands, gehalten, welche irgendeine Selbständigkeit nur durch ein Bestehen eines Deutschen Reichs erhalten können, vorzüglich geistliche Stände und Reichsstädte.
Das dritte System ist hauptsächlich das System Bayerns, Badens und Sachsens, die - weder in politischer Verbindung mit Österreich noch Preußen noch dem Reich - nach ihrem besonderen Interesse in Rücksicht auf Krieg oder Frieden oder Neutralität gehandelt haben.
Das vierte System begreift die Stände des nördlichen Deutschland, die unter der Vermittlung Preußens einen Neutralitätstraktat mit Frankreich schlossen und sich unter den Schutz Preußens begaben, welches die Garantie der Ruhe des nördlichen Deutschland übernommen hat.
Nachdem Preußen mit Frankreich Frieden geschlossen hatte, schlossen sich mehrere nördliche Staaten an diesen Friedensvertrag an, und im Schrecken über das französische Waffenglück des 94er Feldzugs verband sich mehr als die Hälfte von Deutschland zu dieser Neutralität. Als im Jahr 96 die Franzosen bis in Bayern eindrangen, wollte die Stadt Nürnberg sich nicht bloß dieser Neutralität beigesellen, sondern sich völlig zu einer preußischen Landstadt machen, und es wurde von preußischen Truppen besetzt, nachdem ein paar Jahre vorher Preußen einen Teil seines Gebiets wegen alter Ansprüche für ihm zugehörig erklärt [hatte] und denselben in seine Gewalt nahm, so wie es auch die Unmittelbarkeit vieler Reichsritter in Franken aufhob, und vom Deutschen Reiche hat Nürnberg deswegen sowie die Ritterschaft keine Hilfe erhalten können.
Die Stände des nördlichen Deutschland haben die Garantie ihrer Neutralität nicht selbst, in der Form der sonst gewöhnlichen Kreisassoziationen übernommen, und Preußen ist nicht eins der Mitglieder dieser Verbindung, sondern das Haupt und der Garant, und die Stände tragen zu den Kosten des Demarkationskorps bei. Es ist aber kein bleibender Bundesrat versammelt, sondern er versammelte sich nur zu gewissen Zeiten, um über die Regulierung und Fortsetzung dieser Maßregel und der Kostenbeiträge zu beratschlagen und [zu] beschließen.
1/561 Das wahre politische Verhältnis der Stände kam aber genau ans Licht, als zu Ausgang des Jahres 1800 die Stände, die nicht versammelt waren, eine neue Versammlung zu halten gesonnen waren, - so wurde ihnen von Preußen diese Zusammenkunft und Beratschlagung abgeschlagen, weil Preußen als Garant der Ruhe des Nordens zu beurteilen habe, welche Maßregeln hierzu zu nehmen seien.
Als die nordische Koalition gegen Englands Prätentionen über die neutralen Schiffe in Krieg mit England zu geraten schien, wurde Hannover, eines der Hauptbundesglieder, dem seine Neutralität garantiert war, (nebst anderen Reichsstädten) von Preußen besetzt.170) Es mußte seine Truppen verabschieden und die Verpflegung des preußischen Korps übernehmen. Der Friede ist von den Ständen des Deutschen Reichs ratifiziert worden, doch hat Preußen seine Ratifikation für sich unmittelbar in Paris offiziell anzeigen lassen.
1/562 Die ganze Geschichte des Kriegs, die Trennung des nördlichen Deutschlands vom südlichen, die besonderen Neutralitäts- und Friedensakte des ersteren, während das letztere unter dem grausamsten Elend schmachtete und sich also ganz von jenem verlassen sah, machen es klar, nicht nur, daß Deutschland in unabhängige Staaten zerteilt ist, sondern auch ihr Interesse völlig getrennt ist, und wenn das Staatsband lose ist wie im Mittelalter, so ist doch keine freie Vereinigung zu erwarten. Bei dem mächtigsten aller Interessen, als Deutschland um die Länder des linken Rheinufers verringert wurde, als die eine Hälfte von den Feinden überschwemmt und ausgeplündert wurde, war nicht nur keine reichsverbandsmäßige, sondern auch keine freiwillige Hilfe geleistet. Die anderen Stände hatten sich von aller Mitwirkung getrennt, und ein Teil sogar dadurch, daß er seine Neutralität in die Garantie eines zugleich fremden Fürsten legte, zugleich auch das Recht der Mitwirkung aus den Händen gegeben, zur allgemeinen Mitwirkung wieder beizutreten, sogar das Vermögen, sich mit den Mitständen darüber zu beratschlagen.
Schweden hat beim Wiederanfang des Kriegs zwar sich öffentlich erboten, sein Kontingent zu stellen. Es hat aber verlautet, daß Preußen den Durchzug durch die Neutralitätslinie nicht hat gestatten wollen. Dadurch, daß Brandenburg nicht nur in diesem Kriege sein Interesse völlig vom Interesse des Deutschen Reichs absonderte und andere Stände veranlaßte, das ihrige gleichfalls abzusondern, und sie alsdann in den Fall setzte, sie als Garant rechtlich und durch seine Macht nötigen zu können, sich abgesondert zu halten, daß es der fränkischen Ritterschaft ihre Unmittelbarkeit und der Reichsstadt Nürnberg einen Teil ihres Gebiets nahm und im Augenblick der Not die völlige Übergabe des Magistrats zur Besetzung annahm, nachher Hannover, das in Allianz wegen der Ruhe und Sicherheit des nördlichen Deutschland mit ihm war, besetzte, entwaffnete und mit Requisition der Verpflegung belegte, - durch alle diese Umstände ist es klar geworden, was schon längst vorhanden war, daß Preußen nicht als ein deutscher Reichsfürst auf gleichem Fuße mit den übrigen Ständen, sondern als ein eigener, souveräner, mächtiger Staat zu betrachten ist, nicht als ein Stand, der fähig wäre, gleiche Bedingungen mit anderen Ständen in einer Assoziation anzunehmen.
1/563 Überhaupt ist durch den letzten [Krieg] mehr Wahrheit in [die] Verhältnisse der Staaten gekommen. Insofern als die Staaten im Verhältnis der Macht zueinander stehen, so sind die Täuschungen hierüber verschwunden, und dies Verhältnis hat sich überall geoffenbart, ist geltend gemacht, und die schwächeren Staaten sind zur Erkenntnis gebracht worden, daß sie sich den größeren nicht gleichstellen können. Wenn eine Republik Genf sich als ein souveräner Staat betrug und als der erste sich εὔχετο zu sein rühmte, der an die französische Republik einen Gesandten abschickte und sie förmlich anerkannte, so ist das Verhältnis von Genf zu Frankreich, als es ernstlich genommen wurde, bald anders bestimmt worden; hingegen der Republik San Marino hat Bonaparte ein paar Kanonen zum Geschenk gemacht, weil es da keine Beziehung gab, aus der Ernst zu machen war, als die einer Veranlassung, den Mund mit dem Namen einer Achtung für Republiken vollzunehmen.
Die Republik Genf ist verschwunden, hingegen den batavischen, helvetischen, zisalpinischen, ligurischen Republiken wird ihre Unabhängigkeit und Ruhe und, wenn man will, Neutralität mit einer starken Garnison garantiert.
So sind die Verhältnisse beschaffen, die mächtigere Staaten mit schwächeren Staaten nach dem wahren Unterschied ihrer Stärke knüpfen.
Die Verhältnisse Österreichs mit Deutschland schreiben sich aus alten Zeiten her, und sie müßten ganz anders ausfallen, wenn Österreich die Kaiserkrone weglegte und dann, jetzt ganz als große souveräne Macht, mit seinen Nachbarn sich in Schutz- und Garantieverträge einließe, besonders wenn es [es] damit auf Zeiten der Not ankommen ließe; in diesem Vorteil steht Österreich weit nach, daß Österreichs Verhältnisse alt [sind], Brandenburg hingegen im Frieden keine bestimmten Verhältnisse einzugehen braucht, zur Kriegszeit hingegen denen, die in Not und schwach sind und sich an es wenden, Bedingungen machen kann. Da heutzutage alles zu berechnen ist, so können die Bedingungen um 10 % geringer gemacht werden, als die man vom Feinde fürchtet, oder, weil der Feind überhaupt so was Unbestimmtes ist und man alles von ihm fürchtet, so scheint jede bestimmte Bedingung geringer als die unbestimmte zu fürchtende. Man weiß dort doch den Umfang seines Verlustes, und dies ist schon eine große Beruhigung.
1/564 Sonst war es in den Rheingegenden Volksmeinung, daß, da von einem Staat ein Teil innerhalb der Demarkationslinie, der andere außer derselben unter öffentlichen und Privatkontributionen der Franzosen stand, [wenn] nunmehr die Landstände beider Teile zu gemeinschaftlicher Berichtigung der Schulden zusammentreten sollten, der Teil, der unter französischer Herrschaft stand, Parität und gleichmäßige Teilnahme weigerte, weil er zu verlieren glaubte; diese Volksmeinung mag ungegründet sein, so sieht man [doch] immer im allgemeinen das Urteil des Volks daraus.
[Brandenburg hat also den Vorteil, daß es]171) die Mächtigeren entweder zu Freunden hat oder, weil es sonst in keinen Allianz- und Schutzverhältnissen steht, sie als Feinde behandelt, auch im Fall eines Garantievertrags ihn sogleich aufheben kann, weil er nur etwas Bestimmtes und Einzelnes ist wie jeder politische Vertrag und nach dem Wesen der politischen Verträge seine Aufhebung nicht Treulosigkeit, was dieser Krieg am meisten gelehrt hat, wo so viele Verträge aufgehoben, wieder geknüpft und wieder aufgehoben worden sind. Die Verbindungen Österreichs mit den Ständen scheinen dagegen [nicht] im Rang gewöhnlicher politischer Verträge, sondern wenn es sich ins gewöhnliche Verhältnis gegen einen Reichsstand setzte, wie Preußen es kann, so fühlen [sich] alle Stände darin angegriffen. Bei Preußen scheint es natürlich, so gut als bei Frankreich usw.
Durch seine Macht und durch die Erscheinung derselben in den oben angeführten Fällen ist Preußen aus dem gleichen Range mit den übrigen Ständen getreten. Das reine Interesse ihrer politischen Selbständigkeit können sie nur bei sich selbst finden, und es wäre eine Assoziation derselben, ein wahrer Ständebund, in dieser Rücksicht denkbar; allein auch nur denkbar, denn teils sind die Stände untereinander selbst wieder so ungleich an Macht, daß sie keiner wahren gleichen Verbindung fähig sind.
1/565 Eine Abtei, Reichsstadt, unmittelbarer Adel kann viel weniger fürchten, Gegenstand der Vergrößerungssucht der österreichischen Monarchie zu werden als einer minder großen Macht. Die preußische Macht steht, ungeachtet sie eine große Monarchie ist, in Rücksicht auf diese Fähigkeit, Besorgnisse kleinen Ständen zu machen, und der Benutzung kleiner Vorteile mehr auf der Linie mit minder großen Ständen, weil, so wie Frankreichs, seine Staatskunst ganz berechnend ist, seine militärische Macht unverhältnismäßig gegen seinen Umfang war und daher die Summe kleiner Vorteile suchen mußte, - so wie die französische Republik durchaus nach allgemeinen Grundsätzen handelte, sie mit ihrer Macht in die kleinsten Details verfolgte und alle besonderen Rechte und Verhältnisse unter diese Grundsätze unterdrückte, - und man könnte sagen, weil seine neue Politik nicht aus königlichem, majestätischem Prinzip, sondern aus der Bürgerlichkeit hervorgegangen ist und sich z. B. gegen die österreichische Macht in dem Verhältnis eines Bürgers, der sich durch seine Arbeit mühsam vom Pfennig an seine Schätze erworben hat, gegen den von Voreltern reichen freien Edelmann [befindet], dessen Besitz auf seinem Boden ruht und derselbe bleibt, wenn er auch in Kleinigkeiten sein Hausgesinde oder Nachbarn gewähren läßt. Sein Reichtum ist nicht eine Summe - die Summe aber wird vermindert durch Wegnahme von Einzelnem -, sondern ein Bleibendes, Unveränderliches.
Die kleinen Stände, die die größten Besorgnisse wegen ihrer Selbständigkeit haben müssen, können nur sich mit Vertrauen an eine Macht anschließen, deren Politik und Großmut zugleich ihr Bestehen zu schützen fähig und geneigt ist, und man hat die geistlichen Fürsten, Äbte, Reichsstädte auch immer dem Kaiser sich anschließen und gegen denselben und das Deutsche Reich ihre Obliegenheiten am getreusten beobachten gesehen.
1/566 Wenn auch die mächtigeren Reichstände unter sich sich verbinden wollten und eine Art erfänden, daß eine solche Koalition nicht das Schicksal aller Koalitionen hätte, wenn auch die Vereinigung ihrer Truppen eine Macht bildete, die einer großen Macht widerstehen könnte, so würden sie doch nie in den Fall kommen, nur vor einer Macht Besorgnisse zu haben, - denn diese eine Macht müßte notwendig die Teilnahme anderer Mächte gegen sie befürchten; aber gegen die Übereinstimmung mehrerer Mächte würde eine Verbindung sowohl wegen ihrer geringeren Kriegsmacht und ihrer zerstreuten geographischen Lage nichts vermögen. Diese Lage hat sich nach einem Plan gebildet, wie der Umfang großer Reiche. Sie ist in militärischer Rücksicht an sich durchaus schwach, und weil die Verbindung etwas Neues wäre, würden diese Staaten auch nicht reich genug sein, um sich mit Reihen von Festungen zu umgürten.
Ihre Politik muß sie nach den Umständen bald dieser, bald jener größeren Macht anschließen und ihr Schicksal das gemeine Schicksal eines schwächeren Alliierten oder eines schwachen Feindes sein.
Das Schicksal der deutschen Stände steht unmittelbar zwischen der Politik zweier großer Mächte. Beide sind sich nunmehr darin gleich, daß das Verhältnis zu Deutschland hauptsächlich ein politisches ist, und [zwar] das Verhältnis Preußens noch mehr als das Verhältnis Österreichs, weil diese Macht zugleich die Kaiserkrone trägt und hierdurch von alten Zeiten her durch das Gewicht unendlich vieler Rechte eingeschränkt ist.
Die übrigen Interessen, in welchen Mächte verschieden waren, haben sich ausgeglichen. Durch die Verschiedenheit dieser Interessen ist Preußen groß geworden, indem es sich an die dem Hause Österreich entgegengesetzten anschloß oder an ihre Spitze stellte; aber die Zeit für sich hat teils die Getrenntheit des Interesses von einem großen Teil Deutschlands vom österreichischen Interesse aufgehoben, teils Preußens Interesse vom Interesse der deutschen Stände getrennt.
Ein Hauptinteresse, an der Spitze von dessen Verteidigung [Preußen] erschien, war die Religion.
1/567 Die deutschen Stände selbst, in älteren Zeiten vorzüglich Sachsen und Hessen, und fremde Mächte, Schweden und Frankreich, hatten dies Interesse gegen den Kaiser ehemals verfochten und Preußen damals keine oder als Brandenburg nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Im Siebenjährigen Krieg kam dies Interesse nicht sowohl von seiten der Mächte gegeneinander als in der Volksmeinung noch zum Vorschein und hat seine Wirkung nicht verfehlt. Immer blieb eine Art von Mißtrauen, und wenn sich die Protestanten als solche nicht angegriffen sahen, so fürchteten sie noch immer die Möglichkeit; sie trauten den Willen, die Höhe der Bigotterie und einen Einfluß des neuen, nachgebenden Papstes, der Jesuiten, Pfaffen überhaupt immer dem österreichischen Hause noch zu, sowie es imstande dazu wäre, und erblickten in Preußen den Garanten und, wenn der Notfall wirklich einträte, den Retter ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Die kleinliche und nach ihrem Zweck fanatische Politik der Jesuiten ist schon längst nicht mehr Politik der Höfe gewesen. Besonders seit Josefs II. Zeiten ist den Protestanten diese Besorgnis verschwunden. Das Verfahren Josefs II. war nicht bloß der Einfall eines einzelnen Monarchen, der mit seinem Tode wieder aussterben kann172) , sondern seine Nachfolger haben sowohl eben diese Grundsätze erhalten, als auch sind sie überhaupt in die feste, allgemeine Masse der Bildung und Staatsgrundsätze übergegangen.
Auch was noch späterhin besonders ein Gegenstand des Interesses des protestantischen Teils der Reichsfürsten war, die Verhältnisse der Protestanten in der Pfalz, das einzige den Grundsätzen unserer Zeit widersprechende Überbleibsel, ist nunmehr gehoben. Der Geist der Zeiten, die fest und zu Grundsätzen gewordene Verfahrungsart der Regierungen hat die Wichtigkeit des corporis evangelicorum und damit auch des Hauptchefs erstaunlich vermindert.
1/568 Die Sucht der katholischen Stände, der katholischen Religion die Obermacht zu verschaffen, ist weggefallen und damit auch die schiefen Mittel, welche man ehemals gebraucht hat, deutsche Reichsfürsten zum Übertritt zur katholischen Religion zu bewegen, und welche den Protestanten so erstaunlich viel Furcht und Besorgnisse erweckten. Die katholische Seite legt keinen Wert mehr darauf, weil schon an sich der Staat sich von der Kirche zu trennen gewußt und auch die Erfahrung gezeigt hat, daß solche Mittel mehr schlimme Wirkung des Mißtrauens und der Vergrößerung der Hartnäckigkeit hervorbrachten als wirklichen Nutzen. Bald ist in Rücksicht auf die Religion die Person des Fürsten von dem Lande getrennt worden. Wenn auch der Fürst katholisch wurde, blieb das Verhältnis des Landes zum Reichstag protestantisch, sogar verlor der Fürst bei seinem Übertritt zur katholischen Religion an Macht in seinem protestantischen Lande, nicht nur wegen des Mißtrauens überhaupt, das dadurch entstand, sondern der Einfluß, den ein protestantischer Fürst über das Kirchenwesen seines Landes hat, wurde ihm durch Reversalien u. dgl. genommen, und er ist in das Verhältnis des katholischen Fürsten eines katholischen Landes gesetzt, in welchem die Kirche über ihre Güter, Besetzung der Ämter und andere Anordnungen ganz von der weltlichen Macht unabhängig ist, dahingegen der protestantische Fürst eines protestantischen Landes Vorsteher und Bischof zugleich ist. Auch sind katholische Fürstenhäuser in neueren Zeiten wieder [evangelisch geworden].
Weil solche Mittel von katholischer Seite wegfallen, der Jesuitenorden aufgehoben worden, in den katholischen Ländern selbst Toleranz eingeführt und den Protestanten, den engherzigen Anordnungen des Westfälischen Friedens zuwider, Bürgerrechte eingeräumt worden sind, so sind die langen Listen, welche Staatsrechtslehrer von dem Übertritt protestantischer Fürsten zur katholischen Religion [gaben], die Auseinandersetzung der Tücke der Jesuiten, die Darstellung der Unterdrückung und Drangsale der Protestanten in katholischen [Ländern] geschichtliche Gegenstände vergangener Dinge geworden und nicht mehr Schreckbilder für die Gegenwart.
1/569 Durch die Macht des fremden Beistandes sind die Protestanten länger von der Furcht, mit Gewalt ihren Glauben unterdrückt zu sehen, befreit worden, wie sie denn nie sehr nach der Märtyrerkrone gedürstet haben. Und daß das Proselytenmachen kein System eines Hofes mehr ist, hat sie zum Teil auch von der ehemaligen Höllenangst befreit, dieser ihr Glaube möchte ihnen durch List weggenommen und das Gewissen heimlich aus der Tasche gespielt werden. Schon die Länge der Zeit hat ihnen mehr Zuversicht und Sicherheit auf den Besitz der Wahrheit gegeben. Schon längst ist es nicht mehr erhört worden, daß der katholische Beichtvater vom Reichstag als eine puissance angesehen wurde und daß von Reichstags wegen an den Kaiser hierüber [ein] Ansinnen hätte ergehen können.
Wenn Berliner Privatschriftsteller diese Höllenangst unter den Protestanten durch den entsetzlichen Lärm der Jesuitenriecherei wieder haben erwecken wollen, so ist so etwas nicht nur keine Kabinettssache mehr, kein Gegenstand von Reichstagsberatschlagungen, sondern erscheint bloß als eine Albernheit oder sonst ein Ausbruch eines höchst eingeschränkten Interesses, von Mißhelligkeit der Zweige des Freimaurerordens.
Ein anderes Interesse war die Rettung desjenigen, was man sonst deutsche Freiheit nannte, gegen das, was man Universalmonarchie oder nachher auch orientalisches System nannte.
1/570 Da seit zehn Jahren ganz Europa seine Aufmerksamkeit auf das fürchterliche Ringen eines Volks nach Freiheit heftete und ganz Europa in allgemeiner Bewegung deswegen war, so kann es nicht anders sein, [als] daß die Begriffe über Freiheit eine Veränderung erlitten und [sich] aus ihrer vorherigen Leerheit und Unbestimmtheit geläutert haben. Deutsche Freiheit hieß sonst nichts anderes als die Unabhängigkeit der Stände vom Kaiser, [das hieß:] entweder Sklaverei und Despotismus - oder Aufhebung des Staatsverbands; die älteren Zeiten kannten nichts Drittes.
Seit Karl V. ist die spanische und österreichische Monarchie nicht mehr vereinigt, und seit einem Jahrhundert werden beide von ganz verschiedenen Familien besessen. Österreich hat große Provinzen verloren, Frankreich, England haben sich zu gleicher Größe der Macht erhoben, Preußen und Rußland haben sich gebildet; Österreich ist längst nicht mehr die Monarchie, die ihresgleichen in Europa nicht hätte. Es hat sich ein System des europäischen Gleichgewichts gebildet, d. h. ein System, vermöge dessen gewöhnlich alle Mächte Europas an einem Krieg ein Interesse nehmen und jede Macht die Früchte auch des glücklichsten Kriegs entweder allein oder auch [nur im] Verhältnis mit ihren errungenen Vorteilen zu ernten gehindert wird. Die Kriege haben schon an sich ihre Natur so sehr verändert, daß die Eroberung von ein paar Inseln oder einer Provinz vieljährige Anstrengungen, ungeheure Summen usw. kostet.
Die Idee einer Universalmonarchie ist immer ein leeres Wort gewesen. Daß sie, wenn der Plan gefaßt war, nicht ausgeführt worden ist, zeigt die Unmöglichkeit ihrer Ausführung und also die Leerheit dieses Gedankens, aber in neueren Zeiten kann auch die Rede nicht mehr davon sein.
Dessenungeachtet bleibt Österreich übermächtig in Deutschland, d. h. mächtiger, als irgendein deutscher Stand ist, mächtiger als ihrer viele zusammen. Zugleich aber ist Preußen in eben dieses Verhältnis gekommen. Österreich und Preußen stehen in Rücksicht auf eine Gefahr für die deutschen Stände auf gleichem Range. Das, was man sonst deutsche Freiheit nannte, hätte sich gegen beide vorzusehen.
[10. Staatsbürgerliche und ständische Freiheit]
1/571 Von zwei Prinzipien - die Gefahr der protestantischen Religion und die Furcht [vor] der Universalmonarchie -, durch deren Ergreifung [es] einem Staate möglich geworden ist, in Deutschland großen Einfluß zu erhalten, ist jenes nicht mehr; in Rücksicht auf dieses, die Begierde, sich auf Kosten deutscher Stände zu vergrößern, steht Österreich und Preußen wenigstens gleich, wenn jenes nicht noch Vorzüge hat.
Es ist aber sichtbar, daß durch den zehnjährigen Kampf und das Elend eines großen Teils von Europa soviel wenigstens an Begriffen gelernt worden ist, um gegen ein blindes Geschrei der Freiheit unzugänglicher zu werden. In diesem blutigen Spiel ist die Wolke der Freiheit zerflossen, in deren versuchter Umarmung sich die Völker in den Abgrund des Elends gestürzt haben, und es sind bestimmte Gestalten und Begriffe in die Volksmeinung getreten. Das Freiheitsgeschrei wird keine Wirkung tun; die Anarchie hat sich von der Freiheit geschieden, und daß eine feste Regierung notwendig zur Freiheit [ist], hat sich tief eingegraben, ebenso tief aber, daß zu Gesetzen und zu den wichtigsten Angelegenheiten eines Staats das Volk mitwirken muß. Die Garantie, daß die Regierung nach den Gesetzen verfährt, und die Mitwirkung des allgemeinen Willens zu den wichtigsten, das Allgemeine betreffenden Angelegenheiten hat das Volk in der Organisation von einem es repräsentierenden Körper, der einen Teil der Staatsabgaben, besonders aber die außerordentlichen, dem Monarchen zu verwilligen hat, und wie ehemals das Wesentlichste, die persönliche Dienstleistung, von der freien Übereinstimmung abhing, so jetzt das Geld, welches allen anderen Einfluß in sich begreift.
1/572 Ohne einen solchen repräsentierenden Körper ist keine Freiheit mehr denkbar; alle anderen Unbestimmtheiten, alle Leerheit des Freiheitsgeschreis ist durch diese Bestimmung verschwunden. Nicht Einzelne wissen es durch Erlernung als einen wissenschaftlichen Begriff, als ein Resultat eines willkürlichen Studierens, sondern diese Bestimmung ist Grundsatz der öffentlichen Meinung, er ist ein Teil des gesunden Menschenverstands geworden. Die meisten deutschen Staaten haben eine solche Repräsentation, die Landstände Österreichs, Böhmens, Ungarns haben ihren Monarchen freie außerordentliche Beiträge zu dem Kriege mit Frankreich gegeben.
Das Interesse dieser deutschen Freiheit sucht natürlicher bei einem Staate Schutz, der selbst auf diesem System der Freiheit beruht. Die Interessen, die sonst herrschend in Deutschland waren, sind teils vergangen. Preußen kann sich also nicht mehr daran anschließen; kein Krieg Preußens kann mehr der öffentlichen Meinung von neuem für einen deutschen Freiheitskrieg gelten. Das wahre, bleibende, in dieser Zeit aufs höchste geschärfte Interesse kann keinen Schutz bei ihm finden. Die Landstände der preußischen Provinzen haben ihre Bedeutung unter der Gewalt der königlichen Macht verloren. Es ist ein neues und künstliches Abgabensystem in den preußischen Ländern eingeführt worden, das auch in den neu ererbten Ländern, die Privilegien und Abgaben nach alten Rechten und Herkommen hatten, geltend gemacht worden ist.
Gegen diese Last der Abgaben in den preußischen Staaten, gegen die Unterdrückung der Privilegien können die deutschen Untertanen Preußens weder beim Kaiser noch bei den Reichsgerichten Hilfe erwarten.
Außer den minder mächtigen Ständen, wie die Reichsstädte usw., haben die Landstände der deutschen Länder, schon weil die kaiserlichen Erblande selbst ein Staat sind, der auf Repräsentation sich gründet und worin das Volk Rechte hat, und besonders wegen der gerichtlichen Hilfe beim Reichshofrat, ein natürliches Interesse, auf den kaiserlichen Hof zu sehen und die Unterstützung desjenigen, was die Welt jetzt unter deutscher Freiheit versteht, [von ihm] zu erwarten.
Diese Art der Freiheit hat natürlich immer mehr leiden müssen, je mehr die andere Art deutscher Freiheit zugenommen hat und je mehr sich die Macht des Staats über die einzelnen Glieder verminderte.
1/573 Im Westfälischen Frieden ist die Souveränität oder wenigstens die Oberherrlichkeit des Kaisers über Reichsstädte, welche den Kaisern zukam und welche an die Reichsstädte, d. h. ihre Magistrate, im Lauf der Zeiten verpfändet worden ist, für uneinlöslich erklärt worden. Der vom Kaiser gesetzte Schultheiß, oder welchen Titel er in anderen Städten hatte, mußte immer die Magistrate in einer gewissen Achtung erhalten. Sie befanden sich [in] einer Art von Aufsicht unter den Augen einer von ihnen unabhängigen Person, die durch ihren Zusammenhang mit dem Reichsoberhaupt Gewicht haben mußte. Seitdem den Reichsstädten im Westfälischen Frieden dadurch, daß die an sie verpfändete Staatsmacht uneinlösbar wurde, ihre Freiheit einer Art völlig gesichert worden ist, hat die andere Art der Freiheit desto mehr gelitten; es ist bekannt, in welchen Druck der Abgaben, Vernachlässigung der Rechtspflege, Schuldenlast, überhaupt in welche innere Verdorbenheit so viele Reichsstädte versunken sind, in welchen die Bürgerschaften keine Aufsicht auf die Verwaltung und Verwendung der öffentlichen Ämter, keine Stimme auf Ausschreibung der Abgaben hatten, in welchen die Auflagen und ihre Verwendung, die Besetzung der Ämter völlig in die Gewalt und Willkür der Magistrate gekommen sind. Einigen hat es geglückt, sich von jener deutschen Freiheit der Magistrate durch Hilfe des Kaisers zu befreien, andere waren durch die Folgen jenes Systems schon vor dem letzten Kriege in große Verlegenheit und Verwirrung der Finanzen dadurch gestürzt worden, die durch diesen nicht wenig vermehrt worden ist.
Was die fürstlichen Staaten betrifft, so sind seit dem Westfälischen Frieden Kammerzieler, Kosten der Kontingenter, der Reichstagsgesandtschaften usw. auf die Landstände gewälzt worden.
1/574 176) Der Fürstenrat machte im Jahre 1670 - [22] Jahre nach der Erringung der deutschen Freiheit durch den Westfälischen Frieden - ein Reichstagsgutachten an den Kaiser, worin die bisherige Art, nach Verträgen den Beitrag zu den Staatskosten abzuliefern, aufgehoben und dem Ermessen der Fürsten es anheimgestellt werden sollte, was sie für die Bedürfnisse des Landes für nötig erachten würden. Diese Ausdehnung der Fürstenmacht, wodurch die damaligen Fürsten das ganze Prinzip, worauf die neueren Staaten beruhen, aufgehoben und welche Folgen? für ihre Nachkommen zubereitet hätten, - diese Ausdehnung der - wenn man will - deutschen Freiheit wurde von Kaiser Leopold gehindert und das Reichstagsgutachten von ihm nicht ratifiziert, der in seinen deutschen Ländern, Böhmen, Österreich, ebenso berechtigt worden wäre, die Rechte seiner Länder aufzuheben. Er wäre [ferner] durch den Reichstag berechtigt worden, wenn anders der [noch] immer gewissermaßen bestehende Reichsnexus des burgundischen Kreises177) geltend gemacht worden wäre, die Rechte der dortigen Stände, die in einen despotischen Aristokratismus ausgeartet waren, [aufzuheben und] das auszuführen, woran mehr als ein Jahrhundert später Josef II. gescheitert ist.
Von der Seite des Interesses dieser deutschen Freiheit erscheint das Verhältnis des Kaisers zu Deutschland in einem anderen Lichte und sein Verhältnis sehr verschieden von dem Verhältnisse Preußens. Durch die Macht der Zeit ist das große Volksinteresse zu seiner Quelle zurückgekehrt, - als Bedürfnis, das aber seine Befriedigung durch eine ihm gemäße Staatsorganisation noch nicht gefunden hat.
Das Prinzip des ursprünglichen deutschen Staats, welches von Deutschland aus auf ganz Europa verbreitet worden ist, war das Prinzip der Monarchie, eine Staatsmacht unter einem Oberhaupt zur Führung der allgemeinen Angelegenheiten und mit Mitwirkung des Volks durch seine Abgeordneten. Die Form hiervon ist selbst an dem, was Reichstag heißt, übriggeblieben; aber die Sache ist verschwunden.
1/575 In dem langen Schwanken Europas zwischen Barbarei und Kultur, in diesem Übergang hat der deutsche Staat diesen Übergang nicht vollbracht, sondern ist den Konvulsionen dieses Übergangs unterlegen, die Glieder haben sich zur völligen Selbständigkeit losgerissen, der Staat hat sich aufgelöst. Die Deutschen haben das Mittel zwischen Unterdrückung und Despotismus - dem, was [sie] Universalmonarchie hießen - und der völligen Auflösung nicht zu finden gewußt.
Kampf für deutsche Freiheit hieß negativ das Bestreben gegen die Universalmonarchie, positiv wurde er zu einem Erringen der völligen Selbständigkeit der Glieder. Die Länder standen darin ihren Fürsten bei, waren eins mit ihnen, aber sie mußten finden, daß in der Souveränität ihrer Fürsten die deutsche Freiheit nicht errungen war; im Gegenteil.
1/576 Zugleich aber ist die Tendenz der Landstände zunächst für ihr Land, sie haben alle Beziehung aufs Ganze verloren. Ehemals hielten Fürsten oft Landtage, ehe sie auf den Reichstag gingen, und beratschlagten gemeinschaftlich mit dem Land. Der Widerspruch, daß die Landstände am meisten gegen Reichskriege und Kostenbeiträge sind und zugleich ihren Bestand dem Reiche danken, - die Trennung Deutschlands hat sich allgemein im Volksgeist eingenistet; Bayern, Hessen usw. betrachten sich als Fremde, die Landstände, die in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Volke stehen, sprechen diese Trennung am meisten aus und sehen alles als fremd, sie nicht angehend an, was der Fürst in seinen Verbindungen tut; sie wollen eben für sich bleiben, wie die Schweizer bei ihrer Neutralität. Aber die ganze Konstellation der Umstände ist nicht fürs Fürsichbleiben; es gibt keine Neutralität mehr für einen schwachen Staat in der Nähe [von] oder gar zwischen mächtigen, wenn diese Krieg führen, - oder der neutrale kann es bleiben, d. h. von beiden sich plündern und mißhandeln lassen.
Sosehr für die Einsicht das Interesse der Länder und der Landstände daran gebunden ist, daß in Deutschland eine Staatsmacht bestehe, so sehr ist den Ländern selbst fürs Handeln dies Interesse für Deutschland fremd geworden, - für Deutschland: wen geht dies Land noch was [an], woher sollte ein Patriotismus für dies Land kommen? Was die einzelnen Länder und auch die Landstände passiven Vorteil von Deutschland haben, genießen sie, erkennen es, tun aber nichts dafür; denn es liegt tief in der menschlichen Natur, sich nur für das zu interessieren, wofür man handeln, wofür man mitbeschließen und mitwirken, wobei der Wille sein kann. Es müßte den Ländern eine Art der Mitwirkung fürs Allgemeine verschafft werden.
[III. Vorschläge zur Reform der Verfassung]
Wenn Deutschland nicht nach einigen Kriegen das Schicksal Italiens haben soll, seinem größten Teil nach in die Gewalt fremder Mächte zu kommen und seine allermeisten Stände das, von diesen großen Mächten nach und nach politisch ganz abhängig zu werden, nach und nach (und die kleineren und geistlichen am bäldesten) ganz verschlungen zu werden - [sei es auch,] daß einige, zwei oder drei oder dergleichen, sich noch länger als Staaten von der Größe eines Kreises oder von ein paar erhalten -, wenn es nicht dies Schicksal haben sollte, so müßte es sich von neuem zu einem Staat organisieren. Das Wesentliche, was einen Staat ausmacht, nämlich eine Staatsmacht, geleitet vom Oberhaupt, mit Mitwirkung der Teile, [wäre zu] errichten. Alles Außerwesentliche, Abhängigkeit der Gerechtigkeitspflege, Verwaltung der Einkünfte, Religion, alles muß von dem Notwendigen ausgeschlossen werden, was zu einem Staate gehört.
1/577 Ein Bestehen des Deutschen Reichs wäre nur auf die Art möglich, daß eine Staatsmacht organisiert [würde] und das deutsche Volk wieder in Beziehung mit Kaiser und Reich käme.
Jenes würde dadurch bewirkt, daß alles Militär Deutschlands in eine Armee zusammengeschmolzen würde. Jeder größere Fürst wäre bei derselben geborener General, jeder wäre Inhaber eines eigenen Regiments derselben und vergäbe die Chargen desselben oder hätte seine davon abgesonderte Leibgarde und Garnison für seine Hauptstadt. In kleinere Stände würden Kompagnien verlegt oder kleinere Teile. Der Kaiser hätte natürlich die oberste Direktion dieser Armee. Die Kosten dieser Armee, die jetzt größtenteils die Landstände bezahlen - nicht, wie ehemals, der Fürst aus seinen Domänen -, würden ebenso von den Ländern getragen. Diese Kosten hätten die Landstände jährlich zu bewilligen, und zwar vereinigten sie sich hierzu aus allen Ländern insgesamt, was wohl nicht so geschehen könnte, daß von den bestehenden Landständen einige Glieder dazu deputiert würden - weil teils manche Länder keine Landstände haben, teils für ganz kleine Stände die Kosten zu groß wären -, sondern wenn zum Behuf der Aushebung des Militärs es schon notwendig wäre, daß Deutschland eine militärische Einteilung, jeder Kreis in kleinere Kreise, gegeben werden müßte, ganz unabhängig von den übrigen Gerichtsbarkeiten und Hoheiten, die mit der militärischen Einteilung gar nichts zu tun hätten, so könnten aus den Unterabteilungen nach der Anzahl ihrer Bewohner Abgeordnete erwählt werden, die die Auflagen zur Unterhaltung der Staatsmacht zu bewilligen hätten.
1/578 Diese Abgeordneten bildeten für diesen Zweck ein Korps mit der Städtebank des Reichstags, - diese Städtebank hat ohnedies durch den Verlust von mehreren Städten wieder eine Verminderung erlitten, und es ist die Frage, ob [sie] nicht noch andre Verminderungen zum eigenen Besten mancher kleineren derselben in dem Entschädigungsgeschäfte erleiden [wird], - Hamburg müßte auch angehalten werden, seinen Deputierten zu schicken. - Die kleinsten Reichsstädte von einem oder ein paar tausend Bürgern haben Stimmen in dem Reichstag, und ein ganzes Land wie Böhmen, Sachsen hat gar keine Stimme. Solche kleine Reichsstädte, die noch bleiben, müßten an der Eigenschaft, einen Deputierten zu schicken, die um sie her liegenden Landschaften teilnehmen lassen.
Ohnehin weiß man nicht, was die Städtebank zu bedeuten hat. Es sind drei Kollegien auf dem Reichstag, aber die Mehrheit der Stimmen entscheidet nicht; stimmt das Kurfürsten- und das Fürstenkollegium nicht überein, so bleibt die Sache liegen, und das Städtekollegium gibt keinen Ausschlag.
Die ganze Veränderung wäre, daß die Länder das Geld, das sie unmittelbar den Fürsten bewilligen und nur mittelbar dem Kaiser und Reich beitragen, jetzt unmittelbar an Kaiser und Reich abgeben.
Der Kaiser wäre wieder an die Spitze des Deutschen Reichs gestellt.
Es wäre die Frage, ob die Ritterkantone Deputierte in den Fürstenrat oder ins Städtekollegium schicken würden. Sie würden ihre Karitativsubsidien gemeinschaftlich mit den anderen bewilligen, und als Herrschaftsherren müßten sie notwendig dem Fürstenkollegium zugesellt werden.
Es wäre [ferner] die Frage, ob die Fürsten aus ihren Domänen und sonstigen Territorialeinkünften gemeinschaftlich einen Beitrag zu liefern beschließen würden oder ob jeder sein Regiment oder seine Garde zum Teil davon bestreiten würde. Überhaupt stünde es jedem frei, an dieses Regiment noch außer dem Allgemeinen, was dazu vom Ganzen gegeben würde, von seinem Eigenen zur Schönheit desselben soviel beizutun, als ihm beliebte. In jenem, wenn die Fürsten Beiträge aus den Domänen in einen gemeinschaftlichen Punkt bewilligten und abgäben, würden die Ritter ihnen beigesellt werden müssen; wie denn ohnedies ursprünglich wahrer Adel, d. h. Herrschaftsherren von unmittelbaren Rittergütern ganz in die Kategorie der Fürsten gehörten und in ihrem Ursprung nicht davon verschieden waren.
1/579 Auch würde die Frage eintreten, ob nicht in dem Kurfürsten- und Fürstenkollegium die Fürsten, wenn sie nicht selbst erscheinen wollten, sich durch Prinzen ihres Hauses oder wenigstens durch ihre vornehmsten Vasallen sollten repräsentieren lassen. In einer solchen Versammlung würde auch die Art der Verhandlungen, das Protokolldiktieren, nicht anwendbar [sein], sondern mündlich beratschlagt und gestimmt werden, und die Talente und der Glanz der Repräsentanten, wenn sie nur aus fürstlichen und den edelsten Geschlechtern sind, würden einer solchen fürstlichen Versammlung eine erhabene Stellung und Anblick gewähren.
Wenn alle Teile dadurch gewännen, daß Deutschland zu einem Staat würde, so ist eine solche Begebenheit nie die Frucht der Überlegung gewesen, sondern der Gewalt, und wenn sie auch der allgemeinen Bildung gemäß [wäre] und das Bedürfnis derselben tief und bestimmt gefühlt würde. Der gemeine Haufen des deutschen Volks nebst ihren Landständen, die von gar nichts anderem als von Trennung der deutschen Völkerschaften wissen und denen die Vereinigung derselben etwas ganz Fremdes ist, müßte durch die Gewalt eines Eroberers in eine Masse versammelt, sie müßten gezwungen werden, sich zu Deutschland gehörig zu betrachten.
Dieser Theseus müßte Großmut haben, dem Volk, das er aus zerstreuten Völkern geschaffen hätte, einen Anteil an dem, was alle betrifft, ein[zu]räumen - weil eine demokratische Verfassung, als Theseus seinem Volke gab, in unseren Zeiten und großen Staaten ein Widerspruch in sich selbst ist, so würde der Anteil eine Organisation sein -, [sowie] Charakter genug, um - wenn er auch nicht mit Undank wie Theseus belohnt zu werden, sich durch die Direktion der Staatsmacht, die er in Händen hätte, versichert sein könnte - den Haß tragen zu wollen, den Richelieu und andere große Menschen auf sich luden, welche die Besonderheiten und Eigentümlichkeiten der Menschen zertrümmerten.
1/581 Wenn die gesellige Natur des Menschen einmal ist gestört und gezwungen worden, sich in Eigentümlichkeiten zu werfen, so kommt eine so tiefe Verkehrtheit in sie, daß sie ihre Kraft jetzt auf diese Entzweiung von anderen verwendet und in der Behauptung ihrer Absonderung bis zum Wahnsinn fortgeht; denn der Wahnsinn ist nichts anderes als die vollendete Absonderung des Einzelnen von seinem Geschlecht, und wenn die deutsche Nation [auch] nicht fähig ist, ihre Hartnäckigkeit in dem Besonderen bis zum Wahnsinn der jüdischen Nation zu steigern, dieser mit anderen zu Geselligkeit und Gemeinschaftlichkeit unvereinbaren Nation, wenn sie [auch] nicht zu dieser Verruchtheit der Absonderung, zu morden und sich morden zu lassen, bis der Staat zertrümmert ist, kommen kann, so ist [doch] das Besondere und Vorrecht und Vorzug so was innig Persönliches, daß der Begriff und die Einsicht der Notwendigkeit viel zu schwach ist, um aufs Handeln selbst zu wirken; der Begriff und Einsicht führt etwas so Mißtrauisches gegen sich mit, daß er durch die Gewalt gerechtfertigt werden muß, dann unterwirft sich ihm der Mensch.
C
[Parallelstellen zur Verfassungsschrift]
1.
179) Wir können eine Menschenmenge nur dann einen Staat nennen, wenn sie zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Eigentums überhaupt verbunden ist. Es versteht sich zwar von selbst, ist aber nötig angemerkt zu werden, daß diese Verbindung nicht ein leeres Wort sein darf; nämlich diese Verbindung zur gemeinschaftlichen Verteidigung muß nicht eine Verbindung sein, wodurch nichts verteidigt und einem Feinde ohne Versuch der Verteidigung das Eigentum überlassen wird, sondern durch diese Verbindung zur Verteidigung muß eine wirkliche Verteidigung zustande kommen. Die Einrichtung zu dieser wirklichen Verteidigung ist die Staatsmacht; diese muß teils hinreichend, den Staat gegen innere oder äußere Feinde [zu schützen] sein, teils sich selbst gegen den allgemeinen Andrang der Einzelnen zu erhalten. Was das letztere betrifft, so wünscht jeder Einzelne freilich vermittels des Staats in Sicherheit seines Eigentums zu leben, die Staatsmacht erscheint ihm aber besonders unter einem großen Volk als etwas Fremdes, außer ihm Vorhandenes; er läßt dieses außer ihm sich Befindende für sich sorgen, wie er für sich sorgt, und sein Beitrag gegen ein so ungeheures Ganzes muß ihm so unverhältnismäßig vorkommen, daß er ihn nicht für wichtig hält und also sein Gewissen über seine Nachlässigkeit leicht befriedigt.
1/582 Gegen diese natürliche zentrifugale Tendenz der Einzelnen muß der Staat Macht genug haben, sich zu erhalten, und wenn sonst nur der Staat überhaupt organisiert ist und nur die gesetzlichen Pflichten in Anspruch nimmt, so tut Ordnung und Strenge hier zunächst ohne weiteren Rückgang an die eigentliche Macht ihre Wirkung. Wenn aber die Macht der Einzelnen so groß ist, daß sie sich dem Staat zu widersetzen vermöchten, also in der Möglichkeit sich befinden, seine Feinde zu werden, [so] ist gegen sie dieselbe Art von Macht erforderlich wie gegen äußere Feinde, so wie auch die besondere Macht gegen Verbrecher überhaupt keiner besonderen Erwähnung verdient.
Die Einheit der Staatsmacht zum allgemeinen Zweck der Verteidigung ist das Wesentliche eines Staats. Alle anderen Zwecke und Wirkungen der Vereinigung können auf eine höchst mannigfaltige und einheitslose Art vorhanden sein. Schon die Art, wie die gesamte Staatsmacht in eine oberste Staatsgewalt übergegangen ist, in den Händen derjenigen, die über sie disponieren, sich befindet, ist dazu, daß ein Volk einen Staat bildet, völlig gleichgültig; es ist gleich, ob der oberste Gewalthaber einer oder mehrere und zu dieser Majestät erwählt oder geboren ist, - ob überhaupt eine Gleichförmigkeit für die einzelnen Teile des Staats hierin stattfindet; der Monarch von Rußland hat Leibeigene unter seinen Untertanen, Bürger von Städten, die Munizipalverfassungen haben, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, so wilde, noch natürlich freie Völker, daß sie Gesetze und Regierung kaum dem Namen nach kennen; so ist auch in jedem anderen europäischen Staate das Verhältnis der Staatsbürger zur obersten Staatsgewalt höchst ungleichförmig. Jedes kleinere, im allgemeinen Gesetze enthaltene Ganze, einzelne Stände, Städte, Provinzen haben ihre eigene Verfassung und Rechte. Aber so wie alle eine oberste Macht bilden helfen und einer obersten Macht gehorchen, so machen sie einen Staat zusammen aus.
Was bürgerliche Gesetze der Gerechtigkeitspflege betrifft, so macht weder die Gleichheit der Gesetze und Rechtspflege eine Menge von Menschen zu einem Staate, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit des Staats auf; wenn in ganz Europa nach dem römischen oder einem anderen Recht gerichtet würde, so würde Europa nicht einen Staat ausmachen; ebensowenig wenn sie, d. h. alle Staaten in Ansehung der Rechtspflege in einer allgemeinen Verbindung stehen und einander die Verbrecher ausliefern.
1/583 Es ist gleichfalls dazu, daß eine Menge einen Staat ausmache, nicht notwendig, daß sie unter ebendenselben bürgerlichen und peinlichen Gesetzen stehe. Man kann sich darüber auf das Beispiel fast aller europäischen Staaten berufen, unter welchen wenige sind, die eine gleichförmige Gesetzgebung haben. Frankreich hatte vor der Revolution ein sehr mannigfaltiges System von Gesetzen; in vielen Provinzen galt römisches Recht, aber ganze Provinzen, ja fast jede Stadt hatte besondere herkömmliche Gesetze, das alte Burgundische, Britannische Recht usw.; ein französischer Schriftsteller sagte, wer durch Frankreich Post reist, wechselt öfters Gesetze als Pferde. Die Gerichtshöfe können Gerichtssprengel von sehr verschiedenem Umfang haben; ob hier ein Edelmann, dort ein Stadtgericht erste Instanz, ob die höchsten Instanzen verschieden sind, ob eine höchste Instanz für einen ganzen Staat aufgestellt ist, ist gleichgültig.
Ebenso unabhängig vom Staat oder ungleichförmig kann die Ernennung zu Gerichtsstellen, zu den Städtemagistraten, Dorfschultheißen, anderen Ämtern der Verwaltung sein. Einrichtungen, welche diese Umstände betreffen, sind nur relativ wichtig für den Staat, innerhalb einer gewissen Grenze gleichgültig für seinen Hauptzweck; aber ein und ebendieselbe Macht ist bereit, die abweichenden Aussprüche abweichender Gesetze zu unterstützen und ihre Kraft zu handhaben.
1/584 Eben[sowenig] hört eine Menge [damit] auf, zu einem Staate zu gehören, daß ihre Teile verschiedene Abgaben bezahlen. Diese Ungleichheit findet wieder fast in allen europäischen Staaten statt. Davon nicht zu reden, daß die natürliche Ungleichheit der Beiträge zu den Staatsausgaben, die durch Ungleichheit des Reichtums entspringt, so gar nicht den Staat auflöst, daß die Staaten eigentlich darauf beruhen, so findet fast allgemein eine Ungleichförmigkeit schon in Rücksicht auf die verschiedenen Stände [statt]; Adel, Geistlichkeit, Bürger- und Bauernstand tragen fast nirgend in gleichem Verhältnis bei; ebenso große Verschiedenheit findet, abgesehen von den Ständen, in Rücksicht der verschiedenen Provinzen, die zu einem Staate gehören, [statt]; der ungeheure Unterschied hierin in Frankreich überhaupt und z. B. besonders in Betracht des Salzes ist bekannt. (In einigen Provinzen war der Preis des Salzes unter 6 Sous, in anderen über 12 Sous.) Ebensowenig Einheit ist notwendig in Rücksicht auf Steuern von Häusern und liegenden Gründen; wie verschieden sind nicht die Abgaben durch auf dem Gut haftende Servituten, dann Bodenzinsen und so weiter. Ebensowenig mag darin ein Zusammenhang sein, in welche Kassen diese Abgaben fließen, ob auf einem Acker ein Edelmann die Jagdgerechtigkeit, die Stadt die Grundsteuer, eine Abtei den Zehnten hat, - wenn nur ein Mittelpunkt ist, dessen Macht durch ein - wenn schon durchaus ungleiches - Zusammenströmen gehalten wird; es läßt sich auch denken, daß die Macht des Staats, insofern sie Geld nötig hat, durch gar keine Beiträge der einzelnen Eigentümer genährt wird - in der Lehensverfassung fand der Fall statt, wo der Staat als solcher kein Geld nötig hatte und sehr mächtig war -; oder wenn ihm Geld notwendig ist, so ist es denkbar, daß er durch Domänen die Staatsausgaben bestreitet und nicht einmal ein Mittelpunkt für die Abgaben ist, sondern daß diese auf die mannigfaltigste Art sowohl in Rücksicht der Geber und ihres Quantums als der Empfänger getrennt vom Staat ohne alle Beziehung auf ihn bestehen.
Ein ebenso loser oder gar kein Zusammenhang mag in unseren Staaten stattfinden in Rücksicht auf Sitten, Lebensart, Sprache usw. Ein kleiner Staat, Rom in seinem Ursprung oder Athen, hätte freilich nicht bestehen können, wenn in seinen Mauern griechisch, französisch, deutsch, russisch, kamtschadalisch, kirgisisch usw. in 30erlei Sprachen gesprochen worden wäre, oder wenn zugleich so [viele] Sitten unter ihren Bürgern geherrscht hätten als die Sitten von russischem Hofadel, reichen Bürgern, von Kosaken usw. oder nur so verschiedene Sitten, als in jeder großen Stadt in den Abstufungen der Stände vorhanden sind … [bricht ab].
2.
1/586 Doch würden die nachteiligen Folgen der Beschaffenheit [dieses] Teils der Reichsarmee großenteils wegfallen, wenn nur eine wahre Reichsarmee zusammengebracht werden könnte; und hierin zeigt sich am sichtbarsten die Auflösung Deutschlands in unabhängige Staaten und sein Aufhören, ein Staat zu sein. Nach den Grundgesetzen und nach der Theorie würde die Reichsarmee ein furchtbares Heer sein können, aber die Praxis, dies mächtige Prinzip des deutschen Staatsrechts, gibt ganz andere Resultate. Allerdings hat man nur zu oft eine ungeheure Anzahl deutscher Soldaten im Felde gesehen, aber auf welche Art? Es versteht sich von selbst, nicht als Reichsarmee, sondern bei innerlichen Kriegen, im Dreißigjährigen, Siebenjährigen, in welchen die Kräfte, die zum gegenseitigen Beistand gebraucht werden sollten, sich selbst zerstörten und Deutschland seine eigenen Eingeweide zerfleischte; das, was man deutsche Staatsverfassung nennt, vermag nicht nur nicht, solche Kriege zu verhüten, sondern sie sind vielmehr, wovon unten die Rede sein wird, gesetz- und rechtmäßig. Desto unbeträchtlicher ist die deutsche Armee, wenn der Feind eine fremde Macht ist; sie besteht alsdann gewöhnlich vorzüglich meist aus den Truppen der minder mächtigen Länder. Die - fünffachen - Kontingente von Österreich, Brandenburg, Hessen, Hannover, Sachsen, Bayern und anderer bilden für sich kleine Heere, und vereinigt würden sie eine an sich furchtbare Armee ausmachen und die Ungeschicklichkeit der damit vereinigten kleineren Kontingente verschwinden machen. Allein weil diese großen Kontingente von etwas ganz anderem als der obersten Staatsgewalt abhängig sind, ist ihre Mitwirkung zur Beschützung Deutschlands unzuverlässig. Das österreichische Kontingent kann hierunter nicht begriffen werden, denn der Kaiser ist wegen der Schwäche oder Unzuverlässigkeit der Reichsarmee genötigt, den Krieg als Monarch anderer Königreiche mit weit größeren Anstrengungen, als seine ständischen Obliegenheiten gegen das Reich erforderten, zu führen und Deutschland den Umfang seiner anderweitigen Macht genießen zu lassen. Bei den übrigen Kontingenten aber kommen die reichsständischen Pflichten und die Sorge für das eigene Land des Standes oder sonstige eigentümliche, dem Interesse Deutschlands fremde Interessen in Kollision; hiernach kann es dann geschehen, daß der eine Stand gar kein Kontingent nach seiner eigenen, ohne Rücksicht auf die reichsständischen Pflichten stellt, der andere, wenn er es aufgestellt hat, während des noch fortdauernden Kriegs Frieden oder Neutralitätsverträge mit dem Reichsfeinde eingeht, mitten in den kritischsten Lagen sich zurückzieht und den angegriffenen Mitstand seiner eigenen Schwäche und der verwüstenden Übermacht des Feindes überläßt. Wenn die Reichsgesetze den Ständen das Recht geben, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen und also eine Wahl zwischen ihnen und Deutschland zu haben, und die gesetzliche Klausel, insofern solche Bündnisse den Pflichten gegen Kaiser und Reich nicht widersprechen, durch einen Hauptgrundsatz der deutschen Gesetze zweideutig oder völlig eliminiert worden ist und ständische Reichstagsvota also dahin gehen können, daß ihnen ihre sonstigen Verbindungen nicht erlauben, an der Aufstellung eines Reichskontingents und der Bezahlung der Beiträge zu dem Kriege teilzunehmen, so bewirkt dieses Verhältnis einen Zustand von Hilflosigkeit für andere Stände, und diese Wirkung wird wieder selbst die Ursache, die Schwäche des Reichs zu vergrößern. Weil nämlich Deutschland sich keine Verfassung geben will, die es in Stand setzte, seine Glieder gegen auswärtige Feinde zu schützen, so ist der Stand, der in Gefahr ist, völlig in [den] Naturzustand versetzt, nicht nur berechtigt, sondern durch die Rücksicht der Selbsterhaltung verpflichtet, für sich so gut er kann zu sorgen; es wäre höchst unnatürlich und ungereimt zu fordern, daß er sich auf einen Schutz verlassen soll, der weltkundig nicht zu schützen vermag und durch das Recht, Bündnisse zu schließen, gesetzlich und rechtlich verweigert wird. Es wird den Schwächeren notwendig, sich unter den Schutz auswärtiger Mächte, die für sich ganz unabhängig Krieg und Frieden machen können, zu begeben und sich von ihnen Neutralität und Schutz garantieren zu lassen, was um so mehr angeht, da solche auswärtigen Mächte zugleich Mitstände des Reichs sind, aber bei der Unabhängigkeit und Eigentümlichkeit ihrer Interessen eigentlich nur diesen Namen haben und somit durch ihre Untätigkeit wieder neuen Vorteil ziehen. Dieser gewährte Schutz ist um so unverfänglicher, weil er ursprünglich nur einen bestimmten Gegenstand betrifft und also seinem Wesen nach temporär erscheint, also keine Schutzherrlichkeit heißt und auch deswegen nicht so genannt wird, weil in neueren Zeiten solche Namen vermieden und gern jedem Staate der Titel eines unabhängigen Staates gelassen wird, wie sich auch die französische Republik in ihren Verträgen mit der batavischen und zisalpinischen Republik nicht Schutzherrin genannt hat; und wenn die Artikel solcher Verträge stipulieren, daß sie in diese Staaten Heere als Garnisonen legt und dafür jährliche Summen bezieht, welche nicht Schutzgelder heißen, so enthält immer der erste Artikel einer solchen Übereinkunft die Anerkennung der Unabhängigkeit eines solchen Staates.
Sind nun mehrere große Kontingente zusammengetreten, so stört das Unstete ihrer Verhältnisse die gemeinschaftliche Wirksamkeit. Es findet über diese Truppenkorps nicht die freie Disposition statt, die zur Sicherheit der Ausführung der Kriegspläne notwendig, und der Plan eines Feldzugs oder vielleicht einzelner Operationen erfordert zur Tat nicht sowohl Orders an die Truppen als vielmehr Negoziationen. Es kann nicht fehlen, daß nicht auch die Berechnung eintritt, ob ein Korps eines einzelnen Standes zuviel gebraucht, andere dagegen geschont und die Gleichheit des Rechts verletzt werde. Wenn die Möglichkeit, daß ein solches Kontingent in den wichtigsten [Momenten] vielleicht zurückgezogen wird, noch in Betracht kommt, und die Eifersucht der verschiedenen Korps, die sich als verschiedene Nationen ansehen, so tragen alle diese Umstände bei, daß eine auch der Zahl und dem Gehalt nach ansehnliche Reichsarmee keine verhältnismäßige Wirkung hervorbringen kann.
1/587 Die kriegerische Schwäche Deutschlands wird daher nicht [als] eine Folge der Feigheit oder der militärischen Untauglichkeit seiner Bewohner geachtet, es hält sie niemand weder für unkriegerisch noch unbekannt mit den Geschicklichkeiten, die in neueren Zeiten zum Siege soviel als Tapferkeit beitragen. Wenn bei jeder Gelegenheit die Reichskontingente die größten Beweise von Mut gegeben und sich ihres deutschen Namens und ihrer Ahnen würdig gezeigt haben, so ist die Anordnung des Ganzen und die allgemeine Trennung schuld daran, daß in jenen Taten kein Segen ist und die Anstrengungen und Aufopferungen der einzelnen Menschen und Korps fruchtlos verlorengehen.
[Die Finanzen]
Die Finanzen sind in neueren Zeiten ein hauptsächlicher Teil der Staatsmacht geworden, weil alle europäischen Staaten sich mehr oder weniger von der Lehensverfassung entfernt haben; da aber Deutschlands politische Verhältnisse in Rücksicht auf das, was man Verfassung nennt, ein altes Erbstück sind und jede Veränderung derselben nur eine Verminderung war, so hat Deutschland keine Finanzen zu erben gehabt oder dasjenige verloren, was so heißen konnte; von den Einkünften des Deutschen Reichs, dem Verhältnis derselben zu den Ausgaben, der Art, die notwendigen Summen aufzutreiben, Staatskredit, Staatsschulden, kann nicht die Rede sein. Diese so ungeheuer wichtigen Rücksichten, die in anderen Staaten den Aufwand der größten Talente erfordern, worin Fehler die fürchterlichsten Folgen haben können, alle diese Sorgen plagen Deutschland nicht.
In der alten reinen Lehensverfassung hatte dasjenige, was jetzt zur Bestreitung der Staatsausgaben die Form von allgemeinen Auflagen hat, mehr die Form von eigentümlichem Besitz und Rechten des obersten Lehensherrn, der aus seinen Domänen den Aufwand für die Führung der Oberherrlichkeit, Verwaltung, Rechtspflege, Gesandtschaften usw. bestritt; die wenigen Fälle, Gefangenschaft des obersten Lehensherrn, Ausstattung der Prinzen usw., in welchen eine eigentliche Auflage gemacht wurde, kommen hier nicht in Betracht. Den Aufwand für den Krieg hatte jeder Vasall selbst zu bestreiten. Man hat in neueren Zeiten das andere Extrem dieser Finanzlosigkeit, nämlich jede Ausgabe, die ein öffentliches Amt bis auf den geringsten Dorfrichter, juge de paix und Häscher und weiter herab [erfordert], als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt gelangen und als Staatsausgabe wieder zurück in die kleinsten Zweige des öffentlichen Dienstes, durch alle Mittelglieder von Gesetzen, Dekreten und Verrechnungen, fließen gesehen.
1/588 In Deutschland findet nicht nur diese öffentliche Einmischung des Staats in jede kleinen öffentlichen Kosten nicht statt - die unmittelbaren Stände, sogar auch die Landstädte in ihnen, Dörfer sorgen unter der allgemeinen Aufsicht, aber nicht nach Befehlen der Staatsmacht selbst für den Teil der Finanzen, der sie unmittelbar selbst betrifft -, sondern weil Deutschland in eine Menge unabhängiger Staaten zerfallen ist, so kann es auch nicht eigentliche allgemeine Finanzen geben. Dieser Mangel an Finanzen würde, wie oben gezeigt ist, für sich nicht hindern, daß Deutschland nicht ein Staat wäre, wenn nur insofern, als in neueren Zeiten zur gemeinschaftlichen Verteidigung durch eine Kriegsmacht Finanzeinrichtungen notwendig sind, [welche] vorhanden wären.
Die Kammersteuern, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden, machen eigentlich ganz allein die ordentlichen Finanzen Deutschlands aus; sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren; selbst wegen dieser Kammerzieler wird geklagt, daß sie oft schlecht eingehen, Brandenburg bezahlt die Erhöhung nicht, die vor mehreren Jahren dekretiert worden war, usw. Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts, des Reichshofrats, werden ohnehin vom Kaiser getragen, und in neueren Zeiten ist der Anfang gemacht worden, durch Verkauf von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen. - Die Rechtspflege hat ohnehin auf die Staatsmacht keine unmittelbare Beziehung, und inwiefern diese Rechtspflege sich zugleich auch auf die Organisation der Staatsmacht, auf die politischen Verhältnisse beziehe, davon wird nachher die Rede sein. Sowenig zwei Staaten, deren Monarchen zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten ehemals zuweilen einen dritten zum Schiedsrichter erwählten oder überhaupt an dem päpstlichen Stuhle ein gemeinschaftliches Gericht hatten, für einen Staat zu halten waren, ebenso wenig kann das, was Reichsjustiz heißt, und eine Finanzeinrichtung, die hierauf Beziehung hat, Deutschland zu einem Staate machen.
Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst besoldet und ernährt; was den letzteren Punkt betrifft, so hat das dringende Bedürfnis viele Stände veranlaßt, von der Ausübung dieses Rechts nachzulassen und den vorteilhaften Ausweg zu treffen, mit dem Reichsoberhaupt eine Übereinkunft wegen der gemeinschaftlichen Verpflegung zu treffen; so haben auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, keinen Gebrauch gemacht und mit größeren Ständen sich abgefunden, welche für Aufstellung des die kleineren Stände treffenden Quantums von Militär sorgten. Man sieht aber, daß, wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der eigenen Kontingente in Geldbeträge, zu einem Übergang der gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine moderne Finanzeinrichtung und damit einer Übertragung der Errichtung und Aufrechterhaltung der Kriegsmacht an das Reichsoberhaupt durchschiene, - daß dies ganze Verhältnis nur kleine Stände betroffen hat und eine Sache des vorübergehenden Zufalls war.
1/589 Zu den Kosten derjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, beschließen die Stände Geldbeiträge unter der Benennung von Römermonaten. Es hat sich nach den Rechnungen dieser, der deutschen Reichs-Kriegs-Operations-Kassen-Gelder gezeigt, daß etwa die Hälfte desjenigen eingegangen ist, was beschlossen war; in den letzten Monaten des Kriegs, vor Eröffnung des Rastatter Kongresses, gaben die öffentlichen Bekanntmachungen des in der Kasse Vorrätigen die Summe auf 500, im anderen Monat auf 300 Gulden an usw., und wenn in anderen Staaten der Bestand der Kriegskasse eben nicht monatlich bekannt gemacht wird, so hat diese Bekanntmachung bei Deutschland auf die feindlichen Operationen gegen die Reichs-Kriegs-Operationen eben keinen Einfluß.
Eine wichtigere Seite aber sind die Grundsätze, die hierüber obwalten und zum Vorschein kommen. Es ist nämlich reichsgesetzmäßig, daß in Reichssteuersachen überhaupt durch die Majorität der Stimmen die Minorität nicht gebunden ist, mit der Einschränkung nämlich, wenn die Minorität protestantisch ist. Aber auch ohne diese Einschränkung bezahlt Brandenburg die erhöhten Kammerzieler nicht, weil es überhaupt unausgemacht sei, ob die Majorität verbindende Kraft habe; auch ist oben schon angeführt worden, daß in die von der Majorität in den letzten Zeiten des Kriegs beschlossenen Ausschreibungen von Römermonaten von vielen Ständen wegen anderweitiger Verbindungen sich nicht eingelassen worden ist. Man sieht, daß, wenn Deutschland ein Staat wäre, solche Grundsätze durchaus unmöglich sein würden.
Ehemals gab es auch in Rücksicht auf Finanzen eher eine Staatsmacht; aber diese Einkünfte des Kaisers, Zölle, Abgaben der Reichsstädte wurden allgemein als Eigentum des Kaisers betrachtet; jene Zeiten waren durchaus vom Begriff eines Allgemeinen, eines Staats, einer Macht desselben entfernt; die Kaiser verkauften und, was noch unbegreiflicher, die Stände kauften und nahmen sie zum - späterhin unablöslich gemachten - Pfande, so wie auch die unmittelbare Staatsgewalt gekauft oder zum Pfand genommen wurde. Ein stärkerer Zug von Barbarei eines Volkes ist nicht aufzutreiben.
1/590 Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß nicht das Bedürfnis, Finanzen für Deutschland zu erschaffen, von Zeit zu Zeit gefühlt worden ist und Vorschläge getan worden sind, die Geldquellen des Reichs zu vermehren. Weil zugleich die Stände nicht gesonnen waren, diese Geldmacht durch Gesetze zu Beiträgen zu bewerkstelligen, so mußte beides vereinigt werden, einen bleibenden Fonds für den Staat zu finden und die Stände nicht zu beschweren. Weil der letztere Umstand in der Gesinnung hauptsächlich hervorsticht, so ist nicht zu zweifeln, daß einen, der den Wunsch täte, ein Goldberg möchte in Deutschland aufwachsen, von dem jeder Dukaten, der nicht fürs Reich verwendet würde, sogleich als Wasser verlaufen sollte, daß ein solcher Wünschender für den größten deutschen Patrioten, der je existiert, von einer Menge ehrlicher Reichsbürger angesehen würde, weil sie im ersten Moment nur das Gefühl, daß sie hiermit nichts zu bezahlen hätten, vor der Besinnung haben würden, daß durch einen solchen Wunsch kein Pfennig in die Reichskasse kommt. Hiervon abgesehen, so haben dagegen ältere Reichstage in Beziehung auf das Bedürfnis eines solchen Fonds keine idealen Quellen, sondern, ohne daß ein einzelner Stand von seinem Interesse etwas aufzuopfern hätte, wahre Realitäten, wirkliche Länder zur Bestreitung der reichsangelegenheitlichen Unkosten, wie jene Jäger einen reellen Bären zur Bezahlung ihrer Zeche, bestimmt. Vor mehreren hundert Jahren wurde nämlich ein Gesetz gemacht, daß zur Errichtung eines Reichsfonds alle diejenigen Länder bestimmt werden sollen, welche in fremder Nationen [Hände] geraten sind, wenn sie das Deutsche Reich wieder an sich bringt. Somit kann der Verlust des linken Rheinufers von einer tröstlicheren Seite angesehen werden, nämlich als eine Möglichkeit zur Gründung eines solchen Fonds.
Wenn solche zu ihrer Zeit gründlichere Gedanken auch nicht vergessen wären und der deutsche Charakter sanguinisch genug sein sollte, um bei dem jetzigen politischen Zustande Europas und Deutschlands auf solche Hoffnungen eine Hoffnung zu setzen, so könnten sie doch bei der Erwägung, ob Deutschland die Art der Macht, die jetzt zum Wesen eines Staats gehört, eine Geldmacht besitze, nicht in Betracht kommen.
1/591 180) Ehedem kam auch öfters ein Fall vor, in welchem einzelne Stände für [das] Allgemeine Unkosten und Mühe hatten, nämlich bei Exekutionen von Achterklärungen oder anderen reichsgerichtlichen Bescheiden; wenn sie wirklich in Gang gebracht wurden, so fielen die Kosten der im Recht unterliegenden Partei zur Last; natürlich mußte die Partei nicht bloß im Recht, sondern auch im Krieg unterlegen sein, denn das Reichsexekutionsheer des Siebenjährigen Kriegs erhielt für seine Mühe von dem Stande, gegen welchen es gerichtet war, keinen Schadenersatz. - In älteren Zeiten gab es einen mächtigen Sporn, eine Achtserklärung wirklich zu exequieren, der exequierende Teil behielt, ohne weiteres Recht daran, zur Entschädigung für seinen Aufwand die Länder oder einen großen Teil der Länder des exequierten Standes. Auf diese Art kamen die Schweizer in den Besitz des größten Teils der ursprünglichen Länder des Habsburgischen Hauses, Bayern in den Besitz von Donauwörth usw.
Um dieses Mangels willen sowohl an Kriegs- als an Geldmacht kann Deutschland nicht als Staat angesehen werden, es ist unvermögend sich zu verteidigen, …
3.
II.
Ein Staat, dem die Kraft genommen ist, sich gegen auswärtige Staaten zu verteidigen, der keine Macht hat, im Innern weder die oberste Gerechtigkeitspflege zu handhaben, noch seine Gerechtsame über das Ganze gegen die einzelnen, die dieselben an sich reißen, zu erhalten, muß notwendig im Kriege allen Plünderungen und Verwüstungen ausgesetzt [sein], die Hauptkosten desselben, die Freund und Feind hat, tragen, Provinzen an auswärtige Mächte verlieren, er muß die Gerechtigkeit der Politik und dem Schicksal überlassen und bei vernichteter Staatsmacht über die einzelnen Glieder und verlorener Oberherrlichkeit über die Vasallen nichts als souveräne Staaten in sich schließen, von denen nach dem bloßen Gesetze der Macht und Klugheit die stärkeren sich ausbreiten und die schwächeren verschlungen werden; ein solcher Staat muß in den Zustand vor dem Landfrieden geraten, nur daß dieser Zustand durch den veränderten Charakter der Menschen und Instrumente der Gewalt friedlicher aussieht.
A. Schicksal Deutschlands gegen auswärtige Mächte
Die Länder, die das Deutsche Reich in dem Fortgang mehrerer Jahrhunderte verloren hat, machen eine lange traurige Liste aus; und die Staatsrechtslehrer tun sich noch viel auf die großen Ansprüche zugut, die Deutschland hat, und führen dieselben mit eben der tröstenden Rührung auf, mit welcher ein verarmter Edelmann die Gemälde seiner Ahnen, den letzten Überrest seiner verschwundenen Größe bewahrt; beide werden gleich wenig in ihrem Troste gestört. Die Ansprüche der Staatsrechtsgelehrten haben noch keinem Minister Besorgnisse erweckt, und nach den Gemälden der adligen Ahnen sind weder die Gläubiger lüstern, noch kommt der Besitzer selbst in Versuchung, sie zu verkaufen, weil der Preis viel zu tief unter dem Werte stünde; und jene Ansprüche wie diese Bilder modern ruhig zusammen. Zuweilen machen die Eigentümer sich das Vergnügen, sie abzustauben und sich unschuldige Ergötzlichkeit in ihrer Betrachtung zu verschaffen.
1/592 Wenn noch von Ansprüchen des Deutschen Reichs auf Ungarn, Polen, Preußen, Neapel usw. bei den Staatsrechtslehrern die Rede sein sollte, so [ist] über die politische Unwichtigkeit kein Wort zu verlieren. Aber auch in Rücksicht auf die ehemalige Staatsverbindung dieser Länder ist zu bemerken, daß sie nicht mit dem deutschen Staat in Verbindung waren, sondern mit dem römischen Kaiser, in seiner ehemaligen Eigenschaft als Haupt der Christenheit, Herr der Welt usw., und daß die Verbindung den deutschen Staat nichts angeht; daß der Römische Kaiser und in Germanien König, wie es noch im Titel getrennt ist, dem Wesen nach getrennt war; und das Deutsche Reich hatte weder das Interesse und den Willen noch Kraft, dasjenige, was zur Herrschaft des römischen Kaisers gerechnet werden konnte, und eine solche unnatürliche Vereinigung von Ländern zu behaupten, konnte und wollte es doch diejenigen Staaten, die in eigentlicher Staatsverbindung mit ihm standen, [als] integrierende Teile von ihm nicht erhalten.
Das langobardische Königreich stand in engerer Beziehung auf Deutschland, und bis auf die neuesten Zeiten haben sich von ihr Spuren erhalten, aber diese Spuren sind noch schwächer [als die Beziehungen], in denen die deutschen Stände mit dem Reiche stehen, und können daher in Rücksicht auf den Staat nicht in Betracht kommen.
Was die zum Deutschen Reich wesentlich gehörigen, völlige Reichsstandschaft besitzenden Länder betrifft, so hat sich fast jeder Krieg des Reichs mit dem Verlust solcher Stände für dasselbe geendigt; dieser Verlust begreift zweierlei Arten in sich; nämlich außer der Unterwerfung deutscher Länder unter fremde Oberherrschaft und völliger Losreißung derselben von allen Rechten und Pflichten gegen das Reich, außer diesem Verlust Deutschlands muß als Verlust für den Staat angesehen werden, daß so viele Länder zwar in aller ihrer bisherigen rechtlichen Beziehung gegen Kaiser und Reich geblieben sind, aber Fürsten erhielten, welche zugleich Monarchen unabhängiger Reiche sind. Dieser Umstand ist es, der scheinbar kein Verlust ist, der scheinbar alles beim Alten ließ, [aber] den Zusammenhang des Staats in seinen Grundpfeilern untergraben hat, weil diese Länder damit von der ausübenden Gewalt des deutschen Staats, von der Staatsmacht unabhängig geworden sind.
1/593 Ohne in ältere Zeiten zurückzugehen, wollen wir eine Übersicht davon geben, wie vom Westfälischen Frieden an die Ohnmacht Deutschlands, das Schicksal desselben im Verhältnis zu auswärtigen Mächten und dem Umfang seines Gebiets sich geäußert hat; was Deutschlands Verlust durch den Frieden gewesen ist; denn der Schaden durch den Krieg selbst ist für alle Angabe zu unermeßlich.181)
4.
d. politischer Grundsatz, um die Großen ihre Abhängigkeit fühlen zu lassen
II. Ist dann auch ein definitives Urteil erfolgt, fehlts an der Exekution, von dieser Seite ist die Anarchie sichtbar, keine Staatsgewalt.
III. Die souveränen Rechte der Fürsten dehnen sich zwar nicht auf Krieg und Frieden aus - in neueren Zeiten auch, nach der Praxis -, sondern auf Bündnisse mit fremden Mächten; dadurch die Rechte der Stände Gegenstände der Politik, ohnehin und rechtlich. Eben diese Tendenz zur Unabhängigkeit macht alle Verbesserung unmöglich; gegründeter Vorwand - schlechte Justiz, um sich ihr zu entziehen; jene Tendenz mag den Vorwand nicht wegnehmen; die Visit. unter Joseph II. Die Stände angegriffen, griffen den Kaiser und Mainz an, beide ließen es also gehen; beiden entleidet, weil ihre unbestimmten Rechte durch Bestimmung verlieren konnten. Den Reichsständen wäre eine bessere Justiz furchtbar, macht ihre Politik, Beschickung fremder Mächte durch Gesandte, Erwerb durch politische Verhandlungen zunichte, beides steht in völligem Widerspruch; was Sache des Rechts ist, kann nicht Sache der Macht, des Einflusses usw. sein. Die Stände haben zwar nicht das Recht des Kriegs miteinander, aber mittelbar durch Bündnisse, Stadt Münster so unter das Bistum gebracht.
1/594 IV. Ein sehr wichtiger Umstand aber ist der Unterschied, der zwischen Staatsgewalt und Rechtsgegenstand stattfindet; Rechtsgegenstand ist ein Privateigentum; Staatsgewalt kann nicht Privateigentum sein; sie fließt vom Staat aus; es gibt kein Recht auf sie, als des Staats; ihr Umfang, der Besitz derselben hängt vom Staat ab, nur geltend in bezug auf ihn; kein Gegenstand der gerichtlichen Behandlung. Erwerb des Privateigentums ist Sache des Zufalls, der Willkür. Staatsgewalt muß in engstem Zusammenhang mit dem Ganzen stehen; der Staat ist der höchste Gebieter - wenn auch nur in einer Rücksicht - der Verteidigung der Gesetze, und gegen Ausw[ärts] aber - so doch hierin, alles Recht geht von ihm [aus], er hat zu entscheiden, nicht Zufall, nicht Urkunden, u. andre Rechtstitel. […]
5.
1/595 […] den kann, wodurch die Freiheit der richterlichen Gewalt gefährdet wird. Aber die Rechtspflege tritt ganz aus ihrer Natur, wenn Staatsgewalt ihr Gegenstand werden soll, weil hiermit sie, die wesentlich nur ein Teil des Staats ist, hiermit über das Ganze gesetzt würde, in dessen Willkür es steht, sich dem Teile zu unterwerfen oder nicht, und das Ganze ist da, wo die Macht ist; denn die Macht ist die Vereinigung der Einzelnen. Solange die Gewalten nicht so organisiert sind, daß auf der Seite dessen, was Rechtspflege heißt, zugleich auch die Macht ist, so ist diese Rechtspflege etwas rein Theoretisches, und sie kann sowohl in Rücksicht geringerer streitiger Verhältnisse der Stände untereinander durch die eigentlichen Reichsgerichte als in Rücksicht der bedeutenderen und der sich auf die Obliegenheiten gegen das Ganze beziehenden durch den Reichstag nicht in Ausführung übergehen. Den Widerspruch, der darin liegt, daß Staatsgewalt als Privateigentum angesehen und behandelt werden soll, zu lösen, haben sich Jahrhunderte vergeblich angestrengt. Die schöne Theorie, daß vorfallenden Streitigkeiten nicht durch Gewalt der Waffen, denn Gewalt könne ja über Recht nicht entscheiden, sondern durch Urteil und Recht entschieden werden sollte, ist die Praxis ungetreu geworden und der Natur gefolgt, und die Verhältnisse der mächtigeren Stände des Reichs untereinander und zum Reich ist aus der Sphäre des Rechts durch die Notwendigkeit der Sache in die Sphäre der Politik versetzt worden. Große Stände, die zugleich Monarchen anderer Staaten sind, sind ohnedies in einem anderen Verhältnis gegeneinander und in bezug auf Krieg und Frieden nicht unter dem Gesetz des Landfriedens. Kleinere Stände sollen sich nach demselben zwar nicht bekriegen; allein durch das Recht des Bündnisses mit auswärtigen Mächten sind sie, nur durch einen Umweg, in ebendies Verhältnis gesetzt, und als Bundesgenosse eines fremden Staates hat z. B. ein Bischof von Münster im vorigen Jahrhundert die Reichsstadt Münster erobert und in eine Landstadt verwandelt. Auch sind [Dinge] von größerer Wichtigkeit, der Besitz von Ländern usw. durch die Wahlkapitulation und sonst förmlich zu Gegenständen der Politik gemacht worden; es soll über solche Gegenstände nicht durch Reichsgerichte und die obristrichterliche Gewalt, sondern durch gütlichen Vergleich der Stände unter sich entschieden werden, und wenn es durch gütlichen Vergleich nicht geschehen kann, so geschieht es notwendig durch Krieg. Die Jülich-Bergische Sukzessionssache […]
6.
Die Rechtseinrichtung ist also so beschaffen, daß, wenn in staatsrechtlichen Verhältnissen Recht gesprochen wird, nicht exequiert werden kann, außer wenn die Interessen einen ohnmächtigen Stand betreffen; ist dies aber nicht der Fall, und gewöhnlich kommt es zu keinem Rechtsurteil, sondern wird nach der Macht und den politischen Verhältnissen entschieden.
Daß die Staatsgewalt vorhanden sei, ist die Forderung, und zwar soll sie nicht ein bloßes Gedankending sein, sondern Ausführung und Realität haben; und daß diese Ausführung eine wirkliche Ausführung sei, ist gegen denjenigen, der sich der Unterwürfigkeit weigert, rechtliches Verfahren angeordnet; aber die Realisation dieses rechtlichen Verfahrens ist ein Gedankending.
Kap.Rechtmäßigkeit, daß die Ausübung der Staatsgesetze nicht zustande kommt
Es ist im vorhergehenden Kapitel ausgeführt worden, daß der Staat dadurch ein Gedankenstaat bleibt, daß das rechtliche Verfahren keine Ausführung hat; die Kraft des rechtlichen Verfahrens wird durch Macht gehindert, und man müßte zunächst darüber urteilen, daß diese Verhinderung etwas Unrechtliches, und zwar, weil sie das Bestehen des Staates selbst und die Staatsgewalt betrifft, das größte Verbrechen, Hochverrat und Verbrechen der verletzten Majestät ist. Allein man würde sich irren, wenn man bloß nach dem Begriff urteilen wollte; denn die Widersetzung gegen die Beschlüsse der Staatsgewalt ist selbst in die Form Rechtens erhoben worden; es wird rechtlich gehandelt, wenn der Staat daran verhindert wird, ein Staat zu sein, indem die Macht rechtmäßig ist, welche sich ihm widersetzen kann.
1/596 Daß der Staat nur ein Gedankending ist, liegt darin, daß er als Staat keine Macht hat, sondern daß die Macht in den Händen der Einzelnen ist, und die Macht durch Wahlkapitulation, Friedensschlüsse gegenseitig anzuerkennen und also rechtlich zu machen, dies ist, seitdem das Verhältnis des Staats zu den Einzelnen ein Gegenstand von Verträgen wurde, die allgemeine Tendenz des politischen Charakters von Deutschland gewesen. In dem Herausarbeiten aus der Roheit zur Kultur kam es darauf [an], welches von beiden, das Allgemeine, der Staat, oder die Einzelnen, die Oberhand gewinnen würden; in den meisten europäischen Ländern hat der Staat vollständig den Sieg davongetragen, in manchen auf eine unvollständige Weise, in keinem bei der Prätention, ein Staat zu sein, so unvollkommen als in Deutschland. Der Zustand der Barbarei besteht nämlich darin, daß eine Menge ein Volk ist, ohne zugleich ein Staat zu sein, daß der Staat und die Einzelnen im Gegensatz und in einer Trennung existieren. Der Regent ist als eine Persönlichkeit Staatsgewalt, und die Rettung gegen seine Persönlichkeit ist wieder nur Entgegensetzung der Persönlichkeit. In einem gebildeten Staate stehen zwischen der Persönlichkeit des Monarchen und den Einzelnen die Gesetze oder die Allgemeinheit; die einzelne Tat des Monarchen betrifft alle, beschwert oder verletzt alle oder nützt allen. Daß aber der Monarch zugleich Staatsgewalt sei oder daß er die höchste Macht habe, daß überhaupt ein Staat sei, ist gleichbedeutend. Den Widerspruch, daß der Staat die höchste Gewalt sei und daß die Einzelnen durch sie nicht erdrückt seien, löst die Macht der Gesetze; der Unglaube an die Macht der Gesetze ist es, der aus dem Mangel an Weisheit stammt, welcher zwischen der Notwendigkeit, dem Staat die höchste Macht zu geben, und der Furcht, daß der Einzelne durch sie erdrückt werde, schwankt. Auf der Lösung dieser Aufgabe beruht alle Weisheit der Organisation der Staaten; das Erste aber ist, daß ein Staat sei, das Erste also, daß die Macht des Staats die höchste sei; unmittelbar darin liegt aber auch, daß Gesetze sind;
7.
Religion
1/597 2. in Rücksicht auf den allgemeinen Staatsverband ist die Religion ein wichtiger Bestimmungsgrund des Verhältnisses der einzelnen Provinzen Deutschlands zum Ganzen; die Trennung der Religion hat wohl am meisten beigetragen, diesen Staatsverband zu zerreißen und dies Zerreißen gesetzlich zu machen, weil die Fürsten keine bessere Hilfe dazu als im Gewissen ihrer Untertanen finden konnten oder auch weil die Zeiten, worein diese Religionstrennungen fielen, zu ungeschickt waren, die Kirche vom Staat zu trennen und, der Trennung des Glaubens ungeachtet, den Staat zu erhalten.
Daß die Religion jedes Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine pur evangelisch, das andere pur katholisch, ein drittes paritätisch (wie, wenn ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte und aus pur katholisch pur protestantisch oder aus pur protestantisch pur katholisch oder aus einem paritätischen ein pures würde?), daß die Stimmen auf dem Reichstag, im Kammergericht, Reichshofrat bestimmt sind, die Bedienung, Gesandtenposten davon abhängen, daß ein großer Teil der katholischen Stimmen, die erz- und bischöflichen, aufs innigste mit dem kirchlichen System verwebt sind, - dies sind gesetzliche, durch die feierlichsten Verträge und Grundgesetze des Reichs geheiligte Bestimmungen von Staatsverhältnissen nach der Religion; aber es sind geringe Übelstände gegen die gesetzliche so berühmte itio in partes, - das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit nicht zu unterwerfen; wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt wäre, so versteht es sich von selbst, daß diese Trennung rechtlich sein müßte, und sie wäre auch für den Staat ganz unschädlich, weil sie nur Gegenstände betreffen würde, die diesen nichts angehen. So aber hat sie manche Seiten, welche Verhältnisse in einem Staat gänzlich zernichten; fürs erste hängen mit der Religion eine Menge Dinge zusammen, Eigentum, Gerechtsame aller Art, die durch den Zusammenhang mit der Religion Kirchensachen, Sache eines eigenen Staats werden. Ganze Staaten Deutschlands, eine ungeheure Gütermasse in katholischen und protestantischen Staaten, Ehesachen, die nach dem Eingeständnis der Protestanten, was die ihrigen betrifft, lauter Dinge, die eines Vertrags fähig, deren Verhältnis notw[endig] Gegenst[and] von Verträgen sind und eine Regierung erfordern, sind dem allgemeinen Staat entzogen. Noch mehr aber, und dies ist stark, kann die Aktivität des Staats völlig gehemmt werden in jeder allgemeinen Staatsangelegenheit, die ganz und gar keinen Bezug auf Religion hat; über Krieg und Frieden, Steuern u[nd] [au]f das wenige, was dem Staat übrig ist, können die von einer Religion zusammentreten und alles, was durch die Mehrheit beschlossen werden sollte, hindern. Brandenburg zahlt die erhöhten Kammerziele nicht, aus diesem Grund. Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht in völlige Parallele stellt mit dem Insurr[ektions-]Recht, das in der Robespierreschen Konstitution sanktioniert ist. Der Unterschied ist, daß d[as] D[eutsche] R[eich] in seinen verschiedenen Teilen unabhängig vom Ganzen Regierungen hat; wenn der Staat aber und die Regi[erungen] und Ges[etze] auf den Beschlüssen von K[aiser] und R[eich] beruhten, dann wäre beides gleich zu setzen.
1/598 c) indem die Religion den Staat zerrissen hat, hat sie aber eine andere Trennung befördern helfen, wenigstens einige Teile derselben, und damit einigen Grundsätzen Kraft gegeben, die notwendige Bedingungen des Bestehens eines Staates sind. Indem die Protestanten ihre Religionsrechte in den Staat einwebten, indem sie [die] wichtigsten Teile des Staatsrechts von der Religion abhängig machten, sind dadurch 2 Religionen doch in den Staat verwebt worden und dadurch eine Unabhängigkeit des Staats von der Kirche zum Teil gar nicht festgesetzt, aber doch vorbereitet worden; es liegt immer der Grundsatz, dem zwar in der Tat selbst ganz zuwider gehandelt worden ist, darin, daß, verschiedener Religionen ungeachtet, ein Staat möglich ist.
1/599 Viel wichtiger aber für den Staat ist eine andere Trennung, durch welche der Begriff des Staats als einer Allg[emeinheit] erhoben worden ist. Die Reichstagsberatschlagungen und Beschlüsse beruhten, besonders als die Fürsten noch persönlich erschienen, auf der Person des Fürsten, sie stimmten und beschlossen als Fürsten ihres Landes; Fürsten verschiedener Länder hatten doch nur eine Stimme; ihre Person und ihr Land erschien dabei nicht getrennt, oder der Begriff, sie als fürstliche Personen und als Repräsentanten ihres Landes zu unterscheiden, wurde nicht sichtbar. In der so wichtigen Angelegenheit der Religion tat sich aber bald dieser Unterschied hervor; wie nämlich, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren? Für seine Person war der katholische Fürst eines protestantischen Landes auf der Seite der Katholiken; sein Land aber, das protestantisch war? Hier erwachte das Gefühl des Unterschieds auch in Rücksicht auf den allgemeinen Staatsverband. Freilich hätte er als Staatsmacht auf keiner oder auf beiden Seiten sein sollen. Das war aber jenen Zeiten nicht möglich; der Fürst von Pfalzneuburg, dessen Land evangelisch war und der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in Rücksicht des Reichsk[ammer]ger[ichts] zu den katholischen Stimmen gezählt. Hingegen zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts bei der Religionsveränderung des Kurfürsten von Sachsen blieb seine Stimme evangelisch, so wie in d[em] folg[enden] bei anderen Religionsveränderungen ebenfalls geschah, bei Württemberg und Hessen. Ob nun gleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten, also das Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag unzertrennlich schien, so wurde diese Unterscheidung jetzt erst legal auch in Rücksicht auf den allgemeinen deutschen Staat; und die Trennung in dieser Rücksicht fand sich da leichter und ungesuchter, wo die Trennung des Interesses des Fürsten und seiner Untertanen innerhalb eines Landes als vorgegangen und vorher konstitutionsmäßig durch Landstände festgesetzt war. Pfalz, das keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten über Religionsbeschw[erden] hat bis auf die heutigen Zeiten fortgedauert; in Württemberg und Hessen, Länder, worin die Trennung durch L[andstände] schon geschehen war, wurde die Religion des Landes in Ansehung seines Verhältnisses zum Deutschen Reich geltend gemacht; dies Verhältnis blieb also nicht mehr persönlich, die Person des Fürsten, und zwar das persönlichste der Religion, ist gleichgültig geworden, und er erscheint rein als Repräsentant. - Diese Veranlassung, aufmerksam auf diesen Unterschied zu werden, ist von der Religion alsdann auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt worden; nämlich verschiedene Länder, die unter einen Fürsten kamen, haben verschiedene Stimmen, also die Einheit der Person des Regenten kommt nicht in Betracht, sondern nur seine Eigenschaft als Repräsentant. Von einer Rücksicht, welche diese Repräsentation durch ihre Art hat, nämlich eine Macht in sich zu vereinigen, die fähig ist, dem Staat zu widerstehen, wird sonst gesprochen.
8.
C. Die Lehensverfassung ist durch die Unabhängigkeit der Vasallen von dem Lehensherrn in Deutschland zerstört. Das Prinzip der Lehensverfassung, daß Abstammung von einem fürstlichen, gräflichen, adligen Stamm Recht an Herrschaft über Land und Leute [gibt], ist durch Einführung des Erstgeburtsrechts in den fürstlichen Häusern großenteils aufgehoben und eine seiner wichtigsten Folgen, Gefahrlosigkeit der Vasallen für das Ganze, verlorengegangen; an die Stelle ist größere Macht der Länder insofern getreten, daß sie mit der Person des Fürsten zusammenhängt, aber zugleich die Wichtigkeit derselben nicht sowohl seinem Charakter und seiner Individualität überläßt, sondern über die allgemeine Staatsmacht erhebt.
1/600 Durch die Unabhängigkeit der Macht eines Standes vom Staatsganzen und dem Verhältnis der Stände zueinander als Staaten ist der Zustand Deutschlands im Verhältnis der Stände gegeneinander dem Prinzip nach in den Zustand vor dem Landfrieden zurückgegangen; in jenem Zustand konnten die Stände als Souveräne gegeneinander handeln, sich bekriegen, Bündnisse miteinander machen, doch waltete über allen noch eine Übermacht, die jetzt nicht einmal mehr stattfindet. Dagegen ist ein anderer Unterschied, der sich nicht sowohl auf Grundsätze und Recht bezieht als auf die Klugheit, eingetreten.
Im Lauf der Zeiten hat sich nämlich die Macht der Staaten, von denen die kleineren umgeben sind, völlig verändert, die großen Länder sind zu innerem Bestand gekommen und zu Staaten geworden; unter allen europäischen Staaten ist damit ein solcher Zusammenhang entstanden, daß sie, innerlich beruhigt, Muße haben, ihre Aufmerksamkeit auf außen zu wenden und ihr Gewicht bei anderen geltend zu machen.
Eine Verbindung von Reichsstädten im südlichen Deutschland führte glückliche Kriege gegen die verbündeten Fürsten und Barone desselben; die Flotten der Hansa waren den nördlichen Reichen furchtbar, sie beherrschten die nördlichen Meere. Eine Verbindung von Adel mit Sickingen eroberte Kurfürstentümer; Moritz von Sachsen machte den mächtigen Karl, Kaiser Deutschlands, Herrn Italiens, Spaniens, Ungarns, der Niederlande, Mexikos und Perus zittern und zwang ihn zu Frieden, und das ohne Hilfe von fremder Macht, zur Zeit, in welcher Karl nicht sonst beschäftigt oder in Not war.
Diese Zeiten sind vorbei; auf das Beispiel Venedigs, das sich später gegen die Ligue von Cambrai erhielt, oder gar des Marquis de Brandebour und seines Widerstands gegen die Vereinigung der größten Mächte Europas wird sich kein deutscher Reichsstand berufen noch verlassen wollen. Das Verhältnis der Macht, wenn die deutschen Stände auch mächtiger geworden sind, hat sich völlig verändert; sie sind gegen die Staatskolosse zu Pygmäen geworden; von ihrer Macht als einzelne können sie ihre Erhaltung nicht hoffen, ebensowenig von ihrer Vereinigung; die Politik ist für sich zu berechnend geworden, als daß nicht jeder Einzelne in seiner Verbindung entweder Verlust oder wenigstens geringeren Vorteil, als ein anderer hat, sollte erblicken können, und die Eifersucht dieses Nachstehens muß sie trennen. Außerdem aber müßten die deutschen Stände gerade in einer Vereinigung dasjenige aufgeben, was sie bezwecken oder wofür sie kämpften; nämlich sie müßten einem Allgemeinen, Gesetzen der Vereinigung sich unterwerfen, eine Macht des Ganzen über sich setzen, und gerade dies ist es, wogegen sie sich bemühen.
1/601 Schon die Natur der Sache hebt Landesherrschaft, Souveränität über den Kreis der Gerichte. Der Westfälische Friede hat ausdrücklich fremde Mächte zu Garanten angenommen; die Praxis hat alle wichtigen Fälle durch Unterhandlungen oder Krieg entschieden; Reichsgesetze haben ausgemacht, daß solche Fälle vor Kaiser und Reich gezogen werden soll[en], also durch die gesetzgebende, nicht durch die richterliche Gewalt entschieden werden soll; der Kaiser [hat sie] sich selbst seiner obersten richterlichen Gewalt vorbehalten, d. h. vielmehr sich als oberstem Glied der Staatsmacht, als Repräsentanten des Staats. Die Entscheidung muß mit Einwilligung des mächtigen Standes genommen werden, sonst widersetzt er sich durch die Massen oder hat so wie der schwache das Recht, fremde Mächte als Garanten zur Unterstützung dessen, was er sein Recht nennt, zum Beistand aufzurufen, und [nach] dem Gewicht oder Waffenglück und Interesse, das sie für sich dabei haben, entscheidet sich der Streit; ohne Spur von gerichtlicher Verhandlung.182) Was vor dem Landfrieden die Faust und tolle Kühnheit, persönliche Kraft entschied, wird nunmehr durch Politik, d. h. durch Unterstützung von Mächtigeren und die Macht derer, die für den Augenblick gleiches Interesse haben, und die günstigen Umstände, d. h. das augenblickliche Unvermögen derer, die ein entgegengesetztes Interesse [haben,] entschieden. An die Stelle des plötzlichen Losschlagens ist Berechnung der Folgen; des persönlichen Mutes Berechnung der Kräfte des Gegners; an die Stelle der Faust Berechnung der Mächte überhaupt, die für oder gegen ein Interesse hätten, getreten. Der Unterschied ist, wie wenn Jungen oder Greise Schach spielen; oder wie zwischen einem Tournierkampf und den Feldzügen eines Fabius; dort mit einem ebenbürtigen Stoß auf Stoß, selbst mit Lebensgefahr; alles um den Dank der Dame und um Ehre; hier bedächtige und künstliche jahrelange Beobachtung und Umgehung des Gegners, alles um den Besitz. Weder über die Fehden noch über das jetzige politische Ringen sitzen Richter zu Gerichte.
Der Westfälische Friede ist eines der wichtigsten Grundgesetze über den Besitz jedes Standes; welche Macht ist es, die ihn und die übrigen Reichsgesetze und Friedensschlüsse erhielte.
1/602 Im Westfälischen Frieden selbst ist allen, die in den von ihm festgesetzten Rechten gekränkt würden, zugestanden, sich durch Selbsthilfe in den Besitz zu setzen; um dies zu vermögen, muß man Macht genug dazu haben, - der Angriff oder die Selbsthilfe wird eine Sache der Berechnung und der Politik.
D
[Fragmente zur Verfassungsschrift]
1.
[Eine Disposition]
a) ist keine Verbesserung im Frieden zu hoffen? Staatsrecht ist in Pr[ivat]recht übergegangen.
b) was ist einem Staate wesentlich?
nicht Gleichheit der Religion usw.
c) keine höchste Gewalt ist in Deutschland α) Verteilung der Staatsgewalt ist erblich, und gerichtlich, Gerichte β) Macht. 1. Kriegs[macht] 2. Finanzen 3. Krieg und Frieden
2.
[Landeshoheit und Reichsmacht]
… über ihre Entstehung und Rechtsbegründung einzugehen; solche Untersuchungen haben gewöhnlich den Zweck, dasjenige Resultat, worüber das Interesse schon entschieden hat, zu finden.
1/603 Die Landeshoheit, der Stolz der deutschen Stände, der Stolz ihrer Untertanen, zu einem besonderen Staate zu gehören, ist in Rücksicht aufs Ganze das Prinzip, von dem es zerrissen wird, eins ist unverträglich mit dem anderen; aber sie hat so viele lockende Reize, sie war von dem Charakter des Volks so sehr unterstützt, daß jeder Stand es übersah, daß diese Absonderung die Grube ist, die er sich selbst gräbt, daß, je mehr er in seinem Streben, sich zu isolieren, Fortschritte macht, er an Stärke verliert, daß jeder Gewinn Vergrößerung der Gefahr ist. - Das Streben der Reichsstände bietet das Schauspiel einer Menge dar, die sich auf einen gefrorenen Strom stürzt, von dessen Eise jeder soviel als möglich für sich loszureißen strebt, uneingedenk, daß je mehr er sich bereichert, desto mehr er seinen und aller Untergang beschleunigt. Ist dieser Trieb zu isolieren das einzige bewegende Prinzip im Deutschen Reiche, so befindet sich Deutschland im unaufhaltsamen Sinken in den Abgrund seiner Auflösung, und eine Warnung dafür würde zwar Eifer, aber zugleich die Torheit einer unnötigen Mühe zeigen. Sollte sich Deutschlands Gang nicht noch im Scheidewege zwischen Italiens Schicksal und der Verbindung zu einem Staate befinden? Es sind vorzüglich zwei Umstände, die Hoffnung zu dem letzteren geben, zwei Umstände, die als Tendenz wider sein auflösendes Prinzip angesehen werden können.
Ehedem floß einerseits Landeshoheit183) des Fürsten oder der Stadt mit der Freiheit, besonders auch der religiösen, zusammen, anderseits die Verbindung des Reichs…
3.
[Kriegsmacht]
1/604 Reichsfeind, der dritte einen Neutralitätsvertrag usw. und überläßt ohne Hilfe den angegriffenen Mitstand der verheerenden Übermacht des Feindes und seiner eigenen Schwäche; ein Stand votiert auf dem Reichstag, daß seine Verbindungen ihm nicht erlauben, an der Aufstellung einer Reichsarmee und Bezahlung der Römermonate für den Krieg teilzunehmen; gibt es für einen Reichsstand heiligere Verbindungen als seine Lehenspflichten gegen das Reich? Doch nein! Die Reichsgesetze geben dem Reichsstande das Recht, mit fremden Mächten Bündnisse zu schließen; er hat also gesetzlich die Wahl zwischen Verbindung mit dem Reich und auswärtigen Mächten. Das Reich will sich keine Verfassung geben, wodurch es stark genug wäre, seine Glieder gegen auswärtige Feinde zu schützen; der Stand, der in Gefahr ist, wird dadurch in den Naturzustand versetzt und berechtigt und verpflichtet, für sich selbst, so gut er kann, zu sorgen; es würde höchst unnatürlich sein zu fordern, sich auf einen Schutz zu verlassen, der weltkundig nicht zu schützen vermag und gesetzlich und rechtlich durch das Recht, Bündnisse zu schließen, also die schützenden Kontingente nicht zu stellen, verweigert wird; es wird den schwächeren notwendig, sich unter den Schutz auswärtiger Mächte zu begeben, was um so eher angeht, weil diese auswärtigen Mächte zugleich Mitstände des Reichs sind, aber ihrem Interesse und Unabhängigkeit [nach] nur Mitstände heißen. Dieser gewährte Schutz ist, weil er nur temporär gesucht wird, keine Schutzherrlichkeit; auch deswegen nicht, weil in neueren Zeiten solcher Name vermieden und gern jedem der Titel eines unabhängigen Staates gelassen wird, wie sich auch Frankreich in seinen Verträgen mit der zisalpinischen und Batavischen Republik nicht Schutzherrn genannt hat, ungeachtet es in diese Staaten Heere als Garnisonen legt und dafür jährliche Summen bezieht, die auch nicht Schutzgelder heißen, und der erste Paragraph einer solchen Übereinkunft immer die Anerkennung der Unabhängigkeit des anderen Staates enthält.
Diese kriegerische Schwäche des Deutschen Reichs ist, wie aus dem Gesagten erhellt, nicht eine Folge von Feigheit seiner Bewohner. Die Deutschen sind nicht eine unkriegerische Nation, noch unbekannt mit den Geschicklichkeiten, die in neueren Zeiten ebensosehr zum Siege beitragen als Tapferkeit; sondern auch in diesem unseligen Kriege haben sich die Reichskontingente bei verschiedenen Gelegenheiten [durch] die größten Beweise von Mut und Tapferkeit würdig ihrer Ahnherren bewiesen. Aber es ist kein Segen dabei. Durch die Ohnmacht und Schwäche des Ganzen, weil nicht alle Stände zum Ganzen zusammenwirken, so gehen alle Anstrengungen und Aufopferungen der einzelnen Menschen und Korps verloren (Ehrenbreitstein). Man könnte unter diesen Gesichtspunkt alles, was in diesem Kriege geschehen ist, bringen, wie immer die Folgen einzelner Operationen, die für sich zweckmäßig waren, [dadurch] wieder vernichtet wurden, daß das Reich jene Folgen nicht unterstützte …
4.
[Finanzen]
Da die deutsche Verfassung ein altes Erbstück ist, so hat der deutsche Staat keine Finanzen zu erben gehabt, und in neueren Zeiten ließ man ihn nicht dazu kommen, Einrichtungen darüber zu treffen.
1/605 In der reinen Lehensverfassung hat der oberste Lehensherr Domänen zur Bestreitung derjenigen Kosten, die ihm die (Führung) Oberherrlichkeit verursacht; Aufwand für Krieg hat jeder Vasall selbst zu bestreiten; Staatseinkünfte sind ganz überflüssig. Man hat in den neuesten Zeiten das andere Extrem von einer Finanzlosigkeit gesehen, nämlich daß jede Ausgabe, die ein Staatsamt, bis aufs Dorfrichteramt (juge de paix) und noch weiter herab [erfordert], als Abgabe zuerst an die oberste Staatsgewalt und als Ausgabe von dieser zurück in die kleinsten Zweige des öffentlichen Dienstes fließt. Die oberste Direktion des Staats über die Finanzen ist zur Manie geworden, alles, was zum Dienst einer noch so unbedeutenden Staatsgewalt, in einem noch so kleinen Umfang erfordert wird, an die oberste Gewalt anzuknüpfen, kein Dorf für die Besoldung seines Büttels sorgen zu lassen. Diese Sorge des Staats ist überflüssig und wird darum schädlich; wenn eine Macht eine Gemeine etwas nicht tun läßt, was sie selbst verrichten kann und will, was in keinem Bezug aufs Ganze steht, so erscheint diese überflüssige Einmischung als eine Tyrannei.
Im Deutschen Reich sorgen nicht nur die unmittelbaren Stände, sondern auch die Landstädte in Fürstentümern, sogar Dörfer meist selbst [für] die Finanzen, die sie selbst betreffen, sorgen für die Besoldung ihrer Magistrate, Gerichte usw., alles unter oberster Aufsicht; und weil [der] Zweck jener Ausgaben so eingeschränkt ist und [sie] ohnedies auf altem Herkommen beruhen und gering sind, so braucht sich der Staat gar nicht anders darein zu mischen, welchen nur das Allgemeine angeht; würden sie dies Allgemeine hindern, zu groß sein und den Beitrag für den Staat erschweren, dann hätte der Staat ein Einsehen zu tun.
Den Staat interessieren nur die Ausgaben und Einnahmen, die seine Macht in Ansehung der Aufrechterhaltung dessen, was die Gesetze sprechen, und der Sicherheit von auswärtigen Feinden betreffen.
1/606 Was nun jene Macht zur Aufrechterhaltung der Gesetze betrifft, so ist dafür in den einzelnen Ständen durch die Macht derselben gesorgt; der allgemeine Staat hat damit gewöhnlich nichts zu tun, jeder Stand wird über seine Verbrecher Meister; nicht immer über Empörung, und dann ist man genötigt, die benachbarten Stände anzusprechen, und diese (wie in der Lütticher Sache) leisten dann gern hilfreiche Hand; mächtigere Stände (damals Preußen) mögen sich freilich nicht begnügen wollen, bloße Exekutoren von gerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern glauben sich wichtig und verständig genug, nach ihrem Verstand und guter Absicht dabei zu Werke zu gehen, d. h. die Sache aus der gerichtlichen in die politische Sphäre zu spielen; in der letzten möchte oft die Sache besser bestellt sein, wenn die Macht verständig und billig ist, besonders im Streit zwischen Untertanen und Fürsten, wo gewöhnlich Iliacos intra [etc.] und der Richter nur nach dem kalten Recht zu sprechen hat; allein damit wird der ganze Standpunkt eines Exekutors, das ganze Prinzip der Verfassung verrückt, die Grundsäule des Staatsverbands zertrümmert, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten nur, daß sie schon vorher zertrümmert ist. In solchen Fällen also, wo die Gesetze nur gegen Privatpersonen ausgeübt werden sollen, können sie nicht durch den Staat, sondern durch den Stand ausgeübt werden; zur Not wohl auch bei Empörungen, weil das Interesse der Fürsten dabei gemeinschaftlich ist.
Ganz anders verhält es sich, wenn die Aussprüche der Gesetze gegen Stände gehandhabt werden sollen; in dieser Rücksicht ist keine hinreichende Staatsmacht organisiert; im Gegenteil sind die Gesetze so beschaffen, daß die Gesetze nicht gehandhabt werden können; ein unbedeutender Stand muß gegen einen bedeutenden freilich zu Kreuz kriechen, und das wohl auch im Fall, wenn nicht die Gesetze, sondern nur die Ansprüche des Mächtigen gesprochen haben; aber wo wäre die Staatsmacht, die gegen den mächtigen Stand die Gesetze handhaben, die exekutive Gewalt, welche gegen einen Mächtigen die von dem Richter erkannten Rechte des Schwächeren in Wirklichkeit setzte?
Wie lauten die Vorschläge, diesen Übeln abzuhelfen; um einen Fürsten, der über 200 000 Mann unter seinen Befehlen stehen hat, zu exequieren?
Aber so ist in Rücksicht auf äußere Verteidigung eine höchste Macht in Deutschland a) weder dem Rechte b) noch der Praxis nach. Was das ausdrückliche Recht dem Staat noch übrigließ, hat das berühmte, allgewaltige Prinzip der Praxis aufgehoben.
1/607 C. Man hätte denken sollen, der eigene Vorteil der Stände hätte sie vermocht, Deutschland als Staat zusammenzuhalten, indem der Bestand eines jeden einzelnen durchaus auf der Erhaltung des Ganzen als eines Vereinigten beruht. Aber gegen den Staat tritt die natürliche Rückwirkung, sich abzusondern, ein; wie bei Abgaben überhaupt. Alle wünschen und verlangen Rechtspflege und Regierung, alle finden Abgaben notwendig, alle verlangen [danach], alle machen sich dazu anheischig; aber jeder einzelne sucht sich davon soviel [wie] möglich zu befreien, er setzt seinen Beitrag außer Bezug mit dem Ganzen, betrachtet seinen Vorteil getrennt von dem Allgemeinen, und so findet sich immer bei indirekten Auflagen ein ungeheurer Abfall gegen das, was sie eintragen sollten. Ebenso ist [es] in Deutschland mit der Staatsgewalt gegangen; alle Stände verlangen Schutz vom Deutschen Reich, fordern seine Hilfe auf, fordern, daß das Deutsche Reich sie beschütze, anerkennen, besonders die kleineren, daß sie ohne das Ganze sich nicht halten können; aber zugleich sucht jeder von der Staatsgewalt soviel als möglich. Der eigene Vorteil des Standes ist allgemeine Maxime, und an die Stelle einer Verfassung [ist] Politik getreten. Statt des Reichszusammenhangs, ihn als das höchste zu erhalten, der eigene Vorteil. Zuerst mußte die Macht dazu angeschafft werden. Dies geschah durch Bündnisse mit fremden Mächten, diese Bündnisse sind rechtlich geworden. Vergrößerung der eigenen Macht, Truppen an sich unbedeutend, außer bei Brandenburg - Bündnisse unter sich, scheint noch das beste! - Es schien nur zweierlei möglich, die Roheit kannte nur, nach Aufhebung des Zusammenlebens und gemeinschaftlichen Tuns, das Verhältnis grenzenloser Herrschaft der Staatsgewalt, blinder Macht und knechtischer Unterwerfung. Der Ausweg unter gemeinschaftlichen festen Gesetzen unbekannt, sondern die Praxis hat über die gesetzlose Herrschaft triumphiert, aber zugleich alle gesellschaftliche Verbindung aufgehoben, die Tyrannei durch Anarchie aufgehoben und letztere gesetzlich gemacht. Tyrannei steht über Anarchie, denn in ihr bleibt doch die Verbindung zu einem Staat.
Diese Lostrennung von der höchsten Staatsgewalt ist mit Absicht geschehen; aber die Konsequenz, Anarchie und Beraubung der Sicherheit, nicht gesehen worden; ungeschickt.
1/608 185) Vergrößerung der Staaten durch Erbschaften, besonders Verbindungen derselben mit auswärtigen. Dieser Umstand ist der tiefste Streich für den Staat; es ist dadurch an der Verfassung, am Recht nichts verletzt; kein auswärtiger Fürst derer, die noch Deutschland ausmachen (mit den italienischen Lehen ists ein anderes), hat den Reichsverband aufgehoben. Das Deutsche Reich hat sich alle seine Rechte reserviert. Aber die Veränderung ist erstaunlich. Das Verhältnis der Macht der Stände zum Staatswesen ist durchaus verändert, und so was heißt eine Revolution, die, ohne daß ein Jota an dem Staatsrecht geändert zu werden brauchte, dasselbe überschlichen und ganz umgestürzt hat. Mit England ein anderes, denn die oberste Macht Englands und Hannovers sind nicht vereint, durch Trennung der Ministerien. Der König könnte sie wohl vereinigen; er hat die höchste Staatsmacht, Krieg und Frieden zu schließen, Bündnisse zu machen, Verwaltung des Schatzes, Befehl über die Armeen in beiden. Aber nur die Verwaltung des Schatzes, nicht die Bewilligung. Übrigens unter Georg I. war beider Interesse vereint. Wäre er glücklicher gewesen, so hätte er die Rolle Preußens an sich gerissen. Aber Englands Interesse ist gegen Frankreich, also mit Österreich. Dann wäre es gegen beide gewesen und hätte sich nicht erhalten. [Die] Rolle [Preußens war] Gegenmacht gegen den Kaiser und Schutz für geringere; dadurch [setzte es] sich an die Stelle der kaiserlichen Macht in einem Teil von Deutschland.
b) eine absichtlose Auflösung des Staats scheint von seiten der Völker die Religion gewesen zu sein; die Fürsten wußten, was sie taten, wie überall durchblickt, die Völker ehrlich und redlich für Religion, und ehrlicher- und redlicherweise dachten sie an andere nicht; nationale Feindschaften durch Krieg und Plünderungen und gegenseitige Feindseligkeiten zugleich erzeugt.
Diese Religionstrennung erstaunlich wichtig geworden; in anderen Ländern hat über die ungeheure Zerrüttung doch die Nationalität, der Staat gesiegt, in Deutschland zu ungeschickt, dies zu erhalten. [Es blieb für] den Kaiser kein anderes Mittel als Reichsfürsten zu machen, weil er nicht mehr Stimmen gewann. Blind oder absichtlich hat man den Staat zugrunde gehen gemacht. Der Kaiser war nur katholisch, selbst eine Partei, nicht Staat wie in Frankreich, der österreichischen Monarchie; und so dann auch die Protestanten nur Partei. Man sprach nicht von fremdem Einfluß; wenn sie wollten, konnten sie.
Anarchie gesetzlich gemacht durch Corpus Evangelicum, nicht etwa nur Religionssachen, auch Steuern und andere Sachen, so auch im Reichskammergericht und Reichshofrat itio in partes. Offenbare Benutzung der Religion. Weil politische Rechte an die Religion gebunden wurden, so haben sich beide Teile durch sie der Staatsmacht entrissen; denn die Trennung beider Teile hat das Band zerrissen.
Daß nun ein Staat möglich ist, ist die Trennung der Religion und Politik notwendig; es ist für die höchste Gewalt nicht, eine Macht über Religion zu haben, Gott behüte, sondern gerade keine Macht über dieselbe, keine Rechte in Ansehung derselben; dann ist erst die höchste Gewalt zur Verteidigung des Inneren und Äußeren möglich.
1/609 D. Zutrauen und Gehorsam gegen die höchste Gewalt notwendig unmöglich bei der Staatentrennung in Deutschland. Dasjenige Volk, zu dem der Kaiser gehört, es sei nun Österreich oder Bayern oder Brandenburg, so wird seine und der ihn umgebenden [Völker] Sprache von anderen gar nicht einmal verstanden. In dieser Rücksicht des Zutrauens ist die Verschiedenheit des Rechts eine erstaunliche Quelle von Entfernung; [wie sich der,] der weniger mit Abgaben gedrückt ist, der Freiere gegen den Leibeigenen überhebt, der andere Eifersucht und bald Haß [empfindet], durch die gegenseitigen Kriege vermehrt, noch mehr durch diesen Krieg. Der Süddeutsche, geplündert, kann nicht ohne Neid auf die Ruhe des Norddeutschen sehen, nicht ohne Zorn, von seinen Mitdeutschen verlassen zu sein in solcher Not und Elend. Der Norden sieht, daß er so gescheit, pfiffig und so glücklich ist, auf den Süddeutschen herab.
E. Fortgang seit dem Westfälischen Frieden.
Bürgerliche Kriege in England für zwei königliche Familien.
Landstände, Sinken ihrer Macht …
5.
[Justiz]
1/610 Im Deutschen Reich gibts keine Staatsbeamte - Erbtruchseß usw. Bürger verlangt Sicherheit des Eigentums und Gerechtigkeitspflege, so wenig Abgaben als möglich - er läßt für alles den Staat sorgen; auch der Beamte, s. Zusammenhang, s. Verhältnis aufs Ganze usw., er sucht sein Brot. Ehemals wollte jeder freie Mann daran teilhaben. Nun eine Klasse, in der die Staatspflichten Privatrechte geworden sind. In dieser Sonderung vom Staat liegt die Möglichkeit, einen Staat zu formen.
Anhang
[Über Lessings Briefwechsel mit seiner Frau]186)
1/612 Ich las neulich Lessings Briefwechsel mit seiner Frau187) ; - die Empfindung, die ich teils während des Lesens hatte, teils zurückbehielt, war ganz eigen; es war Interesse mit Vergnügen und Wehmut vermischt; nach einem langen Romanlesen kann nichts erwünschter kommen als so eine ganz aus dem wirklichen Leben genommene Unterhaltung. Man ist immer auf die Entwicklung begierig; obgleich keine Intrige und große Hindernisse die Entwicklung aufhalten - gewöhnliche Erfordernisse in einem Roman, um die Aufmerksamkeit des Lesers zu spannen -, so fehlt doch das Interesse nie und ist um so viel herzlicher und teilnehmender, weil die Umstände so ganz natürlich und menschlich sind; das einzige Hindernis, das sich in den Weg legt, bezieht sich auf den Punkt, der heutzutage am meisten, oft fast allein (hier freilich nicht) in Betracht kommt, nämlich das hinlängliche Auskommen (denn die Liebe ist nimmer so stark, daß man miteinander in Wüsteneien zieht, aller Bequemlichkeiten sich entschlägt und nur von der Liebe lebt), und da jenes Erfordernis noch nicht hinlänglich gesichert war, so wird die Verbindung immer aufgeschoben. - Kein grausamer Vater, kein harter Onkel oder Vormund, kein der Unschuld nachstellender Lord ist es, der die Heirat aufhält; die Zeit, in welcher der Briefwechsel fortdauert, ist sechs Jahre - welche lange Zeit für einen Bräutigam und eine Braut! -, und in diesem Zwischenraum fast nichts als Verdruß und Leiden durch Krankheiten, und dann die Dauer der Ehe - war nur drei Jahre; stoßen einem hier nicht Betrachtungen über die Nichtigkeit des Menschen und seiner angenehmsten Sorgen auf? - Sollte man nicht denken, wenn ein Mensch dies voraus wüßte, würde er [dann] nicht einen früheren Tod, als ihm die Natur bestimmt hat, einem solchen Leben vorziehen? - Vielleicht, wenn man sich ein Leben voll lauter Elend und Mühseligkeit denkt, - aber man bringt nicht in Anschlag, was das Leben in concreto ist, [vielmehr] die angenehme Gewohnheit des Wirkens und Tätigseins, wie es Goethe nennt, - das uns beständig beschäftigende unaufhörliche Einströmen von Empfindungen in die körperliche Behaglichkeit; - bei einem Menschen, der den Gedanken, sich selbst außer allen diesen Verhältnissen zu setzen, ausführen kann, müssen die Vorstellungen und das Wirken der Seele fast bloß nach innen gehen, und das Band, das durch die Sinne ihn an die ganze Natur knüpft, muß sehr schwach sein. - Doch von dieser Digression wieder auf Lessings Briefwechsel zu kommen, so ist der ganze Ton desselben, wenigstens größtenteils, mehr geschickt, den Leser zu Wehmut als zu angenehmer Empfindung zu stimmen. - Aber die Sprache des Schmerzes und der Leiden ist viel beredter als die Sprache der Freude und der Genuß der letzteren nicht so bemerkbar wie die Empfindung des ersteren. Der trübe Augenblick, in dem wir schreiben, überzieht auch das Andenken an frohe Stunden mit einem schwarzen Flor, außerdem daß er das Traurige noch hervorhebt, stärkere Farben aufträgt und zuviel Schatten ins Gemälde bringt. - Oft mischt sich auch eine kleine - heimliche, dem Angesteckten selbst unbemerkte - Eitelkeit ins Spiel, die uns aus dem hintersten Winkel des Herzens überredet, es erwecke mehr Interesse, die Teilnahme sei größer, wenn man uns leiden, als wenn man uns fröhlich sieht, wir erscheinen etwas größer im Schmerz als in der Freude usf. Noch eine Bemerkung war mir sehr auffallend: wenn Lessings Geliebte von ihrer üblen Laune, ihrer verdrießlichen Lage u. dgl. schreibt und er gerade guten Humors ist, so kommt er mit Lebensregeln angezogen, mit Vorschriften aus der arte bene vivendi, - als ob er die vergnügte Laune, in die ihn die Umstände versetzten (vielleicht ein schöner Tag, verbunden mit dem Gefühl der Gesundheit), sich selber, der Befolgung seiner weisen Maximen allein zu danken hätte. - Hierin betrügt sich das liebe eitle Herzchen oft. - Durch Fröhlichkeit wird Zufriedenheit mit sich selbst über sein Tun und Lassen, über das Gelingen kluger Pläne, über seine äußeren Umstände befördert; - man glaubt aber, es sei immer der Fall umgekehrt, nur wenn wir mit unserm Gewissen, mit unserer Klugheit zufrieden zu sein Ursache zu haben vermeinen, so soll die Folge davon Heiterkeit des Gemüts und wahres Vergnügen sein; - wie gesagt, meist ist es umgekehrt; - Gefühl der Gesundheit - schönes Wetter - Freiheit von gegenwärtigen Sorgen - eine Aussicht auf ein fröhliches Mahl setzt uns in einen Zustand von Frohheit, und dieser täuscht uns gar zu gern; nur Unglück erweckt die Stacheln des Gewissens, häuft das Andenken aller zu bereuenden Unbesonnenheiten zusammen und läßt es selten dabei bewenden, die Seele mit dem Gefühl der traurigen Lage, der Schmerzen usf. erfüllt zu haben, sondern ruft auch Unzufriedenheit mit sich selbst, Selbstanklage zu Hilfe, um der Seele vollends den Mut zu rauben, der standhaft, stolz auf seine Unschuld, dem Schmerze trotzt. - Aber hier hebst du allen Unterschied zwischen guten und bösen Menschen auf? Nur bei den letzteren mag dein hier entworfenes Gemälde passen. Nein, aber der Unterschied ist hier nicht spezifisch, - sondern nur den Graden nach. Wo finden wir den Menschen, der das Bewußtsein hat, immer mit der besten Absicht, immer nach der ewigen Regel des Rechts und zugleich immer mit der größten Klugheit gehandelt zu haben, und der sich in Ansehung dieser Punkte nichts vorzuwerfen hat. Der Unmut ruft oft längst abgetane Sachen zurück, - und sosehr wir oft streben, dergleichen Bilder schnell wegzuhauchen, so bleibt doch das nachfolgende Gefühl, das sich mit dem vorhandenen Unmut vermischt, zurück. - Doch zurückzukommen auf Lessings Moralien, so finden wir oft gleich im nächsten Briefe - durch Umstände die Wirksamkeit derselben ganz aufgehoben und den auffallendsten Beweis, wie wenig Maximen über den Eindruck, der sich auf Vergnügen und Unlust bezieht, vermögen. -
1/613 Der Ton der Briefe ist gegenseitige Teilnahme, Mitteilung seiner Angelegenheiten und Geschäfte, seines Kummers und seiner Freude - und Anteil daran auf der andern Seite. - Der Ausdruck ist ungekünstelt und bleibt bei dem Allgemeinen stehen, - er zergliedert die Empfindung nicht; sie gibt den Totaleindruck an, - gerade wie wir es bei den Griechen sehen, wo eine Tragödie kein Kompendium der empirischen Psychologie in nuce ist, wie oft heutzutage; - dies ist Natur, - diese geht auf Genuß und Empfindung. - Die frühen Umstände der Jugend und der Erziehung hemmen den Eindruck der Natur in uns, - wir werden zuviel daran gewöhnt, daß die Seele sich mit sich selbst beschäftige, - die äußeren Gegenstände zuviel nach Begriffen beurteile, nicht nach den Empfindungen der Schönheit; - das Herz wird verschlossen und nur der kalte, berechnende Verstand bleibt übrig, - der am Ende bloß an den Mitteln kleben bleibt und des Zwecks nie gedenkt. - Ein schneidender Unterschied unserer Sitten und unseres Charakters von dem griechischen ist wohl dadurch abgezeichnet, daß der Dichter, der zum Genuß des Lebens durch Erinnerung an den Tod aufriefe: “Mensch, genieße dein Leben!” usf., bei uns sehr abgeschmackt erscheinen würde. - Wie würde ich heute das Leben genießen können, wenn morgen der Tod mich abriefe!
Nur der Grieche konnte so genießen, sich für ein jedes Wesen, das Leben und Empfindung äußert, interessieren; - überall entdeckte der reine Geist der Griechen ein ungekünsteltes Verhältnis, woran das Herz teilnahm; er zeigt sich von dieser Seite am edelsten in ihren Sinngedichten, er scheint sich zu dem unsrigen zu verhalten wie ein Knabe, der an einer Rose riecht, zu dem Apotheker, der Rosenwasser daraus macht. Keusche Reinheit und liebliche Schamhaftigkeit scheint überhaupt ein Eigentum des griechischen Genius gewesen zu sein.
[Auszüge aus dem Tagebuch der Reise in die Berner Oberalpen]188)
(25. Juli bis August 1796)
[…] Die Höhe der Felsenwand, von der er [der Staubbach bei Lauterbronnen] herabstürzt, hat allein etwas Großes, der Staubbach eigentlich nicht. Desto mehr hat das anmutige, zwanglose, freie Niederspielen dieses Wasserstaubs etwas Liebliches. Indem man nicht eine Macht, eine große Kraft erblickt, so bleibt der Gedanke an den Zwang, an das Muß der Natur entfernt, und das Lebendige, immer sich Auflösende, Auseinanderspringende, nicht in eine Masse Vereinigte, ewig sich Fortregende und Tätige bringt vielmehr das Bild eines freien Spieles hervor. […]
1/615 Mit Recht hat Meiners auf diesen Fall aufmerksam gemacht, aber eine Beschreibung kann so wenig als ein Gemälde nur einigermaßen die Selbstansicht ersetzen. Bei der Beschreibung kann eher noch die Einbildungskraft, wenn sie schon ähnliche Bilder hat, sich das Ganze hinmalen, aber ein Gemälde, wenn es nicht sehr groß gemalt ist, kann nicht anders als dürftig ausfallen und nur eine unzureichende Vorstellung geben. Die sinnliche Gegenwart des Gemäldes erlaubt der Einbildungskraft nicht, den vorgestellten Gegenstand auszudehnen, sondern sie faßt ihn so auf, wie er sich dem Gesicht darstellt. Sie wird an seiner Erweiterung noch mehr dadurch gehindert: wenn wir das Gemälde in der Hand halten oder an einer Wand aufgehängt finden, so können die Sinne nicht anders, als es an unserer Größe, an der Größe der umgebenden Gegenstände zu messen und klein zu finden. Ein solches Gemälde müßte dem Auge so nahe gebracht werden, daß es Mühe hätte, das Ganze zu überblicken, es nicht neben andere Gegenstände versetzen könnte und so völlig allen Maßstab verlöre. Außerdem muß auch im besten Gemälde das Anziehendste, das Wesentlichste eines solchen Schauspiels fehlen: das ewige Leben, die gewaltige Regsamkeit in demselben. Ein Gemälde kann nur einen Teil des ganzen Eindrucks geben, nämlich die Gleichheit des Bildes, die es in bestimmten Umrissen und Partien geben muß; hingegen der andere Teil des Eindrucks, die ewige, unaufhaltbare Veränderung jeder Partie, die ewige Auflösung jeder Welle, jedes Schaumes, die das Auge immer mit sich herniederzieht, die keine Terze lang ihm die gleiche Richtung des Blicks erlaubt: all diese Macht, all dies Leben geht gänzlich verloren […]
[…] Weder das Auge noch die Einbildungskraft findet auf diesen formlosen Massen irgendeinen Punkt, auf dem jenes mit Wohlgefallen ruhen oder wo diese Beschäftigung oder ein Spiel finden könnte. Der Mineralog allein findet Stoff, über die Revolutionen dieser Gebirge unzureichende Mutmaßungen zu wagen. Die Vernunft findet in dem Gedanken der Dauer dieser Berge oder in der Art von Erhabenheit, die man ihnen zuschreibt, nichts, das ihr imponiert, das ihr Staunen und Bewunderung abnötigte. Der Anblick dieser ewig toten Massen gab mir nichts als die einförmige und in die Länge langweilige Vorstellung: es ist so. […]
[Über Wallenstein]189)
(1800/1801)
Der unmittelbare Eindruck nach der Lesung Wallensteins ist trauriges Verstummen über den Fall eines mächtigen Menschen unter einem schweigenden und tauben, toten Schicksal. Wenn das Stück endigt, so ist alles aus, das Reich des Nichts, des Todes hat den Sieg behalten; es endigt nicht als eine Theodizee.
1/618 Das Stück enthält zweierlei Schicksale Wallensteins - das eine, das Schicksal des Bestimmtwerdens eines Entschlusses, das zweite, das Schicksal dieses Entschlusses und der Gegenwirkung auf ihn. Jedes kann für sich als ein tragisches Ganzes angesehen werden. Das erste - Wallenstein, ein großer Mensch, denn er hat als er selbst, als Individuum, über viele Menschen geboten, tritt auf als dieses gebietende Wesen, geheimnisvoll, weil er kein Geheimnis hat, im Glanz und Genuß dieser Herrschaft. Die Bestimmtheit teilt sich gegen seine Unbestimmtheit notwendig in zwei Zweige, der eine in ihm, der andere außer ihm; der in ihm ist nicht sowohl ein Ringen nach derselben als ein Gähren derselben; er besitzt persönliche Größe, Ruhm als Feldherr, als Retter eines Kaisertums durch Individualität, Herrschaft über Viele, die ihm gehorchen, Furcht bei Freunden und Feinden; er ist selbst über die Bestimmtheit erhaben, dem von ihm geretteten Kaiser und Staate, noch weniger dem Fanatismus anzugehören, seine Pläne können nur darüber selbst erhaben sein; welche Bestimmtheit wird ihn erfüllen? Er bereitet sich die Mittel zu dem größten [Zwecke] seiner Zeit, fürs Allgemeine Deutschland Frieden zu gebieten, fürs Besondere sich selbst ein Königreich und seinen Freunden verhältnismäßige Belohnung; - [aber] seine erhabene, sich selbst genügende, mit den größten Zwecken spielende und darum charakterlose Seele kann keinen Zweck ergreifen, sie sucht ein Höheres, von dem sie gestoßen wird; der unabhängige Mensch, der doch lebendig und kein Mönch ist, will die Schuld der Bestimmtheit von sich abwälzen, und wenn nichts für ihn ist, das ihm gebieten kann - es darf nichts für ihn sein -, so erschafft er sich, was ihm gebiete; Wallenstein sucht seinen Entschluß, sein Handeln und sein Schicksal in den Sternen (Max Piccolomini spricht davon nur wie ein Verliebter). Eben die Einseitigkeit des Unbestimmtseins mitten unter lauter Bestimmtheiten, der Unabhängigkeit unter lauter Abhängigkeiten bringt ihn in Beziehung mit tausend Bestimmtheiten; seine Freunde bilden diese zu Zwecken aus, die zu den seinigen werden, seine Feinde ebenso, gegen die sie aber kämpfen müssen; und diese Bestimmtheit, die sich in dem gärenden Stoff - denn es sind Menschen - selbst gebildet hat, da er damit zusammen- und also davon abhängt, ergreift ihn mehr, als daß er sie machte. Dieses Erliegen der Unbestimmtheit unter die Bestimmtheit ist ein höchst tragisches Wesen und groß, konsequent dargestellt; - die Reflexion wird darin das Genie nicht rechtfertigen, sondern aufzeigen. Der Eindruck von diesem als einem tragischen Ganzen steht mir sehr lebhaft vor. Wenn dies Ganze ein Roman wäre, so könnte man fordern, das Bestimmte erklärt zu sehen, - nämlich dasjenige, was Wallenstein zu dieser Herrschaft über die Menschen gebracht hat. Das Große, Bestimmungslose, für sie Kühne fesselt sie; es ist aber im Stück und konnte nicht handelnd dramatisch, d. h. bestimmend und zugleich bestimmt auftreten; es tritt nur als Schattenbild, wie es im Prolog, vielleicht in anderem Sinne, heißt, auf; aber das Lager ist dieses Herrschen, als ein Gewordenes, als Produkt.
1/620 Das Ende dieser Tragödie wäre demnach das Ergreifen des Entschlusses; die andere Tragödie das Zerschellen dieses Entschlusses an seinem Entgegengesetzten; und so groß die erste ist, so wenig ist mir diese zweite Tragödie befriedigend. Leben gegen Leben; aber es steht nur Tod gegen Leben auf, und unglaublich! abscheulich! der Tod siegt über das Leben! Dies ist nicht tragisch, sondern entsetzlich! Dies zerreißt (s. Xenien190) ) [das Herz], daraus kann man nicht mit erleichterter Brust springen!